EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2018
COM(2018) 466 final
2018/0251(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates
{SWD(2018) 342 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.
Gründe und Ziele
Das Kernkraftwerk Ignalina, das sich in der Nähe der Stadt Visaginas befindet, besteht aus zwei Reaktoren großer Leistung vom Kanaltyp (RBMK-1500-Reaktoren), also der gleichen Bauart wie die Reaktoren des Kernkraftwerks Tschernobyl. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina trägt zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit in der Region und der EU insgesamt bei.
Entsprechend besteht das allgemeine Ziel des Ignalina-Programms (im Folgenden „Programm“) darin, Litauen bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks zu unterstützen. Darüber hinaus bietet das Programm umfangreiche Möglichkeiten, Wissen zu generieren und andere EU-Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Stilllegungstätigkeiten zu unterstützen, insbesondere Mitgliedstaaten, die graphitmoderierte Reaktoren stilllegen müssen.
Das Programm ist bereits über mehrere Finanzierungszeiträume hinweg im Gange und soll der Planung zufolge bis 2038 abgeschlossen sein. Mithilfe der im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) bereitgestellten Mittel dürften wichtige Etappenziele erreicht werden, wenngleich noch erhebliche weitere Beträge erforderlich sind, um die verbleibenden zentralen Fragen der radiologischen Sicherheit bei der Stilllegung der Anlage zu lösen. Die Stilllegung der Reaktoren hat prototypischen Charakter und ist mit technologischen Herausforderungen wie dem Rückbau der Graphitkerne und der anschließenden Entsorgung erheblicher Mengen bestrahlten Graphits verbunden.
Das Programm geht auf die Verhandlungen über den Beitritt Litauens zur Europäischen Union zurück. Die von Litauen eingegangene Verpflichtung, die beiden Kernreaktoren sowjetischer Bauart bis zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt abzuschalten und anschließend stillzulegen, ist im Vertrag über den Beitritt Litauens() verankert. Als Akt der Solidarität und in Anerkennung der Tatsache, dass es sich bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina um ein langfristiges Vorhaben handelt, das mit einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung verbunden ist, hat die Europäische Union im Protokoll Nr. 4 zum Beitrittsvertrag Litauens() zugesagt, auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungsbedarfs und der Aufnahmekapazität eine angemessene Finanzhilfe für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereitzustellen.
Litauen hat seine im Beitrittsvertrag eingegangene Verpflichtung zur Abschaltung seiner Reaktoren rechtzeitig() erfüllt. Auf der Grundlage der Bestimmungen des dem Beitrittsvertrag Litauens beigefügten Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina() erließ der Rat der Europäischen Union nach 2006 nacheinander zwei Verordnungen(,) zur Durchführung der Stilllegung. Zusätzlich zur Finanzhilfe der EU erhielt das Ignalina-Programm zu Beginn finanzielle Unterstützung von internationalen Gebern (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Schweiz), die Beiträge zu dem von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Ignalina leisteten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften
Das Ziel des Programms wurde im Laufe der Jahre weiterentwickelt, um das Programm besser an die Erfordernisse anzupassen und eine sichere Stilllegung der Anlage zu gewährleisten: Zunächst (bis 2013) war die Unterstützung durch die Europäische Union darauf ausgerichtet, Litauen zum einen bei seinen Bemühungen um die Abschaltung und Stilllegung der betreffenden Reaktoren zu unterstützen, zum anderen aber auch die Folgen der vorzeitigen Abschaltung seines Kernkraftwerks zu mildern; später, d. h. 2014, wurde das Programm dann auf Stilllegungstätigkeiten, d. h. sicherheitsbezogene Maßnahmen, beschränkt; für die nächste Phase ist nun vorgesehen, das Programm stärker auf Stilllegungstätigkeiten auszurichten, die mit sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen verbunden sind.
Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm, sondern liegt gemäß der einschlägigen Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle weiterhin in der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Gemäß der Erklärung von Rom() sollte der EU-Haushalt ein sicheres und geschütztes Europa gewährleisten; das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina hat bisher zu diesem Ziel beigetragen und kann dies auch in Zukunft tun. Das wichtigste mit dem Ignalina-Programm verfolgte Ziel besteht in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in Litauen, aber auch in der EU insgesamt.
Das Programm steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der EU für die nukleare Sicherheit, insbesondere mit folgenden Rechtsakten: i) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; ii) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und ihre Änderungsrichtlinie 2014/87/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen; iii) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Programms bildet das Protokoll Nr. 4 der Beitrittsakte von 2003(3), dem zufolge die Union in Solidarität mit Litauen auch über das Jahr 2006 hinaus angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten zur Verfügung stellt.
Diese Rechtsgrundlage wurde vom Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates bestätigt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Ignalina-Programm geht auf den Beitrittsvertrag Litauens und auf eine entsprechende Zusage der Europäischen Union gegenüber Litauen zurück. Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.
Der EU-Mehrwert des Programms wurde stets unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit und der finanziellen Abfederung definiert. Ohne die Kofinanzierung durch die EU wären negative Folgen für den Stilllegungsprozess zu erwarten, was wiederum direkte Folgen für die Sicherheit der Arbeitskräfte, der Öffentlichkeit und der Umwelt haben könnte. In dieser Hinsicht ist das Programm – angesichts der nach wie vor bestehenden Herausforderungen für die radiologische Sicherheit – auch im derzeitigen Stadium immer noch von Nutzen, wenngleich sein Beitrag naturgemäß im Laufe der Stilllegung abnimmt.
Außerdem kann das Programm durch einen stärkeren Fokus auf den Wissensaustausch einen zusätzlichen EU-Mehrwert generieren, der bei der Bewältigung ähnlicher Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Stilllegungsplänen anderer Mitgliedstaaten hilfreich sein kann. Derzeit sind mehr als 90 Kernreaktoren in Europa dauerhaft abgeschaltet, jedoch nur drei vollständig stillgelegt. Die Erfahrungen mit dem Rückbau von Kernreaktoren in Europa (sowie international) sind daher noch begrenzt. Die im Rahmen des Programms bereitgestellte Unterstützung für den Rückbau der Ignalina-Reaktoren wird weiter den Erwerb überaus wichtiger Erfahrungen und Kenntnisse ermöglichen, die auch für andere Stilllegungsprojekte von Nutzen sein können, und zur Erhöhung der Sicherheit innerhalb der EU beitragen.
•Verhältnismäßigkeit
Das Programm wird sich im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auf die mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina verbundenen Herausforderungen für die radiologische Sicherheit konzentrieren, bei denen der größte EU-Mehrwert erzielt werden kann (d. h. zunehmende Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in Litauen, aber auch in der EU insgesamt).
•Wahl des Instruments
Wie die Halbzeitbewertung des Programms ergab, wird mit der derzeitigen Struktur (spezifisches Ausgabenprogramm) eine wirksame und effiziente Programmdurchführung sichergestellt. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind dabei eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der gestärkte Überwachungsrahmen.
Die Kommission schlägt daher vor, das Programm auch weiterhin in indirekter Mittelverwaltung über die einer Säulenbewertung unterzogene Durchführungsstelle (die nationale litauische Agentur CPMA) durchzuführen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Wie die Halbzeitbewertung des Programms ergab, steht das derzeitige Programm im Einklang mit der EU-Strategie, ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit zu gewährleisten. Durch die EU-Unterstützung wird gewährleistet, dass Litauen die Strategie des sofortigen Rückbaus kontinuierlich weiterverfolgt, und verhindert, dass künftige Generationen über Gebühr belastet werden; dabei wird aus historischen Gründen teilweise von dem Grundsatz abgewichen, dass letztlich die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu sorgen.
Litauen hat bei der Stilllegung seiner Reaktoren im Einklang mit den 2014 vereinbarten Basisvorgaben (dem Stilllegungsplan) wirksam und effizient Fortschritte erzielt. Zwar gab es aufgrund der Komplexität des Programms Herausforderungen und Rückschläge, doch hat das Managementsystem zunehmend unter Beweis gestellt, dass es diese Herausforderungen bewältigen kann.
Die Analyse hat ferner gezeigt, dass dank der finanziellen Unterstützung durch die Union im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen die Sicherheit am Standort deutlich verbessert wird. Die wichtigsten derzeitigen Entwicklungen in Litauen sind der stetige Fortschritt bei der Entfernung abgebrannter Brennstoffe aus den Reaktorgebäuden und die vorbereitenden Arbeiten für den Rückbau der bestrahlten Graphitkerne, wobei es sich um ein prototypisches Projekt beispiellosen Ausmaßes handelt.
Nach 2020 wird die Beschaffung der bis 2038 erforderlichen zusätzlichen Mittel für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina angesichts der beträchtlichen Finanzierungslücke (1,331 Mrd. EUR) aufmerksam weiterverfolgt werden müssen.
Wie die Halbzeitbewertung ergab, trägt ein höherer nationaler Beitrag zu einer stärkeren Rechenschaftspflicht und größeren Bemühungen um Wirtschaftlichkeit aufseiten des Begünstigten bei. Die Analyse führte zudem zu dem Schluss, dass eine Erhöhung des nationalen Beitrags eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist, um angemessene Anreize für eine rechtzeitige und effiziente Stilllegung zu setzen. Die fehlende Festlegung von Kofinanzierungssätzen in der Rechtsgrundlage hat jedoch in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt, die im Entwurf der Rechtsgrundlage für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) behoben werden sollen.
Die derzeitige Verwaltungsstruktur hat eine wirksame und effiziente Umsetzung des Programms sichergestellt und somit die vorstehend genannten, mit der Kofinanzierung verbundenen Unsicherheiten ausgeglichen. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren waren eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ein gestärkter Überwachungsrahmen. Bei der Analyse wurde ferner ermittelt, in welchen Bereichen weitere Verbesserungen erforderlich sind; anzustreben wären demnach unter anderem
i)eine stärkere Beteiligung des Mitgliedstaats (Programmkoordinator und Finanzkoordinator) zur Stärkung der Eigenverantwortung sowie eine größere Rechenschaftspflicht des für die Stilllegung zuständigen Betreibers (Endbegünstigter);
ii)eine Straffung der Verfahren im Interesse einer zügigen und wirksamen Umsetzung des Managementzyklus;
iii)eine bessere Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen anderer Stilllegungsprogramme.
Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union wird seit ihrem Beginn in indirekter Mittelverwaltung() umgesetzt. Die Kommission schlägt vor, auch weiterhin eine Durchführungsstelle, die einer Säulenbewertung unterzogen wurde, nämlich die nationale litauische Agentur CPMA, mit dem Vollzug des Programmhaushalts zu betrauen (indirekte Mittelverwaltung).
•Konsultation der Interessenträger
Für die Halbzeitbewertung des Programms leitete die Kommission im Juni 2017 eine verlängerte öffentliche Konsultation von 14 Wochen ein. Die Konsultation stieß nur auf begrenztes Interesse (20 Antworten). Neben dieser Konsultation wurde im Juli 2017 eine gezielte elektronische Umfrage eingeleitet, in deren Rahmen weitere Antworten von 17 der insgesamt 90 kontaktierten Interessenträger eingingen (eine aus Bulgarien, vier aus Litauen und zwölf aus der Slowakei). Die Befragten äußerten sich insgesamt positiv zu dem Programm, leisteten aber keinen neuen Input. Die beiden Konsultationen wurden jedoch durch gezielte Konsultationen in Form von ca. 100 Befragungen von für Stilllegungen zuständigen Betreibern und relevanten Interessenträgern ergänzt.
•Externes Fachwissen
Bei der Vorbereitung des Programms für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen wurden folgende Dokumente herangezogen:
–„Support to the mid-term evaluation of the Nuclear Decommissioning Assistance Programmes“, EY, Bewertung für die GD Energie der Europäischen Kommission, 2018
–„Nuclear Decommissioning Assistance Programme (NDAP) – Assessment of the robustness of the financing plans considering the economic-financial-budgetary situation in each concerned Member State and of the relevance and feasibility of the detailed decommissioning plans“, Deloitte, NucAdvisor, VVA Europe, Studie für die GD Energie der Europäischen Kommission, 2016
–Sonderbericht Nr. 22/2016 des EuRH: „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“
•Folgenabschätzung
Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen der Strategie der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde das vorliegende Programm einer Ex-ante-Evaluierung (in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) unterzogen.
•Vereinfachung
Das Programm wird derzeit in indirekter Mittelverwaltung mithilfe einer Durchführungsstelle im betreffenden Mitgliedstaat (der nationalen litauischen Agentur CPMA) umgesetzt, die einer Säulenbewertung unterzogen wurde. Die Halbzeitbewertung des Programms bestätigte, dass die derzeitige Struktur eine wirksame und effiziente Programmdurchführung sicherstellt und daher im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten werden sollte; dabei sind einige Vereinfachungen vorgesehen, die auf Erkenntnisse aus der Halbzeitbewertung zurückgehen.
So soll beispielsweise die in der überarbeiteten Haushaltsordnung vorgesehene mehrjährige Programmplanung angewandt werden. Dies ermöglicht es, den mehrjährigen detaillierten Stilllegungsplan als Grundlage für die Programmplanung und die Überwachung optimal zu nutzen und für einen effizienteren und zügigeren Programmzyklus zu sorgen. Dem mehrjährigen Charakter des Stilllegungsprogramms wird bei der Programmplanung mit der Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogramms und eines mehrjährigen Finanzierungsbeschlusses Rechnung getragen. Auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse kann das Programm überarbeitet werden. Gemäß der aktuellen Praxis könnten die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel verwendet werden, um Projekte, die im endgültigen Stilllegungsplan für Ignalina vorgesehen sind, bis zu dessen Endtermin abzuschließen. Ein weiteres Beispiel ist die Einführung eines klareren Rahmens für die Kofinanzierung, womit Unsicherheiten hinsichtlich der Finanzierungsquellen verringert, die Notwendigkeit einer jährlichen Aushandlung und Vereinbarung des nationalen Beitrags beseitigt und die Eigenverantwortung des Mitgliedstaats für das Programm gestärkt werden.
Zudem wird ein einheitliches Regelwerk angewandt, wobei so weit wie möglich zusätzliche Synergien und Komplementaritäten zwischen Programmen genutzt werden sollen.
Schließlich könnten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der Kohäsionsfonds Maßnahmen zur Flankierung der mit dem Projekt verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen unterstützen, z. B. Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie bestimmte andere, nicht die radiologische Sicherheit betreffende Tätigkeiten. So können diese Fonds dazu beitragen, in den betreffenden Regionen neue Tätigkeiten ins Leben zu rufen und das vor Ort verfügbare Fachwissen als Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für nachhaltiges Wachstum und Innovation zu nutzen. Ebenso sollten in Bereichen wie der Entwicklung und Erprobung neuer Technologien sowie der Aus- und Weiterbildung Synergien mit dem RP9 und/oder dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung geprüft werden.
•Grundrechte
Das Programm hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die für den Zeitraum 2021-2027 vorgeschlagene Mittelausstattung beläuft sich auf 552 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Die Mittelausstattung wird auf der Grundlage der im Stilllegungsplan vorgesehenen jährlichen Auszahlungen festgelegt, wobei die vorgesehenen Schwellen für den EU-Beitrag zu berücksichtigen sind. Die Basisvorgaben sehen eine nahezu lineare Kurve vor, sodass sich annähernd konstante jährliche Verpflichtungs- und Zahlungspläne ergeben, wie im Finanzbogen aufgeführt.
Die im Rahmen des vorgeschlagenen Finanzierungsprogramms kofinanzierten Maßnahmen basieren auf dem gemäß der Verordnung 2013/1369/EU des Rates vorgelegten detaillierten Stilllegungsplan. In diesem Plan wurden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -endtermin bereits festgelegt; der Plan umfasst die Stilllegungstätigkeiten, den entsprechenden Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.
Die für die Programmverwaltung erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen bleiben gegenüber dem vorangegangenen Programm unverändert.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollsystem wird gegenüber dem jetzigen System weiter verbessert und gestrafft. Die bei der Halbzeitbewertung gewonnenen Erkenntnisse werden für Vereinfachungen und kontinuierliche Verbesserungen genutzt.
Im Jahr 2014 hat die Kommission die Verwaltungsstruktur für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 geändert, um die Aufgaben und Zuständigkeiten klarer zu fassen und die Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Begünstigten zu verstärken. Im Einklang mit diesem geänderten Verwaltungskonzept hat Litauen einen Programmkoordinator und einen Finanzkoordinator (mit dem Rang eines stellvertretenden Ministers oder Staatssekretärs) ernannt, die auf nationaler Ebene für die Planung, Koordinierung und Überwachung des Stilllegungsprogramms zuständig sind. Zudem wurde ein Ausschuss mit Überwachungs- und Berichterstattungsfunktionen eingerichtet, in dem die Vertretung der Kommission und der Programmkoordinator gemeinsam den Vorsitz führen.
Im nächsten Finanzierungszeitraum wird der mehrjährigen Dauer der Stilllegung im Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Haushaltsordnung in einem mehrjährigen Arbeitsprogramm und Finanzierungsbeschluss Rechnung getragen. Dieses Programmplanungsverfahren wird mit den Evaluierungsschritten synchronisiert (eine Zwischenevaluierung nach vier Jahren und eine abschließende Evaluierung fünf Jahre nach 2027 beim voraussichtlichen Abschluss der Tätigkeiten vor Ort).
Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016(), in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren/Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.
Die derzeitige Praxis der jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat wird beibehalten.
Die Kommission beabsichtigt, auch weiterhin eine Durchführungsstelle, die einer Säulenbewertung unterzogen wurde, nämlich die nationale litauische Agentur CPMA, mit dem Vollzug des Programmhaushalts zu betrauen (indirekte Mittelverwaltung). Zudem werden die Kommissionsdienststellen die Projektdurchführung auch weiterhin durch halbjährliche Aktenprüfungen und Überprüfungen vor Ort genau verfolgen und neben dem regulären Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollzyklus auf der Grundlage von Risikobewertungen thematische Überprüfungen vornehmen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 3 des vorgeschlagenen Basisrechtsakts wird das Ziel des Programms für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 definiert. Das spezifische Ziel spiegelt die zwei Seiten des Programmziels wider, wobei sich der EU-Mehrwert einerseits in der Stärkung der nuklearen Sicherheit und andererseits in der Gewinnung von Erkenntnissen hinsichtlich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zum Nutzen der EU-Mitgliedstaaten manifestiert.
Die Artikel 3, 6 und 7 sowie der Anhang bilden einen Rahmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sich die EU-Mittel auf zielführende Maßnahmen konzentrieren. Sie klären den Umfang der Beiträge der EU und Litauens zur Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina. Artikel 7 sieht eine jährliche Obergrenze für die Gewährung von EU-Mitteln vor, wobei der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union auf 80 % festgesetzt wird; damit wird den Empfehlungen 3 und 4 des Europäischen Rechnungshofs Rechnung getragen, in denen die Bereitschaft Litauens eingefordert wird, nationale Mittel für die Deckung der Stilllegungskosten einzusetzen, und die Kommission aufgefordert wird, eine Erhöhung der nationalen Kofinanzierung anzustreben. Den Rahmen für die im Beitrittsvertrag verankerte Verpflichtung der EU gegenüber Litauen bilden diese Bestimmung und die Kostenschätzungen des detaillierten Stilllegungsplans gemäß der Verordnung 2013/1369/EU des Rates.
In Artikel 8 ist eine erhebliche Vereinfachung gegenüber dem derzeitigen Programm vorgesehen, da künftig ein mehrjähriges Arbeitsprogramm erstellt werden soll, um den Merkmalen der Stilllegungsprogramme Rechnung zu tragen. Während bei der Programmplanung somit ein mehrjähriges Konzept zugrunde gelegt wird, sieht Artikel 4 Absatz 3 die Möglichkeit jährlicher Mittelbindungen vor und bleibt auch die Praxis der jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestehen.
Artikel 10 regelt das Verfahren für die Überarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms über einen der Art des Programms angemessenen Zeitraum und sieht angemessene Instrumente vor, die es der Kommission ermöglichen, bei Bedarf Korrekturmaßnahmen zu treffen.
Anhang I enthält eine detaillierte Beschreibung des spezifischen Programmziels. In der in Anhang I enthaltenen Tabelle 1 ist dargestellt, wie die Kommission der Empfehlung 6 des Europäischen Rechnungshofs nachkommen will, in der die Kommission aufgefordert wurde, den Einsatz von EU-Finanzmitteln nur für die Finanzierung der Kosten für Personal zu gestatten, das ausschließlich mit Stilllegungsmaßnahmen befasst ist. Wie aus der Tabelle hervorgeht, soll die Finanzierung wesentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Sicherheit, durch die Union aufrechterhalten werden; gleichzeitig sollen Kofinanzierungsmechanismen angewandt werden, um die Interessen der Interessenträger vor Ort mit den Interessen der Union in Einklang zu bringen. In Anhang II sind spezifische Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele in den Bereichen Rückbau und Dekontaminierung, Entsorgung radioaktiver Abfälle und Wissensverbreitung aufgelistet.
2018/0251 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina() hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.
(2)Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.
(3)Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (), und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (), erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen.
(4)In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500 MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang war und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern war.
(5)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung() bilden soll.
(6)Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates [neue HO] () (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(7)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates () und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates () sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates () vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(8)Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vor.
(9)Bei der Finanzierung nach dieser Verordnung sollten Tätigkeiten zur Umsetzung der Sicherheitsziele der Stilllegung im Vordergrund stehen, wobei Litauen auch weiterhin letztlich die Verantwortung für die nukleare Sicherheit trägt.
(10)In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen, da diese Maßnahmen mit dem größten Mehrwert für die Union verbunden sind.
(11)Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.
(12)Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich weiterhin bei Litauen liegt. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden.
(13)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 () ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
(14)Es sollte möglich sein, den Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie den Programmplanungszeitraum auf der Grundlage des Berichts über die Halbzeitevaluierung zu überprüfen.
(15)Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Maßnahmen sollten innerhalb des Rahmens bestimmt werden, der mit dem von Litauen vorgelegten Stilllegungsplan gemäß der Verordnung 2013/1369/EU des Rates (25), sowie gegebenenfalls in überarbeiteten Fassungen des Plans, definiert wurde. In diesem Plan wurden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt; er umfasst die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls legt Litauen der Kommission aktualisierte Fassungen des Plans vor, damit diese bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden können.
(16)Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten nicht mehr als 80 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.
(17)Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 () sollte daher aufgehoben werden.
(18)Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs über die finanzielle Unterstützung der Union für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, die darin enthaltenen Empfehlungen und die Antwort der Kommission wurden gebührend berücksichtigt.
(19)Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.
(20)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Artikels 3 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates () ausgeübt werden.
(21)Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.
(22)Da im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden sollten, trägt das Programm dazu bei, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel der Union zu erreichen, 25 % ihrer Ausgaben für Klimaziele einzusetzen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut überprüft.
(23)Die Wahl der Art der Finanzierung und der Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und des erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel
Gegenstand
Diese Verordnung legt ein Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) fest.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 20212027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der Anlage;
(2)„Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider.
Artikel
Ziele des Programms
1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.
2.Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unter den Interessenträgern in der EU.
3.Eine detaillierte Beschreibung des spezifischen Ziels findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 ändern.
Artikel
Mittelausstattung
4.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
5.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen und administrativen Hilfe für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch in Bezug auf betriebliche IT-Systeme.
6.Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Artikel
Durchführung und Formen der Finanzierung
7.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
8.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel
Förderfähige Maßnahmen
Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 und in Anhang I genannten Zielen dienen.
Artikel
Kofinanzierungssätze
Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 80 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.
KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel
Arbeitsprogramm
9.Das Programm wird durch ein mehrjähriges Arbeitsprogramm durchgeführt, auf das in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
10.Das mehrjährige Arbeitsprogramm spiegelt den Stilllegungsplan wider, der als Grundlage für die Programmüberwachung und -evaluierung dient.
Artikel
Überwachung und Berichterstattung
11.In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele aufgeführt.
12.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und (falls zutreffend) die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
13.Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel
Evaluierung
14.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
15.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 8 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.
16.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
17.Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel
Prüfungen
Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und des nationalen Beitrags, die von Personen oder Stellen – auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel
Ausschuss
18.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
19.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
20.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
21.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 wird aufgehoben.
Artikel
Übergangsbestimmungen
22.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
23.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorgängerprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 – angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
24.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Rates zur Festlegung des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen im Zeitraum 2021-2027
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme()
☑ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das Ignalina-Programm steht im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden Rechtsgrundlage (d. h. des Vertrags über den Beitritt Litauens und insbesondere des Protokolls Nr. 4 und Artikel 56 der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003).
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Als Bedingung für seinen Beitritt zur EU hat sich Litauen verpflichtet, die Kernreaktoren vom Chernobyl-Typ im Kernkraftwerk Ignalina zu schließen und anschließend stillzulegen. Als Akt der Solidarität mit Litauen hat die Europäische Union Litauen im Vertrag über den Beitritt Litauens finanzielle Unterstützung für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zugesagt.
Die Stilllegungsmaßnahmen schreiten voran und werden planmäßig 2038 beendet sein. Es liegt im Interesse der Union, die Stilllegung weiterhin finanziell zu unterstützen und so bei dieser Maßnahme ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Das Programm trägt wesentlich und nachhaltig dazu bei, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und echte Fortschritte im Bereich der nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr zu erzielen.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Assistance Programmes, NDAP) wurden einer Halbzeitbewertung unterzogen. Dabei wurden die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und der Unionsmehrwert geprüft und bewertet. Bei der Halbzeitbewertung bezog die Kommission die wichtigsten Interessenträger (Ministerien, Durchführungsstellen, für die Stilllegung zuständige Betreiber, Mitglieder des NDAP-Ausschusses) umfassend mit ein, um relevante Informationen und Daten zu erheben.
Die Ergebnisse der NDAP-Halbzeitbewertung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Kohärenz mit der Politik der Union Durch die EU-Unterstützung ist sichergestellt, dass die Strategie für den sofortigen Rückbau in Litauen kontinuierlich weiterverfolgt und eine unangemessene Übertragung von Belastungen auf künftige Generationen verhindert wird; sie weicht aus historischen Gründen teilweise von dem Grundsatz ab, dass letztlich die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu sorgen. Litauen nahm 2013 zur Vorbereitung auf den MFR 2014-2020 Änderungen an dem Stilllegungsplan für das Kernkraftwerk Ignalina vor: Der Endtermin des Programms wurde um neun Jahre nach hinten verschoben, von 2029 auf 2038.
Fortschritte: Litauen hat in Übereinstimmung mit den vereinbarten Basisvorgaben (d. h. dem Stilllegungsplan) wirksame und effiziente Fortschritte bei der Stilllegung der beiden graphitmoderierten Kernreaktoren erzielt.
Sicherheit: Dank der finanziellen Unterstützung der Union im aktuellen MFR MFR wird die Sicherheit an den Standorten deutlich verbessert.
Umfang der Finanzmittel: Die Finanzierungslücke nach 2020 beträgt beim Ignalina-Programm ungefähr 1331 Mio. EUR.
Nationaler Beitrag: Der bisher erreichte nationale Beitrag erscheint angemessen hoch, um das Vorhaben weiterhin effizient durchzuführen; allerdings ist die Kofinanzierung in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt, was zu Unsicherheiten führt, die beseitigt werden sollten. Zudem ergab die Analyse, dass eine Anhebung des nationalen Beitrags eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung darstellt, um die richtigen Anreize für eine rechtzeitige und wirksame Stilllegung zu setzen. Wirksamer wäre es, Litauen explizit die Risiken (Kostenüberschreitungen, Verzögerungen) zu übertragen. Dies wurde in der Praxis nach Möglichkeit bereits während des aktuellen MFR in gewissem Umfang angewandt.
Verwaltung: Die Verwaltungsstruktur hat eine wirksame und effiziente Umsetzung des Ignalina-Programms sichergestellt und somit die vorstehend genannten, mit dem nationalen Beitrag verbundenen Unsicherheiten ausgeglichen.
Ziele: Bei der Finanzierung nach 2020 sollten explizite Sicherheitsziele im Vordergrund stehen, die mithilfe spezifischer Leistungsindikatoren gemessen werden
Erkenntnisgewinn: Durch die Erfahrungen, die bislang mit den Vorhaben im Rahmen der Programme Ignalina (Litauen), Kosloduj (Bulgarien) und Bohunice (Slowakei) gesammelt wurden, konnte eine solide Wissensgrundlage in der EU für die Steuerung laufender und künftiger Stilllegungen geschaffen werden. Diese von der EU kofinanzierten Programme können als solider Maßstab für den Umgang mit administrativen Fragen und Verwaltungspraktiken, wie der Kostenschätzungsmethodik oder -planung, und für anhaltende technologische Herausforderungen, wie der Rückbau graphitmoderierter Kernreaktoren und die anschließende Entsorgung umfangreicher Mengen bestrahlten Graphits, dienen.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Sonstige verfügbare EU-Instrumente wie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der Kohäsionsfonds können in der Region Visaginas ergänzend zum Ignalina-Programm eingesetzt werden. Beispielsweise könnten mit Mitteln aus diesen Fonds Begleitmaßnahmen für den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang durchgeführt werden, u. a. Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sowie bestimmte andere, nicht die radiologische Sicherheit betreffende Tätigkeiten. So können diese Fonds dazu beitragen, in der Region neue Tätigkeiten ins Leben zu rufen und mithilfe des vor Ort verfügbaren Fachwissens Arbeitsplätze zu schaffen sowie nachhaltiges Wachstum und Innovation zu fördern. Ebenso sollten in Bereichen wie der Entwicklung und Erprobung neuer Technologien sowie der Aus- und Weiterbildung Synergien mit dem RP9 und/oder dem Euratom-Forschungs- und -Ausbildungsprogramm geprüft werden.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
☑ Befristete Dauer
–☑
von 2021 bis 2027
–☑
Finanzielle Auswirkungen von 2021 bis 2027 auf die Mittel für Verpflichtungen
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☑ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–☑ öffentlich rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Die einer Säulenbewertung unterzogene Durchführungsstelle in Litauen für das Ignalina-Programm – die zentrale Programmverwaltungsagentur (CPMA) – wird unter dem MFR 2021-2027 als Durchführungsstelle fortbestehen.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Durchführung des Ignalina-Programms wird von der Kommission im Rahmen der mit der einer Säulenbewertung unterzogenen Durchführungsstelle (CPMA) geschlossenen Übertragungsvereinbarung sowie im Wege von Aktenprüfungen überwacht. Die Kommission führt sowohl regelmäßig als auch auf Grundlage von Risikoüberprüfungen unabhängige thematische Überprüfungen durch.
Zur Verfolgung der tatsächlichen Fortschritte und Ergebnisse wird auch die Earned-Value-Management-Methode genutzt.
Litauen nimmt über den Überwachungsausschuss, in dem ein Kommissionsvertreter und der Programmkoordinator (stellvertretender Energieminister der Republik Litauen) gemeinsam den Vorsitz führen, an den Überwachungsmaßnahmen teil. Eine der Hauptaufgaben des Überwachungsausschusses ist die Überprüfung und Genehmigung der halbjährlichen Überwachungsberichte.
Kommissionsbeamte führen zweimal jährlich Standortbesuche durch, um den physischen Fortschritt zu überprüfen..
Eine Zwischenevaluierung erfolgt spätestens 2024.
Eine abschließende Evaluierung erfolgt spätestens 2032.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Wie die Halbzeitbewertung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (NDAP) ergab, hat die derzeitige Verwaltungsstruktur eine wirksame und effiziente Durchführung der Programme sichergestellt. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind dabei eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der gestärkte Überwachungsrahmen.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die mit der Durchführung der Programme verbundenen Risiken werden mithilfe von Aktenprüfungen, halbjährlichen Überwachungsbesuchen vor Ort und der Earned-Value-Methode, mit der Verzögerungen und Kostenüberschreitungen frühzeitig erkannt werden können, überwacht. Dann werden die Risiken nach einem Verfahren, das vor allem quantitativen Gesichtspunkten Rechnung trägt, bewertet. Das Risikoregister und damit verbundene Maßnahmen werden mindestens zweimal jährlich überprüft und erfasst. Die wichtigsten Risiken für die Projektdurchführung werden parallel zu den vorhandenen Risikomanagementsystemen der Durchführungsstellen und der Begünstigten nachverfolgt.
Anhand der Risikoüberwachung werden die Informationen zusammengetragen, mit denen ein risikobasierter Überwachungs- und Kontrollansatz entwickelt wird. Hierzu zählen die Aktualisierung der Berichterstattungsanforderungen mit Schwerpunkt auf Risikobereichen, die Festlegung der Prioritäten für Überwachungsbesuche vor Ort und die Einleitung zusätzlicher thematischer Überprüfungen.
Auf Ebene der Programmverwaltung besteht das größte ermittelte Risiko darin, dass der nationale Beitrag zur Programmfinanzierung nicht den gegenüber dem derzeitigen Niveau erhöhten Zielbetrag erreicht. Daher sollten im Basisrechtsakt genau definierte Kofinanzierungssätze und ein verstärkter Kontrollrahmen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der nationale Beitrag zur Verfügung steht.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Auf der Grundlage einer Bewertung der wichtigsten Schlüsselindikatoren und Kontrollergebnisse bewertete die GD ENER das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Effizienz des Kontrollsystems und gelangte dabei für das Jahr 2017 zu einem positiven Ergebnis. Ähnliche Bedingungen werden auch im nächsten MFR erzielt werden.
Der Indikator für das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigt die Kosten für die Kontrolle der einzelnen Beteiligten durch die Kommission (in Bezug auf die für diese Aufgaben vorgesehene Arbeitszeit des Personals sowie gegebenenfalls die spezifischen Verträge, die unmittelbar mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehen).
2017 war der geschätzte konsolidierte Indikator für das Kosten-Nutzen-Verhältnis (d. h. für alle betrauten Einrichtungen zusammengenommen) insgesamt stabil.
Die bei den Kontrollkosten der Durchführungsstellen für die kerntechnische Stilllegung (EBWE, CPMA) beobachteten Änderungen ergaben sich durch die schrittweise Verlagerung auf nationale Durchführungsstellen in Litauen und die daraus resultierende verstärkte Programmaufsicht und -überwachung.
In den Schätzungen von 2016 und früheren Schätzungen wurden die an die im Rahmen des NDAP betrauten Einrichtungen gezahlten Gebühren berücksichtigt. Diese Gebühren sind nun in den unten aufgeführten Kosten der jeweiligen Einrichtungen enthalten, wurden aber aus Gründen der Einheitlichkeit der Berechnung der Kontrollkosten berücksichtigt.
|
Rechtsträger
|
Kontrollkosten auf Kommissionsebene
|
Kontrollbetrag
|
|
EBWE
|
0,32 Mio. EUR
(+ gezahlte Gebühren in Höhe von 2,14 Mio. EUR)
|
239,8 Mio. EUR
|
|
CPMA
|
0,23 Mio. EUR
(+ gezahlte Gebühren in Höhe von 1,24 Mio. EUR)
|
87,44 Mio. EUR
|
Die Höhe des Fehlerrisikos wird auf 0,5 % geschätzt. 2017 nahm die GD ENER eine thematische Überprüfung der von den Durchführungsstellen durchgeführten Vergabeverfahren vor und gelangte zu positiven Ergebnissen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.
Die GD ENER hat im Einklang mit den Leitlinien der Methodik des OLAF ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese seit November 2013 um. Aktualisiert wurde die Strategie im Oktober 2015 (für den Zeitraum 2016-2017) und im Dezember 2017 (für den Zeitraum 2018-2019). Die Strategie steht im Einklang mit dem überarbeiteten Internen Kontrollrahmen (C(2017) 23730). Die GD ENER hat sich verpflichtet, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie alle zwei Jahre zu aktualisieren.
Die gegenwärtige Strategie stützt sich auf die Betrugsrisiko-Schwachstellenanalyse, um die spezifischen Betrugsrisiken der GD ENER zu ermitteln und sie im weiteren Kontext zu verstehen. In dieser Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die GD ENER nur mit geringfügigen Betrugsrisiken behaftet ist, d. h. dass keine wesentlichen oder kritischen Risiken festgestellt wurden.
Die Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge werden durch einen Aktionsplan ergänzt, der der Strategie beigefügt ist.
Dieser Aktionsplan gewährleistet insbesondere Folgendes:
dass interne Vorschriften für die Bearbeitung und Meldung von Betrugsverdachtsfällen bestehen;
dass die Zuständigkeiten für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen den Referaten und Funktionen eindeutig zugewiesen sind;
dass potenzielle Betrugsrisiken im Rahmen der jährlichen Risikobewertung für den Managementplan berücksichtigt werden;
dass die Teilnahme am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz und an den Sitzungen des Ausschusses für Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie der Austausch mit anderen Generaldirektionen und Dienststellen regelmäßig erfolgen;
dass die Funktion des lokalen Betrugsbekämpfungsbeauftragten im Einklang mit dem gemeinsamen Aktionsplan für den Forschungsbereich wahrgenommen wird;
dass ein angemessenes Maß an Zusammenarbeit mit dem OLAF sichergestellt wird.
Der vorherige Maßnahmenplan zur Betrugsbekämpfung für 2017 wurde erfolgreich umgesetzt. In den aufeinander folgenden Betrugsbekämpfungsstrategien der GD ENER wurde der Bedeutung der Sensibilisierung des Personals und der Beziehungen zu den Durchführungsstellen sowie der Entwicklung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Kommission sowie zwischen der GD ENER und den anderen Generaldirektionen im Bereich Forschung Rechnung getragen. Die Umsetzung der Strategie wird überwacht und der Leitung der GD ENER mindestens zweimal jährlich Bericht hierüber erstattet.
Die Indikatoren für die Aufrechterhaltung und Aktualisierung der Strategie, für die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung an die leitenden Stellen und die Sensibilisierung der Mitarbeiter zeigen, dass die Strategie ein wirksames Instrument zur Prävention und Aufdeckung von Betrug ist, dass jedoch weiter und kontinuierlich Anstrengungen zur Sensibilisierung des Personals unternommen werden sollten. Im Zeitraum 2016-2017 wurden Sensibilisierungsmaßnahmen mit Initiativen entwickelt, die auf die Kerntätigkeiten und politischen Ziele der GD ENER abgestimmt sind. 2017 standen bei den Initiativen gezielte Sitzungen und Workshops zur Beurteilung von Schwachstellen im Vordergrund. Auch im Newsletter zur internen Kontrolle wurde Betrugsprävention regelmäßig thematisiert. Auf einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Intranetseite stand ein Informationspaket zur Verfügung.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer 1
„Stilllegung von Kernkraftwerken in Litauen“
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
5
|
Ignalina-Programm [12.03]
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
5
|
„Stilllegung von Kernkraftwerken in Litauen“
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
72,500
|
71,400
|
78,300
|
83,600
|
83,700
|
80,100
|
82,400
|
-
|
552,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
90,000
|
90,000
|
90,000
|
282,000
|
552,000
|
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
= 1 + 3
|
72,500
|
71,400
|
78,300
|
83,600
|
83,700
|
80,100
|
82,400
|
-
|
552,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 2 + 3
|
-
|
-
|
-
|
-
|
90,000
|
90,000
|
90,000
|
282,000
|
552,000
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Personal
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
|
3,003
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
|
0,455
|
|
Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT
|
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
|
3,458
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
72,994
|
71,894
|
78,794
|
84,094
|
84,194
|
80,594
|
82,894
|
0
|
555,458
|
|
|
Zahlungen
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
90,494
|
90,494
|
90,494
|
282,000
|
555,458
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
0,429
|
3,003
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,065
|
0,455
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
3,458
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
0,494
|
3,458
|
Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird durch die der Verwaltung der Maßnahme zugeordneten Mittel und/oder durch Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
|
Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
–
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den13.6.2018
COM(2018) 466 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Rates
zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates
{SWD(2018) 342 final}
ANHANG I
1.Allgemeines Ziel des Programms ist es, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung gelegt wird. Nachdem die abgebrannten Brennelemente aus den Reaktorgebäuden entfernt wurden, bestehen die nächsten großen sicherheitsrelevanten Herausforderungen, die im Rahmen des Programms anzugehen sind, im Rückbau der Reaktorkerne und in der weiteren Entsorgung von Stilllegungs- und Altabfällen.
2.In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum werden im Rahmen des Programms folgende Tätigkeiten unterstützt:
(a)Rückbau und Dekontaminierung der oberen und unteren Bereiche der Reaktorschächte gemäß dem Stilllegungsplan; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;
(b)Planung des Rückbaus und der Dekontaminierung der zentralen Bereiche der Reaktorschächte (Graphitkerne); der Fortschritt wird anhand des Fertigstellungswerts gemessen; dieses Ziel muss vor 2027 erreicht sein, wenn die erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der nach 2027 geplanten Rückbau- und Dekontaminierungsarbeiten erteilt werden;
(c)sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich – soweit erforderlich – der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur; dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan erreicht werden; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;
(d)Verringerung radiologischer Gefahren; die Erreichung dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird.
3.Im Rahmen des Stilllegungsplans für das Kernkraftwerk Ignalina wurde ein Projektstrukturplan („Ignalina NPP Decommissioning Activity and Projects Decomposition Hierarchical Structure“) erstellt. Auf der ersten Ebene des Projektstrukturplans sind folgende sechs Punkte vorgesehen:
(`)P.0 „Organisation der Unternehmenstätigkeit“
(a)P.1 „Vorbereitung der Stilllegung“
(b)P.2 „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung“
(c)P.3 „Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe“
(d)P.4 „Handhabung von Abfällen“
(e)P.5 „Nachbetriebliches Programm“
Punkt P.0 – „Organisation der Unternehmenstätigkeit“ – umfasst Folgendes: Betriebsführung, Überwachung und Qualitätssicherung, radiologische und ökologische Überwachung, physische Sicherheit, ingenieurtechnische Unterstützung der Unternehmenstätigkeiten.
Punkt P.1 – „Vorbereitung der Stilllegung“ – umfasst Folgendes: Schaffung der Voraussetzungen für die Stilllegung (beispielsweise Erfassung des Ausrüstungsbestands und radiologische Charakterisierung), Veränderungen der Infrastruktur, Isolierung von Systemen und Ausrüstungen, Dekontaminierung von Prozesssystemen, Ausrüstungen und Anlagen.
Punkt P.2 – „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung“ – umfasst Folgendes: Rückbau von Reaktoren, Rückbau von Prozessausrüstungen/-systemen und Abfallvorbehandlung, Abriss von Anlagen und Standortsanierung.
Punkt P.3 – „Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe“ – umfasst die Handhabung und Lagerung abgebrannter Kernbrennstoffe.
Punkt P.4 – „Handhabung von Abfällen“ – umfasst die Behandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle.
Punkt P.5 – „Nachbetriebliches Programm“ – umfasst Folgendes: Betrieb und Instandhaltung von Anlagen, Energieressourcen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung.
4.Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021-2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.
5.Daher wird die Kommission – unbeschadet des Artikels 7 – bei der Ausarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms eine Aufteilung der verfügbaren Mittel entsprechend den in Tabelle 1 aufgeführten Prioritäten ins Auge fassen.
Tabelle 1
|
#
|
Punkt
|
Priorität
|
|
P.0
|
Organisation der Unternehmenstätigkeit
|
II
|
|
P.1
|
Vorbereitung der Stilllegung
|
I
|
|
P.2
|
Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung
|
I
|
|
P.3
|
Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe
|
II
|
|
P.4
|
Handhabung von Abfällen
|
I
|
|
P.5
|
Nachbetriebliches Programm
|
III|
|
6.Zusätzlich zum Hauptziel des Programms wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts des Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum sind im Rahmen des Programms folgende Ergebnisse zu erzielen:
–Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen Interessenträgern in der Union (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);
–Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren und technologische Herausforderungen mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
Bei diesen Tätigkeiten werden 100 % der förderfähigen Kosten von der Union finanziert.
Der Fortschritt wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.
7.Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm und muss von Litauen im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates geregelt werden.
ANHANG II
Indikatoren
1. Rückbau und Dekontaminierung:
·Menge und Art der entsorgten Materialien
2. Entsorgung radioaktiver Abfälle:
·Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle
3. Wissensverbreitung:
·Zahl und Verbreitung der erstellten Wissensprodukte