Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 328 final

2018/0133(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag sollen die Eigenmittel-Aspekte der Mehrwertsteuer durch eine Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 1 erheblich vereinfacht werden: Der Schwerpunkt wird auf die zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen verlagert (der gewogene mittlere Satz also nicht benötigt), während die Zahl der Berichtigungen auf ein absolutes Minimum beschränkt und der finanzielle Ausgleich gestrichen wird. Darüber hinaus wird ein gemeinsamer Prozentsatz vorgeschlagen, der auf den jüngsten Haushaltsdaten der Mitgliedstaaten fußt.

Dieser Vorschlag ist fester Bestandteil der Reform des Eigenmittelsystems, wie sie im Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 2 dargelegt ist. Diese Reform folgt den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, die ihren Abschlussbericht 3 im Dezember 2016 veröffentlichte.

Der Vorschlag stützt sich auf die bisherigen Erfahrungen bei der Verwaltung der Eigenmittel und zielt darauf ab, die Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Darüber hinaus sollen damit die praktischen Modalitäten gestrafft werden. Der Vorschlag wird in Abschnitt 5 näher erläutert.

Angesichts der Beschaffenheit der Eigenmittel steht und fällt ihre Verwaltung mit der korrekten Umsetzung der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere beim Binnenmarkt und der Besteuerung.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung bildet Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates 4 und Artikel 6 Absatz 3 des vorgeschlagenen Eigenmittelbeschlusses heißt es, dass die Mitgliedstaaten die Eigenmittel der Kommission gemäß Verordnungen, die nach Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet wurden, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist es, da mit dieser Verordnung eine bestehende Verordnung geändert wird, zweckmäßig, dasselbe Instrument zu benutzen.

Aufgrund der Beschaffenheit des Unionshaushalts und der Eigenmittel, die die Einnahmenseite des Haushalts darstellen, ist das System der Eigenmittel sowie deren Bereitstellung aus der Perspektive der Union heraus zu verwalten; dies kann seitens der Mitgliedstaaten nicht geleistet werden.

Diese vorgeschlagene Verordnung ergänzt die bereits bestehenden Bestimmungen zur Bereitstellung, insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 5 .

Es liegt im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das System der Eigenmittel gut funktioniert; die vorgeschlagene Verordnung soll die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern.

3.Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag ist Teil des Eigenmittel-Legislativpakets für den Zeitraum 2021-2027. Um die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel zu vereinfachen, sollte die derzeitige Verordnung über die Mehrwertsteuer-Eigenmittel geändert werden.

Die Begründung des Vorschlags für einen neuen Eigenmittelbeschluss enthält weitere Informationen über aktuelle Berichte und Unterlagen, in denen die Notwendigkeit einer Reform des Eigenmittelsystems analysiert wird.

Dieser Vorschlag ist nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung verknüpft. Seine Zielgruppe sind die Mitgliedstaaten und nicht Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder andere Interessenträger. Der Vorschlag ist im Prinzip neutral, was die Wettbewerbsfähigkeit der Union in verschiedenen Bereichen und den internationalen Handel angeht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des Eigenmittel-Legislativpakets auf den Haushalt werden in einem Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte näher erläutert, der der Bereitstellungsverordnung für neue Eigenmittel 6 beigefügt ist. Das reformierte Eigenmittelsystem einschließlich des reformierten Mehrwertsteuersystems kann mit demselben Ansatz für Verwaltungsmittel und Personal wie das derzeitige System umgesetzt werden.

5.Weitere Angaben

Die Anwendung dieser Verordnung wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel erörtert werden, wie es gegenwärtig der Fall ist.

Der Kommissionsvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 des Vorschlags entfällt die bisherige Untergliederung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 in sechs Titel.

Mit Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags wird Artikel 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wie folgt geändert:

Artikel 1 wird aktualisiert, um zu berücksichtigen, dass die Mehrwertsteuer-Eigenmittel in erster Linie auf die zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen an Endverbraucher konzentriert sein sollen. Darüber hinaus wird in dem Artikel auf den im vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschluss erwähnten einheitlichen Abrufsatz Bezug genommen. Der Mehrwertsteuer-Normalsatz ist als der in Artikel 96 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 7 genannte Mehrwertsteuersatz zu verstehen.

Aufgrund des Artikels 1 Absatz 3 des Vorschlags entfällt Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89.

Der verfügende Teil wurde in Artikel 3 verschoben, während die den Rahmen bildenden nicht normativen Bestimmungen nunmehr in die Erwägungsgründe aufgenommen werden.

Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags ersetzt die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wie folgt:

Artikel 3 Absatz 1: Zwecks Bereitstellung einer unstrittigen und zuverlässigen Datenquelle ist die Bemessungsgrundlage für die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz aus dem Gesamtbetrag der Nettoeinnahmen aus der in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Kalenderjahr erhobenen Mehrwertsteuer abzuleiten, berichtigt um die in der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten spezifischen Aspekte des räumlichen Anwendungsbereichs;

Artikel 3 Absatz 2: Um auf die die zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen an Endverbraucher zu kommen, werden die berichtigten Nettoeinnahmen mit dem gemeinsamen Unionsanteil multipliziert;

Artikel 3 Absatz 3: Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Normalsätze anwenden, können die Einnahmen nicht zur Anwendung des einheitlichen Abrufsatzes herangezogen werden. Deshalb sollten die zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen an Endverbraucher durch den Normalsatz des jeweiligen Mitgliedstaats dividiert werden, um stattdessen die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erhalten;

Artikel 3 Absatz 4: Der einheitliche Abrufsatz wird auf die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zum Normalsatz angewandt, um die dem EU-Haushalt zufließenden Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erhalten.

Artikel 3 Absatz 5: Sofern ein Mitgliedstaat gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt, sollten die erhobenen Mehrwertsteuer-Nettoeinnahmen berichtigt werden, damit eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist;

Artikel 4: Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat unter Beachtung der ordnungsgemäßen Verfahren beschließt, seinen Normalsatz der Mehrwertsteuer zu ändern, ist in Artikel 4 eine Standardmethode zur Berücksichtigung dieser Änderung festgelegt. Bei dieser Methode werden die Sätze vor und nach der Änderung berücksichtigt.

Aufgrund des Artikels 1 Absatz 5 des Vorschlags entfallen die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89.

Die Artikel 5 und 6 entfallen, da der Vorschlag eine möglichst geringe Vornahme von Berichtigungen und keinen Ausgleich vorsieht.

Mit Artikel 1 Absatz 6 des Vorschlags wird Artikel 7 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wie folgt geändert:

Artikel 7 bleibt praktisch unverändert. In Absatz 1 wird „vor dem“ durch „bis zum“ ersetzt. In Absatz 2 sind die Änderungen enthalten, die sich aus dem Wegfall der Artikel 5 und 6 sowie aus der Verschiebung des Artikels 11 in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx des Rates ergeben.

Artikel 1 Absatz 7 des Vorschlags ersetzt Artikel 8 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89:

Artikel 8 bleibt im Wesentlichen unverändert. Er ersetzt den Verweis auf die „Grundlage der MWSt.-Eigenmittel“ durch „Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz“.

Artikel 1 Absatz 8 des Vorschlags ersetzt Artikel 10 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89:

Artikel 10 bleibt im Wesentlichen unverändert, wird aber angepasst, um den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags widerzuspiegeln. Der Verweis auf die Artikel 5 und 6 wurde gestrichen, da vorgeschlagen wird, den Ausgleich und bestimmte Berichtigungen einzustellen. Zwecks Vereinfachung der Verfahren wurde in Artikel 10 Absatz 2 der Teilsatz „Die Kommission prüft […]“ in „Die Kommission kann […] annehmen“ geändert.

Mit Artikel 1 Absatz 9 des Vorschlags wird Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 geändert:

Artikel 11: Artikel 11 Absatz 1 wird in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx des Rates verschoben. Der verschobene Text bleibt im Prinzip unverändert, wurde aber an die Tatsache angepasst, dass der gewogene mittlere Satz nicht Teil des vorliegenden Vorschlags ist. Artikel 11 Absatz 3 wurde umformuliert, um die Verschiebung der Kontrollbestimmungen in die Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx des Rates widerzuspiegeln.

Mit Artikel 1 Absatz 10 des Vorschlags wird Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 geändert:

Artikel 12 bleibt im Wesentlichen unverändert, wird aber angepasst, um den Anwendungsbereich des Vorschlags widerzuspiegeln. Die Mitgliedstaaten müssen über die Einziehung der Mehrwertsteuer eher in groben Zügen berichten und nur die relevanten Veränderungen der administrativen Abläufe und Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer mitteilen. Auch der Berichtszeitraum für die Kommission wurde mit den in anderen Steuerverordnungen und -richtlinien festgelegten Zeiträumen in Einklang gebracht. Zur Bewertung der Wirksamkeit von Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer sind Informationen über Verbesserungen, die Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuererhebung erzielen, relevanter als die Verfahren als solche. Der Wortlaut wurde entsprechend geändert.

Artikel 1 Absatz 11 des Vorschlags ersetzt Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89:

Artikel 13: Dieser Artikel wird geändert, um den Anwendungsbereich des Vorschlags widerzuspiegeln. Dies wird durch die Streichung der Verweise auf „Ermächtigungen“ erreicht.

Artikel 2 des Vorschlags befasst sich mit dessen Inkrafttreten, Anwendung und rückwirkender Geltung sowie den Auswirkungen des Vorschlags auf die Regelung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel.

Diese Verordnung sollte zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie der neue Eigenmittelbeschluss. Den Planungen zufolge soll die neue Regelung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel rückwirkend ab dem Beginn des Zeitraums, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten, sodass Berichtigungen vor diesem Datum erstellter Übersichten nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorgenommen werden.

Schließlich wird auf terminologischer Ebene der Ausdruck „MwSt.-Eigenmittel“ in „Mehrwertsteuer-Eigenmittel“ geändert.

2018/0133 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 8 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs 9 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die auf einem Anteil an der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel der Union, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom 10 („Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz“) verwiesen wird, sollten der Union unter möglichst günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.

(2)Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz auf der Grundlage eines gemeinsamen Anteils der Union an den zum Normalsatz besteuerten Umsätzen berechnet werden. Dieser Anteil sollte den Durchschnitt der niedrigsten Anteile der zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen an Endverbraucher in den Mitgliedstaaten über fünf Jahre darstellen, berechnet unter Verwendung vom Beratenden Ausschuss für Eigenmittel gebilligter Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und dem Haushalt.

(3)Die Regelungen zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz sollten einheitlich festgelegt werden; dabei sollte von den tatsächlich eingezogenen Einnahmen für jedes Kalenderjahr als der alleinigen endgültigen Methode zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.

(4)Daher sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 entsprechend geändert werden.

(5)Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom und ab dem 1. Januar 2021 Anwendung finden. Die Änderungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollten jedoch nicht für die Berichtigung der Übersichten über die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird wie folgt geändert:

(1)Die folgenden Untergliederungen und ihre Titel entfallen:

a)„Titel I Allgemeine Bestimmungen“,

b)„Titel II Anwendungsbereich“,

c)„Titel III Berechnungsmethode“,

d)„Titel IV Bestimmungen über die Verbuchung und die Bereitstellung“,

e)„Titel V Kontrollbestimmungen“,

f)„Titel VI Schlussbestimmungen“;

(2)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz werden berechnet, indem ein nach dem Beschluss 20xx/xxxx/EU des Rates* festgelegter einheitlicher Abrufsatz auf die nach dieser Verordnung ermittelte Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz angewandt wird.

Der Mehrwertsteuer-Normalsatz ist der in Artikel 96 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates** genannte Mehrwertsteuersatz.

* Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates vom [DATE] über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L […] vom […], S. […]).

** Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“

(3)Artikel 2 wird gestrichen.

(4)Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

1.Die Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz für ein bestimmtes Kalenderjahr wird von jedem Mitgliedstaat aus dem Gesamtbetrag der Nettomehrwertsteuereinnahmen berechnet, die der jeweilige Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr von den in Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten steuerbaren Umsätzen eingezogen hat. Dieser Betrag wird berichtigt, um folgende Beträge zu berücksichtigen:

a)jegliche Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat behandelt werden sollten, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;

b)jegliche Beträge, die von einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte zufließen, sofern die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden.

2.Der nach Absatz 1 ermittelte Betrag wird mit 45 % multipliziert.

3.Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag wird durch den Mehrwertsteuer-Normalsatz dividiert, der in dem nach der Richtlinie 2006/112/EG betroffenen Mitgliedstaat in dem Jahr galt, in dem die Mehrwertsteuereinnahmen eingezogen wurden.

4.Der nach Absatz 3 ermittelte Betrag wird mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx des Rates* genannten einheitlichen Abrufsatz multipliziert, um die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erhalten, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind.

5.Kommt es zu einem Verstoß gegen die Richtlinie 2006/112/EG und verringern sich infolgedessen die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz, steht der Union nach Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates** der volle Betrag der betreffenden Eigenmittel zuzüglich der Zinsen für den Verzug zu.

Artikel 4

1.Die Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz wird nach Kalenderjahren berechnet.

2.Führt ein Mitgliedstaat eine Änderung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer ein, gilt der geänderte Satz ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der neue Normalsatz wirksam wurde. Für die Zwecke der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Berechnung werden die beiden Sätze zeitanteilig berücksichtigt.

* Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx vom [DATE] des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L […] vom […], S. […]).

** Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).“

(5)Die Artikel 5 und 6 werden gestrichen.

(6)In Artikel 7 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz hervorgeht, auf die der Satz nach Artikel 1 anzuwenden ist.

2.    Die Übersicht enthält alle Daten, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage verwendet wurden und die für die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx vorgesehenen Kontrollen erforderlich sind.“

(7)Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Bemessungsgrundlage der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz für das folgende Haushaltsjahr.“

(8)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

1.Bis zum 30. April jedes Haushaltsjahres unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission davon, welche Lösungen bzw. welche entsprechenden Änderungen sie zur Ermittlung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Betrags vorschlagen. Die vorgeschlagene Lösung enthält die Art von Daten, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls als geeignet erachten, sowie eine Schätzung des Wertes der Bemessungsgrundlage der einzelnen Berichtigungen.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten die im ersten Unterabsatz genannten Angaben, die sie von den einzelnen Mitgliedstaaten erhält, bis zum 31. Mai mit.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1vorgeschlagenen Lösungen verabschieden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

(9)Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird gestrichen;

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Anschluss an die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx vorgesehenen Kontrollen wird die Jahresübersicht für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen berichtigt.“

(10)Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

1.Jedes Jahr unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über sämtliche relevanten Änderungen der administrativen Abläufe und Verfahren, die sie zur Erhebung der Mehrwertsteuer einsetzen.

2.Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob gegebenenfalls Verbesserungen der Abläufe und Verfahren zu erwägen sind, um deren Wirksamkeit zu erhöhen.

3.Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie hinsichtlich etwaiger geplanter Verbesserungen erzielt haben.

Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2023 vor.“

(11)Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

1.Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 20xx/xxxx eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 1 findet jedoch für die Berichtigung von Übersichten über die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 keine Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
(2)    COM(2018) 325 final vom 2.5.2018.
(3)    Künftige Finanzierung der EU. Abschlussbericht und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, Dezember 2016.
(4)    Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(6)    COM(2018) 326 final vom 2.5.2018.
(7)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(8)    ABl. C […] vom […], S. […].
(9)    ABl. C […] vom […], S. […].
(10)    ABl. L […] vom […], S. […].