Brüssel, den 30.5.2018

COM(2018) 367 final

2018/0191(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 265 final}
{SWD(2018) 276 final}
{SWD(2018) 277 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend erhalten in jüngster Zeit besonders viel Aufmerksamkeit seitens der EU-Staats- und Regierungschefs. In der Erklärung von Rom forderten letztere am 25. März 2017 eine Union, in der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und wirtschaftlichem Wachstum haben, und verpflichteten sich, auf eine Union hinzuarbeiten, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können.

Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. September 2017 über die Zukunft des Programms Erasmus+, dass das künftige Programm letztendlich allen jungen Menschen offenstehen sollte und dass sich diese ehrgeizigeren Ziele für den nächsten Programmplanungszeitraum in einer Aufstockung der Haushaltsmittel niederschlagen sollten, damit das Programm sein Potenzial voll entfalten kann.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben im Rahmen des Sozialgipfels in Göteborg am 17. November 2017 die europäische Säule sozialer Rechte feierlich proklamiert und unterzeichnet. Der erste Grundsatz der Säule lautet: „Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.“

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 stellte der Europäische Rat die Bedeutung heraus, die der sozialen, der bildungsbezogenen und der kulturellen Dimension der Politiken der Union zukommt, wenn es darum geht, die Bürgerinnen und Bürger Europas zusammenzubringen und unsere gemeinsame Zukunft aufzubauen, und er forderte die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Arbeiten weiter voranzubringen, um Mobilität und Austausch zu stärken, auch durch ein wesentlich gestärktes, inklusives und erweitertes Programm.

Die Kommission unterstrich in ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 1 , dass der EU-Haushalt den Zusagen gerecht werden muss, die von den Staats- und Regierungschefs auf dem Göteborger Sozialgipfel gemacht wurden, unter anderem durch eine vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte und die Unterstützung junger Menschen sowie der Mobilität der Bürgerinnen und Bürger Europas. In der Mitteilung wird auch der breite Konsens darüber betont, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, auch durch ein substanziell aufgestocktes, inklusives und erweitertes Programm Erasmus+, und es wird hervorgehoben, dass das Programm junge Menschen mit den nötigen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt ausstattet, das Verständnis für andere Kulturen verbessert und das soziale Gefüge unserer Union konsolidiert.

In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ 2 , die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt beim nächsten Finanzrahmen stärker auf die Jugend zu legen. Um dies zu erreichen, soll die Ausstattung von Erasmus+ …, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, mehr als verdoppelt werden. Der Schwerpunkt des neuen Programms wird auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen aus benachteiligten Verhältnissen erreicht werden. Dies wird es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen. Nach dem Vorschlag der Kommission soll das leistungsfähigere Erasmus+-Programm im Bezugszeitraum eine Ausstattung von 30 Mrd. EUR erhalten. Außerdem wird darin vorgeschlagen, der Initiative DiscoverEU, die jungen Menschen die Möglichkeit bieten wird, die Länder der EU zu erkunden, 700 Mio. EUR zuzuweisen.

Die Zielvorgabe für das nächste Programm (im Folgenden „Programm“) geht Hand in Hand mit der Vision der Kommission, auf einen europäischen Bildungsraum bis 2025 hinzuarbeiten, die in ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ 3 vom 14. November 2017 dargelegt wird. Der europäische Bildungsraum steht für ein Europa, in dem das Lernen nicht durch Grenzen gehemmt würde. [Einen] Kontinent, auf dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit – zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten – in einem anderen Mitgliedstaat verbringt und auf dem es außerdem gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht. Ein Kontinent, auf dem sich die Menschen ihrer Identität als Europäer, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt stark bewusst sind. Das Programm wird ein zentrales Element der Bemühungen zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums sein.

Ziel ist es, das bewährte Programm für alle Kategorien von Lernenden aufzustocken, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Hochschulbildung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Erwachsenenbildung oder des nichtformalen Lernens bzw. von Jugendaktivitäten und auf aktive Teilhabe ausgerichteten Aktivitäten daran beteiligt sind. Wenn das Programm für eine größere Zahl an Personen zugänglich gemacht wird, so bedeutet dies, dass mehr finanzielle Mittel in das Programm investiert werden, aber auch, dass – und darauf kommt es besonders an – Maßnahmen, Vorschriften und Modalitäten für die Teilnahme kombiniert werden, so dass Größenvorteile und Vereinfachungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zum Tragen kommen; dadurch werden wiederum Mobilitätshindernisse beseitigt und Relevanz, Attraktivität und integrativer Charakter des Programms gesteigert. Angestrebt wird eine Verdreifachung der Zahl der Teilnehmer bei gleichzeitiger Einführung qualitativer Maßnahmen und Anreize, mit denen Lernende mit geringeren Chancen besser erreicht werden könnten.

Den Europäerinnen und Europäern müssen die Fähigkeiten vermittelt werden, die sie in einer zunehmend mobilen, multikulturellen und digitalen Gesellschaft benötigen. Es ist eindeutig notwendig, diese Herausforderung anzugehen und in Aktivitäten zu investieren, die den Menschen ein Spektrum an Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, einschließlich Fremdsprachen, unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens vermitteln. Dies wird sich positiv auf ihre Beschäftigungsfähigkeit und Resilienz sowie auf den sozialen Zusammenhalt auswirken. Europa braucht auch mehr Investitionen in digitale Fähigkeiten und zukunftsorientierte Bereiche, wie die Bekämpfung des Klimawandels, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse und Künste/Design, die künftig allesamt von zentraler Bedeutung für ein nachhaltiges Wachstum und den Zusammenhalt in Europa sein werden. Das Programm kann durch Innovationsanreize und die Reduzierung der in Europa bestehenden Wissens-, Qualifikations- und Kompetenzdefizite einen sinnvollen Beitrag dazu leisten. Mit gezielten Maßnahmen wird die Union ihr innovatives, kreatives und unternehmerisches Potenzial in der digitalen Wirtschaft besser ausschöpfen können. Durch die Förderung von Kultur und Kreativität in der Bildung wird die europäische Gesellschaft widerstandsfähiger gemacht.

Mit Blick auf die Verbesserung der qualitativen Auswirkungen des laufenden Programms sollte das künftige Programm gezielter mehr Menschen verschiedener Altersstufen mit unterschiedlichem kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund erreichen. Es sollte verstärkt auf Menschen mit geringeren Chancen zugeschnitten werden, beispielsweise auf Menschen mit Behinderungen und Migranten, sowie auf in abgelegenen Gebieten lebende Unionsbürger. Schülerinnen und Schüler haben bisher nur in Ausnahmenfällen Erfahrungen mit Lernmobilität gemacht. Was Studierende, Praktikanten, Auszubildende und junge Menschen im Allgemeinen angeht, so kann die große und weiter steigende Nachfrage nach Lernmobilitätsaktivitäten mit dem laufenden Programm nicht gedeckt werden. Daher bedarf es weiterer Anstrengungen, um das Programm – aufbauend auf den in den vergangenen dreißig Jahren mit einschlägigen Unionsprogrammen erzielten exzellenten Ergebnissen – inklusiver und effizienter zu gestalten. Dazu werden insbesondere Mobilitätsaktivitäten für Schülerinnen und Schüler, Lernende in der beruflichen Bildung, Auszubildende und Jugendliche ausgebaut und gefördert. Die Höhe der Finanzhilfen sollte für alle Arten von Mobilitätsaktivitäten optimiert werden, auch durch höhere Zuwendungen für bestimmte Kategorien von Studierenden und Auszubildenden sowie für Mobilitätsmaßnahmen im Hochschulwesen. Die Möglichkeiten zur Mobilität werden für an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmende Jugendliche verbessert und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Es werden Maßnahmen ergriffen, die darauf abstellen, dass sich junge Menschen in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, die das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte der Union schärfen sowie junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zusammenbringen und zudem einen Beitrag zum europäischen Integrationsprozess leisten.

Das Programm sollte auch eine größere Zielgruppe innerhalb und außerhalb der Union ansprechen. Dafür sollten Informations-, Kommunikations- und Technologieinstrumente, ein gemischte Mobilität (eine Kombination aus physischer und virtueller Mobilität) und die virtuelle Zusammenarbeit vermehrt zum Einsatz kommen. Es wird verstärkt auf flexiblere Lernmobilitätsformate (kurzfristige Mobilität, Gruppenmobilität oder virtuelle Mobilität) zurückgegriffen werden, um das Programm inklusiver zu gestalten und insbesondere den Bedürfnissen bestimmter Zielgruppen, wie z. B. der erwachsenen Lernenden, Rechnung zu tragen. Bewährte Verfahren zur Inklusion von Jugendlichen könnten auch auf anderen Gebieten Anwendung finden. Mit einer spezifischen Maßnahme – sogenannten klein dimensionierten Partnerschaften – würde das Programm stärker für jene Organisationen geöffnet, die wenig oder keine einschlägige Erfahrung besitzen oder über geringere operative Kapazitäten verfügen, also insbesondere für Basisorganisationen und für Organisationen, die mit Menschen mit geringeren Chancen arbeiten.

Das Programm wird europaweiten Trends gegensteuern: Die Menschen beteiligen sich nur beschränkt am demokratischen Leben, wissen wenig über europäische Fragen mit Auswirkungen auf das Leben aller europäischen Bürgerinnen und Bürger und sind kaum dafür sensibilisiert. Viele Menschen haben Bedenken oder Schwierigkeiten, wenn es darum geht, sich aktiv einzubringen und in ihren Gemeinschaften oder in der Union am politischen und sozialen Leben teilzunehmen. Auch wenn sich 70 % der Europäer – bei den jüngeren Generationen ist der Anteil sogar noch höher – heute als Unionsbürger fühlen, mangelt es zudem vielerorts an Bewusstsein und Verständnis für die Europäische Union an sich, ihre Funktionsweise und den Mehrwert, den sie für die Bürger bringt. 4 Die Stärkung der europäischen Identität und der Teilnahme junger Menschen an demokratischen Prozessen ist für die Zukunft der Union von entscheidender Bedeutung. Das Programm kann dazu beitragen, mehr Menschen als bisher für die Europäische Union zu sensibilisieren und ihren diesbezüglichen Kenntnisstand zu verbessern. In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätige Organisationen und Einrichtungen spielen eine zentrale Rolle bei der Entwicklung der politischen Bildung und ganz generell beim Aufbau von EU-Wissen. Der Stand der Kenntnisse junger Europäer über die Europäische Union zeigt, dass sie abgesehen von grundlegenden Fakten nur wenig wissen. 5 Fast neun von zehn jungen Menschen in der Union sind der Ansicht, dass im Schulunterricht stärker auf ihre Rechte und Pflichten als Unionsbürger eingegangen werden sollte. 6 Gleichzeitig wird die Europäische Union in den nationalen Lehrplänen ganz unterschiedlich berücksichtigt, die Dimension der aktiven Beteiligung meist gar nicht. 7 Generell müssen die Menschen dazu befähigt werden, sich aktiver in die Gesellschaft einzubringen, sowie willens und in der Lage zu sein, in vollem Umfang an der Gesellschaft und am demokratischen Leben in Europa teilzunehmen.

Die transnationale und internationale Zusammenarbeit zwischen den auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen Organisationen muss unbedingt gefördert und erleichtert werden, um die angestrebten Ziele zu verwirklichen und die genannten Herausforderungen zu bewältigen. Aus der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen entstehen innovative Lösungen, die Lernenden bei ihrer persönlichen, bildungsbezogenen und beruflichen Weiterentwicklung zugutekommen. Sie bringt für jeden konkrete positive Auswirkungen mit sich, die von einer höheren Befähigung durch neue Schlüsselkompetenzen über die Senkung der Schulabbrecherquote und die Anerkennung von durch Freiwilligentätigkeit und nichtformales Lernen erworbenen Fertigkeiten bis hin zu einem höheren Anteil an Hochschulabsolventen oder zur Umsetzung der Bologna-Reformen reichen. Zudem werden die Verbreitung von Ideen und die Weitergabe von bewährten Praktiken und Fachwissen erleichtert und damit ein Beitrag zu einer Bildung von hoher Qualität geleistet. Allerdings lassen Kooperationsintensität und kapazität im Zuge des aktuellen Programms Erasmus+ insbesondere bei kleinen Organisationen und bei Basisorganisationen nach wie vor zu wünschen übrig. Je nach Land, Region und Bereich wird unterschiedlich stark zusammengearbeitet. Bei der Beteiligung von Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und Jugendverbänden gibt es noch Verbesserungsbedarf. Dadurch werden institutionelle Reformen und die Modernisierung der Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung sowie für Jugendarbeit auf nationaler und europäischer Ebene behindert.

Die internationale Dimension des Programms ist als grundlegende und übergreifende Komponente für Aktivitäten in den Bereichen Mobilität, Zusammenarbeit und politischer Dialog von großer Bedeutung. Insbesondere ist es erforderlich, die internationale Mobilität und die Zusammenarbeit mit Drittländern – vor allem mit Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern sowie mit Industrie- und Schwellenländern – zu intensivieren und damit Institutionen und Organisationen in Europa bei der Bewältigung der mit der Globalisierung verbundenen Herausforderungen zu unterstützen. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, durch Synergien mit den Instrumenten der Union für Maßnahmen im Außenbereich auf die Verwirklichung der diesbezüglichen Ziele hinzuarbeiten und damit einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Bevölkerung und Institutionen in Drittländern (einschließlich Entwicklungsländern) zu leisten. Ferner gilt es, sich für die dort lebenden jungen Menschen zu engagieren, die eine wichtige Rolle beim Aufbau resilienterer Gesellschaften und bei der interkulturellen Vertrauensbildung spielen.

Das Programm wird Lösungen für Querschnittsfragen, die sich durch alle Unionsprogramme ziehen, bieten müssen, etwa für die Erleichterung des Zugangs zum Programm für ein möglichst breites Spektrum von Zielgruppen (u. a. durch einfachere Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie optimierte Online-Instrumente). Zugleich gilt es, Projekte in wettbewerblichen und transparenten Verfahren auszuwählen und dafür zu sorgen, dass das Finanzhilfemanagement in einem korrekten und mit minimalen finanziellen Risiken für die Union verbundenen Zyklus abläuft. Darüber hinaus sollten die Durchführungsmodalitäten für die internationale Komponente im Interesse der Zugänglichkeit der Maßnahmen vereinfacht werden.

Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit siebenzwanzig Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

Das Programm ist ein Finanzierungsinstrument des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 unter dem Ziel „In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte“. Mit diesem zentralen Instrument auf Unionsebene werden Aktivitäten auf europäischer Ebene finanziert, mit denen Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport unterstützt werden.

Die Maßnahmen der Union im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zielen auf die Schaffung eines europäischen Bildungsraums ab. Gleichzeitig wird der übergreifende Rahmen der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und in ihren Unterbereichen Schulbildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung gefördert und die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik im Rahmen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports, insbesondere des Breitensports, gestärkt. Das Programm soll als zentrales Instrument zur Unterstützung der Durchführung dieser Unionsstrategien zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beitragen, wie in den Programmzielen beschrieben.

Im Rahmen des Programms wird Folgendes unterstützt: a) Schulentwicklung und hervorragender Unterricht; b) der Kopenhagen-Prozess für die berufliche Aus- und Weiterbildung; c) die erneuerte EU-Agenda für die Hochschulbildung und der Bologna-Prozess; d) die erneuerte EU-Agenda für die Erwachsenenbildung; e) die erneuerte EU-Jugendstrategie und f) der EU-Arbeitsplan für den Sport. Diese Maßnahmen werden auch weiterhin auf der Unterstützung durch den integrierten Ansatz des lebenslangen Lernens des Programms aufbauen können.

Außerdem wird das Programm einen Beitrag zur neuen europäischen Agenda für Kompetenzen leisten, in deren Zentrum die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit steht. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele unterstützt, die in der Erklärung von Paris vom 17. März 2015 vorgesehen sind: Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung.

Ferner wird das Programm zur Agenda 2030 und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung beitragen, vor allem zum Ziel Nr. 4, mit dem nachhaltige Entwicklung, Gewährleistung einer inklusiven, gerechten und hochwertigen Bildung sowie Förderung des lebenslangen Lernens für alle angestrebt werden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union

Das Programm steht mit anderen Instrumenten der Union in Einklang und ergänzt diese; dies gilt insbesondere für die Instrumente der externen Zusammenarbeit 8 , die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 9 , den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Globale Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) und der vom Rat am 19. Mai 2017 angenommene Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik unterstreichen die Bedeutung der Bildung und der menschlichen Entwicklung als Instrumente zur Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung außerhalb der Union. Maßnahmen in den Politikbereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sind auch für die Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration und für die Radikalisierungs- und Extremismusprävention von großer Bedeutung. Diesbezüglich wird das Programm Synergien mit dem Asyl- und Migrationsfonds sowie mit dem Fonds für die innere Sicherheit 10 anstreben. Es bestehen zudem potenzielle Komplementaritäten zwischen den Zielen und Maßnahmen des Programms und dem künftigen Programm für Rechte und Werte. Letzteres stellt unsere gemeinsame Geschichte und das Geschichtsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund und zielt auf eine stärkere demokratische Beteiligung auf Unionsebene ab.

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 sieht vor, für die Einbeziehung von Klimabelangen in alle EU-Programme noch ehrgeizigere Ziele zu setzen und grundsätzlich anzustreben, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Ebene mithilfe des Klima-Marker-Systems der EU und – sofern diese verfügbar sind – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs unter den Mitteln für Verpflichtungen anführen. Um den potenziellen Beitrag des Programms zu den Klimazielen umfassend zu nutzen, wird die Kommission sich bemühen, relevante Maßnahmen im Rahmen der Ausarbeitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung des Programms zu ermitteln.

Das Programm wird mit dem zukünftigen Programm Kreatives Europa 11 kohärent sein und eine wichtige Ergänzung dazu bilden. Die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind und von Erasmus+ gefördert werden, wird die Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen unterstützen, die der Einzelne zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen und zur umfassenden Nutzung seines Potenzials für Innovation, Kreativität und Unternehmertum benötigt, vor allem in der digitalen Wirtschaft. Aktivitäten, die allen Aspekten der Kreativität und der Verbesserung individueller Schlüsselkompetenzen förderlich sind, werden im Einklang mit der neuen Kulturagenda 12 eine wichtige Brücke zwischen den beiden Programmen schlagen.

Im Bereich Jugend wird das Programm für Kohärenz mit dem Europäischen Solidaritätskorps sorgen und mit seinem Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten eine Ergänzung für diese Initiative darstellen. Mit dem Europäischen Solidaritätskorps soll das Engagement junger Menschen und Organisationen in zugängliche und hochwertige solidarische Tätigkeiten gestärkt werden; das Erasmus-Programm bietet hingegen andere Arten von Aktivitäten wie transnationale Lernmobilität, Jugendaktivitäten, Maßnahmen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Aktivitäten zur Unterstützung der Politikentwicklung. Die beiden Programme verfügen über gemeinsame Lenkungs- und Durchführungsmechanismen.

Im Bereich Forschung und Innovation wird das Programm Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sicherstellen. Letzteres wird, sofern dies angebracht ist, insbesondere die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative der europäischen Hochschulen ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln.

Im Bereich der digitalen Kompetenzen wird das Programm „Digitales Europa“ den weiter gefassten Ansatz von Erasmus+ diesbezüglich ergänzen, indem gemeinsam mit einschlägigen Wirtschaftszweigen die Entwicklung und der Erwerb fortgeschrittener digitaler Kompetenzen, die für die Entwicklung von modernsten Technologien wie künstliche Intelligenz oder Hochleistungsrechnen notwendig sind, gefördert werden.

Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird das Programm der besonderen Situation der Gebiete der Union in äußerster Randlage Rechnung tragen und ihre Beteiligung an allen – auch mit Drittländern durchgeführten – Maßnahmen des Programms nach Kräften fördern.

Das zukünftige Programm soll als „Vehikel“ zur Förderung wertvoller Lernmobilitätsformate in anderen Politikbereichen der Union dienen. Zur Unterstützung der Mobilität von Organisationen oder Einzelpersonen, die sich speziell auf andere Politikbereiche konzentrieren (z. B. öffentliche Verwaltung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Unternehmen, Strafverfolgung), wird unter Leitaktion 3 eine neue Maßnahme eingeführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Das Handeln der Union im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ist in den Artikeln 165 und 166 AEUV verankert, in denen der Union eine unterstützende Zuständigkeit zugewiesen wird, die auf einen Beitrag zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung, die Durchführung einer Politik der beruflichen Bildung und einer Jugendpolitik sowie die Förderung der europäischen Dimension des Sports abzielt.

Subsidiarität

Während die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Inhalte und die Organisation ihrer Politik in den betroffenen Bereichen behalten, zielt das Programm darauf ab, die transnationale und internationale Mobilität und transnationale und internationale Projekte zu fördern und politische Entwicklungen mit einer europäischen Dimension zu unterstützen. „Kleinen Akteuren“ wird der Zugang zum Programm erleichtert. Im Allgemeinen wird es transnationale Aktivitäten, in Ausnahmefällen aber auch nationale Aktivitäten mit einer starken europäischen Dimension fördern, etwa Aktivitäten zu einem spezifischen europäischen Thema oder zu Prioritäten der europäischen Politik. Dies wird es Organisationen mit geringeren organisatorischen Kapazitäten und Teilnehmern mit wenig oder gar keiner Erfahrung mit transnationaler Zusammenarbeit, etwa Basisorganisationen und Neueinsteigern, ermöglichen, sich mit der Beantragung von Unionsmitteln vertraut zu machen und Kenntnisse für die zukünftige transnationale Zusammenarbeit zu erwerben.

Die Ziele der Initiative sind von den Mitgliedstaaten allein nicht in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen, dies ist dem transnationalen Wesen, dem großen Umfang und dem breiten geografischen Erfassungsbereich der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, ihren Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess insgesamt sowie ihrer verstärkten internationalen Dimension, geschuldet. Die Zwischenevaluierung von Erasmus+ hat gezeigt, dass Initiativen einzelner Bildungseinrichtungen oder Mitgliedstaaten zwar auf nationaler Ebene effizient und nützlich sind, dass ihr Umfang und ihre Dimensionierung jedoch nicht ausreichen, um eine europaweite Wirkung zu erzielen. Was den Erfassungsbereich angeht, so sind die einzelnen Länder bzw. der sektorübergreifende Aspekt im Vergleich zum Erfassungsbereich des derzeitigen Programms Erasmus+ nur unzureichend abgedeckt.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag erstreckt sich konzentriert und effizient auf alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung – Schulen, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung – sowie Jugend und Sport. Er wird die bewährten Maßnahmen intensivieren, deren Wirksamkeit in der Zwischenevaluierung von Erasmus+ nachgewiesen wurde. Zur Maximierung dieser Wirkung werden die Lernmobilitäts- und Kooperationsaktivitäten in den besonders leistungsintensiven Bereichen ausgeweitet, um auf die hohe unbefriedigte Nachfrage zu reagieren und die in Abschnitt 1 beschriebenen Herausforderungen zu anzugehen. Bestehende Maßnahmen (z. B. Erwachsenenbildung, Sport und Jean-Monnet-Maßnahmen) werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014–2020) 13 und der Konsultation der Interessenträger gestrafft und neu ausgerichtet werden. Die Nutzung neuer und flexibler Formate wird gefördert werden, um die Reichweite des Programms zu erweitern (z. B. virtuelle Zusammenarbeit, Kurzzeit- und Gruppenmobilität). Es wird eine begrenzte Zahl neuer Maßnahmen eingeführt, um neue Herausforderungen und politische Prioritäten zu berücksichtigen (etwa die europäischen Hochschulen und Jean-Monnet-Maßnahmen in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung). Diese Maßnahmen scheinen am besten geeignet, um das Programm inklusiver und wirksamer zu machen.

Die vorgeschlagenen Verbesserungen werden in den derzeitigen Programmaufbau integriert und mit den bestehenden Durchführungsmechanismen für größtmögliche Stabilität und Kontinuität gegenüber dem Vorläuferprogramm sorgen. Diese Initiative geht jedoch nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele notwendig ist.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die bereits erwähnte Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020), mit der die Fortschritte bei der Durchführung des Programms im Zeitraum von 2014 bis 2016 und die langfristigen Auswirkungen seiner Vorläuferprogramme bewertet wurden, zeigte, dass das gegenwärtige Programm Erasmus+ einzigartige Ergebnisse im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport liefert und bei Interessenträgern und Öffentlichkeit große Wertschätzung genießt. Der erhebliche europäische Mehrwert von Erasmus+ und seinen Vorläuferprogrammen wurde betont. Bei der Evaluierung wurde zudem festgestellt, dass alle bewerteten Vorläuferprogramme hochgradig wirksam waren, Erasmus+ jedoch kohärenter, relevanter und nur in Teilen effizienter als seine Vorläufer ist. Des Weiteren wurden die positiven Effekte des integrierten Charakters des Programms hervorgehoben, das das Lernen in allen Kontexten und in allen Lebensphasen abdeckt (Logik des lebenslangen Lernens). Die Art und Weise der Durchführung wurde ebenfalls als insgesamt klar und zweckdienlich angesehen.

In der Evaluierung wurden Verbesserungsmöglichkeiten in bestimmten Bereichen ermittelt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

Im Zusammenhang mit der Relevanz wurde in der Evaluierung darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, Einzelpersonen mit geringeren Chancen zu erreichen und die Teilnahme kleinerer Organisationen zu erleichtern, um das Programm inklusiver zu gestalten; ferner gilt es, Maßnahmen zur Vertiefung des Verständnisses für die europäische Integration und des Zugehörigkeitsgefühls zu Europa, insbesondere bei den jüngsten Generationen, auszubauen;

mit Blick auf die Wirksamkeit sollten die Aktivitäten in besonders leistungsintensiven Bereichen, die jedoch bisher im Vergleich weniger Mittel erhalten haben, ausgeweitet werden, etwa für Schulen, die berufliche Bildung und Jugend; dies wird auch zur Stärkung der integrativen Dimension des Programms beitragen;

hinsichtlich der Effizienz könnten die Verfahren für die Antragstellung und Berichterstattung weiter vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, und die Onlineverfahren können weiter optimiert werden.

In diesem Vorschlag werden die Ergebnisse und Verbesserungsempfehlungen des externen Bewerters im Hinblick auf ein Nachfolgerprogramm umfassend berücksichtigt.

Die wichtigsten Ergebnisse der Zwischenevaluierung werden in der Folgenabschätzung (siehe Abschnitt 1.3.1) genauer beschrieben, und ein detaillierter Bericht über die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierung kann der der Zwischenevaluierung beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 14 entnommen werden.

Konsultation der Interessenträger

Ab November 2016 und über weite Strecken des Jahres 2017 wurden im Rahmen der Zwischenevaluierung von Erasmus+ in allen Programmländern 15 umfassende Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger durchgeführt. Dafür wurden verschiedene Konsultationsmaßnahmen kombiniert: teilstrukturierte Befragungen, Online-Umfragen unter den Begünstigten des Programms, Fallstudien und eine am 28. Februar 2017 eingeleitete öffentliche Konsultation, mit der innerhalb von drei Monaten die Meinungen der breiten Öffentlichkeit und aller interessierten Kreise in Erfahrung gebracht werden sollten. Von den Durchführungsstellen des Programms sowie von Nicht-Begünstigten und Stellen, die für die Durchführung vergleichbarer Programme zuständig sind, wurden Daten und Standpunkte eingeholt. Ad-hoc-Konsultationen von Interessenträgern fanden auch zu den Jean-Monnet-Aktivitäten und zur Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen statt. Insgesamt gingen mehr als eine Million Antworten sämtlicher interessierter Parteien ein.

Die Programmländer legten nationale Berichte über die Durchführung und die Wirkung der von ihnen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verwalteten Erasmus+-Maßnahmen vor.

Aus den bei diesen Konsultationen gewonnenen Daten geht hervor, dass sich die Mitgliedstaaten, Bildungseinrichtungen und Teilnehmer allesamt für den weiteren Ausbau des Programms aussprechen, sich aber auch wünschen, dass das Programm in Bezug auf seine grundlegende Gestaltung und die Durchführungsmechanismen Kontinuität und Stabilität bietet. Verbessert werden soll das Programm den Konsultationsergebnissen zufolge vor allem durch die weitere Vereinfachung der Vorschriften und Verringerung der Verwaltungslast, insbesondere bei dezentralisierten internationalen Maßnahmen, sowie eine inklusivere Gestaltung des Programms. Ein weiterer Vorschlag betraf die Überprüfung der Aufteilung der zugewiesenen Finanzmittel auf die Bereiche des Programms und des anschließenden Umfangs der in diesen Bereichen durgeführten Aktivitäten.

Interessenträger betonten auch, dass das künftige Programm den integrierten Charakter und die Dimension des lebenslangen Lernens beibehalten sollte, und forderten eine weitere Vereinfachung der Verfahren und Prozesse – auch durch die Optimierung der Online-Tools und eine größere Flexibilität bei der Verwaltung der Mittel. Dies ist vor allem bei internationalen Maßnahmen des Programms im Bereich der Hochschulbildung problematisch, die von nationalen Agenturen getrennt für jede globale Region und zu starr verwaltet werden. Sie plädierten außerdem dafür, die Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu verstärken.

Vom 9. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 wurde eine separate öffentliche Konsultation 16 im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Generation der Finanzierungsprogramme für den Zeitraum nach 2020 durchgeführt, um unter anderem Vorschläge für die Gestaltung der künftigen Programme zu erhalten.

Die Ergebnisse der Konsultation bestätigten, dass das jetzige Programm Erasmus+ als eines der erfolgreichsten und wichtigsten Programme der Union wahrgenommen wird. Die Interessenträger unterstrichen den europäischen Mehrwert von Erasmus+ gegenüber ähnlichen nationalen Programmen. Der integrierte Aufbau und die Verwaltungsarten des Programms wurden für angemessen und zweckmäßig befunden.

Was die wichtigsten Herausforderungen des künftigen Programms anbelangt, wurden die Ergebnisse früherer Konsultationsmaßnahmen bestätigt (die am stärksten benachteiligten Zielgruppen müssen wirksam erreicht werden, die Teilnahme von Basisorganisationen und neuen Organisationen muss erleichtert werden, die unzureichende Höhe der Fördermittel wird als Hemmschuh für die volle Entfaltung des Potenzials des Programms erachtet, die Antragstellung und Berichterstattung müssen weiter vereinfacht werden). Ferner hoben die Interessenträger hervor, dass die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen einen geringen Mehrwert habe.

In Bezug auf die Ziele des künftigen Programms betonten die Interessenträger, dass einer stärkeren sozialen Inklusion und Gerechtigkeit sowie der Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung höhere Priorität einzuräumen sei und der Schwerpunkt eher bei der Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben zu setzen sei. Im Kern sprechen sich die Interessenträger für Folgendes aus: verbesserte Möglichkeiten für kurzzeitige Mobilität, Möglichkeiten für die Schülermobilität, Ausweitung der Mobilität von Erwachsenen, gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, mehr virtuelle Instrumente, mehr kleine Projekte, größerer Etat für das Programm, Aufbau stärkerer Bindungen zu den Nachbarschaftsländern und geografische Ausweitung der Zusammenarbeit mit der übrigen Welt, größere Flexibilität, mehr Möglichkeiten für bereichsübergreifende Zusammenarbeit. Interessenträger forderten darüber hinaus größere Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds und eine bessere Verbreitung und effektive Nutzung der Projektergebnisse.

Die Konsultationen der Interessenträger sind in der oben genannten Zwischenevaluierung und in der Folgenabschätzung (siehe deren Anhang II) ausführlich dargelegt.

Externes Expertenwissen

Die Kommission stützte sich auf das Expertenwissen eines externen Auftragnehmers und anderer im Zuge ihrer oben genannten Zwischenevaluierung des Programms überprüften Studien.

In seinem Bericht fasste der Auftragnehmer 17 die Ergebnisse seiner Evaluierung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2014-2016 und dessen Vorläuferprogramme des Zeitraums 2007-2013 zusammen. Die Analyse umfasste alle Programmbereiche: allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sowie Jean Monnet und die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen. Auch alle Arten von geförderten Maßnahmen wurden untersucht. Im Zuge der Evaluierung wurde zudem eine Maßnahme gezielt evaluiert, die derzeit als Pilotprojekt im Rahmen des Programms durchgeführt wird: eTwinning Plus.

Im Mittelpunkt der Evaluierungen standen fünf Evaluierungskriterien (Relevanz, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und EU-Mehrwert).

Zusammen mit dem Bericht wurden weitere eigenständige Berichte vorgelegt: eine Evaluierung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen und von Jean Monnet, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der im Februar 2017 eingeleiteten dreimonatigen öffentlichen Konsultation und eine Zusammenstellung der Berichte der nationalen Behörden.

In seinem Bericht machte der Auftragnehmer eine Reihe von verbesserungswürdigen Bereichen aus und gab entsprechende Empfehlungen. Wie bereits erwähnt, stützte sich die Kommission in ihrer Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ auf diese Feststellungen und Empfehlungen.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden zwei Optionen geprüft:

(1)Weiterführung des Programms in seiner jetzigen Form mit der aktuellen Mittelausstattung, lediglich angepasst an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (EU-27), der kleinsten kritischen Masse an Investitionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport auf EU-Ebene, um auch künftig positive Ergebnisse hervorzubringen. Durch die Straffung und Neuausrichtung einiger bestehender Maßnahmen könnten Effizienzgewinne erzielt werden;

(2)ein gestärktes, inklusiveres und erweitertes Programm mit einer Reihe von Verbesserungen, damit die im Rahmen der Zwischenevaluierung und anschließender Konsultationen ermittelten Herausforderungen besser bewältigt werden können, wobei auch den jüngsten politischen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

In der Folgenabschätzung wurde ein gestärktes Programm als bevorzugte Option ausgemacht, was mit der oben genannten Mitteilung vom 2. Mai 2018 über den Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 im Einklang steht.

Außerdem wurde eine Reihe von Unteroptionen herausgearbeitet, wobei Verbesserungen und Neuerungen im Vergleich zum laufenden Programm im Fokus standen, der integrierte Programmaufbau und die Durchführungsmechanismen jedoch beibehalten werden sollten. In der Folgenabschätzung wurde eine vorläufige Rangfolge einiger Verbesserungen und Neuerungen erstellt, die im Falle einer moderaten Erhöhung des Programmbudgets im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen umgesetzt werden könnten, während andere nur unter der Voraussetzung einer stärkeren Aufstockung des Gesamtbudgets umgesetzt werden könnten.

Die Bandbreite und der Umfang der geförderten Maßnahmen

könnten bei einer ähnlichen Finanzausstattung stabil bleiben, wobei Verbesserungen im Hinblick auf Effizienz und Vereinfachung durch die Straffung und Neuausrichtung bestimmter Maßnahmen dafür sorgen könnten, dass das Programm genauso effektiv wie im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durchgeführt wird oder

könnten bei einer Aufstockung der Finanzausstattung des Programms erhöht und die ermittelten neuen Aktivitäten (auch die kostenintensiven) könnten in vollem Umfang umgesetzt werden, wodurch sich der Anwendungsbereich des Programms erweitert und sein europäischer Mehrwert steigt.

Dieser zweite Vorschlag wurde als beste Handlungsalternative angesehen, und zwar aus folgenden Gründen:

Was die Ziele des Programms anbelangt, ist die bevorzugte Option besser geeignet, die Ziele der Union für die Zeit nach 2020 effizient zu erfüllen, insbesondere in Anbetracht der Notwendigkeit, die Mobilität und den Austausch unter allen Kategorien von Lernenden zu verbessern, mehr Anstrengungen zu unternehmen, Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen, und die Möglichkeiten für die Zusammenarbeit, auch mit kleineren Organisationen, auszuweiten und somit Europäer zusammen zu bringen und die europäische Identität und die Bindung an gemeinsame europäische Werte in Zeiten eines zunehmenden Populismus zu stärken.

In Bezug auf die Prioritäten wurde die bevorzugte Option so konzipiert, dass die Maßnahmen besser an den auf EU-Ebene festgelegten Prioritäten ausgerichtet sind und die von den Interessenträgern und der Öffentlichkeit im Rahmen der Zwischenevaluierung und der Kampagne zum 30-jährigen Bestehen von Erasmus eingeholten Vorschläge berücksichtigt wurden. Dies ist mit einer Rationalisierung und Neuausrichtung bestimmter bestehender Maßnahmen verbunden. Beispielsweise werden einige Maßnahmen auf Aktivitäten abzielen, die die Entwicklung von Kompetenzen auf zukunftsorientierten Gebieten fördern, andere sollen Innovationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport unterstützen, die Jean-Monnet-Aktivitäten werden teilweise neu ausgerichtet, um beispielsweise Schüler zu erreichen, und die Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildung werden auf eine genauer bestimmte Zielgruppe zugeschnitten (gering Qualifizierte). Gleichzeitig wird mit dem Vorschlag der inklusive Charakter des Programms verstärkt, indem bestimmte bestehende Maßnahmen angepasst und neue Maßnahmen (wie kurzzeitige Mobilität, Gruppenmobilität und virtuelle Zusammenarbeit) ergriffen werden. Zudem ist bei der bevorzugten Option ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen, damit Prioritäten und Bedürfnisse berücksichtigt werden können, die erst während des Programmplanungszeitraums neu entstehen.

Was die Durchführungsmechanismen betrifft, können bei der bevorzugten Option, die aufgrund der bei der Zwischenevaluierung eingegangenen positiven Rückmeldungen zur Durchführung des Programms darauf abzielt, die bestehende – und einzigartige – Kombination verschiedener Verwaltungsarten im jetzigen Programm Erasmus+ beizubehalten, Ergebnisse und Leistungen in den Mittelpunkt gestellt und die Verwaltungslast so gering wie möglich gehalten werden. Die in jedem der am jetzigen Programm Erasmus+ teilnehmenden Länder eingerichteten nationalen Agenturen (indirekte Verwaltung) werden auch weiterhin für die Verwaltung des größten Teils der Gelder, d. h. der den Maßnahmen der Mobilität und Zusammenarbeit zugewiesenen Mitteln, zuständig sein. Die nationalen Agenturen sind dafür ausgelegt, eine große Zahl an Maßnahmen zu verwalten, bei denen es sich um relativ geringe Beträge handelt und die Nähe zu den Begünstigen, eine Anpassung an die Eigenheiten der nationalen Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie die Ausrichtung an nationale Prioritäten notwendig sind. Die direkte Mittelverwaltung wird für einige spezifische Maßnahmen, 1) deren Budget keine kritische Masse für eine dezentrale Verwaltung erreicht, 2) bei denen ein europaweites oder weltweites Eingreifen erforderlich ist, 3) die in konzeptioneller Hinsicht noch nicht ausgereift sind und zunächst eine Pilotphase überstehen müssen, bevor sie dezentralisiert werden können, oder 4) die einen Wettbewerb nach Exzellenzkriterien erfordern, beibehalten. Zudem wird die bevorzugte Option ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, damit Prioritäten und Bedürfnisse berücksichtigt werden können, die erst während des mehrjährigen Programmplanungszeitraums neu entstehen.

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der bevorzugten Option.

Am 13. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 18 ab, die er an die Bedingung knüpfte, dass die Empfehlungen des Ausschusses zu einigen wichtigen Aspekten in einer neuen Fassung des Entwurfs der Folgenabschätzung berücksichtigt werden. Daher wurde die Folgenabschätzung in folgenden Punkten überarbeitet:    

(1)Ausführlichere Darlegung der Begründung, des Effizienzgewinns und des Mehrwerts der Weiterführung und Ausweitung einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere der Jean-Monnet-Maßnahmen sowie der Maßnahmen in den Bereichen Sport und Erwachsenenbildung;    

(2)eingehendere Erläuterung der Analyse der Wirksamkeit und der Relevanz neuer Initiativen und Präzisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die Mobilität von Schülern; verstärkte Priorisierung der vorgeschlagenen neuen oder erweiterten Maßnahmen und bessere Ausarbeitung potenzieller Risiken und Möglichkeiten zu deren Eindämmung;    

(3)deutlichere Darstellung des Konzepts der Inklusion und dessen Folgen für das Erasmus-Programm und potenzieller Synergien mit künftigen Unionsprogrammen und -instrumenten.

Die Stellungnahme und die Anpassungen der Folgenabschätzung sind in deren erstem Anhang ausführlicher beschrieben.

Vereinfachung

Im Einklang mit einem der übergreifenden Ziele des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, den Aufwand für die Begünstigten und die Durchführungsstellen zu verringern. Regeln und Verfahren wie Finanzhilfeentscheidungen, Berichterstattung, Überwachung und Kontrolle sind so weit wie möglich auf die für alle Finanzierungsinstrumente geltenden Vorschriften und Verfahren abgestimmt, und die gemeinsamen horizontalen Vorschriften der Haushaltsordnung 19 werden so weit wie möglich angewandt. Die Vereinfachung und Rationalisierung gemeinsamer Indikatoren und Auswahlkriterien wird auch dazu beitragen, den Aufwand für Begünstigte und nationale Agenturen direkt zu verringern. Darüber hinaus wird der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten verringert, indem verbesserte Online-Tools in vollem Umfang genutzt werden.

Verbesserungen und Neuerungen werden in die bestehende Programmarchitektur integriert und nutzen die bestehenden Durchführungsmechanismen. Damit die Kontinuität des Programmplanungszeitraums 2014-2020 so weit wie möglich gewährleistet ist, wird ein vereinfachtes und verhältnismäßiges Verfahren für die erneute Benennung der mit der Programmdurchführung auf nationaler Ebene betrauten nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstellen festgelegt, die im laufenden Programmplanungszeitraum für die Prüfung zuständig sind. Durch ein solches vereinfachtes Verfahren für die Benennung der Durchführungsstrukturen werden auf nationaler Ebene Ressourcen bei der Vorbereitung der nächsten Generation des Programms freigesetzt.

Dieser Vorschlag zielt auch darauf ab, die Programmarchitektur weiter zu vereinfachen und zu straffen. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenevaluierung wird durch den Vorschlag die Struktur einiger Maßnahmen gestrafft, um diese gezielter einzusetzen und Überschneidungen zu vermeiden, beispielsweise durch eine Unterscheidung zwischen innovationsorientierten Partnerschaften und Partnerschaften, die auf das Voneinander-Lernen, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren ausgerichtet sind. Darüber hinaus werden in dem Vorschlag die meisten Mobilitätsmaßnahmen unter derselben Leitaktion zusammengefasst und die Mobilität von Schülern fällt nunmehr unter Leitaktion 1 (Lernmobilität von Personen) statt unter Leitaktion 2 (Zusammenarbeit zwischen Organisationen). Die Maßnahmen des Programms werden nun logisch nach „Leitaktionen“ organisiert, auch im Bereich des Sports, wodurch die sektorübergreifende Dynamik erleichtert wird.

Kleineren Organisationen wie Basisorganisationen, Neueinsteigern und schwer erreichbaren Menschen wird der Zugang zum nächsten Programm erleichtert. Potenzielle Kandidaten können durch die Antragsverfahren sowie durch den Verwaltungsaufwand, der sich aus der Verwaltung von EU-Projekten ergibt, abgeschreckt werden. Obwohl die Antragsteller die Inanspruchnahme vereinfachter Kostenoptionen und Finanzhilfen (Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen) schätzen, ist die Bürokratie für einige von ihnen ein großes Problem, insbesondere für kleinere Organisationen in den Bereichen Schule, Erwachsenenbildung und Jugendarbeit. Mit diesem Vorschlag wird eine Maßnahme eingeführt (klein dimensionierte Partnerschaften), die speziell für solche kleinen Akteure konzipiert ist; dabei wird es im Vergleich zu anderen traditionellen Kooperationsprojekten weniger administrative Kriterien und Anforderungen geben, um die Zugangshürden zu dem Programm für Organisationen mit geringeren organisatorischen Kapazitäten und für Neueinsteiger abzubauen. Mit dieser Maßnahme werden auch flexible Formate (im Allgemeinen transnationale und in Ausnahmefällen auch nationale Aktivitäten mit einer starken europäischen Dimension) unterstützt, die es den Organisationen ermöglichen, Menschen mit geringeren Chancen zu erreichen.

Die Einbeziehung anderer spezifischer Mobilitätsprogramme der Union mit einer starken Lerndimension aus anderen Politikbereichen in das Programm wird zu einer kohärenteren Durchführung sowie zu weiteren Vereinfachungen und Effizienzgewinnen beitragen. Zudem wird der Zugang von Begünstigten und Interessenträgern zur Lernmobilität erleichtert, indem man der Idee einer zentralen Anlaufstelle für europäische Mobilitätsprogramme in Form des Erasmus-Programms einen Schritt näher kommt.

Wie die Zwischenevaluierung zeigt, muss die Art und Weise, wie die internationalen Maßnahmen des Programms durchgeführt werden, erheblich vereinfacht werden. Derzeit werden einige Teile dieser Maßnahmen aus vier verschiedenen Unionsinstrumenten der externen Zusammenarbeit 20 und aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert. Diese Maßnahmen werden vereinfacht, indem die Zahl der Instrumente der externen Zusammenarbeit reduziert wird und die Verfahren für die Planung der Durchführung der Erasmus-Maßnahmen im Rahmen dieser Instrumente rationalisiert werden.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Vorschlag trägt uneingeschränkt den folgenden Artikeln der Charta Rechnung: Artikel 14 (Recht auf Bildung), 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), 21 (Nichtdiskriminierung), 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), 24 (Rechte des Kindes), 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), 31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) und 32 (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Gemäß dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 beläuft sich die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für denselben Zeitraum auf 30 000 000 000 EUR.

Weitere Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen und den erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beiliegt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Für die Zwecke der Verwaltung, der Berichterstattung und der Rechenschaftspflicht, der Kommunikation, der Sichtbarkeit und der Nutzung der Ergebnisse wird die Durchführung des Programms kontinuierlich überwacht. Die wichtigsten Leistungsindikatoren werden in einem Anhang der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, aber die Kommission plant, weitere Maßnahmen zur kontinuierlichen Überwachung durchzuführen, wie in Abschnitt 5.1 der Folgenabschätzung näher erläutert wird. Diese Überwachungsmaßnahmen werden darauf abzielen, die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Output und Ergebnisse des Programms zu bewerten und die Leistungsindikatoren kurz-, mittel- und langfristig auf der Grundlage zuvor festgelegter Ziele und Richtwerte zu verfolgen.

Darüber hinaus werden die komplexeren, ambitionierten und langfristigen Wirkungsindikatoren nur wenige Male während des Programmzyklus bewertet, und zwar entweder im Rahmen der förmlichen Zwischen- und Ex-post-Evaluierung des künftigen Programms oder durch spezielle unabhängige Studien und Erhebungen, die von externen Sachverständigen durchgeführt werden. Einige Erhebungen könnten verwendet werden, um die kausalen Auswirkungen bestimmter Maßnahmen des Programms zu messen.

Darüber hinaus wird durch die Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Zwischenevaluierungsberichts des Programms Erasmus+ (2014-2020) vermieden, dass die Begünstigten des Programms und die Durchführungsstellen unnötig belastet werden, u. a. was Anzahl und Häufigkeit der Erhebungen, Stichproben der Befragten, Menge und Komplexität der erhobenen Daten anbelangt.

Die Mitgliedstaaten werden durch ihre nationalen Berichte über die Durchführung des Programms in ihrem Hoheitsgebiet einen Beitrag zur Überwachung und Evaluierung leisten.

Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 21 , in der die drei Organe darin übereinkamen, dass Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen legt den Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung fest, bestimmt Begriffe für die Zwecke dieser Verordnung und nennt die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms. Das Programm zielt darauf ab, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Es ist ein zentrales Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.

Für alle drei Politikbereiche des Programms (allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport) werden spezifische Ziele festgelegt.

Jeder der drei Politikbereiche ist um drei Leitaktionen herum strukturiert: „Lernmobilität“ (Leitaktion 1), „Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen“ (Leitaktion 2) und „Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit“ (Leitaktion 3).

In den Kapiteln II – IV werden die Maßnahmen genannt, die durch das Programm in den einzelnen Politikbereichen und im Rahmen der jeweiligen Leitaktionen unterstützt werden sollen, und zwar in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung (Kapitel II), Jugend (Kapitel III) und Sport (Kapitel IV).

Kapitel V – Finanzbestimmungen legt die Mittelausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 und die geplanten Formen der Unionsfinanzierung fest. Der vorrangige Bezugsrahmen beträgt 30 000 000 000 EUR. Ferner ist vorgesehen, dass im Rahmen der Instrumente im Außenbereich ein zusätzlicher Finanzbeitrag ausgewiesen wird. Für bestimmte Maßnahmen werden einige Mindestwerte oder Schwellenwerte festgelegt, damit der Gesetzgeber die Umsetzung der verschiedenen Dimensionen des Programms steuern kann.

Aus Kapitel VI – Teilnahme am Programm geht hervor, welche Drittländer sich an dem Programm beteiligen können und unter welchen Bedingungen sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen können. Diese Drittländer müssen alle Bedingungen erfüllen, die in dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegt sind, z. B. die Verpflichtung zur Einrichtung einer nationalen Agentur. Einrichtungen und Personen aus anderen Drittländern können dennoch an einigen der durch das Programm geförderten Maßnahmen teilnehmen. In diesem Kapitel werden auch einige auf die direkte und indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften mit Blick auf die Haushaltsordnung genannt; insbesondere wird festgelegt, welche Einrichtungen eine Finanzierung beantragen können, und dass sich Sachverständige an dem in Artikel [150 Absatz 3] der Haushaltsordnung genannten Bewertungsausschuss beteiligen können.

Kapitel VII – Programmplanung, Überwachung und Evaluierung beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung von Befugnissen an die Kommission erforderlich sind, damit diese Arbeitsprogramme annehmen und Leistungsindikatoren überarbeiten und/oder ergänzen kann. In dem Kapitel werden auch die Anforderungen hinsichtlich der Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Leistung des Programms ausgeführt.

In Kapitel VIII – Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit werden die Anforderungen an alle betroffenen Akteure im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen sowie die Bewerbung und Begleitung aller durch das Programm unterstützten Maßnahmen festgelegt.

Kapitel IX – Verwaltungs- und Prüfsystem enthält die Bestimmungen für die Einrichtung und Arbeitsweise der Durchführungsstellen des Programms. Der vorgeschlagene Durchführungsmechanismus ist eine Kombination aus indirekter und direkter Mittelverwaltung. Die Kombination der Verwaltungsmethoden baut auf den bestehenden Strukturen des laufenden Programms auf. Die nationalen Agenturen verwalten den größten Teil der Mittel des Programms.

Kapitel X – Kontrollsystem sieht geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor.

Kapitel XI – Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Programmen und Fonds der Union sieht vor, dass bei der Durchführung des Programms die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union sowie mit den Regeln für die Aufstockung von Mitteln gewährleistet wird. Für Komplementaritäten zwischen dem Programm und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind besondere Regeln vorgesehen.

Kapitel XII – Übergangs- und Schlussbestimmungen beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung von Befugnissen an die Kommission und für den Übergang zwischen den Programmen erforderlich sind. Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird der durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung des Programms Erasmus+ eingesetzte Ausschuss die Kommission bei der Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten unterstützen. In den Schlussbestimmungen ist das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und ab dem 1. Januar 2021 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten soll.

2018/0191 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

(2)In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ vom 14. November 2017 legte die Kommission ihre Vision von der Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 dar, in dem das Lernen nicht von Grenzen behindert würde, von einer Union, in der es zur Norm wird, dass man Zeit in einem anderen Mitgliedstaat verbringt – zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten –, und in der es gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, von einer Union, in der sich die Menschen ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und dessen Vielfalt voll und ganz bewusst sind. In diesem Zusammenhang unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, das bewährte Programm Erasmus+ für alle bestehenden Zielgruppen von Lernenden aufzustocken und Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen.

(3)Die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend für die Zukunft der Union spiegelt sich auch in der Mitteilung der Kommission „Ein neuer moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 24 vom 14. Februar 2018 wider, die betont, dass die Zusagen der Mitgliedstaaten beim Göteborger Sozialgipfel eingehalten werden müssen, unter anderem durch die vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte 25 und ihres ersten Grundsatzes zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen. In der Mitteilung wird unterstrichen, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, unter anderem durch ein substanziell aufgestocktes, inklusives und erweitertes Programm, wie es der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 fordert.

(4)Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

(5)Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert.

(6)Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drangen jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms. Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden sollte.

(7)Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Werte und Mobilität bestätigte diese zentralen Forderungen und unterstrich die Notwendigkeit, das künftige Programm inklusiver zu gestalten, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität einzuräumen und sich zusätzlich auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben zu konzentrieren.

(8)In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ 26 , die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

(9)In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen – formal, nichtformal und informell – in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt werden, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die er braucht, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen.

(10)Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

(11)Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda 28 beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung 29 unterstützen.

(12)Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen 30 in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“ 31 vom 22. Mai 2018 beruht.

(13)Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum [...] 32 . Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern.

(14)Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik, Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse und Künste/Design, um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen.

(15)Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ 33 für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“ wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative der europäischen Hochschulen ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“ werden die Integration der Bildung und Forschung in Hochschuleinrichtungen fördern.

(16)Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde.

(17)In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

(18)Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung ausgeweitet werden.

(19)Die grundlegende Architektur des Programms im Zeitraum 2014-2020 mit drei Kapiteln – Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport –, die um drei Leitaktionen herum strukturiert sind, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die vom Programm geförderten Maßnahmen zu straffen und zu rationalisieren.

(20)Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lernende in der beruflichen Bildung geschehen. Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

(21)Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

(22)Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Achtzehnjährige, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln.

(23)Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

(24)Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

(25)In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen.

(26)Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen.

(27)Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die systematischere Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern.

(28)Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

(29)Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Erasmus+-Teilnehmer nutzen und Aktivitäten von Alumni-Netzen, Botschaftern und EuroPeers unterstützen und diese ermutigen, als Multiplikatoren für das Programm zu dienen.

(30)Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln. Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln.

(31)Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung im Bereich der Europastudien anzuregen und Diskussionen über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität und der Zugehörigkeit ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer europäischen Identität sind, auf die Probe gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger engagieren. Das Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen.

(32)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(33)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 34 ] bilden soll.

(34)Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen.

(35)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) 35 findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe sowie zum indirekten Haushaltsvollzug.

(36)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden.

(37)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

(38)Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 36 sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

(39)Gemäß [Referenz ggf. entsprechend neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 37 ] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, und ihre Teilnahme am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.

(40)Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(41)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 38 muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

(42)Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

(43)Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(44)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen.

(45)Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die Maßnahmen des Vorläuferprogramms benannt worden war.

(46)Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

(47)Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.

(48)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ausgeübt werden.

(49)Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

(50)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 42 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 43 sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 vorgesehen kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle auf Unionsebene und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(51)Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

(52)Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen.

(53)Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(54)Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

(55)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(56)Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(57)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern aufgrund seines transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(58)Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

(59)Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Erasmus, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt – einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung –, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

(2)„Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

(3)„nichtformales Lernen“ freiwilliges Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung durch zweckgerichtetes Handeln (in Bezug auf Ziele, Methoden und Zeit) stattfindet und in irgendeiner Form unterstützt wird;

(4)„informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist. Informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein;

(5)„junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

(6)„Breitensport“ organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle;

(7)„Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktorats- oder einem gleichwertigen Niveau – einschließlich in Kurzstudiengängen – eingeschrieben sind. Dazu gehören auch junge Hochschulabsolventen;

(8)„Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens erfüllen; dies können Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Sporttrainer, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere Praktiker der Lernunterstützung sein;

(9)„Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen haben;

(10)„Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken an einer Einrichtung der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II eingeschrieben sind und die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden;

(11)„Erwachsenenbildung“ jede Form des nicht berufsbezogenen Lernens für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell;

(12)„nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, dass nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fallen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können;

(13)„Drittland“ ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

(14)„Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen;

(15)„gemeinsamer Masterabschluss“ einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

(16)„international“ jede Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist;

(17)„virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;

(18)„Hochschuleinrichtung“ jede Art von Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird;

(19)„transnational“ jede Maßnahme, an der mindestens zwei Staaten beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind;

(20)„Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen Lernansatz beruht;

(21)„Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;

(22)„EU-Jugenddialog“ den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;

(23)„mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind;

(24)„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung;

(25)„Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

(26)„nationale Behörde“ die Behörde, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig ist;

(27)„nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland, die auf nationaler Ebene für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig ist bzw. sind. In einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland kann es mehr als eine nationale Agentur geben.

Artikel 3

Ziele des Programms

1.Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

2.Die spezifischen Ziele des Programms sind:

(a)Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik;

(b)Förderung der nichtformalen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik;

(c)Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik.

3.Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt:

(a)Lernmobilität („Leitaktion 1“),

(b)Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und

(c)Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“).

Außerdem werden die Ziele mittels der in Artikel 7 beschriebenen Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt.

Die im Rahmen der Leitaktionen unterstützten Maßnahmen sind in Kapitel II (Allgemeine und berufliche Bildung), Kapitel III (Jugend) und Kapitel IV (Sport) beschrieben.

KAPITEL II

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

Artikel 4

Leitaktion 1
Lernmobilität

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

(a)Mobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;

(b)Mobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung;

(c)Mobilität von Schülern und Schulpersonal;

(d)Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung;

(e)Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen.

Artikel 5

Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

(a)Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(b)Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse;

(c)Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

(d)Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa.

Artikel 6

Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

(a)Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

(b)Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern 45 ;

(c)politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

(d)Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(e)Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

(f)Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

Artikel 7

Jean-Monnet-Maßnahmen

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten auf dem Gebiet der Europastudien mittels folgender Maßnahmen:

(a)Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung;

(b)Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza.

KAPITEL III

JUGEND

Artikel 8

Leitaktion 1
Lernmobilität

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

(a)Mobilität junger Menschen;

(b)Jugendaktivitäten;

(c)Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU;

(d)Mobilität von Jugendarbeitern.

Artikel 9

Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

(a)Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(b)Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

(c)Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit

Artikel 10

Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

(a)Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, unterstützt durch das Jugend-Wiki-Netz;

(b)Instrumente und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass;

(c)politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, EU-Jugenddialog und Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

(d)Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(e)Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

(f)Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

KAPITEL IV

SPORT

Artikel 11

Leitaktion 1
Lernmobilität

Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem im Sport tätigen Personal.

Artikel 12

Leitaktion 2
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

(a)Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(b)nicht gewinnorientierte Sportveranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen sollen.

Artikel 13

Leitaktion 3
Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

(a)Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung;

(b)politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Sports tätig sind;

(c)Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm, einschließlich Preisen und Auszeichnungen im Sportbereich.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:

(a)24 940 000 000 EUR für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

(1)mindestens 8 640 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

(2)mindestens 5 230 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

(3)mindestens 3 790 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich;

(4)mindestens 1 190 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

(5)450 000 000 EUR für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

(b)3 100 000 000 EUR für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

(c)550 000 000 EUR für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und

(d)mindestens 960 000 000 EUR als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

3.Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung jeweils ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch die Verordnung .../... [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] 46 und die Verordnung .../... [IPA III] 47 bereitgestellt, um die im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.

4.Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

5.Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

6.Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 15

Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden

1.Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

3.Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung Es gilt [Artikel X] der Verordnung X [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

KAPITEL VI

TEILNAHME AM PROGRAMM

Artikel 16

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

1.Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

(a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

(b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(d)andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

2.Die in Absatz 1 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.

Artikel 17

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer

Das Programm Die in Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie in den Artikeln 8 bis 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen des Programms stehen auch den folgenden Drittländern offen:

(a)in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen;

(b)alle anderen Drittländer.

Artikel 18

Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

1.Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind.

2.Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden.

3.Für Auswahlrunden sowohl unter direkter als auch unter indirekter Mittelverwaltung kann sich der Bewertungsausschuss nach Artikel [145 Absatz 3 dritter Gedankenstrich] der Haushaltsordnung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

4.Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als fünfzig Prozent ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

5.Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen ermächtigen, die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen.

6.Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

KAPITEL VII

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 19

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen.

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

1.Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.

2.Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten von Unionsmitteln im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 21

Evaluierung

1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt.

3.Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

4.Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

5.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

KAPITEL VIII

INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Artikel 22

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

2.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

3.Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“.

4.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

KAPITEL IX

VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

Artikel 23

Nationale Behörde

1.Bis […] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.

2.Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa einschließt.

3.Bis [...] benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser nutzen zu können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.
Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel [58 Absatz 1] Buchstabe c Ziffern v und vi und [Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3] der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.

4.Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 26.

5.Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 26 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Vorläuferprogramm fungiert hat, beschränken sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen.

6.Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

7.Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur – trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.

8.Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.

9.Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur.

10.Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.

11.In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.

12.Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

13.Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

14.Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.

Artikel 24

Nationale Agentur

1.Die nationale Agentur

(a)besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

(b)verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;

(c)verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;

(d)bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

(e)wird für die Laufzeit des Programms benannt.

2.Gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die in dem in Artikel [19] genannten Arbeitsprogramm beschrieben sind.

3.Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms.

4.Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

5.Die nationale Agentur ist nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

6.Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

7.Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Vorläuferprogramm geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 25

Europäische Kommission

1.Auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

2.Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Bewertung mit Auflagen, kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.

3.Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

(a)Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

(b)einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung der Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden;

(c)gegebenenfalls zusätzliche Mittel zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 10 Buchstabe d.

4.Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell genehmigt hat.

5.Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

6.Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel [60 Absatz 4] der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

7.Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern zu gewährleisten.

Artikel 26

Unabhängige Prüfstelle

1.Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel [123] der Haushaltsordnung.

2.Die unabhängige Prüfstelle

(a)verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

(b)gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

(c)steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört.

3.Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

KAPITEL X

KONTROLLSYSTEM

Artikel 27

Grundsätze des Kontrollsystems

1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2.Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

3.Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Maßnahmen erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

4.Die Kommission gewährleistet die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL XI

KOMPLEMENTARITÄT

Artikel 29

Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Programmen und Fonds der Union

1.Bei der Durchführung des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, digitale Politik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

2.Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

3.Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Hilfe sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.

4.Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ausgewählt werden. In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

KAPITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

2.Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

3.Abweichend von Artikel [130 Absatz 2] der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2021 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2021 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Begünstigten bereits vor Einreichen des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

4.Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum [31. Dezember 2027] noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

5.Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms Erasmus+ (2014-2020) durchgeführten und den im Rahmen dieses Programms vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

7. In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 48  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Kurz- und langfristiges Ziel des Programms ist die Förderung von Möglichkeiten der Lernmobilität, die die persönliche, bildungsbezogene, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Personen begünstigen sollen. Das Programm wird außerdem die Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern in Organisationen und auf politischer Ebene unterstützen, um Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu fördern.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Basisrechtsakts soll das Programm ab dem 1. Januar 2021 mit einer Laufzeit von sieben Jahren durchgeführt werden.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

Während die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Inhalte und die Organisation ihrer Politik in den betroffenen Bereichen behalten, ist das Ziel des Programms, die transnationale und internationale Mobilität und transnationale und internationale Projekte zu fördern und politische Entwicklungen mit einer europäischen Dimension zu unterstützen.

Aufgrund des transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie aufgrund der verstärkten internationalen Dimension sind die Ziele der Initiative von den Mitgliedstaaten allein nicht in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen. Die Zwischenevaluierung von Erasmus+ hat gezeigt, dass Initiativen einzelner Bildungseinrichtungen oder Mitgliedstaaten zwar auf nationaler Ebene effizient und nützlich sind, dass ihr Umfang und ihre Bandbreite jedoch nicht ausreichen, um eine europaweite Wirkung zu erzielen. Maßnahmen der Union ermöglichen es, eine kritische Masse zu erreichen und Herausforderungen von europäischem Ausmaß in den betroffenen Bereichen anzugehen. Was den Erfassungsbereich angeht, so sind die einzelnen Länder bzw. der sektorübergreifende Aspekt im Vergleich zum Erfassungsbereich des derzeitigen Programms Erasmus+ nur unzureichend abgedeckt.

Die Zwischenevaluierung von Erasmus+ kam zu dem Schluss, dass es ohne das Programm sehr viel weniger Mobilität von Lernenden und Personal, aber auch weniger europäische Zusammenarbeit in den vom Programm abgedeckten Sektoren gäbe. Der Evaluierung zufolge besteht der europäische Mehrwert der Kooperationsaktivitäten hauptsächlich in der Verbesserung von Qualität, Innovation, Professionalisierung und Internationalisierung bei beteiligten Organisationen sowie in der verstärkten sektorübergreifenden Zusammenarbeit und einer größeren geografischen Ausgewogenheit, da kleinere Länder sowie mittel- und osteuropäische Staaten besser integriert werden. Die Evaluierung zeigt auch, dass das Programm über alle geförderten Aktivitäten hinweg aktiv eine positive Einstellung gegenüber der Europäischen Union 49 fördert und zur Entstehung einer europäischen Identität beiträgt. Außerdem unterstreicht sie die Vorteile einer Ausweitung von Aktivitäten, die darauf abzielen, das Wissen über und das Verständnis für die Europäische Union zu verbessern, vor allem bei jungen Menschen, Schülern und Lernenden in der beruflichen Bildung.

Der europäische Mehrwert ergibt sich außerdem aus der kumulativen Wirkung der Programmaktivitäten zum Ausbau von Fachwissen in Europa, vor allem in bestimmten Schlüsselsektoren für die Zukunft, wodurch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Union gestärkt wird. Die transnationale und die internationale Dimension der finanzierten Aktivitäten fördern Talente und tragen zur Entstehung von Verbindungen in Branchen bei, die ein hohes Maß an Internationalisierung erfordern. Das Programm wird dazu beitragen, dass mehr hochqualifizierte Fachleute internationale Erfahrungen sammeln und ihre fachlichen und übergreifenden Kompetenzen ausbauen. Der europäische Mehrwert wird darin bestehen, die nächste Generation kreativer und innovativer europäischer Bürgerinnen und Bürger heranzuziehen und zu einer wahrhaft europäischen Gesinnung beizutragen. Die transnationale europäische Dimension wird Verbindungen in Branchen schaffen, die ein hohes Maß an Internationalisierung erfordern. Durch die Förderung der Innovation auf EU-Ebene würden Synergien zwischen den Ländern entstehen und die Mitgliedstaaten erhielten die Chance, ihre Systeme und politischen Strategien in einem ähnlichen Tempo zu modernisieren und zu erneuern. Das Programm wird außerdem direkt und indirekt dazu beitragen, Chancen zu nutzen und Herausforderungen anzugehen, mit denen Organisationen, Einrichtungen, aber auch Systeme und Politikbereiche konfrontiert sind, die auf die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung der Bürgerinnen und Bürger abstellen, indem es ihnen eine Vielzahl hochwertiger, innovativer und inklusiver Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport bietet. Das Programm wird eine Maßnahme umfassen, die ausdrücklich den Zugang kleinerer Akteure zum Programm verbessern und flexible Formate fördern wird (in der Regel transnationale und in Ausnahmefällen auch nationale Aktivitäten mit einer starken europäischen Dimension wie beispielsweise Aktivitäten zu einem bestimmten europabezogenen Thema oder einer europapolitischen Priorität). Dadurch werden auch weniger gut aufgestellte Organisationen und Teilnehmer mit wenig oder gar keiner Erfahrung in der transnationalen Zusammenarbeit, wie neue Organisationen oder Basisorganisationen, in die Lage versetzt, zum ersten Mal Zugang zu Unionsmitteln zu erhalten und sich Kenntnisse im Hinblick auf künftige transnationale Kooperationsaktivitäten anzueignen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Bei der vor kurzem abgeschlossenen Zwischenevaluierung von Erasmus+ wurden Fortschritte bei der Durchführung von Erasmus+ 50 im Zeitraum 2014-2016 in allen teilnehmenden Ländern bewertet, und die Langzeitwirkung der sieben im Zeitraum 2007-2013 umgesetzten Vorläuferprogramme (Ex-post-Evaluierung) wurde untersucht, und zwar auch in den Partnerländern. Die Evaluierung kam zu dem Schluss, dass Erasmus+ und seine Vorläuferprogramme äußerst relevant, wirksam und effizient sind bzw. waren. Insgesamt genießt das Programm bei einer breiten Vielfalt von Interessenträgern und in der Öffentlichkeit hohe Wertschätzung, es verfügt über einen starken Markennamen, der weit über den direkten Teilnehmerkreis hinaus bekannt ist, und gilt als Vorzeigeprogramm der Union. Die Zwischenevaluierung stellte außerdem fest, dass das Programm zu mehr Zusammenhalt in der Union beiträgt und den teilnehmenden Organisationen wirksame Innovationsimpulse gibt. Erasmus+ hat sich auch als wertvoll für die Ausweitung der globalen Reichweite der EU erwiesen, indem es unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Europa und den Partnerländern erleichtert.

Es wurden fundierte Belege für die Wirksamkeit des Programms auf verschiedenen Ebenen geliefert, d. h. bei jungen Menschen und Fachkräften, die am Programm teilgenommen haben, aber auch auf Organisations- und Systemebene. Das Programm hat gezeigt, dass es in der Lage ist, neue Zielgruppen zu erreichen und sich ihnen anzupassen und seine Durchführungsmechanismen ständig zu verbessern. Erasmus+ hat den Verwaltungsaufwand für Interessenträger und Begünstigte teilweise gesenkt, beispielsweise durch die stärkere Nutzung digitaler Technologien und die Einführung vereinfachter Auswahlverfahren. Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands haben sich die nichtfinanziellen Leistungen der geförderten Projekte verbessert, da die Begünstigten sich stärker auf die Projektinhalte konzentrieren konnten. Die Evaluierung kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zusammenfassung der Vorläuferprogramme in ein gemeinsames integriertes Programm zu mehr Kohärenz in Bezug auf die Art der geförderten Maßnahmen und die Interventionslogik des Programms geführt, es effizienter gemacht und die Struktur mit ihren drei Leitaktionen vereinfacht hat. Die Interessenträger wünschen sich für die Zukunft Stabilität oder behutsame Entwicklungen.

Für das künftige Programm wurden folgende Empfehlungen abgegeben:

- Förderung der Inklusivität (sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen) für benachteiligte Gruppen und Ausweitung des Zugangs, vor allem für Personen mit geringeren Chancen;

- Optimierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation, um Defizite bei Fertigkeiten und Kompetenzen zu reduzieren;

- bessere Festlegung von Prioritäten und strategische Investitionen in Bereichen mit dem höchsten Leistungspotenzial (Schulen, berufliche Bildung, Jugend);

- höchstmögliche Relevanz und Wirkung in der Erwachsenenbildung, bei den Jean-Monnet-Maßnahmen und im Sportbereich;

- Förderung des Europabewusstseins: Intensivierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses für die europäische Integration und zur Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls;

- mehr internationale Möglichkeiten und Ausweitung der globalen Reichweite des Programms;

- weitere Vereinfachung der Programmvorschriften und der Verwaltungsverfahren, auch bei internationalen Maßnahmen, optimierte Online-Tools sowie geringere Informationsanforderungen an Teilnehmer und Begünstigte;

- Ausbau bestehender und Schaffung neuer Synergien mit anderen Instrumenten und Politikbereichen der Union;

- bessere Einbindung von politischen Entscheidungsträgern in die Ausarbeitung und Durchführung von Aufforderungen mit politischem Bezug.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das Programm ist ein Finanzierungsinstrument des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 unter dem Ziel „In die Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte“. Das Programm steht mit anderen Instrumenten der Union in Einklang und ergänzt diese; dies gilt insbesondere für die Instrumente der externen Zusammenarbeit 51 , die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Das Programm wird außerdem Synergien mit dem Asyl- und Migrationsfonds sowie mit dem Fonds für die innere Sicherheit anstreben. Es besteht ferner eine erhebliche potenzielle Komplementarität zwischen den Zielen und Maßnahmen des Programms und dem künftigen Programm für Rechte und Werte. Das Programm wird mit dem künftigen Programm Kreatives Europa in Einklang stehen und es in wichtigen Aspekten ergänzen. Im Jugendbereich wird das Programm auch mit dem Europäischen Solidaritätskorps kohärent sein und dieses ergänzen, da es andere Arten von Aktivitäten anbietet. Im Bereich der digitalen Kompetenzen wird das Programm „Digitales Europa“ den breit angelegten Ansatz von Erasmus+ ergänzen, indem es die Entwicklung und den Erwerb fortgeschrittener digitaler Kompetenzen fördert.

Es besteht außerdem ein erhebliches Potenzial für die wechselseitige Ergänzung und Synergien in Bezug auf gemeinsame Ziele (z. B. qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit, Entwicklung von Humankapital). Diese Unionsprogramme sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz und die Zukunftsfähigkeit Europas. Durch mehr Synergien und wechselseitige Ergänzungen sollten die Kohärenz der Ausgabenprogramme untereinander verbessert und die wirksame Zusammenarbeit ermöglicht werden; dadurch können die aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen angegangen werden.

Obwohl diese Programme aus unterschiedlichen Instrumenten mit unterschiedlichen Vorgehensweisen, Interventionslogiken, Verwaltungsmethoden und -strukturen finanziert werden, kann ihre Wirkung durch die Interaktion untereinander verstärkt werden. Deswegen werden nach Möglichkeit Synergien angestrebt, die einen zusätzlichen Mehrwert generieren.

Neue oder stärkere Synergien können auf folgenden Ebenen erzielt werden:

1. auf strategischer Ebene: mehr Kohärenz und bessere Übereinstimmung gemeinsamer politischer Ziele;

2. auf Programmebene: mehr Kohärenz der Prioritäten und kompatible Durchführungsrahmen;

3. auf Projektebene: strategische Zusammenführung von Ressourcen aus unterschiedlichen Quellen.

Um konkret Synergien zu schaffen, wird vorgeschlagen, andere Mobilitätsmechanismen mit einer starken Dimension des Lernens in Erasmus einzubinden, die Infrastruktur und Durchführungsmechanismen des Programms als „Vehikel“ zu nutzen und dabei der Erasmus-Interventionslogik zu folgen. Es würde eine neue Maßnahme zur Förderung der Mobilität verschiedener Kategorien von Organisationen oder Personen eingeführt, die sich ausdrücklich an andere Politikbereiche wendet (z. B. öffentlicher Dienst, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Unternehmen, Strafverfolgung usw.). Dies würde die Durchführung kohärenter machen und weitere Verbesserungen und Effizienzgewinne ermöglichen. Aufgrund ihrer eingeschränkten kritischen Masse (zumindest in der Anfangsphase) und ihrer sektorübergreifenden Dimension wird diese Erasmus-„Vehikelfunktion“ als zentralisierte Maßnahme angeboten.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

befristete Laufzeit

   Laufzeit 1.1.2021 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2032.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 52  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Was die Durchführungsmechanismen angeht, so werden die Instrumente (hauptsächlich Finanzhilfen) und die Verwaltungsmethoden – direkte und indirekte Mittelverwaltung – beibehalten, da keine strukturelle Änderung der Verfahrensweise des Programms erforderlich ist.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Der künftige Rahmen für die Überwachung und Evaluierung des Programms umfasst Folgendes: a) die ständige Überwachung zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die angestrebten Outputs und Ergebnisse des Programms und b) Evaluierungen und Studien/Erhebungen zur Ermittlung der Langzeitwirkung des Programms, die nur wenige Male während des Programmzyklus (formale Zwischen- und Ex-post-Evaluierung sowie gezielte unabhängige Studien und Erhebungen) gemessen wird.

Ziel ist es, nach Möglichkeit vorhandene Regelungen zu nutzen und den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer (Einzelpersonen und Organisationen) zu vereinfachen, zu rationalisieren und zu senken, gleichzeitig aber dafür zu sorgen, dass ausreichend Informationen erhoben werden, um die Wirkung des Programms zu bewerten und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Daher werden die Vorschriften für die Überwachung und die Berichterstattung systematisch unter dem Gesichtspunkt ihrer Effizienz und Kostenwirksamkeit festgelegt, ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit dem aktuellen Programm, ohne den Datenbedarf für Evaluierungszwecke einzuschränken.

Entsprechend den Ergebnissen der Zwischenevaluierung sollen im nächsten Erasmus-Programm folgende Aspekte des Überwachungssystems vereinfacht und verbessert werden:

- Klarheit und Relevanz von Output-Indikatoren und Datenqualität;

- Belastbarkeit der auf eigenen Angaben beruhenden Ergebnisindikatoren;

- Verhältnismäßigkeit des entsprechenden Aufwands für die Begünstigten (Zahl und Häufigkeit der Erhebungen, Stichproben der Befragten, Menge und Komplexität der erhobenen Daten usw.) und der Verwendung dieser Daten für Überwachungs-, Evaluierungs- und Verbreitungszwecke

- Nutzerfreundlichkeit und weitere Interoperabilität von Online-Tools.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Vorschlag, verschiedene Methoden der Mittelverwaltung (direkt und indirekt) auch künftig zu kombinieren, beruht auf der positiven Erfahrung mit der Durchführung des derzeitigen Programms Erasmus+; die Zwischenevaluierung kam zu dem Schluss, dass diese Methoden zweckdienlich sind, da die Koordinierung insgesamt gut ist und keine größeren Effizienzmängel festgestellt wurden. Der Vorschlag baut auf den vorhandenen Strukturen auf und steht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Effizienz.

Dank der Beibehaltung bewährter Modalitäten kann der Fokus auf Durchführung und Leistungen gerichtet werden, bereits erzielte Effizienzgewinne werden bewahrt, und der Verwaltungsaufwand wird reduziert (wie es schon beim Übergang zwischen der Programmgeneration 2007-2013 und dem Programm für den Zeitraum 2014-2020 der Fall war). Der Grundsatz bliebe der gleiche: Generell erhalten einzelne Begünstigte keine direkte Unterstützung; diese läuft nach wie vor über teilnehmende Organisationen, die sie an einzelne Lernende oder Praktiker weitergeben.

Die von der Union zu tragenden Verwaltungskosten für das laufende Erasmus+-Programm sind insgesamt überschaubar (6 % des Verwaltungshaushalts von Erasmus). 53 Dies gilt besonders, wenn man sie mit den Verwaltungskosten kleinerer Maßnahmen vergleicht, die in der Regel höher sind (durchschnittlich 14 % des jeweiligen Haushalts).

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die ermittelten Risiken bei der Durchführung der derzeitigen Programme lassen sich im Wesentlichen in folgende Kategorien einteilen:

- Fehler aufgrund der Unerfahrenheit der Begünstigten in Bezug auf die Vorschriften. Fehlerquoten und Finanzkorrekturen werden bei Maßnahmen mit komplexeren Finanzverwaltungsvorschriften voraussichtlich höher sein, insbesondere wenn die Finanzhilfen auf der Grundlage tatsächlicher Kosten basieren. Dieses Risiko lässt sich durch die Anwendung vereinfachter Kosten (Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, standardisierte Kosten je Einheit), verringern, wie dies nach der Haushaltsordnung zulässig ist;

- Zuverlässigkeit der Kontrollkette und Einhaltung des Prüfpfads. Erasmus würde von einer großen Zahl von Mittlern – den nationalen Agenturen – verwaltet, die Aufsichtskontrollen durch eine unabhängige Prüfstelle gemäß der Haushaltsordnung sowie der Betriebs- und Verwaltungsaufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen. Der Kontrollrahmen, der diese Risiken verringert, ist sehr gut etabliert;

- spezifische Zielgruppen von Teilnehmern (z. B. junge Menschen oder Erwachsene) verfügen möglicherweise nicht über eine ausreichende finanzielle Stabilität oder entwickelte Verwaltungsstrukturen und -kapazitäten für die Verwaltung von Unionsmitteln und würden basierend auf einer Risikobewertung zusätzlich überwacht und kontrolliert.

Die wichtigste Vereinfachung zur Senkung der Risiken und zur Minderung von Fehlerquoten, die sich aus der Komplexität der Finanzvorschriften ergeben, ist die weitgehende Inanspruchnahme von Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und standardisierten Kosten je Einheit, so dass die Vorschriften leicht zu befolgen sind, die Rechenschaftspflicht jedoch gewahrt bleibt.

Die betrauten Stellen sind immer für die erste Kontrollebene zuständig, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die Kommission hingegen für die Beaufsichtigung des allgemeinen Rahmens. Dieses bereits vorhandene solide Kontrollsystem wird für die Kontrolle der Unionsmittel gemäß der Haushaltsordnung für Maßnahmen beibehalten, die in indirekter Mittelverwaltung durch die nationalen Agenturen und in direkter Mittelverwaltung verwaltet werden. In Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, gewährleistet die Kommission die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Während die nationalen Agenturen für die Primärkontrollen bei den Begünstigten zuständig sind, überwachen und beaufsichtigten die Mitgliedstaaten/nationalen Behörden weiterhin ihr System der internen Kontrolle und Konformität; die Prüfung erfolgt durch eine unabhängige Prüfstelle. 54 Um die Kohärenz und die Zuverlässigkeit der Kontrollen auf Länderebene zu gewährleisten, wird die Kommission auch weiter jährliche Kontrollleitlinien herausgeben.

Das Kontrollsystem wird so gestaltet, dass Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewährleistet sind. Die Aufsichts- und Leistungsrahmen der Kommission werden für ein hohes Niveau an Überwachung und Rückmeldungen sorgen, die in das weitere Vorgehen einfließen sollen. Die Europäische Kommission wird Erasmus in ihr Programm der Kontrollbesuche, Prüfungen der Rechnungsführung sowie der Überwachungs- und Durchführungskontrollen aufnehmen und darüber hinaus Veranstaltungen zur Orientierung wie Konferenzen, Auftaktsitzungen, Sitzungen der nationalen Agenturen, Schulungen und Webinare durchführen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Bezüglich der Kostenwirksamkeit hat die Kommission eine erste Abschätzung der Kosten der für die Kontrollen benötigten Ressourcen und Beiträge vorgenommen und deren Nutzen in Relation zu den durch diese Kontrollen vermiedenen, aufgedeckten und berichtigten Fehlern und Unregelmäßigkeiten sowie den nicht quantifizierbaren Fehlern gesetzt. Bei diesem Ansatz wird besonderes Gewicht auf die finanziellen und operativen Prüfungen in der Kontrollkette gelegt.

Die Kontrollstrategie basiert auf einem einheitlichen integrierten Kontrollrahmen, der eine ausreichende Gewähr für den gesamten Projektzyklus bieten soll. Der zur Schätzung der Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewählte Ansatz beruht auf der Logik der Bausteine der Zuverlässigkeitsgewähr und einem einheitlichen integrierten Kontrollrahmen. Die Kommission differenziert die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen je nach den unterschiedlichen Risikoprofilen der derzeitigen und künftigen Transaktionen und entsprechend der Kostenwirksamkeit bestehender und alternativer Kontrollen, wie sie insbesondere im Programmleitfaden für die nationalen Agenturen dargelegt werden. Die Exekutivagenturen und alle betrauten Einrichtungen sind immer für die erste Kontrollebene zuständig, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die Kommission hingegen für die Aufsichtskontrollen.

Nach Einschätzung der Kommission fallen die Gesamtkosten für Kontrollen gering aus und belaufen sich je nach Maßnahme auf ein bis fünf Prozent der verwalteten Mittel (ohne die Mittel der Exekutivagentur). In Anbetracht des zu erwartenden Fehlerrisikos bei Ausbleiben dieser Kontrollen und der Maßgabe einer Fehlerquote von unter 2 % sind diese Kosten verhältnismäßig und kostenwirksam. Ausgehend von den Erfahrungen mit dem laufenden Erasmus+-Programm und dessen Vorläuferprogrammen, die eine Fehlerquote von rund 1 % auf mehrjähriger Basis aufweisen, beträgt das erwartete Fehlerrisiko weniger als 2 %.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die auf die Verhütung und Aufdeckung von Betrug abstellenden Kontrollen weisen Ähnlichkeiten mit den Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen (zur Aufdeckung unbeabsichtigter Fehler) auf. Die Kommission überprüft jedes Jahr sämtliche Berichte der nationalen Agenturen über mögliche Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten. Diese Fälle werden hauptsächlich auf nationaler Ebene weiterverfolgt, wo die nationalen Agenturen direkten Zugang zu Rechtsmitteln haben und Betrugsfälle an die Gerichte verweisen können.

Die Kommissionsdienststellen tragen zu laufenden Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und organisieren die Weiterverfolgung nach deren Abschluss. Die finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt aufgrund von Betrugsfällen, die in Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu Programmen mit ähnlichen Förderregeln und Interessenträgern festgestellten wurden, sind gering. Mitunter werden Fälle an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und das Untersuchungs- und Disziplinaramt verwiesen, doch eine große Zahl von Fällen wird im Laufe des Jahres direkt von den nationalen Agenturen und nationalen Behörden weiterverfolgt, die unmittelbaren Zugang zu den einschlägigen Justiz- und Betrugsbekämpfungsstellen haben.

Die die Maßnahme durchführenden Kommissionsdienststellen haben seit 2014 eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie ausgearbeitet und umgesetzt, die sich an der Methodik des OLAF orientiert. Sie wird regelmäßig aktualisiert und nötigenfalls um Verfahrensunterlagen einer niedrigeren Ebene ergänzt (das letzte Mal 2017), die sich mit der Verweisung und Weiterverfolgung von Fällen befassen.

Die Zwischenevaluierung kam zu dem Schluss, dass das Ausmaß von Betrug im Programm sehr gering ist und sich weitgehend darauf beschränkt, dass Mehrfach-Projektanträge eingereicht werden oder Projektträger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und dass die bereits bestehenden Maßnahmen zweckmäßig und angemessen sind. In Anbetracht der potenziellen Auswirkungen von Betrug auf das vorgeschlagene Programm und insbesondere der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung verzeichneten finanziellen Nachteile rechtfertigt das Restrisiko für Betrug keine zusätzlichen Maßnahmen. Die Kommissionsdienststellen arbeiten weiter eng mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zusammen und verfolgen die laufenden Verfahren aufmerksam. Dies lässt einen positiven Rückschluss auf die Gewähr bezüglich des Betrugsrisikos zu.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“

Titel 07 „In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte“

Kapitel 03 „Erasmus“

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

2

07 01 02 – Administrative Unterstützung des Programms

NGM

JA

JA

JA/NEIN

NEIN

2

07 03 01 – Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik

GM

JA

JA

JA/NEIN

NEIN

2

07 03 02 – Förderung der nichtformalen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik

GM

JA

JA

JA/NEIN

NEIN

2

07 03 03 – Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik

GM

JA

JA

JA/NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens

2

Zusammenhalt und Werte

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel

07 03 01 Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik

Verpflichtungen

(1)

2 554,979

2 713,730

2 970,543

3 351,156

3 896,218

4 668,546

5 744,828

25 900,000

Zahlungen

(2)

2 065,608

2 487,261

2 817,465

3 197,250

3 706,250

4 413,914

5 401,834

1810,418

25 900,000

07 03 02 Förderung der nichtformalen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik

Verpflichtungen

(1)

305,808

324,809

355,548

401,104

466,343

558,783

687,605

3 100,000

Zahlungen

(2)

247,235

297,703

337,226

382,682

443,605

528,306

646,552

216,691

3 100,000

07 03 03 Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik

Verpflichtungen

(1)

54,256

57,627

63,081

71,164

82,738

99,139

121,994

550,000

Zahlungen

(2)

43,864

52,818

59,830

67,895

78,704

93,732

114,711

38,445

550,000

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben

07 01 02 – Administrative Unterstützung von Erasmus 

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

44,392

47,150

51,612

58,225

67,695

81,114

99,814

450,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

2 959,435

3 143,317

3 440,783

3 881,648

4 512,994

5 407,582

6 654,241

30 000,000

Zahlungen

= 2 + 3

2 401,103

2 884,931

3 266,128

3 706,051

4 296,254

5 117,067

6 262,907

2 065,558

30 000,000

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens

7

Verwaltungsausgaben

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben 55

35,007

40,366

45,725

45,725

45,725

45,725

45,725

303,876

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

 

7,410

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

36,066

41,425

46,784

46,784

46,784

46,784

46,784

311,286

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT in allen RUBRIKENdes mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2 995,501

3 184,742

3 487,567

3 928,432

4 559,778

5 454,366

6 701,025

30 311,286

Zahlungen

2 437,169

2 926,356

3 312,912

3 752,835

4 343,038

5 163,851

6 309,691

2 065,558

30 311,286

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

35,007

40,366

45,725

45,725

45,725

45,725

45,725

303,876

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

1,059

7,410

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

36,066

41,425

46,784

46,784

46,784

46,784

46,784

311,286

Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

44,392

47,150

51,612

58,225

67,695

81,114

99,814

450,000

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

44,392

47,150

51,612

58,225

67,695

81,114

99,814

450,000

INSGESAMT

80,458

88,575

98,396

105,009

114,479

127,898

146,598

761,286

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf 56

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

225

261

296

296

296

296

296

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JSD

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

37

41

44

44

44

44

44

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

262

302

340

340

340

340

340

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

(1)    COM(2018) 98 final.
(2)    COM(2018) 321 final.
(3)    COM(2017) 673 final.
(4)    70 % der Europäer fühlen sich derzeit als Bürger der Europäischen Union. Dies ist ein leichter Anstieg um zwei Prozentpunkte seit 2017 und der höchste Wert seit Frühjahr 2010. Mehr als jeder zweite Befragte (54 %) gibt zwar an, seine Rechte als EU-Bürger zu kennen, mehr als zwei Drittel würden aber gerne mehr über die EU wissen (Standard Eurobarometer 88 zur Unionsbürgerschaft, November 2017). Siehe auch „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“, (COM(2017) 30/2 final).
(5)    Beispielsweise ist nur einem Drittel (35 %) der Schülerinnen und Schüler im Alter von 14 Jahren bekannt, von wem die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden; IEA (2010), ICCS 2009 European Report: Civic knowledge, attitudes, and engagement among lower-secondary students in 24 European countries: http://www.iea.nl/fileadmin/user_upload/Publications/Electronic_versions/ICCS_2009_European_Report.pdf .
(6)    TNS im Auftrag der Europäischen Kommission (2017), European Youth Eurobarometer: https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/1fa75943-a978-11e7-837e-01aa75ed71a1/language-de .
(7)    Studie „Learning Europe at School Study“: https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/83be95a3-b77f-4195-bd08-ad92c24c3a3c .
(8)    Das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit und das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III).
(9)    Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und Zusammenarbeit, der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(10)    [Fundstelle].
(11)    COM(2018) 366.
(12)    COM(2018) 267.
(13)    COM(2018) 50 final und SWD(2018) 40 final.
(14)    SWD(2018) 40 final.
(15)    Die Programmländer sind die achtundzwanzig Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei.
(16)    Bei der Konsultation, die einen Programmcluster in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Bürgerschaft und Justiz abdeckte, war das Generalsekretariat der Europäischen Kommission federführend. Es gingen 1127 Antworten mit direkter Relevanz für das Programm Erasmus+ ein. Öffentliche Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Werte und Mobilität .
(17)    Siehe http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents.evaluations_de.
(18)    SEC(2018) 265. Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf der Folgenabschätzung, der von der angenommenen Folgenabschätzung abweicht.
(19)    [Fundstelle].
(20)    Instrument für Heranführungshilfe (IPA), Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI).
(21)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(22)    ABl. C  vom , S. .
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    COM(2018) 98 final.
(25)    ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(26)    COM(2018) 321 final.
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(28)    COM(2016) 381 final.
(29)    [Fundstelle].
(30)    [Fundstelle – soll vom Rat bis Ende 2018 angenommen werden]
(31)    COM(2018) 269 final.
(32)    [Fundstelle].
(33)    COM(2018) [...].
(34)    ABl. L […] vom […], S. […].
(35)    ABl. L […] vom […], S. […].
(36)    COM(2017) 623 final.
(37)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(38)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(39)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(41)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(42)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(43)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(44)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(45)    Dazu gehören insbesondere das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.
(46)    [Fundstelle].
(47)    [Fundstelle].
(48)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(49)    Der positive Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Programm und dem Gefühl der Zugehörigkeit zur Union ist in allen Sektoren und bei allen Formen der Teilnahme festzustellen. Die Wahrscheinlichkeit, sich als Europäer zu fühlen, ist bei Lernenden, die an Erasmus+ teilgenommen haben, 19 % höher als bei Nichtteilnehmern, und die Wahrscheinlichkeit, eine positive Einstellung gegenüber der Union zu haben, 6 % höher – Quelle: Arbeitsunterlage zur Zwischenevaluierung von Erasmus+.
(50)     https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents.evaluations_de . 
(51)    Das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit und das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III).
(52)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(53)    Dies schließt den Beitrag zu den Betriebskosten der nationalen Agenturen sowie die Verwaltungsausgaben für die direkte Mittelverwaltung ein.
(54)    Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel [123] der neuen Haushaltsordnung.
(55)    Personalschätzungen auf der Grundlage der Personalausstattung der Kommission im Jahr 2018 (Personal der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur ausgenommen) mit schrittweiser Aufnahme der Tätigkeit. Sie umfassen weder das für dezentrale Stellen benötigte geschätzte Personal noch das zusätzliche Personal, das aus den Beiträgen der mit dem Programm assoziierten Drittländer bezahlt wird.
(56)    Der geschätzte Personalbedarf beruht ausschließlich auf der (tatsächlichen) aktuellen Situation und wird später angepasst. Es wird mit einem Anstieg um 25 % für den Zeitraum 2021-2027 gerechnet.

Brüssel, den30.5.2018

COM(2018) 367 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

{SEC(2018) 265 final}
{SWD(2018) 276 final}
{SWD(2018) 277 final}


ANHANG

Indikatoren

(1)Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft

(2)Europäisierung und Internationalisierung von Organisationen und Einrichtungen

Was wird gemessen?

(3)Zahl der Personen, die an Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

(4)Zahl der Personen mit geringeren Chancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

(5)Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen die Teilnahme an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms nützlich war

(6)Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

(7)Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die zum ersten Mal im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

(8)Anteil der vom Programm geförderten Einrichtungen und Organisationen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Programm Praktiken von hoher Qualität entwickelt haben.