EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.9.2018
COM(2018) 610 final
2018/0319(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung der Statusvereinbarung im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache sieht vor, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren kann. Sie kann dazu Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses Drittstaats teilnehmen, wobei die Aktion auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats stattfinden kann.
Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass dort, wo es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.
Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Europäische Kommission mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Statusvereinbarung mit dem Ziel der Schaffung des rechtlichen Rahmens ausgehandelt, der sofortiges Handeln im Rahmen von Einsatzplänen ermöglicht, wenn schnelle Reaktionen erforderlich sind. Auch wenn die Migrationsströme in der Region wesentlich geringer sind als 2015/16, passen organisierte kriminelle Netze ihre Routen und Methoden für die Schleusung von Migranten rasch an neue Umstände an. Mit der geltenden Statusvereinbarung werden die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – wesentlich besser in der Lage sein, schnell auf derlei mögliche Entwicklungen zu reagieren.
Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dar.
Am 21. Februar 2017 erhielt die Kommission die Ermächtigung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für eine Vereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 15. September 2017 eröffnet; ein zweites Treffen fand am 24. November 2017 statt und ein letztes am 30. April 2018. Die Verhandlungen wurden mit der Unterzeichnung des Entwurfs der Statusvereinbarung durch Dimitris Avramopoulos, dem EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft, und dem Innenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Oliver Spasovski, am 18. Juli 2018 in Brüssel zum Abschluss gebracht.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die im Entwurf vorliegende Vereinbarung für die Union annehmbar ist.
Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dreizehn Mitgliedstaaten haben derzeit bilaterale Vereinbarungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien: diese beziehen sich auf eine Reihe von gemeinsamen Maßnahmen wie etwa Grenzkontrollen, Überwachung, Patrouillen, Rückführungen usw. Außerdem besteht bereits eine Arbeitsvereinbarung (die derzeit aktualisiert wird) zwischen dem Ministerium für Inneres der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die insbesondere die regelmäßige Teilnahme von Vertretern des Ressorts Grenzangelegenheiten und Migration an von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten gemeinsamen Aktionen – mit Zustimmung des aufnehmenden Mitgliedstaats – als Beobachter im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten beinhaltet.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Europäische Migrationsagenda stützt sich auf vier Säulen. Eine davon ist die Grenzverwaltung: Ziel ist eine bessere Verwaltung der Außengrenzen der EU, insbesondere durch Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, und eine effizientere Abfertigung an den Grenzübergängen. Eine verstärkte Kontrolle der Grenzen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird sich nicht nur positiv auf diese Grenzen selbst, sondern auch positiv auf die Außengrenzen der EU, insbesondere auf die Außengrenzen Bulgariens und Griechenlands auswirken. Eine weitere Stärkung der Sicherheit an den Außengrenzen steht auch im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV.
Die Zuständigkeit der EU für den Abschluss einer Statusvereinbarung ist ausdrücklich in Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 festgelegt, demzufolge dort, wo vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.
Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 sieht den Abschluss einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat vor. Folglich fällt die beigefügte Vereinbarung mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
•Verhältnismäßigkeit
Eine Statusvereinbarung ermöglicht die Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anstelle der bilateralen Entsendung durch die Mitgliedstaaten im Falle eines plötzlichen Zustroms von Migranten.
Daher ist ein gemeinsamer Ansatz für eine bessere Verwaltung der Grenzen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich.
•Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Es bedurfte keiner Folgenabschätzung für die Verhandlungen über die Statusvereinbarung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Da dies eine neue Vereinbarung ist, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden.
•Grundrechte
Der Entwurf der Statusvereinbarung enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Grundrechte der von den Aktionen der Teammitglieder unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betroffenen Personen geschützt werden.
Bestimmungen über die Grundrechte werden weiter unter Ziffer 5 „Weitere Angaben“ erläutert.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr wird die Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams auf der Grundlage eines Einsatzplans und die entsprechende Finanzhilfevereinbarung Kosten zulasten des Haushalts der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache verursachen. Künftige Aktionen im Rahmen der Statusvereinbarung werden mit den Eigenmitteln der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache finanziert werden.
Im Finanzbogen im Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache wurden die Aufwendungen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittstaaten (einschließlich etwaiger gemeinsamer Aktionen mit Nachbarländern) für den Zeitraum 2017–2020 durchschnittlich auf 6,090 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden jede gemeinsame Aktion oder jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken gemeinsam bewerten.
Insbesondere werden die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die an einer spezifischen Aktion teilnehmenden Mitgliedstaaten am Ende jeder Aktion einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, erstellen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich der Vereinbarung
Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Lage, europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit Exekutivbefugnissen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken zu entsenden. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt („Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“) nicht ausgeweitet, jedoch sind die Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auch befugt, im Rahmen einer spezifischen Rückkehr-/Rückführungsaktion die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei der Identifizierung der in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zurückzuführenden Personen im Einklang mit dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu unterstützen.
Die Europäischen Grenz- und Küstenwacheteams können im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nur in die Gebiete an den Außengrenzen der EU entsandt werden und die Teammitglieder haben in diesen Gebieten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien exekutive Befugnisse, wie im Einsatzplan dargelegt.
Einleitung einer Aktion
Die Einleitung einer Aktion kann von der Agentur vorgeschlagen werden. Die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können die Agentur ersuchen, die Einleitung einer Aktion in Betracht zu ziehen. Zur Durchführung einer Aktion ist die Zustimmung der zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Agentur erforderlich.
Einsatzplan
Vor jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken muss ein Einsatzplan zwischen der Agentur und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbart werden. Dieser Einsatzplan muss auch mit dem bzw. den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en vereinbart werden.
In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.
Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder
Die Teams sind generell zur Durchführung der Aufgaben und Ausübung der Durchführungsbefugnisse für Grenzkontroll- und Rückkehr-/Rückführungsaktionen befugt. Sie respektieren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Die Teams werden im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausschließlich nach den Anweisungen und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien tätig.
Die Teammitglieder tragen gegebenenfalls ihre eigene Uniform, einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Des Weiteren tragen sie einen Sonderausweis bei sich, um von den nationalen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eindeutig identifiziert werden zu können.
Die Teammitglieder dürfen nach ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugelassene Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung bei sich tragen. Die Agentur wird von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Voraus über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über den einschlägigen rechtlichen Rahmen und die Bedingungen für deren Verwendung informiert.
Die Teammitglieder können im Einklang mit dem nationalen Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Zustimmung ihres eigenen Staates und der Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Gewalt, einschließlich Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung, einsetzen. Die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können die Teammitglieder zum Einsatz von Gewalt auch ohne Einbeziehung ihrer Grenzschutzbeamten ermächtigen. Die Agentur wird von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Voraus über die zulässige Verwendung von körperlicher Gewalt und Zwangsmitteln sowie über deren Bedingungen informiert.
Die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien teilen der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien abgefragt werden können. Auf nationale Datenbanken dürfen nur autorisierte Personen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugreifen und die Daten dürfen nur an die Teammitglieder weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist.
Aussetzung und Beendigung der Aktion
Sowohl die Agentur als auch die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können die Aktion aussetzen oder beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Einsatzplans von der anderen Partei nicht eingehalten werden.
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder
Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für alle in Ausübung ihres Amtes („im Amt“) vorgenommenen Handlungen, wohingegen ein solcher Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bei außerdienstlichen Tätigkeiten nicht besteht.
Im Einsatzplan sind die Maßnahmen, die nicht unter die Strafgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien fallen, genau darzulegen.
Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied erklärt der Exekutivdirektor der Agentur vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens den zuständigen Justizbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber, ob die betreffende Handlung in Ausübung eines Amtes vorgenommen wurde oder nicht. Der Exekutivdirektor der Agentur trifft seine Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung der Darstellung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, und die zuständige Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Rechtsprechung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bindend.
Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
Eine ähnliche Regelung gilt für die zivil- und verwaltungsrechtliche Haftung der Teammitglieder.
Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann durch den Mitgliedstaat, der den betreffenden Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.
Die Vereinbarung sieht einen Schadensersatzmechanismus vor, der auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache beruht. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied verursacht, haftet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied eines teilnehmenden Mitgliedstaats durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich verursacht, kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt. Wurde der Schaden durch einen Bediensteten der Agentur verursacht, kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.
Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit ihrem Amt steht.
Das Eigentum von Teammitgliedern, das sie zur Wahrnehmung ihres Amtes benötigen, darf nicht beschlagnahmt werden. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Außerdem sind sie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beziehen, befreit.
Die Behörden der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien gestatten die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreien sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben (mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen).
Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien untersagt ist oder Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.
Dokumente, Schriftsachen und Eigentum der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um zulässige Vollstreckungsmaßnahmen. Teammitglieder sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
Sonderausweis
Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Teammitglieder einen Sonderausweis aus, der als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument ermöglicht dem Teammitglied die Einreise in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ohne Visum oder vorherige Genehmigung.
Grundrechte
Bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Teammitglieder die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Sie dürfen Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle Maßnahmen, die diese Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.
Jede Vertragspartei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Verletzungen der Grundrechte durch sein Personal verfügen. Die Agentur hat dieses Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache eingeführt und erfüllt damit diese Verpflichtung. Der Bürgerbeauftragte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann sich mit derartigen Vorwürfen befassen, es sei denn, die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beschließen, einen speziellen Mechanismus für die im Rahmen dieser Vereinbarung eingereichten Beschwerden zu schaffen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden erforderlichenfalls von Teammitgliedern im Einklang mit den Vorschriften der Agentur und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfolgt nach dem Recht dieses Landes.
Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Teammitglieder. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt sowie der für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte der Agentur erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.
Auslegung und Streitbeilegung
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von den zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von Vertretern der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konsultiert, gemeinsam geprüft.
Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konsultiert.
Für die Durchführung der Vereinbarung zuständige Behörden
Für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist das Ministerium für Inneres für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig. Für die Europäische Union ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig.
Gemeinsame Erklärung
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, keine Maßnahmen zu ergreifen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Landes gefährden könnten, was auch bedeutet, dass die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in seinen Herkunftsmitgliedstaat nicht vereinfacht wird, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.
2018/0319 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung der Statusvereinbarung im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass dort, wo es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.
(2)Am 21. Februar 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf eine Vereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
(3)Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 15. September 2017 aufgenommen und mit der Paraphierung der Vereinbarung am 18. Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen.
(4)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(6)Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7)Die Statusvereinbarung sollte — vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden, und die ihr beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Statusvereinbarung im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird – vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Vereinbarung – genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.9.2018
COM(2018) 610 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung der Statusvereinbarung im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
ANHANG
STATUSVEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
DIE EUROPÄISCHE UNION
und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
(im Folgenden die „Vertragsparteien“) —
IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auch im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien koordiniert,
EINGEDENK DER TATSACHE, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die seit 2005 Bewerberland im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft ist, bei der Steuerung der Migrationsströme und der Bekämpfung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität eng mit der Europäischen Union zusammenarbeitet,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen, die in den der Statusvereinbarung beigefügten Erklärungen festgelegt sind, einhalten,
IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen die Mitglieder des Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache exekutive Befugnisse im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausüben sollen,
EINGEDENK DER TATSACHE, dass bei allen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren sind —
SCHLIESSEN FOLGENDE VEREINBARUNG:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1)In der vorliegenden Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Teammitglieder der Agentur bei der Steuerung der Migrationsströme und der Bekämpfung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, bei der sie über exekutive Befugnisse verfügen, sowie weitere Aspekte, die für die Durchführung von Aktionen, an denen Teammitglieder der Agentur und die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien teilnehmen, festgelegt.
(2)Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt („Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“) nicht ausgeweitet. In Bezug auf Rückkehr-/Rückführungsaktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 betrifft die Vereinbarung lediglich die Bereitstellung operativer Unterstützung bei Rückkehr-/Rückführungsaktionen, die im Einklang mit dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt werden.
(3)Die Vereinbarung gilt ausschließlich für das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, wobei die Teammitglieder in den im Einsatzplan dargelegten Gebieten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über exekutive Befugnisse verfügen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck
1.„Aktion“ eine gemeinsame Aktion, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine Rückkehr-/Rückführungsaktion;
2.„gemeinsame Aktion“ eine Aktion, mit der gemäß dem Einsatzplan gegen illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung an der Grenze der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu einem EU-Mitgliedstaat verstärkt wird und Teammitglieder der Agentur für einen bestimmten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entsandt werden;
3.„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der gemäß dem Einsatzplan auf eine Situation von besonderer und unverhältnismäßiger Tragweite an der Grenze der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu einem EU-Mitgliedstaat reagiert werden soll und die für einen begrenzten Zeitraum erfolgt;
4.„Rückkehr-/Rückführungsaktion“ eine von der Agentur koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt entweder freiwillig oder zwangsweise in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückgeführt werden;
5.„Grenzkontrolle“ an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführte Personenkontrolle in Form von Kontrollen an den Grenzübergängen und der Überwachung der Grenze zwischen Grenzübergangsstellen;
6.„Teammitglied“ ein Mitglied entweder eines Teams von Agenturmitarbeitern oder eines Teams von Grenzschutzbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Grenzschutzbeamten, die von den Mitgliedstaaten für eine bestimmte Aktion an die Agentur abgestellt werden; es kann sich auch um sonstige Fachkräfte handeln, deren Aufgaben im Einsatzplan festgelegt sind;
7.„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
8.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Grenzschutz- oder sonstigem Fachpersonal ein Teammitglied angehört;
9.„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar gilt eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
10.„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der an der Aktion in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder die Entsendung von Grenzschutzbeamten und sonstigem Fachpersonal in das Team teilnimmt;
11.„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;
12.„exekutive Befugnisse der Teammitglieder“ die Befugnisse, die im Rahmen der gemeinsamen Aktion im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Durchführung der im Einsatzplan vorgesehenen Grenzkontrollen und Rückkehr-/Rückführungsaktionen erforderlich sind.
Artikel 3
Einleitung der Aktion
(1)Die Einleitung einer Aktion kann den zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von der Agentur vorgeschlagen werden. Die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können die Agentur ersuchen, die Einleitung einer Aktion in Betracht zu ziehen.
(2)Zur Durchführung einer Aktion ist die Zustimmung der zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Agentur erforderlich.
Artikel 4
Einsatzplan
Für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken vereinbaren die Agentur und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Einsatzplan im Einvernehmen mit dem bzw. den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en. Der Plan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage einschließlich der Verfahrensweise, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die voraussichtliche Dauer der Aktion, das geografische Gebiet, in dem die Aktion stattfinden wird, eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Teammitglieder, einschließlich der Achtung der Grundrechte, und der besonderen Anweisungen, die sie erhalten, die zulässige Abfrage von Datenbanken sowie die zulässige Nutzung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die Zusammensetzung des Teams und die Entsendung sonstiger Fachkräfte, Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, insbesondere jener, die während der Entsendung der Teammitglieder im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette, die Art der technischen Ausrüstung, die eingesetzt werden soll, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, Regeln für die Evaluierung sowie Erläuterungen der finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Agentur.
Artikel 5
Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder
(1)Die Teammitglieder sind befugt, die für die Durchführung von Grenzkontrollen und Rückkehr-/Rückführungsaktionen erforderlichen Aufgaben und exekutiven Befugnisse wahrzunehmen.
(2)Die Teammitglieder beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
(3)Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nur nach Weisung und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wahrnehmen. Bei Bedarf erteilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Team Anweisungen nach dem Einsatzplan.
Die Agentur kann der zuständigen Person bei der Grenzpolizei der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den dem Team erteilten Anweisungen mitteilen. In diesem Fall trägt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.
Entsprechen die dem Team erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, erstattet der Koordinierungsbeamte dem Exekutivdirektor der Agentur umgehend Bericht. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der Aktion ergreifen.
(4) Die Teammitglieder tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gegebenenfalls ihre eigene Uniform. Des Weiteren tragen sie auf ihrer Uniform gegebenenfalls einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den Behörden in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis nach Artikel 8 bei sich.
(5)Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats und dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet die Agentur vor der Entsendung der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über den einschlägigen rechtlichen Rahmen und die Bedingungen ihrer Verwendung.
(6)Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Gegenwart von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und im Einklang mit deren nationalem Recht Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann die Teammitglieder dazu ermächtigen, auch in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Gewalt anzuwenden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien informiert die Agentur vor der Entsendung der Teammitglieder über die zulässige Verwendung von körperlicher Gewalt und Zwangsmitteln sowie über deren Bedingungen.
(7)Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden können. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Auf nationale Datenbanken dürfen nur autorisierte Personen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugreifen.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann erlauben, dass die Daten aus den nationalen Datenbanken an die Teammitglieder weitergegeben werden, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele oder für Rückkehr-/Rückführungsaktionen erforderlich ist.
Artikel 6
Aussetzung und Beendigung der Aktion
(1)Der Exekutivdirektor der Agentur kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aussetzen oder beenden, falls die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder den Einsatzplan nicht einhält. Der Exekutivdirektor teilt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Gründe hierfür mit.
(2)Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der Agentur aussetzen oder beenden, falls die Agentur oder ein teilnehmender Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder den Einsatzplan nicht einhält. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilt der Agentur die Gründe hierfür mit.
(3)Der Exekutivdirektor der Agentur oder der Minister des Innern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können die Aktion insbesondere aussetzen oder beenden, wenn gegen Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde.
(4) Die Beendigung der Aktion berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder dem Einsatzplan vor deren Beendigung ergeben.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder
(1)Die Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder der Agentur dienen dazu, eine erfolgreiche Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführten Aktionen sicherzustellen.
(2)Dokumente, Schriftsachen und Eigentum der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um gemäß Absatz 8 dieses Artikels zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.
(3)Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für sämtliche Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen.
Im Falle einer angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied werden der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich informiert. Vor Einleitung eines etwaigen Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor der Agentur nach sorgfältiger Prüfung des Standpunkts der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der zuständigen Justizbehörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ob die betreffende Handlung von den Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde. In Erwartung dieser Erklärung ergreifen die Agentur und der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gefährden könnten.
Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen, darf das Verfahren fortgesetzt werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bindend.
Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
(4) Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für sämtliche Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen.
Wird ein Zivilverfahren gegen Teammitglieder vor einem Gericht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeleitet, ist dies dem Exekutivdirektor der Agentur und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen. Vor Einleitung eines etwaigen Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor nach sorgfältiger Prüfung des Standpunkts der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der zuständigen Justizbehörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ob die betreffende Handlung von den Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde
Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen, darf das Verfahren fortgesetzt werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bindend.
Wird ein Gerichtsverfahren gegen ein Teammitglied eingeleitet, so kann dieses sich im Falle einer Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf seine gerichtliche Immunität berufen.
(5)Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels kann durch den Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.
(6)Teammitglieder sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(7)Im Falle von Schäden, die durch ein Teammitglied in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen verursacht wurden, ist die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für alle Schäden haftbar.
Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat verursacht wurden, kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.
Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied der Agentur verursacht wurden, kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.
(8)Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit dem Amt steht, das sie während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen ausübten.
Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur erklärt, dass sie es für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(9)Der Schutz der Teammitglieder vor Verfolgung durch die Gerichte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats.
(10)Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
(11)Die Teammitglieder sind in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beziehen, befreit.
(12)Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.
(13)Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien untersagt ist oder Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des/der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters des/der betreffenden Teammitglieds/er stattfinden.
Artikel 8
Sonderausweis
(1)Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für jedes der Teammitglieder ein Dokument in den Amtssprachen der Vertragsparteien aus, das als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung und des Einsatzplans wahrzunehmen, dient. Das Dokument muss folgende Angaben zu dem Teammitglied enthalten: Name und Staatsangehörigkeit; Dienstgrad oder Stellenbezeichnung; ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.
(2)Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument ermöglicht dem Teammitglied die Einreise in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ohne Visum oder vorherige Genehmigung.
(3)Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss der Aktion zurückzugeben.
Artikel 9
Grundrechte
(1)Die Teammitglieder achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen, die Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.
(2)Jede Vertragspartei verfügt über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die von ihren Bediensteten in Ausübung ihres Amtes während einer in dieser Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Aktion, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder einer Rückkehr-/Rückführungsaktion begangen werden könnten.
Artikel 10
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Agentur oder die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich ist.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfolgt nach dem Recht dieses Landes.
(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten für administrative Zwecke durch die Agentur und den/die teilnehmenden Mitgliedstaat(en) sowie die etwaige Übermittlung personenbezogener Daten an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie den Maßnahmen, die die Agentur gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt hat.
(4) Gehört zur Verarbeitung auch die Übermittlung personenbezogener Daten, teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Übermittlung der Daten an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit, ob für den Datenzugriff oder die Datenverwendung Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art gelten, etwa in Bezug auf deren Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzen sie die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hiervon in Kenntnis.
(5)Während der Aktion für Verwaltungszwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen von der Agentur, den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.
(6)Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt sowie der für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte der Agentur erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.
Artikel 11
Auslegung und Streitbeilegung
(1)Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von den zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von Vertretern der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konsultiert, gemeinsam geprüft.
(2)Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konsultiert.
Artikel 12
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung der Vereinbarung
(1)Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.
(2)Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.
(3)Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder einseitig durch eine der Parteien aufgehoben werden. In letzterem Fall setzt die Vertragspartei, die die Vereinbarung aufheben möchte, die andere Partei hiervon auf diplomatischem Weg schriftlich in Kenntnis.
Die Aufhebung wird am ersten Tag des auf den Monat der Notifikation folgenden Monats wirksam.
(4) Die Vertragsparteien können die vorliegende Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ändern. Änderungen treten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.
(5)Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt.
Artikel 13
Bezug zu anderen Vereinbarungen
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen – für beide Vertragsparteien bindenden – internationalen Vereinbarungen ergeben, bleiben von der vorliegenden Vereinbarung unberührt.
Artikel 14
Für die Durchführung der Vereinbarung zuständige Behörden
(1)Für die Durchführung dieser Vereinbarung ist in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Ministerium für Inneres zuständig.
(2)Für die Durchführung dieser Vereinbarung ist auf Ebene der Europäischen Union die Agentur zuständig.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen schließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, keine Maßnahmen zu ergreifen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Landes gefährden könnten, was auch bedeutet, dass die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in seinen Herkunftsmitgliedstaat nicht vereinfacht wird, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.