Brüssel, den 6.6.2018

COM(2018) 332 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dieser Initiative sollen die derzeit mit den Vereinigten Staaten bestehenden Vereinbarungen zur Einfuhr von hormonfreiem Rindfleisch geändert werden. Das von der EU verhängte Verbot von hormonbehandeltem Rindfleisch bleibt davon vollständig unberührt.

Im Dezember 2016 unternahmen die Vereinigten Staaten Schritte zur Wiedereinführung erhöhter Zölle auf bestimmte EU-Erzeugnisse, nachdem die US-Rindfleischindustrie Bedenken geäußert hatte, dass die Europäische Union möglicherweise gegen die überarbeitete Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union vom 21. Oktober 2013 1 (im Folgenden die „überarbeitete Vereinbarung“) verstößt. Die überarbeitete Vereinbarung wurde nach einem WTO-Streitbeilegungsverfahren im Rahmen von DS26 EC – Maßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone) zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen und dem Streitbeilegungsgremium der WTO am 14. April 2014 als einvernehmliche Lösung zur Umsetzung des Berichts im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens übermittelt.

Im Einklang mit der ursprünglichen Vereinbarung und ihrer überarbeiteten Fassung eröffnete die EU ein jährliches Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch 2 .

Nachdem die Vereinigten Staaten im Dezember 2016 das Verfahren zur Wiedereinführung erhöhter Zölle auf bestimmte EU-Erzeugnisse eingeleitet hatten, führten die Parteien im Einklang mit Artikel IV der überarbeiteten Vereinbarung Konsultationen über die Anwendung der Vereinbarung.

Mit dieser Empfehlung soll die Ermächtigung erlangt werden, nach Abschluss der erwähnten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung über die Anwendung des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch und gegebenenfalls die Zuweisung des Kontingents an die Länder auszuhandeln.

Hierbei könnten auch Verhandlungen mit anderen Lieferländern erforderlich sein, um sicherzustellen, dass jede vereinbarte Zuweisung des mit den Vereinigten Staaten ausgehandelten Zollkontingents an die Länder die Rechte unberührt lässt, die sie im Rahmen der WTO-/GATT-Vereinbarungen haben.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Entfällt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 AEUV (gemeinsame Handelspolitik) in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt, da die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit hat (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV).

Verhältnismäßigkeit

Entfällt.

Wahl des Instruments

Der Abschluss eines internationalen Abkommens ist das einzige Mittel, um sicherzustellen, dass die Unterzeichner das Vereinbarte nicht zu einem späteren Zeitpunkt infrage stellen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Der Fahrplan für die Initiative zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren war vom 27. März bis zum 24. April 2018 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. Insgesamt gingen 37 Beiträge ein; 24 Beiträge stammten von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen oder Berufsverbänden in der EU, 13 Beiträge kamen von Unternehmen und Regierungen aus Nicht-EU-Ländern.

Zwölf Beiträge wurden von EU-Bürgerinnen und -Bürgern eingereicht (aus Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Spanien und Schweden), die sich für eine umweltfreundliche Landwirtschaft, Tierschutz und gesunde Erzeugnisse aussprachen und betonten, wie wichtig es ist, Fleisch ohne Hormone und Antibiotika zu erzeugen. Einige von ihnen sprachen sich dafür aus, den Fleischkonsum zu reduzieren.

Vier Beiträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen in der EU (Griechenland, Italien und Vereinigtes Königreich), die die EU-Initiative entweder befürworteten oder forderten, auch das Verwaltungssystem zu überprüfen; ein Teilnehmer sprach sich dafür aus, erst einmal abzuwarten. In einem Beitrag wurde vorgeschlagen, im Rindfleischhandel tätige Unternehmen zu konsultieren und ihnen Zeit zu geben, sich auf die Ergebnisse einzustellen. Ein Teilnehmer zeigte sich mit der derzeitigen Lieferung von Rindfleisch im Rahmen des Kontingents zufrieden.

Die verbleibenden acht Beiträge aus der EU stammten von Berufsverbänden (EU-Ebene, Frankreich, Deutschland, Italien und Vereinigtes Königreich). In diesen Beiträgen wurde darauf verwiesen, dass Hormone als Wachstumsförderer in der Tierhaltung in der EU verboten sind und dass die in der EU geltenden Standards für Lebensmittelsicherheit und Gesundheit aufrechterhalten werden müssen. In zwei Beiträgen wurde betont, dass die Verhandlungen nicht zu einer Erhöhung der im Rahmen des Kontingents zulässigen Einfuhrmengen führen sollten. Ein Teilnehmer verwies auch darauf, dass ersatzweise Antibiotika als Wachstumsförderer eingesetzt werden. In einem Beitrag wurde besonders betont, dass jede Vereinbarung mit den WTO-Vorschriften im Einklang stehen muss. In zwei Beiträgen wurde angegeben, dass die EU-Behörden den Rindfleischsektor in der EU unterstützen sollten, und in zwei Beiträgen wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, eine Lösung mit den USA zu finden, um einen schädlichen Handelskrieg zu vermeiden.

Die 13 Beiträge aus Nicht-EU-Ländern kamen überwiegend von Unternehmen und Berufsverbänden in Argentinien, die sich dafür aussprechen, dass Argentinien als Partei zu den Verhandlungen zugelassen werden sollte. Eine neuseeländische Organisation der Fleischwirtschaft, unterstützt von der neuseeländischen Regierung, betonte, dass das Land zwar innerhalb des Kontingents ein kleiner Lieferant ist, dass diese Ausfuhren aber für die neuseeländische Wirtschaft wichtig sind und das Land konsultiert werden möchte. Die beiden verbleibenden Beiträge kamen von der australischen und der uruguayischen Regierung, die argumentierten, dass sie gemäß den WTO-Vorschriften an den Verhandlungen teilnehmen möchten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 21. Oktober 2018 schloss die Europäische Union die überarbeitete Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union 3 (im Folgenden die „überarbeitete Vereinbarung“).

(2)Die überarbeitete Vereinbarung wurde nach einem WTO-Streitbeilegungsverfahren im Rahmen von DS26 EC – Maßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone) geschlossen und dem Streitbeilegungsgremium der WTO am 14. April 2014 übermittelt.

(3)Im Einklang mit der ursprünglichen Vereinbarung und ihrer überarbeiteten Fassung eröffnete die EU ein jährliches Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch 4 .

(4)Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika führten im Einklang mit Artikel IV der überarbeiteten Vereinbarung Konsultationen über die Anwendung der Vereinbarung.

(5)Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, mit den Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen über die Anwendung des gemäß der überarbeiteten Vereinbarung eröffneten Zollkontingents, einschließlich der Zuweisung an die Länder, aufzunehmen. Die Kommission sollte zudem bestrebt sein, bezüglich der Zuweisung des in Rede stehenden Zollkontingents an die einzelnen Länder – soweit erforderlich und im Einklang mit den geltenden WTO-Vorschriften – die Zustimmung anderer wichtiger Lieferländer zu erlangen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Zollkontingents – einschließlich der Zuweisung des Kontingents an die einzelnen Länder – aufzunehmen, das gemäß der überarbeiteten Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union vom 21. Oktober 2013 eröffnet wurde. Außerdem wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit anderen wichtigen Lieferländern aufzunehmen, um zu versuchen, – soweit erforderlich und im Einklang mit den geltenden WTO-Vorschriften – deren Zustimmung zur Zuweisung des in Rede stehenden Zollkontingents an die einzelnen Länder zu erlangen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die im Anhang dieses Beschlusses festgelegt sind.

Artikel 3

Die Kommission führt die Verhandlungen im Einklang mit den WTO-Vorschriften und im Benehmen mit [Name des besonderen Ausschusses vom Rat zu ergänzen].

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 2.
(2)    ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9.
(3)    ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 2.
(4)    ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9.

Brüssel, den6.6.2018

COM(2018) 332 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

(1)Die Kommission sollte Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des in Artikel II der überarbeiteten Vereinbarung vom 21. Oktober 2013 festgesetzten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch, aufnehmen.

(2)Zu diesem Zweck kann die Kommission den Vereinigten Staaten von Amerika insbesondere die länderspezifische Zuweisung eines bestimmten Anteils an dem in Artikel II Absatz 4 der überarbeiteten Vereinbarung vom 21. Oktober 2013 genannten jährlichen Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch anbieten. Die Kommission ist nicht befugt, eine Erhöhung der jährlichen Menge im Rahmen des in Artikel II Absatz 4 der überarbeiteten Vereinbarung vom 21. Oktober 2013 festgesetzten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch (45 000 Tonnen Warengewicht) auszuhandeln.

(3)Ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere jede länderspezifische Zuweisung von Mengen innerhalb des in Artikel II Absatz 4 der überarbeiteten Vereinbarung genannten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch muss den einschlägigen WTO-Vorschriften entsprechen, einschließlich den Vorschriften bezüglich der WTO-/GATT-Rechte anderer Lieferländer, die dieses Zollkontingent nutzen.

(4)Die Kommission sollte bestrebt sein, bezüglich der Zuweisung des in Rede stehenden Zollkontingents an die einzelnen Länder – soweit erforderlich und im Einklang mit den geltenden WTO-Vorschriften – die Zustimmung der anderen wichtigen Lieferländer zu erlangen.

(5)Die Kommission berichtet dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und über alle gegebenenfalls während der Verhandlungen auftretenden Probleme.