Brüssel, den 26.10.2018

COM(2018) 713 final

2018/0366(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Polens in Kenntnis gesetzt, mit Ausnahme von Spanien, das mit Schreiben vom 23. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der MwSt-Richtlinie kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 1 wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates 2 wurde die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2015 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates 4 wurde die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR angehoben.

Polen beantragte eine Verlängerung dieser Maßnahme um einen weiteren befristeten Zeitraum. Dabei gab das Land an, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Großen und Ganzen nicht geändert hätten. Durch die Sondermaßnahme wird der bürokratische Aufwand für eine größere Zahl Steuerpflichtiger mit einer begrenzten unternehmerischen Tätigkeit verringert und die Entwicklung solcher Kleinunternehmen gefördert. Zugleich wird der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung dadurch verringert, dass kleine steuerpflichtige Unternehmen weniger streng kontrolliert werden müssen, denn diese Kontrollen sind in Anbetracht des geringen Mehrwertsteuerbetrags, um den es geht, relativ kostspielig. Dies ermöglicht strengere Kontrollen größerer steuerpflichtiger Unternehmen. Die Maßnahme ist und bleibt für die Steuerpflichtigen freiwillig.

Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerverwaltung ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag 5 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen enthalten. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel in Kraft tritt, in der ein Datum für die Anwendung nationaler Umsetzungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten festgelegt wird. Liegt dieses Datum vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021, so sollte der vorliegende Beschluss nicht länger anwendbar sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg 6 wurde ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Estland 7 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Italien 8 ein Schwellenwert von 65 000 EUR, Kroatien 9 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 10 ein Schwellenwert von 40 000 EUR und Rumänien 11 ein Schwellenwert von 88 500 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über eine Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 12 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 13 angekündigt, wurde vor Kurzem der Vorschlag der Kommission zur Sonderregelung für Kleinunternehmen 14 vorgelegt.

Es wird daher vorgeschlagen, die abweichende Sonderregelung zu genehmigen, und zwar bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 15 dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere drei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden, und kann daher den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung verringern, ohne bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen größere Einbußen zu verursachen. Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch.

2018/0366 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 16 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 17 wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Die Ermächtigung zur Anwendung dieser Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates 18 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates 19 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates 20 wurde die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR angehoben.

(3)Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(4)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Polens mit Schreiben vom 20. Juli 2018 an die anderen Mitgliedstaaten außer Spanien, dem der Antrag mit Schreiben vom 23. Juli 2018 übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Aus den von Polen vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Durch die Maßnahme wird der bürokratische Aufwand für eine größere Zahl Steuerpflichtiger mit einer begrenzten unternehmerischen Tätigkeit verringert. Zugleich wird der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung dadurch verringert, dass kleine steuerpflichtige Unternehmen weniger streng kontrolliert werden müssen, denn diese Kontrollen sind in Anbetracht des geringen Mehrwertsteuerbetrags, um den es geht, relativ kostspielig. Die Maßnahme ist für die Steuerpflichtigen freiwillig.

(6)Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 21 vornehmen muss.

(9)Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)    31. Dezember 2021;

b)    Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund der Annahme einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen verpflichtet sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).
(2)    Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 36).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7). 
(5)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen; Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(13)    Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt; Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(14)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(15)    KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
(16)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(17)    Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).
(18)    Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 36).
(20)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7). 
(21)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).