EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.5.2018
COM(2018) 334 final
2018/0173(CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
{SEC(2018) 254 final}
{SWD(2018) 258 final}
{SWD(2018) 259 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das EU-System der harmonisierten Verbrauchsteuern gründet auf einer Reihe von Rechtsakten. Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates enthält die allgemeinen Regelungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, wobei der Schwerpunkt auf der Herstellung und Lagerung solcher Waren sowie deren Beförderung zwischen Mitgliedstaaten liegt. Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist in der Richtlinie 2003/96/EG und die Besteuerung von Tabakwaren in der Richtlinie 2011/64/EU geregelt.
Die Richtlinie 92/83/EWG zur Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke enthält die gemeinsamen Vorschriften über die Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Die Richtlinie 92/83/EWG definiert und klassifiziert die verschiedenen Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken entsprechend ihren Eigenschaften und schafft einen Rechtsrahmen für ermäßigte Steuersätze, Steuerbefreiungen und Ausnahmeregelungen in bestimmten Sektoren.
Seit dem Erlass der Richtlinie im Jahr 1992 wurde 2014 mit der ersten und bislang einzigen Bewertung begonnen. Daher wurde die Richtlinie von der Kommission im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Regulatory Fitness and Performance Programme – REFIT) zur Bewertung ausgewählt. Eine REFIT-Initiative zu dieser Richtlinie und zur Richtlinie 2008/118/EG wurde in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission 2017 angekündigt. Zusammen mit diesem Vorschlag wird dem Rat auch ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2008/118/EG vorgelegt.
Die Richtlinie hat mit den Herausforderungen und Möglichkeiten, die durch neue Technologien und Entwicklungen in der Alkoholindustrie entstanden sind, nicht Schritt gehalten. Einige Probleme wurden ermittelt, und es bestehen nach wie vor Ineffizienzen, die zu Wettbewerbungsverzerrungen im Binnenmarkt führen können. Die sehr unterschiedlichen Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung bieten, und weitere Schwächen der Steuerstruktur machen aufwendige Verwaltungsverfahren nötig, und zwar sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten. Diese unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Befolgungskosten der Wirtschaftsbeteiligten schränken die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken innerhalb der EU ein.
Die Empfehlungen und Ergebnisse der Bewertung fanden Eingang in den Bericht der Kommission, den diese dem Rat im Oktober 2016 vorgelegt hat. Im Dezember 2016 sprachen sich die Mitgliedstaaten einstimmig für eine Überarbeitung der Richtlinie aus, und der Rat nahm anschließend seine Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2016 an, in denen er die Kommission aufforderte, die erforderlichen Untersuchungen und eine entsprechende Konsultation mit dem Ziel durchzuführen, einen Vorschlag für eine Überarbeitung vorzulegen.
Die Studie und die Folgenabschätzung legten den Schwerpunkt auf dieselben, im Bericht der Kommission und in den Schlussfolgerungen des Rates genannten Hauptaspekte; diese sind:
·Dysfunktionen bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen für denaturierten Alkohol. Durch Klarstellungen der einschlägigen Artikel der Richtlinie sorgt der Vorschlag für mehr Rechtssicherheit.
·Dysfunktionen bei der Klassifizierung bestimmter alkoholischer Getränke. Es wird vorgeschlagen, die bestehende Kategorie „andere gegorene Getränke“ in zwei Unterkategorien aufzuteilen. Für die erste Unterkategorie wird die derzeitige Regelung beibehalten, während in der zweiten Unterkategorie traditionelle andere gegorene Getränke getrennt definiert und geregelt werden.
·Dysfunktionale Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Kleinerzeugern und alkoholischen Getränken mit niedrigem Alkoholgehalt. Es wird vorgeschlagen, die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf kleine Mosterzeuger auszuweiten und den Schwellenwert für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze auf Bier zu erhöhen. Des Weiteren wird die Entwicklung einer EU-weit einheitlichen Bescheinigung für kleine unabhängige Brauereien und Mosterzeuger vorgeschlagen.
·Unklare Vorschriften zur Messung von Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier. Durch Klarstellungen der einschlägigen Artikel sorgt der Vorschlag für mehr Rechtssicherheit.
Die im Jahr 2017 durchgeführte Studie verfolgte einen breitgefächerten Ansatz in Bezug auf die möglichen, durch verschiedene Quellen belegten Probleme mit dem Funktionieren der Richtlinie 92/83/EWG. Follow-up-Analysen beider Studien ergaben, dass nicht alle Aspekte der problematischen Bereiche EU-Maßnahmen erfordern. Daher sind folgende in den Schlussfolgerungen des Rates genannten Bereiche nicht Gegenstand dieses Vorschlags:
·die Ausweitung der Verbrauchsteuerbefreiung für die private Erzeugung gegorener Getränke (z. B. Bier, Wein und andere gegorene Getränke) für den Eigenverbrauch auf andere Getränke (d. h. Ethylalkohol). Dieser Aspekt wurde wegen der damit verbundenen Gesundheits- und Betrugsrisiken sowie der mangelnden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten nicht weiter verfolgt;
·die Ausweitung der ermäßigten Steuersätze auf kleine Weinerzeuger und auf Erzeuger von Brennweinen. Es wurde beschlossen, von einer solchen Ausweitung abzusehen, da sie diesen Kleinerzeugern keine Vorteile bringen würde;
·die Senkung der Verbrauchsteuersätze für Wein mit niedrigem Alkoholgehalt, Ethylalkohol und Zwischenerzeugnisse. Dieser Aspekt wurde nicht weiter verfolgt, da die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den EU-Definitionen bedeutet, dass kein Nutzen erzielt würde.
Ziel dieser Initiative ist die Änderung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates mit Blick auf die Verbesserung des Rechtsrahmens, was den Unternehmen, Mitgliedstaaten sowie Bürgerinnen und Bürgern Vorteile bringen soll.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag wahrt die Ziele der Richtlinie 92/83/EWG, die mit den derzeitigen Strategien und Zielen bezüglich der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vollständig im Einklang stehen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag deckt sich mit der Binnenmarktstrategie 2015, in der sich die Kommission vorgenommen hat, die Unterschiede auf nationaler Ebene zu beseitigen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verbessern.
Die vorgeschlagene Maßnahme zu denaturiertem Alkohol steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 168 AEUV, wonach die Kommission die menschliche Gesundheit zu schützen hat. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Steuerbetrug sowie die schädlichen Gesundheitsfolgen von denaturiertem Alkohol, der zur Herstellung von illegalem Alkohol verwendet werden kann, einzudämmen.
Die gesundheitlichen Folgen ermäßigter Steuersätze für kleine Mosterzeuger und für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt können derzeit nicht abschließend beurteilt werden, doch sie dürften nicht gravierend sein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist Artikel 113 AEUV. Laut diesem Artikel kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern erlassen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Im Einklang mit den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und sind daher auf Unionsebene besser zu erreichen. Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.
Die derzeitigen Komplikationen bei der Verbrauchsteuerbefreiung für denaturierten Alkohol, der Klassifizierung bestimmter alkoholischer Getränke, dem Status unabhängiger kleiner Brauereien und der Messung von Grad Plato liegen eben darin, dass klare Vorschriften auf EU-Ebene fehlen. Von den Mitgliedstaaten einseitig getroffene Entscheidungen schaffen zusätzliche Komplexität und Rechtsunsicherheit. Die Ausweitung der ermäßigten Verbrauchsteuersätze auf kleine unabhängige Mosterzeuger ist nicht möglich, da die Richtlinie die Mitgliedstaaten effektiv von der Behebung dieses Ungleichgewichts abhält, denn die Mitgliedstaaten können ermäßigte Verbrauchsteuersätze bei kleinen unabhängigen Erzeugern von Bier und Ethylalkohol, nicht aber bei kleinen unabhängigen Mosterzeugern anwenden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Schwellenwert für einen niedrigen Alkoholgehalt.
Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten haben mehrheitlich darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Definitionen sowie die für Alkohol und alkoholische Getränke geltenden Vorschriften für Verbrauchsteuerzwecke auf EU-Ebene verbessert werden müssen. Dies spiegelt sich in den am 6. Dezember 2016 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates wider, in denen der Rat die Kommission aufforderte, die nötigen Studien für die Ausarbeitung eines möglichen Gesetzgebungsvorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie 92/83/EWG durchzuführen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Lösung der vorhandenen Probleme und damit zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags – d. h. Gewährleistung eines reibungslos und effektiv funktionierenden Binnenmarktes – erforderlich ist. Vor allem die vorgeschlagene Ausweitung der Anwendung ermäßigter Steuersätze auf kleine unabhängige Mosterzeuger würde die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeuger verbessern und sie mit kleinen Erzeugern von Bier und Ethylalkohol gleichstellen, was zugleich nur begrenzte negative Auswirkungen in Bezug auf entgangene Einnahmen und den Verwaltungsaufwand hätte.
•Wahl des Instruments
Zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG wird eine Richtlinie vorgeschlagen. Keine alternative nationale, bilaterale oder sonstige internationale Initiative würde dasselbe Maß an Wirksamkeit im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Überwachung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtigen Alkohols bieten. Folglich wird durch die Festlegung gemeinsamer Definitionen und Vorschriften für Alkohol und alkoholische Getränke zu Verbrauchsteuerzwecken auf EU-Ebene ein erheblicher Mehrwert geschaffen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die bestehenden Vorschriften zur Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bewertet. 2014/2016 wurde eine externe (Bewertungs-)Studie von einem Beratungsunternehmen durchgeführt. Die Empfehlungen und Ergebnisse der externen (Bewertungs-)Studie fanden Eingang in den Bewertungsbericht der Kommission (SWD), den diese dem Rat im Oktober 2016 vorgelegt hat. Im Dezember 2016 sprachen sich die Mitgliedstaaten einstimmig für eine Überarbeitung der Richtlinie aus, und der Rat nahm anschließend seine Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2016 an, in denen er die Kommission aufforderte, die erforderlichen Untersuchungen und eine entsprechende Konsultation mit dem Ziel durchzuführen, einen Vorschlag für eine Überarbeitung vorzulegen. Im Jahr 2017 führte ein weiteres Beratungsunternehmen eine externe Studie zur Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke durch.
•Konsultation der Interessenträger
Ziel der Konsultation war die Einholung von Feedback der Interessenträger zur Anwendung der geltenden Vorschriften zur Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie ihrer Meinungen zu möglichen Änderungen dieser Vorschriften.
Die Konsultationsstrategie umfasste i) eine eingehende Konsultation von 161 Interessenträgern in mehreren Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene und ii) eine internetbasierte öffentliche Konsultation über einen zwölfwöchigen Zeitraum vom 18. April 2017 bis zum 11. Juli 2017, in dem 166 Beiträge eingingen. Der Synthesebericht über die Konsultation der Interessenträger findet sich in Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
Bei der Durchführung der öffentlichen Konsultation zur Einholung von Meinungen und Feedback der Interessenträger zu den ermittelten Problemen und zu möglichen Optionen für eine Überarbeitung der Richtlinie wurde die Kommission von einem externen Beratungsunternehmen unterstützt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Analyse der 2014/2016 durchgeführten Bewertungsstudie, den dem Rat im Oktober 2016 vorgelegten Kommissionsbericht und die Studie aus dem Jahr 2017. In der Studie von 2017 wurden die Kosten und Vorteile der derzeit geltenden Richtlinie dokumentiert und analysiert, um das Ausmaß der in der Bewertungsstudie identifizierten Problematik zu ermitteln. In dieser Studie wurden Optionen zur Änderung der geltenden Vorschriften entworfen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Optionen bewertet.
•Folgenabschätzung
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 24. Januar 2018. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten zum Vorschlag ab und sprach Empfehlungen aus, die aufgegriffen wurden. Vorbehalte wurde insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Gesamtwirkungen der vorgeschlagenen REFIT-Maßnahmen ausgedrückt, was die Vereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands anbelangt. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Berücksichtigung fanden, sind in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag enthalten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Überarbeitung der Richtlinie ist Bestandteil des REFIT-Programms der Kommission. Die anhand der Bewertung und des Feedbacks zur Anwendung der Richtlinie im Alltag zusammengetragenen Belege ergaben einen merklichen – wenngleich schwer quantifizierbaren – Mangel an Rechtssicherheit bezüglich des Umgangs mit bestimmten Erzeugnissen, was wiederum zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten nach sich ziehen kann. Die meisten festgestellten Probleme betrafen nur bestimmte Märkte oder bestimmte Erzeugnisse. Unter dem Gesichtspunkt der REFIT-Ziele konzentrieren sich diese vor allem auf solche Bereiche, in denen nach Auffassung der Wirtschaftsbeteiligten Regelungskosten und Regelungsaufwand übermäßig hoch sind. Der Vorschlag legt den Schwerpunkt auf unnötige Regelungskosten und unnötigen Regelungsaufwand, die durch ein besseres Funktionieren der Richtlinie vermieden werden könnten. Besonderes Augenmerk widmet der Vorschlag den sich aus der derzeitigen Rechtsunsicherheit ergebenden Kosten von Streitigkeiten darüber, wie mit bestimmten Erzeugnissen umzugehen ist. Die Präzisierung der Verbrauchsteuerbefreiung für indirekte Verwendungszwecke von teilweise denaturiertem Alkohol wird eine gerechtere Behandlung auf EU-Ebene sicherstellen und die Kosten für die Verwender in den wenigen Mitgliedstaaten senken, die derzeit nicht der Ansicht sind, dass teilweise denaturierter Alkohol, der für diese indirekten Verwendungszwecke verwendet wird, unter diese Steuerbefreiung fällt.
Der jährliche Verwaltungsaufwand infolge der vorgeschlagenen Ausweitung der ermäßigten Steuersätze auf kleine Mosterzeuger wird mit 178 EUR pro Mosterzeuger bzw. mit insgesamt 200 000 EUR veranschlagt. Dieser Aufwand entspricht in etwa dem Aufwand für kleine Brauereien, die von dieser Regelung Gebrauch machen. Weitere Informationen zu Kosten und Aufwand dieser Richtlinie finden sich in Abschnitt 8 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Verbrauchsteuerausschuss, ein beratender Ausschuss für Verbrauchsteuerfragen, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind und dessen Vorsitz die Kommission führt, wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie überwachen und mögliche unterschiedliche Auslegungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der neuen Vorschriften erörtern und klären.
Der Verbrauchsteuerausschuss wird über etwaige Probleme bei der Umsetzung und über die Entwicklung der Probleme im Hinblick auf das Funktionieren der Richtlinie berichten und mögliche unterschiedliche Auslegungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der neuen Vorschriften erörtern und klären. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden das Funktionieren der durch die neuen Vorschriften bewirkten Weiterentwicklung frühestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten, damit die Märkte ausreichend Zeit zur Anpassung erhalten und sich die Ergebnisse und Auswirkungen zeigen können.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente sind nicht erforderlich, da durch den Vorschlag die bestehende Regelung vereinfacht und präzisiert werden soll.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 Absatz 1 wird Artikel 3 geändert, um die Bestimmungen über die Messung von Grad Plato von Bier zu präzisieren.
Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 4 geändert, um eine EU-weit einheitliche Bescheinigung für kleine unabhängige Brauereien vorzusehen. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Reichweite der bestehenden Erleichterungen für kleine Brauereien verbessert.
Mit Artikel 1 Absatz 3 wird Artikel 5 geändert, um den Schwellenwert für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze auf Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu erhöhen.
Mit Artikel 1 Absatz 4 wird Artikel 12 geändert, um eine Definition für „Most“ festzulegen. Dies wird auch die Anwendung ermäßigter Steuersätze bei kleinen unabhängigen Mosterzeugern erleichtern, die mit Absatz 6 eingeführt wird.
Mit Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 13 geändert, um den fakultativen ermäßigten Sätzen für kleine unabhängige Mosterzeuger, die mit Absatz 6 eingeführt werden, Rechnung zu tragen.
Mit Artikel 1 Absatz 6 wird ein Artikel 13a eingefügt, um fakultative ermäßigte Sätze für kleine unabhängige Mosterzeuger einzuführen.
Mit Artikel 1 Absatz 7 wird Artikel 27 geändert, um die Bestimmungen hinsichtlich Befreiungen für denaturierten Alkohol zu präzisieren und die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.
Mit Artikel 1 Absatz 8 wird Artikel 28 gestrichen, der dem Vereinigten Königreich zurzeit erlaubt, auf bestimmte Erzeugnisse, die im Vereinigten Königreich nicht mehr befreit sind, Befreiungen anzuwenden.
Mit Artikel 1 Absatz 9 wird ein Artikel 28a eingefügt, in dem der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
2018/0173 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Einige Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates sind veraltet und unklar und führen sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu unnötig aufwendigen Verwaltungsverfahren. Durch die Einhaltung dieser Verfahren entstehen den Wirtschaftsbeteiligten Kosten, die die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt einschränken.
(2)Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festlegung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Messung von Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Messung von Grad Plato festzulegen.
(3)Der Alkoholgehalt von Bier, auf das ermäßigte Steuersätze für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt angewandt werden können, ist generell zu gering, als dass er einen konkreten Anreiz für Brauereien darstellen könnte, innovativ tätig zu werden und neue Erzeugnisse mit niedrigem Alkoholgehalt zu kreieren. Um die Entwicklung von Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu fördern, sollte der Schwellenwert in Bezug auf die Steuersätze für Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt erhöht werden.
(4)Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Klassifizierung bestimmter Getränke als „andere gegorene Getränke“ sicherzustellen und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser Getränke im Binnenmarkt führt, ist es erforderlich, eine Definition des Begriffs „Most“ festzulegen.
(5)Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol anwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Damit Most nicht anders als Bier und Ethylalkohol behandelt wird, sollten die Mitgliedstaaten auch die Befugnis haben, ermäßigte Sätze auf Most anzuwenden, der in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Mosterzeugern hergestellt wird.
(6)Um die Anerkennung des Status als kleine unabhängige Erzeuger für die Zwecke der Anwendung der ermäßigten Verbrauchsteuersätze auf Bier und Most in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer Vorlage für eine einheitliche Bescheinigung übertragen werden, mit der der Jahresausstoß des Kleinerzeugers und dessen Erfüllung der in der Richtlinie 92/83/EWG festgelegten Kriterien bestätigt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(7)Um den Befolgungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Bedingungen für die Anwendung der Befreiungen für alle Arten von denaturiertem Alkohol überarbeitet werden.
(8)Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für vollständig denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine weitere Klarstellung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von vollständig denaturiertem Alkohol erforderlich. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es außerdem nötig, die Verfahren für die Meldung von Änderungen der Denaturierungsvorschriften für vollständig denaturierten Alkohol klarzustellen.
(9)Zur Festlegung der Verfahren für die Bewertung der Vorschriften der Mitgliedstaaten für die vollständige Denaturierung von Alkohol sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Genehmigung oder Ablehnung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(10)Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für teilweise denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist es nötig, die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von teilweise denaturiertem Alkohol klarzustellen und festzulegen, dass Instandhaltung und Reinigung der Produktionsanlagen Teil des Herstellungsprozesses sind und dass der zu diesem Zweck verwendete teilweise denaturierte Alkohol daher unter die Befreiung fällt. Um der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Befreiung entgegenzuwirken, müssen weitere Bedingungen für ihre Anwendung vorgesehen werden.
(11)Die für das Vereinigte Königreich in Bezug auf zwei bestimmte alkoholische Getränke festgelegten Befreiungen spiegelten Regelungen wider, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs enthalten waren. Da diese innerstaatlichen Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer im Vereinigten Königreich aufgehoben wurden, sind sie nicht länger relevant und sollten auf Unionsebene abgeschafft werden.
(12)Weil die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Befolgungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13)Die Richtlinie 92/83/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/83/EWG wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Alle Zutaten des Bieres, einschließlich der nach der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.“
(2) In Artikel 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„4. Die Mitgliedstaaten stellen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen kleinen unabhängigen Brauereien auf Antrag eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß an Bier sie produzieren und dass sie die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen.
5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Vorlage der in Absatz 4 genannten Bescheinigung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(3) In Artikel 5 wird „2,8 %“ durch „3,5 %“ ersetzt.
(4) In Artikel 12 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. der Begriff „Most“ ein Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 8,5 % vol., der ausschließlich durch die Gärung von Apfelsaft oder Birnensaft oder beidem entstanden ist, ohne Zugabe anderen Alkohols oder eines anderen alkoholischen Getränks.“
(5) In Artikel 13 Absatz 2 wird der Wortlaut „Vorbehaltlich des Absatzes 3“ ersetzt durch den Wortlaut „Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Artikels 13a“.
(6) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 13a
1. Die Mitgliedstaaten können auf Most, der von kleinen unabhängigen Mosterzeugern hergestellt wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Mosterzeuger gestaffelt werden können, innerhalb folgender Grenzen anwenden:
- Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 15 000 hl Most herstellen;
- die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Most liegen.
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „kleiner unabhängiger Mosterzeuger“ einen von anderen Mosterzeugern rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Mosterzeuger, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Mosterzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Mosterzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 15 000 hl nicht übersteigt, können diese Mosterzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Mosterzeuger behandelt werden.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Most gelten, der von kleinen unabhängigen Mosterzeugern in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
4. Die Mitgliedstaaten stellen den kleinen unabhängigen Mosterzeugern in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß an Most sie produzieren und dass sie die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen.
5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Vorlage der in Absatz 4 genannten Bescheinigung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(7) Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse“.
ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, oder in Form von denaturiertem Alkohol, der in einen Mitgliedstaat eingeführt und nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß schriftlich gemeldet und genehmigt wurden;“
iii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) im Rahmen des Prozesses zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Instandhaltung und Reinigung der Produktionsanlagen, vorausgesetzt, dass der Alkohol nach den Vorschriften des Mitgliedstaats denaturiert worden ist, in dem dieser Herstellungsprozess stattfindet;“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„1A. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von [Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG] auf die Beförderung aller alkoholhaltigen Erzeugnisse an, die nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind,
- wenn der Herstellungsprozess nicht abgeschlossen ist und es sich bei dem betreffenden Erzeugnis nicht um das Fertigerzeugnis handelt oder
- wenn das betreffende Erzeugnis Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 90 % vol. oder mehr enthält.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Ein Mitgliedstaat, der eine Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol beabsichtigt, meldet diese neuen Vorschriften der Kommission schriftlich, zusammen mit allen relevanten Informationen zu den Denaturierungsmitteln, die er zu verwenden gedenkt.
Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemäß Absatz 3 gemeldeten Vorschriften genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(8) Artikel 28 wird gestrichen.
(9) In Abschnitt VIII wird ein folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 28a
1. Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
Artikel 2
1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 1. Januar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident