Brüssel, den 5.6.2018

COM(2018) 399 final

2018/0221(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge 2 und 3 des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds, AEWA) dient der Erhaltung von Wasserzugvögeln und ihrer Lebensräume in Afrika, Europa, dem Nahen Osten, Zentralasien, Grönland und dem kanadischen Archipel.

Im Rahmen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Convention on Migratory Species, CMS) und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) erarbeitet, bringt das Abkommen Staaten und die weitere internationale Umweltschützergemeinschaft in dem Bestreben zusammen, Erhaltung und Management der Bestände an Wasserzugvögeln entlang ihrer gesamten Zugwege zu koordinieren.

Das Abkommen trat am 1. November 1999 in Kraft. Die Europäische Union ist seit dem 1. Oktober 2005 Vertragspartei 1 . Zurzeit gibt es 77 Vertragsparteien - 41 aus Eurasien (einschließlich der EU) und 36 aus Afrika.

Mit der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) 2 werden die Verpflichtungen aus dem Abkommen in Unionsrecht umgesetzt. Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für die der Vertrag gilt, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt deren Nutzung.

1.2.Die Versammlung der Vertragsparteien

Die Versammlung der Vertragsparteien (Meeting of the Parties, MOP) ist das Beschlussgremium des Abkommens. Sie ist befugt, die Anhänge des Abkommens zu überprüfen, und tritt alle drei Jahre zusammen.

Die siebte Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens findet vom 4.-8. Dezember 2018 in Südafrika statt.

Nach Artikel X Absätze 2 und 3 des Abkommens werden Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Abkommens dem Sekretariat des Abkommens mindestens 150 Tage vor Eröffnung der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien übermittelt, im vorliegenden Fall also am 7. Juli 2018.

1.3.Vorschläge Kroatiens und Italiens

Auf Vorschlag Kroatiens und Italiens soll die Europäische Union einen Vorschlag zur Änderung von Anhang 2 des Abkommens vorlegen, in dem die Arten aufgeführt sind, für die das Abkommen gilt, um die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis) in diesen Anhang aufzunehmen.

Kroatien und Italien haben zudem vorgeschlagen, dass die Europäische Union einen Vorschlag zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens einreicht, um die außerhalb der EU (Barentssee) lebende Population von Phalacrocorax aristotelis aristotelis und die in der EU (östliches Mittelmeer – Kroatien, Adria) heimische Population von Phalacrocorax aristotelis desmarestii in Tabelle 1 Spalte A dieses Anhangs (Kategorie 2 3 bzw. Kategorie 1 Buchstabe c 4 ) einzutragen.

Die Vorschläge werden wie folgt begründet:

Die Familie der Phalacrocoracidae (Kormorane) ist bereits in Anhang 2 des Abkommens aufgeführt. Sechs der acht Arten, die innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des Abkommens brüten, sind aufgrund ihres Migrationsstatus in Anhang 2 gelistet. Bisher nicht aufgeführt sind die Arten Phalacrocorax aristotelis (Europäische Krähenscharbe) und Phalacrocorax africanus (Riedscharbe).

Die Europäische Krähenscharbe ist an der Atlantikküste Europas und Nordafrikas beheimatet; ihr Lebensraum erstreckt sich von Marokko bis zum nördlichen Norwegen und zur Halbinsel Kola, einschließlich Island, sowie vom Mittelmeer bis hin zu Teilen der Schwarzmeerküste (del Hoyo et al. 1992). Drei Unterarten sind anerkannt: Ph. a. aristotelis (Atlantik), Ph. a. desmarestii (Mittelmeer und Schwarzes Meer) und Ph. a. riggenbachi (Marokko). Eigentlich handelt es sich bei dieser Art um Stand- oder Strichvögel; einige Populationen sind jedoch echte Zugvögel, so die nördlichsten Populationen von Ph. a. aristotelis (Norwegen und Russland) und die adriatische Population von Ph. a desmarestii.

Weltweit wurde die Population in den 1990er Jahren auf ca. 100 000 Paare und 2004 auf 75 000 bis 81 000 Paare geschätzt (BirdLife International 2004). Die Arten werden von der IUCN als „nicht gefährdet“ eingestuft (BirdLife 2015). Ihre Entwicklungstendenz ist allgemein rückläufig; einige Populationen sind jedoch möglicherweise stabil (Wetlands International 2006). Es wurden große Populationsschwankungen verzeichnet. So ist die Population zwischen 1969 und 1987 im Vereinigten Königreich zunächst von 31 600 Paaren im Zeitraum 1969–1970 auf 47 300 Paare im Zeitraum 1985–1987 angewachsen (+21 %), um anschließend zwischen 1998 und 2002 um 27 % zurückzugehen, gefolgt von einem weiterem Rückgang um 26 % bis 2011 (Balmer et al. 2013). Auch in Norwegen zeigten sich große Populationsschwankungen. Die nördlichste Zugvogelpopulation (Barentssee) ging von 10 000 Paaren im Jahr 1980 auf etwa 1000 Paare im Jahr 1994 zurück, um wieder auf 5000 Paare im Jahr 2013 anzuwachsen (Fauchald et al. 2015)

Die Unterart Ph. a. desmaresti wurde auf 8700-11 126 Brutpaare geschätzt (Bazin und Imbert 2012). 2006 lag der Wert bei ca. 10 000 Individuen (Culioli 2006). Ein Populationsrückgang wurde auf Korsika verzeichnet, wo die zuvor stabile Population von bis zu 1000 Paaren im Zeitraum 1975–1983 um > 50% auf ca. 375 Paare im Jahre 1994 zurückgegangen ist, um sich anschließend wieder zu erholen (Dubois et al. 2008).

Die Unterart Ph. a. desmarestii wird im europäischen Teil des Verbreitungsgebiets und in einigen Ländern der Roten Liste geschützt; so gilt sie beispielsweise als „gefährdet“ (vulnerable) in Bulgarien und als „bedroht“ (endangered) in Albanien. Ph. a. aristotelis ist in einem Teil des Verbreitungsgebiets (Vereinigtes Königreich) geschützt und wurde dort kürzlich von der Gelben auf die Rote Liste gesetzt (Eaton et al. 2015); sie steht in Russland aufgrund ihrer kleinen Populationsgröße ebenfalls auf der Roten Liste. Aufgrund des Populationsrückgangs um 15-30 % innerhalb von 10 Jahren wird die Art in Norwegen in die Kategorie „potenziell gefährdet“ (near threatened) eingestuft (Korneev et al. 2015).

Velando und Freire (2002) weisen darauf hin, dass eine erfolgreiche Erhaltung der Unterart P. a. desmarestii durch den Schutz von Brut-, Futter- und Ruheplätzen und durch Regulierung der Fischerei auf Grundfischarten in den Futtergebieten erfolgen sollte. Laut Velando und Freire (2002) schlug Birdlife im Jahr 2015 folgende Erhaltungsmaßnahmen vor: 1) Ermittlung wichtiger küstenferner Schutzgebiete für diese Art; 2) anschließende Ausweisung dieser Gebiete als Meeresschutzgebiete; 3) Bewirtschaftung wichtiger Brut- und Winterruheplätze, einschließlich Ausmerzung invasiver Prädatoren; 4) Durchführung von Überwachungsprogrammen an Bord von Fischereifahrzeugen, um Gebiete zu identifizieren, in denen das Risiko von Kiemennetzbeifängen hoch ist; 5) gegebenenfalls Durchführung von Minderungs- und Schutzmaßnahmen. 

1.4.Vorschläge Luxemburgs

Luxemburg hat vorgeschlagen, alle Populationen der drei nachstehenden Arten in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens umzutragen: Sichelstrandläufer 5 (Calidris ferruginea), Papageitaucher 6 (Fratercula arctica) und Tordalk 7 (Alca torda). Luxemburg hat zwar keine bestimmte Kategorie für diese drei Arten vorgeschlagen, doch kommen Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea) und Papageitaucher (Fratercula arctica) nach den Kriterien gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens für die Kategorie 4 8 und der Tordalk (Alca torda) für Kategorie 1 Buchstabe b 9 in Betracht.

Der luxemburgische Vorschlag verweist auf die Entschließung 6.1 der sechsten Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens (AEWA MOP6) 10 , mit der die Aufnahme der Arten Eiderente (Somateria mollissima), Tafelente (Aythya ferina), Ohrentaucher (Podiceps auritus), Austernfischer (Haematopus ostralegus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Pfuhlschnepfe (Limosa lapponica), Knutt (Calidris canutus), Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea), Armeniermöwe (Larus armenicus), Papageitaucher (Fratercula arctica) und Tordalk (Alca torda) in die jüngste internationale Rote Liste befürwortet wurde, und hebt hervor, dass die Auswirkungen dieser Listenänderungen unbedingt auf der siebten Versammlung der Vertragsparteien (MOP7) erörtert werden sollten.

1.5.Prüfung der Vorschläge

Im Sinne der Vorschläge Kroatiens, Italiens und Luxemburgs zur Änderung der Anhänge 2 und 3 würden alle Populationen der Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis), des Sichelstrandläufers (Calidris ferruginea), des Papageitauchers (Fratercula arctica) und des Tordalks (Alca torda) künftig den Anforderungen von Anhang 3 Nummer 2.1.1 des Abkommens unterliegen, unter der die rechtlichen Schutzmaßnahmen für die Populationen der in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A genannten Arten festgelegt sind. So müssen Vertragsparteien mit Populationen gemäß Tabelle 1 Spalte A diese entsprechend Artikel III Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens schützen. Diese Vertragsparteien müssen insbesondere und unter Vorbehalt von Nummer 2.1.3

a) die Entnahme von Vögeln und Eiern dieser Populationen in ihrem Hoheitsgebiet verbieten;

b) vorsätzliche Störungen verbieten, insofern diese Störungen für die Erhaltung der betreffenden Populationen von Bedeutung sind; und

c) Besitz, Nutzung von und Handel mit Vögeln dieser Populationen und ihren Eiern, wenn diese in Zuwiderhandlung zu dem Verbot gemäß Buchstabe a entnommen wurden, sowie Besitz, Nutzung von und Handel mit leicht identifizierbaren Teilen oder Produkten dieser Vögel und ihrer Eier verbieten.

Ausnahmsweise kann für Populationen, die in den Kategorien 2 und 3 der Spalte A aufgeführt und mit einem Sternchen versehen sind, sowie für die Populationen der Kategorie 4 der Spalte A die Jagd auf nachhaltige Weise weitergeführt werden 11 . Die nachhaltige Nutzung wird im Rahmen eines internationalen Aktionsplans für die jeweiligen Arten erfolgen, mit dem sich die Vertragsparteien bemühen, die Grundsätze eines adaptiven Entnahmemanagements umzusetzen 12 . Diese Nutzung unterliegt zumindest denselben rechtlichen Bestimmungen, wie sie gemäß Nummer 2.1.2 dieses Anhangs für die Entnahme aus der Natur von Vögeln aller Populationen gelten, die in Tabelle 1 Spalte B genannt sind.

Sowohl der Vorschlag Italiens und Kroatiens als auch die Vorschläge Luxemburgs sind gut fundiert. Sie sind vereinbar mit den Rechtsvorschriften der EU, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie, und ergänzen diese.

Nach schriftlicher Konsultation der Sachverständigengruppe für die Naturschutzrichtlinien (NADEG) schlägt die Kommission vor, dass die Union die genannten Vorschläge unterstützt, da sie wissenschaftlich fundiert sind und der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt entsprechen. Die Änderungsvorschläge erfordern keine Änderung des geltenden EU-Rechts.

Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Abkommens werden dem Sekretariat des Abkommens spätestens 150 Tage vor Eröffnung der Versammlung der Vertragsparteien, d. h. am 7. Juli 2018, übermittelt (vgl. Artikel X Absätze 2 und 3 des Abkommens).

Der Rat sollte daher dringend über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - des vorgenannten Vorschlags an das Sekretariat des Abkommens entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen im Namen der Union für die Zwecke von Artikel 218 Absatz 9 AEUV anzunehmenden Standpunkt.

2018/0221 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge 2 und 3 des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (das „Abkommen“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/871/EG des Rates 13 geschlossen und trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Das Abkommen hat die Erhaltung von Wasserzugvögeln und ihren Lebensräumen in Afrika, Europa, dem Nahen Osten, Zentralasien, Grönland und dem kanadischen Archipel zum Ziel.

(2)Als Vertragspartei des Abkommens kann die Union Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Abkommens vorlegen. In Anhang 2 sind die Arten von Wasservögeln aufgeführt, für die das Abkommen gilt. Anhang 3 enthält den Aktionsplan mit den Maßnahmen, die die Vertragsparteien zum Schutz vorrangiger Arten durchführen müssen: Schutz von Arten und Lebensräumen, Steuerung menschlicher Tätigkeiten, Forschung und Überwachung, Bildung und Information sowie Durchführungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den in Artikel III des Abkommens vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmaßnahmen.

(3)Kroatien und Italien haben vorgeschlagen, dass die Europäische Union einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens dahingehend vorlegt, dass die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis) in Anhang 2 aufgenommen wird.

(4)Kroatien und Italien haben zudem vorgeschlagen, dass die Europäische Union auch einen Vorschlag zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens vorlegt, um die außerhalb der EU (Barentssee) lebende Population der Art Phalacrocorax aristotelis aristotelis und die in der EU (östliches Mittelmeer – Kroatien, Adria) heimische Population der Art Phalacrocorax aristotelis desmarestii in Tabelle 1 Spalte A dieses Anhangs (Kategorie 2 14 bzw. Kategorie 1 Buchstabe c 15 ) einzutragen.

(5)Luxemburg hat vorgeschlagen, alle Populationen der drei nachstehenden Arten umzutragen und künftig in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens zu führen: Sichelstrandläufer 16 (Calidris ferruginea), Papageitaucher 17 (Fratercula arctica) und Tordalk 18 (Alca torda). Luxemburg hat zwar keine bestimmte Kategorie für diese drei Arten vorgeschlagen, doch kommen Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea) und Papageitaucher (Fratercula arctica) nach den Kriterien gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens für die Kategorie 4 19 und der Tordalk (Alca torda) für Kategorie 1 Buchstabe b 20 in Betracht.

(6)Im Sinne der Vorschläge Kroatiens, Italiens und Luxemburgs zur Änderung der Anhänge 2 und 3 würden alle Populationen der Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis), des Sichelstrandläufers (Calidris ferruginea), des Papageitauchers (Fratercula arctica) und des Tordalks (Alca torda) künftig den Anforderungen von Anhang 3 Nummer 2.1.1 des Abkommens unterliegen, unter der die rechtlichen Schutzmaßnahmen für die Populationen der in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A genannten Arten festgelegt sind. Insbesondere müssen die Vertragsparteien des Abkommens für die in Tabelle 1 Spalte A genannten Populationen die Entnahme von Vögeln aus den in ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden Populationen und von deren Eiern sowie absichtliche Störungen verbieten, soweit dies die Erhaltung der betreffenden Population nachhaltig beeinträchtigen würde. Ausnahmsweise kann für Populationen, die in den Kategorien 2 und 3 der Spalte A aufgeführt und mit einem Sternchen versehen sind, sowie für die Populationen der Kategorie 4 der Spalte A die Jagd auf nachhaltige Weise weitergeführt werden 21 . Diese nachhaltige Nutzung muss im Rahmen eines internationalen Aktionsplans für die jeweiligen Arten erfolgen, mit dem sich die Vertragsparteien um Anwendung der Grundsätze eines adaptiven Entnahmemanagements 22 bemühen.

(7)Sowohl der Vorschlag Italiens und Kroatiens als auch die Vorschläge Luxemburgs sind gut fundiert. Sie sind zudem vereinbar mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2009/147/EG 23 , und ergänzen diese.

(8)Die Vorschläge sind wissenschaftlich fundiert und stehen in Einklang mit der Verpflichtung der Union, zum Schutz der biologischen Vielfalt auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(9)Die Arten sind bereits im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützt, und die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis) ist auch in Anhang I dieser Richtlinie gelistet. Insofern würden die vorgeschlagenen Änderungen keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.

(10)Mit Blick auf die siebte Tagung der Versammlung der Vertragsparteien, die vom 4.-8. Dezember 2018 in Südafrika stattfinden wird, sollte die Union diese Vorschläge dem Sekretariat des Abkommens übermitteln -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Die Union legt folgende Vorschläge zur Änderung der Anhänge 2 und 3 des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vor:

(a)Aufnahme der Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis) in Anhang 2 des Abkommens.

(b)Eintragung der außerhalb der EU (Barentssee) lebenden Population von Phalacrocorax aristotelis aristotelis und der in der EU (östliches Mittelmeer – Kroatien, Adria) heimischen Population von Phalacrocorax aristotelis desmarestii in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A (Kategorie 2 bzw. Kategorie 1 Buchstabe c).

(c)Umtragung sämtlicher Populationen des Sichelstrandläufers (Calidris ferruginea), des Papageitauchers (Fratercula arctica) und des Tordalks (Alca torda) in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens (Kategorie 4, Kategorie 1 Buchstabe b bzw. Kategorie 4).

2.Die Kommission übermittelt den Vorschlag im Namen der Union an das Sekretariat des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).
(2)    ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:DE:PDF
(3)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 2 Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 10 000 bis 25 000.
(4)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 1 a) Arten, die in Anhang I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten aufgeführt sind; b) Arten, die als gefährdete Arten in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (laut jüngster Zusammenfassung durch BirdLife International) aufgelistet sind; oder c) Populationen mit einer Individuenzahl von weniger als etwa 10 000.
(5)    In Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens sind derzeit zwei Populationen von Caladirs ferruginea gelistet: die Population in W-Sibirien/W-Afrika in Spalte B Kategorie 2 Buchstabe c und die Population in Zentralsibirien/SW-Asien und O/S-Afrika in Spalte B Kategorie 2 Buchstabe c.
(6)    Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens führt zurzeit drei Populationen von Fratercula arctica: Spalte C - die Population in der Hudson Bay und Maine, ostwärts bis S-Grönland, Island, Bäreninsel, Norwegen bis S-Nowaja Semlja; Spalte A, Kategorie 3 Buchstabe a - die Population in NO-Kanada, N-Grönland bis Jan Mayen, Spitzbergen, N-Nowaya Semlja; Spalte C - die Population auf den Färöern, in S-Norwegen und Schweden, Großbritannien, Irland, NW-Frankreich.
(7)    Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens führt zurzeit zwei Populationen von Alca torda: Spalte C - die Population von Alca torda torda in O-Nordamerika, Grönland, von Ostsee und Weißem Meer; Spalte C - die Population von Alca torda islandica in Island, auf den Färöern, in Großbritannien, Irland, Helgoland, NW-Frankreich.
(8)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 4 Arten, die gemäß der jüngsten Zusammenfassung von BirdLife International unter den potenziell bedrohten Arten der IUCN Red List of Threatened Species aufgeführt sind, die aber die Kriterien für eine Einteilung in die Kategorien 1, 2 oder 3 nicht erfüllen und für die ein internationales Vorgehen angezeigt ist.
(9)    Siehe oben, Fußnote 4.
(10)    UNEP/AEWA/MOP6/Res. 6.1 - http://www.unep-aewa.org/en/document/adoption-amendments-aewa-annexes-2  
(11)    Nachhaltige Nutzung“ bedeutet, dass Bestandteile der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß genutzt werden, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen und somit ihr Potenzial erhalten, die Bedürfnisse und Bestrebungen gegenwärtiger und künftiger Generationen zu erfüllen.
(12)    Adaptives Entnahmemanagement” bezeichnet ein periodisches Verfahren zur Reglementierung der Jagd, das auf einem System der Populations- und Lebensraumüberwachung, Aufzeichnungen über die Entnahmen aus der Natur, einer Datenanalyse und der Festlegung von Regelungsoptionen beruht.
(13)    (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).
(14)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 2 Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 10 000 bis 25 000.
(15)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 1 a) Arten, die in Anhang I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten aufgeführt sind; b) Arten, die als gefährdete Arten in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (laut jüngster Zusammenfassung durch BirdLife International) aufgelistet sind; oder c) Populationen mit einer Individuenzahl von weniger als etwa 10 000.
(16)    In Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens sind derzeit zwei Populationen der Art Caladirs ferruginea gelistet: die Population in W-Sibirien/W-Afrika in Spalte B Kategorie 2 Buchstabe c und die Population in Zentralsibirien/SW-Asien und O/S-Afrika in Spalte B Kategorie 2 Buchstabe c.
(17)    Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens führt zurzeit drei Populationen von Fratercula arctica: Spalte C - die Population in der Hudson Bay und Maine, ostwärts bis S-Grönland, Island, Bäreninsel, Norwegen bis S-Nowaja Semlja; Spalte A, Kategorie 3 Buchstabe a - die Population in NO-Kanada, N-Grönland bis Jan Mayen, Spitzbergen, N-Nowaya Semlja; Spalte C - die Population auf den Färöern, in S-Norwegen und Schweden, Großbritannien, Irland, NW-Frankreich.
(18)    Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens führt zurzeit zwei Populationen von Alca torda: Spalte C - die Population von Alca torda torda in O-Nordamerika, Grönland, von Ostsee und Weißem Meer; Spalte C - die Population von Alca torda islandica in Island, auf den Färöern, in Großbritannien, Irland, Helgoland, NW-Frankreich.
(19)    Gemäß Anhang 3 Tabelle 1 des Abkommens umfasst Kategorie 4 Arten, die gemäß der jüngsten Zusammenfassung von BirdLife International unter den potenziell bedrohten Arten der IUCN Red List of Threatened Species aufgeführt sind, die aber die Kriterien für eine Einteilung in die Kategorien 1, 2 oder 3 nicht erfüllen und für die ein internationales Vorgehen angezeigt ist.
(20)    Siehe oben, Fußnote 15.
(21)    Nachhaltige Nutzung“ bedeutet, dass Bestandteile der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß genutzt werden, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen und somit ihr Potenzial erhalten, die Bedürfnisse und Bestrebungen gegenwärtiger und künftiger Generationen zu erfüllen.
(22)    Adaptives Entnahmemanagement“ bezeichnet ein periodisches Verfahren zur Reglementierung der Jagd, das auf einem System der Populations- und Lebensraumüberwachung, Aufzeichnungen über die Entnahmen aus der Natur, einer Datenanalyse und der Festlegung von Regelungsoptionen beruht.
(23)    ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.