Brüssel, den 14.3.2018

COM(2018) 252 final

2018/0061(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

{SWD(2018) 77 final}
{SWD(2018) 78 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Visakodex ist ein Kernbestandteil der gemeinsamen Visumpolitik: Er legt einheitliche Voraussetzungen und Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Erteilung von Visa fest. Der Visakodex trat am 5. April 2010 in Kraft. Er zielt insgesamt darauf ab, legales Reisen zu erleichtern, die irreguläre Einwanderung einzudämmen, Transparenz und Rechtssicherheit zu erhöhen, die Verfahrensgarantien zu stärken und die Gleichbehandlung der Visumantragsteller zu verbessern.

Dem Visakodex zufolge sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Geltungsbeginn aller Verordnungsbestimmungen eine Gesamtbewertung ihrer Anwendung vorlegen. Die Kommission legte ihre Bewertung am 1. April 2014 in einem Bericht 1 und einer begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 2 vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung nahm die Kommission am selben Tag einen Vorschlag 3 für eine Neufassung des Visakodexes an mit dem Ziel, Reisen in die EU durch Visaerleichterungen zu fördern (und auf diese Weise einen Beitrag zu Tourismus, Handel, Wachstum und Beschäftigung in der EU zu leisten) und die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften zu vereinheitlichen. Aufgrund der Divergenzen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat sind die Verhandlungen jedoch nicht vorangekommen. Das 2014 verfolgte Konzept ist in Anbetracht der sich verschärfenden Sicherheits- und Migrationsproblematik nicht mehr aktuell. Dies hat die Kommission dazu veranlasst, in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 4 die Rücknahme ihres Neufassungsvorschlags anzukündigen. Sie wird den Vorschlag im April 2018 förmlich zurückziehen.

Migrations- und sicherheitsbezogene Erwägungen haben zwar an Bedeutung gewonnen, doch darf man dabei nicht übersehen, dass die weitaus meisten Visumantragsteller kein Sicherheits- und/oder Migrationsrisiko für die EU darstellen, sondern der EU vielmehr erhebliche Vorteile bringen. Im Mittelpunkt dieses Vorschlags steht daher die Straffung und Optimierung der Verfahrensabläufe. Er trägt den Ergebnissen der Verhandlungen über den Vorschlag zur Neufassung des Visakodexes Rechnung. Es wurden neue Elemente aufgenommen, die in der Kommissionsmitteilung vom September 2017 zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda 5 und in den Konsultationen erörtert wurden, wie etwa die Notwendigkeit einer ausreichenden finanziellen Unterstützung für die Bearbeitung von Visumanträgen durch die Mitgliedstaaten, klarere Regeln für die Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer und Beitrag der Visumpolitik zur Rückübernahmepolitik der EU.

Der Vorschlag der Kommission für die Reform des Visa-Informationssystems (Vorlage im Frühjahr 2018) wird die Sicherheit und Effizienz des Visumverfahrens weiter verbessern, insbesondere durch Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und ihre Nutzung im Interesse der Behörden der Mitgliedstaaten und der Bona-fide-Antragsteller‚ die Schließung von Informationslücken in bestimmten Bereichen, die Verbesserung der Personenkontrollen und die Verbesserung der Qualität und die Beschleunigung des Verfahrens.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die gemeinsame Visumpolitik ist ein Verbund einheitlicher Regeln, zu denen gehören:

gemeinsame „Visumlisten“ der Länder, deren Staatsangehörige ein Visum für die Einreise in die EU benötigen, sowie der Länder, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind 6  

der Visakodex, der die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Kurzzeitvisa festlegt

das einheitliche Format für Visummarken 7

das Visa-Informationssystem (VIS) 8 , in dem alle Visumanträge und Entscheidungen der Mitgliedstaaten registriert werden und das auch die personenbezogenen Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke der Antragsteller enthält.

Die Änderungsvorschläge sehen zwar die Aufnahme neuer Elemente vor, doch wird der Visakodex dadurch nicht grundlegend geändert. Die Grundsätze für die Bearbeitung von Visumanträgen bleiben bestehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Änderungsvorschläge machen das Reisen für legal Reisende einfacher und bieten den Mitgliedstaaten einfachere Regeln (z. B. durch flexiblere Vorschriften für die konsularische Zusammenarbeit), ohne Abstriche bei der Sicherheit an den Außengrenzen zu machen und ohne den Schengen-Raum in seiner Funktion zu beeinträchtigen. Die gemeinsame Visumpolitik soll auch weiterhin zum Wachstum beitragen, dabei aber mit der Politik der EU in anderen Bereichen – Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus – abgestimmt sein.

Infolge der veränderten Situation bei der Migration und der erhöhten Gefahr für die Sicherheit in den letzten Jahren hat sich die politische Debatte über den Schengen-Raum im Allgemeinen und die Visumpolitik im Besonderen auf eine Neubewertung des Verhältnisses zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen insgesamt zubewegt. Seit Veröffentlichung des Berichts 2014 sind die Ziele des Visakodexes, irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken entgegenzuwirken, deutlich stärker in den Fokus gerückt. Der veränderte politische Kontext hat dazu geführt, dass sich das Augenmerk stärker auf die Visumpolitik als ein Instrument richtet, mit dem sich, wie die Erfahrung mit der Visaliberalisierung bereits gezeigt hat, Fortschritte in den Beziehungen zu Drittländern erzielen lassen.

Die EU wurde dementsprechend aufgefordert, die Visumpolitik bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern, vor allem im Bereich der Migrationssteuerung, effektiver zu nutzen. Auch der Europäische Rat rief im Juni 2017 zu einer „Neubewertung der Visapolitik gegenüber Drittländern“ auf. Auf diese Weise könnten echte Fortschritte bei der Rückführung und Rückübernahme erzielt und gleichzeitig die Beziehungen der Union zu den betreffenden Drittländern insgesamt berücksichtigt werden. Von seiner Konzeption her ist der Visakodex allerdings für den neuen politischen Kontext nicht ganz geeignet, da er auf die Verfahrensvereinheitlichung bei der Antragstellung und Visaerteilung gerichtet ist und nicht als Steuerungsinstrument gegenüber einzelnen Drittländern gedacht ist. Die Kommission hat diesen neuen Gegebenheiten in ihrer Mitteilung zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda vom September 2017 Rechnung getragen und festgestellt, dass „einige Vorschriften für die Ausstellung von Visa (z. B. für Visa mit einer langen Gültigkeitsdauer und Visumgebühren) überarbeitet werden (sollten), damit sie einen Beitrag zu unserer Rückübernahmepolitik leisten können“. Wie dies legislativ umgesetzt werden kann, wird ausführlich in der beigefügten Folgenabschätzung erörtert. 9

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 10 , die auf die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt war, d. h. Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii, geändert werden.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist die Union befugt, gemeinsame Maßnahmen im Bereich der „gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel“ zu erlassen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmung. Ziel des Vorschlags ist die Weiterentwicklung und Verbesserung der Bestimmungen des Visakodexes zu den Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Dies kann von den Mitgliedstaaten selbst nicht erreicht werden, da ein geltender Rechtsakt der Union (der Visakodex) nur von der Union geändert werden kann.

Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die Form dieser Maßnahmen muss so gewählt werden, dass ihre Ziele erreicht und sie möglichst wirksam umgesetzt werden.

Der Visakodex wurde 2009 in Form einer Verordnung eingeführt, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, in gleicher Weise angewandt wird. Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Änderung einer bestehenden Verordnung. Der Änderungsvorschlag muss daher ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt werden.

Inhaltlich beschränkt sich der Vorschlag auf eine Verbesserung der bestehenden Verordnung. Er stützt sich auf die Zielvorgaben des Neufassungsvorschlags von 2014. Die Verhältnismäßigkeit der drei neu aufgenommenen Elemente wird in der beigefügten Folgenabschätzung bewertet. 11 Im Überblick:

Die vorgeschlagene Erhöhung der Visumgebühr ist verhältnismäßig, da sie der allgemeinen EU-weiten Inflationsrate seit 2006 (als die derzeitigen Gebühren festgesetzt wurden) entspricht.

Das vorgeschlagene EU-einheitliche Kaskadensystem für Mehrfachvisa ist verhältnismäßig, da es im Großen und Ganzen der derzeitigen Praxis in einigen Mitgliedstaaten entspricht und örtlichen Gegebenheiten entsprechend restriktiver oder großzügiger gehandhabt werden kann.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme irregulärer Migranten sind verhältnismäßig, da sie zielgerichtet, flexibel und stufenweise angewendet werden sollen. Sie haben keinen Einfluss auf die Visumvergabe als solche, sehen aber bestimmte Erleichterungen im Erteilungsverfahren oder bei der Höhe der Visumgebühr vor.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) geändert werden. Als Rechtsinstrument kommt daher nur eine Verordnung in Betracht.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultation der Interessenvertreter ist Gegenstand der Folgenabschätzung 12 zu diesem Vorschlag.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, die sich auf die drei wichtigsten Problembereiche konzentriert. Andere Aspekte im Zusammenhang mit der Erleichterung von Visumverfahren oder der Klärung und Verschlankung bestehender Bestimmungen wurden aus dem Neufassungsvorschlag von 2014 13 übernommen. Die meisten betreffen eher verfahrenstechnische Fragen, die keinen großen Spielraum für verschiedene politische Optionen lassen, und wurden daher in der Folgenabschätzung nicht im Einzelnen geprüft.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Ergebnisse einer Konsultation der Interessenträger und einer öffentlichen Konsultation wurden folgende Optionen bewertet:

Problembereich 1: Unzureichende finanzielle Mittel zur Unterstützung der Visumbearbeitung

Option 1A: Status quo – Beibehaltung der gemeinsamen Visumgebühr von 60 EUR

Option 1B: Nationale Visumgebühren auf der Grundlage der Verwaltungskosten

Option 1C: Anhebung der gemeinsamen Visumgebühr mit mehreren Teiloptionen: 80 EUR, 100 EUR, 120 EUR oder eine Kombination von 80 EUR für Visa bis zu sechs Monaten und 120 EUR für Mehrfachvisa von einem Jahr bis fünf Jahren.

Bevorzug wird eine moderate Anhebung der gemeinsamen Visumgebühr auf 80 EUR. Dies ist nicht die effektivste Option, da sich mit einem höheren Gebührenanstieg höhere Einnahmen erzielen ließen. Sie wird jedoch zu einer soliden Einnahmensteigerung für die Mitgliedstaaten (+ 26 %) führen und somit die Integrität der Visa-Bearbeitung und die Sicherheit des Schengen-Raums unterstützen. Ein moderater Anstieg (um 20 EUR) dürfte zudem die überwiegende Mehrheit der Antragsteller nicht von einer Reise abschrecken, da ein solcher Gebührenanstieg angesichts der Preise für Flüge nach Europa und anderer Reisekosten kein entscheidender Faktor sein dürfte. Negative Auswirkungen auf das Reiseverhalten und somit auf die Tourismusbranche und die Reiseindustrie der EU werden minimal sein. Im internationalen Vergleich ist die Gebühr nach wie vor relativ niedrig und daher wettbewerbsfähig.

Problembereich 2: Wiederholte Visumverfahren für regelmäßig Reisende

Option 2A: Status quo – Mitgliedstaaten entscheiden über ihr Vorgehen bei der Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer

Option 2B: empfohlene Vorgehensweise;

Option 2C: gemeinsame Mehrfachvisa (nach dem Kaskadenprinzip) mit mehreren Teiloptionen (allgemeine Mehrfachvisa, allgemeine und länderspezifische Mehrfachvisa, länderspezifische Mehrfachvisa)

Option 2D: Standard-Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei oder fünf Jahren.

Bevorzugt wird eine „Einheitslösung“ für Mehrfachvisa nach dem Kaskadenprinzip auf EU-Ebene und die Möglichkeit einer länderspezifischen Anpassung. Dies ist zwar nicht die effizienteste Option (verglichen mit den Optionen, die ein Mehrfachvisum mit langer Gültigkeitsdauer als Standard vorsehen), doch wird damit das Ziel, die Zahl der Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer zu erhöhen, weitgehend erreicht. Zudem wird ein Mindeststandard, der für alle Drittstaaten gilt, mit der Möglichkeit günstigerer Lösungen für bestimmte Drittstaaten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und dem Migrationsrisiko kombiniert. Aus der geringeren Zahl von Visumverfahren für Vielreisende werden sich Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten und die Antragsteller ergeben. Gleichzeitig ermöglicht diese Option den Inhabern von Mehrfachvisa, sich spontan für eine Reise in die EU zu entscheiden, und unterstützt damit die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusindustrie in der EU.

Problembereich 3: Unzureichendes Maß an Rückführungen/unzureichende Rückkehr irregulärer Migranten in einige Herkunftsländer

Option 3A: Status quo – „Toolbox“-Konzept des Rates (vom Rat koordinierte Anwendung von das Visumverfahren betreffenden Maßnahmen gegenüber Drittstaaten, die bei der Rückübernahme nicht kooperieren – in den Grenzen des bestehenden Rechtsrahmens)

Option 3B: positive Anreize im Rahmen der Visumpolitik

Option 3C: negative Anreize im Rahmen der Visumpolitik mit Teiloptionen (Maximalstrategie gegenüber allen Pässen von Beginn an oder selektive Strategie in zwei Phasen: zuerst Diplomaten- und Dienstpässe, dann normale Reisepässe)

Bevorzugt werden gezielte negative Anreize. Negative Maßnahmen im Visumbereich dürften am wirksamsten sein, wenn es darum geht, die Regierungen von Drittstaaten dazu zu bewegen, bei der Rückübernahme irregulärer Migranten mit den Mitgliedstaaten zu kooperieren. Damit solche Maßnahmen ihre Wirkung voll entfalten können, müssen sie allerdings unter Umständen mit Maßnahmen in anderen Politikbereichen kombiniert werden. Der selektive Ansatz, zuerst Staatsbedienstete des betreffenden Landes statt der gesamten Bevölkerung ins Visier zu nehmen, ist die am besten geeignete und angemessenste Option mit den geringsten negativen Auswirkungen für Reisende, die Wirtschaft sowie Stellung und Ruf der EU.

Der selektive Ansatz wird im Vorschlag beibehalten, doch wird im Verordnungstext kein zweistufiges Vorgehen vorgeschrieben, sondern mehr Flexibilität bei der Anwendung der Maßnahmen in der Praxis eingeräumt.

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den Grundrechten, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da der Visakodex seit Veröffentlichung der Bewertung im Jahr 2014 inhaltlich nicht geändert worden ist, sind die Ergebnisse dieser Bewertung im Allgemeinen auch heute noch gültig. Siehe auch Anhang 4 der beigefügten Folgenabschätzung. 

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den Visakodex, dessen Anwendung auch im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 14 überprüft wird – unbeschadet der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge (Artikel 17 Absatz 1 EUV).

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des AEUV zu finden ist, kommt das System der „variablen Geometrie“ zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die Protokolle für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sowie auf die Schengen-Assoziierung von Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf die einzelnen Beitrittsakte. Die Situation der betreffenden Staaten ist in den Erwägungsgründen 18-26 dieses Vorschlags beschrieben.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Ziel und Geltungsbereich

Absatz 1 – Änderung im gesamten Text: Der Verweis auf „Durchreise“ als Reisezweck wird durchgängig gestrichen, da auf die künstliche Unterscheidung zwischen Durchreise und Aufenthalt (Durchreise impliziert einen Aufenthalt) verzichtet wird (das spezielle Durchreisevisum wurde außerdem mit dem Visakodex von 2009 aufgehoben).

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Nummer 2 Buchstabe a: siehe Erläuterung unter Artikel 1 Absatz 1.

Nummer 7: Es wird ein Verweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage (Beschluss Nr. 1105/2011/EU) eingefügt.

Nummer 11 wird als überflüssig gestrichen, da der Begriff „gewerbliche Mittlerorganisation“ in Artikel 45 erläutert wird.

Nummer 12: Es wird eine Definition von „Seeleute“ aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die auf einem Schiff arbeiten, Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen können.

Artikel 3 – Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Absatz 5 Buchstaben b und c: Aufnahme eines Verweises auf die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande.

Artikel 4 – Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Absatz 2: Aufnahme eines Verweises auf den neuen Artikel 36a, der die Erteilung von Visa an den Außengrenzen auf der Grundlage einer besonderen Regelung zulässt.

Artikel 5 – Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

Absatz 1 Buchstabe b wird dahin geändert, dass bei einer geplanten Reise mit mehreren Reisezielen nur ein einziges Kriterium, nämlich die Aufenthaltsdauer, zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats herangezogen wird. Auf diese Weise soll Klarheit für die Antragsteller geschaffen werden; gleichzeitig können so Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

Die Zuständigkeit wird zudem auch in den Fällen klarer geregelt, in denen eine Person innerhalb einer kurzen Frist mehrere nicht miteinander verbundene Reisen in verschiedene Mitgliedstaaten unternehmen muss und die Beantragung eines Visums für jede Reise nicht nur aufgrund zeitlicher Zwänge unmöglich wäre, sondern auch eine übermäßige Belastung darstellen würde.

Artikel 8 – Vertretungsvereinbarungen

Absatz 2 wird gestrichen, um sicherzustellen, dass der vertretende Mitgliedstaat in vollem Umfang für die Bearbeitung von Visumanträgen im Namen des vertretenen Mitgliedstaats zuständig ist. Dies entspricht dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem der Schengen-Besitzstand beruht; gleichzeitig wird dadurch die Bearbeitung von Visumanträgen im Rahmen der Vertretung gestrafft.

Absatz 3 regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Unterlagen und Daten im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen nur bei der Entgegennahme von Anträgen und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertritt.

Die Änderung des Absatzes 4 ergibt sich aus dem Wegfall der Möglichkeit für den vertretenen Mitgliedstaat, seine Einbeziehung bei in Vertretung bearbeiteten Fällen zu verlangen.

Absatz 7 setzt dem vertretenen Mitgliedstaat eine Frist, bis zu der er die Kommission spätestens vom Abschluss und von der Beendigung von Vertretungsvereinbarungen in Kenntnis setzen muss.

Nach Absatz 8 müssen die vertretenden Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit die anderen Mitgliedstaaten und die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über den Abschluss und die Beendigung solcher Vertretungsvereinbarungen unterrichten.

Es wird ein Absatz 10 eingefügt, um eine längere Unterbrechung der Tätigkeit und die manuelle Ausstellung von Visummarken zu verhindern.

Artikel 9 – Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

Damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können, wird die Frist für die Einreichung eines Antrags in Absatz 1 von drei auf sechs Monate vor Reiseantritt verlängert. Aufgrund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen können Seeleute ihre Anträge neun Monate vor der geplanten Reise einreichen. Geregelt wird ferner, wann ein Antrag spätestens gestellt werden muss, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags haben und ihre Arbeitsabläufe entsprechend organisieren können.

Absatz 4 wird geändert, um klar zu regeln, wer einen Antrag im Namen des Antragstellers einreichen darf. Dabei wird zwischen gewerblichen Mittlerorganisationen einerseits und Berufs-, Kultur- oder Sportverbänden oder Bildungseinrichtungen andererseits unterschieden.

Absatz 5 wird aus dem früheren Artikel 40 Absatz 4 übernommen und dahin geändert, dass der Grundsatz bestätigt wird, wonach Antragsteller zur Einreichung ihres Antrags nur bei einer Stelle persönlich erscheinen müssen.

Artikel 10 – Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

Absatz 1 wird neu gefasst, da die allgemeine Pflicht zur persönlichen Abgabe jedes einzelnen Visumantrags aufgehoben wurde. Diese Änderung lässt die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere Artikel 5 Absatz 2, auferlegt werden, unberührt. Antragsteller müssen zur Abnahme der im Visa-Informationssystem zu speichernden Fingerabdrücke beim Konsulat oder externen Dienstleister erscheinen.

Absatz 2 wird infolge der Änderung des Absatzes 1 gestrichen.

Artikel 11 – Antragsformular

In Absatz 1 wird ein Hinweis auf die Möglichkeit aufgenommen, das Antragsformular elektronisch auszufüllen und zu unterzeichnen.

Es wird ein Absatz 1a eingefügt, um deutlich zu machen, dass der Inhalt des elektronischen Antragsformulars dem einheitlichen Antragsformular in Anhang I entsprechen muss und dass keine zusätzlichen Einträge hinzugefügt werden dürfen.

Absatz 3 wird vereinfacht, um sicherzustellen, dass das Antragsformular mindestens in der Amtssprache des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, und der Amtssprache des Gastlands vorhanden ist.

Absatz 4 wird infolge der Änderung des Absatzes 3 gestrichen.

Artikel 14 – Belege

Absatz 4 wird geändert, um den Inhalt der nationalen Formulare für Sponsoring und/oder Einladung klarer zu fassen und weiter zu vereinheitlichen.

Absatz 5 wird ersetzt, um der Intensivierung der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort (Artikel 48 Absatz 1) Rechnung zu tragen.

Es wird ein Absatz 5a eingefügt, um den Bestimmungen über die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 52 Absatz 2 Rechnung zu tragen.

Artikel 15 — Reisekrankenversicherung

In Absatz 1 entfällt der Verweis auf „zwei“ Einreisen infolge der Streichung desselben Verweises in Artikel 24 Absatz 1.

Absatz 2 wird geändert, um klarzustellen, dass Antragsteller, die ein Visum für mehr als zwei Einreisen beantragen, nur für den ersten geplanten Besuch eine Reisekrankenversicherung nachweisen müssen.

Artikel 16 – Visumgebühr

Absatz 1: Die Visumgebühr wird von 60 EUR auf 80 EUR angehoben, um eine bessere Deckung der Kosten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies beschert den Mitgliedstaaten höhere Einnahmen (+ 26 %), stellt aber – verglichen mit den Reise- und sonstigen Kosten – kein Hindernis für die überwiegende Mehrheit der Antragsteller dar. Es wird eine Bestimmung eingefügt, wonach die Visumgebühr alle zwei Jahre anhand von Kriterien wie der EU-Inflationsrate überprüft wird. Dies ermöglicht eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls eine Überprüfung der Gebühr. Die vorgeschlagene Anhebung der Gebühr wird es den Mitgliedstaaten unter anderem ermöglichen, für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen, sodass Visumanträge innerhalb des in Artikel 23 festgelegten Zeitrahmens bearbeitet werden können.

Absatz 2: Die Visumgebühr für Minderjährige (6-12 Jahre) wird um 5 EUR auf 40 EUR erhöht.

Absatz 3 wird gestrichen, da die Bezugnahme auf die „Verwaltungskosten“ künstlich erscheint, zumal Untersuchungen gezeigt haben, dass sich die Verwaltungskosten nicht genau berechnen lassen. Die ungenaue Bezugnahme auf regelmäßige Überprüfungen wird durch eine klarere Bestimmung in Absatz 8a ersetzt.

Absatz 4 Buchstabe c: Der Wortlaut wird geändert, um auch Forscher, die an Seminaren/Konferenzen teilnehmen, von der Visumgebühr zu befreien. Es wird ein Verweis auf die korrekte Rechtsgrundlage eingefügt.

Absatz 5 wird gestrichen, da eine Befreiung von der Visumgebühr generell auf zentraler Ebene beschlossen wird und eine Harmonisierung auf lokaler Ebene deshalb nicht möglich ist.

Der neue Absatz 8a sieht eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen (alle zwei Jahre) vor und verweist hierzu auf entsprechende Kriterien.

Artikel 17 – Dienstleistungsgebühr

In Absatz 1 wird der Verweis auf eine „zusätzliche“ Dienstleistungsgebühr gestrichen, da er missverständlich ist.

Absatz 3 wird gestrichen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass es nicht möglich ist, Dienstleistungsgebühren, die in einem allgemeinen auf zentraler Ebene geschlossenen Vertrag festgelegt sind, auf lokaler Ebene anzugleichen.

Es wird ein neuer Absatz 4a eingefügt, der es externen Dienstleistern ermöglicht, in Drittstaaten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen und in denen kein Mitgliedstaat für die Entgegennahme von Visumanträgen präsent ist, eine höhere Dienstleistungsgebühr in Rechnung zu stellen. Diese höhere Gebühr deckt die Übermittlung der Antragsdossiers und Reisedokumente an das bearbeitende Konsulat in einem anderen Land und deren Rücksendung durch das Konsulat.

Absatz 5 wird gestrichen, da die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleister mit der Entgegennahme der Visumanträge betraut worden ist. Dies hindert sie jedoch nicht daran, die Möglichkeit eines direkten Zugangs anzubieten.

Artikel 21 – Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Die Änderung des Absatzes 3 Buchstabe e ist bedingt durch die Änderung des Artikels 15 Absatz 2.

Absatz 4 wird geändert, um klarer zwischen früheren Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und anderen Arten von Visa oder Aufenthaltstiteln zu unterscheiden.

Absatz 8 wird geändert, damit die Mitgliedstaaten den Antragsteller mithilfe moderner Kommunikationsmittel befragen können, ohne dass dieser persönlich im Konsulat erscheinen muss.

Artikel 22 – Vorherige Konsultation

Absatz 2 wird dahin geändert, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Konsultationsersuchen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nachzukommen.

Nach Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten ihr Ersuchen um vorherige Konsultation spätestens 15 Kalendertage vor Einführung der Maßnahme übermitteln, damit die Antragsteller rechtzeitig informiert werden und die anderen Mitgliedstaaten sich technisch darauf einstellen können.

Absatz 5 ist gegenstandslos und wird daher gestrichen.

Artikel 23 – Entscheidung über den Antrag

Nach Absatz 1 sollte der allgemeine Entscheidungszeitraum höchstens zehn Tage betragen. Die durchschnittliche Entscheidungszeit beträgt gemäß den Angaben im Visa-Informationssystem fünf Tage. Kurze Entscheidungsfristen werden von einigen Mitgliedstaaten bewusst als Möglichkeit genutzt, Reisende anzulocken. Übermäßige Abweichungen zwischen den Bearbeitungszeiten führen zu „Visa-Shopping“. Die vorgeschlagene Erhöhung der Visumgebühr wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Zahl der Entscheider in den Konsulaten beizubehalten oder zu erhöhen, um sicherzustellen, dass fristgemäß über Visumanträge entschieden wird.

Absatz 2 wird geändert, um eine Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 45 Tage zu ermöglichen. Der letzte Satzteil wird gestrichen, da die Bestimmung, wonach ein vertretener Mitgliedstaat verlangen kann, zu in Vertretung bearbeiteten Fällen konsultiert zu werden, ebenfalls gestrichen wird (Artikel 8 Absatz 4).

Absatz 3 wird gestrichen, da ein Zeitraum von 60 Kalendertagen für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt übermäßig lang ist.

In Absatz 4 wird ein neuer Buchstabe ba eingefügt, um einen Verweis auf Visa für den Flughafentransit aufzunehmen, der im geltenden Visakodex fehlt.

Buchstabe d wird infolge des Wegfalls des Konsultationserfordernisses im Vertretungsfall gestrichen. Damit entfällt auch die Verpflichtung des vertretenden Mitgliedstaats, die Antragsbearbeitung in bestimmten Fällen dem vertretenen Mitgliedstaat zu überlassen.

Artikel 24 – Erteilung eines einheitlichen Visums

In Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 wird der Verweis auf „zwei“ Einreisen als überflüssig gestrichen, da er im Ausdruck „mehrere“ Einreisen aufgeht – andernfalls könnte dadurch die Erteilung von Mehrfachvisa eingeschränkt werden.

Unterabsatz 3 wird infolge der Streichung des Verweises auf „Durchreise“ in Artikel 1 Absatz 1 gestrichen.

In Absatz 1 Unterabsatz 4 wird in der englischen Fassung das Adjektiv „additional“ gestrichen, da dies zu Missverständnissen bei der Berechnung der Gültigkeitsdauer der Reisekrankenversicherung geführt hat.

Der neu formulierte Absatz 2 legt allgemeine Regeln für die schrittweise Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer, d. h. für ein „Kaskadensystem“, fest. Solche harmonisierten Vorschriften verhindern „Visa-Shopping“ und betrügerisches Verhalten in Fällen, in denen Antragsteller versuchen, den tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat zu verschleiern, um ihren Visumantrag bei einem Konsulat zu stellen, das ihrer Einschätzung nach Visa mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt.

Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, um Abweichungen von Absatz 2 zu ermöglichen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller während der gesamten Gültigkeitsdauer des Visums die Einreisevoraussetzungen erfüllen kann.

Es wird ein neuer Absatz 2b eingefügt, um eine Anpassung des Kaskadensystems unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der Migrations- und Sicherheitsrisiken zu ermöglichen.

Es wird ein neuer Absatz 2c eingefügt, um andere Fälle zu erfassen, in denen Antragstellern ein Mehrfachvisum mit langer Gültigkeitsdauer erteilt werden kann.

Das Verfahren für eine gebietsbezogene Anwendung des Kaskadensystems ist im neuen Absatz 2d geregelt. Es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, bei der Bewertung der gebietsbezogenen Anpassung dem Migrations- und Sicherheitsrisiko sowie der Kooperation des Drittstaats bei der Rückübernahme irregulärer Migranten Rechnung zu tragen.

Artikel 25a – Kooperation bei der Rückübernahme

Absatz 1: Die allgemeinen Bestimmungen über die begrenzte Anzahl von Belegen, die in Artikel 16 Absatz 1 festgelegte Visumgebühr, die Visumbefreiung für Inhaber von Diplomatenpässen, die 10-Tage-Bearbeitungszeit und die Erteilung von Mehrfachvisa gelten nicht für Staatsangehörige von Drittstaaten, die nicht auf der Grundlage objektiver und relevanter Kriterien bei der Rückübernahme kooperieren. In dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, wie die restriktiven Maßnahmen genau angewandt werden.

Absatz 2: Die Kommission hat die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme auf der Grundlage bestimmter Indikatoren regelmäßig zu bewerten.

Absatz 3: Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren erhebliche und anhaltende praktische Probleme mit einem bestimmten Drittstaat bei der Rückübernahme melden.

Absatz 4: Die Kommission muss die Meldungen der Mitgliedstaaten innerhalb von einem Monat prüfen.

Absatz 5: Ist die Kommission nach Analyse der Meldungen der Mitgliedstaaten der Ansicht, dass Maßnahmen erforderlich sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die einschlägigen Bestimmungen (Absatz 1) in Bezug auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder Gruppen von Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt/angewandt werden.

Absatz 6: Die Kommission hat die effektive Kooperation des Drittstaats bei der Rückübernahme kontinuierlich zu prüfen, um die Anwendung der restriktiven Maßnahmen anzupassen oder aufzuheben.

Absatz 7: Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Fortschrittsbericht über die Kooperation bei der Rückübernahme vor.

Artikel 27 – Ausfüllen der Visummarke

Absatz 1 wird neu gefasst, Anhang VII über das Ausfüllen der Visummarke entfällt. Die Kommission wird ermächtigt, das Ausfüllen der Visummarke in einem Durchführungsrechtsakt zu regeln.

Absatz 2 wird geändert, um die Bestimmungen zu den besonderen Angaben der Mitgliedstaaten auf der Visummarke zu konkretisieren.

Absatz 4 wird dahin geändert, dass nur Visummarken für Visa für eine einmalige Einreise handschriftlich ausgefüllt werden dürfen.

Artikel 29 – Anbringen der Visummarke

Die Änderung des Absatzes 1 ist durch die Streichung von Anhang VIII bedingt.

Es wird ein Absatz 1a eingefügt, um die Kommission zu ermächtigen, die praktischen Weisungen für die Anbringung der Visummarke im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen.

Artikel 31 – Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Absatz 2 wird geändert, um sicherzustellen, dass andere Mitgliedstaaten entsprechend den in Artikel 22 (vorherige Konsultation) vorgenommenen Änderungen rechtzeitig informiert werden.

Artikel 32 – Visumverweigerung

In Absatz 1 Buchstabe a wird nach Ziffer ii eine neue Ziffer iia eingefügt, um eine frühere Auslassung in Bezug auf den Flughafentransit zu korrigieren.

Der neu gefasste Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ausführliche Informationen über Rechtsbehelfsverfahren bereitzustellen und einen gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewährleisten (vgl. EuGH, Rechtssache C- 403/16).

Absatz 4 wird infolge des Wegfalls der Bestimmung gestrichen, wonach die Bearbeitung bestimmter Anträge auch im Vertretungsfall dem vertretenen Mitgliedstaat überlassen wird.

Artikel 36 – Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute auf der Durchreise

Absatz 2 wird gestrichen.

Absatz 3 wird eingefügt, um die Kommission zu ermächtigen, die praktischen Weisungen für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute festzulegen.

Artikel 36a – Im Rahmen einer Sonderregelung an den Außengrenzen beantragte Visa

Zur Förderung des Kurzzeittourismus (Kurzreisen bis höchstens sieben Tage) wird in Abweichung der allgemeinen Regeln für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen eine neue Bestimmung eingefügt. Mitgliedstaaten sollen auf der Grundlage einer Sonderregelung mit strengen Vorgaben und nach Mitteilung und Bekanntmachung der organisatorischen Modalitäten Visa an den Außengrenzen erteilen können. Die Minimierung der irregulären Migration und der Sicherheitsrisiken wird durch detaillierte Vorschriften gewährleistet, die unter anderem die Dauer solcher Sonderregelungen auf vier Monate und den persönlichen Geltungsbereich auf Staatsangehörige des Landes, das an die Landgrenzübergangsstelle angrenzt, oder eines Landes mit einer direkten Fährverbindung zur Seegrenzübergangsstelle beschränken. Besonders geschultes Personal muss in einer geeigneten Umgebung eine vollständige Prüfung der Einhaltung aller Einreisebedingungen durchführen. Die erteilten Visa sind nur für eine Einreise in den ausstellenden Mitgliedstaat und nur für höchstens sieben Tage gültig. Die Sonderregelungen sind nur auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar, mit denen ein Rückübernahmeabkommen geschlossen wurde und denen gegenüber das Verfahren nach Artikel 25a nicht zur Anwendung gelangt ist.

Artikel 37 – Organisation der Visumstellen

Absatz 3 wird geändert, um eine elektronische Archivierung zu ermöglichen und den Mindestzeitraum für die Archivierung zu verkürzen.

Artikel 38 – Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

Es wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, um sicherzustellen, dass das Visumbearbeitungsverfahren vollständig eingehalten und in geeigneter Weise kontrolliert wird.

Artikel 40 – Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

Es wurden flexiblere Bestimmungen eingefügt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Ressourcen optimal einzusetzen, die konsularische Präsenz zu verstärken und die Zusammenarbeit auszubauen.

Absatz 1 Satz 2 wird als obsolet gestrichen, da die Antragstellung beim Konsulat nicht mehr die Regel ist.

Absatz 2 Buchstabe b wird wegen der Aufhebung des alten Artikels 41 und infolge des Verzichts, die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister als „letztes Mittel“ zu qualifizieren, neu gefasst.

Artikel 41 – Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Dieser Artikel wird gestrichen, weil sich die dort geregelten Optionen als undurchführbar erwiesen haben. Der geänderte Artikel 40 ermöglicht den Mitgliedstaaten eine flexiblere Gestaltung ihrer Zusammenarbeit.

Artikel 43 – Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

Absatz 3 wird gestrichen, weil Rahmenverträge mit externen Dienstleistern von den Mitgliedstaaten im Allgemeinen auf zentraler Ebene geschlossen werden.

In Absatz 6 Buchstabe a wird ein Verweis auf die obligatorischen Angaben, die den Antragstellern mitzuteilen sind, eingefügt.

Die Änderung des Absatzes 6 Buchstabe e ist bedingt durch die Änderung der Artikel 10 und 40.

Absatz 7 wird geändert, um den Kreis der Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen können, zu erweitern.

Absatz 9 wird geändert, um den neuen Datenschutzvorschriften Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die externen Dienstleister von den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überwacht wird.

Durch die Änderung des Absatzes 11 soll klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten überprüfen müssen, ob externe Dienstleister den Antragstellern alle Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 zur Verfügung stellen. Gleichzeitig soll ihre Verpflichtung zur Überwachung externer Dienstleister verstärkt werden.

Es wird ein neuer Absatz 11a eingefügt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission einmal pro Jahr über ihre Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und deren Überwachung zu berichten.

Artikel 44 – Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

Die Änderung der Absätze 1, 2 und 3 ist bedingt durch die Streichung der Verweise auf die Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats in Artikel 8.

Artikel 45 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

Absatz 1 wird infolge der Streichung von Artikel 2 Nummer 11 (Definition des Begriffs „gewerbliche Mittlerorganisation“) geändert.

Absatz 3 wird geändert, weil darin die allgemeine Bestimmung in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e wiederholt wurde, wonach zu prüfen ist, ob der Antragsteller im Besitz einer angemessenen Reisekrankenversicherung ist.

Artikel 47

Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe c ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 41.

Artikel 48 – Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort

Absatz 1 wird neu gefasst, um den zwingenden Charakter der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort deutlich zu machen.    

Es wird ein neuer Absatz 1a eingefügt. Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1a mit einer Änderung von Satz 1 Buchstaben a und b übernommen,

um zu gewährleisten, dass im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort einheitliche Listen der Belege erstellt werden und eine gebietsbezogene Erteilung von Mehrfachvisa nach dem Kaskadenprinzip vorbereitet wird.

Absatz 3 Buchstabe a wird geändert, um im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort vierteljährliche (statt monatliche) Statistiken über die erteilten Visa zu erstellen.

Absatz 3 Buchstabe b wird geändert, um die Aspekte herauszustellen, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort erörtert (und geprüft) werden sollten.

Es wird ein neuer Absatz 6a eingefügt, wonach die Kommission anhand der in den Konsularbezirken erstellten Jahresberichte jährlich einen Bericht verfasst, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

Artikel 50 entfällt infolge der Streichung der Anhänge VII, VIII und IX. Die Änderung der übrigen Anhänge erfolgt in einem vollständigen Gesetzgebungsverfahren.

Artikel 50a und 50b – Ausübung der Befugnisübertragung und Dringlichkeitsverfahren

Diese Artikel werden im Hinblick auf Artikel 290 AEUV eingefügt.

Artikel 51 – Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

Die Änderung dieses Artikels folgt aus Artikel 52 Absatz 2.

Artikel 52 – Ausschussverfahren

Mit der Änderung dieses Artikels wird den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die Durchführungsbefugnisse der Kommission Rechnung getragen.

Artikel 2 – Monitoring und Bewertung

Es handelt sich um Standardvorschriften für die Kontrolle und Bewertung von Rechtsakten.

Artikel 3 – Inkrafttreten

Absätze 1, 2 und 4: Es handelt sich um Standardvorschriften für das Inkrafttreten der Verordnung und ihre unmittelbare Geltung. Die Verordnung wird [sechs Monate] nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Anhänge

Anhang I (Antragsformular) wird ersetzt, um den Inhalt einfacher und klarer zu fassen.

Anhang V (von bestimmten Drittstaaten ausgestellte Aufenthaltstitel, deren Inhaber kein Visum für den Flughafentransit benötigen) wird durch eine aktualisierte Fassung ersetzt.

Anhang VI (Standardformular zur Begründung der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums) wird im Interesse einer ausführlicheren Formulierung der Ablehnungsgründe und Rechtsbehelfe ersetzt.

Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen.

Anhang X (Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind) wird ersetzt, um bestimmte Aspekte, die in den Vertrag aufzunehmen sind, näher zu bestimmen.

2018/0061 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die gemeinsame Politik der Europäischen Union in Bezug auf Visa für den kurzfristigen Aufenthalt war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik sollte auch künftig in entscheidendem Maße der Förderung des Tourismus und der Wirtschaft dienen, gleichzeitig aber auch dazu beitragen, Sicherheitsrisiken und dem Risiko irregulärer Migration in die Union entgegenzuwirken.

(2)Die Union sollte sich die Visumpolitik bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten zunutze machen und mit ihrer Hilfe für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Migration und Sicherheitsbedenken, wirtschaftlichen Erwägungen und den auswärtigen Beziehungen insgesamt sorgen.

(3)Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

(4)Das Verfahren für die Beantragung von Visa sollte für den Antragsteller möglichst einfach sein. Es sollte geklärt werden, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten einschließt. Visumanträge sollten in den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden können. Für die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, auch damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten vermeiden können.

(5)Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG 18 , insbesondere deren Artikel 5 Absatz 2, auferlegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleistungserbringer mit der Entgegennahme der Visumanträge im Namen des Konsulats betraut worden ist.

(6)Die Visumgebühr sollte gewährleisten, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten für die Visumbearbeitung zur Verfügung stehen und geeignete Strukturen und ausreichendes Personal vorhanden sind, damit sichergestellt ist, dass die Visumanträge ordnungsgemäß und vollständig geprüft werden. Die Höhe der Visumgebühr sollte alle zwei Jahre nach objektiven Kriterien überprüft werden.

(7)Um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat stellen können, wenn dort kein Mitgliedstaat für die Entgegennahme der Anträge präsent ist, sollte externen Dienstleistungserbringern ermöglicht werden, die erforderliche Dienstleistung gegen eine Gebühr zu erbringen, die über dem allgemeinen Höchstsatz liegt.

(8)Die Vertretungsvereinbarungen sollten vereinheitlicht und Hindernisse für den Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeräumt werden. Der vertretende Mitgliedstaat sollte für die gesamte Bearbeitung der Visumanträge ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich sein.

(9)Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten der Mitgliedstaaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden das Reisen zu erleichtern, sollten Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer nach objektiv festgelegten gemeinsamen Kriterien erteilt und nicht auf bestimmte Reisezwecke oder Gruppen von Antragstellern beschränkt werden.

(10)Angesichts der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, vor allem in Bezug auf die Migrations- und Sicherheitsrisiken‚ sowie angesichts der Beziehungen, die die Union zu bestimmten Ländern unterhält, sollten die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten prüfen, ob die allgemeinen Bestimmungen im Hinblick auf eine günstigere oder restriktivere Anwendung angepasst werden müssen. Bei einer günstigeren Anwendung der Bestimmungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob Handelsabkommen über die Mobilität von Geschäftsleuten bestehen und ob der betreffende Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten kooperiert.

(11)Wenn bestimmte Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer in einer irregulären Situation aufgegriffenen Staatsangehörigen unzureichend kooperieren und den Rückführungsprozess nicht wirksam unterstützen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage eines transparenten Mechanismus, der auf objektiven Kriterien beruht, restriktiv und befristet angewandt werden, um eine bessere Kooperation bestimmter Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu erreichen.

(12)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, sollte das Recht auf einen Rechtsbehelf zustehen, das in einem bestimmten Stadium des Verfahrens einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleistet. Die Mitteilung über die Ablehnung sollte nähere Angaben zu den Ablehnungsgründen und den Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung enthalten.

(13)Auch künftig sollten nur in Ausnahmefällen Visa an den Außengrenzen erteilt werden. Zur Förderung des Kurzzeittourismus sollte den Mitgliedstaaten allerdings gestattet werden, auf der Grundlage einer befristeten Regelung, deren organisatorische Modalitäten mitzuteilen und zu veröffentlichen sind, Visa an den Außengrenzen zu erteilen. Solche Regelungen sollten einen begrenzten Anwendungsbereich haben und im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen für die Bearbeitung von Visumanträgen stehen. Das erteilte Visum sollte nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sein.

(14)Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten sollten von den Delegationen der Union koordiniert werden. Diese sollten die praktische Anwendung einzelner Bestimmungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Migrationsrisikos bewerten.

(15)Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der externen Dienstleistungserbringer sorgfältig und regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Vertrag über die dem externen Dienstleistungserbringer übertragenen Aufgaben eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Überwachung Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das gesamte Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern von Bediensteten aus dem Land des Konsulats überwacht wird. 

(16)Es sollten flexible Bestimmungen festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Schengen-Visumstellen) kann in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für Visumantragsteller abzielt. 

(17)Die von den Mitgliedstaaten für die elektronische Beantragung von Visa entwickelten Systeme tragen zur Vereinfachung der Antragsverfahren für Antragsteller und Konsulate bei. Unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen sollte eine gemeinsame Lösung entwickelt werden, die eine vollständige Digitalisierung ermöglicht. 

(18)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(19)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 19 nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(20)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 20 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(21)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 21 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 22 genannten Bereich gehören.

(22)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 23 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 24 genannten Bereich gehören.

(23)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 25 über den Abschluss dieses Protokolls genannten Bereich gehören.

(24)Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 12 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(25)Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 12 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(26)Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(27)Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.“

2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder“

b)Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. „anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ;“

c)Nummer 11 wird gestrichen.

d)Es wird folgende Nummer angefügt:

„12. „Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes oder eines in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.“

3.Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

„b) Drittstaatsangehörige, die über einen von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang II aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen Aufenthaltstitel für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;

c) Drittstaatsangehörige, die über ein für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteiltes gültiges Visum verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;“

4.Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von Absatz 1 können die für Personenkontrollen zuständigen Behörden Anträge an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35, 36 und 36a prüfen und bescheiden.“

5.Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf die nach Tagen bemessene Dauer des Aufenthalts das Hauptreiseziel beziehungsweise die Hauptreiseziele liegen, oder“

6.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Beschränkt sich die Vertretung auf die Entgegennahme der Anträge, so sind bei der Entgegennahme und Übermittlung von Unterlagen und Daten an den vertretenen Mitgliedstaat die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung

   a) werden die Dauer – bei einer befristeten Vertretung – und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;

   b) können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.“

c)Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)    Außer in Fällen höherer Gewalt unterrichtet der vertretene Mitgliedstaat die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung dieser Vereinbarungen spätestens einen Monat, bevor sie wirksam werden beziehungsweise enden.

(8) Zum Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Absatz 7 informiert das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen und die Beendigung solcher Vereinbarungen.“

d)Es wird folgender Absatz angefügt:

   „(10) Bei länger anhaltenden technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt ersucht der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf alle oder einige Gruppen von Visumantragstellern einen anderen Mitgliedstaat um eine befristete Vertretung an dem betroffenen Standort.“

7.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Anträge können frühestens sechs Monate und im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit frühestens neun Monate bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

c)„(4) Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden:

a) vom Antragsteller,

b) von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation im Sinne des Artikels 45,

c) von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.“

d)Es wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, dass sie zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen haben.“

8.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Antragsteller hat zwecks Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe b seinen Antrag persönlich einzureichen.“

b)Absatz 2 wird gestrichen.

9.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes und handschriftlich oder elektronisch unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen.“

b)Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die elektronische Fassung des Antragsformulars – sofern vorhanden – hat inhaltlich Anhang I zu entsprechen.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

d)„(3) Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, und

b) in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.“

e)Absatz 4 wird gestrichen.

10.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von den Mitgliedstaaten erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a) ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft dient;

b) ob der Sponsor/die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;

c) die Identität und Kontaktdaten des Sponsors/der einladenden Person;

d) der/die Antragsteller;

e) die Anschrift der Unterkunft;

f) die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;

g) etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor/zur einladenden Person;

h) die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5) Um den örtlichen Gegebenheiten sowie den Migrations- und Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate der Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 48, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden.“

b)Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Listen von Belegen, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden sind, fest, soweit dies erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

11.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine einmalige Einreise weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und die Notaufnahme im Krankenhaus während seines geplanten Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.“

b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.“

12.Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 80 EUR.

(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 EUR zu entrichten.“

b)Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine Visumgebühr von 160 EUR ist zu entrichten, wenn die Kommission dies gemäß Artikel 25a Absatz 5 beschließt.“

c)Absatz 3 wird gestrichen.

d)Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates 27 ‚ deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;“

e)Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

f)Es wird folgender Absatz angefügt:

„(8a) Die Kommission prüft alle zwei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach Artikel 16 Absätze 1, 2 und 2a geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine EU-weite Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt, und ändert gegebenenfalls die Höhe der Visumgebühren im Wege von delegierten Rechtsakten.“

13.Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 können eine Dienstleistungsgebühr erheben.“

b)Absatz 3 wird gestrichen.

c)Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 beläuft sich die Dienstleistungsgebühr in Drittstaaten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen und in denen kein Mitgliedstaat über ein Konsulat für die Entgegennahme der Visumanträge verfügt, auf einen Betrag, der die Visumgebühr nicht übersteigt.“

d)Absatz 5 wird gestrichen.

14.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein einheitliches Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels.“

c)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.“

15.Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.“

b)Absatz 5 wird gestrichen.

16.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einreichung entschieden.

(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.“

b)Absatz 3 wird gestrichen.

c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)    Es wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba) ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder“

ii)    Buchstabe d wird gestrichen.

17.Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.“

ii)    Unterabsatz 3 wird gestrichen.

iii)    Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer werden wie folgt erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

a) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;

b) mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller zuvor ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;

c) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller zuvor ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.“

c)Es werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.

(2b) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort nach Artikel 48 prüfen die Konsulate der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise abweichend von Absatz 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Migrations- und Sicherheitsrisikos angepasst werden müssen.

(2c) Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig und/oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.

(2d) Soweit auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b erforderlich, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme irregulärer Migranten unter Berücksichtigung der in Artikel 25a Absatz 2 genannten Indikatoren und der allgemeinen Beziehungen des Drittstaats zur Union Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

18.Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 25a

Kooperation bei der Rückübernahme

(1)    Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 finden keine Anwendung auf Antragsteller oder Gruppen von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, bei dem nach Maßgabe dieses Artikels unter Zugrundelegung relevanter und objektiver Daten davon ausgegangen wird, dass er bei der Rückübernahme irregulärer Migranten nicht ausreichend mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Dieser Artikel lässt die der Kommission durch Artikel 24 Absatz 2d übertragenen Befugnisse unberührt.

(2)    Die Kommission bewertet regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:

a)Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;

b)Zahl der tatsächlich zurückgekehrten/rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die insgesamt gegen Bürger des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses Drittstaats befördert wurden;

c)Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen.

(3)    Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie sich erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten gegenübersehen.

(4)    Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats.

(5)    Beschließt die Kommission auf der Grundlage einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, kann sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem

a)die Anwendung des Artikels 14 Absatz 6, des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 1 oder des Artikels 24 Absatz 2 oder einiger oder aller dieser Bestimmungen auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Gruppen dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird oder

b)die Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Gruppen dieser Staatsangehörigen angewandt wird.

(6)    Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation eines bestimmten Drittstaats bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich verbessert hat, und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat beschließen, den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern.

(7)    Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die in Bezug auf die Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.“

19.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(2) Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen. Dabei sind keine der nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben zu wiederholen, und es ist kein bestimmter Reisezweck anzugeben.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.“

20.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument angebracht.“

b)Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

21.Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung beziehungsweise die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung spätestens 15 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.“

b)Absatz 4 wird gestrichen.

22.Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer iia eingefügt:

„iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht das Recht auf einen Rechtsbehelf zu, das in einem bestimmten Stadium des Verfahrens einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleistet. Der Rechtsbehelf ist gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller ausführlich über das bei Einlegung eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“

c)Absatz 4 wird gestrichen.

23.Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird gestrichen.

b)    Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“

24.Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 36a

Im Rahmen einer Sonderregelung an den Außengrenzen beantragte Visa

(1)    Zur Förderung des Kurzzeittourismus kann ein Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen beschließen, Personen, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 erfüllen, vorübergehend die Visumbeantragung an bestimmten Land- und Seegrenzübergangsstellen zu gestatten.

(2)    Eine solche Regelung ist auf vier Monate je Kalenderjahr befristet, und es ist genau festzulegen, welche Personengruppen sie in Anspruch nehmen können; von der Regelung ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, die zu den Personengruppen gehören, bei denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchzuführen ist, und Personen, die nicht in dem Land, das an die Landgrenzübergangsstelle angrenzt, oder in einem Land mit einer direkten Fährverbindung zur Seegrenzübergangsstelle wohnhaft sind. Diese Regelungen sind nur auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar, mit denen Rückübernahmeabkommen geschlossen wurden und denen gegenüber die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 25a Absatz 5 gefasst hat.

(3)    Der betreffende Mitgliedstaat richtet geeignete Strukturen ein und entsendet besonders geschultes Personal für die Bearbeitung der Visumanträge und die Durchführung aller Prüfungen sowie der Risikobewertung nach Artikel 21.

(4)    Ein im Rahmen einer Sonderregelung erteiltes Visum ermöglicht nur eine einzige Einreise, gilt ausschließlich für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und berechtigt zu einem Aufenthalt von höchstens sieben Kalendertagen. Die Gültigkeitsdauer des Visums umfasst keine Zusatzfrist.

(5)    Wird im Rahmen einer Sonderregelung ein Visum an einer Außengrenze verweigert, so darf der Mitgliedstaat dem betreffenden Beförderungsunternehmer nicht die Verpflichtungen aus Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auferlegen.

(6)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Regelungen spätestens sechs Monate vor Beginn ihrer Durchführung mit. In der Mitteilung werden die Gruppen von Anspruchsberechtigten, der räumliche Geltungsbereich, die organisatorischen Vorkehrungen für die Regelung und die Maßnahmen angegeben, die gewährleisten sollen, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen eingehalten werden.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7)    Drei Monate nach Ablauf der Regelung legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Durchführungsbericht vor. Der Bericht enthält Angaben zur Zahl der beantragten, der erteilten und der verweigerten Visa (mit Angabe der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen), zur Aufenthaltsdauer und zur Ausreisequote (mit Angabe der Staatsangehörigkeit der Personen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen haben).“

25.Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(a)„(3) Die Konsulate der Mitgliedstaaten archivieren die Anträge in Papierform oder elektronischer Form. Jedes Dossier enthält die relevanten Informationen, damit die Umstände der Entscheidung über den Antrag erforderlichenfalls nachvollzogen werden können.

Die Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt.“

26.In Artikel 38 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Verfahren, einschließlich der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von Bediensteten aus dem Land des Konsulats kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass alle Phasen des Verfahrens vollständig eingehalten werden.“

27.Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

(1)    Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(2)    Die Mitgliedstaaten

   a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;

   b) kooperieren mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit.

(3)    Ein Mitgliedstaat kann auch mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.

(4)    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis.

(5)    Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gewährleisten die Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.“

28.Artikel 41 wird gestrichen.

29.Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 wird gestrichen.

b)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;“

ii)    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer;“

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit und Solvenz der Organisation oder des Unternehmens und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Dabei werden gegebenenfalls auch die erforderlichen Lizenzen, der Handelsregistereintrag, die Satzung und die Verträge mit Banken geprüft.“

d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich und stellen sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 überwacht wird.“

e)Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)    „a) der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer bereitgestellten Antragsformulare;“

ii)    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck führt/führen das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig – mindestens alle sechs Monate – stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung in Bezug auf diese regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.“

f)Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(11a) Bis zum 1. Januar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle (gemäß Anhang X Teil D).“

30.Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1)    Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2)    Wenn in Drittstaaten die elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, wird die elektronische Datenübermittlung von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gestattet.

In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder – wenn dies unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde – auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.

(3)    Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.“

31.Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass private Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder Reisebüros wie Reiseveranstalter oder Endverkäufer (gewerbliche Mittlerorganisationen) Anträge einreichen; hiervon ausgenommen ist die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung sowie, wenn für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.“

32.Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);“

33.Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union arbeiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen.

Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates 29 den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.“

b)Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um

a) eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;

b) eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;

c) gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;

d) eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;

e) ein gemeinsames Informationsblatt auszuarbeiten;

f) gegebenenfalls die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.“

c)Absatz 2 wird gestrichen.

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

e)„(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:

a) vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;

b) in Bezug auf die Beurteilung von Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:

i) die sozioökonomische Struktur des Gastlands,

ii) lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,

iii) die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,

iv) Routen der irregulären Einwanderung,

v) Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,

vi) Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;

c) Informationen über die Zusammenarbeit mit Beförderungsunternehmen;

d) Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.“

f)Es wird folgender Absatz angefügt:

„(6a) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.“

34.Artikel 50 wird gestrichen.

35.Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 50a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 8a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 8a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 8a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 50b

Dringlichkeitsverfahren

(1)    Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)    Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 50a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

36.Die Artikel 51 und 52 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 51

Hinweise zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)    Die Kommission wird von einem Ausschuss („Visa-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

37.Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

38.Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

39.Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

40.Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen.

41.Anhang X erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Monitoring und Bewertung

(1)    Drei Jahre nach [Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung dieser Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)    Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 3

(1)    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)    Sie gilt ab dem [sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Wirtschaftswachstum durch eine intelligentere Visumpolitik. COM(2014) 165 final.
(2)    Evaluation of the implementation of Regulation (EC) No 810/2009 of the European Parliament and Council establishing a Community Code on Visas (Visa Code). SWD(2014) 101 final.
(3)    COM(2014) 164 final.
(4)    COM(2017) 650 final, 24.10.2017, Anhang IV.
(5)    COM(2017) 558 final.
(6)    Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(9)    SWD(2018) 77; Zusammenfassung: SWD(2018) 78.
(10)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(11)    Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3.
(12)    SWD (2018) 77.
(13)    SWD (2014) 67 und SWD 68.
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(16)    ABl. C  vom , S. .
(17)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(18)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35).
(19)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(20)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(21)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(22)    Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(23)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(24)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(25)    Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(26)    Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).
(27)    Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).
(28)    Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(29)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

Brüssel, den14.3.2018

COM(2018) 252 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

{SWD(2018) 77 final}
{SWD(2018) 78 final}


ANHANG I

„ANHANG I

Einheitliches Antragsformular

Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums

Dieses Antragsformular ist unentgeltlich.

1

Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.

Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.

1. Name (Familienname)

Reserviert für amtliche Eintragungen

Datum des Antrags:

Nummer des Visumantrags:

Antrag eingereicht bei

□ Botschaft/Konsulat

□ Dienstleistungserbringer

□ Mittlerorganisation

□ Grenzübergangsstelle:

………………………….

□ Sonstige Stelle

Akte bearbeitet durch:

Belege:

□ Reisedokument

□ Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

□ Einladung

□ Reisekrankenversicherung

□ Beförderungsmittel

□ Sonstiges:

Visum:

□ Verweigert

□ Erteilt:

□ A

□ C

□ Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

□ Gültig:

vom

bis

Anzahl der Einreisen:

□ 1 □ mehrere

2. Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n))

3. Vorname(n) (Beiname(n))

4. Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):

5. Geburtsort

6. Geburtsland

7. Derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben)

Andere Staatsangehörigkeiten:

8. Geschlecht

□ männlich □ weiblich

9. Familienstand

□ ledig □ verheiratet □ eingetragene Partnerschaft □ getrennt □ geschieden □ verwitwet □ Sonstiges (bitte nähere Angaben)

10. Inhaber der elterlichen Sorge/Vormund: Name, Vorname, Anschrift (falls abweichend von der des Antragstellers), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit

11. ggf. nationale Identitätsnummer

15. Nummer des Reisedokuments

16. Ausstellungsdatum

17. Gültig bis

18. Ausgestellt durch (Land)

12. Personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz ist

Nachname    

Vorname(n)

Geburtsdatum    

Staatsangehörigkeit    

Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises

13. Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz

□ Ehegatte ........................... □ Kind .................... □ Enkelkind .............................. □ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

□ Eingetragener Partner ....................... □ Sonstiges

14. Art des Reisedokuments

□ Normaler Pass □ Diplomatenpass □ Dienstpass □ Amtlicher Pass □ Sonderpass

□ Sonstiges Reisedokument (bitte nähere Angaben)

19. Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers

Telefonnummer(n)

20. Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit

□ Nein

□ Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument ………………… Nr. ……………………. Gültig bis

*21. Derzeitige berufliche Tätigkeit

*22. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung

23. Zweck(e) der Reise

□ Tourismus ......... □ Geschäftsreise:............ □ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ............ □ Kultur ......... □ Sport..........

□ Offizieller Besuch □ Gesundheitliche Gründe □ Studium   □ Flughafentransit ……□ Sonstiges (bitte nähere Angaben):

24. Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck:

25. Mitgliedstaat(en) der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend)

26. Mitgliedstaat der ersten Einreise

27. Anzahl der beantragten Einreisen

□ Einmalige Einreise Mehrfache Einreise

Dauer des geplanten Aufenthalts (bitte Anzahl der Tage angeben):

Datum der geplanten Ankunft im Schengen-Raum:

Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum:

28. Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums oder eines [Rundreise-Visums] erfasst?

□ Nein □ Ja

Datum, falls bekannt ……………………. Nummer der Visummarke, falls bekannt ……………………………

29. Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland

Ausgestellt durch ………………………………..Gültig vom ……………………bis ……………………

*30. Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft/Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben.

Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft

Telefon und Fax

*31. Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation

Telefon und Fax des Unternehmens/der Organisation

Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation

*32. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen

□ vom Antragsteller selbst

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

□ Bargeld

□ Reisechecks

□ Kreditkarte

□ Im Voraus bezahlte Unterkunft

□ Im Voraus bezahlte Beförderung

□ Sonstiges (bitte nähere Angaben)

□ von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte nähere Angaben

…… □ siehe Feld 32 oder 33

…… □ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben)

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

□ Bargeld

□ Zur Verfügung gestellte Unterkunft

□ Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts

□ Im Voraus bezahlte Beförderung

□ Sonstiges (bitte nähere Angaben)



Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird.

Im Falle der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise:

Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Visumantrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Visumantrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zwecks Entscheidung über meinen Visumantrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.

Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…………………………………………………………………………………………………………………………………..…)].

Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: ....................................................................................................................................................................] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten.

Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.

Ort und Datum

Unterschrift

(ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/Vormunds):


ANHANG II

„ANHANG V

LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

ANDORRA:

Autorització temporal (befristete Einwanderungserlaubnis – grün)

Autorització temporal per a treballadors d’empreses estrangeres (befristete Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen – grün)

Autorització residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis – grün)

Autorització residència i treball del personal d’ensenyament (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte – grün)

Autorització temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für Studien oder Forschung – grün)

Autorització temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für Praktika und Ausbildungen – grün)

Autorització residència (Aufenthaltserlaubnis – grün)

KANADA:

Permanent resident card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

Permanent Resident Travel Document (Reisedokument für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

JAPAN:

Residence card (Aufenthaltskarte)

SAN MARINO:

Permesso di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar))

Sonderaufenthaltserlaubnis aus folgenden Gründen: Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe, Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe, Erlaubnis für Eltern (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)

Saisonale und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)

Identitätskarte für Personen mit amtlichem Wohnsitz („residenza“) in San Marino (fünf Jahre gültig)

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

Gültiges, nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum (kann bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung der Karte I-551 bestätigt werden)

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card – Daueraufenthaltskarte (Kann je nach Art der Zulassung bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein. Ist kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument anerkannt))

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit – Wiedereinreisegenehmigung)

Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk „Permanent Resident Alien“ (dauerhaft aufenthaltsberechtigter Ausländer))“

ANHANG III


„ANHANG VI



STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG,
ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS

VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr __________________________,

   die ________________ Botschaft/das ________________ Generalkonsulat /das ________________ Konsulat/[andere zuständige Behörde] in _________ ______________

   [andere zuständige Behörde] von _____________________

   die für Personenkontrollen zuständige Behörde in ________________________

hat

   Ihren Visumantrag geprüft;

   Ihr Visum mit der Nummer __________, ausgestellt am _______________ [Tag/Monat/Jahr], geprüft.

   Das Visum wurde verweigert. Das Visum wurde annulliert. Das Visum wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:

1.        Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

2.        Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

3.        Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

4.        Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

5.        Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

6.        Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von ………………(Angabe des Mitgliedstaats). 

7.        Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen............................... (Angabe des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten). 

8.        Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen ………………....…… (Angabe des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten). 

9.        Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen ………………..……… (Angabe des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten). 

10.        Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. 

11.        Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf …… (bitte näher angeben). 

12.        Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

13.        Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. 

14.        Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte. 

15.        Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

16.        Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind. 

17.        Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt. 

Anmerkungen:

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)

Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten) …………………………………………………………………………………………………

Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten) …………………………………………………………………………………………………

Ein Rechtsbehelfsverfahren ist einzuleiten binnen: (Angabe der Frist)

………………………………………………………………………………………………… 

Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:

Unterschrift der betreffenden Person: ……………………………………………………………..“

ANHANG IV


„ANHANG X

LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND

A. In den Vertrag aufzunehmen sind:

a)die Aufgaben, die von dem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 Absatz 6 zu erfüllen sind;

b)die Orte, an denen der externe Dienstleistungserbringer tätig sein wird, und das Konsulat, dem die jeweilige Visumantragstelle zugeordnet ist;

c)die Dienstleistungen, für die eine obligatorische Dienstleistungsgebühr anfällt;

d)die Pflicht des Dienstleistungserbringers, die Öffentlichkeit unmissverständlich darüber zu informieren, dass auch für fakultative Leistungen Gebühren erhoben werden.

B. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:

a)Er verhindert jederzeit das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des/der für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b)entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten

in verschlüsselter Form elektronisch oder

auf einem elektronischen Datenträger auf sichere Weise;

c)er übermittelt die Daten so bald wie möglich

mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um elektronische Datenträger handelt,

spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt;

er stellt sicher, dass jedes Antragsdossier auf dem Weg vom und zum Konsulat nachverfolgt werden kann;

d)er löscht die Daten fünf Tage nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass zwecks Terminvereinbarung nur der Name und die Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Passnummer aufbewahrt werden, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wird, und dass diese Daten fünf Tage später gelöscht werden;

e)er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unbefugten Zugriff — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

f)er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;

g)er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Verordnung (EU) 2016/679 2 entsprechen;

h)er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erforderlichen Informationen bereit.

C. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten seiner Beschäftigten Folgendes:

a) Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten angemessen geschult sind;

b) er sorgt dafür, dass seine Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

die Antragsteller höflich empfangen,

die menschliche Würde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren und

die Geheimhaltungsregeln beachten, die auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses oder nach Aussetzung oder Beendigung des Vertrags gelten;

c) er sorgt dafür, dass die Identität der für ihn arbeitenden Beschäftigten jederzeit festgestellt werden kann;

d) er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

D. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet zwecks Überprüfung seiner Leistungen Folgendes:

a) Er gewährt dem von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;

b) er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;

c) er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);

d) er stellt sicher, dass die nationale Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats Zugang zu Belegen für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erhält, einschließlich aus Berichtspflichten, externen Prüfungen und regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen;

e) er erstattet dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unbefugten Datenzugriffs und setzt sich mit dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und beschwerdeführenden Antragstellern umgehend eine erläuternde Antwort zu geben.

E. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:

a) Er handelt gemäß den Anweisungen des/der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b) er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. angemessene Vergütung der Beschäftigten, Zusammenarbeit bei der Auswahl der für eine bestimmte Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);

c) er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel sowie eine Überprüfungsklausel enthält, sodass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährten Standards entspricht.“

(1)    Logo gilt nicht für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
(2)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).