Brüssel, den 15.6.2018

COM(2018) 477 final

2018/0255(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die zweite Tranche der 2018 von den Mitgliedstaaten zu leistenden Finanzbeiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 8., des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) 1 , wie zuletzt geändert,

das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“), und

die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“).

Nach den genannten Regelwerken sind die Mitgliedstaaten mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen dienen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für die Abrufung regelmäßiger Beiträge.

2.RECHTLICHE ASPEKTE

Rechtsgrundlage

In Artikel 7 des Internen Abkommens über den 11. EEF ist das Verfahren festgelegt, nach dem die Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF zu beschließen sind.

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Finanzregelung für den 11. EEF legt die Kommission ihren Vorschlag über die Beiträge der Mitgliedstaaten in Bezug auf die zweite Tranche jeweils bis zum 15. Juni vor. Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Artikel 21 Absatz 4 der Finanzregelung für den 11. EEF enthält Bestimmungen über den Inhalt des Vorschlags der Kommission.

Weitere rechtliche Aspekte

Nach Artikel 21 Absatz 7 der Finanzregelung für den 11. EEF wird getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der Europäischen Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet wird.

Nach Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge nacheinander abgerufen. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden, handelt es sich daher für die EIB um Mittel aus dem 10. EEF und für die Europäische Kommission um Mittel aus dem 11. EEF.

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge Zinsen berechnet. Die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen sind im selben Artikel festgelegt.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2018/0255 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 4 (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) 5 , insbesondere auf Artikel 21 Absätze 3 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Kommission bis zum 15. Juni 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2018 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2018, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 15. April 2018 der Europäischen Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sind Mittel aus dem 10. EEF im Falle der EIB und Mittel aus dem 11. EEF im Falle der Kommission abzurufen.

(4)Mit dem Beschluss (EU) 2017/2171 6 hat der Rat am 20. November 2017 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 auf 4 550 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2018 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 wird auf 4°500°000°000 EUR geändert. Davon gehen 4 250 000 000 EUR an die Kommission und 250 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(4)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(5)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(6)    ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 21.

Brüssel, den15.6.2018

COM(2018) 477 final

ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2018 (in EUR)

Gesamtsumme

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

42 240 510,00

3 530 000,00

45 770 510,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

2 840 890,00

140 000,00

2 980 890,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

0,79745

10 366 850,00

510 000,00

10 876 850,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

25 745 850,00

2 000 000,00

27 745 850,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

267 537 400,00

20 500 000,00

288 037 400,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 122 550,00

50 000,00

1 172 550,00

IRLAND

0,91

0,94006

12 220 780,00

910 000,00

13 130 780,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

19 595 550,00

1 470 000,00

21 065 550,00

SPANIEN

7,85

7,93248

103 122 240,00

7 850 000,00

110 972 240,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

231 564 970,00

19 550 000,00

251 114 970,00

KROATIEN

0,00

0,22518

2 927 340,00

0,00

2 927 340,00

ITALIEN

12,86

12,53009

162 891 170,00

12 860 000,00

175 751 170,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 451 060,00

90 000,00

1 541 060,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 509 560,00

70 000,00

1 579 560,00

LITAUEN

0,12

0,18077

2 350 010,00

120 000,00

2 470 010,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

3 316 170,00

270 000,00

3 586 170,00

UNGARN

0,55

0,61456

7 989 280,00

550 000,00

8 539 280,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

494 130,00

30 000,00

524 130,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

62 098 140,00

4 850 000,00

66 948 140,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

31 168 410,00

2 410 000,00

33 578 410,00

POLEN

1,30

2,00734

26 095 420,00

1 300 000,00

27 395 420,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

15 558 270,00

1 150 000,00

16 708 270,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

9 335 950,00

370 000,00

9 705 950,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

2 918 760,00

180 000,00

3 098 760,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

4 890 080,00

210 000,00

5 100 080,00

FINNLAND

1,47

1,50909

19 618 170,00

1 470 000,00

21 088 170,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

38 208 430,00

2 740 000,00

40 948 430,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

190 822 060,00

14 820 000,00

205 642 060,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

1 300 000 000,00

100 000 000,00

1 400 000 000,00