EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.10.2018
COM(2018) 667 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Griechenlands EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 22. Mai 2018 stellte Griechenland den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 58 (Verlagswesen) in der NUTS-2-Region Aττική (Attika) (EL30) in Griechenland.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
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EGF-Antrag
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EGF/2018/003 EL/Attika –Verlagswesen
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Mitgliedstaat
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Griechenland
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
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Aττική (Attika) (EL30)
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Datum der Einreichung des Antrags
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22. Mai 2018
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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22. Mai 2018
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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1. August 2018
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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12. September 2018
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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24. Oktober 2018
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung
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Zahl der betroffenen Unternehmen
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3
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-Rev.-2-Abteilung)
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Abteilung 58 (Verlagswesen)
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Bezugszeitraum (neun Monate)
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29. Mai 2017 – 28. Februar 2018
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Gesamtzahl der Entlassungen
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550
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Gesamtzahl der für eine Unterstützung infrage kommenden Begünstigten
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550
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Gesamtzahl der zu unterstützenden Personen
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550
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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3 697 500
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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150 000
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Gesamtmittelausstattung (EUR)
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3 847 500
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EGF-Beitrag in EUR (60 %)
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2 308 500
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Griechenland stellte den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen am 22. Mai 2018, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags; am 1. August 2018, d. h. binnen zwei Wochen, ab dem Datum, an dem ihr die Übersetzung des Antrags vorlag, ersuchte sie Griechenland um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden am 1. August 2018, also innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 24. Oktober 2018 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Interventionskriterien
5.Griechenland beantragte eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss. Die 550 Entlassungen erfolgten im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 58 (Verlagswesen) in der NUTS-2-Region Aττική (Attika) (EL30).
6.Der Bezugszeitraum von neun Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 29. Mai 2017 bis zum 28. Februar 2018.
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
7.Unternehmen und Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum
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Unternehmen
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Entlassungen im Bezugszeitraum
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Lambrakis Press SA (DOL)
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324
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Ethnos Publications SA
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185
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Pegasus Magazines Publications
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41
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Unternehmen insgesamt: 3
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Entlassungen insgesamt:
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550
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Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
8.Alle Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber berechnet.
Für eine Unterstützung infrage kommende Personen
9.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 550 Personen in Frage.
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009
10.Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Griechenland geltend, dass im Zeitraum 2008-2016 das reale Pro-Kopf-BIP in Griechenland um 25 % zurückging (von 22 600 auf 17 000 EUR) und die Arbeitslosigkeit um fast 16 Prozentpunkte anstieg (von 7,8 % auf 23,6 %).
Pro-Kopf-BIP in Tsd. EUR
(2005-2016, konstante Preise von 2010)
Quelle: INE GSEE, auf der Grundlage von AMECO-Daten.
Gesamtarbeitslosenquote (%)
− Prozentualer Anteil an der Erwerbsbevölkerung −
Quelle: Eurostat
11.Um der Auslandsverschuldung zu begegnen, hat die griechische Regierung zudem seit 2008 unpopuläre Maßnahmen ergriffen, wie Erhöhung der Steuersätze, Straffung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Im Bemühen um eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft sind auch die Löhne im Privatsektor gedrosselt worden.
12.Im Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2018 ist der Mindestlohn in den EU-Mitgliedstaaten gestiegen. Lediglich in Griechenland ging der nationale Mindestlohn um 14 % zurück.
Mindestlöhne
(Januar 2008 und Januar 2018)
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Mindestlöhne (EUR pro Monat)
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Durchschnittliche jährliche Änderungsrate (%)
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Bulgarien
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Litauen
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Rumänien
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Lettland
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Ungarn
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Kroatien (*)
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Tschechien
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Slowakei
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Estland
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Polen
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Portugal
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Griechenland
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Malta
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Slowenien
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Spanien
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Ver. Königreich
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Deutschland (*)
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Frankreich
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Belgien
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Niederlande
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Irland
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Luxemburg
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Gruppe 1
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Gruppe 2
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Gruppe 3
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Mindestlöhne Januar 2008 (linke Skala)
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Mindestlöhne Januar 2018 (linke Skala)
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Durchschnittliche jährliche Änderungsrate, Januar 2008 bis Januar 2018 (rechte Skala)
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Anmerkung: Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden: kein nationaler Mindestlohn
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(1) Juli 2008 anstatt Januar 2008
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(2) Januar 2008 und durchschnittliche Änderungsrate nicht verfügbar
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Quelle: Eurostat (Online-Datencode: earn_mw_cur)
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13.Entsprechend den Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung Q2 2016 stieg im Zeitraum 2009-2016 der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit einem Monatsverdienst unter 700 EUR um 26 Prozentpunkte (von 13,1 % auf 38,8 %), während die Zahl der Arbeitnehmer mit einem Verdienst über 700 EUR in allen Vergütungsgruppen sank.
Lohnentwicklung im Privatsektor in Griechenland
(2009-2016)
(*) Nicht bekannt bzw. keine Angaben
Quelle: INE/GSEE, auf der Grundlage der Arbeitskräfteerhebung von ELSTAT (Q2 2009 und Q2 2016)
14.Infolge der ansteigenden Arbeitslosigkeit und der sinkenden Gehälter/Löhne ist das Haushaltseinkommen in Griechenland seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008 zurückgegangen. Unmittelbare Folge dieser rückläufigen Entwicklung war ein Rückgang des Konsums. Der Konsum der privaten Haushalte ging in Griechenland von 2008 bis 2013 kontinuierlich zurück und stagniert seitdem. Die Haushalte haben alle nicht unerlässlichen Ausgaben erheblich gedrosselt und auch die Ausgaben für bestimmte Grundbedürfnisse eingeschränkt.
Haushaltseinkommen und Konsum (in EUR)
(Griechenland, Q4 2008 bis Q2 2016, konstante Preise von 2010)
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Verfügbares Einkommen
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Konsum
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Quelle: INE GSEE, auf der Grundlage von Eurostat-Daten
15.Im Zeitraum 2011-2017 brach der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften in Griechenland ein. Der Verkauf von Zeitungen sank von 144 Millionen Exemplaren im Jahr 2011 auf 57 Millionen im Jahr 2017, der von Zeitschriften von 60 Millionen auf 23 Millionen. Der kontinuierliche Rückgang ist durch die Wirtschafts- und Finanzkrise bedingt, deren Auswirkungen nach wie vor in der griechischen Wirtschaft spürbar sind (verringertes Haushaltseinkommen, hohe Arbeitslosigkeit usw.); zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch die rasche digitale Entwicklung, durch die sich das Verlagswesen verändert.
Verkäufe Tagespresse und Periodika 2012-2017
% von Jahr zu Jahr
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2012
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2013
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2014
|
2015
|
2016
|
2017
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Tagespresse
(Zeitungen)
|
-18,9
|
-10,5
|
-8,9
|
-10,7
|
-15,9
|
-19,6
|
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Periodika
(Zeitschriften)
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-22
|
-15,0
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-7,3
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-19,8
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-9,0
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-15,4
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Quelle: IBHS, auf der Grundlage der ELSTADT-Erhebung zur Tagespresse und zu Periodika 2017
16.Der vorliegende Antrag ist ein Folgeantrag zu dem Antrag EGF/2014/015 GR/Attica publishing activities. Die seinerzeit vorgebrachten Argumente sind nach wie vor gültig.
17.Bislang wurden für das Verlagswesen drei EGF-Anträge gestellt, die alle mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise begründet wurden.
Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben
18.Ausgelöst wurden die Entlassungen durch die drastische Einschränkung der Werbeausgaben großer Werbekunden, wie Automobilhersteller und Banken, sowie den Einbruch der Verkaufszahlen für Zeitungen und Zeitschriften, beides im Zuge des wirtschaftlichen Abschwungs. Der Absatzrückgang hängt auch damit zusammen, dass die Leserschaft von den Print-Medien zu den elektronischen Medien wechselt, deren Inhalte einfach und zeitnah verfügbar sind, aber auch damit, dass die digitale Fassung der Zeitungen weitgehend kostenlos ist (64 % der Teilnehmer an einer Erhebung über die Auswirkung der elektronischen Medien auf die Lesegewohnheiten gaben an, dass sie fortan aus Kostengründen auf die Print-Ausgaben verzichten).
19.Infolge der Umsatzverluste während der Krise kämpften die Verlage um ihr wirtschaftliches Überleben. In den zehn Jahren von 2005 bis 2014 ging der Umsatz im Verlagswesen um 56,4 % zurück. In den vergangenen drei Jahren ist der Umsatz weiter zurückgegangen: 2015 um 14,3 %, 2016 um 8,3 % und 2017 um 19,5 %, was sowohl den Rückgang der Werbeeinnahmen als auch den der Verkaufserlöse widerspiegelt. Die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen und die Liquiditätsunterdeckung als Nebeneffekt der Rezession der griechischen Wirtschaft hat die Schwierigkeiten der Unternehmen aus der Verlagsbranche noch verschärft, was zur Geschäftsaufgabe, zur Versteigerung der Unternehmen und zu Entlassungen führte.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
20.Die Entlassungen erfolgten alle in Attika. Die erwarteten Auswirkungen in der Region hängen mit den durch den Mangel an Arbeitsplätzen und der hohen Zahl von Arbeitsuchenden, insbesondere von Langzeitarbeitslosen, bedingten Schwierigkeiten bei der Wiederbeschäftigung zusammen.
21.Zwar ist die Arbeitslosenquote in Griechenland seit ihrem Höchststand im Jahr 2014 (27,2 %) gesunken, gleichwohl lag sie im Januar 2018 immer noch über 20 %, und die Langzeitarbeitslosigkeit (> 12 Monate) machte 55,2 % der Gesamtarbeitslosigkeit aus.
22.Auf Attika entfallen 34,7 % der gesamten Arbeitslosigkeit in Griechenland und 36 % der Langzeitarbeitslosigkeit. Außerdem machen die langzeitarbeitslosen Arbeitsuchenden in dieser Region 57,4 % aller Arbeitsuchenden aus (das sind zwei Prozentpunkte mehr als der nationale Durchschnitt).
Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Begünstigte
23.Voraussichtlich werden alle 550 entlassenen Arbeitnehmer/innen an den Maßnahmen teilnehmen. Nachstehend ihre Aufschlüsselung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:
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Kategorie
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Zahl der
Begünstigten
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|
Geschlecht:
|
Männer:
|
320
|
(58,18 %)
|
|
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Frauen:
|
230
|
(41,82 %)
|
|
Staatsangehörigkeit:
|
EU-Bürger/innen:
|
549
|
(99,82 %)
|
|
|
Nicht-EU-Bürger/innen:
|
1
|
(0,18 %)
|
|
Altersgruppe:
|
15-24 Jahre:
|
3
|
(0,55 %)
|
|
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25-29 Jahre:
|
6
|
(1,09 %)
|
|
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30-54 Jahre:
|
460
|
(83,63 %)
|
|
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55-64 Jahre:
|
80
|
(14,55 %)
|
|
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über 64 Jahre:
|
1
|
(0,18 %)
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Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
24.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:
–Berufsberatung: Diese Begleitmaßnahme wird allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeboten und umfasst Einzelsitzungen (mit Ausnahme der allgemeinen Informationssitzung, die sich an alle richtet). Vorgesehen sind folgende Schritte:
1. Allgemeine Informationen. Im Rahmen dieser ersten Maßnahme, die sich an alle Arbeitnehmer/innen richtet, werden grundlegende Informationen über das Projekt und die Aussichten für die Teilnehmer/innen geliefert.
2. Aufnahme und Registrierung. Diese Maßnahme umfasst Informationen zu den verfügbaren Leistungen und Schulungsprogrammen sowie zu den Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen.
3. Erstellung eines Papiers über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Maßnahme sollen die Arbeitskräfte dabei unterstützt werden, ihre Stärken und Schwächen zu identifizieren, ihre Möglichkeiten entsprechend ihren Interessen zu ermitteln und eine realistische Berufsplanung vorzunehmen. Nach diesen Bewertungen wird ein Papier über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen erstellt, das ein persönliches Projekt und einen Aktionsplan umfasst.
4. Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsorientierung. Diese Maßnahme umfasst: (1) Schulung zum Erwerb von Querschnittskompetenzen, etwa Entwicklung von Sozialkompetenz, Anpassung an neue Situationen sowie Entscheidungsfindung; (2) Unterstützung bei der Arbeitssuche, einschließlich Bereitstellung von Informationen über offene Stellen, aktiver Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene, Methoden zur Arbeitssuche und Anleitungen für die Abfassung eines Lebenslaufs und eines Bewerbungsschreibens sowie zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch; (3) Berufsorientierung. Die Berater bieten den entlassenen Arbeitskräften Berufsberatung an und geben Orientierungshilfen für spezifische Stellenangebote.
5. Unterstützung auf dem Weg zur Beschäftigung. Die Berater begleiten die Arbeitskräfte auch während ihren Berufsbildungsgängen und der Umsetzung ihrer persönlichen Pläne zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Teilnehmer/innen, die an der Gründung eines Unternehmens interessiert sind, erhalten im Rahmen dieser Maßnahme allgemeine Unterstützung und Beratung auf dem Weg zum Unternehmertum.
6. Monitoring. Die Teilnehmer/innen werden noch während sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahmen begleitet. Diese Tätigkeit erfolgt auf Rechnung des Mitgliedstaats.
–Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung. Hierbei werden berufsbildende Lehrgänge angeboten, die dem ermittelten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, und zwar in Bereichen und Branchen, die gute Entwicklungsaussichten bieten. Diese Lehrgänge werden auch auf die während der Berufsorientierung identifizierten Bedürfnisse der Arbeitnehmer/innen eingehen. Es werden zwei Arten der Schulung angeboten: Berufsbildungsprogramme (jeweils 300 Stunden), Fachkurse zur Erlangung einer Bescheinigung oder Lizenz, sowie Programme der allgemeinen Bildung. Das geplante Schulungsangebot greift die Themen auf, die bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Falls Attika I auf besonderes Interesse gestoßen waren, z. B. Unternehmensverwaltung; elektronischer Handel (E-Commerce); Vertrieb, Marketing und soziale Medien; grundlegende und fortgeschrittene IT-Kompetenzen; Webdesign und Logistik. Das endgültige Schulungsangebot wird auf jeden Fall die Ergebnisse der Berufsorientierungsmaßnahme berücksichtigen.
–Beihilfe zur Unternehmensgründung. Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. In Griechenland stellt der Zugang zu Finanzmitteln eine der größten Schwierigkeiten dar, denen Unternehmer bei einer Unternehmensgründung begegnen. Aufgrund des Liquiditätsengpasses lehnen die Banken die meisten Darlehensanträge ab. Mit dieser finanziellen Unterstützung zielt diese Maßnahme auf die Förderung des Unternehmertums ab.
–Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Beihilfe für Schulungen. Die Begünstigten erhalten 40 EUR für jeden Tag ihrer Teilnahme, um die Kosten der Teilnahme an der Berufsberatung zu decken. Die Schulungsbeihilfe beträgt 3,33 EUR pro Stunde.
–Einstellungsanreiz. Mit dieser Zahlung soll die Einstellung der entlassenen Arbeitskräfte in einem anderen Unternehmen erleichtert werden. Das einstellende Unternehmen erhält während höchstens sechs Monaten 650 EUR pro Monat, vorausgesetzt die Arbeitskraft kann nach Beendigung der Zahlung des Betrags für mindestens sechs weitere Monate im Unternehmen verbleiben.
25.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
26.Die griechischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Veranschlagte Mittel
27.Die Gesamtkosten werden auf 3 847 500 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 3 697 500 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 150 000 EUR veranschlagt werden.
28.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 2 308 500 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.
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Maßnahmen
|
Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in
(in EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(in EUR)
|
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Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)
|
|
Berufsberatung
(Επαγγελματική συμβουλευτική)
|
550
|
1 250
|
687 500
|
|
Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung
(Επαγγελματική Κατάρτιση, Εξειδικευμένη κατάρτιση)
|
550
|
1 573
|
865 000
|
|
Beitrag zu Unternehmensgründungen
(Συνεισφορά για σύσταση επιχείρησης)
|
60
|
15 000
|
900 000
|
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
2 452 500
|
|
|
|
(66,33 %)
|
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
|
Beihilfe für die Arbeitssuche
|
550
|
1 000
|
550 000
|
|
Schulungsbeihilfe
|
500
|
1 000
|
500 000
|
|
Einstellungsanreiz
(Επιδότηση θέσεων εργασίας)
|
50
|
3 900
|
195 000
|
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
1 245 000
|
|
|
|
(33,67 %)
|
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung
|
|
1. Vorbereitung
|
–
|
10 000
|
|
2. Verwaltung
|
–
|
80 000
|
|
3. Information und Werbung
|
–
|
30 000
|
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
30 000
|
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten
|
–
|
150 000
|
|
|
|
(3,90 %)
|
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
3 847 500
|
|
EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)
|
–
|
2 308 500
|
29.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
30.Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
31.Die griechischen Behörden leiteten am 22. August 2018 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 22. August 2018 bis zum 22. August 2020 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
32.Den griechischen Behörden entstanden ab dem 22. Juni 2018 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis zum 22. Februar 2021 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
Komplementarität mit Maßnahmen, die aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln gefördert werden
33.Die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung werden durch das nationale öffentliche Investitionsprogramm des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung bereitgestellt.
34.Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.
Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Personen oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
35.Die griechischen Behörden haben angegeben, dass der Antrag und das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen am 11. Mai 2018 mit Vertretern des Journalistenverbands der Zeitungen von Athen (ΕΣΗΕΑ), der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen (ΕΠΗΕΑ) und dem Ministerium für Arbeit erörtert wurden.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
36.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Griechenland teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag wie folgt verwaltet wird:
–Als Verwaltungsbehörde fungiert das Exekutivdirektorium des NSRF des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität,
–als Prüfbehörde der EDEL (Finanzkontrollausschuss)
–und als Bescheinigungsbehörde die Sonderstelle für die Bescheinigung und Überprüfung kofinanzierter Programme des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Seefahrt.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
37.Griechenland hat – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.
–Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.
–Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.
–Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
38.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
39.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 2 308 500 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
40.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.
Verwandte Rechtsakte
41.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 2 308 500 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.
42.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Griechenlands EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3)Am 22. Mai 2018 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) in Revision 2 Abteilung 58 (Verlagswesen) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“) Aττική (Attika) (EL30) in Griechenland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.
(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen.
(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 308 500 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident