EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.12.2018
COM(2018) 821 final
2018/0416(NLE)
Vorschlag für eine
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) beschließt der Rat „auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlichen Maßnahmen“.
Auf dieser Grundlage sind in der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 (im Folgenden „MwSt-Durchführungsverordnung“) verbindliche Vorschriften für die Anwendung einiger Bestimmungen der MwSt-Richtlinie vorgesehen. Insbesondere sind in Kapitel XI Abschnitt 2 dieser Verordnung detaillierte Bestimmungen über die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sonderregelungen für nicht-ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, gemäß Artikel 358 bis 369k der MwSt-Richtlinie (sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“) enthalten. Die kleine einzige Anlaufstelle erlaubt Erbringern solcher Dienstleistungen, ein Webportal in dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu nutzen, um die in anderen Mitgliedstaaten fällige Mehrwertsteuer zu entrichten.
Am 5. Dezember 2017 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2017/2455 (des Rates) (im Folgenden „Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr“) zur Änderung der MwSt-Richtlinie, in der unter anderem Folgendes festgelegt ist:
–Ausweitung des Anwendungsbereichs der kleinen einzigen Anlaufstelle auf alle Arten von Dienstleistungen sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt wurden, und Umwandlung der kleinen einzigen Anlaufstelle in eine einzige Anlaufstelle.
–Einführung von Sonderbestimmungen für Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, bestimmte Lieferungen durch andere Steuerpflichtige unterstützen.
Mit diesem Vorschlag sollen detaillierte Durchführungsvorschriften festgelegt werden, die zur Umsetzung dieser Änderungen der MwSt-Richtlinie notwendig sind, die ab dem 1. Januar 2021 gelten. Dies wird im Wege einer Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung erreicht.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag enthält ausführliche Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr, die Teil des Mehrwertsteuer-Aktionsplans ist.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Neben dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan wurde auch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr als wichtige Initiative im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sowie der Binnenmarktstrategie und des Aktionsplans für elektronische Behördendienste ermittelt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 397 der MwSt-Richtlinie, dem zufolge der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit dem Vorschlag werden die detaillierten Bestimmungen geändert, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der kleinen einzigen Anlaufstelle gemäß der MwSt-Durchführungsverordnung aufgrund der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs notwendig sind. Das Funktionieren der einzigen Anlaufstelle hängt von einem EU-weiten IT-System ab, das den elektronischen Austausch von Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung und die Mehrwertsteuererklärung zwischen Mitgliedstaaten ermöglicht, der auf harmonisierten detaillierten Rechtsvorschriften beruhen muss. Des Weiteren werden mit dem Vorschlag Bestimmungen der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt, die Steuerpflichtige betreffen, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch elektronische Schnittstellen, wie einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches, unterstützen. Diese Bestimmungen müssen von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, sodass keine Schlupflöcher entstehen, die zu Steuerausfällen führen könnten.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag ist notwendig, um die MwSt-Durchführungsverordnung dahingehend anzupassen, dass den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie in der durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr geänderten Fassung Rechnung getragen wird. Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwSt-Richtlinie geändert.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission, der zur Annahme der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr führte, enthielt eine Bewertung der kleinen einzigen Anlaufstelle, in deren Rahmen unter anderem eine Reihe von Schwachstellen aufgezeigt wurde, wie etwa, dass der Vorgang zur Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen für Steuerpflichtige sehr komplex ist. Auf diese Schwachstellen wurde in der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr eingegangen, sie erfordern jedoch detaillierte Durchführungsbestimmungen in der MwSt-Durchführungsverordnung.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat im Rahmen der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ mehrere Konsultationen bei den Behörden der Mitgliedstaaten – Steuer- und Zollverwaltungen – durchgeführt. Sie ist außerdem mit den betroffenen Unternehmen sowohl im Rahmen der MwSt-Expertengruppe als auch bei gezielten Sitzungen mit Betreibern elektronischer Schnittstellen und Postbetreibern zusammengekommen. Ferner fand im März 2018 in Malta ein spezieller Fiscalis-2020-Workshop mit Vertretern der Steuer- und Zollbehörden und der betroffenen Wirtschaftszweige statt, bei dem gemeinsam Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr erörtert wurden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Die Maßnahmen sind rein technischer Art und betreffen lediglich die Anwendung der Bestimmungen, die vom Rat erlassen wurden. Eine Folgenabschätzung war daher nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag wird die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt, mit der der Anwendungsbereich der kleinen einzigen Anlaufstelle auf jegliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an Erwerber sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen (innerhalb der EU wie auch aus Drittländern oder -gebieten in die EU) ausgeweitet wird. Bei der einzigen Anlaufstelle handelt es sich um eine wichtige Vereinfachung für die betreffenden Lieferer, da sie es ihnen ermöglicht, die Mehrwertsteuer für alle Lieferungen und Dienstleistungen an Erwerber in anderen Mitgliedstaaten in einem einzigen Mitgliedstaat zu erklären und entrichten. Dies ist insbesondere für KMU von Bedeutung, für die die Kosten, die mit der Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten einhergehen, verhältnismäßig höher sind als für größere Unternehmen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung wird vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) mit Unterstützung durch seinen IT-Unterausschuss, den Ständigen Ausschuss für Informationstechnologie (SCIT), überwacht.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
1.
Mittelbare Beteiligung des Lieferers an der Versendung oder Beförderung
In Artikel 14 Absatz 4 der MwSt-Richtlinie in der durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr geänderten Fassung werden die Begriffe „innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“ und „Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen“ definiert. Unter diese Begriffsbestimmungen fällt auch die Lieferung von Gegenständen, bei der der Lieferer mittelbar an der Versendung oder Beförderung an den Erwerber beteiligt ist. Um für eine korrekte und einheitliche Anwendung dieser Definitionen zu sorgen, ist es notwendig, die Bedeutung des Begriffs „mittelbar“ zu definieren. Bisher wurde der Begriff nur in den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses geklärt. Mit dem Vorschlag wird der Wortlaut dieser Leitlinien in die MwSt-Durchführungsverordnung eingefügt, um sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerbehörden mehr Rechtssicherheit zu schaffen (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, mit dem der Verordnung ein neuer Artikel 5a hinzugefügt wird).
2.
Bestimmungen über elektronische Schnittstellen
Mit den Artikeln 14a und 242a der MwSt-Richtlinie in der durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr geänderten Fassung werden spezifische Bestimmungen für elektronische Schnittstellen wie Marktplätze, Plattformen oder Portale eingeführt, mit denen bestimmte Formen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch andere Steuerpflichtige unterstützt werden. In der Erklärung im Ratsprotokoll über die Annahme der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr forderte der Rat die Kommission auf, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Vorschriften vorzuschlagen und dabei Folgendes zu berücksichtigen:
–die Definition der Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Steuerpflichtiger Verkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erleichtert (dies wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagen, durch den der Verordnung ein neuer Artikel 5b hinzugefügt wird, sowie in Artikel 1 Absatz 4, durch den der Verordnung und ein neuer Artikel 54b hinzugefügt wird);
–besondere Bestimmungen über die Bedingungen für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Zahlung angenommen wird, um bestimmen zu können, in welchem steuerbaren Zeitraum Lieferungen von Steuerpflichtigen, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, oder von Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung für Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländern in Anspruch nehmen, erklärt werden sollten (dies wird in Artikel 1 Absatz 3 ausgeführt, durch den der Verordnung ein neues Kapitel Va und ein neuer Artikel 41a hinzugefügt werden, sowie in Absatz 5, durch den der Verordnung ein neuer Artikel 61b hinzugefügt wird);
–die Art von Informationen, die in den Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erleichtern, geführt werden müssen. Hierbei sollte berücksichtigt werden, welche Informationen diesen Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen, für die Steuerbehörden relevant sind und mit dem Zweck der Bestimmung im Verhältnis stehen, sowie dem Erfordernis Rechnung getragen werden, der allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 nachzukommen (siehe Artikel 1 Absatz 4, mit dem der Verordnung ein neuer Abschnitt 1a und Artikel 54c hinzugefügt werden).
Auf den Austausch mit den Behörden der Mitgliedstaaten und Unternehmen hin wird mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der MwSt-Durchführungsverordnung ein neuer Artikel 5c hinzugefügt, in dem Folgendes festgelegt ist:
–Wird eine elektronische Schnittstelle behandelt, als ob sie selbst Gegenstände erhalten und geliefert hätte, haftet sie nicht für die Entrichtung von Mehrwertsteuerbeträgen, die über die von ihr für Verkäufe über diese elektronische Schnittstelle erklärten und entrichteten Mehrwertsteuerbeträge hinausgehen. Eine solche Bestimmung ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten elektronische Schnittstellen von zusätzlichen MwSt-Zahlungen befreien können, wenn die elektronische Schnittstelle von Informationen des Lieferers abhängt, der Gegenstände über die elektronische Schnittstelle verkauft, und sie nachweisen kann, dass sie in gutem Glauben gehandelt hat.
–Bei Lieferern, die Gegenstände über die Schnittstelle verkaufen, wird davon ausgegangen, dass sie Steuerpflichtige und ihre Erwerber Nichtsteuerpflichtige sind. Durch diese Annahme wird die Schnittstelle davon befreit, den Status des Verkäufers und des Erwerbers nachweisen zu müssen.
3.
Bestimmungen betreffend die Ausweitung des Anwendungsbereichs der einzigen Anlaufstelle (Artikel 1 Absatz 5, durch den Kapitel XI Abschnitt 2 der MwSt-Durchführungsverordnung ersetzt wird)
Der Großteil dieser Bestimmungen dient der Aktualisierung von Kapitel XI Abschnitt 2 der MwSt-Durchführungsverordnung, indem Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der kleinen einzigen Anlaufstelle im Zuge der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs notwendig sind.
Basierend auf der Konsultation der Interessenträger wird außerdem eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die über die bloße Anpassung dieser Bestimmungen an die Ausweitung des Anwendungsbereichs der kleinen einzigen Anlaufstelle hinausgehen. Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
a)Gemäß Artikel 369q der MwSt-Richtlinie in der durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr geänderten Fassung erteilt der Mitgliedstaat der Identifizierung einem Vermittler, der im Namen und für Rechnung eines Steuerpflichtigen handelt, welcher die einzige Anlaufstelle für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nutzt, eine Identifikationsnummer. Der MwSt-Durchführungsverordnung wird in Artikel 57e ein zweiter Absatz hinzugefügt, in dem klargestellt wird, dass es sich bei dieser Identifikationsnummer um eine Genehmigung handelt, die es dem Vermittler ermöglicht, als solcher tätig zu werden, und von ihm nicht dazu verwendet werden kann, Mehrwertsteuer auf steuerpflichtige Umsätze zu erklären.
b)Gemäß Artikel 57g der MwSt-Durchführungsverordnung gilt, dass ein Steuerpflichtiger, der die Nutzung der kleinen einzigen Anlaufstelle freiwillig einstellt, in allen Mitgliedstaaten für zwei Kalenderquartale von der kleinen einzigen Anlaufstelle ausgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Diese Bestimmung wird gestrichen, da sie von den Mitgliedstaaten nicht für nützlich erachtet wird und für den betreffenden Steuerpflichtigen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen kann.
c)Die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr sieht auch vor, dass frühere Mehrwertsteuererklärungen, die über die einzige Anlaufstelle abgegeben wurden, innerhalb von drei Jahren in einer späteren Erklärung berichtigt werden können, ohne dass die Erklärung für den Steuerzeitraum, auf den sich die Berichtigungen beziehen, erneut abgegeben werden muss, wie es bei der kleinen einzigen Anlaufstelle der Fall ist. In der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr ist jedoch nicht festgelegt, wie Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2021 ab dem Jahr 2021 zu berichtigen sind. Um die informationstechnologischen Auswirkungen, die der Systemwechsel mit sich bringt, zu begrenzen, sollte vorzugsweise das derzeitige System zur Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen beibehalten werden, die über die kleine einzige Anlaufstelle abgegeben wurden und Zeiträume zwischen dem vierten Quartal 2017 und dem vierten Quartal 2020 betreffen. Mit dem Vorschlag wird Artikel 61 der MwSt-Durchführungsverordnung entsprechend geändert.
d)Im Rahmen der einzigen Anlaufstelle müssen Berichtigungen früherer Mehrwertsteuererklärungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen werden. Nach Abgabe der endgültigen Mehrwertsteuererklärung wird es Steuerpflichtigen, die gemäß Artikel 61a der MwSt-Durchführungsverordnung von der einzigen Anlaufstelle ausgeschlossen sind, nicht mehr möglich sein, nachfolgende Mehrwertsteuererklärungen abzugeben. Daher soll gemäß dem Vorschlag Berichtigungen der endgültigen Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der endgültigen Erklärung ergeben, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen werden.
e)Zu den Aufzeichnungen, die derzeit von Steuerpflichtigen, die die kleine einzige Anlaufstelle nutzen, aufbewahrt werden müssen, zählt der Name des Erwerbers, sofern er dem Steuerpflichtigen bekannt ist. Da diese Information nur dann aufbewahrt werden muss, wenn sie verfügbar ist, nicht benötigt wird, um den Mitgliedstaat zu bestimmen, in dem die Lieferung steuerpflichtig ist, und Datenschutzbedenken aufwerfen kann, zählt sie nicht mehr zu den Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c der MwSt-Durchführungsverordnung, die von Steuerpflichtigen, die die einzige Anlaufstelle nutzen, aufzubewahren sind. In Artikel 63c werden zusätzliche Informationen über die Rücksendung von Gegenständen sowie Sendungs- und Transaktionsnummern aufgenommen, um die Kontrolle dieser Vorgänge zu erleichtern.
4.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14 wird nach der Streichung von Artikel 34 der MwSt-Richtlinie durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr gestrichen (Artikel 1 Absatz 2).
Artikel 2 sieht vor, dass die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2021 gelten, d. h. ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr, die mit diesem Vorschlag umgesetzt werden. Des Weiteren ist die Möglichkeit für Steuerpflichtige vorgesehen, sich ab dem 1. Oktober 2020 für die einzige Anlaufstelle zu registrieren, um sie ab dem 1. Januar 2021 nutzen zu können.
2018/0416 (NLE)
Vorschlag für eine
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 397,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates geändert, mit der unter anderem der Anwendungsbereich der Sonderregelungen für nicht-ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, auf alle Arten von Dienstleistungen sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen und Fernverkäufe, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden, ausgeweitet wurde. Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurden außerdem bestimmte Vorschriften für Steuerpflichtige eingeführt, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen.
(2)Die ausführlichen Bestimmungen über die Anwendung dieser Sonderregelungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates festgelegt sind, sollten nach der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs aktualisiert werden.
(3)Die in der Richtlinie 2006/112/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen „innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“ und „Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen“ umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, bei denen der Lieferer mittelbar an der Versendung oder Beförderung an den Erwerber beteiligt ist. Um für eine korrekte und einheitliche Anwendung dieser Definitionen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerverwaltungen mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es daher notwendig, die Bedeutung des Begriffs „mittelbar“ in diesem Zusammenhang zu klären und zu definieren.
(4)Um in allen Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für Steuerpflichtige zu sorgen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft unterstützen, sowie für Steuerpflichtige, die den Mehrwertsteuervorschriften (im Folgenden „MwSt-Vorschriften“) unterliegen, und Steuerbehörden, die diese Vorschriften durchsetzen müssen, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es außerdem erforderlich, die Bedeutung des Begriffs „unterstützen“ genauer zu definieren und zu klären, in welchem Fall nicht gilt, dass ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützt.
(5)Damit eine einheitliche Anwendung der MwSt-Vorschriften gegeben ist, muss der Zeitpunkt zu dem die Zahlung durch den Erwerber als angenommen gelten kann, eindeutig definiert werden, um festlegen zu können, in welchem Steuerzeitraum Lieferungen durch Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen über elektronische Schnittstellen unterstützen, oder durch Steuerpflichtige, die die Sonderregelung für Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländern in Anspruch nehmen, zu erklären sind.
(6)Es muss festgelegt werden, welche Arten von Informationen in den Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, aufbewahrt werden sollten. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Informationen Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen, welche Relevanz sie für Steuerbehörden haben und dass diese Buchführungs- und Aufzeichnungsanforderungen verhältnismäßig sein sollten, um den Rechten und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates Genüge zu tun.
(7)Steuerpflichtige, die die Lieferungen von Gegenständen in der Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten, und sind verpflichtet, Mehrwertsteuer auf diese Lieferungen zu entrichten. Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die betreffenden Steuerpflichtigen möglicherweise auf die Richtigkeit der Angaben angewiesen sind, die von den Lieferern gemacht werden, die Gegenstände über diese elektronische Schnittstelle verkaufen, um die geschuldete Mehrwertsteuer korrekt erklären und entrichten zu können. Die Bestimmung ist daher angemessen, dass der betreffende Steuerpflichtige nicht für Mehrwertsteuerbeträge haftet, die über die von ihm für diese Lieferungen erklärten und entrichteten Mehrwertsteuerbeträge hinausgehen, wenn die ihm gegenüber gemachten Angaben falsch waren und er nachweisen kann, dass er dies nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte. Auf diese Weise sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, diejenigen Steuerpflichtigen von der zusätzlichen Mehrwertsteuerschuld zu befreien, die nach Treu und Glauben handeln.
(8)Um den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu verringern, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen mittels elektronischer Schnittstellen unterstützen, ist es angezeigt, diese von der Pflicht, den Status des Verkäufers und des Erwerbers nachzuweisen, zu befreien. Deswegen sollten bestimmte widerlegbare Vermutungen eingeführt werden, denen zufolge Lieferer, die Gegenstände über diese elektronische Schnittstelle verkaufen, als steuerpflichtig und ihre Kunden als nichtsteuerpflichtig gelten.
(9)Um Zweifel auszuschließen, ist eindeutig festzuhalten, dass die einem im Namen und für Rechnung eines Dritten handelnden und die Einfuhrregelung nutzenden Vermittler erteilte Identifikationsnummer eine Genehmigung darstellt, die es ihm ermöglicht, als Vermittler tätig zu werden, und von ihm nicht verwendet werden kann, um Mehrwertsteuer auf steuerbare Umsätze zu erklären, die er selbst bewirkt.
(10)Die Bestimmung, wonach ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer Sonderregelung freiwillig eingestellt hat, diese innerhalb von zwei Kalenderquartalen nicht wieder in Anspruch nehmen kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht für nützlich erachtet und kann für den betreffenden Steuerpflichtigen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
(11)Um die informationstechnologischen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der Änderung der Art und Weise ergeben, wie frühere Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen einer Sonderregelung zu berichtigen sind, sollte besser bestimmt werden, dass Berichtigungen einer Mehrwertsteuererklärung, die sich auf einen Steuerzeitraum vor dem Datum beziehen, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen müssen, um den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 nachzukommen, im Wege einer Änderung dieser Steuererklärung erfolgen sollten. Da Berichtigungen früherer Mehrwertsteuererklärungen ab 1. Januar 2021 in eine spätere Steuererklärung aufzunehmen sind, können Steuerpflichtige, die von einer Sonderregelung ausgenommen sind, keine Berichtigungen in einer späteren Steuererklärung mehr vornehmen. Daher ist eine Bestimmung notwendig, wonach entsprechende Berichtigungen direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Verbrauchsmitgliedstaats abzuführen sind.
(12)Da der Name des Erwerbers, sofern er dem Steuerpflichtigen bekannt ist, nur in den Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen geführt werden muss, die eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, dieser nicht notwendig ist, um den Mitgliedstaat zu bestimmen, in dem die Lieferung der Mehrwertsteuer unterliegt, und Datenschutzbedenken aufwerfen kann, ist es nicht mehr erforderlich, den Namen eines Erwerbers in die Aufzeichnungen aufzunehmen, die ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, aufbewahren muss. Um jedoch die Kontrolle der Lieferungen von Gegenständen, die unter eine Sonderregelung fallen, zu erleichtern, ist es erforderlich, Informationen über die Rücksendung von Gegenständen sowie Sendungs- oder Transaktionsnummern in die von dem Steuerpflichtigen aufzubewahrenden Aufzeichnungen aufzunehmen.
(13)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:
1.Kapitel IV wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
„STEUERBARER UMSATZ
(TITEL IV DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
ABSCHNITT 1
Lieferung von Gegenständen
(Artikel 14 bis 19 der Richtlinie 2006/112/EG)“;
b)Die folgenden Artikel 5a, 5b und 5c werden eingefügt:
„Artikel 5a
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG gelten Gegenstände als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert – einschließlich der mittelbaren Beteiligung des Lieferers an der Versendung oder Beförderung –, wenn :
a)die Versendung oder Beförderung der Gegenstände vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben wird, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;
b)die Versendung oder Beförderung der Gegenstände durch einen Dritten erfolgt, aber der Lieferer entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber trägt;
c)der Lieferer dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung stellt und diese einzieht und sie dann an einen Dritten weiterleitet, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
d)der Lieferer in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten bewirbt, den Kontakt zwischen dem Erwerber und dem Dritten herstellt oder dem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.
Die Gegenstände gelten jedoch dann nicht als vom Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder wenn der Erwerber die Lieferung der Gegenstände selbst mit einem Dritten vereinbart und der Lieferer nicht mittelbar oder unmittelbar die Organisation der Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände übernimmt oder dabei hilft.
Artikel 5b
Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „unterstützen“ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände verkauft, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Er legt weder unmittelbar noch mittelbar die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Gegenständen fest;
b)er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Belastung des Erwerbers bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c)er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Auslieferung der Gegenstände beteiligt.
Des Weiteren findet Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine der folgenden Leistungen anbieten:
a)die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen;
b)die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese;
c)die Weiterleitung oder Übermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.
Artikel 5c
1.
Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG haftet ein Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte, nicht für die Entrichtung von Mehrwertsteuerbeträgen, die die Mehrwertsteuer übersteigen, welche er für diese Lieferungen erklärt und entrichtet hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der Steuerpflichtige ist auf die Angaben angewiesen, die von Lieferern, die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkaufen, oder von Dritten gemacht werden, um die Mehrwertsteuer für diese Lieferungen korrekt erklären und entrichten zu können;
b)die Angaben, die der Steuerpflichtige erhalten hat, sind falsch;
c)der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass er nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass diese Angaben nicht zutreffend waren.
2.
Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Annahmen zugrunde gelegt:
a)die Person, die die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, ist steuerpflichtig;
b)die Person, die diese Gegenstände kauft, ist nicht steuerpflichtig.
Der Steuerpflichtige, der so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, kann jedoch die in Unterabsatz 1 genannten Annahmen zurückweisen, wenn ihm gegenteilige Informationen vorliegen.“;
c)vor Artikel 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT 2
Erbringung von Dienstleistungen
(Artikel 24 bis 29 der Richtlinie 2006/112/EG)“;
2.Artikel 14 wird gestrichen.
3.Folgendes Kapitel Va wird eingefügt:
„KAPITEL Va
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
(TITEL VI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)
Artikel 41a
Für die Anwendung von Artikel 66a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Lieferer, der die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, oder für dessen Rechnung eingeht, und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt.“
4.In Kapitel X wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„ABSCHNITT 1a
Aufzeichnungen
(Artikel 241 bis 249 der Richtlinie 2006/112/EG)
Artikel 54b
1.
Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „unterstützen“ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über die elektronische Schnittstelle Gegenstände verkauft oder Dienstleistungen erbringt, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fallen jedoch dann nicht unter den Begriff „unterstützen“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen fest;
b)der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Belastung des Erwerbers bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c)der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt;
d)der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt.
2.
Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG fallen Situationen, in denen der Steuerpflichtige nur eine der folgenden Leistungen erbringt, nicht unter den Begriff „unterstützen“:
a)die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen;
b)die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese;
c)die Weiterleitung oder Übermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung bzw. Erbringung besteht.
Artikel 54c
1.
Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG ist verpflichtet, die folgenden Aufzeichnungen über Lieferungen aufzubewahren, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Verordnung als im eigenen Namen handelnd angesehen wird:
a)Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c dieser Verordnung, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;
b)die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;
2.
Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG ist verpflichtet, die folgenden Angaben über Lieferungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aufzubewahren:
a)Name und Anschrift des Lieferers, dessen Lieferungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und sofern verfügbar:
i)die elektronische Adresse oder Website des Lieferers;
ii)die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers;
iii)die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers
b)eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und gegebenenfalls des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung;
c)eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und gegebenenfalls Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können.“;
5.Kapitel XI Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
„ABSCHNITT 2
Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen
(Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 57a
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff
1.‚Nicht-EU-Regelung‘ die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
2.‚EU-Regelung‘ die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle zur Unterstützung dieser Lieferungen erfolgen, und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
3.‚Einfuhrregelung‘ die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
4.‚Sonderregelung‘ je nach Zusammenhang ‚Nicht-EU-Regelung‘, ‚EU-Regelung‘ oder ‚Einfuhrregelung‘;
5.‚Steuerpflichtiger‘ einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 359 der Richtlinie 2006/112/EG, welcher die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369b der genannten Richtlinie, welcher die EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, oder einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369m der genannten Richtlinie, welcher die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen darf;
6.‚Vermittler‘ eine Person im Sinne von Artikel 369l Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG.
Unterabschnitt 2
Anwendung der EU-Regelung
Artikel 57b
1.Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Hat ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, zwar den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft, aber mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so kann er jeden Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat, als Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG auswählen.
2.Nutzt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger die EU-Regelung für den Verkauf von Gegenständen, so ist der Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, der Mitgliedstaat der Identifizierung. Werden von mehr als einem Mitgliedstaat aus Gegenstände versandt oder befördert, kann der Steuerpflichtige gemäß Artikel 369a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG jeden beliebigen Mitgliedstaat, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen.
Unterabschnitt 3
Geltungsbereich der EU-Regelung
Artikel 57c
Die EU-Regelung gilt nicht für Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Die Erbringung dieser Dienstleistungen wird den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG gemeldet.
Unterabschnitt 4
Identifizierung
Artikel 57d
1.Erklärt ein Steuerpflichtiger dem Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er beabsichtigt, die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen, so gilt die betreffende Sonderregelung ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals.
Erfolgt die erste Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen, die unter die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung fallen, jedoch vor diesem Datum, so gilt die Sonderregelung ab dem Tag der ersten Lieferung oder Leistungserbringung, vorausgesetzt der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf diese erste Lieferung oder Leistungserbringung folgt, über die Aufnahme der unter die Regelung fallenden Tätigkeiten.
2.Teilt ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler dem Mitgliedstaat der Identifizierung seine Absicht mit, die Einfuhrregelung zu nutzen, gilt diese Sonderregelung ab dem Tag, an dem dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Einfuhrregelung gemäß Artikel 369q Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde.
Artikel 57e
Der Mitgliedstaat der Identifizierung identifiziert einen Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, anhand seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß den Artikeln 214 und 215 der Richtlinie 2006/112/EG.
Die einem Vermittler gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer ermöglicht es ihm, als Vermittler für Rechnung von Steuerpflichtigen zu handeln, die die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen. Diese Nummer kann vom Vermittler jedoch nicht verwendet werden, um Mehrwertsteuer auf steuerbare Umsätze zu erklären.
Artikel 57f
1.Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Definition in Artikel 369a Unterabsatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Erfüllt ein Steuerpflichtiger jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch zu nehmen, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige, der die EU-Regelung für die Lieferung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht in der Gemeinschaft ansässig, nennt er als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung einen Mitgliedstaat, von dem aus er Gegenstände versendet oder befördert.
Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat, oder ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige die Versendung oder Beförderung von Gegenständen aus diesem Mitgliedstaat einstellt.
2.Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Artikel 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis e der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler identifiziert wurde, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Erfüllt ein Steuerpflichtiger oder sein Vermittler jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat.
Ändert sich gemäß Unterabsatz 2 der Mitgliedstaat der Identifizierung, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat.
Artikel 57g
1.Ein Steuerpflichtiger, der die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals vor demjenigen, in welchem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam.
Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
2.Ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung nutzt, kann die Inanspruchnahme dieser Regelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Fernverkäufe von Gegenständen tätigt, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden. Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ende des Monats, vor dem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Beendigungen sind ab dem ersten Tag des nächsten Monats wirksam, und der Steuerpflichtige darf die Regelung für ab diesem Tag erbrachte Lieferungen nicht mehr nutzen.
Unterabschnitt 5
Berichterstattungspflichten
Artikel 57h
1.Ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von
a)der Beendigung seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten;
b)sämtlichen Änderungen seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
c)sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitgeteilten Angaben.
2.Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f, so unterrichtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler die beiden betroffenen Mitgliedstaaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Verlagerung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung folgt, über diese Änderung. Er teilt dem neuen Mitgliedstaat der Identifizierung die Registrierungsdaten mit, die erforderlich sind, wenn ein Steuerpflichtiger eine Sonderregelung erstmals in Anspruch nimmt.
Unterabschnitt 6
Ausschluss
Artikel 58
1.Findet zumindest eines der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 369e oder der Kriterien für die Streichung aus dem Identifikationsregister gemäß Artikel 363 oder Artikel 369r Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG auf einen Steuerpflichtigen Anwendung, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der betreffenden Regelung aus.
Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen ausschließen.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über den Ausschluss oder die Streichung auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.
2.Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von der Nicht-EU-Regelung oder der EU-Regelung ist ab dem ersten Tag des Kalenderquartals wirksam, das auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung oder des Ortes zurückzuführen, von dem aus die Versendung oder Beförderung von Gegenständen ausgeht, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.
3.Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von der Einfuhrregelung ist ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist; dies gilt nicht in den folgenden Situationen:
a)Ist der Ausschluss auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam;
b)wird der Ausschluss wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Regelung vorgenommen, so ist der Ausschluss ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist.
4.Mit der Ausnahme von Situationen, die unter Buchstabe b fallen, bleibt die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelung zugeteilt wurde, für den Zeitraum gültig, der für die Einfuhr der Gegenstände notwendig ist, die vor dem Ausschlussdatum geliefert wurden; dieser Zeitraum darf jedoch zwei Monate ab diesem Datum nicht überschreiten.
5.Findet eines der Streichungskriterien gemäß Artikel 369r Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG auf einen Vermittler Anwendung, so streicht der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Vermittler aus dem Identifikationsregister und schließt die durch diesen Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen von der Einfuhrregelung aus.
Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Vermittler aus dem Identifikationsregister streichen.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über die Streichung auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.
Die Streichung eines Vermittlers aus dem Identifikationsregister ist ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über die Streichung dem Vermittler und den durch ihn vertretenen Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist; dies gilt nicht in den folgenden Situationen:
a)Ist die Streichung auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung zurückzuführen, so ist die Streichung ab dem Tag dieser Änderung wirksam;
b)wird die Streichung des Vermittlers wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung vorgenommen, so ist die Streichung ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über die Streichung dem Vermittler und den durch ihn vertretenen Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist.
Artikel 58a
Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 369r Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 58b
1.Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für alle Sonderregelungen während des Zeitraums von zwei Jahren, der auf den Erklärungszeitraum folgt, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die Einfuhrregelung, wenn der Ausschluss durch einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften durch den Vermittler bedingt war, der für Rechnung des Steuerpflichtigen gehandelt hat.
Wird ein Vermittler aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung aus dem Identifizikationsregister gestrichen, ist es ihm untersagt, während der zwei Jahre, die auf den Monat folgen, in dem er aus dem Register gestrichen wurde, als Vermittler tätig zu werden.
2.Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d, des Artikels 369e Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 2 Buchstabe c oder des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch einen Steuerpflichtigen oder einen Vermittler gelten mindestens die folgenden Fälle:
a)Dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 60a erteilt, und die Mehrwertsteuererklärung wurde für jeden dieser Erklärungszeiträume nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;
b)dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 63a erteilt, und der Gesamtbetrag der erklärten Mehrwertsteuer wurde vom Steuerpflichtigen oder von dem für seine Rechnung handelnden Vermittler nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jeden dieser Erinnerungszeiträume gezahlt, sofern der ausstehende Betrag nicht weniger als 100 EUR für jeden dieser Erklärungszeiträume beträgt;
c)der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat nach einer Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.
Artikel 58c
Ein Steuerpflichtiger, der von der Nicht-EU-Regelung oder der EU-Regelung ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach.
Unterabschnitt 7
Mehrwertsteuererklärung
Artikel 59
1.Jeder Erklärungszeitraum im Sinne des Artikels 364, des Artikels 369f oder des Artikels 369s der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.
2.Gilt die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung gemäß Artikel 57d Absatz 1 Unterabsatz 2 ab dem ersten Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Leistungserbringung erfolgt ist.
3.Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.
4.Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume beziehen, in denen die Mitgliedstaaten jeweils Mitgliedstaat der Identifizierung waren.
Artikel 59a
Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände bzw. Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht und hat er keine Berichtigungen an früheren Erklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen getätigt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt-Nullmeldung).
Artikel 60
Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. Es wird jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag angegeben und abgeführt.
Artikel 60a
Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige oder auf ihre Rechnung handelnde Vermittler, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364, Artikel 369f oder Artikel 369s der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.
Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig.
Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Mahnungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.
Artikel 61
1.
Änderungen der Zahlen, die in Mehrwertsteuerklärungen enthalten sind, welche sich auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2020 beziehen, werden nach ihrer Abgabe ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in Mehrwertsteuerklärungen enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem ersten Erklärungszeitraum 2021 beziehen, werden nach deren Abgabe ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
2.
Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.
Artikel 61a
1.Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet seine abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
a)die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,
b)von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird,
c)den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.
Berichtigungen der endgültigen Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der endgültigen Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
2.Ein Vermittler richtet die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen für alle Steuerpflichtigen, für deren Rechnung er handelt, sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
a)aus dem Identifikationsregister gestrichen wird,
b)den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.
Berichtigungen der endgültigen Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der endgültigen Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
Unterabschnitt 7a
Einfuhrregelung – Steuertatbestand
Artikel 61b
Für die Anwendung von Artikel 369n der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim oder für Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung nutzt, oder für die Zwecke von Artikel 14a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG beim Lieferer, der die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, eingegangen ist, und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt.
Unterabschnitt 8
Währung
Artikel 61c
Bestimmt ein Mitgliedstaat der Identifizierung, dessen Währung nicht der Euro ist, dass Mehrwertsteuererklärungen in seiner Landeswährung zu erstellen sind, so gilt diese Bestimmung für die Mehrwertsteuererklärungen von allen Steuerpflichtigen, die Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Unterabschnitt 9
Zahlungen
Artikel 62
Unbeschadet des Artikels 63a Unterabsatz 3 und des Artikels 63b richtet ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler alle Zahlungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.
Mehrwertsteuerzahlungen des Steuerpflichtigen oder des für seine Rechnung handelnden Vermittlers gemäß Artikel 367, Artikel 369i oder Artikel 369v der Richtlinie 2006/112/EG beziehen sich nur auf die gemäß Artikel 364, Artikel 369f oder Artikel 369s dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jede spätere Berichtigung der gezahlten Beträge durch den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler wird ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen und darf weder einer anderen Erklärung zugeordnet noch bei einer späteren Erklärung berichtigt werden. Bei jeder Zahlung ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben.
Artikel 63
Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag vereinnahmt, der höher ist, als es der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364, Artikel 369f oder Artikel 369s der Richtlinie 2006/112/EG entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler den zu viel gezahlten Betrag direkt.
Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag aufgrund einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler direkt ihren jeweiligen Anteil an dem zu viel gezahlten Betrag.
Beziehen sich die zu viel gezahlten Beträge jedoch auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2018, erstattet der Mitgliedstaat der Identifizierung den betreffenden Anteil des entsprechenden Teils des gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einbehaltenen Betrags, und der Mitgliedstaat des Verbrauchs erstattet den zu viel gezahlten Betrag abzüglich des vom Mitgliedstaat der Identifizierung erstatteten Betrags.
Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über den Betrag dieser Erstattungen.
Artikel 63a
Gibt ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler zwar eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364, Artikel 369f oder Artikel 369s der Richtlinie 2006/112/EG ab, aber es wird keine Zahlung oder eine geringere Zahlung als die sich aus der Erklärung ergebende Zahlung geleistet, so schickt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler am zehnten Tag nach dem Tag, an dem die Zahlung gemäß Artikel 367, Artikel 369i oder Artikel 369v der Richtlinie 2006/112/EG spätestens zu leisten war, wegen der überfälligen Mehrwertsteuer eine Erinnerung auf elektronischem Wege.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.
Für alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig. Sind vom Mitgliedstaat des Verbrauchs nachfolgende Mahnungen erteilt worden, erfolgt die entsprechende Mehrwertsteuerzahlung an diesen Mitgliedstaat.
Der Mitgliedstaat des Verbrauchs unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über die Erteilung der Mahnung.
Artikel 63b
Ist keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben worden, oder ist die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben worden, oder ist sie unvollständig oder unrichtig, oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden etwaige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet und festgesetzt. Der Steuerpflichtige oder für seine Rechnung handelnde Vermittler zahlt diese Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.
Unterabschnitt 10
Aufzeichnungen
Artikel 63c
1.
Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
a)den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
b)die Art der Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
c)das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen;
d)die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
e)jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
f)den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
g)den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
h)das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;
i)alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen, sofern zutreffend;
j)falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
k)bezüglich Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und bezüglich von Gegenständen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;
l)Nachweise für die mögliche Rücksendung von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;
2.
Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369x der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung handelnden Vermittler zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
a)den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;
b)die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
c)das Datum der Lieferung der Gegenstände;
d)die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
e)jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
f)den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
g)den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
h)das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;
i)alle vor Lieferung der Gegenstände erhaltenen Vorauszahlungen, sofern zutreffend;
j)falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
k)die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen;
l)Nachweise für die mögliche Rücksendung von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;
m)die eindeutige Sendungs- oder Transaktionsnummer
3.
Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß der Absätze 1 und 2 so, dass sie unverzüglich und für jeden einzelnen Gegenstand oder jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.
Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß Artikel 360, Artikel 369c oder Artikel 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung für eine der Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. Oktober 2020 übermitteln.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident