Brüssel, den 16.5.2018

COM(2018) 289 final

2018/0142(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ deckt eine große Bandbreite verschiedener Fahrzeugtypen mit mindestens zwei Achsen ab, etwa Schmalspurzugmaschinen, überbreite Zugmaschinen, Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger sowie auswechselbare gezogene Geräte wie Walzen, Grubber und Drillmaschinen.

Die Typgenehmigungsanforderungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind in der Richtlinie 2003/37/EG 1 und den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien festgelegt, die mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 2 und die vier dazugehörigen delegierten Rechtsakte und einen Durchführungsrechtsakt ersetzt wurden.

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sind die allgemeinen grundlegenden Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit, der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeit festgelegt. Der Kommission wird darin die Befugnis übertragen, gegebenenfalls die entsprechenden detaillierten technischen Anforderungen, die Prüfverfahren und die Grenzwerte in vier delegierten Rechtsakten zu i) Sicherheit am Arbeitsplatz (Anforderungen für die Bauweise von Fahrzeugen); ii) funktionaler Sicherheit; iii) Bremsen und iv) Umweltverträglichkeit und Leistung der Antriebseinheit festzulegen. Diese vier delegierten Rechtsakte wurden zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht.

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wurde die Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt, der am 21. März 2018 endet. Da Teile dieser delegierten Rechtsakte stets an den technischen Fortschritt angepasst oder im Einklang mit der Befugnisübertragung an die Kommission weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, ist in dem Vorschlagsentwurf auch eine Änderung des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen, um die Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte für weitere fünf Jahre zu übertragen und eine stillschweigende Verlängerung zu ermöglichen.

Des Weiteren müssen einige Begriffe und redaktionelle Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 berichtigt werden sowie einige Punkte an den technischen Fortschritt nach dem ersten Durchführungszeitraum dieser Rechtsakte angepasst werden.

Da die Typgenehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 bereits seit dem 1. Januar 2016 verbindlich vorgeschrieben sind, wird vorgeschlagen, den vorliegenden Rechtsakt so bald wie möglich anzunehmen, und es ist – im Gegensatz zu den meisten Typgenehmigungsunterlagen – kein gesondertes Anwendungsdatum vorgesehen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts ist dieselbe wie die des zu ändernden Rechtsakts, nämlich Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sind die Anforderungen an die EU-Typgenehmigung festgelegt, um eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene zu erreichen. Berichtigungen und Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 können daher nur von der Union vorgenommen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Umwelt- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt hergestellt werden, anstatt so angepasst zu werden, dass sie eine nationale Typgenehmigung für jeden einzelnen Mitgliedstaat erhalten.

Dieser Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeit

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die die EU-Typgenehmigungsanforderungen enthält, beruht auf dem Grundsatz der vollständigen Harmonisierung. Die Berichtigungen und die Änderungen, die auf der Grundlage der Erkenntnisse des ersten Durchführungszeitraums in die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgenommen werden sollen, werden daher als die am besten für die Erreichung des in Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Ziels (nämlich die Festlegung technischer Anforderungen, mit denen ein hohes Maß an Fahrzeugsicherheit und Umweltverträglichkeit erreicht werden kann) geeigneten angesehen.

Wahl des Instruments

Die Wahl einer Verordnung wird für angemessen erachtet, da die bestehende Verordnung geändert werden soll.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission möchte die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 an den technischen Fortschritt anpassen, indem anknüpfend an die im ersten Durchführungszeitraum eingegangenen Rückmeldungen von Interessenträgern und der Mitgliedstaaten einige Anforderungen aktualisiert und einige redaktionelle Fehler berichtigt werden. Im Einzelnen werden mit diesem Rechtsakt zwei Begriffsbestimmungen zu Klassen von Zugmaschinen klarer gefasst; außerdem werden bestimmte Begriffe, die für die einheitliche Anwendung der Verordnung ohne Auslegungsspielraum wichtig sind, sowie die Bezugnahmen auf einen aufgehobenen Rechtsakt berichtigt.

Ferner wird die der Kommission übertragene Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte um weitere 5 Jahre verlängert und die stillschweigende Verlängerung festgelegt, sofern weder der Rat noch das Europäische Parlament dem ausdrücklich widersprechen. Die Kommission hat bereits Anfragen von Interessenträgern und den Mitgliedstaaten erhalten, damit diese Befugnis verlängert wird.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat die Teilnehmer der Arbeitsgruppe „landwirtschaftliche Zugmaschinen“ am 13. Juni 2017 über ihre Absicht unterrichtet, diesen Vorschlag zu übermitteln, und seinen Inhalt und Kontext kurz erläutert. Obwohl es aufgrund des laufenden politischen Validierungsverfahrens zum Zeitpunkt der Arbeitsgruppe „landwirtschaftliche Zugmaschinen“ keine Möglichkeit für Rückmeldungen gab, haben Interessenträger des Wirtschaftszweigs, Genehmigungsbehörden, technische Dienste oder Sozialpartner bisher nicht reagiert. Die Bestimmungen des beigefügten Rechtsakts stützen sich jedoch auf diesbezügliche Anfragen seitens der Mitgliedstaaten und der Interessenträger. Daher wird erwartet, dass sie den beigefügten Entwurf bei den parallel zur dienststellenübergreifenden Konsultation geplanten Erörterungen im ersten und zweiten Halbjahr 2018 unterstützen werden.

2018/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den Beschreibungen der Fahrzeuge der Klassen T1 und T2 müssen für Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplätzen die Position der dem Fahrer nächstgelegenen Achse und die Berechnungsmethode für die Höhe des Schwerpunkts klargestellt werden. Damit die Höhe des Schwerpunkts für Fahrzeuge der Klasse T2 exakt und einheitlich bestimmt werden kann, sollte Bezug auf international anwendbare Normen zur Bestimmung des Schwerpunkts einer Zugmaschine genommen werden.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum läuft am 21. März 2018 aus. Da verschiedene Elemente des in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und in den gemäß dieser Verordnung angenommenen Rechtsakten festgelegten Typgenehmigungsverfahrens fortlaufend aktualisiert werden müssen, insbesondere um es an den technischen Fortschritt anzupassen oder um Berichtigungen vorzunehmen, sollten der in der genannten Verordnung festgelegte Zeitraum verlängert und die Möglichkeit späterer stillschweigender Verlängerungen vorgesehen werden.

(3)In Erwägungsgrund 28 und in Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird fälschlicherweise auf die Aufhebung der Richtlinie 74/347/EWG des Rates 4 anstelle der Aufhebung der Richtlinie 2008/2/EG 5 Bezug genommen, mit der die erstgenannte Richtlinie kodifiziert wurde. Daher müssen diese Bezugnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 berichtigt werden.

(4)In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte der Begriff „auswechselbare Maschinen“ durch den Begriff „gezogene auswechselbare Geräte“ ersetzt werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Terminologie innerhalb der Verordnung sicherzustellen.

(5) In Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird fälschlicherweise von Einführern verlangt, für Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen, anstelle der Kopie eines Typgenehmigungsbogens eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung bereitzuhalten. Daher sollte Artikel 12 Absatz 3 dahin gehend berichtigt werden, dass der Bezug auf die korrekte Unterlage eingefügt wird.

(6)In Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird fälschlicherweise verlangt, dass dem EU-Typgenehmigungsbogen anstelle der Anlage mit den Prüfergebnissen die Prüfergebnisse beigefügt werden. Folglich sollte Artikel 25 Absatz 1 dahin gehend berichtigt werden, dass der Bezug auf die korrekte Anlage eingefügt wird.

(7)Da durch diese Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ohne Erweiterung ihres Regelungsgehalts geändert wird und da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (umkehrbarer Sitz und umkehrbares Lenkrad) ist die dem Fahrer am nächsten liegende Achse die Achse mit dem größten Reifendurchmesser;“

b) in Nummer 3 wird der Wortlaut „über dem Boden“ durch den Wortlaut „über dem Boden, die nach ISO-Norm 789-6:1982 bestimmt wurde,“ ersetzt;

(2)Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt berichtigt:

1.    Erwägungsgrund 28 wird wie folgt berichtigt:

a) der zweite Gedankenstrich wird gestrichen;

b) nach dem Gedankenstrich mit der Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„ ––Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(*);

___________________________________________________________________

(*) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30.“

2.    in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird der Wortlaut „Maschinen“ durch den Wortlaut „gezogene Geräte“ ersetzt;

3.    in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b wird der Wortlaut „Übereinstimmungsbescheinigung“ durch den Wortlaut „Typgenehmigungsbogen“ ersetzt;

4.    Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Anlage mit den Prüfergebnissen;“

5.    Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:

a) der Wortlaut „74/347/EWG“ wird gestrichen;

b) nach dem Wortlaut „2000/25/EG“ wird der Wortlaut „2008/2/EG“ eingefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(4)    Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5).
(5)    Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30).