Brüssel, den 16.5.2018

COM(2018) 302 final

2018/0152(COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

{SEC(2018) 236 final}
{SWD(2018) 195 final}
{SWD(2018) 196 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Hintergrund des Vorschlags

Seit 2011 ist das Visa-Informationssystem (VIS) 1 die technische Lösung, um das Verfahren für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu erleichtern und es den Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden zu ermöglichen, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über Drittstaatsangehörige, die ein Visum für die Einreise in die EU benötigen, zu prüfen. Über das VIS, das die Konsulate der Mitgliedstaaten weltweit sowie alle Außengrenzübergangsstellen miteinander vernetzt, werden biometrische Daten, v. a. Fingerabdrücke, zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken abgeglichen.

Wie in der Mitteilung über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen 2 dargelegt, ist die gemeinsame Visumpolitik der EU 3 ein wesentlicher Bestandteil des Schengen-Besitzstands. Sie ist ein Instrument, um Tourismus und Geschäftsbeziehungen zu erleichtern und gleichzeitig Sicherheitsrisiken zu verhindern und das Risiko der irregulären Migration in die EU zu minimieren – und dies sollte auch in Zukunft so bleiben. Die Grundsätze der Visumbearbeitung wurden seit Inkrafttreten des Visakodexes 4 im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des VIS im Jahr 2011 nicht überarbeitet, der Kontext der Visumpolitik jedoch hat sich seither drastisch gewandelt. Die migrations- und sicherheitspolitischen Herausforderungen der vergangenen Jahre haben die politische Debatte über den Raum ohne Binnengrenzkontrollen im Allgemeinen und über die Visumpolitik im Besonderen verändert. Dies hat die EU dazu veranlasst, das Gleichgewicht zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen allgemein neu auszutarieren.

In ihrer Mitteilung über die Wahrung und Stärkung des Schengen-Systems 5 hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen grenzübergreifende Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse sind. Mit der Kontrollfreiheit an den Binnengrenzen gingen unterschiedliche Maßnahmen einher, sei es in den Bereichen Außengrenzen, Visumpolitik, Schengener Informationssystem, Datenschutz, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen oder Drogenbekämpfung. 

Gleichzeitig machen erhebliche technologische Fortschritte es möglich, die Bearbeitung von Visumanträgen sowohl für die Antragsteller als auch für die Konsulate zu vereinfachen. Da das VIS ein wichtiges Element des Rahmens für die Visumpolitik ist, ergänzt der vorliegende Vorschlag den jüngsten Vorschlag der Kommission zur Änderung des Visakodexes vom 14. März 2018 6 . Das VIS ist integraler Bestandteil des Kommissionskonzepts zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Grenzen, Migration und Sicherheit. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter der Grenzschutz-, Gefahrenabwehr-, Strafverfolgungs-, Einwanderungs- und Justizbehörden über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die EU-Außengrenzen besser zu schützen, die Migration zu steuern und die innere Sicherheit für alle Bürger zu erhöhen. Im Dezember 2017 schlug die Kommission Vorschriften für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen 7 vor, die für ein intelligenteres und effizienteres Zusammenspiel dieser Systeme sorgen sollen.

Die Verordnung über das Einreise-/Ausreisesystem (EES) 8 von 2016 bildet die Grundlage für die vollständige Interoperabilität des EES und des VIS: Da Informationen über die Nutzung von Visa ebenfalls erfasst werden, wird ein umfassendes Bild der Antragsgeschichte von Drittstaatsangehörigen vermittelt. Gemäß dem Vorschlag zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa soll die VIS-Verordnung dahin gehend geändert werden, dass das VIS zusammen mit dem EES und dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) künftig Teil einer einzigen Plattform ist, die Interoperabilität gewährleisten soll. Der Interoperabilitätsvorschlag sieht die Einführung eines Detektors für Mehrfachidentitäten vor, mit dem es künftiger einfacher sein wird, Mehrfachidentitäten festzustellen und gegen Identitätsbetrug vorzugehen. Die Visumbehörde, die einen Antrag bearbeitet, wird vom Detektor automatisch informiert, wenn der Antragsteller unter verschiedenen Identitäten bekannt ist, und kann dann entsprechend handeln. Sobald die neuen Informationssysteme im Einsatz und interoperabel sind, haben die zuständigen Visumsachbearbeiter deutlich bessere Möglichkeiten, den Hintergrund der Antragsteller rasch zu überprüfen. Darüber hinaus wird das Europäische Suchportal (ESP) ermöglichen, anhand einer einzigen Suchabfrage Ergebnisse aus verschiedenen Systemen zu erhalten. Dies wird dazu beitragen, die Sicherheit im Raum ohne Binnengrenzkontrollen zu erhöhen, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Vorschriften über die Visumbearbeitung geändert werden. Insbesondere sollten die Visumbehörden verpflichtet werden, automatisch den Detektor für Mehrfachidentitäten und andere Datenbanken zu konsultieren, wenn sie Drittstaatsangehörige, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, im Hinblick auf migrations- und sicherheitsrelevante Aspekte überprüfen.

Bei Dokumenten, mit denen sich Drittstaatsangehörige länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten dürfen, wurde auf EU-Ebene eine Informationslücke festgestellt: Betroffen sind sowohl Visa für den längerfristigen Aufenthalt als auch Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten (Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität 9 vom Mai 2017 10 ). Der Rat 11 ersuchte daraufhin die Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt, Aufenthaltskarten und Aufenthaltstitel vorzunehmen. Die Studie 12 , die im September 2017 abgeschlossen wurde, kam zu dem Ergebnis, dass ein Register als Teil des VIS in puncto IT-Sicherheit, Umsetzung und Kosten-Nutzen-Verhältnis die beste Lösung wäre. Ferner wurde eine Folgestudie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Ausweitung des VIS auf Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsdokumente 13 durchgeführt.

Neben den im April 2016 eingeleiteten Arbeiten zum Thema Interoperabilität, mit denen solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement geschaffen werden sollen, wurde 2016 eine Gesamtbewertung des VIS 14 durchgeführt. Untersucht wurden insbesondere die Zweckmäßigkeit, Effizienz und Wirksamkeit sowie der EU-Mehrwert des Systems. Dabei wurde festgestellt, dass das VIS zwar seine Ziele und Funktionen erfüllt und nach wie vor eines der fortschrittlichsten Systeme seiner Art ist, aber neue Herausforderungen in den Bereichen Visa, Grenzmanagement und Migrationssteuerung eine Weiterentwicklung in einer Reihe spezifischer Bereiche erfordern.

Am 17. April 2018 legte die Kommission einen Vorschlag 15 zur Erhöhung der Sicherheit von Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, vor. Angesichts dieses Vorschlags ist es nicht nötig, solche Aufenthaltskarten in das VIS aufzunehmen.

·Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das VIS wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (im Folgenden „VIS-Verordnung“) festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 (Visakodex) regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Der Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 legt die Bedingungen fest, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum VIS erhalten können.

Der vorliegende Vorschlag gilt unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG 16 und ändert diese nicht.

·Ziele des Vorschlags

Die allgemeinen Ziele dieser Initiative stehen im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen, die Sicherheit innerhalb der EU und an ihren Grenzen zu verbessern, legalen Reisenden das Überschreiten der Außengrenze, das freie Reisen und den Aufenthalt im Raum ohne Binnengrenzkontrollen zu erleichtern und das Management der Schengen-Außengrenzen zu vereinfachen. Näher ausgeführt sind diese Ziele in der Europäischen Migrationsagenda sowie den nachfolgenden Mitteilungen, unter anderem in der Mitteilung „Schengen bewahren und stärken“ 17 , in der Europäischen Sicherheitsagenda 18 , in den Fortschrittsberichten der Kommission im Hinblick auf eine wirksame und echte Sicherheitsunion und in der Mitteilung über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen 19 .

Dieser Vorschlag zielt konkret darauf ab,

(1)das Visumantragsverfahren zu erleichtern;

(2)Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verschärfen;

(3)durch einen einfacheren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Drittstaatsangehörige, die Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. von Aufenthaltstiteln sind, die innere Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen.

Zusätzlich zielt der Vorschlag darauf ab,

(4)den Einwanderungs-, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden die Identitätsprüfung von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

(5)Vermisste leichter zu identifizieren;

(6)den Prozess der Identifizierung und Rückführung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, zu unterstützen;

(7)den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Daten von Personen, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen oder Inhaber solcher Visa sind, zu unterstützen (was nach den geltenden Vorschriften bereits möglich ist) und diesen Zugang auf Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln zu erweitern, wenn dies zur Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von schweren Straftaten und Terrorismus erforderlich ist, und gleichzeitig hohe Standards für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu wahren;

(8)statistische Informationen zu erheben, um eine faktengestützte Gestaltung der EU-Migrationspolitik zu unterstützen.

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

2016 fand eine REFIT-Evaluierung 20 des VIS statt, die zu einer Reihe von Empfehlungen führte, wie die Funktionsweise des Systems verbessert werden könnte. Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Empfehlungen Rechnung.

Insgesamt ergab die Bewertung des VIS, dass das VIS seine Ziele wirksam erreicht. Jedoch wurde auch festgestellt, dass das VIS weiterentwickelt werden muss, um neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden, beispielsweise durch eine Anbindung des VIS an bestehende und künftige IT-Systeme und neue Möglichkeiten, Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, einschließlich biometrischer Daten, im VIS zu erfassen. Die Bewertung ergab ferner, dass Verbesserungen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Datenqualität und die Erstellung von Statistiken.

Die meisten der bei der Bewertung festgestellten Probleme waren technischer Natur und betrafen die weitere Anpassung des Systems im Hinblick auf die neuen Rechtsetzungsvorschläge in diesem Bereich. Dabei ging es insbesondere um

1) die Verbesserung der Datenqualität;

2) die Integration der VISMail-Funktion in das VIS;

3) die Zentralisierung der Abfrage- und der Darstellungsfunktion;

4) die Unterstützung der Gesichtsbilderkennung bzw. die Nutzung von Fingerabdruckspuren und

5) die Einrichtung einer auf VIS-Daten basierenden automatisierten Berichterstattungs- und Statistikfunktion.

Zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 führte eu-LISA eine Studie zu allen technischen Auswirkungen der VIS-Bewertung durch. Eine eingehende Bewertung der Auswirkungen dieser technischen Verbesserungen war daher nicht erforderlich.

Einige der bei der Evaluierung aufgezeigten Aspekte mussten jedoch nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf mögliche Lösungsansätze und ihre jeweiligen Auswirkungen näher analysiert werden. Dabei ging es um

·die Schwierigkeiten beim Abschluss von Verfahren, um irreguläre Migranten in ihre Heimatländer rückzuführen, wenn Reisedokumente fehlen;

·die Risiken von irregulärer Migration und Visumbetrug, insbesondere Menschenhandel sowie andere Fälle von Missbrauch, in die Kinder unter zwölf Jahren involviert sind, wenn sie ein Visum beantragen;

·die Schwierigkeiten, mit denen Grenz- oder Einwanderungsbehörden bei der Überprüfung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, Aufenthaltstiteln und deren Inhabern konfrontiert sind;

·die Informationslücke bei der Prüfung möglicher Sicherheitsrisiken oder Risiken irregulärer Migration im Rahmen der Bearbeitung von Visumanträgen;

·die Notwendigkeit, bei der Bearbeitung von Visumanträgen unter Umständen andere Datenbanken im Bereich Sicherheit und Grenzen automatisch abzufragen. Dabei sollten die Entwicklungen seit der 2016 durchgeführten Bewertung der EU-Informationssysteme für Grenzmanagement und Sicherheit berücksichtigt werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass den kürzlich angenommenen Kommissionsvorschlägen (EES) sowie den vorgeschlagenen neuen Lösungen und Systemen (Vorschlag für die Neufassung der Eurodac-Verordnung, ETIAS, ECRIS-TCN, Interoperabilität) Rechnung getragen wird. 

·Konsultation der Interessenträger

Anhang 2 der begleitenden Folgenabschätzung enthält eine detaillierte Beschreibung der Konsultation der Interessenträger. Die Kommission gab drei unabhängige Studien in Auftrag: eine Studie zur Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren und zur Speicherung einer Kopie der Reisedokumente von Visumantragstellern im VIS sowie zwei Studien zur Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufnahme von Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und über Aufenthaltsdokumente (d. h. Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten) in das VIS. Im Rahmen dieser Studien wurden gezielt alle betroffenen Interessenträger konsultiert, u. a. nationale Behörden, die berechtigt sind, Daten in das VIS einzugeben, diese zu ändern, zu löschen oder abzufragen, für Migration und Rückkehr/Rückführung zuständige nationale Behörden, Kinderschutzbehörden, die Polizei sowie die für die Bekämpfung von Menschenhandel zuständigen Behörden, Konsularstellen und für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständige nationale Behörden. Ebenfalls konsultiert wurden verschiedene Behörden außerhalb der EU und Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Kindern einsetzen.

2017 und 2018 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen durch: eine zur Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren (17. August 2017 bis 9. November 2017) sowie eine zur Aufnahme von Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und über Aufenthaltsdokumente in das VIS (17. November 2017 bis 9. Dezember 2018).

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) nahm am 9. November 2017 Stellung zur Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern, und am 9. Februar 2018 zur Aufnahme von Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und über Aufenthaltsdokumente in das VIS.

In Vorbereitung der Folgenabschätzung haben der EDSB und die Grundrechteagentur im Rahmen der Konsultationen gezielt Interessenträger befragt und dabei ihren jeweiligen Standpunkt zu den verschiedenen Aspekten des Vorschlags dargelegt.

·Folgenabschätzung

2018 wurde eine Folgenabschätzung 21 zu den Aspekten durchgeführt, die im Hinblick auf die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags eingehender geprüft werden mussten. Die Folgenabschätzung stützte sich auf drei von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Studien, die 2017 und 2018 durchgeführt wurden. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Ergebnisse der Studie von eu-LISA zur technischen Durchführbarkeit möglicher Entwicklungen des VIS, die im November 2016 und im Februar 2017 durchgeführt wurde, sowie die Erkenntnisse der Durchführbarkeitsstudie zum Thema integriertes Grenzmanagement in Bezug auf Personen, die nicht im EES erfasst sind (ETIAS-Studie).

Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen geprüft:

·Speicherung einer digitalen Kopie des Reisedokuments im VIS (zentral oder dezentral), wobei zwei Unteroptionen in Betracht gezogen wurden: Speicherung ausschließlich der Personaldatenseite oder Speicherung aller verwendeten Seiten des Reisedokuments des Antragstellers;

·Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern, wobei zwei Unteroptionen in Betracht gezogen wurden: Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken auf sechs Jahre oder Herabsetzung des Alters, sodass alle Altersgruppen erfasst sind;

·Aufnahme von Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und über Aufenthaltsdokumente in das VIS, mit den entsprechenden Gesetzgebungsoptionen, einschließlich einer weiteren Harmonisierung und sichereren Gestaltung von Dokumenten für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltsdokumenten; Vernetzung nationaler Datenbanken, die allen Mitgliedstaaten die gegenseitige Abfrage der einschlägigen nationalen Datenbanken ermöglichen würde; Aufnahme von Dokumenten in das VIS mit oder ohne Daten über abgelehnte Anträge;

·automatisierte Migrations- und Sicherheitskontrollen in allen verfügbaren Datenbanken.

Der vorliegende Vorschlag basiert auf den bevorzugten Optionen der Folgenabschätzung für die oben genannte erste Maßnahme (Speicherung ausschließlich der Personaldatenseite des Reisedokuments), für die zweite Maßnahme (Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken auf sechs Jahre) und für die vierte Maßnahme. Was die Aufnahme von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln in das VIS anbelangt, so werden Informationen über Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, aufgrund der Rechte, die diesen Drittstaatsangehörigen aus ihren familiären Bindungen mit EU-Bürgern erwachsen, in diesem Vorschlag nicht berücksichtigt. Darüber hinaus legte die Kommission am 17. April 2018 einen Vorschlag zur Erhöhung der Sicherheit solcher Aufenthaltskarten vor.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab am 23. April 2018 eine befürwortende Stellungnahme ab.

3.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

·Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der Zweck und die Funktionen des VIS sowie die Zuständigkeiten für das VIS müssen näher präzisiert werden, wenn im System künftig Daten über Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln erfasst werden sollen. Ferner muss das VIS dahin gehend erweitert werden, dass die Kategorien von Daten, die bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gespeichert werden, auch Kopien von Reisedokumenten umfassen; darüber hinaus müssen im VIS neue Funktionen wie der Speicher für Berichte und Statistiken oder VISMail 22 implementiert werden. Dementsprechend müssen im Visakodex die Vorschriften in Bezug auf das Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen geändert werden. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates wurde den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol der Zugang zum VIS ermöglicht. Dieser Beschluss, der dem Vertrag von Lissabon vorausging, enthält Vorschriften für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der ehemaligen „dritten Säule“ des Vertrags über die Europäische Union. Da diese „dritte Säule“ in den geltenden Verträgen nicht mehr existiert, bietet der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der Kommission die Möglichkeit, den Inhalt dieses Beschlusses in die VIS-Verordnung aufzunehmen. Da im VIS künftig auch Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel gespeichert werden sollen, wird die Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement des Systems der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) übertragen.

Folglich müssen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex), die Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Verordnung), die Verordnung (EU) XX [Interoperabilitätsverordnung] und die Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) geändert werden.

Die wichtigsten Ziele des Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Schließen bestehender Informationslücken im Bereich Grenzen und Sicherheit: Aufnahme von Langzeitvisa und Aufenthaltsdokumenten in das VIS

Im Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe 23 wurde auf EU-Ebene eine Informationslücke bei Dokumenten festgestellt, mit denen sich Drittstaatsangehörige länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaats aufhalten können. 24 Zurzeit werden keine Daten zu diesen Dokumenten und ihren Inhabern erfasst, und die Daten können durch keines der IT-Großsysteme der EU im Bereich Grenzen und Sicherheit überprüft werden (mit Ausnahme des SIS, jedoch nur in begrenztem Umfang). Aus Sicht der Mitgliedstaaten kann das derzeitige Management dieser Dokumente den Grenzübertritt von Drittstaatsangehörigen und deren anschließendes freies Reisen im Raum ohne Binnengrenzkontrollen behindern.

Drittstaatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt in die EU kommen, sind die einzige Kategorie von Drittstaatsangehörigen, die in keinem der IT-Großsysteme der EU erfasst sind (siehe Abbildung unten). Durch die Aufnahme von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsdokumenten in das VIS würde sichergestellt, dass Informationen über diese Dokumente und ihre Inhaber in einem der IT-Großsysteme der EU erfasst wären; dabei würden dieselben Vorschriften gelten wie für Dokumente, die diesen Personen im Rahmen der Visumfreiheit (bereits im ETIAS und EES gespeicherte Daten) oder der Visumpflicht (bereits im VIS und EES gespeicherte Daten von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in die EU kommen) ausgestellt werden. Somit könnten künftig neben der ausstellenden Behörde auch andere Behörden der Mitgliedstaaten das betreffende Dokument und seinen Inhaber an den Grenzen oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überprüfen.

Indem das VIS den systematischen Informationsaustausch der Mitgliedstaaten über Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzen, erleichtert und verbessert, wird es dazu beitragen, die innere Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen. Wenn Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel in einem zentralen System erfasst werden und alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang dazu haben, kann künftig jeder Mitgliedstaat, der den Inhaber eines solchen Dokuments an den Grenzübergangsstellen oder in seinem Hoheitsgebiet kontrolliert, anhand der Daten aus dem System das Sicherheitsrisiko genauer und objektiver bewerten.

Wenn diese Dokumente in einem zentralen System erfasst werden, kann auch Dokumentenbetrug leichter aufgedeckt werden, d. h. wenn jemand versucht, sich anhand von falschen Ausgangsdokumenten echte Dokumente zu verschaffen.

Durch einen besseren und systematischeren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ließen sich darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringern und Sprachbarrieren überwinden, wenn ein Mitgliedstaat einen anderen kontaktiert, um die Echtheit eines von einem Drittstaatsangehörigen vorgelegten Dokuments zu überprüfen.

Bei der Entscheidung über die Ausstellung oder Verlängerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels werden künftig über die Interoperabilitätskomponenten (das ESP) automatisch eine Reihe von Kontrollen veranlasst, d. h. es wird geprüft, ob in einer EU- oder Interpol-Datenbank Hinweise darauf zu finden sind, dass von der betreffenden Person möglicherweise eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaats ausgeht. Der Mitgliedstaat, der das Dokument ausstellt, muss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU und des jeweiligen Mitgliedstaats allen Treffern nachgehen.

Erweiterte Kontrollmöglichkeiten bei der Visumbearbeitung durch die Nutzung der Interoperabilität

Nach den bestehenden Vorschriften müssen Konsulate bei visumpflichtigen Reisenden nur anhand des Schengener Informationssystems kontrollieren, ob für diese ein Einreiseverbot gilt. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Daten der Antragsteller mit anderen EU-Datenbanken (beispielsweise Eurodac), der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) oder der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) abzugleichen. 25  

Das Europäische Suchportal wird es den zuständigen Behörden – u. a. den Visumbehörden – künftig ermöglichen, statt einer gesonderten Abfrage in jedem System anhand einer einzigen Suche Ergebnisse von sämtlichen Systemen zu erhalten, zu denen sie Zugang haben (darunter Eurodac, das EES und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige). Das Europäische Suchportal wird die Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und Risiken irregulärer Migration im Visumverfahren vereinfachen, da die Visumbeamten schnell und effizient den Hintergrund von Antragstellern prüfen können.

Der Interoperabilitätsvorschlag zielt ferner darauf ab, Mehrfachidentitäten schneller festzustellen und gegen Identitätsbetrug vorzugehen. Mit Hilfe der Interoperabilität wird die Visumbehörde, die einen Antrag bearbeitet, automatisch informiert, wenn der Antragsteller unter verschiedenen Identitäten bekannt ist, und kann so entsprechend handeln.

Da das VIS auch Teil des rechtlichen Rahmens für die Interoperabilität ist, eröffnen sich nun technische Möglichkeiten dafür, dass die verschiedenen Datenbanken über die autorisierten Nutzer rasch, reibungslos und systematisch miteinander kommunizieren können. Die Tatsache, dass die Visumbehörden künftig über das Europäische Suchportal einen automatischen Abgleich mit anderen Datenbanken durchführen können, ist die erste praktische Anwendung des Interoperabilitätsrahmens.

Bei der Prüfung und Bewertung der von den Antragstellern vorgelegten Informationen wird das VIS künftig automatisch jedes der oben genannten Systeme abfragen.

Zusätzlich zur automatisierten Abfrage anderer Datenbanken können bei der Visumbearbeitung künftig spezifische Risikoindikatoren herangezogen werden. Diese Indikatoren umfassen neben Regeln für die Datenanalyse auch spezifische, von den Mitgliedstaaten übermittelte Werte sowie statistische Daten, die aus anderen einschlägigen Datenbanken in den Bereichen Grenzmanagement und Sicherheit generiert werden. Dies wird bessere Risikobewertungen und sowie die Anwendung der Methode der Datenanalyse ermöglichen. Die Risikoindikatoren würden keine personenbezogenen Daten enthalten, sondern auf statistischen Daten und Informationen der Mitgliedstaaten über Bedrohungen, ungewöhnliche Ablehnungsquoten oder die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen sowie Informationen zu Risiken für die öffentliche Gesundheit basieren.

Mit der Einführung systematischer Überprüfungen zu Sicherheits- und Migrationsrisiken in Verbindung mit VIS-Daten werden diese Vorteile des Interoperabilitätsrahmens gezielt genutzt.

Einfachere Identifizierung von Vermissten

Mitunter müssen Personen im eigenen Interesse identifiziert werden, weil sie verschollen sind, vermisst werden oder Menschenhändlern zum Opfer gefallen sind. Der Interoperabilitätsrahmen ermöglicht es den Polizeibehörden, eine Person anhand ihrer biometrischen Daten, die bei einer Identitätskontrolle erfasst wurden, zu identifizieren, sofern dies nach dem nationalen Recht zulässig ist. Unter bestimmten Umständen, wie den oben genannten Situationen, wäre ein solcher Zugang jedoch nicht wirksam genug. In solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um eine schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erfüllt sein müssen.

Schließen von Informationslücken bei der Bearbeitung von Kurzzeitvisa: Herabsetzung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken bei der Visumbeantragung und Speicherung von Kopien von Reisedokumenten im VIS zur Erleichterung von Rückkehrverfahren

·Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern von 12 Jahren auf 6 Jahre

Diese Maßnahme wird es den zuständigen Beamten ermöglichen, die Identität eines Kindes im Zuge des Visumantragsverfahrens zu verifizieren und beim Überschreiten einer Außengrenze Überprüfungen durchzuführen. Durch die Möglichkeit, Kinder eindeutig zu identifizieren, wird die Maßnahme dazu beitragen, Kinder besser zu schützen, Menschenhandel und irreguläre Migration zu bekämpfen und so dem Wohl des Kindes bestmöglich Rechnung zu tragen. Dabei werden zusätzliche Rechtsgarantien eingeführt, um sicherzustellen, dass das Interesse des Kindes während der gesamten Dauer des Visumverfahrens sowie bei der späteren Verwendung seiner Daten bestmöglich gewahrt wird.

Von jeder Person, die sechs Jahre oder älter ist, werden bei der Visumbeantragung künftig Fingerabdrücke genommen, d. h. die Gruppe der Antragsteller, deren Fingerabdrücke bei der Beantragung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt erfasst werden, wird um die Altersgruppe der 6- bis 11-Jährigen erweitert.

Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bestand Einvernehmen darüber, dass die Frage, ob Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern, zu einem späteren Zeitpunkt zu klären ist. 2013 führte die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) 26 daher eine Studie dazu durch, ob die automatische Fingerabdruckerkennung bei Kindern ähnlich zuverlässige Ergebnisse wie bei Erwachsenen ermöglicht. In dieser Studie wurde festgestellt, dass sich Fingerabdrücke von Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren unter bestimmten Bedingungen mit einem zufriedenstellenden Grad an Genauigkeit erkennen lassen. Eine Voraussetzung wäre beispielsweise eine angemessene Schulung der zuständigen Sachbearbeiter, um eine hohe Qualität der Bilder sicherzustellen.

Dieses Ergebnis wurde in einer zweiten Studie 27 bestätigt, die weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alterns auf die Qualität von Fingerabdrücken lieferte. Die Kommission führte eine weitere Studie 28 zu der Frage durch, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, das Alter von Kindern, deren Fingerabdrücke im Visumverfahren genommen werden können, herabzusetzen. In dieser Studie wurde festgestellt, dass die Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken dazu beitragen würde, die Ziele des VIS besser zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Bekämpfung von Identitätsbetrug und die Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen. Gleichzeitig könnten damit zusätzliche Vorteile in Gestalt einer besseren Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt werden, unter anderem durch die Möglichkeit, die Identität von Kindern aus Drittstaaten festzustellen oder zu überprüfen, wenn sich diese im Schengen-Raum in ihren Rechten verletzt sehen oder ihre Rechte verletzt werden können (z. B. Opfer von Menschenhandel, vermisste Kinder und unbegleitete Minderjährige, die Asyl beantragen).

·Speicherung einer Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments der Antragsteller im VIS, um Rückkehrverfahren zu erleichtern

Mit dem Vorschlag wird eine neue Kategorie von Daten eingeführt, die bei der Visumbeantragung im VIS gespeichert werden sollen. Derzeit fertigen die Mitgliedstaaten Kopien des Reisedokuments des Antragstellers an. Es gibt jedoch keine EU-Vorschriften, die die Speicherung oder den Austausch dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einheitlich regeln. Die Speicherung einer Kopie der Reisedokumente wird es ermöglichen, die Dokumente besser zu überprüfen und die Rückkehrverfahren effizienter zu gestalten. Der diesbezügliche Einsatz des VIS würde die EU-Rückkehrpolitik unterstützen.

Die für die Identifizierung (und/oder Überprüfung im Hoheitsgebiet), Rückkehr und Migration zuständigen Behörden, die bereits anhand der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen Suchabfragen durchführen können, könnten diese Kopie unter Einhaltung strikter Zugangsvorschriften abrufen.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe e der VIS-Verordnung besteht eines der Ziele des VIS darin, „zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen“. Nach Artikel 31 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem Drittstaat zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung bestimmte dieser Daten übermitteln oder zur Verfügung stellen. 29 Demzufolge wurde das VIS im Hinblick auf die Identifizierung und Rückführung irregulärer Migranten weiter ausgebaut. 30

Ausbau anderer technischer Komponenten des VIS

Der VISMail-Konsultationsmechanismus wird in das VIS integriert, um den Austausch zwischen dem Zentralsystem des VIS und den nationalen Systemen zu vereinfachen. Die Konfiguration des Zentralsystems wird so angepasst, dass bei einer Störung rascher und effizienter die Verfügbarkeit des Systems sichergestellt werden kann (z. B. Umwandlung des Back-up-Systems in eine aktiv/aktiv-Konfiguration).

Um die Qualität der im VIS gespeicherten Daten zu verbessern, wurden auf Anwendungsebene Indikatoren für Datenqualitätsmängel implementiert. Eu-LISA wurde mit der Prüfung der Datenqualität im VIS betraut. Eine neue Funktion gewährleistet, dass das VIS-System das Absenden von Ersuchen um vorherige Konsultation verweigert, solange nicht alle erforderlichen Angaben korrekt eingegeben wurden. Eine weitere Funktion ermöglicht die Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Fingerabdrücke aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sind und Fällen, in denen sie nicht bereitgestellt werden können. Um Probleme bei der Erfassung biometrischer Daten zu beheben, insbesondere solche, die die Qualität von Gesichtsbildern beeinträchtigen, werden alternative Normen eingeführt, z. B. die direkte Erfassung von Lichtbildern (z. B. Gesichtsbilder, die direkt vor Ort aufgenommen werden). Für die vorherige Konsultation, die Darstellung und die anschließende Mitteilung ist eine zentralisierte technische Lösung vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre eigenen Informationen zu diesen Funktionen zu verwalten und zu aktualisieren.

·Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bilden folgende Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Artikel 16 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a.

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e AEUV können das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, die folgende Bereiche betreffen: die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel, die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzmanagementsystems für die Außengrenzen erforderlich sind, und die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen. Dies ist die Hauptrechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung.

Nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV kann die Union Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sowie über den freien Datenverkehr erlassen. Diese Bestimmung des Vertrags ist eine weitere wichtige Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag.

Weiterhin verfolgt der Vorschlag das Ziel, nationalen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol unter strengen Auflagen den Zugang zu VIS-Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu gestatten. Der Vorschlag stützt sich somit ferner auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a AEUV. Diese beiden zusätzlichen Rechtsgrundlagen erfordern das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das auch nach Artikel 77 Absatz 2 Anwendung findet.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden noch eine Reihe weiterer Ziele verfolgt: Beitrag zum Dublin-Verfahren und zum Verfahren der Prüfung von Asylanträgen – zwei Maßnahmen, die basierend auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g AEUV entwickelt wurden; Unterstützung bei der Ermittlung und Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV entwickelten Maßnahmen sowie Unterstützung der Identifizierung von Opfern und Bekämpfung des Menschenhandels im Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d AEUV entwickelten Maßnahmen. Diese zusätzlichen Rechtsgrundlagen sind mit den Hauptrechtsgrundlagen vereinbar.

·Subsidiaritätsprinzip

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV entwickelt die Union Maßnahmen, die die „gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel“ betreffen. Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmung. Ziel ist es, die Vorschriften für die elektronische Bearbeitung von Anträgen für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterzuentwickeln und zu verbessern. Dies kann von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden, da nur die Union einen geltenden Rechtsakt der Union (VIS-Verordnung) ändern kann.

Der freie Personenverkehr im Raum ohne Binnengrenzkontrollen setzt einen wirksamen Schutz der Außengrenzen voraus, damit die Sicherheit gewährleistet ist. Daher haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, die diesbezüglichen Herausforderungen gemeinsam anzugehen, indem sie vor allem über zentrale EU-Systeme im Bereich Justiz und Inneres Informationen austauschen. Dies wird in verschiedenen Schlussfolgerungen bestätigt, die sowohl der Europäische Rat als auch der Rat vor allem seit 2015 angenommen haben.

Die Kontrollfreiheit an den Binnengrenzen setzt ein solides Management der Außengrenzen voraus, bei dem die einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Länder die Außengrenzen stellvertretend für die anderen Staaten kontrollieren müssen. Kein Mitgliedstaat ist in der Lage, irreguläre Migration und grenzüberschreitende Kriminalität im Alleingang zu bewältigen. Drittstaatsangehörige, die in den Raum ohne Binnengrenzkontrollen einreisen, können sich dort frei bewegen. In einem Raum ohne Binnengrenzen sollte gemeinsam gegen irreguläre Einwanderung, internationale Kriminalität und Terrorismus vorgegangen werden, unter anderem durch Maßnahmen zur Aufdeckung von Identitätsbetrug. Nur auf EU-Ebene lassen sich diese Probleme erfolgreich in den Griff bekommen.

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung der Grenzübertritte an diesen Grenzen erlassen. Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über das Visumverfahren müssen dahin gehend geändert werden, dass Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, berücksichtigt werden, insbesondere die jüngsten EES-Bestimmungen, mit denen die Stempelpflicht abgeschafft und ein Einreise- oder Ausreisedatensatz für Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, eingeführt werden, sodass die Behörden der Mitgliedstaaten frühere Kurzaufenthalte im Raum ohne Binnengrenzkontrollen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen können.

In Bezug auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sieht Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens vor, dass diese gegenseitig als Dokumente anerkannt werden, die es den Inhabern ermöglichen, sich für einen Zeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen (d. h. ähnlich wie bei Visa für den kurzfristigen Aufenthalt) frei im Schengen-Raum zu bewegen, sofern sie die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) erfüllen. Der Rat hat in mehreren Schlussfolgerungen 31 neue Maßnahmen gefordert, um in den Bereichen Grenzmanagement, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Informationslücken in Bezug auf Grenzübertritte von Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln zu schließen, beispielsweise durch die Einrichtung eines EU-Registers mit solchen Daten. Die Speicherung von Informationen über diese Dokumente, damit diese Daten zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht und die Dokumente an den Außengrenzen oder in der EU auch von anderen Mitgliedstaaten als denjenigen, die sie ausgestellt haben, verifiziert und dahin gehend geprüft werden können, ob der Inhaber eine Bedrohung für die Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt, steht im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Dieses Ziel des Vorschlags kann somit von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Ebene der Union verwirklichen.

·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wie in der Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung erläutert‚ werden die im Rahmen dieses Vorschlags getroffenen politischen Entscheidungen als verhältnismäßig erachtet. Sie gehen nicht über das für die Erreichung der vereinbarten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form, die für diese Maßnahmen der EU gewählt wird, muss ermöglichen, dass die Ziele des Vorschlags erreicht werden und dieser möglichst wirksam umgesetzt wird. Der vorgeschlagene Rechtsakt stellt eine Weiterentwicklung der Vorschriften über den grenzfreien Reiseverkehr dar; damit soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben haben, an den Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Er baut auf einem Instrument auf, das der Europäischen Union Informationen über Drittstaatsangehörige bereitstellt. Er kodifiziert und verbessert den derzeitigen Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu den im VIS gespeicherten Informationen über diese Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ermöglicht so die schnelle, zuverlässige, sichere und kosteneffiziente Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die einer schweren Straftat oder des Terrorismus verdächtigt werden (oder mutmaßliche Opfer sind). Darüber hinaus ermöglicht er es den Behörden, ein vollständiges Bild der Antragsgeschichte von Drittstaatsangehörigen, die solcher Straftaten verdächtigt werden (oder mutmaßliche Opfer sind), zu erhalten.

Der Vorschlag, der sich konzeptionell am Grundsatz des eingebauten Datenschutzes orientiert, ist in Bezug auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verhältnismäßig, da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele unbedingt erforderlich sind, und da diese Daten auch nur während des hierfür unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen. Darüber hinaus sieht der vorliegende Vorschlag die Schaffung und Umsetzung aller für den wirksamen Schutz der Grundrechte von Reisenden, insbesondere ihrer Privatsphäre sowie ihrer personenbezogenen Daten, erforderlichen Garantieren und Mechanismen vor.

Damit das System funktioniert, bedarf es keiner weiteren Verfahren oder Vereinheitlichung auf EU-Ebene; die geplante Maßnahme ist also verhältnismäßig, da sie – was ein Tätigwerden auf EU-Ebene anbelangt – nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Angesichts der Vorteile, die das System allen Mitgliedstaaten beim Management der gemeinsamen Außengrenze und im Hinblick auf eine gemeinsame EU-Migrationspolitik bringt, wahrt die bevorzugte Option auch in Bezug auf die Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

·Wahl des Instruments

Der vorliegende Vorschlag baut auf einem bestehenden Zentralsystem für die Kooperation der Mitgliedstaaten auf, das eine gemeinsame Architektur und gemeinsame Betriebsvorschriften erfordert. Außerdem enthält er Vorschriften zu Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und zum Systemzugang, unter anderem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

·Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung berührt die Grundrechte, vor allem das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1 der EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), das Asylrecht und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 18 und 19 der Charta) sowie den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta), das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta), die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).

Die VIS-Verordnung von 2008 enthält strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS und die notwendigen Garantien. Sie sieht zudem vor, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Regress haben (z. B. Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung 32 ), insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Beaufsichtigung der Datenverarbeitung durch unabhängige Behörden zu gewährleisten ist. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zusätzliche Garantien eingeführt, um den spezifischen Bedürfnissen hinsichtlich der neuen Datenkategorien, der Datenverarbeitung und der Datensubjekte, auf die das VIS Anwendung findet, Rechnung zu tragen. Der Vorschlag steht somit voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, und ist auch mit Artikel 16 AEUV vereinbar, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entsprechend der 2016 von eu-LISA durchgeführten Studie zur technischen Änderung des VIS infolge des REFIT-Programms und der Folgenabschätzung basiert dieser Vorschlag auf der Option, die eine Erweiterung des VIS vorsieht: Zum einen sollen künftig Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel aufgenommen werden, um im Rahmen eines automatischen Datenabgleichs mit EU- und Interpol-Datenbanken Kontrollen zu irregulärer Migration sowie sicherheitsrelevanten Aspekten durchzuführen, zum anderen sollen das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern herabgesetzt und eine Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments der Antragsteller im VIS gespeichert werden. Der Studie zufolge werden sich die Kosten hierfür auf 182 Mio. EUR belaufen. Die Entwicklungsphase soll zwischen 2021 und 2023 stattfinden und aus den Mittelzuweisungen des nächsten EU-Haushalts finanziert werden. Wenn der Vorschlag vor Inkrafttreten des nächsten Finanzrahmens angenommen wird, werden die erforderlichen Mittel (schätzungsweise 1,5 Mio. EUR) aus der Haushaltslinie „ISF – Grenzen und Visa“ finanziert und der entsprechende Betrag von den für den Zeitraum 2021-2023 veranschlagten Mitteln abgezogen. Die 1,5 Mio. EUR würden dazu verwendet, die vorbereitenden Arbeiten zur Umsetzung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen (z. B. Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte und Vergabe öffentlicher Aufträge) in die Wege zu leiten. Falls bis März 2019 (d. h. in der laufenden Legislaturperiode) eine politische Einigung über diesen Vorschlag erreicht wird, soll der Vorschlag bis Ende 2021 umgesetzt werden.

Die für diesen Vorschlag erforderlichen Mittel (sowohl für den Grenzmanagementfonds als auch für die einzelnen betroffenen Agenturen) stehen im Einklang mit dem von der Kommission am 2. Mai 2018 vorgelegten Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027. Die Mittelzuweisungen zur Deckung der Kosten für die Umsetzung dieses Vorschlags verteilen sich wie folgt:

105 Mio. EUR für eu-LISA (indirekte Mittelverwaltung);

45 Mio. EUR für die Mitgliedstaaten, die in den nationalen Programmen veranschlagt sind (geteilte Mittelverwaltung);

2 Mio. EUR für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) (indirekte Mittelverwaltung);

30 Mio. EUR für Europol (indirekte Mittelverwaltung).

Das angewandte Kostenmodell wird in Anhang 3 (Wer ist wie betroffen?), in Abschnitt 2 (Übersicht über Kosten und Nutzen) und Anhang 4 (REFIT) der Folgenabschätzung erläutert und eingehender in folgenden Begleitstudien zur Folgenabschätzung analysiert: „Durchführbarkeit und Auswirkungen einer Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern“, „Speicherung einer gescannten Kopie des Reisedokuments des Visumantragstellers im Visa-Informationssystem“, „Durchführbarkeitsstudie zur Aufnahme von Dokumenten für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, Aufenthaltstiteln und Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr in ein Register“ und „Rechtliche Analyse der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Ausweitung des Visa-Informationssystems (VIS) auf Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsdokumente“.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Funktionsweise des VIS überwachen und seine wichtigsten politischen Ziele bewerten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten der überarbeiteten VIS-Verordnung und danach alle vier Jahre einen Bericht über die allgemeine Funktionsweise des Systems, u. a. über die direkten und indirekten Auswirkungen des Systems und seiner praktischen Umsetzung auf die Grundrechte. Darin sollten die Ergebnisse an den Zielen gemessen werden, die Fortschritte in den vier größten Problembereichen bewertet werden, und es sollte beurteilt werden, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben; außerdem sollten etwaige Schlussfolgerungen für künftige Optionen gezogen werden. Ferner wird die Implementierung des VIS unbeschadet der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge (Artikel 17 Absatz 1 EUV) im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 33 bewertet.

·Unterschiede im Geltungsbereich

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand im Bereich Außengrenzen und Visa auf und entwickelt diesen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen und die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt weiter.

Dies hat folgende Auswirkungen auf die den Verträgen beigefügten Protokolle sowie die Abkommen über die Assoziierung bei der Entwicklung des Schengen-Besitzstands:

Dänemark: Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt.

Da diese Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland weder an der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) noch an anderen Rechtsinstrumenten, die gemeinhin als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet werden, d. h. an den Rechtsinstrumenten, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die flankierenden Maßnahmen hinsichtlich der Kontrollen an den Außengrenzen regeln und unterstützen.

Da diese Verordnung eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands darstellt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme der Verordnung und sind weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung ihnen gegenüber anwendbar.

Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-482/08, Vereinigtes Königreich gegen Rat 34 , wirkt sich der Umstand, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a neben Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV die Rechtsgrundlagen dieser Verordnung bilden, nicht auf die vorstehende Schlussfolgerung aus, da der Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken akzessorisch zur Einführung des Visa-Informationssystems ist.

Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut. 35

Schweiz: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. 36

Liechtenstein: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. 37

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern: Die Visumpolitik, einschließlich des VIS, ist Teil des Schengen-Besitzstands, der auf die Mitgliedstaaten noch nicht Anwendung findet, die diesen Besitzstand gemäß ihren Beitrittsakten noch nicht vollständig anwenden. Mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 wurde eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt. Diese Regelung beruht darauf, dass Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien einseitig bestimmte Dokumente als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen, insbesondere von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, ausgestellte Schengen-Visa für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen. Ferner ermöglicht der Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates Bulgarien und Rumänien die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form ohne Recht auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten im VIS. Damit wird der Zweck verfolgt, ihr nationales Visumantragsverfahren zu erleichtern, um durch den Abgleich der Gültigkeit und Echtheit von Schengen-Visa mit den im VIS gespeicherten Daten Betrug und Missbrauch zu verhindern, für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, die Prüfung derartiger Anträge zu vereinfachen und durch die Erleichterung der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus die innere Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erhöhen.

Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands dar, denn sie erweitert die VIS-Abfrage und den Austausch von Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, die von diesen Mitgliedstaaten für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem als ihren einzelstaatlichen Visa auch als gleichwertig anerkannt werden. Bulgarien und Rumänien sollten daher Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel zu denselben Zwecken abfragen können, wie sie im Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates festgelegt sind.

2018/0152 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 39

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 40

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit Entscheidung 2004/512/EG des Rates 41 als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Der Beschluss 2008/633/JI des Rates 44 legt die Bedingungen fest, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum VIS erhalten können.

(2)Das VIS soll den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtern und so allgemein zu einer besseren Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, einer besseren konsularischen Zusammenarbeit und einer besseren Abstimmung der zentralen Visumbehörden untereinander beitragen mit dem Ziel, das Visumantragsverfahren zu erleichtern, „Visa-Shopping“ zu verhindern, die Bekämpfung von Identitätsbetrug zu erleichtern, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern, zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 zu erleichtern und zur Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(3)In der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ 46 wurde unterstrichen, dass die EU ihre IT-Systeme, Datenarchitektur und den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Grenzmanagements, der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung stärken und verbessern sowie die Interoperabilität der IT-Systeme erhöhen muss. In der Mitteilung wurde zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, Informationslücken zu schließen, und zwar auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.

(4)Der Rat billigte am 10. Juni 2016 einen Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements 47 . Um die bestehende Informationslücke bei für Drittstaatsangehörige ausgestellten Dokumenten zu schließen, forderte der Rat die Kommission auf, die Einrichtung eines Zentralregisters der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt zu prüfen, in dem Informationen über diese Dokumente gespeichert werden können, einschließlich des Datums, an dem ihre Gültigkeitsdauer abläuft, und gegebenenfalls des Hinweises, dass sie entzogen wurden. Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen schreibt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der von den Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet dieser Staaten für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen fest.

(5)In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme 48 erkannte der Rat an, dass neue Maßnahmen erforderlich sein könnten, um die derzeitigen Informationslücken in den Bereichen Grenzmanagement und Strafverfolgung in Bezug auf die Grenzübertritte von Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln zu schließen. Der Rat ersuchte die Kommission, vorrangig eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vorzunehmen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission zwei Studien durch: Die erste Durchführbarkeitsstudie 49 kam zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung eines Zentralregisters technisch möglich wäre und die beste Option aus technischer Sicht in der Verwendung der VIS-Architektur bestünde. In der zweiten Studie 50 wurden Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme geprüft mit dem Ergebnis, dass es zur Erfassung der vorgenannten Dokumente erforderlich und verhältnismäßig wäre, den Anwendungsbereich des VIS auszuweiten.

(6)Der Mitteilung der Kommission vom 27. September 2017 zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda 51 zufolge ist die gemeinsame Visumpolitik der EU nicht nur ein entscheidendes Instrument zur Förderung des Tourismus und der Wirtschaft, sondern trägt auch maßgeblich dazu bei, Sicherheitsrisiken oder das Risiko irregulärer Migration in die EU zu minimieren. Die gemeinsame Visumpolitik müsse, so die Mitteilung, weiter an die bestehenden Herausforderungen angepasst werden. Hierfür gelte es, neue IT-Lösungen zu berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen den Vorteilen von Visaerleichterungen und einem verbesserten Migrations-, Sicherheits- und Grenzmanagement herzustellen. In der Mitteilung wurde angekündigt, dass der Rechtsrahmen des VIS überarbeitet werde, um die Bearbeitung von Visumanträgen, unter anderem in Bezug auf Datenschutzaspekte und den Zugang für Strafverfolgungsbehörden, weiter zu verbessern, die Nutzung des VIS auf neue Kategorien und Verwendungen von Daten auszuweiten und die Instrumente der Interoperabilität voll zu nutzen.

(7)In der Mitteilung der Kommission vom 14. März 2018 über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen 52 wurde erneut bestätigt, dass der Rechtsrahmen des VIS im Zuge der allgemeinen Überlegungen zur Interoperabilität von Informationssystemen überarbeitet wird.

(8)Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bestand Einvernehmen darüber, dass die Frage, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern, zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie zu klären ist. In einer 2013 von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studie 53 wurde festgestellt, dass sich Fingerabdrücke von Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren unter bestimmten Bedingungen mit einem zufriedenstellenden Grad an Genauigkeit erkennen lassen. Dieses Ergebnis wurde in einer zweiten Studie 54 von Dezember 2017 bestätigt, die weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alterns auf die Qualität von Fingerabdrücken lieferte. Auf dieser Grundlage führte die Kommission 2017 eine weitere Studie zu der Frage durch, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, das Alter von Kindern, deren Fingerabdrücke im Visumverfahren abgenommen werden können, auf sechs Jahre herabzusetzen. In dieser Studie 55 wurde festgestellt, dass die Herabsetzung des Lebensalters, ab dem Fingerabdrücke abgenommen werden können, dazu beitragen würde, die Ziele des VIS besser zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und die Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen. Gleichzeitig könnten damit zusätzliche Vorteile in Gestalt einer besseren Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt werden, unter anderem durch die Möglichkeit, die Identität von Kindern aus Drittstaaten festzustellen oder zu überprüfen, die im Schengenraum in einer Situation angetroffen werden, in der ihre Rechte verletzt worden sind oder verletzt werden können (zum Beispiel Opfer von Menschenhandel, vermisste Kinder und unbegleitete Minderjährige, die Asyl beantragen).

(9)Das Wohl des Kindes muss in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein Gesichtspunkt sein, der von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit und seine Meinung müssen in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Das VIS ist insbesondere dann relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel wird.

(10)Die personenbezogenen Daten, die der Antragsteller für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgelegt hat, sollten im VIS verarbeitet werden, um festzustellen, ob von der Einreise dieser Person in die Union eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union ausgehen könnte, und um das Risiko einer irregulären Migration dieser Person einzuschätzen. Bei Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel erhalten haben, sollten diese Kontrollen darauf beschränkt sein, zur Feststellung der Identität des Inhabers des Dokuments, der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels sowie zu der Einschätzung beizutragen, ob von der Einreise des Drittstaatsangehörigen in die Union eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union ausgehen könnte. Sie sollten keinen Einfluss auf Entscheidungen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel haben.

(11)Eine solche Risikobewertung ist nicht möglich ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf die Identität der Person, das Reisedokument und gegebenenfalls den Sponsor oder, falls der Antragsteller minderjährig ist, auf die Identität der verantwortlichen Person beziehen. Die einzelnen personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in einem Informationssystem (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Europol-Daten, Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), Einreise-/Ausreisesystem (EES), Eurodac, ECRIS-TCN, soweit es um Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder anderer schwerer Straftaten geht, und/oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN)) erfasst sind, oder mit der Überwachungsliste oder spezifischen Risikoindikatoren abgeglichen werden. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten sich auf die Datenkategorien beschränken, die in den abgefragten Informationssystemen, der Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind.

(12)Die Interoperabilität zwischen Informationssystemen der EU wurde mit der [Verordnung (EU) XX über die Interoperabilität] hergestellt, sodass die EU-Informationssysteme und ihre Daten einander ergänzen, um das Außengrenzenmanagement zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Migration und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.

(13)Die Informationssysteme der EU müssen so miteinander verbunden werden, dass sie einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der verschiedenen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einzelnen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft und vereinfacht werden und damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum EES, zum VIS, [zum ETIAS] und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des EES, des VIS, [des ETIAS], von Eurodac, des SIS [und des ECRIS-TCN] gefördert werden.

(14)Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das EES, das VIS, [das ETIAS], Eurodac, das SIS [und das ECRIS-TCN-System] sowie auf Europol-Daten, damit diese gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können; daher ist es angezeigt, diese Komponenten für die Durchführung automatisierter Kontrollen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit Nutzer entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen.

(15)Es sollte ein automatischer Abgleich mit anderen Datenbanken erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung (einen Treffer) mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in den Anträgen und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den vorgenannten Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der Überwachungsliste, sollte der Antrag manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde bearbeitet werden. Im Anschluss an die Prüfung sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt wird oder nicht.

(16)Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sollte nicht allein auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anträgen beruhen.

(17)Antragsteller, denen aufgrund von Informationen aus der VIS-Verarbeitung ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt verweigert wurde, sollten das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs haben. Rechtsbehelfe sollten in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats eingelegt werden. Die bestehenden Garantien und Rechtsschutzbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollten zur Anwendung kommen.

(18)Für die Prüfung des Datensatzes bei einem Antrag auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sollten spezifische Risikoindikatoren herangezogen werden, die für zuvor ermittelte Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie das Risiko der irregulären Migration festgelegt wurden. Die Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren sollten keinesfalls ausschließlich auf das Geschlecht oder das Alter einer Person gestützt sein. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung eines Antragstellers.

(19)Die kontinuierliche Entstehung neuer Sicherheitsgefahren, neuer Muster irregulärer Migration und neuer Gefahren für die öffentliche Gesundheit erfordert wirksame Reaktionen und muss mit modernen Mitteln bekämpft werden. Da diese Mittel die Verarbeitung erheblicher Mengen personenbezogener Daten einschließen, sollten geeignete Garantien eingeführt werden, um den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten auf das in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maß zu beschränken.

(20)Es sollte sichergestellt werden, dass bei Antragstellern, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, oder bei Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel erhalten haben, Kontrollen in einem mindestens ähnlichen Umfang durchgeführt werden wie bei von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen. Für die Überprüfung dieser Gruppen von Drittstaatsangehörigen sollte zudem eine Überwachungsliste mit Informationen über Personen genutzt werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat begangen haben, oder bei denen es faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat begehen werden.

(21)Um ihrer Verpflichtung aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen nachzukommen, sollten internationale Beförderungsunternehmer überprüfen können, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzen, im Besitz der erforderlichen gültigen Reisedokumente sind. Diese Überprüfung sollte mithilfe einer separaten Datenbank ermöglicht werden, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert wird, so dass eine Anfrage mit „OK“ bzw. „NOT OK“ beantwortet werden kann.

(22)In dieser Verordnung soll bestimmt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten der Zugang zum VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel zu den im VIS für diese Kategorie von Dokumenten und ihren Inhabern festgelegten spezifischen Zwecken und in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gestattet werden kann.

(23)Jede Verarbeitung von VIS-Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen Behörden sollten bei der Verwendung des VIS sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt werden, und sie sollten niemanden wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

(24)Es ist zwingend erforderlich, dass die Informationen der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf dem neuesten Stand sind, wenn sie ihre Aufgaben bei der Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten erfüllen sollen. Mit Beschluss 2008/633/JI des Rates haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von Europol Zugang zum VIS erhalten. Der Inhalt dieses Beschlusses sollte in die VIS-Verordnung aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.

(25)Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die gewaltsam zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen beziehungsweise hat dazu beigetragen, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Daher sollten die VIS-Daten, die sich auf längerfristige Aufenthalte beziehen, auch den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen.

(26)Europol kommt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhütung von Straftaten sowie der Durchführung von Analysen und Untersuchungen zu. Der derzeitige Zugang zum VIS, über den Europol im Rahmen seiner Aufgaben verfügt, sollte kodifiziert und auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsentwicklungen wie der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 vereinheitlicht werden.

(27)Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in Grundrechte dar wie die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, die im VIS verarbeitet werden. Ein solcher Eingriff muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbar sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden sowie die Art und Weise, wie dieser Ermessensspielraum genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jeder Eingriff in diese Grundrechte muss in einer demokratischen Gesellschaft auf das für den Schutz eines rechtmäßigen, angemessenen Interesses erforderliche Maß beschränkt und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

(28)Der [Verordnung (EU) 2018/XX über die Interoperabilität] zufolge können durch nationale Legislativmaßnahmen entsprechend befugte Polizeibehörden der Mitgliedstaaten eine Person anhand ihrer bei einer Identitätskontrolle erhobenen biometrischen Daten identifizieren. Es können jedoch besondere Umstände vorliegen, in denen eine Identitätsfeststellung im Interesse der Person erforderlich ist. Hierzu zählen Fälle, in denen die Person aufgefunden wurde, nachdem sie als vermisst gemeldet, entführt oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurde. In solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um eine schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sein müssen.

(29)Ein Datenabgleich auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im VIS erfasst sein könnte, wäre für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten höchst nützlich, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.

(30)Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die zentrale Zugangsstelle, über die die Anträge auf Zugang zu VIS-Daten zu stellen sind, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zur Beantragung dieses Zugangs berechtigt sind.

(31)Anträge auf Zugang zu im Zentralsystem gespeicherten Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden unter Angabe von Gründen bei der zentralen Zugangsstelle gestellt werden. Die zur Beantragung des Zugangs zu den VIS-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen zu gewährleisten. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete, gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich bearbeiten und die Überprüfung erst nachträglich durchführen können.

(32)Zum Schutz personenbezogener Daten und um systematische Abfragen durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten VIS-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Die benannten Behörden und Europol sollten nur dann Zugang zum VIS beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Zugang Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat leisten.

(33)Die im VIS erfassten personenbezogenen Daten der Inhaber von Dokumenten für längerfristige Aufenthalte sollten nicht länger als für die Zwecke des VIS erforderlich gespeichert werden. Die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige sollten fünf Jahre lang gespeichert werden, damit diese Daten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa für kurzfristige Aufenthalte berücksichtigt werden können, um die Feststellung einer Überschreitung der Gültigkeitsdauer zu ermöglichen und um Sicherheitsüberprüfungen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die ein Visum erhalten haben. Die Daten über frühere Verwendungen eines Dokuments könnten die künftige Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erleichtern. Eine kürzere Speicherfrist wäre für die betreffenden Speicherzwecke nicht ausreichend. Die Daten sollten nach fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für ihre frühere Löschung vorliegen.

(34)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ist die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 maßgebend.

(35)Die Mitglieder von Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache oder von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Teams sind nach der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt, unter der Aufsicht des Einsatzmitgliedstaats europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies zur Wahrnehmung operativer Aufgaben im Rahmen eines Einsatzplans für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung oder Rückkehr erforderlich ist. Zur Erleichterung der Datenbankabfrage und um den Teams einen effektiven Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten zu ermöglichen, sollte die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zum VIS erhalten. Dieser Zugang sollte den Zugangsbedingungen und -beschränkungen entsprechen, die für die Behörden der Mitgliedstaaten gelten, die für die Zwecke, für die die VIS-Daten abgefragt werden können, jeweils zuständig sind.

(36)Die Rückführung – gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 – von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem grundlegenden öffentlichen Interesse.

(37)Die Bestimmungsdrittstaaten unterliegen häufig keinen Angemessenheitsbeschlüssen, die von der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder die nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden. Auch konnten die umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, für die eine Rückkehrverpflichtung besteht, nicht gewährleisten, dass diese Drittstaaten die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder die derzeit ausgehandelt werden und angemessene Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorsehen, erstrecken sich nur auf eine begrenzte Zahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Abkommen bleibt ungewiss. In solchen Fällen könnten personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung von Drittstaatsbehörden zwecks Umsetzung der Rückkehrpolitik der Union verarbeitet werden, sofern die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 oder in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 38 oder 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten die im VIS verarbeiteten relevanten personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und soweit erforderlich in Einzelfällen zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates 60 [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union] der [Asylagentur der Europäischen Union] und den einschlägigen internationalen Gremien wie dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der Internationalen Organisation für Migration und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz für Flüchtlinge und für Neuansiedlungsvorhaben in Bezug auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zur Verfügung stellen, die von ihnen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union] an die Mitgliedstaaten überwiesen wurden.

(39)Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 gilt für die Tätigkeiten der Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beim Betrieb des VIS.

(40)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben.

(41)Um die Mitwirkung von Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu verbessern und die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, deren Daten möglicherweise im VIS gespeichert sind, zu erleichtern, sollten im VIS Kopien des Reisedokuments von Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, gespeichert werden. Anders als die aus dem VIS gewonnenen Informationen stellen Kopien von Reisedokumenten einen Staatsangehörigkeitsnachweis dar, der von Drittstaaten weithin anerkannt wird.

(42)Die Einsichtnahme in die mit Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 62 erstellte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, ist zwingender Bestandteil der Bearbeitung von Visumanträgen. Die Visumbehörden sollten dieser Verpflichtung systematisch nachkommen, weshalb diese Liste in das VIS aufgenommen werden sollte, damit die Anerkennung des Reisedokuments des Antragstellers automatisch überprüft werden kann.

(43)Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der in das VIS eingegebenen Daten sollte eu-LISA für die Verbesserung der Datenqualität durch Einführung eines zentralen Tools für die Überwachung der Datenqualität und für regelmäßige Berichte an die Mitgliedstaaten verantwortlich sein.

(44)Um besser kontrollieren zu können, wie das VIS zur Analyse von Trends in Bezug auf Migrationsdruck und Grenzmanagement eingesetzt wird, sollte eu-LISA ein System für die statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickeln können, bei dem die Integrität der Daten nicht beeinträchtigt wird. Daher sollte ein zentraler Speicher für statistische Daten eingerichtet werden. Die erstellten Statistiken sollten keine personenbezogenen Daten enthalten.

(45)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 .

(46)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung einer gemeinsamen Visumpolitik, ein hohes Sicherheitsniveau in dem Raum ohne Binnengrenzkontrollen und die schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen zu gewährleisten, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47)In dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS sowie die erforderlichen Garantien festgelegt. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe, insbesondere das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, haben und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Garantien für die spezifischen Erfordernisse neuer im VIS verarbeiteter Datenkategorien eingeführt. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Asyl und auf Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

(48)Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach Unionsrecht Anspruch auf Freizügigkeit hat, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die entsprechenden Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt.

(49)Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben diese Familienangehörigen nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Personen alle Erleichterungen zur Erlangung der erforderlichen Visa gewähren, die schnellstmöglich im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens unentgeltlich zu erteilen sind.

(50)Das Recht auf ein Visum ist nicht bedingungsfrei, da es Familienangehörigen verweigert werden kann, die nach der Richtlinie 2004/38/EG ein Risiko für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. In Anbetracht dessen können personenbezogene Daten von Familienangehörigen, die sich auf ihre Identität und ihren Status beziehen, nur soweit überprüft werden, wie diese Daten für die Beurteilung der von diesen Personen möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Sicherheit relevant sind. Ihre Visumanträge sollten demnach ausschließlich auf Sicherheitsbedenken hin geprüft werden, nicht aber auf Migrationsrisiken.

(51)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Dänemark gegenüber anwendbar. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(52)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 64 nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(53)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 65 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(54)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 66 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 67 genannten Bereich gehören.

(55)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 68 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 69 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 70 genannten Bereich gehören.

(56)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 71 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 72 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 73 genannten Bereich gehören.

(57)Diese Verordnung – ausgenommen Artikel 22r – stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar mit Ausnahme der Bestimmungen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates 74 für Bulgarien und Rumänien gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, insbesondere über bestimmte Entscheidungen in Bezug auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, festgelegt.

Mit der Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 der Verordnung 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität] eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS dazu bei, die korrekte Identifizierung von im VIS erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen.

_______

*    Verordnung 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität] (ABl. L).“

2.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2
Zweck des VIS

(1) Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um

a) das Visumantragsverfahren zu erleichtern;

b) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;

c) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;

d) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

e) zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen;

f) zur Identifizierung von Personen beizutragen, die vermisst werden;

g) die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates** zu erleichtern;

h) zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beizutragen;

i) zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen;

j) die korrekte Identifizierung von Personen sicherzustellen;

k) die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die einem Einreiseverbot unterliegen, von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Übergabe oder Auslieferung gesucht werden, von Vermissten, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.

(2) Im Hinblick auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel dient das VIS der Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über die damit verbundenen Entscheidungen, um

a) ein hohes Maß an Sicherheit dadurch zu unterstützen, dass zu der Prüfung beigetragen wird, ob der Antragsteller vor seiner Ankunft an einer Außengrenzübergangsstelle als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird;

b) die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen und der Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets zu erhöhen;

c) zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beizutragen;

d) die korrekte Identifizierung von Personen sicherzustellen;

e) die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU zu erleichtern;

f) die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die einem Einreiseverbot unterliegen, von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Übergabe oder Auslieferung gesucht werden, von Vermissten, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.

*    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

**    Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).“

3.Artikel 3 wird gestrichen.

4.In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

„12.    ‚VIS-Daten‘: alle Daten, die nach den Artikeln 9 bis 14 sowie 22c bis 22f im Zentralsystem des VIS und im CIR gespeichert sind;

13.‚Identitätsdaten‘: die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa genannten Daten;

14.‚Fingerabdruckdaten‘: die Daten zu den Fingerabdrücken, die in einem VIS-Dossier gespeichert sind;

15.‚Gesichtsbild‘: ein digitales Bild des Gesichts;

16.‚Europol-Daten‘: die personenbezogenen Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Zweck verarbeitet werden;

17.‚Aufenthaltstitel‘: alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates** ausstellen, sowie alle sonstigen Dokumente, die in Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 genannt sind;

18.‚Visum für einen längerfristigen Aufenthalt‘: eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt wird;

19.‚nationale Kontrollstelle‘: im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken die Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates*** errichtet wurden;

20.‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘: die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

21.‚terroristische Straftaten‘: Straftaten nach nationalem Recht, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates**** aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

22.‚schwere Straftaten‘: Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates***** aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden können.

________________

*    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

**    Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

***    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

****    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

*****    Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).“

5.Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5
Kategorien von Daten

(1)    Ausschließlich die folgenden Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:

a) alphanumerische Daten über den Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt hat, und über Visa, die nach Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14 beantragt, erteilt, abgelehnt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wurden, alphanumerische Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, die nach den Artikeln 22c, 22d, 22e und 22f erteilt, entzogen, abgelehnt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wurden, sowie Informationen zu den in den Artikeln 9a und 22b genannten Treffern und die Ergebnisse der in Artikel 9c Absatz 6 genannten Überprüfungen;

b) Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f;

c) Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummer 6 und Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe g;

d) Verknüpfungen zu anderen Anträgen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 22a Absatz 3.

(2) Mitteilungen nach Artikel 16, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2, die über das VIS übermittelt werden, werden unbeschadet der Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 34 nicht im VIS gespeichert.

(3) Der CIR enthält die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis cc und Nummern 5 und 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a bis cc, f und g sowie Artikel 22d Buchstaben a bis cc, f und g genannten Daten. Die übrigen VIS-Daten werden im Zentralsystem des VIS gespeichert.“

6.Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

Artikel 5a

Liste der anerkannten Reisedokumente

1.Die mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* erstellte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, wird in das VIS integriert.

2.Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU bereit.

3.Die Durchführungsvorschriften für die Verwaltung der in Absatz 2 genannten Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

_________________

*    Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).“

7.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 15 bis 22, den Artikeln 22c bis 22f und den Artikeln 22g bis 22j aufgeführten Zwecke sowie für die in den Artikeln 20 und 21 der [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität] aufgeführten Zwecke zuständig sind.

Dieser Zugang ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesen Zwecken erforderliche Maß beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit.“

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Durchführungsvorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der in Absatz 3 genannten Liste werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8. In Artikel 7 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein Gesichtspunkt, der von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit, insbesondere wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte, und seine Meinung sind angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen.“

9. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT DURCH VISUMBEHÖRDEN“

10.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wenn der Antrag nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zulässig ist, erstellt die Visumbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen einen Antragsdatensatz durch Eingabe der in Artikel 9 aufgeführten Daten in das VIS, soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen.“

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Nach Erstellung des Antragsdatensatzes führt das VIS automatisch die Abfrage nach Artikel 9a durch und zeigt die Ergebnisse an.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich, so werden die betreffenden Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Liegen keine Fingerabdrücke vor, so ist „VIS0“ anzugeben; ferner muss das System eine Unterscheidung zwischen den Fällen nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ermöglichen.“

11.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht;

aa)Nachname bei der Geburt (frühere(r) Nachname(n)), Geburtsort und land, Staatsangehörigkeit bei der Geburt;

b)Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;

c)Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;

cc)Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5) das Gesichtsbild des Antragstellers nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„(7). ein Scan der Seite mit den biografischen Daten.“

d) Es werden die folgenden beiden Absätze angefügt:

„(8) Das unter Nummer 5 genannte Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen muss eine ausreichende Bildauflösung und Qualität aufweisen, um beim automatischen biometrischen Abgleich verwendet werden zu können.

Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen, in denen die die Qualität und die Auflösung betreffenden Spezifikationen für die Eingabe des vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds in das VIS nicht eingehalten werden können, das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document – eMRTD) extrahiert werden. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst in das persönliche Dossier eingefügt werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen entspricht.“

12.Es werden die folgenden neuen Artikel 9a bis 9d eingefügt:

Artikel 9a

Abfragen in anderen Systemen

(1)Die Antragsdatensätze werden vom VIS automatisch verarbeitet, um Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.

(2)Wenn ein Antrag erstellt oder ein Visum erteilt wird, prüft das VIS, ob das mit dem betreffenden Antrag verbundene Reisedokument nach dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU anerkannt ist, indem es eine automatische Suche in der in Artikel 5a genannten Liste der anerkannten Reisedokumente durchführt, und zeigt das Ergebnis an.

(3)Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehenen Prüfungen führt das VIS über das Europäische Suchportal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der [Verordnung über die Interoperabilität] eine Abfrage durch, um die in Artikel 9 Nummer 4 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die im VIS, im Schengener Informationssystem (SIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einschließlich der Überwachungsliste nach Artikel 29 der [Verordnung (EU) 2018/XX über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem], in Eurodac, [im ECRIS-TCN, soweit es um Verurteilungen wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten geht,] in den Europol-Daten, in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN) erfasst sind.

(4)Das VIS fügt dem Antragsdatensatz einen Hinweis auf nach Absatz 3 erzielte Treffer hinzu. Zudem ermittelt das VIS erforderlichenfalls, ob ein Mitgliedstaat – und wenn ja welcher – oder Europol die Daten, die die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatte, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.

(5)Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k werden im Zuge der Abfragen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels die in Artikel 15 Absatz 2 genannten einschlägigen Daten mit den im SIS vorhandenen Daten abgeglichen, um festzustellen, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

(a)Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;

(b)Ausschreibung von Vermissten;

(c)Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;

(d)Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.

Artikel 9b

Besondere Bestimmungen für Abfragen in anderen Systemen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen

(1)Im Falle von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, wird die automatische Kontrolle nach Artikel 9a Absatz 3 ausschließlich zum Zwecke der Feststellung durchgeführt, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder keine auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.

(2)Das VIS prüft nicht, ob

(a)der Antragsteller laut einer Abfrage im EES derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet war;

(b)der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.

(3)Wenn die automatische Bearbeitung des Antrags nach Artikel 9a Absatz 3 einen Treffer ergeben hat, der eine Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft, überprüft die Visumbehörde den Grund für die Entscheidung, die zu dieser Ausschreibung im SIS geführt hat. Bezieht sich dieser Grund auf das Risiko der illegalen Einwanderung, so wird die Ausschreibung bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt. Die Visumbehörde verfährt nach Artikel 25 Absatz 2 der SIS-II-Verordnung.

Artikel 9c

Überprüfung durch die zentralen Behörden

(1)Treffer, die sich aus den Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 ergeben, werden von der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, manuell überprüft.

(2)Bei der manuellen Überprüfung der Treffer hat die zentrale Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und zu damit verknüpften Antragsdatensätzen sowie zu allen Treffern, die während der automatischen Bearbeitung nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst wurden.

(3)Die zentrale Behörde überprüft, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den im VIS oder in einer der abgefragten Datenbanken vorhandenen Daten übereinstimmt.

(4)Stimmen die personenbezogenen Daten nicht überein und hat die automatische Bearbeitung nach Artikel 9a Absatz 3 keine weiteren Treffer ergeben, so löscht die zentrale Behörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.

(5)Stimmen die Daten überein oder bestehen noch Zweifel an der Identität des Antragstellers, so unterrichtet die zentrale Visumbehörde, die den Antrag bearbeitet, die zentrale Behörde der anderen Mitgliedstaaten, die als die Mitgliedstaaten ermittelt wurden, die die Daten, die den Treffer nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatten. Wird festgestellt, dass die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingegeben oder übermittelt worden waren, so konsultiert die zentrale Behörde die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2.

(6)Das Ergebnis der Überprüfungen, die von den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, werden dem Antragsdatensatz hinzugefügt.

(7)Ergibt der Abgleich nach Artikel 9a Absatz 5 einen oder mehrere Treffer, so sendet das VIS abweichend von Absatz 1 eine automatische Mitteilung an die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, der die Abfrage durchgeführt hat, damit er geeignete Folgemaßnahmen treffen kann.

(8)Wird festgestellt, dass die Daten, die den Treffer nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst haben, von Europol übermittelt worden waren, so konsultiert die zentrale Behörde des zuständigen Mitgliedstaats die nationale Europol-Stelle im Hinblick auf Folgemaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und insbesondere deren Kapitel IV.

Artikel 9d

Zuständigkeiten von Europol

Europol passt sein Informationssystem an, um zu gewährleisten, dass die Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 automatisch bearbeitet werden können.“

13.In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)    Wenn der Antragsdatensatz nach den Absätzen 1 und 2 aktualisiert wird, sendet das VIS dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, eine Mitteilung, in der es ihn über die Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Zentralsystem automatisch generiert und über den in Artikel 16 vorgesehenen Mechanismus übermittelt.“

14.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe ea eingefügt:

„ea) Gesichtsbild;“

b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das in Absatz 2 Buchstabe ea genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.“

15.Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2) Wenn im VIS ein Antragsdatensatz für einen Staatsangehörigen eines spezifischen Drittlands oder einen Angehörigen einer spezifischen Gruppe von Staatsangehörigen dieses Landes erstellt wird, für das beziehungsweise die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine vorherige Konsultation verlangt wurde, übermittelt das VIS das Ersuchen um Konsultation automatisch den angegebenen Mitgliedstaaten.

Die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln ihre Antwort dem VIS, das diese an den Mitgliedstaat weiterleitet, der den Antragsdatensatz erstellt hat.

Die Liste der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 verlangen, dass ihre zentralen Behörden von den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge auf Erteilung eines einheitlichen Visums konsultiert werden, und der betroffenen Drittstaatsangehörigen wird ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Konsultationsverfahrens in das VIS integriert.

(3) Das Verfahren des Absatzes 2 gilt auch für

a) die Übermittlung von Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 über die Änderung von Daten sowie Artikel 25 Absatz 4 über die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über nachträgliche Mitteilungen;

b) alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der konsularischen Zusammenarbeit, die eine Übermittlung von im VIS gespeicherten oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten erfordern, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Ersuchen um Übersendung von Kopien von Reisedokumenten nach Artikel 9 Nummer 7 und anderer den Antrag stützender Dokumente an die zuständige Visumbehörde und mit der Übermittlung elektronischer Kopien dieser Dokumente sowie im Zusammenhang mit Anträgen nach Artikel 9c und Artikel 38 Absatz 3. Die zuständigen Visumbehörden beantworten ein solches Ersuchen innerhalb von zwei Arbeitstagen.“

16.Artikel 17 wird gestrichen.

17.Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„ZUGANG ZU DATEN ÜBER VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT DURCH ANDERE BEHÖRDEN“

18.Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Bei Visuminhabern, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 in Kombination mit dem Gesichtsbild durchgeführt.“

19.Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

„Artikel 20a

Verwendung von VIS-Daten zur Eingabe von SIS-Ausschreibungen von Vermissten und anschließender Zugang zu diesen Daten

(1)Im VIS gespeicherte Fingerabdruckdaten können zur Eingabe einer Ausschreibung von Vermissten nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung (EU) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen] verwendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung der Fingerabdruckdaten über gesicherte Mittel an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der im Besitz der Daten ist.

(2)Wenn ein Treffer zu einer SIS-Ausschreibung nach Absatz 1 angezeigt wird, können die Kinderschutzbehörden und die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihrer Koordinierungsstellen, nach Artikel 43 der Verordnung (EU) … [COM(2016) 883 final – SIS LE] darum ersuchen, zur Ausführung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in das VIS eingegebenen Daten zu nehmen. Es gelten die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen.

__________

*    Verordnung (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. L … vom …, S. …).“

20.Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten, dass Daten über die Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck die folgenden Daten des Antragstellers und von verknüpften Antragsdatensätzen des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 abfragen:

a) die Antragsnummer;

b) die in Artikel 9 Nummern 4, 5 und 7 aufgeführten Daten aus den Antragsformularen;

c) Fotos;

d) die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;

e) die in Artikel 9 Nummern 4 und 5 aufgeführten Daten der verknüpften Antragsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4.“

21.Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung

(1)    Die Datensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Protokollen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert.

Diese Frist beginnt

a) im Falle der Erteilung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;

b) im Falle der Verlängerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag des Ablaufs seiner neuen Gültigkeitsdauer;

c) im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung oder Nichtfortführung seiner Prüfung mit dem Tag der Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;

d) im Falle der Ablehnung, Annullierung, Verkürzung der Gültigkeitsdauer, Entziehung beziehungsweise Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.

(2)    Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist löscht das VIS automatisch den Datensatz und die Verknüpfungen zu diesem Datensatz nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 22a Absätze 3 und 5.“

22.Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verstoß gegen diese Verordnung im VIS verarbeitet wurden, so teilt er dies umgehend dem zuständigen Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung wird nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 übermittelt.

Wenn die unrichtigen Daten Verknüpfungen nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 und Artikel 22a Absatz 3 betreffen, nimmt der zuständige Mitgliedstaat die notwendigen Überprüfungen vor, übermittelt innerhalb von 48 Stunden eine Antwort und berichtigt die Verknüpfung. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein, so berichtigt der ersuchende Mitgliedstaat die Verknüpfung selbst und unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat über VISMail von der vorgenommenen Berichtigung.“

23.Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Erwirbt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so werden die ihn betreffenden Antragsdatensätze und Dossiers sowie deren Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beziehungsweise Artikel 22a Absatz 3 von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Infrastruktur des VIS“ durch das Wort „VISMail“ ersetzt.

24.In Artikel 26 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) In den nachstehenden Fällen darf eu-LISA zu Testzwecken anonymisierte echte personenbezogene Daten aus dem VIS-Produktionssystem verwenden:

a) zur Diagnose und Behebung von Störungen im Zentralsystem;

b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Erhöhung der Leistung des Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an das Zentralsystem.

In diesen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung dieselben wie im VIS-Produktionssystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.“

25.Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27

Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)

Das Haupt-CS-VIS, das für die technische Überwachung und die Verwaltung zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich); ein Backup-CS-VIS, das alle Funktionen des Haupt-CS-VIS übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

Beide Standorte können gleichzeitig für den aktiven Betrieb des VIS genutzt werden, sofern der zweite Standort weiterhin in der Lage ist, bei einem Ausfall des Systems dessen Betrieb zu gewährleisten.“

26.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

   a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten“

   b)    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    die Daten richtig und aktuell sind und ein adäquates Maß an Qualität und Vollständigkeit aufweisen, wenn sie an das VIS übermittelt werden.“

c)    In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „VIS“ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter „VIS oder der CIR“ ersetzt.

   d)    Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zur Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im VIS entwickelt und pflegt die Verwaltungsbehörde zusammen mit der Kommission Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. Die Verwaltungsbehörde erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig Bericht über die Datenqualitätskontrollen.

Die Mechanismen und Verfahren sowie die Auslegung der Einhaltung der Datenqualität werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.“

27.Es wird folgender Artikel 29a eingefügt:

„Artikel 29a
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten

(1)Für die Eingabe der in den Artikeln 9, 22c und 22d genannten Daten in das VIS gelten die folgenden Voraussetzungen:

a) die Daten nach den Artikeln 9, 22c und 22d sowie Artikel 6 Absatz 4 dürfen erst nach einer von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommenen Qualitätskontrolle an das VIS übermittelt werden;

b) die Daten nach den Artikeln 9, 22c und 22d sowie Artikel 6 Absatz 4 werden vom VIS nach einer vom VIS nach Absatz 2 vorgenommenen Qualitätskontrolle verarbeitet.

(2)Qualitätskontrollen werden vom VIS wie folgt vorgenommen:

(a)bei der Erstellung von Antragsdatensätzen oder Dossiers von Drittstaatsangehörigen im VIS werden die in den Artikeln 9, 22c und 22d genannten Daten einer Qualitätskontrolle unterzogen; zeigt diese Kontrolle, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, so teilt das VIS dies den zuständigen Behörden automatisch mit;

(b)die automatischen Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 dürfen vom VIS erst nach einer vom VIS nach diesem Artikel vorgenommenen Qualitätskontrolle ausgelöst werden; zeigt diese Kontrolle, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, so teilt das VIS dies den zuständigen Behörden automatisch mit;

(c)bei der Erstellung von Antragsdatensätzen von Drittstaatsangehörigen im VIS werden Gesichtsbilder und daktylografische Daten einer Qualitätskontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass Mindestdatenqualitätsstandards eingehalten werden, die einen Abgleich biometrischer Daten ermöglichen;

(d)bei der Speicherung von Informationen über die nationalen benannten Behörden im VIS werden die Daten nach Artikel 6 Absatz 4 einer Qualitätskontrolle unterzogen.

(3)Für die Speicherung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden Qualitätsstandards festgelegt. Die Spezifikationen dieser Standards werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.Artikel 31 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, k und m, Absatz 6 und Absatz 7 genannten Daten einem Drittstaat oder einer im Anhang aufgeführten internationalen Organisation nur dann übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall für den Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG oder der Neuansiedlung nach der Verordnung … [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen] erforderlich ist und der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, seine Zustimmung erteilt hat.“

29.Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34
Führen von Protokollen

(1) Alle Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Verwaltungsbehörde protokollieren alle Datenverarbeitungsvorgänge im VIS. Die Protokolle enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 20a Absatz 1, Artikel 22k Absatz 1, den Artikeln 15 bis 22 und den Artikeln 22g bis 22j, das Datum und die Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten nach den Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten nach Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22g, Artikel 22h, Artikel 22i, Artikel 22j, Artikel 45a und Artikel 45d sowie den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Protokoll über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

(2) Im Hinblick auf die in Artikel 45b genannten Vorgänge wird jeder Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im EES nach dem vorliegenden Artikel und Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) protokolliert.

(3) Die Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 23 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.“

30.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Die Drittstaatsangehörigen und die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f, Artikel 22c Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 22d Buchstabe e genannten Personen werden von dem zuständigen Mitgliedstaat informiert“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden dem Drittstaatsangehörigen bei Aufnahme der Daten, des Fotos und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 22d Buchstaben a bis g schriftlich und erforderlichenfalls mündlich in einer Sprache und einer Form mitgeteilt, die die betroffene Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht. Kinder müssen in einer ihrem Alter angemessenen Weise mithilfe von Merkblättern und/oder Infografiken und/oder Darstellungen informiert werden, die eigens entwickelt wurden, um die Abnahme von Fingerabdrücken zu erläutern.“

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Liegen keine solchen von diesen Personen unterzeichneten Formulare vor, so werden diese Informationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.“

31.Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird der Antrag nach Absatz 2 bei einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen. Der zuständige Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im VIS innerhalb eines Monats.“

32.Artikel 43 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der nationalen Ebene erfordern, eng mit den nationalen Kontrollstellen zusammen, insbesondere wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Kontrollstelle größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Interoperabilitätskomponenten bemerkt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollstellen zur Durchführung und Auslegung dieser Verordnung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine koordinierte Überwachung nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/XXXX [überarbeitete Verordnung (EG) Nr. 45/2001] sichergestellt.“

33.In Artikel 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

34.Es wird folgender Artikel 45a eingefügt:

Artikel 45a
Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

(1)Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der mit der Verordnung (EU) 2016/1624 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken die folgenden Daten abfragen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist:

a)    Statusinformation;

b)    zuständige Behörde, einschließlich Standort;

c)    Geschlecht, Geburtsdatum und derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;

d)    nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Mitgliedstaat der ersten Einreise;

e)    Datum und Ort der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag (stattgegeben oder abgelehnt);

f)    Art des ausgestellten Dokuments (Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum oder Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);

g)    nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

h)    nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Dokument oder den Antrag; im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln: Entscheidung über den Antrag (stattgegeben oder abgelehnt, aus welchen Gründen);

i)    nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: zuständige Behörde, einschließlich Standort, die den Antrag abgelehnt hat, und Datum der Ablehnung;

j)    nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehr als einer Visumbehörde ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt hat, unter Angabe der betreffenden Visumbehörden, einschließlich Standort, und des jeweiligen Datums der Ablehnung;

k)    im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Hauptzweck(e) der Reise; im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln: Zweck des Antrags;

l)    Daten, die in Bezug auf entzogene, annullierte, aufgehobene beziehungsweise verlängerte Dokumente eingegeben wurden;

m)    gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

n)    Zahl der Personen, die nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;

o)    Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitgestellt werden konnten;

p)    Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;

q)    Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde.

Die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 die in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten abfragen.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die dort aufgeführten Daten im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach [Artikel 39 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität]].

(3)    Die von eu-LISA zur Überwachung des Funktionierens des VIS eingeführten Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.

(4)Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort, an dem ein Visum beantragt wurde, insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)Gesamtzahl der beantragten Visa für den Flughafentransit, einschließlich der Mehrfachvisa für den Flughafentransit;

b)Gesamtzahl der erteilten Visa, einschließlich der Mehrfachvisa der Kategorie A;

c)Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa;

d)Gesamtzahl der nicht erteilten Visa, einschließlich der Mehrfachvisa der Kategorie A;

e)Gesamtzahl der beantragten einheitlichen Visa, einschließlich der einheitlichen Visa für die mehrfache Einreise;

f)Gesamtzahl der erteilten Visa, einschließlich der Visa für die mehrfache Einreise;

g)Gesamtzahl der erteilten Visa für die mehrfache Einreise, aufgeschlüsselt nach Gültigkeitsdauer (unter 6 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 4 Jahre, 5 Jahre);

h)Gesamtzahl der nicht erteilten einheitlichen Visa, einschließlich der Visa für die mehrfache Einreise;

i)Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.

(5)Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)Gesamtzahl der beantragten, erteilten, abgelehnten, verlängerten und entzogenen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt;

b)Gesamtzahl der beantragten, erteilten, abgelehnten, verlängerten und entzogenen Aufenthaltstitel.

(6)Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in Form von vierteljährlichen Statistiken für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufschlüsselung der Daten für jeden Mitgliedstaat.

(7)    Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu bestimmten Aspekten der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik oder der Migrationspolitik zur Verfügung, auch zu Aspekten, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 ergeben.“

35.Es werden die folgenden Artikel 45b, 45c, 45d und 45e eingefügt:

Artikel 45b

Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer zu Überprüfungszwecken

(1)Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, eine Abfrage im VIS vornehmen, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels sind, im Besitz eines gültigen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt beziehungsweise Aufenthaltstitels sind. Zu diesem Zweck geben die Beförderungsunternehmer im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c beziehungsweise Artikel 22c Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten ein.

(2)Für die Durchführung des Absatzes 1 oder für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über seine Anwendung protokolliert eu-LISA alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von Beförderungsunternehmern innerhalb des Carrier Gateway vorgenommen werden. Die Protokolle enthalten das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die für die Abfrage verwendeten Daten, die vom Carrier Gateway übermittelten Daten und den Namen des betreffenden Beförderungsunternehmers.

Die Protokolle werden zwei Jahre lang gespeichert. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt.

(3)Ein sicherer Zugang zum Carrier Gateway nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Entscheidung 2004/512/EG in der Fassung, die er durch die vorliegende Verordnung erhalten hat, muss es dem Beförderungsunternehmer ermöglichen, die in Absatz 1 genannte Abfrage vorzunehmen, bevor der Passagier einsteigt. Zu diesem Zweck ersucht der Beförderungsunternehmer mithilfe der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments enthaltenen Daten um Abfrage im VIS.

(4)Das VIS antwortet, indem es dem Beförderungsunternehmer die Antwort ‚OK‘ beziehungsweise ‚NOT OK‘ anzeigt und damit angibt, ob die betreffende Person ein gültiges Visum besitzt oder nicht.

(5)Es wird ein ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehaltenes Authentifizierungssystem eingerichtet, das den dazu ermächtigten Bediensteten der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die in Absatz 2 genannten Zwecke gestattet. Das Authentifizierungssystem wird von der Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Artikel 45c

Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

(1)Wenn es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS oder aus anderen Gründen, die sich dem Einfluss der Beförderungsunternehmer entziehen, technisch nicht möglich ist, die Abfrage nach Artikel 45b Absatz 1 vorzunehmen, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, den Besitz eines gültigen Visums oder Reisedokuments über den Carrier Gateway zu überprüfen. Stellt die Verwaltungsbehörde einen solchen Ausfall fest, so benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer auch, wenn der Ausfall behoben ist. Stellen die Beförderungsunternehmer einen solchen Ausfall fest, so können sie die Verwaltungsbehörde benachrichtigen.

(2)Die Einzelheiten der Ausweichverfahren werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Artikel 45d

Zugriff europäischer Grenz- und Küstenwacheteams auf VIS-Daten

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates* und zusätzlich zu dem in Artikel 40 Absatz 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Zugang haben die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams sowie die Teams von an rückkehrbezogenen Aktionen beteiligtem Personal im Rahmen ihres Mandats das Recht, auf die in das VIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen.

(2) Um den Zugriff nach Absatz 1 zu gewährleisten, benennt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine mit ermächtigten Beamten der Europäischen Grenz- und Küstenwache ausgestattete Spezialeinheit als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS nach Artikel 45e erfüllt sind.

__________

*    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

Artikel 45e

Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff europäischer Grenz- und Küstenwacheteams auf VIS-Daten

(1) Im Hinblick auf den Zugriff nach Artikel 45d Absatz 1 kann ein europäisches Grenz- und Küstenwacheteam bei der in Artikel 45d Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache einen Antrag auf Abfrage aller oder bestimmter im VIS gespeicherter Daten stellen. In dem Antrag ist auf den Einsatzplan des betreffenden Mitgliedstaats für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und/oder Rückkehr Bezug zu nehmen, auf den sich der Antrag stützt. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüft die zentrale Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache, ob die Zugangsvoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt, so bearbeiten die dazu ermächtigten Bediensteten der zentralen Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden dem Team so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Zugang wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Teammitglieder zur Abfrage des VIS, um die im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr festgelegten operativen Ziele zu erfüllen, und

b) die Abfrage des VIS ist für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich, die der Einsatzmitgliedstaat dem Team übertragen hat.

(3) Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 dürfen Teammitglieder sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind, auf die Informationen aus dem VIS reagieren. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

(4) Bestehen Zweifel oder kann die Identität des Inhabers des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht verifiziert werden, so verweist das Mitglied des europäischen Grenz- und Küstenwacheteams die Person an einen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats.

(5) Die VIS-Daten werden von den Teammitgliedern wie folgt abgefragt:

a)Wenn die Teammitglieder Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzübertrittskontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 wahrnehmen, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für die Verifizierung an Außengrenzübergangsstellen nach Artikel 18 beziehungsweise 22g der vorliegenden Verordnung.

b)Wenn die Teammitglieder prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für Verifizierungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 19 beziehungsweise 22h.

c)Wenn die Teammitglieder eine Person identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für die Identifizierung nach Artikel 20.

(6) Ergeben der Zugriff und die Abfrage einen Treffer im VIS, so wird der Einsatzmitgliedstaat hiervon in Kenntnis gesetzt.

(7) Jedes Protokoll von Datenverarbeitungsvorgängen im VIS, die von einem Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal durchgeführt wurden, wird von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 34 aufbewahrt.

(8) Jeder Zugriff und jede Abfrage durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden nach Artikel 34 protokolliert, und jede Verwendung der Daten, auf die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zugegriffen hat, wird registriert.

(9) Weder dürfen Teile des VIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden Computersystem verbunden werden, das von oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die im VIS enthaltenen Daten, zu denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang hat, an ein solches System übermittelt werden, es sei denn, dies ist für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Zwecke der Verordnung über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) notwendig. Kein Teil des VIS darf heruntergeladen werden. Die Protokollierung des Zugriffs und der Abfragen ist nicht als Herunterladen oder Kopieren von VIS-Daten auszulegen.

(10) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beschließt Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 32 und wendet sie an.“

36.Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

____________

*    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

37.Es wird folgender Artikel 49a eingefügt:

Artikel 49a
Beratergruppe

Die Agentur eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachwissen in Bezug auf das VIS insbesondere bei der Ausarbeitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts zur Seite steht.“

38.Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Überwachung und Bewertung

(1)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kosteneffizienz, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen.

(2)Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS.

(3)Alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS einschließlich der Sicherheit des Systems.

(4)Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über

a)den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat;

b)hinreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt;

c)die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;

d)die Zahl und die Art der Fälle, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte.

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres übermittelt.

(5)Alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Anwendung der in Artikel 31 genannten Bestimmungen und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7)Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.“

39.    Die Überschrift von Anhang 1 erhält folgende Fassung:

„Liste der in Artikel 31 Absatz 1 genannten internationalen Organisationen“.

40.Nach Artikel 22 werden die folgenden Kapitel IIIa und IIIb eingefügt:

„KAPITEL IIIa

EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN

Artikel 22a

Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

(1)Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erstellt die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, unverzüglich das persönliche Dossier, indem sie die in Artikel 22c oder Artikel 22d genannten Daten in das VIS eingibt.

(2)Bei der Erstellung des persönlichen Dossiers führt das VIS automatisch eine Abfrage gemäß Artikel 22b durch.

(3)Wenn der Inhaber seinen Antrag als Mitglied einer Gruppe oder zusammen mit einem Familienangehörigen gestellt hat, erstellt die Behörde für jede Person der Gruppe ein persönliches Dossier und verknüpft die Dossiers der Personen, die zusammen einen Antrag gestellt haben und denen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

(4)Ist die Bereitstellung bestimmter Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich, so wird das jeweilige Datenfeld/werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Im Fall von Fingerabdrücken muss das System die Möglichkeit geben, dass zwischen den Fällen, in denen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, unterschieden werden kann.

Artikel 22b

Abfragen in anderen Systemen

(1)Ausschließlich zur Beurteilung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 darstellen könnte, werden die Dossiers automatisch vom VIS verarbeitet, um Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jedes Dossier einzeln.

(2)Jedes Mal, wenn bei der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels oder bei der Ablehnung der Erteilung nach Artikel 22d ein persönliches Dossier erstellt wird, führt das VIS über das Europäische Suchportal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der [Verordnung über die Interoperabilität] eine Abfrage durch, um die in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b, c, f und g der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den einschlägigen Daten im VIS, im Schengener Informationssystem (SIS), im Einreise/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) einschließlich der Überwachungsliste nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/XX über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, [im ECRIS-TCN, insofern Verurteilungen wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betroffen sind], in den Europol-Daten, in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol TDAWN) abzugleichen.

(3)Das VIS fügt dem persönlichen Dossier eine Angabe der gemäß den Absätzen 2 und 5 erzielten Treffer hinzu. Zudem ermittelt das VIS gegebenenfalls, ob ein Mitgliedstaat – und wenn ja welcher – oder Europol die Daten, die den oder die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatte, und vermerkt dies in dem persönlichen Dossier.

(4)Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f werden bei erteilten oder verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt im Zuge der Abfragen nach Absatz 2 die in Artikel 22c Nummer 2 genannten einschlägigen Daten mit den im SIS vorhandenen Daten abgeglichen, um festzustellen, ob zu dem Inhaber eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

a)eine Personenausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;

b)eine Ausschreibung von Vermissten;

c)eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;

d)eine Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle.

Ergibt der in diesem Absatz genannte Abgleich einen oder mehrere Treffer, so übermittelt das VIS der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, die die Abfrage durchgeführt hat, eine automatische Benachrichtigung und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein.

(5)Bei Abfragen von EES-, ETIAS- und VIS-Daten gemäß Absatz 2 wird bei Treffern lediglich die aus Sicherheitsgründen erfolgte Verweigerung einer Reisegenehmigung, der Einreise oder eines Visums angegeben.

(6)Wenn das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel von einer Konsularbehörde eines Mitgliedstaats erteilt oder verlängert wird, kommt Artikel 9a zur Anwendung.

(7)Wenn der Aufenthaltstitel von einer Behörde im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erteilt oder verlängert wird oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt von einer Behörde im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlängert wird, gilt Folgendes:

a)Diese Behörde prüft, ob die im persönlichen Dossier gespeicherten Daten mit den im VIS, in den abgefragten EU-Informationssystemen/Datenbanken, in den Europol-Daten oder in den Interpol-Datenbanken gemäß Absatz 2 vorhandenen Daten übereinstimmen;

b)wenn sich der Treffer gemäß Absatz 2 auf Europol-Daten bezieht, wird die nationale Europol-Stelle hiervon in Kenntnis gesetzt, damit sie entsprechende Folgemaßnahmen ergreifen kann;

c)wenn die Daten nicht übereinstimmen und während der automatisierten Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 kein anderer Treffer gemeldet wurde, löscht die Behörde den falschen Treffer im Antragsdatensatz;

d)wenn die Daten der Identität des Antragstellers entsprechen oder Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen, ergreift die Behörde gemäß den Verfahren, Bedingungen und Kriterien, die in den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Maßnahmen bezüglich der Daten, die den Treffer nach Absatz 4 ausgelöst haben.

Artikel 22c

Erstellung des persönlichen Dossiers für ein erteiltes Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen erteilten Aufenthaltstitel

Ein gemäß Artikel 22a Absatz 1 erstelltes persönliches Dossier enthält die folgenden Daten:

1.Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts;

2.folgende Daten des Inhabers:

a)Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, derzeitige Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -land;

b)Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

c)Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

cc)Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat;

d)im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Inhabers;

e)Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person oder Name und Anschrift des Arbeitgebers oder einer anderen Organisation, auf den/die sich der Antrag stützt;

f)Gesichtsbild des Inhabers, möglichst direkt vor Ort aufgenommen;

g)zwei Fingerabdrücke des Inhabers gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

3.folgende Daten zu dem erteilten Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem erteilten Aufenthaltstitel:

a)Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde;

b)Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

c)Art des erteilten Dokuments (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);

d)Nummer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;

e)Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels.

Artikel 22d

Erstellung des persönlichen Dossiers in bestimmten Fällen bei Ablehnung der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

Wenn entschieden wurde, die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels abzulehnen, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden, erstellt die Behörde, die die Erteilung abgelehnt hat, unverzüglich ein persönliches Dossier mit folgenden Daten:

a.Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -land;

b.derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

c.Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeitsdauer;

d.im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Antragstellers;

e.Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person, auf die sich der Antrag stützt;

f.Gesichtsbild des Antragstellers, möglichst direkt vor Ort aufgenommen;

g.zwei Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

h.Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wurde oder Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden;

i.Behörde, die die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;

j.Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.

Artikel 22e

Hinzufügung von Daten bei Entzug eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

(1) Wurde entschieden, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu entziehen oder die Gültigkeitsdauer eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zu verkürzen, so ergänzt die Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, das persönliche Dossier um folgende Daten:

a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel entzogen wurde, oder, im Falle eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, dass die Gültigkeitsdauer verkürzt wurde;

b) Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel entzogen oder die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt verkürzt hat, einschließlich des Standorts;

c) Ort und Datum der Entscheidung;

d) gegebenenfalls das neue Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt;

e) Nummer der Visummarke, sofern die verkürzte Gültigkeitsdauer durch eine neue Visummarke angezeigt wird.

(2) In dem persönlichen Dossier sind zudem die Gründe für den Entzug des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder für die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 22d Buchstabe h anzugeben.

Artikel 22f

Hinzufügung von Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

Wurde entschieden, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu verlängern, so ergänzt die Behörde, die diese Verlängerung vorgenommen hat, das persönliche Dossier um folgende Daten:

a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel verlängert wurde;

b) Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;

c) Ort und Datum der Entscheidung;

d) bei Visa für einen längerfristigen Aufenthalt die Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des betreffenden Visums durch eine neue Visummarke angezeigt wird;

e) Ablaufdatum der Verlängerungsfrist.

Artikel 22g

Zugang zu Daten für die Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Dokuments und/oder der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und zur Klärung der Frage, ob die Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eines Mitgliedstaats darstellt, können die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden gemäß der genannten Verordnung eine Suchabfrage anhand der Nummer des Dokuments in Kombination mit einem oder mehreren der Daten nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung durchführen.

(2)Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten zu dem Inhaber des Dokuments im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im persönlichen Dossier abfragen:

a)die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen oder verlängert wurde;

b)die in Artikel 22c Nummer 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Daten;

c)gegebenenfalls die in Artikel 22e Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

d)gegebenenfalls die in Artikel 22f Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

e)Fotos nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f.

Artikel 22h

Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eines Mitgliedstaats darstellt, können die Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, und gegebenenfalls die Polizeibehörden eine Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit einem oder mehreren der in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten durchführen.

(2)Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten zu dem Inhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im persönlichen Dossier sowie gegebenenfalls in einem oder mehreren damit verknüpften Dossiers nach Artikel 22a Absatz 3 abfragen:

a)die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen oder verlängert wurde;

b)die in Artikel 22c Nummer 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Daten;

c)gegebenenfalls die in Artikel 22e Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

d)gegebenenfalls die in Artikel 22f Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

e)Fotos nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f.

Artikel 22i

Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können die zuständigen Asylbehörden mit den Fingerabdrücken der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Suchabfrage durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit den in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten durchzuführen.

(2)Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck die folgenden Daten des Antragsdatensatzes und – bezüglich der Daten nach Buchstabe g – verknüpfter Antragsdatensätze des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 22a Absatz 3 abfragen:

a) die Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert hat;

b) die in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten;

c) die Art des Dokuments;

d) die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

f) Fotos nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f;

g) die Daten nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a und b aus dem/den verknüpften Antragsdatensatz/-datensätzen zu dem Ehegatten und den Kindern.

(3)Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

Artikel 22j

Zugang zu Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz können die zuständigen Asylbehörden im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit den Fingerabdrücken der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Suchabfrage durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments in Kombination mit den in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten oder den in Artikel 22d Buchstaben a, b, c und f aufgeführten Daten durchzuführen.

(2)Ergibt die Suchabfrage anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck diejenigen in den Artikeln 22c, 22d, 22e und 22f aufgeführten Daten des Antragstellers und der Personen, deren Antragsdatensätze gemäß Artikel 22a Absatz 3 mit dem Antrag des Antragstellers verknüpft sind, abfragen, die im Zusammenhang mit erteilten, abgelehnten, entzogenen oder verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln eingegeben wurden.

(3)Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

KAPITEL IIIb

Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

Artikel 22k
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die berechtigt sind, die im VIS gespeicherten Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen.

(2)Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden. Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA und der Kommission seine benannten Behörden mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.

(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, die Zugang zum VIS hat. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS gemäß Artikel 22n erfüllt sind.

Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen.

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.

(4)Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA und der Kommission seine zentrale Zugangsstelle mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.

(5)Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentralen Zugangsstellen Zugang zu im VIS gespeicherten Daten zu beantragen.

(6)Nur die ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zentralen Zugangsstellen sind zum Zugriff auf das VIS gemäß den Artikeln 22m und 22n ermächtigt.

Artikel 22l
Europol

(1)Europol benennt eine seiner operativen Stellen als „benannte Europol-Stelle“ und ermächtigt diese, über die benannte zentrale VIS-Zugangsstelle nach Absatz 2 Zugang zum VIS zu beantragen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken.

(2)Europol benennt eine mit ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten ausgestattete spezialisierte Stelle als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS gemäß Artikel 22p erfüllt sind.

Die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der in Absatz 1 genannten benannten Europol-Stelle entgegen.

Artikel 22m
Verfahren für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

(1)Die in Artikel 22k Absatz 5 genannten operativen Stellen übermitteln einen begründeten elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Zugang zu im VIS gespeicherten Daten an die in Artikel 22k Absatz 3 genannten zentralen Zugangsstellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang überprüfen die zentralen Zugangsstellen, ob die Zugangsbedingungen des Artikels 22n erfüllt sind. Sind die Bedingungen für den Zugang erfüllt, bearbeiten die zentralen Zugangsstellen die Anträge. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22k Absatz 5 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(2)In dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat steht, abgewendet werden muss, bearbeiten die zentralen Zugangsstellen den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Bedingungen des Artikels 22n erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob tatsächlich ein Dringlichkeitsfall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.

(3)Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu VIS-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, die aus dem Zugriff auf das VIS gewonnenen Informationen und melden die Löschung den zentralen Zugangsstellen.

Artikel 22n
Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

(1)Die benannten Behörden können zum Zwecke von Abfragen Zugang zum VIS erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich und verhältnismäßig;

b)der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c)es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;

d)es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.

(2)Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn der Zugang zum VIS als Instrument zur Abfrage von Daten zur Visum-Vorgeschichte oder zu den bisherigen zulässigen Aufenthalten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bekannten Verdächtigen, Tätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten benötigt wird.

(3)Die Abfrage des VIS ist auf die Suche anhand der folgenden im persönlichen Dossier enthaltenen Daten begrenzt:

a)Nachname(n) (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;

b)Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

c)gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments;

d)Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;

e)Gesichtsbild.

(4)Im Fall eines Treffers im VIS wird der Zugriff auf die in diesem Absatz genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem persönlichen Dossier, einschließlich der Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, abgelehntes, annulliertes, aufgehobenes oder verlängertes Dokument eingegeben wurden, ermöglicht. Der Zugriff auf die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe l genannten Daten, die im Antragsdatensatz gespeichert sind, wird nur gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde.

Artikel 22o

Zugang zum VIS zur Identifizierung von Personen unter besonderen Umständen

Abweichend von Artikel 22n Absatz 1 müssen die benannten Behörden nicht die in dem betreffenden Absatz festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn sie auf das VIS zum Zwecke der Identifizierung von Personen zugreifen, die vermisst werden, entführt wurden oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurden und bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten ihre Identifizierung unterstützen und/oder zur Untersuchung bestimmter Fälle von Menschenhandel beitragen wird. Unter diesen Umständen können die benannten Behörden mit den Fingerabdrücken dieser Personen Suchabfragen im VIS durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Personen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aufgeführten Daten durchzuführen.

Die Abfrage des VIS ermöglicht im Fall eines Treffers den Zugriff auf alle in Artikel 9 sowie auf die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 genannten Daten.

Artikel 22p
Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol

(1)Europol kann Abfragen im VIS durchführen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    Die Abfrage ist erforderlich und verhältnismäßig, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken; 

b)    die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c)    es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;

d)    es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 3 der genannten Verordnung geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.

(2)Die in Artikel 22n Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend.

(3)Die benannte Stelle von Europol kann bei der in Artikel 22k Absatz 3 genannten zentralen Europol-Zugangsstelle einen begründeten elektronischen Antrag auf Abfrage sämtlicher oder bestimmter im VIS gespeicherter Daten stellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang überprüft die zentrale Europol-Zugangsstelle, ob die Zugangsbedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Sind alle Bedingungen für den Zugang erfüllt, bearbeitet das ordnungsgemäß befugte Personal der zentralen Zugangsstellen die Anträge. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22l Absatz 1 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(4)Die Verarbeitung der von Europol durch Abfrage von VIS-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

Artikel 22q
Protokollierung und Dokumentierung

(1)Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugriff auf VIS-Daten im Einklang mit Kapitel IIIb resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

(2)Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:

a)den genauen Zweck des Antrags auf Zugriff auf VIS-Daten, einschließlich Angaben zur betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Zugriff;

b)das nationale Aktenzeichen;

c)das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum Zentralsystem des VIS;

d)die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabfrage beantragt hat;

e)gegebenenfalls die Entscheidung bezüglich der nachträglichen Überprüfung;

f)die für die Abfrage verwendeten Daten;

g)nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.

(3)Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtete Aufsichtsbehörde, die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständig ist, hat auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Artikel 22r

Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten

(1)Der Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage erfolgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Zugang liegt im Rahmen ihrer Befugnisse;

b)der Zugang erfolgt unter den in Artikel 22n Absatz 1 genannten Bedingungen;

c)dem Zugang geht ein hinreichend begründeter schriftlicher oder elektronischer Antrag an eine benannte Behörde eines unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaats voraus. Letztere ersucht daraufhin die zentralen nationalen Zugangsstellen um Datenabfrage im VIS.

(2)Ein Mitgliedstaat, für den die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, stellt seine Visadaten den unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 22n Absatz 1 genannten Bedingungen zur Verfügung.

_____________

*    Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).“

Artikel 2
Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG erhält folgende Fassung:

„(2) Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus

a) dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten nach [Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität],

b) einem zentralen Informationssystem, im Folgenden „zentrales Visa-Informationssystem“ (CS-VIS),

c) einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, im Folgenden „nationale Schnittstelle“ (NI-VIS), die die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herstellt, oder einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die dem Zentralsystem die Verbindung zu den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht,

d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-VIS und den nationalen Schnittstellen,

e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des EES,

f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und den zentralen Infrastrukturen des durch [Artikel 6 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen Europäischen Suchportals, des durch [Artikel 12 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, des durch [Artikel 17 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten und des durch [Artikel 25 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen Detektors für Mehrfachidentitäten (MID),

g) einem Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen zentralen Visumbehörden („VISMail“),

h) einem Carrier Gateway;

i) einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation zwischen dem CS-VIS einerseits und dem Carrier Gateway und den internationalen Systemen (Interpol-Systeme/-Datenbanken) andererseits ermöglicht,

j) einem Datenspeicher zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken.

Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Carrier Gateway des ETIAS, des Web-Dienstes des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES von dem Zentralsystem, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, bei einem ersten Antrag und anschließend mindestens alle 59 Monate, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;“

2.Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung direkt vor Ort aufgenommen und digital erfasst wird;“

b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurden von einem Antragsteller im Rahmen eines Antrags, der weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags gestellt wurde, Fingerabdrücke und ein direkt vor Ort aufgenommenes Lichtbild von ausreichender Qualität abgenommen beziehungsweise erfasst und in das VIS eingegeben, so können diese Daten in den Folgeantrag kopiert werden.“

c) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    Kinder unter 6 Jahren;“

d)    Absatz 8 wird gestrichen.

3.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß diesen Artikeln voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.“

b) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a) Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 berücksichtigt das Konsulat das Ergebnis der gemäß Artikel 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführten Überprüfungen in folgenden Datenbanken:

a)im SIS und in der SLTD, um zu prüfen, ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem Reisedokument entspricht, das als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet wurde, und ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;

b)im ETIAS-Zentralsystem, um zu prüfen, ob der Antragsteller einem abgelehnten Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung oder einer aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung zuzuordnen ist;

c)im VIS, um zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung eines Visums in Verbindung mit anderen Identitätsdaten entsprechen und ob gegen den Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

d)im EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde oder ob dem Antragsteller in der Vergangenheit die Einreise verweigert wurde;

e)in Eurodac, um zu prüfen, ob der Antrag der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zurückgenommen oder abgelehnt wurde;

f)in den Europol-Daten, um zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Daten in dieser Datenbank gespeicherten Daten entsprechen;

g)im ECRIS-TCN, um zu prüfen, ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in dieser Datenbank wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gespeichert sind;

h)im SIS, um zu prüfen, ob zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt.

Das Konsulat hat Zugang zum Antragsdatensatz und gegebenenfalls zu den damit verknüpften Antragsdatensätzen sowie zu allen Ergebnissen der Überprüfungen gemäß Artikel 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

(3b) Die Visumbehörde führt eine Abfrage im Detektor für Mehrfachidentitäten zusammen mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 37 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität], im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten zu prüfen, und führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung über den Status und die Farbe der Verknüpfung sowie über die Erteilung oder die Verweigerung des Visums der betreffenden Person erforderlich sind.

Nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] gilt dieser Absatz erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Konsulat prüft anhand der Informationen aus dem EES, ob der Antragsteller – ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels – mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.“

4.Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Spezifische Risikoindikatoren

(1)Die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung oder hoher Epidemierisiken stützt sich auf

a)vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden, die im Besitz von Visa sind, hindeuten;

b)vom VIS gemäß Artikel 45a erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Ablehnungen von Visumanträgen aufgrund eines Risikos irregulärer Migration oder eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

c)vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellte Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer oder Einreiseverweigerungen hindeuten;

d)von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelt wurden;

e)von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden in dem betreffenden Mitgliedstaat;

f)von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) übermittelte Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldete Krankheitsausbrüche.

(2)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Absatz 1 genannten Risiken angegeben werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 ermittelten spezifischen Risiken werden spezifische Risikoindikatoren festgelegt, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen:

a)Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;

b)Land und Ort des Wohnsitzes;

c)Zielmitgliedstaat(en);

d)Mitgliedstaat der ersten Einreise;

e)Zweck der Reise;

f)derzeitige berufliche Tätigkeit.

(4)Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen in keinem Fall nur auf dem Geschlecht oder dem Alter der Person beruhen. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung eines Antragstellers.

(5)Die spezifischen Risikoindikatoren werden von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller ein Risiko der illegalen Einwanderung, ein Risiko für die Sicherheit der Mitgliedstaaten oder ein hohes Epidemierisiko gemäß Artikel 21 Absatz 1 darstellt, ziehen die Visumbehörden die spezifischen Risikoindikatoren heran.

(7)Die spezifischen Risiken und die spezifischen Risikoindikatoren werden von der Kommission regelmäßig überprüft.“

5. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46
Erstellung von Statistiken

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. März jedes Jahres die Zusammenstellung der folgenden jährlichen Statistiken über Visa pro Konsulat und Grenzübergangsstelle, an der einzelne Mitgliedstaaten Visumanträge bearbeiten:

a)Zahl der beantragten, erteilten und verweigerten Visa für den Flughafentransit;

b)Zahl der beantragten, erteilten (aufgeschlüsselt nach Gültigkeitsdauer: 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre) und verweigerten einheitlichen Visa für die einfache Einreise und für die mehrfache Einreise;

c)Zahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Diese Statistiken werden auf der Grundlage der vom zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erstellten Berichte erstellt.“

6.Artikel 57 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwenden Beförderungsunternehmer den Web-Dienst, um zu überprüfen, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig ist und ob die Zahl der zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde oder ob der Inhaber die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat oder gegebenenfalls ob das Visum für das Hoheitsgebiet des Zielhafens dieser Reise gültig ist. Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“). Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, mit dem sichergestellt wird, dass nur dazu befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.“

3.In Artikel 35 Absatz 4 werden die Wörter „über die Infrastruktur des VIS“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2016/399

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

Ist die Verifizierung des Inhabers des Dokuments oder gegebenenfalls des Dokuments gemäß Artikel 22g der genannten Verordnung nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Dokuments und/oder des Reisedokuments, so prüfen die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments.“

2. Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis f werden gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) XXX zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) [Interoperabilitäts-Verordnung]

Die Verordnung (EU) XXX zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) [Interoperabilitäts-Verordnung] wird wie folgt geändert:

1.Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Daten nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 22d Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“

2.Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c, Artikel 9 Nummern 5 und 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a bis cc, f und g sowie Artikel 22d Buchstaben a, b, c, f und g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“

3.Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zuständigen Behörden bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes oder eines persönlichen Dossiers im VIS gemäß Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“

4.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    im VIS nach Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz oder ein persönliches Dossier erstellt oder aktualisiert wird;“

b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 22d Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“

4.Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei Treffern, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes oder eines persönlichen Dossiers im VIS gemäß Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erzielt wurden, die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zuständigen Behörden;“

Artikel 8
Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI

Der Beschluss 2008/633/JI wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den Beschluss 2008/633/JI gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

.

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

1.2.Politikbereich(e) 

Bereich Inneres

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 75  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

1) Beitrag zur Identifizierung und Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt gemäß der Rückführungsrichtlinie nicht bzw. nicht mehr erfüllen;

2) Verbesserung der Effizienz des VIS zwecks Erleichterung der Rückkehrverfahren;

3) bessere Erfüllung der Ziele des VIS (Erleichterung der Betrugsbekämpfung, der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und der Anwendung der Dublin-II-Verordnung);

4) Unterstützung bei der Verhütung und Bekämpfung von Kinderhandel und der Identifizierung/Verifizierung der Identität von Kindern aus Drittstaaten;

5) Erleichterung und Verschärfung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

6) Stärkung der inneren Sicherheit des Schengen-Raums durch Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über Drittstaatsangehörige, die Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltsdokumenten sind oder solche Visa bzw. Dokumente beantragen;

7) Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

8) Erhebung von Statistiken zur Unterstützung einer faktenbasierten Gestaltung der Migrationspolitik der Europäischen Union;

9) Einführung desselben Suchstandards wie bei anderen Systembestandteilen der Visumpolitik und somit Reduzierung des Aufwands für Mitgliedstaaten und Beitrag zum Ziel einer gemeinsamen Visumpolitik.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die Ziele der überarbeiteten VIS-Verordnung, ein gemeinsames System und gemeinsame Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten zu schaffen, können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf EU-Ebene erreicht werden. Die weitere Verbesserung dieser gemeinsamen Verfahren und Vorschriften für den Datenaustausch erfordert folglich ein Handeln auf EU-Ebene.

Dass die festgestellten Probleme in der nahen Zukunft verschwinden, ist unwahrscheinlich, und diese Probleme sind direkt mit den derzeitigen Bestimmungen des VIS verbunden. Änderungen des VIS-Rechtsrahmens und damit verbundener Rechtsvorschriften sind nur auf EU-Ebene möglich. Aufgrund des Umfangs, der Auswirkungen und der Folgen der geplanten Maßnahmen lassen sich die grundlegenden Ziele nur auf EU-Ebene effizient und systematisch verwirklichen. Was insbesondere die Kopie des Reisedokuments und die Fingerabdrücke von Minderjährigen angeht, so wird in der anschließenden Analyse der Option genauer dargelegt werden, dass Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten für die Lösung des Problems nicht ausreichen, da eine Lösung in Form einer zentralisierten Speicherung von Daten und eines zentralisierten Zugangs zu Daten erforderlich ist, die kein Mitgliedstaat allein verwirklichen kann. Was insbesondere das Problem der Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltsdokumenten betrifft, so hielten über 90 % der konsultierten Mitgliedstaaten legislative Maßnahmen der EU für notwendig, um die Informationslücke zu schließen. Mit Blick auf die Bereiche Migration und Sicherheitskontrollen stützt sich die Verordnung naturgemäß auf den unmittelbaren Zugang zu allen anderen Informationen der Mitgliedstaaten, und dieser kann nur durch Maßnahmen der EU erreicht werden.

Durch die Initiative werden die VIS-Regeln weiterentwickelt und verbessert, was die größtmögliche Harmonisierung von Vorschriften impliziert; eine solche kann nicht von allein handelnden Mitgliedstaaten verwirklicht werden, sondern erfordert ein Eingreifen auf EU-Ebene.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Das VIS ist die Hauptdatenbank mit Daten über visumpflichtige Drittstaatsangehörige in Europa. Daher ist das VIS unverzichtbar, wenn es darum geht, Außengrenzkontrollen zu unterstützen und im nationalen Hoheitsgebiet aufgegriffene irreguläre Migranten zu überprüfen. Zu den Zielen dieses Vorschlags gehören technische Verbesserungen zur Erhöhung der Wirksamkeit und Effizienz des Systems sowie seine Harmonisierung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters dieser Ziele und der Herausforderungen bei der Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustausches, um den sich stets wandelnden Bedrohungen entgegenzuwirken, ist die EU bestens aufgestellt, um Lösungen für diese Probleme vorzuschlagen. Die Erhöhung der Effizienz und die harmonisierte Nutzung des VIS, d. h. die Erhöhung der Menge, Qualität und Geschwindigkeit des Informationsaustausches mithilfe eines zentralen IT-Großsystems, das von einer Aufsichtsbehörde (eu-LISA) verwaltet wird, sind Ziele, die nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden können und Maßnahmen auf EU-Ebene erfordern. Werden die gegenwärtigen Probleme nicht angegangen, wird das VIS weiter nach den derzeit geltenden Vorschriften betrieben werden; somit blieben Möglichkeiten ungenutzt, die die Optimierung der Effizienz und des Mehrwerts für die EU betreffen, die anhand der Bewertung des VIS und seiner Nutzung durch die Mitgliedstaaten ermittelt wurden.

Was die Abnahme von Fingerabdrücken bei Visumantragstellern unter 12 Jahren angeht, so können die Mitgliedstaaten nicht einseitig beschließen, das System zu ändern, da die VIS-Verordnung bereits eine Reihe von Vorschriften enthält.

Dass nationale Maßnahmen ergriffen werden, um eine bessere Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Rückkehr irregulärer Migranten zu erreichen, ist möglich und wünschenswert. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass solche Tätigkeiten dieselbe Wirkung entfalten wie die Bereitstellung von Reisedokumenten im VIS in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Bei Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen auf nationaler Ebene das Problem lösen würden; die Mitgliedstaaten könnten einzeln handeln, indem sie ihre Dokumente oder das Erteilungsverfahren verbessern, die Dokumentenkontrollen an den Grenzübergängen verstärken oder die bilaterale Zusammenarbeit intensivieren oder systematisieren. Durch diese Vorgehensweise ließe sich jedoch – wie in der Folgenabschätzung näher erläutert wird – die festgestellte Informationslücke nicht in umfassender Weise beheben.

Was die automatisierten Abfragen anderer Datenbanken anbelangt, so steht es den Mitgliedstaaten frei, Lösungen zu entwickeln, um sowohl ihre nationalen als auch die EU- und die internationalen Datenbanken abzufragen. Eine Harmonisierung dieser Vorschriften auf EU-Ebene ist jedoch vorzuziehen, damit die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Schengen-Vorschriften auf koordinierte Weise anwenden können.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die wichtigsten Lehren aus der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des Visa-Informationssystems waren folgende:

1. Die Entwicklungsphase sollte erst beginnen, nachdem die technischen und operativen Anforderungen in vollem Umfang festgelegt wurden. Das VIS kann erst dann aktualisiert werden, wenn die zugrunde liegenden Rechtsinstrumente, in denen der Zweck, der Anwendungsbereich, die Funktionen und die technischen Einzelheiten dargelegt sind, endgültig erlassen wurden.

2. Die Kommission konsultierte die relevanten Interessenträger (und tut dies weiterhin), einschließlich Delegierter des SISVIS-Ausschuss nach dem Komitologieverfahren und der Kontaktgruppe zur Rückführungsrichtlinie. Die durch diese Verordnung vorgeschlagenen Änderungen wurden transparent und umfassend in dafür vorgesehenen Sitzungen und Workshops erörtert. Intern richtete die Kommission zudem eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe ein, die das Generalsekretariat und die Generaldirektionen Migration und Inneres sowie Justiz und Verbraucher einbezog. Diese Lenkungsgruppe überwachte das Bewertungsverfahren und stellte erforderlichenfalls Anleitungen bereit. Darüber hinaus führte die Kommission öffentliche Konsultationen zu den untersuchten politischen Aspekten durch.

3. Die Kommission holte auch externes Expertenwissen ein; die Ergebnisse gingen in die Ausarbeitung dieses Vorschlags ein:

- Eine externe Studie zur Durchführbarkeit und zu den Auswirkungen einer Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern und zur Speicherung einer gescannten Kopie des Reisedokuments des Visumantragstellers im Visa-Informationssystem (Ecorys), die zwei Politik-/Problembereiche abdeckte, wurde durchgeführt.

- Die Kommission gab zudem eine externe Studie zum Thema integriertes Grenzmanagement – „Integrated Border Management (IBM) – Feasibility Study to include in a repository documents for Long-Stay visas, Residence and Local Border Traffic Permits“ (PwC) – in Auftrag; diese Studie wurde im September 2017 vorgelegt.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Im Einklang mit der Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom April 2016 schlug die Kommission zusätzliche Informationssysteme im Bereich des Grenzmanagements vor. Im mit der Verordnung über das Einreise-/Ausreisesystem (EES) 76 errichteten EES werden Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen des Schengen-Raums erfasst und auf diese Weise Aufenthaltsüberzieher ermittelt. Mit der EES-Verordnung werden auch die VIS-Verordnung geändert und Vorschriften für die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS festgelegt, sodass ein direkter Kommunikationskanal zwischen den beiden Systemen geschaffen wird, den die Grenz- und Visumbehörden nutzen können. Dadurch können die Grenzbehörden die Gültigkeit des Visums und die Identität eines Visuminhabers an den Außengrenzen direkt anhand eines Abgleichs mit dem VIS überprüfen. Die Konsularbehörden werden in der Lage sein, das EES-Dossier eines Antragstellers einzusehen, um die Verwendung bereits erteilter Visa zu überprüfen.

Darüber hinaus legte die Kommission einen Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) 77 vor, das auf ein effizienteres Management der EU-Außengrenzen und eine verbesserte innere Sicherheit durch Einführung von Vorabüberprüfungen aller nicht visumpflichtigen Reisenden vor ihrem Eintreffen an den Außengrenzen abzielt.

Im Dezember 2017 legte die Kommission einen Vorschlag zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung vor. Ziel des Vorschlags war zudem die Erleichterung und die einheitliche Regelung des Zugangs der Strafverfolgungsbehörden zu den Informationssystemen anderer Behörden auf EU-Ebene einschließlich des VIS, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten notwendig ist. Die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen verschiedenen Informationssystemen ist jedoch nur der erste Schritt. Damit die Interoperabilität genutzt werden kann, müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass interoperable IT-Systeme zusammenarbeiten.

Neben diesen legislativen Entwicklungen wurde mit der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda 78 im September 2017 anerkannt, dass die gemeinsame Visumpolitik weiter an die bestehenden Herausforderungen angepasst werden muss. Hierfür gelte es laut der Mitteilung, neue IT-Lösungen zu berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen den Vorteilen von Visaerleichterungen und der Befreiung von der Visumpflicht und einem verbesserten Migrations-, Sicherheits- und Grenzmanagement herzustellen und die Interoperabilität in vollem Umfang zu nutzen. Vor diesem Hintergrund legte die Kommission am 14. März 2018 eine Mitteilung über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen 79 und einen Vorschlag zur Änderung des Visakodexes vor. Der Vorschlag zur Änderung des Visakodexes 80 zielt darauf ab, das Verfahren für die Beantragung von Visa zu vereinfachen und zu stärken, um Touristen und Geschäftsreisenden die Einreise nach Europa zu erleichtern und gleichzeitig Gefahren für die Sicherheit zu verhindern und das Risiko der irregulären Migration in die EU zu minimieren, insbesondere durch die Verknüpfung der Visumpolitik mit der Rückkehrpolitik. Das VIS ist in diesem Zusammenhang das elektronische Verarbeitungstool zur Unterstützung des Visumverfahrens.

In der Mitteilung vom März wurden auch die Arbeiten zur Erhöhung der Sicherheit durch eine Überarbeitung des VIS und die vollständige Nutzung der Interoperabilität angekündigt. Zudem wurden die drei wichtigsten Maßnahmen genannt, durch die die Sicherheit verbessert werden soll: 1. durch bessere Kontrollen bei der Visumbearbeitung durch die Nutzung der Interoperabilität, 2. durch die Schließung verbleibender Informationslücken im Bereich Grenzen und Sicherheit durch die Aufnahme von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln in das VIS und 3. durch die Beseitigung der Informationslücken bei der Bearbeitung von Visa für kurzfristige Aufenthalte, in Bezug auf das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken von Antragstellern und die Aufbewahrung von Kopien von Reisedokumenten.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2021 bis 2023,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung 81  

x Direkte Verwaltung durch die Kommission

x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Regeln für die Überwachung und Bewertung sind in Artikel 50 der VIS-Verordnung festgelegt:

(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überprüfen.

(2) Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS.

(3) Zwei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS einschließlich der Sicherheit des Systems.

(4) Drei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Anwendung der in Artikel 31 erwähnten Bestimmungen und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Vor dem Ende der in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Zeiträume berichtet die Kommission über den technischen Fortschritt bei der Verwendung von Fingerabdrücken an Außengrenzen und seine Auswirkungen auf die Dauer von Abfragen mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers und beantwortet die Frage, ob die absehbare Dauer solcher Abfragen zu übermäßigen Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen führt. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, gegebenenfalls geeignete Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(8) Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während der Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte gemäß Absatz 3 zuständig.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

1. Schwierigkeiten bei der technischen Entwicklung des Systems

Für die Anpassung des VIS können zusätzliche Änderungen an den Schnittstellen zu den Interessenträgern erforderlich sein. Die nationalen IT-Systeme der Mitgliedstaaten unterscheiden sich hinsichtlich der Technik. Zudem können die Grenzkontrollabläufe je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sein. Darüber hinaus muss die Integration der einheitlichen nationalen Schnittstellen vollständig auf die Anforderungen auf zentraler Ebene abgestimmt werden.

Es besteht ein Restrisiko, dass technische und rechtliche Aspekte des VIS aufgrund der unzureichenden Koordinierung zwischen der zentralen und der nationalen Seite von verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden. Das geplante Konzept der einheitlichen nationalen Schnittstellen dürfte dieses Risiko mindern.

2. Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Zeitplans für die Entwicklung

Aufgrund der bei der Entwicklung des VIS und des SIS II gesammelten Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Anpassung des VIS die fristgerechte Entwicklung des Systems durch einen externen Auftragnehmer sein wird. Als Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von IT-Großsystemen wird eu-LISA auch für die Vergabe und Verwaltung von Aufträgen zuständig sein.

3. Schwierigkeiten für die Mitgliedstaaten

Die nationalen Systeme müssen an die Anforderungen des zentralen Systems angepasst werden, und die diesbezüglichen Gespräche mit den Mitgliedstaaten können die Entwicklung verzögern. Dieses Risiko könnte durch frühzeitige Mitwirkung der Mitgliedstaaten an diesem Aspekt abgeschwächt werden, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

eu-LISA übernimmt die Verantwortung für die zentralen Komponenten des VIS. Um eine bessere Überwachung der Nutzung des VIS zu ermöglichen und die Entwicklung hinsichtlich Migrationsdruck, Grenzmanagement und Straftaten analysieren zu können, sollte die Agentur in der Lage sein, moderne Methoden für die statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die Kommission zu entwickeln.

Die Rechnungsführung von eu-LISA wird dem Rechnungshof zur Genehmigung vorgelegt und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Der Interne Auditdienst der Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem internen Prüfer der Agentur Prüfungen vornehmen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die geplanten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt:

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften.

3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur und bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Gemäß diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union.

Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und -bekämpfung der GD HOME.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Rubrik………………………...……………]

GM/
NGM 82

von EFTA-Ländern 83

von Kandidaten-ländern 84

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

GM/
NGM

JA/
NEIN

JA/NEIN

JA/
NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer [3]

[Rubrik Sicherheit und Unionsbürgerschaft]

GM/
NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

Haushaltslinie Grenzmanagementfonds im Rahmen des MFR 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

JA

NEIN

3

Rubrik 5 – Sicherheit und Verteidigung – Cluster 12 – Sicherheit – Europol

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

Rubrik 4 (Cluster 11 – Grenzmanagement) – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (euLISA) im Rahmen des MFR 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

JA

NEIN

3

Rubrik 4 (Cluster 11 – Grenzmanagement) – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Rahmen des MFR 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD HOME 

Jahr  

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Haushaltslinie Grenzmanagementfonds (18 02 01 XX) im MFR 2014-2020

Verpflichtungen

18,000

13,500

13,500

0,000

0,000

0,000

0,000

45,000

Haushaltslinie Grenzmanagementfonds (18 02 01 XX) im MFR 2014-2020 

Zahlungen

9,000

11,250

13,275

7,088

3,375

1,013

0,000

45,000

Mittel INSGESAMT

für die GD HOME

Verpflichtungen

18,000

13,500

13,500

0,000

0,000

0,000

0,000

45,000

Zahlungen

9,000

11,250

13,275

7,088

3,375

1,013

0,000

45,000

Diese Ausgaben decken folgende Kosten:

- Beiträge an die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen auf nationaler Ebene, um Migrationsbehörden, die im Hoheitsgebiet Aufenthaltstitel erteilen, an das VIS anzuschließen, um die nationale Funktion für die Durchführung automatisierter Abgleiche mit anderen Datenbanken zu entwickeln und die Abnahme von Fingerabdrücken von Antragstellern ab einem Alter von sechs Jahren sicherzustellen, um Kopien der Reisedokumente zu speichern, um die nationalen Schnittstellen für den zentralen VIS-Speicher für Berichte und Statistiken vorzubereiten und Maßnahmen zur Datenqualität durchzuführen.

- Die Beiträge für die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der bisherigen ISF-Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der verschiedenen Teile des VIS geschätzt. Mit einem Richtbetrag von rund 700 000 EUR pro Mitgliedstaat soll die Kapazität der jeweiligen nationalen Schnittstelle für den Austausch von Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und über Aufenthaltstitel zusätzlich zum derzeitigen Volumen der Daten über Kurzzeitvisa (22 Mio. erwartete Anträge gegenüber VIS-Kapazitäten für 52 Mio. Kurzzeitvisa – im Vergleich dazu gibt jeder MS durchschnittlich 800 000 EUR pro Jahr für wiederkehrende VIS-Angelegenheiten aus).

Ehemaliger Artikel 18 02 XX – Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

 Jahr 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personalausgaben

Verpflichtungen

 

 

0,148

0,370

0,370

0,370

0,370

1,628

 

Zahlungen

 

 

0,148

0,370

0,370

0,370

0,370

1,628

Operative Ausgaben

Verpflichtungen

7,000

7,000

6,000

2,000

2,000

2,000

2,000

28,000

 

Zahlungen

7,000

7,000

6,000

2,000

2,000

2,000

2,000

28,000

Mittel INSGESAMT

für Europol

Verpflichtungen

7,000

7,000

6,148

2,370

2,370

2,370

2,370

29,628

Zahlungen

7,000

7,000

6,148

2,370

2,370

2,370

2,370

29,628

Diese Ausgaben decken folgende Kosten:

- Entwicklung eines AFIS, um einen Abgleich der Fingerabdrücke/Gesichtsbilder mit den biometrischen Daten von Europol zu ermöglichen. Das AFIS sollte die gleiche Reaktionszeit wie das VIS (etwa 10 Minuten) ermöglichen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu vermeiden. Die Schätzung der Kosten für den Aufbau eines AFIS erfolgte auf der Grundlage ähnlicher Erfahrungen mit dem Aufbau des VIS/AFIS durch eu-LISA, für das Kosten in Höhe von 30 Mio. EUR (Zahlen von 2006) bei der erstmaligen Umsetzung und weiteren 10 Mio. EUR zur Steigerung des Datenvolumens anfielen. Die Europol-Daten machen etwa ein Drittel der VIS-Kapazität aus (also 13 Mio. EUR). Die aktualisierten Marktpreise (die Systeme sind aufgrund der gestiegenen Nachfrage und des geringeren Wettbewerbs teurer geworden) sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Vergrößerung des Europol-Systems bis 2021, wenn mit dem Aufbau des AFIS begonnen wird, und die damit verbundenen Verwaltungskosten.

- Personal ist erforderlich, um die manuelle Verifizierung von Daten bei Treffern aufgrund von Europol-Daten sicherzustellen (Fingerabdruckspezialisten). Innerhalb von Europol gibt es derzeit keine derartige Funktion (da mit dem aktuellen Vorschlag das System der automatisierten Kontrollen eingeführt wird), sodass diese vorgesehen werden muss. Die Zahl der Fingerabdruckexperten wurde anhand des geschätzten Arbeitspensums berechnet: Erwartet wird, dass aufgrund der biometrischen Daten von 16 Millionen Antragstellern pro Jahr in den Europol-Daten voraussichtlich in 0,1 % der Fälle Treffer erzielt werden; dies bedeutet 16 000 Verifizierungen pro Jahr, also etwa 44 Verifizierungen pro Tag, wobei ein Fingerabdruckexperte etwa acht Verifizierungen pro Tag durchführt. Somit würden vier Personen benötigt. Wir schlagen fünf Experten vor, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass täglich rund um die Uhr entsprechendes Personal verfügbar sein muss (da das VIS rund um die Uhr betrieben wird und die Konsulate auf der ganzen Welt jederzeit Anträge übermitteln können).

Ehemaliger Artikel 18 02 XX – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (euLISA) im MFR 2014-2020

 Jahr 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personalausgaben

Verpflichtungen

0,942

1,376

1,302

0,651

0,286

0,286

0,286

5,129

 

Zahlungen

0,942

1,376

1,302

0,651

0,286

0,286

0,286

5,129

Operative Ausgaben

Verpflichtungen

16,244

28,928

28,343

6,467

6,510

6,562

6,624

99,678

 

Zahlungen

16,244

28,928

28,343

6,467

6,510

6,562

6,624

99,678

Mittel INSGESAMT

für eu-LISA

Verpflichtungen

17,186

30,304

29,645

7,118

6,796

6,848

6,910

104,807

Zahlungen

17,186

30,304

29,645

7,118

6,796

6,848

6,910

104,807

Diese Ausgaben decken folgende Kosten:

- Entwicklung aller IT-Teile des Vorschlags, d. h. Anpassung des bestehenden Systems zur Aufnahme von Kopien von Reisedokumenten, Erweiterung seiner Kapazität, größere Mengen an Fingerabdruckdaten zu speichern, Befähigung des Systems zur Speicherung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsdokumenten, Entwicklung einer Software, die automatische Abgleiche mit anderen Datenbanken ermöglicht, Entwicklung einer zentralen Funktion für die Datenqualität, Entwicklung der Unterstützung für die Erkennung von Gesichtsbildern und für die Suche anhand von Fingerabdruckspuren, Integration der Funktion VISMail in das VIS, Entwicklung des zentralen VIS-Speichers für Berichte und Statistiken sowie Ausbau der Kapazitäten des zentralen VIS für die Überwachung des Dienstbetriebs und der Verfügbarkeit (Inbetriebnahme des Aktiv-Aktiv-Systems für das VIS). Die Berechnungen für die einzelnen Teile der operativen Ausgaben erfolgten auf der Grundlage der Kostenschätzungen in den drei Studien zur Folgenabschätzung dieser Maßnahme („VIS-Entwicklungen“ von eu-LISA, Studie von Ecorys über die Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern und über die Speicherung einer Kopie des Reisedokuments im zentralen VIS und die Studie von PwC zur Erfassung von Daten über längerfristige Aufenthalte).

- Für den Entwicklungszeitraum müssen Bedienstete auf Zeit eingestellt werden, und zwei Personen sollten anschließend weiter beschäftigt werden, da die Verwaltung des Systems zu einer erhöhten Arbeitsbelastung führt, sobald das VIS auf neue Daten (Dokumente für längerfristige Aufenthalte und ihre Inhaber), einen neuen Zugang (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und neue Funktionen erweitert wird, und somit mehr Bedarf an Überwachung, Wartung und Sicherheit des Systems besteht.

- Betrieb des aktualisierten VIS.

Ehemaliger Artikel 18 02 XX – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im MFR 2014-2020

Jahr 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Operative Ausgaben

Verpflichtungen

0,730

0,380

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

2,110

 

Zahlungen

0,730

0,380

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

2,110

Mittel INSGESAMT

für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Verpflichtungen

0,730

0,380

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

2,110

Zahlungen

0,730

0,380

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

2,110

Diese Ausgaben decken folgende Kosten:

- Einrichtung eines neuen Zugangs zum VIS innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache über eine zentrale Zugangsstelle; dieser Zugang soll von Teams von mit Rückführungseinsätzen oder der Unterstützung der Migrationssteuerung befassten Mitarbeitern für den Zugriff auf und die Abfrage von im VIS gespeicherten Daten verwendet werden.

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Bezugsrahmen)

Verpflichtungen

42,916

51,184

49,493

9,688

9,366

9,418

9,480

181,545

Zahlungen

33,916

48,934

49,268

16,775

12,741

10,430

9,480

181,545

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

GD HOME

Jahr 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personal 85

Verpflichtungen

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

 

Zahlungen

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

Sonstige Verwaltungsausgaben

Verpflichtungen

 

Zahlungen

Mittel INSGESAMT

unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

Zahlungen

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN

des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

42,990

51,258

49,567

9,725

9,366

9,418

9,480

181,804

Zahlungen

33,990

49,008

49,342

16,812

12,741

10,430

9,480

181,804

3.2.1.1.Zusammenfassung für Europol

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Europol

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Ins-gesamt

Beamte

Vertragsbedienstete

0,148

0,370

0,370

0,370

0,370

1,628

Zwischensumme

0,148

0,370

0,370

0,370

0,370

1,628

Das zusätzliche Personal, das erforderlich ist, um die manuelle Verifizierung von Daten bei Treffern aufgrund von Europol-Daten sicherzustellen (Fingerabdruckspezialisten), ist im Haushaltsplan vorgesehen.

Europol

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

0

0

2

5

5

5

5

0

0

2

5

5

5

5

Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass die Europol-Daten zu 16 Millionen Antragstellern im Jahr in 0,1 % der Fälle zu Treffern führen; dies bedeutet 16 000 Verifizierungen pro Jahr, also etwa 44 Verifizierungen pro Tag, wobei ein Fingerabdruckexperte etwa acht Verifizierungen pro Tag durchführt. Somit würden vier Personen benötigt. Wir schlagen fünf Experten vor, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass täglich rund um die Uhr entsprechendes Personal verfügbar sein muss (da das VIS rund um die Uhr betrieben wird und die Konsulate auf der ganzen Welt jederzeit Anträge übermitteln können).

Bei den angegebenen Zahlen wird angenommen, dass nur Vertragsbedienstete eingesetzt würden.

3.2.1.2.eu-LISA

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

eu-LISA

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Personal

0,942

1,376

1,302

0,651

0,286

0,286

0,286

5,129

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme Personelle Ressourcen
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,942

1,376

1,302

0,651

0,286

0,286

0,286

5,129

eu-LISA 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

4

6

6

3

2

2

2

Externes Personal 

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

5

7

6

3

INSGESAMT für eu-LISA

9

13

12

6

2

2

2

Die Einstellung von bis zu sechs Bediensteten auf Zeit und sieben Vertragsbediensteten (technische Experten) soll schrittweise ab Januar 2021 erfolgen; der Höchststand soll im Jahr 2022 erreicht werden, wenn die Entwicklungstätigkeit die volle Geschwindigkeit erreicht. Einige Mitarbeiter müssen ab Anfang 2021 zur Verfügung stehen, damit die dreijährige Entwicklungsphase fristgerecht beginnen und die neuen Funktionen somit bis 2024 vollständig in Betrieb genommen werden können. Das Personal wird für das Projekt- und Vertragsmanagement sowie für die Entwicklung und Erprobung des Systems eingesetzt.

Zwei Bedienstete auf Zeit sollten nach dem Ende des Entwicklungszeitraums weiter beschäftigt werden, da die Verwaltung des Systems zu einer erhöhten Arbeitsbelastung führt, sobald das VIS auf neue Daten (Dokumente für längerfristige Aufenthalte und ihre Inhaber), einen neuen Zugang (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und neue Funktionen erweitert wird und somit mehr Personal für die Überwachung, Wartung und Sicherheit des Systems benötigt wird.

Bei dem im Vorschlag aufgeführten geschätzten Personalbedarf handelt es sich um die Zahl der zusätzlichen Mitarbeiter, die über den aktuellen Personalbestand und zusätzliche Mitarbeiter im Rahmen anderer Vorschläge (insbesondere Interoperabilität) hinaus erforderlich sind.

Von den gesamten Änderungen am VIS, die im vorliegenden Vorschlag enthalten sind, sind vier Elemente von besonderer Bedeutung, da mit ihnen Funktionen zum derzeitigen VIS hinzugefügt werden (im Gegensatz zu einer Erweiterung der bereits vorhandenen Funktionen): die Aufnahme von Kopien der Reisedokumente, die Herabsetzung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken, die Aufnahme von Aufenthaltsdokumenten und Visa für den längerfristigen Aufenthalt in das VIS und die Einführung automatisierter Sicherheitskontrollen.

Aus der ersten Tabelle geht hervor, dass angenommen wird, dass die Aufnahme von Reisedokumenten und die Herabsetzung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken innerhalb von 18 Monaten zu Ergebnissen führen werden. Die anderen beiden Projekte sind wesentlich bedeutsamer und erfordern eine eigene Projektorganisation. Daher wird eine Umsetzung innerhalb von drei Jahren erwartet.

Bei jedem Projekt wird davon ausgegangen, dass es von einem externen Auftragnehmer durchgeführt wird, der von eu-LISA verwaltet wird. Da die Projekte voraussichtlich im Zeitraum von 2020 bis 2023 durchgeführt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vorhandene Ressourcen genutzt werden, da eu-LISA zusätzlich zur Wartung und zum Betrieb der bestehenden Systeme bereits ein umfangreiches Projektportfolio umzusetzen hat.

Für jedes Projekt wird ein Team für die Entwicklungsphase hinzugefügt. Größe und Zusammensetzung des jeweiligen Teams basieren auf einem Vergleich mit anderen Projekten und wurden an die Merkmale der einzelnen Systeme angepasst: Das Hinzufügen von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln bedeutet große Anforderungen an die Datenbank, während sich eine Einführung der Sicherheitskontrollen vergleichsweise stärker auf die Vorgänge auswirkt.    
Im ersten Jahr nach dem Abschluss der Entwicklung wird das Entwicklungsteam im Zuge des Übergangs zur Wartungs-/Betriebsphase um die Hälfte verkleinert. Für die Wartung und den Betrieb werden zwei zusätzliche Mitarbeiter hinzugefügt, da die Aufnahme von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln eine erhebliche Erweiterung der Endnutzergemeinschaft bedeutet, was mehr Ersuchen um Änderungen und Intervention zur Folge haben wird.

Abschließend wird sich die Gesamtzahl der benötigten Mitarbeiter während der Entwicklungsphase in einem Verhältnis von etwa 50:50 auf Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete verteilen. Für die Wartungsphase ist es von Vorteil, das Wissen innerhalb der Organisation zu erhalten und somit nur Zeitbedienstete zu beschäftigen.

 

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

INS-GESAMT

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

 

Entwicklung / Betrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

Reisedokumente

 

 

 

 

 

 

 

 

Fingerabdrücke

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufenthaltsdokumente

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitskontrollen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahme der Kopie des Reisedokuments in das VIS

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektmanager/Lösungs-architekt

1

0,5

 

 

 

 

 

1,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken

 

 

 

 

 

 

 

 

 Projektmanager/Lösungs-architekt

1

0,5

 

 

 

 

 

1,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufnahme von Aufenthaltsdokumenten und Visa für den längerfristigen Aufenthalt in das VIS

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektmanager

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Lösungsarchitekt

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Datenbank-Designer

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Anwendungsadministrator

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Erprobung des Systems

 

3

3

1

1

1

1

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Automatisierte Sicherheitskontrollen

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektmanager

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Lösungsarchitekt

1

1

1

0,5

 

 

 

3,5

Datenbank-Designer

0,5

0,5

0,5

0,5

 

 

 

2

Anwendungsadministrator

0,5

0,5

0,5

0,5

 

 

 

2

Erprobung des Systems

 

2

2

1

1

1

1

8

Zeitbedienstete

4

6

6

3

2

2

2

25

Vertragsbedienstete

5

7

6

3

 

 

 

21

INSGESAMT

9

13

12

6

2

2

2

46

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.2.1.GD HOME: Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INS-GESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

Insgesamt

0,074

0,074

0,074

0,037

0

0

0

0,259

Keine Kosten außerhalb der Rubrik 7.

3.2.2.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

GD HOME 86  

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Externes Personal 87

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

1

1

0,5

GD HOME INSGESAMT

1

1

1

0,5

 

 

 

Ein Vertragsbediensteter sollte für die vorbereitenden Arbeiten eingestellt werden, die zur Umsetzung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen führen, z. B. zur Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte und zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

x    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Falls der Vorschlag vor dem nächsten Finanzrahmen angenommen wird, werden die erforderlichen Mittel (schätzungsweise 1,5 Mio. EUR) aus der Haushaltslinie „ISF – Grenzen und Visa“ finanziert.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 88

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Eingerichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(2)    COM(2018) 251 final.
(3)    Bei der gemeinsamen Visumpolitik handelt es sich um eine Reihe harmonisierter Vorschriften zu verschiedenen Aspekten: i) gemeinsame „Visumlisten“ von Ländern, deren Staatsangehörige ein Visum für die Einreise in die EU benötigen, sowie von Ländern, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind; ii) Visakodex, der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Kurzzeitvisa festlegt; iii) einheitliche Gestaltung der Visummarke und iv) Visa-Informationssystem (VIS), in dem alle Visumanträge und die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten dokumentiert und u. a. die personenbezogenen Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke der Antragsteller gespeichert sind.
(4)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009).
(5)    COM(2017) 570 final.
(6)    COM(2018) 252 final vom 14. März 2018.
(7)    COM(2017) 793 final.
(8)    Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 327 vom 9. Dezember 2017 S. 20).
(9)    Die hochrangige Expertengruppe wurde von der Kommission im Juni 2017 als Beratungsgremium eingerichtet, um die Datenverwaltungsarchitektur der Union in den Bereichen Grenzkontrolle und Sicherheit zu verbessern. Ihr Abschlussbericht wurde am 11. Mai 2017 angenommen.
(10)     http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=32600&no=1  
(11)     http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10151-2017-INIT/de/pdf  
(12)     https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/docs/pages/201709_ibm_feasibility_study_final_report_en.pdf  
(13)    Begleitstudie „Legal analysis on the necessity and proportionality of extending the scope of the Visa Information System (VIS) to include data on long stay visas and residence documents“ (2018).
(14)    COM(2016) 655.
(15)    COM(2018) 212 final.
(16)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(17)    COM(2017) 570 final.
(18)    COM(2015) 185 final.
(19)    COM(2018) 251 final.
(20)    COM(2016) 655, SWD(2016) 327, SWD(2016) 328.
(21)    SWD(2018) 195.
(22)    Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist VISMail ein Mechanismus, der auf der VIS-Infrastruktur basiert und den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht.
(23)    Die hochrangige Expertengruppe wurde von der Kommission im Juni 2017 als Beratungsgremium eingerichtet, um die Datenverwaltungsarchitektur der Union in den Bereichen Grenzkontrolle und Sicherheit zu verbessern. Ihr Abschlussbericht wurde am 11. Mai 2017 angenommen.
(24)    Beispielsweise Langzeitvisa und Aufenthaltsdokumente (einschließlich Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten).
(25)

   SLTD und TDAWN enthalten Informationen über Reisedokumente von Personen, die mit Interpol-Ausschreibungen gesucht werden.

(26)    „Fingerprint Recognition for Children“ (2013 – JRC).
(27)    „Automatic fingerprint recognition: from children to elderly“ (2018 – JRC).
(28)    „Feasibility and implications of lowering the fingerprinting age for children and on storing a scanned copy of the visa applicant's travel document in the Visa Information System (VIS)“ (2018).
(29)    Die Verordnung gestattet den benannten zuständigen Behörden, folgende Daten aus dem Visumantrag zu übermitteln: Vorname, Nachname und früherer Nachname (falls zutreffend); Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt; derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt; Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit; Wohnort und im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Vaters und der Mutter des Antragstellers.
(30)     EMN Ad-Hoc Query on COM AHQ on Member States’ Experiences with the use of the Visa Information System (VIS) for Return Purposes (von der Kommission am 18. März 2016 in Auftrag gegebene EMN-Ad-hoc-Anfrage zu den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) für Rückführungszwecke). Insgesamt wurden 24 Antworten übermittelt.
(31)    Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme (ST/10151/17). Schlussfolgerungen vom Juni 2016 zur Billigung des Fahrplans zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements (9368/1/16 REV 1).
(32)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(34)    ECLI:EU:C:2010:631.
(35)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(36)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(37)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
(38)    Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
(39)    ABl. C ... vom ... , S. ....
(40)    ABl. C ... vom ... , S. ....
(41)    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
(42)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(44)    Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
(45)    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(46)    COM(2016) 205 final.
(47)    Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres (9368/1/16 REV 1).
(48)    Schlussfolgerungen des Rates zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme (10151/17).
(49)    „Integrated Border Management (IBM) – Feasibility Study to include in a repository documents for Long-Stay visas, Residence and Local Border Traffic Permits“ (2017).
(50)    „Legal analysis on the necessity and proportionality of extending the scope of the Visa Information System (VIS) to include data on long stay visas and residence documents“ (2018).
(51)    COM(2017) 558 final, S. 17.
(52)    COM(2018) 251 final.
(53)    Fingerprint Recognition for Children (2013 - EUR 26193).
(54)    „Automatic fingerprint recognition: from children to elderly“ (2018 – JRC).
(55)    „Feasibility and implications of lowering the fingerprinting age for children and on storing a scanned copy of the visa applicant's travel document in the Visa Information System (VIS)“ (2018).
(56)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(57)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(58)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(59)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(60)    Verordnung (EU) …/... des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel] (ABl. L … vom …, S. …).
(61)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(62)    Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).
(63)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). 
(64)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(65)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(66)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(67)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(68)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(69)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(70)    Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(71)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(72)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(73)    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(74)    Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
(75)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(76)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011.
(77)    COM(2016) 731 vom 16.11.2016.
(78)     COM(2017) 558 final .
(79)    COM(2018) 251.
(80)    COM(2018) 252.
(81)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(82)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(83)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(84)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(85)    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(86)    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(87)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(88)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den16.5.2018

COM(2018) 302 final

ANHANG

der

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

{SEC(2018) 236 final}
{SWD(2018) 195 final}
{SWD(2018) 196 final}


ANHANG 2

Entsprechungstabelle

Beschluss 2008/633/JI des Rates

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Benannte Behörden und zentrale Zugangsstellen

Artikel 22k

Benannte Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 22l

Europol

Artikel 4

Verfahren für den Zugang zum VIS

Artikel 22m

Verfahren für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

Artikel 5

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

Artikel 22n

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

Artikel 6

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zu VIS-Daten

Artikel 22r

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zu VIS-Daten

Artikel 7

Bedingungen für den Zugang von Europol zu VIS-Daten

Artikel 22p

Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI

Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes

Artikel 9

Datensicherheit

Artikel 32

Datensicherheit

Artikel 10

Haftung

Artikel 33

Haftung

Artikel 11

Eigenkontrolle

Artikel 35

Eigenkontrolle

Artikel 12

Sanktionen

Artikel 36

Sanktionen

Artikel 13

Aufbewahrung von VIS-Daten in nationalen Dateien

Artikel 30

Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien

Artikel 14

Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung

Artikel 38

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 15

Kosten

entfällt

Artikel 16

Führen von Aufzeichnungen

Artikel 22q

Protokollierung und Dokumentierung

Artikel 17

Überwachung und Bewertung

Artikel 50

Überwachung und Bewertung