Brüssel, den 22.5.2018

COM(2018) 312 final

2018/0158(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs (UK) dem Europäischen Rat mit, dass das UK aus der Europäischen Union (EU), deren Mitgliedstaat es zurzeit ist, auszutreten beabsichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass das UK ab dem 30. März 2019 nicht mehr Mitgliedstaat der EU sein wird.

Der Austritt des UK aus der EU hat Auswirkungen, die über die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und dem UK hinausgehen, insbesondere in Bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO). Sowohl die EU als auch das UK sind Gründungsmitglieder der WTO. Mit der Annahme des WTO-Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen durch die Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1994 wurde die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT 1994) für die Europäischen Gemeinschaften beigefügte Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen (die WTO-Liste der EU) gleichzeitig für das UK beigefügt. Die Liste der EU enthält somit Verpflichtungen, die auch für das UK in seiner Eigenschaft als WTO-Mitglied gelten. Was die EU betrifft, gelten ihre Zugeständnisse für Waren in ihrem Hoheitsgebiet weiter, die bestehenden quantitativen Verpflichtungen, insbesondere die Zollkontingente (Tariff Rate Quotas – TRQs), bedürfen jedoch einer Anpassung, damit dem Austritt des UK aus der EU Rechnung getragen wird.

Die gegenwärtigen Mengen der gebundenen WTO-Zollkontingente der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Industrieerzeugnisse wurden auf der Grundlage der Tatsache festgelegt, dass das UK Mitgliedstaat der EU und Teil ihres Marktes ist. Diese Zollkontingente gelten für den EU-Markt als Ganzes einschließlich des UK. Es muss also der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die WTO-Liste der EU nach dem Austritt des UK aus der EU oder spätestens – im Falle des Inkrafttretens der zwischen den Unterhändlern der EU und des UK im Rahmen eines Austrittsabkommens vereinbarten Übergangsregelungen – nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr für das UK gelten wird.

Die Anpassung der gebundenen WTO-Zollkontingente der EU bringt eine Aufteilung der bestehenden Mengen zwischen dem UK und der EU mit sich, die zu dem Zeitpunkt wirksam wird, ab dem das UK nicht mehr unter die WTO-Liste der EU fällt.

Um Klarheit und Berechenbarkeit im multilateralen Handelssystem zu gewährleisten, sandten die EU und das UK am 11. Oktober 2017 allen WTO-Mitgliedern ein Schreiben, in dem die allgemeine Logik und die wichtigsten Grundsätze dieser Aufteilung erläutert wurden. Seitdem sind die EU und das UK aktiv auf ihre wichtigsten Handelspartner in der WTO zugegangen und führen das Gespräch über diese Angelegenheit in offener und transparenter Weise.

Nach Artikel XXVIII des GATT 1994 wird die EU mit bestimmten betroffenen WTO-Mitgliedern Verhandlungen führen müssen, um die WTO-Liste der EU, sofern diese Zollkontingente enthält, durch Aufteilung der Zollkontingente zu ändern. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Rat gleichzeitig eine Empfehlung für eine Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betroffenen WTO-Mitgliedern vor, die von einem Entwurf von Verhandlungsrichtlinien begleitet ist. Die Verhandlungen werden mit den relevanten WTO-Mitgliedern geführt werden, die im Rahmen der einzelnen Zollkontingente relevante Marktzugangsinteressen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 besitzen (die Hauptlieferant sind oder ein wesentliches Lieferinteresse oder ein ursprüngliches Verhandlungsrecht besitzen). Es wird erwartet, dass sich das UK den erforderlichen Verfahren unterzieht, um seine eigene Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994, einschließlich der aufgeteilten quantitativen Verpflichtungen, zu erstellen.

Angesichts des Zeitrahmens, in dem die Verhandlungen geführt werden müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhandlungen mit den einzelnen WTO-Mitgliedern gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf ein oder mehrere Zollkontingente in einigen Fällen nicht rechtzeitig mit einer Übereinkunft abgeschlossen werden, bevor das UK nicht mehr unter die WTO-Liste der EU fällt. Es ist daher zu gewährleisten, dass die EU die Zollkontingente auch ohne eine solche Übereinkunft durch Änderung der WTO-Zollzugeständnisse aufteilen kann und die Kommission die erforderlichen Befugnisse erhält, um die einschlägigen EU-Bestimmungen über die Eröffnung und Durchführung relevanter Zollkontingente entsprechend anzupassen.

Um sicherzustellen, dass dies mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Übereinkommen und insbesondere Artikel XXVIII des GATT 1994 in Einklang steht, sollte die Aufteilung auf den bestehenden Handelsströmen für jedes Zollkontingent in einem aktuelleren repräsentativen Zeitraum beruhen. Auf alle Zollkontingente sollte ein einheitlicher Ansatz angewendet werden, u. a. im Hinblick auf Daten und Methodik. Wichtig ist, dass der derzeitige Stand des Zugangs zum Markt der EU und des UK für andere WTO-Mitglieder im Einklang mit Artikel XXVIII Absatz 2 des GATT 1994 insgesamt erhalten bleibt.

Die Kommission hat beim Vorschlag der Aufteilung der betreffenden Zollkontingente eine klare und objektive Methode angewendet, die sie mit dem UK vereinbart hat. In einem ersten Schritt wurde für jedes einzelne Zollkontingent der vom UK genutzte Anteil ermittelt. Der Nutzungsanteil (in %) ist der Anteil des UK an den EU-Gesamteinfuhren im Rahmen des Zollkontingents in einem aktuelleren repräsentativen Dreijahreszeitraum (2013-2015). In einem zweiten Schritt wurde dieser Nutzungsanteil dann auf die in der Liste vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil des UK an einem bestimmten Zollkontingent zu ermitteln. Der EU-Anteil ist der verbleibende Anteil des betreffenden Zollkontingents. Das heißt, dass sich die Gesamtmenge eines bestimmten Zollkontingents nicht ändert (Menge EU-27 = gegenwärtige Menge EU-28 – Menge UK). Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten wurden für die von der GD TAXUD verwalteten Zollkontingente aus der Datenbank Quota2 und für die von der GD AGRI verwalteten Zollkontingente aus dem Agrarmarktinformationssystem (AMIS) extrahiert.

In den Fällen, in denen im Bezugszeitraum kein Handel für ein bestimmtes Zollkontingent zu verzeichnen war, wurden zwei Alternativansätze zur Ermittlung des Nutzungsanteils des UK verfolgt. In den Fällen, in denen es ein anderes Zollkontingent mit derselben Warenbezeichnung gibt, wurde der Nutzungsanteil an diesem identischen Zollkontingent auf das Zollkontingent angewendet, für das im Bezugszeitraum kein Handel zu verzeichnen war. In den Fällen, in denen es kein Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, wurde die Formel zur Berechnung des Nutzungsanteils auf die EU-Einfuhren in den entsprechenden Tarifpositionen außerhalb des Zollkontingents angewendet.

Nach dem EU-Beitritt Kroatiens wurde am 13. März 2018 eine Übereinkunft zwischen der EU und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT unterzeichnet, die noch der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, bevor sie vom Rat abgeschlossen werden kann. Mit dieser Übereinkunft würde sich das für Neuseeland vorgesehene Zollkontingent für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ (laufende Nummer 092013) um 135 t erhöhen, sodass die Kontingentsmenge 228 389 t und die künftig auf die EU-27 entfallende Kontingentsmenge 114 184 t betragen würde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Initiative steht mit den laufenden vorbereitenden Maßnahmen der EU für einen geordneten Austritt des UK aus der EU und insbesondere dem gemeinsamen Schreiben der EU und des UK vom 11. Oktober 2017 an alle WTO-Mitglieder in Einklang.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Siehe oben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHALTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 2 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die gemeinsame Handelspolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Verhältnismäßigkeit

Die geplante Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, das angestrebte Ergebnis zu gewährleisten.

Wahl des Instruments

Ein Gesetzgebungsakt ist erforderlich, da in den bestehenden Rechtsvorschriften eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass der vorgeschlagenen Maßnahmen für den Fall, dass in den WTO-Verhandlungen mit den einzelnen WTO-Mitgliedern in der bis zum tatsächlichen Austritt des UK verbleibenden Zeit keine Übereinkunft erzielt wird, nicht vorgesehen ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 sieht vor, dass die Zollkontingente in der WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU zwischen der EU und dem UK aufgeteilt werden. Für eine detaillierte Aufstellung der Zollkontingente und des jeweiligen auf die EU-27 entfallenden Aufteilungsbetrags wird auf den Anhang (Teile A und B) verwiesen. Artikel 2 sieht vor, dass Teil B des Anhangs Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ersetzt, in dem diese Zollkontingente derzeit aufgeführt sind. Artikel 3 überträgt der Kommission die Befugnis, den Anhang der vorgeschlagenen Verordnung und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 zu ändern, um die Aufteilung – im Hinblick auf Übereinkünfte, die in der Zwischenzeit mit den Handelspartnern geschlossen wurden – modifizieren zu können, falls sich nach den Verhandlungen mit den Handelspartnern herausstellt, dass die mathematische Anwendung der für die Aufteilung angewendeten Methode für ein bestimmtes Zollkontingent nicht geeignet ist, oder andere relevante Informationen über ein bestimmtes Zollkontingent der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen. Artikel 4 regelt die Modalitäten der Ausübung der übertragenen Befugnisse. In Artikel 5 ist die Geltung der Verordnung geregelt: Sie sollte ab dem Tag gelten, ab dem das Unionsrecht für das UK nicht mehr gilt.

2018/0158 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. März 2017 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Europäischen Rat mit, dass es im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten beabsichtigt. Infolge dieser Mitteilung wurden zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aufgenommen, die weiter im Gange sind.

(2)Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wird Auswirkungen auf die Beziehungen des Vereinigten Königreichs und der EU mit Drittländern haben, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO), deren Gründungsmitglieder beide sind.

(3)Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilten die Union und das Vereinigte Königreich den anderen WTO-Mitgliedern mit, dass sie anstreben, dass das Vereinigte Königreich beim Austritt aus der Union seine derzeitigen Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Union in seiner neuen, separaten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Waren so weit wie möglich nachbildet. Da jedoch die Nachbildung in Bezug auf quantitative Verpflichtungen keine geeignete Methode ist, teilten die Union und das Vereinigte Königreich den anderen WTO-Mitgliedern mit, dass sie gewährleisten wollen, dass der derzeitige Stand des Marktzugangs der anderen WTO-Mitglieder durch die Aufteilung der Zollkontingente der Union zwischen ihnen erhalten bleibt.

(4)Nach den WTO-Regeln hat eine solche Aufteilung von Zollkontingenten, die Bestandteil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu erfolgen. Die Union wird daher nach Abschluss der ersten Kontakte Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufnehmen, die in Bezug auf jedes dieser Zollkontingente Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse oder ein ursprüngliches Verhandlungsrecht besitzen.

(5)Angesichts der zeitlichen Beschränkungen für diesen Prozess aufgrund der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es jedoch möglich, dass an dem Tag, an dem die WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union für den Handel mit Waren nicht mehr für das UK gilt, nicht mit allen WTO-Mitgliedern Übereinkünfte über alle Zollkontingente geschlossen sind. Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und eine kontinuierliche, reibungslose Abwicklung der Einfuhren in die Union und das Vereinigte Königreich im Rahmen der Zollkontingente zu gewährleisten, muss die Union die Aufteilung der Zollkontingente einseitig vornehmen können. Die angewendete Methode sollte mit den Anforderungen des Artikels XXVIII des GATT 1994 in Einklang stehen.

(6)Die folgende Methode sollte daher angewendet werden: In einem ersten Schritt sollte für jedes einzelne Zollkontingent der Nutzungsanteil des Vereinigten Königreichs ermittelt werden. Der (als Prozentsatz ausgedrückte) Nutzungsanteil ist der Anteil des Vereinigten Königreichs an den Gesamteinfuhren der Union im Rahmen des Zollkontingents in einem aktuelleren repräsentativen Dreijahreszeitraum. Dieser Nutzungsanteil sollte dann auf die in der Liste vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet werden, um den Anteil des Vereinigten Königreichs an einem bestimmten Zollkontingent zu ermitteln. Der Unionsanteil ist dann der verbleibende Anteil des betreffenden Zollkontingents. Das heißt, dass sich die Gesamtmenge eines bestimmten Zollkontingents nicht ändert (Menge EU-27 = gegenwärtige Menge EU-28 – Menge Vereinigtes Königreich). Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sollten aus den einschlägigen Datenbanken der Kommission extrahiert werden.

(7)In den Fällen, in denen im Bezugszeitraum kein Handel für ein bestimmtes Zollkontingent zu verzeichnen war, sollten zwei Alternativansätze zur Ermittlung des Nutzungsanteils des Vereinigten Königreichs verfolgt werden. In den Fällen, in denen es ein anderes Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte der Nutzungsanteil dieses identischen Zollkontingents auf das Zollkontingent angewendet werden, für das im Bezugszeitraum kein Handel zu verzeichnen war. In den Fällen, in denen es kein Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte die Formel zur Berechnung des Nutzungsanteils auf die EU-Einfuhren in den entsprechenden Tarifpositionen außerhalb des Zollkontingents angewendet werden.

(8)Was die landwirtschaftlichen Zollkontingente angeht, stellen die Artikel 184-188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1 die erforderliche Rechtsgrundlage zur Verwaltung der Zollkontingente dar, sobald sie durch die vorliegende Verordnung aufgeteilt sind. Was die Zollkontingente für Fisch, Industrie- und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, erfolgt die Verwaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 2 . Die betreffenden Zollkontingentsmengen sind in Anhang I der vorgenannten Verordnung aufgeführt, die daher durch die in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen ersetzt werden sollten.

(9)Angesichts der Tatsache, dass die Verhandlungen mit den betroffenen WTO-Mitgliedern gleichzeitig mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für den Erlass dieser Verordnung stattfinden werden, sollte der Kommission nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, den Anhang dieser Verordnung und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 in Bezug auf die darin aufgeführten Mengen der aufgeteilten Zollkontingente zu ändern, um geschlossenen Übereinkünften oder ihr im Rahmen der Verhandlungen zur Kenntnis gelangenden einschlägigen Informationen Rechnung zu tragen, die darauf hindeuten, dass bestimmte zuvor nicht bekannte Faktoren eine Anpassung der Aufteilung der Zollkontingente zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erforderlich machen. Die gleiche Möglichkeit sollte auch dann vorgesehen sein, wenn solche Informationen außerhalb der betreffenden Verhandlungen verfügbar werden.

(10)Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die WTO-Liste der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, da sowohl der Union als auch dem Vereinigten Königreich ab diesen Zeitpunkt bekannt sein muss, worin ihre WTO-Verpflichtungen bestehen. In der gegenwärtigen Phase der Austrittsverhandlungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ist der genaue Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nicht zu bestimmen. Es sollte daher vorgesehen werden, dass diese Verordnung entweder ab dem in einem Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union genannten Tag oder ab dem 30. März 2019, also zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt hat, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten, gilt —

HABEN DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 werden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) wie folgt aufgeteilt:

(a)In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist der Anteil der Union derjenige, der in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist;

(b)in Bezug auf Zollkontingente für andere als landwirtschaftliche Erzeugnisse ist der Anteil der Union derjenige, der in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates wird durch den Wortlaut des Teils B des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 4 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

(a)internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 in Bezug auf die in diesen Anhängen genannten Zollkontingente geschlossen werden, und

(b)relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder auf anderem Wege zur Kenntnis gelangen.

Artikel 4

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von [4] Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [einen Monat] verlängert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem Tag, ab dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich gemäß einem Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union nicht mehr gilt, oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ab dem 30. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)
(2)    Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1).

Brüssel, den22.5.2018

COM(2018) 312 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates


ANHANG

Teil A

Warenbezeichnung

Maßeinheit

In der Liste der EU28 vorgesehene Menge

Land 1

Laufende Nummer

Anteil der EU-27 an der Nutzung des Kontingents 2

Umfang des Kontingents (EU27)

Rinder, lebend

Stück

710

EO 3

090114

100 %

710

Rinder, lebend

Stück

711

EO

090115

100 %

711

Rinder, lebend

Stück

24.070

EO

090113

100 %

24.070

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Warengewicht)

7.150

AUS

094451

34,7 %

2.481

Hochwertiges Fleisch, mit oder ohne Knochen

t (Warengewicht)

17.000

ARG

094450

99,6 %

16.936

Hochwertiges Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

t (Warengewicht)

12.500

99,6 %

12.453

Hochwertiges Fleisch, mit oder ohne Knochen

t (Warengewicht)

2.300

URY

094452

87,9 %

2.022

Hochwertiges Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

t (Warengewicht)

4.076

87,9 %

3.584

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Warengewicht)

11.500

USA / CAN

094002

99,8 %

11.481

Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

PAR

094455

71,1 %

711

Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

1.300

NZL

094454

65,1 %

846

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

10.000

BRA

094453

89,5 %

8.951

Fleisch von Rindern, gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht ohne Knochen)

54.875

EO

094003

79,7 %

43.732

Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren

t (ohne Knochen)

2.250

AUS

094001

62,4 %

1.405

Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren
Büffelfleisch, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (ohne Knochen)

200

ARG

094004

100 %

200

Fleisch von Rindern, gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht mit Knochen)

63.703

EO

094057

30,9 %

19.676

Fleisch von Rindern, gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht mit Knochen)

EO

094058

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t

800

OTH 4

094020

100 %

800

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t

700

ARG

094460

100 %

700

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

15.067

EO

090122

100 %

15.067

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt

t

4.624

CAN

094204

100 %

4.623

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt

t

6.135

EO

090123

100 %

6.133

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- Kotelettstränge von Hausschweinen oder Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt
- Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen oder Teile davon, gefroren

t

7.000

EO

090119

100 %

7.000

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

35.265

EO

094038

36 %

12.680

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

4.922

US

094170

36 %

1.770

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- Filets von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

5.000

EO

090118

75,6 %

3.780

Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

t

6.161

EO

090121

100 %

6.161

Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
Andere Würste

t

3.002

EO

090120

5,5 %

164

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

105

OTH

092019

100 %

105

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

215

MKD

100 %

215

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

91

EO

092019

100 %

91

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

23.000

ARG

092011

73,9 %

17.006

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

600

ISL

090790

58,2 %

349

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

850

BIH

48,3 %

410

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

19.186

AUS

092012

20 %

3.837

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

3.000

CHL

091922

87,6 %

2.628

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

100

GRL

090693

48,3 %

48

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

228.254

NZL

092013

50 %

114.116

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

5.800

URY

092014

82,1 %

4.759

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

200

OTH

092015

100 %

200

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

200

EO

092016

89,2 %

178

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

6.249

EO

094067

64,9 %

4.054

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

8.570

EO

094068

96,3 %

8.253

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

t

2.705

EO

094069

89,7 %

2.427

Teile von Hühnern, gefroren

t

9.598

BRA

094410

86,6 %

8.308

Teile von Hühnern, gefroren

t

15.500

EO

094411

86,9 %

13.471

Teile von Hühnern, gefroren

t

094412

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

1.781

EO

094070

100 %

1.781

Teile von Truthühnern, gefroren

t

3.110

BRA

094420

86,5 %

2.692

Teile von Truthühnern, gefroren

t

4.985

EO

094421

85,3 %

4.253

Teile von Truthühnern, gefroren

t

094422

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

t

21.345

USA

094169

100 %

21.345

Geflügelfleisch, gesalzen

t

170.807

BRA

094211

76,1 %

129.930

Geflügelfleisch, gesalzen

t

92.610

THA

094212

73,8 %

68.385

Geflügelfleisch, gesalzen

t

828

OTH

094213

99,5 %

824

Truthühnerfleisch, zubereitet

t

92.300

BRA

094217

97,5 %

89.950

Truthühnerfleisch, zubereitet

t

11.596

OTH

094218

97,5 %

11.301

Hühnerfleisch, gegart

t

79.477

BRA

094214

66,3 %

52.665

Hühnerfleisch, gegart

t

160.033

THA

094215

68,4 %

109.441

Hühnerfleisch, gegart

t

11.443

OTH

094216

74 %

8.471

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

15.800

BRA

094251

69,4 %

10.969

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

340

OTH

094261

69,4 %

236

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

62.905

BRA

094252

94,9 %

59.699

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

14.000

THA

094254

57,3 %

8.019

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

2.800

OTH

094260

59,6 %

1.669

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

295

BRA

094253

55,3 %

163

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

2.100

THA

094255

55,3 %

1.162

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

470

OTH

094262

55,3 %

260

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

10

THA

094257

0 %

0

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

13.500

THA

094256

63,5 %

8.572

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

220

OTH

094263

72,1 %

159

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

600

THA

094258

50 %

300

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

148

OTH

094264

0 %

0

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

600

THA

094259

46,4 %

278

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

125

OTH

094265

46,4 %

58

Vogeleier, in der Schale, zum Verzehr bestimmt

t

135.000

EO

094015

84,9 %

114.669

Eigelb
Vogeleier, nicht in der Schale

t (Schaleneieräquivalent)

7.000

EO

094401

100 %

7.000

Eieralbumin

t (Schaleneieräquivalent)

15.500

EO

094402

100 %

15.500

Magermilchpulver

t

68.537

EO

094590

99,998 %

68.536

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

t (Butteräquivalent)

11.360

EO

094599

100 %

11.360

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren
Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

t

74.693

NZL

094182

63,2 %

47.177

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren
Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

t

NZL

094195

Käse und Quark/Topfen:
- Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

t

5.360

EO

094591

100 %

5.360

Käse und Quark/Topfen:
- Emmentaler, auch verarbeitet

t

18.438

EO

094592

100 %

18.438

Käse und Quark/Topfen:
- Greyerzer, Sbrinz, auch verarbeiteter Greyerzer|

t

5.413

EO

094593

100 %

5.413

Käse und Quark/Topfen:
- Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

20.007

EO

094594

58,7 %

11.741

Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

4.000

NZL

094515

41,7 %

1.670

Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

500

AUS

094522

100 %

500

Käse und Quark/Topfen:
- Cheddar

t

15.005

EO

094595

99,6 %

14.941

Cheddar

t

7.000

NZL

094514

62,3 %

4.361

Cheddar

t

3.711

AUS

094521

100 %

3.711

Cheddar

t

4.000

CAN

094513

0 %

0

Anderer Käse

t

19.525

EO

094596

100 %

19.525

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 15. Mai

t

4.295

EO

090055

99,9 %

4.292

Tomaten

t

472

EO

090094

98,2 %

464

Knoblauch

t

19.147

ARG

094104

100 %

19.147

Knoblauch

t

ARG

094099

Knoblauch

t

48.225

CHN

094105

84,1 %

40.556

Knoblauch

t

CHN

094100

Knoblauch

t

6.023

OTH

094106

61,6 %

3.711

Knoblauch

t

OTH

094102

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

t

1.244

EO

090056

95,8 %

1.192

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 15. Mai

t

1.134

EO

090059

44,1 %

500

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Gemüsepaprika)

t

500

EO

090057

100 %

500

Speisezwiebeln, getrocknet

t

12.000

EO

090035

80,8 %

9.696

Maniok

t

5.750.000

THA

090708

53,8 %

3.096.027

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß
Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

825.000

IDN

090126

0 %

0

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß
Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

350.000

CHN

090127

78,8 %

275.805

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß
Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

145.590

OTH

090128

85,5 %

124.552

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß
Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

30.000

NW

090129

100 %

30.000

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß
Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

2.000

NW

090130

84,6 %

1.691

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

t

600.000

CHN

090124

42,1 %

252.641

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

t

5.000

OTH

090131

99,7 %

4.985

Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht

t

33.980

EO

100 %

33.980

Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht

t

1.450

CHN

100 %

1.450

Mandeln, andere als bittere

t

90.000

EO

090041

95,5 %

85.958

Süßorangen, frisch

t

20.000

EO

090025

100 %

20.000

Andere Kreuzungen von Zitrusfrüchten

t

15.000

EO

090027

99,5 %

14.931

Zitronen, vom 15. Januar bis 14. Juni

t

10.000

EO

090039

81,6 %

8.156

Tafeltrauben, frisch, vom 21. Juli bis 31. Oktober

t

1.500

EO

090060

59 %

885

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

t

696

EO

090061

95,7 %

666

Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember

t

1.000

EO

090062

81 %

810

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

t

500

EO

090058

14,9 %

74

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

t

2.500

EO

090063

55,5 %

1.387

Kirschen, frisch, andere als Sauerkirschen, vom 21. Mai bis 15. Juli

t

800

EO

090040

13,1 %

105

Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht

t

2.838

EO

090092

99,4 %

2.820

Orangensaft, gefroren, mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 °C

t

1.500

EO

090033

100 %

1.500

Fruchtsäfte

t

7.044

EO

090093

91,4 %

6.436

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

t

14.029

EO

090067

0 %

0

Hartweizen

t

50.000

EO

090074

100 %

50.000

Qualitätsweizen

t

300.000

EO

090075

100 %

300.000

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

572.000

USA

094123

99,99 %

571.943

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

38.853

CAN

094124

3,8 %

1.463

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

2.371.600

OTH

094125

96,4 %

2.285.665

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

129.577

EO

094133

100 %

129.577

Gerste

t

307.105

EO

094126

99,9 %

306.812

Braugerste

t

50.890

EO

090076

40,9 %

20.789

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr
Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich ihrer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

t

20.000

EO

092905

100 %

20.000

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr
Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich ihrer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

t

100.000

EO

092903

100 %

100.000

Mais

t

277.988

EO

094131

96,8 %

269.214

Mais

t

500.000

EO

Keine laufende Nummer

100 %

500.000

Mais

t

2.000.000

EO

Keine laufende Nummer

100 %

2.000.000

Maiskleber

t

10.000

USA

090090

100 %

10.000

Körner-Sorghum

t

300.000

EO

Keine laufende Nummer

100 %

300.000

Hirse

t

1.300

EO

090071

68,3 %

888

Hafer, anders bearbeitet als geschrotet

t

10.000

EO

090043

2,3 %

231

Stärke von Maniok

t

8.000

EO

090132

82,9 %

6.632

Stärke von Maniok

t

2.000

EO

090132

82,9 %

1.658

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

t

475.000

EO

090072

96,4 %

458.068

Rohreis (Paddy-Reis)

t

7

EO

090083

66,7 %

5

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

t

1.634

EO

094148

86,6 %

1.416

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

63.000

EO

58,3 %

36.731

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

4.313

THA

094112

84,9 %

3.663

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

9.187

OTH

74,7 %

6.859

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

1.200

THA

094112

84,9 %

1.019

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

25.516

OT

094166

88 %

22.442

Bruchreis, zur Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00 bestimmt

t

1.000

EO

094079

100 %

1.000

Bruchreis

t

31.788

EO

094168

83,6 %

26.581

Bruchreis

t

100.000

EO

93,7 %

93.709

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

9.925

AUS

094317

50 %

4.961

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

388.124

BRA

094318

92,4 %

358.454

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

10.000

CUB

094319

100 %

10.000

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

372.876

EO

094320

91,6 %

341.460

Rohr- und Rübenzucker

t (Weißzuckeräquivalent)

10.000

IDN

094321

58,4 %

5.841

Rohr- und Rübenzucker

t (Weißzuckeräquivalent)

1.294.700

ACP

Entfällt

71,2 %

921.707

Chemisch reine Fructose

t

1.253

EO

090084

100 %

1.253

Süßware

t

2.289

EO

090053

98,1 %

2.245

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art,
keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

2.800

EO

090073

98,1 %

2.746

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art,
keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

2.700

EO

090070

98,9 %

2.670

Lebensmittelzubereitungen

t

921

EO

090088

76,2 %

702

Lebensmittelzubereitungen

t

1.550

USA

090096

53,6 %

831

Hunde- und Katzenfutter

t

2.058

EO

090089

67,7 %

1.393

Schokolade

t

107

EO

090085

75,3 %

81

Schokolade

t

2.026

EO

090052

100 %

2.026

Teigwaren

t

532

EO

090086

93,4 %

497

Kekse und ähnliches Kleingebäck

t

409

EO

090054

100 %

409

Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

t

191

EO

090087

100 %

191

Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

hl

40.000

EO

090097

11,7 %

4.689

Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

hl

20.000

EO

090095

78,2 %

15.647

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und mit einem Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

hl

13.810

EO

090098

99,99 %

13.808



Teil B

Warenbezeichnung

Maßeinheit

In der Liste der EU-28 vorgesehene Menge

Land

Laufende Nummer

Anteil der EU-27 an der Nutzung des Kontingents

Umfang des Zollkontingents (EU-27)

FISCHEREIERZEUGNISSE

Hering, frisch, gefroren, in Filets

t

34.000

EO

090006

93,8 %

31.888

Kabeljau der Arten Gadus morhua und Gadus ogac Fisch der Art Boreogadus saida

t

25.000

EO

090007

99,99 %

24.998

Seehecht, frisch oder gefroren

t

2.000

EO

090009

99,9 %

1.999

Salmoniden der Gattung Coregonus, gefroren

t

1.000

EO

090045

100 %

1.000

Süßwasserkrebse, in Dill gegart, gefroren

t

3.000

EO

090046

98,8 %

2.965

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

t

500

EO

090047

94,7 %

474

Fisch der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

t

200

EO

090048

100 %

200

Thunfisch, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken), zubereitet oder haltbar gemacht

t

1.816

THA

090704

100 %

1.816

Thunfisch, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken), zubereitet oder haltbar gemacht

t

742

EO

090705

100 %

742

Sardinen, Pelamide, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fisch der Art Orcynopsis unicolor (ausgenommen ganz oder in Stücken), zubereitet oder haltbar gemacht

t

1.410

THA

090706

8,7 %

123

Sardinen, Pelamide, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fisch der Art Orcynopsis unicolor (ausgenommen ganz oder in Stücken), zubereitet oder haltbar gemacht

t

865

EO

090707

72,9 %

631

Thunfisch (der Gattung Thunnus) und Fisch der Gattung Euthynnus

t

17.250

EO

Nicht genutzt

99,83 %

17.221

 INDUSTRIEERZEUGNISSE UND FRUCTOSE

Sperrholz aus Nadelholz, ohne Zusatz anderer Stoffe, mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

m3

650.000

EO

090013

74,3 %

482.648

Ferrosilicium

t

12.600

EO

090019

100 %

12.600

Ferrosiliciummangan

t

18.550

EO

090021

100 %

18.550

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 90 GHT

t

2.950

EO

090023

95 %

2.804

Ähnliche Glaskurzwaren, ausgenommen Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen

t

52

EO

090051

100 %

52

Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger)

t

400

EO

090050

100 %

400

Chemisch reine Fructose

t

4.504

EO

090091

100 %

4.504

(1)    Die amtlichen Ländercodes sind folgender Website zu entnehmen:     http://www.nationsonline.org/oneworld/country_code_list.htm
(2)    Aus Gründen der Darstellung wurde die Prozentangabe auf eine Dezimalstelle gerundet. Der Umfang des Kontingents (EU-27) wurde jedoch anhand des genauen Prozentsatzes berechnet.
(3)    EO = erga omnes
(4)    OTH = andere (others)