EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2018
COM(2018) 454 final
2018/0240(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission Verhandlungen mit den Delegationen Kanadas, der Volksrepublik China, des Königreichs Dänemark in Bezug auf die Färöer und Grönland, Islands, Japans, der Republik Korea, des Königreichs Norwegen, der Russischen Föderation und der Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluss eines bindenden Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“).
Das Übereinkommen wird die unregulierte gewerbliche Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeers, einem Gebiet von rund 2,8 Millionen Quadratkilometern, verhindern. Eine gewerbliche Fischerei wurde bisher in diesem Gebiet aller Kenntnis nach nie ausgeübt und ist auch in naher Zukunft unwahrscheinlich. In Anbetracht der sich verändernden Bedingungen im Nordpolarmeer haben die betreffenden Regierungen im Einklang mit dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung dennoch dieses Übereinkommen ausgearbeitet.
Auf der Grundlage des Übereinkommens wird ein gemeinsames Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung eingeführt und umgesetzt werden, um das Verständnis der Ökosysteme in diesem Gebiet zu verbessern und vor allem festzustellen, ob dort Fischbestände vorhanden sind, die nachhaltig befischt werden können. Das Übereinkommen sieht die Möglichkeit vor, für dieses Gebiet in Zukunft eine oder mehrere zusätzliche regionale Fischereiorganisationen einzurichten oder zusätzliche Vereinbarungen über die Fischereibewirtschaftung zu schließen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In seinen Schlussfolgerungen von 2009 zur Arktispolitik der EU erklärte sich der Rat bereit, einen Vorschlag über die Schaffung eines Regelungsrahmens für den noch nicht durch ein internationales Erhaltungssystem erfassten Teil der Meere im Wege einer Ausweitung des Mandats der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen zu prüfen oder sonstige einschlägige Vorschläge, auf die sich die betreffenden Parteien einigen, in Betracht zu ziehen. Der Rat stellte zudem fest, dass er ein vorläufiges Verbot neuer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern befürwortet, solange ein solcher Rahmen noch nicht besteht.
Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen von 2012 zur Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik unter anderem, dass im Falle von gemeinsam mit Drittländern bewirtschafteten Beständen gemeinsame Bewirtschaftungsinitiativen erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und bekräftigte die grundlegende Rolle regionaler Fischereiorganisationen bei der nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischereiressourcen auf internationaler Ebene.
Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens würde eine wesentliche Regelungslücke im derzeitigen Rahmen für die internationale Meerespolitik geschlossen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union und der internationalen Meerespolitik, einschließlich der Arktispolitik der EU.
2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Am 31. März 2016 verabschiedete der Rat Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden in Sitzungen über die Verhandlungsfortschritte unterrichtet.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich bei der Vorbereitung und im Verlauf jeder Verhandlungsrunde auf das Fachwissen der Mitgliedstaaten. Während der letzten beiden Verhandlungsrunden war auch ein externer Rechtsexperte Mitglied der EU-Delegation.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.
2018/0240 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern oder internationalen Organisationen.
(2)Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates und dem Beschluss 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen („Übereinkommen über Fischbestände“). Sowohl das Seerechtsübereinkommen als auch das Übereinkommen über Fischbestände sehen vor, dass die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenarbeiten. Mit dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wird diese Verpflichtung erfüllt.
(3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen, um die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt zu gewährleisten. Das Übereinkommen steht im Einklang mit diesen Zielen.
(4)Am 31. März 2016 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden am 30. November 2017 erfolgreich abgeschlossen.
(5)Wird die Union Vertragspartei des Übereinkommens, so wird dies die Kohärenz ihres Erhaltungsansatzes in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zu einer weltweit langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze bekräftigen.
(6)Daher sollte das Übereinkommen in Erwartung seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von den Verhandlungsführern des Übereinkommens benannte(n) Person(en) aus.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den12.6.2018
COM(2018) 454 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer
ANHANG
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHINDERUNG DER UNREGULIERTEN HOCHSEEFISCHEREI
IM ZENTRALEN NORDPOLARMEER
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —
in der Erkenntnis, dass die Hochseegewässer des zentralen Nordpolarmeeres noch bis vor Kurzem ganzjährig von Eis bedeckt waren, was die Fischerei in diesen Gewässern unmöglich machte, aber dass die Eisbedeckung in diesem Gebiet in den letzten Jahren zurückgegangen ist;
in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme des zentralen Nordpolarmeeres zwar relativ unbeeinflusst von menschlichen Aktivitäten waren, dass sich diese Ökosysteme jedoch aufgrund des Klimawandels und anderer Phänomene verändern und dass die Auswirkungen dieser Veränderungen nicht gut verstanden werden;
in Anerkennung der entscheidenden Rolle gesunder und nachhaltiger mariner Ökosysteme und Fischbestände für die Ernährung und Nährstoffversorgung;
in Anerkennung der besonderen Zuständigkeiten und Interessen der Anrainerstaaten des zentralen Nordpolarmeeres im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände im zentralen Nordpolarmeer;
diesbezüglich unter dem Hinweis auf die Initiative der Anrainerstaaten des zentralen Nordpolarmeeres, wie sie in der am 16. Juli 2015 unterzeichneten Erklärung zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer zum Ausdruck kommt;
unter Hinweis auf die Grundsätze und Bestimmungen von Verträgen und anderen internationalen Instrumenten für die Seefischerei, die bereits für die Hochseegewässer des zentralen Nordpolarmeers gelten, einschließlich derjenigen in:
dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („Übereinkommen“);
dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 („Übereinkommen von 1995“) und
dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei von 1995 und anderen einschlägigen Instrumenten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Bedeutung, die der Gewährleistung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik zukommt, die für die Annahme von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in einem Teil der Hochseegewässer des zentralen Nordpolarmeeres zuständig ist, sowie anderer einschlägiger Mechanismen für das Fischereimanagement, die im Einklang mit dem Völkerrecht sowie mit einschlägigen internationalen Gremien und Programmen eingerichtet bzw. angewandt werden;
in der Überzeugung, dass die gewerbliche Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres in naher Zukunft nicht lebensfähig sein wird und es daher unter den derzeitigen Umständen verfrüht ist, zusätzliche regionale oder subregionale Fischereiorganisationen oder Regelungen für die Hochseegewässer des zentralen Nordpolarmeeres einzusetzen bzw. schaffen;
in dem Wunsch, im Einklang mit dem Vorsorgeansatz den Beginn einer unregulierten Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres zu verhindern und gleichzeitig die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen;
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 2007 über die Rechte der indigenen Völker;
in Anerkennung der Interessen der Bewohner der Arktis, einschließlich der indigenen Völker der Arktis, an der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen und an gesunden marinen Ökosystemen im Nordpolarmeer sowie unter Betonung der Bedeutung, die der Einbeziehung dieser Völker und ihrer Gemeinschaften zukommt; und
in dem Wunsch, die Nutzung sowohl der wissenschaftlichen Erkenntnisse als auch der einheimischen und lokalen Kenntnisse über die lebenden Meeresressourcen des Nordpolarmeeres und die Ökosysteme, in denen sie vorkommen, als Grundlage für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
a)
„Übereinkommensgebiet“: den einzigen Hochseeteil des zentralen Nordpolarmeeres, der von Gewässern umgeben ist, in denen Kanada, das Königreich Dänemark in Bezug auf Grönland, das Königreich Norwegen, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika die Fischereihoheit ausüben;
b)
„Fisch“: Arten von Fischen, Weichtieren und Krebstieren, ausgenommen Arten, die zu sesshaften Arten im Sinne von Artikel 77 des Übereinkommens gehören;
c)
„Fischerei“: das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede andere Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;
d)
„gewerbliche Fischerei“: Fischerei zu gewerblichen Zwecken;
e)
„Versuchsfischerei“: die Fischerei zur Bewertung der Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit künftiger gewerblicher Fischereien durch Beiträge zu wissenschaftlichen Daten über diese Fischereien;
f)
„Schiff“: jedes Schiff, das für die Fischerei verwendet wird, für die Fischerei ausgerüstet ist oder verwendet werden soll.
Artikel 2
Ziel des Übereinkommens
Ziel dieses Abkommens ist es, die unregulierte Fischerei in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres durch vorbeugende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen einer langfristigen Strategie zum Schutz gesunder Meeresökosysteme und zur Sicherung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände zu verhindern.
Artikel 3
Vorläufige Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Fischereisektor
1.
Jede Vertragspartei gestattet Schiffen, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, die gewerbliche Fischerei im Übereinkommensbereich nur gemäß:
a)
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, die von einer oder mehreren regionalen oder subregionalen Fischereiorganisationen oder durch Vereinbarungen getroffen werden, die im Einklang mit dem Völkerrecht zur Bewirtschaftung dieser Bestände nach anerkannten internationalen Standards eingerichtet wurden oder werden können bzw. nach diesen Standards angewandt werden, oder
b)
vorläufige Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii festgelegt werden können.
2.
Die Vertragsparteien werden ermutigt, wissenschaftliche Forschungsarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Programms für wissenschaftliche Forschung und Überwachung gemäß Artikel 4 und ihrer jeweiligen nationalen wissenschaftlichen Programme durchzuführen.
3.
Eine Vertragspartei kann Schiffen, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, nur aufgrund von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt wurden, die Ausübung der Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich gestatten.
4.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fang von Fischen im Übereinkommensbereich die Verhinderung der unregulierten gewerblichen und Versuchsfischerei und den Schutz gesunder mariner Ökosysteme nicht beeinträchtigen. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, einander über ihre Pläne zur Genehmigung solcher Forschungstätigkeiten zu unterrichten.
5.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die durch diesen Artikel festgelegten vorläufigen Maßnahmen sowie alle zusätzlichen oder anderen vorläufigen Maßnahmen, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c festlegen, eingehalten werden.
6.
Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von 1995 arbeiten die Anrainer-Vertragsstaaten und andere Vertragsparteien zusammen, um die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischbestände in Gebieten innerhalb und außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit im zentralen Nordpolarmeer sicherzustellen und die Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten.
7.
Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 4 darf nichts in diesem Übereinkommen so ausgelegt werden, dass die Ansprüche der Vertragsparteien in Bezug auf die meereswissenschaftliche Forschung im Sinne des Übereinkommens eingeschränkt werden.
Artikel 4
Gemeinsames Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung
1.
Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten mit dem Ziel, die Kenntnisse über die lebenden Meeresressourcen des zentralen Nordpolarmeeres und die Ökosysteme, in denen sie vorkommen, zu erweitern.
2.
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein gemeinsames Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung mit dem Ziel aufzustellen, ihr Verständnis der Ökosysteme des Übereinkommensbereichs zu verbessern und insbesondere festzustellen, ob jetzt oder in Zukunft Fischbestände im Übereinkommensbereich vorhanden sein könnten, die auf einer nachhaltigen Grundlage geerntet werden könnten, und die möglichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die Ökosysteme des Übereinkommensbereichs abzuschätzen.
3.
Die Vertragsparteien leiten die Entwicklung, Koordinierung und Durchführung des Gemeinsamen Programms für wissenschaftliche Forschung und Überwachung.
4.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Gemeinsame Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung die Arbeit einschlägiger wissenschaftlicher und technischer Organisationen, Einrichtungen und Programme sowie indigene und lokale Kenntnisse berücksichtigt.
5.
Als Teil des Gemeinsamen Programms für wissenschaftliche Forschung und Überwachung erlassen die Vertragsparteien innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Protokoll über die gemeinsame Nutzung von Daten und tauschen im Einklang mit diesem Protokoll einschlägige Daten unmittelbar oder über einschlägige wissenschaftliche und technische Organisationen, Einrichtungen und Programme aus.
6.
Die Vertragsparteien halten mindestens alle zwei Jahre und mindestens zwei Monate vor den nach Artikel 5 stattfindenden Tagungen der Vertragsparteien gemeinsame wissenschaftliche Tagungen ab, um die Ergebnisse ihrer Forschung vorzustellen, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zu überprüfen und den Tagungen der Vertragsparteien rechtzeitig wissenschaftliche Gutachten vorzulegen. Die Vertragsparteien legen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Mandat und die sonstigen Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlichen Tagungen fest.
Artikel 5
Überprüfung und weitere Umsetzung
1.
Die Vertragsparteien treten alle zwei Jahre oder, wenn sie dies beschließen, häufiger zusammen. Während ihrer Sitzungen werden die Vertragsparteien unter anderem
a)
die Durchführung dieses Übereinkommens überprüfen und gegebenenfalls Fragen im Zusammenhang mit der Geltungsdauer dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13 Absatz 2 prüfen;
b)
alle verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die im Rahmen des Gemeinsamen Programms für wissenschaftliche Forschung und Überwachung, aus den nationalen wissenschaftlichen Programmen und aus allen anderen relevanten Quellen, einschließlich indigener und lokaler Kenntnisse, entwickelt wurden, überprüfen;
c)
auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die sich aus dem Gemeinsamen Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung, den nationalen wissenschaftlichen Programmen und anderen einschlägigen Quellen ergeben, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Aspekte des Fischereimanagements und der Ökosysteme, einschließlich des Vorsorgeansatzes und der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Fischerei auf die Ökosysteme, unter anderem prüfen, ob die Verteilung, die Migration und der Fischreichtum im Übereinkommensbereich eine nachhaltige gewerbliche Fischerei fördern würden, und auf dieser Grundlage bestimmen:
i)
ob Verhandlungen über die Einrichtung einer oder mehrerer zusätzlicher regionaler oder subregionaler Fischereiorganisationen oder zur Schaffung von Regelungen für das Fischereimanagement im Übereinkommensbereich aufzunehmen sind und
ii)
ob nach Aufnahme der Verhandlungen gemäß Ziffer i und nach Einigung der Vertragsparteien über Mechanismen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Fischbestände zusätzliche oder andere vorläufige Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Bestände im Übereinkommensbereich festgelegt werden sollten;
d)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich festlegen. Die Vertragsparteien können solche Maßnahmen von Zeit zu Zeit ändern. Diese Maßnahmen sehen unter anderem Folgendes vor:
i)
Die Versuchsfischerei darf die Ziele dieses Abkommens nicht untergraben;
ii)
die Versuchsfischerei ist in Dauer, Umfang und Ausmaß begrenzt, um die Auswirkungen auf die Fischbestände und Ökosysteme so gering wie möglich zu halten, und unterliegt den Standardvorschriften des gemäß Artikel 4 Absatz 5 angenommenen Protokolls über die gemeinsame Nutzung von Daten;
iii)
eine Vertragspartei kann die Versuchsfischerei nur auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Forschung und im Einklang mit dem Gemeinsamen Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung und ihren eigenen nationalen wissenschaftlichen Programmen genehmigen;
iv)
eine Vertragspartei kann die Versuchsfischerei erst dann genehmigen, wenn sie den anderen Vertragsparteien ihre Pläne für diese Fischerei mitgeteilt und anderen Vertragsparteien Gelegenheit gegeben hat, sich zu diesen Plänen zu äußern; und
v)
eine Vertragspartei muss jede Versuchsfischerei, die sie genehmigt hat, angemessen überwachen und den anderen Vertragsparteien über die Ergebnisse Bericht erstatten.
2.
Zur Förderung der Durchführung dieses Abkommens, auch im Hinblick auf das Gemeinsame Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung und andere gemäß Artikel 4 durchgeführte Tätigkeiten, können die Vertragsparteien Ausschüsse oder ähnliche Gremien bilden, an denen Vertreter der arktischen Gemeinschaften, einschließlich der indigenen Völker der Arktis, teilnehmen können.
Artikel 6
Beschlussfassung
1.
Beschlüsse der Vertragsparteien über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, die Ja- oder Nein-Stimmen abgeben.
2.
Beschlüsse der Vertragsparteien zu inhaltlichen Fragen werden einvernehmlich gefasst. Zum Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „Konsens“ das Fehlen eines offiziellen Einspruchs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
3.
Eine Frage gilt als substanziell, wenn eine Vertragspartei sie für substanziell hält.
Artikel 7
Streitbeilegung
Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Übereinkommens von 1995 gelten sinngemäß für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, unabhängig davon, ob sie auch Vertragsparteien des Übereinkommens von 1995 sind oder nicht.
Artikel 8
Nichtvertragsparteien
1.
Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
2.
Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht, um die zum Führen der Flagge von Nichtvertragsparteien berechtigten Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, die einer wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens entgegenstehen.
Artikel 9
Unterschrift
1.
Dieses Übereinkommen liegt ab dem [Datum] für Kanada, die Volksrepublik China, das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln und Grönland, Island, Japan, die Republik Korea, das Königreich Norwegen, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union in [Ort] zur Unterzeichnung auf und bleibt 12 Monate nach diesem Datum für die Unterzeichnung offen.
2.
Die Unterzeichner dieses Abkommens können dieses jederzeit ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Artikel 10
Beitritt
1.
Für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und für die Europäische Union, sofern sie dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, steht dieses Übereinkommen jederzeit zum Beitritt offen.
2.
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien andere Staaten mit einem echten Interesse einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
Artikel 11
Inkrafttreten
1.
Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sämtliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden aller in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Staaten und der Europäischen Union beim Verwahrer eingegangen sind.
2.
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt es für jeden nach Artikel 10 Absatz 2 zum Beitritt eingeladenen Staat in Kraft, der 30 Tage nach Hinterlegung dieser Urkunde eine Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Artikel 12
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit von diesem Abkommen zurücktreten, indem sie dem Verwahrer auf diplomatischem Wege eine schriftliche Mitteilung über ihren Rücktritt übermittelt, in der sie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Rücktritts angibt, der mindestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation liegt. Der Rücktritt von diesem Übereinkommen berührt weder dessen Anwendung unter den übrigen Vertragsparteien noch die Pflicht der zurücktretenden Vertragspartei, eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, der sie sonst nach dem Völkerrecht unabhängig von diesem Übereinkommen unterliegen würde.
Artikel 13
Geltungsdauer des Übereinkommens
1.
Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von 16 Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft.
2.
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten ursprünglichen Frist bleibt dieses Übereinkommen für weitere fünf Jahre in Kraft, es sei denn, dass eine Vertragspartei
a)
auf der letzten Tagung der Vertragsparteien, die vor Ablauf der ursprünglichen oder einer späteren Verlängerungsfrist stattfindet, einen formellen Einspruch gegen eine Verlängerung dieses Übereinkommens einlegt; oder
b)
beim Verwahrer spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich formellen Einspruch gegen eine Verlängerung einlegt.
3.
Die Vertragsparteien sorgen für einen wirksamen Übergang zwischen diesem Übereinkommen und etwaigen neuen Übereinkommen über die Einrichtung zusätzlicher regionaler oder subregionaler Fischereiorganisationen oder die Schaffung von Regelungen für das Fischereimanagement im Übereinkommensbereich, um gesunde marine Ökosysteme zu schützen und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände im Übereinkommensbereich zu gewährleisten.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
1.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie an ihre Verpflichtungen aus den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in diesem Übereinkommen und dem Übereinkommen von 1995 enthalten sind, gebunden sind und bleiben, und erkennen an, wie wichtig es ist, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen auch dann weiter zusammenzuarbeiten, wenn dieses Übereinkommen ausläuft oder gekündigt wird, falls keine Vereinbarung zur Schaffung einer zusätzlichen regionalen oder subregionalen Fischereiorganisation oder einer Regelung für das Fischereimanagement im Übereinkommensbereich erzielt wird.
2.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Standpunkte einer Vertragspartei in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften und ihre Standpunkte in Bezug auf Fragen des Seerechts, einschließlich der Standpunkte in Bezug auf die Ausübung von Rechten und die Gerichtsbarkeit im Nordpolarmeer.
3.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten einer Vertragspartei nach den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1995, einschließlich des Rechts, die Aufnahme von Verhandlungen über die Einrichtung einer oder mehrerer zusätzlicher regionaler oder subregionaler Fischereiorganisationen oder den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen für das Übereinkommensgebiet vorzuschlagen.
4.
Diese Vereinbarung ändert nicht die Rechte und Pflichten einer Partei, die sich aus anderen, mit diesem Übereinkommen vereinbaren Übereinkünften ergeben und die andere Parteien nicht daran hindern, ihre Rechte im Rahmen dieses Übereinkommens wahrzunehmen oder ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. Dieses Übereinkommen darf die Rolle und das Mandat eines bestehenden internationalen Mechanismus für das Fischereimanagement weder untergraben noch beeinträchtigen.
Artikel 15
Verwahrer
1.
Die Regierung Kanadas ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
2.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
3.
Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner und alle Vertragsparteien über die Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übt die sonstigen im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge vorgesehenen Aufgaben aus.
Geschehen zu ___ am ___ 201X in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.