Brüssel, den 16.7.2018

COM(2018) 533 final

2018/0286(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EG) Nr. 1370/2013 des Rates wird eine Obergrenze von 109 000 t festgesetzt, bis zu deren Erreichen Magermilchpulver im öffentlichen Interventionszeitraum (1. März bis 30. September) zu einem festen Preis (169,8 EUR/100 kg) anzukaufen ist. Sobald diese Obergrenze erreicht ist, wird die öffentliche Intervention fortgesetzt, jedoch erfolgt der Ankauf bis zum Ende des Interventionszeitraums im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

Diese Obergrenze wurde 2018 auf null festgesetzt, um im Lichte der seit Langem bestehenden Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen zu verhindern, dass der Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention ohne marktbezogene Begründung erfolgt (z. B. bei relativ hohen Butter- und Milcherzeugerpreisen).

Die öffentliche Intervention erfolgt daher im Jahr 2018 im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Die Kommission entscheidet im Einzelfall per Abstimmung im Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, welche Mengen zu welchem Preis angekauft werden sollten.

Im Jahr 2018 lagen die Marktpreise für Magermilchpulver in der EU im Durchschnitt etwa 19 % unter dem Preis der öffentlichen Intervention, während die Butterpreise um 117 % darüber lagen. Die Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen ist größer als je zuvor. Die Diskrepanz zwischen Butter- und MMP-Preisen im Zeitraum 2017–2018 hat sich gegenüber den Werten zwischen 2007 und 2016 verdreifacht. Gleichzeitig lagen die an die Landwirte gezahlten Rohmilchpreise durchschnittlich über 34 Cent/kg (höher als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre).

Das bestehende Verfahren hat es ermöglicht, ungerechtfertigte Ankäufe von 109 000 t Magermilchpulver zu verhindern, die zu den vorhandenen Beständen dazugekommen wären.

Da sich die Marktbedingungen nicht wesentlich verändert haben und die Erfahrungen aus dem Jahr 2018 belegen, dass der Ansatz richtig ist, ist es angebracht, die Obergrenze im Jahr 2019 erneut auf null festzusetzen.

Damit die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht mit dem Grundgedanken der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang, da er darauf abzielt, die Märkte zu stabilisieren und einen angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung zu gewährleisten.

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

entfällt

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

entfällt

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen Auswirkungen hängen von den angebotenen Mengen/Preisen für Magermilchpulver sowie von den akzeptieren Mengen/Preisen von März bis September 2019 ab, die wiederum von der Entwicklung des MMP-Marktes bedingt sind.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

entfällt

2018/0286 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 1 ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(2)Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/147 des Rates 2 geändert und die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf null festgesetzt. So sollte verhindert werden, dass Magermilchpulver zu Festpreisen angekauft wird, wenn dies nicht mit den Zielen des Sicherheitsnetzes vereinbar wäre.

(3)Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse verzeichnet nach wie vor eine Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen. Im Jahr 2018 lagen die Marktpreise für Magermilchpulver in der Union unter dem Preis der öffentlichen Intervention, während die Preise für Butter mehr als doppelt so hoch waren.

(4)Die den Landwirten gezahlten Rohmilchpreise sind wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen Preise für Milchprotein 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau. Trotz der Durchführung der öffentlichen Intervention im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2018 konnten die Rohmilchpreise dieses Niveau halten.

(5)Die Grundlagen für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Preisentwicklung dürften sich 2019 nicht wesentlich ändern, insbesondere hinsichtlich der Diskrepanz zwischen Butter- und Protein-Preisen. Daher ist es angebracht, die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2019 auf null festzusetzen.

(6)Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)Damit sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Jahr 2019 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis auf 0 t festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

FINANZBOGEN

FS/18/CM/pl Ares (2018)3208595

6.142.2018.1

agri.ddg3.g.3(2018)3370117

DATUM: 1.6.2018

1.

HAUSHALTSLINIE:

Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzungen.

05 02 12 02 (Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver)

MITTELANSATZ:

B2018 12 Mio. EUR;

DB2019 9 Mio. EUR.

2.

TITEL:

VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.

ZIELE:

Es soll vermieden werden, dass Magermilchpulver zum Festpreis angekauft wird, wenn dies im Rahmen der Ziele des Sicherheitsnetzes aufgrund der hohen Preise für andere Milcherzeugnisse nicht erforderlich wäre. Alle öffentlichen Interventionsankäufe von Magermilchpulver sollten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

HAUSHALTSJAHR

2018

(Mio. EUR)

HAUSHALTSJAHR

2019

(Mio. EUR)

HAUSHALTSJAHR

2020

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN ZU LASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    SONSTIGE

-

p.m.

p.m.

5.2

BERECHNUNGSWEISE:

Siehe Bemerkungen

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

entfällt

6.1

IST EINE FINANZIERUNG IM WEGE EINER MITTELÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH?

Nein

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

Nein

6.3

SIND ENTSPRECHENDE MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

Siehe Bemerkungen

ANMERKUNGEN:

Die finanziellen Auswirkungen hängen von den angebotenen Mengen/Preisen für Magermilchpulver (MMP) sowie von den akzeptieren Mengen/Preisen von März bis September 2019 ab. Der Haushaltsentwurf 2019 sieht keine neuen MMP-Mengen für die Intervention vor.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
(2)    Verordnung (EU) 2018/147 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 6).