Brüssel, den 25.5.2018

COM(2018) 349 final

2018/0181(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 1 wurde die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten geschaffen.

Der vorliegende Vorschlag steht in Verbindung mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems in Bezug auf Kapitel V der Richtlinie XXX/EG des Rates 2 . Dies betrifft die Automatisierung der Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

Die neuen Regelungen erfordern die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie XXX/EG 3 befördern, in dem Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, das derzeit auf Wirtschaftsbeteiligte beschränkt ist, die die Regelungen der Kapitel III und IV der Richtlinie XXX/EG 4 nutzen. Der vorliegende Vorschlag dient der Umsetzung dieser Anforderung in die Verordnung (EU) Nr. 389/2012.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag hängt mit der Neufassung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates zusammen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Die vorhandenen nationalen Registrierungsverfahren sind sehr unterschiedlich und nicht als Grundlage für die Automatisierung dieser Verfahren geeignet.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Änderung geht nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme und damit zur Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels eines ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts erforderlich ist.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist.

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, die Verpflichtung zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten einzuführen, die Waren gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie XXX/EG 5 befördern. Ohne den vorliegenden Vorschlag ist die vollständige Automatisierung der Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren nicht möglich.

Wahl des Instruments

Verordnung des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 2008/118/EG wurde evaluiert, und der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems baut auf dieser Evaluierung und dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „über die Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem“ vom 21. April 2017 (COM(2017) 184 final) auf. Im Bericht wird die Notwendigkeit einer weiteren Automatisierung herausgestellt, und der vorliegende Vorschlag betrifft lediglich eine geringfügige Anpassung dieser Option.

Konsultation der Interessenträger

Eine Konsultation der Interessenträger erfolgte im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates.

Folgenabschätzung

Eine separate Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die Entscheidung für eine weitere Automatisierung durch die Folgenabschätzung im Zuge der Neufassung der Richtlinie 2008/118/EG gestützt wird.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Richtlinie 2008/118/EG wurde im Rahmen des REFIT-Programms der Kommission evaluiert.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre durch die in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthaltene Datenschutzbestimmung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Jede finanzielle Auswirkung im Zusammenhang mit der Einführung der Phase 4 des EMCS resultiert aus dem Beschluss XXX/EG 6 . Die Auswirkungen der zentralen Entwicklung und des zentralen Betriebs eines erweiterten neuen Dienstes auf den Haushalt werden aus Fiscalis-Mitteln bestritten, die in der offiziellen Finanzplanung bereits vorgesehen sind. Es werden keine weiteren Mittel aus dem EU-Haushalt benötigt. Die vorliegende Initiative greift dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Erläuternde Dokumente zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung auf zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ausgeweitet: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind. Zugelassene Lagerinhaber und registrierte Versender können als zertifizierte Versender fungieren, und zugelassene Lagerinhaber und registrierte Empfänger können als zertifizierte Empfänger fungieren. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats müssen hierüber informiert werden, und diese Informationen sollten auch in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Dem Vorschlag zufolge soll das elektronische Verzeichnis darüber hinaus Informationen über das Recht des registrierten Versenders enthalten, bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments frei zu lassen. Gemäß Artikel 23 der Richtlinie XXX/EG 7 können der zugelassene Lagerinhaber und der registrierte Versender das Feld zu Bestimmungsort frei lassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält das Zentralverzeichnis diese Information bezüglich der Auslassung von Angaben im Feld zum Bestimmungsort nur bei zugelassenen Lagerinhabern.

2018/0181 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 8 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 10 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern führen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern.

(2)Mit der Richtlinie XXX/EG wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems, das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeweitet, die dann in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

(3)Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt werden: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind.

(4)Gemäß Artikel 23 der Richtlinie XXX/EG des Rates können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind nur zugelassene Lagerinhaber verpflichtet, diese Information in das elektronische Verzeichnis aufzunehmen. Es ist wichtig, dass auch der registrierte Versender die Information hinsichtlich seines Rechts, zum Zeitpunkt der Versendung die Angaben zum Empfänger wegzulassen, in das elektronische Verzeichnis aufnehmen kann.

(5)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 angehört.

(8)Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie XXX/EG zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Einklang zu bringen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden, und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 14. Februar 2022 gelten.

(9)Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert:

(1)In Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Ziffern iv und v angefügt:

„iv) zertifizierte Versender im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie XXX/EG;

v) zertifizierte Empfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie XXX/EG;“;

(2)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(a)Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f) für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 23 der Richtlinie XXX/EG die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 24 der Richtlinie XXX/EG aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 4 dieser Richtlinie befördern zu lassen, die Angabe, dass er als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 36 Absätze 6 und 7 der Richtlinie XXX/EG fungiert;

g) für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie XXX/EG befördern zu lassen, die Angabe, dass er als zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 36 Absatz 7 der Richtlinie XXX/EG fungiert;“;

(b)Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k) für registrierte Versender: die Angabe, dass er berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 23 der Richtlinie XXX/EG die Empfängerangaben wegzulassen, die Angabe, dass er als zertifizierter Versender gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie XXX/EG fungiert.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Februar 2022. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 121 vom 2.5.2012, S. 1.
(2)    COM(2018) 346
(3)    COM(2018) 346
(4)    COM(2018) 346
(5)    COM(2018) 346
(6)    COM(2018) 341
(7)    COM(2018) 346
(8)    ABl. C […] vom […], S. […].
(9)    ABl. C […] vom […], S. […].
(10)    Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).