Brüssel, den 27.4.2018

COM(2018) 231 final

2018/0110(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“ sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 205 final}
{SWD(2018) 120 final}
{SWD(2018) 121 final}
{SWD(2018) 122 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Internet-Domäne oberster Stufe (Top Level Domain, TLD) „.eu“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ eingerichtet. Am 22. März 2005 wurde die TLD „.eu“ von der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (ICANN) delegiert 1 und am 2. Mai 2005 in die Internet-Root-Zone 2 eingestellt. Darüber hinaus gelten für die Domäne oberster Stufe „.eu“ die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung.

Die Domäne oberster Stufe „.eu“ ist die Domäne der Europäischen Union und ihrer Bürger. Die Existenz einer besonderen Domäne der Europäischen Union mit einem eindeutigen und leicht zuzuordnenden gemeinsamen Kürzel ist ein wichtiger und wertvoller Baustein für die europäische Identität im Internet. Im Einklang mit den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 3 ermöglicht die TLD „.eu“ den europäischen Unternehmen und Bürgern die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr und steigert ihre Beteiligung am Online-Binnenmarkt.

Seit dem Erlass der Verordnungen über die „.eu“-Domäne haben sich sowohl der politische und rechtliche Kontext in der Union als auch das Online-Umfeld und der Markt beträchtlich verändert. So kam es im Jahr 2013 zu einer sehr großen Ausweitung des Domänennamenmarkts, die zur Einführung von mehr als 1300 neuen allgemeinen Domänen oberster Stufe (gTLD) – wie „.shop“, „.design“ oder „.wine“ – führte. Um sicherzustellen, dass der „.eu“-Rechtsrahmen weiterhin seinen vorgesehenen Zweck erfüllt und seinen Werten dient, sah das Arbeitsprogramm der Kommission eine Überprüfung der „.eu“-Verordnungen im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) vor. Die Initiative umfasste eine unmittelbar anschließende Bewertung und eine Folgenabschätzung. Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurden bei der Bewertung die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz sowie der EU-Mehrwert der derzeit geltenden „.eu“-Verordnungen betrachtet. In der Folgenabschätzung wurden die politischen Antworten auf die Herausforderungen dargelegt, die bei der Bewertung ermittelt worden waren und nun die Grundlage für die Überprüfung des Rechtsrahmens für die „.eu“-Domäne bilden.

Die Bewertung 4 ergab, dass die „.eu“-Domäne eine gut eingeführte Domäne oberster Stufe ist und auch weiterhin gut funktioniert. Sie unterliegt jedoch einem überholten und starren Rechtsrahmen, und zwar in dem Sinne, dass i) überholte oder starre Bestimmungen gelten, die sich nicht ohne Weiteres ändern lassen, und ii) keine optimale Führungsstruktur für die Beaufsichtigung und die Rechenschaftspflicht entsprechend dem von der Kommission verfolgten Ansatz für die Internet-Governance besteht, sodass iii) in Zeiten sich rasch wandelnder Märkte zunehmende Schwierigkeiten für die TLD „.eu“ vorherzusehen sind.

Das Problem ist noch nicht dramatisch; es zeigt sich in der Funktionsweise und Verwaltung der TLD „.eu“ und betrifft gegenwärtig vor allem die hieran Beteiligten. Wird jedoch keine Vorsorge getroffen, so dürfte das Problem so groß werden, dass es auch die Endnutzer beeinträchtigt, und zwar im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der „.eu“-Domäne und ihre Attraktivität im Vergleich zu anderen wettbewerbsfähigen Domänen.

Mit dieser Initiative soll dafür gesorgt werden, dass eine TLD „.eu“, die bisher relativ gut funktioniert hat, auch in Zukunft erfolgreich bleibt. Ausgehend von der genannten Bewertung werden mit diesem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:

a) Aufhebung überholter rechtlicher und administrativer Anforderungen und Gewährleistung, dass der neue Rechtsrahmen zukunftsfähig ist und die Anpassung der TLD „.eu“ an die raschen Veränderungen auf dem Markt der Domänen oberster Stufe und im dynamischen digitalen Umfeld ermöglicht;

b) weitere Verankerung und Förderung der EU-Prioritäten in der Online-Welt sowie Gewährleistung einer Führungsstruktur, die sowohl in technischer Hinsicht als auch auf der Ebene der Governance die bewährten Verfahren widerspiegelt und dem öffentlichen Interesse der EU dient;

c) Lockerung der geltenden Registrierungsvoraussetzungen für „.eu“-Domänennamen, damit Unionsbürger „.eu“-Domänennamen unabhängig von ihrem Wohnort registrieren lassen können;

d) Aufhebung der strikten Verbote in Bezug auf die vertikale Trennung sowie Einführung eindeutiger Bestimmungen, die die Anwendung der Vorschriften für einen fairen Wettbewerb im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten.

Der Vorschlag entspricht einer ehrgeizigeren Zielsetzung für die Nutzung der TLD „.eu“ und stellt sicher, dass die damit verbundenen Vorteile in naher Zukunft möglichst vielen Unionsbürgern zugutekommen. Durch die Schaffung eines auf Grundsätzen beruhenden, zukunftsfähigen Rechtsrahmens, in dem keine Rechtsvorschriften mehr geändert werden müssen, um den neuen Entwicklungen in der Domänennamenbranche Rechnung zu tragen, wird der Vorschlag sowohl auf der Ebene des Registers als auch auf den nachgelagerten Märkten der Registrierstellen und Registranten die Innovation im „.eu“-Ökosystem fördern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, grenzüberschreitende Online-Aktivitäten in Europa zu fördern, die Sicherheit und das Vertrauen in das Online-Umfeld zu stärken, das Unternehmertum und Unternehmensgründungen in Europa zu fördern und die Rechte der Bürger, einschließlich der Privatsphäre, im digitalen Zeitalter zu wahren. Durch die Schaffung eines überarbeiteten, vereinfachten und gestrafften Rechtsrahmens für die TLD „.eu“ wird dieser Vorschlag eine bessere Verwaltung und Funktionsweise der TLD „.eu“ ermöglichen und so dazu beitragen, dass die EU-Politik insbesondere in den Bereichen digitaler Binnenmarkt, Vertrauen und Sicherheit im Internet, Mehrsprachigkeit, Internet-Governance, Förderung der unternehmerischen Initiative und von Unternehmensgründungen in Europa sowie Digitalisierung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft in positiver Weise ergänzt wird.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2014 zur Internet-Governance 5 bekräftigte die Union ihre Zusage, Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen zu fördern, die auf kohärenten, weltweit geltenden Internet-Governance-Grundsätzen beruhen und mit den Menschenrechten und Grundrechten im Internet im Einklang stehen. Im Sinne dieser Schlussfolgerungen wird mit dem Vorschlag ein Multi-Stakeholder-Beirat eingesetzt, der die Kommission darin beraten soll, wie die Beiträge zu einer verantwortungsvollen Führung des „.eu“-Registers gestärkt und auf eine breitere Grundlage gestellt werden können. Dies würde das Modell mit der erklärten Politik der Kommission im Bereich der Internet-Governance in Einklang bringen, wie sie in der Mitteilung über „Internet-Politik und Internet-Governance: Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ 6 dargelegt wurde.

Mit diesem Vorschlag soll auch sichergestellt werden, dass die Vorteile, die die TLD „.eu“ bietet, möglichst vielen Unionsbürgern zugutekommen. Dank innovativer, zukunftsfähiger und reaktionsfähiger Mechanismen werden die Nutzer darauf vertrauen können, dass der Inhaber einer „.eu“-Domäne in der Union niedergelassen ist oder echte Anknüpfungspunkte in ihr hat und dass jedes gewerbliche Unternehmen, das einen „.eu“-Domänennamen verwendet, dem Unionsrecht unterliegt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für das Handeln der Union ist Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Maßnahmen erfasst, mit denen die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur beiträgt.

Domänennamen sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, den Zugang zu Internet-Netzen und Diensten und die Interoperabilität zwischen ihnen zu fördern. Im Einklang mit den Artikeln 170 und 171 AEUV sollte die Domäne oberster Stufe „.eu“ fortgeführt werden, wie sie seit ihrer Einrichtung besteht, um die Interoperabilität der transeuropäischen Netze dadurch zu verbessern, dass neben den bestehenden länderspezifischen Domänen oberster Stufe (ccTLD) der EU-Mitgliedstaaten (wie „.es“, „.fr“, „.de“) und einer globalen Registrierung in den allgemeinen Domänen oberster Stufe (gTLD) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten wird.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Domäne oberster Stufe „.eu“ hat per Definition eine grenzüberschreitende Dimension. Sie ist die Internetdomäne der Europäischen Union und das Symbol einer europäischen Online-Identität ihrer Bürger, Institutionen und Unternehmen. Sie gibt Nutzern, die sich im gesamten Binnenmarkt betätigen wollen, eine besondere europäische Prägung, die weltweit wiedererkannt wird.

Die politische Verantwortung für die TLD „.eu“ liegt bei der Europäischen Union. Während die ccTLDs der EU-Mitgliedstaaten entsprechend den einschlägigen nationalen Zuständigkeiten, Aufsichts- und Governance-Verfahren verwaltet werden, kann die Regelung der TLD „.eu“ von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nur unzureichend erreicht werden; sie kann nur auf EU-Ebene erfolgen.

Mit Regulierungsmaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten könnten die der Einrichtung und Verwaltung eines vertrauenswürdigen und innovativen Namenraums für die EU zugrunde liegenden Ziele – nämlich die Prioritäten der Europäischen Union im Internet zu fördern und den Nutzern zusätzlich zu den nationalen ccTLDs einen Mehrwert in Form einer größeren Auswahl zu bieten – nicht verwirklicht werden. Die Regelung der TLD „.eu“ fällt daher in die Zuständigkeit der EU und kann nicht an die Mitgliedstaaten delegiert werden.

Ein auf EU-Ebene angesiedelter Rechtsrahmen für die TLD „.eu“ ist nützlich, um weiterhin in der Domäne oberster Stufe „.eu“ einen Domänennamenraum bereitzustellen und auszubauen, in dem das einschlägige EU-Recht sowie die EU-Daten- und Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Die vorgeschlagene Verordnung lässt die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre eigenen länderspezifischen Domänen oberster Stufe (ccTLD) verwalten, unberührt. Ein Tätigwerden der EU ist daher aus Gründen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Verordnung geht nicht über das zur Erreichung ihrer politischen Ziele erforderliche Maß hinaus und entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag dient der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die TLD „.eu“, der sich aus zwei verschiedenen Instrumenten zusammensetzt: der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (im Folgenden „,.eu‘-Verordnungen“).

Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, um die Kohärenz und Rechtssicherheit sowohl für die Nutzer als auch für die Unternehmen zu gewährleisten. Eine Verordnung bietet eine solide Rechtsgrundlage, um sicherzustellen, dass die Union für die TLD „.eu“ und für die Benennung ihres Betreibers verantwortlich ist. Sie verhindert eine unterschiedliche Auslegung durch die Mitgliedstaaten.

Durch die feste Verankerung der Verwaltung der TLD „.eu“ in einer Verordnung der Union wird ein wirksamer Schutz der Grundrechte, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Schutz der Privatsphäre, Sicherheit und Mehrsprachigkeit, sowie der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen des REFIT-Programms wurde geprüft, ob der „.eu“-Rechtsrahmen seinen Zweck noch erfüllt. Die Kommission betrachtete anhand der Bewertungsstudie die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz sowie den EU-Mehrwert des geltenden „.eu“-Rechtsrahmens unter den gegenwärtigen Bedingungen, die sich seit der Einführung der TLD geändert haben. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung:

·Wirksamkeit: Die „.eu“-Verordnungen haben effizient eine weite Verbreitung der „.eu“-Domänennamen in der gesamten EU zu geringen Kosten für die Verbraucher bewirkt. Die „.eu“ -Verordnungen haben den elektronischen Geschäftsverkehr und den Binnenmarkt zwar wirksam unterstützt, es gibt aber Anzeichen für ein relatives Zurückfallen der TLD „.eu“.

·Effizienz: Die „.eu“-Verordnungen verursachen bestimmte Ineffizienzen, die einen Wettbewerbsnachteil für die TLD „.eu“ auf dem Markt darstellen und den potenziellen Nutzen für die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und den Binnenmarkt schmälern. Wegen detaillierter Bestimmungen, die sich nur in langwierigen und teuren Verfahren ändern lassen, können betriebliche oder technische Änderungen der TLD „.eu“ nicht so rasch vorgenommen werden, wie es der Markt erfordert und ihre Wettbewerber es tun können.

·Relevanz: Die Ziele der „.eu“-Verordnungen sind für die Unionsbürger nach wie vor relevant, wie die weite Verbreitung, die aktive Nutzung und die Verlängerung von „.eu“-Domänennamen durch Unternehmen und Institutionen in der gesamten Union zeigen. Die TLD „.eu“ stellt für die Unionsbürger und Unternehmen ein konkretes Symbol ihrer europäischen Identität in der digitalen Welt dar. Die „.eu“-Verordnungen sind jedoch zu kompliziert, um schnelle technische Aktualisierungen zuzulassen (z. B. Anpassungen an die technischen Normen für internationale Domänennamen 7 ), und entsprechen nicht mehr der international bewährten Praxis.

·Kohärenz: Es gibt zahlreiche Anzeichen dafür, dass die Maßnahme nicht mehr vollständig kohärent ist: Aus dem zu starren Rechtsrahmen erwächst dem „.eu“-Register unter den rauer werdenden Marktbedingungen ein Wettbewerbsnachteil; der Rechtsrahmen für die TLD „.eu“ spiegelt nicht die derzeitigen Prioritäten der Union wie den digitalen Binnenmarkt wider; die „.eu“-Verordnungen entsprechen nicht der international bewährten Praxis der Multi-Stakeholder-Governance.

·EU-Mehrwert: Die Domäne „.eu“ hat per Definition eine grenzüberschreitende Dimension. Die Existenz einer besonderen Internetdomäne der Union mit einem eindeutigen und leicht zuzuordnenden gemeinsamen Kürzel ist ein wichtiger und wertvoller Baustein für die europäische Identität im Internet.

Der „.eu“-Rechtsrahmen war ursprünglich für die Schaffung eines eigenen Namenraums für die Union von entscheidender Bedeutung; da er aber überholt und starr ist, kann er in dem sich heute rasch wandelnden technologischen Marktumfeld nicht mehr als wirksam, effizient oder kohärent angesehen werden.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der REFIT-Überprüfung des Rechtsrahmens für die TLD „.eu“ führte die Europäische Kommission umfassende Konsultationen der Interessenträger durch. Diese Konsultationen dienten der Einholung von Beiträgen für die Bewertung des Rechtsrahmens für die TLD „.eu“ anhand der Bewertungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert. Außerdem ging es um die Sammlung von Beiträgen zu Fragen, die im derzeitigen „.eu“-Rechtsrahmen möglicherweise durch legislative und/oder nichtlegislative Initiativen überprüft werden müssen.

Im Konsultationskonzept für die Überprüfung der „.eu“-Verordnungen wurde zwischen drei Gruppen von Interessenträgern unterschieden: von den Verordnungen unmittelbar in ihrem Tagesgeschäft betroffene Parteien, d. h. die „.eu“-Register und „.eu“-Registrierstellen; Nutzer der TLD „.eu“ und andere Beteiligte rund um das Domänennamensystem (DNS); Interessenträger, die potenziell von dem Beitrag der TLD „.eu“ zum digitalen Binnenmarkt und zur Online-Identität der EU profitieren und somit indirekt von den „.eu“-Verordnungen betroffen sind. Das Konzept umfasste auch eine öffentliche Konsultation, direkte Kontakte und Ad-hoc-Sitzungen mit Interessenträgern, eine Diskussionsrunde mit europäischen Registern, eine Umfrage unter den europäischen ccTLD-Registern und eine Umfrage unter den derzeitigen „.eu“-Registrierstellen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation ging auch eine Reihe schriftlicher Beiträge von Interessenträgern ein. Die „Öffentliche Konsultation zur Bewertung und Überarbeitung der Verordnungen über die Domäne oberster Stufe ‚.eu‘“ fand vom 12. Mai bis 4. August 2017 statt. Es gingen hierzu 43 Antworten von Teilnehmern aus 17 Mitgliedstaaten ein. Die Ergebnisse der Konsultation sind online 8 veröffentlicht worden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission sammelte qualitative und quantitative Belege aus verschiedenen Quellen, darunter:

·Öffentliche Konsultation: eine öffentliche Konsultation zur Bewertung und Überarbeitung der Verordnungen über die Domäne oberster Stufe „.eu“.

·Umfragen: Umfrage unter EURid-Registrierstellen und CENTR-Erhebung zu den Registern der länderspezifischen Domänen oberster Stufe (ccTLD).

·Zusammenkünfte mit Interessenträgern: Brainstorming-Sitzung mit dem EURid zum „.eu“-Rechtsrahmen; Treffen mit dem EURid-Registrierstellenbeirat zu Registrierungsvoraussetzungen und vertikaler Integration; gemeinsame Sitzung mit der Hochrangigen Gruppe zur Internet-Governance (HLIG) und dem CENTR über die Rolle der länderspezifischen Domänen oberster Stufe (ccTLD) in der Internet-Governance; Treffen mit dem Register der europäischen länderspezifischen Domäne oberster Stufe „.at“ (Internet Privatstiftung Austria) zum Rechtsrahmen; Treffen mit der ICANN zum Rechtsrahmen und zur Internet-Governance.

·Schriftliche Beiträge von Interessenträgern: Open-Xchange über DNS-Sicherheit, DNSSEC; MARQUES (Europäischer Verband der Markeninhaber) über die Rolle der Internet-Governance und den Rechtsrahmen; Europäische Markenvereinigung (ECTA); EURid über den Rechtsrahmen; Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) über den Rechtsrahmen und operative Perspektiven.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden die folgenden Politikoptionen untersucht:

1.Aufhebung überholter rechtlicher/administrativer Anforderungen, damit die TLD „.eu“ ihr volles Potenzial entfalten und insbesondere im digitalen Bereich zur Erfüllung der Unionsziele beitragen kann;

2.Gewährleistung, dass die Vorschriften zukunftsfähig sind, damit die TLD „.eu“ an den raschen Wandel des Marktes der Domänen oberster Stufe und an das dynamische digitale Umfeld angepasst und gleichzeitig als Mittel zur Förderung der Prioritäten der Union in der Online-Welt genutzt werden kann;

3.Gewährleistung einer Führungsstruktur, die sowohl in technischer Hinsicht als auch auf der Ebene der Governance die bewährten Verfahren widerspiegelt und dem öffentlichen Interesse der Union dient;

4.Förderung der Attraktivität der TLD „.eu“.

In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe möglicher Politikoptionen geprüft:

a)Basisszenario: Beibehaltung des derzeitigen „.eu“-Rechtsrahmens;

b)Kommerzialisierung: Vereinfachung des Rechtsrahmens und Auslagerung des Betriebs und der Verwaltung des Registers an einen externen Dienstleister mit Gewinnerzielungsabsicht;

c)Modernisierung des Rechtsrahmens: Ablösung des derzeitigen Rechtsrahmens durch ein auf Grundsätzen beruhendes Rechtsinstrument. Dabei würde die externe Verwaltung der TLD „.eu“ auf der Grundlage eines Vertrags beibehalten.

d)Getrennte Governance: Verbindung der Modernisierung mit der Einsetzung eines separaten Multi-Stakeholder-Beratungsgremiums für die Kommission, um die Beiträge zur verantwortungsvollen Führung des „.eu“-Registers zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen; dieses Gremium wäre vom „.eu“-Register unabhängig;

e)Institutionalisierung: Verwaltung und Betrieb des Registers durch eine Dienststelle der Europäischen Kommission oder eine Agentur der Union.

Die Analyse ergab als bevorzugte Option die der „getrennten Governance“ in Verbindung mit der Aufhebung der strengen Anforderungen für die direkte Registrierung, einem Staatsangehörigkeitskriterium für natürliche Personen und einem Ansässigkeitskriterium für Organisationen und Unternehmen.

Die bevorzugte Option würde einen schlankeren, auf Grundsätzen beruhenden Rechtsrahmen ermöglichen. Sie gäbe der TLD „.eu“ die nötige Flexibilität zur Anpassung an die raschen technischen Verbesserungen des Domänennamensystems. Den Endnutzern kämen daher die Vorteile der technischen Verbesserungen zugute, ohne dass sie lange darauf warten müssten, dass die Verordnungen geändert werden. Die bevorzugte Option würde auch die Funktionsweise der TLD „.eu“ verbessern und damit ihre Attraktivität auf dem Markt der Domänen oberster Stufe erhöhen. Eine anpassungs- und reaktionsfähigere TLD „.eu“ wird langfristig besser in der Lage sein, Innovationen aufzunehmen, rasch neue technische Normen einzuführen und somit ein besseres und wettbewerbsfähigeres Produkt auf dem Markt anzubieten.

Am 16. Februar 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Ausschusses verbesserte die Kommission ihren Folgenabschätzungsbericht, um die Bewertungsergebnisse im Abschnitt „Problembeschreibung“ zu straffen, und legte das Ausmaß des Problems und das Interesse der Interessenträger an diesem Thema klarer dar. Das Basisszenario wurde als Option weiter ausgearbeitet. Die Beschreibung der Optionen wurde gestrafft, wobei an dieser Stelle auf eine Analyse der Auswirkungen und auf frühzeitige Schlussfolgerungen verzichtet wurde. Die Option der „getrennten Governance“ wurde weiter ausgeführt, um zu erläutern, welche rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Einsetzung und Arbeitsweise des separaten Multi-Stakeholder-Beratungsgremiums eingeführt werden sollen, sowie um die Aufgaben und Befugnisse der Kommission zu präzisieren. Der Text zu den verworfenen Optionen wurde überarbeitet, um besser zu erläutern, warum diese Optionen verworfen wurden. Weitere Klarstellungen wurden – auch in der bevorzugten Option – in Bezug auf die direkte Registrierung und die Registrierungsvoraussetzungen vorgenommen. Im Abschnitt zur Überwachung wurden Kernindikatoren in Bezug auf die Domänennamenbranche präzisiert und deren Verbindung zu den operativen Zielen transparenter gemacht. Diese standen wiederum im Zusammenhang mit den vier Einzelzielen der Initiative. In dem Bericht wurde verdeutlicht, dass die Erfolgskriterien für die bevorzugte Option regelmäßig in dem Bericht über die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD „.eu“ zu bewerten sein würden, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen muss. In dem neuen Rahmen wird diese Berichterstattung auch als Bewertungsinstrument für die Überprüfung des Erfolgs der bevorzugten Option dienen; dazu werden alle festgelegten Kernindikatoren untersucht und es wird hierüber Bericht erstattet.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative enthält Vereinfachungen und verbesserte Effizienzziele. Diese sind eindeutig im Einzelziel a) „Aufhebung überholter rechtlicher/administrativer Anforderungen“ und im Einzelziel b) „Schaffung zukunftsfähiger Vorschriften für die TLD ,.eu‘“ formuliert worden. Mit dem Vorschlag wird ein schlanker, auf Grundsätzen beruhender Rahmen geschaffen. Die primären Rechtsvorschriften werden künftig lediglich die Grundsätze enthalten, die in der Funktionsweise der TLD „.eu“ einzuhalten sind, während alle unnötigen und detaillierten administrativen und technischen Anforderungen entweder – falls sie überholt sind – gestrichen oder in dem zwischen der Europäischen Kommission und dem benannten Betreiber des Registers zu schließenden Vertrag im Einzelnen festgelegt werden. Auf diese Weise wird es möglich sein, die TLD „.eu“ an die raschen Veränderungen auf dem TLD-Markt und im dynamischen digitalen Umfeld anzupassen.

Durch den Vorschlag wird sich für „.eu“-Domäneninhaber die Wartezeit auf die Einführung technischer und marktbezogener Innovationen im Bereich der Domänennamen verkürzen. Die Verkürzung der Wartezeit lässt sich messen als die Vorlaufzeit, die erforderlich ist, um den „.eu“-Rechtsrahmen zu ändern und die betreffenden Innovationen in der TLD „.eu“ einzuführen.

Durch zukunftsfähige Rechtsvorschriften und eine leicht anpassbare Reihe detaillierter Vorgaben für die Verwaltung der TLD „.eu“ soll der Vorschlag dafür sorgen, dass die „.eu“-Domäne sich in einem sich rasch wandelnden Internetumfeld behaupten kann.

Grundrechte

Dieser Vorschlag betrifft zwar einen überwiegend technischen, sektorspezifischen Gegenstand der Domänennamenbranche, er wird aber auch einen wirksamen Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union beim Betrieb und der Verwaltung der TLD „.eu“ im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union für den Datenschutz, den Schutz der Privatsphäre, die Sicherheit und die Mehrsprachigkeit gewährleisten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat muss mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden. Die Kosten werden auf rund 50 000 EUR pro Jahr geschätzt. Dieses neue Gremium wird von der Kommission finanziell unterstützt werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register überwachen und beaufsichtigen.

Die Kommission wird die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD „.eu“ spätestens fünf Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung und danach alle drei Jahre bewerten.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I der Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen: den Gegenstand und die Ziele (Artikel 1) und die Begriffsbestimmungen (Artikel 2).

Kapitel II der Verordnung enthält die wichtigsten Bestimmungen über die Durchführung der Domäne oberster Stufe „.eu“.

In Abschnitt I dieses Kapitels sind die allgemeinen Grundsätze der Registrierung von Domänennamen in der Domäne oberster Stufe „.eu“ festgelegt: die Registrierungsvoraussetzungen (Artikel 3), die allgemeinen Bedingungen für die Registrierung und den Widerruf von Domänennamen (Artikel 4), die Sprachenregelung, das anzuwendende Recht und die rechtliche Zuständigkeit (Artikel 5), die Verfahren für die Reservierung von Domänennamen durch das Register, die Kommission und die Mitgliedstaaten (Artikel 6) sowie die Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen (Artikel 7).

Abschnitt II regelt die Benennung und die allgemeine Funktionsweise des Registers. Im Einzelnen betreffen die Bestimmungen die Benennung des Registers durch die Kommission (Artikel 8), seine Merkmale (Artikel 9) und seine wichtigsten Pflichten (Artikel 10). Zudem enthält dieser Abschnitt eine Liste der Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“, die in den mit dem Register zu schließenden Vertrag aufzunehmen sind und den politischen Rahmen für den Betrieb des Registers bilden werden (Artikel 11), und schließlich eine besondere Bestimmung über die Funktionsweise und den Zweck der WHOIS-Datenbank (Artikel 12).

Abschnitt III betrifft die Aufsicht über den Registerbetreiber. Die Bestimmungen über die Aufsichtsbefugnisse der Kommission (Artikel 13) und über die Einsetzung eines „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirats (Artikel 14) bilden die Grundlage, auf der dieses Gremium die Kommission beraten soll, wie die Beiträge zu einer verantwortungsvollen Führung des „.eu“-Registers gestärkt und auf eine breitere Grundlage gestellt werden können und wie dessen Funktionsweise transparenter gemacht werden kann.

Kapitel III der Verordnung enthält die Schlussbestimmungen: Reservierung von Rechten (Artikel 15), Bewertung und Überprüfung (Artikel 16), Ausschussverfahren (Artikel 17) gemäß den Artikeln 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Außerdem enthält das Kapitel die Übergangsbestimmungen für den Vertrag (Artikel 18) sowie die Bestimmungen über die Aufhebung des derzeit geltenden Rechtsrahmens (Artikel 19) und das Inkrafttreten (Artikel 20). Für den Beginn der Anwendung ist eine Höchstfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Dadurch soll die Gefahr einer Störung der Dienste der TLD „.eu“ während der Umstellung vom alten auf den neuen Rechtsrahmen begrenzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kommission ein neues Register benennen und mit ihm einen neuen Vertrag schließen muss und dass sich das Register auf die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ vorbereiten muss.

2018/0110 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“ sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) „.eu“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission 12 eingerichtet. Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 haben sich der politische und rechtliche Kontext in der Union wie auch das Online-Umfeld und der Markt beträchtlich verändert.

(2)Die Domänen oberster Stufe (Top Level Domains, TLDs) sind ein wesentlicher Bestandteil der hierarchischen Struktur des Domänennamensystems (DNS), welches ein interoperables System eindeutiger Kennungen darstellt, das weltweit in allen Anwendungen und allen Netzen zur Verfügung steht.

(3)Die TLD „.eu“ soll im Einklang mit den Artikeln 170 und 171 AEUV die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Domänen oberster Stufe (country code Top Level Domains, ccTLDs) oder den allgemeinen Domänen oberster Stufe (generic Top Level Domains, gTLDs) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten wird.

(4)Die TLD „.eu“ soll eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Union und dem europäischen Markt schaffen. Sie soll Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Union die Registrierung eines Domänennamens in der TLD „.eu“ ermöglichen. Den Unionsbürgern sollte es unabhängig von ihrem Wohnort erlaubt sein, einen „.eu“-Domänennamen registrieren zu lassen.

(5)Die Domänennamen in der TLD „.eu“ sollten den Antragsberechtigten vorbehaltlich der Verfügbarkeit zugewiesen werden.

(6)Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Vertragspartner des Registers bzw. der Registrierstellen sollten Streitigkeiten bezüglich der Registrierung von Domänennamen in der TLD „.eu“ von Stellen beigelegt werden, die ihren Sitz in der Union haben und das Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten anwenden; Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, bleiben hiervon unberührt.

(7)Die Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“ sollten dem Vertrag zwischen der Kommission und dem benannten Register beigefügt werden.

(8)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Listen der von Mitgliedstaaten reservierten und gesperrten Domänennamen annehmen, die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers festlegen und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit das Register benennen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die betreffenden Listen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Domänennamen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten auf der zweiten Stufe bereits reservierten oder registrierten Domänennamen erstellt werden.

(9)Die Kommission sollte in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahren ein Register für die TLD „.eu“ benennen. Die Kommission sollte mit dem ausgewählten Register einen Vertrag schließen, der die für das Register geltenden detaillierten Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ enthält. Der Vertrag sollte zeitlich befristet und verlängerbar sein.

(10)Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen.

(11)Das Register sollte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz einhalten und Maßnahmen zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs treffen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen, insbesondere wenn es Dienstleistungen für Unternehmen erbringt, mit denen es auf den nachgelagerten Märkten im Wettbewerb steht.

(12)Die Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers, ICANN) hat gegenwärtig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Delegierung von Codes, die ccTLD verkörpern, an bestimmte Register. Das Register sollte einen entsprechenden Vertrag mit der ICANN schließen, der die Delegierung des ccTLD-Codes „.eu“ unter Beachtung der vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) festgelegten einschlägigen Grundsätze regelt.

(13)Um die ständige Verfügbarkeit der Dienste sicherzustellen, sollte das Register einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung bei einem Treuhänder (Escrow-Vertrag) schließen, sodass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung der Dienste für die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte dem Treuhänder (Escrow-Agenten) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der „.eu“-Datenbank übergeben.

(14)Alternative Streitbeilegungsverfahren sollten die international bewährten Praktiken in diesem Bereich und insbesondere die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) berücksichtigen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen soweit wie möglich zu verhindern. Die alternative Streitbeilegung sollte einheitlichen Mindestverfahrensregeln genügen, die mit dem einheitlichen Streitbeilegungsverfahren (Uniform Dispute Resolution Policy) der ICANN im Einklang stehen.

(15)Die Regelung für die missbräuchliche Registrierung von „.eu“-Domänennamen sollte eine Überprüfung der eingehenden Daten durch das Register umfassen, die sich insbesondere auf die Identität der Registranten bezieht, sowie den Widerruf und die Sperrung von Domänennamen für eine künftige Registrierung vorsehen, wenn diese aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaats als verleumderisch, als rassistisch oder anderweitig als rechtswidrig in dem Mitgliedstaat betrachtet werden. Das Register sollte äußerste Sorgfalt walten lassen, um die Richtigkeit der bei ihm eingehenden und in seinem Besitz befindlichen Daten zu gewährleisten.

(16)Das Register sollte die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität unterstützen, indem es technische und organisatorische Vorkehrungen trifft, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können.

(17)Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen. Das Register sollte die einschlägigen Datenschutzvorschriften, Grundsätze und Leitlinien der Union befolgen und insbesondere die einschlägigen Sicherheitsanforderungen sowie die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein festes Merkmal aller entwickelten und/oder gepflegten Datenverarbeitungssystemen und Datenbanken sein.

(18)Um eine wirksame regelmäßige Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollte das Register mindestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Stelle geprüft werden, um zu bestätigen, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Das Register sollte den daraus hervorgehenden Konformitätsbewertungsbericht nach dem im Vertrag mit dem Register festgelegten Verfahren der Kommission vorlegen.

(19)Der mit dem Register geschlossene Vertrag sollte Verfahren zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register gemäß den Anweisungen der Kommission, die sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Beaufsichtigung ergeben, vorsehen.

(20)In den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2014 zur Internet-Governance wurde die Zusage der Europäischen Union bekräftigt, Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen zu fördern, die auf kohärenten, weltweit geltenden Internet-Governance-Grundsätzen beruhen. Eine inklusive Internet-Governance beinhaltet die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Grundsätze, Normen, Regeln, Entscheidungsverfahren und Programme, die die Weiterentwicklung und Nutzung des Internets beeinflussen, durch die Regierungen und Behörden, den Privatsektor, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und die Fachkreise im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse.

(21)Ein „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat sollte eingesetzt werden und die Kommission beraten, um die Beiträge zur verantwortungsvollen Führung des Registers und zu Fragen bezüglich der Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“ zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen und die Transparenz der gewerblichen und betrieblichen Verfahrensweisen des Registers zu erhöhen. Die Mitglieder der Gruppe sollten das Modell der Multi-Stakeholder-Governance des Internets widerspiegeln und von der Kommission auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ernannt werden.

(22)Die Kommission sollte eine Bewertung der Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD „.eu“ durchführen. Bei der Bewertung sollten die Verfahrensweisen des benannten Registers und die Relevanz seiner Aufgaben betrachtet werden.

(23)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung einer europaweiten TLD zusätzlich zu den nationalen ccTLDs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)Um die Gefahr einer Störung der Dienste der TLD „.eu“ während der Umstellung vom alten auf den neuen Rechtsrahmen zu begrenzen, sind in dieser Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen.

(25)Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission sollten daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)Diese Verordnung dient der Durchführung der Domäne oberster Stufe (ccTLD) „.eu“ und legt die Bedingungen für deren Durchführung, einschließlich der Benennung und der Merkmale des Registers, fest. Darüber hinaus wird in dieser Verordnung der rechtliche Rahmen und der allgemeine Regelungsrahmen für die Funktionsweise des Registers festgelegt.

(2)Diese Verordnung findet unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für deren nationale ccTLDs Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Register“: die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“, einschließlich der Pflege der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamenregisters, des Betriebs der TLD-Namenserver des Registers und der Verbreitung der TLD-Zonendateien, betraut wird;

b) „Registrierstelle“: eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registranten vornimmt;

c) „Protokolle für internationale Domänennamen (IDN)“: Normen und Protokolle, die die Verwendung anderer Schriftzeichen als der des American Standard Code for Information Interchange (ASCII) in Domänennamen unterstützen;

d) „WHOIS-Datenbank“: eine Sammlung von Daten mit Informationen über die technischen und administrativen Aspekte der Registrierungen in der Domäne oberster Stufe „.eu“;

e) „Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe ,.eu‘“: detaillierte Regeln für die Funktionsweise und die Verwaltung der TLD „.eu“;

f) „Registrierung“: eine Reihe von Handlungen und Verfahrensschritten, von der Einleitung bis zum Abschluss, die von den Registrierstellen und/oder dem Register auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, um die Registrierung eines Domänennamens für eine bestimmte Dauer vorzunehmen.

KAPITEL II

Durchführung der TLD „.eu“

Abschnitt 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Registrierungsvoraussetzungen

Die Registrierung eines oder mehrerer Domänennamen in der Domäne oberster Stufe „.eu“ kann beantragt werden von:

i)einem Unionsbürger, unabhängig vom Wohnsitz, oder

ii)einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder

iii)einem in der Union niedergelassenen Unternehmen oder

iv)einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Registrierung und Widerruf von Domänennamen

(1)Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.

(2)Ein registrierter Domänenname steht für weitere Registrierungen solange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht verlängert wird oder bis der Domänenname widerrufen wird.

(3)Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne außergerichtliche Streitbeilegung von sich aus widerrufen:

a)Bestehen fälliger, unbezahlter Schuldbeträge, die dem Register zustehen;

b)Nichterfüllung der Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 durch den Domänennameninhaber;

c)Verstoß des Domänennameninhabers gegen die nach Artikel 11 Buchstabe b festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge.

(4)Ein Domänenname kann auch aufgrund eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens (ADR) oder eines Gerichtsverfahrens widerrufen und erforderlichenfalls anschließend auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem nach nationalem oder Unionsrecht festgelegte Rechte bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er

a)von einem Domäneninhaber registriert worden ist, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

b)in böswilliger Absicht registriert oder benutzt worden ist.

(5)Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Anordnung und widerruft ihn nach Mitteilung eines rechtskräftigen Urteils. Das Register sperrt Namen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.

Artikel 5

Sprachen, anwendbares Recht und rechtliche Zuständigkeit

(1)Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Union im Einklang mit den vorliegenden internationalen Normen und entsprechend den einschlägigen Protokollen für internationale Domänennamen (IDN).

(2)Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten kein anderes anwendbares Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als Streitbeilegungsstelle kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.

Artikel 6

Reservierung von Domänennamen

(1)Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren, die für seine Betriebsfunktionen gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Vertrag als notwendig betrachtet werden.

(2)Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union direkt in der TLD „.eu“ zu registrieren.

(3)Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die

a)nach Maßgabe nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder

b)nur unter einer Domäne zweiter Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen. Bei diesen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische und/oder geopolitische Begriffe handeln, welche die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.

(4)Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Registrierstellen

(1)Das Register lässt Registrierstellen nach angemessenen, transparenten und nicht diskriminierenden Zulassungsverfahren zu, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen. Das Register sorgt dafür, dass die Zulassungsverfahren leicht öffentlich zugänglich sind.

(2)Das Register wendet unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen auf die zugelassenen „.eu“-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen, an und stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten bereit.

Abschnitt 2

REGISTER

Artikel 8

Benennung des Registers

(1)Die Kommission legt die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Die Kommission benennt das Register nach Abschluss des in Absatz 1 genannten Verfahrens.

(3)Die Kommission schließt mit dem benannten Register einen Vertrag. In dem Vertrag werden die Regeln, Leitkonzepte und Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Register sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register beaufsichtigt. Der Vertrag ist befristet und verlängerbar und enthält die nach Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“.

(4)Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren kann die Kommission aus Gründen äußerster Dringlichkeit nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren das Register im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte benennen.

Artikel 9

Merkmale des Registers

(1)Das Register hat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und seine Hauptniederlassung im Gebiet der Union.

(2)Das Register kann Gebühren erheben, die in direktem Bezug zu den angefallenen Kosten stehen, soweit dies nach dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 geschlossenen Vertrag zulässig ist.

Artikel 10

Pflichten des Registers

Das Register

a)befolgt die Regeln, Leitkonzepte und Verfahren, die in dieser Verordnung und in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Vertrag festgelegt sind.

b)organisiert und verwaltet die TLD „.eu“ im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen der Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit, Transparenz, barrierefreien Zugänglichkeit und Nichtdiskriminierung und gewährleistet dabei faire Wettbewerbsbedingungen;

c)schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes „.eu“;

d)führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD „.eu“ auf Antrag der in Artikel 3 genannten Antragsberechtigten durch;

e)bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, vertragliche Streitigkeiten mit dem Register einer alternativen Streitbeilegungsstelle vorzulegen;

f)gewährleistet die Verfügbarkeit und Authentizität der Datenbanken der Domänennamen;

g)schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder Escrow-Agenten einen Vertrag über die Hinterlegung der Registerdaten, in dem die Union als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Escrow-Agenten täglich eine elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD „.eu“;

h)setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um;

i)fördert die Erreichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance;

j)veröffentlicht die nach Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“ in allen Amtssprachen der Union;

k)lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung;

l)beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit des „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirats und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD „.eu“ zu verbessern.

Artikel 11

Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“

Der zwischen der Kommission und dem benannten Register nach Artikel 8 Absatz 3 geschlossene Vertrag enthält die Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“ im Einklang mit dieser Verordnung, einschließlich

a)einer Regelung für die alternative Streitbeilegung;

b)Anforderungen und Verfahren für Registrierungsanträge sowie einer Regelung für die Überprüfung der Daten der Registranten und für die spekulative Registrierung von Domänennamen;

c)einer Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen;

d)einer Regelung für den Widerruf von Domänennamen;

e)Vorgaben für die Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums;

f)Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können;

g)detaillierter Verfahren zur Änderung des Vertrags.

Artikel 12

WHOIS-Datenbank

(1)Das Register richtet eine WHOIS-Datenbank ein und verwaltet diese, um korrekte und aktuelle Registrierungsinformationen über die Domänennamen der TLD „.eu“ bereitzustellen.

(2)Die WHOIS-Datenbank enthält relevante und im Verhältnis zum Zweck der Datenbank nicht übermäßige Informationen über die Ansprechpartner, die für die Verwaltung der Domänennamen in der TLD „.eu“ verantwortlich sind, und über die Inhaber der Domänennamen. Ist der Inhaber des Domänennamens eine natürliche Personen, so ist zur Veröffentlichung der bereitzustellenden Informationen die Einwilligung des Domänennameninhabers im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.

Abschnitt 3

AUFSICHT ÜBER DAS REGISTER

Artikel 13

Beaufsichtigung

(1)Die Kommission überwacht und beaufsichtigt die Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register.

(2)Die Kommission prüft die Solidität des Finanzmanagements, die Einhaltung der Verordnung und die Einhaltung der in Artikel 11 genannten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD „.eu“ durch das Register und kann zu diesem Zweck Informationen anfordern.

(3)Die Kommission kann dem Register im Rahmen seiner Beaufsichtigung spezifische Anweisungen zur Berichtigung und/oder Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ geben.

(4)Die Kommission kann gegebenenfalls zu den Ergebnissen der in diesem Artikel vorgesehenen Beaufsichtigung sowie zu Möglichkeiten der Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register die Interessenträger konsultieren und sich von Sachverständigen beraten lassen.

Artikel 14

„.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat

(1)Ein „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat wird eingesetzt, um die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung zu beraten.

(2)Der „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat setzt sich aus Vertretern des Privatsektors, der Fachkreise, der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen, der Zivilgesellschaft und des Hochschulbereichs zusammen und wird von der Kommission auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ernannt.

(3)Der „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat hat folgende Aufgaben:

a)Unterstützung und Beratung der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung;

b)Abgabe von Stellungnahmen zu Fragen Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“;

c)Beratung der Kommission in Fragen der Überwachung und Beaufsichtigung des Registers.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Rechtsvorbehalt

Die Union behält alle Rechte in Bezug auf die TLD „.eu“, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen.

Artikel 16

Bewertung und Überprüfung

(1)Spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle drei bewertet die Kommission die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD „.eu“.

(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung vor.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)Domänennameninhaber, deren Domänennamen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 registriert wurden, behalten die Rechte an ihren bestehenden, in der TLD „.eu“ registrierten Domänennamen.

(2)Bis zum [Datum – spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten] trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung ein Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem [Datum – Beginn der Anwendung dieser Verordnung: spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten] wirksam sein.

(3)Der zwischen der Kommission und dem Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geschlossene Vertrag bleibt bis zum [Datum – 1 Tag vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung: spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten] wirksam.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission werden mit Wirkung vom [Datum – Beginn der Anwendung dieser Verordnung: spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten] aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum – spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Im Domänennamensystem (DNS) bedeutet die „Delegierung“ einer Domäne, dass die jeweilige Domäne oberster Stufe (in diesem Fall die TLD „.eu“) von der ICANN in der Datenbank der Root-Zone veröffentlicht wird. Durch die Veröffentlichung in der Datenbank der Root-Zone kann ein TLD-Code (z. B. „.eu“) als Domäne oberster Stufe im Domänennamensystem benutzt werden.
(2)    Die Root-Zone ist die oberste DNS-Zone im hierarchischen Namenraum des Domänennamensystems (DNS) des Internets.
(3)    COM(2015) 192 final.
(4)     https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/summary-report-public-consultation-evaluation-and-revision-eu-top-level-domain-regulations
(5)    Dok. 16200/14.
(6)    COM(2014) 72 final.
(7)    Internationale Domänennamen (IDN) ermöglichen die Nutzung von Domänennamen in lokalen Sprachen und Schriftzeichen. IDN enthalten Schriftzeichen aus verschiedenen Alphabeten oder Zeichensystemen wie Arabisch, Chinesisch, Kyrillisch oder Devanagari. Diese werden nach dem Unicode-Standard codiert und gemäß den einschlägigen IDN-Protokollen verwendet. Die TLD „.eu“ unterstützt alle 24 Amtssprachen der EU, darunter auch Bulgarisch und Griechisch, die Domänennamen in kyrillischen und griechischen Schriftzeichen erforderlich machen.
(8)     https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/summary-report-public-consultation-evaluation-and-revision-eu-top-level-domain-regulations
(9)    ABl. C […] vom […], S. […].
(10)    ABl. C […] vom […], S. […].
(11)    Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40).

Brüssel, den27.4.2018

COM(2018) 231 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“ sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

{SEC(2018) 205 final}
{SWD(2018) 120 final}
{SWD(2018) 121 final}
{SWD(2018) 122 final}


Finanzbogen zu Rechtsakten

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung und die Funktionsweise der Domäne oberster Stufe „.eu“ sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

Politikbereich(e) 

Politikbereich: 09 - Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

Tätigkeit: 09 02 - Digitaler Binnenmarkt

1.2.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 1  

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme [es handelt sich um eine REFIT-Initiative]

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das allgemeine Ziel der Initiative besteht darin, die Stabilität und Nachhaltigkeit der „.eu“-Domäne zu gewährleisten, damit diese ihren Zielen besser gerecht werden kann, nämlich:

Förderung der grenzüberschreitenden Online-Tätigkeiten in Europa und des digitalen Binnenmarkts

Förderung/Aufbau einer europäischen Internet-Identität

1.3.2.Einzelziel(e) und Einzelziel Nr.[ ]

Einzelziele:

Einzelziel Nr. 1: Aufhebung überholter rechtlicher/administrativer Vorschriften

Einzelziel Nr. 2: Gewährleistung, dass die Vorschriften zukunftsfähig sind, damit die TLD „.eu“ an den raschen Wandel des Marktes der Domänen oberster Stufe und an das dynamische digitale Umfeld angepasst werden kann, während gleichzeitig die EU-Prioritäten in der Online-Welt verankert und gefördert werden

Einzelziel Nr. 3: Gewährleistung einer Führungsstruktur, die sowohl in technischer Hinsicht als auch auf der Ebene der Governance die bewährten Verfahren widerspiegelt und dem öffentlichen Interesse der Union dient;

Einzelziel Nr. 4: Förderung der Attraktivität der Domäne „.eu“.

Im Folgenden wird der Schwerpunkt auf Einzelziel Nr. 3 gelegt.


1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

In Bezug auf Einzelziel Nr. 3 sieht der Vorschlag die Einführung einer getrennten Governance vor: Während das derzeitige Modell der Auslagerung der täglichen Geschäfte an einen externen Betreiber beibehalten würde, ist die Einsetzung eines separaten Multi-Stakeholder-Gremiums mit beratender Funktion vorgesehen. Die Einführung eines Multi-Stakeholder-Gremiums („.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat) würde die Beiträge zu einer verantwortungsvollen Führung des „.eu“-Registers wirksam stärken und auf eine breitere Grundlage stellen und dessen institutionelle Governance transparenter machen.

Der „.eu“-Multi-Stakeholder-Rat müsste mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden. Die Kosten werden auf rund 50 000 EUR jährlich (für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen, die Organisation der Sitzungen sowie Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie der Erstellung externer Berichte und Studien) geschätzt, die von der Kommission zu tragen wären.

1.3.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Für Einzelziel Nr. 3: Zahl und Wichtigkeit der Feststellungen bei externen Prüfungen des „.eu“-Registers; Robustheit und Systemfestigkeit der technischen Infrastruktur; Jährliche Anfälligkeits- und Penetrationstestraten; Indikatoren für die langfristige finanzielle Nachhaltigkeit, einschließlich des Prozentsatzes schlechter Schuldner; Zahl der bewerteten Risiken, Zahl der Betriebskontinuitätsplanübungen jährlich, Nichtkonformitäten bei Betriebskontinuitätsplanübungen; Systemwiederherstellungsfristen; Zahl der Gerichtsverfahren jährlich und mögliche finanzielle Kosten.

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Einführung eines Multi-Stakeholder-Gremiums würde die Beiträge zu einer verantwortungsvollen Führung des „.eu“-Registers wirksam stärken und auf eine breitere Basis stellen und seine institutionelle Governance transparenter machen; die Ausgestaltung des Gremiums würde den Multi-Stakeholder-Ansatz widerspiegeln. Somit entspräche das Modell der erklärten Kommissionsstrategie für die Internet-Governance.

Vertreter aller relevanten Akteure wären am Dialog beteiligt, könnten die voraussichtlichen Folgen von Entscheidungen aus ihrer jeweilige Perspektive beleuchten sowie die Durchführung der ccTLD „.eu“ beratend unterstützen. Die Mitglieder des neuen Governance-Gremiums würden von der Kommission auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ernannt, um potenzielle Interessenkonflikte weitestgehend zu begrenzen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Existenz der „.eu“-Domäne ist von großer symbolischer Bedeutung. In ihr spiegelt sich eine europäische Internet-Gemeinschaft (von Bürgern, Institutionen und Unternehmen) wider, die eindeutig als solche erkennbar sein will. Die TLD „.eu“ gibt Nutzern, die sich im gesamten Binnenmarkt betätigen wollen, eine besondere europäische Prägung, die weltweit wiedererkannt wird.

Ein auf EU-Ebene angesiedelter regulatorischer Rahmen für die Domäne „.eu“ ist nützlich, um weiterhin in der TLD „.eu“ einen Domänennamenraum bereitzustellen und auszubauen, in dem das einschlägige EU-Recht sowie die EU-Daten- und Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Mit Regulierungsmaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten könnten die der Einrichtung und Verwaltung eines vertrauenswürdigen und innovativen Namenraums für die EU zugrunde liegenden Ziele – nämlich das Internet-Bild der Europäischen Union zu fördern und den Nutzern zusätzlich zu den nationalen ccTLDs einen Mehrwert in Form einer größeren Auswahl zu bieten – nicht verwirklicht werden.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der derzeitige Rechtsrahmen bietet keine optimale Governance-Struktur für die Aufsicht und Rechenschaftspflicht im Sinne des von der Kommission verfolgten Ansatzes für die Internet-Governance.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte


1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

Laufzeit [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit 2

Anlaufphase von 2020 bis 2020,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 3  

Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung überwachen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach dem Wirksamwerden der Verordnung einen Bewertungsbericht vorlegen.

Zudem werden die Fortschritte der TLD „.eu“ regelmäßig überwacht werden, und zwar im Rahmen eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der Domäne, der drei Jahre nach der Vorlage des vorgenannten Berichts und danach alle drei Jahre vorgelegt werden wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Ermittelte Risiken bestehen in den Bereichen Unabhängigkeit des „.eu“-Registers und mögliche Interessenkonflikte der Sachverständigen im „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die praktischen Modalitäten der Einsetzung des separaten Gremiums werden im Rechtstext der Verordnung aufgeführt. Der „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat wird von der Kommission entsprechend den für Expertengruppen eingeführten Grundsätzen eingesetzt werden. Die rechtlichen Anforderungen werden umfassen:

a)    Maßnahmen, die gewährleisten, dass das neu gebildete Governance-Gremium die notwendige Autonomie besitzt und vom Register unabhängig ist;

b)    die Garantie, dass das neu gebildete Governance-Gremium im Einklang mit den Zielen und Strategien der Kommission tätig sein wird;

c)    die wichtigsten Aufgaben des neu gebildeten Governance-Gremiums (grundsätzlich nur beratende) und seine Beziehungen zur Kommission und zum Register;

d)    die Rolle und Befugnisse der Kommission gegenüber dem Register und dem neu gebildeten Governance-Gremium (z. B. die Aufsichtsbefugnis der Kommission über das Register).

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Für den „.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat werden die Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission befolgt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind.

Artikel 13 des vorgeschlagenen Rechtsakts zur ccTLD „.eu“ überträgt der Kommission besondere Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Betreiber des Registers, darunter Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

Zudem wird der Vertrag mit dem Register ausführliche Bestimmungen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten beinhalten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer Bezeichnung

GM/NGM 4

von EFTA-Ländern 5

von Kandidatenländern 6

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Festlegung und Durchführung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation

09 02 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

1a

Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD CNECT

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

09 02 01

Verpflichtungen

(1 a)

0,050

0,050

Zahlungen

(2a)

0,025

0,025

0,050

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 7  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD CNECT

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,050

0,050

Zahlungen

=2+2a

+3

0,025

0,025

0,050






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,050

0,050

Zahlungen

(5)

0,025

0,025

0,050

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1a.>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,050

0,050

Zahlungen

=5+ 6

0,025

0,025

0,050

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,050

0,050

Zahlungen

(5)

0,025

0,025

0,050

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0,050

0,050

Zahlungen

=5+ 6

0,025

0,025

0,050





Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD

• Sonstige Verwaltungsausgaben

(„.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat)

GD CNECT INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,050

0,050

Zahlungen

0,025

0,025

0,050

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 8

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

„.eu“-Multi-Stakeholder-Beirat

- Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen

0.001

32

0,032

0,032

- Organisation von Sitzungen

0.004

2

0,008

0,008

- Sonstige Kosten (externe Berichte, Studien)

0,005

2

0,010

0,010

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

0,050

0,050

GESAMTKOSTEN

0,05

0,05

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 9
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr

2021

Jahr

2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 10

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  11

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Es werden keine EU-Mittel über die im mehrjährigen Finanzrahmen bereits vorgesehenen Mittel hinaus benötigt.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 12

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(2)    Mögliche Auswirkungen auf den nächsten MFR (2021-2027) sind Gegenstand der einschlägigen Verhandlungen.
(3)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(4)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(5)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(6)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(7)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(8)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(9)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(10)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(11)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(12)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.