EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.10.2018
COM(2018) 676 final
2018/0347(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2019 und 2020)
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.10.2018
COM(2018) 676 final
2018/0347(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2019 und 2020)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
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Bestände von Tiefseearten sind Bestände, die in Gewässern außerhalb der Hauptfanggründe der Festlandsockel gefangen werden. Sie leben an den Kontinentalhängen oder im Bereich von unterseeischen Bergen. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten über die biologische Lage der Bestände von Tiefseearten. Das jüngste ICES-Gutachten wurde am 7. Juni 2018 1 veröffentlicht. Nach den Gutachten des ICES ist der fischereiliche Druck auf einige Tiefseebestände, auf die sich dieser Vorschlag bezieht, immer noch zu hoch und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist. Dies bildet die Grundlage für die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Tiefseearten im Einklang mit dem Grundsatz gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, wonach Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik unter anderem auf wissenschaftlichen Gutachten beruhen müssen. |
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Allgemeiner Kontext Die Befischung von Tiefseearten wird in der EU seit 2003 in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für die verschiedenen Arten und Gebiete und in Form der höchstzulässigen Fischereikapazität im Nordostatlantik geregelt. Für 2017 und 2018 wurden die zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Tiefseearten mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) 2 festgesetzt. Die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Verpflichtungen zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruhen auf Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung wird ein Vorsorgeansatz im Fischereimanagement (entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der genannten Verordnung) angewendet und setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik das Ziel, den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) bei den Fischbeständen wiederherzustellen und zu erhalten. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festzusetzen. Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten im Einklang mit internationalen Übereinkommen festgesetzt werden, u. a. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen („UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände“). Insbesondere bei ungewissen, unzuverlässigen oder unzureichenden Angaben ist Vorsicht geboten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände darf das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. Die vorgeschlagenen TACs folgen auch den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf Hoher See, die durch mehrere Resolutionen der UN-Vollversammlung bestätigt wurden (Resolutionen 61/105 im Jahr 2007, 64/72 im Jahr 2009 und zuletzt 70/235 im Jahr 2015). Obwohl eine Reihe von Tiefseebeständen auch von anderen Fischereinationen, insbesondere Norwegen, Island, den Färöern, Russland und Marokko, genutzt werden und eine Einigung über harmonisierte Bewirtschaftungsmaßnahmen mit diesen Fischereinationen oder – sofern die Bestände in internationalen Gewässern vorkommen – mit der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) erzielt werden muss, sind bis zu einer solchen Einigung einseitige Maßnahmen für EU-Schiffe erforderlich. |
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Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates und gelten bis zum 31. Dezember 2018. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates spezielle Bedingungen für die Fischerei auf Tiefseebestände im Nordostatlantik festgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat beraten derzeit über einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer, der einige der unter diese Verordnung fallenden Bestände abdeckt. |
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/2336 mit spezifischen Bedingungen für die Fischerei auf Tiefseebestände im Nordostatlantik.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen „zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“. Dieser Vorschlag beschränkt sich auf die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten sowie auf funktional mit der Nutzung dieser Fangmöglichkeiten verbundene Bedingungen.
Daher werden mit diesem Vorschlag im Wege einer Verordnung des Rates die für die Fangflotten der Union geltenden Fangbeschränkungen für die kommerziell wichtigsten Tiefseearten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Nordostatlantiks festgesetzt, um das im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgte Ziel einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen. Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Gemeinsame Fischereipolitik eine gemeinsame Politik ist. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheidet jeder Mitgliedstaat, wie die Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, unter Beachtung von Artikel 16 Absatz 7 sowie der Kriterien in Artikel 17 auf die Regionen oder Wirtschaftsbeteiligten aufgeteilt werden. Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen Spielraum bei der Entscheidung, wie sie die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihnen gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen wollen.
3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag wurde anhand der Grundsätze und Leitlinien der Mitteilung der Kommission über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für 2019 3 erarbeitet, in der die Kommission ihre Standpunkte und Absichten bezüglich ihrer Vorschläge für die Fangmöglichkeiten im Jahr 2019 und gegebenenfalls im Jahr 2020 für alle Bestände erläutert. Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung hat die Kommission umfassende Konsultationen mit Interessenträgern, der Zivilgesellschaft, den Mitgliedstaaten und der Allgemeinheit durchgeführt. 4
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung alle zwei Jahre, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Für keinen der von diesem Vorschlag erfassten Bestände können die Wissenschaftler die Bestandslage anhand der verfügbaren Informationen umfassend bewerten, und zwar weder in Bezug auf die Populationsgröße noch in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit. Dafür gibt es mehrere Gründe: Es handelt sich häufig um langlebige und langsam wachsende Arten, weshalb es äußerst schwierig ist, den Bestand in Altersklassen einzuteilen und die Auswirkungen der Befischung auf den Bestand durch Veränderungen in der Längen- oder Altersstruktur der Fänge zu beurteilen. Wie stark die Erneuerung des Bestands durch Jungfische ist, ist nicht bekannt. Die Bestände sind in Tiefen breit gestreut, die aus praktischen Gründen nur schwer zu untersuchen sind. Daten aus wissenschaftlichen Erhebungen sind wegen der geringen kommerziellen Bedeutung dieser Bestände häufig nicht verfügbar oder decken nicht das gesamte Verbreitungsgebiet ab. Die Fangtätigkeiten konzentrieren sich mitunter nur teilweise auf diese Arten, und einige Fischereien sind noch relativ neu.
Die vorgeschlagenen Fangbeschränkungen entsprechen den Grundsätzen, die in der oben genannten Mitteilung der Kommission über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2019 festgelegt sind. In dieser Mitteilung ist dargelegt, wie nach Auffassung der Kommission Fangmöglichkeiten festgesetzt werden sollten, und nach diesen Vorgaben wurde bei der Erarbeitung dieses Vorschlags für die darin enthaltenen TAC-Einträge vorgegangen. Der Vorschlag umfasst Folgendes:
·Gegebenenfalls die Berücksichtigung der Pflicht zur Anlandung.
·Für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet eine Delegation an Portugal, das als einziger Mitgliedstaat über eine TAC verfügt.
·Im Vergleich zu der Verordnung des Rates für die Jahre 2017 und 2018 5 sollte aufgrund der geringen Quotennutzung und einer fehlenden gezielten Fischerei keine TAC für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Untergebieten 1-4 (Nordsee und Skagerrak) festgesetzt werden.
·Im Vergleich zu der Verordnung des Rates für die Jahre 2017 und 2018 sollten aufgrund wissenschaftlicher Gutachten keine TACs für Rundnasen-Grenadier in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4 (Nordsee) und Gabeldorsch in den ICES-Untergebieten 1-10, 12 und 14 festgesetzt werden. Aus den ICES-Gutachten geht hervor, dass die Aufhebung der TACs kein oder ein nur geringes Risiko einer nicht nachhaltigen Bestandsnutzung mit sich bringt.
·Werden wissenschaftliche Empfehlungen auf der Grundlage qualitativer Analysen der verfügbaren Informationen abgegeben (auch wenn diese unvollständig sind oder sich teilweise auf die Meinung von Sachverständigen stützen), so sollten diese als Grundlage für die Festsetzung der TAC dienen. Dementsprechend enthält der Vorschlag zwei TAC-Erhöhungen für 2019 mit einer Verlängerungsmöglichkeit für 2020, sechs TAC-Kürzungen für 2019 mit einer Verlängerungsmöglichkeit für 2020 und seine TAC, für die sowohl für 2019 als auch für 2020 Kürzungen vorgeschlagen werden.
·In Anbetracht der ICES-Empfehlungen für eine Reduzierung der Fangmöglichkeiten in Verbindung mit der hohen Quotennutzung und der Einführung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2019 ist es angemessen, dass die TAC für Kaiserbarsch im Nordostatlantik nur als TAC für Beifänge gilt.
·Die ICES-Gutachten für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 (nordwestliche Gewässer und Bucht von Biskaya) empfehlen Nullfänge für die Jahre 2019 und 2020, da es Anzeichen dafür gibt, dass der Bestand erschöpft ist. Da sich Beifänge nicht immer vermeiden lassen, wird eine TAC ausschließlich für Beifänge festgesetzt.
·Für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 wurde für 2020 kein ICES-Gutachten vorgelegt. Obwohl für das Jahr 2020 ein TAC-Vorschlag vorgesehen ist, wird die Kommission bei Eingang des ICES-Gutachtens 2020 prüfen, ob der Vorschlag für 2020 nach dem ICES-Gutachten geändert werden sollte.
·Die Maßnahmen für Tiefseehaie werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt. Das wissenschaftliche Gutachten für Tiefseehaie wird am 5. Oktober 2018 veröffentlicht.
·Der Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Granatbarsch sollten weiterhin verboten bleiben. Der Bestand ist erschöpft und erholt sich nicht. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung dieser Art durch EU-Schiffe mehr gegeben hat.
2018/0347 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2019 und 2020)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.
(5)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(6)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 7 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(7)Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter diese Verordnung fallenden Regionen sollten alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten ab dem 1. Januar 2019 angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden jedoch spezifische Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gewährt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren verlängert werden können.
(8)Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen 8 , sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(9)In Anbetracht der ICES-Empfehlungen für eine Reduzierung der Fangmöglichkeiten in Verbindung mit der hohen Quotennutzung und der Einführung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2019 ist es angemessen, dass die TAC für Kaiserbarsch in den Untergebieten 3-10, 12 und 14 (Nordsee, nördliche und südliche Gewässer) nur als TAC für Beifänge gilt.
(10)Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden. Wird Nordatlantik-Grenadier nur aus Beifang zu Rundnasen-Grenadier betrachtet und fällt unter dieselbe TAC, treten keine Fehlmeldungen mehr auf.
(11)In Anbetracht des ICES-Gutachtens sollte die TAC für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 (nordwestliche Gewässer) als Beifang-TAC beibehalten werden.
(12)In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Untergebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben. Um jedoch sicherzustellen, dass die Bewirtschaftungsentscheidungen auf der besten verfügbaren Grundlage getroffen werden, wurden Bestimmungen für die Datenübermittlung für diese angrenzenden Untergebiete erlassen.
(13)Für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 10 wurde für 2020 kein ICES-Gutachten vorgelegt. Für 2019 und 2020 sollten jedoch Fangmöglichkeiten vorgeschlagen werden. Eine angemessene Änderung der mit der Verordnung eingerichteten Fangmöglichkeiten kann erforderlich werden, wenn das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt.
(14)Aufgrund der geringen Quotennutzung und einer fehlenden gezielten Fischerei sollte für Schwarzen Degenfisch in den ICES-Untergebieten 1-4 (Nordsee und Skagerrak) keine TAC mehr festgesetzt werden.
(15)Aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollten für Rundnasen-Grenadier in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4 (Nordsee) und Gabeldorsch in den ICES-Untergebieten 1-10, 12 und 14 keine TACs mehr festgesetzt werden. Aus den ICES-Gutachten geht hervor, dass die Aufhebung der TACs kein oder ein nur geringes Risiko einer nicht nachhaltigen Bestandsnutzung mit sich bringt.
(16)Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.
(17)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine zeitnahe Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2019 und 2020 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
(a)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
(i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
(ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
(b)„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
(c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;
(d)„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
(a)ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;
(b)CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 .
Artikel 3
TACs und Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
1. Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt.
2. Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die
(a)den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
(b)als Ergebnis
(i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn eine analytische Bestandsabschätzung vorliegt, oder
(ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bestandsabschätzung vorliegt.
3. Bis zum 15. März jedes Jahres der Anwendung dieser Verordnung übermittelt Portugal der Kommission die folgenden Informationen:
(a) die beschlossenen TACs;
(b) die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;
(c) Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
(a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
(b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 11 ;
(c)Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403 12 ;
(d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
(e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
(f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
2. Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
3. Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.
4. Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1. Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
(a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
(b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 7
Verbot
Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
Artikel 8
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.10.2018
COM(2018) 676 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Rates
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2019 und 2020)
ANHANG
Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.
TEIL 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
1. In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Einzige Ausnahme sind Tiefseehaie, die am Anfang dieser Liste stehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
|
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
|
Kaiserbarsch |
ALF |
Beryx spp. |
|
Rundnasen-Grenadier |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
|
Nordatlantik-Grenadier |
RHG |
Macrourus berglax |
|
Rote Fleckbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
|
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
|
Tiefsee-Katzenhai |
API |
Apristurus spp. |
|
Kragenhai |
HXC |
Chlamydoselachus anguineus |
|
Schlinghai |
CWO |
Centrophorus spp. |
|
Portugiesenhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
|
Samtiger Langnasen-Dornhai |
CYP |
Centroscymnus crepidater |
|
Schwarzer Fabricius-Dornhai |
CFB |
Centroscyllium fabricii |
|
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
|
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
|
Großer Schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
|
Kleiner Schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
|
Maus-Katzenhai |
GAM |
Galeus murinus |
|
Grauhai |
SBL |
Hexandus griseus |
|
Segelflossen-Meersau |
OXN |
Oxynotus paradoxus |
|
Messerzahnhai |
SYR |
Scymnodon ringens |
|
Eishai |
GSK |
Somniosus microcephalus |
TEIL 2
Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6, 7, 8 und 9 |
||||||
|
|
|
|
(DWS/56789-) |
||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
Vorsorgliche TAC |
|||||
|
Union |
pm |
pm |
|||||||
|
TAC |
pm |
pm |
|||||||
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10 |
||||||
|
|
|
|
|
|
(DWS/10-) |
||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
|
Vorsorgliche TAC |
|||||
|
Portugal |
pm |
pm |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
|
Union |
pm |
pm |
|||||||
|
TAC |
pm |
pm |
|
|
|||||
|
Art: |
Tiefseehaie, Deania hystricosa und Deania profundorum |
Gebiet: |
Internationale Gewässer von 12 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
(DWS/12INT-)
|
|||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Irland |
pm |
pm |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
|
Spanien |
pm |
pm |
|||||||
|
Frankreich |
pm |
pm |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich. |
pm |
pm |
|||||||
|
Union |
pm |
pm |
|||||||
|
TAC |
pm |
|
pm |
|
|
||||
|
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
(DWS/F3412C)
|
|||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Union |
pm |
pm |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
|
||||||
|
TAC |
pm |
|
pm |
|
|||||
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6, 7 und 12 |
||||||
|
|
Aphanopus carbo |
(BSF/56712-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Deutschland |
27 |
27 |
|||||||
|
Estland |
13 |
13 |
|||||||
|
Irland |
68 |
68 |
|||||||
|
Spanien |
136 |
136 |
|||||||
|
Frankreich |
1912 |
1912 |
|||||||
|
Lettland |
89 |
89 |
|||||||
|
Litauen |
1 |
1 |
|||||||
|
Polen |
1 |
1 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich. |
136 |
136 |
|||||||
|
Sonstige |
7 |
(1) |
7 |
(1) |
|||||
|
Union |
2390 |
2390 |
|||||||
|
TAC |
2390 |
2390 |
|||||||
|
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |
||||||||
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9 und 10 |
||||||
|
|
Aphanopus carbo |
(BSF/8910-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Spanien |
9 |
9 |
|||||||
|
Frankreich |
22 |
22 |
|||||||
|
Portugal |
2801 |
2801 |
|||||||
|
Union |
2832 |
2832 |
|||||||
|
TAC |
2832 |
|
2832 |
|
|
||||
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2 |
||||||
|
|
Aphanopus carbo |
(BSF/C3412-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC Artikel 4 dieser Verordnung gilt. |
||||||
|
Portugal |
Noch festzulegen |
Noch festzulegen |
|||||||
|
Union |
Noch festzulegen |
(1) |
Noch festzulegen |
(1) |
|||||
|
TAC |
Noch festzulegen |
(1) |
Noch festzulegen |
(1) |
|||||
|
(1) |
Dieselbe Menge wie die Quote Portugals. |
||||||||
|
Art: |
Kaiserbarsch |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10, 12 und 14 |
||||||
|
|
Beryx spp. |
(ALF/3X14-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Irland |
7(1) |
7(1) |
|||||||
|
Spanien |
51(1) |
51(1) |
|||||||
|
Frankreich |
14(1) |
14(1) |
|||||||
|
Portugal |
145(1) |
145(1) |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich. |
7(1) |
7(1) |
|||||||
|
Union |
224(1) |
224(1) |
|||||||
|
TAC |
224(1) |
|
224(1) |
|
|
||||
|
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |
||||||||
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3 |
||||||
|
|
Coryphaenoides rupestris |
|
(RNG/03-) |
||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Dänemark |
48 |
(1)(2) |
48 |
(1)(2) |
|||||
|
Deutschland |
0 |
(1)(2) |
0 |
(1)(2) |
|||||
|
Schweden |
2 |
(1)(2) |
2 |
(1)(2) |
|||||
|
Union |
50 |
(1)(2) |
50 |
(1)(2) |
|||||
|
TAC |
50 |
(1)(2) |
50 |
(1)(2) |
|||||
|
(1) |
Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. |
||||||||
|
(2) |
Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen. |
||||||||
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 |
||||||
|
|
Coryphaenoides rupestris |
(RNG/5B67-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Deutschland |
5 |
(1)(2) |
5 |
(1)(2) |
|||||
|
Estland |
36 |
(1)(2) |
36 |
(1)(2) |
|||||
|
Irland |
160 |
(1)(2) |
160 |
(1)(2) |
|||||
|
Spanien |
40 |
(1)(2) |
40 |
(1)(2) |
|||||
|
Frankreich |
2028 |
(1)(2) |
2028 |
(1)(2) |
|||||
|
Litauen |
46 |
(1)(2) |
46 |
(1)(2) |
|||||
|
Polen |
23 |
(1)(2) |
23 |
(1)(2) |
|||||
|
Vereinigtes Königreich. |
119 |
(1)(2) |
119 |
(1)(2) |
|||||
|
Sonstige |
5 |
(1)(2)(3) |
5 |
(1)(2)(3) |
|||||
|
Union |
2462 |
(1)(2) |
2462 |
(1)(2) |
|||||
|
TAC |
2462 |
(1)(2) |
2462 |
(1)(2) |
|||||
|
(1) |
In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden - (RNG/*8X14 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier). |
||||||||
|
(2) |
Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen. |
||||||||
|
(3) |
Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |
||||||||
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14; |
||||||
|
|
Coryphaenoides rupestris |
(RNG/8X14-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Deutschland |
15 |
(1)(2) |
15 |
(1)(2) |
|||||
|
Irland |
3 |
(1)(2) |
3 |
(1)(2) |
|||||
|
Spanien |
1638 |
(1)(2) |
1638 |
(1)(2) |
|||||
|
Frankreich |
76 |
(1)(2) |
76 |
(1)(2) |
|||||
|
Lettland |
26 |
(1)(2) |
26 |
(1)(2) |
|||||
|
Litauen |
3 |
(1)(2) |
3 |
(1)(2) |
|||||
|
Polen |
513 |
(1)(2) |
513 |
(1)(2) |
|||||
|
Vereinigtes Königreich. |
7 |
(1)(2) |
7 |
(1)(2) |
|||||
|
Union |
2281 |
(1)(2) |
2281 |
(1)(2) |
|||||
|
TAC |
2281 |
(1)(2) |
2281 |
(1)(2) |
|||||
|
(1) |
In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden - (RNG/*5B67 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier). |
||||||||
|
(2) |
Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen. |
||||||||
|
Art: |
Rote Fleckbrasse |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8 |
||||||
|
|
Pagellus bogaraveo |
(SBR/678-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Irland |
3 |
(1) |
2 |
(1) |
|||||
|
Spanien |
84 |
(1) |
68 |
(1) |
|||||
|
Frankreich |
4 |
(1) |
3 |
(1) |
|||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
(1) |
8 |
(1) |
|||||
|
Sonstige |
3 |
(1) |
2 |
(1) |
|||||
|
Union |
104 |
(1) |
83 |
(1) |
|||||
|
TAC |
104 |
(1) |
83 |
(1) |
|||||
|
(1) |
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |
||||||||
|
Art: |
Rote Fleckbrasse |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 9(1) |
||||||
|
|
Pagellus bogaraveo |
(SBR/9-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Spanien |
117 |
117 |
|||||||
|
Portugal |
32 |
32 |
|||||||
|
Union |
149 |
149 |
|||||||
|
TAC |
149 |
149 |
|||||||
|
(1) |
Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111). |
||||||||
|
Art: |
Rote Fleckbrasse |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10 |
||||||
|
|
Pagellus bogaraveo |
(SBR/10-) |
|||||||
|
Jahr |
2019 |
2020 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
|
Spanien |
5 |
5 |
|||||||
|
Portugal |
566 |
566 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich. |
5 |
5 |
|||||||
|
Union |
576 |
576 |
|||||||
|
TAC |
576 |
|
576 |
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
|
||||