Brüssel, den 31.8.2018

COM(2018) 608 final

2018/0320(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollen bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) und Quoten.

In der Verordnung (EU) 2016/1139 vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, sind die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Form von Spannen angegeben, die in diesem Vorschlag genutzt werden, um die Ziele der GFP umzusetzen und insbesondere den MSY zu erreichen und beizubehalten.

Ziel dieses Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2019 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag werden Quoten in einer Höhe festgesetzt, die mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik im Einklang stehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Nach Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Fangmöglichkeiten gemäß den in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien auf Regionen oder Betreiber aufzuteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung sind bereits vorhanden.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Beirat für die Ostsee wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2019 im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2018) 452 final) angehört. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgelegt. Die vorgebrachten vorläufigen Anmerkungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und der Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2018 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Als wissenschaftliches Gremium wurde der ICES konsultiert.

Die Union fordert jährlich wissenschaftliche Gutachten des ICES zum Zustand der wichtigsten Fischbestände an. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell wichtigsten Bestände werden TACs vorgeschlagen.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass ein dauerhaft nachhaltiges Niveau erreicht und aufrechterhalten wird. Dieser Ansatz führt zu einem gleichbleibenden fischereilichen Druck, höheren Quoten und damit höheren Einkommen für die Fischer und ihre Familien. Die größeren Anlandemengen dürften sich positiv auf die Fischwirtschaft, die Verbraucher, die Verarbeitungsindustrie und den Einzelhandel wie auch die übrigen mit gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei im Zusammenhang stehenden Bereiche auswirken.

Durch die in den vergangenen Jahren getroffenen Entscheidungen über Fangmöglichkeiten in der Ostsee ist es gelungen, die fischereiliche Sterblichkeit für alle Bestände bis auf einen auf MSY-Niveau zu bringen, Bestände wiederaufzufüllen und ein Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten zu erzielen. Weitere Fortschritte sind jedoch noch erforderlich, um alle Fischbestände wiederaufzufüllen, die zum Teil immer noch außerhalb biologisch sicherer Grenzen liegen, und alle Bestände auf MSY-Niveau zu bringen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würden die Fangmöglichkeiten gemäß dem Kommissionsvorschlag für Hering in der westlichen Ostsee um 63 %, für Hering in der mittleren Ostsee um 26 %, für Hering im Bottnischen Meerbusen um 7 %, für Dorsch in der östlichen Ostsee um 15 % und für Lachs im Finnischen Meerbusen um 1 % verringert. Entsprechend dem Kommissionsvorschlag würden die Fangmöglichkeiten für Hering im Rigaischen Meerbusen um 7 %, für Sprotte um 3 %, für Scholle um 43 %, für Dorsch in der westlichen Ostsee um 31 % und für Lachs im Hauptbecken der Ostsee um 15 % angehoben.

Somit werden sich die Vorschläge für 2019 je nach Art der Fischerei völlig unterschiedlich auswirken. Insgesamt sieht der Kommissionsvorschlag Fangmöglichkeiten in der Ostsee von rund [609 000 Tonnen vor, was gegenüber 2018 einer Verringerung um 9,7 % entspricht].

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits mit den in den Vorjahren erlassenen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingeführt wurden. Es werden keine neuen Elemente oder neuen Verwaltungsverfahren für (EU- oder nationale) Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2019 und enthält daher keine Revisionsklausel.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Nutzung von Fangmöglichkeiten in Form von TACs und Quoten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates geregelt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 festgesetzt werden.

Fangmöglichkeiten

Der neue Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten. 1 Gemäß diesem Plan müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielwerten des Plans festgesetzt werden und den Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechen. Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem Plan festgelegten Referenzpunkten, werden die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt, das proportional zum Rückgang der Biomasse des Bestands verringert wird.

Die Fangmöglichkeiten werden ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik vorgeschlagen.

Soweit zutreffend, wurden bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, zur Festsetzung der EU-Quoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen TACs abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TACs und Quoten sind im Anhang aufgeführt.

Die vorgeschlagenen TACs für die Heringsbestände im Rigaischen Meerbusen und im Bottnischen Meerbusen sowie die vorgeschlagenen TACs für Sprotte, Dorsch in der westlichen Ostsee und Lachs im Hauptbecken entsprechen der MSY-Spanne der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139. Bei Hering in der mittleren Ostsee wird die TAC auf einem Niveau festgesetzt, das einer Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Anhang I Spalte B der genannten Verordnung entspricht, um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren zu beschränken. Bei Hering in der westlichen Ostsee liegt die vom ICES geschätzte Bestandsgröße unterhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands (MSY Btrigger) gemäß der Festlegung in Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139. Gemäß dem jüngsten ICES-Gutachten 2 liegt die Bestandsgröße nach einer Neuschätzung der geeigneten Referenzpunkte durch den ICES zudem unter dem Grenzwert für die Biomasse (Blim).

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass der Bestand unter dem in Anhang II Spalte A der Verordnung 2016/1139 festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht. Um dieses Niveau zu erreichen, werden die Fangmöglichkeiten für den betroffenen Bestand auf einem Niveau festgesetzt, das der fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte B der Verordnung 2016/1139 gesenkt wird. Angesichts des Rückgangs der Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee schlägt die Kommission vor, Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 2016/1139 anzuwenden und eine TAC festzusetzen, die unterhalb der Werte in Anhang I Spalte A liegt. Dies entspricht einer TAC von 6404 Tonnen (- 63 %), um eine raschere Bestandserholung zu ermöglichen, da dem ICES zufolge eine TAC in dieser Höhe zu einer Zunahme der Biomasse um 9,3 % bis 2019 führt.

Nach Auffassung der Kommission entsprechen die in Anhang I der Verordnung 2016/1139 festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und die in Anhang II derselben Verordnung festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung nicht mehr den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. Die Verordnung 2016/1139 muss durch die Bestimmungen des Artikels 17 des Kommissionsvorschlags COM(2018) 149 3 auf den Stand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht werden.

Die TAC für Scholle ergibt sich aus einer Kombination aus dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 21 bis 23 und dem ICES-Konzept für Bestände mit begrenzter Datenlage für den Bestand in den Unterdivisionen 24 bis 32. Die TACs für Lachs im Finnischen Meerbusen und für Dorsch in der östlichen Ostsee entsprechen dem vom ICES entwickelten Konzept für Bestände mit begrenzter Datenlage.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten nicht die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden.

2018/0320 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

(3)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden der „Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2019 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

(6)Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den Unterdivisionen 20 bis 24 unterhalb der Referenzpunkte für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A der Verordnung 2016/1139 liegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung angegebenen Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen

(7)Was den Dorschbestand in der westlichen Ostsee betrifft, so geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, eine tägliche Fangbegrenzung pro Fischer beizubehalten. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

(8)Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie des Bestands noch keine biologischen Referenzpunkte festlegen. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen.

(9)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 6 , insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(10)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 7 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(11)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

2. Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Unterdivision“: eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 8 festgelegten Teilgebieten;

(2)„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC): die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

(3)„Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

(4)„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 7

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

1. In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

2. Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Flexibilität

1. Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

2. Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(2)    http://ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/her.27.20-24.pdf
(3)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 ).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1 ).

Brüssel, den 31.8.2018

COM(2018) 608 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019


TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

Clupea harengus

(HER/30/31.)

Finnland

72724

Schweden

15979

Union

88703

TAC

88703

Analytische TAC

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

Clupea harengus

(HER/3BC+24)

Dänemark

898

Deutschland

3533

Finnland

0

Polen

833

Schweden

1139

Union

6404

TAC

6404

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.




Art:

Hering

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

Clupea harengus

(HER/3D-R30)

Dänemark

3748

Deutschland

994

Estland

19139

Finnland

37360

Lettland

4723

Litauen

4973

Polen

42444

Schweden

56979

Union

170360

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivision 28.1

Clupea harengus

(HER/03D.RG)

Estland

14336

Lettland

16708

Union

31044

TAC

31044

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Dorsch

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

Gadus morhua

(COD/3DX32.)

Dänemark

5539

(1)

Deutschland

2203

(1)

Estland

540

(1)

Finnland

424

(1)

Lettland

2060

(1)

Litauen

1357

(1)

Polen

6378

(1)

Schweden

5612

(1)

Union

24112

(1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________

(1) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist es Fischereifahrzeugen verboten, zwischen dem 1. Juli und dem 31. August im Rahmen dieser Quote mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln Fischfang zu betreiben.

Abweichend von vorstehendem Absatz gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein.



Art:

Dorsch

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

Gadus morhua

(COD/3BC+24)

Dänemark

3204

Deutschland

1566

Estland

71

Finnland

63

Lettland

265

Litauen

172

Polen

857

Schweden

1141

Union

7340

TAC

7340

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.




Art:

Scholle

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

Pleuronectes platessa

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

7251

Deutschland

806

Polen

1518

Schweden

547

Union

10122

TAC

10122

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

Salmo salar

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

21758

(1)

Deutschland

2421

(1)

Estland

2211

(1)

Finnland

27130

(1)

Lettland

13839

(1)

Litauen

1627

(1)

Polen

6600

(1)

Schweden

29410

(1)

Union

104996

(1)

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________

(1) In Stückzahl ausgedrückt.



Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

Salmo salar

(SAL/3D32.)

Estland

1013

(1)

Finnland

8866

(1)

Union

9879

(1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

__________

(1) In Stückzahl ausgedrückt.

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

Sprattus sprattus

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

26710

Deutschland

16921

Estland

31016

Finnland

13982

Lettland

37460

Litauen

13551

Polen

79497

Schweden

51635

Union

270772

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.