Brüssel, den 19.4.2018

COM(2018) 207 final

2018/0102(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(Haushaltslinie 04 03 01 03 – Soziale Sicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) zielt auf eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, damit die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) die Zusammenarbeit bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern (Haushaltslinie 04 03 01 03 des EU-Gesamthaushaltsplans für 2018) fortsetzen können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der beigefügte Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht vollständig im Einklang mit dem Ziel des EWR-Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere durch das Ziel, die Homogenität des Binnenmarktes der EU zu schützen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates 1 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Der EAD legt dem Rat in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität.

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die EWR-EFTA-Staaten leisten einen finanziellen Beitrag zu der Haushaltslinie 04 03 01 03 „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern“. Der genaue Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt, sobald dieser Entwurf für einen Beschluss des Rates angenommen ist.

5.WEITERE ANGABEN

Im Einklang mit der Haushalspolitik kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings leisten die EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Protokoll 32 zum EWR-Abkommen ihren jährlichen Finanzbeitrag jedes Jahr bis zum 31. August eines jeden Jahres im Anschluss an den Mittelabruf der EU, die von der Europäischen Kommission aufgestellt und dem EWR-EFTA-Staaten bis zum 15. August übermittelt wird.

Zur Überbrückung der Zeit zwischen Januar und August gilt daher der Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses rückwirkend seit Januar. Auf diese Weise wird die Kontinuität der Zusammenarbeit, wie sie im EWR vorgesehen ist, während des gesamten Kalenderjahres gewährleistet.

Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

2018/0102 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten


(Haushaltslinie 04 03 01 03 – Soziale Sicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(5)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2017 fortgesetzt werden kann.

(6)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

Brüssel, den19.4.2018

COM(2018) 207 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(Haushaltslinie 04 03 01 03 - Soziale Sicherheit)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr.

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 13 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „und 2017“ durch die Worte „, 2017 und 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft*.

1Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]