Brüssel, den 27.7.2018

COM(2018) 350 final

2018/0214(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Lissabonner Abkommen von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird und den Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offensteht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Vertragsparteien, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der WPO eingetragen sind, in ihrem Gebiet zu schützen, es sei denn, sie erklären innerhalb eines Jahres ab der Beantragung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.

Sieben Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens: Bulgarien (seit 1975), die Tschechische Republik (seit 1993), die Slowakei (seit 1993), Frankreich (seit 1966), Ungarn (seit 1967), Italien (seit 1968) und Portugal (seit 1966). Drei Mitgliedstaaten der Union haben das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (Griechenland, Rumänien und Spanien). Die Union selbst ist nicht Vertragspartei, da das Lissabonner Abkommen lediglich die Mitgliedschaft von Staaten vorsieht.

Das Übereinkommen von Lissabon wurde von 2009 bis 2015 überarbeitet, um i) den derzeitigen Rahmen zu verfeinern, ii) Bestimmungen aufzunehmen, gemäß denen das Lissabonner System auch für geografische Angaben gilt, und iii) die Möglichkeit des Beitritts zwischenstaatlicher Organisationen wie der EU vorzusehen.

Am 7. Mai 2015 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, an der diplomatischen Konferenz vom 11. bis 21. Mai 2015 in Genf teilzunehmen. Auf dieser Konferenz wurde am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden die „Genfer Akte“) angenommen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-389/15 wurde dieser Beschluss durch den Beschluss (EU) 2018/416 des Rates vom 5. März 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ersetzt.

Mit der Genfer Akte wird der Anwendungsbereich des Lissabonner Systems über Ursprungsbezeichnungen hinaus auf alle geografischen Angaben ausgedehnt. Sie ist mit dem TRIPS-Übereinkommen der WTO und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar und ermöglicht es internationalen Organisationen (wie der Europäischen Union), Vertragsparteien zu werden.

Im überarbeiteten Abkommen sind die Modalitäten, Bedingungen und Verfahren dargelegt, nach denen die Vertragsparteien Schutz für eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beantragen können, wobei für bestimmte Einheiten angemessene Garantien und Übergangszeiträume vorgesehen werden können.

In Bezug auf die Verfahren für Anmeldungen und die internationale Eintragung können die Vertragsparteien die Erklärung einer beabsichtigten Verwendung verlangen, falls dies für den Schutz nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich ist (Artikel 5 Absatz 5 der Genfer Akte und Regel 5 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (die „gemeinsame Ausführungsordnung“)). Was die Informationen über den Zusammenhang zwischen den Merkmalen eines Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung anbelangt, die nach dem alten Lissabonner Abkommen fakultativ sind, wird kein Schutz für eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in einer Vertragspartei erteilt, wenn diese Anforderung dort obligatorisch ist und die Anmeldung sie nicht erfüllt. In den Anmeldungen ist nach bestem Wissen des Anmeldenden anzugeben, ob für bestimmte Elemente der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe kein Schutz erteilt worden ist (Regel 5 Absatz 5).

Die Eintragungsgebühren werden von 500 CHF auf 1000 CHF erhöht, und es wurde ein künftiger Flexibilitätsspielraum eingeführt, damit die Mitglieder erforderlichenfalls einen weiteren Beitrag zum Haushalt leisten können. Für jede geografische Angabe, die vom alten zum neuen System wechselt, ist eine Übergangsgebühr von 500 CHF zu entrichten. Die Vertragsparteien können eine individuelle Gebühr erheben, um die Kosten für die materielle Prüfung der internationalen Eintragung zu decken.

Gemäß Artikel 9 ist jede Vertragspartei verpflichtet, eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die/der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird.

In Artikel 11 ist der Inhalt des Schutzes festgelegt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ist jede Vertragspartei verpflichtet, die rechtlichen Mittel bereitzustellen, um die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Waren derselben Art, aber eines anderen Ursprungs sowie für Waren einer anderen Art oder für Dienstleistungen zu verhindern, wenn eine solche Verwendung eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den Begünstigten herstellen oder nahelegen würde und ihren Interessen schaden könnte oder wenn sie das Ansehen der Ursprungsbezeichnung bzw. der geografischen Angabe beeinträchtigen oder schmälern oder einen unlauteren Vorteil aus diesem Ansehen verschaffen könnte. Darüber hinaus deckt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b alle sonstigen Praktiken ab, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung, die tatsächliche Herkunft oder die Art der Waren in die Irre zu führen. Artikel 11 Absatz 2 weitet die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a im Wesentlichen auf die in Artikel 23 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Fälle aus („selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in Übersetzung oder in Verbindung mit Ausdrücken wie ,Stil‘, ,Art‘, ,Typ‘, ,Fasson‘, ,Nachahmung‘, ,Methode‘, ,erzeugt in‘, ,wie‘, ,gleichartig‘ oder dergleichen verwendet wird“), ohne dass der Anwendungsbereich jedoch auf Weine und Spirituosen beschränkt wird.

Mit Artikel 12 wird wirksam sichergestellt, dass geschützte Bezeichnungen später nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden können.

In Artikel 13 Absatz 1 ist ausdrücklich vorgesehen, dass Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben und ältere Rechte an Marken koexistieren können, was mit der Entscheidung des WTO-Panels im Streitfall zwischen der EU und den USA/Australien (DS174/DS290) im Einklang steht, wonach sich die Koexistenz auf Artikel 17 des TRIPS gründet. Gemäß Artikel 13 können die Vertragsparteien begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen, wonach eine solche ältere Marke ihren Inhaber in bestimmten Fällen nicht dazu berechtigt, die Schutzerteilung für eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder deren Verwendung in dieser Vertragspartei zu verhindern.

In der Mitteilung der Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung sind die Gründe für diese Verweigerung anzuführen (Artikel 15). Die Schutzverweigerung kann nach den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren zurückgenommen werden (Regel 11). Obwohl die Genfer Akte keine ausdrückliche Bezugnahme auf Verhandlungen über das Erwirken der Zurücknahme der Schutzverweigerung für eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angaben enthält, können Verhandlungen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme geführt werden.

In Artikel 17 (Übergangszeitraum) ist die Möglichkeit eines Zeitraums für die schrittweise Einstellung älterer Verwendungen vorgesehen.

Was die Gründe für die Ungültigerklärung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe betrifft, so nimmt der einschlägige Artikel 19 nicht auf Ungültigkeitsgründe Bezug und gestattet somit jeder Vertragspartei, sich im Einklang mit dem EU-Recht, das ebenfalls keine Aufzählung von Ungültigkeitsgründen enthält, auf ihre innerstaatlichen Vorschriften zu berufen.

Die Genfer Akte tritt drei Monate, nachdem sie von fünf Parteien ratifiziert wurde, in Kraft (Artikel 29 Absatz 2).

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-389/15 - Kommission gegen Rat - in dem klargestellt wurde, dass der Entwurf des überarbeiteten Lissabonner Abkommens, d. h. die Genfer Akte, im Wesentlichen den Handelsverkehr zwischen der Union und Drittstaaten erleichtern und regeln soll, und dass er direkte und sofortige Auswirkungen auf diesen Handelsverkehr haben kann, sodass seine Aushandlung in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die Artikel 3 Absatz 1 AEUV der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 207 Absatz 1 AEUV überträgt.

In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die EU einheitliche, umfassende Regelungen für den Schutz von geografischen Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt. Aufgrund der Ausschließlichkeit der Unionsvorschriften für den Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten die Mitgliedstaaten weder über eigene Schutzsysteme verfügen noch selbst geografische Angaben für Agrarerzeugnisse von Drittlandmitgliedern des Lissabonner Systems schützen. Solange die Union jedoch nicht Vertragspartei der Genfer Akte ist, kann sie weder auf Unionsebene eingetragene geografische Angaben für Agrarerzeugnisse zum Schutz im Rahmen des Lissabonner Systems einreichen noch geografische Angaben von Drittstaatsmitgliedern auf der Grundlage dieses Systems schützen.

Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit für die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens sowie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit ihren umfassenden Schutzsystemen für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollte die EU Vertragspartei werden.

Damit die Europäische Union Vertragspartei der Genfer Akte werden kann, muss mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft sein, und die Union muss erklären, dass sie im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt wurde, Vertragspartei des Abkommens zu werden, und dass nach ihrem Gründungsvertrag Rechtsvorschriften gelten, gemäß denen regionale Schutztitel für geografische Angaben erwirkt werden können. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft. Was die Rechtsvorschriften anbelangt, gemäß denen regionale Schutztitel für geografische Angaben erwirkt werden können, so hat die Union im Einklang mit ihren Gründungsverträgen einheitliche und umfassende Schutzsysteme für geografische Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates ersucht die Kommission den Rat, den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte zu genehmigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die EU einheitliche, umfassende Regelungen für den Schutz von geografischen Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt. Durch diese Regelungen erhalten geschützte Namen für die betreffenden Erzeugnisse einen weitreichenden, EU-weiten Schutz auf der Grundlage eines einheitlichen Antragsverfahrens. Die wesentlichen Bestimmungen sind derzeit für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013, für aromatisierte Weine in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vom 26. Februar 2014, für Spirituosen in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Januar 2008 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 festgelegt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Beitritt der Union zur Genfer Akte steht im Einklang mit der allgemeinen Politik der EU zur Förderung und Verbesserung des Schutzes geografischer Angaben durch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Angesichts des Gegenstands des Vertrags sollte sich der Beschluss des Rates auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht für Bereiche, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Ohne den Beitritt wären die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin nicht in der Lage, die sich aus der Genfer Akte des Lissabonner Übereinkommens ergebenden Vorteile zu nutzen. Aufgrund der Ausschließlichkeit der Handelspolitik der Union, einschließlich der gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, sollten die EU-Mitgliedstaaten weder über eigene Schutzsysteme für geografische Angaben verfügen noch selbst geografische Angaben für Agrarerzeugnisse von Drittstaatsmitgliedern des Lissabonner Systems schützen. Solange die Union nicht Vertragspartei ist, kann sie weder selbst auf Unionsebene eingetragene geografische Angaben für Agrarerzeugnisse zum Schutz im Rahmen des Lissabonner Systems einreichen noch geografische Angaben von Drittstaatsmitgliedern auf der Grundlage dieses Systems schützen. Damit die EU ihre ausschließliche Zuständigkeit für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse im Lissabonner System ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollte die EU Mitglied werden.

Wahl des Instruments

Ein Beschluss des Rates über den Abschluss des Beitritts der Union zur Genfer Akte ist aufgrund des Artikels 28 der Genfer Akte des Abkommens von Lissabon (Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden) das geeignete Rechtsinstrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Der Fahrplan für den Beitritt der EU zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht mit einer Frist für Stellungnahmen der Interessenträger bis zum 18. Januar 2018. Innerhalb der Frist gingen acht Stellungnahmen ein. Mit einer Ausnahme waren die Stellungnahmen grundsätzlich positiv in Bezug auf die Initiative, und der Beitritt der EU wurde befürwortet. In drei Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, dass die EU die Diskussion über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse voranbringen sollte. In zwei Stellungnahmen wurde eine Auswahlliste abgelehnt, da alle geografischen Angaben der Union für einen Schutz im Rahmen der Genfer Akte in Betracht kommen sollten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

In der Studie von AND International von Oktober 2012 mit dem Titel „Value of production of agricultural products and foodstuffs, wines, aromatised wines and spirits protected by a geographical indication (GI)“ (http://ec.europa.eu/agriculture/external-studies/value-gi_en) wurden verschiedene Vorteile ermittelt, die die EU-Politik im Bereich der geografischen Angaben für Verbraucher (Qualitätssicherung), Erzeuger (Offenheit des Systems für alle Erzeuger, die Qualitätsanforderungen erfüllen; lauterer Wettbewerb; Preisaufschlag; wirksamer Schutz), die Gesellschaft im Allgemeinen (Verknüpfung von wertvollen Erzeugnissen mit ländlichen Gebieten; Erhaltung von Traditionen; Wiederherstellung der Verbindung zwischen Erzeugern und Verbrauchern) und die Umwelt (Verknüpfung von traditionellen Erzeugnissen mit Landschaften und Bewirtschaftungssystemen) hat. In der Studie wurden die Wirtschaftsdaten (2005 bis 2010) für jede der 2768 in der EU-27 registrierten geografischen Angaben (g. A.) bewertet. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Preis für ein Erzeugnis mit g. A. im Schnitt das 2,23fache des Preises eines vergleichbaren Erzeugnisses ohne g. A. beträgt. Im Jahr 2010 belief sich der Verkaufswert von EU-Erzeugnissen mit g. A. (alle Sektoren) auf 54,3 Mrd. EUR (5,7 % des gesamten Lebensmittel- und Getränkesektors der EU). Der Wert der EU-Ausfuhren von Erzeugnissen mit g. A. wurde auf 11,5 Mrd. EUR geschätzt (15 % der EU-Ausfuhren von Lebensmitteln und Getränken). 

Folgenabschätzung

Gemäß den Anforderungen zur besseren Rechtsetzung werden für diese Initiative keine Folgenabschätzung, kein Durchführungsplan und keine öffentliche Konsultation benötigt. Der Fahrplan für den Beitritt der EU zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht mit einer Frist für Stellungnahmen der Interessenträger bis zum 18. Januar 2018. Es gingen acht Stellungnahmen ein.

In den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wird präzisiert, dass eine Folgenabschätzung nur dann durchgeführt werden sollte, wenn dies sinnvoll ist, was von Fall zu Fall zu prüfen ist. Eine Folgenabschätzung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Kommission über keinen oder einen nur geringen Entscheidungsspielraum verfügt. Dies ist hier der Fall, da der Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die unter die Genfer Akte fallenden Angelegenheiten gerechtfertigt ist und sich dieser Schritt auch logisch aus der Überprüfung des Lissabonner Systems durch die EU ergeben würde.

Eine Mitgliedschaft der EU hätte eine Reihe von Vorteilen. Sie würde sicherstellen, dass derzeitige und künftige geografische Angaben, die auf EU-Ebene registriert sind, von den sieben EU-Mitgliedstaaten im Lissabonner Verband aber nicht, für den Schutz im Rahmen des Lissabonner Systems in Betracht kommen könnten. Geografische Angaben der EU könnten grundsätzlich einen raschen, hochwertigen und unbefristeten Schutz in allen derzeitigen und künftigen Parteien der Genfer Akte erhalten. Über das bestehende multilaterale Register würde das Ansehen europäischer geografischer Angaben dank des breiten geografischen Umfangs des Schutzes im Rahmen der Genfer Akte gesteigert. Der verbesserte internationale Schutz von geografischen Angaben infolge des Beitritts der EU dürfte die positiven Auswirkungen des Schutzes geografischer Angaben auf integratives Wachstum und Beschäftigung bei der Agrarerzeugung mit hohem Mehrwert, auf die Handels- und Investitionsströme, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere KMU sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts und des Wettbewerbs und auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums konsolidieren und potenziell verstärken. Für Landwirte und Lebensmittelerzeuger besteht insbesondere auf den globalen Märkten die Gefahr, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums an ihren Erzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe missbraucht werden oder ihnen verloren gehen könnten. Der Beitritt der EU zum Lissabonner System würde den Akteuren im ländlichen Raum dabei helfen, auf globaler Ebene zu schützen, was auf lokaler Ebene wertvoll ist, wodurch dem herrschenden Globalisierungstrend hin zu einförmigen Warenstandards und dem Abwärtsdruck auf die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse entgegengewirkt würde. Angesichts der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten würde dies der ländlichen Gemeinschaft einen sichtbaren Beweis dafür liefern, dass die EU ihre Interessen weltweit verteidigt und schützt. Da die Genfer Akte weitgehend den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht, ist nicht damit zu rechnen, dass der Beitritt der EU erhebliche Anpassungen des Inhalts dieser Rechtsvorschriften erforderlich machen wird.

Verwaltungstechnisch bietet die Genfer Akte ein einheitliches Regelwerk für die Erlangung des Schutzes in allen Mitgliedern und somit einen einfacheren und effizienteren Mechanismus als die derzeitige Praxis der EU, eine Vielzahl lokal begrenzter Verfahren durch bilaterale Abkommen zu regeln. In handelspolitischer Hinsicht wird sie die verantwortungsvolle Führungsrolle der EU bei der Förderung des Multilateralismus unter Beweis stellen. Der Beitritt der EU dürfte für Marktteilnehmer in der EU oder EU-Mitgliedstaaten, die ihre geografischen Angaben im Lissabonner System schützen lassen wollen, keine zusätzlichen Kosten oder Belastungen gegenüber dem Status quo mit sich bringen. Stattdessen dürfte er sogar zu einer Verringerung dieser Verwaltungskosten und Belastungen führen.

Für die Unternehmen führt der Beitritt der EU zu keinen zusätzlichen Anpassungs-, Compliance- oder Transaktionskosten oder Verwaltungslasten, abgesehen von potenziellen individuellen Prüfgebühren, die die Lissabon-Mitglieder möglicherweise erheben werden, die aber um die Einsparungen, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben, verringert werden.

Die Genfer Akte gestattet den Beitritt der EU zusammen mit ihren Mitgliedstaaten. Aufgrund der einheitlichen und erschöpfenden Art des EU-Systems zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten jedoch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die von den sieben EU-Mitgliedstaaten im Lissabonner System zur Schutzerteilung eingereicht wurden (derzeit rund 800) und für den Schutz nach EU-Recht in Betracht kommen, nicht länger nach nationalem Recht, sondern ausschließlich nach EU-Recht geschützt werden. Dies gilt auch für den Schutz von geografischen Angaben, die aus Drittstaat-Lissabon-Mitgliedern stammen und von diesen zur Schutzerteilung eingereicht wurden. Folglich wird sich der Verwaltungsaufwand für die Teilnahme am Lissabonner System für die EU-Mitgliedstaaten durch den Beitritt der EU verringern.

Insbesondere wird nach dem Beitritt der EU die Möglichkeit bestehen, auf das Register des Lissabonner Systems zurückzugreifen, anstatt den bilateralen Schutz geografischer Angaben im Einzelnen auszuhandeln. Dies stünde im Einklang mit der Praxis in anderen Bereichen der Rechte des geistigen Eigentums, in denen die EU ihre Partner auffordert, sich anzuschließen und sich an internationale Übereinkünfte über Rechte des geistigen Eigentums (z. B. die Berner Übereinkunft über den Schutz der Urheberrechte und das Madrider Protokoll über Marken) zu halten, anstatt ein Netz voneinander abweichender Initiativen zu schaffen, das unter den Beteiligten Verwirrung stiften könnte.

Der Beitritt der EU dürfte weiteren Drittstaaten einen Anreiz bieten, dem Lissabonner System beizutreten, da sie dadurch Zugang zum Schutz im gesamten Lissabonner Verband erhalten würden und bei Gleichwertigkeit ihres Systems mit dem der EU ein effizientes Prüfverfahren für einzelne geografische Angaben in Anspruch nehmen könnten.

Der Beitritt der EU kann sich insbesondere positiv auf Entwicklungsländer auswirken, die den Beitritt zur Genfer Akte erwägen, da ihre geografischen Angaben durch das Lissabonner System in der EU geschützt werden könnten. Das Interesse des 17 Mitglieder umfassenden Büros der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) am Beitritt zum Lissabon-System ist vielversprechend und belegt die Attraktivität des g. A.-Instruments für den Schutz der Rechte und traditionellen Werte der Landwirte in Entwicklungsländern.

Potenzielle Nachteile wären möglicherweise die bislang begrenzte Zahl von Mitgliedern des Lissabon-Systems, die Befürchtung, dass Fortschritte in der WTO in Bezug auf geografische Angaben in noch weitere Ferne rücken könnten, die Skepsis einiger EU-Mitgliedstaaten gegenüber einem Beitritt der EU sowie die Unsicherheit bezüglich der finanziellen Auswirkungen. Das modernisierte System im Rahmen der Genfer Akte dürfte jedoch für potenzielle neue Mitglieder attraktiver sein; Fortschritte in der WIPO könnten sich sogar positiv auf die Beratungen über geografische Angaben in der WTO auswirken, da geeignete Synergien geschaffen werden und das überarbeitete Lissabonner Abkommen näher an den WTO-Prozess herangebracht wird; EU-Mitgliedstaaten mit Vorbehalten gegenüber dem Lissabonner System wären nicht verpflichtet, diesem beizutreten; und die Lissabon-Mitglieder haben bei ihren Anstrengungen zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit des Lissabonner Systems Fortschritte erzielt.

Insgesamt überwiegen die Vorteile des Beitritts der EU zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens die Nachteile. Um den Beitritt der EU zum Lissabonner System zu bewerkstelligen, muss die Kommission einen Vorschlag für Rechtsakte vorlegen, die für den Beitritt der EU zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens und zu deren Umsetzung erforderlich sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Beitritt der Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens trägt zur Einhaltung von Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei, wonach geistiges Eigentum geschützt werden muss.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Siehe den beiliegenden Finanzbogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2018/0214 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 1 (das „Lissabonner Abkommen“) wurde ein besonderer Verband (der „besondere Verband“) im Rahmen des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichtet, der mit der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (die „Pariser Verbandsübereinkunft“) geschaffen wurde. Gemäß dem Lissabonner Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Länder im Rahmen des besonderen Verbands, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingetragen sind, in ihrem Gebiet zu schützen, es sei denn, die Vertragsparteien erklären innerhalb eines Jahres ab der Beantragung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.

(2)Sieben Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens: Bulgarien (seit 1975), die Tschechische Republik (seit 1993), Frankreich (seit 1966), Italien (seit 1968), Ungarn (seit 1967), Portugal (seit 1966) und die Slowakei (seit 1993). Drei weitere Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien und Rumänien) haben das Lissabonner Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Die Union selbst ist nicht Vertragspartei des Lissabonner Abkommens, da dieses nur den Beitritt von Staaten vorsieht.

(3)Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 2 (die „Genfer Akte“) angenommen, mit der das Lissabonner Abkommen überarbeitet wurde. Insbesondere wird mit der Genfer Akte der Geltungsbereich des besonderen Verbands erweitert, um den Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse auf alle geografischen Angaben im Sinne des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen. Die Genfer Akte ist mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar und ermöglicht es internationalen Organisationen‚ Vertragspartei zu werden.

(4)Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die unter die Genfer Akte fallenden Bereiche. Dies wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-389/15 3 bestätigt, in dem klargestellt wurde, dass der Entwurf des überarbeiteten Lissabonner Abkommens, der nachfolgend als Genfer Akte verabschiedet wurde, im Wesentlichen den Handelsverkehr zwischen der Union und Drittstaaten erleichtern und regeln soll und direkte und sofortige Auswirkungen auf diesen Handelsverkehr hat. Die Verhandlungen über die Genfer Akte fielen somit in die mit Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragene ausschließliche Zuständigkeit der Union, da sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere der gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, erfolgten. 

(5)In Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Union einheitliche, umfassende Regelungen für den Schutz von geografischen Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten nicht über nationale Schutzsysteme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse von Drittstaatsmitgliedern des besonderen Verbands verfügen. Wenn die Union jedoch nicht Vertragspartei der Genfer Akte ist, kann sie weder auf Unionsebene eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse zum Schutz im Rahmen des besonderen Verbands einreichen noch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Drittstaatsmitgliedern über die von der Union geschaffenen Schutzsysteme schützen.

(6)Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter die Genfer Akte fallenden Bereiche sowie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit ihren umfassenden Schutzsystemen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollte die Union Vertragspartei der Genfer Akte werden.

(7)Der Beitritt der Union zur Genfer Akte steht mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang, wonach geistiges Eigentum geschützt werden muss.

(8)Die Europäische Union sollte daher der Genfer Akte beitreten.

(9)Im besonderen Verband sollte die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union von der Kommission vertreten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die ermächtigt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel 28 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch die Genfer Akte Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Im besonderen Verband wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union von der Kommission vertreten. Die Kommission nimmt alle nach Maßgabe der Genfer Akte erforderlichen Mitteilungen im Namen der Union vor.

Insbesondere fungiert die Kommission als die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 der Genfer Akte, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens („gemeinsame Ausführungsordnung“) 4 für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum der Weltorganisation für geistiges Eigentum zuständig ist.

Artikel 4

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte wird in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte sowie der Zeiträume gemäß Artikel 17 der Akte um ein Jahr festgesetzt.

Gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung wind in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Mitteilung an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Anforderung festgelegt, dass für den Schutz einer im Gebiet der Union eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Anmeldung zusätzlich zu dem verbindlich vorgeschriebenen Inhalt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung Angaben enthalten muss, die sich im Falle einer Ursprungsbezeichnung auf die Güte oder die Eigenschaften der Ware und deren Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen im geografischen Erzeugungsgebiet und im Falle einer geografischen Angabe auf die Güte, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware und deren Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet beziehen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

FINANZBOGEN

FS/18/YG/mh XXX

agri.ddg2..XXX

6.221.2018.1

DATUM: 5.3.2018

1.

HAUSHALTSLINIE:

05 06 01

MITTELANSATZ:

7,228 Mio. EUR

2.

TITEL:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates ersucht die Kommission den Rat um Ermächtigung, den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte zu genehmigen.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12-MONATS-ZEITRAUM


(Mio. EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR

2018

(Mio. EUR)

FOLGENDES HAUSHALTSJAHR

2019

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN

-    ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALE BEHÖRDEN

-    SONSTIGE

-

1,0

1,0

-

-

1,0 (Schätzung)

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENMITTEL DER EU
(ABGABEN/ZÖLLE)

-    IM NATIONALEN BEREICH

2020

2021

2022

2023

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE: noch nicht festgelegt

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

JA NEIN

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

JA NEIN

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

JA NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

JA NEIN

BEMERKUNGEN:

Die Gebühren gehen zulasten des Mitgliedstaats, aus dem die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe stammt. Die Union kann jedoch im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür verfügbaren Mittel einen Sonderbeitrag gemäß Artikel 24 Absatz 2 Ziffer v der Genfer Akte leisten. Für 2018 wird für die Haushaltslinie 05 06 01 für diesen Zweck ein Betrag von 1 Mio. EUR bereitgestellt.

(1)     http://www.wipo.int/export/sites/www/lisbon/en/legal_texts/lisbon_agreement.pdf .
(2)     http://www.wipo.int/edocs/lexdocs/treaties/en/lisbon/trt_lisbon_009en.pdf .
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Kommission gegen Rat, C-389/15 P, ECLI:EU:C:2017:798 [Rn. 45 ff].
(4)    Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens, von der Versammlung des Lissabonner Verbands am 11. Oktober 2017 angenommen‚ http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=376416 , Dok. WIPO A/57/11 vom 11. Oktober 2017.

Brüssel, den 27.7.2018

COM(2018) 350 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben


GENFER AKTE DES LISSABONNER ABKOMMENS ÜBER URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

Verzeichnis der Artikel

Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1:    Abkürzungen

Artikel 2:    Gegenstand

Artikel 3:    Zuständige Behörde

Artikel 4:    Internationales Register

Kapitel II: Anmeldung und internationale Eintragung

Artikel 5:    Anmeldung

Artikel 6:    Internationale Eintragung

Artikel 7:    Gebühren

Artikel 8:    Gültigkeitsdauer internationaler Eintragungen

Kapitel III: Schutz

Artikel 9:    Schutzverpflichtung

Artikel 10:    Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Rahmen anderer Instrumente

Artikel 11:    Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Artikel 12:    Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden

Artikel 13:    Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

Artikel 14:    Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel

Kapitel IV: Schutzverweigerung und sonstige Maßnahmen in Bezug auf internationale Eintragungen

Artikel 15:    Schutzverweigerung

Artikel 16:    Zurücknahme der Schutzverweigerung

Artikel 17:    Übergangszeitraum

Artikel 18:    Mitteilung der Schutzerteilung

Artikel 19:    Ungültigerklärung

Artikel 20:    Änderungen und sonstige Einträge in das internationale Register

Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen

Artikel 21:    Mitgliedschaft im Lissabonner Verband

Artikel 22:    Versammlung des besonderen Verbandes

Artikel 23:    Internationales Büro

Artikel 24:    Finanzen

Artikel 25:    Ausführungsordnung

Kapitel VI: Revision und Änderung

Artikel 26:    Revision

Artikel 27:    Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 28:    Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

Artikel 29:    Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 30:    Verbot von Vorbehalten

Artikel 31:    Anwendung des Lissabonner Abkommens und des Abkommens von 1967

Artikel 32:    Kündigung

Artikel 33:    Sprachen dieses Abkommens; Unterschrift

Artikel 34:    Verwahrer



Kapitel I
Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:

(I.)„Lissabonner Abkommen“: das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958;

(II.)„Abkommen von 1967“: das Lissabonner Abkommen in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung;

(III.)„dieses Abkommen“: das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der vorliegenden Fassung;

(IV.)„Ausführungsordnung“: die Ausführungsordnung gemäß Artikel 25;

(V.)„Pariser Verbandsübereinkunft“: die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer überarbeiteten und geänderten Fassung;

(VI.)„Ursprungsbezeichnung“: eine Bezeichnung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i;

(VII.)„geografische Angabe“: eine Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii;

(VIII.)„internationales Register“: das internationale Register, das vom Internationalen Büro gemäß Artikel 4 als amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geführt wird, unabhängig von dem Medium, in dem diese Daten gespeichert sind;

(IX.)„internationale Eintragung“: eine im internationalen Register eingetragene internationale Eintragung;

(X.)„Anmeldung“: eine Anmeldung zur internationalen Eintragung;

(XI.)„eingetragen“: im internationalen Register nach Maßgabe dieses Abkommens eingetragen;

(XII.)„geografisches Ursprungsgebiet“: ein geografisches Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2;

(XIII.)„grenzübergreifendes geografisches Gebiet“: ein geografisches Gebiet, das in aneinandergrenzenden Vertragsparteien liegt oder diese umfasst;

(XIV.)„Vertragspartei“: jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die Vertragspartei dieses Abkommens ist;

(XV.)„Ursprungsvertragspartei“: die Vertragspartei, in der das geografische Ursprungsgebiet liegt, bzw. die Vertragsparteien, in denen das grenzübergreifende geografische Ursprungsgebiet liegt;

(XVI.)„zuständige Behörde“: eine gemäß Artikel 3 benannte Einrichtung;

(XVII.)„Begünstigte“: die natürlichen oder juristischen Personen, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei zur Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe berechtigt sind;

(XVIII.)„zwischenstaatliche Organisation“: eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 28 Absatz 1 Ziffer iii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten;

(XIX.)„Organisation“: die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

(XX.)„Generaldirektor“: der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

(XXI.)„Internationales Büro“: das Internationale Büro der Organisation.

Artikel 2

Gegenstand

(1)[Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben] Dieses Abkommen gilt für

(I.)jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Bezeichnung oder sonstige, bekanntermaßen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Bezeichnung, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn die Ware ihre Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren verdankt, und die der Ware ihr Ansehen verdankt, sowie

(II.)jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Angabe oder sonstige, bekanntermaßen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Angabe, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.

(2)[Mögliche geografische Ursprungsgebiete] Ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1 kann das gesamte Gebiet der Ursprungsvertragspartei oder eine Region, eine Gegend oder einen Ort in der Ursprungsvertragspartei umfassen. Dies steht der Anwendung dieses Abkommens auf ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet oder einem Teil davon besteht, nicht entgegen.

Artikel 3

Zuständige Behörde

Jede Vertragspartei benennt eine Einrichtung, die für die Verwaltung dieses Abkommens in ihrem Gebiet sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro im Rahmen dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zuständig ist. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro nach Maßgabe der Ausführungsordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde mit.

Artikel 4

Internationales Register

Das Internationale Büro führt ein internationales Register, in dem die nach diesem Abkommen, dem Lissabonner Abkommen und dem Abkommen von 1967 oder nach beiden vorgenommenen internationalen Eintragungen sowie die mit diesen internationalen Eintragungen verbundenen Daten verzeichnet sind.

Kapitel II
Anmeldung und internationale Eintragung

Artikel 5
Anmeldung

(1)[Ort der Einreichung] Anmeldungen werden beim Internationalen Büro eingereicht.

(2)[Von der zuständigen Behörde eingereichte Anmeldung] Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Anmeldung zur internationalen Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe von der zuständigen Behörde eingereicht im Namen

(I.)der Begünstigten oder

(II.)einer natürlichen oder juristischen Person, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei klagebefugt ist, um die Rechte der Begünstigten oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geltend zu machen.

(3)[Direkt eingereichte Anmeldung]

a)Unbeschadet des Absatzes 4 kann die Anmeldung, sofern das Recht der Ursprungsvertragspartei dies zulässt, von den Begünstigten oder von einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Absatz 2 Ziffer ii eingereicht werden.

b)Buchstabe a gilt vorbehaltlich einer Erklärung der Vertragspartei, dass ihr Recht dies zulässt. Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Wird die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so wird sie mit Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die betreffende Vertragspartei wirksam. Wird die Erklärung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die betreffende Vertragspartei abgegeben, so wird sie drei Monate nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

(4)[Mögliche gemeinsame Anmeldung im Falle eines grenzübergreifenden geografischen Gebiets] Im Falle eines geografischen Ursprungsgebiets, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet besteht, können die aneinandergrenzenden Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Vereinbarung über eine gemeinsam benannte zuständige Behörde gemeinsam eine Anmeldung einreichen.

(5)[Verbindlich vorgeschriebener Inhalt] In der Ausführungsordnung werden die Pflichtangaben festgelegt, die in der Anmeldung zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 enthalten sein müssen.

(6)[Fakultativer Inhalt] In der Ausführungsordnung können die fakultativen Angaben festgelegt werden, die in der Anmeldung enthalten sein können.

Artikel 6
Internationale Eintragung

(1)[Formale Prüfung durch das Internationale Büro] Nach Eingang einer Anmeldung zur internationalen Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe in ordnungsgemäßer, in der Ausführungsordnung festgelegter Form trägt das Internationale Büro die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.

(2)[Datum der internationalen Eintragung] Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist das Datum der internationalen Eintragung das Datum, an dem die Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.

(3)[Datum der internationalen Eintragung im Falle fehlender Angaben] Enthält die Anmeldung nicht alle folgenden Angaben:

(I.)Angabe der zuständigen Behörde bzw. im Falle von Artikel 5 Absatz 3 des bzw. der Anmeldenden;

(II.)die Angaben zur Identifizierung der Begünstigten und gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii;

(III.)die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, für die die internationale Eintragung erwirkt werden soll;

(IV.)die Ware oder die Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht;

ist das Datum der internationalen Eintragung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.

(4)[Veröffentlichung und Mitteilung internationaler Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht unverzüglich jede internationale Eintragung und teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei die internationale Eintragung mit.

(5)[Wirksamwerden der internationalen Eintragung]

a)Vorbehaltlich des Buchstabens b ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 15 den Schutz verweigert hat oder die dem Internationalen Büro die Schutzerteilung gemäß Artikel 18 mitgeteilt hat, ab dem Datum der internationalen Eintragung geschützt.

b)Eine Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften ab einem in der Erklärung genannten Datum geschützt ist, wobei dieses Datum nicht nach dem Ablauf der in der Ausführungsordnung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist für die Schutzverweigerung liegen darf.

Artikel 7

Gebühren

(1)[Gebühr für die internationale Eintragung] Für die internationale Eintragung jeder Ursprungsbezeichnung und jeder geografischen Angabe ist die in der Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.

(2)[Gebühren für sonstige Einträge in das internationale Register] In der Ausführungsordnung werden die Gebühren festgesetzt, die für sonstige Einträge in das internationale Register sowie für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung zu entrichten sind.

(3)[Gebührenermäßigungen] Die Versammlung setzt ermäßigte Gebühren für bestimmte internationale Eintragungen von Ursprungsbezeichnungen und bestimmte internationale Eintragungen von geografischen Angaben fest, insbesondere für solche, bei denen die Ursprungsvertragspartei ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land ist.

(4)[Individuelle Gebühr]

a)Jede Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sich der Schutz aus der internationalen Eintragung nur dann auf sie erstreckt, wenn eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten für die materielle Prüfung der internationalen Eintragung entrichtet wird. Der Betrag einer solchen individuellen Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in späteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des nach den nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei erhobenen Betrags, verringert um die Einsparungen, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Darüber hinaus kann die Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sie für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in dieser Vertragspartei durch die Begünstigten eine Verwaltungsgebühr erhebt.

b)Die Nichtentrichtung einer individuellen Gebühr führt nach Maßgabe der Ausführungsordnung zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Gebühr erhebt.

Artikel 8
Gültigkeitsdauer internationaler Eintragungen

(1)[Abhängigkeit] Internationale Eintragungen sind für unbegrenzte Zeit gültig, unter der Voraussetzung, dass der Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht mehr gefordert wird, wenn die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.

(2)[Löschung]

a)Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder – im Fall von Artikel 5 Absatz 3 – die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei kann/können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung der betreffenden internationalen Eintragung beantragen.

b)Ist die Bezeichnung, die eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die eine eingetragene geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist, verlangt die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei die Löschung der internationalen Eintragung.

Kapitel III

Schutz

Artikel 9
Schutzverpflichtung

Jede Vertragspartei schützt eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die/der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird, und unter der Voraussetzung, dass die Vertragsparteien, die in ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften nicht zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unterscheiden, nicht verpflichtet sind, in ihre nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften eine solche Unterscheidung einzuführen.

Artikel 10
Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Rahmen anderer Instrumente

(1)[Art des rechtlichen Schutzes] Jede Vertragspartei entscheidet selbst, nach welcher Art von Rechtsvorschriften sie den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz gewährt, vorausgesetzt, diese Rechtsvorschriften entsprechen den wesentlichen Anforderungen dieses Abkommens.

(2)[Schutz im Rahmen anderer Instrumente] Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise einen etwaigen anderen Schutz, den eine Vertragspartei nach ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften oder im Rahmen anderer internationaler Instrumente für eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder eingetragene geografische Angaben gewährt.

(3)[Beziehung zu anderen Instrumenten] Dieses Abkommen entbindet nicht von Verpflichtungen, die die Vertragsparteien gemäß anderen internationalen Instrumenten untereinander eingegangen sind, noch werden durch dieses Abkommen die Rechte einer Vertragspartei beeinträchtigt, die diese gemäß anderen Instrumenten innehat.

Artikel 11
Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1)[Inhalt des Schutzes] Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel bereit, um in Bezug auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe Folgendes zu verhindern:

a)die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe

(I.)für Waren gleicher Art wie diejenigen, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, die ihren Ursprung nicht in dem geografischen Ursprungsgebiet haben oder die sonstige einschlägige Anforderungen für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht erfüllen;

(II.)für Waren anderer Art als diejenigen, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, oder für Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den Begünstigten der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe herstellen oder nahelegen würde und ihren Interessen schaden könnte oder wenn eine solche Verwendung gegebenenfalls aufgrund des Ansehens der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der betreffenden Vertragspartei dieses Ansehen auf unlautere Weise beeinträchtigen oder schmälern oder einen unlauteren Vorteil aus diesem Ansehen schaffen würde;

b)alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung, die tatsächliche Herkunft oder die tatsächliche Art der Waren in die Irre zu führen.

(2)[Inhalt des Schutzes in Bezug auf bestimmte Verwendungen] Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die auf eine Nachahmung hinausläuft, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in Übersetzung oder in Verbindung mit Ausdrücken wie „Stil“, „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“, „erzeugt in“, „wie“, „gleichartig“ oder dergleichen verwendet wird. 1

(3)[Verwendung in einer Marke] Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 verweigert eine Vertragspartei die Eintragung einer jüngeren Marke oder erklärt sie für ungültig (von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei), wenn die Verwendung dieser Marke zu einer der Situationen gemäß Absatz 1 führen würde.

Artikel 12
Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben nicht als in einer Vertragspartei mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend 2 betrachtet werden.

Artikel 13
Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

(1)[Rechte aus einer älteren Marke] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen ältere Marken unberührt, die in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurden oder an denen durch gutgläubige Nutzung Rechte erworben wurden. Sieht das Recht einer Vertragspartei eine begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, wonach eine solche ältere Marke ihren Inhaber in bestimmten Fällen nicht dazu berechtigt, die Schutzerteilung für eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder deren Verwendung in dieser Vertragspartei zu verhindern, so begrenzt der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Rechte aus dieser Marke in keiner sonstigen Weise.

(2)[Im geschäftlichen Verkehr verwendeter persönlicher Name] Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise benutzt wird.

(3)[Auf der Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse basierende Rechte] Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verehr die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse zu verwenden, sofern diese Bezeichnung nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise benutzt wird.

(4)[Garantien bei Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung oder Mitteilung einer Schutzerteilung] Teilt eine Vertragspartei, die nach Artikel 15 das Wirksamwerden einer internationalen Eintragung aufgrund der Verwendung im Rahmen einer älteren Marke oder aufgrund anderer Rechte gemäß dem vorliegenden Artikel verweigert hat, die Zurücknahme dieser Schutzverweigerung nach Artikel 16 oder eine Schutzerteilung nach Artikel 18 mit, so berührt der daraus resultierende Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht dieses Recht oder ihre Verwendung, es sei denn, der Schutz wurde nach der Löschung, der Nichterneuerung, dem Widerruf oder der Ungültigerklärung des Rechts gewährt.

Artikel 14
Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel

Jede Vertragspartei stellt wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen und eingetragener geografischer Angaben bereit und trägt gemäß ihrer Rechtsordnung und -praxis dafür Sorge, dass eine öffentlichen Behörde oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt, Gerichtsverfahren zur Gewährleistung des Schutzes anstrengen kann.

Kapitel IV
Schutzverweigerung und sonstige Maßnahmen in Bezug auf internationale Eintragungen

Artikel 15
Schutzverweigerung

(1)[Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung]

a)Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist die Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung in ihrem Gebiet mitteilen. Die Schutzverweigerung kann von der zuständigen Behörde von Amts wegen, sofern die betreffenden Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei mitgeteilt werden.

b)In der Mitteilung der Schutzverweigerung sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen.

(2)[Schutz im Rahmen anderer Instrumente] Die Mitteilung einer Schutzverweigerung darf einem etwaigen anderen Schutz, der in der Vertragspartei, auf die sich die Verweigerung bezieht, für die betreffende Bezeichnung oder Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 2 zur Verfügung steht, nicht abträglich sein.

(3)[Verpflichtung, betroffenen Parteien Gelegenheit zu geben] Jede Vertragspartei gibt allen Parteien, deren Interessen durch eine internationale Eintragung beeinträchtigt würden, ausreichend Gelegenheit, die zuständige Behörde aufzufordern, eine Schutzverweigerung in Bezug auf die internationale Eintragung mitzuteilen.

(4)[Eintragung, Veröffentlichung und Mitteilung von Schutzverweigerungen] Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung in das internationale Register ein. Sie veröffentlicht die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung und übermittelt die Mitteilung der Schutzverweigerung der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder – wenn die Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 direkt eingereicht wurde – den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei.

(5)[Inländerbehandlung] Jede Vertragspartei stellt den von einer Schutzverweigerung betroffenen Parteien dieselben gerichtlichen und administrativen Rechtsmittel zur Verfügung, die ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Verweigerung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe zur Verfügung stehen.

Artikel 16
Zurücknahme der Schutzverweigerung

Eine Schutzverweigerung kann gemäß den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme wird im internationalen Register eingetragen.

Artikel 17
Übergangszeitraum

(1)[Option zur Gewährung eines Übergangszeitraums] Unbeschadet des Artikels 13 kann eine Vertragspartei, die das Wirksamwerden einer internationalen Eintragung nicht aufgrund einer älteren Verwendung durch einen Dritten verweigert hat oder die eine solche Schutzverweigerung zurückgenommen oder eine Schutzerteilung mitgeteilt hat, einen bestimmten in der Ausführungsordnung festgelegten Zeitraum für die Einstellung dieser Verwendung gewähren, falls ihre Rechtsvorschriften dies zulassen.

(2)[Mitteilung eines Übergangszeitraums] Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro einen solchen Zeitraum gemäß den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren mit.

Artikel 18
Mitteilung der Schutzerteilung

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro die Erteilung des Schutzes einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mitteilen. Das Internationale Büro trägt eine solche Mitteilung in das internationale Register ein und veröffentlicht sie.

Artikel 19
Ungültigerklärung

(1)[Gelegenheit zur Verteidigung von Rechten] Die Ungültigerklärung der Wirkungen (ganz oder teilweise) einer internationalen Eintragung im Gebiet einer Vertragspartei darf erst ausgesprochen werden, nachdem den Begünstigten Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte gegeben wurde. Diese Gelegenheit wird auch der natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii gegeben.

(2)[Mitteilung, Eintragung und Veröffentlichung] Die Vertragspartei teilt die Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung dem Internationalen Büro mit, das die Ungültigerklärung in das internationale Register einträgt und veröffentlicht.

(3)[Schutz im Rahmen anderer Instrumente] Die Ungültigerklärung darf einem etwaigen anderen Schutz, der in der Vertragspartei, die die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt hat, für die betreffende Bezeichnung oder Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 2 zur Verfügung steht, nicht abträglich sein.

Artikel 20
Änderungen und sonstige Einträge in das internationale Register

Die Verfahren für die Änderung internationaler Eintragungen und sonstige Einträge in das internationale Register sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Kapitel V Verwaltungsbestimmungen

Artikel 21
Mitgliedschaft im Lissabonner Verband

Die Vertragsparteien sind, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind, Mitglieder desselben besonderen Verbandes wie die Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind.

Artikel 22
Versammlung des besonderen Verbandes

(1)[Zusammensetzung]

a)Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens von 1967 sind.

b)Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c)Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten.

(2)[Aufgaben]

a)Die Versammlung

(I.)behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Umsetzung dieses Abkommens;

(II.)erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen gemäß Artikel 26 Absatz 1 unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen derjenigen Mitglieder des besonderen Verbandes, die dieses Abkommen nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind;

(III.)ändert die Ausführungsordnung;

(IV.)prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;

(V.)legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

(VI.)beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;

(VII.)bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;

(VIII.)bestimmt, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

(IX.)nimmt Änderungen der Artikel 22 bis 24 sowie des Artikels 27 an;

(X.)nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b)Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3)[Quorum]

a)Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.

b)Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn in einer Sitzung die Anzahl der vertretenen Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums in der Sitzung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

(4)[Beschlussfassung in der Versammlung]

a)Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.

b)Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall gilt Folgendes:

(I.)Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab, und

(II.)eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten abstimmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Abkommens sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

c)In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an das Abkommen von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an das Abkommen von 1967 gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht.

(5)[Mehrheiten]

a)Vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 27 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

b)Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(6)[Sitzungen]

a)Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor, wenn keine außerordentlichen Umstände vorliegen, in demselben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der Organisation zusammen.

b)Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst.

c)Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(7)[Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23
Internationales Büro

(1)[Verwaltungsaufgaben]

a)Die Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Eintragung sowie die anderen den besonderen Verband betreffenden Verwaltungsaufgaben werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b)Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie etwaiger von ihr gebildeter Ausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

c)Der Generaldirektor ist der Hauptgeschäftsführer des besonderen Verbandes und vertritt den besonderen Verband.

(2)[Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen] Der Generaldirektor und gegebenenfalls von ihm bestimmte Mitarbeiter nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie der von der Versammlung eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter ist von Amts wegen Sekretär eines solchen Gremiums.

(3)[Konferenzen]

a)Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

b)Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c)Der Generaldirektor und von ihm bestimmte Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

(4)[Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm in Bezug auf dieses Abkommen übertragen werden.

Artikel 24
Finanzen

(1)[Haushalt] Die Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes spiegeln sich im Haushalt der Organisation in gerechter und transparenter Weise wider.

(2)[Finanzierungsquellen des Haushalts] Die Einnahmen des besonderen Verbandes stammen aus folgenden Quellen:

(I.)gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhobene Gebühren;

(II.)Erlöse aus dem Verkauf der Publikationen des Internationalen Büros oder aus den Lizenzgebühren für diese;

(III.)Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

(IV.)Miete, Investitionserträge und andere Einnahmen, einschließlich sonstiger Einkünfte;

(V.)in dem benötigten Umfang Sonderbeiträge der Vertragsparteien oder alternative, bei den Vertragsparteien, den Begünstigten oder beiden angesiedelte Quellen, sofern die Einnahmen aus den Quellen gemäß den Ziffern i bis iv einem Beschluss der Versammlung zufolge zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

(3)[Festsetzung von Gebühren; Höhe des Haushalts]

a)Die Beträge der Gebühren gemäß Absatz 2 werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors so festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes zusammen mit den Einnahmen aus anderen Quellen gemäß Absatz 2 unter normalen Umständen ausreichen sollten, um die Ausgaben des Internationalen Büros für die Aufrechterhaltung des Dienstes der internationalen Eintragung zu decken.

b)Sollten das Programm und der Haushalt der Organisation vor Beginn einer neuen Haushaltsperiode nicht verabschiedet sein, so ist der Generaldirektor ermächtigt, Verpflichtungen und Zahlungen im selben Umfang wie in der vorangegangenen Haushaltsperiode einzugehen bzw. zu tätigen.

(4)[Festsetzung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 2 Ziffer v] Für die Festsetzung ihres Beitrags gehört jede Vertragspartei derselben Klasse an wie im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft bzw. – falls sie nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist – derselben Klasse, der sie angehören würde, wenn sie Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft wäre. Zwischenstaatliche Organisationen gehören der Beitragsklasse I (Eins) an, sofern die Versammlung nicht einstimmig anderweitig entscheidet. Der Beitrag wird gemäß einem Beschluss der Versammlung teilweise nach der Zahl der Eintragungen mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei gewichtet.

(5)[Betriebsmittelfonds] Der besondere Verband verfügt über einen Betriebsmittelfonds, der aus Vorschusszahlungen jedes Mitglieds des besonderen Verbandes gebildet wird, wenn der besondere Verband dies beschließt. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so kann die Versammlung seine Erhöhung beschließen. Das Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. Stellt der besondere Verband in einer Haushaltsperiode einen Mittelüberschuss fest, so können die Vorschüsse in den Betriebsmittelfonds auf Vorschlag des Generaldirektors und Beschluss der Versammlung den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Zahlungen rückerstattet werden.

(6)[Vorschüsse des Gastgeberstaates]

a)Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation.

b)Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(7)[Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Organisation von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des besonderen Verbandes oder von externen Rechnungsprüfern vorgenommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung benannt.

Artikel 25
Ausführungsordnung

(1)[Gegenstand] Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden in der Ausführungsordnung festgelegt.

(2)[Änderungen einzelner Bestimmungen der Ausführungsordnung]

a)Die Versammlung kann beschließen, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder mit Dreiviertelmehrheit geändert werden können.

b)Für den künftigen Wegfall des Erfordernisses der Einstimmigkeit oder Dreiviertelmehrheit für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

c)Für die künftige Anwendbarkeit eines Erfordernisses der Einstimmigkeit oder Dreiviertelmehrheit für die Änderung einer Bestimmung der Ausführungsordnung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

(3)[Widerspruch zwischen diesem Abkommen und der Ausführungsordnung] Stehen die Bestimmungen dieses Abkommens mit denen der Ausführungsordnung in Widerspruch, so haben Erstere Vorrang.

Kapitel VI Revision und Änderung

Artikel 26
Revision

(1)[Revisionskonferenzen] Dieses Abkommen kann von diplomatischen Konferenzen der Vertragsparteien revidiert werden. Die Einberufung einer diplomatischen Konferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(2)[Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Die Artikel 22 bis 24 sowie Artikel 27 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 27 durch die Versammlung geändert werden.

Artikel 27
Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

(1)[Änderungsvorschläge]

a)Vorschläge zur Änderung der Artikel 22 bis 24 sowie des vorliegenden Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor eingebracht werden.

b)Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

(2)[Mehrheiten] Zur Annahme von Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich, ausgenommen Änderungen des Artikels 22 sowie des vorliegenden Absatzes, für deren Annahme eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist.

(3)[Inkrafttreten]

a)Außer wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind.

b)Eine Änderung des Artikels 22 Absatz 3 oder 4 oder dieses Buchstabens tritt nicht in Kraft, wenn eine Vertragspartei dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung durch die Versammlung mitteilt, dass sie diese Änderung nicht annimmt.

c)Jede Änderung, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes in Kraft tritt, bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 28
Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden

(1)[Voraussetzungen] Vorbehaltlich des Artikels 29 sowie der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gilt Folgendes:

(I.)Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist, kann dieses Abkommen unterzeichnen und ihm beitreten;

(II.)jeder andere Mitgliedstaat der Organisation kann dieses Abkommen unterzeichnen und ihm beitreten, wenn er erklärt, dass seine Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Marken im Einklang stehen;

(III.)jede zwischenstaatliche Organisation kann dieses Abkommen unterzeichnen und ihm beitreten, sofern mindestens ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist und sofern die zwischenstaatliche Organisation erklärt, dass sie im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt wurde, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden, und dass nach dem Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Rechtsvorschriften gelten, gemäß denen regionale Schutztitel für geografische Angaben erwirkt werden können.

(2)[Ratifikation oder Beitritt] Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Absatz 1 können

(I.)eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben, oder

(II.)eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben.

(3)[Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

a)Vorbehaltlich des Buchstabens b ist der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde der Tag, an dem diese Urkunde hinterlegt wird.

b)Der Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, der Mitgliedstaat einer zwischenstaatlichen Organisation ist und in Bezug auf den der Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben nur auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation geltenden Rechtsvorschriften erwirkt werden kann, ist der Tag, an dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieser Tag später liegt als der Tag, an dem die Urkunde des genannten Staates hinterlegt wurde. Dieser Buchstabe gilt jedoch nicht für Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind, und berührt nicht die Anwendung von Artikel 31 in Bezug auf diese Staaten.

Artikel 29
Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

(1)[Zu berücksichtigende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden berücksichtigt, die von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinterlegt worden sind und an einem Tag gemäß Artikel 28 Absatz 3 wirksam werden.

(2)[Inkrafttreten dieses Abkommens] Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem fünf berechtigte Parteien im Sinne von Artikel 28 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.

(3)[Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts]

a)Alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder früher hinterlegt haben, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch dieses Abkommen gebunden.

b)Alle anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen werden durch dieses Abkommen drei Monate nach dem Tag gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, oder zu einem späteren in diesen Urkunden angegebenen Zeitpunkt.

(4)[Vor dem Beitritt vorgenommene internationale Eintragungen] Im Hoheitsgebiet des beitretenden Staates oder, wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, dem Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, gelten – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Bestimmungen des Kapitels IV, die entsprechend gelten – die Bestimmungen dieses Abkommens für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Abkommens bereits eingetragen waren. Darüber hinaus kann der beitretende Staat bzw. die beitretende zwischenstaatliche Organisation in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der Ausführungsordnung diesbezüglich festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 und der Zeiträume gemäß Artikel 17 festsetzen.

Artikel 30
Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet.

Artikel 31
Anwendung des Lissabonner Abkommens und des Abkommens von 1967

(1)[Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl dieses Abkommens als auch des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind] Die Staaten, die Vertragspartei sowohl dieses Abkommens als auch des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Für im Rahmen des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 wirksame internationale Eintragungen von Ursprungsbezeichnungen gewähren die Staaten jedoch keinen geringeren Schutz, als im Lissabonner Abkommen oder im Abkommen von 1967 vorgeschrieben.

(2)[Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragspartei sowohl dieses Abkommens und des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 sind, und Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967, nicht aber dieses Abkommens sind] Ein Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Abkommens als auch des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967 ist, wendet in seinen Beziehungen zu Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder des Abkommens von 1967, nicht aber dieses Abkommens sind, weiterhin das Lissabonner Abkommen bzw. das Abkommen von 1967 an.

Artikel 32
Kündigung

(1)[Notifikation] Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine Notifikation an den Generaldirektor kündigen.

(2)[Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.

Artikel 33
Sprachen dieses Abkommens; Unterschrift

(1)[Urschriften; amtliche Fassungen]

a)Dieses Abkommen wird in der Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

b)Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratungen mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

(2)[Unterzeichnungsfrist] Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34
Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens.

(1)

     Vereinbarte Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2: Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, dass in Fällen, in denen bestimmte Komponenten der Bezeichnung oder Angabe, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei einen Gattungscharakter haben, deren Schutz nach diesem Absatz in den anderen Vertragsparteien nicht gefordert wird. Der größeren Sicherheit halber darf eine Verweigerung oder Ungültigerklärung einer Marke oder die Feststellung eines Verstoßes in den Vertragsparteien nach den Bestimmungen des Artikels 11 nicht auf der Grundlage der Komponente erfolgen, die einen Gattungscharakter hat.

(2)

     Vereinbarte Erklärung zu Artikel 12: Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, dass Artikel 12 die eine ältere Verwendung betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt, da die die Ursprungsbezeichnung oder geografische darstellende Bezeichnung oder Angabe vor der internationalen Eintragung in einer anderen Vertragspartei als der Ursprungsvertragspartei möglicherweise bereits ganz oder teilweise eine Gattungsbezeichnung darstellt, beispielsweise weil die Bezeichnung oder Angabe oder ein Teil davon mit einem Ausdruck identisch ist, der in dieser Vertragspartei im allgemeinen Sprachgebrauch als der übliche Name einer Ware oder Dienstleistung gebräuchlich ist, oder weil sie mit dem üblichen Namen einer Rebsorte in dieser Vertragspartei identisch ist.