Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

2018/0091(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am BIP gemessen ist Japan die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt außerhalb der EU; in der Reihenfolge der Handelspartner der EU steht das Land allerdings erst an siebter Stelle. Japan hat mehr als 127 Millionen Einwohner, die über eine ausgesprochen hohe Kaufkraft verfügen. Als Markt für Ausführer, Dienstleister und Investoren aus der Europäischen Union spielt das Land eine bedeutende Rolle.

Am 29. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen (FHA) mit Japan. Das Freihandelsabkommen mit Japan wurde in „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (im Folgenden „WPA“) umbenannt, als am 6. Juli 2017 ein Grundsatzabkommen geschlossen wurde.

Auf der Grundlage der vom Rat 2012 verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien handelte die Kommission mit Japan ein ehrgeiziges und umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aus, um neue Möglichkeiten und Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. Der Wortlaut des WPA nach Abschluss der Verhandlungen wurde im Dezember 2017 veröffentlicht.

Das WPA enthält weder Normen für den Investitionsschutz noch Bestimmungen zur Streitbeilegung in diesem Bereich, weil die noch laufenden Verhandlungen über diese Themen zum Zeitpunkt des Abschlusses der WPA-Verhandlungen nicht hätten abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf ihr klares gemeinsames Bekenntnis zu einem stabilen und sicheren Investitionsumfeld in der Union und in Japan setzen sich beide Seiten entschieden dafür ein, die Verhandlungen zum Investitionsschutz so schnell wie möglich abzuschließen. Der einmal vereinbarte Investitionsschutz wird deshalb in Form eines eigenen bilateralen Investitionsabkommens vorliegen.

Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:

-Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan im Namen der Europäischen Union und

-Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan.

Parallel zu diesen Vorschlägen wird die Kommission einen Vorschlag für eine horizontale Verordnung über Schutzmaßnahmen vorlegen, die neben anderen Handelsübereinkünften auch das WPA umfassen wird.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des WPA zwischen der Europäischen Union und Japan.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Parallel zu den Verhandlungen über das WPA wurden vom Europäischen Auswärtigen Dienst Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft (im Folgenden „SPA“) geführt. Die Verhandlungen über das SPA treten jetzt in die Endphase ein. Das SPA fügt sich zusammen mit dem WPA in denselben Verhandlungskontext ein. Nach seinem Inkrafttreten wird das WPA den Rechtsrahmen für die Weiterentwicklung der bereits langjährigen und starken Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits in einer Reihe von Bereichen, darunter politischer Dialog, Energie, Verkehr, Menschenrechte, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Technologie, Justiz, Asyl und Migration liefern. Ferner sieht das SPA vor, dass seine Anwendung im Falle eines Verstoßes gegen wesentlichen Elemente des SPA, d. h. die Menschenrechtsklausel und die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, ausgesetzt werden kann. Außerdem weisen die Vertragsparteien des SPA darauf hin, dass eine Vertragspartei in einem solchen Fall weitere geeignete Maßnahmen außerhalb des SPA-Rahmens im Einklang mit dem Völkerrecht ergreifen kann.

Kohärenz mit der Politik der Europäischen Union in anderen Bereichen

Das WPA ist vollständig kohärent mit der Politik der Europäischen Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich, etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz oder Verbraucherschutz, ausgenommen eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der in der Spirituosen-Verordnung 1 geregelten Flaschengröße, um japanische Ausfuhren des traditionellen Shochu zu erleichtern, einer Spirituose, die von Japan in traditionellen Flaschen von vier go(合)oder einem sho(升) 2 ausgeführt wird.

Darüber hinaus sind im WPA EU-Japan wie in allen anderen von der Kommission ausgehandelten Freihandelsabkommen die öffentlichen Dienste vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, durch das Abkommen voll gewahrt wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Im Juli 2015 ersuchte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union um ein Gutachten nach Artikel 218 Absatz 11 AEUV über die Frage, ob die Union die notwendige Zuständigkeit besitzt, um das mit Singapur ausgehandelte Freihandelsabkommen allein zu unterzeichnen und abzuschließen, oder ob die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten bei bestimmten von diesem Abkommen erfassten Themen notwendig ist.

In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 bestätigte der Gerichtshof, dass die EU in allen Bereichen, die von dem mit Singapur ausgehandelten Abkommen erfasst werden, die alleinige Zuständigkeit besitzt; ausgenommen sind andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten, welche nach Auffassung des Gerichtshofs in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus der Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.

Im Einklang mit dem Gutachten 2/15 ist davon auszugehen, dass alle vom WPA erfassten Bereiche ebenfalls in die Zuständigkeit der Europäischen Union und insbesondere unter Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV fallen.

Das WPA ist von der Europäischen Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.

Artikel 218 Absatz 7 AEUV wurde als Rechtsgrundlage hinzugefügt, da es angebracht ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des WPA zu billigen, welches eine Billigung solcher Änderungen im beschleunigten oder vereinfachten Verfahren vorsieht. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 2.29 Absatz 3 des Abkommens und die Beendigung der vorübergehenden Aussetzung nach Absatz 4 desselben Artikels zu beschließen. Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, Änderungen oder Berichtigungen von Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 des Abkommens gemäß Artikel 10.14 (Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) sowie Änderungen von Anhang 14-A (Gesetze und sonstige Vorschriften der Vertragsparteien im Zusammenhang mit geografischen Angaben) und Anhang 14-B (Liste der geografischen Angaben) zu billigen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das dem Rat vorgelegte WPA deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zum Abschluss des WPA steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und trägt zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei. Er geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag wird im Einklang mit Artikel 218 AEUV vorgelegt, dem zufolge Beschlüsse über den Abschluss internationaler Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Vor dem Abschluss der Verhandlungen mit Japan wurde das WPA von einem externen Auftragnehmer einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen, um die möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer engeren wirtschaftlichen Partnerschaft zwischen der EU und Japan zu analysieren.

Im Rahmen der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung konsultierte der Auftragnehmer interne und externe Experten und veranstaltete öffentliche Konsultationen sowie bilaterale Treffen und Gespräche mit Vertretern der Zivilgesellschaft. Die Konsultationen im Rahmen der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung bildeten eine Plattform für einen Dialog über die Handelspolitik unter Einbeziehung wichtiger Interessenträger und der Zivilgesellschaft.

Sowohl der Bericht über die Nachhaltigkeitsprüfung als auch die Konsultationen im Zuge ihrer Vorbereitung lieferten der Kommission wertvolle Informationen.

Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden außerdem die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Desgleichen wurde das Europäische Parlament mithilfe seines Ausschusses für internationalen Handel (INTA) und insbesondere mithilfe seiner Monitoring-Gruppe zum FHA EU-Japan regelmäßig informiert und konsultiert. Der aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die London School of Economics Enterprise führte eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung durch.

Folgenabschätzung

Die von einem externen Auftragnehmer durchgeführte und im April 2016 abgeschlossene handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung kam zu dem Schluss, dass das WPA bedeutende positive Auswirkungen (auf BIP, Einkommen, Handel und Beschäftigung) sowohl für die EU als auch für Japan zeitigen würde.

Im geeignetsten Szenario, das von umfassender Zollfreiheit und einem symmetrischen Abbau der nichttarifären Maßnahmen ausgeht, wird der langfristige Anstieg des BIP für die EU auf +0,76 % geschätzt. Die bilateralen Ausfuhren dürften sich um +34 % erhöhen, während bei den weltweiten Ausfuhren insgesamt für die EU mit einer Steigerung von +4 % zu rechnen ist.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das WPA unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Vereinfachung von Handels- und Investitionsverfahren sowie zur Verringerung von Ausfuhr- und Investitionskosten, sodass mehr kleinen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Zu den erwarteten Vorteilen zählen mehr Transparenz, Verringerung des Aufwands durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln, besserer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der geografischen Angaben, leichterer Zugang zu Ausschreibungsverfahren für Beschaffungen sowie ein spezielles Kapitel, das es KMU ermöglichen soll, ein Höchstmaß an Nutzen aus dem WPA zu ziehen.

Grundrechte

Das vorgeschlagene Abkommen lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das WPA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Es wird bei Inkrafttreten zu einem Verlust an Zolleinnahmen von geschätzt 970 Mio. EUR führen. In der Zeit nach der vollständigen Umsetzung des WPA (15 Jahre nach seinem Inkrafttreten) dürfte sich der jährliche Verlust an Zöllen auf 2,084 Mrd. EUR belaufen. Diese Schätzung beruht auf einer Projektion der Handelsentwicklung für die nächsten 15 Jahre, ohne Abkommen.

Das WPA dürfte sich nicht auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts auswirken.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das WPA enthält institutionelle Bestimmungen, in denen eine Struktur von Durchführungsorganen festgelegt wird, welche die Umsetzung, das Funktionieren und die Auswirkungen des Abkommens ständig überwachen.

Mit dem institutionellen Kapitel des WPA wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Japans zusammen, welche einmal jährlich oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammentreten. Dem Gemischten Ausschuss sitzen ein Vertreter Japans auf Ministerebene und das zuständige Mitglied der Europäischen Kommission beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter vor.

Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingerichteten Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen (Ausschüsse „Warenhandel“, „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“, „Öffentliches Beschaffungswesen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Ursprungsregeln und Zollfragen“, „Geistiges Eigentum“, „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“, „Technische Handelshemmnisse“ und „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“).

Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission wachsende Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission den ersten Jahresbericht über die Durchführung von FHA. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen FHA zu vermitteln, in dem besonders auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von FHA und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklung der FHA ermöglichen, wobei auch erwähnt wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das WPA wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das WPA schafft die Voraussetzungen dafür, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der EU die Chancen, die Japan als weltweit drittgrößter Markt eines einzelnen Landes bietet, voll nutzen können.

Präsident Juncker und Premierminister Abe erklärten zum Abschluss der Verhandlungen: „Das WPA zwischen der EU und Japan ist eines der größten und weitreichendsten Wirtschaftsabkommen, die jemals von der EU oder von Japan abgeschlossen wurden. Durch dieses WPA wird ein riesiger Wirtschaftsraum mit 600 Millionen Menschen entstehen, auf den rund 30 % des BIP weltweit entfallen. Das Abkommen wird enorme Handels- und Investitionschancen eröffnen und zur Stärkung unserer Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen. Dadurch wird auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Japan und der EU vertieft und die Wettbewerbsfähigkeit unserer reifen und doch innovativen Volkswirtschaften gesteigert werden.“

Bei den Verhandlungen über dieses Abkommen gewährleistete die Kommission, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der EU zu möglichst günstigen Bedingungen Zugang zum japanischen Markt erhalten.

Dieses Ziel wurde vollständig erreicht: Das Abkommen geht in vielen Bereichen über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinaus, etwa bei Dienstleistungen, Beschaffungen, nichttarifären Hemmnissen und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben. Auf all diesen Gebieten stimmte Japan neuen Verpflichtungen zu, die das, was es bisher akzeptiert hat, deutlich übertreffen.

Das Abkommen genügt den Kriterien des Artikels XXIV GATT (Beseitigung von Zöllen und sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften für nahezu den gesamten Warenhandel zwischen den Vertragsparteien) sowie des Artikels V GATS, der eine ähnliche Prüfung für Dienstleistungen vorsieht.

Im Einklang mit den durch die Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Zielen erreichte die Kommission insbesondere Folgendes:

1)Japan wird beim Inkrafttreten des Abkommens 91 % seiner Einfuhren aus der EU liberalisieren. Bis zum Abschluss des stufenweisen Zollabbaus wird der Anteil der liberalisierten Einfuhren aus der EU auf 99 % steigen, während die verbleibenden Einfuhren (1 %) über Kontingente und Zollsenkungen (in der Landwirtschaft) teilweise liberalisiert werden. Mit Blick auf die Tarifpositionen bedeutet dies, dass Japan mit Inkrafttreten des Abkommens 86 % seiner Tarifpositionen vollständig liberalisiert und in den folgenden 15 Jahren weitere Liberalisierungen vornimmt, bis 97 % der Einfuhren liberalisiert sind. Wichtige positive Ergebnisse für die EU sind unter anderem die vollständige Liberalisierung für Weine und Schaumweine bei Inkrafttreten, die vollständige Liberalisierung sonstiger wichtiger Agrar- und Lebensmittelausfuhren (hartgereifter Käse, Teigwaren, Schokoladenerzeugnisse, Süßwaren) im Laufe einer Übergangszeit, äußerst umfangreiche Zugeständnisse bei Schweinefleisch, die mit der Zeit nahezu auf eine Liberalisierung hinauslaufen, eine erhebliche Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für Rindfleisch und alle sonstigen Käsesorten aus der EU sowie die Liberalisierung sämtlicher industriellen Ausfuhren aus der EU, darunter Waren, die seit langer Zeit als Prioritäten gelten, wie Schuhe und Lederwaren.

2)Bieter aus der EU erhalten neue Chancen bei Ausschreibungen, da Japan ihnen insbesondere einen neuen Zugang zu den 48 subzentralen „Kernstädten“ mit über 300 000 Einwohnern gewährt, in denen 15 % der japanischen Bevölkerung leben, und bereit ist, die „Betriebssicherheitsklausel“ für EU-Unternehmen, die auf dem Schienenverkehrsmarkt tätig sind, ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufzuheben.

3)Technische und regulatorische Hemmnisse für den Warenhandel, etwa doppelte Prüfanforderungen, werden beseitigt, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von in der EU verwendeten technischen und regulatorischen Standards bei Kraftfahrzeugen, Elektronik, Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie bei umweltfreundlichen Technologien. Außerdem wird es einen speziellen Anhang zu Kraftfahrzeugen mit einer Schutzklausel geben, die der EU die Wiedereinführung von Zöllen gestattet, falls Japan die Anwendung der UNECE-Regelungen einstellt oder abgeschaffte nichttarifäre Maßnahmen wiedereinführt (bzw. neue entwickelt).

4)In Bezug auf Dienstleistungen enthält das WPA ein Kapitel über den Dienstleistungshandel, die Liberalisierung von Investitionen und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die entsprechenden Listen von Verpflichtungen, die über die WTO-Verpflichtungen beider Vertragsparteien deutlich hinausgehen. Das Kapitel umfasst sektorübergreifende Regelungen über interne Vorschriften und gegenseitige Anerkennung sowie sektorspezifische Regelungen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der EU. Wie in allen ihren Handelsabkommen schützt die EU öffentliche Dienstleistungen. Das Kapitel über den elektronischen Geschäftsverkehr enthält die ehrgeizigsten Bestimmungen, die jemals von der EU in ein Handelsabkommen aufgenommen wurden; erfasst wird der gesamte auf elektronischem Weg getätigte Handel. Dies ist Ausdruck des Interesses der Unternehmen und Verbraucher aus der EU und Japan am digitalen Handel, wobei legitime politische Ziele voll gewahrt bleiben.

5)Als erste Übereinkunft der EU wird das WPA in einem besonderen Kapitel Bestimmungen zur Corporate Governance enthalten. Sie wurden durch die OECD-Grundsätze der Corporate Governance angeregt und spiegeln bewährte Verfahren und einschlägige Vorschriften der EU und Japans aus diesem Bereich wider.

6)Das WPA gewährleistet ein hohes Maß an Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, auch im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Rechte, einschließlich detaillierter Bestimmungen zum Urheberrecht, die für dessen besseren Schutz sorgen.

7)Das WPA gewährleistet außerdem ein hohes Maß an Schutz für geografische Angaben aus der EU, da über 200 geografische Angaben für Lebensmittel, Weine und Spirituosen aus der EU Schutz nach Artikel 23 TRIPS erhalten.

8)Dem Thema „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ist ein umfassendes Kapitel gewidmet, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Handel Umweltschutz und soziale Entwicklung unterstützt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Fischbestände fördert. In diesem Kapitel wird auch beschrieben, wie die Zivilgesellschaft in die Durchführung und Überwachung dieser Bestimmungen einbezogen wird. Es enthält zudem eine Verpflichtung zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie einen eigenen Überprüfungsmechanismus.

9)Ein umfassendes und neuartiges Kapitel über KMU soll dafür sorgen, dass diese in den vollen Genuss der Chancen kommen, die das WPA bietet.

10)In einem umfassenden Abschnitt des Abkommens zur gegenseitigen Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen werden verschiedene önologische Verfahren genehmigt, darunter die Prioritätenliste von Zusatzstoffen jeder Seite. 

2018/0091 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss Nr. [XX] des Rates wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan (im Folgenden „Abkommen“) am [XX.XX.2018] unterzeichnet.

(2)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.

(3)Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, ist es angebracht, dass der Rat die Kommission dazu ermächtigt, die in Artikel 2.28 vorgesehene Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 3 des Abkommens (Überprüfung, Konsultationen und vorübergehende Aussetzung der Selbstzertifizierung) vorübergehend auszusetzen. Die Kommission sollte vom Rat auch dazu ermächtigt werden, die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung der Selbstzertifizierung nach Artikel 2.29 Absatz 4 des Abkommens im Namen der Union zu beenden.

(4)Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Artikel 10.14 des Abkommens (Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) Änderungen von Anhang 10 Teil 2 sowie der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens zu billigen.

(5)Nach seinem Artikel 23.5 ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, die Personen aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen. Das Abkommen kann daher vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

1.Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 3 die Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 2.28 vorübergehend auszusetzen, wird von der Kommission getroffen.

2.Die Entscheidung der Union, gemäß Artikel 2.29 Absatz 4 die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 2.28 zu beenden, wird von der Kommission getroffen.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 10.14 des Abkommens (Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) entscheidet die Kommission über den Standpunkt der Union zu Änderungen oder Berichtigungen der Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 des Abkommens.

Artikel 4

Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Anschluss an Empfehlungen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ werden von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 5

Der Präsident des Rates bestellt die Person oder die Personen, die befugt ist bzw. sind, die Notifizierung nach Artikel 23.3 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein. 3

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.
(2)    sho (升) entspricht 1800 ml and 1 go(合) entspricht 180 ml.
(3)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan

über eine Wirtschaftspartnerschaft

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Kapitel 1    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1.1 bis 1.9)

Kapitel 2    Warenhandel

Abschnitt A    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 2.1 bis 2.5)

Abschnitt B    Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren (Artikel 2.6 bis 2.22)

Abschnitt C    Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen (Artikel 2.23 bis 2.31)

Abschnitt D    Sonstige Bestimmungen (Artikel 2.32 bis 2.35)

Kapitel 3    Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren

Abschnitt A    Ursprungsregeln (Artikel 3.1 bis 3.15)

Abschnitt B    Ursprungsverfahren (Artikel 3.16 bis 3.26)

Abschnitt C    Sonstiges (Artikel 3.27 bis 3.29)



Kapitel 4    Zollfragen und Erleichterung des Handels (Artikel 4.1 bis 4.14)

Kapitel 5    Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Abschnitt A    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 5.1)

Abschnitt B    Bilaterale Schutzmaßnahmen (Artikel 5.2 bis 5.8)

Abschnitt C    Generelle Schutzmaßnahmen (Artikel 5.9 bis 5.10)

Abschnitt D    Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (Artikel 5.11 bis 5.14)

Kapitel 6    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 6.1 bis 6.16)

Kapitel 7    Technische Handelshemmnisse (Artikel 7.1 bis 7.14)

Kapitel 8    Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr

Abschnitt A    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 8.1 bis 8.5)

Abschnitt B    Liberalisierung von Investitionen (Artikel 8.6 bis 8.13)



Abschnitt C    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel (Artikel 8.14 bis 8.19)

Abschnitt D    Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen (Artikel 8.20 bis 8.28)

Abschnitt E    Regulierungsrahmen

Unterabschnitt 1    Interne Regulierung (Artikel 8.29 bis 8.32)

Unterabschnitt 2    Allgemein geltende Bestimmungen (Artikel 8.33 bis 8.35)

Unterabschnitt 3    Post- und Kurierdienstleistungen (Artikel 8.36 bis 8.40)

Unterabschnitt 4    Telekommunikationsdienste (Artikel 8.41 bis 8.57)

Unterabschnitt 5    Finanzdienstleistungen (Artikel 8.58 bis 8.67)

Unterabschnitt 6    Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr (Artikel 8.68 und 8.69)

Abschnitt F    Elektronischer Geschäftsverkehr (Artikel 8.70 bis 8.81)



Kapitel 9    Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen (Artikel 9.1 to 9.4)

Kapitel 10    Öffentliche Beschaffungen (Artikel 10.1 bis 10.17)

Kapitel 11    Wettbewerbspolitik (Artikel 11.1 bis 11.9)

Kapitel 12    Subventionen (Artikel 12.1 bis 12.10)

Kapitel 13    Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole (Artikel 13.1 to 13.8)

Kapitel 14    Geistiges Eigentum

Abschnitt A    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 14.1 bis 14.7)

Abschnitt B    Standards für geistiges Eigentum

Unterabschnitt 1    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Artikel 14.8 bis 14.17)

Unterabschnitt 2    Marken (Artikel 14.18 bis 14.21)



Unterabschnitt 3    Geografische Angaben (Artikel 14.22 bis 14.30)

Unterabschnitt 4    Gewerbliche Geschmacksmuster (Artikel 14.31)

Unterabschnitt 5    Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen (Artikel 14.32)

Unterabschnitt 6    Patente (Artikel 14.33 bis 14.35)

Unterabschnitt 7    Geschäftsgeheimnisse und nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten (Artikel 14.36 und 14.37)

Unterabschnitt 8    Pflanzenzüchtungen (Artikel 14.38)

Unterabschnitt 9    Unlauterer Wettbewerb (Artikel 14.39)

Abschnitt C    Durchsetzung

Unterabschnitt 1    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 14.40 und 14.41)

Unterabschnitt 2    Durchsetzung – zivile Rechtsbehelfe (Artikel 14.42 bis 14.49)



Unterabschnitt 3    Durchsetzung des Schutzes gegen die rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen (Artikel 14.50)

Unterabschnitt 4    Durchsetzung – Grenzmaßnahmen (Artikel 14.51)

Abschnitt D    Zusammenarbeit und institutionelle Vereinbarungen (Artikel 14.52 bis 14.55)

Kapitel 15    Corporate Governance (Artikel 15.1 bis 15.7)

Kapitel 16    Handel und nachhaltige Entwicklung (Artikel 16.1 bis 16.19)

Kapitel 17    Transparenz (Artikel 17.1 bis 17.8)

Kapitel 18    Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Abschnitt A    Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Unterabschnitt 1    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 18.1 bis 18.3)

Unterabschnitt 2    Gute Regulierungspraxis (Artikel 18.4 bis 18.11)

Unterabschnitt 3    Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Artikel 18.12 und 18.13)



Unterabschnitt 4    Institutionelle Bestimmungen (Artikel 18.14 bis 18.16)

Abschnitt B    Tierschutz (Artikel 18.17)

Abschnitt C    Schlussbestimmungen (Artikel 18.18 und 18.19)

Kapitel 19    Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Artikel 19.1 bis 19.8)

Kapitel 20    Kleine und mittlere Unternehmen (Artikel 20.1 bis 20.4)

Kapitel 21    Streitbeilegung

Abschnitt A    Ziel, Geltungsbereich und Definitionen (Artikel 21.1 bis 21.3)

Abschnitt B    Konsultationen und Mediation (Artikel 21.4 bis 21.6)

Abschnitt C    Panelverfahren (Artikel 21.7 bis 21.24)

Abschnitt D    Allgemeine Bestimmungen (Artikel 21.25 bis 21.30)

Kapitel 22    Institutionelle Bestimmungen (Artikel 22.1 bis 22.6)

Kapitel 23    Schlussbestimmungen (Artikel 23.1 bis 23.8)



Anhänge (nur die vorhandenen Anhänge sind aufgeführt):

Anhang 2-A    Abbau und Beseitigung von Zöllen

Anhang 2-B    Liste der Waren gemäß den Artikeln 2.15 und 2.17

Anhang 2-C    Kraftfahrzeuge und Teile davon

Anlage 2-C-1    Von beiden Vertragsparteien angewendete UN-Regelungen

Anlage 2-C-2    UN-Regelungen, die von einer der Vertragsparteien angewendet und von der anderen noch nicht angewendet werden

Anhang 2-D    Erleichterung der Ausfuhr von Shochu

Anhang 2-E    Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen

Anhang 3-A    Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

Anhang 3-B    Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

Anlage 3-B-1    Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile



Anhang 3-C    Angaben in Artikel 3.5

Anhang 3-D    Wortlaut der Ursprungserklärung

Anhang 3-E    Betreffend das Fürstentum Andorra

Anhang 3-F    Betreffend die Republik San Marino

Anhang 6    Lebensmittelzusatzstoffe

Anhang 8-A    Regulierungszusammenarbeit bei der Regulierung des Finanzsektors

Anhang 8-B    Listen für Kapitel 8

Anhang I    Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen

Anhang II    Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen



Anhang III    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen, Investoren und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Anhang IV    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

Anlage IV    Beschränkungen der Geschäftstätigkeiten von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in Japan

Anhang 8-C    Vereinbarung über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Anhang 10    Öffentliche Beschaffungen

Anhang 14-A    Gesetze und sonstige Vorschriften der Vertragsparteien im Zusammenhang mit geografischen Angaben

Anhang 14-B    Liste geografischer Angaben

Anhang 23    Gemeinsame Erklärung



Präambel

Die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“) –

im Bewusstsein ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Wertvorstellungen und ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,

in Anerkennung der Bedeutung der Intensivierung ihrer Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung und der Förderung der wechselseitigen Handels- und Investitionstätigkeit – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaftskreise jeder Vertragspartei, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – sowie eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Umwelt und Arbeit mittels einschlägiger international anerkannter Normen und internationaler Übereinkünfte, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören,

in Anerkennung dessen, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, zur Steigerung des Verbraucherwohls beiträgt,

in der Erkenntnis, dass ein durch die Globalisierung und die engere Integration zwischen den Volkswirtschaften der Welt bedingtes dynamisches und sich rasch wandelndes globales Umfeld viele neue wirtschaftliche Chancen und Herausforderungen für die Vertragsparteien mit sich bringt,



in Anerkennung dessen, dass ihre Volkswirtschaften über die Voraussetzungen verfügen, sich gegenseitig zu ergänzen, und dass dies zur weiteren Förderung der Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien beitragen sollte, indem sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Stärken durch bilateralen Handel und Investitionstätigkeiten nutzen,

in der Überzeugung, dass die Schaffung eines eindeutig festgelegten und sicheren Handels- und Investitionsrahmens durch beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften steigern, ihren Märkten mehr Effizienz und Dynamik verleihen und ein berechenbares Marktumfeld für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen ihnen sicherstellen würde,

in Bekräftigung ihrer Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte genannten Grundsätze,

in Anerkennung der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

in dem Bestreben, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen sowie diesbezügliche Hemmnisse zu verringern oder zu beseitigen,



entschlossen, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen beizutragen, indem diesbezügliche Hemmnisse mithilfe dieses Abkommens beseitigt werden, und den Aufbau neuer Handels- oder Investitionshemmnisse, die den Nutzen dieses Abkommens verringern könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden,

gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und

in dem festen Willen, einen Rechtsrahmen zur Festigung ihrer wirtschaftlichen Partnerschaft zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:



Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.1

Ziele

Ziel dieses Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 1.2

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

a)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,


b)    „Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

c)    „Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

d)    „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

e)    „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991),

f)    „Zollbehörde“

i)    im Falle der Europäischen Union: die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind, und

ii)    im Falle Japans: das Finanzministerium,


g)    „Zollrecht“ die Gesamtheit der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union beziehungsweise Japans über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein sonstiges Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen,

h)    „Zollgebiet“

i)    im Falle der Europäischen Union: das Zollgebiet nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 , und

ii)    im Falle Japans: das Gebiet, für das das Zollrecht Japans in Kraft ist,

i)    „Tage“ Kalendertage,

j)    „DSU“ (Dispute Settlement Understanding) die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens,

k)    „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,


l)    „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; für die Zwecke dieses Abkommens sind bei Bezugnahmen auf Artikel im GATT 1994 die Anmerkungen zur Auslegung eingeschlossen,

m)    „GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens, 2

n)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen,

o)    „IWF“ den Internationalen Währungsfonds,

p)    „Maßnahme“ jede Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, einer Praxis, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird,


q)    „natürliche Person einer Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie im Falle Japans einen japanischen Staatsangehörigen, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, 3

r)    „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person,

s)    „Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

t)    „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

u)    „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

v)    „Gebiet“ das Gebiet, in dem dieses Abkommen nach Maßgabe des Artikels 1.3 Anwendung findet,

w)    „AEUV“ den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,


x)    „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,

y)    „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) die Weltorganisation für geistiges Eigentum,

z)    „WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation und

aa)    „WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 1.3

Räumlicher Geltungsbereich

1.    Dieses Abkommen gilt

a)    im Falle der Europäischen Union für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und

b)    im Falle Japans für das Gebiet Japans.


2.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen auch für alle Bereiche jenseits des Küstenmeers der Vertragsparteien, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, in denen die betreffende Vertragspartei nach dem Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 sowie ihren mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt. 4

3.    Was die Bestimmungen dieses Abkommens über die Anwendung der Zollpräferenzbehandlung von Waren sowie die Artikel 2.9 und 2.10 anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die nicht von Absatz 1 Buchstabe a erfassten Teile des Zollgebiets der Europäischen Union und für die in den Anhängen 3-E und 3-F aufgeführten Bereiche.

4.    Falls der jeweilige räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens gemäß den Absätzen 1 bis 3 sich ändert, unterrichtet die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei davon und legt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei umgehend ergänzende Informationen oder Klarstellungen vor.



Artikel 1.4

Besteuerung

1.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Ansässigkeit“ den Steuersitz,

b)    „Steuerübereinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragspartei die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder Japan sind, und

c)    „Steuermaßnahme“ eine Maßnahme zur Anwendung des Steuerrechts der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder Japans.

2.    Dieses Abkommen ist auf Steuermaßnahmen nur insofern anzuwenden, als es für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.


3.    Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder Japans aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer solchen Steuerübereinkunft ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft maßgebend. Was Steuerübereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Japan anbelangt, so entscheiden die nach diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft maßgeblichen zuständigen Behörden gemeinsam darüber, ob zwischen diesem Abkommen und der Steuerübereinkunft ein Widerspruch besteht.

4.    Meistbegünstigungsverpflichtungen in diesem Abkommen gelten nicht hinsichtlich eines von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder Japan aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährten Vorteils.

5.    Der nach Artikel 22.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Steuermaßnahmen einen anderen Geltungsbereich für die Streitbeilegung nach Kapitel 21 beschließen.


6.    Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Annahme, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Steuermaßnahmen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder Japans verhindert, mit denen die gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung von Steuern gewährleistet werden soll, beispielsweise von Maßnahmen,

a)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder

b)    die nach den Bestimmungen einer Steuerübereinkunft oder des internen Steuerrechts erfolgen, um die Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern.

Artikel 1.5

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,

a)    dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,


b)    dass es eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden,

ii)    in Bezug auf die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie die Herstellung von oder den Handel mit sonstigen Waren und Materialien, die beziehungsweise der direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,

iii)    in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, oder

iv)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)    dass es eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu unternehmen.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt

a)    für die Zwecke des Kapitels 10 Artikel III GPA und

b)    für die Zwecke des Kapitels 14 Artikel 14.54.



Artikel 1.6

Vertrauliche Informationen

1.    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde.

2.    Stellt eine Vertragspartei nach diesem Abkommen Informationen bereit, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Informationen, es sei denn, die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellt, stimmt einer anderen Regelung zu.

Artikel 1.7

Erfüllung von Pflichten und übertragene Befugnisse

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die zum Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.


2.    Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person oder Stelle, der von ihr Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse übertragen wurden, um die Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu erfüllen, diese übertragenen Befugnisse im Einklang mit diesen Pflichten ausübt.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens durch öffentliche Stellen gleich welcher Zuständigkeitsebene oder nichtöffentliche Stellen in Ausübung der ihnen von der Vertragspartei übertragenen Befugnisse nicht von ihren Pflichten entbunden wird.

Artikel 1.8

Gesetze und sonstige Vorschriften und deren Änderungen

Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 1.9

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.    Die bestehenden Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Japan werden durch dieses Abkommen weder ersetzt noch aufgehoben.


2.    Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

3.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer anderen Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

4.    Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte 5 Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in dieses Abkommen ganz oder teilweise übernommen, so sind diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.



Kapitel 2

Warenhandel

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2.1

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und ihn im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens schrittweise zu liberalisieren.

Artikel 2.2

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.



Artikel 2.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Ausfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei vorgeschrieben ist,

b)    „nichtautomatische Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren“ Lizenzverfahren, bei denen nicht alle Anträge von Personen, welche die Voraussetzungen der betreffenden Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von unter Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllen, genehmigt werden, und

c)    „mit Ursprung in“ (auch „Ursprungs...“) die Tatsache, dass die Kriterien für den Ursprung in einer Vertragspartei nach Kapitel 3 erfüllt sind.



Artikel 2.4

Zölle

Jede Vertragspartei baut Zölle ab oder beseitigt sie nach Artikel 2.8 Absatz 1. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr erhoben werden, nicht jedoch

a)    inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden,

b)    Zölle, die im Einklang mit den Artikeln VI und XIX GATT 1994, mit dem Antidumpingübereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, dem Schutzmaßnahmenübereinkommen und mit Artikel 22 DSU erhoben werden, und

c)    im Einklang mit Artikel 2.16 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben.


Artikel 2.5

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen

1.    Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten (im Folgenden „landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse“), dürfen keinen Zöllen unterliegen, die die andere Vertragspartei in Anwendung einer besonderen Schutzmaßnahme nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft erhebt.

2.    Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse können im Einklang mit Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt C angewandt werden.

Abschnitt B

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Artikel 2.6

Einreihung von Waren

1.    Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden die Waren nach dem Harmonisierten System eingereiht.


2.    Jede Vertragspartei gewährleistet bei der Zolltarifeinreihung von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei die einheitliche Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Artikel 2.7

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 2.8

Abbau und Beseitigung von Einfuhrzöllen

1.    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A ab oder beseitigt sie.


2.    Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A errechnete Zollsatz für die gleiche Ware.

3.    Die Behandlung der Ursprungswaren einer Vertragspartei der in Anhang 2-A Teil 2 Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union sowie in Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt D im Stufenplan Japans jeweils in der Spalte „Anmerkung“ mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung durch die Vertragsparteien in einem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Jahr, spätestens jedoch im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Überprüfung wird im Hinblick auf eine Verbesserung der Marktzugangsbedingungen, beispielsweise durch Maßnahmen wie einen schnelleren Abbau oder eine schnellere Beseitigung von Zöllen, eine Straffung der Ausschreibungsverfahren und eine Erhöhung der Kontingentsmengen, sowie auf die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Abgaben durchgeführt.

4.    Gewährt eine Vertragspartei einem Drittland auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft für von Absatz 3 erfasste Waren einen höheren oder schnelleren Zollabbau, ein höheres Kontingent oder eine anderweitig günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen vorgesehene, die sich auf das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union oder dem japanischen Markt für solche Waren auswirkt, leiten die Vertragsparteien eine solche Überprüfung binnen drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der internationalen Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Drittland bzw. zwischen Japan und dem Drittland ein; sie führen die Überprüfung, die binnen sechs Monaten ab demselben Tag abgeschlossen sein soll, mit dem Ziel durch, der anderen Vertragspartei zumindest die gleiche Präferenz einzuräumen.



Artikel 2.9

Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren

1.    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die in ihr Zollgebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Zollgebiet ausgeführt und in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob die Ausbesserung oder Änderung auch im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei hätte vorgenommen werden können, sofern die betreffende Ware innerhalb der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersteren Vertragspartei genannten Frist in deren Zollgebiet wiedereingeführt wird. 6

2.    Absatz 1 gilt nicht für Waren im Zollgebiet einer Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern, die zur Ausbesserung oder Änderung ausgeführt und nicht unter zollamtlicher Überwachung ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern ins Zollgebiet wiedereingeführt werden.


3.    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung eingeführt werden, sofern die Waren innerhalb der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei genannten Frist aus ihrem Zollgebiet wiederausgeführt werden. 7

4.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Ausbesserung“ oder „Änderung“ jeden Vorgang oder Prozess, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden einer Ware behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird. Ausbesserung oder Änderung einer Ware umfasst auch Instandsetzung und Wartung, unabhängig davon, ob damit eine Wertsteigerung der Ware einhergeht, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

a)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

b)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

c)    die Funktion einer Ware verändert wird.



Artikel 2.10

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jede Vertragspartei gewährt die zollfreie vorübergehende Einfuhr folgender Waren in ihr Zollgebiet im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften, sofern diese Waren über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus keine Veränderungen erfahren und innerhalb der von jeder Vertragspartei festgelegten Frist ausgeführt werden:

a)    Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

b)    Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Filmausrüstung sowie Hilfsgerät und Zubehör für derartige Ausrüstung,

c)    Warenmuster sowie Werbefilme und -aufnahmen,

d)    Container und Paletten für die Versendung von Waren im internationalen Verkehr sowie Zubehör und Ausrüstung dafür,


e)    Betreuungsgut für Seeleute,

f)    ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke eingeführte Waren,

g)    für internationale Sportwettbewerbe, zu Vorführungs- oder Trainingszwecken eingeführte Waren,

h)    persönliche Gebrauchsgegenstände von sich vorübergehend im Zollgebiet befindlichen Reisenden und

i)    Werbematerial für den Fremdenverkehr.

Artikel 2.11

Zollwertermittlung

Für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts von zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren gelten die Bestimmungen von Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens sinngemäß.



Artikel 2.12

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben jeglicher Art auf Waren, die aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf Waren, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. Für die Zwecke dieses Artikels schließen Gebühren oder sonstige Abgaben jeglicher Art keine Gebühren oder sonstige Abgaben ein, die im Einklang mit Artikel 2.16 erhoben werden und in etwa auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt bleiben.

Artikel 2.13

Stillhalteregelung

1.    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, legen die Vertragsparteien keine Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit einem höheren Satz als dem nach Anhang 2-A anzuwendenden Satz fest.

2.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei einen Zoll für das auf einen einseitigen Abbau des Zolls folgende Jahr auf die in Anhang 2-A Teil 2 Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union sowie in Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt D im Stufenplan Japans festgelegte Höhe anheben kann.



Artikel 2.14

Ausfuhrwettbewerb

1.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ausfuhrsubventionen“ Subventionen nach Artikel 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft und sonstige in Anhang I des Subventionsübereinkommens genannte Subventionen, die möglicherweise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind, gewährt werden.

2.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die im Ministerratsbeschluss der WTO vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45, WT/L/980) zum Ausdruck kam, in Bezug auf Ausfuhrsubventionen und Ausfuhrmaßnahmen gleicher Wirkung äußerste Zurückhaltung walten zu lassen, wie in dem Beschluss angeführt.

Artikel 2.15

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

1.    Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei außer Zöllen nur Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die mit Artikel XI GATT 1994 vereinbar sind. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


2.    Beabsichtigt eine Vertragspartei, im Einklang mit Artikel XI Absatz 2 oder mit Artikel XX GATT 1994 ein Verbot oder eine Beschränkung bei der Ausfuhr einer in Anhang 2-B genannten Ware oder deren Verkauf zwecks Ausfuhr einzuführen,

a)    versucht sie, dieses Verbot beziehungsweise diese Beschränkung auf das nötige Ausmaß zu begrenzen, und berücksichtigt dabei gebührend die möglichen negativen Auswirkungen auf die andere Vertragspartei,

b)    teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit, nach Möglichkeit vor der Einführung eines solchen Verbots beziehungsweise einer solchen Beschränkung und zwar so weit im Voraus wie möglich, andernfalls spätestens 15 Tage nach der Einführung, wobei diese schriftliche Mitteilung eine Beschreibung der betreffenden Ware und das eingeführte Verbot beziehungsweise die eingeführte Beschränkung unter Angabe der Art, der Gründe, und dem Tag der Einführung sowie der zu erwartenden Dauer enthält, und

c)    räumt sie der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin eine angemessene Gelegenheit zur Konsultation im Hinblick auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einem solchen Verbot beziehungsweise einer solchen Beschränkung ein.



Artikel 2.16

Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr

1.    Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Ausfuhr- oder andere Zölle oder Steuern nach Artikel III GATT 1994 handelt) sich dem Betrag nach ungefähr auf die – nicht nach dem Wert (ad valorem) berechneten – Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

2.    Die Vertragsparteien verzichten auf konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „konsularische Amtshandlung“ Anforderungen der konsularischen Vertretung der einführenden Vertragspartei in der ausführenden Vertragspartei zum Zwecke der Ausstellung von Konsularfakturen oder konsularischen Bescheinigungen oder Genehmigungen für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen, Manifesten, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstiger Zollunterlagen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr erforderlich sind.



Artikel 2.17

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren.

2.    Jede Vertragspartei geht bei der Einführung oder Aufrechterhaltung von Ausfuhrlizenzverfahren im Einklang mit Artikel 1 Absätze 1 bis 9 und Artikel 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren vor. Zu diesem Zweck werden diese Bestimmungen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und erstrecken sich auf Ausfuhrlizenzverfahren im Handel zwischen den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können Ausfuhrlizenzverfahren im Einklang mit Artikel 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten. Die Absätze 2 bis 8 gelten für sämtliche Waren, die in Anhang 2-B aufgeführt sind.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und in angemessener, gerechter, diskriminierungsfreier und transparenter Weise gehandhabt werden.

4.    Jede Vertragspartei führt Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren nur dann ein beziehungsweise erhält sie nur dann aufrecht, wenn andere geeignete Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen nicht zur Verfügung stehen.


5.    Die Vertragsparteien führen weder nichtautomatische Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren ein noch erhalten sie derartige Verfahren aufrecht, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Abkommen in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Lizenzverfahren einführt, gibt genau an, welche Maßnahme mit diesem Lizenzverfahren durchgeführt wird.

6.    Jede Vertragspartei beantwortet Anfragen der anderen Vertragspartei zu Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren, welche die erste Vertragspartei einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder aufrechterhält, sowie zu den Kriterien für die Gewährung oder die Zuteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen binnen 60 Tagen.

7.    Eine Vertragspartei, die Ausfuhrbeschränkungen auf eine Ware in Form eines Kontingents anwendet, strebt eine Streuung des Handels mit dieser Ware an, die so weit wie möglich den Anteilen entspricht, welche ohne die Beschränkungen zu erwarten wären.

8.    Wenn eine Vertragspartei Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder aufrechterhält, nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren auf und berücksichtigen die Ergebnisse dieser Konsultationen gebührend.



Artikel 2.18

Wiederaufgearbeitete Waren

1.    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sieht jede Vertragspartei vor, dass wiederaufgearbeitete Waren wie Neuwaren behandelt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf als solche gekennzeichnet werden.

2.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „wiederaufgearbeitete Waren“ Waren, die in der Position 40.12, den Kapiteln 84 bis 90 oder der Position 94.02 des Harmonisierten Systems eingereiht sind und  8

a)    ganz oder teilweise aus Teilen bestehen, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden,

b)    eine ähnliche Lebenserwartung und Leistung aufweisen wie solche Waren im Neuzustand und

c)    mit einer ähnlichen Werksgarantie versehen sind wie solche Waren im Neuzustand.



Artikel 2.19

Nichttarifäre Maßnahmen

1.    Spezifische Verpflichtungen im Zusammenhang mit nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen jeder Vertragspartei sind in den Anhängen 2-C und 2-D festgelegt.

2.    Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder auf Ersuchen einer Vertragspartei bewerten die Vertragsparteien, ob sich aus nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen ergebende Fragen im Rahmen dieses Abkommens wirksam gelöst werden können. Infolge dieser Bewertung nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Erweiterung des Geltungsbereichs der bestehenden Verpflichtungen oder die Aufnahme weiterer Verpflichtungen in beiderseitigem Interesse im Bereich der nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen einschließlich solcher im Bereich der Zusammenarbeit zu prüfen. Auf der Grundlage dieser Konsultationen können die Vertragsparteien vereinbaren, in beiderseitigem Interesse Verhandlungen aufzunehmen. Bei der Durchführung dieses Absatzes berücksichtigen die Vertragsparteien die im vorausgegangenen Zeitraum der Durchführung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen.



Artikel 2.20

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu ergreifen. Ergreift eine Vertragspartei diesbezügliche Maßnahmen, so müssen sie im Einklang stehen mit den Bedingungen des Artikels XII GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.

2.    Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Devisenkontrollen oder Devisenbeschränkungen im Einklang mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vorzunehmen.

Artikel 2.21

Ursprungskennzeichnung

Sind in einer Vertragspartei bei anderen Waren als Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Fischereierzeugnissen im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei Anforderungen an die verpflichtende Kennzeichnung des Ursprungslands vorgesehen, so gilt im Falle der Europäischen Union die Kennzeichnung „Made in Japan“ oder eine ähnliche Kennzeichnung in der Sprache des einführenden Landes sowie im Falle Japans die Kennzeichnung „Made in EU“ oder eine ähnliche Kennzeichnung auf Japanisch als ausreichend zur Erfüllung dieser Anforderungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 3 unberührt.



Artikel 2.22

Allgemeine Ausnahmen

1.    Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel XX GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

2.    Beabsichtigt eine Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit den Buchstaben i und j des Artikels XX GATT 1994 zu ergreifen, so

a)    lässt sie der anderen Vertragspartei sämtliche relevanten Informationen zukommen und

b)    räumt sie der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin eine angemessene Gelegenheit zur Konsultation im Hinblick auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme ein, wobei eine für beide Seiten akzeptable Lösung angestrebt wird.

3.    Die Vertragsparteien können sich auf die zur Lösung der Fragen, die Gegenstand der Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe b sind, erforderlichen Mittel verständigen.


4.    Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die betreffenden Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die Maßnahmen ergreifen, die in diesem Fall zur Abhilfe notwendig sind; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

Abschnitt C

Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen

Artikel 2.23

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Weinbauerzeugnisse, die in der Position 22.04 des Harmonisierten Systems eingereiht sind.

Artikel 2.24

Allgemeiner Grundsatz

Sofern in den Artikeln 2.25 bis 2.28 nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und den Verkauf zwischen den Vertragsparteien gehandelter Weinbauerzeugnisse, die von diesem Abschnitt erfasst sind, die Gesetze und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei maßgebend.



Artikel 2.25

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 1

1.    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens lässt die Europäische Union in der Europäischen Union die Einfuhr und den Verkauf für den menschlichen Verzehr bestimmter Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Japan zu, die erzeugt wurden im Einklang mit

a)    Warendefinitionen und zulässigen önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt A, die in Japan für den Verkauf japanischen Weins gelten, unter der Voraussetzung, dass sie den Warendefinitionen und önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt A entsprechen, und

b)    den önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt B.

2.    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens lässt Japan in Japan die Einfuhr und den Verkauf für den menschlichen Verzehr bestimmter Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zu, die erzeugt wurden im Einklang mit

a)    Warendefinitionen und zulässigen önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt A, die in der Europäischen Union gelten, unter der Voraussetzung, dass sie den Warendefinitionen und önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt A entsprechen, und


b)    den önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt B.

3.    Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Notifikationen aus, in denen sie bestätigen, dass ihre Prozeduren für die Genehmigung der önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt B beziehungsweise Teil 2 Abschnitt B abgeschlossen sind.

Artikel 2.26

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 2

1.    Die Europäische Union ergreift zügig die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt C zu genehmigen und Japan zu notifizieren, dass ihre Prozeduren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.

2.    Japan ergreift zügig die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt C zu genehmigen und der Europäischen Union zu notifizieren, dass ihre Prozeduren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.

3.    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen treten am Tag der letzten Notifikation durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft.



Artikel 2.27

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 3

1.    Die Europäische Union ergreift die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt D zu genehmigen und Japan zu notifizieren, dass ihre Prozeduren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.

2.    Japan ergreift die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt D zu genehmigen und der Europäischen Union zu notifizieren, dass ihre Prozeduren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.

3.    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen treten am Tag der letzten Notifikation durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 2.28

Selbstzertifizierung

1.    Eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, reicht als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in der Europäischen Union nach den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 erfüllt sind.


2.    Die nach Artikel 22.4 eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ beschließt bei Inkrafttreten dieses Abkommens die Modalitäten für

a)    die Durchführung des Absatzes 1, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke und die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss, und

b)    die Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen, welche die Europäische Union – für jeden ihrer Mitgliedstaaten – und Japan benennen.

3.    Zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in Japan nach den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 erfüllt sind, ist keine Bescheinigung oder ein anderes gleichartiges Dokument erforderlich.

Artikel 2.29

Überprüfung, Konsultationen und vorübergehende Aussetzung der Selbstzertifizierung

1.    Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung

a)    des Artikels 2.26 regelmäßig, mindestens einmal jährlich in den zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, und


b)    des Artikels 2.27 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

2.    Stellen die Vertragsparteien bei der Überprüfung der Durchführung des Artikels 2.26 fest, dass die in Artikel 2.26 vorgesehenen Notifikationen nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgetauscht wurden, nehmen sie Konsultationen mit dem Ziel einer Einigung über eine praktische Lösung auf.

3.    Wenn die Notifikation nach Artikel 2.26 Absatz 2 nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, die Notifikation nach Artikel 2.26 Absatz 1 allerdings erfolgt ist, kann die Europäische Union die Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 2.28 vorübergehend aussetzen, wenn binnen drei Monaten nach Einleitung der Konsultationen gemäß Absatz 2 keine praktische Lösung im Sinne des Absatzes 2 gefunden wird.

4.    Die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung der Selbstzertifizierung nach Absatz 3 wird umgehend beendet, wenn Japan der Europäischen Union die in Artikel 2.26 Absatz 2 vorgesehene Notifikation übermittelt.

5.    Stellen die Vertragsparteien bei der Überprüfung der Durchführung des Artikels 2.27 nach Absatz 1 fest, dass die in Artikel 2.27 vorgesehenen Notifikationen nicht binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgetauscht wurden, nehmen sie Konsultationen auf.


6.    Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem SPS-Übereinkommen unberührt.

Artikel 2.30

Stillhalteregelung

1.    Was die von den Artikeln 2.25 bis 2.28 erfassten Angelegenheiten anbelangt, führen die Vertragsparteien keine ungünstigeren Bedingungen ein als die in diesem Abschnitt oder in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vorgesehenen.

2.    Absatz 1 gilt unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum SPS-Übereinkommen stehen.

Artikel 2.31

Änderungen

Der nach Artikel 22.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 2-E annehmen und somit Bezugnahmen auf önologische Verfahren, Beschränkungen und sonstige Elemente im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 hinzufügen, streichen oder ändern.



Abschnitt D

Sonstige Bestimmungen

Artikel 2.32

Informationsaustausch

1.    Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für den Zeitraum aus, der das Kalenderjahr mit den jüngsten verfügbaren Daten umfasst. Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“ kann diesen Zeitraum um weitere fünf Jahre verlängern.

2.    Der Austausch von Einfuhrstatistiken nach Absatz 1 umfasst so weit wie möglich Daten für den Zeitraum, der das Kalenderjahr mit den jüngsten verfügbaren Daten umfasst, darunter den Wert und die Menge – auf der Grundlage der Systematik der jeweiligen Vertragspartei – der Einfuhren der Waren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.



Artikel 2.33

Besondere Maßnahmen zur Handhabung der Zollpräferenzbehandlung

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verstöße gegen ihr Zollrecht im Zusammenhang mit der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen sich negativ auf die heimische Industrie auswirken könnten, und kommen überein, bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung solcher Verstöße im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 und dem am 30. Januar 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“) zusammenzuarbeiten.

2.    Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Verfahren die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für die Waren, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten systematischen Verstößen stehen, vorübergehend aussetzen, wenn die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass

a)    im Zusammenhang mit der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für eine bestimmte Ware systematisch gegen ihr Zollrecht verstoßen wurde und

b)    die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten systematischen Verstößen die Zusammenarbeit nach Absatz 1 systematisch und ungerechtfertigterweise verweigert oder in anderer Weise unterlassen hat.


3.    Ungeachtet des Absatzes 2 gilt die vorübergehende Aussetzung nicht für Händler, die die Einhaltungskriterien erfüllen, welche die Vertragsparteien auf dem Wege der in Absatz 4 genannten Konsultationen vereinbart haben.

4.    Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 gelangt ist, teilt dies der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung mit und macht dabei ausreichend Angaben, welche die Einleitung von Konsultationen begründen, darunter die Zusammenfassung der wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit Absatz 2 Buchstaben a und b, und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Ausschuss „Warenhandel“ auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen und eine Einigung über die Einhaltungskriterien im Hinblick auf die Anforderungen dieses Abkommens und die betreffenden Vorschriften des Zollrechts zu erzielen.

5.    Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 gelangt ist, unterrichtet vor einer endgültigen Entscheidung alle interessierten Parteien von ihrer Absicht der vorübergehenden Aussetzung und stellt sicher, dass sie in vollem Umfang Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Interessierte Parteien, die der Vertragspartei, die zu der Feststellung gelangt ist, objektiv und in zufriedenstellender Weise darlegen, dass sie an den in Absatz 2 Buchstabe a genannten systematischen Verstößen nicht beteiligt sind, sind von einer vorübergehenden Aussetzung nicht betroffen.


6.    Nach den in den Absätzen 4 und 5 beschriebenen Verfahren und wenn die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung zu keiner annehmbaren Lösung gelangt sind, kann die Vertragspartei, die zu der Feststellung gelangt ist, beschließen, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen, wobei die in Absatz 3 vorgesehene Ausnahme gebührend zu berücksichtigen ist. Die vorübergehende Aussetzung wird der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung mitgeteilt.

7.    Eine vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um gegen die Verstöße vorzugehen, längstens jedoch sechs Monate. Ist eine Vertragspartei zu der Feststellung gelangt, dass die Bedingungen, die ursprünglich zu der Aussetzung geführt haben, bei Auslaufen der vorübergehenden Aussetzung nach wie vor bestehen, kann sie beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern, nachdem sie der anderen Vertragspartei ihre Feststellung mitgeteilt und dabei ausreichend Angaben gemacht hat, die die Verlängerung begründen. Jede vorübergehende Aussetzung wird zu einem Zeitpunkt, der spätestens zwei Jahre auf die ursprüngliche Aussetzung folgt, beendet, sofern nicht dem Ausschuss „Warenhandel“ dargelegt wird, dass die Bedingungen, die ursprünglich zu der Aussetzung geführt haben, bei Auslaufen des Zeitraums jeder Verlängerung nach wie vor bestehen.

8.    Die geltenden vorübergehenden Aussetzungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss „Warenhandel“.

9.    Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, veröffentlicht nach ihren internen Verfahren Bekanntmachungen an Einführer über alle Mitteilungen und Beschlüsse betreffend vorübergehende Aussetzungen nach den Absätzen 4 bis 7.


10.    Händler außer den in Absatz 3 genannten sowie die in Absatz 5 genannten interessierten Parteien, die der Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, objektiv und in zufriedenstellender Weise darlegen, dass sie an den in Absatz 2 Buchstabe a genannten systematischen Verstößen nicht beteiligt sind, sind von einer vorübergehenden Aussetzung nicht betroffen.

11.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er Händler oder interessierte Parteien daran hindert, gegen die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, im Einklang mit den für sie geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz für Schäden zu erheben, die ihnen unrechtmäßigerweise durch die Maßnahmen nach Absatz 6 entstanden sind.

Artikel 2.34

Ausschuss „Warenhandel“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Überprüfung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels,


b)    Berichterstattung über die Feststellungen des Ausschusses an den Gemischten Ausschuss und

c)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

3.    Zeit und Ort oder Mittel der Sitzungen des Ausschusses werden von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 2.35

Arbeitsgruppe „Wein“

1.    Die nach Artikel 22.4 Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ ist für die wirksame Umsetzung und Durchführung des Abschnitts C und des Anhangs 2-E zuständig.

2.    Die Arbeitsgruppe „Wein“ hat folgende Aufgaben:

a)    Annahme der Modalitäten für die Selbstzertifizierung nach Artikel 2.28 Absatz 2,


b)    Überwachung der Durchführung der Artikel 2.25 bis 2.29, einschließlich der Überprüfung und der Konsultationen nach Artikel 2.29, und

c)    Prüfung möglicher Änderungen des Anhangs 2-E und Formulierung von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu diesen Änderungen.

3.    Die Arbeitsgruppe „Wein“ hält ihre erste Sitzung am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ab.



Kapitel 3

Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren

Abschnitt A

Ursprungsregeln

Artikel 3.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Aquakultur“ die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Brütlingen, Jungfischen, Larven, Buntlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) und anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,


b)    „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,

c)    „Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt,

d)    „Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt,

e)    „Vormaterial“ alle Stoffe oder Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Komponenten, Zutaten, Rohstoffen oder Teilen,

f)    „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann,

g)    „Zollpräferenzbehandlung“ den Zollsatz, der auf eine Ursprungsware nach Artikel 2.8 Absatz 1 erhoben wird,


h)    „Erzeugnis“ alle Stoffe oder Substanzen, die hergestellt wurden, auch wenn sie als Vormaterialien beim Herstellen eines anderen Erzeugnisses verwendet werden sollen; es ist als eine Ware im Sinne des Kapitels 2 zu verstehen, und

i)    „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

Artikel 3.2

Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

1.    Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Artikel 2.8 Absatz 1 gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern sie alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

a)    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)    Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind, oder

c)    Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen.


2.    Für die Zwecke dieses Kapitels fallen das Meer, der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere nicht unter den territorialen Geltungsbereich einer Vertragspartei.

3.    Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

4.    Die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei zu erfüllen.

Artikel 3.3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.    Für die Zwecke des Artikels 3.2 gilt ein Erzeugnis als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, sofern es sich um Folgendes handelt:

a)    dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse,

b)    dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

c)    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,


d)    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,

e)    dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen erbeutete Tiere,

f)    Erzeugnisse aus der dortigen Aquakultur,

g)    dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,

h)    Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die durch ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei aus dem Meer, vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere von Drittländern gewonnen werden,

i)    an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen von Hoheitsgewässern von Drittländern ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,

j)    Erzeugnisse mit Ausnahme von Fisch, Meeresfrüchten und sonstigen marinen Tieren und Pflanzen, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und jenseits der Gebiete, über die Drittländer Hoheitsrechte ausüben, gewonnen werden, sofern die Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,


k)    Erzeugnisse, die

i)    bei der dortigen Erzeugung als Abfall oder Ausschuss anfallen,

ii)    aus dort gesammelten Altwaren als Abfall oder Ausschuss gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, oder

l)    dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis k genannten Erzeugnissen oder aus ihren Derivaten hergestellte Erzeugnisse.

2.    Als „Fischereifahrzeug“ nach Absatz 1 Buchstabe h oder „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ nach Absatz 1 Buchstabe i gelten Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe, die

a)    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan ins Schiffsregister eingetragen sind,

b)    die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren und

c)    die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)    sie sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen einer Vertragspartei oder


ii)    sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischen Personen 9 :

A)    die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und

B)    die zu mindestens 50 Prozent Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei sind.

Artikel 3.4

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.    Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:

a)    Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, das Erzeugnis während des Transports oder der Lagerung in seinem Zustand zu erhalten,


b)    Umpacken,

c)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

d)    Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

e)    Bügeln von Textilien und Textilwaren,

f)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

g)    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

h)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

i)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen oder Gemüse,

j)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

k)    Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,


l)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, einfaches Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

m)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

n)    einfaches Mischen von Erzeugnissen 10 , auch verschiedener Arten,

o)    einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren 11 von Erzeugnissen,

p)    einfaches Zusammenstellen oder Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware oder einem Endprodukt, oder eine Ware, die nicht im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen als vollständige Ware oder als Endprodukt eingereiht werden kann, Zerlegen eines Erzeugnisses in seine Teile oder

q)    Schlachten von Tieren.


2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel 3.5

Kumulierung

1.    Ein Erzeugnis, das als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, wird als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei eingestuft, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

2.    Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

3.    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls die in der anderen Vertragspartei durchgeführte Behandlung nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.4 Absatz 1 Buchstaben a bis q hinausgeht.

4.    Damit ein Ausführer, die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausfüllen kann, erhält er von seinem Lieferanten die in Anhang 3-C genannten Informationen.


5.    Die Informationen nach Absatz 4 gelten für eine einzige Sendung oder mehrere Sendungen desselben Vormaterials, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Informationen vorgelegt wurden, geliefert wird.

Artikel 3.6

Toleranzen

1.    Genügt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

a)    für ein in den Kapiteln 1 bis 49 oder 64 bis 97 des Harmonisierten Systems 12 eingereihtes Erzeugnis der Wert aller dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)    für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.


2.    Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.

3.    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

Artikel 3.7

Maßgebende Einheit

1.    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

2.    Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.



Artikel 3.8

Buchmäßige Trennung

1.    Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Ursprungseigenschaft erhalten bleibt.

2.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.

3.    Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

4.    Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 3 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden.


5.    Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörde der Vertragspartei überwacht die Verwendung der Bewilligung und darf diese widerrufen, falls der Inhaber von der Methode der buchmäßigen Trennung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

6.    Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien der Fall wäre.

Artikel 3.9

Warenzusammenstellungen

Eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des Harmonisierten Systems wird als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei betrachtet, wenn alle seine Bestandteile Ursprungserzeugnisse nach diesem Kapitel sind. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.



Artikel 3.10

Nichtbehandlung

1.    Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

2.    Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.

3.    Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4.    Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweise auf das Erzeugnis selbst.



Artikel 3.11

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend dort wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis:

a)    dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und

b)    während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 3.12

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial

1.    Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern

a)    das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht und mit diesem geliefert, aber nicht getrennt in Rechnung gestellt werden und


b)    Typen, Mengen und Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials für das Erzeugnis üblich sind.

2.    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder ob es eine Behandlung oder die in Anhang 3-B festgesetzt zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial außer Acht gelassen.

3.    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

4.    Das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial eines Erzeugnisses haben dieselbe Ursprungseigenschaft wie das Erzeugnis, mit dem sie geliefert werden.



Artikel 3.13

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden Elemente zu ermitteln:

a)    Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,

b)    zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,

c)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,

d)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

e)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

f)    bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien und

g)    alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs angemessen belegt werden kann.



Artikel 3.14

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, ein Erzeugnis während der Beförderung zu schützen, werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses außer Acht gelassen.

Artikel 3.15

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

1.    Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob alle beim Herstellen des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder ein Herstellungsverfahren nach Anhang 3-B durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.

2.    Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.



Abschnitt B

Ursprungsverfahren

Artikel 3.16

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

1.    Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a)     eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder

b)    die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.


3.    Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitel erfüllt.

4    Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

5.    Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.



Artikel 3.17

Erklärung zum Ursprung

1.    Eine Erklärung zum Ursprung darf von einem Ausführer eines Erzeugnis auf der Grundlage von Informationen ausgestellt werden, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

2.    Eine Erklärung zum Ursprung wird mithilfe einer der Sprachfassungen in Anhang 3-D auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnen, um die Identifizierung zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

3.    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung oder einzig aus dem Grund ab, dass die Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.

4.    Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig.


5.    Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)    eine einzige in die Vertragspartei eingeführte Lieferung eines Erzeugnisses oder mehrerer Erzeugnisse oder

b)    mehrere in die Vertragspartei eingeführte Lieferungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.

6.    Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so darf im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige Erklärung zum Ursprung für diese Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel 3.18

Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.



Artikel 3.19

Aufbewahrungspflichten

1.    Ein Einführer, der eine Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis beantragt, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach dem Datum der Einfuhr des Erzeugnisses:

a)    die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, sofern der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruht, oder

b)    alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruht.

2.    Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung eine Kopie hiervon sowie alle anderen Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.

3.    Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

4.    Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.



Artikel 3.20

Kleinsendungen und Befreiungen

1.    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art 13 handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

2.    Sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden, darf der Gesamtwert der Erzeugnisse nach Absatz 1 folgende Beträge nicht überschreiten:

a)    für die Europäische Union 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Für die Umrechnung der in einer Landeswährung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgedrückten Beträge gilt der Eurokurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Beträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Japan die betreffenden Beträge mit.


b)    für Japan 100 000 Yen oder ein anderer von Japan festzulegender Betrag.

3.    Die Vertragsparteien dürfen festlegen, dass die Voraussetzung für einen Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 2 für die Einfuhr eines Erzeugnisses, das die Einfuhrvertragspartei von den Voraussetzungen befreit hat, nicht erfüllt werden müssen.

Artikel 3.21

Prüfung

1.    Für die Zwecke der Prüfung, ob ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist oder ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Prüfung anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, durchführen, und zwar durch die Anforderung von Informationen beim Einführer, der den Antrag nach Artikel 3.16 stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen.


2.    Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a)    war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a, diese Erklärung zum Ursprung,

b)    die Zolltarifnummer des Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System und die verwendeten Ursprungskriterien,

c)    eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

d)    war ein spezifisches Herstellungsverfahren das Ursprungskriterium, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens,

e)    gegebenenfalls eine Beschreibung der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft,

f)    war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang oder Herstellungsort),

g)    war die Wertmethode das Ursprungskriterium, die Angabe des Werts des Erzeugnisses sowie des Werts aller beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der wertbezogenen Voraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,


h)    war das Gewicht das Ursprungskriterium, die Angabe des Gewichts des Erzeugnisses sowie des Gewichts der einschlägigen beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der Gewichtsvoraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,

i)    war eine Neueinreihung im Zolltarif das Ursprungskriterium, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (als 2-, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium) oder

j)    die Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Nichtbehandlung nach Artikel 3.10.

3.    Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

4.    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls die angeforderten Informationen vollständig oder bezüglich eines oder mehrere Elemente direkt vom Ausführer geliefert werden können.


5.    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

6.    Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Prüfung die Zollpräferenzbehandlung für das betreffenden Erzeugnis auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Garantien) an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.



Artikel 3.22

Verwaltungszusammenarbeit

1.    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien bei der Prüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft hat und die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, durch die Zollbehörde jeder Vertragspartei zusammen.

2.    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1 ersucht hat, binnen 2 Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Das Ersuchen um Informationen sollte folgende Informationen enthalten:

a)    die Erklärung zum Ursprung,

b)    die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c)    den Namen des Ausführers,


d)     den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e)    soweit angebracht, alle relevanten Unterlagen.

Neben diesen Informationen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls auch um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

3.    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

4.    Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a)    die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

b)    eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

c)    die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,

d)    eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,


e)    Informationen zur Art der Durchführung der Untersuchung und

f)    gegebenenfalls Belege.

5.    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 4 nicht vor, falls diese Informationen vom Ausführer als vertraulich angesehen werden.

6.    Die eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse, und Telefon- und Telefaxnummern der Zollbehörden mit; sie teilt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Datum der Änderung mit.

Artikel 3.23

Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem AZGA.



Artikel 3.24

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

1.    Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

a)    binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1

i)    keine Antwort eingegangen ist oder

ii)    falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

b)    binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 5

i)    keine Antwort eingegangen ist oder

ii)    die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,


c)    binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 2

i)    keine Antwort eingegangen ist oder

ii)    die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder

d)    nach einem vorausgegangenen Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 3.23 und innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Zeitraums in Bezug auf die Erzeugnisse, für die ein Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 1 gestellt wurde,

i)    die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder

ii)    das Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

2.    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.


3.    Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.22 Absatz 4 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit. Erfolgt eine solche Mitteilung, finden auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung Konsultationen statt. Die Frist für die Konsultation darf fallweise im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultation darf nach dem Verfahren des mit Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Ursprungsregeln und Zollfragen“ stattfinden. Nach Ablauf der Konsultationsfrist darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat.

Artikel 3.25

Vertraulichkeit

1.    Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.


2.    Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen dürfen nur von diesen Behörden für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.

3.    Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, werden vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei nach Artikel 3.21 und 3.22 vom Ausführer erhalten hat, nicht offengelegt.

4.    Von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltene Informationen dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafvorfahren vor einem Gericht oder einem Richter verwendet werden, es sei denn die Ausfuhrvertragspartei erteilt nach ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften die Erlaubnis dazu.

Artikel 3.26

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Die Vertragsparteien verhängen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen nach ihren jeweiligen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen all jene Personen, die – um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen – ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, welche den Vorschriften des Artikels 3.19 nicht nachkommen oder welche die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 3.22 Absatz 3 verweigern.



Abschnitt C

Sonstiges

Artikel 3.27

Anwendung dieses Kapitels auf Ceuta und Melilla

1.    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.

2.    Ursprungserzeugnisse Japans erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Japan unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr im Rahmen dieses Abkommens der gleichen Zollbehandlung wie sie aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union gewährt wird.

3.    Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Japan nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Japan ausgeführte Erzeugnisse.


4.    Artikel 3.5 gilt für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Japan sowie Ceuta und Melilla.

5.    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

6.    Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 3.28

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

1.    Der mit Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist neben den anderen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 4.14 Absatz 1 auch für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.


2.    Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a)    das Überprüfen von Empfehlungen und gegebenenfalls das Ausarbeiten geeigneter Empfehlungen für den mit Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf

i)    die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels sowie

ii)    alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Kapitels,

b)    die Verabschiedung von Erläuterungen, um die Umsetzung diese Kapitels zu erleichtern,

c)    das Festlegen des Beratungsverfahrens nach Artikel 3.24 Absatz 3 und

d)    die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.



Artikel 3.29

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 gestellt wird.

Kapitel 4

Zollfragen und Erleichterung des Handels

Artikel 4.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    Handelserleichterungen für Waren zu befördern, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, und dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken effektive Zollkontrollen zu gewährleisten,


b)    die Transparenz des jeweiligen Zollrechts und der jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien sowie deren Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen zu gewährleisten,

c)    die vorhersehbare, kohärente und diskriminierungsfreie Anwendung des jeweiligen Zollrechts und der jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien zu gewährleisten,

d)    die Vereinfachung und Modernisierung der jeweiligen Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu fördern,

e)    die Entwicklung von den rechtmäßigen Handel erleichternden Risikomanagementtechniken voranzubringen, ohne die internationale Lieferkette zu gefährden, und

f)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Zollfragen und Erleichterung des Handels zu verbessern.

Artikel 4.2

Geltungsbereich

1.    Dieses Kapitel gilt für Angelegenheiten, die das jeweilige Zollrecht, die jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften und die jeweiligen allgemeinen handelsbezogenen Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien, einschließlich deren Anwendung auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.


2.    Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Kapiteln 6 und 7 unberührt.

3.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und den Kapiteln 6 und 7 sind, soweit es um den Widerspruch geht, die Kapitel 6 und 7 maßgebend.

4.    Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Erfüllung der legitimen politischen Ziele der Vertragsparteien und ihrer Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, deren Vertragsparteien sie jeweils sind, hinsichtlich des Schutzes

a)    der öffentlichen Sittlichkeit,

b)    des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen,

c)    des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder

d)    der Umwelt.

5.    Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften umgesetzt. Bei der Umsetzung dieses Kapitels verwenden die Vertragsparteien ihre verfügbaren Mittel in angemessener Weise.



Artikel 4.3

Transparenz

1.    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen zum Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.

2.    Die Vertragsparteien veröffentlichen ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren zum Handel so früh wie möglich vor ihrem Inkrafttreten, damit alle Interessierten sich mit ihnen vertraut machen können; davon ausgenommen sind

a)    dringende Fälle,

b)    geringfügige Änderungen dieser Gesetze, sonstigen Vorschriften oder allgemeinen Verwaltungsverfahren,

c)    Fälle, in denen die Wirksamkeit dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften oder deren Durchsetzung aufgrund einer vorherigen Veröffentlichung beeinträchtigt würde, oder

d)    Maßnahmen mit entlastender Wirkung.


3.    Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Auskunftsstelle ein, die berechtigte Anfragen aller Interessierten zu Angelegenheiten, die in Absatz 1 genannt sind, beantwortet. Die Auskunftsstellen beantworten diese Anfragen und händigen alle relevanten Vordrucke und Unterlagen innerhalb einer angemessenen von jeder Vertragspartei festgesetzten Zeitspanne aus.

4.    Die Vertragsparteien sehen, soweit angebracht, regelmäßige Konsultationen zwischen ihrer jeweiligen Zollbehörde und anderen handelsbezogenen Einrichtungen und Händlern oder sonstigen in ihrem jeweiligen Gebiet befindlichen Interessenträgern vor.

5.    Informationen zu Gebühren und Abgaben werden nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht. Diese Informationen enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die Gründe für diese Gebühren oder Abgaben, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart. Die Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die entsprechenden Informationen veröffentlicht wurden.

Artikel 4.4

Einfuhr-, Ausfuhr und Versandverfahren

1.    Die Vertragsparteien wenden ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften vorhersehbar, kohärent, transparent und diskriminierungsfrei an.


2.    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass

a)    ihre Zollverfahren mit internationalen Normen und empfohlenen Praktiken im Einklang stehen, die für die Vertragsparteien im Bereich der Zollverfahren gelten, beispielsweise mit denjenigen, die unter der Leitung der Weltzollorganisation 14 (im Folgenden „WZO“) festgelegt wurden, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des am 26. Juni 1999 in Brüssel unterzeichneten Änderungsprotokolls zum internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, des am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“),

b)    durch ihre Zollverfahren der rechtmäßige Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken erleichtert und dabei die Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet werden soll,

c)    mit ihren Zollverfahren bei Verstößen gegen ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften im Rahmen der Zollverfahren, einschließlich Zollhinterziehung und Schmuggel, deren effiziente Durchsetzung gewährleistet wird und

d)    dass in ihren Zollverfahren weder eine Inanspruchnahme von Zollagenten noch Kontrollen vor dem Versand verbindlich vorgeschrieben werden.


3.    Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, welche die in deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Kriterien erfüllen, eine Vorzugsbehandlung gewährt wird.

4.    Die Vertragsparteien fördern die Weiterentwicklung und Anwendung fortschrittlicher Systeme, einschließlich auf Informations- und Kommunikationstechnologien basierender Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten und deren jeweiliger Zollbehörde oder anderen handelsbezogenen Stellen zu erleichtern.

5.    Die Vertragsparteien streben eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der von ihrer jeweiligen Zollbehörde oder von anderen handelsbezogenen Stellen benötigten Daten und Unterlagen an.

Artikel 4.5

Überlassung der Waren

Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

a)    welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich,


b)    welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren erlauben und

c)    welche die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben erlauben, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie, sofern dies nach ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erforderlich ist, um deren abschließende Zahlung sicherzustellen.

Artikel 4.6

Vereinfachung von Zollverfahren

1.    Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.

2.    Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Mit dieser Vereinfachung kann die periodische Erklärung für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der Waren gestattet werden.


3.    Von den Vertragsparteien werden Programme eingeführt oder beibehalten, durch die jene Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, in den Genuss der weitergehenden Vereinfachungen nach Absatz 2 gelangen oder leichter Zugang dazu erhalten.

Artikel 4.7

Verbindliche Vorabauskünfte

1.    Die Vertragsparteien erteilen durch ihre jeweilige Zollbehörde eine verbindliche Vorabauskunft, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller, der einen schriftlichen Antrag, auch in elektronischer Form, gestellt hat, der alle nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen enthält, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteilt.

2.    Eine verbindliche Vorabauskunft enthält die Zolleinreihung der Waren, den Ursprung der Waren einschließlich ihrer Ursprungseigenschaft nach Kapitel 3 oder jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, insbesondere hinsichtlich der geeigneten Methode oder der geeigneten Kriterien für die Zollwertermittlung.

3.    Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstige Vorschriften dürfen die Vertragsparteien ihre verbindlichen Vorabauskünfte – auch im Internet – veröffentlichen.



Artikel 4.8

Rechtsbehelfe und Überprüfung

1.    Die Vertragsparteien garantieren allen Personen, an die eine Verwaltungsentscheidung der Zollbehörde oder einer anderen handelsbezogenen Stelle der jeweiligen Vertragspartei gerichtet wurde, das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung.

2.    Rechtsbehelfe und Überprüfungen umfassen:

a)    einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde, oder

b)    einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

3.    Wird die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die in Absatz 1 genannte Person das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder weitere verwaltungsbehördliche Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.

4.    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass der in Absatz 1 genannten Person die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit sie erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.



Artikel 4.9

Risikomanagement

1.    Von den Vertragsparteien wird ein Risikomanagementverfahren eingeführt oder beibehalten, damit ihre jeweilige Zollbehörde sich bei ihrer Kontrolltätigkeit auf Hochrisikosendungen konzentrieren kann, sodass die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko beschleunigt wird.

2.    Die Vertragsparteien legen dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

3.    Die Verfahrensparteien dürfen ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolltätigkeit nach Absatz 1 auswählen.

4.    Die Vertragsparteien gestalten das Risikomanagement so aus und wenden es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.



Artikel 4.10

Nachträgliche Zollkontrolle

1.    Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von den Vertragsparteien eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihres jeweiligen Zollrechts und ihrer jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen. Die Zollbehörde jeder Vertragspartei nutzt die Ergebnisse der von ihr durchgeführten nachträglichen Zollkontrolle bei der Anwendung des Risikomanagements nach Artikel 4.9. Eine Vertragspartei darf vorsehen, dass ihre Zollbehörde die Ergebnisse der von einer anderen handelsbezogenen Stelle durchgeführten nachträglichen Zollkontrolle bei der Anwendung des Risikomanagements nutzt und umgekehrt.

2.    Die Vertragsparteien wählen eine Person oder eine Sendung für die nachträgliche Zollkontrolle risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen die Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.



Artikel 4.11

Versand und Umladung

Von den Vertragsparteien werden Verfahren eingeführt oder beibehalten, welche die Verbringung in die andere oder aus der anderen Vertragspartei der Waren erleichtern, die sich im Versand durch ihr jeweiliges Zollgebiet befinden oder dort umgeladen werden, wobei angemessene Zollkontrollen beibehalten werden.

Artikel 4.12

Zusammenarbeit im Zollbereich

1.    Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen arbeiten die Zollbehörden der Vertragsparteien zusammen, auch beim Informationsaustausch, und leisten einander im Einklang mit dem AZGA ungeachtet des Artikels 1.6 in den in diesem Kapitel genannten Fällen Amtshilfe.


2.    Die Zollbehörden der Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in den in diesem Kapitel genannten Fällen, damit die Erleichterung des Handels weiter ausgebaut werden kann, und gewährleisten gleichzeitig die Einhaltung ihres jeweiligen Zollrechts und die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette in den folgenden Bereichen:

a)    Zusammenarbeit bei der weiteren Vereinfachung der Zollverfahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken,

b)    Zusammen bei der Harmonisierung der für Zollzwecke erforderlichen Daten im Einklang mit den geltenden internationalen Normen, beispielsweise den WZO-Normen,

c)    Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung zollbezogener Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens,

d)    Zusammenarbeit bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen,

e)    Zusammenarbeit zum weiteren Ausbau der Maßnahmen nach Artikel 4.4 Absatz 3 und Artikel 4.6 Absatz 2 oder der Programme nach Artikel 4.6 Absatz 3, einschließlich der Möglichkeit einer Zusammenarbeit, damit Händler oder Wirtschaftsbeteiligte einer Vertragspartei von den Maßnahmen oder Programmen der andern Vertragspartei profitieren können,


f)    Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen internationalen Organisationen wie der WTO oder der WZO in Fragen von gemeinsamem Interesse, unter anderem der zolltariflichen Einreihung, der Zollwertermittlung und der Ursprungsbestimmung, zur möglichen Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte und

g)    Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Vorschriften gegen den Handel mit verbotenen Waren.

3.    Die Zollbehörden der Vertragsparteien gewährleisten den Austausch der für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlichen Informationen.

Artikel 4.13

Vorübergehende Verwendung

Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Artikel 2.10 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptieren die Vertragsparteien im Einklang mit den von den Vertragsparteien jeweils angewendeten Verfahren nach den internationalen Übereinkünften zur vorübergehenden Verwendung die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA 15 .



Artikel 4.14

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist neben den anderen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 3.28 Absatz 1 für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels, der zollbezogenen Fälle des Kapitels 2 und des Artikels 14.51 zuständig. 16

2.    Der Ausschuss hält gemeinsame Sitzungen mit dem nach dem AZGA eingesetzten Gemischten Ausschuss „Zusammenarbeit im Zollbereich“ (in diesem Kapitel im Folgenden „JCCC“) ab, es sei denn derartige gemeinsame Sitzungen sind nicht dafür erforderlich, Kohärenz bei der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen nach Absatz 1 und nach dem AZGA zu gewährleisten. 17

3.    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzungen des Ausschusses sich an der Tagesordnung orientiert.


4.    Unbeschadet der Aufgaben des JCCC hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a)    er geht allen Fragen nach, die sich aus der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen ergeben,

b)    er zeigt Bereiche auf, in denen die Umsetzung und die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verbessert werden können,

c)    er fungiert als Mechanismus, der dazu dient, bei Angelegenheiten, die unter die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fallen, rasch einvernehmliche Lösungen zu erzielen,

d)     er arbeitet Entschließungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen zu Schritten oder Maßnahmen aus, die ihm zum Erreichen der Ziele und zum reibungslosen Funktionieren dieses Kapitels notwendig erscheinen,

e)    er triff in den in Artikel 4.12 Absatz 2 genannten Bereichen Entscheidungen über die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien zu ergreifenden Schritte oder umzusetzenden Maßnahmen, die ihm zum Erreichen der Ziele und zum reibungslosen Funktionieren dieses Kapitels notwendig erscheinen, und

f)    er führt sonstige Aufgaben aus, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.



Kapitel 5

Handelspolitische Schutzmassnahmen

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „heimischer Wirtschaftszweig“ sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht,

b)    „ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs,


c)    „drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der gemäß der Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 3 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen, und

d)    „Übergangszeit“ im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach Abschluss des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.

Abschnitt B

Bilaterale Schutzmaßnahmen

Artikel 5.2

Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen

1.    Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge der Beseitigung oder des Abbaus eines Zolls nach Artikel 2.8 in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die andere Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die andere Vertragspartei die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen, soweit diese zur Vermeidung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig der anderen Vertragspartei und zur Erleichterung der Anpassung des heimischen Wirtschaftszweigs erforderlich sind.


2.    Eine bilaterale Schutzmaßnahme kann folgende Formen annehmen:

a)    Aussetzung eines nach Kapitel 2 vorgesehenen weiteren Abbaus des Zollsatzes für die Ursprungsware oder

b)    Anhebung des Zollsatzes für die Ursprungsware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)    angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am ersten Tag der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme gilt, und

ii)    angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.



Artikel 5.3

Bedingungen und Beschränkungen

1.    Eine bilaterale Schutzmaßnahme darf nur in dem Maße und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung des heimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist, wobei die Geltungsdauer zwei Jahre nicht übersteigen darf. Die Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme kann jedoch verlängert werden, sofern sie insgesamt einschließlich solcher Verlängerungen vier Jahre nicht übersteigt.

2.    Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.

3.    Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

4.    Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.


5.    Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.

Artikel 5.4

Untersuchung

1.    Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung anwenden, die ihre zuständige Behörde 18 nach den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehenen Verfahren durchgeführt hat.

2.    Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach ihrer Einleitung abgeschlossen.


3.    Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einer Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die zuständige Behörde, die die Untersuchung durchführt, alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses heimischen Wirtschaftszweigs beeinflussen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren der Ursprungsware am heimischen Markt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

4.    Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.



Artikel 5.5

Notifikation

1.    Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich:

a)    die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür,

b)    die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und

c)    die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme.

2.    Die notifizierende Vertragspartei im Sinne des Absatzes 1 übermittelt der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen, unter anderem:

a)    bei einer Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a den Grund für die Einleitung der Untersuchung, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der zu untersuchenden Ursprungsware, die voraussichtliche Dauer der Untersuchung und das Datum der Einleitung der Untersuchung und


b)    bei einer Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben b und c Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren der Ursprungsware, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der Ursprungsware, die der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen soll, eine genaue Beschreibung der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme sowie das beabsichtigte Datum der Einführung und die voraussichtliche Geltungsdauer der bilateralen Schutzmaßnahme.

Artikel 5.6

Konsultationen und Kompensationen

1.    Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, gibt der anderen Vertragspartei ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um die Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die bilaterale Schutzmaßnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über Kompensationen nach diesem Artikel zu erzielen.

2.    Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, einigt sich mit der anderen Vertragspartei auf angemessene Handelskompensationen in Form von Zollzugeständnissen, die im Wesentlichen dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der bilateralen Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben.


3.    Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über Kompensationen zustande, so steht es der Vertragspartei, auf deren Ursprungsware die bilaterale Schutzmaßnahme angewandt wird, frei, die Anwendung von Zollzugeständnissen nach diesem Abkommen, deren Wert im Wesentlichen dem Wert der zusätzlichen Zölle infolge der bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht zur Aussetzung ausübt, darf die Anwendung der Zollzugeständnisse nur für den Mindestzeitraum aussetzen, der erforderlich ist, um die im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen, und nur solange die bilaterale Schutzmaßnahme aufrechterhalten wird.

4.    Ungeachtet des Absatzes 3 wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Aussetzungsrechts nach diesem Absatz verzichtet, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Abkommen steht.



Artikel 5.7

Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen

1.    Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme in Gestalt einer der in Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei einem heimischen Wirtschaftszweig der Vertragspartei, die die Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht.

2.    Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens am Tag der Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme schriftlich die von ihr beabsichtigte Maßnahme. Unmittelbar nach Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme nehmen die Vertragsparteien Konsultationen über die Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme auf. Die Notifikation enthält Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren der Ursprungsware, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der Ursprungsware, die der beabsichtigten vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen soll, sowie eine genaue Beschreibung der beabsichtigten vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme.


3.    Die Geltungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5.4 nachzukommen. Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Artikel 5.3 Absatz 1 angerechnet.

4.    Artikel 5.3 Absatz 5 gilt sinngemäß für eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme. Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht.

Artikel 5.8

Sonstiges

Die Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.



Abschnitt C

Generelle Schutzmaßnahmen

Artikel 5.9

Allgemeine Bestimmungen

1.    Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, gegenüber einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

2.    Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.



Artikel 5.10

Anwendung von Schutzmaßnahmen

Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:

a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt B,

b)    eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen oder

c)    eine Schutzmaßnahme nach Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt C.

Abschnitt D

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 5.11

Allgemeine Bestimmungen

1.    Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.


2.    Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

3.    Kapitel 3 gilt nicht für Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach diesem Abkommen.

Artikel 5.12

Transparenz und Offenlegung wesentlicher Fakten

1.    Die Vertragsparteien führen Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen in fairer und transparenter Weise und auf der Grundlage des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens durch.

2.    Die Vertragsparteien sorgen vor oder unmittelbar nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 7 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 17 des Subventionsübereinkommens und auf jeden Fall vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig offengelegt werden. Die vollständige Offenlegung der wesentlichen Fakten gilt unbeschadet der Vertraulichkeitsanforderungen des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens. Eine solche Offenlegung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die interessierten Parteien ihre Interessen verteidigen können.


3.    Die Offenlegung wesentlicher Fakten nach Absatz 2 umfasst insbesondere folgende Angaben:

a)    im Falle einer Antidumpinguntersuchung die ermittelten Dumpingspannen, eine hinreichend ausführliche Erläuterung der Grundlage und Methode zur Feststellung der Normalwerte und Ausfuhrpreise sowie der Methode zum Vergleich der Normalwerte und Ausfuhrpreise einschließlich etwaiger Berichtigungen,

b)    im Fall einer Ausgleichszolluntersuchung die Feststellung des Vorliegens anfechtbarer Subventionierung einschließlich hinreichender Einzelheiten zur Berechnung der Höhe der Subventionierung und zu der Methode, die zur Feststellung des Vorliegens der Subventionierung herangezogen wurde, und

c)    Informationen zur Feststellung des Schadens einschließlich Informationen zum Umfang der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem heimischen Markt, zur genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung sowie zu den Folgen der gedumpten Einfuhren für den heimischen Wirtschaftszweig; außerdem Informationen zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs – einschließlich der Prüfung anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren – nach Maßgabe des Artikels 3.5 des Antidumping-Übereinkommens.


4.    In den Fällen, in denen eine untersuchende Behörde 19 einer Vertragspartei die Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 6.8 des Antidumping-Übereinkommens beabsichtigt, unterrichtet die untersuchende Behörde die betroffene interessierte Partei von ihren Absichten und gibt klar die Gründe an, die zur Verwendung der verfügbaren Informationen führen können. Erachtet die untersuchende Behörde die Erläuterungen, die von der betroffenen interessierten Partei innerhalb einer angemessenen Frist, die ihr zur Vorlage weiterer Erläuterungen eingeräumt wurde, übermittelt wurden, als nicht zufriedenstellend, gibt die untersuchende Behörde im Rahmen der Offenlegung wesentlicher Fakten klar an, welche verfügbaren Informationen sie stattdessen verwendet hat.

Artikel 5.13

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Bei der Durchführung von Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen für eine bestimmte Ware gibt die untersuchende Behörde der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Herstellern der gleichartigen Ware in der Einfuhrvertragspartei, den Einführern der Ware, den gewerblichen Verwendern der Ware sowie in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden die Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchung sowie zu den möglichen Auswirkungen eines Zolls auf ihre Lage schriftlich darzulegen.



Artikel 5.14

Antidumpinguntersuchung

Geht bei der untersuchenden Behörde der Einfuhrvertragspartei ein von ihrem heimischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellter schriftlicher Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung hinsichtlich einer Ware der Ausfuhrvertragspartei ein, so unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei mindestens 10 Tage vor Einleitung einer solchen Untersuchung über diesen Antrag.

Kapitel 6

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Artikel 6.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen durch die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schützen und dabei deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken,


b)    die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern, und

c)    Mittel zur Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bereitzustellen, einen Rahmen zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schaffen sowie Mittel zur Erarbeitung allseits annehmbarer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6.2

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Vertragsparteien im Rahmen des SPS-Übereinkommens, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Artikel 6.3

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.


2.    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Einfuhrbedingungen“ alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die für die Einfuhr von Waren erfüllt werden müssen, und

b)    „Schutzgebiet“ ein offiziell ausgewiesenes geografisches Teilgebiet des Gebiets einer Vertragspartei, in dem ein bestimmter geregelter Schadorganismus, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Ansiedlungs- und Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist.

3.    Außerdem kann der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ zwecks Durchführung dieses Kapitels andere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) sowie einschlägiger im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) tätiger internationaler Organisationen, Rechnung trägt. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ und den Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend.



Artikel 6.4

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Im Zusammenhang mit den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem SPS-Übereinkommen unberührt.

Artikel 6.5

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

1.    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens übermitteln die Vertragsparteien einander eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden und geben eine Kontaktstelle für die Kommunikation über alle von diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten an.

2.    Die Vertragsparteien unterrichtenten einander über wichtige Änderungen in Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden und sorgen dafür, dass die Angaben zu den Kontaktstellen stets auf dem neuesten Stand sind.



Artikel 6.6

Risikobewertung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf einer Risikobewertung nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens beruhen.

Artikel 6.7

Einfuhrbedingungen, Einfuhrverfahren und Handelserleichterungen

1.    Um ein angemessenes Schutzniveau zu erzielen, legt die Einfuhrvertragspartei Einfuhrbedingungen fest, wobei sie Konsultationen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt, die zu diesem Zweck nach Bedarf durchgeführt werden.

2.    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des SPS-Übereinkommens sollte die Einfuhrvertragspartei die Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei auf Waren im gesamten Gebiet der Ausfuhrvertragspartei einheitlich anwenden.

3.    Die Absätze 1 und 2 lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien geltenden Einfuhrbedingungen unberührt. Die Vertragsparteien berücksichtigen Anträge auf Überprüfung solcher Einfuhrbedingungen.


4.    Die Vertragsparteien stellen in Bezug auf Einfuhrverfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen einschließlich solcher zur Genehmigung und Freigabe sicher, dass

a)    es sich bei solchen Verfahren im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen um vereinfachte, beschleunigte Verfahren handelt, die ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen werden,

b)    solche Verfahren nicht so angewandt werden, dass die andere Vertragspartei willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminiert wird,

c)    die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird, und

d)    die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Maß beschränkt werden.

5.    Unter Berücksichtigung der geltenden Standards, die im Rahmen des IPPC festgelegt wurden, halten die Vertragsparteien geeignete Informationen über ihren Schädlingsstatus sowie über ihre Programme zur Überwachung, Tilgung und Eindämmung sowie deren Ergebnisse vor, um die Kategorisierung von Schädlingen zu erleichtern und pflanzenschutzrechtliche Einfuhrbedingungen zu rechtfertigen.


6.    Jede Vertragspartei legt für Waren 20 , bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, eine Liste geregelter Schädlinge an. Soweit zutreffend umfassen die Listen Folgendes:

a)    Quarantäneschädlinge, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres Gebiets auftreten,

b)    Quarantäneschädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres Gebiets auftreten, die aber nicht weitverbreitet sind und die unter amtlicher Kontrolle stehen, und

c)    sonstige geregelte Schädlinge, für die pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können.

Im Fall von Waren, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, werden die Einfuhrbedingungen auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei beschränkt, die die Abwesenheit geregelter Schädlinge sicherstellen. Die Einfuhrvertragspartei stellt ihre Liste geregelter Waren sowie die pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen für alle geregelten Waren bereit. Gegebenenfalls sind auch die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Erklärungen zu bestimmten Quarantäneschädlingen sowie zusätzliche Erklärungen zu pflanzenschutzrechtlichen Bescheinigungen zu übermitteln.


7.    Wenn es erforderlich ist, auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei Einfuhrbedingungen festzulegen,

a)    unternimmt die Einfuhrvertragspartei alle notwendigen Schritte, damit die betroffenen Waren ohne ungebührliche Verzögerung eingeführt werden können;

b)    verpflichtet sich die Ausfuhrvertragspartei,

i)    alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereitzustellen und

ii)    der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang zu gewähren, damit sie Prüfungen und andere einschlägige Verfahren durchführen kann.

8.    Liegen alternative gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei vor, prüfen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die Wahl einer praktikableren Lösung, die den Handel weniger stark einschränkt.

9.    Ist eine von der Ausfuhrvertragspartei ausgestellte Bescheinigung für gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Zwecke erforderlich, vereinbaren die Vertragsparteien das Format der Bescheinigung und deren Inhalt unter Berücksichtigung internationaler Standards, Leitlinien oder Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC.


10.    Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

11.    Zweck der Überprüfungen durch Beamte der Einfuhrvertragspartei auf dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei sollte die Förderung neuer Handelsmöglichkeiten sein. Solche Überprüfungen sollten nicht zu einer dauerhaften Maßnahme werden. Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, das ohne ungebührliche Verzögerung von der Einfuhrvertragspartei angenommen wird, ersetzt die Einfuhrvertragspartei eine bestehende Überprüfungsmaßnahme durch eine alternative Maßnahme zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Auflagen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen durch die Ausfuhrvertragspartei.

12.    Im Einklang mit den einschlägigen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC werden Sendungen geregelter Waren auf der Grundlage angemessener Zusicherungen der Ausfuhrvertragspartei ohne besondere Einfuhrgenehmigungen in Form einer Lizenz oder Erlaubnis akzeptiert, es sei denn, eine offizielle Einfuhrgenehmigung ist erforderlich.

13.    Die Schädlingsrisikoanalyse beginnt so rasch wie möglich und ist ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.

14.    Nach Anhang C Abschnitt 1 Buchstabe f des SPS-Übereinkommens müssen etwaige Verfahrensgebühren im Zusammenhang mit den aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Waren in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige heimische Waren verlangt werden, und sollten nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung.



Artikel 6.8

Audit

1.    Zwecks Aufbau und Wahrung des Vertrauens in die wirksame Durchführung dieses Kapitels unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Durchführung von Audits, d. h.

a)    einer Gesamt- oder Teilüberprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der Ausfuhrvertragspartei, und

b)    einer Überprüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse.

Die Vertragsparteien führen diese Audits im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC durch.

2.    Die Einfuhrvertragspartei kann Audits durchführen, indem sie Informationen von der Ausfuhrvertragspartei anfordert oder Kontrollbesuche bei der Ausfuhrvertragspartei durchführt.

3.    Die Bedingungen für einen Kontrollbesuch werden vorab von den Vertragsparteien vereinbart.


4.    Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu den Ergebnissen des Audits Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei berücksichtigt solche Stellungnahmen, bevor sie ihre Schlussfolgerungen zieht und etwaige Maßnahmen ergreift. Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung einen schriftlichen Bericht über ihre Schlussfolgerungen.

5.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, trägt die Einfuhrvertragspartei die Kosten für einen Kontrollbesuch.

Artikel 6.9

Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben und Anlagen

1.    Auf Verlangen der Einfuhrvertragspartei erstellen die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei Listen von Betrieben und Anlagen, die die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen, und sorgen dafür, dass diese Listen regelmäßig aktualisiert und der Einfuhrvertragspartei übermittelt werden.

2.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, die zur Berücksichtigung der Listen nach Absatz 1 erforderlich sind. Sofern keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Einträge in den Listen zu überprüfen, ergreift die Einfuhrvertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um die Einfuhren aus den aufgeführten Betrieben und Anlagen ohne ungebührliche Verzögerung durchführen zu können. Unbeschadet des Artikels 6.13 umfassen solche Maßnahmen nicht die vorherige Kontrolle, es sei denn, eine solche Kontrolle ist nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erforderlich oder wird anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart.


3.    Die Einfuhrvertragspartei kann Audits nach Maßgabe des Artikels 6.8 durchführen.

4.    Soweit angezeigt, macht die Einfuhrvertragspartei die in Absatz 1 genannten Listen öffentlich zugänglich.

5.    Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über ihre Absicht, neue Gesetze und sonstige Vorschriften einzuführen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, und gewährt der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 6.10

Anpassung an regionale Bedingungen

1.    In Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte erkennen die Vertragsparteien das Konzept der Zonen und Kompartimente gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und dem OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere an.

2.    Bei Einführung oder Beibehaltung gesundheitspolizeilicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Einfuhrvertragspartei ihrer Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhren die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Zonen oder Kompartimente zugrunde.


3.    Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre Zonen und Kompartimente nach Absatz 2 an und stellt auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Belege auf der Grundlage des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere bzw. des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die von den Vertragsparteien auf der Basis ihrer durch die Erfahrung der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

4.    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Verfahren und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden.

5.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tauschen sie über den Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Informationen über die Einführung und Aufrechterhaltung der gegenseitigen Anerkennung des Gesundheitsstatus auf der Grundlage des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und der OIE-Empfehlungen aus.

6.    Jede Vertragspartei kann die in Absatz 2 genannten Zonen oder Kompartimente für Seuchen festlegen, die nicht vom OIE-Gesundheitskodex für Landtiere oder vom OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfasst werden, und mit der anderen Vertragspartei die Anwendung solcher Zonen oder Kompartimente im Handel zwischen den Vertragsparteien vereinbaren.

7.    In Bezug auf Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse erkennen die Vertragsparteien das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete, der schadorganismusfreien Produktionsorte, der schadorganismusfreien Produktionsstätten und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen gemäß den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen des IPPC sowie das Konzept der Schutzgebiete an und kommen überein, diese Konzepte im gegenseitigen Handel anzuwenden.


8.    Bei Einführung oder Beibehaltung pflanzenschutzrechtlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Einfuhrvertragspartei ihrer Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhren die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten schadorganismusfreien Gebiete, schadorganismusfreien Produktionsorte, schadorganismusfreien Produktionsstätten, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete zugrunde.

9.    Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre schadorganismusfreien Gebiete, schadorganismusfreien Produktionsorte, schadorganismusfreien Produktionsstätten und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Belege auf der Grundlage der einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die von den Vertragsparteien auf der Basis ihrer durch die Erfahrung der pflanzenschutzrechtlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.

10.    Bei der Durchführung der Absätze 7 bis 9 können technische Konsultationen und Audits durchgeführt werden. Technische Konsultationen werden nach Artikel 6.12 abgehalten. Die Audits werden nach Artikel 6.8 unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Ware vorgenommen.

11.    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Verfahren und Pflichten nach den Absätzen 8 bis 10 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden.


12.    Wird ein Quarantäneschädling in einem Schutzgebiet nachgewiesen, teilt die Ausfuhrvertragspartei der Einfuhrvertragspartei dies unverzüglich mit und setzt die entsprechenden Ausfuhren auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei umgehend aus. Sofern die Einfuhrvertragspartei von den Zusicherungen der Ausfuhrvertragspartei überzeugt ist, kann die Ausfuhrvertragspartei die Ausfuhren wieder aufnehmen.

Artikel 6.11

Transparenz und Informationsaustausch

1.    Im Einklang mit Artikel 7 des SPS-Übereinkommens und den Anhängen B und C des SPS-Übereinkommens

a)    gewährleisten die Vertragsparteien Transparenz in Bezug auf

i)    die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, einschließlich der Einfuhrbedingungen, und

ii)    die Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich umfassender Einzelheiten zu den verpflichtenden administrativen Schritten, den voraussichtlichen Fristen und den Behörden, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Einfuhranträge zuständig sind,


b)    vertiefen die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und deren Durchführung und

c)    stellen die Vertragsparteien auf ein angemessenes Ersuchen der anderen Vertragspartei hin so bald wie möglich Informationen über ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und deren Durchführung zur Verfügung, darunter

i)    die Einfuhrbedingungen für die Einfuhr bestimmter Waren,

ii)    den Fortschritt bei der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung bestimmter Waren,

iii)    die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen bei Waren der anderen Vertragspartei, und

iv)    Angelegenheiten, die die Entwicklung und Durchführung ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, die negativen Auswirkungen der Maßnahmen möglichst gering zu halten.

2.    Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch Notifizierung einer Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens oder auf einer offiziellen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.



Artikel 6.12

Technische Konsultationen

1.    Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen oder durchgeführten Maßnahmen, kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen ersuchen.

2.    Die andere Vertragspartei reagiert ohne ungebührliche Verzögerung auf dieses Ersuchen und beteiligt sich an den technischen Konsultationen zur Klärung dieser Bedenken.

3.    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

4.    Haben die Vertragsparteien bereits andere Mechanismen zur Klärung dieser Bedenken entwickelt als die in diesem Artikel genannten, nutzen sie diese so weit wie möglich, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

5.    Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedenken hinsichtlich der in Absatz 1 genannten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der anderen Vertragspartei im Wege von technischen Konsultationen nach diesem Artikel auszuräumen, bevor sie ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen einleiten.


6.    Die Vertragsparteien können die technischen Konsultationen jederzeit beenden, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens 90 Tage nach Eingang der Reaktion der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 oder nach einem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum schriftlich mitteilen.

Artikel 6.13

Notmaßnahmen

1.    Eine Vertragspartei kann Notmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die solche Notmaßnahmen ergreift,

a)    unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend über diese Notmaßnahmen,

b)    gewährt der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme,

c)    nimmt gegebenenfalls technische Konsultationen nach Artikel 6.12 auf und

d)    berücksichtigt die Stellungnahmen nach Buchstabe b sowie die Ergebnisse der technischen Konsultationen nach Buchstabe c.


2.    Um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern, würdigt die Einfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie Beschlüsse über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der Notmaßnahmen bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befinden.

3.    Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird. In Fällen, in denen das wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann die Einfuhrvertragspartei Notmaßnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen einschließlich Angaben der zuständigen internationalen Organisation einführen. Die Einfuhrvertragspartei überprüft die Notmaßnahme in dem Bestreben, ihre negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, indem sie sie entweder aufhebt oder durch eine endgültige Maßnahme ersetzt.

Artikel 6.14

Gleichwertigkeit

1.    Die Einfuhrvertragspartei erkennt die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei gegenüber der Einfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird. Zu diesem Zweck werden der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten eingeräumt, damit sie entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.


2.    Die Vertragsparteien treten auf Ersuchen einer Vertragspartei in Konsultationen ein mit dem Ziel, Vereinbarungen zur Bestimmung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu erzielen.

3.    Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Leitlinien des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere seinen Beschluss zur Durchführung des Artikels 4 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen 21 , sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC.

4.    In den Fällen, in denen eine Gleichwertigkeit festgestellt wird, können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC auf alternative Einfuhrbedingungen und vereinfachte Bescheinigungen einigen.

Artikel 6.15

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.


2.    Die Ziele des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bestehen darin,

a)    die Umsetzung dieses Kapitels durch die Vertragsparteien zu fördern,

b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Themen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und

c)    die Kommunikation und Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu fördern.

3.    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

a)    dient den Vertragsparteien als Forum zur Verbesserung ihres Verständnisses gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des SPS-Übereinkommens,

b)    dient den Vertragsparteien als Forum zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der damit verbundenen Regelungsprozesse,

c)    gewährleistet die Überwachung, Überprüfung und den Austausch von Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels,


d)    dient als Forum zur Erörterung der in Artikel 6.12 Absatz 1 genannten Anliegen mit dem Ziel, wechselseitig annehmbare Lösungen zu erarbeiten, vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben zunächst versucht, diese Anliegen im Wege technischer Konsultationen nach Artikel 6.12 anzugehen, sowie als Forum zur Diskussion weiterer von den Vertragsparteien vereinbarter Themen,

e)    legt die geeigneten Mittel zur Durchführung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ fest, z. B. den Einsatz von Ad-hoc-Arbeitsgruppen,

f)    kann Projekte für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Entwicklung, Umsetzung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ermitteln und prüfen und

g)    kann über Themen und Positionen für die Sitzungen des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie für Sitzungen unter der Leitung der Codex-Alimentarius-Kommission, der OIE und des IPPC beraten.

4.    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien mit einschlägiger Fachkompetenz, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zuständig sind.

5.    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ gibt sich eine Geschäftsordnung und kann diese bei Bedarf überarbeiten.


6.    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner ersten Sitzung zusammen.

Artikel 6.16

Streitbeilegung

1.    Artikel 6.6, Artikel 6.7 Absatz 4 Buchstaben b bis d und Artikel 6.14 Absätze 1 und 2 unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

2.    Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen, lässt sich eine Sondergruppe bei einem Streitfall im Rahmen dieses Kapitels, in dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, von Sachverständigen beraten, die von der Sondergruppe im Benehmen mit den Vertragsparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck setzt die Sondergruppe auf Ersuchen einer Vertragspartei eine beratende technische Sachverständigengruppe ein oder konsultiert die zuständigen internationalen Organisationen.



Kapitel 7

Technische Handelshemmnisse

Artikel 7.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und auszubauen, indem

a)    gewährleistet wird, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hindernisse für den Handel schaffen,

b)    die Zusammenarbeit der Vertragsparteien gefördert wird, unter anderem bei der Durchführung des TBT-Übereinkommens, und

c)    geeignete Möglichkeiten genutzt werden, um unnötige negative Auswirkungen auf den Handel durch Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu verringern.



Artikel 7.2

Geltungsbereich

1.    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch Stellen der Zentralregierung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

2.    Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7.5 bis 7.11 durch lokale Regierungsstellen in ihrem Gebiet auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind, zu fördern.

3.    Dieses Kapitel gilt nicht

a)    für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für ihre Produktion oder ihren Verbrauch erstellt werden, oder

b)    für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens.



Artikel 7.3

Übernahme gewisser Bestimmungen des TBT-Übereinkommens

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen.

2.    Die Artikel 2 bis 9 des TBT-Übereinkommens und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

3.    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme einer Vertragspartei, die nach Ansicht der anderen Vertragspartei ausschließlich eine Verletzung der Bestimmungen des TBT-Übereinkommens nach Absatz 2 darstellt, greift diese andere Vertragspartei ungeachtet des Artikels 21.27 Absatz 1 auf den Streitbeilegungsmechanismus des WTO-Übereinkommens zurück.

Artikel 7.4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffe und Definitionen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.



Artikel 7.5

Technische Vorschriften

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer guten Regulierungspraxis bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften an, insbesondere die Arbeit des WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ im Bereich der guten Regulierungspraxis.

In diesem Zusammenhang verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a)    bei der Erarbeitung einer technischen Vorschrift

i)    die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zur vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen das berechtigte Ziel der Vertragspartei erreicht werden kann, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die vorgeschlagene technische Vorschrift im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens nicht handelseinschränkender als notwendig ist, um ihr berechtigtes Ziel zu erreichen; diese Vorschrift lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, unverzüglich Maßnahmen auszuarbeiten, anzunehmen und anzuwenden, sofern dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen,

ii)    bei technischen Vorschriften mit erheblichen Auswirkungen auf den Handel systematisch Folgenabschätzungen durchzuführen, einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen auf den Handel, und


iii)    soweit angebracht die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale zu umschreiben, und

b)    unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 des TBT-Übereinkommens verabschiedete technische Vorschriften in angemessenen Zeitabständen von vorzugsweise höchstens fünf Jahren zu überprüfen, insbesondere mit dem Ziel, sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern. Bei der Vornahme dieser Überprüfung berücksichtigt jede Vertragspartei unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, deretwegen die technischen Vorschriften dieser Vertragspartei von einer bestimmten internationalen Norm abweichen, weiterhin vorliegen. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen mitgeteilt und erläutert.

2.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre technische Vorschrift und eine technische Vorschrift der anderen Vertragspartei, die dieselben Ziele verfolgen und dieselben Waren erfassen, gleichwertig sind, kann diese Partei unter Angabe ausführlicher Gründe schriftlich darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei diese technischen Vorschriften als gleichwertig anerkennt. Die ersuchte Vertragspartei prüft wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser technischen Vorschriften, selbst wenn sich diese voneinander unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass durch die technische Vorschrift der ersuchenden Vertragspartei die Ziele ihrer eigenen technischen Vorschrift angemessen erreicht werden. Erkennt die ersuchte Vertragspartei eine technische Vorschrift der ersuchenden Vertragspartei nicht als gleichwertig an, erläutert die ersuchte Vertragspartei auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung.


3.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift hat, die einer technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei ähnelt, übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei – soweit praktisch möglich – die einschlägigen Informationen, darunter Studien oder Unterlagen, ausgenommen vertrauliche Informationen, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat.

4.    Jede Vertragspartei wendet die Anforderungen einheitlich und konsequent an, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Waren in technischen Vorschriften festgelegt sind, welche in ihrem gesamten Gebiet gelten. Hat eine Vertragspartei hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine dieser Anforderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht einheitlich und konsequent angewandt wird und dass diese Situation erhebliche Auswirkungen auf den bilateralen Handel hat, kann diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die hinreichenden Gründe unterrichten, um die Angelegenheit zu klären und gegebenenfalls der in Artikel 7.14 genannten Kontaktstelle oder einem anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremium zur zeitnahen Klärung vorzulegen.



Artikel 7.6

Internationale Normen

1.    Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens gelten Normen, die von internationalen Organisationen wie der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Codex-Alimentarius-Kommission, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), dem Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), dem Sachverständigenunterausschuss der Vereinten Nationen für das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) und dem Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) herausgegeben werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne dieses Kapitels, der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern bei ihrer Erarbeitung die vom WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ in seinem Beschluss über die Grundsätze der Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens 22 festgelegten Grundsätze und Verfahren befolgt wurden, es sei denn, diese Normen oder einschlägige Teile derselben wären für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet.


2.    Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, halten die Vertragsparteien die regionalen oder nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet dazu an,

a)    sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen zu beteiligen,

b)    einschlägige Teile internationaler Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c)    Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden, und

d)    ihre Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in angemessenen Zeitabständen von vorzugsweise höchstens fünf Jahren zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern.


3.    Bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren

a)    legt jede Vertragspartei ihren technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in dem in Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens geregelten Umfang einschlägige internationale Normen, Leitlinien oder Empfehlungen beziehungsweise die einschlägigen Teile derselben zugrunde und vermeidet Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen oder zusätzlichen Anforderungen gegenüber diesen Normen, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren erarbeitet, kann anhand einschlägiger Informationen einschließlich verfügbarer wissenschaftlicher oder technischer Belege nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens unwirksam oder ungeeignet wären, und

b)    erläutert eine Vertragspartei, die ihren technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren nicht die in Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen beziehungsweise einschlägigen Teile derselben zugrunde legt, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, warum sie die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens für unwirksam oder ungeeignet hält, und legt die einschlägigen Informationen einschließlich verfügbarer wissenschaftlicher oder technischer Belege vor, auf denen diese Bewertung beruht, und gibt ferner die Teile der betreffenden technischen Vorschrift oder des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens an, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen abweicht.


4.    Jede Vertragspartei hält ihre regionalen oder nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet dazu an, mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei bei internationalen Normungstätigkeiten zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann in internationalen Normungsorganisationen stattfinden, denen beide Vertragsparteien oder die Normungsgremien beider Vertragsparteien angehören. Eine solche bilaterale Zusammenarbeit könnte unter anderem auf die Förderung der Erarbeitung internationaler Normen, die Förderung der Erarbeitung gemeinsamer Normen beider Vertragsparteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen es keine internationalen Normen gibt, insbesondere bei neuen Produkten oder Technologien, oder die weitere Verstärkung des Informationsaustauschs zwischen den Normungsgremien der Vertragsparteien abzielen.

Artikel 7.7

Normen

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus Artikel 4 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens, wonach sie sicherstellen müssen, dass regionale oder nationale Normungsgremien in ihrem Gebiet den „Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen“ in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens annehmen und einhalten.


2.    Die Vertragsparteien erinnern daran, dass die Einhaltung von Normen gemäß der Definition einer Norm in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ist die Einhaltung einer Norm in einer Vertragspartei durch die Übernahme der Norm in eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Norm in der Vorschrift oder dem Verfahren erforderlich, hält sich die Vertragspartei bei der Erarbeitung des Entwurfs der technischen Vorschrift beziehungsweise des Konformitätsbewertungsverfahrens an die Transparenzanforderungen aus Artikel 2 Absatz 9 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 6 des TBT-Übereinkommens und aus Artikel 7.9 des vorliegenden Abkommens.

3.    Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften hält jede Vertragspartei ihre regionalen oder nationalen Normungsgremien dazu an, dafür zu sorgen, dass interessierte Personen im Gebiet dieser Vertragspartei in angemessener Weise am Normungsprozess beteiligt werden, und Personen aus der anderen Vertragspartei die Teilnahme an öffentlichen Konsultationsverfahren unter Bedingungen zu ermöglichen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.

4.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen auszutauschen über

a)    ihren Rückgriff auf Normen zum Nachweis und zur Erleichterung der Einhaltung technischer Vorschriften,

b)    ihre Normungsprozesse, insbesondere die Art und Weise sowie den Umfang der Verwendung internationaler oder regionaler Normen als Grundlage für ihre regionalen oder nationalen Normen, und


c)    Abkommen oder Übereinkünfte über die Zusammenarbeit im Bereich der Normung mit Dritten oder internationalen Organisationen.

Artikel 7.8

Konformitätsbewertungsverfahren

1.    In Bezug auf die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt Artikel 7.5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.

2.    In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1.2 des TBT-Übereinkommens gewährleistet jede Vertragspartei, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die mit Waren verbundenen Risiken, einschließlich der Risiken, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.


3.    Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern. Dazu zählen unter anderem

a)    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,

b)    freiwillige Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den Gebieten der Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,

c)    plurilaterale und multilaterale Anerkennungsübereinkünfte oder -vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören,

d)    Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

e)    staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die in der anderen Vertragspartei ansässig sind,

f)    Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, und

g)    Konformitätserklärung des Herstellers oder Lieferanten


4.    Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Mechanismen nach Absatz 3 aus.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Informationen über

a)    die Mechanismen nach Absatz 3 und ähnliche Mechanismen, die die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern,

b)    die Faktoren, die bei der Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Waren berücksichtigt werden, darunter die Bewertung und das Management von Risiken, und

c)    die Akkreditierungspolitik, darunter internationale Akkreditierungsnormen, sowie internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen im Bereich der Akkreditierung, etwa jene der Internationalen Vereinigung von Akkreditierungsstellen für Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation – ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum – IAF), soweit möglich und soweit sie von einer Vertragspartei in einem bestimmten Bereich genutzt werden.

5.    Hinsichtlich dieser Mechanismen verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a)    wann immer möglich und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Konformitätserklärung eines Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften zu verwenden,


b)    die mit einer Befugnis staatlichen Ursprungs beziehungsweise durch den Staat selbst durchgeführte Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen,

c)    dafür zu sorgen, dass in den Fällen, in denen die Akkreditierung als erforderlicher gesonderter Schritt für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Akkreditierungstätigkeiten unabhängig von den Konformitätsbewertungstätigkeiten ablaufen und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den von diesen zu akkreditierenden Konformitätsbewertungsstellen gibt; die Vertragsparteien können dieser Pflicht nachkommen, indem sie die Konformitätsbewertungsstellen von den Akkreditierungsstellen trennen 23 ,

d)    den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zu erwägen beziehungsweise Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen den Beitritt zu solchen Abkommen oder Übereinkünften nicht zu verbieten, um die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, und

e)    Wirtschaftsbeteiligten nicht zu verbieten, zwischen den Konformitätsbewertungsstellen zu wählen, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat.


6.    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit dem am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung zusammen. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens können sich die Vertragsparteien auch entschließen, den Geltungsbereich hinsichtlich der Waren, der geltenden gesetzlichen Anforderungen und der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu erweitern.

Artikel 7.9

Transparenz

1.    Bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a)    vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften öffentliche Konsultationsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse dieser Konsultationsverfahren und etwaiger Folgenabschätzungen zu veröffentlichen,

b)    Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an öffentlichen Konsultationsverfahren unter Bedingungen zu ermöglichen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden,


c)    bei der Durchführung von öffentlichen Konsultationsverfahren die Ansichten der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zeitnah schriftlich auf die Anmerkungen der anderen Vertragspartei zu reagieren,

d)    zusätzlich zu Artikel 7.5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Ergebnisse einer etwaigen Folgenabschätzung zu einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift oder einem vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich einer Abschätzung von deren Auswirkungen auf den Handel zu veröffentlichen und

e)    sich zu bemühen, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung nach Buchstabe d in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

2.    Bei einer Notifikation nach Artikel 2 Absatz 9.2 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 6.2 des TBT-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a)    der anderen Vertragspartei grundsätzlich eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist angemessen Rechnung zu tragen,


b)    mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung zu stellen,

c)    in den Fällen, in denen der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Format der Notifikation sowie, sofern bereits vorhanden, eine Übersetzung des notifizierten Textes in einer der WTO-Amtssprachen vorzulegen,

d)    spätestens am Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu dem Vorschlag schriftlich zu beantworten,

e)    Informationen über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation zur Verfügung zu stellen,

f)    den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist 24 zur Anpassung einzuräumen und


g)    dafür zu sorgen, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzten Auskunftsstellen sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei zu den verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantworten beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermitteln.

3.    Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich, frei und, sofern bereits vorhanden, in englischer Sprache zugänglich sind.

Artikel 7.10

Marktüberwachung

1.    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ eine hoheitliche Aufgabe, die unabhängig von und im Anschluss an Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird und Tätigkeiten und Maßnahmen umfasst, die von öffentlichen Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.


2.    Jede Vertragspartei verpflichtet sich unter anderem dazu,

a)    mit der anderen Vertragspartei Informationen über Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten auszutauschen, etwa über die für die Marktüberwachung und die Durchsetzung zuständigen Behörden, oder über Maßnahmen gegen gefährliche Waren,

b)    die Unabhängigkeit der Aufgaben im Bereich der Marktüberwachung von Aufgaben der Konformitätsbewertung zu gewährleisten, um Interessenkonflikte zu vermeiden, 25 und

c)    dafür zu sorgen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen – einschließlich Hersteller, Einführer und Händler – gibt.



Artikel 7.11

Kennzeichnung und Etikettierung

1.    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. Erarbeitet eine Vertragspartei Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen in Form einer technischen Vorschrift, stellt sie daher sicher, dass solche Auflagen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und nicht handelsbeschränkender sind als notwendig, um berechtigte Ziele im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens zu erreichen.

2.    Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren in Form einer technischen Vorschrift vorschreibt, vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, dass

a)    sie die für eine solche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren erforderlichen Informationen auf das beschränken, was für die betroffenen Personen, einschließlich der Verbraucher, der Verwender der Ware und der Behörden, bei der Angabe, dass die Ware die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, von Belang ist,

b)    eine Vertragspartei keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen darf, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist zur Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich,


c)    diese Vertragspartei betroffenen Personen wie dem Hersteller, dem Einführer und dem Händler ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Diskriminierung eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, falls sie deren Verwendung für die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren vorschreibt,

d)    die Vertragspartei in Bezug auf die Informationen, die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben sind, Folgendes gestattet, sofern die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend sind und die berechtigten Ziele der Vertragspartei nicht gefährdet werden:

i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben ist,

ii)    internationale Klassifikationen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

iii)    Informationen, die über die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben Informationen hinausgehen.

e)    die jeweilige Vertragspartei als Alternative zur Etikettierung in der Ausfuhrvertragspartei zulässt, dass die Etikettierung und die Korrektur von Etikettierungen in Zolllagern am Einfuhrort erfolgen, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und


f)    die Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt sie physisch mit der Ware zu verbinden, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens gefährdet.

Artikel 7.12

Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bestehenden Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen wichtige Mittel zur Stärkung dieser Zusammenarbeit sind.

2.    Die Vertragsparteien sind bestrebt, handelserleichternde Initiativen von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern.

3.    Die in Absatz 2 genannten Initiativen können Folgendes umfassen:

a)    Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit ihrer jeweiligen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren und Förderung einer guten Regulierungspraxis durch Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Regulierungsfragen, einschließlich des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und Daten,


b)    gegebenenfalls Vereinfachung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

c)    Stärkung der Konvergenz ihrer jeweiligen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen,

d)    Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene,

e)    Förderung beziehungsweise Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für Normung, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren zuständigen Organisationen der Vertragsparteien und

f)    Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören.

Artikel 7.13

Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.


2.    Der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ hat folgende Aufgaben:

a)    Überprüfung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels,

b)    Überprüfung der Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Verbesserung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 7.12,

c)    Überarbeitung dieses Kapitels vor dem Hintergrund etwaiger Entwicklungen im Rahmen des nach Artikel 13 des TBT-Übereinkommens eingesetzten WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ und erforderlichenfalls Erarbeitung von Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels,

d)    Ergreifung von Maßnahmen, die nach Ansicht der Vertragsparteien hilfreich sind, um diese bei der Umsetzung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens zu unterstützen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

e)    auf Ersuchen einer Vertragspartei die Beratung über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen,

f)    unverzügliche Befassung mit Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens vorbringt,

g)    Einsetzung von Ad-hoc-Facharbeitsgruppen, die sich mit besonderen Fragen oder Sektoren befassen, um eine Lösung zu finden, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels notwendig ist,


h)    Austausch von Informationen über die Arbeit in regionalen und multilateralen Foren, die mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren befasst sind, sowie über die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels,

i)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden, und

j)    Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels, wenn er dies für angemessen erachtet.

3.    Der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ und etwaige Ad-hoc-Facharbeitsgruppen, die ihm unterstellt sind, werden von folgenden Behörden koordiniert:

a)    im Falle der Europäischen Union von der Europäischen Kommission und

b)    im Falle Japans vom Außenministerium.

4.    Die in Absatz 3 genannten Behörden sind dafür verantwortlich, sich mit den zuständigen Einrichtungen und Personen in ihren jeweiligen Gebieten abzustimmen und sicherzustellen, dass diese Einrichtungen und Personen bei Bedarf zu den Sitzungen des Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ eingeladen werden.


5.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei treten der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ und etwaige ihm unterstellte Ad-hoc-Facharbeitsgruppen zusammen, wobei Termin und Ort von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart werden. Die Sitzungen können per Videokonferenz oder mithilfe anderer Mittel abgehalten werden.

Artikel 7.14

Kontaktstellen

1.    Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

2.    Die Kontaktstelle hat unter anderem die Aufgabe,

a)    Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien oder über sonstige unter dieses Kapitel fallende Fragen auszutauschen,

b)    Informationen oder Erläuterungen, um deren Bereitstellung eine Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels ersucht, in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer von den Vertragsparteien vereinbarten angemessenen Frist und wenn möglich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens vorzulegen und


c)    wenn möglich, unverzüglich alle Fragen zu klären und anzugehen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens vorbringt.

Kapitel 8

Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8.1

Geltungsbereich

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen sowie ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und legen die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der Investitionen sowie für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.


2.    Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, in ihrem jeweiligen Gebiet Regulierungsmaßnahmen zu treffen, die zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz der Umwelt und der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- und Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt notwendig sind.

3.    Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

4.    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteilen.



Artikel 8.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a)    bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird“, entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

b)    bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können,

c)    bezeichnet der Ausdruck „erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe i nach dem anwendbaren Recht direkt oder indirekt von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird,


d)    bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,

e)    umfasst der Ausdruck „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals,

f)    bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Dienstleistung oder Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, mit Ausnahme von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise durchgeführt werden,

g)    bezeichnet der Ausdruck „Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz,

h)    bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe i im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat,


i)    bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise in Japan zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen, 26

j)    bedeutet der Ausdruck „bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam,

k)    bezeichnet der Ausdruck „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung. Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur- und wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen,

l)    bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder organisierte rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen,


m)     gilt für eine juristische Person,

i)    dass sie „im Eigentum“ natürlicher oder juristischer Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, und

ii)    dass sie von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei „kontrolliert“ wird, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,

n)    bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“

i)    im Falle der Europäischen Union eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt 27 , und


ii)    im Falle Japans eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet Japans in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt;

ungeachtet der Ziffern i und ii gilt dieses Kapitel auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder Japans niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise Japans kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren;

o)    bezeichnet der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:

i)    von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden oder

ii)    von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse,

p)    bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen,


q)    bezeichnet der Ausdruck „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen,

r)    bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen,

s)    bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten erbracht beziehungsweise ausgeführt werden,

t)    bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte, und

u)    bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.



Artikel 8.3

Allgemeine Ausnahmen

1.    Für die Zwecke des Abschnitts B wird Artikel XX GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. 28

2.    Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung der Niederlassung oder des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde, sind die Abschnitte B bis F nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,

a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 29


b)    die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, 30

c)    die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher

i)    zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)    zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten oder

iii)    zur Gewährleistung der Sicherheit,


d)    oder die nicht mit Artikel 8.8 Absatz 1 und Artikel 8.16 Absatz 1 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine gerechte oder wirksame 31 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, Unternehmer, Dienstleistungen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.



Artikel 8.4

Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Überprüfung und Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels und der nichtkonformen Maßnahmen, die in den Listen der Vertragsparteien in den Anhängen I bis IV von Anhang 8B aufgeführt sind,

b)    Austausch von Informationen zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

c)    Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels,

d)    Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, soweit von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart, und

e)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden,


3.    Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien einschließlich Bediensteten der jeweiligen Ministerien oder Behörden, die für die zu behandelnden Fragen zuständig sind. Er kann Vertreter von anderen maßgeblichen Stellen als den Regierungen der Vertragsparteien einladen, die über das für die Behandlung der anstehenden Fragen erforderliche Fachwissen verfügen.

Artikel 8.5

Überprüfung

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, die in ihren jeweiligen Listen in den Anhängen I bis IV von Anhang 8-B aufgeführten nichtkonformen Maßnahmen, soweit angezeigt, abzubauen oder zu beseitigen.

2.    Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen bei den Bestimmungen dieses Kapitels und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 23.1 ihren Rechtsrahmen für den Dienstleistungshandel, die Liberalisierung von Investitionen, den elektronischen Geschäftsverkehr und für Investitionen, einschließlich der Bestimmungen dieses Abkommens.



Abschnitt B

Liberalisierung von Investitionen

Artikel 8.6

Geltungsbereich

1.    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen, soweit die Niederlassung oder der Betrieb erfolgt

a)    durch Unternehmer der anderen Vertragspartei,

b)    durch erfasste Unternehmen oder

c)    für die Zwecke des Artikels 8.11 durch jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, die die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.


2.    Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)    Kabotage im Rahmen von Seeverkehrsdienstleistungen, 32

b)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen, 33 mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,


ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS),

iv)    Bodenabfertigungsdienstleistungen,

c)    audiovisuelle Dienstleistungen.

Artikel 8.7

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei oder ein erfasstes Unternehmen weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen,

a)    die folgende Arten von Beschränkungen vorsehen: 34

i)    Beschränkung der Anzahl der Unternehmen in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,


ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iv)    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v)    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)    oder die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.



Artikel 8.8

Inländerbehandlung

1.    Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Unternehmern und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

2.    Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Unternehmern und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nicht dahin gehend auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit erfassten Unternehmen statistische Formalitäten vorzuschreiben oder Informationspflichten aufzuerlegen, vorausgesetzt, diese Formalitäten oder Auflagen stellen nicht ein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesem Artikel dar.



Artikel 8.9

Meistbegünstigung

1.    Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmern eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

2.    Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmern eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

3.    Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a)    einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b)    bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen.


4.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.

5.    Materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften 35 stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels dar. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Handlungen oder Unterlassungen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit solchen Bestimmungen eine „Behandlung“ 36 darstellen können und somit einen Verstoß gegen diesen Artikel begründen können, sofern der Verstoß nicht allein auf der Grundlage der besagten Bestimmungen festgestellt wird.



Artikel 8.10

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als Executives, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.

Artikel 8.11

Verbot von Leistungsanforderungen

1.    Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder eine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen: 37

a)    Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,


b)    Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

c)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,

d)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

e)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

f)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe,

g)    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet,

h)    Ansiedlung der Unternehmens-Zentrale für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet,


i)    Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei,

j)    Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,

k)    Auflage, dass eine bestimmte Region oder der Weltmarkt nur von ihrem eigenen Gebiet aus mit einer oder mehreren der von dem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen versorgt werden darf, oder

l)    Festlegung

i)    eines Lizenzgebührensatzes oder betrags unter einem bestimmten Niveau oder

ii)    einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags 38 ,

bei einem Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt. 39


2.    Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a)    Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder Erwerb von Waren von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,

c)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

d)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

e)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.


3.    Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

4.    Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

5.    Absatz 1 Buchstaben g und l gilt nicht,

a)    wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben, oder

b)    wenn eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31a des TRIPS-Übereinkommens erlaubt oder Maßnahmen zulässt, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit ihm im Einklang stehen.


6.    Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.

7.    Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt oder durchsetzt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.

8.    Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.

Artikel 8.12

Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

1.    Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)    im Falle der Europäischen Union

A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,


B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B oder

D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C

ii)    und im Falle Japans

A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B,

B)    auf Ebene einer Präfektur gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B oder

C)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als einer Präfektur,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder


c)    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder b, sofern die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.7 bis 8.11, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

2.    Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B aufgeführt sind.

3.    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die von ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Unternehmer der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes Unternehmen verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.

4.    Die Artikel 8.8 und 8.9 gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.

5.    Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die öffentliche Beschaffung.

6.    Die Artikel 8.7 bis 8.10 gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.



Artikel 8.13

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Unternehmer der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person der anderen Vertragspartei handelt, und seinem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, sofern sich die betreffende juristische Person im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittlands befindet oder von einer solchen Person kontrolliert wird und die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

a)    die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen, was auch den Schutz der Menschenrechte einschließt, und

b)    die Geschäfte mit der betreffenden juristischen Person oder dem erfassten Unternehmen verbieten oder gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile ihnen gewährt würden.



Abschnitt C

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Artikel 8.14

Geltungsbereich

1.    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken. Zu solchen Maßnahmen gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf oder die Bereitstellung einer Dienstleistung,

b)    den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung und

c)    im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden.


2.    Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)    Kabotage im Rahmen von Seeverkehrsdienstleistungen, 40

b)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen, 41 mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,


ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) und

iv)    Bodenabfertigungsdienstleistungen,

c)    öffentliche Beschaffungen,

d)    audiovisuelle Dienstleistungen und

e)    Subventionen, wie sie in Kapitel 12 definiert und vorgesehen sind.



Artikel 8.15

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen,

a)    die folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, 42

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung 43  


b)    oder die die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

Artikel 8.16

Inländerbehandlung

1.    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt.

2.    Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

3.    Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

4.    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.



Artikel 8.17

Meistbegünstigung

1.    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

2.    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a)    einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b)    bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen.



Artikel 8.18

Nichtkonforme Maßnahmen

1.    Die Artikel 8.15 bis 8.17 gelten nicht für

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)    im Falle der Europäischen Union

A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B oder

D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C


ii)    und im Falle Japans

A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B,

B)    auf Ebene einer Präfektur gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B oder

C)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als einer Präfektur,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder b, sofern die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.15 bis 8.17, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

2.    Die Artikel 8.15 bis 8.17 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B aufgeführt sind.



Artikel 8.19

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person der anderen Vertragspartei handelt, sowie den von ihm erbrachten Dienstleistungen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, sofern sich die betreffende juristische Person im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittlands befindet oder von einer solchen Person kontrolliert wird und die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

a)    die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen, was auch den Schutz der Menschenrechte einschließt, und

b)    die Geschäfte mit dem Dienstleister verbieten oder gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem Dienstleister oder seinen Dienstleistungen gewährt würden.



Abschnitt D

Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

Artikel 8.20

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.    Dieser Abschnitt spiegelt den Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihren Wunsch wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und transparente Verfahren zu gewährleisten.

2.    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen, Investoren, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, in die erstgenannte Vertragspartei betreffen, und für Maßnahmen, die sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten solcher Personen während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der besagten Vertragspartei auswirken.

3.    Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.


4.    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

5.    Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8.21

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen einer Vertragspartei in Führungspositionen, die für die Errichtung eines Unternehmens verantwortlich sind, keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen, außer den für Niederlassungszwecke erforderlichen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben und die in der anderen Vertragspartei keine Vergütung erhalten,


b)    „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“

i)    in Bezug auf die Einreise in die Europäische Union und den vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union natürliche Personen, die bei einer juristischen Person Japans beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist und die im Gebiet der Europäischen Union nicht niedergelassen ist und einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Europäischen Union geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten in der Europäischen Union erforderlich ist, 44

ii)    in Bezug auf die Einreise nach Japan und den vorübergehenden Aufenthalt in Japan natürliche Personen der Europäischen Union, die bei einer juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt sind, die in Japan nicht niedergelassen ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

A)    Es wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen einer juristischen Person Japans und einer nicht in Japan niedergelassenen juristischen Person der Europäischen Union geschlossen,

B)    es wird im Zusammenhang mit dem unter Buchstabe A genannten Dienstleistungsvertrag von einer zuständigen Einwanderungsbehörde Japans festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der natürlichen Person der Europäischen Union und der juristischen Person Japans geschlossen wurde, und


C)    bei dem unter Buchstabe A genannten Dienstleistungsvertrag handelt es sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag zur Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC872), und der unter Buchstabe B genannte Arbeitsvertrag entspricht den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans,

c)    „Freiberufler“

i)    in Bezug auf die Einreise in die Europäische Union und den vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet Japans als Selbständige niedergelassen sind, nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen sind und (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Europäischen Union geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit in der Europäischen Union erforderlich ist, 45 und

ii)    in Bezug auf die Einreise nach Japan und den vorübergehenden Aufenthalt in Japan natürliche Personen der Europäischen Union, die während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Japan auf der Grundlage eines individuellen Vertrags mit einer juristischen Person Japans geschäftlichen Aktivitäten nachgehen werden, die in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen,


d)    „unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind – und zwar seit mindestens einem Jahr, zurückgerechnet ab ihrer Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts in der anderen Vertragspartei – und die vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, das zu derselben Gruppe gehört wie die oben genannte juristische Person, insbesondere in ihre Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihre Muttergesellschaft, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

i)    Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

A)    Führungskräfte: Personen in Führungspositionen, die in erster Linie für das Management des Unternehmens verantwortlich sind und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

1)    die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen,

2)    die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Aufsichts-, Fach- oder Führungskräfte oder

3)    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen; oder


B)    Spezialisten: Personen mit Spezialkenntnissen, die für Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken, Prozesse, Verfahren oder Verwaltung des Unternehmens unerlässlich sind; und

ii)    im Falle der Europäischen Union ist bei der Bewertung der unter Ziffer i Buchstabe B genannten Kenntnisse neben unternehmensspezifischen Kenntnissen auch der Frage Rechnung zu tragen, ob die natürliche Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt,

e)    „Investoren“ natürliche Personen, die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion ein Unternehmen in der anderen Vertragspartei gründen und dieses Unternehmen ausbauen oder seinen Betrieb verwalten, wobei diese Person oder die juristische Person, die diese Person beschäftigt, für dieses Unternehmen einen beträchtlichen Kapitalbetrag bindet oder gebunden hat.



Artikel 8.22

Allgemeine Pflichten

1.    Eine Vertragspartei gestattet Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der Anhänge III und IV von Anhang 8-B, vorausgesetzt, die genannten Personen genügen den Anforderungen der für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt geltenden Einwanderungsgesetze und sonstigen Einwanderungsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei.

2.    Jede Vertragspartei wendet ihre im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts stehenden Maßnahmen im Geiste des in Artikel 8.20 Absatz 1 zum Ausdruck gebrachten Wunsches der Vertragsparteien an; insbesondere wendet sie sie so an, dass dabei der Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Niederlassung oder der Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt oder verzögert wird.

3.    Die von den beiden Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung der Verfahren für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei müssen mit Anhang 8-C im Einklang stehen.



Artikel 8.23

Transparenz

1.    Eine Vertragspartei macht Informationen zu Einreise und vorübergehendem Aufenthalt von in Artikel 8.20 Absatz 2 genannten natürlichen Personen der anderen Vertragspartei öffentlich zugänglich.

2.    Die Informationen nach Absatz 1 müssen, soweit angezeigt, folgende Angaben enthalten:

a)    Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten der Genehmigung für Einreise und vorübergehenden Aufenthalt,

b)    erforderliche Unterlagen und zu erfüllende Bedingungen,

c)    Art der Antragstellung sowie Angabe von Möglichkeiten, wo der Antrag gestellt werden kann, beispielsweise bei Konsulaten oder online,

d)    Antragsgebühren und voraussichtliche Dauer der Antragsbearbeitung,

e)    maximale Aufenthaltsdauer bei den einzelnen unter Buchstabe a genannten Genehmigungsarten,


f)    Voraussetzungen für etwaige Verlängerungen oder Erneuerungen,

g)    Regelungen für Unterhaltsberechtigte, die die betreffende natürliche Person begleiten,

h)    zur Verfügung stehende Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren und

i)    einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.

3.    Was die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 anbelangt, so bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen von Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den Erfolg der Beantragung der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts dort und gegebenenfalls der Erlaubnis, dort zu arbeiten, auswirken.

Artikel 8.24

In anderen Abschnitten festgelegte Pflichten

1.    Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre Maßnahmen im Bereich der Einwanderung auferlegt.


2.    Unbeschadet jedweder Entscheidung über die Einreiseerlaubnis für eine natürliche Person der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, einschließlich der nach dieser Erlaubnis zulässigen Aufenthaltsdauer, gilt Folgendes:

a)    Die Pflichten aus den Artikeln 8.7 bis 8.11 werden

i)    vorbehaltlich des Artikels 8.6 und

ii)    vorbehaltlich des Artikels 8.12, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gelten für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter die Kategorie der zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, der unternehmensintern transferierten Personen oder der Investoren im Sinne des Artikels 8.21 fallen;


b)    die Pflichten aus den Artikeln 8.15 und 8.16 werden

i)    vorbehaltlich des Artikels 8.14 und

ii)    vorbehaltlich des Artikels 8.18, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gelten für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Sinne des Artikels 8.21, und zwar für alle in Anhang IV von Anhang 8-B aufgeführten Sektoren, und

ii)    für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende nach Artikel 8.27 im Einklang mit Anhang III von Anhang 8-B; und


c)    die Pflicht aus Artikel 8.17 wird

i)    vorbehaltlich des Artikels 8.14 und

ii)    vorbehaltlich des Artikels 8.18, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gilt für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Sinne des Artikels 8.21 und

ii)    für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende nach Artikel 8.27.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erlaubnis der Einreise in eine Vertragspartei für natürliche Personen dieser Vertragspartei oder eines Drittlands gelten.



Artikel 8.25

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren

1.    Jede Vertragspartei gestattet zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, unternehmensintern transferierten Personen und Investoren der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs III von Anhang 8-B.

2.    Eine Vertragspartei darf in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen nach Absatz 1 die Einreise gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

Artikel 8.26

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

1.    Jede Vertragspartei gestattet Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs IV von Anhang 8-B.


2.    Sofern in Anhang IV von Anhang 8-B nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, denen die Einreise gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

Artikel 8.27

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

1.    Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs III von Anhang 8-B, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit,

b)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und

c)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang III von Anhang 8-B ist etwas anderes vorgesehen.


2.    Sofern in Anhang III von Anhang 8-B nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

Artikel 8.28

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Abschnitts und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.



Abschnitt E

Regulierungsrahmen

Unterabschnitt 1

Interne Regulierung

Artikel 8.29

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und verfahren, Qualifikationserfordernissen und verfahren sowie technischen Normen 46 , die sich auswirken auf

a)    den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d,

b)    die Niederlassung im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe i oder den Betrieb im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe p oder


c)    die Erbringung einer Dienstleistung mittels Präsenz einer natürlichen Person der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 8.24.

2.    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und verfahren, Qualifikationserfordernisse und verfahren sowie technische Normen

a)    aufgrund einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.7 oder Artikel 8.8 im Einklang steht und auf die in Artikel 8.12 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.15 oder Artikel 8.16 im Einklang steht und auf die in Artikel 8.18 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder

b)    aufgrund einer Maßnahme, auf die in Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 Bezug genommen wird.

3.    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung, zwecks Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten als Dienstleistungen ein Unternehmen zu gründen, zu entscheiden.



Artikel 8.30

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

Die Maßnahmen der beiden Vertragsparteien in Bezug auf Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und -verfahren müssen auf folgenden Kriterien beruhen:

a)    Klarheit,

b)    Objektivität,

c)    Transparenz,

d)    vorherige öffentliche Bekanntmachung und

e)    Zugänglichkeit.



Artikel 8.31

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

1.    Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren müssen klar, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass die Anträge objektiv und unvoreingenommen bearbeitet werden.

2.    Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren müssen so einfach wie möglich sein und dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Genehmigungsgebühren 47 sollten angemessen und transparent sein und dürfen nicht per se die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.

3.    Die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Entscheidungen müssen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sein. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für welche die Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.


4.    Ist eine bestimmte Frist für die Anträge vorgesehen, so muss die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumen. Die zuständige Behörde leitet die Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung ein. Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde einen elektronisch eingereichten Antrag nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptieren wie Anträge in Papierform.

5.    Die zuständige Behörde schließt die Antragsbearbeitung einschließlich der endgültigen Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags ab. Jede Vertragspartei bemüht sich, den voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen, und macht ihn, sobald dies geschehen ist, öffentlich bekannt.

6.    Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und bietet Gelegenheit zur Behebung der Mängel.

7.    Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptieren.


8.    Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so teilt sie dies dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung grundsätzlich schriftlich mit. Sie teilt dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mit.

9.    Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

10.    Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

Artikel 8.32

Technische Normen

Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und legt jeder für die Erarbeitung technischer Normen benannten Stelle nahe, offene und transparente Verfahren anzuwenden.



Unterabschnitt 2

Allgemein geltende Bestimmungen

Artikel 8.33

Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

2.    Absatz 1 gilt nicht für

a)    die Aspekte einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.7 oder Artikel 8.8 im Einklang stehen und auf die in Artikel 8.12 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 8.15 oder Artikel 8.16 im Einklang stehen und auf die in Artikel 8.18 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder

b)    eine Maßnahme, auf die in Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 Bezug genommen wird.



Artikel 8.34

Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

1.    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von – und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen in Bezug auf – Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die Folgendes betreffen:

a)    den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d,

b)    die Niederlassung im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe i oder den Betrieb im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe p oder

c)    die Erbringung einer Dienstleistung mittels Präsenz einer natürlichen Person der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 8.24.

2.    Können die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.



Artikel 8.35

Gegenseitige Anerkennung

1.    Dieser Abschnitt hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

2.    Jede Vertragspartei hält die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet dazu an, dem Ausschuss gemeinsame Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von der betreffenden Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern sowie insbesondere Freiberuflern angewendeten Kriterien ganz oder teilweise erfüllen können.

3.    Nach Eingang einer gemeinsamen Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Ausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemessenen Frist, um sicherzustellen, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere,

a)    inwieweit die von jeder Vertragspartei angewandten Standards und Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 übereinstimmen und


b)    welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung betreffend die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 zu erwarten ist.

4.    Sind diese Anforderungen erfüllt, legt der Ausschuss die Schritte fest, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich sind. Anschließend nehmen die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung betreffend die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 auf.

5.    Wird von den Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geschlossen, so muss dieses mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII GATS im Einklang stehen.

Unterabschnitt 3

Post- und Kurierdienstleistungen

Artikel 8.36

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    In diesem Unterabschnitt, der für Maßnahmen einer Vertragspartei gilt, die sich auf den Handel mit Post- und Kurierdienstleistungen auswirken, werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.


2.    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Lizenz“ eine Genehmigung, die eine unabhängige Regulierungsbehörde einer Vertragspartei nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf, und

b)    „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel 8.37

Universaldienst

1.    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und für keinen diesen Verpflichtungen unterliegenden Anbieter eine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.


2.    Jede Vertragspartei legt im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für den Postdienst oder über andere übliche Wege den Umfang der Universaldienstverpflichtungen fest und trägt dabei in vollem Umfang dem Bedarf der Nutzer und den nationalen Gegebenheiten dieser Vertragspartei, einschließlich der Marktkräfte, Rechnung.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Post- und Kurierdienstleistungen in ihrem Gebiet, der nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, folgende Praktiken anwendet:

a)    Ausschluss der Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen durch Quersubventionierung der Erbringung von EMS-Diensten (Express Mail Services – EMS) 48 oder anderen Nicht-Universaldienstleistungen mit Einnahmen aus der Erbringung des Universaldienstes, und zwar in einer Art und Weise, die eine dem Artikel 3 des japanischen Gesetzes zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Law Concerning Prohibition of Private Monopoly and Maintenance of Fair Trade, Gesetz Nr. 54 von 1947) zuwiderlaufende private Monopolisierung beziehungsweise eine gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßende missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, 49 oder


b)    eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen den Kunden, beispielsweise Massenversendern oder Konsolidierern, in Bezug auf die Tarife und die Bestimmungen über die Entgegennahme, Zustellung, Weiterleitung, Rücksendung und die Zahl der für eine Zustellung erforderlichen Tage, wenn eine Dienstleistung erbracht wird, die einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, und gleiche Ausgangsbedingungen vorliegen.

Artikel 8.38

Verfahren an der Grenze

1.    Die für internationale Postdienstleistungen und internationale Kurierdienstleistungen 50 geltenden Verfahren an der Grenze werden nach den diesbezüglichen internationalen Übereinkünften und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei durchgesetzt.


2.    Unbeschadet des Absatzes 1 darf eine Vertragspartei internationale Kurierdienstleistungen bei Verfahren an der Grenze nicht rechtsgrundlos weniger günstig behandeln als internationale Postdienstleistungen.

Artikel 8.39

Lizenzen

1.    Jede Vertragspartei kann eine Lizenz für die Erbringung von Dienstleistungen vorschreiben, die von diesem Unterabschnitt erfasst sind.

2.    Schreibt eine Vertragspartei eine Lizenz vor, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:

a)    alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b)    die Bedingungen für die Lizenzen.


3.    Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller auf Anfrage über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Das betreffende Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 8.40

Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

Jede Vertragspartei stellt sicher,

a)    dass ihre Regulierungsstelle 51 für die von diesem Unterabschnitt erfassten Dienstleistungen von den Erbringern dieser Dienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und

b)    dass die Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsstelle vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei unparteiisch sind.



Unterabschnitt 4

Telekommunikationsdienste

Artikel 8.41

Geltungsbereich

1.    In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle Telekommunikationsdienste festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken, die in der Übertragung von Signalen, unter anderem Video- und Audiosignalen (unabhängig von der Art der verwendeten Protokolle und Technologien), über öffentliche Telekommunikationsnetze bestehen.

2.    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    Rundfunk im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und

b)    Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.


3.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a gilt ein Rundfunkanbieter als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und sein Netz als öffentliches Telekommunikationsnetz, in dem Maße wie dieses Netz auch für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird.

4.    Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

a)    einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, es sei denn, dies ist in diesem Abkommen so vorgesehen, oder

b)    Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, die nicht der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, oder einen Dienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu verpflichten, dies zu tun.



Artikel 8.42

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts

a)    bezeichnet der Ausdruck „zugehörige Einrichtungen“ mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten verbundene Dienste und Infrastrukturen, die für die Bereitstellung von Diensten über diese Netze oder Dienste erforderlich sind, beispielsweise Gebäude (einschließlich Gebäudezugängen und Verkabelungen), Leitungsrohre und Verteilerkästen sowie Masten und Antennen,

b)    bedeutet der Ausdruck „kostenorientiert“ auf den Kosten beruhend, wobei dies einen angemessenen Gewinn beinhalten und bei unterschiedlichen Einrichtungen oder Diensten mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmethoden einhergehen kann,

c)    bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Endkunden oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dienstes, einschließlich Dienstleistern, bei denen es sich nicht um einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dienste handelt,


d)    bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dienstes,

i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)    die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können,

e)    bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung 52 zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können oder Zugang zu den von einem Anbieter mit Zugang zum Netz bereitgestellten Diensten erhalten,

f)    bezeichnet der Ausdruck „internationaler Mobilfunkroaming-Dienst“ einen aufgrund einer Geschäftsvereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste bereitgestellten kommerziellen Mobilfunkdienst, der es einem Endnutzer ermöglicht, sein inländisches Mobiltelefon oder anderes inländisches Mobilgerät außerhalb des Gebiets, in dem sich sein inländisches öffentliches Telekommunikationsnetz befindet, für Sprach-, Daten- oder Mitteilungsdienste zu nutzen,


g)    bezeichnet der Ausdruck „Mietleitungen“ Telekommunikationseinrichtungen zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die ausschließliche Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen bestimmten Nutzer vorgehalten werden, unabhängig von der verwendeten Technik,

h)    bezeichnet der Ausdruck „Hauptanbieter“ einen Anbieter, der die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann, und zwar aufgrund

i)    seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder

ii)    seiner Stellung auf dem Markt,

i)    bezeichnet der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen Dienstleistern und Nutzern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dienste unter vergleichbaren Umständen eingeräumt wird,

j)    bezeichnet der Ausdruck „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung der Qualität oder der Zuverlässigkeit bei einem Wechsel innerhalb derselben Kategorie von Anbietern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn sie dies beantragen,


k)    bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen definierten Netzabschlusspunkten ermöglicht,

l)    bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden,

m)    bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ die für die Regulierung der Telekommunikation zuständigen Stellen einer Vertragspartei,

n)    bezeichnet der Ausdruck „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien und

o)    bezeichnet der Ausdruck „Nutzer“ Endnutzer oder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dienste, bei denen es sich um Kunden oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dienstes handelt.



Artikel 8.43

Regulierungsansätze

1.    Die Vertragsparteien erkennen den Wert von Wettbewerbsmärkten für ein großes Angebot an Telekommunikationsdiensten und die Förderung des Verbraucherwohls an, und sie erkennen an, dass wirtschaftliche Regulierung nicht unbedingt notwendig ist, wenn ein wirksamer Wettbewerb herrscht. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien an, dass der Regulierungsbedarf und die Vorgehensweise sich von Markt zu Markt unterscheiden, und dass jede Vertragspartei entscheiden kann, wie sie ihre Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt.

2.    Im Hinblick darauf erkennen die Vertragsparteien an, dass eine Vertragspartei

a)    unmittelbar regulierend eingreifen kann – entweder um einem zu erwartenden Problem auf dem Markt zuvorzukommen oder um ein Problem, das bereits auf dem Markt entstanden ist, zu beheben – oder

b)    sich auf die Rolle der Kräfte des Marktes verlassen kann, insbesondere bei Marktsegmenten, auf denen starker Wettbewerb herrscht oder nur niedrige Markteintrittsschranken bestehen, z. B. bei Dienstleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über keine eigenen Netzeinrichtungen verfügen.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 Buchstabe b auf Regulierung verzichtet, die Pflichten nach diesem Unterabschnitt weiterhin bestehen. Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Telekommunikationsdienste zu regulieren.



Artikel 8.44

Zugriff und Nutzung

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu Bedingungen, die angemessen, diskriminierungsfrei und nicht weniger günstig sind als diejenigen, die der Anbieter dieser öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für seine eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen vorsieht, Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten gewährt und das Recht auf deren Nutzung eingeräumt wird. Diese Pflicht wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 6 umgesetzt.

2.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu und auf Nutzung von allen innerhalb der Grenzen der ersten Vertragspartei oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sicher, dass solchen Dienstleistern Folgendes gestattet wird:

a)    Ankauf oder Anmietung sowie Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind,

b)    Anschluss privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leitungen, die von einem anderen Dienstleister gemietet sind oder diesem gehören, und


c)    Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleister der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen der erstgenannten Vertragspartei als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die in einer der Vertragsparteien oder einem anderen WTO-Mitglied in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

4.    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.

5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder


b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen.

6.    Sofern die Kriterien in Absatz 5 erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

a)    Beschränkungen des Weiterverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung dieser Dienste,

b)    eine Verpflichtung zur Verwendung spezifizierter technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokollen, für die Verbindung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten,

c)    falls notwendig, Erfordernisse in Bezug auf die Interoperabilität öffentlicher Telekommunikationsdienste und zur Förderung der Erreichung der in Artikel 8.55 aufgeführten Ziele,

d)    die Typzulassung von Endgeräten und sonstigen Geräten, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an diese Netze,

e)    Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten oder Leitungen, die von einem anderen Dienstleister gemietet sind oder diesem gehören, oder

f)    Notifikation, Genehmigung, Registrierung und Lizenzierung.



Artikel 8.45

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet bei den von dieser Vertragspartei bestimmten Mobilfunk- und anderen Diensten rechtzeitig und zu angemessenen Bedingungen für Nummernübertragbarkeit sorgen.

Artikel 8.46

Weiterverkauf

Verpflichtet eine Vertragspartei einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, diese Dienste zum Weiterverkauf anzubieten, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass dieser Anbieter keine unangemessenen oder diskriminierenden Bedingungen oder Beschränkungen für den Weiterverkauf dieser Dienste auferlegt.



Artikel 8.47

Ermöglichung der Nutzung von Netzeinrichtungen und der Zusammenschaltung

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ermöglichung der Nutzung von Netzeinrichtungen 53 und der Zusammenschaltung grundsätzlich auf kommerzieller Basis zwischen den betreffenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste ausgehandelt werden sollte.

2.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet berechtigt und – wenn ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zwecke der Erbringung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln. Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, falls erforderlich, zu verpflichten, eine Zusammenschaltung mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.


3.    Eine Vertragspartei beschließt keine Maßnahmen und hält keine Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, die die Nutzung von Netzeinrichtungen oder Zusammenschaltungen ermöglichen, verpflichtet werden, verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichartige Dienste anzubieten, oder mit denen Pflichten auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.

Artikel 8.48

Pflichten im Zusammenhang mit den Hauptanbietern

1.    Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

a)    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)    die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die andere Dienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


2.    Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, Hauptanbieter in ihrem Gebiet, falls angebracht, dazu zu verpflichten, Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Hauptanbieter in vergleichbaren Umständen seinen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften gewährt, und zwar im Hinblick auf

a)    die Verfügbarkeit, die Bereitstellung, die Tarife und die Qualität gleichartiger Telekommunikationsdienste und

b)    die Verfügbarkeit technischer Schnittstellen, die für die Zusammenschaltung erforderlich sind.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter im Gebiet der Vertragspartei an jedem Punkt ihres Netzes, an dem dies technisch machbar ist, eine Zusammenschaltung mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei anbieten, und zwar

a)    zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und Tarifen, die diskriminierungsfrei und nicht weniger günstig sind als die für die eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen, und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die, die sie für die eigenen gleichartigen Dienste, für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für ihre Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Gesellschaften bieten,


b)    rechtzeitig, zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass die Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen müssen, die sie für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigen, und

c)    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die die Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.

4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei die Möglichkeit anbieten, ihre Einrichtungen und Ausrüstungen mit denen eines Hauptanbieters zusammenzuschalten, und zwar auf der Grundlage

a)    eines Referenzzusammenschaltungsangebots oder eines anderen Standardzusammenschaltungsangebots, das die Tarife und Bedingungen enthält, die der Hauptanbieter im Allgemeinen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste anbietet, oder

b)    der Bedingungen einer geltenden Zusammenschaltungsvereinbarung.

5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit Hauptanbietern in ihrem Gebiet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


6.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich machen.

7.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet, die bei den Verhandlungen über die Nutzung von Netzeinrichtungen oder eine Zusammenschaltung und infolge dieser Nutzung oder Zusammenschaltung Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

8.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei die Nutzung von Netzwerkeinrichtungen, wozu unter anderem Netzbestandteile und zugehörige Einrichtungen gehören können, zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) ermöglichen, die transparent, angemessen und diskriminierungsfrei (auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit) und nicht weniger günstig sind als die Bedingungen für die eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen. 54



Artikel 8.49

Regulierungsbehörde

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde von allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten, -netzen oder -netzausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig 55 ist.

2.    Bleibt eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Telekommunikations-Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

3.    Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, den Telekommunikationssektor zu regulieren und die ihr zugewiesenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Durchsetzung der im Zusammenhang mit den Pflichten aus diesem Unterabschnitt stehenden Maßnahmen. Die von der Regulierungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher und klarer Form bekannt gemacht.


4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsbehörde allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde ihre Aufgaben auf transparente Weise und, soweit möglich, ohne ungebührliche Verzögerung wahrnimmt.

6.    Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, von Anbietern von Telekommunikationsnetzen und -diensten sämtliche Informationen einschließlich Finanzinformationen anzufordern, die zur Ausführung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde fordert nicht mehr Informationen an, als sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, und behandelt die Informationen dieser Anbieter im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betreffen.

Artikel 8.50

Universaldienst

1.    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.


2.    Alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Anbieter von Universaldiensten werden mittels eines transparenten, diskriminierungsfreien und nicht übermäßig aufwendigen Verfahrens bestimmt.

3.    Die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei kann entscheiden, ob ein Mechanismus erforderlich ist, um die Nettokosten der für die Bereitstellung eines Universaldienstes benannten Anbieter auszugleichen, wobei etwaige Marktvorteile, die diesen Anbietern erwachsen, berücksichtigt werden, oder um die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufzuteilen.

Artikel 8.51

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten

1.    Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten nach Möglichkeit auf einfache Notifizierung oder Registrierung hin, ohne dass dafür eine vorherige ausdrückliche Entscheidung der Regulierungsbehörde notwendig wäre. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht.

2.    Falls erforderlich, kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern vorschreiben, insbesondere um

a)    funktechnische Störungen zu vermeiden,


b)    die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten und

c)    die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten.

3.    Schreibt eine Vertragspartei eine Lizenz vor, so macht diese Vertragspartei Folgendes öffentlich bekannt:

a)    alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über eine Lizenz entscheiden zu können, und

b)    die Bedingungen für die Einzellizenzen.

4.    Nachdem eine Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz getroffen wurde, teilt die betreffende Vertragspartei diese Entscheidung dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung mit. Falls entschieden wird, einen Lizenzantrag abzulehnen oder zu widerrufen, teilt die Vertragspartei dem Antragsteller auf Ersuchen, grundsätzlich schriftlich, die Gründe für die Ablehnung beziehungsweise den Widerruf mit. In diesem Fall steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, eine Beschwerdestelle anzurufen, wie in Artikel 8.54 erwähnt.

5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren, die Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten entrichten müssen, objektiv und transparent sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten ihrer Regulierungsbehörde stehen. Diese Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.



Artikel 8.52

Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen

1.    Jede Vertragspartei führt Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen im Bereich der Telekommunikation – einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten – offen, objektiv, rechtzeitig, transparent, diskriminierungsfrei und ohne unzumutbare Belastungen durch.

2.    Jede Vertragspartei macht den aktuellen Stand zugewiesener Frequenzbänder öffentlich zugänglich, ist jedoch nicht verpflichtet, die für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen genau auszuweisen.

3.    Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 8.7 und 8.15 unvereinbar. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, eine Politik zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste führt, sofern die Vertragspartei dies in einer Weise tut, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.



Artikel 8.53

Transparenz

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung öffentlich zugänglich gemacht werden; dies umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit

a)    Tarifen und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Dienste,

b)    Spezifikationen technischer Schnittstellen,

c)    Stellen, die für die Ausarbeitung, Änderung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, zuständig sind,

d)    für den Anschluss von Endgeräten und anderen Geräten an das öffentliche Telekommunikationsnetz geltenden Bedingungen und

e)    etwaigen Notifikationen, Genehmigungen, Registrierungen und Lizenzierungserfordernissen.



Artikel 8.54

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

1.    Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei rechtzeitig die Regulierungsbehörde der ersten Vertragspartei anrufen können, damit Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten dieser Anbieter, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, beigelegt werden. In solchen Fällen strebt die Regulierungsbehörde, soweit angezeigt, eine verbindliche Entscheidung an, um den Streit ohne ungebührliche Verzögerung beizulegen.

2.    Lehnt die Regulierungsbehörde es ab, auf ein Ersuchen zur Streitbeilegung hin tätig zu werden, so erläutert sie auf Anfrage ihre Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich.

3.    Die Regulierungsbehörde macht die Entscheidung zur Streitbeilegung im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses öffentlich zugänglich.

4.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, dessen Interessen durch eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde beeinträchtigt werden, diese Entscheidung entweder durch die Regulierungsbehörde oder durch eine unabhängige Beschwerdestelle, bei der es sich um eine Justizbehörde handeln kann, aber nicht muss, überprüfen lassen kann.


5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, der von einer Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde oder unabhängigen Beschwerdestelle – falls es sich hierbei nicht um eine Justizbehörde handelt – betroffen ist, diese Entscheidung von einer unabhängigen Justizbehörde erneut überprüfen lassen kann, es sei denn, der Anbieter hat einem Verfahren zugestimmt, bei dem die Regulierungsbehörde oder unabhängige Beschwerdestelle im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei eine endgültige Entscheidung ausspricht.

6.    Keine der Vertragsparteien lässt zu, dass ein Antrag auf Überprüfung durch eine Beschwerdestelle oder eine Justizbehörde zur Nichtbefolgung der Entscheidung der Regulierungsbehörde berechtigt, es sei denn, die betreffende Entscheidung wird von der zuständigen Beschwerdestelle oder Justizbehörde ausgesetzt, außer Kraft gesetzt oder aufgehoben.

7.    Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei den Justizbehörden nicht aus.



Artikel 8.55

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, diese Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.

Artikel 8.56

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation unter Nutzern über öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen ungebührlich zu beschränken.



Artikel 8.57

Internationales Mobilfunkroaming 56

1.    Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunkroaming-Dienste zu kooperieren, um die Zunahme des Handels zwischen den Vertragsparteien und das Verbraucherwohl zu fördern.

2.    Jede Vertragspartei kann Schritte ergreifen, um in Bezug auf internationale Mobilfunkroaming-Tarife und technologische Alternativen zu Roaming-Diensten Transparenz und Wettbewerb zu fördern; z. B. kann sie

a)    sicherstellen, dass Informationen über Endkundentarife für Verbraucher leicht zugänglich sind, und

b)    Hindernisse für die Nutzung technologischer Alternativen zum Roaming, bei denen Verbraucher, wenn sie vom Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen, mithilfe des Geräts ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten, minimieren.


3.    Jede Vertragspartei hält Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet dazu an, Informationen über die für ihre Endnutzer bei Reisen in das Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Endkundentarife für Sprach-, Daten- oder Mitteilungsdienste im internationalen Mobilfunkroaming öffentlich zugänglich zu machen.

4.    Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunkroaming-Dienste zu regulieren.

Unterabschnitt 5

Finanzdienstleistungen

Artikel 8.58

Geltungsbereich

1.    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Finanzdienstleistungen auswirken.


2.    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8.2 Buchstabe r auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“

a)    Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,

b)    Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

c)    sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.

3.    Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so umfasst der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8.2 Buchstabe r auf diesen Unterabschnitt solche Tätigkeiten.

4.    Artikel 8.2 Buchstabe s gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Unterabschnitt erfasst sind.



Artikel 8.59

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1)    Lebensversicherung und

2)    Nichtlebensversicherung,

B)    Rückversicherung und Retrozession,

C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und agenturen und


D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

C)    Finanzleasing,

D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

1)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln und Einlagenzertifikaten),


2)    Devisen,

3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

5)    übertragbaren Wertpapieren und

6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H)    Geldmaklergeschäfte,

I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,


J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

L)    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und strategien,

b)    „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder erbringen möchte, wobei jedoch öffentliche Stellen nicht eingeschlossen sind,

c)    „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art – einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird – die im Gebiet der einen Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird,

d)    „Postversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das Versicherungen übernimmt und an die breite Öffentlichkeit verkauft und das direkt oder indirekt im Eigentum eines Postunternehmens einer Vertragspartei steht oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,


e)    „öffentliche Stelle“

i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii)    eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt, und

f)    „Selbstregulierungsorganisation“ eine nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund ihr von einer Vertragspartei übertragener Befugnisse gegenüber Finanzdienstleistern Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt.

Artikel 8.60

Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

1.    Eine Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, in ihrem Gebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.


2.    Ungeachtet des Artikels 8.7 Buchstabe b kann eine Vertragspartei bestimmen, in welcher rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, kann sie diese aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern, jedoch nicht allein aus dem Grund, dass die Dienstleistung nicht von einem Finanzdienstleister in ihrem Gebiet erbracht wird.

Artikel 8.61

Zahlungs- und Clearingsysteme

Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren.



Artikel 8.62

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Selbstregulierungsorganisationen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 8.8 genannten Pflichten erfüllt.

Artikel 8.63

Übermittlung und Verarbeitung von Informationen

1.    Eine Vertragspartei trifft keine Maßnahmen, welche die Übermittlung von Informationen oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Wege, verhindern oder welche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Gerät für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Finanzdienstleisters erforderlich ist.


2.    Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Abschnitte B bis D und diesen Unterabschnitt zu umgehen.

Artikel 8.64

Wirksame und transparente Regulierung

1.    Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz für die Erbringung einer Finanzdienstleistung, macht sie die Anforderungen und Verfahren für eine solche Lizenz öffentlich zugänglich.

2.    Benötigt eine Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers für die Bearbeitung seines Antrags, so teilt sie ihm dies ohne ungebührliche Verzögerung mit.

3.    Eine Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass die von Selbstregulierungsorganisationen im Gebiet dieser Vertragspartei erlassenen oder aufrechterhaltenen Vorschriften mit allgemeiner Geltung unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Art und Weise so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, sich damit vertraut machen können.



Artikel 8.65

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

1.    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b)    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei.

2.    In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit diesem Abkommen nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt werden.

3.    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.



Artikel 8.66

Erbringung von Versicherungsdienstleistungen durch Postversicherungsunternehmen

1.    In diesem Artikel sind die Disziplinen festgelegt, die Anwendung finden, wenn eine Vertragspartei ihrem Postversicherungsunternehmen gestattet, Direktversicherungsdienstleistungen zu übernehmen und diese der breiten Öffentlichkeit gegenüber zu erbringen. Die von diesem Artikel erfassten Dienstleistungen umfassen nicht die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, dem Transport und der Zustellung von Briefen oder Paketen durch das Postversicherungsunternehmen einer Vertragspartei.

2.    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, mit denen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die im Hinblick auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 für ein Postversicherungsunternehmen günstiger sind als für einen privaten Anbieter gleichartiger Versicherungsdienstleistungen auf ihrem Markt, unter anderem

a)    indem sie die Lizenz zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen durch private Anbieter an strengere Bedingungen knüpft als die Erbringung gleichartiger Dienstleistungen durch Postversicherungsunternehmen oder

b)    indem sie einem Postversicherungsunternehmen unter günstigeren Bedingungen als privaten Anbietern gleichartiger Dienstleistungen einen Vertriebskanal für den Verkauf von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung stellt.


3.    In Bezug auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 durch ein Postversicherungsunternehmen wendet eine Vertragspartei dieselben Vorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen an wie bezüglich der Erbringung gleichartiger Versicherungsdienstleistungen durch private Anbieter.

4.    Im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten aus Absatz 3 verpflichtet eine Vertragspartei ein Postversicherungsunternehmen, das Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, dazu, in Bezug auf die Erbringung solcher Dienstleistungen einen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Detailgenauigkeit und die zu erfüllenden Prüfungsstandards richten sich nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätzen, den international anerkannten Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards oder nach gleichwertigen Vorschriften, die im Gebiet der Vertragspartei in Bezug auf börsennotierte private Unternehmen, die gleichartige Dienstleistungen erbringen, angewandt werden.

5.    Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für ein Postversicherungsunternehmen im Gebiet einer Vertragspartei,

a)    das weder direkt oder indirekt im Eigentum der Vertragspartei steht noch direkt oder indirekt von dieser kontrolliert wird, es sei denn die Vertragspartei erhält einen Vorteil aufrecht, der die Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen auf ihrem Markt zugunsten des Postversicherungsunternehmens gegenüber einem privaten Anbieter gleichartiger Versicherungsdienstleistungen verändert, oder

b)    wenn die Verkäufe der von dem Postversicherungsunternehmen übernommenen direkten Lebens- und Nichtlebensversicherungen jeweils nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus Prämien für direkte Lebens- und Nichtlebensversicherungen auf dem Markt der Vertragspartei entsprechen.



Artikel 8.67

Regulierungszusammenarbeit bei der Regulierung des Finanzsektors

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Regulierung von Finanzdienstleistungen im Einklang mit Anhang 8-A.

Unterabschnitt 6

Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Artikel 8.68

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.    In diesem Unterabschnitt, der für Maßnahmen einer Vertragspartei gilt, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr auswirken, werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B bis D dieses Kapitels festgelegt.


2.    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Dienstleistungen der Bereitstellung von Containerstellplätzen und der Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

b)    „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit,

c)    „Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird,

d)    „Speditionsdienstleistungen“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,


e)    „Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen,

f)    „Schiffsagenturdienstleistungen“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

g)    „Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Dienstleistungen des Seefrachtumschlags, Lagerdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Dienstleistungen der Bereitstellung von Containerstellplätzen und der Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienstleistungen und Speditionsdienstleistungen,


h)    „Dienstleistungen des Seefrachtumschlags“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)    des Ladens oder Löschens von Schiffen,

ii)    des Laschens oder Entlaschens von Frachtgut und

iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen und

i)    „Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen sowie Lagerdienstleistungen hinsichtlich anderer Waren, darunter Baumwolle, Getreide, Wolle, Tabak, weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Gebrauchsgüter.



Artikel 8.69

Pflichten

Unbeschadet der nichtkonformen Maßnahmen oder anderer Maßnahmen nach den Artikeln 8.12 und 8.18 verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a)    den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis zu achten,

b)    den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen gewährt 57 ,


c)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gestatten, unter Bedingungen für die Niederlassung und den Betrieb, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern gewährt, in ihrem Gebiet ein Unternehmen zu gründen und zu betreiben, und

d)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen die folgenden Dienstleistungen bereitzustellen: Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.

Abschnitt F

Elektronischer Geschäftsverkehr

Artikel 8.70

Ziel und allgemeine Bestimmungen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr zum wirtschaftlichen Wachstum beiträgt und in vielen Sektoren neue Handelsmöglichkeiten eröffnet. Sie erkennen des Weiteren an, dass es wichtig ist, die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu erleichtern.


2.    Ziel dieses Abschnitts ist es, einen Beitrag zur Schaffung eines Umfelds zu leisten, das von Vertrauen in die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs geprägt ist, und den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

3.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Technologieneutralität im elektronischen Geschäftsverkehr an.

4.    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.

5.    Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens, Rundfunk, audiovisuelle Dienstleistungen, Dienstleistungen von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe und Rechtsvertretungsleistungen.

6.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abschnitts und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens sind – soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht – die anderen Bestimmungen maßgebend.



Artikel 8.71

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „elektronische Authentifizierung“ den Vorgang oder die Durchführung der Verifizierung der Identität eines an einer elektronischen Kommunikation oder Transaktion Beteiligten oder den Vorgang oder die Durchführung der Gewährleistung der Integrität der elektronischen Kommunikation und

b)    „elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)    Sie werden von einer Person verwendet, um zu bestätigen, dass die elektronischen Daten, auf die sie sich beziehen, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei von dieser Person erstellt oder signiert worden sind und

ii)    sie bestätigen, dass die in den elektronischen Daten enthaltenen Informationen nicht verändert wurden.



Artikel 8.72

Zölle

Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.

Artikel 8.73

Quellcode

1.    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass der Quellcode einer Software, der sich im Eigentum einer Person der anderen Vertragspartei befindet, weitergegeben wird beziehungsweise dass Zugang zu diesem Quellcode gewährt wird. 58 Dieser Absatz steht der Aufnahme oder Anwendung von Bedingungen in Bezug auf die Weitergabe des Quellcodes oder die Gewährung des Zugangs zum Quellcode im Rahmen ausgehandelter Geschäftsverträge sowie der freiwilligen Weitergabe des Quellcodes beziehungsweise der freiwilligen Gewährung des Zugangs zum Quellcode, etwa im Kontext der öffentlichen Beschaffung, nicht entgegen.

2.    Dieser Artikel berührt nicht

a)    die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Wettbewerbsbehörde auferlegten Anforderungen zur Behebung einer Verletzung des Wettbewerbsrechts,


b)    die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde auferlegten Anforderungen in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, sofern Quellcodes durch solche Rechte geschützt sind und

c)    das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit Artikel III GPA zu ergreifen.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Einklang mit den Artikeln 1.5, 8.3 und 8.65 Maßnahmen 59 einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die mit Absatz 1 unvereinbar sind.

Artikel 8.74

Interne Regulierung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle von ihr getroffenen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.



Artikel 8.75

Grundsatz des Verzichts auf eine vorherige Genehmigung

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, auf vorherige Genehmigungen oder die Erfüllung sonstiger Anforderungen mit gleichen Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege zu verzichten.

2.    Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen betreffen, sowie Regelungen im Bereich der Telekommunikation bleiben von Absatz 1 unberührt.

Artikel 8.76

Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

Sofern nichts anderes in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt ist, darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen zur Regelung elektronischer Transaktionen einführen oder aufrechterhalten, die

a)    die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit eines Vertrags allein deshalb aberkennen, weil er auf elektronischem Wege geschlossen wird, oder


b)    auf sonstige Weise Hindernisse für die Verwendung von auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen schaffen.

Artikel 8.77

Elektronische Authentifizierung und elektronische Signatur

1.    Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes festgelegt ist, darf eine Vertragspartei die Rechtsgültigkeit einer Signatur nicht allein deshalb abstreiten, weil die Signatur in elektronischer Form vorliegt.

2.    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen zur Regelung der elektronischen Authentifizierung und der elektronischen Signatur einführen oder aufrechterhalten, die

a)    die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern würden, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder

b)    an elektronischen Transaktionen Beteiligten die Möglichkeit nehmen würden, vor Justiz-oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre elektronischen Transaktionen alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der elektronischen Authentifizierung und der elektronischen Signatur erfüllen.


3.    Ungeachtet des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen verlangen, dass die Authentifizierungsmethode bestimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften akkreditierten Behörde zertifiziert ist.

Artikel 8.78

Verbraucherschutz

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, transparente und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr einzuführen und aufrechtzuerhalten.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Verbraucherschutzbehörden im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Stärkung des Verbraucherschutzes ist.

3.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs einzuführen oder aufrechtzuerhalten.



Artikel 8.79

Nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen

1.    Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen bezüglich nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen eingeführt oder aufrechterhalten, die

a)    die Versender nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen dazu verpflichten, die Empfänger in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang der Mitteilungen zu verhindern, und

b)    nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die vorherige Zustimmung der Empfänger zum Erhalt kommerzieller elektronischer Mitteilungen erforderlich machen.

2.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kommerzielle elektronische Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und alle Informationen enthalten, die der Empfänger benötigt, um jederzeit und kostenlos ihre Einstellung veranlassen zu können.

3.    Jede Vertragspartei sieht die Beschreitung des Rechtswegs gegenüber den Versendern nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen vor, die sich nicht an die nach den Absätzen 1 und 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen halten.



Artikel 8.80

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

1.    Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und beteiligen sich aktiv an multilateralen Foren, um die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu pflegen, in dessen Rahmen Regulierungsfragen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs – gegebenenfalls mit Blick auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen –, einschlägige Gesetze, Vorschriften und deren Durchführung sowie bewährte Verfahren im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs erörtert werden, wobei sich der Dialog unter anderem mit folgenden Themen befasst:

a)    Verbraucherschutz,

b)    Cybersicherheit,

c)    Vorgehen gegen nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen,

d)    Anerkennung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, die für die Öffentlichkeit ausgestellt werden,


e)    Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs,

f)    Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

g)    geistiges Eigentum und

h)    elektronische Verwaltung.

Artikel 8.81

Freier Datenverkehr

Die Vertragsparteien überprüfen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob es notwendig ist, Bestimmungen zum freien Datenverkehr in dieses Abkommen aufzunehmen.



Kapitel 9

Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen

Artikel 9.1

Leistungsbilanz

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Zahlungen und Transfers in Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung 60 und gegebenenfalls gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.



Artikel 9.2

Kapitalverkehr

1.    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 8.

2.    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.

Artikel 9.3

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

1.    Die Artikel 9.1 und 9.2 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,


b)    Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Derivaten,

c)    die Finanzberichterstattung über oder die Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,

e)    Gewährleistung der Einhaltung von Verfügungen oder Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

2.    Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in unbilliger, willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.


Artikel 9.4

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

1.    In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Europäische Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen müssen auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt bleiben und dürfen nicht dazu dienen, Japan im Vergleich zu einem Drittland in vergleichbarer Lage willkürlich oder auf nicht zu rechtfertigende Weise zu diskriminieren.

2.    Eine Vertragspartei kann Beschränkungen hinsichtlich des Kapitalverkehrs, Zahlungen oder Transfers 61 in folgenden Fällen einführen:

a)    wenn schwerwiegender Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten bestehen oder solche Schwierigkeiten drohen 62 oder


b)    in Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr und Zahlungen oder Transfers schwerwiegende makroökonomische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- und Wechselkurspolitik verursachen oder zu verursachen drohen.

3.    Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen folgende Merkmale aufweisen:

a)    sie sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,

b)    sie gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der jeweiligen Lage nach Absatz 2 notwendig ist,

c)    sie sind vorübergehender Art und werden schrittweise abgebaut, wenn sich die in Absatz 2 bezeichnete Lage verbessert,

d)    sie schädigen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig und

e)    sie sind nicht diskriminierend im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage.

4.    Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen nach Artikel 2.20 aus Zahlungsbilanzgründen einführen.


5.    Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel XII des GATS stehen.

6.    Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.

7.    Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, veranstalten die Vertragsparteien Konsultationen im Rahmen des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz-, Außenfinanzierungs-oder sonstigen makroökonomischen Schwierigkeiten bewertet, die zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)    der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten,

b)    der Außenwirtschafts- und -handelslage und

c)    anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.


8.    Bei den Konsultationen nach Absatz 7 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gerecht werden. Die genannten Konsultationen stützen sich auf alle verfügbaren einschlägigen Feststellungen statistischer oder tatsächlicher Art des IWF, und in den Schlussfolgerungen werden die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation oder der sonstigen makroökonomischen Schwierigkeiten der betroffenen Vertragspartei durch den IWF berücksichtigt.

Kapitel 10

Öffentliche Beschaffungen

Artikel 10.1

Übernahme des GPA

Das GPA wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.



Artikel 10.2

Zusätzlicher Geltungsbereich

Die Regeln und Verfahren, die in den in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Bestimmungen des GPA vorgesehen sind, gelten sinngemäß für die von Anhang 10 Teil 2 erfassten Beschaffungen.

Artikel 10.3

Zusätzliche Regeln

Jede Vertragspartei wendet die Artikel 10.4 bis 10.12 sowohl auf die von ihren Anhängen zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungen als auch auf die von Anhang 10 Teil 2 erfassten Beschaffungen an.

Artikel 10.4

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Bekanntmachungen einer beabsichtigten oder geplanten Beschaffung nach Artikel VII GPA werden unmittelbar auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos zugänglich gemacht.



Artikel 10.5

Teilnahmebedingungen

1.    Ergänzend zu Artikel VIII GPA gilt, dass die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Anbieter von der Teilnahme an einer Ausschreibung nicht aufgrund einer rechtlichen Anforderung ausschließen dürfen, der zufolge es sich beim Anbieter

a)    um eine natürliche Person oder

b)    um eine juristische Person


handeln muss.

Diese Bestimmung gilt nicht für Beschaffungen, die unter das japanische Gesetz zur Förderung privater Finanzierungsinitiativen (Gesetz Nr. 117 von 1999) fallen.

2.    Zwar können die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel VIII:2 Buchstabe b GPA bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, doch dürfen sie nicht zur Bedingung machen, dass eine solche einschlägige Erfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurde.



Artikel 10.6

Qualifikation der Anbieter

1.    Führt eine Vertragspartei ein System zur Registrierung der Anbieter, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen, können solche Anbieter jederzeit ihre Registrierung beantragen. Eine Beschaffungsstelle sollte die Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist darüber unterrichten, ob ihre Registrierung bewilligt wurde.

2.    Wird von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Anbieter verlangt, dass er, um im Rahmen einer Bauausschreibung in Japan ein Angebot einreichen zu können, ein Geschäftsgutachten („Keieijikoshinsa“, auch „Keishin“ genannt) nach dem japanischen Baugewerbegesetz (Gesetz Nr. 100 von 1949) erstellen lässt, gewährleistet Japan, dass die für die Erstellung des Gutachtens zuständigen japanischen Behörden

a)    die Bewertung in einer nicht diskriminierenden Weise vornehmen und gegebenenfalls Indikatoren, die der Anbieter außerhalb Japans erfüllt, als gleichwertig mit in Japan erfüllten Indikatoren anerkennen, wobei es sich um folgende Indikatoren handeln kann:

i)    Zahl der technischen Mitarbeiter,

ii)    Bedingungen hinsichtlich des Mitarbeiterwohlbefindens,


iii)    Anzahl der Jahre, die der betreffende Anbieter im Baugewerbe tätig ist,

iv)    Bedingungen hinsichtlich der Rechnungslegung im Baugewerbe,

v)    Höhe der Forschungs- und Entwicklungsausgaben,

vi)    Erlangung der ISO9001- oder ISO14001-Zertifizierung,

vii)    Beschäftigung und Förderung junger Ingenieure und Fachkräfte,

viii)    Umsätze aus erbrachten Bauleistungen,

ix)    Umsätze aus erbrachten Bauleistungen als Hauptauftragnehmer;

b)    Indikatoren, die der Anbieter außerhalb Japans erfüllt, gebührend Rechnung tragen, wobei folgende Indikatoren in Betracht kommen können:

i)    Höhe des Eigenkapitals,

ii)    Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen („EBITDA“),


iii)    Verhältnis Nettozinsaufwendungen zu Umsatzerlösen,

iv)    Umschlagsdauer der Verbindlichkeiten,

v)    Verhältnis Bruttoverkaufserlöse zu Bruttoinvestitionen,

vi)    Verhältnis wiederkehrender Gewinn zu Umsatzerlösen,

vii)    Verhältnis Eigenkapital zu Anlagevermögen,

viii)    Eigenkapitalquote,

ix)    Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten,

x)    Betrag der einbehaltenen Gewinne.



Artikel 10.7

Beschränkte Ausschreibungen

1.    Wenn eine Beschaffungsstelle im Einklang mit Artikel IX:4 und Artikel IX:5 GPA bei einer bestimmten Beschaffung die Anzahl zugelassener Anbieter beschränkt, muss diese Anzahl groß genug sein, um Wettbewerb zu gewährleisten, ohne jedoch die effiziente Abwicklung des Beschaffungsverfahrens infrage zu stellen.

2.    Was Japan betrifft, gilt dieser Artikel nur für Stellen der Zentralregierung.

Artikel 10.8

Technische Spezifikationen

Legt eine Beschaffungsstelle umweltorientierte technische Spezifikationen zugrunde, wie sie für Umweltkennzeichnungen definiert sind oder in einschlägigen in der Europäischen Union oder in Japan geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Spezifikationen

a)    sich zur Festlegung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,


b)    auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und

c)    für alle interessierten Anbieter zugänglich sind.

Artikel 10.9

Prüfberichte

1.    Jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann verlangen, dass interessierte Anbieter einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgefertigten Prüfbericht oder ein von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestelltes Zertifikat zum Nachweis der Konformität mit den in den technischen Spezifikationen festgelegten Anforderungen oder Kriterien, den Bewertungskriterien oder etwaigen anderen Bestimmungen beibringen.

2.    Verlangt eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Vorlage eines von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgefertigten Prüfberichts oder eines von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Zertifikats, so

a)    erkennt sie nach Artikel 2 Absatz 1 des am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren, die von den zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, an und


b)    trägt sie einer künftigen Ausweitung des Geltungsbereichs des unter Buchstabe a genannten Abkommens oder künftigen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren, sobald eine solche Übereinkunft in Kraft getreten ist, gebührend Rechnung.

Artikel 10.10

Umweltschutzbezogene Bedingungen

Beschaffungsstellen können umweltschutzbezogene Bedingungen für Beschaffungen festlegen, sofern diese Bedingungen mit den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.



Artikel 10.11

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

1.    Ergänzend zu Artikel XV:5 GPA stellt jede Vertragspartei im Einklang mit den in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten Bedingungen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen befugt sind, zwischen den beiden in Artikel XV:5 Buchstaben a und b GPA genannten Kriterien zu wählen, und dass ihnen die jeweiligen Vorzüge der beiden Optionen bewusst sind.

2.    Ergänzend zu Artikel XV:6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.



Artikel 10.12

Interne Überprüfungsverfahren

1.    Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII:4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,

a)    dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind,

b)    dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und

c)    dass – was die von den Anhängen 1 und 3 der Vertragsparteien zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungsstellen sowie die Stellen der Zentralregierung und alle sonstigen Stellen, mit Ausnahme der von Anhang 10 Teil 2 erfassten Stellen unterhalb der Zentralregierung, anbelangt – der Leiter oder mindestens ein anderes Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind.


2.    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die rasch greifende Übergangsmaßnahmen vorsehen, damit den Anbietern die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen. Solche Übergangsmaßnahmen nach Artikel XVIII:7 Buchstabe a GPA können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens oder, wenn die Beschaffungsstelle den Vertrag bereits geschlossen hat und die jeweilige Vertragspartei eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.

3.    Jede Vertragspartei stellt grundsätzlich sicher, dass, wenn ein interessierter oder teilnehmender Anbieter eine Beschwerde bei der nach Absatz 1 benannten Behörde einlegt, die Beschaffungsstelle den Vertrag so lange nicht abschließt, bis eine Entscheidung oder Empfehlung dieser Behörde bezüglich der Beschwerde und etwaiger Übergangsmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen oder eines Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden nach den Absätzen 2, 5 und 6 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Regelungen und Verfahren ergangen ist. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Vertrag dennoch in wohlbegründeten Fällen und wenn es unvermeidlich ist, geschlossen werden kann.

4.    Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:

a)    eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder


b)    eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Anbieter eine Beschwerde einlegen kann, die eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann.

5.    Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII:7 Buchstabe b kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

a)    Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Beschaffungsverfahren,

b)    Wiederholung des Beschaffungsverfahrens ohne Änderung der Bedingungen,

c)    Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung,

d)    Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder

e)    sonstige Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist.


6.    Nach Artikel XVIII:7 Buchstabe b GPA kann jede Vertragspartei einen Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vorsehen. Diesbezüglich gilt, dass, wenn es sich beim Überprüfungsorgan der Vertragspartei nicht um ein Gericht handelt und nach Auffassung eines Anbieters ein Verstoß gegen die internen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel vorliegt, der betreffende Anbieter im Einklang mit den geltenden Verfahren der Vertragspartei ein Gericht anrufen kann, unter anderem auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz.

7.    Jede Vertragspartei führt die Verfahren ein oder erhält die Verfahren aufrecht, die erforderlich sind, um die Entscheidungen oder Empfehlungen von Überprüfungsorganen effektiv umzusetzen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung getroffenen Entscheidungen effektiv durchzusetzen.

Artikel 10.13

Erhebung und Weitergabe statistischer Daten

Jede Vertragspartei gibt verfügbare und vergleichbare statistische Daten, die für von Anhang 10 Teil 2 erfasste Beschaffungen relevant sind, an die andere Vertragspartei weiter.



Artikel 10.14

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1.    Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 ändern oder berichtigen.

2.    Wenn eine Änderung oder Berichtigung der Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I GPA nach Artikel XIX GPA in Kraft tritt, gilt sie automatisch auch für die Zwecke dieses Abkommens.

3.    Beabsichtigt eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2,

a)    notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifizierung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

4.    Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.


5.    Legt der nach Artikel XXI GPA eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen Kriterien nach Artikel XIX:8 Buchstaben b und c GPA fest, gelten diese Kriterien auch im Rahmen dieses Artikels.

6.    Wendet die andere Vertragspartei ein,

a)    dass eine nach Absatz 3 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung nicht ausreicht, um den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder

b)    dass die beabsichtigte Änderung nach Absatz 4 eine Beschaffungsstelle betrifft, die nach wie vor faktisch der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt,

so muss sie binnen 45 Tagen nach Erhalt der Notifizierung nach Absatz 3 Buchstabe a bei der Vertragspartei, die eine ihre Verpflichtungen betreffende Änderung beabsichtigt, schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung beziehungsweise der Änderung einverstanden ist.

7.    Folgende Änderungen der Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Anhang 10 Teil 2 gelten als Berichtigung:

a)    Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b)    Verschmelzung zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen, die im selben Absatz des Anhangs 10 Teil 2 aufgeführt sind,


c)    Aufspaltung einer in Anhang 10 Teil 2 aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der im selben Absatz dieses Teils aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden,

d)    Aktualisierungen nicht erschöpfender Listen wie der Listen in Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 3, in Anhang 10 Teil 2 Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe b oder in den Anhängen 2 und 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA.

8.    Beabsichtigte Berichtigungen notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre schriftlich – im Einklang mit dem im Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäß den Artikeln XIX und XXII GPA (GPA/113) vorgesehenen Notifizierungszyklus.

9.    Die andere Vertragspartei kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifizierung nach Absatz 8 bei der Vertragspartei, die eine Berichtigung ihrer Verpflichtungen beabsichtigt, schriftlich Einwände erheben. Die Einwände erhebende Vertragspartei legt dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 7 ist und wie sich die beabsichtigte Berichtigung auf den in diesem Abkommen vorgesehenen einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.


10.    Erhebt die Vertragspartei Einwände gegen die beabsichtigte Änderung oder Berichtigung oder gegen die vorgeschlagene ausgleichende Anpassung, bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der Notifizierung über die Einwände keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt, kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihrer Verpflichtungen beabsichtigt, den Streitbelegungsmechanismus nach Kapitel 21 in Anspruch nehmen, um feststellen zu lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind. Eine beabsichtigte Änderung oder Berichtigung, gegen die Einwände erhoben wurden, gilt nur dann als akzeptiert, wenn eine Einigung im Wege von Konsultationen erzielt wurde oder wenn eine Entscheidung des nach Artikel 21.7 eingesetzten Panels ergangen ist.

Artikel 10.15

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Hinblick auf ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen Märkte für öffentliche Beschaffungen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass zu diesem Zweck eine Einbeziehung der jeweiligen Wirtschaftszweige der Vertragsparteien, etwa im Wege eines Dialogs, von wesentlicher Bedeutung ist.



Artikel 10.16

Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Formulierung von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Verabschiedung von Beschlüssen zur Änderung des Anhangs 10 Teil 2, um den nach Artikel 10.14 angenommenen Änderungen und Berichtigungen oder vereinbarten ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen,

b)    Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung statistischer Daten nach Artikel 10.13, sofern dies für erforderlich erachtet wird,

c)    Befassung mit Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und

d)    Austausch von Informationen über Möglichkeiten im Bereich der öffentlichen Beschaffungen in jeder Vertragspartei, auch auf der Ebene unterhalb der Zentralregierungen.



Artikel 10.17

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

Kapitel 11

Wettbewerbspolitik

Artikel 11.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines fairen und freien Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Praktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen zunichtemachen können.



Artikel 11.2

Wettbewerbswidrige Praktiken

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens trifft jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen, die sie für geeignet erachtet, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

Artikel 11.3

Rechts- und Regulierungsrahmen

1.    Jede Vertragspartei wahrt ihr Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Bereichen der Wirtschaft gilt und mit dem folgenden wettbewerbswidrigen Praktiken auf wirksame Weise begegnet wird:

a)    in der Europäischen Union:

i)    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

ii)    missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,


iii)    Fusionen oder Zusammenschlüsse, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde;

b)    in Japan:

i)    private Monopolisierung,

ii)    unangemessene Beschränkung des Handels,

iii)    unfaire Handelspraktiken,

iv)    Fusionen oder Übernahmen, die zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs in einem bestimmten Bereich des Handels führen würden.

2.    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht auf alle privaten und öffentlichen Unternehmen an, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, Ausnahmen von ihrem Wettbewerbsrecht vorzusehen, sofern diese Ausnahmen transparent sind und auf den zur Wahrung des öffentlichen Interesses erforderlichen Umfang beschränkt bleiben. Derartige Ausnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt notwendig ist, um die von der betreffenden Vertragspartei definierten Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen.

3.    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt betrifft.



Artikel 11.4

Operative Unabhängigkeit

Jede Vertragspartei unterhält eine operativ unabhängige Behörde, die für die wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts verantwortlich und zuständig ist.

Artikel 11.5

Nichtdiskriminierung

Bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wahrt jede Vertragspartei in Bezug auf alle Unternehmen, unabhängig von deren Sitz und Eigentümerschaft, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Artikel 11.6

Verfahrensgerechtigkeit

Bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wahrt jede Vertragspartei in Bezug auf alle Unternehmen, unabhängig von deren Sitz und Eigentümerschaft, den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit.



Artikel 11.7

Transparenz

Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter Weise an. Jede Vertragspartei fördert Transparenz in ihrer Wettbewerbspolitik.

Artikel 11.8

Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts jeder Vertragspartei in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, im Rahmen des am 10. Juli 2003 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (in diesem Kapitel im Folgenden „Abkommen über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen“) die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden in Bezug auf Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik und bei Durchsetzungsmaßnahmen zu fördern.

2.    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Abstimmung nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Informationen austauschen oder übermitteln.



Artikel 11.9

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

Kapitel 12

Subventionen

Artikel 12.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Bestimmte Subventionen können jedoch das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen zunichtemachen. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, die ihrer Einschätzung nach erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.



Artikel 12.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt zum Gegenstand hat,

b)    „Subvention“ eine Maßnahme, die sinngemäß die in Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens genannten Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob der Empfänger der Subvention mit Waren oder mit Dienstleistungen handelt, und

c)    „spezifische Subvention“ eine Subvention, die nach Artikel 2 des Subventionsübereinkommens sinngemäß als spezifisch anzusehen ist.

Artikel 12.3

Geltungsbereich

1.    Dieses Kapitel findet Anwendung auf spezifische Subventionen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten 63 betreffen.


2.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, welche die Regierung zur Erreichung von Gemeinwohlzielen mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit betraut hat. Entsprechende Ausnahmen von den Subventionsvorschriften müssen transparent sein und dürfen nicht über die verfolgten Gemeinwohlziele hinausgehen.

3.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen gewährt werden.

4.    Die Artikel 12.5 und 12.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich auf weniger als 450 000 Sonderziehungsrechte (im Folgenden „SZR“) pro Empfänger für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren beläuft.

5.    Die Artikel 12.6 und 12.7 finden weder Anwendung auf Subventionen, die den Handel mit Waren betreffen, welche von Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst werden, noch auf Subventionen, die den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen betreffen.

6.    Artikel 12.7 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vorübergehend zur Bewältigung eines nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notstands 64 gewährt werden. Derartige Subventionen müssen zielgerichtet, wirtschaftlich, wirksam und effizient sein, damit dem festgestellten vorübergehenden nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notstand abgeholfen werden kann.


7.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.

8.    Artikel 12.7 findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der Vertragsparteien gewährt werden. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen.

Artikel 12.4

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen sowie aus Artikel XVI GATT 1994 und Artikel XV GATS unberührt.



Artikel 12.5

Notifizierung

1.    Nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre in englischer Sprache die Rechtsgrundlage, die Form, die Höhe beziehungsweise die in der Finanzplanung veranschlagte Höhe und nach Möglichkeit auch den Empfänger aller von der notifizierenden Vertragspartei gewährten oder aufrechterhaltenen 65 spezifischen Subventionen. Die erste Notifizierung erfolgt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

2.    Stellt eine Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen auf einer offiziellen Website bereit, gilt die Notifizierung nach Absatz 1 als erfolgt. Notifiziert eine Vertragspartei Subventionen nach Artikel 25.2 des Subventionsübereinkommens, gilt damit die Anforderung des Absatzes 1 in Bezug auf solche Subventionen als erfüllt.


3.    Was Dienstleistungen betreffende Subventionen anbelangt, gilt dieser Artikel ausschließlich für folgende Sektoren: Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Computerdienstleistungen, Bauleistungen, Energiedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Eilzustellungsdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen.

Artikel 12.6

Konsultationen

1.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Handels- oder Investitionsinteressen nach diesem Kapitel hat oder haben könnte, kann die erstgenannte Vertragspartei ein schriftliches Konsultationsersuchen einreichen. Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen zur Lösung des Problems auf, sofern in dem Ersuchen dargelegt wird, inwieweit die Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte.

2.    Im Laufe der Konsultationen erwägt die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhalten hat, der anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Informationen zu der Subvention zur Verfügung zu stellen, etwa zu folgenden Aspekten:

a)    Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention,


b)    Form der Subvention: Zuschuss, Kredit, Bürgschaft, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalzuführung oder Steuervergünstigung,

c)    Zeitpunkt und Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,

d)    Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

e)    für die Subvention veranschlagter Gesamtbetrag oder jährlicher Betrag und Möglichkeit einer Begrenzung der Subvention,

f)    soweit möglich, Empfänger der Subvention, und

g)    etwaige sonstige Informationen, einschließlich statistischer Daten, die eine Bewertung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel oder auf Investitionen ermöglichen.

3.    Zur Erleichterung der Konsultationen übermittelt die ersuchte Vertragspartei spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 sachdienliche Informationen zur fraglichen Subvention.

4.    Werden bestimmte der in Abschnitt 2 genannten Informationen von der ersuchten Vertragspartei nicht vorgelegt, gibt diese Vertragspartei in ihrer schriftlichen Antwort die Gründe für das Fehlen der betreffenden Informationen an.


5.    Ist die ersuchende Vertragspartei nach den Konsultationen nach wie vor der Auffassung, dass die Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Handels- oder Investitionsinteressen nach diesem Kapitel hat oder haben könnte, prüft die ersuchte Vertragspartei wohlwollend die Bedenken der ersuchenden Vertragspartei. Die Lösung muss von der ersuchten Vertragspartei für machbar und akzeptabel befunden werden.

Artikel 12.7

Verbotene Subventionen

Folgende Subventionen einer Vertragspartei, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, sind verboten:

a)    rechtliche oder sonstige Vereinbarungen, denen zufolge eine Regierung oder öffentliche Körperschaft in unbegrenzter Höhe und für unbegrenzte Zeit für die Schulden oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens bürgt, und


b)    Subventionen für die Restrukturierung eines angeschlagenen oder insolventen Unternehmens, das keinen überzeugenden Restrukturierungsplan aufgestellt hat. Ein solcher Restrukturierungsplan ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem ein Unternehmen eine vorübergehende Liquiditätshilfe erhalten hat, vorzulegen. 66 Der Restrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen beruhen und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des angeschlagenen oder insolventen Unternehmens gewährleisten. Das Unternehmen selbst oder seine Eigentümer müssen einen signifikanten Beitrag in Form von Geldern oder Vermögenswerten zu den Restrukturierungskosten leisten.

Artikel 12.8

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.



Artikel 12.9

Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels werden Artikel XX GATT 1994 und Artikel XIV GATS sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 12.10

Streitbeilegung

Artikel 12.6 Absatz 5 unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.



Kapitel 13

Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole

Artikel 13.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Übereinkommen“ das im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde,


b)    „kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht 67 ausübt und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche den Verbrauchern in dem relevanten Markt in von dem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von dem Unternehmen bestimmten Preisen verkauft werden,

c)    „kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden,

d)    „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten,

e)    „erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist,


f)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, einschließlich seiner Tochterunternehmen, dem eine Vertragspartei besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat, was dann der Fall ist, wenn eine Vertragspartei eine begrenzte Zahl von zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigten Unternehmen bestimmt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, und dadurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, im selben geografischen Bereich unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden,

g)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS und gegebenenfalls dessen Anlage zu Finanzdienstleistungen und

h)    „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das kommerzielle Tätigkeiten ausübt und bei dem eine Vertragspartei

i)    direkte Eigentümerin von über 50 Prozent des Grundkapitals ist,

ii)    direkt oder indirekt über Beteiligungsrechte die Ausübung von über 50 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,


iii)    über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder

iv)    über die Befugnis verfügt, die Tätigkeiten des Unternehmens rechtlich zu bestimmen, oder auf andere Weise einen vergleichbaren Grad an Kontrolle im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ausübt.

Artikel 13.2

Geltungsbereich

1.    Dieses Kapitel findet Anwendung auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Werden sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten ausgeübt, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.

2.    Dieses Kapitel findet Anwendung auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.


3.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Situationen, in denen Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole als Beschaffungsstellen tätig werden, die entweder von den Anhängen der jeweiligen Vertragspartei zu Anlage I GPA oder von Anhang 10 Teil 2 erfasst werden und Beschaffungen für öffentliche Zwecke und nicht zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung oder der Verwendung in der Produktion von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung durchführen.

4.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.

5.    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 200 Mio. SZR beliefen.

6.    Artikel 13.5 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes Staatsunternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,


b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,

c)    oder zu mit dem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern sie in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

7.    Artikel 13.5 findet keine Anwendung auf die in Artikel 8.6 Absatz 2 genannten Sektoren.

8.    Artikel 13.5 findet keine Anwendung, soweit ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen

a)    einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 8.12 Absatz 1 oder Artikel 8.18 Absatz 1, die die betreffende Vertragspartei gemäß ihrer Liste in Anhang I von Anhang 8-B aufrechterhält, fortführt, erneuert oder ändert, oder

b)    einer nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 in Bezug auf Sektoren, Untersektoren oder Tätigkeiten gemäß ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B.



Artikel 13.3

Bezug zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.

Artikel 13.4

Allgemeine Bestimmungen

1.    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel steht dieses Kapitel nicht dem entgegen, dass eine Vertragspartei ein Staatsunternehmen gründet oder beibehält, einem Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt oder ein Monopol erklärt.

2.    Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.



Artikel 13.5

Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer Staatsunternehmen, ihrer Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihrer erklärten Monopole, wenn es kommerzielle Tätigkeiten ausübt,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,

b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

ii)    den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe c eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Unternehmern der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen, und


c)    beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen

i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

ii)    einem erfassten Unternehmen im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe c eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Unternehmern der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen. 68

2.    Absatz 1 Buchstaben b und c hindert ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht daran,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern dies aus kommerziellen Erwägungen heraus geschieht, oder

b)    den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abzulehnen, sofern die Ablehnung aus kommerziellen Erwägungen heraus erfolgt.



Artikel 13.6

Regulierungsrahmen

1.    Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Standards ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen („Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises“), und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.

2.    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstellen oder sonstige Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stellen unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen sind, diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind und in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle der Regulierung durch diese Stellen unterliegenden Unternehmen, einschließlich Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch 69 handeln. 70

3.    Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nicht diskriminierender Weise auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.



Artikel 13.7

Informationsaustausch

1.    Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die kommerziellen Tätigkeiten eines Staatsunternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols (in diesem Artikel im Folgenden „Rechtssubjekt“) der anderen Vertragspartei berührt werden, kann die andere Vertragspartei nach Absatz 2 schriftlich um Informationen über die kommerziellen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.

2.    Die ersuchte Vertragspartei stellt folgende Informationen zur Verfügung, sofern in dem Ersuchen dargelegt wird, inwieweit die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel berühren könnten, und angegeben wird, welche der folgenden Informationen beizubringen sind:

a)    Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans,


b)    Prozentsatz der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre Staatsunternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole insgesamt an dem Rechtssubjekt halten, und Prozentsatz der von ihnen insgesamt gehaltenen Stimmrechte,

c)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre Staatsunternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden,

d)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung des Rechtssubjekts obliegt, Angaben zu den dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen sowie, soweit möglich, Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans,

e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,


f)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und

g)    zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

Artikel 13.8

Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels werden Artikel XX GATT 1994 und Artikel XIV GATS sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


 Kapitel 14

Geistiges Eigentum

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14.1

Einleitende Bestimmungen

1.    Um die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und um die Vorteile aus Handel und Investitionen zu steigern, gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und der internationalen Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einen angemessenen, wirksamen und diskriminierungsfreien Schutz des geistigen Eigentums und sehen Maßnahmen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Falle ihrer Verletzung insbesondere durch Nachahmung und Produktpiraterie vor.


2.    Eine Vertragspartei kann in ihrem Recht einen weitergehenden Schutz oder eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, sofern ein solcher Schutz beziehungsweise eine solche Durchsetzung den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet.

3.    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geistiges Eigentum“ alle Kategorien von geistigem Eigentum, die unter die Artikel 14.8 bis 14.39 dieses Kapitels oder Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) 71 .

4.    Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Grundsätze und Ziele gelten sinngemäß für dieses Kapitel.

Artikel 14.2

Vereinbarte Grundsätze

Gestützt auf die den internen Systemen zugrunde liegenden Gemeinwohlziele erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an,

a)    Innovation und Kreativität zu unterstützen,


b)    die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst zu erleichtern und

c)    den Wettbewerb sowie offene und effiziente Märkte zu fördern,

und zwar durch ihre jeweiligen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Wahrung unter anderem der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit und unter Berücksichtigung der Interessen der einschlägigen Interessenträger, darunter Rechteinhaber und Nutzer.

Artikel 14.3

Internationale Übereinkünfte

1.    Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, denen beide Vertragsparteien angehören.

2.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Verpflichtungen zu erfüllen, die in den internationalen Übereinkünften über geistiges Eigentum festgelegt sind, denen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören 72 , darunter die folgenden Übereinkünfte:

a)    das TRIPS-Übereinkommen,


b)    die Pariser Verbandsübereinkunft,

c)    das am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichnete Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler‚ der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Rom-Abkommen“),

d)    die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) 73 ,

e)    der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene WIPO-Urheberrechtsvertrag,

f)    der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,

g)    der am 28. April 1977 in Budapest unterzeichnete Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,

h)    das am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV-Übereinkommen von 1991“) 74 ,


i)    das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommene Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und

j)    der am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

3.    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die folgenden multilateralen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten, sofern sie am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht bereits Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist 75 :

a)    den am 1. Juni 2000 in Genf angenommenen Patentrechtsvertrag,

b)    den am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrag,

c)    den am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur,

d)    die am 2. Juli 1999 in Genf angenommene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle,


e)    den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und

f)    den am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken.

Artikel 14.4

Inländerbehandlung

1.    In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen 76 der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes 77 des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreise vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.


2.    Die in Artikel 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für die Verpflichtungen nach Absatz 1.

Artikel 14.5

Meistbegünstigung

Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Staatsangehörigen eines Drittlands hinsichtlich des Schutzes des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.

Artikel 14.6

Verfahrensangelegenheiten und Transparenz

1.    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um Effizienz und Transparenz der Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu fördern.


2.    Zur Sicherstellung einer effizienten Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums trifft jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um die Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit internationalen Standards zu erhöhen.

3.    Zur weiteren Förderung der Transparenz bei der Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums unternimmt jede Vertragspartei alle zumutbaren Anstrengungen, um geeignete verfügbare Maßnahmen zu treffen, damit

a)    Informationen zu folgenden Vorgängen veröffentlicht und der Öffentlichkeit Informationen zugänglich gemacht werden, die in den Akten zu diesen Vorgängen enthalten sind:

i)    Anmeldung und Erteilung von Patenten,

ii)    Eintragung gewerblicher Geschmacksmuster,

iii)    Eintragung und Anmeldung von Marken,

iv)    Eintragung von Pflanzenzüchtungen und

v)    Eintragung geografischer Angaben,

b)    der Öffentlichkeit Informationen zu Maßnahmen zugänglich gemacht werden, die von den zuständigen Behörden als Grenzmaßnahmen nach Artikel 14.51 getroffen werden, um die Überlassung von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, auszusetzen,


c)    der Öffentlichkeit Informationen zu ihren Anstrengungen, die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten, und andere Informationen über ihr System zum Schutz des geistigen Eigentums zugänglich gemacht werden und

d)    der Öffentlichkeit Informationen zu einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung zugänglich gemacht werden, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen.

Artikel 14.7

Förderung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz des geistigen Eigentums

Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz des geistigen Eigentums weiter zu fördern, darunter Bildungs- und Verbreitungsprojekte zur Nutzung von geistigem Eigentum sowie zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.



Abschnitt B

Standards für geistiges Eigentum

Unterabschnitt 1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 14.8

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in jeder Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des Urhebers erfolgt ist, erschöpft, und

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 14.9

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Darbietungen,

b)    die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf Tonträgern durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks der Aufzeichnung der Darbietung oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des ausübenden Künstlers erfolgt ist, erschöpft,

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 14.10

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Tonträgers oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des Herstellers des Tonträgers erfolgt ist, erschöpft, und

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 14.11

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b)    die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,


c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung 78 ihrer Sendungen auf Ersuchen eines Mitglieds der Öffentlichkeit 79 ,

d)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen und

e)    die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, sofern die Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen dieses ausschließliche Recht ausgeübt werden kann.

Artikel 14.12

Nutzung von Tonträgern

Die Vertragsparteien kommen überein, die Gespräche über einen angemessenen Schutz für die Nutzung von Tonträgern zu allen Formen der öffentlichen Wiedergabe fortzusetzen und dabei der Bedeutung internationaler Standards hinsichtlich des Schutzes für die Nutzung von Tonträgern gebührend Rechnung zu tragen.



Artikel 14.13

Schutzdauer

1.    Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wird die Schutzdauer dieser Rechte auf einer anderen Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet, so endet die Schutzdauer nicht früher als 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wird das Werk innerhalb von 70 Jahren nach seiner Schaffung nicht zugänglich gemacht, so beträgt die Schutzdauer nicht weniger als 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.

2.    Die Schutzdauer der Rechte der ausübenden Künstler beträgt nicht weniger als 50 Jahre nach der Darbietung.

3.    Die Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern beträgt nicht weniger als 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers. Wird der Tonträger innerhalb von mindestens 50 Jahren nach der Aufzeichnung nicht zugänglich gemacht, so beträgt die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre nach der Aufzeichnung. 80


4.    Die Schutzdauer der Rechte an Sendungen beträgt nicht weniger als 50 Jahre nach der ersten Übertragung der Sendung.

5.    Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Artikel 14.14

Beschränkungen und Ausnahmen

Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und sonstigen internationalen Übereinkünften, denen sie angehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 14.8 bis 14.12 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

Artikel 14.15

Folgerecht des Urhebers von Kunstwerken

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gedanken- und Informationsaustausch über Fragen, die mit dem Anspruch auf Beteiligung an der Weiterveräußerung des Originals eines Kunstwerks zusammenhängen, und die diesbezügliche Lage in der Europäischen Union und in Japan zu führen.



Artikel 14.16

Kollektive Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien

a)    erkennen an, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu fördern,

b)    kommen überein, die Transparenz der Verwertungsgesellschaften zu fördern, und

c)    sind bestrebt, eine diskriminierungsfreie Behandlung von Rechteinhabern durch Verwertungsgesellschaften zu erleichtern, die von diesen entweder unmittelbar oder über eine andere Verwertungsgesellschaft vertreten werden.

Artikel 14.17

Schutz bestehender Schutzgegenstände

1.    Jede Vertragspartei wendet Artikel 18 der Berner Übereinkunft und Artikel 14 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens sinngemäß auf Werke, Darbietungen und Tonträger sowie die Rechte an diesen Schutzgegenständen und den für sie gewährten Schutz nach Maßgabe dieses Unterabschnitts an.


2.    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, den Schutz eines Schutzgegenstands wiederherzustellen, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Gebiet gemeinfrei ist.

Unterabschnitt 2

Marken

Artikel 14.18

Rechte aus einer Marke

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht zusteht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen 81 , wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei Rechte aufgrund von Benutzung vorsieht.



Artikel 14.19

Ausnahmen

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben 82 vor und kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen, sofern diese Ausnahmen dem berechtigten Interesse des Markeninhabers und Dritter Rechnung tragen.

Artikel 14.20

Als Rechtsverletzung angesehene Vorbereitungshandlungen

Hinsichtlich Etiketten und Verpackungen sieht jede Vertragspartei vor, dass mindestens die folgenden Vorbereitungshandlungen als Verletzung einer eingetragenen Marke angesehen werden, sofern die Handlung ohne Zustimmung des Inhabers der eingetragenen Marke vorgenommen wird:

a)    die Herstellung,

b)    die Einfuhr und


c)    die Präsentation 83

von Etiketten oder Verpackungen, die ein mit der eingetragenen Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen tragen 84 , zu dem Zweck, dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist.

Artikel 14.21

Notorisch bekannte Marken

Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung der gemeinsamen Empfehlung, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten im Jahr 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).



Unterabschnitt 3

Geografische Angaben

Artikel 14.22

Anwendungsbereich

1.    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und andere alkoholische Getränke 85 sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse 86 mit Ursprung in den Vertragsparteien.

2.    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort im Gebiet dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.


3.    Die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei werden von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen geschützt, sofern sie zu den Arten von Waren gehören, die die andere Vertragspartei nach ihren in Anhang 14-A aufgeführten Gesetzen und sonstigen Vorschriften schützt.

Artikel 14.23

System zum Schutz geografischer Angaben

1.    Jede Vertragspartei führt ein System für die Eintragung 87 und den Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet ein beziehungsweise erhält es aufrecht.

2.    Das in Absatz 1 genannte System muss mindestens Folgendes umfassen:

a)    ein amtliches Mittel, mit dem der Öffentlichkeit die Liste der eingetragenen geografischen Angaben zugänglich gemacht wird,


b)    ein Verwaltungsverfahren, in dem geprüft wird, ob eine in die Liste nach Buchstabe a einzutragende geografische Angabe eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort im Gebiet dieser Vertragspartei stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

c)    ein Einspruchsverfahren, in dem den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen werden kann, und

d)    ein Verfahren für die Aufhebung 88 des Schutzes einer geografischen Angabe, das den berechtigten Interessen Dritter und der Verwender der betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung trägt. 89



Artikel 14.24

Liste geografischer Angaben

1.    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben der Europäischen Union, die in Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A und Teil 2 Abschnitt A aufgeführt sind, erkennt Japan an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von der Europäischen Union nach dem in Artikel 14.23 genannten System eingetragen worden sind. Japan schützt diese geografischen Angaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt.

2.    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben Japans, die in Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B und Teil 2 Abschnitt B aufgeführt sind, erkennt die Europäische Union an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von Japan nach dem in Artikel 14.23 genannten System eingetragen worden sind. Die Europäische Union schützt diese geografischen Angaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt.



Artikel 14.25

Umfang des Schutzes geografischer Angaben

1.    Vorbehaltlich des Artikels 14.29 sieht jede Vertragspartei in Bezug auf die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen interessierte Parteien Folgendes in ihrem Gebiet unterbinden können: 90

a)    die Verwendung einer geografischen Angabe zur Kennzeichnung einer Ware für eine gleichartige Ware 91 , die nicht den geltenden Anforderungen der Spezifikationen für die geografische Angabe entspricht, selbst wenn

i)    der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben wird,


ii)    die geografische Angabe in Übersetzung oder Transliteration 92 verwendet wird 93 oder

iii)    die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

b)    die Verwendung von Mitteln in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft oder der Art der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und

c)    jede andere Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

2.    Jede Vertragspartei kann die praktischen Bedingungen festlegen, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben in ihrem Gebiet voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.


3.    Beabsichtigt eine Vertragspartei, nach einer internationalen Übereinkunft eine geografische Angabe eines Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so unterrichtet die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei spätestens am Tag der Veröffentlichung des Einspruchsverfahrens über die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Einspruchsverfahren für die betreffende geografische Angabe des Drittlands, die geschützt werden soll, nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt.

4.    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens und der Prüfung nach Artikel 14.24 kann jede Vertragspartei die folgenden Gründe berücksichtigen, aus denen sie nicht verpflichtet ist, einen Namen als geografische Angabe in Anhang 14-B zu schützen:

a)    Der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Ware irrezuführen.

b)    Der Name ist gemeinsprachlich die gebräuchliche Bezeichnung für die betreffende Ware.


5.    Ungeachtet der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen für geografische Angaben schließt der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz für eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der Europäischen Union hinsichtlich der mit dieser geografischen Angabe gekennzeichneten Ware während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht die Möglichkeit aus, dass Behandlungen, die das Reiben, Schneiden und Verpacken einschließlich des Portionierens und Umhüllens umfassen, im Hoheitsgebiet Japans durchgeführt werden, sofern die Ware für den japanischen Markt und nicht für die Wiederausfuhr bestimmt ist.

6.    Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung des Absatzes 5 spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, um vor Ende des dort genannten Zeitraums von sieben Jahren zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

Artikel 14.26

Umfang der Verwendung geografischer Angaben

1.    Jede Person kann nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben verwenden, sofern sich diese Verwendung auf die mit der betreffenden geografischen Angabe gekennzeichneten Waren bezieht und mit dem Schutzumfang nach diesem Abkommen im Einklang steht.


2.    Sobald eine geografische Angabe einer Vertragspartei nach diesem Abkommen in der anderen Vertragspartei geschützt ist, darf die berechtigte Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen in der anderen Vertragspartei abhängig gemacht werden.

Artikel 14.27

Verhältnis zu Marken

1.    Ist eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt, so lehnt jede Vertragspartei die Eintragung einer Marke ab, deren Verwendung geeignet wäre, hinsichtlich der Qualität der Ware irrezuführen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem in den Absätzen 2 und 3 genannten maßgebenden Tag für den Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet 94 gestellt wird. Marken, die unter Verstoß gegen diesen Absatz eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.

2.    Für die in Artikel 14.24 genannten geografischen Angaben, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Anhang 14-B aufgeführt sind, ist der maßgebende Tag für den Schutz der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.


3.    Für die in Artikel 14.30 genannten geografischen Angaben, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht in Anhang 14-B aufgeführt sind, ist der maßgebende Tag für den Schutz der Tag, an dem die Änderung des Anhangs 14-B in Kraft tritt.

4.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Bestehen einer älteren kollidierenden Marke in einer Vertragspartei den nach diesem Abkommen gewährten Schutz einer jüngeren geografischen Angabe für gleichartige Waren in dieser Vertragspartei nicht völlig ausschließt. 95

5.    Wurde in einer Vertragspartei eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben, bevor in dieser Vertragspartei eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt ist, so beeinträchtigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Unterabschnitts die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung der Marke oder das Recht auf Benutzung der Marke nicht deshalb, weil diese Marke mit der geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.



Artikel 14.28

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei ermächtigt ihre zuständigen Behörden, von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz der in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 14.29

Ausnahmen

1.    Ungeachtet des Artikels 14.25 Absatz 1 verhindert jede Vertragspartei, dass eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei, mit der ein landwirtschaftliches Erzeugnis gekennzeichnet wird, nach einer Übergangszeit von höchstens sieben Jahren ab dem Tag, ab dem die erste Vertragspartei die genannte geografische Angabe schützt, in ihrem Gebiet für eine gleichartige Ware im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen weiter verwendet wird. Waren, die in der ersten Vertragspartei hergestellt wurden und von einer solchen Verwendung betroffen sind, müssen einen klaren, gut sichtbaren Hinweis auf ihre tatsächliche geografische Herkunft tragen.


2.    Ungeachtet des Artikels 14.25 Absatz 1 verhindert jede Vertragspartei, dass eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei, mit der Wein, Spirituosen oder andere alkoholische Getränke gekennzeichnet werden, nach einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Tag, ab dem die erste Vertragspartei die genannte geografische Angabe schützt, in ihrem Gebiet für eine gleichartige Ware im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen weiter verwendet wird, es sei denn, Artikel 24 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens findet Anwendung. Waren, die in der ersten Vertragspartei hergestellt wurden und von einer solchen Verwendung betroffen sind, müssen einen klaren, gut sichtbaren Hinweis auf ihre tatsächliche geografische Herkunft tragen.

3.    Jede Vertragspartei kann die praktischen Bedingungen festlegen, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verwendung in ihrem Gebiet von der geografischen Angabe unterschieden wird, wobei berücksichtigt wird, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

4.    Die in Absatz 1 genannte Übergangszeit gilt nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Verwendung der geografischen Angabe für die im Gebiet der anderen Vertragspartei hergestellte betreffende Ware nicht den einschlägigen in Anhang 14-A aufgeführten Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, die im Gebiet dieser Vertragspartei gelten.

5.    Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.



Artikel 14.30

Änderung der Listen geografischer Angaben

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Listen geografischer Angaben in Anhang 14-B nach Artikel 14.53 Absätze 3 und 4 geändert werden können, nachdem das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist und die geografischen Angaben nach Artikel 14.24 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien geprüft wurden.

2.    Für die Aufnahme eines als geografische Angabe zu schützenden Namens in Anhang 14-B gilt Artikel 14.25 Absatz 4.

3.    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.

4.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien im Hinblick auf die Änderung des Anhangs 14-B Konsultationen zu Fragen ab‚ die die Aufrechterhaltung des Schutzes der in dem genannten Anhang aufgeführten geografischen Angaben betreffen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.



Unterabschnitt 4

Gewerbliche Geschmacksmuster 96

Artikel 14.31

Gewerbliche Geschmacksmuster

1.    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Geschmacksmuster vor, die neu sind und Eigenart haben, einschließlich Geschmacksmustern für einen Teil eines Erzeugnisses 97 , unabhängig davon, ob das Teil von dem Erzeugnis getrennt werden kann oder nicht. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht seinen Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels.


2.    Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, wird unter den folgenden Umständen 98 als neu und Eigenart besitzend angesehen:

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung 99 sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

3.    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Geschmacksmuster in einer Weise vorsehen, die mit Artikel 26 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens im Einklang steht.

4.    Die Bestimmungen dieses Artikels lassen Bestimmungen dieses Kapitels oder der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei in Bezug auf sonstiges geistiges Eigentum, insbesondere nicht eingetragene Erscheinungsformen von Erzeugnissen, Marken oder sonstige unterscheidungskräftige Zeichen und Patente, unberührt.


5.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters mindestens berechtigt ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Gegenstände herzustellen, zu verkaufen, einzuführen oder auszuführen, die ein Geschmacksmuster tragen oder in die ein Geschmacksmuster aufgenommen wurde, das mit dem geschützten Geschmacksmuster identisch oder ihm ähnlich ist, wenn diese Handlung zu gewerblichen Zwecken vorgenommen wird.

6.    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Antragsteller, der die Eintragung eines Geschmacksmusters beantragt, die zuständige Behörde ersuchen kann, das Geschmacksmuster während eines vom Antragsteller angegebenen Zeitraums unveröffentlicht zu lassen, der nicht länger sein darf als der in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Zeitraum.

7.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die mögliche Schutzdauer für Geschmacksmuster insgesamt nicht weniger als 20 Jahre beträgt.



Unterabschnitt 5

Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen

Artikel 14.32

Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erscheinungsform von Erzeugnissen durch Geschmacksmuster, das Urheberrecht oder Rechtsvorschriften zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs geschützt werden kann.

2.    Jede Vertragspartei sieht rechtliche Mittel vor, mit denen die Verwendung der nicht eingetragenen Erscheinungsform eines Erzeugnisses verhindert werden kann, wenn diese Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist, soweit dies in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. 100

3.    Die mögliche Schutzdauer für die nicht eingetragene Erscheinungsform eines Erzeugnisses beträgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien mindestens drei Jahre.



Unterabschnitt 6

Patente

Artikel 14.33

Patente

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschließliche Rechte verleiht:

a)    wenn Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers das Erzeugnis herzustellen, zu gebrauchen, zum Verkauf anzubieten 101 , zu verkaufen oder für diese Zwecke einzuführen, und

b)    wenn Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und mindestens das unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis herzustellen, zu gebrauchen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder für diese Zwecke einzuführen.


2.    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

3.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, in ihrem jeweiligen Gebiet ein einheitliches Patentschutzsystem einschließlich eines einheitlichen Gerichtssystems vorzusehen.

4.    Die Vertragsparteien arbeiten weiter zusammen, um die internationale Harmonisierung des materiellen Patentrechts zu intensivieren, unter anderem in Bezug auf die Neuheitsschonfrist, Vorbenutzungsrechte und die Veröffentlichung anhängiger Patentanmeldungen.

5.    Die Vertragsparteien berücksichtigen gebührend die Zusammenarbeit zur Intensivierung der beiderseitigen Nutzung von Recherche- und Prüfungsergebnissen, etwa auf der Grundlage des Patentzusammenarbeitsvertrags, und jeder sonstigen Nutzung 102 , damit Anmelder unbeschadet der jeweiligen materiellen Patentprüfung effizient und schnell Patente erlangen können.



Artikel 14.34

Patente und öffentliche Gesundheit

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der WTO verabschiedeten Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Umsetzung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.

2.    Die Vertragsparteien beachten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit und tragen zu seiner Umsetzung bei.



Artikel 14.35

Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für pharmazeutische Erzeugnisse 103  
und agrochemische Erzeugnisse
104

Für die Patente, die für Erfindungen im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen oder agrochemischen Erzeugnissen erteilt werden, sieht jede Vertragspartei vorbehaltlich der Voraussetzungen und Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften eine Ausgleichsschutzfrist für den Zeitraum vor, in dem eine patentierte Erfindung wegen eines Marktzulassungsverfahrens nicht verwertet werden kann. Ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens wird in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei eine Ausgleichsfrist von höchstens fünf Jahren 105 festgesetzt.



Unterabschnitt 7

Geschäftsgeheimnisse und nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten

Artikel 14.36

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

1.    Jede Vertragspartei gewährleistet in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen angemessenen wirksamen Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens.

2.    Für die Zwecke dieses Artikels und des Abschnitts C Unterabschnitt 3 bezeichnet der Ausdruck

a)    „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die

i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii)    von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und


iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt, und

b)    „Inhaber des Geschäftsgeheimnisses“ jede Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

3.    Für die Zwecke dieses Artikels und des Abschnitts C Unterabschnitt 3 sieht jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vor, dass mindestens folgende Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar angesehen werden:

a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er mit unzulässigen Mitteln oder durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,


ii)    in der Absicht, einen ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zu schaden, gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder

iii)    in der Absicht, einen ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zu schaden, gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt, und

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen 106 , dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses auf eine unter Buchstabe b genannte Weise offengelegt hat, und zwar auch dann, wenn eine Person eine andere Person zur Vornahme der unter Buchstabe b genannten Handlungen veranlasst hat.

4.    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, folgende Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen oder diese Verhaltensweisen den in Abschnitt C Unterabschnitt 3 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu unterwerfen:

a)    die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,


b)    Reverse Engineering bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c)    den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern dies nach ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgeschrieben oder erlaubt ist,

d)    die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten durch Arbeitnehmer, die diese im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben, oder

e)    die Offenlegung von Informationen in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.



Artikel 14.37

Umgang mit Testdaten im Marktzulassungsverfahren

1.    Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller, die die Marktzulassung für pharmazeutische Erzeugnisse 107 mit neuen pharmazeutischen Wirkstoffen beantragen, auf nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten stützen oder beziehen, die ihrer zuständigen Behörde von dem ersten Antragsteller übermittelt wurden, und zwar während eines bestimmten Zeitraums, der ab dem Tag berechnet wird, an dem diesem Antrag stattgegeben wurde. Ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens wird in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei ein solcher Zeitraum von nicht weniger als sechs Jahren festgesetzt.


2.    Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung agrochemischer Erzeugnisse 108 mit neuen chemischen Substanzen die Übermittlung nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten, deren Gewinnung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass Antragsteller, die die Marktzulassung beantragen, nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entweder

a)    daran gehindert sind, sich auf solche Daten zu stützen oder zu beziehen, die ihrer zuständigen Behörde von dem ersten Antragsteller übermittelt wurden, und zwar während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren, der ab dem Tag berechnet wird, an dem diesem Antrag stattgegeben wurde, oder

b)    grundsätzlich verpflichtet sind, einen vollständigen Satz von Testdaten zu übermitteln, auch wenn vorher bereits ein Antrag für dasselbe Erzeugnis gestellt wurde, und zwar während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren, der ab dem Tag berechnet wird, an dem dem vorherigen Antrag stattgegeben wurde.



Unterabschnitt 8

Pflanzenzüchtungen

Artikel 14.38

Pflanzenzüchtungen

Jede Vertragspartei sieht den Schutz neuer Sorten aller Pflanzengattungen und -arten im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten aus dem UPOV-Übereinkommen von 1991 vor.



Unterabschnitt 9

Unlauterer Wettbewerb

Artikel 14.39

Unlauterer Wettbewerb

1.    Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen im Einklang mit der Pariser Verbandsübereinkunft 109 vor.


2.    Im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der Europäischen Union und Japans für die Verwaltung der Domänennamen ihrer Länderdomänen oberster Stufe (country-code top-level domain – ccTLD) 110 müssen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften geeignete Rechtsbehelfe 111 mindestens für den Fall zur Verfügung stehen, dass eine Person in Gewinnerzielungsabsicht bösgläubig einen Domänennamen registrieren lässt oder innehat, der mit einer Marke identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist.

3.    Jede Vertragspartei sieht durch Umsetzung des Artikels 6septies Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft einen wirksamen Schutz gegen die unbefugte Benutzung von Marken vor.



Abschnitt C

Durchsetzung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14.40

Durchsetzung – Allgemeines

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe 112 vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.


2.    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend 113 sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

3.    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um

a)    die Einrichtung öffentlicher oder privater Beratungsgruppen zu fördern, die mindestens Fragen der Nachahmung und Produktpiraterie behandeln, und

b)    die interne Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, die mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums befasst sind, sicherzustellen und gemeinsame Maßnahmen dieser Behörden im Rahmen der diesen zur Verfügung stehenden Mittel zu erleichtern.

Artikel 14.41

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)    die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften,


b)    die in Artikel 14.36 genannten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses und

c)    alle sonstigen Personen und Stellen, soweit dies nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Unterabschnitt 2

Durchsetzung – zivilrechtliche Rechtsbehelfe 114   115

Artikel 14.42

Maßnahmen zur Beweissicherung

1.    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung nach Verfahren anzuordnen, die gegebenenfalls den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten.


2.    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

3.    Für den Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht jede Vertragspartei vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren befugt sind, die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung von verdächtigen Waren, von für die Verletzungshandlung relevanten Materialien und Geräten sowie von Originalen oder Kopien beweiskräftiger Unterlagen, die für die Verletzungshandlung relevant sind, anzuordnen.



Artikel 14.43

Recht auf Auskunft

Jede Vertragspartei sieht unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anzuordnen, dass der Rechtsverletzer oder mutmaßliche Rechtsverletzer dem Rechteinhaber oder den Justizbehörden mindestens für die Zwecke der Beweiserhebung nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften sachdienliche Informationen übermittelt, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Rechtsverletzers oder mutmaßlichen Rechtsverletzers befinden. Zu diesen Informationen können Auskünfte über Personen gehören, die in irgendeiner Weise an der Rechtsverletzung oder mutmaßlichen Rechtsverletzung beteiligt sind, sowie Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege für die rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich der Offenlegung der Identität dritter Personen, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und ihrer Vertriebswege.



Artikel 14.44

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung gegen den mutmaßlichen Rechtsverletzer erlassen können, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder die Fortsetzung der mutmaßlichen Verletzungen dieses Rechts einstweilig und, sofern ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern zu untersagen oder sie an die Leistung von Sicherheiten zu knüpfen, die den Ausgleich des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens sicherstellen sollen. Eine einstweilige Verfügung kann unter denselben Voraussetzungen gegebenenfalls auch gegen Dritte 116 erlassen werden, die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

2.    Eine einstweilige Verfügung kann auch zur Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, erlassen werden, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.


3.    Für den Fall einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des mutmaßlichen Rechtsverletzers anordnen können, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.

Artikel 14.45

Abhilfemaßnahmen

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Rechtsverletzung und ohne jeden Ausgleich mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – vernichtet werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.

2.    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.



Artikel 14.46

Gerichtliche Anordnungen

Für den Fall, dass in einer Gerichtsentscheidung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden eine Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung der Rechtsverletzung gegen den Rechtsverletzer erlassen können sowie gegebenenfalls gegen Dritte 117 , die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

Artikel 14.47

Schadensersatz

1.    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren befugt sind anzuordnen, dass ein Rechtsverletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er durch sein Handeln Rechte des geistigen Eigentums verletzt, dem Rechteinhaber als Ausgleich für den diesem aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden angemessenen Schadensersatz leistet.


2.    Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums können die Justizbehörden jeder Vertragspartei unter anderem jeden rechtmäßigen Wertmaßstab berücksichtigen, den der Rechteinhaber angibt und der auch den entgangenen Gewinn umfassen kann.

3.    Eine Vertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Vermutungen 118 zur Bestimmung des in Absatz 1 genannten Schadensersatzes vorsehen.



Artikel 14.48

Kosten

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden gegebenenfalls befugt sind, beim Abschluss zivilgerichtlicher Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums anzuordnen, dass der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Kosten erstattet werden.

Artikel 14.49

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es genügt, dass der Name des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser als Urheber angesehen wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann.


2.    Eine Vertragspartei kann Absatz 1 sinngemäß auf die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand anwenden.

Unterabschnitt 3

Durchsetzung des Schutzes gegen die rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 14.50

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe

1.    Jede Vertragspartei sieht geeignete zivilgerichtliche Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die es dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern und Schadensersatz zu erlangen.


2.    Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vor, dass ihre Justizbehörden befugt sind anzuordnen, dass die Parteien, ihre Anwälte und sonstige an dem betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Geschäftsgeheimnisse oder mutmaßliche Geschäftsgeheimnisse nicht nutzen oder offenlegen dürfen, die von den Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft 119 wurden und von denen diese Parteien, Anwälte und sonstigen Personen aufgrund ihrer Beteiligung an dem betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt haben.

3.    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in den betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren mindestens befugt sind,

a)    Unterlassungsanordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b)    anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen 120 , dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist,


c)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in zivilgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, die mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang stehen; zu diesen spezifischen Maßnahmen kann im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden, und

d)    gegen die Parteien, ihre Anwälte und sonstige an dem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die in Absatz 2 genannte gerichtliche Anordnung zum Schutz eines in dem betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu verhängen.

4.    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten zivilgerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder rechtswidriger Handlungen oder der Schutz eines gesetzlich anerkannten berechtigten Interesses im Einklang mit ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften bezweckt wird.



Unterabschnitt 4

Durchsetzung – Grenzmaßnahmen

Artikel 14.51

Durchsetzung – Grenzmaßnahmen

1.    Im Hinblick auf eingeführte beziehungsweise ausgeführte Waren 121 werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei seiner Zollbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Überlassung oder auf Zurückhaltung von Waren stellen kann, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben 122 , Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster sowie Sortenschutzrechte in ihrem Zollgebiet zu verletzen (in diesem Artikel im Folgenden „verdächtige Waren“).


2.    Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge nutzt jede Vertragspartei elektronische Systeme zur Verwaltung der Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde.

3.    Die Zollbehörde der jeweiligen Vertragspartei entscheidet über die Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge innerhalb einer angemessenen Frist ab Einreichung der Anträge.

4.    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.

5.    In Bezug auf eingeführte beziehungsweise ausgeführte Waren ist die Zollbehörde der jeweiligen Vertragspartei befugt, von sich aus die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung verdächtiger Waren im Zollgebiet dieser Vertragspartei zu veranlassen. 123


6.    Artikel 4.9 gilt auch für die Aufdeckung verdächtiger Waren im Sinne dieses Artikels.

7.    Unbeschadet ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Privatsphäre oder der Vertraulichkeit von Informationen kann eine Vertragspartei ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungsland der Waren.

8.    Eine Vertragspartei kann Verfahren einführen oder beibehalten, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist ab Einleitung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 5 feststellen können, ob die verdächtigen Waren rechtsverletzend sind. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden befugt, im Anschluss an eine Feststellung, der zufolge die Waren rechtsverletzend sind, deren Vernichtung anzuordnen. Eine Verfahrenspartei kann Verfahren vorsehen, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne eine förmliche Feststellung der Rechtsverletzung ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich dieser nicht widersetzen.

9.    Verlangt eine Vertragspartei von den Rechteinhabern, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Lagerung oder Vernichtung der Waren zu tragen, für die nach den Absätzen 1 und 5 die Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, so handelt es sich dabei um die Kosten für die im Zusammenhang mit der Lagerung oder Vernichtung der Waren erbrachten Dienstleistungen.


10.    Es besteht keine Verpflichtung, diesen Artikel auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann geringfügige Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

11.    Die in Artikel 4.3 Absatz 4 genannten Konsultationen umfassen auch die Grenzmaßnahmen der Zollbehörde jeder Vertragspartei nach diesem Artikel.

12.    Die Zollbehörden der Vertragsparteien können im Bereich Grenzmaßnahmen gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nach diesem Unterabschnitt zusammenarbeiten.

13.    Unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ nach Artikel 14.53, kann der in Artikel 4.14 genannte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ in folgenden Bereichen die Möglichkeit einer Zusammenarbeit erwägen:

a)    Austausch allgemeiner Informationen im Zusammenhang mit Beschlagnahmen von rechtsverletzenden oder verdächtigen Waren und

b)    Führung eines Dialogs zu spezifischen Themen von gemeinsamem Interesse, darunter

i)    allgemeine Informationen über die Verwendung von Risikomanagementverfahren zur Aufdeckung verdächtiger Waren und


ii)    allgemeine Informationen zur Risikoanalyse bei der Bekämpfung rechtsverletzender Waren.

Abschnitt D

Zusammenarbeit und institutionelle Vereinbarungen

Artikel 14.52

Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Schutz des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der Investitionen zwischen ihnen von zunehmender Bedeutung ist, und arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen in Fragen des geistigen Eigentums zusammen, indem sie unter anderem Informationen über die Beziehungen einer Vertragspartei mit Drittländern in Angelegenheiten des geistigen Eigentums austauschen.

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Zusammenarbeit den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Kompetenzen sowie jede andere zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Form der Zusammenarbeit oder Tätigkeit umfassen. Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a)    Entwicklungen im Bereich nationaler und internationaler Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums,


b)    Systeme zur Verwaltung und Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums,

c)    Bildung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums,

d)    Fragen des geistigen Eigentums von Bedeutung für

i)    kleine und mittlere Unternehmen,

ii)    Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation und

iii)    die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von Technologie,

e)    Maßnahmen, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in den Bereichen Forschung, Innovation und Wirtschaftswachstum betreffen,

f)    Umsetzung multilateraler Übereinkommen zum geistigen Eigentum wie die unter der Leitung der WIPO abgeschlossenen und verwalteten Übereinkommen,

g)    technische Unterstützung für Entwicklungsländer,

h)    bewährte Verfahren, Projekte und Programme zur Bekämpfung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und


i)    Prüfung der Möglichkeit für ein weiteres gemeinsames Vorgehen gegen weltweite Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

3.    Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung des internationalen Rechtsrahmens zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch weiteres Vorantreiben der Ratifizierung bestehender internationaler Übereinkommen und durch die Förderung der internationalen Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, sowie im Hinblick auf die Arbeit in internationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO.

Artikel 14.53

Ausschuss „Geistiges Eigentum“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Überprüfung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels,


b)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, einschließlich sämtlicher Fragen, die aus den geltenden Anforderungen der Spezifikationen für die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben resultieren, im Hinblick auf deren Schutz nach diesem Abkommen,

c)    Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums mit Blick auf die Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie mit Blick auf die Förderung einer effizienten und transparenten Verwaltung von Systemen zum Schutz des geistigen Eigentums,

d)    Berichterstattung über seine Feststellungen und die Ergebnisse seiner Erörterungen an den Gemischten Ausschuss, und

e)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden können.

3.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei formuliert der Ausschuss Empfehlungen über Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B für den Gemischten Ausschuss.

4.    Jede Vertragspartei prüft ein Ersuchen der anderen Vertragspartei bezüglich einer Änderung des Anhangs 14-B im Einklang mit Artikel 14.30.

5.    Er kann Vertreter von anderen maßgeblichen Stellen als den Vertragsparteien – auch aus dem privaten Sektor – einladen, die über das erforderliche Fachwissen für die zu behandelnden Fragen verfügen.



Artikel 14.54

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 14.55

Streitbeilegung

Artikel 14.52 unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

Kapitel 15

Corporate Governance

Artikel 15.1

Ziele

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung einem wirksamen Corporate-Governance-Rahmen für die Generierung von Wirtschaftswachstum auf der Grundlage gut funktionierender Märkte und solider Finanzsysteme zukommt, die ihrerseits auf Transparenz, Effizienz, Vertrauen und Integrität beruhen.


2.    Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um innerhalb ihres Gebiets einen wirksamen Corporate-Governance-Rahmen zu entwickeln – in der Überzeugung, dass die Maßnahmen dazu beitragen werden, durch die Stärkung des Investorenvertrauens und der Wettbewerbsfähigkeit Investitionen anzuziehen und Investitionsanreize zu setzen, und es so ermöglichen werden, die sich mit den eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen bietenden Chancen bestmöglich zu nutzen.

3.    Ohne die Vertragsparteien in ihren Möglichkeiten zu beschränken, jeweils ihren eigenen rechtlichen, institutionellen und regulatorischen Rahmen für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen zu entwickeln, verpflichten sich die Vertragsparteien, die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Bestimmungen einzuhalten, insoweit als sie den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Seite im Sinne dieses Abkommens erleichtern.

4.    Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen, die die Schaffung eines wirksamen Corporate-Governance-Rahmens betreffen und in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zusammen.

Artikel 15.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Leitungs- oder Kontrollorgan“ das in einem börsennotierten Unternehmen eingesetzte Verwaltungsorgan, das über Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Kontrolle der Tätigkeiten des Unternehmens verfügt und dessen Mitglieder durch Wahl bestimmt werden, in der Regel von den Anteilseignern des Unternehmens, und mit der Führung des Unternehmens betraut werden,


b)    „Corporate Governance“ die Beziehungen zwischen der Geschäftsführung eines Unternehmens, seinem Leitungs- oder Kontrollorgan, seinen Anteilseignern und anderen Interessenträgern sowie die Leitungs- und Kontrollstruktur eines Unternehmens, insbesondere die Art und Weise der Festlegung der Unternehmensziele, die Mittel zur Erreichung dieser Ziele und die Erfolgskontrolle,

c)    „Corporate-Governance-Rahmen“ einer Vertragspartei die Grundsätze und Regeln, ob verbindlich oder nicht verbindlich, für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen, wie sie gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten und Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei angewandt werden, und

d)    „börsennotiertes Unternehmen“ eine juristische Person, deren Anteile zum Handel an einer Wertpapierbörse oder auf einem regulierten Markt einer Vertragspartei im Sinne der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zugelassen und notiert sind.

Artikel 15.3

Allgemeine Grundsätze

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass dem Corporate-Governance-Rahmen eine große Bedeutung zukommt im Hinblick auf die rechtzeitige und genaue Offenlegung aller wesentlichen Informationen über die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden börsennotierten Unternehmen, unter anderem über Finanzlage, Unternehmenserfolg, Eigentumsverhältnisse und Governance der betreffenden Unternehmen.


2.    Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass dem Corporate-Governance-Rahmen eine große Bedeutung zukommt im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Rechenschaftspflicht der Geschäftsführung und des Leitungs- oder Kontrollorgans gegenüber den Anteilseignern, auf eine verantwortungsvolle Entscheidungsfindung des Leitungs- oder Kontrollorgans aus einer unabhängigen und objektiven Perspektive und auf die Gleichbehandlung von Anteilseignern, die Anteile derselben Klasse halten.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Artikeln 15.4 und 15.5 genannten Bestimmungen des Corporate-Governance-Rahmens einer Vertragspartei entweder durch rechtlich bindende Mechanismen oder durch nicht bindende Maßnahmen, etwa auf der Grundlage eines „Comply-or-explain“-Ansatzes, umgesetzt werden können.

4.    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass einige der Corporate-Governance-Grundsätze oder Regeln auf bestimmte Unternehmen 124 keine Anwendung finden, sofern dies aufgrund objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise der Größe des Unternehmens oder des Umstands, dass es sich in einer frühen Entwicklungsphase befindet, gerechtfertigt ist.



Artikel 15.4

Rechte der Anteilseigner und Eigentümerfunktionen

1.    Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, die Rechte der Anteilseigner börsennotierter Unternehmen zu schützen und die wirksame Ausübung dieser Rechte zu erleichtern. Diese Rechte umfassen gegebenenfalls das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung sowie das Recht auf Teilnahme an der Wahl von Mitgliedern des Leitungs- oder Kontrollorgans und an Abstimmungen über Abberufungen im Einklang mit der Corporate-Governance-Struktur des Unternehmens, sodass den Anteilseignern eine Überwachung der Tätigkeit des Leitungs- oder Kontrollorgans 125 und eine Mitwirkung an wichtigen Unternehmensentscheidungen ermöglicht wird.

2.    Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, die Offenlegung von Informationen zu fördern, die die Kontrolle eines Unternehmens betreffen und für Investoren wertvoll und nützlich sein können. Zu diesen Informationen zählen beispielsweise Informationen über die Kapitalstruktur, gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen Aktienklassen, über als wesentlich erachtete direkte und indirekte Beteiligungen sowie über besondere Kontrollrechte.



Artikel 15.5

Aufgaben des Leitungs- oder Kontrollorgans

Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, mit denen – im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen Entscheidungsfindung – Folgendes bezweckt wird:

a)    eine wirksame Überwachung der Geschäftsführung durch das Leitungs- oder Kontrollorgan aus einer unabhängigen und objektiven Perspektive, was sich beispielsweise durch den effektiven Rückgriff auf eine ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder des Organs 126 erreichen lässt,

b)    die Gewährleistung einer Rechenschaftspflicht des Leitungs- oder Kontrollorgans gegenüber den Anteilseignern und

c)    die Gewährleistung einer ausreichenden Offenlegung von für Investoren relevanten Informationen, etwa zur Zusammensetzung des Leitungs- oder Kontrollorgans, zu dessen Ausschüssen und zur Unabhängigkeit seiner Mitglieder.



Artikel 15.6

Übernahmen

Jede Vertragspartei legt Vorschriften und Verfahren für Übernahmen börsennotierter Unternehmen fest. Mit diesen Vorschriften und Verfahren soll erreicht werden, dass entsprechende Transaktionen zu transparenten Preisen und fairen Bedingungen erfolgen.

Artikel 15.7

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.



Kapitel 16

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 16.1

Hintergrund und Ziele

1.    Unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992 beschlossenen Agenda 21, der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Juni 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, des vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung am 4. September 2002 verabschiedeten Durchführungsplans, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 5. Juli 2006 angenommenen Ministererklärung zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2012 angenommenen Abschlussdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ sowie des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommenen Abschlussdokuments des Gipfeltreffens der Vereinten Nationen zur Annahme der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig es ist, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt und damit dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient.


2.    Die Vertragsparteien erkennen an, welchen Beitrag dieses Abkommen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung leistet, deren Komponenten wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass der Zweck dieses Kapitels die Intensivierung der Handelsbeziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ist und nicht eine Harmonisierung der Umwelt- oder Arbeitsstandards der Vertragsparteien.

Artikel 16.2

Regelungsrecht und Schutzniveau

1.    In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die ihr aus den international anerkannten Normen und internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie ist, erwachsen, ihre Politik und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit selbst festzulegen und einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften zu erlassen beziehungsweise entsprechend zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften und einschlägigen Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit gewährleisten, und diese Gesetze, Vorschriften und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.


2.    Die Vertragsparteien sehen davon ab, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass sie das durch ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeit garantierte Schutzniveau aufweichen oder absenken. Deshalb verzichten die Vertragsparteien nicht auf die Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften, weichen nicht davon ab und unterlaufen auch nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die wirksame Durchsetzung dieser Gesetze und Vorschriften in einer Weise, die den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt.

3.    Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeit nicht in einer Weise an, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei oder auf eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels hinauslaufen würde.

Artikel 16.3

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der Strategien zur Bewältigung wirtschaftlicher, arbeitsrechtlicher und sozialer Herausforderungen sein müssen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, wie wichtig es ist, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt. Deshalb führen die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über handelsbezogene Fragen der Arbeit, die von beiderseitigem Interesse sind.


2.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) erwachsenden Verpflichtungen. 127 Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre jeweiligen Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen eingegangen sind. Entsprechend achten, fördern und verwirklichen die Vertragsparteien in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die international anerkannten Prinzipien, die die Grundrechte bei der Arbeit betreffen:

a)    die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)    die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)    die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)    die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

3.    Jede Vertragspartei arbeitet aus eigener Initiative beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie anderer IAO-Übereinkommen, deren Ratifizierung sie für angezeigt erachtet, hin.


4.    Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über den Stand der Ratifizierung der IAO-Übereinkommen und -Protokolle, einschließlich der grundlegenden IAO-Übereinkommen, durch die jeweilige Vertragspartei.

5.    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die jeweils von Japan und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen.

6.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Verletzung der in Absatz 2 genannten, die Grundrechte bei der Arbeit betreffenden international anerkannten Prinzipien nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.



Artikel 16.4

Multilaterale Umweltübereinkünfte

1.    Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung multilateraler Umweltübereinkünfte, insbesondere derjenigen, bei denen sie beide Vertragspartei sind, als Instrumente einer multilateralen Umweltgovernance, die es der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, globale oder regionale Umweltherausforderungen anzugehen. Die Vertragsparteien unterstreichen ferner, wie wichtig es ist, dass Handelspolitik und Umweltpolitik einander unterstützen. Deshalb führen die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über handelsbezogene Fragen der Umwelt, die von beiderseitigem Interesse sind.

2.    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, wirksam umzusetzen.

3.    Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über den Stand der von ihnen jeweils angestrebten Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung multilateraler Umweltübereinkünfte, einschließlich deren Änderungen, beziehungsweise des Beitritts zu solchen Übereinkünften sowie über deren Umsetzung.


4.    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das übergeordnete Ziel des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“) zu erreichen, um der vom Klimawandel ausgehenden akuten Bedrohung zu begegnen, und bekräftigen die Rolle, die der Handel bei der Umsetzung dieses Ziels spielt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, das UNFCCC und das am 12. Dezember 2015 von der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien auf ihrer 21. Tagung in Paris unterzeichnete Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, den positiven Beitrag des Handels beim Übergang zu einer treibhausgasarmen und klimaresilienten Entwicklung stärker zum Tragen zu bringen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit Blick auf die Verwirklichung des übergeordneten Ziels des UNFCCC sowie der Ziele des Übereinkommens von Paris gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu treffen.

5.    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei oder auf eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels hinauslaufen würde.



Artikel 16.5

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Handel und Investitionen einen größeren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. Deshalb

a)    erkennen die Vertragsparteien an, welche Bedeutung den Prinzipien, die in Bezug auf die Grundrechte bei der Arbeit, das Ziel menschenwürdiger Arbeit für alle und die Grundwerte Freiheit, Menschenwürde, soziale Gerechtigkeit, Sicherheit und Nichtdiskriminierung formuliert wurden, für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Effizienz zukommt und wie wichtig es ist, eine bessere Integration dieser Prinzipien in die Handels- und Investitionspolitik anzustreben,

b)    sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern und zu fördern,

c)    sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz sind, wie etwa Waren und Dienstleistungen in den Bereichen nachhaltige, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, sowie entsprechende Investitionen in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern,


d)    sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Waren zu fördern, die zu einer Verbesserung der sozialen Bedingungen und der Umweltschutzpraxis beitragen, wie etwa Waren, die bestimmten Kennzeichnungssystemen unterliegen, sowie entsprechende Investitionen zu fördern, und erkennen den Beitrag an, den andere freiwillige Initiativen, einschließlich privater Initiativen, zur Nachhaltigkeit leisten, und

e)    setzen sich die Vertragsparteien für eine Stärkung der sozialen Verantwortung der Unternehmen ein und führen im Rahmen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über dieses Thema. Die Vertragsparteien erkennen diesbezüglich an, welch große Bedeutung den einschlägigen international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien zukommt, unter anderem den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, die Teil der von der OECD am 21. Juni 1976 angenommenen Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen sind, sowie der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes im November 1977 angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.



Artikel 16.6

Biologische Vielfalt

1.    Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften an, deren Vertragspartei sie ist, insbesondere mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen sowie mit dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, im Folgenden „CITES“).

2.    Deshalb

a)    fördert jede Vertragspartei die Verwendung von Produkten, die im Wege einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen erzeugt wurden und zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, unter anderem mithilfe von Kennzeichnungssystemen, und trägt der Bedeutung des Handels mit solchen Produkten Rechnung,

b)    trifft jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen, wie etwa Überwachungs-, Durchsetzungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, wie sie im CITES aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls weiteren gefährdeten Arten,


c)    setzt jede Vertragspartei, soweit angezeigt, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkommen gefassten Beschlüsse um, unter anderem in Form von Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Strategien, Plänen und Programmen, und

d)    führt jede Vertragspartei auf bilateraler und multilateraler Ebene einen Informationsaustausch und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei über Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel relevant sind, unter anderem über den Handel mit aus freilebenden Tieren und Pflanzen gewonnenen Produkten und mit Rohstoffprodukten, über die Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen sowie über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

Artikel 16.7

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit Holz und Holzerzeugnissen

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern an.

2.    Deshalb

a)    fördern die Vertragsparteien die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen, die im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Erntelandes gewonnen wurden,


b)    engagieren sich die Vertragsparteien in der Bekämpfung illegalen Holzeinschlags und entsprechender Handelsaktivitäten, gegebenenfalls auch entsprechender Handelsaktivitäten mit Drittländern, und

c)    führen die Vertragsparteien auf bilateraler und multilateraler Ebene einen Informations- und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus legaler Ernte zu fördern und illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen.

Artikel 16.8

Handel und Nachhaltigkeit bei der Nutzung von Fischereiressourcen und in der Aquakultur

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, für den Schutz von Meeresökosystemen sowie für die Förderung einer verantwortlichen und nachhaltigen Aquakultur an.


2.    Deshalb

a)    halten die Vertragsparteien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein ebenso wie das am 24. November 1993 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und das am 4. August 1995 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, treffen sie Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des am 31. Oktober 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, wirken sie auf die Implementierung von Hafenstaatmaßnahmen sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene hin und ermutigen sie gegebenenfalls Drittländer, einschlägige internationale Übereinkünfte, bei denen beide Seiten Vertragspartei sind, zu ratifizieren, anzunehmen, zu billigen beziehungsweise ihnen beizutreten,

b)    fördern die Vertragsparteien über geeignete internationale Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFMO“), die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen, gegebenenfalls durch eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen von RFMO, sowie die Umsetzung von deren Fangdokumentations- oder Fangbescheinigungsregelungen,


c)    beschließen und implementieren die Vertragsparteien jeweils ihre eigenen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei („illegal, unreported and unregulated“, im Folgenden „IUU-Fischerei“), darunter Rechtsinstrumente und gegebenenfalls Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Steuerung der Fangkapazität, wobei sie anerkennen, dass die freiwillige Weitergabe von Informationen über IUU-Fischerei die Wirksamkeit dieser Instrumente bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei erhöht, und unterstreichen, dass den Mitgliedern von RFMO mit bedeutenden Fischereimärkten eine wichtige Hebelfunktion bei der Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zukommt, und

d)    fördern die Vertragsparteien die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte.

Artikel 16.9

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen abstellen und die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und gegebenenfalls den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.



Artikel 16.10

Transparenz

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise – im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Kapitel 17 – angewendet werden, und sorgt unter anderem dafür, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden.

Artikel 16.11

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, die Auswirkungen, die die Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Verfahren und Institutionen sowie derjenigen, die unter diesem Abkommen eingerichtet werden, gemeinsam oder getrennt voneinander zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.



Artikel 16.12

Zusammenarbeit

In Anerkennung der Bedeutung, die einer Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Belangen der Umwelt- und Arbeitspolitik im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens zukommt, können die Vertragsparteien unter anderem

a)    auf bilateraler oder multilateraler Ebene in den Bereichen Umweltschutz und Arbeit zusammenarbeiten, auch im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind,

b)    bei der Bewertung der Wechselwirkungen zwischen Handel und Umwelt und Handel und Arbeit sowie bei der Suche nach Möglichkeiten, wie solche Auswirkungen verstärkt, abgemildert oder vermieden werden können, zusammenarbeiten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von den Vertragsparteien durchgeführten Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, wie etwa – im Falle der Europäischen Union –Nachhaltigkeitsprüfungen,

c)    zusammenarbeiten, um den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in diesen Bereich in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern und fördern, unter anderem durch einen Informationsaustausch,

d)    auf dem Gebiet der Kennzeichnungssysteme zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen über Umweltzeichen, sowie bei anderen Maßnahmen und Initiativen, die zu mehr Nachhaltigkeit beitragen, wie etwa geeigneten fairen und ethischen Handelssystemen,


e)    zusammenarbeiten mit Blick auf die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, etwa hinsichtlich der Übernahme und Umsetzung international vereinbarter Leitlinien und Grundsätze, entsprechender Folgemaßnahmen sowie der Verbreitung solcher Leitlinien und Grundsätze,

f)    bei handelsbezogenen Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit zusammenarbeiten,

g)    bei handelsbezogenen Aspekten multilateraler Umweltübereinkünfte zusammenarbeiten, unter anderem im Wege eines Gedanken- und Informationsaustauschs über die Umsetzung des CITES sowie im Wege einer technischen Zusammenarbeit und einer Kooperation im Zollbereich,

h)    bei handelsbezogenen Aspekten der internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels zusammenarbeiten, was etwa Möglichkeiten zur Förderung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen, anderen klimafreundlichen Technologien und Energieeffizienz betrifft,

i)    zusammenarbeiten, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu fördern und in diesem Zusammenhang den illegalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu bekämpfen,

j)    zusammenarbeiten, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus legaler Ernte zu fördern und den illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen, und


k)    auf bilateraler Ebene oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, zusammenarbeiten, um eine nachhaltige Fischerei- und Aquakulturpraxis und den Handel mit rechtmäßig gewonnenen Fischereiressourcen zu fördern und IUU-Fischerei zu bekämpfen.

Artikel 16.13

Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Überprüfung und Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels und, soweit erforderlich, Formulierung geeigneter Empfehlungen, die dem Gemischten Ausschuss im Kontext des Artikels 22.1 Absatz 5 Buchstabe d zur Prüfung vorgelegt werden,

b)    gemäß Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Prüfung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel,


c)    Interaktion mit der Zivilgesellschaft 128 über die Umsetzung dieses Kapitels,

d)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden, und

e)    Bemühen um Lösungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels, unter anderem im Rahmen der Verfahren nach Artikel 16.17 Absatz 5 129 .

3.    Der Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. In der Folge werden die Ausschusssitzungen im Einklang mit Artikel 22.3 Absatz 3 Buchstabe a anberaumt, unbeschadet der Verfahren nach Artikel 16.17 Absatz 5.

4.    Der Ausschuss bemüht sich um Kohärenz zwischen seinen Arbeiten und den Tätigkeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -einrichtungen und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und Einrichtungen an.



Artikel 16.14

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Fragen benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

Artikel 16.15

Interne Beratungsgruppe

1.    Jede Vertragspartei beruft Sitzungen ihrer eigenen neu eingerichteten oder bereits bestehenden internen Beratungsgruppe beziehungsweise Beratungsgruppen zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel ein und führt im Einklang mit ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren Konsultationen mit der Gruppe beziehungsweise den Gruppen.


2.    Es obliegt jeder Vertragspartei, in der Beratungsgruppe beziehungsweise den Beratungsgruppen eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und Umweltverbänden, sicherzustellen.

3.    Die Beratungsgruppe beziehungsweise Beratungsgruppen jeder Vertragspartei können aus eigener Initiative zusammenkommen und unabhängig von der Vertragspartei Stellung zur Umsetzung dieses Kapitels nehmen und der Vertragspartei entsprechende Stellungnahmen vorlegen.

Artikel 16.16

Gemeinsamer Dialog mit der Zivilgesellschaft

1.    Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Gebieten (in diesem Kapitel im Folgenden „Gemeinsamer Dialog“) unter Einbindung von Mitgliedern ihrer internen Beratungsgruppen nach Artikel 16.15 ein, um einen Dialog über dieses Kapitel zu führen.

2.    Im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs fördern die Vertragsparteien eine ausgewogene Vertretung der relevanten Interessenträger, einschließlich unabhängiger Organisationen, die repräsentativ sind für die einschlägigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interessen, sowie gegebenenfalls anderer relevanter Organisationen.


3.    Der Gemeinsame Dialog wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einberufen. In der Folge wird der Gemeinsame Dialog regelmäßig einberufen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Vor der ersten Zusammenkunft im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs verständigen sich die Vertragsparteien über die Modalitäten des Gemeinsamen Dialogs. Eine Teilnahme am Gemeinsamen Dialog ist über jeden geeigneten Kommunikationsweg möglich, auf den sich die Vertragsparteien verständigen.

4.    Für den Gemeinsamen Dialog stellen die Vertragsparteien Informationen über die Umsetzung dieses Kapitels bereit. Die im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs formulierten Standpunkte und Stellungnahmen können dem Ausschuss vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 16.17

Konsultationen auf Regierungsebene

1.    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels nehmen die Vertragsparteien nur die in diesem Artikel und in Artikel 16.18 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.


2.    Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei über Fragen ersuchen, die die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels betreffen. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei begründet ihren Antrag und nennt den Gegenstand der Konsultationen, die tatsächliche und rechtliche Grundlage sowie die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels.

3.    Ersucht eine Vertragspartei um Konsultationen nach Absatz 2, antwortet die andere Vertragspartei unverzüglich und nimmt Konsultationen auf im Bestreben, zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung in der betreffenden Frage zu gelangen.

4.    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Informationen vor, um eine vollständige Prüfung der betreffenden Frage zu ermöglichen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Tätigkeiten der IAO und anderer einschlägiger internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, und können bei Bedarf punktuell den Rat dieser internationalen Organisationen oder Einrichtungen oder anderer Experten einholen. Unter Berücksichtigung der von diesen ausgesprochenen Empfehlungen erörtern die Vertragsparteien geeignete einzuführende Maßnahmen.

5.    Wird im Rahmen der nach den Absätzen 2 bis 4 geführten Konsultationen keine Lösung gefunden, so wird auf Ersuchen einer der Vertragsparteien unverzüglich der Ausschuss einberufen und mit der betreffenden Frage befasst.

6.    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die im Wege der Konsultationen nach diesem Artikel erzielten Lösungen gemeinsam veröffentlicht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.



Artikel 16.18

Sachverständigengruppe

1.    Sind die Vertragsparteien nicht spätestens 75 Tage, nachdem eine von ihnen um Einberufung des Ausschusses nach Artikel 16.17 Absatz 5 ersucht hat, zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der die Auslegung oder Anwendung der relevanten Artikel dieses Kapitels betreffenden Frage gelangt, kann eine Vertragspartei um Einberufung einer Sachverständigengruppe ersuchen, die die Frage im Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes 2 prüft. Ein entsprechendes Ersuchen ist schriftlich über die nach Artikel 16.14 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, der zu lösenden Frage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einzureichen.


2.    Der Ausschuss gibt sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung und legt das Mandat der Sachverständigengruppe fest. In der Geschäftsordnung werden die Verfahren für die Beschaffung relevanter Informationen festgelegt. Die Sachverständigengruppe legt die einschlägigen Artikel dieses Kapitels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der Regeln, die in dem am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifiziert wurden. Bis zur Festlegung der Geschäftsordnung und des Mandats gelten sinngemäß die Geschäftsordnung nach Artikel 21.30 und, sofern die Vertragsparteien nicht spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes beschließen, folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Artikel des Kapitels 16 und Vorlage eines Berichts nach Artikel 16.18 Absatz 5 mit Lösungsempfehlungen“.

3.    Die Sachverständigengruppe kann Informationen aus jeder von ihr für geeignet erachteten Quelle einholen. In Fragen, die IAO-Instrumente oder multilaterale Umweltübereinkünfte betreffen, sollte sie Informationen und Empfehlungen der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen einholen. Die nach diesem Absatz gewonnenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.


4.    Die Sachverständigengruppe besteht aus drei Sachverständigen. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt nach den Buchstaben a bis e.

a)    Die Sachverständigen verfügen über einschlägige technische und juristische Fachkompetenz in den von diesem Kapitel abgedeckten Bereichen. Sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft, dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht in irgendeiner Eigenschaft in die betreffende Angelegenheit involviert sein.

b)    Jede Vertragspartei ernennt spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einberufung der Sachverständigengruppe einen Sachverständigen, der Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten für die Übernahme des Vorsitzes der Sachverständigengruppe vor. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein. Spätestens 15 Tage nach Ablauf der 45-Tage-Frist erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über die aus dem Kreis der vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählende Person und ernennen den Vorsitzenden.

c)    Hat eine Vertragspartei keinen Sachverständigen ernannt oder haben die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitz erzielt und keinen Vorsitzenden ernannt, wie dies unter Buchstabe b vorgesehen ist, werden die noch nicht ernannten Sachverständigen beziehungsweise der noch nicht ernannte Vorsitzende spätestens 15 Tage nach Ablauf der unter Buchstabe b vorgesehenen 15-Tage-Frist per Losentscheid aus dem Kreis der nach Buchstabe d vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.


d)    Der Ausschuss erstellt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 10 Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige nach diesem Artikel zu fungieren, und die unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Liste für jede Vertragspartei sowie einer Liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können. Jede Vertragspartei wählt für ihre eigene Teilliste mindestens drei Personen als Sachverständige aus. Sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, wählen sie gemeinsam vier Personen für die Teilliste der infrage kommenden Vorsitzenden aus. Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Zahl der Personen auf der Liste stets so hoch ist wie unter diesem Buchstaben vorgeschrieben.

e)    Als Tag der Einsetzung einer Sachverständigengruppe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.


5.    Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor mit einer Darstellung des Sachverhalts, den Feststellungen zur Auslegung beziehungsweise Anwendbarkeit der betreffenden Artikel und einer Darlegung der Hauptargumente, die den Ergebnissen und Vorschlägen zugrunde liegen. Bis spätestens 45 Tage nach Eingang des Zwischenberichts, der spätestens 90 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen ist, können die Vertragsparteien schriftliche Stellungnahmen zu dem Bericht übermitteln. Nach Prüfung etwaiger schriftlicher Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe den Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Der Abschlussbericht ist spätestens 180 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen, es sei denn, der Vorsitzende der Sachverständigengruppe teilt den Vertragsparteien schriftlich mit, dass die Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist der Abschlussbericht spätestens 200 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Abschlussbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Vertragsparteien stellen den Schutz vertraulicher Informationen sicher.

6.    Die Vertragsparteien erörtern Maßnahmen zur Lösung der zu klärenden Frage unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Sachverständigengruppe und der darin enthaltenen Vorschläge. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sowie ihre eigene interne Beratungsgruppe beziehungsweise ihre eigenen internen Beratungsgruppen spätestens drei Monate nach Vorlage des Abschlussberichts über etwaige Folgemaßnahmen. Die Folgemaßnahmen werden vom Ausschuss überwacht. Die interne Beratungsgruppe beziehungsweise die internen Beratungsgruppen und der Gemeinsame Dialog können dem Ausschuss ihre diesbezüglichen Anmerkungen übermitteln.



Artikel 16.19

Überprüfung

1.    Der Ausschuss erörtert, soweit erforderlich, die Umsetzung und Anwendung der Institutionen und Konsultationen betreffenden Bestimmungen der Artikel 16.13, 16.17 und 16.18 und trägt dabei unter anderem den mit der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels gewonnenen Erfahrungen und den Entwicklungen der einschlägigen Politik jeder Vertragspartei Rechnung. Gegenstand solcher Erörterungen können etwaige Änderungen der genannten Artikel sein.

2.    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterungen nach Absatz 1 kann der Ausschuss dem Gemischten Ausschuss im Einklang mit Artikel 16.13 Absatz 2 Buchstabe a Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel vorschlagen.



Kapitel 17

Transparenz

Artikel 17.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Maßnahmen mit allgemeiner Geltung“ sämtliche Gesetze, Vorschriften, Regeln, behördlichen oder richterlichen Entscheidungen sowie Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen.

Artikel 17.2

Transparentes Regulierungsumfeld

Im Bewusstsein, welche Auswirkungen das Regulierungsumfeld auf Handel und Investitionen haben kann, sorgt jede Vertragspartei für eine transparente Regulierung, die wirksam und für die betroffenen Personen, einschließlich der Wirtschaftsbeteiligten, und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berechenbar ist.



Artikel 17.3

Veröffentlichung

Bei der Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

a)    veröffentlicht jede Vertragspartei umgehend die betreffenden Maßnahmen mit allgemeiner Geltung oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich, zusammen mit Erläuterungen zu den angestrebten Zielen sowie zu den Gründen für die Maßnahmen und, soweit möglich, auf elektronischem Wege, etwa über eine Website in englischer Sprache, und

b)    bemüht sich jede Vertragspartei, einen ausreichenden Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen mit allgemeiner Geltung veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorzusehen, außer in hinreichend begründeten Fällen.

Artikel 17.4

Anfragen

1.    Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei beantwortet jede Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkrete Fragen der anderen Vertragspartei zu ihren Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und erteilt der anderen Vertragspartei entsprechende Auskünfte.


2.    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Namen und Anschriften der für ihre Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zuständigen Behörden für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

3.    Jede Vertragspartei richtet geeignete Mechanismen ein beziehungsweise behält entsprechende Mechanismen bei, um Anfragen von Personen zu ihren Maßnahmen mit allgemeiner Geltung beantworten zu können.

4.    Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass die im Rahmen von Anfragen nach Absatz 3 erteilten Antworten lediglich Informationszwecken dienen und möglicherweise weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

Artikel 17.5

Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

1.    Jede Vertragspartei wendet alle ihre Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in kohärenter, objektiver, unparteiischer und angemessener Weise an.


2.    Bei der Einzelfallanwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Rahmen von Verwaltungsverfahren gilt, dass jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften die von solchen Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen

a)    rechtzeitig über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet und dabei Angaben zu Rechtsgrundlage, Art des Verfahrens, Sachverhalt und verfahrensgegenständlichen Fragen macht und

b)    ihnen vor einer endgültigen Verwaltungsentscheidung – außer in Fällen, in denen Dringlichkeit geboten ist – ausreichend Gelegenheit gibt, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzubringen.

Artikel 17.6

Überprüfung und Rechtsbehelf

1.    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, um eine umgehende Überprüfung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs und in begründeten Fällen eine Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen oder – sofern in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehen – von Untätigkeit in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten zu ermöglichen. Diese Instanzen oder Verfahren sind unparteiisch und von den mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Stellen oder Behörden unabhängig und die zuständigen Stellen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der jeweiligen Angelegenheit.


2.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor den in Absatz 1 genannten Instanzen beziehungsweise in den dort genannten Verfahren

a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze stützt.

3.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich etwaiger in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehener Überprüfungen oder Rechtsbehelfe – von den zuständigen Stellen oder Behörden in Bezug auf die betreffende Verwaltungsmaßnahme umgesetzt wird.



Artikel 17.7

Zusammenarbeit bei der Förderung von Transparenz

Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angezeigt, in bilateralen, regionalen und multilateralen Foren gemeinsam an Möglichkeiten zur Förderung der Transparenz des internationalen Handels- und Investitionsgeschehens.

Artikel 17.8

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Dieses Kapitel findet unbeschadet besonderer Bestimmungen, die in anderen Kapiteln dieses Abkommens festgelegt sind, Anwendung.



Kapitel 18

Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Abschnitt A

Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18.1

Ziele und allgemeine Grundsätze

1.    Mit diesem Abschnitt wird angestrebt, eine gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wobei durch folgende Maßnahmen das Ziel der Stärkung des bilateralen Handels und der bilateralen Investitionstätigkeit verfolgt wird:

a)    Förderung eines Umfelds für eine wirkungsvolle, transparente und berechenbare Regulierung,

b)    Förderung kompatibler Regulierungsansätze und Abbau unnötig belastender, doppelter oder divergierender Regulierungsanforderungen,


c)    Diskussion über die Regulierungsmaßnahmen, -verfahren oder -ansätze einer Vertragspartei, einschließlich der Frage einer effizienteren Anwendung, und

d)    Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien in internationalen Gremien.

2.    Von diesem Abschnitt unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:

a)    öffentliche Gesundheit,

b)    Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

c)    Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,

d)    Arbeitsbedingungen,

e)    Umwelt und Klimawandel,

f)    Verbraucherschutz,

g)    Sozialschutz und soziale Sicherheit,

h)    personenbezogene Daten und Cybersicherheit,

i)    kulturelle Vielfalt,


j)    Finanzstabilität und

k)    Sicherheit der Energieversorgung.

3.    Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert,

a)    im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen, ihren Grundsätzen 130 und ihren Fristen Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, aufrechtzuerhalten und anzuwenden, um ihre Gemeinwohlziele unter Wahrung des von ihr für angemessen erachteten Schutzniveaus zu erreichen, und

b)    Dienste von allgemeinem Interesse bereitzustellen und zu fördern, was Dienste in den Bereichen Wasserversorgung, Gesundheit und Bildung sowie Sozialdienste einschließt.

4.    Regulierungsmaßnahmen dürfen kein verstecktes Handelshemmnis darstellen.

5.    Dieser Abschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass für die Vertragsparteien eine Verpflichtung entsteht, ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erzielen.



Artikel 18.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Regulierungsbehörde“

i)    im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission und

ii)    im Falle Japans die japanische Regierung und

b)    „Regulierungsmaßnahmen“ Maßnahmen mit allgemeiner Geltung; dabei handelt es sich

i)    im Falle der Europäischen Union um

A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und

B)    Durchführungs- und delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 beziehungsweise Artikel 291 AEUV und


ii)    im Falle Japans um

A)    Gesetze,

B)    Kabinettsbeschlüsse und

C)    Ministerialverordnungen.

Artikel 18.3

Geltungsbereich

1.    Dieser Abschnitt betrifft Regulierungsmaßnahmen, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Fragen ergreift.

2.    Die Unterabschnitte 3 und 4 betreffen – über die Regulierungsmaßnahmen nach Absatz 1 hinaus – andere Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei ergreift und die für Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, z. B. Leitlinien, Strategiepapiere oder Empfehlungen.



Unterabschnitt 2

Gute Regulierungspraxis

Artikel 18.4

Interne Koordinierung

Jede Vertragspartei hält Prozesse oder Mechanismen zur internen Koordinierung aufrecht, einschließlich der in diesem Abschnitt vorgesehenen, um eine gute Regulierungspraxis zu fördern.

Artikel 18.5

Regulierungsprozesse und -mechanismen

Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.



Artikel 18.6

Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht mindestens einmal jährlich eine Aufstellung ihrer geplanten größeren 131 Regulierungsmaßnahmen zusammen mit einer Kurzbeschreibung von deren Geltungsbereich und Zielen öffentlich zugänglich, was, sofern bekannt, den geschätzten Zeitplan für deren Annahme einschließt. Alternativ, wenn die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei keine solche Liste öffentlich zugänglich macht, übermittelt die Vertragspartei jährlich – und zwar schnellstmöglich – dem nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ die Liste und die Kurzbeschreibung. Die Liste und die Kurzbeschreibung – ausgenommen Angaben, die als vertraulich gekennzeichnet sind – können von der Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht werden.



Artikel 18.7

Öffentliche Konsultationen

1.    Bei der Ausarbeitung größerer Regulierungsmaßnahmen geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit angezeigt, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren wie folgt vor:

a)    Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahmen im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

b)    sie bietet jeder Person in nicht diskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme und

c)    sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen.

2.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen elektronische Kommunikationsmittel nutzen und anstreben, ein spezielles Internetportal mit zentralem Zugang zu pflegen.


3.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht die eingegangenen Stellungnahmen oder eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen öffentlich zugänglich. Diese Pflicht wird erforderlichenfalls aufgehoben für den Schutz vertraulicher Angaben, für die Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte oder in anderen hinreichend begründeten Fällen wie der Gefahr einer Schädigung der Interessen Dritter.

Artikel 18.8

Folgenabschätzungen

1.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, systematisch Folgenabschätzungen zu größeren Regulierungsmaßnahmen, die sich in der Ausarbeitung befinden, durchzuführen.

2.    Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung richtet die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Prozesse und Mechanismen ein und erhält diese aufrecht, bei denen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a)    die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Angelegenheit, auf die die Regulierungsmaßnahme abzielt,

b)    gegebenenfalls praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Wege – einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden –, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten,


c)    soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, ökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den Handel und auf kleine und mittlere Unternehmen, und

d)    gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Optionen im Hinblick auf einschlägige internationale Standards, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen.

3.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Folgenabschätzungen spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden vorgeschlagenen oder endgültigen Regulierungsmaßnahme.

Artikel 18.9

Nachträgliche Bewertung

1.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei erhält Prozesse oder Mechanismen aufrecht, die regelmäßige nachträgliche Bewertungen bereits in Kraft getretener Regulierungsmaßnahmen fördern.

2.    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht ihre Pläne für solche nachträglichen Bewertungen und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich, soweit dies mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren vereinbar ist.



Artikel 18.10

Gelegenheit zur Stellungnahme

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bietet, unbeschadet der Verfolgung der Gemeinwohlziele der betreffenden Vertragspartei, jeder Person Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verbesserung bereits in Kraft getretener Regulierungsmaßnahmen; dies schließt Vorschläge zur Vereinfachung oder zum Abbau unnötiger Belastungen ein.

Artikel 18.11

Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis

Die Regulierungsbehörden bemühen sich, unter anderem im Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“, Informationen über ihre gute Regulierungspraxis gemäß diesem Unterabschnitt auszutauschen, z. B. im Hinblick auf Folgenabschätzungen – einschließlich der Auswirkungen auf Handel und Investitionen – oder nachträgliche Bewertungen.



Unterabschnitt 3

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Artikel 18.12

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

1.    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie legt einen solchen Vorschlag über die im Einklang mit Artikel 18.15 benannte Kontaktstelle vor.

2.    Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag zu gegebener Zeit und teilt der vorschlagenden Vertragspartei mit, ob die vorgeschlagene Tätigkeit ihrer Ansicht nach für eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeignet ist.

3.    Nach Absatz 1 unterbreitete Vorschläge für die für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei im Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ erörtert.

4.    Bei der Festlegung geeigneter Tätigkeiten für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen berücksichtigt jede Vertragspartei

a)    die in Artikel 18.6 vorgesehene Liste und


b)    von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen.

5.    Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei wie folgt vor:

a)    Sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Maßnahmen, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind,

b)    auf Anfrage übermittelt sie Informationen und erörtert Maßnahmen, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, und

c)    bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungs- oder sonstiger Maßnahmen berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen.

6.    Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufnehmen. Eine Vertragspartei kann Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ablehnen oder ihre Mitwirkung an solchen Tätigkeiten beenden. Lehnt es eine Vertragspartei ab, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen oder beendet sie diese, so sollte sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.

7.    Wenn dies angebracht ist, können die Regulierungsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen die einschlägigen Einrichtungen der Vertragsparteien mit der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen betrauen.



Artikel 18.13

Gute Praxis zur Förderung kompatibler Regulierung

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei erwägt im Sinne einer kompatiblen Regulierung unter anderem

a)    die Förderung gemeinsamer Grundsätze, Leitlinien, Verhaltenskodexe und Umsetzungsinstrumente sowie der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit, um unnötige Doppelungen von Regulierungsanforderungen wie Qualifikationen, Tests, Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, und

b)    eine bilaterale Zusammenarbeit und eine Zusammenarbeit mit Drittländern in einschlägigen internationalen Gremien, soweit praktikabel, unter anderem durch gemeinsame Initiativen und Vorschläge zur Ausarbeitung internationaler Standards und Leitlinien oder anderer Ansätze im Bereich der Regulierung und zur Förderung von deren Annahme und Umsetzung.



Unterabschnitt 4

Institutionelle Bestimmungen

Artikel 18.14

Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ stärkt und fördert nach Maßgabe dieses Abschnitts eine gute Regulierungspraxis zwischen den Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.

2.    Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ kann interessierte Personen zu seinen Sitzungen einladen.

3.    Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ kann insbesondere

a)    Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erörtern,

b)    einen Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis durchführen und eine solche Praxis fördern,


c)    in Bereichen, die im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien liegen, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen empfehlen, was Forschungsarbeiten im Vorfeld der Regulierung einschließt,

d)    bilaterale Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen fördern, um kompatible Regulierungsergebnisse in jeder Vertragspartei zu fördern, insbesondere in Bereichen, in denen es keine Regulierungsmaßnahmen gibt oder in denen deren Entwicklung sich noch in der Anfangsphase befindet,

e)    die Entwicklung praktischer Mechanismen und Umsetzungsinstrumente sowie bewährter Verfahren unterstützen, mit denen eine gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gefördert wird,

f)    die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Abstimmung in internationalen Gremien fördern, unter anderem durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten,

g)    regelmäßig vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermitteln und billigen,

h)    erforderlichenfalls Leitlinien vorgeben, mit denen die Optimierung der Zusammenarbeit anderer in Artikel 22.3 genannter Sonderausschüsse und anderer bilateraler Foren der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erleichtert wird,

i)    gegebenenfalls den in Artikel 18.16 Absatz 8 genannten Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 18.16 Absatz 6 genannten zufriedenstellenden Lösung prüfen und


j)    je nach Bedarf Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen einsetzen, die dem Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ Bericht erstatten.

4.    Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

a)    tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach mindestens einmal im Jahr, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes beschließen, und

b)    legt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung fest.

Artikel 18.15

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Abschnitts und für den Informationsaustausch im Einklang mit Artikel 18.16 und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.



Artikel 18.16

Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmaßnahmen

1.    Eine Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Informationen und Klarstellungen zu geplanten oder bestehenden Regulierungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei richten. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, bemüht sich, umgehend zu antworten.

2.    Eine Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Berücksichtigung ihrer Bedenken hinsichtlich geplanter oder bestehender Regulierungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei richten. Die ersuchende Vertragspartei nennt in ihrem Ersuchen die betreffende Regulierungsmaßnahme, legt ihre Bedenken dar und übermittelt gegebenenfalls Fragen.

3.    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch – sofern keine zwingenden, dem entgegenstehenden Gründe vorliegen – 60 Tage nach Eingang des Ersuchens, eine schriftliche Stellungnahme zu den von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 2 vorgebrachten Bedenken. Diese Stellungnahme enthält, soweit möglich, unter anderem das politische Ziel und den Grundgedanken der Regulierungsmaßnahme sowie gegebenenfalls eine Erklärung, warum dasselbe politische Ziel nicht auf gleichermaßen effiziente Weise durch eine für den Handel oder die Investitionstätigkeit weniger restriktive Maßnahme erreicht werden kann. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet etwaige Fragen, die die ersuchende Vertragspartei zwecks Klarstellung übermittelt.


4.    Die ersuchende Vertragspartei kann um Konsultationen mit der ersuchten Vertragspartei ersuchen, und zwar

a)    nach Erhalt der in Absatz 3 genannten schriftlichen Stellungnahme oder

b)    nach Ablauf der in Absatz 3 angegebenen Frist, falls die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt.

5.    Die Konsultationen können in Form von Präsenzsitzungen oder auf elektronischem Wege abgehalten werden. Jede Vertragspartei benennt einen offiziellen Vertreter, der für die Durchführung der Sitzungen zuständig ist.

6.    In den Konsultationen suchen die Vertragsparteien nach Treu und Glauben nach einer möglichen zufriedenstellenden Lösung, die den Bedenken der ersuchenden Vertragspartei Rechnung trägt; sie beziehen dabei Vorschläge für eine Anpassung der

betreffenden Regulierungsmaßnahme oder für die Annahme einer für den Handel oder die Investitionstätigkeit weniger restriktiven Regulierungsmaßnahme ein, soweit relevant.

7.    Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche oder sensible Informationen oder Daten offenzulegen.

8.    Die ersuchende Vertragspartei arbeitet in Abstimmung mit der ersuchten Vertragspartei einen Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen aus. Die Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei übermittelt den Bericht zur Prüfung an den Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“.


9.    Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen im betreffenden Sonderausschuss keine zufriedenstellende Lösung erreicht wurde; die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 21 oder dem Streitbeilegungsverfahren eines anderen geltenden Abkommens bleiben davon unberührt.

10.    Das Ersuchen nach Absatz 2 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zu einem bestimmten Regulierungsergebnis, und die Annahme einer Regulierungsmaßnahme wird dadurch nicht verzögert.

Abschnitt B

Tierschutz

Artikel 18.17

Tierschutz

1.    Die Vertragsparteien arbeiten in Belangen des Tierschutzes zum beiderseitigen Nutzen zusammen, um das wechselseitige Verständnis ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf landwirtschaftlichen Nutztieren liegt.


2.    Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen einen Arbeitsplan aufstellen, in dem die Prioritäten und die Kategorien von Tieren, die Gegenstand dieses Artikels sein sollen, festgelegt werden, und eine Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ zum Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes und zur Erkundung der Möglichkeiten der Förderung einer weiter gehenden Zusammenarbeit einsetzen.

Abschnitt C

Schlussbestimmungen

Artikel 18.18

Anwendung des Abschnitts A

1.    Die Bestimmungen des Abschnitts A gelten nicht für Abschnitt B und für die in Kapitel 8 Abschnitt E Unterabschnitt 5 vorgesehene Regulierungszusammenarbeit bei der Regulierung des Finanzsektors.

2.    Ungeachtet des Artikels 18.3 haben besondere Bestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Abschnitts A, soweit dies für die Anwendung der besonderen Bestimmungen erforderlich ist.



Artikel 18.19

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

Kapitel 19

Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft

Artikel 19.1

Ziele

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des gegenseitigen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 132 und Lebensmitteln im beiderseitigen Interesse liegt, und streben eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Landwirtschaft an, auch bezüglich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Austauschs technischer Informationen und bewährter Verfahren im Hinblick auf die Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel für die Verbraucher in der Europäischen Union und in Japan.



Artikel 19.2

Geltungsbereich

1.    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in den in Artikel 19.1 genannten Bereichen zusammen. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Gruppen, Einrichtungen, zuständigen Behörden und anderen Organisationen der Vertragsparteien.

2.    Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 betrifft folgende Aspekte:

a)    Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, unter anderem Führen eines Dialogs über die einschlägigen Regelungen,

b)    Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung von landwirtschaftlicher Betriebsführung, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit,

unter anderem Austausch bewährter Verfahren betreffend Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, Technologieeinsatz und Innovation,

c)    Zusammenarbeit in Bezug auf Produktion und Technologie im Landwirtschafts- und im Lebensmittelsektor,

d)    Zusammenarbeit in der Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere auch in Bezug auf geografische Angaben 133 , sofern eine solche Zusammenarbeit nicht zu Überschneidungen mit den geografische Angaben betreffenden Aufgaben des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Geistiges Eigentum“ führt,


e)    Zusammenarbeit und Austausch bewährter Verfahren mit Blick auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, wie etwa Maßnahmen, die darauf abzielen, Erzeuger und junge Landwirte zum Verbleib im ländlichen Raum zu bewegen, und

f)    zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Konsultationen über andere von Artikel 19.1 erfasste Angelegenheiten.

Artikel 19.3

Zusammenarbeit zur Verbesserung des Unternehmensumfelds

1.    Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften geeignete Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Unternehmensumfelds im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel für Personen der anderen Vertragspartei, die geschäftlichen Tätigkeiten in der erstgenannten Vertragspartei nachgehen.

2.    Zur weiteren Verbesserung des Unternehmensumfelds fördern die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Vertretern des Landwirtschafts- und des Lebensmittelsektors der Vertragsparteien.



Artikel 19.4

Informationsersuchen

Jede Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Informationen und Klarstellungen im Zusammenhang mit Maßnahmen richten, die den Landwirtschafts- beziehungsweise den Lebensmittelsektor betreffen. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei, schriftliche Informationen zu dessen Beantwortung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 19.5

Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“

1.    Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels verantwortlich.

2.    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)    Gewährleistung und Überprüfung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels,

b)    Erörterung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel,


c)    Berichterstattung über die Ergebnisse der Ausschussarbeiten an den Gemischten Ausschuss,

d)    Erleichterung einer Zusammenarbeit zwischen den Privatsektoren der Vertragsparteien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels und

e)    sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

3.    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Modalitäten der nach diesem Kapitel vorgesehenen Zusammenarbeit fest.

4.    Der Ausschuss kann einvernehmlich Vertreter anderer maßgeblicher Stellen als der Europäischen Kommission und der Regierung Japans einladen, die über das erforderliche Fachwissen für die Erörterung der anstehenden Fragen verfügen.



Artikel 19.6

Kontaktstellen und Kommunikation

1.    Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle dieses Kapitel betreffenden Angelegenheiten zu erleichtern, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

2.    Von anderen maßgeblichen Stellen einer Vertragspartei als der Europäischen Kommission und der Regierung Japans ausgehende Ersuchen im Zusammenhang mit diesem Kapitel werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der nach diesem Artikel benannten Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei der nach diesem Artikel benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei notifiziert.

3.    Die in diesem Kapitel vorgesehene Kommunikation erfolgt in englischer Sprache.



Artikel 19.7

Verhältnis zu anderen Kapiteln

1.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet dieses Kapitel keine Anwendung auf von den Kapiteln 2, 6, 7 oder 14 erfasste Angelegenheiten.

2.    Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Kapiteln 2, 6, 7 und 14 unberührt.

Artikel 19.8

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.



Kapitel 20

Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 20.1

Ziel

Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung den Bestimmungen dieses Kapitels sowie anderen Bestimmungen dieses Abkommens zukommt, die auf eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen abstellen, welche für kleine und mittlere Unternehmen (in diesem Kapitel im Folgenden „KMU“) von Bedeutung oder von besonderem Nutzen sind.

Artikel 20.2

Informationsaustausch

1.    Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website, auf der sie Informationen zu diesem Abkommen bereitstellt, unter anderem

a)    den Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge, insbesondere der Stufenpläne für den Zollabbau und der warenspezifischen Ursprungsregeln,


b)    eine Zusammenfassung dieses Abkommens und

c)    Informationen für KMU, die Folgendes umfassen:

i)    eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU von Bedeutung sind, und

ii)    zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sind, welche die sich mit diesem Abkommen bietenden Möglichkeiten nutzen wollen.

2.    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Links vor

a)    zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei,

b)    zu den Websites ihrer Regierungsbehörden und sonstiger einschlägiger Stellen, die Informationen bereitstellen, welche nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben, Investitionen tätigen oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen, und

c)    zur Website des EU-Japan-Zentrums für industrielle Zusammenarbeit oder seiner Nachfolgeorganisation.


3.    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten verlinkten Websites Informationen zu folgenden Aspekten enthalten:

a)    Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren, der praktischen Schritte, der Formulare, Dokumente und sonstigen Informationen, die für Einfuhren in, Ausfuhren aus oder Durchfuhren durch das Zollgebiet dieser Vertragspartei erforderlich sind,

b)    Gesetze und sonstige Vorschriften einschließlich Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums,

c)    technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

d)    einschlägige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren,

e)    Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen nach Artikel 10.4 sowie anderer einschlägiger Informationen,

f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen,

g)    im Rahmen von Einfuhrverfahren gegebenenfalls erhobene Steuern und

h)    sonstige Informationen, die die Vertragspartei als nützlich für KMU erachtet.


4.    Jede Vertragspartei gibt auf der in Absatz 1 genannten Website einen Link zu einer Datenbank an, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und, soweit die Vertragspartei es für angezeigt hält, folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:

a)    von der Vertragspartei anzuwendende Zollsätze auf Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, angewandte Meistbegünstigungszollsätze und von der Vertragspartei festgesetzte Zollkontingente,

b)    Zölle oder andere Abgaben, einschließlich warenspezifischer Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

c)    sonstige zolltarifliche Maßnahmen,

d)    Ursprungsregeln,

e)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, Erstattung oder Befreiung von Zöllen bewirken,

f)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren,

g)    Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung, einschließlich Platzierung und Methode der Kennzeichnung, und

h)    sonstige einschlägige Maßnahmen.


5.    Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, um sicherzustellen, dass sie auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.

6.    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel bereitgestellten Informationen so präsentiert werden, dass eine leichte Nutzung durch KMU möglich ist. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

7.    Von keiner der Vertragsparteien werden für den Zugang zu den nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen Gebühren erhoben.

Artikel 20.3

KMU-Kontaktstellen

1.    Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels (in diesem Kapitel im Folgenden „KMU-Kontaktstellen“) und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


2.    Die KMU-Kontaktstellen nehmen im Einklang mit den Regeln und Verfahren der jeweiligen Vertragspartei folgende Aufgaben wahr:

a)    Gewährleistung, dass bei der Durchführung dieses Abkommens den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen wird,

b)    Prüfung von Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für KMU von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für KMU,

c)    Eruierung von Möglichkeiten, wie die KMU jeder Vertragspartei in den Stand versetzt werden können, die sich mit diesem Abkommen bietenden neuen Chancen zu nutzen, und diesbezüglicher Informationsaustausch,

d)    Überwachung der Umsetzung des Artikels 20.2 und Gewährleistung, dass die von den Vertragsparteien bereitgestellten Informationen auf dem aktuellen Stand und relevant für KMU sind,

e)    regelmäßige Vorlage von Tätigkeitsberichten und Formulierung geeigneter Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss und

f)    Prüfung sonstiger von diesem Abkommen erfasster Fragen, die für KMU von Bedeutung sind.


3.    Die KMU-Kontaktstellen können im Einklang mit den Regeln und Verfahren der jeweiligen Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss empfehlen, dass die Vertragsparteien auf ihren nach Artikel 20.2 betriebenen Websites zusätzliche Informationen anbieten.

4.    Die KMU-Kontaktstellen sind bestrebt, alle sonstigen Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens für KMU von Interesse sind, anzugehen, unter anderem durch

a)    einen Informationsaustausch mit dem Ziel, die Vertragsparteien bei der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens in Bezug auf Fragen, die für KMU von Bedeutung sind, zu unterstützen,

b)    eine Mitarbeit in den nach diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen, wenn es etwa um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und um nichttarifäre Fragen geht, sowie Präsentationen in den Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen zu in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden spezifischen Fragen, die für KMU von besonderem Interesse sind, wobei es Doppelarbeit zu vermeiden gilt, und

c)    Erörterung von für beide Seiten akzeptablen Konzepten, die darauf abstellen, die Möglichkeiten für KMU zu verbessern, sich an Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu beteiligen.


5.    Die KMU-Kontaktstellen organisieren bei Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertreter und führen ihre Tätigkeiten unter Nutzung geeigneter Kommunikationskanäle wie etwa E-Mail oder Videokonferenzen aus.

6.    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben streben die KMU-Kontaktstellen gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten für KMU-Belange und mit externen Organisationen an.

Artikel 20.4

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.



Kapitel 21

Streitbeilegung

Abschnitt A

Ziel, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 21.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.

Artikel 21.2

Geltungsbereich

Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Kapitel für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.



Artikel 21.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

b)    „dringende Fälle“ und „Dringlichkeit“ unter anderem Situationen, die Waren oder Dienstleistungen betreffen, deren Qualität, aktueller Zustand oder wirtschaftlicher Wert sich in kurzer Zeit rasch verschlechtern,

c)    „Verhaltenskodex“den in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

d)    „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 beantragt,

e)    „erfasste Bestimmungen“ die von diesem Kapitel erfassten Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 21.2,

f)    „DSB“ das Streitbeilegungsgremium („Dispute Settlement Body“) der WTO,


g)    „Panel“ ein nach Artikel 21.7 eingesetztes Panel,

h)    „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Verfahren vor einem Panel nach Artikel 21.7 eingeleitet wurde, und

i)    „Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung eines Panels nach Artikel 21.30.

Abschnitt B

Konsultationen und Mediation

Artikel 21.4

Informationsersuchen

Bevor eine Vertragspartei um Konsultationen oder Mediation nach Artikel 21.5 beziehungsweise 21.6 ersucht, kann sie schriftlich um einschlägige Informationen zu einer strittigen Maßnahme ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetenen Informationen spätestens 20 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu übermitteln.



Artikel 21.5

Konsultationen

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 21.2 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2.    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen. Im Konsultationsersuchen begründet die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag und nennt die strittige Maßnahme, deren tatsächliche und rechtliche Grundlage sowie die einschlägigen erfassten Bestimmungen.

3.    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Informationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, inbesondere die Frage, wie sich diese Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.


4.    Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Vertragsparteien nehmen spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens die Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wenn beide Vertragsparteien dem Fall Dringlichkeit zuerkennen, gelten die Konsultationen spätestens 25 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

5.    Konsultationen können in direktem persönlichem Kontakt geführt werden oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. In direktem persönlichem Kontakt geführte Konsultationen finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6.    Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.



Artikel 21.6

Mediation

1.    Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen einer Angelegenheit, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt und eine Maßnahme betrifft, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.

2.    Die Vertragsparteien können jederzeit die Aufnahme eines Mediationsverfahrens vereinbaren; dieses Verfahren wird gemäß dem vom Gemischten Ausschuss bei dessen erster Sitzung nach Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f festzulegenden Mediationsverfahren eingeleitet, durchgeführt und beendet.

3.    Falls die Vertragsparteien sich darauf einigen, kann das Mediationsverfahren fortgesetzt werden, während die in Abschnitt C dargelegten Panelverfahren laufen.



Abschnitt C

Panelverfahren

Artikel 21.7

Einsetzung eines Panels

1.    Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 21.5 ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn

a)    die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens reagiert oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen aufnimmt,

b)    sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

c)    es den Vertragsparteien nach Eingang des Konsultationsersuchens nicht innerhalb von 45 Tagen – oder in dringenden Fällen nicht innerhalb von 25 Tagen – gelingt, die Streitigkeit beizulegen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.


2.    Das Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Absatz 1 ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich folgende Punkte:

a)    die strittige Maßnahme,

b)    die rechtliche Grundlage, wobei die einschlägigen erfassten Bestimmungen so darzulegen sind, dass daraus klar hervorgeht, inwiefern die Maßnahme nicht mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, und

c)    die tatsächlichen Grundlage.

Artikel 21.8

Zusammensetzung eines Panels

1.    Ein Panel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

2.    Spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Panels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.


3.    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 21.9 aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist aus der nach Artikel 21.9 erstellten Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, einen Schiedsrichter per Losentscheid aus. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses kann die Auswahl des Schiedsrichters per Losentscheid an seinen Stellvertreter delegieren.

4.    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Panels, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Übermittlung des Ersuchens den Vorsitzenden des Panels per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses kann die Auswahl des Vorsitzenden des Panels per Losentscheid an seinen Stellvertreter delegieren.


5.    Sollten die in Artikel 21.9 vorgesehenen Listen nicht erstellt sein oder nicht mindestens neun Personen enthalten, wie in dem genannten Artikel vorgeschrieben, gelten die folgenden Verfahren:

a)    für die Auswahl des Vorsitzenden:

i)    Enthält die Teilliste der Vorsitzenden mindestens zwei Personen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Übermittlung des in Absatz 4 genannten Ersuchens den Vorsitzenden unter diesen Personen per Losentscheid aus;

ii)    enthält die Teilliste der Vorsitzenden eine einzige Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so führt diese Person den Vorsitz; oder

iii)    wählen die Vertragsparteien keinen Vorsitzenden nach den Ziffern i oder ii aus oder enthält die Teilliste der Vorsitzenden keine Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Übermittlung des in Absatz 4 genannten Ersuchens den Vorsitzenden per Losentscheid unter den Personen aus, die von einer Vertragspartei zum Zeitpunkt der Erstellung oder Aktualisierung der in Artikel 21.9 genannten Liste der Schiedsrichter formell vorgeschlagen wurden. Eine Vertragspartei kann eine neue Person vorschlagen, wenn eine von dieser Partei formell als Vorsitzender vorgeschlagene Person nicht mehr zur Verfügung steht; und


b)    für die Auswahl eines Schiedsrichters, der nicht der Vorsitzende ist:

i)    Enthält die Teilliste einer Vertragspartei mindestens zwei Personen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt diese Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einen Schiedsrichter unter diesen Personen aus;

ii)    enthält die Teilliste einer Vertragspartei eine einzige Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so fungiert diese Person als Schiedsrichter; oder

iii)    kann ein Schiedsrichter nicht nach den Ziffern i oder ii ausgewählt werden oder enthält die Liste der Schiedsrichter einer Vertragspartei keine Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses einen Schiedsrichter aus, wobei das unter Buchstabe a genannte Verfahren sinngemäß angewendet wird.

6.    Als Tag der Einsetzung des Panels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien die Annahme seiner Ernennung notifiziert hat.



Artikel 21.9

Liste der Schiedsrichter

1.    Der Gemischte Ausschuss stellt bei seiner ersten Sitzung gemäß Artikel 22.1 Absatz 2 eine Liste mit mindestens neun Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Teilliste für jede Vertragspartei und einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen können. In jeder Teilliste sind mindestens drei Personen aufgeführt. Für die Erstellung oder eine Aktualisierung der Teilliste der Vorsitzenden kann jede Vertragspartei bis zu drei Personen vorschlagen. Der Gemischte Ausschuss sorgt dafür, dass die Zahl der Personen auf der Liste der Schiedsrichter stets so hoch ist wie in diesem Absatz vorgeschrieben.

2.    Der Gemischte Ausschuss kann eine zusätzliche Liste mit Personen erstellen, die über nachgewiesenes Fachwissen in bestimmten von diesem Abkommen erfassten Bereichen verfügen und als Mitglieder des Panels in Betracht kommen.



Artikel 21.10

Qualifikation der Schiedsrichter

Für alle Schiedsrichter gilt:

a)    Sie verfügen über nachgewiesenes Fachwissen in Recht, internationalem Handel und anderen von diesem Abkommen erfassten Bereichen, im Falle des Vorsitzenden darüber hinaus über Erfahrung in Schiedsverfahren,

b)    sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen,

c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d)    sie sind an den Verhaltenskodex gebunden.



Artikel 21.11

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist ein Schiedsrichter des ursprünglichen Panels nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 21.8 Anwendung.

Artikel 21.12

Aufgaben der Panels

Das nach Artikel 21.7 eingesetzte Panel

a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,

b)    legt in seinen Entscheidungen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und

c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Erzielen einvernehmlicher Lösungen bieten.



Artikel 21.13

Mandat

1.    Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Panels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens und Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 21.18 und 21.19“.

2.    Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, notifizieren sie dem Panel das vereinbarte Mandat spätestens drei Tage nach dieser Vereinbarung.

Artikel 21.14

Entscheidung über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel spätestens 15 Tage nach seiner Einsetzung, ob bei einer Streitigkeit Dringlichkeit vorliegt.



Artikel 21.15

Panelverfahren

1.    Die Verhandlungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes oder die Vorlagen und die Argumentation einer Vertragspartei enthalten vertrauliche Informationen. Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen der Vertraulichkeit.

2.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Verhandlungen abwechselnd in den Vertragsparteien statt, wobei die erste Verhandlung im Gebiet der Beschwerdegegnerin zu führen ist.

3.    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt diese Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Vorlagen vor, so stellt sie außerdem auf Ersuchen der anderen Vertragspartei eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Vorlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte, zusammen mit einer Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind.

4.    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich.


5.    Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, bei allen Darlegungen, Erklärungen, Argumenten oder Erwiderungen im Verfahren zugegen zu sein. Die Vertragsparteien stellen einander alle dem Panel übermittelten Informationen oder schriftlichen Vorlagen zur Verfügung, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Zwischenberichts, Antworten auf Fragen des Panels und schriftlicher Stellungnahmen zu diesen Antworten.

6.    Der Zwischen- und der Abschlussbericht werden in Abwesenheit der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der unterbreiteten Informationen und der abgegebenen Stellungnahmen erstellt. Die Schiedsrichter übernehmen die volle Verantwortung für den Entwurf der Berichte und übertragen diese Verantwortung nicht auf eine andere Person.

7.    Das Panel ist bestrebt, seine Entscheidungen, auch bezüglich des Abschlussberichts, einvernehmlich zu treffen. Es kann seine Entscheidungen, auch bezüglich des Abschlussberichts, durch Mehrheitsbeschluss treffen, wenn keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden kann. Abweichende Meinungen von Schiedsrichtern werden nicht veröffentlicht.

8.    Die Entscheidungen des Panels sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Sie werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken. Sie sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie Rechte und Pflichten für Personen begründen.



Artikel 21.16

Auslegungsregeln

Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifizierten Regeln aus. Darüber hinaus berücksichtigt das Panel die einschlägigen Auslegungen in den vom DSB angenommenen Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums.

Artikel 21.17

Entgegennahme von Informationen

1.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

2.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von jeder beliebigen Quelle Informationen – auch vertrauliche Informationen – einholen, die es für geeignet hält. Das Panel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen.


3.    Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Panel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.

4.    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt; die Vertragsparteien können dem Panel Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.

Artikel 21.18

Zwischenbericht

1.    Das Panel legt den Vertragsparteien spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, der einen beschreibenden Teil sowie die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthält und es den Vertragsparteien erlaubt, ihn zu überprüfen. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Panels dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Die Verzögerung darf unter keinen Umständen mehr als 30 Tage nach Fristablauf betragen.

2.    Jede Vertragspartei kann dem Panel spätestens 15 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts schriftliche Stellungnahmen übermitteln und es schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen und Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.


3.    In dringenden Fällen

a)    bemüht sich das Panel nach Kräften, den Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach Einsetzung des Panels vorzulegen, unter keinen Umständen jedoch später als 75 Tage nach seiner Einsetzung, und

b)    kann jede Vertragspartei dem Panel spätestens sieben Tage nach Vorlage des Zwischenberichts schriftliche Stellungnahmen übermitteln und es schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen.

Artikel 21.19

Abschlussbericht

1.    Das Panel legt den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Panels dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Die Verzögerung darf unter keinen Umständen mehr als 30 Tage nach Fristablauf betragen.


2.    In dringenden Fällen bemüht sich das Panel nach Kräften, den Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts zu unterbreiten, unter keinen Umständen jedoch später als 30 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts.

3.    Der Abschlussbericht enthält eine angemessene Erörterung der schriftlichen Stellungnahmen und Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht. Das Panel kann in seinem Abschlussbericht Wege zur Umsetzung des Abschlussberichts vorschlagen.

4.    Spätestens 10 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts veröffentlichen ihn die Vertragsparteien in Gänze, es sei denn, sie beschließen, ihn zum Schutz vertraulicher Informationen nur teilweise oder gar nicht zu veröffentlichen.

Artikel 21.20

Vollzug des Abschlussberichts

1.    Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den nach Artikel 21.19 vorgelegten Abschlussbericht umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.


2.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für den Vollzug des Abschlussberichts benötigt; die Vertragsparteien sind bestrebt, sich auf eine angemessene Frist für den Vollzug des Abschlussberichts zu einigen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach Eingang der Notifikation gemäß diesem Absatz bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. Das ursprüngliche Panel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens seinen Beschluss.

3.    Die Dauer der angemessenen Frist für den Vollzug des Abschlussberichts kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

4.    Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte beim Vollzug des Abschlussberichts, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.



Artikel 21.21

Prüfung des Vollzugs

1.    Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Auslaufens der angemessenen Frist für den Vollzug des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts ergriffen hat.

2.    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren.

3.    In dem in Absatz 2 genannten Ersuchen werden die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschließlich der konkret strittigen Maßnahmen so dargelegt, dass daraus klar hervorgeht, inwiefern diese Maßnahmen nicht mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang stehen.

4.    Das Panel notifiziert den Vertragsparteien seine Entscheidung spätestens 90 Tage, nachdem es mit der Angelegenheit befasst wurde.



Artikel 21.22

Einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichtvollzug

1.    Die Beschwerdegegnerin nimmt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen auf, um sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung zu verständigen, wenn

a)    das ursprüngliche Panel nach Artikel 21.21 feststellt, dass die zum Vollzug des Abschlussberichts ergriffenen Maßnahmen, wie sie von der Beschwerdegegnerin notifiziert wurden, nicht mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang stehen,

b)    die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der nach Artikel 21.20 Absatz 2 festgelegten angemessenen Frist keine Maßnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts notifiziert oder

c)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, den Abschlussbericht in der nach Artikel 21.20 Absatz 2 festgelegten angemessenen Frist umzusetzen.


2.    Beschließt die Beschwerdeführerin, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder wurde ein solches Ersuchen zwar gestellt, jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 kein für beide Seiten zufriedenstellender Ausgleich und keine sonstige alternative Regelung vereinbart, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen gegenüber der Beschwerdegegnerin auszusetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

3.    Die Beschwerdeführerin kann die im vorhergehenden Absatz genannte Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen 15 Tage nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat im Einklang mit Absatz 6 um ein Schiedsverfahren ersucht.

4.    Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen

a)    entspricht dem Umfang nach den durch die Nichtumsetzung des Abschlussberichts seitens der Beschwerdegegnerin zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen und

b)    kann insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine solche Aussetzung den Vollzug effektiv befördert, auf Sektoren angewandt werden, die der Streitbeilegung nach Artikel 21.2 unterliegen, bei denen es sich aber nicht um den Sektor bzw. die Sektoren handelt, in denen das Panel zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile festgestellt hat.


5.    Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen beziehungsweise der in diesem Artikel genannte Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung sind vorläufig und gelten nur so lange, bis die im Abschlussbericht festgestellte Unvereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen beseitigt ist oder bis sich die Vertragsparteien auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung verständigt haben.

6.    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen den Bestimmungen des Absatzes 4 nicht entspricht, kann diese Vertragspartei das ursprüngliche Panel spätestens 15 Tage nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin zu notifizieren. Das ursprüngliche Panel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens seine Entscheidung. Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Panel seine Entscheidung notifiziert hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss mit der Entscheidung im Einklang stehen.



Artikel 21.23

Prüfung des Vollzugs nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen

1.    Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert hat, dass die Maßnahme zum Vollzug des Abschlussberichts ergriffen wurde,

a)    beendet die Beschwerdeführerin in einer Situation, in der sie das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach Artikel 21.22 ausgeübt hat, die Aussetzung der Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation, ausgenommen in den in Absatz 2 genannten Fällen, oder

b)    kann die Beschwerdegegnerin in einer Situation, in der ein für beide Seiten zufriedenstellender Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung vereinbart wurde, die Anwendung eines solchen Ausgleichs oder einer solchen Regelung spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation beenden, ausgenommen in den in Absatz 2 genannten Fällen.


2.    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. Die Entscheidung des Panels wird den Vertragsparteien spätestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Panel, dass die nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang steht, wird die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen beziehungsweise die Anwendung des Ausgleichs oder der alternativen Regelung spätestens 15 Tage nach dem Datum der Entscheidung beendet. Soweit relevant, wird der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen bzw. des Ausgleichs oder der alternativen Regelung im Lichte der Entscheidung des Panels angepasst.



Artikel 21.24

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien hin setzt das Panel jederzeit das Verfahren aus, und zwar für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die relevanten Fristen um denselben Zeitraum, für den das Panelverfahren ausgesetzt war. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien hin jederzeit oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei am Ende des vereinbarten Aussetzungszeitraums wieder auf. Das Ersuchen wird dem Vorsitzenden des Panels sowie gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wird das Verfahren des Panels für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung für die Einsetzung des Panels und das Verfahren des Panels ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren des Panels zu beenden. Die Vertragsparteien notifizieren dem Vorsitzenden des Panels eine solche Vereinbarung gemeinsam.



Abschnitt D

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21.25

Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens

1.    Jede Vertragspartei

a)    bestimmt eine Stelle, die für die Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel zuständig ist,

b)    ist für den Betrieb und die Kosten ihrer benannten Stelle verantwortlich und

c)    notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich den Standort und die Kontaktdaten der Stelle.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, bei bestimmten Verwaltungsaufgaben gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel zu betrauen.



Artikel 21.26

Einvernehmliche Lösung

1.    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 21.2 jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

2.    Wird im Rahmen von Panelverfahren oder eines Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation enden die Panelverfahren beziehungsweise das Mediationsverfahren.

3.    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

4.    Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.



Artikel 21.27

Wahl des Gremiums

1.    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einer anderen internationalen Übereinkunft darstellt, bei der beide Seiten Vertragspartei sind, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so kann die Beschwerdeführerin das Gremium wählen, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

2.    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und hinsichtlich der jeweiligen in Absatz 1 genannten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleitet, so darf diese Vertragspartei hinsichtlich dieser konkreten Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren in einem anderen Gremium einleiten, es sei denn, das zunächst ausgewählte Gremium befindet aus Gründen der Zuständigkeit oder aus verfahrenstechnischen Gründen nicht über die strittigen Fragen.

3.    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a)    Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 21.7 Absatz 1 um Einsetzung eines Panels ersucht hat,

b)    Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 DSU um Einsetzung eines Panels ersucht hat, und


c)    Streitbeilegungsverfahren nach einer anderen Übereinkunft gelten als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Streitbeilegungspanels nach den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft gestellt hat.

4.    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen vorzunehmen. Eine Vertragspartei darf sich nicht auf das WTO-Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, die unter die erfassten Bestimmungen fallen.

Artikel 21.28

Fristen

1.    Alle in diesem Kapitel vorgesehenen Fristen werden ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.


2.    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können bei einer bestimmten Streitigkeit im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Panel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel über eine Änderung der in Artikel 21.18 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung, unter anderem mit Blick auf die Komplexität der jeweiligen Streitigkeit.

Artikel 21.29

Auslagen

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Auslagen des Panels, einschließlich der Honorare seiner Schiedsrichter, gemäß der Verfahrensordnung zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.

Artikel 21.30

Verfahrensordnung und Verhaltenskodex

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren werden nach der Verfahrensordnung eines Panels und dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f bei seiner ersten Sitzung angenommen werden.



Kapitel 22

Institutionelle Bestimmungen

Artikel 22.1

Gemischter Ausschuss

1.    Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

2.    Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner ersten Sitzung zusammen. In der Folge tritt der Gemischte Ausschuss, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann seine Sitzungen je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien als Präsenzsitzungen oder auf andere Weise abhalten.

3.    Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses finden abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan statt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter Japans auf Ministerebene mit Zuständigkeit für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten oder von ihren jeweiligen Stellvertretern geführt.


4.    Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung dieses Abkommens nimmt der Gemischte Ausschuss folgende Aufgaben wahr:

a)    Er überprüft und überwacht die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens und richtet bei Bedarf geeignete Empfehlungen an die Vertragsparteien,

b)    er überwacht und koordiniert, soweit angezeigt, die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien und spricht bei Bedarf Handlungsempfehlungen aus,

c)    er bemüht sich unbeschadet des Kapitels 21 um Lösungen für Probleme, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben könnten, und um die Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten,

d)    er befasst sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens von Interesse sind,

e)    er gibt sich bei seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung und

f)    er nimmt bei seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung eines Panels sowie den Verhaltenskodex für Schiedsrichter gemäß Artikel 21.30 an und legt das Mediationsverfahren gemäß Artikel 21.6 Absatz 2 fest.


5.    Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss

a)    Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen oder andere Gremien als die in den Artikeln 22.3 und 22.4 genannten einsetzen oder auflösen und deren Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben festlegen,

b)    den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien Zuständigkeiten übertragen,

c)    Informationen über in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallende Angelegenheiten für die Öffentlichkeit bereitstellen,

d)    den Vertragsparteien etwaige Änderungen dieses Abkommens empfehlen oder in den in Artikel 23.2 Absatz 4 genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen,

e)    Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien, einschließlich der nach Kapitel 21 eingesetzten Panels, bindend sind, und

f)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen.



Artikel 22.2

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses

1.    Der Gemischte Ausschuss kann, soweit in diesem Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trifft die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

2.    Der Gemischte Ausschuss kann für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens relevante Empfehlungen aussprechen.

3.    Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich angenommen, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.

Artikel 22.3

Sonderausschüsse

1.    Der Gemischte Ausschuss setzt folgende Sonderausschüsse ein:

a)    Ausschuss „Warenhandel“


b)    Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

c)    Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

d)    Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“

e)    Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“

f)    Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“

g)    Ausschuss „Geistiges Eigentum“

h)    Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

i)    Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

j)    Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“


2.    Die Zuständigkeiten und Aufgaben der in Absatz 1 genannten Sonderausschüsse sind, soweit angezeigt, in den einschlägigen Kapiteln dieses Abkommens festgelegt und können durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden, wobei die Zuständigkeiten der Sonderausschüsse jedoch auf den Geltungsbereich der Kapitel begrenzt bleiben, für deren Umsetzung und Anwendung sie verantwortlich sind.

3.    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Sonderausschüsse Folgendes:

a)    Sie treten, sofern die den Sonderausschüssen angehörenden Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses zusammen,

b)    sie setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen,

c)    der Vorsitz wird von Vertretern der Vertragsparteien auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt,

d)    sie halten, sofern die Vertreter der Vertragsparteien in den Sonderausschüssen nichts anderes vereinbaren, ihre Sitzungen abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan oder auf andere Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel ab,

e)    sie legen ihren Sitzungsplan und die Tagesordnungen der Sitzungen einvernehmlich fest und

f)    sie nehmen alle Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.


4.    Die Sonderausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Solange sie sich keine Geschäftsordnung gegeben haben, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.

5.    Die Sonderausschüsse können dem Gemischten Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen oder im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens selbst Beschlüsse fassen.

6.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder aufgrund einer Verweisung durch den zuständigen Sonderausschuss kann der Gemischte Ausschuss sich mit Fragen befassen, die vom zuständigen Sonderausschuss nicht gelöst wurden.

7.    Jeder Sonderausschuss gibt dem Gemischten Ausschuss rechtzeitig vor seinen Sitzungen den Sitzungsplan und die Tagesordnungen bekannt und berichtet dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder Sitzung.

8.    Die Existenz eines Sonderausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.



Artikel 22.4

Arbeitsgruppen

1.    Es werden eine Arbeitsgruppe „Wein“ und eine Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ eingesetzt und dem Ausschuss „Warenhandel“ unterstellt. Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind in Artikel 2.35 beziehungsweise in Anhang 2-C Artikel 20 festgelegt.

2.    Folgende Arbeitsgruppen können im Einklang mit den einschlägigen Kapiteln eingesetzt werden:

a)    dem Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ unterstellte Ad-hoc-Arbeitsgruppen,

b)    dem Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ unterstellte Ad-hoc-Facharbeitsgruppen,

c)    dem Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ unterstellte Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie

d)    eine dem Gemischten Ausschuss unterstellte Facharbeitsgruppe „Tierschutz“.


3.    Sofern in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist und die Vertreter der Vertragsparteien in den Arbeitsgruppen nicht anderes vereinbaren, gilt für die Arbeitsgruppen Folgendes:

a)    Sie treten einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses zusammen,

b)    der Vorsitz wird von Vertretern der Vertragsparteien auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt,

c)    sie halten ihre Sitzungen abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan oder auf andere Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel ab, je nachdem, was zwischen den Vertretern der Vertragsparteien in den Arbeitsgruppen vereinbart wurde,

d)    sie legen ihren Sitzungsplan und die Tagesordnungen der Sitzungen einvernehmlich fest und

e)    sie nehmen Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.

4.    Die Arbeitsgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Solange sie sich keine Geschäftsordnung gegeben haben, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.

5.    Die Arbeitsgruppen geben den zuständigen Sonderausschüssen oder gegebenenfalls dem Gemischten Ausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die Tagesordnungen bekannt. Auf jeder Sitzung der zuständigen Sonderausschüsse oder gegebenenfalls des Gemischten Ausschusses erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten.


6.    Die Existenz einer Arbeitsgruppe hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss oder die zuständigen Sonderausschüsse unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 22.5

Tätigkeiten der Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vermeiden die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien Doppelarbeit.

Artikel 22.6

Kontaktstellen

1.    Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Abkommens und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


2.    Die Kontaktstellen

a)    versenden alle zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen zu übermittelnden Notifikationen und Informationen beziehungsweise nehmen solche Notifikationen und Informationen entgegen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

b)    erleichtern jedwede anderweitige Kommunikation zwischen den Vertragsparteien bezüglich der von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten und

c)    koordinieren die Vorarbeiten für die Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

Kapitel 23

Schlussbestimmungen

Artikel 23.1

Allgemeine Überprüfung

Unbeschadet der Überprüfungen betreffenden Bestimmungen in anderen Kapiteln nehmen die Vertragsparteien im 10. Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens vor.



Artikel 23.2

Änderungen

1.    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden.

2.    Entsprechende Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats oder zu einem späteren von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderungen geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind. Die Notifizierung durch die Vertragsparteien erfolgt in Form eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans.

3.    Im Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss in den in Absatz 4 genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen. Solche Änderungen werden ungeachtet des Absatzes 2 durch einen diplomatischen Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans bestätigt und treten damit in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.


4.    Absatz 3 gilt für

a)    Anhang 2-A, sofern die Änderungen im Einklang mit der Änderung des Harmonisierten Systems vorgenommen werden und keine Änderung der von einer Vertragspartei nach Anhang 2-A zu erhebenden Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei beinhalten,

b)    Anhang 2-C Anlagen 2-C-1 und 2-C-2,

c)    Anhang 2-E,

d)    Kapitel 3 Anhänge 3-A bis 3-F und Anlage 3-B-1,

e)    Anhang 10,

f)    Anhang 14-A,

g)    Anhang 14-B und

h)    Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Bestimmungen internationaler Übereinkünfte Bezug nehmen oder mit denen solche Bestimmungen in dieses Abkommen übernommen werden, bei deren Änderung oder Folgeübereinkünften.



Artikel 23.3

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind. Die Notifizierung durch die Vertragsparteien erfolgt in Form eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans.

Artikel 23.4

Beendigung

1.    Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es nach Absatz 2 beendet wird.

2.    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.



Artikel 23.5

Keine unmittelbare Wirkung für Personen

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, die Personen aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen.

Artikel 23.6

Anhänge, Anlagen und Fußnoten

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass auch die Fußnoten Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 23.7

Künftige Beitritte zur Europäischen Union

1.    Die Europäische Union notifiziert Japan, wenn ein Drittland einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellt.


2.    Bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland nach Absatz 1 verfährt die Europäische Union wie folgt:

a)    Sie stellt auf Ersuchen Japans möglichst alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten bereit und

b)    trägt etwaigen von Japan vorgebrachten Bedenken Rechnung.

3.    Der Gemischte Ausschuss prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union auf dieses Abkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.

4.    Soweit erforderlich, verfahren die Vertragsparteien vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Europäischen Union wie folgt:

a)    Sie ändern dieses Abkommen im Einklang mit Artikel 23.2 oder

b)    sehen im Wege eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses andere notwendige Anpassungen dieses Abkommens oder entsprechende Übergangsregelungen vor.



Artikel 23.8

Verbindlicher Wortlaut

1.    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; ausgenommen sind Anhang 2-A Teil 2, die Listen der Europäischen Union in den Anhängen I bis IV sowie Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A, die jeweils in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst sind, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


2.    Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [Ort] am [Tag] [Monat] [Jahr].

Für die Europäische Union:    Für Japan:

(1)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2)    Zur Klarstellung: „GPA“ ist als das GPA in seiner durch das am 30. März 2012 in Genf beschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen geänderten Fassung zu verstehen.
(3)    Für die Zwecke des Kapitels 8 umfasst die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person einer Vertragspartei“ auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
(4)    Zur Klarstellung: Im Falle der Europäischen Union sind die Bereiche jenseits des Küstenmeers als die jeweiligen Bereiche der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
(5)    Die internationalen Übereinkünfte, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird oder die in dieses Abkommen übernommen werden, sind einschließlich ihrer letzten Änderungen zu verstehen, die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
(6)    In der Europäischen Union wird für die Zwecke dieses Absatzes das Verfahren der passiven Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union zugrunde gelegt.
(7)    In der Europäischen Union wird für die Zwecke dieses Absatzes das Verfahren der aktiven Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union zugrunde gelegt.
(8)    Zur Klarstellung: Die Bezugnahmen auf die Zolltarifnummern des Harmonisierten Systems in diesem Kapitel beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.
(9)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Jointventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
(10)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das einfache Mischen von Erzeugnissen auch das Mischen von Zucker.
(11)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Denaturieren insbesondere das Ungenießbarmachen von Erzeugnissen durch das Hinzufügen von giftigen oder einen schlechten Geschmack erzeugenden Substanzen.
(12)      Zur Klarstellung: Die Bezugnahmen auf die Zolltarifnummern des Harmonisierten Systems in diesem Kapitel beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.
(13)    Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(14)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die WZO 1952 unter der Bezeichnung Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) gegründet wurde.
(15)    „Carnet ATA“ hat dieselbe Bedeutung wie in dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren oder dem am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung.
(16)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des Ausschusses „Warenhandel“ für das Kapitel 2 oder des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ für das Kapitel 14 unberührt.
(17)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er den JCCC daran hindert, Sitzungen ausschließlich im Rahmen des AZGA abzuhalten.
(18)    Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst die zuständige Behörde im Falle Japans auch dessen einschlägige Behörden.
(19)    Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst eine untersuchende Behörde im Falle Japans auch dessen einschlägige untersuchende Behörden.
(20)    Für die Zwecke dieses Kapitels ist der Ausdruck „Waren“ im Sinne des „Glossars pflanzenschutzrechtlicher Begriffe“ (Internationaler Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 5) des IPPC-Sekretariats zu verstehen.
(21)    WTO-Dokument G/SPS/19/Rev.2 vom 23. Juli 2004.
(22) 1    Anhang 4 des WTO-Dokuments G/TBT/9 vom 13. November 2000.
(23)    Buchstabe c findet keine Anwendung auf Konformitätsbewertungstätigkeiten, die von einer Vertragspartei selbst durchgeführt werden, wenn dieser Vertragspartei die endgültige Entscheidungsbefugnis über die Konformität der Ware vorbehalten ist.
(24)    Für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet der Ausdruck „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.
(25)    Zur Klarstellung: Dieser Buchstabe findet keine Anwendung auf Genehmigungsaufgaben, die von einer Vertragspartei selbst durchgeführt werden, wenn dieser Vertragspartei die endgültige Entscheidungsbefugnis über die Konformität der Ware vorbehalten ist. Eine Vertragspartei kann dieser Pflicht nachkommen, indem sie die Marktüberwachungsbehörden von den Konformitätsbewertungsstellen trennt.
(26)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Definition des Begriffs „Niederlassung“ auch den Fall einer Expansion abdeckt, soweit es sich um die Niederlassung eines erfassten Unternehmens handelt.
(27)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(28)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen zur Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt.
(29)    Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
(30)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Maßnahmen nach Buchstabe b auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.
(31)    Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,a)    die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind,b)    die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,c)    die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,d)    die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,e)    die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oderf)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Absatz 2 Buchstabe d einschließlich dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
(32)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Kabotage im Rahmen von Inlandsseeverkehrsdienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(33)    Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt gilt nicht für mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Seglern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
(34)    Die Ziffern i bis iii gelten nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.
(35)    Zur Klarstellung: Die bloße Umsetzung solcher Bestimmungen in internes Recht ändert nichts an ihrer Einstufung als völkerrechtliche Bestimmungen und somit auch nichts daran, ob sie von diesem Absatz erfasst sind.
(36)    Zur Klarstellung: Die Unternehmer der anderen Vertragspartei oder ihre erfassten Unternehmen hätten selbst dann Anspruch auf diese Behandlung, wenn es zu dem Zeitpunkt, an dem der Vergleich angestellt wird, keine von Unternehmern des Drittlands gegründeten Unternehmen gibt.
(37)    Zur Klarstellung: Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung oder Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
(38)    Ein „Lizenzvertrag“ im Sinne dieses Buchstabens ist ein Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
(39)    Zur Klarstellung: Buchstabe l gilt nicht, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und einer Vertragspartei geschlossen wird.
(40)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Kabotage im Rahmen von Inlandsseeverkehrsdienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(41)    Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt gilt nicht für mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Seglern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
(42)    Ziffer i schließt Maßnahmen einer Vertragspartei ein, die einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vorschreiben, sich mit einem Unternehmen gleich welcher Art im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen, dort ein Unternehmen gleich welcher Art aufrechtzuerhalten oder dort ansässig zu sein.
(43)    Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(44)    Der unter Ziffer i genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften genügen, die am Ort der Vertragserfüllung gelten.
(45)    Der unter Ziffer i genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften genügen, die am Ort der Vertragserfüllung gelten.
(46)    Zur Klarstellung: Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Unterabschnitt nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken.
(47)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(48)    Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „EMS-Dienste“ die Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1.3 des Weltpostvertrags von Istanbul vom 6. Oktober 2016.
(49)    Zur Klarstellung: Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien und der diesbezüglichen Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden ist von den Bestimmungen des Kapitels 11 erfasst.
(50)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „internationale Postdienstleistungen“ die Dienstleistungen, die nach den Vorschriften des Weltpostvereins von benannten Betreibern im Sinne des Artikels 1 Absatz 1.12 des Weltpostvertrags erbracht werden.Der Ausdruck „internationale Kurierdienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die in der Abholung, der Sortierung, dem Transport und der Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen und Waren mit ausländischem Bestimmungsort bestehen und nicht in den Vorschriften des Weltpostvereins geregelt sind.
(51)    Regulierungsstellen nach diesem Artikel schließen nicht die Zollbehörden der Vertragsparteien ein.
(52)    Zur Klarstellung: Unter „Verbindung“ kann sowohl eine physische als auch eine logische Verbindung verstanden werden, je nach Fall.
(53)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ermöglichung der Nutzung von Netzeinrichtungen“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für einen anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste. Dies kann die Nutzung von aktiven oder passiven Netzbestandteilen, zugehörigen Einrichtungen, virtuellen Netzdiensten, von der Kolokation oder anderen Formen des Teilens zugehöriger Einrichtungen, von Mietleitungen sowie von bestimmten Netzeinrichtungen oder -bestandteilen einschließlich des Teilnehmeranschlusses in entbündelter Form beinhalten.
(54)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, die Ablehnung der Kolokation durch einen Hauptanbieter in ihrem Gebiet zuzulassen, sofern es für die Ablehnung hinreichende Gründe gibt, insbesondere im Hinblick auf die technische Umsetzbarkeit.
(55)    Zur Klarstellung: Die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei gilt nicht allein deshalb als nicht organisatorisch unabhängig, weil eine andere Behörde der Vertragspartei als die Regulierungsbehörde Anteile oder eine Kapitalbeteiligung anderer Art an einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten, -netzen oder -netzausrüstungen hält.
(56)    Dieser Artikel betrifft keine Roaming-Dienste innerhalb der Europäischen Union, bei denen es sich um kommerzielle Mobilfunkdienste handelt, die aufgrund einer Geschäftsvereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden und es einem Endnutzer ermöglichen, sein inländisches Mobiltelefon oder anderes inländisches Mobilgerät in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem, in dem sich sein inländisches öffentliches Telekommunikationsnetz befindet, für Sprach-, Daten- oder Mitteilungsdienste zu nutzen.
(57)    Bei der Anwendung der Grundsätze nach den Buchstaben a und b dürfen die Vertragsparteien in Übereinkünfte über Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen einführen oder aufrechterhalten. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien derartige Vereinbarungen, die in einer vor Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden oder unterzeichneten Übereinkunft enthalten sind, außer Kraft.
(58)    Zur Klarstellung: Unter „Quellcode einer Software, der sich im Eigentum einer Person der anderen Vertragspartei befindet“ sind auch Quellcodes von Software zu verstehen, die in eine Ware integriert ist.
(59)    Zu diesen Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, etwa im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens.
(60)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die ohne Einschränkung gegen Währungen getauscht werden kann, welche weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet werden. Zur Klarstellung: Zu den Währungen die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet werden, zählen auch vom Internationalen Währungsfonds gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds benannte frei verwendbare Währungen.
(61)    Im Falle der Europäischen Union können solche Maßnahmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer in Absatz 1 nicht erwähnten Lage, die die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt, getroffen werden.
(62)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender, makroökonomischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- und Wechselkurspolitik nach Absatz 2 Buchstabe b zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe a kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.
(63)    Zur Klarstellung: Die Erbringung von Bildungsdienstleistungen im Rahmen der innerstaatlichen Bildungssysteme der Vertragsparteien ist als nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
(64)    Zur Klarstellung: „Notstand“ ist als ein Notstand zu verstehen, der die gesamte Wirtschaft einer Vertragspartei betrifft. In Bezug auf die Europäische Union bedeutet „gesamte Wirtschaft einer Vertragspartei“ die gesamte Wirtschaft der Europäischen Union oder zumindest eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(65)    Für die Zwecke dieses Absatzes können sich im Falle bereits notifizierter Subventionen die in aktualisierten Notifikationen enthaltenen Informationen auf etwaige Änderungen gegenüber der vorherigen Notifikation beschränken beziehungsweise auf die Feststellung, dass sich nichts geändert hat.
(66)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Subventionen als vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um das Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Restrukturierungsplan oder ein Liquidationsplan ausgearbeitet ist.
(67)    Zur Klarstellung: Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten.
(68)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz findet keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen durch ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
(69)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine solche Stelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet.
(70)    Zur Klarstellung: Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in Kapitel 8 spezifische Verpflichtungen für eine solche Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen des Kapitels 8 maßgebend.
(71)    Zur Klarstellung: Unter Pariser Verbandsübereinkunft ist die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung zu verstehen.
(72)    Die in diesem Absatz genannten internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum umfassen die Übereinkünfte, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören.
(73)    Zur Klarstellung: Unter Berner Übereinkunft ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der am 4. Mai 1896 in Paris ergänzten, am 13. November 1908 in Berlin überarbeiteten, am 20. März 1914 in Bern ergänzten, am 2. Juni 1928 in Rom, am 26. Juni 1948 in Brüssel, am 14. Juli 1967 in Stockholm und am 24. Juli 1971 in Paris überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung zu verstehen.
(74)    Zur Klarstellung: Unter UPOV-Übereinkommen von 1991 ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der am 19. März 1991 in Genf überarbeiteten Fassung zu verstehen.
(75)    Im Falle der Europäischen Union schließt dies die Ratifikation der in diesem Absatz genannten multilateralen Übereinkünfte durch die Mitgliedstaaten beziehungsweise den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesen Übereinkünften ein.
(76)    Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 14.5 hat „Staatsangehörige“ dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Übereinkommen.
(77)    Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 14.5 schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden.
(78)    Zur Klarstellung: Im Falle der Europäischen Union ist dieses Recht auf Situationen beschränkt, in denen das Ersuchen an einem Ort und zu einer Zeit gestellt wird, die von einem Mitglied der Öffentlichkeit gewählt wurden.
(79)    Zur Klarstellung: Im Falle Japans wird dieser Buchstabe auf die Form der öffentlichen Übertragung angewendet, die auf ein Ersuchen aus der Öffentlichkeit automatisch erfolgt, mit Ausnahme derjenigen, die manuell erfolgt.
(80)    Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
(81)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das „Benutzen“ eines solchen Zeichens mindestens die Ein- und Ausfuhr von Waren oder Warenverpackungen, auf denen das Zeichen angebracht ist.
(82)    Die lautere Benutzung beschreibender Angaben umfasst die Verwendung eines Zeichens zur Angabe der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit einer redlichen Geschäftspraxis in Gewerbe oder Handel.
(83)    Für die Zwecke dieses Artikels versteht die Europäische Union unter „Präsentation“ das Anbieten oder das Inverkehrbringen, Japan die Übertragung.
(84)    Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „tragen“ im Falle Japans „aufweisen“.
(85)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „alkoholische Getränke“ im Hinblick auf den Schutz geografischer Angaben in Japan Getränke mit einem Alkoholgehalt von einem Prozent oder mehr.
(86)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Hinblick auf den Schutz geografischer Angaben in Japan Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei sowie Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke.
(87)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts können im Hinblick auf den Schutz geografischer Angaben in Japan die Ausdrücke „Eintragung“ und „eintragen“ als Synonyme der Ausdrücke „Benennung“ oder „Bestätigung des Schutzes“ beziehungsweise „benennen“ oder „den Schutz bestätigen“ nach seinen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften angesehen werden.
(88)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann im Hinblick auf den Schutz geografischer Angaben in Japan der Ausdruck „Aufhebung“ als Synonym des Ausdrucks „Ausnahme vom Schutz“ nach seinen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften angesehen werden.
(89)    Unbeschadet ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über das in Absatz 1 genannte System sieht jede Vertragspartei rechtliche Mittel für die Ungültigerklärung der Eintragung geografischer Angaben vor.
(90)    Für die Zwecke des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei ungeachtet des Abschnitts C Unterabschnitt 2 die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen.
(91)    Für die Zwecke dieses Absatzes, des Artikels 14.27 Absatz 4 und des Artikels 14.29 Absätze 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ im Verhältnis zu einer Ware, für die eine geografische Angabe nach dem in Artikel 14.23 Absatz 2 genannten System einer Vertragspartei geschützt ist, eine Ware, die unter dieselbe Warenkategorie fallen würde wie die Ware, für die in dieser Vertragspartei eine geografische Angabe eingetragen ist.
(92)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst Transliteration die Umwandlung von Zeichen nach der Phonetik der Originalsprache(n) der betreffenden geografischen Angabe.
(93)    Zur Klarstellung: Es gilt als vereinbart, dass dies im Einzelfall geprüft wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass zwischen dem geschützten Namen und der übersetzten oder transliterierten Bezeichnung kein Zusammenhang besteht.
(94)    Für die Zwecke des Absatzes 1 wird bei der Prüfung der Markenanmeldung, die in einer Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder dem Tag der Veröffentlichung des in Artikel 14.24 genannten Einspruchsverfahrens für eine geografische Angabe – maßgebend ist der spätere Zeitpunkt – vorgenommen wird, die Veröffentlichung des Einspruchsverfahrens für die geografische Angabe berücksichtigt.
(95)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass für den Schutz einer geografischen Angabe, die mit einer bestehenden älteren Marke kollidiert, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
(96)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts sind „gewerbliche Geschmacksmuster“ im Falle der Europäischen Union eingetragene Geschmacksmuster.
(97)    Für die Zwecke dieses Absatzes und des Absatzes 2 ist „Erzeugnis“ als „Artikel“ auszulegen.
(98)    Als Alternative zu den unter den Buchstaben a und b genannten Umständen kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, unter Umständen als neu und Eigenart besitzend ansehen, die mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang stehen.
(99)    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(100)    Für die Zwecke dieses Artikels können die Ausdrücke „Nachahmung“, „Erscheinungsform“, „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ von einer Vertragspartei als Synonyme der Ausdrücke „Imitation“, „Konfiguration“, „Ausstellen“ beziehungsweise „Verkaufen“ angesehen werden.
(101)    Für die Zwecke dieses Absatzes kann das „Anbieten zum Verkauf“ die Ausfuhr umfassen.
(102)    Eine solche Nutzung kann auch die Nutzung auf der Grundlage des Patent Prosecution Highway umfassen.
(103)    Im Falle der Europäischen Union sind „pharmazeutische Erzeugnisse“ in diesem Artikel Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel.
(104)    Im Falle der Europäischen Union sind „agrochemische Erzeugnisse“ in diesem Artikel Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel.
(105)    Im Falle der Europäischen Union ist bei Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich.
(106)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei „hätte wissen müssen“ als „grob fahrlässig nicht wusste“ auslegen.
(107)    Im Falle der Europäischen Union sind „pharmazeutische Erzeugnisse“ in diesem Artikel Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel.
(108)    Im Falle der Europäischen Union sind „agrochemische Erzeugnisse“ in diesem Artikel Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel.
(109)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft unlautere Wettbewerbshandlungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften umfasst.
(110)    Zur Klarstellung: Im Falle der Europäischen Union gilt dieser Absatz nur für „.eu“-Domänennamen.
(111)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu diesen Rechtsbehelfen unter anderem folgende gehören können: Widerruf, Löschung und Übertragung des registrierten Domänennamens, Unterlassungsanspruch gegen die Person, die den registrierten Domänennamen hat registrieren lassen oder innehat, und gegen das Domänennamenregister sowie Schadensersatzanspruch gegen die Person, die den Domänennamen hat registrieren lassen oder innehat.
(112)    Unbeschadet der in diesem Kapitel festgelegten zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe kann eine Vertragspartei für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums andere geeignete Sanktionen vorsehen.
(113)    Für die Zwecke dieses Artikels kann der Ausdruck „abschreckend“ von einer Vertragspartei als Synonym des Ausdrucks „Abschreckung“ nach Artikel 41 des TRIPS-Übereinkommens angesehen werden.
(114)    Dieser Unterabschnitt gilt für die in Abschnitt B Unterabschnitte 1 bis 9, ausgenommen Unterabschnitt 7, beschriebenen Rechte des geistigen Eigentums.
(115)    Im Falle Japans erfolgt die zivilrechtliche Durchsetzung für geografische Angaben im Rahmen des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 22 des TRIPS-Übereinkommens.
(116)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
(117)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
(118)    Hierzu kann die Vermutung gehören, dass der Schadensersatz folgende Höhe hat:a)    mindestens der Betrag, auf den der Rechteinhaber bei Ausübung seiner Rechte des geistigen Eigentums Anspruch gehabt hätte und der eine angemessene Lizenzgebühr umfassen kann, um dem Rechteinhaber einen Ausgleich für die unbefugte Benutzung seines geistigen Eigentums zu gewähren,b)    die Gewinne, die der Rechtsverletzer mit der Verletzungshandlung erzielt hat, oderc)    die Menge der Waren, die die dem Rechteinhaber zustehenden Rechte des geistigen Eigentums verletzen und tatsächlich auf dritte Personen übertragen wurden, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der Waren, die vom Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine Verletzungshandlung stattgefunden hätte.
(119)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Justizbehörden ein Geschäftsgeheimnis durch Schutzanordnung als vertraulich einstufen können.
(120)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei „hätte wissen müssen“ als „grob fahrlässig nicht wusste“ auslegen.
(121)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „eingeführte beziehungsweise ausgeführte Waren“ im Falle der Europäischen Union Waren unter zollamtlicher Überwachung, die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden oder die dort vorübergehend verwahrt werden, bevor sie in ein Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden.
(122)    Im Hinblick auf geografische Angaben kann Japan den Verpflichtungen nach diesem Artikel nachkommen, indem es im Einklang mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Überlassung verdächtiger Waren in seinen heimischen Markt durch seine entsprechenden zuständigen Behörden vorsieht.
(123)    Für die Zwecke dieses Absatzes kann Japan bei Zollgutversand oder Umladungen rechtsverletzender Waren Sanktionen vorsehen. Für diese Zwecke bezeichnet der Ausdrucka)    „Zollgutversand“ das Zollverfahren, nach dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden, undb)    „Umladung“ das Zollverfahren, nach dem Waren, die im Bereich einer einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden.
(124)    Ein Beispiel für Unternehmen, die die Europäische Union von der Anwendung einiger Corporate-Governance-Grundsätze oder -Regeln ausnehmen kann, sind Unternehmen, die außerhalb eines regulierten Marktes notiert sind.
(125)    Zur Klarstellung: Die „Überwachung der Tätigkeit des Leitungs- oder Kontrollorgans“ erfordert nicht eine tagtägliche Überwachung der Arbeit des Organs durch die Anteilseigner.
(126)    Dabei kann jede Vertragspartei für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, was in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unter einer „ausreichenden Zahl unabhängiger Mitglieder“ zu verstehen ist.
(127)    Im Falle der Europäischen Union bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation“ die Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der IAO.
(128)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Zivilgesellschaft“ unabhängige Interessenträger in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und Umweltverbänden.
(129)    Zur Klarstellung: Nach Artikel 16.17 Absatz 4 eingeholte Empfehlungen werden vom Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Absatz berücksichtigt.
(130)    Für die Europäische Union gehören zu diesen Grundsätzen diejenigen, die im AEUV sowie in nach Maßgabe des Artikels 289 AEUV angenommenen Verordnungen und Richtlinien festgelegt sind.
(131)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt „größere“ Maßnahmen darstellen.
(132)    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ keine forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse ein.
(133)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ in Bezug auf geografische Angaben die Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf geografische Angaben der von Artikel 14.22 erfassten Erzeugnisse.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


ANHANG 2-A

Abbau und Beseitigung von Zöllen

Teil 1

Allgemeine Anmerkungen

1.    Für die Zwecke des Artikels 2.8 beseitigt jede Vertragspartei am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig ihre Zölle auf die Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt.

2.    Zur Erreichung gleich großer jährlicher Schritte gilt Folgendes:

a)    Der Abbauschritt des ersten Jahres erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

b)    Die anschließenden jährlichen Abbauschritte erfolgen am ersten Tag jedes Folgejahres.



3.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet das „Jahr“:

a)    in Teil 2 für das erste Jahr den 12-Monatszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und für jedes Folgejahr den 12-Monatszeitraum nach Ende des Vorjahres,

b)    in Teil 3 für das erste Jahr den Zeitraum ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum folgenden 31. März und für jedes Folgejahr den 12-Monatszeitraum, der am 1. April jenes Jahres beginnt.

4.    Der Basiszollsatz und die Stufe zur Ermittlung des in jedem Zollabbauschritt geltenden Zwischenzollsatzes sind für jede Tarifposition im Stufenplan der Europäischen Union in Teil 2 Abschnitt B und im Stufenplan Japans in Teil 3 Abschnitt D angegeben.

5.    Sofern in den Teilen 2 und 3 nicht anders festgelegt, bezeichnet der „Basiszollsatz“ im Sinne dieses Anhangs den Ausgangspunkt für den Abbau oder die Beseitigung der Zölle.


6.    Sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, gilt für die Zwecke der Beseitigung oder des Abbaus von Zöllen nach Maßgabe dieses Anhangs: Bei Wertzöllen wird jeder Bruchteil, der weniger als 0,1 Prozentpunkt beträgt, auf die nächste Dezimalstelle gerundet (bei 0,05 % wird auf 0,1 % aufgerundet) und bei spezifischen Zöllen wird jeder Bruchteil, der weniger als 0,01 EUR oder 1 japanischen Yen beträgt, auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (bei 0,005 wird auf 0,01 aufgerundet).

7.    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung, zudem:

a)    beruht in Teil 2 der achtstellige Code der zolltariflichen Einreihung der Europäischen Union und die entsprechende Beschreibung jeder Zolltarifposition im Stufenplan der Europäischen Union auf der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (Fassung vom 1. Januar 2017),

b)    beruht in Teil 3 der neunstellige Code der zolltariflichen Einreihung Japans und die entsprechende Beschreibung jeder Zolltarifposition im Stufenplan Japans auf der nationalen Nomenklatur Japans (Listen der statistischen Einfuhrcodes, Fassung vom 1. April 2017).


8.    Damit größere Klarheit gewährleistet ist, können die zolltariflichen Einreihungscodes und ihre entsprechenden Beschreibungen in dem Stufenplan jeder Vertragspartei bei etwaigen Änderungen der in Absatz 7 genannten jeweiligen Nomenklatur im Einklang mit ihren Gesetzen, Rechtsvorschriften oder öffentlichen Bekanntmachungen geändert werden; Verweisungen auf diese erfolgen in Verbindung mit den Übereinstimmungstabellen, die von jeder Vertragspartei bei einer etwaigen Änderung der Nomenklatur veröffentlicht werden.



Teil 2

Beseitigung und Abbau von Zöllen – die Europäische Union

Abschnitt A

Anmerkungen zum Stufenplan der Europäischen Union

1.    Für die Zwecke des Artikels 2.8 gelten die folgenden, in der Spalte „Abbaustufe“ im Stufenplan der Europäischen Union in Abschnitt B angegebenen Abbaustufen:

a)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B3“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

b)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.


c)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

d)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

e)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 13 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

f)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 16 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.


g)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „EU10“ gekennzeichneten Tarifpositionen verharren vom ersten bis zum siebten Jahr auf der Höhe des Basiszollsatzes und werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem ersten Tag des achten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

h)    Zölle auf Ursprungswaren der mit „X“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von der Beseitigung oder dem Abbau nach diesem Abkommen ausgenommen.

i)    Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags 1 , sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.


j)    Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags, sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.

k)    Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags, sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.


l)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der mit „Einfuhrpreis“ gekennzeichneten Tarifpositionen wird am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beseitigt; die Beseitigung der Zölle gilt lediglich für den auf den Wertzoll entfallenden Anteil der Zölle; der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil, der sich aus der für diese Ursprungswaren geltenden Einfuhrpreisregelung 2 ergibt, bleibt bestehen.

2.    Die Behandlung der Ursprungswaren der im Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union in der Spalte „Anmerkung“ mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 2.8 Absätze 3 und 4.

(1)    Rechtsgrundlage für EA: Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
(2)    Rechtsgrundlage für Einfuhrpreise: Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


ABSCHNITT B

Stufenplan der Europäischen Union

KN 2017

Warenbezeichnung

Basiszollsatz

Abbaustufe

Anmerkung

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

6. Jahr

7. Jahr

8. Jahr

9. Jahr

10. Jahr

11. Jahr

12. Jahr

13. Jahr

14. Jahr

15. Jahr

Ab dem 16. Jahr

I

Abschnitt I – Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

01

Kapitel 1 – Lebende Tiere

0106

Andere Tiere, lebend

-

Säugetiere

0106 12 00

--

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

X

02

Kapitel 2 – Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0208 40

-

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0208 40 10

--

Walfleisch

X

0208 40 80

--

andere

X

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

-

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0210 92

--

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0210 92 10

---

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

X

03

Kapitel 3 – Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

0301

Fische, lebend

-

Zierfische

0301 19 00

--

andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Fische, lebend

0301 94

--

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

0301 94 10

---

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16,0 %

B15

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0301 94 90

---

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16,0 %

B15

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0301 95 00

--

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16,0 %

B15

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

-

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

0302 31

--

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 31 90

---

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 33

--

echter Bonito

0302 33 90

---

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 36

--

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

0302 36 90

---

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 39

--

andere

0302 39 80

---

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

-

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

0302 42 00

--

Sardellen (Engraulis spp.)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45

--

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

0302 45 10

---

Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45 30

---

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45 90

---

andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 47 00

--

Schwertfisch (Xiphias gladius)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

-

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

0302 54

--

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

---

der Gattung Merluccius

0302 54 11

----

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 15

----

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 19

----

andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 90

---

der Gattung Urophycis

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 59

--

andere

0302 59 90

---

andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

-

andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

0302 83 00

--

Zahnfische (Dissostichus spp.)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

-

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

0303 45

--

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

---

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

0303 45 99

----

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0303 49

--

andere

0303 49 85

---

andere

22,0 %

B15

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

-

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

0303 66

--

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

---

der Gattung Merluccius

0303 66 11

----

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 12

----

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 13

----

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 19

----

andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 90

---

der Gattung Urophycis

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

-

andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

0303 81

--

Haie

0303 81 40

---

Blauhaie (Prionace glauca)

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0303 81 90

---

andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0303 84

--

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

0303 84 10

---

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 84 90

---

andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

-

Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

0304 45 00

--

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

-

andere, frisch oder gekühlt

0304 53 00

--

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304 54 00

--

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

-

Gefrorene Filets von anderen Fischen

0304 85 00

--

von Zahnfische (Dissostichus spp.)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304 86 00

--

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

-

andere, gefroren

0304 96

--

von Haien

0304 96 10

---

von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 20

---

von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 30

---

von Blauhaien (Prionace glauca)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 90

---

andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 97 00

--

von Rochen (Rajidae)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 99

--

andere

---

andere

----

andere

0304 99 99

-----

andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

-

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

0305 39

--

andere

0305 39 50

---

vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0305 39 90

---

andere

16,0 %

B15

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

-

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

0305 69

--

andere

0305 69 30

---

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

-

gefroren

0306 12

--

Hummer (Homarus spp.)

0306 12 90

---

andere

16,0 %

B15

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0306 17

--

andere Garnelen

0306 17 94

---

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

12,0 %

B7

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

lebend, frisch oder gekühlt

0306 35

--

Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

---

Garnelen der Art Crangon crangon

0306 35 10

----

frisch oder gekühlt

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 35 50

----

andere

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 36

--

andere Garnelen

0306 36 50

---

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

-

andere

0306 91 00

--

Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5 %

B7

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0306 92

--

Hummer (Homarus spp.)

0306 92 10

---

ganz

8,0 %

B15

7,5 %

7,0 %

6,5 %

6,0 %

5,5 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

0,0 %

0306 94 00

--

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12,0 %

B15

11,3 %

10,5 %

9,8 %

9,0 %

8,3 %

7,5 %

6,8 %

6,0 %

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0306 95

--

Garnelen

---

Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

----

Garnelen der Art Crangon crangon

0306 95 11

-----

nur in Wasser oder Dampf gekocht

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 19

-----

andere

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 20

----

Garnelen der Gattung Pandalus spp.

12,0 %

B7

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere Garnelen

0306 95 30

----

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12,0 %

B7

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0306 95 40

----

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18,0 %

B15

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 90

----

andere

12,0 %

B7

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

-

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

0307 21 00

--

lebend, frisch oder gekühlt

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 22

--

gefroren

0307 22 10

---

große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 22 90

---

andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 29 00

--

andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

05

Kapitel 5 – Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0507 90 00

-

andere

X

II

Abschnitt II – Waren pflanzlichen Ursprungs

07

Kapitel 7 – Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00 05

-

Gurken

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

-

andere

0709 91 00

--

Artischocken

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0709 93

--

Kürbisse (Cucurbita spp.)

0709 93 10

---

Zucchini (Courgettes)

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

08

Kapitel 8 – Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10

-

Orangen

--

Süßorangen, frisch

0805 10 22

---

Navel Orangen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 10 24

---

Blondorangen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 10 28

---

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

-

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0805 21

--

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

0805 21 10

---

Satsumas

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 21 90

---

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 22 00

--

Clementinen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 29 00

--

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0805 50

-

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0805 50 10

--

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10

-

frisch

0806 10 10

--

Tafeltrauben

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10

-

Äpfel

0808 10 80

--

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0808 30

-

Birnen

0808 30 90

--

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0809 10 00

-

Aprikosen/Marillen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

-

Kirschen

0809 21 00

--

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0809 29 00

--

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0809 30

-

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 30 10

--

Brugnolen und Nektarinen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0809 30 90

--

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0809 40

-

Pflaumen und Schlehen

0809 40 05

--

Pflaumen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

10

Kapitel 10 – Getreide

1006

Reis

1006 10

-

Rohreis (Paddy-Reis)

1006 10 10

--

zur Aussaat

X

--

andere

1006 10 30

---

rundkörniger

X

1006 10 50

---

mittelkörniger

X

---

langkörniger

1006 10 71

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 10 79

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

1006 20

-

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

--

parboiled

1006 20 11

---

rundkörniger

X

1006 20 13

---

mittelkörniger

X

---

langkörniger

1006 20 15

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 20 17

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

--

andere

1006 20 92

---

rundkörniger

X

1006 20 94

---

mittelkörniger

X

---

langkörniger

1006 20 96

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 20 98

----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

1006 30

-

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

--

halbgeschliffener Reis

---

parboiled

1006 30 21

----

rundkörniger

X

1006 30 23

----

mittelkörniger

X

----

langkörniger

1006 30 25

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 30 27

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

---

andere

1006 30 42

----

rundkörniger

X

1006 30 44

----

mittelkörniger

X

----

langkörniger

1006 30 46

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 30 48

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

--

vollständig geschliffener Reis

---

parboiled

1006 30 61

----

rundkörniger

X

1006 30 63

----

mittelkörniger

X

----

langkörniger

1006 30 65

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 30 67

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

---

andere

1006 30 92

----

rundkörniger

X

1006 30 94

----

mittelkörniger

X

----

langkörniger

1006 30 96

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

X

1006 30 98

-----

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

X

1006 40 00

-

Bruchreis

X

11

Kapitel 11 – Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

1102 90

-

andere

1102 90 50

--

von Reis

X

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

-

Grobgrieß und Feingrieß

1103 19

--

von anderem Getreide

1103 19 50

---

von Reis

X

1103 20

-

Pellets

1103 20 50

--

von Reis

X

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

-

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

1104 19

--

von anderem Getreide

---

andere

1104 19 91

----

Reisflocken

X

12

Kapitel 12 – Ölsamen und Ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

-

Algen und Tange

1212 21 00

--

genießbar

X

1212 29 00

--

andere

X

IV

Abschnitt IV – Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Kapitel 16 – Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1604 20

-

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

--

andere

1604 20 90

---

andere

14,0 %

B7

S

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Garnelen

1605 21

--

nicht in luftdichten Behältnissen

1605 21 10

---

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

1605 21 90

---

andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

1605 29 00

--

andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

-

Weichtiere

1605 56 00

--

Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

-

andere wirbellose Wassertiere

1605 69 00

--

andere

26,0 %

B15

24,4 %

22,8 %

21,1 %

19,5 %

17,9 %

16,3 %

14,6 %

13,0 %

11,4 %

9,8 %

8,1 %

6,5 %

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

18

Kapitel 18 – Kakao und Zubereitungen aus Kakao

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10

-

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 10 15

--

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8,0 %

R7 (-25 %)

S

7,8 %

7,5 %

7,3 %

7,0 %

6,8 %

6,5 %

6,3 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

1806 10 20

--

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8,0 % + 25,20 EUR/
100 kg

R7 (-25 %)

S

7,8 %+ 24,41 EUR/
100 kg

7,5 % + 23,63 EUR/
100 kg

7,3 % + 22,84 EUR/
100 kg

7,0 % + 22,05 EUR/
100 kg

6,8 % + 21,26 EUR/
100 kg

6,5 % + 20,48 EUR/
100 kg

6,3 % + 19,69 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/
100 kg

1806 10 30

--

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,0 % + 31,40 EUR/
100kg

R7 (-25 %)

S

7,8 % + 30,42 EUR/
100 kg

7,5 % + 29,44 EUR/
100 kg

7,3 % + 28,46 EUR/
100 kg

7,0 % + 27,48 EUR/
100 kg

6,8 % + 26,49 EUR/
100 kg

6,5 % + 25,51 EUR/
100 kg

6,3 % + 24,53 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/
100 kg

1806 10 90

--

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8,0 % + 41,90 EUR/
100 kg

R7 (-25 %)

S

7,8 % + 40,59 EUR/
100 kg

7,5 % + 39,28 EUR/
100 kg

7,3 % + 37,97 EUR/
100 kg

7,0 %+ 36,66 EUR/
100 kg

6,8 % + 35,35 EUR/
100 kg

6,5 % + 34,04 EUR/
100 kg

6,3 % + 32,73 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/
100 kg

19

Kapitel 19 – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1901 10 00

-

Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

7,6 % + EA

R10
(-66 %)

7,1 % + 0,940 EA

6,7 % + 0,880 EA

6,2 % + 0,820 EA

5,8 % + 0,760 EA

5,3 % + 0,700 EA

4,9 % + 0,640 EA

4,4 % + 0,580 EA

4,0 % + 0,520 EA

3,5 % + 0,460 EA

3,0 % + 0,400 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

1901 20 00

-

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 % + EA

R7 (-25 %)

7,4 % + 0,968 EA

7,1 % + 0,937 EA

6,9 % + 0,906 EA

6,7 % + 0,875 EA

6,4 % + 0,843 EA

6,2 % + 0,812 EA

5,9 % + 0,781 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

1901 90

-

andere

--

andere

1901 90 99

---

andere

7,6 % + EA

R10
(-25 %)

S

7,4 % + 0,977 EA

7,3 % + 0,954 EA

7,1 % + 0,931 EA

6,9 % + 0,909 EA

6,7 % + 0,886 EA

6,6 % + 0,863 EA

6,4 % + 0,840 EA

6,2 % + 0,818 EA

6,0 % + 0,796 EA

5,9 % + 0,772 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1904 10

-

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

1904 10 30

--

auf der Grundlage von Reis

X

1904 10 90

--

andere

5,1 % + 33,60 EUR/
100 kg

R7 (-50 %)

S

4,8 % + 31,50 EUR/
100 kg

4,5 % + 29,40 EUR/
100 kg

4,1 % + 27,30 EUR/
100 kg

3,8 % + 25,20 EUR/
100 kg

3,5 % + 23,10 EUR/
100 kg

3,2 % + 21,00 EUR/
100 kg

2,9 % + 18,90 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

1904 20

-

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

--

andere

1904 20 95

---

auf der Grundlage von Reis

X

1904 20 99

---

andere

5,1 % + 33,60 EUR/
100 kg

R7 (-50 %)

S

4,8 % + 31,50 EUR/
100 kg

4,5 % + 29,40 EUR/
100 kg

4,1 % + 27,30 EUR/
100 kg

3,8 % + 25,20 EUR/
100 kg

3,5 % + 23,10 EUR/
100 kg

3,2 % + 21,00 EUR/
100 kg

2,9 % + 18,90 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/
100 kg

1904 30 00

-

Bulgur-Weizen

8,3 % + 25,70 EUR/
100 kg

R10
(-25 %)

S

8,1 % + 25,12 EUR/
100 kg

7,9 % + 24,53 EUR/
100 kg

7,7 % + 23,95 EUR/
100 kg

7,5 % + 23,36 EUR/
100 kg

7,4 % + 22,78 EUR/
100 kg

7,2 % + 22,20 EUR/
100 kg

7,0 % + 21,61 EUR/
100 kg

6,8 % + 21,03 EUR/
100 kg

6,6 % + 20,44 EUR/
100 kg

6,4 % + 19,86 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

1904 90

-

andere

1904 90 10

--

auf der Grundlage von Reis

X

1904 90 80

--

andere

8,3 % + 25,70 EUR/
100 kg

R10
(-25 %)

S

8,1 % + 25,12 EUR/
100 kg

7,9 % + 24,53 EUR/
100 kg

7,7 % + 23,95 EUR/
100 kg

7,5 % + 23,36 EUR/
100 kg

7,4 % + 22,78 EUR/
100 kg

7,2 % + 22,20 EUR/
100 kg

7,0 % + 21,61 EUR/
100 kg

6,8 % + 21,03 EUR/
100 kg

6,6 % + 20,44 EUR/
100 kg

6,4 % + 19,86 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/
100 kg

20

Kapitel 20 – Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

-

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 61

--

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 61 10

---

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2009 69

--

andere

---

mit einem Brixwert von mehr als 67

2009 69 19

----

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

---

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

----

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

-----

konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2009 69 59

-----

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

21

Kapitel 21 – Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

-

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101 12

--

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

2101 12 92

---

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5 %

R5 (-50 %)

S

10,5 %

9,6 %

8,6 %

7,7 %

6,7 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

2101 12 98

---

andere

9,0 % + EA

R10
(-50 %)

S

8,6 % + 0,954 EA

8,2 % + 0,909 EA

7,8 % + 0,863 EA

7,4 % + 0,818 EA

7,0 % + 0,772 EA

6,5 % + 0,727 EA

6,1 % + 0,681 EA

5,7 % + 0,636 EA

5,3 % + 0,590 EA

4,9 % + 0,545 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

2101 20

-

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

--

Zubereitungen

2101 20 98

---

andere

6,5 % + EA

R10
(-50 %)

S

6,2 % + 0,954 EA

5,9 % + 0,909 EA

5,6 % + 0,863 EA

5,3 % + 0,818 EA

5,0 % + 0,772 EA

4,7 % + 0,727 EA

4,4 % + 0,681 EA

4,1 % + 0,636 EA

3,8 % + 0,590 EA

3,5 % + 0,545 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

-

mit einem Gehalt an Milchfett von

2105 00 91

--

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8,0 % + 38,50 EUR/
100 kg MAX 18,1 % + 7,00 EUR/
100 kg

R5 (-70 %)

S

7,1 % + 34,01 EUR/
100 kg MAX 16,0 % + 6,18 EUR/
100 kg

6,1 % + 29,52 EUR/
100 kg MAX 13,9 % + 5,37 EUR/
100 kg

5,2 % + 25,03 EUR/
100 kg MAX 11,8 % + 4,55 EUR/
100 kg

4,3 % + 20,53 EUR/
100 kg MAX 9,7 % + 3,73 EUR/
100 kg

3,3 % + 16,04 EUR/
100 kg MAX 7,5 % + 2,92 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/
100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/
100 kg

2105 00 99

--

7 GHT oder mehr

7,9 % + 54,00 EUR/
100 kg MAX 17,8 % + 6,90 EUR/
100 kg

R5 (-70 %)

S

7,0 % + 47,70 EUR/
100 kg MAX 15,7 % + 6,10 EUR/
100 kg

6,1 % + 41,40 EUR/
100 kg MAX 13,6 % + 5,29 EUR/
100 kg

5,1 % + 35,10 EUR/
100 kg MAX 11,6 % + 4,49 EUR/
100 kg

4,2 % + 28,80 EUR/
100 kg MAX 9,5 % + 3,68 EUR/
100 kg

3,3 % + 22,50 EUR/
100 kg MAX 7,4 % + 2,88 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/
100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/
100 kg

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 10

-

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 80

--

andere

0,0 % + EA

R7 (-70 %)

S

0,0 % + 0,912 EA

0,0 % + 0,825 EA

0,0 % + 0,737 EA

0,0 % + 0,650 EA

0,0 % + 0,562 EA

0,0 % + 0,475 EA

0,0 % + 0,387 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

2106 90

-

andere

--

andere

2106 90 98

---

andere

9,0 % + EA

R5 (-50 %)

S

8,3 % + 0,916 EA

7,5 % + 0,833 EA

6,8 % + 0,750 EA

6 % + 0,666 EA

5,3 % + 0,583 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

22

Kapitel 22 – Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2204 30

-

anderer Traubenmost

--

andere

---

mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

2204 30 92

----

konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2204 30 94

----

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

---

andere

2204 30 96

----

konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2204 30 98

----

andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

23

Kapitel 22 – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

2309 90

-

andere

2309 90 10

--

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8 %

B7

S

3,3 %

2,9 %

2,4 %

1,9 %

1,4 %

1,0 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

VI

Abschnitt VI – Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

29

Kapitel 29 – Organische chemische Erzeugnisse

X. Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, und Sulfonamide

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

-

andere

2933 92 00

--

Azinphosmethyl (ISO)

6,5 %

B3

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2933 99

--

andere

2933 99 80

---

andere

6,5 %

B3

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

-

andere

2934 99

--

andere

2934 99 90

---

andere

6,5 %

B3

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

32

Kapitel 32 – Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

-

Druckfarben

3215 19

--

andere

3215 19 90

---

andere

6,5 %

B3

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

3215 90

-

andere

3215 90 70

--

andere

6,5 %

B7

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

VII

Abschnitt VII – Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kapitel 39 – Kunststoffe und Waren daraus

II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3923 10

-

Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

3923 10 90

--

andere

6,5 %

B10

5,9 %

5,3 %

4,7 %

4,1 %

3,5 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

3923 21 00

--

aus Polymeren des Ethylens

6,5 %

B10

5,9 %

5,3 %

4,7 %

4,1 %

3,5 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

3926 90

-

andere

--

andere

3926 90 97

---

andere

6,5 %

B7

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

40

Kapitel 40 – Kautschuk und Waren daraus

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

4011 30 00

-

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 40 00

-

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 80 00

-

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

4,0 %

EU10

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 90 00

-

andere

4,0 %

B3

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XII

Abschnitt XII – Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Kapitel 64 – Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

-

andere Schuhe

6402 99

--

andere

6402 99 05

---

mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

6402 99 10

----

mit Oberteil aus Kautschuk

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

----

mit Oberteil aus Kunststoff

-----

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

6402 99 31

------

mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 39

------

andere

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 50

-----

Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-----

andere, mit einer Länge der Innensohle von

6402 99 91

------

weniger als 24 cm

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

------

24 cm oder mehr

6402 99 93

-------

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-------

andere

6402 99 96

--------

für Männer

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 98

--------

für Frauen

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

6404 19

--

andere

6404 19 10

---

Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,9 %

B10

15,4 %

13,8 %

12,3 %

10,8 %

9,2 %

7,7 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 19 90

---

andere

16,9 %

B10

15,4 %

13,8 %

12,3 %

10,8 %

9,2 %

7,7 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 20

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6404 20 10

--

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 20 90

--

andere

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6405

andere Schuhe

6405 90

-

andere

6405 90 10

--

mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XIII

Abschnitt XIII – Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

69

Kapitel 69 – Keramische Waren

I. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden und feuerfeste Waren

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6903 90

-

andere

6903 90 90

--

andere

5,0 %

B3

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

70

Kapitel 70 – Glas und Glaswaren

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

7002 20

-

Stangen oder Stäbe

7002 20 10

--

aus optischem Glas

3,0 %

B3

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7002 20 90

--

andere

3,0 %

B3

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

-

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas

7019 19

--

andere

7019 19 10

---

aus Filamenten

7,0 %

B5

5,8 %

4,7 %

3,5 %

2,3 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XV

Abschnitt XV – Kautschuk – Unedle Metalle und Waren daraus

76

Kapitel 76 – Aluminium und Waren daraus

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

-

aus Aluminiumlegierungen

7604 29

--

andere

7604 29 90

---

Profile

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

-

ohne Unterlage

7607 11

--

nur gewalzt

7607 11 90

---

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7607 19

--

andere

7607 19 90

---

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7614 10 00

-

mit Stahlseele

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7616

Andere Waren aus Aluminium

-

andere

7616 99

--

andere

7616 99 90

---

andere

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

81

Kapitel 81 – Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108 20 00

-

Titan in Rohform; Pulver

5,0 %

B5

4,2 %

3,3 %

2,5 %

1,7 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8108 90

-

andere

8108 90 50

--

Bleche, Bänder und Folien

7,0 %

B5

5,8 %

4,7 %

3,5 %

2,3 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

82

Kapitel 82 – Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8207 30

-

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

8207 30 10

--

für die Metallbearbeitung

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

-

andere

8211 92 00

--

andere Messer mit feststehender Klinge

8,5 %

B5

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8211 93 00

--

Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5 %

B5

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVI

Abschnitt XVI – Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kapitel 84 – Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

8407 90

-

andere Motoren

--

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³

---

andere

8407 90 90

----

mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8408 20

-

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

8408 20 10

--

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2500 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90

-

andere Motoren

--

andere

---

neu, mit einer Leistung von

8408 90 41

----

15 kW oder weniger

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 43

----

mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 45

----

mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 47

----

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 61

----

mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

-

Turbo-Strahltriebwerke

8411 12

--

mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

8411 12 80

---

mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Gasturbinen

8411 82

--

mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

8411 82 80

---

mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1 %

B3

3,1 %

2,1 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Teile

8411 91 00

--

von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8411 99 00

--

andere

4,1 %

B3

3,1 %

2,1 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

-

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

8412 29

--

andere

---

andere

8412 29 81

----

Hydromotoren

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Druckluftmotoren

8412 31 00

--

linear arbeitend (Zylinder)

4,2 %

B3

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

8415 10

-

von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

8415 10 90

--

„Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,5 %

B3

1,9 %

1,3 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere

8415 81 00

--

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8427 20

-

andere selbstfahrende Karren

--

zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

8427 20 19

---

andere

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8431 20 00

-

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4,0 %

B3

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

8456 30

-

Elektroerosionswerkzeugmaschinen

--

numerisch gesteuert

8456 30 11

---

Drahterodiermaschinen

3,5 %

B3

2,6 %

1,8 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

-

Horizontal-Drehmaschinen

8458 11

--

numerisch gesteuert

8458 11 20

---

Drehzentren

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

Drehautomaten

8458 11 41

----

Einspindeldrehautomaten

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458 11 49

----

Mehrspindeldrehautomaten

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458 11 80

---

andere

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8482 10

-

Kugellager

8482 10 10

--

mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8,0 %

B7

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 10 90

--

andere

8,0 %

B7

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 20 00

-

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8,0 %

B7

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 30 00

-

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 40 00

-

Nadellager

8,0 %

B7

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 50 00

-

Zylinderrollenlager

8,0 %

B7

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 80 00

-

andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Teile

8482 91

--

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 91 90

---

andere

7,7 %

B5

6,4 %

5,1 %

3,9 %

2,6 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 99 00

--

andere

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

8483 10

-

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

--

Kurbeln und Kurbelwellen

8483 10 21

---

aus Eisen oder Stahl, gegossen

4,0 %

B5

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 25

---

aus Stahl, freiformgeschmiedet

4,0 %

B5

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 29

---

andere

4,0 %

B5

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 50

--

Gelenkwellen

4,0 %

B5

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 20 00

-

Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

85

Kapitel 85 – Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

-

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

8501 32 00

--

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

2,7 %

B3

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

-

andere Transformatoren

8504 32 00

--

mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8504 33 00

--

mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

8506 10

-

Mangandioxidelemente und -batterien

--

alkalische

8506 10 11

---

Rundzellen

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 10 18

---

andere

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 40 00

-

Silberoxidelemente und -batterien

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50

-

Lithiumelemente und -batterien

8506 50 10

--

Rundzellen

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50 30

--

Knopfzellen

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50 90

--

andere

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 80

-

andere Primärelemente und Primärbatterien

8506 80 80

--

andere

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 90 00

-

Teile

4,7 %

B3

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

8507 20

-

andere Blei-Akkumulatoren

8507 20 80

--

andere

3,7 %

B7

3,2 %

2,8 %

2,3 %

1,9 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

8513 10 00

-

Leuchten

5,7 %

B3

4,3 %

2,9 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8513 90 00

-

Teile

5,7 %

B3

4,3 %

2,9 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

8519 20

-

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

--

andere

8519 20 91

---

mit Laserabnehmersystem

9,5 %

B5

7,9 %

6,3 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

-

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

8527 21

--

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

---

andere

8527 21 70

----

mit Laserabnehmersystem

14,0 %

B7

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

----

andere

8527 21 92

-----

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14,0 %

B7

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8527 21 98

-----

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

-

andere Monitore

8528 59 00

--

andere

14,0 %

B10

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Projektoren

8528 69

--

andere

8528 69 80

---

andere

14,0 %

B10

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72

--

andere, für mehrfarbiges Bild

8528 72 10

---

Projektionsfernsehgeräte

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 20

---

Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

8528 72 30

----

mit eingebauter Bildröhre

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 40

----

mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 60

----

mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP)

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 80

----

andere

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8537 10

-

für eine Spannung von 1000 V oder weniger

--

andere

8537 10 91

---

speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1 %

B5

1,8 %

1,4 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8537 10 98

---

andere

2,1 %

B5

1,8 %

1,4 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

-

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

8540 11 00

--

für mehrfarbiges Bild

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVII

Abschnitt XVII – Beförderungsmittel

86

Kapitel 86 – Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

8601 10 00

-

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8601 20 00

-

mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

8602 10 00

-

dieselelektrische Lokomotiven

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8602 90 00

-

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

8603 10 00

-

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8603 90 00

-

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8604 00 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606

Schienengebundene Güterwagen

8606 10 00

-

Kesselwagen und dergleichen

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 30 00

-

Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere

8606 91

--

gedeckt und geschlossen

8606 91 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 91 80

---

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 92 00

--

offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 99 00

--

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

-

Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

8607 11 00

--

Triebgestelle

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 12 00

--

andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 19

--

andere, einschließlich Teile davon

8607 19 10

---

Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

2,7 %

B12

2,5 %

2,3 %

2,1 %

1,9 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,8 %

0,6 %

0,4 %

0,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 19 90

---

Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

Bremsen und Teile davon

8607 21

--

Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

8607 21 10

---

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 21 90

---

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 29 00

--

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 30 00

-

Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere

8607 91

--

von Lokomotiven

8607 91 10

---

Achslager und Teile davon

3,7 %

B12

3,4 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,3 %

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,1 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 91 90

---

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 99

--

andere

8607 99 10

---

Achslager und Teile davon

3,7 %

B12

3,4 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,3 %

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,1 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 99 80

---

andere

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8608 00 00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

1,7 %

B12

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

87

Kapitel 87 – Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

8701 20

-

Sattel-Straßenzugmaschinen

8701 20 10

--

neu

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere, mit einer Motorleistung von

8701 91

--

18 kW oder weniger

8701 91 90

---

andere

7,0 %

B12

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 92

--

mehr als 18 kW bis 37 kW

8701 92 90

---

andere

7,0 %

B12

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 93

--

mehr als 37 kW bis 75 kW

8701 93 90

---

andere

7,0 %

B12

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 94

--

mehr als 75 kW bis 130 kW

8701 94 90

---

andere

7,0 %

B12

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 95

--

mehr als 130 kW

8701 95 90

---

andere

7,0 %

B12

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

8702 10

-

ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

--

mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³

8702 10 11

---

neu

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 10 19

---

gebraucht

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

--

mit einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger

8702 10 99

---

gebraucht

10,0 %

B12

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 20

-

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8702 20 10

--

mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 30

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

8702 30 10

--

mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm³

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 30 90

--

mit einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger

10,0 %

B12

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 40 00

-

ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

10,0 %

B12

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90

-

andere

--

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

---

mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm³

8702 90 11

----

neu

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90 19

----

gebraucht

16,0 %

B12

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

mit einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger

8702 90 31

----

neu

10,0 %

B12

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90 90

--

andere

10,0 %

B12

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

8703 10

-

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

8703 10 11

--

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5,0 %

B7

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 10 18

--

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

8703 21

--

mit einem Hubraum von 1000 cm³ oder weniger

8703 21 10

---

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 21 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 22

--

mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm³ bis 1500 cm³

8703 22 10

---

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 22 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23

--

mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm³ bis 3000 cm³

---

neu

8703 23 11

----

Wohnmobile

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23 19

----

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 24

--

mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm³

8703 24 10

---

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 24 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8703 31

--

mit einem Hubraum von 1500 cm³ oder weniger

8703 31 10

---

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 31 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32

--

mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm³ bis 2500 cm³

---

neu

8703 32 11

----

Wohnmobile

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32 19

----

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33

--

mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³

---

neu

8703 33 11

----

Wohnmobile

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33 19

----

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33 90

---

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 40

-

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

8703 40 10

--

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 40 90

--

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 50 00

-

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 60

-

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

8703 60 10

--

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 60 90

--

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 70 00

-

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 80

-

andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

8703 80 10

--

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 80 90

--

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 90 00

-

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

-

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8704 21

--

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 21 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

----

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³

8704 21 31

-----

neu

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 21 39

-----

gebraucht

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

----

mit Motor mit einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger

8704 21 91

-----

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 21 99

-----

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 22

--

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

8704 22 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

8704 22 91

----

neu

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 22 99

----

gebraucht

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 23

--

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

8704 23 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

8704 23 91

----

neu

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 23 99

----

gebraucht

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

8704 31

--

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 31 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

----

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm³

8704 31 31

-----

neu

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 31 39

-----

gebraucht

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

----

mit Motor mit einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger

8704 31 91

-----

neu

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 31 99

-----

gebraucht

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 32

--

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8704 32 10

---

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

8704 32 91

----

neu

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 32 99

----

gebraucht

22,0 %

B7

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 90 00

-

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

-

Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³ oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2800 cm³

8706 00 11

--

für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19,0 %

B7

16,6 %

14,3 %

11,9 %

9,5 %

7,1 %

4,8 %

2,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00 19

--

andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere

8706 00 91

--

für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5 %

B7

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00 99

--

andere

10,0 %

B7

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8707 10

-

für Kraftfahrzeuge der Position 8703

8707 10 10

--

für die industrielle Montage

4,5 %

B7

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 10 90

--

andere

4,5 %

B7

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 90

-

andere

8707 90 10

--

für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5 %

B7

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 90 90

--

andere

4,5 %

B7

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8708 10

-

Stoßstangen und Teile davon

8708 10 90

--

andere

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

8708 21

--

Sicherheitsgurte

8708 21 90

---

andere

4,5 %

B5

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 70

-

Räder sowie Teile davon und Zubehör

--

andere

8708 70 50

---

Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5 %

B5

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 70 99

---

andere

4,5 %

B5

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 80

-

Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

--

andere

8708 80 55

---

Stabilisatoren; Drehstabfedern

3,5 %

B5

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

---

andere

8708 80 91

----

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B5

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 80 99

----

andere

3,5 %

B5

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

-

andere Teile und anderes Zubehör

8708 91

--

Kühler und Teile davon

---

andere

8708 91 35

----

Kühler

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

----

Teile

8708 91 91

-----

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 91 99

-----

andere

3,5 %

B3

2,6 %

1,8 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 92

--

Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

8708 92 20

---

für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 93

--

Schaltkupplungen und Teile davon

8708 93 10

---

für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 93 90

---

andere

4,5 %

B3

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 95

--

aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

8708 95 10

---

für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm³ oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 99

--

andere

8708 99 93

----

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B5

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

8711 10 00

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 20

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

8711 20 10

--

Motorroller

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

--

andere, mit einem Hubraum von

8711 20 92

---

mehr als 50 cm³ bis 125 cm³

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 20 98

---

mehr als 125 cm³ bis 250 cm³

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 30

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

8711 30 10

--

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 380 cm³

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 30 90

--

mit einem Hubraum von mehr als 380 cm³ bis 500 cm³

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 40 00

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 800 cm³

6,0 %

B3

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 50 00

-

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm³

6,0 %

B3

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 60

-

mit Elektromotor angetrieben

8711 60 10

--

Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 60 90

--

andere

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 90 00

-

andere

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

8714 10

-

für Krafträder (einschließlich Mopeds)

8714 10 10

--

Bremsen und Teile davon

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 20

--

Schaltgetriebe und Teile davon

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 30

--

Räder sowie Teile davon und Zubehör

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 40

--

Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 50

--

Schaltkupplungen und Teile davon

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 90

--

andere

3,7 %

B3

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVIII

Abschnitt XVIII – Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -Apparate und -Geräte; Medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Kapitel 90 – Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -Apparate und -Geräte; Medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

-

Objektive

9002 11 00

--

für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7 %

B3

5,0 %

3,4 %

1,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

9011 20

-

andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

9011 20 90

--

andere

6,7 %

B5

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

9029 10 00

-

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

1,9 %

B5

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20

-

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

--

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

9029 20 31

---

Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6 %

B5

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20 38

---

andere

2,6 %

B5

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20 90

--

Stroboskope

2,6 %

B5

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 90 00

-

Teile und Zubehör

2,2 %

B5

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XX

Abschnitt XX – Verschiedene Waren

96

Kapitel 96 – Verschiedene Waren

9607

Reißverschlüsse und Teile davon

9607 20

-

Teile

9607 20 10

--

aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7 %

B5

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9620 00

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

9620 00 91

--

aus Kunststoff oder aus Aluminium

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

________________


Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


Teil 3

Abbau und Beseitigung von Zöllen – Japan

Abschnitt A

Anmerkungen zum Stufenplan Japans

1.    Für die Zwecke des Artikels 2.8 gelten die folgenden, in der Spalte „Abbaustufe“ im Stufenplan Japans in Abschnitt D angegebenen Abbaustufen:

a)    Zusätzlich zu den Zöllen auf Ursprungswaren der Tarifpositionen, die nicht im Stufenplan Japans aufgeführt sind, werden die Zölle auf Ursprungswaren der mit „A“ gekennzeichneten Tarifpositionen vollständig abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei sind.

b)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B3“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in vier gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des vierten Jahres zollfrei sind.



c)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in sechs gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

d)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

e)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

f)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5***“ gekennzeichneten Tarifpositionen verharren bis zum 31. März des fünften Jahres auf dem Basiszollsatz; ab dem 1. April des sechsten Jahres sind die betreffenden Waren zollfrei.

g)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 25 % des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.


h)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5*****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 35 % des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

i)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in acht gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

j)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in sieben gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

k)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren bis zum 31. März des dritten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des vierten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

l)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B8“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in neun gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des neunten Jahres zollfrei sind.


m)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B9*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 2,2 % des Werts abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des zehnten Jahres zollfrei sind.

n)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 11 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

o)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

p)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10**“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen:

i)    ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. März des 10. Jahres der Differenz zwischen:

A)    der Summe aus:

1)    dem Wert je Kilogramm, der durch Multiplikation des Zollwerts je Kilogramm mit einem Koeffizienten ermittelt wird, welcher der Differenz zwischen 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz und dem Wert entspricht, der durch Division des in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Werts je Kilogramm durch 897,59 Yen je Kilogramm erhalten wird, und

2)    dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm und

1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm
(Yen)

Prozentsatz
(%)

1

307,87

4,3

2

269,50

3,7

3

231,13

3,2

4

192,75

2,7

5

154,38

2,2

6

128,65

1,8

7

102,91

1,4

8

77,19

1,1

9

51,46

0,7

10

25,72

0,3

B)    dem Zollwert je Kilogramm;

ii)    ab dem 1. April des 11. Jahres dem Wert 0.


q)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10***“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 4,3 % des Werts abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 2,2 % des Werts abgebaut.

iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des sechsten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

r)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

s)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 12 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

t)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle verharren bis zum 31. März des sechsten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sieben gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des siebten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

u)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12***“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren bis zum 31. März des sechsten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe am 1. April des siebten Jahres um 25 % des Basiszollsatzes abgebaut.


iv)    Die Zölle verharren bis zum 31. März des 12. Jahres auf der in Ziffer iii festgelegten Höhe.

v)    Die Zölle werden dann beseitigt, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

v)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B13“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 14 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 14. Jahres zollfrei sind.

w)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 16 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 16. Jahres zollfrei sind.


x)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15*“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen:

i)    ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. März des 15. Jahres, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

A)    der Differenz zwischen dem Zollstückwert und dem Stückwert, der durch Multiplikation von 20 400,55 Yen je Stück mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz gewonnen wird,


B)    dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Stück,

1

2

3

Jahr

Wert je Stück
(Yen)

Prozentsatz
(%)

1

18 288,75

7,9

2

17 069,50

7,4

3

15 850,25

6,9

4

14 631,00

6,3

5

13 411,75

5,8

6

12 192,50

5,3

7

10 973,25

4,7

8

9 754,00

4,2

9

8 534,75

3,7

10

7 315,50

3,1

11

6 096,25

2,6

12

4 877,00

2,1

13

3 657,75

1,5

14

2 438,50

1,0

15

1 219,25

0,5

ii)    ab dem 1. April des 16. Jahres dem Wert 0.


y)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B20*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens um 80 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 12. Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 21. Jahres zollfrei sind.

z)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R1“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 27,5 % des Werts abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 20 % des Werts abgebaut.


iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 11. Jahres auf 9 % des Werts abgebaut.

iv)    Die Zölle verharren ab dem 16. Jahr auf 9 % des Werts.

aa)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R2“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

i)    der Differenz zwischen dem Zollwert je Kilogramm und dem Wert je Kilogramm, der sich durch Multiplikation von 393 Yen je Kilogramm mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz ergibt,


ii)    dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm:

1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm
(Yen)

Prozentsatz
(%)

1

93,75

2,2

2

93,75

1,9

3

93,75

1,7

4

93,75

1,4

5

52,50

1,2

6

49,50

0,9

7

46,50

0,7

8

43,50

0,4

9

40,50

0,2

10 und danach

37,50

0

bb)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R3“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

i)    der Differenz zwischen dem Zollwert je Kilogramm und dem Wert je Kilogramm, der sich durch Multiplikation von 524 Yen je Kilogramm mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz ergibt,


ii)    dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm:

1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm
(Yen)

Prozentsatz
(%)

1

125

2,2

2

125

1,9

3

125

1,7

4

125

1,4

5

70

1,2

6

66

0,9

7

62

0,7

8

58

0,4

9

54

0,2

10 und danach

50

0

cc)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R4“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 39 % des Werts abgebaut.


ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 20 % des Werts abgebaut.

iii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 11. Jahres auf 9 % des Werts abgebaut.

iv)    Die Zölle verharren ab dem 16. Jahr auf 9 % des Werts.

dd)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


ee)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R6“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ff)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 5 % des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.

gg)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R8“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 % des Basiszollsatzes abgebaut.


ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

hh)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R9“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, auf 5 % des Basiszollsatzes abgebaut.

Jahr

Zölle außer der Abgabe
(Yen/kg)

Abgabe
(Yen/kg)

1

77,43

255,87

2

62,87

207,73

3

48,30

159,60

4

33,73

111,47

5

19,17

63,33

6

4,60

15,20

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


ii)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, auf 5 % des Basiszollsatzes abgebaut.

Jahr

Zölle außer der Abgabe
(Yen/kg)

Abgabe
(Yen/kg)

1

83,33

274,38

2

67,65

222,77

3

51,98

171,15

4

36,30

119,53

5

20,62

67,92

6

4,95

16,30

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


jj)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R11“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 35 % des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii)    Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 70 % des Werts abgebaut.

iii)    Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer ii festgelegten Höhe.

kk)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R12“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 25 % des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.


ii)    Die Zölle werden in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres um 70 % der in Ziffer i festgelegten Höhe abgebaut.

iii)    Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer ii festgelegten Höhe.

ll)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R13“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 15 % des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.

mm)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R14“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 % des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.


nn)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 15 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

oo)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R16“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem vierten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


pp)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R17“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 75 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

qq)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R18“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 10 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


rr)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R19“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 75 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ss)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R20“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 60 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


tt)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R21“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 63 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

uu)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R22“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 66,6 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.


vv)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R23“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i)    Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 67 % des Basiszollsatzes abgebaut.

ii)    Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ww) Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „TRQ“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen den Bedingungen des für die betreffende Position nach Abschnitt B geltenden Zollkontingents.

xx)    Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „Xb“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von jeglicher Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung ausgenommen und verharren in Höhe des Basiszollsatzes.

yy)    Ursprungswaren der mit „Xq1“ gekennzeichneten Tarifpositionen, für die in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens Zollkontingente festgelegt sind, sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


zz)    Ursprungswaren der mit „Xq2“ gekennzeichneten Tarifpositionen, für die in den maßgeblichen Kabinettsbeschlüssen Japans Zollkontingente festgelegt sind, sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

aaa)    Ursprungswaren der mit „X“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach Teil 1 Absatz 1 und den Buchstaben a bis xx ausgenommen.

2.    Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG-n“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen den Bestimmungen des Abschnitts C.

3.    Die Behandlung der Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 2.8 Absätze 3 und 4.

4.    Teil 1 Absatz 6 ist nicht auf die Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen 210610.219 und 210690.283 anwendbar.



Abschnitt B

Zollkontingente Japans

1.    Allgemeine Bestimmungen

a)    Für die Zwecke von Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe ww unterliegen die Zölle auf Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplans Japans mit „TRQ-n“ gekennzeichneten Tarifpositionen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in diesem Abschnitt dargelegten Bedingungen des für die betreffende Position geltenden Zollkontingents.

b)    Für die Zwecke der Durchführung der in diesem Abschnitt dargelegten Zollkontingente verringert sich, falls das erste Jahr kürzer als 12 Monate ist, die für jedes Kontingent festgelegte Kontingentsgesamtmenge des ersten Jahres anteilsmäßig proportional zur Anzahl der auf das erste Jahr entfallenden ganzen Monate. Für die Zwecke dieses Absatzes wird jeder Bruchteil kleiner als 1,0 auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet), sofern die in den maßgeblichen Bestimmungen dieses Abschnitts genannte Einheit anwendbar ist.


c)    Die Warenbeschreibungen im Titel der einzelnen Zollkontingente sind in diesem Abschnitt nicht zwangsläufig vollständig. Diese Warenbeschreibungen sind einzig zu dem Zweck aufgeführt, den Nutzern das Verstehen dieses Abschnitts zu erleichtern, und sollen keinesfalls den durch Verweis auf die einschlägigen Tarifpositionen festgelegten Geltungsbereich jedes Zollkontingents ändern oder ersetzen.

2.    TRQ-1: Weizenerzeugnisse

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.


b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190410.221, 190420.221, 190430.010, 190490.210 und 210690.214 anwendbar.

d)    Das Zollkontingent TRQ-1 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das japanische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Fischerei (in diesem Abschnitt im Folgenden „MAFF“ für „Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries“) oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines Mechanismus mit gleichzeitigen Verkaufs-/Ankaufsgeboten (in diesem Abschnitt im Folgenden „SBS“ für „Simultaneous Buy-Sell“) verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ1 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.


3.    TRQ-2: Mischungen und Teig sowie Kuchenmischungen

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

10 400

2

11 160

3

11 920

4

12 680

5

13 440

6

14 200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 14 200 Tonnen.

b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190120.222, 190120.232, 190120.235 und 190120.243 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-2 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

4.    TRQ-3: Überwiegend aus Weizen bestehende Lebensmittelzubereitungen

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

2 000

2

2 200

3

2 400

4

2 600

5

2 800

6

3 000

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 3000 Tonnen.


b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190190.242, 190190.247, 190190.252 und 190190.267 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-3 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


5.    TRQ-4: Weizenmehl, -pellets, gequetschter Weizen und Lebensmittelzubereitungen

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

3 700

2

3 800

3

3 900

4

4 000

5

4 100

6

4 200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 4200 Tonnen.

b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110100.011, 110100.091, 110290.210, 110311.010, 110319.210, 110320.110, 110320.510, 110419.111, 110419.121, 110429.111, 110429.121, 110811.010, 190120.131, 190120.151, 190190.151 und 190190.171 anwendbar.

d)    Das Zollkontingent TRQ-4 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-4 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

6.    TRQ-5: Weizen

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß den Buchstaben e und f unterliegt, sowie der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises für jedes Jahr für diese Waren sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

maximaler Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises
(Yen/kg)

1

200

16,2

2

212

15,3

3

223

14,5

4

235

13,6

5

247

12,8

6

258

11,9

7

270

11,1

8

270

10,2

9

270

9,4

Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 270 Tonnen. Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises bei 9,4 Yen je Kilogramm für die Ursprungswaren.

b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 100111.010, 100119.010, 100191.011, 100191.019, 100199.011, 100199.019 und 100860.210 anwendbar.


d)    Das Zollkontingent TRQ-5 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet.

e)    Für die Zwecke des TRQ-5 bezeichnet der „maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises“ den Maximalbetrag, den das MAFF oder sein Nachfolger auf den für Waren gezahlten Betrag aufschlagen darf, wenn es den Mindestverkaufspreis festlegt, zu dem oder über dem das MAFF oder sein Nachfolger ein Gebot in einer SBS-Ausschreibung nicht ablehnen darf, sofern der gebotene Betrag in der SBS-Ausschreibung durch höhere Gebote vollständig gezeichnet ist..

f)    Die Differenz zwischen dem in einem SBS-Geschäft vom Aufkäufer für die Waren gezahlten Betrag und dem vom MAFF oder seinem Nachfolger für die Waren gezahlten Betrag wird vom MAFF oder seinem Nachfolger als Einfuhraufschlag für diese Waren einbehalten; er kann über dem maximalen Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises liegen, darf jedoch den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Betrag nicht übersteigen.


7.    TRQ-6: Udon

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

10

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 10 Tonnen.

b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 190219.092 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-6 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


8.    TRQ-7: Mehl, Grobgrieß und Pellets aus Gerste

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.

b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110290.110, 110319.110, 110320.410, 110419.410, 110429.410 und 190410.231 anwendbar.


d)    Das Zollkontingent TRQ-7 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-7 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

9.    TRQ-8: Lebensmittelzubereitungen aus Gerste

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.


b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190120.141, 190190.161, 190420.231, 190490.310 und 210690.216 anwendbar.

d)    Das Zollkontingent TRQ-8 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-8 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.


10.    TRQ-9: Gerste

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß den Buchstaben e und f unterliegt, sowie der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises jedes Jahres für diese Waren sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

maximaler Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises
(Yen/kg)

1

30

7,6

2

30

7,2

3

30

6,8

4

30

6,4

5

30

6,0

6

30

5,6

7

30

5,2

8

30

4,8

9

30

4,4

Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 30 Tonnen. Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises bei 4,4 Yen je Kilogramm.


b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 100310.010 und 100390.019 anwendbar.

d)    Das Zollkontingent TRQ-9 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Eine auf einem Handelsvertrag zwischen Einführer und Hersteller beruhende längere Transportdauer ist zulässig.


e)    Für die Zwecke des TRQ-9 bezeichnet der „maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises“ den Maximalbetrag, den das MAFF oder sein Nachfolger auf den für Waren gezahlten Betrag aufschlagen kann, wenn es den Mindestverkaufspreis festlegt, zu dem oder über dem das MAFF oder sein Nachfolger ein Gebot in einer SBS-Ausschreibung nicht ablehnen darf, sofern der gebotene Betrag in der SBS-Ausschreibung durch höhere Gebote vollständig gezeichnet ist.

f)    Die Differenz zwischen dem in einem SBS-Geschäft vom Aufkäufer für die Waren gezahlten Betrag und dem vom MAFF oder seinem Nachfolger für die Waren gezahlten Betrag wird vom MAFF oder seinem Nachfolger als Einfuhraufschlag für diese Waren einbehalten; er kann über dem maximalen Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises liegen, darf jedoch den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Betrag nicht übersteigen.


11.    TRQ-10: Malz

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

185 700

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 185 700 Tonnen.

b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110710.029 und 110720.020 anwendbar.


d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-10 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

12.    TRQ-11: Kaffee, Teemischungen, Lebensmittelzubereitungen und Teige

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

1 270

2

1 321

3

1 372

4

1 423

5

1 474

6

1 525

7

1 576

8

1 627

9

1 678

10

1 729

11

1 780

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 1 780 Tonnen.


b)    Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170290.219, 190120.239, 190190.217, 190190.248, 190190.253, 210112.110, 210112.246, 210120.246, 210690.251, 210690.271, 210690.272 und 210690.281 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-11 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


13.    TRQ-12: Lebensmittelzubereitungen

a)    Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

150,0

2

157,5

3

165,0

4

172,5

5

180,0

6

187,5

7

195,0

8

202,5

9

210,0

10

217,5

11

225,0

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 225 Tonnen.


b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.590 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-12 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


14.    TRQ-13: Glucose und Fructose

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

1 780

2

2 136

3

2 492

4

2 848

5

3 204

6

3 560

7

3 916

8

4 272

9

4 628

10

4 984

11

5 340

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 5340 Tonnen.


b)
   i)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer i eingereiht sind, ist zollfrei.

ii)    Der Kontingentzoll außer der Abgabe auf die Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer ii eingereiht sind, beträgt 21,5 Yen je Kilogramm des Zuckeranteils dieser Ursprungswaren, auf die Japan eine Abgabe erheben kann. Die Höhe dieser Abgabe darf die zum Einfuhrzeitpunkt auf Ursprungswaren der Tarifposition 170199.200 anwendbare Abgabe nicht übersteigen. Der Zuckeranteil dieser Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer ii eingereiht sind, wird anhand des Saccharosegehalts (in der Trockenmasse) dieser Ursprungswaren ermittelt.

c)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


d)
   i)    Der Buchstabe a, der Buchstabe b Ziffer i und der Buchstabe c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170230.221, 170230.229, 170240.220, 170260.220 und 170290.529 anwendbar.

ii)    Der Buchstabe a, der Buchstabe b Ziffer ii und der Buchstabe c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170230.210, 170240.210 und 170260.210 anwendbar.

e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-13 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


15.    TRQ-14: Lebensmittelzubereitungen

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

Kontingentzollsatz
(%)

1

3 500

14,0

2

3 850

14,0

3

4 200

14,0

4

4 550

14,0

5

4 900

14,0

6

5 250

14,0

7

5 600

14,0

8

5 950

14,0

9

6 300

14,0

10

6 650

14,0

11

7 000

14,0

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 7000 Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 14,0 %.


b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 190190.211 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-14 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


16.    TRQ-15: Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 50 % und Kakaopulver

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

100

2

103

3

106

4

109

5

112

6

115

7

118

8

121

9

124

10

127

11

130

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 130 Tonnen.


b)
   i)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 170113.000, 170114.190, 200540.190, 200551.190, 200599.119, 210690.282 und 210690.510 eingereiht sind, ist zollfrei.

ii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190190.219 und 210690.284 eingereiht sind, wird wie folgt abgebaut:

Jahr

Kontingentzollsatz
(%)

1

28,7

2

27,6

3

26,5

4

25,4

5

24,3

6

23,3

7

22,2

8

21,1

9

20,0

10

18,9

11

17,9

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 17,9 %.


iii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 180610.100 eingereiht sind, wird wie folgt abgebaut:

Jahr

Kontingentzollsatz
(%)

1

28,4

2

27,0

3

25,7

4

24,3

5

23,0

6

21,6

7

20,3

8

18,9

9

17,6

10

16,2

11

14,9

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 14,9 %.

c)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


d)    Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170113.000, 170114.190, 180610.100, 190190.219, 200540.190, 200551.190, 200599.119, 210690.282, 210690.284 und 210690.510 anwendbar.

e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-15 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

17.    TRQ-16: Zucker

a)    Der Kontingentzollsatz auf die Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, wobei Abgaben erhoben werden, die nach den Gesetze und sonstigen Vorschriften Japans zu erstatten sind, sofern:

i)    die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

500

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 500 Tonnen.

ii)    die Ursprungswaren mit einer Produktprüf- und -entwicklungsbescheinigung eingeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Ursprungswaren die Kriterien und Bedingungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften Japans erfüllen.

b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170112.100, 170112.200, 170114.110, 170114.200, 170191.000, 170199.100, 170199.200, 170290.110, 170290.211, 170290.521 und 210690.221 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-16 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


18.    TRQ-17: Stärke

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

6 400

2

6 550

3

6 700

4

6 850

5

7 000

6

7 150

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 7150 Tonnen.

b)    i)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 110812.090, 110813.090, 110814.090, 110819.019 und 110819.099 eingereiht sind, ist zollfrei, wobei Abgaben in Höhe von höchstens 25 % erhoben werden, jedoch nur wenn diese Ursprungswaren zwecks Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Stärkeleim eingeführt werden.


ii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110813.090 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, ist nur zollfrei, sofern diese Ursprungswaren unter den folgenden Bedingungen eingeführt werden:

A)    diese Ursprungswaren werden nicht unmittelbar für den Einzelverkauf oder die Gastronomie verwendet, 1 oder

B)    die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge darf die Obergrenze von 3 multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Kartoffelstärke nicht übersteigen, die aus heimischen Kartoffeln gewonnen und vom Einführer in Japan verwendet wird.

iii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110820.090 eingereiht sind, ist zollfrei.


iv)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110812.090 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, beträgt 12,5 %.

v)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190120.159 (ohne Zusatz von Zucker) und 190190.179 (ohne Zusatz von Zucker) eingereiht sind, beträgt 16 %.

vi)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 110814.090, 110819.019 und 110819.099 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, beträgt 25 %.

vii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190120.159 (ohne Zusatz von Zucker) und 190190.179 (ohne Zusatz von Zucker) eingereiht sind, beträgt 25 %.

c)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


d)    Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110812.090, 110813.090, 110814.090, 110819.019, 110819.099, 110820.090, 190120.159 und 190190.179 anwendbar.

e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-17 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


19.    TRQ-18: Genießbare verarbeitete Fette und Öle

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

Kontingentzollsatz
(%)

1

360

20,3

2

380

19,4

3

400

18,4

4

420

17,4

5

440

16,5

6

460

15,5

7

480

14,5

8

500

13,6

9

520

12,6

10

540

11,6

11

560

10,7

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 560 Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 10,7 %.


b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.291 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-18 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


20.    TRQ-19: Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

Kontingentzollsatz
(%)

1

580

20,3

2

580

19,4

3

580

18,4

4

580

17,4

5

580

16,5

6

580

15,5

7

580

14,5

8

580

13,6

9

580

12,6

10

580

11,6

11

580

10,7

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 580 Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 10,7 %.


b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 180620.290 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-19 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


21.    TRQ-20: Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (für die Schokoladenbereitung)

a)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i)    die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

440

2

526

3

612

4

698

5

784

6

870

7

956

8

1 042

9

1 128

10

1 214

11

1 300

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 1300 Tonnen.


ii)    die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge die Obergrenze von 3 multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Milchpulver nicht übersteigt, das aus heimischer Milch gewonnen und vom Einführer in Japan für die Schokoladenherstellung verwendet wird.

b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 180620.290 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-20 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


22.    TRQ-21: Evaporierte Milch

a)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i)    die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

780

2

1 124

3

1 468

4

1 812

5

2 156

6

2 500

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 2500 Tonnen.

ii)    die Ursprungswaren bei gewöhnlichen Temperaturen (ca. zwischen 1 und 32 °C) flüssig sind.


b)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c)    Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040291.129 und 040291.290 anwendbar.

d)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-21 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


23.    TRQ-22: Molke

a)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.139, 040410.149, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind, ist zollfrei. Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.129 und 040410.169 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:

Jahr

Kontingentzollsatz
(mit Zusatz von Zucker)
(%)

Kontingentzollsatz
(ohne Zusatz von Zucker)
(%)

1

31,8

22,7

2

28,6

20,5

3

25,5

18,2

4

22,3

15,9

5

19,1

13,6

6

0,0

0,0

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.


b)    Der Kontingentzollsatz nach Buchstabe a ist anwendbar, sofern:

i)    die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

6 200

2

6 520

3

6 840

4

7 160

5

7 480

6

7 800

7

8 120

8

8 440

9

8 760

10

9 080

11

9 400

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 9400 Tonnen.


ii)    die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

A)    der Aschegehalt der Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.129 und 040410.169 eingereiht sind, beträgt 11 Prozent oder mehr,

B)    bei den Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.149, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind, handelt es sich um Molke und aus natürlichen Milchbestandteilen zusammengesetzte Erzeugnisse, die für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, oder

C)    bei den Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.139 and 040410.149 eingereiht sind, handelt es sich um Molkepermeat mit einem Proteingehalt von weniger als 5 %.


c)    Die Ermittlung des Zollsatzes auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.129, 040410.139, 040410.149, 040410.169 und 040410.189 eingereiht sind und die über die nach Buchstabe b Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, erfolgt gemäß den Abbaustufen „R11“ und „R12“ für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von weniger als 25 % und für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von mindestens 25 %, jedoch weniger als 45 %, gemäß den Abbaustufen „B5****“ und „B5*****“ für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von mindestens 45 %, gemäß der Abbaustufe „A“ für Ursprungswaren zur Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, wie in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben jj, kk, g, h und a dargelegt. Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind und die über die nach Buchstabe b Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d)    Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040410.129, 040410.139, 040410.149, 040410.169, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 anwendbar.


e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-22 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

24.    TRQ-23: Butter, Magermilchpulver, Milchpulver, Buttermilchpulver und Kondensmilch

a)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe e eingereiht sind, ausgedrückt als mit dem in Buchstabe c aufgeführten Umrechnungsfaktor errechnetes Vollmilchäquivalent (in Tonnen), ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen
Vollmilchäquivalent)

1

12 857

2

13 286

3

13 714

4

14 143

5

14 571

6

15 000

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 15 000 Tonnen.


b)
   i)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040510.129, 040510.229, 040520.090, 040590.190 und 040590.229 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:

Jahr

Kontingentzollsatz für Butter

1

35 % + 290 Yen/kg

2

35 % + 261 Yen/kg

3

35 % + 232 Yen/kg

4

35 % + 203 Yen/kg

5

35 % + 174 Yen/kg

6

35 % + 145 Yen/kg

7

35 % + 116 Yen/kg

8

35 % + 87 Yen/kg

9

35 % + 58 Yen/kg

10

35 % + 29 Yen/kg

11

35 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 35 %.


ii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040210.129, 040210.212, 040210.229, 040221.212, 040221.229 und 040229.291 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:

Jahr

Kontingentzollsatz für Magermilchpulver
(ohne Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Magermilchpulver
(mit Zusatz von Zucker)

1

25 % + 130 Yen/kg

35 % + 130 Yen/kg

2

25 % + 117 Yen/kg

35 % + 117 Yen/kg

3

25 % + 104 Yen/kg

35 % + 104 Yen/kg

4

25 % + 91 Yen/kg

35 % + 91 Yen/kg

5

25 % + 78 Yen/kg

35 % + 78 Yen/kg

6

25 % + 65 Yen/kg

35 % + 65 Yen/kg

7

25 % + 52 Yen/kg

35 % + 52 Yen/kg

8

25 % + 39 Yen/kg

35 % + 39 Yen/kg

9

25 % + 26 Yen/kg

35 % + 26 Yen/kg

10

25 % + 13 Yen/kg

35 % + 13 Yen/kg

11

25 %

35 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 25 % für Magermilchpulver ohne Zusatz von Zucker und bei 35 % für Magermilchpulver mit Zusatz von Zucker.


iii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040221.119, 040221.129, 040229.119, 040229.129, 040390.113, 040390.123 und 040390.133 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:

Jahr

Kontingentzollsatz für Buttermilchpulver
(ohne Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Buttermilchpulver
(mit Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Milchpulver

1

25 % + 200 Yen/kg

35 % + 200 Yen/kg

30 % + 210 Yen/kg

2

25 % + 180 Yen/kg

35 % + 180 Yen/kg

30 % + 189 Yen/kg

3

25 % + 160 Yen/kg

35 % + 160 Yen/kg

30 % + 168 Yen/kg

4

25 % + 140 Yen/kg

35 % + 140 Yen/kg

30 % + 147 Yen/kg

5

25 % + 120 Yen/kg

35 % + 120 Yen/kg

30 % + 126 Yen/kg

6

25 % + 100 Yen/kg

35 % + 100 Yen/kg

30 % + 105 Yen/kg

7

25 % + 80 Yen/kg

35 % + 80 Yen/kg

30 % + 84 Yen/kg

8

25 % + 60 Yen/kg

35 % + 60 Yen/kg

30 % + 63 Yen/kg

9

25 % + 40 Yen/kg

35 % + 40 Yen/kg

30 % + 42 Yen/kg

10

25 % + 20 Yen/kg

35 % + 20 Yen/kg

30 % + 21 Yen/kg

11

25 %

35 %

30 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 25 % für Buttermilchpulver ohne Zusatz von Zucker, bei 35 % für Buttermilchpulver mit Zusatz von Zucker und bei 30 % für Milchpulver.

iv)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040299.129 und 040299.290 eingereiht sind, ist zollfrei.


c)    Für die Zwecke des Zollkontingents TRQ-23 gibt der Umrechnungsfaktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle den Berechnungskoeffizienten für die Ermittlung des Gewichts in Vollmilchäquivalent der betreffenden Ursprungswaren an, die unter den Tarifpositionen in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle eingereiht sind:

Tarifposition

Umrechnungsfaktor

040210,129

6,48

040210.212

6,48

040210.229

6,48

040221.119

8,9

040221.129

13,43

040221.212

6,84

040221.229

6,84

040229.119

8,9

040229.129

13,43

040229.291

6,84

040299.129

6,69

040299.290

3,65

040390.113

6,48

040390.123

8,57

040390.133

13,43

040510.129

12,34

040510.229

15,05

040520.090

12,34

040590.190

12,34

040590.229

15,05


d)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe e eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

e)    Die Buchstaben a bis d sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040510.129, 040510.229, 040520.090, 040590.190, 040590.229, 040210.129, 040210.212, 040210.229, 040221.212, 040221.229, 040229.291, 040221.119, 040221.129, 040229.119, 040229.129, 040390.113, 040390.123, 040390.133, 040299.129 und 040299.290 anwendbar.

f)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-23 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


25.    TRQ-24: Milchpulver (für die Schokoladenbereitung)

a)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i)    die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge, ausgedrückt als mit dem in Buchstabe b aufgeführten Umrechnungsfaktor errechnetes Vollmilchäquivalent (in Tonnen), nicht übersteigt und

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen
Vollmilchäquivalent)

1

5 242

2

6 312

3

7 382

4

8 451

5

9 521

6

10 591

7

11 661

8

12 731

9

13 800

10

14 870

11

15 940

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 15 940  Tonnen Vollmilchäquivalenten.


ii)    die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge die Obergrenze von 3 multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Milchpulver nicht übersteigt, das aus heimischer Milch gewonnen und vom Einführer in Japan für die Schokoladenherstellung verwendet wird.

b)    Für die Zwecke des Zollkontingents TRQ-24 gibt der Umrechnungsfaktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle den Berechnungskoeffizienten für die Ermittlung des Gewichts in Vollmilchäquivalent der betreffenden Ursprungswaren an, die unter den Tarifpositionen in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle eingereiht sind:

Tarifposition

Umrechnungsfaktor

040221,119

8,9

040221,129

13,43

c)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.


d)    Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040221.119 und 040221.129 anwendbar.

e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-24 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.


26.    TRQ-25: Käse

a)    i)    Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist vom ersten bis zum 16. Jahr in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Jahr

Gesamtmenge des Kontingents
(in Tonnen)

1

20 000

2

20 600

3

21 200

4

21 800

5

22 500

6

23 200

7

23 900

8

24 600

9

25 300

10

26 100

11

26 900

12

27 700

13

28 500

14

29 300

15

30 200

16

31 000


ii)    Ab dem 17. Jahr wird die Kontingentsgesamtmenge für jedes einzelne Jahr alle fünf Jahre nach der Berechnungsmethode in den Buchstaben A bis C ermittelt und in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder den Ministerialverordnungen Japans erlassen:

A)    Weist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan über die sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahre 21 hinweg ein Positivwachstum auf, berechnet sich die Kontingentsgesamtmenge für jedes einzelne der fünf Folgejahre anhand der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des Käsegesamtverbrauchs in Japan in den sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahren, die wiederum alle fünf Jahre gemäß Buchstabe B unter Zugrundelegung der amtlichen vom MAFF oder seinem Nachfolger veröffentlichten Statistiken berechnet wird, und anhand der Kontingentsgesamtmenge des Jahres, das dem Jahr der Berechnung vorausgeht.


B)    Bei der Berechnung der in Buchstabe A genannten durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate ist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan sowohl in dem Wirtschaftsjahr, welches zwei Wirtschaftsjahre vor dem ersten Wirtschaftsjahr der fünf folgenden Wirtschaftsjahre lag, als auch in dem Wirtschaftsjahr, welches sieben Wirtschaftsjahre vor dem ersten Wirtschaftsjahr der fünf folgenden Wirtschaftsjahre lag, zugrunde zu legen.

C)    Weist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan über die sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahre hinweg kein Positivwachstum auf, verharrt die Kontingentsgesamtmenge für jedes der fünf Folgejahre auf Höhe des aktuellsten Jahres.


b)
   i)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 040610.020 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:

Jahr

Kontingentzollsatz
(%)

1

21,0

2

19,6

3

18,2

4

16,8

5

15,4

6

14,0

7

12,6

8

11,2

9

9,8

10

8,4

11

7,0

12

5,6

13

4,2

14

2,8

15

1,4

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.


ii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040610.090, 040640.090 und 040690.090 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:

Jahr

Kontingentzollsatz
(%)

1

27,9

2

26,1

3

24,2

4

22,4

5

20,5

6

18,6

7

16,8

8

14,9

9

13,0

10

11,2

11

9,3

12

7,5

13

5,6

14

3,7

15

1,9

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.


iii)    Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040620.100 und 040630.000 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:

Jahr

Kontingentzollsatz
(%)

1

37,5

2

35,0

3

32,5

4

30,0

5

27,5

6

25,0

7

22,5

8

20,0

9

17,5

10

15,0

11

12,5

12

10,0

13

7,5

14

5,0

15

2,5

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.


c)    Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d)    Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040610.020, 040610.090, 040640.090, 040620.100, 040630.000 und 040690.090 anwendbar.

e)    Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-25 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.



Abschnitt C

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen

Unterabschnitt 1

Anmerkungen zu Abschnitt C

1.    In diesem Abschnitt wird Folgendes festgelegt:

a)    die landwirtschaftlichen Ursprungswaren, die nach Abschnitt A Nummer 2 landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen unterzogen werden dürfen,

b)    die Auslöseschwellen für die Anwendung dieser Maßnahmen,

c)    der maximale Zollsatz, der jedes Jahr auf jede dieser Waren erhoben werden darf.


2.    Unbeschadet des Artikel 2.8 darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme auf landwirtschaftliche Ursprungswaren anwenden, die unter den Tarifpositionen eingereiht sind, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1*“, „SG1**“, „SG2“, „SG3“, „SG4*“, „SG4**“, „SG5“ oder „SG6“ gekennzeichnet sind. Japan darf diese Maßnahmen nur unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen und zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen anwenden.

3.    Sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, darf Japan als landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme den Zollsatz auf solche landwirtschaftliche Ursprungswaren soweit anheben, dass er den niedrigsten der drei folgenden Zollsätze nicht übersteigt:

a)    zum Zeitpunkt der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz,

b)    am letzten Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz,

c)    der in diesem Abschnitt aufgeführte Zollsatz.


4.    Japan setzt etwaige landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen in transparenter Weise um. Innerhalb von 60 Tagen nach Einführung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme unterrichtet Japan die Europäische Union schriftlich davon und übermittelt ihr die für diese Maßnahme relevanten Daten. Auf schriftlichen Antrag der Europäischen Union beantwortet Japan deren spezifische Fragen und übermittelt ihr auch per E-Mail, Telekonferenz, Videokonferenz oder im persönlichen Gespräch Informationen zur Anwendung der Maßnahme.

5.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme am oder nach dem Tag angewandt oder aufrecht erhalten werden darf, an dem der Zollsatz nach Nummer 3 Buchstabe c dieses Unterabschnitts 0 beträgt.

6.    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Wirtschaftsjahr“ ein japanisches Wirtschaftsjahr, beginnend am 1. April und endend am darauffolgenden 31. März.

b)    „Vierteljahr“ einen Zeitraum:

i)    vom 1. April bis zum 30. Juni,

ii)    vom 1. Juli bis zum 30. September,


iii)    vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

iv)    vom 1. Januar bis zum 31. März.

Unterabschnitt 2

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Rindfleisch

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1*“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG1*-Waren“) oder für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1**“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG1**-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a)    43 500 Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 9,

b)    44 278 Tonnen im zweiten Jahr,


c)    45 056 Tonnen im dritten Jahr,

d)    45 833 Tonnen im vierten Jahr,

e)    46 611 Tonnen im fünften Jahr,

f)    47 389 Tonnen im sechsten Jahr,

g)    48 167 Tonnen im siebten Jahr,

h)    48 944 Tonnen im achten Jahr,

i)    49 722 Tonnen im neunten Jahr,

j)    50 500 Tonnen im 10. Jahr,

k)    ab dem 11. bis zum 15. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 385 Tonnen,

l)    ab dem 16. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 770 Tonnen.


2.
   a)    Für SG1*-Waren beläuft sich der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf:

i)    38,5 % vom ersten bis zum dritten Jahr,

ii)    30,0 % vom vierten bis zum 10. Jahr,

iii)    20,0 % vom 11. bis zum 14. Jahr,

iv)    18,0 % im 15. Jahr,

v)    ab dem 16. Jahr:

A)    einen Prozentpunkt weniger als der Zollsatz des Vorjahres, sofern Japan im Vorjahr keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat, oder

B)    den gleichen Zollsatz wie im Vorjahr, sofern Japan im Vorjahr eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat.


b)    Für SG1**-Waren beläuft sich der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf:

i)    39,0 % im ersten Jahr,

ii)    38,5 % im zweiten und dritten Jahr,

iii)    32,7 % im vierten Jahr,

iv)    30,6 % im fünften Jahr,

v)    30,0 % vom sechsten bis zum 10. Jahr,

vi)    20,0 % vom 11. bis zum 14. Jahr,

vii)    18,0 % im 15. Jahr,


viii)    ab dem 16. Jahr:

A)    einen Prozentpunkt weniger als der Zollsatz des Vorjahres, sofern Japan im Vorjahr keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat, oder

B)    den gleichen Zollsatz wie im Vorjahr, sofern Japan im Vorjahr eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat.

c)    Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 in einem Jahr erfüllt und ist infolgedessen während des Folgejahres eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach Nummer 3 Buchstaben b oder c in Kraft, wird der in Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Zollsatz für die Zwecke dieser landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme für die Dauer dieser Maßnahme in der Höhe festgelegt, die für das Jahr gilt, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt war.


3.    Eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach Nummer 1 darf aufrechterhalten werden:

a)    bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres, wenn in diesem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union vor dem 31. Januar die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt,

b)    über einen Zeitraum von 45 Tagen ab dem Tag der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union im Februar die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt,

c)    über einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union im März die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt.

4.    a)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts beginnt der Zeitraum, über den eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme aufrechterhalten werden darf, spätestens am Folgetag des fünften Geschäftstags nach Ende des Veröffentlichungszeitraums nach Buchstabe c, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.


b)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts veröffentlicht die Zollverwaltung Japans als Sondermaßnahme für die Durchführung dieses Unterabschnitts spätestens fünf Geschäftstage nach Ende jedes Veröffentlichungszeitraums die Gesamtmenge der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union:

i)    zwischen dem Beginn des Wirtschaftsjahres und dem Ende des Veröffentlichungszeitraums und

ii)    vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr zwischen dem Beginn des Vierteljahres und dem Ende des Veröffentlichungszeitraums.

c)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „Veröffentlichungszeitraum“:

i)    den Zeitraum vom ersten Tag jedes Monats bis zum 10. Tag dieses Monats,

ii)    den Zeitraum vom 11. Tag jedes Monats bis zum 20. Tag dieses Monats und

iii)    den Zeitraum vom 21. Tag jedes Monats bis zum letzten Tag dieses Monats.


5.
   a)    Unbeschadet der Nummer 1 kann Japan die Zölle auf SG1*- oder SG1**-Waren nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 für einen Zeitraum von 90 Tagen erhöhen, wenn in einem Jahr ab dem 11. bis zum 15. Jahr der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren aus der Europäischen Union in einem Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen nach Buchstabe b übersteigt. Der 90-Tageszeitraum beginnt spätestens am Folgetag des fünften Geschäftstags nach Ende des Veröffentlichungszeitraums, in dem der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren im Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen übersteigt. Sofern die genannte Voraussetzung erfüllt ist, beläuft sich der in Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Zollsatz auf:

i)    20,0 % vom 11. bis zum 14. Jahr,

ii)    18,0 % im 15. Jahr.

b)    Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet die „vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen“ 117 % eines Viertels der Auslöseschwelle nach Nummer 1 Buchstabe k für das betreffende Jahr.


c)    Unbeschadet der Nummer 1 darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt bis zum Ende des 90-Tageszeitraums nach Buchstabe a oder bis zum Ende der Zeiträume nach Nummer 3, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, aufrechterhalten, wenn in einem Jahr ab dem 11. bis zum 15. Jahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union die Auslöseschwelle nach Nummer 1 Buchstabe k für das betreffende Jahr übersteigt und gleichzeitig der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren aus der Europäischen Union in einem Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen nach Buchstabe b übersteigt.

6.    Falls Japan nach dem 15. Jahr während vier beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG1*-Waren anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden. Gleiches gilt für SG1**-Waren.


7.    Unbeschadet der Nummer 1 darf Japan – falls die Einfuhr von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union nach Japan über mehr als 36 Monate aufgrund von veterinärhygienischen Bedenken ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist – 48 Monate lang keine landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabsatz auf solche Waren aus der Europäischen Union anwenden, nachdem die Aussetzung ganz oder in erheblichem Umfang aufgehoben wurde. Falls die Einfuhr solcher Waren aus der Europäischen Union ausgesetzt worden war und eine Naturkatastrophe, beispielsweise eine schwere Dürre, die Erholung der Produktion solcher Waren in der Europäischen Union behindert, beträgt der Zeitraum, in dem Japan keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren aus der Europäischen Union anwenden darf, 60 Monate.

8.    Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Rindfleisch nach Artikel 7.5 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG1*-Waren anwenden.

9.    Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 43 500 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 3

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Schweinefleisch

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG2“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG2-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

a)    Im ersten und im zweiten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 112 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

b)    Im dritten und im vierten Jahr, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 116 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.


c)    Im fünften und im sechsten Jahr:

i)    darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem Preis eingeführt wurden, der mindestens dem Schwellenpreis 3 für diese SG2-Waren entspricht, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 116 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt, oder

ii)    darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem niedrigeren Preis als dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr folgende Werte übersteigt:

A)    63 000 Tonnen im fünften Jahr,


B)    71 400 Tonnen im sechsten Jahr,

d)    Vom siebten bis zum 11. Jahr:

i)    darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die mindestens zu dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 119 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt, oder

ii)    darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem niedrigeren Preis als dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr folgende Werte übersteigt:

A)    79 800 Tonnen im siebten Jahr,

B)    88 200 Tonnen im achten Jahr,


C)    96 600 Tonnen im neunten Jahr,

D)    105 000 Tonnen im 10. Jahr,

E)    105 000 Tonnen im 11. Jahr.

2.    Für SG2-Waren beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a)    für SG2-Waren der Tarifpositionen 020311.040, 020312.022, 020319.022, 020321.040, 020322.022, 020329.022, 020630.099 und 020649.099:

i)    4,0 % vom ersten bis zum dritten Jahr,

ii)    3,4 % vom vierten bis zum sechsten Jahr,

iii)    2,8 % vom siebten bis zum neunten Jahr,

iv)    2,2 % im 10. und im 11. Jahr;


b)    für SG2-Waren der Tarifpositionen 020312.021, 020312.023, 020319.021, 020319.023, 020322.021, 020322.023, 020329.021, 020329.023, 020630.092, 020630.093, 020649.092 und 020649.093 den niedrigeren der folgenden Werte:

i)    die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je Kilogramm und dem Ersten Schutz-Standardeinfuhrpreis 4

ii)    den ersten alternativen Zollsatz 52


c)    für SG2-Waren der Tarifpositionen 020311.020, 020311.030, 020321.020 und 020321.030 den niedrigeren der folgenden Werte:

i)    die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je Kilogramm und dem Zweiten Schutz-Standardeinfuhrpreis 6 ,

ii)    den zweiten alternativen Zollsatz 7 .

3.    Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.


4.    Japan darf nach dem Ende des 11. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden oder aufrechterhalten.

5.    Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Schweinefleisch nach Artikel 7.6 Absatz 1 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG2-Waren anwenden.

6.    Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die nach Nummer 1 für SG2-Waren aus der Europäischen Union für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 112 % der größten jährlichen Gesamtmenge der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 4

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für verarbeitetes Schweinefleisch

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG3“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG3-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

a)    Im ersten und im zweiten Jahr darf Japan – vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6 – eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 115 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

b)    Vom dritten bis zum sechsten Jahr darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 118 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.


c)    Vom siebten bis zum 11. Jahr, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 121 % des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

2.    a)    Für SG3-Waren beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

i)    85 % des Basiszollsatzes vom ersten bis zum vierten Jahr,

ii)    60 % des Basiszollsatzes vom fünften bis zum neunten Jahr,

iii)    45 % des Basiszollsatzes im 10. und im 11. Jahr.


b)    Für die Zwecke von Buchstabe a setzt sich der Basiszollsatz aus einem Wertzollanteil und einem spezifischen Zoll zusammen, die beide zur Ermittlung des Zollsatzes nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf die in Buchstabe a angegebenen Prozentsätze verringert werden. Der Wertzollanteil des Basiszollsatzes beträgt 8,5 % und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil entspricht 614,85 Yen je Kilogramm minus 60 % des CIF-Einfuhrpreises je Kilogramm der betreffenden SG3-Ware.

3.    Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4.    Japan darf nach dem Ende des 11. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden oder aufrechterhalten.


5.    Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Schweinefleisch nach Artikel 7.6 Absatz 1 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG3-Waren anwenden.

6.    Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die nach Nummer 1 für SG3-Waren aus der Europäischen Union für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 115 % der größten jährlichen Gesamtmenge der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 5

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen für Molkenproteinkonzentrat

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG4*“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a)    2000 Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6,

b)    2133 Tonnen im zweiten Jahr,

c)    2267 Tonnen im dritten Jahr,

d)    2400 Tonnen im vierten Jahr,

e)    2533 Tonnen im fünften Jahr,

f)    2667 Tonnen im sechsten Jahr,


g)    2800 Tonnen im siebten Jahr,

h)    2933 Tonnen im achten Jahr,

i)    3067 Tonnen im neunten Jahr,

j)    3200 Tonnen im 10. Jahr,

k)    3544 Tonnen im 11. Jahr,

l)    3888 Tonnen im 12. Jahr,

m)    4232 Tonnen im 13. Jahr,

n)    4690 Tonnen im 14. Jahr,

o)    5148 Tonnen im 15. Jahr,

p)    5606 Tonnen im 16. Jahr,

q)    6064 Tonnen im 17. Jahr,


r)    6522 Tonnen im 18. Jahr,

s)    6980 Tonnen im 19. Jahr,

t)    7438 Tonnen im 20. Jahr,

u)    ab dem 21. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 573 Tonnen.

2.    Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG4*“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a)    29,8 % zuzüglich 120 Yen je Kilogramm vom ersten bis zum fünften Jahr,

b)    23,8 % zuzüglich 105 Yen je Kilogramm vom sechsten bis zum 10. Jahr,

c)    19,4 % zuzüglich 90 Yen je Kilogramm vom 11. bis zum 15. Jahr,


d)    13,4 % zuzüglich 75 Yen je Kilogramm vom 16. bis zum 20. Jahr,

e)    ab dem 21. Jahr gilt:

i)    Wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr nicht angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,9 % niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 10,7 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr, oder

ii)    wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,0 % niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 5,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr.

3.    Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.


4.    Falls Japan nach dem 20. Jahr während drei beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden.

5.    a)    Ungeachtet der Nummer 1 darf Japan keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwenden, falls

i)    in Japan eine Verknappung von Magermilchpulver auftritt oder

ii)    die japanische Binnennachfrage nach Magermilchpulver nicht nachweisbar sinkt.

b)    Wendet Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt an, obwohl nach Auffassung der Europäischen Union eine der Bedingungen nach Buchstabe a erfüllt ist, kann die Europäische Union:

i)    Japan um eine Erklärung ersuchen, warum seiner Auffassung nach eine der Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt ist,


ii)    Japan dazu auffordern, die Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme für den Rest des Jahres einzustellen.

6.    Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2000 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 6

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Molkepulver

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG4**“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a)    2300 Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 5,

b)    2456 Tonnen im zweiten Jahr,

c)    2611 Tonnen im dritten Jahr,

d)    2767 Tonnen im vierten Jahr,

e)    2922 Tonnen im fünften Jahr,


f)    3078 Tonnen im sechsten Jahr,

g)    3233 Tonnen im siebten Jahr,

h)    3389 Tonnen im achten Jahr,

i)    3544 Tonnen im neunten Jahr,

j)    3700 Tonnen im 10. Jahr,

k)    3929 Tonnen im 11. Jahr,

l)    4158 Tonnen im 12. Jahr,

m)    4502 Tonnen im 13. Jahr,

n)    4846 Tonnen im 14. Jahr,

o)    5190 Tonnen im 15. Jahr,

p)    ab dem 16. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 458 Tonnen.


2.    Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG4**“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a)    29,8 % zuzüglich 75 Yen je Kilogramm vom ersten bis zum fünften Jahr,

b)    23,8 % zuzüglich 45 Yen je Kilogramm vom sechsten bis zum 10. Jahr,

c)    13,4 % zuzüglich 30 Yen je Kilogramm vom 11. bis zum 15. Jahr,

d)    ab dem 16. Jahr gilt:

i)    Wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr nicht angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 2,0 % niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 4,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr, oder


ii)    wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,0 % niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 2,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr.

3.    Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4.    Falls Japan nach dem 15. Jahr während zwei beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden.

5.    Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2300 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 7

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für frische Orangen

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG5“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union zwischen dem 1. Dezember und dem darauffolgenden 31. März 2000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr übersteigt, sofern in Nummer 5 nichts anderes fetgelegt ist.

2.    Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG5“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a)    28 % vom ersten bis zum vierten Jahr,

b)    20 % vom fünften bis zum siebten Jahr.

3.    Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.


4.    Japan darf nach dem Ende des siebten Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden.

5.    Ist das erste Jahr kürzer als vier Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle nach Nummer 1 für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2000 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 4 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).



Unterabschnitt 8

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Rennpferde

1.    Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG6“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftliche Ursprungsware in japanischen Yen unter 90 % des Auslösepreises liegt. Der Auslösepreis entspricht dem nach Nummer 4 vereinbarten Preis oder 10,7 Millionen Yen, falls eine gesonderte Vereinbarung über den Auslösepreis nach Nummer 4 nicht getroffen wurde.


2.    Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG6“ gekennzeichneten Tarifpositionen entspricht der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c dem Zollsatz, der für diese landwirtschaftlichen Ursprungswaren nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe w festgelegt wurde, zuzüglich:

a)    30 % der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe w festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 10 % höchstens jedoch 40 % des Auslösepreises entspricht,

b)    50 % der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe w festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 40 % höchstens jedoch 60 % des Auslösepreises entspricht,


c)    70 % der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe w festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 60 % höchstens jedoch 75 % des Auslösepreises entspricht,

d)    der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe w festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 75 % des Auslösepreises entspricht.

3.    Japan darf nach dem Ende des 15. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden.

4.    Auf Antrag der Europäischen Union beraten Japan und die Europäische Union über die Handhabung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt und können miteinander vereinbaren, den Auslösepreis regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren.

(1)      Dass die Einfuhren nach Buchstabe b Ziffer ii Absatz A nicht unmittelbar für den Einzelverkauf oder die Gastronomie verwendet werden, ist von der japanischen Regierung auf einer Kontingentbescheinigung zu bestätigen.
(2) 1     Für die Zwecke des Zollkontingents TRQ-25 bezeichnet „Wirtschaftsjahr“ ein japanisches Wirtschaftsjahr, beginnend am 1. April und endend am darauffolgenden 31. März.
(3)      Für die Zwecke der Buchstaben c und d bezeichnet der Ausdruck „Schwellenpreis“:a)    399 Yen je Kilogramm für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der Tarifpositionen 020312.021, 020312.023, 020319.021, 020319.023, 020322.021, 020322.023, 020329.021, 020329.023, 020630.092, 020630.093, 020649.092 und 020649.093.    b)    299,25 Yen je Kilogramm für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der Tarifpositionen 020311.020, 020311.030, 020321.020 und 020321.030.
(4)      Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der „Erste Schutz-Standardeinfuhrpreis“ einen Preis von 524 Yen je Kilogramm multipliziert mit der Summe aus 100 % und dem Zollsatz nach Nummer 2 Buchstabe a für das betreffende Jahr.
(5) 2     Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der „erste alternative Zollsatz“:a)    vom ersten bis zum vierten Jahr den im Stufenplan Japans angegebenen Zollsatz für die Waren der Tarifpositionen 020312.023, 020319.023, 020322.023, 020329.023, 020630.093 or 020649.093,b)    vom fünften bis zum neunten Jahr 100 Yen je Kilogramm,    c)    im 10. und im 11. Jahr 70 Yen je Kilogramm.
(6)    Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der „Zweite Schutz-Standardeinfuhrpreis“ einen Preis von 393 Yen je Kilogramm multipliziert mit der Summe aus 100 % und dem Zollsatz nach Nummer 2 Buchstabe a für das betreffende Jahr.
(7)    Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der „zweite alternative Zollsatz“:a)    vom ersten bis zum vierten Jahr den im Stufenplan Japans angegebenen Zollsatz für die Waren der Tarifpositionen 020311.020 oder 020321.020,b)    vom fünften bis zum neunten Jahr 75 Yen je Kilogramm, c)    im 10. und im 11. Jahr 52,5 Yen je Kilogramm.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


ABSCHNITT D

Stufenplan Japans

Zolltarifposition

Warenbezeichnung

Basiszollsatz

Abbaustufe

Anmerkung

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

6. Jahr

7. Jahr

8. Jahr

9. Jahr

10. Jahr

11. Jahr

12. Jahr

13. Jahr

14. Jahr

15. Jahr

16. Jahr

17. Jahr

18. Jahr

19. Jahr

20. Jahr

Ab 21. Jahr

ABSCHNITT I – LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

KAPITEL 1 – LEBENDE TIERE

01.01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

Pferde

0101.29

andere

2 andere

010129.290

(2) andere

3 400 000 Yen/Stück

B15

SG6

3 187 500,00 Yen/Stück

2 975 000,00 Yen/Stück

2 762 500,00 Yen/Stück

2 550 000,00 Yen/Stück

2 337 500,00 Yen/Stück

2 125 000,00 Yen/Stück

1 912 500,00 Yen/Stück

1 700 000,00 Yen/Stück

1 487 500,00 Yen/Stück

1 275 000,00 Yen/Stück

1 062 500,00 Yen/Stück

850 000,00 Yen/Stück

637 500,00 Yen/Stück

425 000,00 Yen/Stück

212 500,00 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.02

Rinder, lebend

Hausrinder

0102.29

andere

010229.100

1 mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger

38 250 Yen/Stück

B15

35 859,38 Yen/Stück

33 468,75 Yen/Stück

31 078,13 Yen/Stück

28 687,50 Yen/Stück

26 296,88 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

21 515,63 Yen/Stück

19 125,00 Yen/Stück

16 734,38 Yen/Stück

14 343,75 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

9 562,50 Yen/Stück

7 171,88 Yen/Stück

4 781,25 Yen/Stück

2 390,63 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010229.200

2 andere

63 750 Yen/Stück

B15

59 765,63 Yen/Stück

55 781,25 Yen/Stück

51 796,88 Yen/Stück

47 812,50 Yen/Stück

43 828,13 Yen/Stück

39 843,75 Yen/Stück

35 859,38 Yen/Stück

31 875,00 Yen/Stück

27 890,63 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

19 921,88 Yen/Stück

15 937,50 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

7 968,75 Yen/Stück

3 984,38 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0102.90

andere

2 andere

010290.210

(1) mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger

38 250 Yen/Stück

B15

35 859,38 Yen/Stück

33 468,75 Yen/Stück

31 078,13 Yen/Stück

28 687,50 Yen/Stück

26 296,88 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

21 515,63 Yen/Stück

19 125,00 Yen/Stück

16 734,38 Yen/Stück

14 343,75 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

9 562,50 Yen/Stück

7 171,88 Yen/Stück

4 781,25 Yen/Stück

2 390,63 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010290.290



(2) andere

63 750 Yen/Stück

B15

59 765,63 Yen/Stück

55 781,25 Yen/Stück

51 796,88 Yen/Stück

47 812,50 Yen/Stück

43 828,13 Yen/Stück

39 843,75 Yen/Stück

35 859,38 Yen/Stück

31 875,00 Yen/Stück

27 890,63 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

19 921,88 Yen/Stück

15 937,50 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

7 968,75 Yen/Stück

3 984,38 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.03

Schweine, lebend

andere

0103.92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

010392.011

[1] Je Stück, sofern der Preis die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf lebende Schweine maßgeblich sind, wobei diese Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für lebende Schweine für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

19 508 Yen/Stück

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010392.012

[2] Je Stück, sofern der Preis die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf lebende Schweine maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Stück, Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für lebende Schweine und Zollwert

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010392.020

[3] Je Stück, sofern der Preis den Einschleusungspreis für lebende Schweine übersteigt, in Zollwert

8,5 %

B15

8,0 %

7,4 %

6,9 %

6,4 %

5,8 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.06

Andere Tiere, lebend

Säugetiere

0106.12



Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

010612.010

- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

X

KAPITEL 2 – FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

02.01

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

020110.000

ganze oder halbe Tierkörper

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020120.000

andere Teile mit Knochen

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

0201.30

ohne Knochen

020130.010

- Kotelettstrang

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.020

- Kamm, Schulter und Keule

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.030

- Brust und Dünnung

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.090

- andere

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

02.02

Fleisch von Rindern, gefroren

020210.000

ganze oder halbe Tierkörper

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020220.000

andere Teile mit Knochen

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

0202.30

ohne Knochen

020230.010

- Kotelettstrang

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.020

- Kamm, Schulter und Keule

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.030

- Brust und Dünnung

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.090

- andere

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

02.03

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

frisch oder gekühlt

0203.11

ganze oder halbe Tierkörper

2 andere

020311.020

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, wobei die Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für Schweineschlachtkörper für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

361 Yen/kg

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020311.030

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineschlachtkörper und Zollwert

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020311.040

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen



2 andere

020312.023

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, wobei die Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise A: In Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für Schweineteilstücke für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020312.021

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020312.022

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.19

andere

2 andere

020319.023

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020319.021

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020319.022

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

gefroren

0203.21

ganze oder halbe Tierkörper

2 andere

020321.020

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind.

361 Yen/kg

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020321.030

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineschlachtkörper und Zollwert

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020321.040

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

2 andere

020322.023

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020322.021

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020322.022

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.29

andere

2 andere

020329.023

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020329.021

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020329.022

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.06

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206.10

von Rindern, frisch oder gekühlt

020610.020

1 Backen- und Kopffleisch

50,0 %

R4

SG1**, S

39,0 %

36,9 %

34,8 %

32,7 %

30,6 %

28,4 %

26,3 %

24,2 %

22,1 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

2 andere

(1) innere Organe und Zungen

020610.011

- Zungen

12,8 %

B10*

S

6,4 %

5,8 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,6 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020610.019



- andere

12,8 %

B12*

S

6,4 %

5,9 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020610.090

(2) andere

21,3 %

B15

S

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Rindern, gefroren

020621.000

Zungen

12,8 %

B10*

S

6,4 %

5,8 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,6 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020622.000

Lebern

12,8 %

B15

S

12,0 %

11,2 %

10,4 %

9,6 %

8,8 %

8,0 %

7,2 %

6,4 %

5,6 %

4,8 %

4,0 %

3,2 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.29

andere

020629.020

1 Backen- und Kopffleisch

50,0 %

R4

SG1**, S

39,0 %

36,9 %

34,8 %

32,7 %

30,6 %

28,4 %

26,3 %

24,2 %

22,1 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

2 andere

020629.010

(1) innere Organe

12,8 %

B12*

S

6,4 %

5,9 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020629.090

(2) andere

21,3 %

B15

S

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.30

von Schweinen, frisch oder gekühlt

2 andere

020630.091

(1) innere Organe

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

020630.093

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020630.092

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020630.099

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Schweinen, gefroren

0206.41

Lebern

020641.090

2 andere

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.49

andere

2 andere

020649.091

(1) innere Organe

8,5 %

B7*

4,3 %

3,7 %

3,1 %

2,5 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

020649.093

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020649.092

[2] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020649.099

[3] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.07

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren

von Hühnern

020711.000

unzerteilt, frisch oder gekühlt

11,9 %

B5

9,9 %

7,9 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020712.000

unzerteilt, gefroren

11,9 %

B10

10,8 %

9,7 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,4 %

4,3 %

3,2 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0207.13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

020713.100

1 Schenkel mit Knochen

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020713.200

2 andere

11,9 %

B10

10,8 %

9,7 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,4 %

4,3 %

3,2 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0207.14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

2 andere

020714.210

(1) Schenkel mit Knochen

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020714.220

(2) andere

11,9 %

B5

9,9 %

7,9 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Enten

020744.000

andere, frisch oder gekühlt

9,6 %

B5

8,0 %

6,4 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.08

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0208.40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

020840.011

- von Walen

X

02.10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Fleisch von Schweinen

0210.11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

021011.010

[1] Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise, die für den spezifischen Zoll auf verarbeitetes Fleisch von Schweinen maßgeblich sind, nicht übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 0,6 und Multiplikation mit 1,5 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 16.02.

Preise A: In Absatz 4 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für in dem im Anhang angegebenen Zeitraum eingeführtes verarbeitetes Fleisch von Schweinen. Dies gilt in dieser Position und in Position 16.02.

Zollsätze B: Die in Ziffer [2] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021011.020

[2] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

021012.010

[1] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021012.020

[2] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.19

andere

021019.010

[1] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021019.020

[2] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021020.000

Fleisch von Rindern

161,50 Yen/kg

R5

S

154,16 Yen/kg

146,82 Yen/kg

139,48 Yen/kg

132,14 Yen/kg

124,80 Yen/kg

117,45 Yen/kg

110,11 Yen/kg

102,77 Yen/kg

95,43 Yen/kg

88,09 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

andere, einschließlich genießbaren Mehls von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

021092.000

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

X

- andere

4,2 %

A

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.99

andere

1 von Schweinen

021099.011

[1] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021099.019

[2] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021099.020

2 von Rindern

161,50 Yen/kg

R5

S

154,16 Yen/kg

146,82 Yen/kg

139,48 Yen/kg

132,14 Yen/kg

124,80 Yen/kg

117,45 Yen/kg

110,11 Yen/kg

102,77 Yen/kg

95,43 Yen/kg

88,09 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

80,75 Yen/kg

KAPITEL 3 – FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

03.01

Fische, lebend

andere Fische, lebend

0301.94

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

2 andere

030194.220

- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0301.99

andere

2 andere

030199.210

(1) Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

030199.290

- andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

03.02

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04

Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

030211.000

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0302.13

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

030213.011

- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

030213.012

- Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

030213.019

- andere

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

030219.000

andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

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0,6 %

0,3 %

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Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

030231.000

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030234.000

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0302.35

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

030235.010

- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

B5

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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030235.020

- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030236.000

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030239.000

andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

030241.000

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030242.000

Sardellen (Engraulis spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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0302.43

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

030243.100

1 Sardinen „Sardinops-Arten“

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030244.000

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

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030245.000

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030247.000

Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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0302.49

andere

030249.100

1 Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira) und Scads (Decapterus spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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2 andere

030249.210

- Seerfische (Scomberomorus spp.)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030249.220

- Marline (Istiophoridae)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0392.99

030251.000

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0302.54

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

030254.100

1 der Gattung Merluccius

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030255.000

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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0302.59

andere

030259.100

1 Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

0302.89

andere

1 Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.) und gemeiner Rundhering (Etrumeus spp.)

030289.110

- Buri (Seriola spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030289.190

- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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3 andere

030289.299

- andere

-- Spanische Makrele

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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-- Samma (Cololabis spp., ausgenommen Cololabis saira)

3,5 %

B15

3,3 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,4 %

2,2 %

2,0 %

1,8 %

1,5 %

1,3 %

1,1 %

0,9 %

0,7 %

0,4 %

0,2 %

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-- andere

3,5 %

A

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Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

0302.91

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1 Nishin-Rogen (Clupea spp.) und Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

030291.020

- Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0302.99

andere

2 andere

030299.910

(1) Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

- Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii), Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), Buri (Seriola spp.) und Sardinen (Sardinops spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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(2) andere

030299.999

- andere

-- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

B5

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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-- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus) und Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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-- Salmoniden, ausgenommen Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho), Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) und Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Thunfische, ausgenommen Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Marlin (Istiophoridae) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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-- andere

3,5 %

A

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03.03

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04

Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.12

andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

030312.010

- Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030312.090

- andere

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030319.000

andere

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

030341.000

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030343.000

echter Bonito

3,5 %

B3

2,6 %

1,8 %

0,9 %

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0303.45

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

030345.020

- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030346.000

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030349.000

andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.53

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

030353.100

1 Sardinen „Sardinops-Arten“

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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030354.000

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

7,0 %

B15

6,6 %

6,1 %

5,7 %

5,3 %

4,8 %

4,4 %

3,9 %

3,5 %

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

zollfrei

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030355.000

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

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030357.000

Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

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0303.59

andere

1 Sardellen (Engraulis spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira) und Scads (Decapterus spp.)

030359.110

- Sardellen (Engraulis spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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030359.120

- Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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030359.190

- Scads (Decapterus spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

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2 andere

030359.910

- Seerfische (Scomberomorus spp.)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

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030359.930

- Marlin (Istiophoridae)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.66

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

030366.100

1 der Gattung Merluccius

6,0 %

B8

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

zollfrei

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030367.000

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

6,0 %

B8

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

zollfrei

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0303.69

andere

030369.100

1 Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

6,0 %

B8

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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zollfrei

andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

0303.89

andere

1 Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.) und gemeiner Rundhering (Etrumeus spp.)

030389.110

- Nishin (Clupea spp.)

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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030389.122

- Buri (Seriola spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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zollfrei

030389.129

- andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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3 andere

030389.299

- andere

-- Samma (Cololabis spp., ausgenommen Cololabis saira) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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-- andere

3,5 %

A

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Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

0303.99

andere

2 andere

(1) Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

030399.911

- Nishin (Clupea spp.) und Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

-- Nishin (Clupea spp.), ausgenommen Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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zollfrei

-- Tara (Gadus spp., Theragra spp., Merluccius spp.), ausgenommen Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

6,0 %

B8

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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-- andere

6,0 %

A

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030399.912

-- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

7,0 %

B15

6,6 %

6,1 %

5,7 %

5,3 %

4,8 %

4,4 %

3,9 %

3,5 %

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

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030399.919

- andere

-- Sardinen (Sardinops spp.)

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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-- Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Engraulis spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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zollfrei

-- Aji (Trachurus spp., Decapterus spp.)

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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(2) andere

030399.999

- andere

-- Salmoniden

--- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

3,5 %

A

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--- Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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--- andere

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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-- Thunfische

--- Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) und Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

A

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--- Weißer Thun (Thunus alalunga)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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zollfrei

--- andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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-- andere

--- echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

3,5 %

B3

2,6 %

1,8 %

0,9 %

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--- Marlin (Istiophoridae)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

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zollfrei

--- Schwertfisch (Xiphias gladius) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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--- andere

3,5 %

A

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03.04

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

0304.44

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

030444.100

1 von Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0304.49

andere

030449.100

1 von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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2 andere

030449.210

- von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030449.220

- von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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andere, frisch oder gekühlt

0304.53

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

030453.100

1 von Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0304.59

andere

030459.100

1 von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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2 andere

- andere

030459.291

-- von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030459.292

-- von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

030471.000

von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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0304.74

von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

030474.100

1 der Gattung Merluccius

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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030475.000

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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0304.79

andere

030479.100

1 von Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

10,0 %

B8

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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Gefrorene Filets von anderen Fischen

030484.000

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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0304.87

von Thunfischen der Gattung Thunnus und von echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

- von Thunfischen der Gattung Thunnus

030487.020

-- von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B5

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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030487.030

-- von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0304.89

andere

030489.100

1 von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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2 andere

030489.210

- vom Marlin (Istiophoridae)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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andere, gefroren

0304.99

andere

1 von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

030499.120

- von Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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2 andere

- andere

030499.994

-- von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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03.05

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

030510.000

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0305.20

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

3 Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.) und Nishin-Rogen in Tang

030520.020

- Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

7,5 %

B8

6,7 %

5,8 %

5,0 %

4,2 %

3,3 %

2,5 %

1,7 %

0,8 %

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Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

0305.32

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

030532.010

- von Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

15,0 %

B8

13,3 %

11,7 %

10,0 %

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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0305.39

andere

2 andere

030539.210

- von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

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Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

030551.000

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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0305.53

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

030553.100

- Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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0305.54

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

030554.100

- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Iwashi (Sardinops spp. und Engraulis spp.), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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0305.59

andere

2 andere

030559.020

(1) Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.) und gemeiner Rundhering (Etrumeus spp.)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030559.090

(2) andere

- Samma (Cololabis spp., ausgenommen Cololabis saira)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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- andere

10,5 %

A

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Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

030561.000

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030562.000

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030563.000

Sardellen (Engraulis spp.)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030564.000

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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0305.69

andere

2 andere

030569.091

- Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp. und Sardinops spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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030569.099

- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

0305.71

Haifischflossen

030571.090

- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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0305.72

Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

2 andere

(2) getrocknet

B andere

- von Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

030572.221

-- von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030572.222

-- andere

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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(3) gesalzen oder in Salzlake

B andere

030572.321

- von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030572.322

- von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030572.323

- von Sardellen (Engraulis spp.)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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- andere

030572.324

-- von Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp. und Sardinops spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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030572.329

-- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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0305.79

andere

2 andere

(2) getrocknet

B andere

- von Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

030579.221

-- von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030579.222

-- andere

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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(3) gesalzen oder in Salzlake

B andere

030579.321

- von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030579.322

- von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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030579.323

- von Sardellen (Engraulis spp.)

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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- andere

030579.324

-- von Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp. und Sardinops spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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030579.329

-- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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03.06

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

lebend, frisch oder gekühlt

0306.33

Krabben

030633.140

- Haarkrabben

4,0 %

B10

3,6 %

3,3 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

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03.07

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

Austern

0307.19

andere

1 geräuchert

030719.210

- Schließmuskeln von Schalentieren

6,7 %

B8

6,0 %

5,2 %

4,5 %

3,7 %

3,0 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

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Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

030721.000

lebend, frisch oder gekühlt

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030722.000

gefroren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0307.29

andere

030729.500

1 geräuchert

6,7 %

B8

6,0 %

5,2 %

4,5 %

3,7 %

3,0 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

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030729.200

2 andere

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

0307.39

andere

1 geräuchert

030739.510

- Schließmuskeln von Schalentieren

6,7 %

B5

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

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Tintenfische und Kalmare

0307.42

lebend, frisch oder gekühlt

030742.090

- andere

5,0 %

B10

4,5 %

4,1 %

3,6 %

3,2 %

2,7 %

2,3 %

1,8 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

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0307.43

gefroren

030743.020

- Fliegender Kalmar (Ommastrephes bartramii)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030743.030

- Japanischer Flugkalmar (Todarodes pacificus), Riesenkalmar (Dosidicus gigas), Japanischer Kalmar (Loliolus spp.), Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.) und Leuchtkalmar (Watasenia scintillans)

5,0 %

B10

4,5 %

4,1 %

3,6 %

3,2 %

2,7 %

2,3 %

1,8 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

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030743.090

- andere

-- Tintenfische (Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

3,5 %

B8

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

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-- andere

3,5 %

B10

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0307.49

andere

030749.500

1 geräuchert

6,7 %

B8

6,0 %

5,2 %

4,5 %

3,7 %

3,0 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

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2 andere

030749.210

- Mongo Ika

-- getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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-- andere

15,0 %

B8

13,3 %

11,7 %

10,0 %

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

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030749.290

- andere

-- Tintenfische (Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

zollfrei

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-- andere

15,0 %

B8

13,3 %

11,7 %

10,0 %

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

0307.71

lebend, frisch oder gekühlt

030771.100

1 Schließmuskeln von Schalentieren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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3 andere

030771.310

- Akagai (Rote Venusmuschel), lebend

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

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030771.320

- Japanische Teppichmuscheln

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030771.390

- andere

7,0 %

B13

6,5 %

6,0 %

5,5 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

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zollfrei

0307.72

gefroren

030772.100

1 Schließmuskeln von Schalentieren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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3 andere

030772.310

- Japanische Teppichmuscheln

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

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030772.390

- andere

7,0 %

B8

6,2 %

5,4 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

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0307.79

andere

1 geräuchert

030779.210

- Schließmuskeln von Schalentieren

6,7 %

B5

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

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2 andere

030779.310

(1) Schließmuskeln von Schalentieren

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

zollfrei

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(3) andere

030779.339

- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.)

030781.000

Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030782.000

Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

- Schließmuskeln von Schalentieren

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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- andere

7,0 %

B13

6,5 %

6,0 %

5,5 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

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030784.000

Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

- Schließmuskeln von Schalentieren

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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- andere

7,0 %

A

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0307.87

andere Seeohren (Haliotis spp.)

030787.900

2 andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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0307.88

andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

030788.100

1 geräuchert

- Schließmuskeln von Schalentieren

6,7 %

B8

6,0 %

5,2 %

4,5 %

3,7 %

3,0 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

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- andere

6,7 %

A

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030788.900

2 andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0307.91

lebend, frisch oder gekühlt

030791.010

- Schließmuskeln von Schalentieren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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- andere

030791.091

-- Kamm-Muscheln (Pectinidae)

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030791.092

-- Süßwassermuscheln

7,0 %

B10

6,4 %

5,7 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030791.099

-- andere

7,0 %

B13

6,5 %

6,0 %

5,5 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

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0307.92

gefroren

030792.110

- Schließmuskeln von Schalentieren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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- andere

030792.131

-- Kamm-Muscheln (Pectinidae)

7,0 %

B8

6,2 %

5,4 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

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0307.99

andere

1 geräuchert

030799.220

- Kamm-Muscheln (Pectinidae) und Schließmuskeln von Schalentieren

6,7 %

B8

6,0 %

5,2 %

4,5 %

3,7 %

3,0 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

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2 andere

030799.330

- Schließmuskeln von Schalentieren

15,0 %

B10

13,6 %

12,3 %

10,9 %

9,5 %

8,2 %

6,8 %

5,5 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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- andere

030799.320

-- Kamm-Muscheln (Pectinidae)

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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030799.399

-- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

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03.08

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus)

030822.000

gefroren

7,0 %

B8

6,2 %

5,4 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

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0308.90

andere

2 frisch, gekühlt oder gefroren

- gefroren

030890.291

-- Seeigel

7,0 %

B8

6,2 %

5,4 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

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030890.299

-- andere

--- Quallen, ausgenommen Rhopilema spp.

7,0 %

B3

5,3 %

3,5 %

1,8 %

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--- andere

7,0 %

B8

6,2 %

5,4 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

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4 andere

030890.420

(2) andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 4 – MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

04.01

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0401.10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

1 sterilisiert, gefroren oder zur Haltbarmachung behandelt

040110.110

- Milch und Rahm in dieser Unterposition 1, 0401.20-1, 0401.40-1 und 0401.50-1-(1), (2), Buttermilch usw. in 0403.10-1 und 0403.90-1-(1)-[2], (2)-[2] und (3)-[2], Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, in 0404.90-1-(1)-[1], [2], (2)-[1], [2], (3)-[1], [2], kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in 1806.20-1-(1), 1806.90-2-(1)-A, Lebensmittelzubereitungen in 1901.10-1-(1), (2), 1901.20-1-(1)-A, B und 1901.90-1-(1)-A, B, Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee usw. in 2101.12-2-(1)-A, B und 2101.20-2-(1)-A, B, Lebensmittelzubereitungen in 2106.10-1 und 2106.90-1-(1), (2) in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position sowie in den Positionen 04.03, 04.04, 18.06, 19.01, 21.01 und 21.06 „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“ genannt, wird auf einer Grundlage von 133 940 Tonnen, berechnet in Vollmilchäquivalenten gemäß einer in einem Kabinettsbeschluss festgelegten Methode, unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (April-März) eingeführten Menge, der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040110.190

- andere

X

S

040110.200

2 andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0401.20

mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

1 sterilisiert, gefroren oder haltbar gemacht

040120.110

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040120.190

- andere

X

S

040120.200

2 andere

21,3 %

R7

S

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

20,2 %

0401.40

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

1 sterilisiert, gefroren oder haltbar gemacht

040140.110

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040140.190

- andere

X

S

040140.200

2 andere

21,3 %

R8

S

20,4 %

19,5 %

18,6 %

17,8 %

16,9 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

0401.50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1 sterilisiert, gefroren oder haltbar gemacht; anderer Rahm mit einem Milchfettgehalt von 13 GHT oder mehr (nicht sterilisiert, gefroren oder haltbar gemacht)

(1) mit einem Milchfettgehalt von 45 GHT oder weniger

040150.111

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040150.119

- andere

X

S

(2) andere

040150.121

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040150.129

- andere

X

S

040150.200

2 andere

21,3 %

R8

S

20,4 %

19,5 %

18,6 %

17,8 %

16,9 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

16,0 %

04.02

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402.10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

040210.110

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040210.121

- Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form in dieser Unterposition 1-[2], 2-(1)-[2], (2)-[2], 0402.21-2-(1), (2)-[2] und 0402.29-2-[2] in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“, wird auf einer Grundlage von 74 973 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq1

040210.129

- andere

29,8 % + 396 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

(1) für Schulessen für Kinder, Schüler oder Kleinkinder von Kindergärten, Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I, Pflichtschulen, Schulen der Sekundarstufe II mit Abendkursen oder Sonderschulen, für Schüler von Kinderhilfseinrichtungen oder dergleichen wie vorgeschrieben durch einen Kabinettsbeschluss oder für Schüler, die eine betriebliche Kindertagesbetreuung im Sinne von Absatz 9, 10 oder 12 von Artikel 6-3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes erhalten, nachfolgend in dieser Position „für Schulessen usw.“ genannt, und für die Herstellung von Mischfuttermitteln wie vorgeschrieben durch einen Kabinettsbeschluss, nachfolgend in dieser Position „zu Futterzwecken“ genannt

[1] für Schulessen usw.

040210.211

- Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form für Schulessen usw. in dieser Unterposition 2-(1)-[1] und in 0402.21-2-(1) in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position „Sammelkontingent Magermilchpulver für Schulessen usw.“, wird auf einer Grundlage von 7 264 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq1

040210.212

- andere

396 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

[2] zu Futterzwecken

040210.216

- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“

Xq1

040210.217

- andere

396 Yen/kg

R9

S

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

R9

(2) andere

040210.221

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040210.222

- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“

Xq1

040210.229

- andere

21,3 % + 396 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0402.21

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT

(1) mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

040221.111

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040221.119

- andere

-- zur Verwendung als Vormaterialien für Schokolade bestimmt

25,5 % + 612 Yen/kg

TRQ

TRQ-24, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

25,5 % + 612 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(2) andere

040221.121

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040221.129

- andere

-- zur Verwendung als Vormaterialien für Schokolade bestimmt

25,5 % + 1 023 Yen/kg

TRQ

TRQ-24, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

25,5 % + 1 023 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

(1) für Schulessen usw. und zu Futterzwecken

- für Schulessen usw.

040221.211

-- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver für Schulessen usw.“

Xq1

040221.212

-- andere

425 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- zu Futterzwecken

040221.216

-- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“

Xq1

040221.217

-- andere

425 Yen/kg

R10

S

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

R10

(2) andere

040221.221

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040221.222

- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“

Xq1

040221.229

- andere

21,3 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0402.29

andere

1 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT

(1) mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

040229.111

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040229.119

- andere

25,5 % + 612 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(2) andere

040229.121

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040229.129

- andere

25,5 % + 1 023 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

040229.211

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040229.220

- für das „Sammelkontingent Magermilchpulver, ausgenommen für Schulessen usw.“

Xq1

040229.291

- andere

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

andere

0402.91

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 7,5 GHT

040291.110

(1) Schlagrahm in Druckbehältern

25,5 %

B5**

12,8 %

10,2 %

7,7 %

5,1 %

2,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

040291.121

- Milch und Rahm in dieser Unterposition 1-(2) und 2 in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position das „Sammelkontingent“, wird auf einer Grundlage von 1 500 Tonnen unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (April-März) eingeführten Menge, der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq1

040291.129

- andere

25,5 % + 509 Yen/kg

TRQ

TRQ-21, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

040291.210

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

040291.290

- andere

21,3 % + 254 Yen/kg

TRQ

TRQ-21, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0402.99

andere

1 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 GHT

040299.110

(1) Schlagrahm in Druckbehältern

25,5 %

B5**

12,8 %

10,2 %

7,7 %

5,1 %

2,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

040299.121

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040299.129

- andere

25,5 % + 509 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

040299.210

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040299.290

- andere

25,5 % + 254 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

04.03

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0403.10

Joghurt

1 gefroren, haltbar gemacht oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Geschmacksstoffen, Früchten oder Nüssen (ausgenommen gefrorener Joghurt)

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

040310.110

-- mit Zusatz von Zucker

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040310.120

-- andere

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040310.190

- andere

X

S

2 andere

(1) gefrorener Joghurt

040310.211

- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 10 kg oder weniger

26,3 %

B10

S

23,9 %

21,5 %

19,1 %

16,7 %

14,3 %

12,0 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040310.219

- andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040310.220

(2) andere

21,3 %

B10

S

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0403.90

andere

1 sterilisiert, gefroren, haltbar gemacht, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Geschmacksstoffen, Früchten oder Nüssen

(1) mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

[1] Buttermilchpulver und andere Erzeugnisse mit fester Konsistenz

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

040390.111

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040390.112

-- andere

Xq1

040390.113

- andere

29,8 % + 396 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

[2] andere

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

040390.116

-- mit Zusatz von Zucker

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040390.117

-- andere

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040390.118

- andere

X

S

(2) mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 26 GHT

[1] Buttermilchpulver und andere Erzeugnisse mit fester Konsistenz

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

040390.121

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040390.122

-- andere

Xq1

040390.123

- andere

29,8 % + 582 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

[2] andere

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

040390.126

-- mit Zusatz von Zucker

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040390.127

-- andere

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040390.128

- andere

X

S

(3) mit einem Milchfettgehalt von mehr als 26 GHT

[1] Buttermilchpulver und andere Erzeugnisse mit fester Konsistenz

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

040390.131

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040390.132

-- andere

Xq1

040390.133

- andere

29,8 % + 1 023 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

[2] andere

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

040390.136

-- mit Zusatz von Zucker

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040390.137

-- andere

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040390.138

- andere

X

S

040390.200

2 andere

21,3 %

R5

S

20,3 %

19,4 %

18,4 %

17,4 %

16,5 %

15,5 %

14,5 %

13,6 %

12,6 %

11,6 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

04.04

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0404.10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1 sterilisiert, gefroren, haltbar gemacht, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(1) mit einem Milchfettgehalt von 5 GHT oder weniger

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

040410.111

- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040410.119

- andere

Xq1

[2] andere

[i] mineralisiertes Molkenkonzentrat

- Mineralisiertes Molkenkonzentrat in dieser Unterposition 1-(1)-[2]-[i] und (2)-[2]-[i] in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend „Sammelkontingent mineralisiertes Molkenkonzentrat“, wird auf einer Grundlage von 14 000 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

040410.121

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040410.122

-- andere

Xq1

040410.129

- andere

-- Zollkontingent für die Europäische Union

--- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

--- andere

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 425 Yen/kg

R11

SG4**, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- andere

29,8 % + 425 Yen/kg

R12

SG4**, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (Molkenproteinkonzentrat, im Folgenden „MPK“)

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 425 Yen/kg

R11

SG4*, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- andere

29,8 % + 425 Yen/kg

R12

SG4*, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 425 Yen/kg

B5*****

S

35,0 % + 40 Yen/kg

28,0 % + 32 Yen/kg

21,0 % + 24 Yen/kg

14,0 % + 16 Yen/kg

7,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

---- andere

29,8 % + 425 Yen/kg

B5****

S

25,0 % + 40 Yen/kg

20,0 % + 32 Yen/kg

15,0 % + 24 Yen/kg

10,0 % + 16 Yen/kg

5,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

[ii] andere

1 mit Zusatz von Zucker

040410.131

- Molke und modifizierte Molke in dieser Unterposition 1-(1)-[2]-[ii]-1, 2 und (2)-[2]-[ii]-1, 2, ausgenommen mineralisiertes Molkenkonzentrat, die gemäß den Bestimmungen eines Kabinettsbeschlusses für die Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden, in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Xq1

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Unterposition „Sammelkontingent Molke usw. für Futterzwecke“, wird auf einer Grundlage von 45 000 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

040410.139

- andere

-- Zollkontingent für die Europäische Union

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

--- für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr als blau anerkannt werden

29,8 % + 425 Yen/kg

A

S

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

29,8 % + 425 Yen/kg

R11

SG4**, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (MPK)

29,8 % + 425 Yen/kg

R11

SG4*, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

29,8 % + 425 Yen/kg

B5*****

S

35,0 % + 40 Yen/kg

28,0 % + 32 Yen/kg

21,0 % + 24 Yen/kg

14,0 % + 16 Yen/kg

7,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

040410.141

- für die Herstellung von Mischfuttermitteln gemäß den Bestimmungen eines zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschlusses und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr für das „Sammelkontingent Molke usw. für Futterzwecke“ geltenden Verordnungen festgelegt sind

Xq1

040410.142

- Molke und aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse in dieser Unterposition 1-(1)-[2]-[ii]-2 und (2)-[2]-[ii]-2 und in der Unterposition 0404.90-1-(1)-[2], (2)-[2] und (3)-[2], die für die Herstellung von aufbereitetem Milchpulver für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden, in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Xq1

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position „Sammelkontingent Molke usw. für aufbereitetes Milchpulver zur Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder“, wird auf einer Grundlage von 25 000 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

040410.149

- andere

-- Zollkontingent für die Europäische Union

--- Molke (aufbereitete Molke für Säuglingsanfangsnahrung)

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

--- Molke (Molkenpermeat)

29,8 % + 425 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

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TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

--- für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr als blau anerkannt werden

29,8 % + 425 Yen/kg

A

S

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

29,8 % + 425 Yen/kg

R12

SG4**, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (MPK)

29,8 % + 425 Yen/kg

R12

SG4*, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

29,8 % + 425 Yen/kg

B5****

S

25,0 % + 40 Yen/kg

20,0 % + 32 Yen/kg

15,0 % + 24 Yen/kg

10,0 % + 16 Yen/kg

5,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

(2) andere

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

040410.151

- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040410.159

- andere

Xq1

[2] andere

[i] mineralisiertes Molkenkonzentrat

- für das „Sammelkontingent mineralisiertes Molkenkonzentrat“

040410.161

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

040410.162

-- andere

Xq1

040410.169

- andere

-- Zollkontingent für die Europäische Union

--- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 687 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

--- andere

29,8 % + 687 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 687 Yen/kg

R11

SG4**, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- andere

29,8 % + 687 Yen/kg

R12

SG4**, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (MPK)

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 687 Yen/kg

R11

SG4*, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

---- andere

29,8 % + 687 Yen/kg

R12

SG4*, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

---- mit Zusatz von Zucker

29,8 % + 687 Yen/kg

B5*****

S

35,0 % + 40 Yen/kg

28,0 % + 32 Yen/kg

21,0 % + 24 Yen/kg

14,0 % + 16 Yen/kg

7,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

---- andere

29,8 % + 687 Yen/kg

B5****

S

25,0 % + 40 Yen/kg

20,0 % + 32 Yen/kg

15,0 % + 24 Yen/kg

10,0 % + 16 Yen/kg

5,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

[ii] andere

1 mit Zusatz von Zucker

040410.171

- für die Herstellung von Mischfuttermitteln gemäß den Bestimmungen eines zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschlusses und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Verordnungen festgelegt sind

Xq1

040410.179

- andere

-- für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr als blau anerkannt werden

29,8 % + 687 Yen/kg

A

S

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

29,8 % + 687 Yen/kg

R11

SG4**, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (MPK)

29,8 % + 687 Yen/kg

R11

SG4*, S

35,0 % + 40 Yen/kg

32,6 % + 37,20 Yen/kg

30,1 % + 34,40 Yen/kg

27,7 % + 31,60 Yen/kg

25,2 % + 28,80 Yen/kg

22,8 % + 26 Yen/kg

20,3 % + 23,20 Yen/kg

17,9 % + 20,40 Yen/kg

15,4 % + 17,60 Yen/kg

13,0 % + 14,80 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

10,5 % + 12 Yen/kg

--- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

29,8 % + 687 Yen/kg

B5*****

S

35,0 % + 40 Yen/kg

28,0 % + 32 Yen/kg

21,0 % + 24 Yen/kg

14,0 % + 16 Yen/kg

7,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

040410.181

- für die Herstellung von Mischfuttermitteln gemäß den Bestimmungen eines zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschlusses und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Verordnungen festgelegt sind, im Rahmen des „Sammelkontingents Molke usw. für Futterzwecke“

Xq1

040410.182

- für die Herstellung von aufbereitetem Milchpulver für Säuglinge und Kleinkinder für das „Sammelkontingent Molke usw. für aufbereitetes Milchpulver zur Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder“

Xq1

040410.189

- andere

-- Zollkontingent für die Europäische Union

29,8 % + 687 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

--- für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr als blau anerkannt werden

29,8 % + 687 Yen/kg

A

S

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 25 GHT (Molkepulver)

29,8 % + 687 Yen/kg

R12

SG4**, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 25 GHT, jedoch weniger als 45 GHT (MPK)

29,8 % + 687 Yen/kg

R12

SG4*, S

25,0 % + 40 Yen/kg

23,3 % + 37,20 Yen/kg

21,5 % + 34,40 Yen/kg

19,8 % + 31,60 Yen/kg

18,0 % + 28,80 Yen/kg

16,3 % + 26 Yen/kg

14,5 % + 23,20 Yen/kg

12,8 % + 20,40 Yen/kg

11,0 % + 17,60 Yen/kg

9,3 % + 14,80 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

7,5 % + 12 Yen/kg

---- mit einem Milchproteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von größer/gleich 45 GHT

29,8 % + 687 Yen/kg

B5****

S

25,0 % + 40 Yen/kg

20,0 % + 32 Yen/kg

15,0 % + 24 Yen/kg

10,0 % + 16 Yen/kg

5,0 % + 8 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040410.200

2 andere

21,3 %

B10

S

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0404.90

andere

1 sterilisiert, gefroren, haltbar gemacht, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(1) mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

[1] mit Zusatz von Zucker

040490.111

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040490.112

- andere

X

S

[2] andere

040490.116

- für die Herstellung von aufbereiteten Milchpulvern für Säuglinge und Kleinkinder für das „Sammelkontingent Molke usw. für aufbereitetes Milchpulver zur Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder“

Xq1

040490.117

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040490.118

- andere

29,8 % + 400 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 30 GHT

[1] mit Zusatz von Zucker

040490.121

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040490.122

- andere

X

S

[2] andere

040490.126

- für die Herstellung von aufbereiteten Milchpulvern für Säuglinge und Kleinkinder für das „Sammelkontingent Molke usw. für aufbereitetes Milchpulver zur Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder“

Xq1

040490.127

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040490.128

- andere

29,8 % + 679 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(3) mit einem Milchfettgehalt von mehr als 30 GHT

[1] mit Zusatz von Zucker

040490.131

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

35,0 %

R6

32,1 %

29,2 %

26,3 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

17,5 %

040490.132

- andere

X

S

[2] andere

040490.136

- für die Herstellung von aufbereiteten Milchpulvern für Säuglinge und Kleinkinder für das „Sammelkontingent Molke usw. für aufbereitetes Milchpulver zur Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder“

Xq1

040490.137

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

040490.138

- andere

29,8 % + 1 023 Yen/kg

TRQ

TRQ-22, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

040490.200

2 andere

21,3 %

R6

S

19,5 %

17,8 %

16,0 %

14,2 %

12,4 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

04.05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0405.10

Butter

1 mit einem Milchfettgehalt von 85 GHT oder weniger

040510.110

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040510.121

- Butter und andere Fettstoffe aus der Milch in dieser Unterposition 1-[2], 2-[2] und in der Unterposition 0405.90-2-[2] in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position „Sammelkontingent“, wird auf einer Grundlage von 581 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq1

040510.129

- andere

29,8 % + 985 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

040510.210

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040510.221

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

040510.229

- andere

29,8 % + 1 159 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0405.20

Milchstreichfette

040520.010

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040520.090

- andere

29,8 % + 985 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0405.90

andere

1 mit einem Milchfettgehalt von 85 GHT oder weniger

040590.110

- Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

040590.190

- andere

29,8 % + 985 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

040590.210

[1] Von der Agriculture & Livestock Industries Corporation in der Menge eingeführt, die in Artikel 13 Absatz 1 des befristeten Gesetzes über die Entschädigung der Milcherzeuger (Gesetz Nr. 112 von 1965) festgelegt ist, oder eingeführt mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der in Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Weise.

Xq1

[2] andere

040590.221

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

040590.229

- andere

29,8 % + 1 159 Yen/kg

TRQ

TRQ-23, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

04.06

Käse und Quark/Topfen

0406.10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

040610.020

- ein Trockenmassegehalt von 48 GHT oder weniger, in Stücke mit einem Gewicht von jeweils nicht mehr als 4 g geschnitten, gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 kg

22,4 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

040610.010

-- Vormaterialien, die für die Verwendung in Schmelzkäse bestimmt sind (ausgenommen die der Unterpositionen 0406.20 und 0406.30), in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent (nachfolgend in dieser Position das „Sammelkontingent“) wird innerhalb der Höchstmengen der voraussichtlichen Inlandsnachfrage im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) und unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge, der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq2

040610.090

-- andere

--- Frischkäse, ein weicher, streichfähiger, nichtgereifter und rindenloser Käse, mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mehr als dem Mindestgehalt, einem Feuchtigkeitsgehalt der fettfreien Masse von mehr als dem Mindestgehalt und einer Trockenmasse von mehr als dem Mindestgehalt, wie im Codex Standard für Rahmfrischkäse (CODEX STAN 275-1973) beschrieben

---- mit einem Fettgehalt von weniger als 45 GHT

29,8 %

B15

S

27,9 %

26,1 %

24,2 %

22,4 %

20,5 %

18,6 %

16,8 %

14,9 %

13,0 %

11,2 %

9,3 %

7,5 %

5,6 %

3,7 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

---- andere

29,8 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

--- andere

29,8 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0406.20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

040620.100

1 von Schmelzkäse

40,0 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

040620.200

2 andere

26,3 %

B15

S

24,7 %

23,0 %

21,4 %

19,7 %

18,1 %

16,4 %

14,8 %

13,2 %

11,5 %

9,9 %

8,2 %

6,6 %

4,9 %

3,3 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040630.000

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

40,0 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0406.40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

040640.010

- zur Verwendung als Vormaterialien für Schmelzkäse bestimmt, für das „Sammelkontingent“

Xq2

040640.090

- andere

29,8 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

0406.90

andere Käse

040690.010

- zur Verwendung als Vormaterialien für Schmelzkäse bestimmt, für das „Sammelkontingent“

Xq2

040690.090

- andere

-- Weichkäse mit einem Feuchtigkeitsgehalt der fettfreien Masse über dem gemäß dem Allgemeinen Codex Standard für Käse (CODEX STAN 283-1978) Abschnitt 7.1.1 für die Bezeichnung weich festgelegten Wert

29,8 %

TRQ

TRQ-25, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

29,8 %

B15

S

27,9 %

26,1 %

24,2 %

22,4 %

20,5 %

18,6 %

16,8 %

14,9 %

13,0 %

11,2 %

9,3 %

7,5 %

5,6 %

3,7 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

04.07

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

andere Eier, frisch

040721.000

von Hühnern (Gallus domesticus)

17,0 %

B12**

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

11,7 %

9,7 %

7,8 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040729.000

andere

17,0 %

B12**

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

11,7 %

9,7 %

7,8 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0407.90

andere

040790.100

1 gefroren

17,0 %

B12**

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

13,6 %

11,7 %

9,7 %

7,8 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040790.200

2 andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

04.08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Eigelb

040811.000

getrocknet

18,8 %

B5

15,7 %

12,5 %

9,4 %

6,3 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040819.000

andere

20 % oder 48 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

16,7 % oder 40 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,3 % oder 32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10 % oder 24 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

6,7 % oder 16 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,3 % oder 8 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

040891.000

getrocknet

21,3 %

B12***

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

040899.000

andere

21,3 % oder 51 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

17,8 % oder 42,5 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,2 % oder 34 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,7 % oder 25,5 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,1 % oder 17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,6 % oder 8,5 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

04.09

040900.000

Natürlicher Honig

25,5 %

B7

22,3 %

19,1 %

15,9 %

12,8 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

05.07

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0507.90

andere

050790.090

- andere

X

ABSCHNITT II – WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 7 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

07.03

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

0703.10

Speisezwiebeln und Schalotten

1 Speisezwiebeln

070310.011

- nicht mehr als 67 Yen/kg in Zollwert

8,5 %

B5

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

070310.012

- mehr als 67 Yen/kg, jedoch nicht mehr als 73,70 Yen/kg in Zollwert

8,5 % oder (73,70 Yen/kg - Zollwert)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

B5

7,1 % oder ((73,70 Yen - Zollwert) x 5/6)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

5,7 % oder ((73,70 Yen - Zollwert) x 4/6)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

4,3 % oder ((73,70 Yen/kg - Zollwert) x 3/6)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

2,8 % oder ((73,70 Yen/kg - Zollwert) x 2/6)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

1,4 % oder ((73,70 Yen/kg - Zollwert) x 1/6)/kg, je nachdem, welcher Wert kleiner ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

07.09

anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

Pilze und Trüffeln

0709.59

andere

- andere

070959.020

-- Shiitake-Pilze

4,3 %

R13

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

3,7 %

andere

0709.99

andere

070999.100

1 Zuckermais

6,0 %

B3

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

07.10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

071010.000

Kartoffeln

8,5 %

B5

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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Hülsengemüse, auch ausgelöst

0710.29

andere

071029.010

- grüne Sojabohnen

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

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071030.000

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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0710.80

anderes Gemüse

071080.030

1 große Klette

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

2 andere

071080.010

- Brokkoli

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

zollfrei

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0710.90

Mischungen von Gemüsen

071090.100

1 hauptsächlich bestehend aus Zuckermais

10,6 %

B5

8,8 %

7,1 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

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07.11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711.90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

2 andere

071190.093

(1) große Klette

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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(2) andere

071190.092

- Lotuswurzeln

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

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07.12

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

071220.000

Speisezwiebeln

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

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zollfrei

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Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

0712.39

andere

071239.010

- Shiitake-Pilze

12,8 %

R14

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

0712.90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

2 andere

071290.050

- Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

07.13

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0713.10

Erbsen (Pisum sativum)

2 andere

(2) andere

071310.229

- andere

354 Yen/kg

B10

321,82 Yen/kg

289,64 Yen/kg

257,45 Yen/kg

225,27 Yen/kg

193,09 Yen/kg

160,91 Yen/kg

128,73 Yen/kg

96,55 Yen/kg

64,36 Yen/kg

32,18 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

0713.32

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

071332.090

- andere

X

0713.33

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

2 andere

(2) andere

071333.229

- andere

X

0713.34

Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

2 andere

(2) andere

071334.299

- andere

X

0713.35

Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

2 andere

(2) andere

071335.299

- andere

X

0713.39

andere

2 andere

(2) andere

- andere

071339.222

-- Reisbohnen (Phaseolus calcaratus)

X

071339.227

-- andere

X

0713.50

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

2 andere

(2) andere

071350.221

- Erbsen in dieser Unterposition 2-(2), Adzukibohnen in 0713.32, Gartenbohnen in 0713.33-2-(2), Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen in 0713.34-2-(2), Kuhbohnen in 0713.35-2-(2), andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) in 0713.39-2-(2), Puffbohnen (Dicke Bohnen) in 0713.50-2-(2), Straucherbsen in 0713.60-2-(2) und andere getrocknete Hülsenfrüchte in 0713.90-2-(2) in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in dieser Position das „Sammelkontingent“, wird auf einer Grundlage von 120 000 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen sowie unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge berechnet.

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

071350.229

- andere

354 Yen/kg

B10

321,82 Yen/kg

289,64 Yen/kg

257,45 Yen/kg

225,27 Yen/kg

193,09 Yen/kg

160,91 Yen/kg

128,73 Yen/kg

96,55 Yen/kg

64,36 Yen/kg

32,18 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0713.60

Straucherbsen (Cajanus cajan)

2 andere

(2) andere

071360.291

- für das „Sammelkontingent“

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

071360.299

- andere

354 Yen/kg

B10

321,82 Yen/kg

289,64 Yen/kg

257,45 Yen/kg

225,27 Yen/kg

193,09 Yen/kg

160,91 Yen/kg

128,73 Yen/kg

96,55 Yen/kg

64,36 Yen/kg

32,18 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0713.90

andere

2 andere

(2) andere

071390.221

- für das „Sammelkontingent“

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

071390.229

- andere

354 Yen/kg

B10

321,82 Yen/kg

289,64 Yen/kg

257,45 Yen/kg

225,27 Yen/kg

193,09 Yen/kg

160,91 Yen/kg

128,73 Yen/kg

96,55 Yen/kg

64,36 Yen/kg

32,18 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

07.14

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

0714.10

Maniok

2 andere

(1) Pellets von Mehl oder Grieß

071410.190

- andere

15,0 %

R5

14,3 %

13,6 %

13,0 %

12,3 %

11,6 %

10,9 %

10,2 %

9,5 %

8,9 %

8,2 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

0714.20

Süßkartoffeln

071420.100

1 gefroren

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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071420.200

2 andere

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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0714.30

Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

071430.100

1 gefroren

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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0714.40

Taro (Colocasia spp.)

071440.100

1 gefroren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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0714.50

Yautia (Xanthosoma spp.)

071450.100

1 gefroren

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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0714.90

andere

071490.100

1 gefroren

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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KAPITAL 8 – GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

08.02

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

Esskastanien (Castanea spp.)

080241.000

ungeschält

9,6 %

B10

8,7 %

7,9 %

7,0 %

6,1 %

5,2 %

4,4 %

3,5 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

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080242.000

ohne Schale

9,6 %

B10

8,7 %

7,9 %

7,0 %

6,1 %

5,2 %

4,4 %

3,5 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

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080270.000

Kolanüsse (Cola spp.)

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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0802.90

andere

080290.900

2 andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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08.03

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0803.10

Mehlbananen

1 frisch

080310.100

(1) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September

20,0 %

B10

18,2 %

16,4 %

14,5 %

12,7 %

10,9 %

9,1 %

7,3 %

5,5 %

3,6 %

1,8 %

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080310.100

(2) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

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0803.90

andere

1 frisch

080390.100

(1) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September

20,0 %

B10

18,2 %

16,4 %

14,5 %

12,7 %

10,9 %

9,1 %

7,3 %

5,5 %

3,6 %

1,8 %

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080390.100

(2) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

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08.04

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0804.20

Feigen

080420.010

- frisch

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

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080420.090

- getrocknet

6,0 %

B5

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

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0804.30

Ananas

080430.010

1 frisch

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

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08.05

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805.10

Orangen

080510.000

1 bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November

16,0 %

B5

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

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080510.000

2 bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai

- bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März

32,0 %

B7**

SG5

25,6 %

25,6 %

25,6 %

20,5 %

15,4 %

10,2 %

5,1 %

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- bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai

32,0 %

B5

26,7 %

21,3 %

16,0 %

10,7 %

5,3 %

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Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

080521.000

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

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080522.000

Clementinen

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

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080529.000

andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

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080540.000

Pampelmusen und Grapefruits

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0805.90

andere

080590.090

2 andere

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

08.08

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

080810.000

Äpfel

17,0 %

B10****

12,8 %

11,5 %

10,2 %

9,0 %

7,7 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,6 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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08.09

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

Kirschen

080921.000

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

8,5 %

B5**

4,3 %

3,4 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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080929.000

andere

8,5 %

B5**

4,3 %

3,4 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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08.11

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811.90

andere

1 mit Zusatz von Zucker

081190.110

(1) Ananas

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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081190.140

(3) Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

13,8 %

B5

11,5 %

9,2 %

6,9 %

4,6 %

2,3 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

081190.210

(1) Ananas

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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08.12

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

081210.000

Kirschen

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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0812.90

andere

1 Bananen

081290.100

(1) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September

20,0 %

B5

16,7 %

13,3 %

10,0 %

6,7 %

3,3 %

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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081290.100

(2) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März

25,0 %

B5

20,8 %

16,7 %

12,5 %

8,3 %

4,2 %

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2 Orangen

081290.200

(1) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

081290.200

(2) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai

32,0 %

B10

29,1 %

26,2 %

23,3 %

20,4 %

17,5 %

14,5 %

11,6 %

8,7 %

5,8 %

2,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

3 Pampelmusen und Grapefruits

081290.300

(1) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

081290.300

(2) bei Einfuhr im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4 andere

081290.430

(2) Esskastanien (Castanea spp.)

9,6 %

B10

8,7 %

7,9 %

7,0 %

6,1 %

5,2 %

4,4 %

3,5 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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(3) andere

081290.440

- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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081290.490

- andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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08.13

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

081310.000

Aprikosen/Marillen

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

081330.000

Äpfel

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0813.40

andere Früchte

2 andere

081340.022

- Kaki, getrocknet

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 9 – KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

09.02

Tee, auch aromatisiert

090210.000

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0902.20

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

090220.200

2 andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0902.30

schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

090230.010

- schwarzer Tee

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

090230.090

- andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0902.40

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

2 andere

090240.220

(2) andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

09.03

090300.000

Mate

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

09.10

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

andere Gewürze

0910.91

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu diesem Kapitel

091091.110

1 Curry

7,2 %

B5

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 10 – GETREIDE

10.01

Weizen und Mengkorn

Hartweizen

1001.11

zur Aussaat

100111.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

100111.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.11, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100111.010 einräumt.

1001.19

andere

100119.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

100119.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100119.010 einräumt.

andere

1001.91

zur Aussaat

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

100191.011

-- Mengkorn

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

100191.019

-- andere

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

100191.091

-- Mengkorn

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.91, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100191.011 einräumt.

100191.099

-- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.91, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100191.019 einräumt.

1001.99

andere

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

100199.011

-- Mengkorn

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

100199.016

--- zu Futterzwecken

Xq1

100199.019

--- andere

---- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

---- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

100199.091

-- Mengkorn

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.99, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100199.011 einräumt.

-- andere

100199.096

--- zu Futterzwecken

---- zur Verwendung als Vormaterialien für Futter und Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung bestimmt

55 Yen/kg

A

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

---- andere

X

100199.099

--- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1001.99, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100199.019 einräumt.

10.03

Gerste

1003.10

zur Aussaat

100310.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-9

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

100310.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1003.10, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100310.010 einräumt.

1003.90

andere

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

100390.011

-- zu Futterzwecken

Xq1

100390.019

-- andere

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-9

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

100390.091

-- zu Futterzwecken

--- zur Verwendung als Vormaterialien für Futter und Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung bestimmt

39 Yen/kg

A

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

X

100390.099

-- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1003.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100390.019 einräumt.

10.05

Mais

1005.90

andere

2 andere

- ausgenommen nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (Gesetz Nr. 54 von 1910)

-- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

100590.091

--- zur Verwendung bei der Herstellung von Maisstärke

Xq2

100590.095

--- für Futterzwecke gemäß Kabinettsbeschluss

Xq2

100590.092

--- zur Verwendung bei der Herstellung von Cornflakes, Ethylalkohol oder Spirituosen

Xq2

100590.099

-- andere

X

S

10.06

Reis

1006.10

Rohreis (Paddy-Reis)

100610.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes, eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen, oder eingeführt zur Rückzahlung eines Darlehens des japanischen Staates gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gemäß entsprechenden Kabinettsbeschlüssen

Xq1

100610.090

- andere

X

1006.20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

100620.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes, eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen, oder eingeführt zur Rückzahlung eines Darlehens des japanischen Staates gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gemäß entsprechenden Kabinettsbeschlüssen

Xq1

100620.090

- andere

X

1006.30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

100630.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes, eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen, oder eingeführt zur Rückzahlung eines Darlehens des japanischen Staates gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gemäß entsprechenden Kabinettsbeschlüssen

Xq1

100630.090

- andere

X

1006.40

Bruchreis

100640.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes, eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen, oder eingeführt zur Rückzahlung eines Darlehens des japanischen Staates gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gemäß entsprechenden Kabinettsbeschlüssen

Xq1

100640.090

- andere

X

10.08

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1008.10

Buchweizen

100810.090

2 andere

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1008.60

Triticale

2 andere

100860.210

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

zollfrei

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-5

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

100860.290

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1008.60, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 100860.210 einräumt.

KAPITEL 11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

11.01

1101.00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

110100.011

-- zur Herstellung von Natriumglutamat

Anmerkung: Die Einfuhren unter dieser Position sind als Vormaterialien für die Herstellung von Natriumglutamat unter zollamtlicher Überwachung zu verwenden.

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

12,5 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110100.091

-- andere

--- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

--- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110100.200

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1101.00, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110100.011 und 110100.091 einräumt.

11.02

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

110220.000

von Mais

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1102.90

andere

1 von Gerste

110290.110

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110290.190

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1102.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110290.110 einräumt.

2 von Triticale

110290.210

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110290.290

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1102.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110290.210 einräumt.

3 von Reis

110290.310

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

110290.390

- andere

X

4 andere

110290.410

- von Roggen

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110290.490

- andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

11.03

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

Grobgrieß und Feingrieß

1103.11

von Weizen

110311.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110311.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.11, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110311.010 einräumt.

110313.000

von Mais

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1103.19

von anderem Getreide

1 von Gerste

110319.110

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110319.190

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110319.110 einräumt.

2 von Triticale

110319.210

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110319.290

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110319.210 einräumt.

110319.400

3 von Hafer

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4 von Reis

110319.510

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

110319.590

- andere

X

110319.300

5 andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1103.20

Pellets

1 von Weizen

110320.110

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110320.190

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110320.110 einräumt.

110320.200

2 von Hafer

12,0 %

B7

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

3 von Mais oder Reis

110320.310

(1) von Mais

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) von Reis

110320.350

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

110320.390

- andere

X

4 von Gerste

110320.410

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110320.490

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110320.410 einräumt.

5 von Triticale

110320.510

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110320.590

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1103.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110320.510 einräumt.

110320.600

6 andere

17,0 %

B7

14,9 %

12,8 %

10,6 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

11.04

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

110412.000

von Hafer

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1104.19

von anderem Getreide

1 von Weizen oder Triticale

[1] von Weizen

110419.111

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110419.119

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110419.111 einräumt.

[2] von Triticale

110419.121

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110419.129

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110419.121 einräumt.

2 von Mais oder Reis

110419.210

(1) von Mais

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) von Reis

110419.250

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

110419.290

- andere

X

3 von Gerste

110419.410

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110419.490

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.19, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110419.410 einräumt.

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

110422.000

von Hafer

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1104.23

von Mais

110423.010

1 zur Verwendung bei der Herstellung von Cornflakes

16,2 %

B7

14,2 %

12,2 %

10,1 %

8,1 %

6,1 %

4,1 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110423.090

2 andere

18,0 %

B5

15,0 %

12,0 %

9,0 %

6,0 %

3,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1104.29

von anderem Getreide

1 von Weizen oder Triticale

[1] von Weizen

110429.111

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110429.119

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.29, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110429.111 einräumt.

[2] von Triticale

110429.121

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110429.129

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.29, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110429.121 einräumt.

2 von Reis

110429.250

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

110429.290

- andere

X

3 von Gerste

110429.410

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

20,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110429.490

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1104.29, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110429.410 einräumt.

4 andere

110429.310

- von Buchweizen

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110430.000

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

17,0 %

R5

16,2 %

15,5 %

14,7 %

13,9 %

13,1 %

12,4 %

11,6 %

10,8 %

10,0 %

9,3 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

8,5 %

11.05

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

110510.000

Mehl, Grieß und Pulver

20,0 %

B7

17,5 %

15,0 %

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110520.000

Flocken, Granulat und Pellets

20,0 %

B5

16,7 %

13,3 %

10,0 %

6,7 %

3,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

11.06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

110610.000

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13

13,6 %

B10

12,4 %

11,1 %

9,9 %

8,7 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1106.20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14

- von Maniok

110620.190

-- andere

15,0 %

R5

14,3 %

13,6 %

13,0 %

12,3 %

11,6 %

10,9 %

10,2 %

9,5 %

8,9 %

8,2 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

7,5 %

110620.200

- andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1106.30

von Erzeugnissen des Kapitels 8

- Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

110630.190

-- andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110630.200

- andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

11.07

Malz, auch geröstet

1107.10

nicht geröstet

- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent (nachfolgend in dieser Position das „Sammelkontingent“) wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Inlandsnachfrage im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) und unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge sowie unter Berücksichtigung der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

110710.011

-- torfgeräuchert

Xq2

110710.021

-- andere

Xq2

- andere

110710.019

-- torfgeräuchert

21,30 Yen/kg

B10

19,36 Yen/kg

17,43 Yen/kg

15,49 Yen/kg

13,55 Yen/kg

11,62 Yen/kg

9,68 Yen/kg

7,75 Yen/kg

5,81 Yen/kg

3,87 Yen/kg

1,94 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

110710.029

-- andere

21,30 Yen/kg

TRQ

TRQ-10

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1107.20

geröstet

110720.010

- für das „Sammelkontingent“

Xq2

110720.020

- andere

21,30 Yen/kg

TRQ

TRQ-10

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

11.08

Stärke; Inulin

Stärke

1108.11

von Weizen

110811.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

110811.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1108.11, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 110811.010 einräumt.

1108.12

von Mais

- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents (nachfolgend in dieser Position oder in der Position 19.01 das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“), das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das durch einen Kabinettsbeschluss festgelegte Jahreszollkontingent („Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“), das mindestens 157 000 Tonnen betragen muss, umfasst folgende Erzeugnisse: (1) Maisstärke der Unterposition 1108.12, (2) Kartoffelstärke der Unterposition 1108.13, (3) Maniokstärke der Unterposition 1108.14, (4) andere Stärke der Unterposition 1108.19, (5) Inulin der Unterposition 1108.20, (6) Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 19.05, der Unterposition 1901.20-1-(2)-D-(b) und (7) Lebensmittelzubereitungen der Unterposition 1901.90-1-(2)-D-(b)

110812.010

-- zur Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Klebstoff aus Stärke

Xq1

110812.020

-- andere

Xq1

110812.090

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1108.13

von Kartoffeln

- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

110813.010

-- zur Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Klebstoff aus Stärke

Xq1

110813.020

-- andere

Xq1

110813.090

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1108.14

von Maniok

- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

110814.010

-- zur Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Klebstoff aus Stärke

Xq1

110814.020

-- andere

Xq1

110814.090

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1108.19

andere Stärke

- von Sago

-- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

110819.011

--- zur Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Klebstoff aus Stärke

Xq1

110819.012

--- andere

Xq1

110819.019

-- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

-- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

110819.091

--- zur Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Klebstoff aus Stärke

Xq1

110819.092

--- andere

Xq1

110819.099

-- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1108.20

Inulin

110820.010

- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

Xq1

110820.090

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

11.09

110900.000

Kleber von Weizen, auch getrocknet

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 12 – ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

12.02

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

1202.30

zur Aussaat

- andere

120230.091

-- ungeschält

617 Yen/kg

B10

560,91 Yen/kg

504,82 Yen/kg

448,73 Yen/kg

392,64 Yen/kg

336,55 Yen/kg

280,45 Yen/kg

224,36 Yen/kg

168,27 Yen/kg

112,18 Yen/kg

56,09 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

120230.099

-- geschält, auch geschrotet

617 Yen/kg

B10

560,91 Yen/kg

504,82 Yen/kg

448,73 Yen/kg

392,64 Yen/kg

336,55 Yen/kg

280,45 Yen/kg

224,36 Yen/kg

168,27 Yen/kg

112,18 Yen/kg

56,09 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

1202.41

ungeschält

- andere

120241.099

-- andere

617 Yen/kg

B10

560,91 Yen/kg

504,82 Yen/kg

448,73 Yen/kg

392,64 Yen/kg

336,55 Yen/kg

280,45 Yen/kg

224,36 Yen/kg

168,27 Yen/kg

112,18 Yen/kg

56,09 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

1202.42

geschält, auch geschrotet

- andere

120242.099

-- andere

617 Yen/kg

B7

539,88 Yen/kg

462,75 Yen/kg

385,63 Yen/kg

308,50 Yen/kg

231,38 Yen/kg

154,25 Yen/kg

77,13 Yen/kg

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

12.12

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Algen und Tange

1212.21

genießbar

121221.100

1 rechteckig oder quadratisch geformte, dünne Blätter von höchstens 430 cm2/Stück

1,50 Yen/Stück

Xb

121221.200

2 Porphyra spp. und andere Algen gemischt mit Porphyra spp., die nicht von obiger Ziffer 1 erfasst werden

40,0 %

Xb

3 andere

121221.310

- Hijiki (Hizikia fusiformis)

X

- Wakame (Undaria pinnatifida)

121221.321

-- getrocknet

X

-- andere

121221.322

--- bei Raumtemperatur haltbar gemacht

X

121221.329

--- andere

X

121221.390

- andere

15,0 %

Xb

andere

1212.99

andere

1 Knollen von Konnyaku (Amorphophallus), auch geschnitten, getrocknet oder gemahlen

121299.110

- In der Menge (Kontingent) im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind, berechnet auf der Grundlage von 267 Tonnen (der Rohmehl entsprechenden Menge, umgerechnet gemäß Kabinettsbeschluss) sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen sowie unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge.

Xq1

121299.190

- andere

2 796 Yen/kg

R15

2 726,10 Yen/kg

2 656,20 Yen/kg

2 586,30 Yen/kg

2 516,40 Yen/kg

2 446,50 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

2 376,60 Yen/kg

KAPITEL 13 – SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

13.02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1302.19

andere

1 Grundlagen für Getränke

130219.110

(1) aus einem einzigen pflanzlichen Grundstoff

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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130219.120

(2) andere

16,5 %

B7

14,4 %

12,4 %

10,3 %

8,3 %

6,2 %

4,1 %

2,1 %

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KAPITEL 14 – FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

14.01

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1401.90

andere

140190.100

1 Binsen, Shichitoi (Cyperus tegetiformis) und Wanguru (Cyperus exaltatus)

8,5 %

B5

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

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ABSCHNITT III – TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15 – TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

15.01

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 02.09 oder 15.03

1501.10

Schweineschmalz

150110.200

2 andere

8,50 Yen/kg

B5

7,08 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,42 Yen/kg

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1501.20

anderes Schweinefett

150120.200

2 andere

8,50 Yen/kg

B5

7,08 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,42 Yen/kg

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15.04

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1504.30

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

150430.010

1 Walöl

X

15.07

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507.10

rohes Öl, auch entschleimt

150710.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

10,90 Yen/kg

B5

9,08 Yen/kg

7,27 Yen/kg

5,45 Yen/kg

3,63 Yen/kg

1,82 Yen/kg

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150710.200

2 andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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150790.000

andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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15.08

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508.10

rohes Öl

150810.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

8,50 Yen/kg

B10

7,73 Yen/kg

6,95 Yen/kg

6,18 Yen/kg

5,41 Yen/kg

4,64 Yen/kg

3,86 Yen/kg

3,09 Yen/kg

2,32 Yen/kg

1,55 Yen/kg

0,77 Yen/kg

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150810.200

2 andere

10,40 Yen/kg

B10

9,45 Yen/kg

8,51 Yen/kg

7,56 Yen/kg

6,62 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,73 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,84 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,95 Yen/kg

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150890.000

andere

10,40 Yen/kg

B10

9,45 Yen/kg

8,51 Yen/kg

7,56 Yen/kg

6,62 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,73 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,84 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,95 Yen/kg

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15.12

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

1512.11

rohes Öl

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

151211.110

- Sonnenblumenöl

8,50 Yen/kg

B5

7,08 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,42 Yen/kg

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2 andere

151211.120

- Sonnenblumenöl

10,40 Yen/kg

B5

8,67 Yen/kg

6,93 Yen/kg

5,20 Yen/kg

3,47 Yen/kg

1,73 Yen/kg

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151211.220

- Safloröl

10,40 Yen/kg

B5

8,67 Yen/kg

6,93 Yen/kg

5,20 Yen/kg

3,47 Yen/kg

1,73 Yen/kg

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1512.19

andere

151219.010

- Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

10,40 Yen/kg

B5

8,67 Yen/kg

6,93 Yen/kg

5,20 Yen/kg

3,47 Yen/kg

1,73 Yen/kg

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Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

1512.21

rohes Öl, auch von Gossypol befreit

151221.090

- andere

8,50 Yen/kg

B5

7,08 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,42 Yen/kg

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1512.29

andere

151229.090

- andere

8,50 Yen/kg

B8

7,56 Yen/kg

6,61 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,72 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,94 Yen/kg

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15.14

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

1514.11

rohes Öl

151411.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

10,90 Yen/kg

B5

9,08 Yen/kg

7,27 Yen/kg

5,45 Yen/kg

3,63 Yen/kg

1,82 Yen/kg

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151411.200

2 andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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151419.000

andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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zollfrei

andere

1514.91

rohes Öl

151491.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

10,90 Yen/kg

B5

9,08 Yen/kg

7,27 Yen/kg

5,45 Yen/kg

3,63 Yen/kg

1,82 Yen/kg

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151491.200

2 andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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151499.000

andere

13,20 Yen/kg

B5

11,00 Yen/kg

8,80 Yen/kg

6,60 Yen/kg

4,40 Yen/kg

2,20 Yen/kg

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15.15

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Leinöl und seine Fraktionen

151511.000

rohes Öl

5,0 % oder 5,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

4,2 % oder 4,58 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,3 % oder 3,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,5 % oder 2,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

1,7 % oder 1,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

0,8 % oder 0,92 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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151519.000

andere

5,0 % oder 5,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

4,2 % oder 4,58 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,3 % oder 3,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,5 % oder 2,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

1,7 % oder 1,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

0,8 % oder 0,92 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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Maisöl und seine Fraktionen

1515.21

rohes Öl

151521.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

5 Yen/kg

B10

4,55 Yen/kg

4,09 Yen/kg

3,64 Yen/kg

3,18 Yen/kg

2,73 Yen/kg

2,27 Yen/kg

1,82 Yen/kg

1,36 Yen/kg

0,91 Yen/kg

0,45 Yen/kg

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151521.200

2 andere

10,40 Yen/kg

B10

9,45 Yen/kg

8,51 Yen/kg

7,56 Yen/kg

6,62 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,73 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,84 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,95 Yen/kg

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151529.000

andere

10,40 Yen/kg

B10

9,45 Yen/kg

8,51 Yen/kg

7,56 Yen/kg

6,62 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,73 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,84 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,95 Yen/kg

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1515.50

Sesamöl und seine Fraktionen

151550.100

1 mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

8,50 Yen/kg

B5

7,08 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,83 Yen/kg

1,42 Yen/kg

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151550.200

2 andere

10,40 Yen/kg

B7

9,10 Yen/kg

7,80 Yen/kg

6,50 Yen/kg

5,20 Yen/kg

3,90 Yen/kg

2,60 Yen/kg

1,30 Yen/kg

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1515.90

andere

4 andere

(1) mit einer Säurezahl von mehr als 0,6

151590.410

- Reiskleieöl und seine Fraktionen

8,50 Yen/kg

B10

7,73 Yen/kg

6,95 Yen/kg

6,18 Yen/kg

5,41 Yen/kg

4,64 Yen/kg

3,86 Yen/kg

3,09 Yen/kg

2,32 Yen/kg

1,55 Yen/kg

0,77 Yen/kg

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151590.510

- andere

8,50 Yen/kg

B3

6,38 Yen/kg

4,25 Yen/kg

2,13 Yen/kg

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(2) andere

151590.420

- Reiskleieöl und seine Fraktionen

10,40 Yen/kg

B10

9,45 Yen/kg

8,51 Yen/kg

7,56 Yen/kg

6,62 Yen/kg

5,67 Yen/kg

4,73 Yen/kg

3,78 Yen/kg

2,84 Yen/kg

1,89 Yen/kg

0,95 Yen/kg

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151590.520

- andere

10,40 Yen/kg

B3

7,80 Yen/kg

5,20 Yen/kg

2,60 Yen/kg

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15.17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16

151710.000

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

29,8 %

B5

24,8 %

19,9 %

14,9 %

9,9 %

5,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1517.90

andere

2 Mischungen von pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet und nicht in anderer Weise verarbeitet

151790.290

(2) andere

13,20 Yen/kg

B10

12,00 Yen/kg

10,80 Yen/kg

9,60 Yen/kg

8,40 Yen/kg

7,20 Yen/kg

6,00 Yen/kg

4,80 Yen/kg

3,60 Yen/kg

2,40 Yen/kg

1,20 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

151790.400

4 ungehärtetes Pflanzenfett

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

151790.900

5 andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

15.21

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1521.90

andere

1 Bienenwachs und Walrat

152190.010

- Bienenwachs

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

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ABSCHNITT IV – WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

16.01

160100.000

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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16.02

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

160210.000

homogenisierte Zubereitungen

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.20

aus Lebern aller Tierarten

160220.010

1 von Rindern oder Schweinen

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Geflügel der Position 01.05

1602.31

von Truthühnern

2 andere

160231.210

(1) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern oder Schweinen enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.32

von Hühnern

2 andere

160232.210

(1) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern oder Schweinen enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160232.290

(2) andere

6,0 %

B5*

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.39

andere

2 andere

160239.210

(1) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern oder Schweinen enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Schweinen

1602.41

Schinken und Teile davon

1 Schinken oder Speck, ausgenommen sterilisiert; Press- und Formschinken aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen und Bindemitteln; andere zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse ausschließlich aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen mit einem Stückgewicht von mindestens 10 g, auch mit Zusatz von Würzstoffen, Gewürzen oder ähnlichen Zutaten

160241.011

(1) Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160241.019

(2) Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160241.090

2 andere

20,0 %

B5

16,7 %

13,3 %

10,0 %

6,7 %

3,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.42

Schultern und Teile davon

1 Schinken oder Speck, ausgenommen sterilisiert; Press- und Formschinken aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen und Bindemitteln; andere zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse ausschließlich aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen mit einem Stückgewicht von mindestens 10 g, auch mit Zusatz von Würzstoffen, Gewürzen oder ähnlichen Zutaten

160242.011

(1) Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160242.019

(2) Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160242.090

2 andere

20,0 %

B5

16,7 %

13,3 %

10,0 %

6,7 %

3,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.49

andere, einschließlich Mischungen

2 andere

(1) Schinken oder Speck, ausgenommen sterilisiert; Press- und Formschinken aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen und Bindemitteln; andere zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse ausschließlich aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen mit einem Stückgewicht von mindestens 10 g, auch mit Zusatz von Würzstoffen, Gewürzen oder ähnlichen Zutaten

160249.210

[1] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160249.220

[2] Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der den Einschleusungspreis für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160249.290

(2) andere

20,0 %

B5

16,7 %

13,3 %

10,0 %

6,7 %

3,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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1602.50

von Rindern

2 andere

(1) innere Organe und Zungen von Rindern

160250.210

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen, gemüsehaltig

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

160250.291

-- nur in Wasser gekocht

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

160250.292

--- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.299

--- andere

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

A weniger als 30 GHT Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse als interne Organe und Zungen enthaltend

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen, gemüsehaltig

160250.310

-- Reis enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.320

-- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

-- Reis enthaltend

160250.331

--- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.339

--- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

160250.391

--- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.399

--- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

B andere

(a) nur in Wasser gekocht und anschließend getrocknet

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

160250.410

-- nicht gekühlt oder gefroren

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.420

-- andere

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.490

- andere

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(b) Trockenfleisch (Beef Jerky)

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

160250.510

-- nicht gekühlt oder gefroren

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.520

-- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.590

- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.600

(c) Corned Beef

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(d) andere

160250.700

in luftdicht verschlossenen Behältnissen, gemüsehaltig

21,3 %

B15

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

in luftdicht verschlossenen Behältnissen, ausgenommen gemüsehaltig, jedoch nicht gekühlt oder gefroren

160250.810

- nur in Wasser gekocht

45,0 %

B15

42,2 %

39,4 %

36,6 %

33,8 %

30,9 %

28,1 %

25,3 %

22,5 %

19,7 %

16,9 %

14,1 %

11,3 %

8,4 %

5,6 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.890

- andere

38,3 %

B15

35,9 %

33,5 %

31,1 %

28,7 %

26,3 %

23,9 %

21,5 %

19,2 %

16,8 %

14,4 %

12,0 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

160250.910

- nur in Wasser gekocht

50,0 %

B15

46,9 %

43,8 %

40,6 %

37,5 %

34,4 %

31,3 %

28,1 %

25,0 %

21,9 %

18,8 %

15,6 %

12,5 %

9,4 %

6,3 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

160250.991

-- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

50,0 %

B15

46,9 %

43,8 %

40,6 %

37,5 %

34,4 %

31,3 %

28,1 %

25,0 %

21,9 %

18,8 %

15,6 %

12,5 %

9,4 %

6,3 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160250.999

-- andere

50,0 %

B15

46,9 %

43,8 %

40,6 %

37,5 %

34,4 %

31,3 %

28,1 %

25,0 %

21,9 %

18,8 %

15,6 %

12,5 %

9,4 %

6,3 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1602.90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

2 andere

160290.210

(1) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern oder Schweinen enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160290.290

(2) andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

16.03

1603.00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

160300.010

1 Extrakte und Säfte von Fleisch

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

16.04

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604.13

Sardinen, Sardinellen und Sprotten

160413.090

- andere

9,6 %

B10

8,7 %

7,9 %

7,0 %

6,1 %

5,2 %

4,4 %

3,5 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160415.000

Makrelen

9,6 %

B5

8,0 %

6,4 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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16.05

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605.10

Krabben

2 andere

160510.021

- Reis enthaltend

9,6 %

B10

8,7 %

7,9 %

7,0 %

6,1 %

5,2 %

4,4 %

3,5 %

2,6 %

1,7 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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Garnelen

1605.21

nicht in luftdichten Behältnissen

2 andere

160521.021

- Reis enthaltend

5,3 %

B10

4,8 %

4,3 %

3,9 %

3,4 %

2,9 %

2,4 %

1,9 %

1,4 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1605.29

andere

2 andere

160529.021

- Reis enthaltend

5,3 %

B10

4,8 %

4,3 %

3,9 %

3,4 %

2,9 %

2,4 %

1,9 %

1,4 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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Weichtiere

1605.54

Tintenfische und Kalmare

160554.100

1 geräuchert

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

-- Reis enthaltend

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

-- Reis enthaltend

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

6,7 %

B5

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2 andere

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

160554.911

-- Reis enthaltend

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160554.919

-- andere

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

160554.991

-- Reis enthaltend

10,5 %

B10

9,5 %

8,6 %

7,6 %

6,7 %

5,7 %

4,8 %

3,8 %

2,9 %

1,9 %

1,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

160554.999

-- andere

10,5 %

B5

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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KAPITEL 17 – ZUCKER UND ZUCKERWAREN

17.01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701.12

Rübenzucker

170112.100

1 dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von weniger als 98,5° entspricht

71,80 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

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TRQ

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170112.200

2 andere

103,10 Yen/kg

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TRQ-16, S

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

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170113.000

Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

35,30 Yen/kg

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TRQ-15

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TRQ

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1701.14

anderer Rohrzucker

1 dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von weniger als 98,5° entspricht

170114.110

(1) Zucker, zentrifugiert

71,80 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

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TRQ

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TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

170114.190

(2) andere

35,30 Yen/kg

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

170114.200

2 andere

103,10 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

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andere

170191.000

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

106,20 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

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TRQ

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TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

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1701.99

andere

170199.100

1 Kandiszucker, Würfelzucker, Zuckerhut und ähnlicher Zucker

106,20 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

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TRQ

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TRQ

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TRQ

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170199.200

2 andere

103,10 Yen/kg

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

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TRQ

TRQ

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TRQ

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TRQ

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17.02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702.20

Ahornzucker und Ahornsirup

170220.100

1 Ahornzucker

20,80 Yen/kg

R16

18,20 Yen/kg

15,60 Yen/kg

13,00 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

10,40 Yen/kg

170220.200

2 Ahornsirup

17,5 % oder 13,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

R16

15,3 % oder 11,81 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,1 % oder 10,13 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,9 % oder 8,44 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,8 % oder 6,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

1702.30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

170230.100

1 mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

R17

27,8 % oder 21,43 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

25,7 % oder 19,86 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

23,7 % oder 18,30 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,6 % oder 15,16 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

17,6 % oder 13,59 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,6 % oder 12,02 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,5 % oder 8,89 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,5 % oder 7,32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2 andere

170230.210

(1) mit Zusatz von Zucker

85,7 % oder 60,90 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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TRQ-13

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(2) andere

170230.221

A raffiniert

21,3 %

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TRQ-13

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170230.229

B andere

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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TRQ-13

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1702.40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

170240.100

1 mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

R17

27,8 % oder 21,43 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

25,7 % oder 19,86 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

23,7 % oder 18,30 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,6 % oder 15,16 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

17,6 % oder 13,59 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,6 % oder 12,02 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,5 % oder 8,89 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,5 % oder 7,32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2 andere

170240.210

- mit Zusatz von Zucker

78,5 % oder 53,70 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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TRQ-13

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170240.220

- andere

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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TRQ-13

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1702.60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

170260.100

1 mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

R17

27,8 % oder 21,43 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

25,7 % oder 19,86 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

23,7 % oder 18,30 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,6 % oder 15,16 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

17,6 % oder 13,59 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,6 % oder 12,02 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,5 % oder 8,89 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,5 % oder 7,32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2 andere

170260.210

- mit Zusatz von Zucker

85,7 % oder 60,90 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-13

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

170260.220

- andere

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-13

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1702.90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

1 Zucker

170290.110

- Zucker, zentrifugiert

61,9 %

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

170290.190

- andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 Zuckersirup

170290.211

- aus zentrifugiertem Zucker

35,4 % oder 47 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

170290.219

- andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

3 Invertzuckercreme und Zucker und Melassen, karamellisiert

170290.290

- Invertzuckercreme

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

45,5 % oder 22,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

40,9 % oder 20,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

36,4 % oder 18,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

31,8 % oder 15,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

27,3 % oder 13,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

22,7 % oder 11,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,2 % oder 9,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,6 % oder 6,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,1 % oder 4,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

4,5 % oder 2,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170290.300

- Zucker und Melassen, karamellisiert

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

45,5 % oder 22,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

40,9 % oder 20,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

36,4 % oder 18,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

31,8 % oder 15,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

27,3 % oder 13,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

22,7 % oder 11,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,2 % oder 9,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,6 % oder 6,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,1 % oder 4,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

4,5 % oder 2,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4 High-Test-Melassen

170290.420

(2) andere

21,3 %

R5

20,3 %

19,4 %

18,4 %

17,4 %

16,5 %

15,5 %

14,5 %

13,6 %

12,6 %

11,6 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

5 andere

170290.510

(1) mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

170290.521

A mit Zusatz von Zucker

114,2 % oder 89,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

B andere

170290.522

(a) Sorbose

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170290.523

(b) Maltose

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170290.529

(c) andere

50,0 % oder 25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-13

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

17.03

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1703.10

Rohrzuckermelasse

2 andere

170310.090

- andere

15,30 Yen/kg

B5

12,75 Yen/kg

10,20 Yen/kg

7,65 Yen/kg

5,10 Yen/kg

2,55 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1703.90

andere

2 andere

170390.090

- andere

15,30 Yen/kg

B10

13,91 Yen/kg

12,52 Yen/kg

11,13 Yen/kg

9,74 Yen/kg

8,35 Yen/kg

6,95 Yen/kg

5,56 Yen/kg

4,17 Yen/kg

2,78 Yen/kg

1,39 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

17.04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

170410.000

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1704.90

andere

2 andere

170490.210

- Bonbons

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170490.220

- Karamellen

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170490.230

- weiße Schokolade

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

170490.290

- andere

25,0 %

B10

22,7 %

20,5 %

18,2 %

15,9 %

13,6 %

11,4 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 18 – KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

18.03

Kakaomasse, auch entfettet

180320.000

ganz oder teilweise entfettet

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806.10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

180610.100

1 mit Zusatz von Zucker

29,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

1806.20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1 Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT

(1) mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Schlagrahm in Druckbehältern

180620.311

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

21,0 %

R6

19,3 %

17,5 %

15,8 %

14,0 %

12,3 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

180620.319

- andere

X

S

(2) andere

180620.321

A mit Zusatz von Zucker

23,8 %

B10

S

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180620.322

B andere

21,3 %

R5

S

20,3 %

19,4 %

18,4 %

17,4 %

16,5 %

15,5 %

14,5 %

13,6 %

12,6 %

11,6 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

A Kaugummi und andere Zuckerwaren; Zubereitungen in Form von Blöcken, Stangen, Riegeln und Pasten

180620.111

- Kaugummi und andere Zuckerwaren; Lebensmittel, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180620.119

- andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180620.190

B andere

28,0 %

B10

25,5 %

22,9 %

20,4 %

17,8 %

15,3 %

12,7 %

10,2 %

7,6 %

5,1 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

180620.210

- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Nachfrage nach Milchpulver und entsprechenden Lebensmittelzubereitungen für die Herstellung von Schokolade im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) sowie unter Berücksichtigung anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq2

180620.290

- andere

-- zur Verwendung als Vormaterialien für Schokolade bestimmt

21,3 %

TRQ

TRQ-20, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

-- andere

21,3 %

TRQ

TRQ-19, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

180631.000

gefüllt

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1806.32

nicht gefüllt

180632.100

1 Schokoladewaren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

180632.211

- Kaugummi und andere Zuckerwaren; Lebensmittel, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180632.219

- andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180632.220

(2) andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1806.90

andere

180690.100

1 Schokoladewaren

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT

A mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Schlagrahm in Druckbehältern

180690.311

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

21,0 %

R6

19,3 %

17,5 %

15,8 %

14,0 %

12,3 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

180690.319

- andere

X

S

B andere

180690.321

(a) mit Zusatz von Zucker

23,8 %

B7

20,8 %

17,9 %

14,9 %

11,9 %

8,9 %

6,0 %

3,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180690.322

(b) andere

21,3 %

R5

S

20,3 %

19,4 %

18,4 %

17,4 %

16,5 %

15,5 %

14,5 %

13,6 %

12,6 %

11,6 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

10,7 %

(2) andere

A mit Zusatz von Zucker

180690.211

- Kaugummi und andere Zuckerwaren; Lebensmittel, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180690.219

- andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

180690.220

B andere

21,3 %

B10

S

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 19 – ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1901.10

Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

1 Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

(1) mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

190110.111

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

190110.119

- andere

X

S

(2) andere

190110.121

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

190110.129

- andere

X

S

2 andere

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

190110.211

A mit Zusatz von Zucker

23,8 %

R5

S

22,7 %

21,6 %

20,6 %

19,5 %

18,4 %

17,3 %

16,2 %

15,1 %

14,1 %

13,0 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

11,9 %

190110.219

B andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

190110.221

A mit Zusatz von Zucker

24,0 %

R5

22,9 %

21,8 %

20,7 %

19,6 %

18,5 %

17,5 %

16,4 %

15,3 %

14,2 %

13,1 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

12,0 %

190110.229

B andere

13,6 %

R5

13,0 %

12,4 %

11,7 %

11,1 %

10,5 %

9,9 %

9,3 %

8,7 %

8,0 %

7,4 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

1901.20

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 19.05

1 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß oder Stärke, mit einem Gehalt an Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste, Stärke oder jeder Kombination hieraus von mehr als 85 GHT, ausgenommen Kuchenmischungen und solche von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art; Teige für Reiserzeugnisse, ausgenommen von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 (Zubereitungen mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse)

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

A mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

190120.111

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

190120.112

- andere

X

S

B andere

190120.116

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R18

24,6 %

24,2 %

23,8 %

23,3 %

22,9 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

190120.117

- andere

X

S

(2) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste, Stärke oder jeder Kombination hieraus von mehr als 85 GHT, ausgenommen Kuchenmischungen und solche von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art

A überwiegend Reis enthaltende Zubereitungen

190120.122

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190120.128

- andere

X

B überwiegend Weizen und Triticale enthaltende Zubereitungen

190120.131

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.139

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190120.131 einräumt.

C überwiegend Gerste enthaltende Zubereitungen

190120.141

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-8

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.149

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190120.141 einräumt.

D überwiegend Stärke enthaltend

(a) Weizenstärke enthaltend

190120.151

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.152

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190120.151 einräumt.

(b) andere

- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

190120.156

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

190120.157

-- andere

Xq1

190120.159

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(3) Teige für Reiserzeugnisse, ausgenommen von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art

190120.162

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190120.168

- andere

X

2 andere

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

190120.219

B andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) Kuchenmischungen

190120.222

A mit Zusatz von Zucker

23,8 %

TRQ

TRQ-2

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

B andere

190120.223

(a) aufgemacht in Behältnissen für den Einzelverkauf, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis

12,0 %

B8

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190120.224

(b) andere

12,0 %

B8

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(3) andere

A mit Zusatz von Zucker

(a) mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 15 GHT

190120.231

- Zubereitungen aus Reismehl

X

190120.232

- Zubereitungen aus Weizenmehl

24,0 %

TRQ

TRQ-2

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.233

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(b) andere

190120.234

- Zubereitungen aus Reismehl

X

190120.235

- Zubereitungen aus Weizenmehl

23,8 %

TRQ

TRQ-2

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.239

- andere

23,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

B andere

190120.241

- aufgemacht in Behältnissen für den Einzelverkauf, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis

13,6 %

B10

12,4 %

11,1 %

9,9 %

8,7 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

190120.242

-- Zubereitungen aus Reismehl

X

190120.243

-- Zubereitungen aus Weizenmehl

16,0 %

TRQ

TRQ-2

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190120.249

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1901.90

andere

1 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß oder Stärke, mit einem Gehalt an Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste, Stärke oder jeder Kombination hieraus von mehr als 85 GHT, ausgenommen Kuchenmischungen und solche von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art; Mochi (Reiskuchen), Dango und ähnliche Reiserzeugnisse, ausgenommen von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 (Zubereitungen mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Schlagrahm in Druckbehältern)

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Schlagrahm in Druckbehältern

A mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

190190.131

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

21,0 %

R19

18,4 %

15,8 %

13,1 %

10,5 %

7,9 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

190190.132

- andere

X

S

B andere

190190.136

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

21,0 %

R19

18,4 %

15,8 %

13,1 %

10,5 %

7,9 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

190190.137

- andere

X

S

(2) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste, Stärke oder jeder Kombination hieraus von mehr als 85 GHT, ausgenommen Kuchenmischungen und solche von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art

A überwiegend Reis enthaltende Zubereitungen

190190.142

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss,wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190190.148

- andere

X

B überwiegend Weizen und Triticale enthaltende Zubereitungen

190190.151

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.159

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190190.151 einräumt.

C überwiegend Gerste enthaltende Zubereitungen

190190.161

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-8

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.169

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190190.161 einräumt.

D überwiegend Stärke enthaltend

(a) Weizenstärke enthaltend

190190.171

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-4

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.172

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1901.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190190.171 einräumt.

(b) andere

- für das „Sammelkontingent Stärke oder ähnliche Waren“

190190.176

-- mit Zusatz von Zucker

Xq1

190190.177

-- andere

Xq1

190190.179

- andere

119 Yen/kg

TRQ

TRQ-17, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(3) „Mochi“ (Reiskuchen), „Dango“ oder ähnliche Reiserzeugnisse, ausgenommen von der zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch verwendeten Art

[1] mit einem Gehalt an Reis von nicht mehr als 30 GHT

[i] mit Zusatz von Zucker

190190.583

1 mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 15 GHT

X

190190.585

2 andere

X

190190.586

[ii] andere

X

[2] andere

190190.587

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190190.588

- andere

X

2 andere

(1) Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

A mit Zusatz von Zucker

(a) mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

190190.211

- Lebensmittel, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

28,0 %

TRQ

TRQ-14

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

190190.216

-- Schlagrahm in Druckbehältern

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190190.217

-- andere

23,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.219

(b) andere

29,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

B andere

190190.221

- Schlagrahm in Druckbehältern

21,3 %

R19

S

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

5,3 %

190190.229

- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190190.230

(2) Malzextrakt

9,0 %

B10

8,2 %

7,4 %

6,5 %

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,5 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(3) andere

A mit Zusatz von Zucker

(a) mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 15 GHT

190190.241

- Zubereitungen aus Reismehl

X

190190.242

- Zubereitungen aus Weizenmehl

24,0 %

TRQ

TRQ-3

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.243

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(b) andere

- Lebensmittel, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

190190.246

-- Zubereitungen aus Reismehl

X

190190.247

-- Zubereitungen aus Weizenmehl

28,0 %

TRQ

TRQ-3

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.248

-- andere

28,0 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

- andere

190190.251

-- Zubereitungen aus Reismehl

X

190190.252

-- Zubereitungen aus Weizenmehl

23,8 %

TRQ

TRQ-3

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.253

-- andere

23,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

B andere

190190.261

- aufgemacht in Behältnissen für den Einzelverkauf, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis

13,6 %

B10

12,4 %

11,1 %

9,9 %

8,7 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

190190.266

-- Zubereitungen aus Reismehl

X

190190.267

-- Zubereitungen aus Weizenmehl

16,0 %

TRQ

TRQ-3

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190190.269

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

19.02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

190211.000

Eier enthaltend

30 Yen/kg

B8

26,67 Yen/kg

23,33 Yen/kg

20,00 Yen/kg

16,67 Yen/kg

13,33 Yen/kg

10,00 Yen/kg

6,67 Yen/kg

3,33 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1902.19

andere

190219.010

1 Bifun

27,20 Yen/kg

R5

25,96 Yen/kg

24,73 Yen/kg

23,49 Yen/kg

22,25 Yen/kg

21,02 Yen/kg

19,78 Yen/kg

18,55 Yen/kg

17,31 Yen/kg

16,07 Yen/kg

14,84 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

13,60 Yen/kg

2 andere

- Makkaroni und Spaghetti

190219.093

-- Spaghetti

30 Yen/kg

B10

27,27 Yen/kg

24,55 Yen/kg

21,82 Yen/kg

19,09 Yen/kg

16,36 Yen/kg

13,64 Yen/kg

10,91 Yen/kg

8,18 Yen/kg

5,45 Yen/kg

2,73 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190219.094

-- Makkaroni

30 Yen/kg

B10

27,27 Yen/kg

24,55 Yen/kg

21,82 Yen/kg

19,09 Yen/kg

16,36 Yen/kg

13,64 Yen/kg

10,91 Yen/kg

8,18 Yen/kg

5,45 Yen/kg

2,73 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

190219.092

-- Udon, Somen und Soba

34 Yen/kg

TRQ

TRQ-6

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190219.099

-- andere

34 Yen/kg

B10

30,91 Yen/kg

27,82 Yen/kg

24,73 Yen/kg

21,64 Yen/kg

18,55 Yen/kg

15,45 Yen/kg

12,36 Yen/kg

9,27 Yen/kg

6,18 Yen/kg

3,09 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1902.20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

1 mit Zusatz von Zucker

190220.110

(1) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT und zu einem gegenüber jedem dieser anderen Erzeugnisse gewichtsmäßig überwiegenden Teil auch Ebi (Garnelen) enthaltend

5,1 %

B10

4,6 %

4,2 %

3,7 %

3,2 %

2,8 %

2,3 %

1,9 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190220.190

(2) andere

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

190220.210

(1) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT und zu einem gegenüber jedem dieser anderen Erzeugnisse gewichtsmäßig überwiegenden Teil auch Ebi (Garnelen) enthaltend

5,1 %

B10

4,6 %

4,2 %

3,7 %

3,2 %

2,8 %

2,3 %

1,9 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190220.220

(2) andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1902.30

andere Teigwaren

190230.100

1 mit Zusatz von Zucker

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

190230.210

- Instant-Ramen und andere Instant-Nudeln

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190230.290

- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

190240.000

Couscous

24 Yen/kg

B10

21,82 Yen/kg

19,64 Yen/kg

17,45 Yen/kg

15,27 Yen/kg

13,09 Yen/kg

10,91 Yen/kg

8,73 Yen/kg

6,55 Yen/kg

4,36 Yen/kg

2,18 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

19.04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1904.10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

190410.010

1 Frühstücksgetreideprodukte, andere als lediglich durch Aufblähen oder Rösten von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste hergestellte

11,5 %

B7

10,1 %

8,6 %

7,2 %

5,8 %

4,3 %

2,9 %

1,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 Lebensmittel mit einem Gehalt an lediglich durch Aufblähen oder Rösten von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste hergestellten Lebensmitteln von 50 GHT oder mehr

(1) auf der Grundlage von Reis

190410.211

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190410.212

- andere

X

(2) auf der Grundlage von Weizen und Triticale

190410.221

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

19,2 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-1

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190410.229

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.10, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190410.221 einräumt.

(3) auf der Grundlage von Gerste

190410.231

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

19,2 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-7

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

190410.239

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.10, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190410.231 einräumt.

190410.300

3 andere

16,3 %

B10

14,8 %

13,3 %

11,9 %

10,4 %

8,9 %

7,4 %

5,9 %

4,4 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1904.20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

190420.100

1 Frühstücksgetreideprodukte

11,5 %

B7

10,1 %

8,6 %

7,2 %

5,8 %

4,3 %

2,9 %

1,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an lediglich durch Aufblähen von Reis, Weizen, Triticale oder Gerste hergestellten Lebensmitteln von 50 GHT oder mehr

(1) auf der Grundlage von Reis

190420.211

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190420.212

- andere

X

(2) auf der Grundlage von Weizen und Triticale

190420.221

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

19,2 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

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TRQ-1

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190420.229

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190420.221 einräumt.

(3) auf der Grundlage von Gerste

190420.231

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

19,2 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

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TRQ-8

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190420.239

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.20, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190420.231 einräumt.

190420.300

3 andere

16,3 %

B10

14,8 %

13,3 %

11,9 %

10,4 %

8,9 %

7,4 %

5,9 %

4,4 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

1904.30

Bulgur-Weizen

190430.010

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

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TRQ-1

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190430.090

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.30, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190430.010 einräumt.

1904.90

andere

1 auf der Grundlage von Reis

190490.110

[1] mit einem Gehalt an Reis von nicht mehr als 30 GHT

X

[2] andere

190490.120

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

190490.130

- andere

X

2 auf der Grundlage von Weizen oder Triticale

190490.210

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-1

TRQ

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190490.290

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190490.210 einräumt.

3 auf der Grundlage von Gerste

190490.310

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-8

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

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TRQ

TRQ

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TRQ

190490.390

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 1904.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 190490.310 einräumt.

190490.400

4 andere

X

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

190510.000

Knäckebrot

9,0 %

B10

8,2 %

7,4 %

6,5 %

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,5 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

190520.000

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

18,0 %

B10

16,4 %

14,7 %

13,1 %

11,5 %

9,8 %

8,2 %

6,5 %

4,9 %

3,3 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt Waffeln

190531.000

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

20,4 %

B10

18,5 %

16,7 %

14,8 %

13,0 %

11,1 %

9,3 %

7,4 %

5,6 %

3,7 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

190532.000

Waffeln

18,0 %

B8

16,0 %

14,0 %

12,0 %

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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190540.000

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

9,0 %

B7

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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1905.90

andere

190590.100

1 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten

9,0 %

B7

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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190590.200

2 Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

3 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

190590.311

A Arare, Senbei und ähnliche Reiserzeugnisse

X

190590.312

B Kleingebäck, Kekse und Cracker

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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190590.314

C Knusprige, pikante Lebensmittel, hergestellt aus einem Teig auf der Grundlage von Kartoffelpulver

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

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D andere

190590.313

- Pizza, gekühlt oder gefroren

24,0 %

B8

21,3 %

18,7 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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190590.319

- andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

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zollfrei

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(2) andere

190590.321

A Arare, Senbei und ähnliche Reiserzeugnisse

X

190590.322

B Kleingebäck, Kekse und Cracker

13,0 %

B5

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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190590.323

C Knusprige, pikante Lebensmittel, hergestellt aus einem Teig auf der Grundlage von Kartoffelpulver

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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190590.329

D andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

20.01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001.10

Gurken und Cornichons

200110.100

1 mit Zusatz von Zucker

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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2001.90

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200190.120

(2) Zuckermais

10,5 %

B5

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2 andere

200190.230

(3) Zuckermais

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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20.02

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002.90

andere

200290.100

1 mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B5

11,2 %

8,9 %

6,7 %

4,5 %

2,2 %

zollfrei

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2 andere

(1) Tomatenmark und Tomatenpaste

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Anmerkung: Die oben genannten Waren zur Verwendung in einem Verarbeitungszolllager bei der Herstellung von Fisch- oder Schalentierkonserven zur Ausfuhr und Wiederausfuhr sind gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes (Gesetz Nr. 61 von 1954) vom Zoll befreit.

200290.211

-- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents für die Herstellung von Tomatenketchup und anderen Tomatensoßen, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Inlandsnachfrage im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) und unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge sowie unter Berücksichtigung der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq2

200290.219

-- andere

16,0 %

B5

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

- andere

200290.221

-- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents für die Herstellung von Tomatenketchup und anderen Tomatensoßen, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Inlandsnachfrage im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) und unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge sowie unter Berücksichtigung der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq2

200290.229

-- andere

16,0 %

B5

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

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20.03

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003.10

Pilze der Gattung Agaricus

2 andere

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis

200310.211

- Zucht-Champignons

13,6 %

B5

11,3 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

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20.04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06

2004.10

Kartoffeln

200410.100

1 gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

8,5 %

B3

6,4 %

4,3 %

2,1 %

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2 andere

200410.210

(1) Kartoffelbrei

13,6 %

B5

11,3 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

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200410.220

(2) andere

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

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2004.90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

1 mit Zusatz von Zucker

200490.110

(1) Zuckermais

10,5 %

B5

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

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200490.120

(2) andere

23,8 %

B5

19,8 %

15,9 %

11,9 %

7,9 %

4,0 %

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2 andere

(1) Spargel und Hülsenfrüchte

200490.212

- Hülsenfrüchte

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

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200490.220

(2) Bambussprossen

13,6 %

B5

11,3 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

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200490.230

(3) Zuckermais

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

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(4) junge Maiskolben

200490.291

- andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

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20.05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06

2005.10

Gemüse, homogenisiert

200510.100

1 mit Zusatz von Zucker

16,8 %

B5

14,0 %

11,2 %

8,4 %

5,6 %

2,8 %

zollfrei

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200510.200

2 andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.20

Kartoffeln

200520.100

1 Kartoffelbrei und Kartoffelflocken

13,6 %

B10

12,4 %

11,1 %

9,9 %

8,7 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200520.210

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200520.220

(2) andere

9,0 %

B7

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.40

Erbsen (Pisum sativum)

1 mit Zusatz von Zucker

200540.110

(1) nicht ausgelöst

13,4 %

R5

12,8 %

12,2 %

11,6 %

11,0 %

10,4 %

9,7 %

9,1 %

8,5 %

7,9 %

7,3 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

6,7 %

200540.190

(2) andere

23,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 andere

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis

200540.212

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200540.222

B andere

13,6 %

B5

11,3 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

2005.51

Bohnen, ausgelöst

1 mit Zusatz von Zucker

200551.110

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, Tomatenmark oder andere Art von zubereiteten Tomaten und Fleisch von Schweinen, Schweineschmalz oder anderes Schweinefett enthaltend

14,0 %

B7

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200551.190

(2) andere

23,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

200551.200

2 andere

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.59

andere

2 andere

200559.210

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.60

Spargel

200560.010

1 in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis

16,0 %

B7

14,0 %

12,0 %

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200560.020

2 andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.80

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

200580.100

1 mit Zusatz von Zucker

14,9 %

B5

12,4 %

9,9 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

2005.91

Bambussprossen

200591.100

1 mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B5

11,2 %

8,9 %

6,7 %

4,5 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

200591.900

2 andere

13,6 %

B5

11,3 %

9,1 %

6,8 %

4,5 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2005.99

andere

1 mit Zusatz von Zucker

(1) ausgelöste Hülsenfrüchte

200599.111

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen, Tomatenmark oder andere Art von zubereiteten Tomaten und Fleisch von Schweinen, Schweineschmalz oder anderes Schweinefett enthaltend

14,0 %

B5

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200599.119

B andere

23,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

200599.190

(2) andere

13,4 %

B5

11,2 %

8,9 %

6,7 %

4,5 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200599.220

(2) ausgelöste Hülsenfrüchte

17,0 %

B7

14,9 %

12,8 %

10,6 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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20.06

 

2006.00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

200600.010

1 kandierte Kastanien

12,6 %

B10

11,5 %

10,3 %

9,2 %

8,0 %

6,9 %

5,7 %

4,6 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200600.021

- Aprikosen/Marillen

18,0 %

B5

15,0 %

12,0 %

9,0 %

6,0 %

3,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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20.07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2007.10

homogenisierte Zubereitungen

200710.100

1 mit Zusatz von Zucker

34,0 %

B10

30,9 %

27,8 %

24,7 %

21,6 %

18,5 %

15,5 %

12,4 %

9,3 %

6,2 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200710.200

2 andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

2007.91

Zitrusfrüchte

1 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen

(1) mit Zusatz von Zucker

200791.111

- Konfitüren

16,8 %

B5

14,0 %

11,2 %

8,4 %

5,6 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200791.119

- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen

16,8 %

B3

12,6 %

8,4 %

4,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200791.129

- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2 Fruchtmuse und Fruchtpasten

200791.210

(1) mit Zusatz von Zucker

34,0 %

B10

30,9 %

27,8 %

24,7 %

21,6 %

18,5 %

15,5 %

12,4 %

9,3 %

6,2 %

3,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200791.220

(2) andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2007.99

andere

1 Konfitüren und Fruchtgelees

(1) mit Zusatz von Zucker

200799.119

- Fruchtgelees

16,8 %

B5

14,0 %

11,2 %

8,4 %

5,6 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

200799.211

- Fruchtmuse und Fruchtpasten

34,0 %

B7

29,8 %

25,5 %

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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200799.219

- andere

34,0 %

B5

28,3 %

22,7 %

17,0 %

11,3 %

5,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200799.221

- Fruchtmuse und Fruchtpasten

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200799.229

- andere

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

20.08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

2008.11

Erdnüsse

1 mit Zusatz von Zucker

200811.110

(1) Erdnussbutter

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200811.120

(2) andere

23,8 %

B5

19,8 %

15,9 %

11,9 %

7,9 %

4,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200811.210

(1) Erdnussbutter

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

- geröstete Erdnüsse

200811.291

-- ungeschält

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200811.292

-- andere

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

200811.299

- andere

21,3 %

B7

18,6 %

16,0 %

13,3 %

10,7 %

8,0 %

5,3 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2008.19

andere, einschließlich Mischungen

1 mit Zusatz von Zucker

(2) andere

A Kaschu-Nüsse und andere geröstete Nüsse

200819.191

- Kaschu-Nüsse

11,0 %

B5

9,2 %

7,3 %

5,5 %

3,7 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

200819.192

- andere

11,0 %

B5

9,2 %

7,3 %

5,5 %

3,7 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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B andere

200819.193

- Esskastanien (in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis), nicht geröstet

16,8 %

B7

14,7 %

12,6 %

10,5 %

8,4 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200819.199

- andere

16,8 %

B5

14,0 %

11,2 %

8,4 %

5,6 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

2 andere

(2) andere

C Kokosnüsse, Paranüsse, Paradiesnüsse, Haselnüsse (Corylus spp.), Kaschu-Nüsse und Ginkgonüsse

200819.226

- Ginkgonüsse

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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D andere

200819.229

(b) andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2008.20

Ananas

1 mit Zusatz von Zucker

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis, anders als in Form von Pulpe, in Stücke geschnitten oder geraspelt

200820.111

- Ananas in dieser Unterposition 1-(1) und 2-(1) in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent (nachfolgend in dieser Position das „Sammelkontingent“) wird auf der Grundlage der voraussichtlichen Inlandsnachfrage im kommenden Wirtschaftsjahr (April-März) und unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge (nur die mit frischen japanischen Ananas hergestellten Waren) sowie unter Berücksichtigung der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

Xq2

200820.119

- andere

33 Yen/kg

R15

32,18 Yen/kg

31,35 Yen/kg

30,53 Yen/kg

29,70 Yen/kg

28,88 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

(2) andere

200820.191

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis, in Form von Pulpe, in Stücke geschnitten oder geraspelt

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200820.199

B andere

46,8 %

B10

42,5 %

38,3 %

34,0 %

29,8 %

25,5 %

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 10 kg einschließlich Behältnis, anders als in Form von Pulpe, in Stücke geschnitten oder geraspelt

200820.211

- für das „Sammelkontingent“

Xq2

200820.219

- andere

33 Yen/kg

R15

32,18 Yen/kg

31,35 Yen/kg

30,53 Yen/kg

29,70 Yen/kg

28,88 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

28,05 Yen/kg

200820.290

(2) andere

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2008.30

Zitrusfrüchte

1 mit Zusatz von Zucker

200830.110

(1) in Form von Pulpe

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200830.190

(2) andere

23,8 %

B5

19,8 %

15,9 %

11,9 %

7,9 %

4,0 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

2 andere

200830.210

(1) in Form von Pulpe

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200830.290

(2) andere

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2008.40

Birnen

1 mit Zusatz von Zucker

(1) in Form von Pulpe

200840.111

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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200840.119

B andere

21,0 %

B5

17,5 %

14,0 %

10,5 %

7,0 %

3,5 %

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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(2) andere

200840.191

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

10,8 %

B5

9,0 %

7,2 %

5,4 %

3,6 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

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200840.199

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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2 andere

(1) in Form von Pulpe

200840.211

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

200840.219

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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(2) andere

200840.291

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

9,0 %

B7

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

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200840.299

B andere

10,8 %

B5

9,0 %

7,2 %

5,4 %

3,6 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2008.50

Aprikosen/Marillen

1 mit Zusatz von Zucker

200850.110

(1) in Form von Pulpe

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

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200850.190

(2) andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2 andere

200850.210

(1) in Form von Pulpe

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

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200850.290

(2) andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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zollfrei

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2008.60

Kirschen

1 mit Zusatz von Zucker

200860.110

(1) in Form von Pulpe

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

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200860.190

(2) andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

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zollfrei

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2 andere

200860.210

(1) in Form von Pulpe

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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200860.290

(2) andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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2008.70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

1 mit Zusatz von Zucker

(1) in Form von Pulpe

200870.111

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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200870.119

B andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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(2) andere

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

200870.192

(b) andere

8,0 %

B5

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

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zollfrei

200870.199

B andere

13,4 %

B5

11,2 %

8,9 %

6,7 %

4,5 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

2 andere

(1) in Form von Pulpe

200870.211

A in luftdicht verschlossenen Behältnissen

17,0 %

B5

14,2 %

11,3 %

8,5 %

5,7 %

2,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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200870.219

B andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200870.299

B andere

9,6 %

B5

8,0 %

6,4 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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2008.80

Erdbeeren

1 mit Zusatz von Zucker

200880.110

(1) in Form von Pulpe

21,0 %

B5

17,5 %

14,0 %

10,5 %

7,0 %

3,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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200880.190

(2) andere

11,0 %

B5

9,2 %

7,3 %

5,5 %

3,7 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200880.210

(1) in Form von Pulpe

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200880.290

(2) andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

200891.000

Palmherzen

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2008.93

Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

1 mit Zusatz von Zucker

200893.110

(1) in Form von Pulpe

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

200893.210

(1) in Form von Pulpe

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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200893.220

(2) andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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2008.97

Mischungen

2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

200897.211

A in Form von Pulpe

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200897.219

B andere

23,8 %

B5

19,8 %

15,9 %

11,9 %

7,9 %

4,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200897.221

A in Form von Pulpe

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

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zollfrei

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2008.99

andere

200899.100

1 Ume (Frucht der Prunus mume)

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

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2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

A in Form von Pulpe

200899.215

(b) andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

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(2) andere

A in Form von Pulpe

(a) Bananen, Avocados und Pflaumen

200899.222

- Pflaumen

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

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(b) andere

200899.227

- andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

zollfrei

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B andere

200899.228

(c) Taro (Colocasia spp.), gefroren

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

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(d) andere

200899.251

- Süßkartoffeln, ganz oder in Stücken, nur in Wasser oder Dampf gekocht und anschließend getrocknet

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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200899.259

- andere

12,0 %

B5

10,0 %

8,0 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

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20.09

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Orangensaft

2009.11

gefroren

1 mit Zusatz von Zucker

200911.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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200911.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

200911.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

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200911.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

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2009.12

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200912.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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200912.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

200912.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

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200912.290

(2) andere

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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2009.19

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200919.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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200919.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

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zollfrei

2 andere

200919.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

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200919.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

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Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

2009.21

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200921.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B7

20,1 %

17,3 %

14,4 %

11,5 %

8,6 %

5,8 %

2,9 %

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200921.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B7

26,1 % oder 20,13 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

22,4 % oder 17,25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,6 % oder 14,38 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,2 % oder 8,63 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,7 % oder 2,88 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

200921.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B7

16,7 %

14,3 %

11,9 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

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200921.290

(2) andere

25,5 %

B7

22,3 %

19,1 %

15,9 %

12,8 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

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2009.29

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200929.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B7

20,1 %

17,3 %

14,4 %

11,5 %

8,6 %

5,8 %

2,9 %

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200929.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B7

26,1 % oder 20,13 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

22,4 % oder 17,25 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,6 % oder 14,38 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,2 % oder 8,63 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,5 % oder 5,75 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,7 % oder 2,88 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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zollfrei

2 andere

200929.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B7

16,7 %

14,3 %

11,9 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

zollfrei

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200929.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

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Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

2009.31

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200931.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

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200931.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

200931.219

C andere

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

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200931.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

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2009.39

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200939.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

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200939.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

200939.219

C andere

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

zollfrei

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200939.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

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Ananassaft

2009.41

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200941.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B10

20,9 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

10,5 %

8,4 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

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200941.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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2 andere

200941.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B10

17,4 %

15,6 %

13,9 %

12,2 %

10,4 %

8,7 %

6,9 %

5,2 %

3,5 %

1,7 %

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200941.290

(2) andere

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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2009.49

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200949.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B10

20,9 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

10,5 %

8,4 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

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200949.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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2 andere

200949.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B10

17,4 %

15,6 %

13,9 %

12,2 %

10,4 %

8,7 %

6,9 %

5,2 %

3,5 %

1,7 %

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200949.290

(2) andere

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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2009.50

Tomatensaft

200950.100

1 mit Zusatz von Zucker

29,8 %

B5

24,8 %

19,9 %

14,9 %

9,9 %

5,0 %

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200950.200

2 andere

21,3 %

B5

17,8 %

14,2 %

10,7 %

7,1 %

3,6 %

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Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009.61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200961.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

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200961.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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200961.200

2 andere

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

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2009.69

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200969.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

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200969.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

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zollfrei

2 andere

200969.290

(2) andere

25,5 %

B10

23,2 %

20,9 %

18,5 %

16,2 %

13,9 %

11,6 %

9,3 %

7,0 %

4,6 %

2,3 %

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Apfelsaft

2009.71

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

1 mit Zusatz von Zucker

200971.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B10

20,9 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

10,5 %

8,4 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

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zollfrei

200971.190

(2) andere

34 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

30,9 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

27,8 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,6 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,5 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

12,4 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,3 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

6,2 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,1 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

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zollfrei

2 andere

200971.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B10

17,4 %

15,6 %

13,9 %

12,2 %

10,4 %

8,7 %

6,9 %

5,2 %

3,5 %

1,7 %

zollfrei

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200971.290

(2) andere

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2009.79

andere

1 mit Zusatz von Zucker

200979.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B10

20,9 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

10,5 %

8,4 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

200979.190

(2) andere

34 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

30,9 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

27,8 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,6 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

18,5 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

12,4 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,3 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

6,2 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,1 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

2 andere

200979.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B7

16,7 %

14,3 %

11,9 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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200979.290

(2) andere

29,8 %

B7

26,1 %

22,4 %

18,6 %

14,9 %

11,2 %

7,5 %

3,7 %

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Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

2009.81

Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

1 mit Zusatz von Zucker

200981.110

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

200981.190

(2) andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

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2 andere

200981.210

(1) nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

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200981.290

(2) andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

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2009.89

andere

1 Fruchtsäfte

(1) mit Zusatz von Zucker

200989.111

A nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

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200989.119

B andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

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(2) andere

A nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

200989.122

- Pflaumensaft

14,4 %

B5

12,0 %

9,6 %

7,2 %

4,8 %

2,4 %

zollfrei

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200989.123

- andere

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

zollfrei

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200989.129

B andere

25,5 %

B3

19,1 %

12,8 %

6,4 %

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2 Gemüsesäfte

200989.210

(1) mit Zusatz von Zucker

8,1 %

B5

6,8 %

5,4 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

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(2) andere

200989.221

- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

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- andere

200989.231

-- Karottensaft

7,2 %

B5

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

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3 andere

200989.910

(1) mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B3

10,1 %

6,7 %

3,4 %

zollfrei

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2009.90

Mischungen von Säften

1 hauptsächlich aus Fruchtsaft bestehend

(1) mit Zusatz von Zucker

200990.111

A nicht mehr als 10 GHT Saccharose, natürlich und zugesetzt, enthaltend

23,0 %

B5

19,2 %

15,3 %

11,5 %

7,7 %

3,8 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

200990.119

B andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

200990.121

A nicht mehr als 10 GHT Saccharose enthaltend

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

200990.129

B andere

25,5 %

B5

21,3 %

17,0 %

12,8 %

8,5 %

4,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

3 andere

200990.910

(1) mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B3

10,1 %

6,7 %

3,4 %

zollfrei

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KAPITEL 21 – VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101.11

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

210111.100

1 mit Zusatz von Zucker

24,0 %

R20

21,6 %

19,2 %

16,8 %

14,4 %

12,0 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

9,6 %

2101.12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

1 Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten

210112.110

(1) mit Zusatz von Zucker

24,0 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

2 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

(1) mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

A mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

210112.231

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

210112.232

- andere

X

S

B andere

210112.236

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

210112.237

- andere

X

S

(2) andere

A mit Zusatz von Zucker

(a) mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

210112.241

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

28,0 %

B10

25,5 %

22,9 %

20,4 %

17,8 %

15,3 %

12,7 %

10,2 %

7,6 %

5,1 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210112.242

- andere

19,6 %

B10

17,8 %

16,0 %

14,3 %

12,5 %

10,7 %

8,9 %

7,1 %

5,3 %

3,6 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210112.246

(b) andere

29,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210112.249

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2101.20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

2 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

(1) mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

A mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

210120.231

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R18

24,6 %

24,2 %

23,8 %

23,3 %

22,9 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

22,5 %

210120.232

- andere

X

S

B andere

210120.236

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

210120.237

- andere

X

S

(2) andere

A mit Zusatz von Zucker

(a) mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

210120.241

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

21,0 %

B10

19,1 %

17,2 %

15,3 %

13,4 %

11,5 %

9,5 %

7,6 %

5,7 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210120.242

- andere

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210120.246

(b) andere

29,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210120.247

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

21.03

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

210310.000

Sojasoße

7,2 %

B5

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2103.20

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

210320.010

1 Tomatenketchup

21,3 %

B10

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210320.090

2 andere Tomatensoßen

17,0 %

B10

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2103.30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

210330.200

2 andere

7,5 %

B5

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2103.90

andere

1 Soßen

210390.110

(1) Mayonnaise

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210390.120

(2) Vinaigrettes und Salatsoßen

10,5 %

B5

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(2) andere

210390.229

B andere

10,5 %

B3

7,9 %

5,3 %

2,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

21.05

 

2105.00

Speiseeis, auch kakaohaltig

1 mit Zusatz von Zucker

(1) mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

210500.111

-- Speiseeis

21,0 %

R21

S

18,8 %

16,6 %

14,4 %

12,2 %

10,0 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

7,8 %

210500.112

-- andere

28,0 %

B10

S

25,5 %

22,9 %

20,4 %

17,8 %

15,3 %

12,7 %

10,2 %

7,6 %

5,1 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

210500.113

-- Speiseeis

21,0 %

R22

S

18,7 %

16,3 %

14,0 %

11,7 %

9,3 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

7,0 %

210500.119

-- andere

23,8 %

B10

S

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

210500.191

- Speiseeis

29,8 %

R23

S

26,5 %

23,1 %

19,8 %

16,5 %

13,2 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

9,8 %

210500.199

- andere

29,8 %

R5

S

28,4 %

27,1 %

25,7 %

24,4 %

23,0 %

21,7 %

20,3 %

19,0 %

17,6 %

16,3 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

14,9 %

2 andere

210500.210

- Speiseeis

21,3 %

R21

S

19,1 %

16,8 %

14,6 %

12,4 %

10,1 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

7,9 %

210500.290

- andere

21,3 %

B10

S

19,4 %

17,4 %

15,5 %

13,6 %

11,6 %

9,7 %

7,7 %

5,8 %

3,9 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

21.06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106.10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

1 Zubereitungen mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Eiweißkonzentrate mit einem Proteingehalt von mindestens 80 GHT, deren gewichtsmäßig größter Bestandteil Pflanzenprotein ist und die in Behältnissen für den Einzelverkauf mit einem Stückgewicht von weniger als 500 g ohne Behältnis aufgemacht sind

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

210610.120

-- Zubereitungen aus Pflanzenprotein

12,5 %

R6

11,5 %

10,4 %

9,4 %

8,3 %

7,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

6,3 %

210610.130

-- andere

25,0 %

R6

22,9 %

20,8 %

18,8 %

16,7 %

14,6 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

12,5 %

210610.140

- andere

X

S

2 andere

(1) mit Zusatz von Zucker

210610.211

A mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

16,8 %

B10

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210610.219

B andere

21,0 %

B10

19,0 %

17,1 %

15,2 %

13,3 %

11,4 %

9,5 %

7,6 %

5,7 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

A Pflanzenprotein

210610.221

- Eiweißkonzentrate mit einem Proteingehalt von mindestens 80 GHT, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Pflanzenprotein ist und die in Behältnissen für den Einzelverkauf mit einem Stückgewicht von weniger als 500 g ohne Behältnis aufgemacht sind

10,6 %

B5

8,8 %

7,1 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210610.222

- andere

10,6 %

B5

8,8 %

7,1 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210610.229

B andere

15,0 %

B5

12,5 %

10,0 %

7,5 %

5,0 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2106.90

andere

1 Zubereitungen mit einem Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen von mindestens 30 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

(1) mit einem Milchfettgehalt von 30 GHT oder weniger

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

210690.111

-- Grundlage für alkoholfreies Getränk, Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Vitaminen und hydrolysiertem Pflanzenprotein

12,0 %

R6

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

210690.112

-- andere

21,0 %

R6

19,3 %

17,5 %

15,8 %

14,0 %

12,3 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

210690.119

- andere

X

S

(2) andere

- genießbare verarbeitete Fette und Öle, mit einem Gehalt an solchen der Position 04.05 von mehr als 30 GHT und nicht mehr als 70 GHT

-- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent wird auf einer Grundlage von 18 977 Tonnen und unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (April-März) eingeführten Menge, der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet.

210690.121

--- Herkunftsort, Neuseeland

Xq1

210690.122

--- andere

25,0 %

B20*

23,2 %

21,4 %

19,5 %

17,7 %

15,9 %

14,1 %

12,3 %

10,5 %

8,6 %

6,8 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

210690.123

-- andere

X

S

- für das „Sammelkontingent andere Milcherzeugnisse“

210690.124

-- Grundlage für alkoholfreies Getränk, Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Vitaminen und hydrolysiertem Pflanzenprotein

12,0 %

R5

11,5 %

10,9 %

10,4 %

9,8 %

9,3 %

8,7 %

8,2 %

7,6 %

7,1 %

6,5 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

210690.125

-- andere

21,0 %

R5

20,0 %

19,1 %

18,1 %

17,2 %

16,2 %

15,3 %

14,3 %

13,4 %

12,4 %

11,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

10,5 %

210690.129

- andere

X

S

2 andere

(1) Lebensmittelzubereitungen, mit einem Gehalt von mehr als 30 GHT an Reis, Weizen, einschließlich Triticale, oder Gerste

A mit einem Gehalt an Reis von mehr als 30 GHT

210690.517

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 31 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Reis usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 34 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

Xq1

210690.518

- andere

X

B andere

(a) mit einem Gehalt an Weizen, einschließlich Triticale, von mehr als 30 GHT

210690.214

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-1

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.215

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 2106.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.214 einräumt.

(b) mit einem Gehalt an Gerste von mehr als 30 GHT

210690.216

- eingeführt von der japanischen Regierung gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Stabilisierung von Angebot/Nachfrage sowie des Preises von Grundnahrungsmitteln (Gesetz Nr. 113 von 1994), eingeführt zum An- und Verkauf durch die japanische Regierung auf gemeinsamen Antrag des Verkäufers an die japanische Regierung und des Aufkäufers von der japanischen Regierung gemäß Artikel 43 des Gesetzes oder eingeführt mit Bescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei gemäß dem Kabinettsbeschluss über Weizen usw. gemäß dem Kabinettsbeschluss, wie in Artikel 45 Absatz 1 Spalte 3 des Gesetzes vorgesehen

-- für das Zollkontingent in der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

Xq1

-- andere

25,0 %

mit Einfuhraufschlag gemäß der japanischen Liste zum WTO-Übereinkommen

TRQ

TRQ-8

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.219

- andere

X

Die Ursprungswaren dieser Tarifposition gehören zur Unterposition 2106.90, in der Japan ein entsprechendes Zollzugeständnis für die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.216 einräumt.

(2) andere

A Zuckersirup, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

210690.221

- aus zentrifugiertem Zucker

52,5 % oder 49,70 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

TRQ

TRQ-16, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.229

- andere

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

27,1 % oder 20,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

24,4 % oder 18,82 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

21,7 % oder 16,73 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,0 % oder 14,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

16,3 % oder 12,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,5 % oder 10,45 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

10,8 % oder 8,36 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

8,1 % oder 6,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,4 % oder 4,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

2,7 % oder 2,09 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210690.230

B Kaugummi

5,0 %

B5

4,2 %

3,3 %

2,5 %

1,7 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210690.240

C Konnyaku

21,3 %

R15

20,8 %

20,2 %

19,7 %

19,2 %

18,6 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

18,1 %

D zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

210690.246

(a) Zubereitungen auf der Grundlage von Fruchtsäften mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1 % vol

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

E andere

(a) mit Zusatz von Zucker

Grundlagen für Getränke, Panax Ginseng oder Extrakt davon enthaltend

210690.251

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

28,0 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.259

- andere

23,8 %

B5

19,8 %

15,9 %

11,9 %

7,9 %

4,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Vitaminen

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

210690.261

-- Laktose, Milchprotein oder Milchfett enthaltend

12,5 %

B5

10,4 %

8,3 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210690.262

-- andere

12,5 %

B5

10,4 %

8,3 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210690.269

- andere

12,5 %

B5

10,4 %

8,3 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 50 GHT

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Zucker ist

210690.271

-- Laktose, Milchprotein oder Milchfett enthaltend

28,0 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.272

-- andere

25,5 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.273

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil Erzeugnisse der Unterposition 1212.21 sind

28,0 %

Xb

210690.279

- andere

23,8 %

B10

21,6 %

19,5 %

17,3 %

15,1 %

13,0 %

10,8 %

8,7 %

6,5 %

4,3 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

210690.281

I aufgemacht in Behältnissen für den Einzelverkauf, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis

29,8 %

TRQ

TRQ-11

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.282

II mit einem Gehalt an Saccharose von mindestens 85 GHT, ausgenommen solche, die in Behältnissen für den Einzelverkauf mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis aufgemacht sind, solche, für die nach einem durch einen Kabinettsbeschluss festgelegten Bescheinigungsverfahren bescheinigt wird, dass sie nach der Einfuhr ohne Änderung der Zutaten in Behältnisse für den Einzelverkauf mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis umgepackt werden sollen, oder solche, deren Zollwert 257 Yen/kg übersteigt

76,50 Yen/kg

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

III andere

(I) Laktose, Milchprotein oder Milchfett enthaltend

210690.283

- aufgemacht in Behältnissen für den Einzelverkauf, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 g einschließlich Behältnis

29,8 %

B10

27,0 %

24,3 %

21,6 %

18,9 %

16,2 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

210690.284

- andere

29,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(II) andere

210690.510

- solche, deren gewichtsmäßig größter Einzelbestandteil, außer Zucker, Sorbit ist

29,8 %

TRQ

TRQ-15

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

210690.590

- andere

29,8 %

TRQ

TRQ-12

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

(b) andere

210690.291

genießbare verarbeitete Fette und Öle, mit einem Gehalt an solchen der Position 04.05 von mehr als 15 GHT und weniger als 30 GHT

21,3 %

TRQ

TRQ-18, S

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

TRQ

Grundlagen für Getränk, alkoholfrei

210690.293

andere

10,0 %

B5

8,3 %

6,7 %

5,0 %

3,3 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

andere

I Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Vitaminen oder hydrolysiertem Pflanzenprotein

210690.296

- hydrolysiertes Pflanzenprotein

12,5 %

B5

10,4 %

8,3 %

6,3 %

4,2 %

2,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

II andere

(II) andere

- von Erzeugnissen der Unterposition 1212.21

210690.401

-- rechteckig oder quadratisch geformte, dünne Blätter von höchstens 430 cm2/Stück, ausgenommen gewürzt

25,0 %

Xb

210690.298

-- andere

25,0 %

Xb

210690.299

- andere

15,0 %

B7

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 22 – GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

22.02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09

2202.10

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

220210.100

1 mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B5

11,2 %

8,9 %

6,7 %

4,5 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

2202.91

alkoholfreies Bier

220291.100

1 mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B3

10,1 %

6,7 %

3,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2202.99

andere

220299.100

1 mit Zusatz von Zucker

13,4 %

B3

10,1 %

6,7 %

3,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

22.05

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2205.90

andere

220590.100

1 mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1 % vol

19,1 %

B5

15,9 %

12,7 %

9,6 %

6,4 %

3,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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22.06

2206.00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

220600.100

1 mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1 % vol

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

220600.210

(1) Sake (Seishu und Dakushu)

70,40 Yen/l

B10

64,00 Yen/l

57,60 Yen/l

51,20 Yen/l

44,80 Yen/l

38,40 Yen/l

32,00 Yen/l

25,60 Yen/l

19,20 Yen/l

12,80 Yen/l

6,40 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

220600.221

A Mischungen von gegorenen Getränken (ausgenommen Seishu) und Erzeugnissen der Position 20.09 oder 22.02

27 Yen/l

B5

22,50 Yen/l

18,00 Yen/l

13,50 Yen/l

9,00 Yen/l

4,50 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

zollfrei

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B andere

(b) andere

220600.228

- gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe A des Alkoholsteuergesetzes (Gesetz Nr. 6 von 1953) (vergorene Zucker, Hopfen (Blütenzapfen), Wasser und in einem Kabinettsbeschluss als Vormaterialien festgelegte Artikel)

42,40 Yen/l

B10

38,55 Yen/l

34,69 Yen/l

30,84 Yen/l

26,98 Yen/l

23,13 Yen/l

19,27 Yen/l

15,42 Yen/l

11,56 Yen/l

7,71 Yen/l

3,85 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

220600.229

- andere

42,40 Yen/l

B5

35,33 Yen/l

28,27 Yen/l

21,20 Yen/l

14,13 Yen/l

7,07 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2207.10

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

1 mit einem Alkoholgehalt von 90 % vol oder mehr

(2) andere

B andere

220710.191

[1] zertifiziert nach den Bestimmungen eines Kabinettsbeschlusses als aus Biomasse (organische Stoffe von Pflanzen oder Tieren, ausgenommen Rohöl, Erdölgas, Erdgas, Kohle und daraus hergestellte Erzeugnisse) hergestellt und zur Verwendung bei der Herstellung von tert-Butylethylether bestimmt

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

220710.199

[2] andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2207.20

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

220720.100

1 mit einem Alkoholgehalt von 90 % vol oder mehr

27,2 %

B10

24,7 %

22,3 %

19,8 %

17,3 %

14,8 %

12,4 %

9,9 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

220720.200

2 andere

38,10 Yen/l

B10

34,64 Yen/l

31,17 Yen/l

27,71 Yen/l

24,25 Yen/l

20,78 Yen/l

17,32 Yen/l

13,85 Yen/l

10,39 Yen/l

6,93 Yen/l

3,46 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

22.08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2208.90

andere

1 Ethylalkohol und Spirituosen

(2) andere

A Ethylalkohol

220890.123

(b) andere

82,50 Yen/l

B10

75,00 Yen/l

67,50 Yen/l

60,00 Yen/l

52,50 Yen/l

45,00 Yen/l

37,50 Yen/l

30,00 Yen/l

22,50 Yen/l

15,00 Yen/l

7,50 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

B andere

220890.129

(b) andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere alkoholhaltige Getränke

220890.220

(1) Nachahmung von Sake und weißem Sake

70,40 Yen/l

B10

64,00 Yen/l

57,60 Yen/l

51,20 Yen/l

44,80 Yen/l

38,40 Yen/l

32,00 Yen/l

25,60 Yen/l

19,20 Yen/l

12,80 Yen/l

6,40 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

220890.230

(2) Getränke auf der Grundlage von Fruchtsäften mit einem Alkoholgehalt von weniger als 1 % vol

29,8 % oder 23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B5

24,8 % oder 19,17 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

19,9 % oder 15,33 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

14,9 % oder 11,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,9 % oder 7,67 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,0 % oder 3,83 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

220890.240

(3) andere

88 Yen/l

B10

80,00 Yen/l

72,00 Yen/l

64,00 Yen/l

56,00 Yen/l

48,00 Yen/l

40,00 Yen/l

32,00 Yen/l

24,00 Yen/l

16,00 Yen/l

8,00 Yen/l

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 23 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

23.01

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

230110.000

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

X

23.09

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309.10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

230910.010

1 mit einem Gehalt an Laktose von mindestens 10 GHT

Je Kilogramm 59,50 Yen, zuzüglich 6 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

B5

Je Kilogramm 49,58 Yen, zuzüglich 5 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 39,67 Yen, zuzüglich 4 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 29,75 Yen, zuzüglich 3 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 19,83 Yen, zuzüglich 2 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 9,92 Yen, zuzüglich 1 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

zollfrei

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2309.90

andere

2 andere

(1) mit einem Gehalt an Laktose von mindestens 10 GHT

230990.219

B andere

Je Kilogramm 52,50 Yen, zuzüglich 5,30 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

B5

Je Kilogramm 43,75 Yen, zuzüglich 4,42 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 35 Yen, zuzüglich 3,53 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 26,25 Yen, zuzüglich 2,65 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 17,5 Yen, zuzüglich 1,77 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

Je Kilogramm 8,75 Yen, zuzüglich 0,88 Yen je GHT Laktosegehalt über 10 GHT

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(2) andere

B andere

(b) andere

andere

in Form von Pulver, Grieß, Flocken, Pellets, Würfeln und dergleichen, mit einem Gehalt von weniger als 5 GHT an Zucker, berechnet als Saccharose, von weniger als 20 GHT an freier Stärke, weniger als 35 GHT an Rohprotein, ausgenommen solche mit einem abtrennbaren Gehalt an Bruchreis sowie Reisgrieß oder -mehl von zusammengenommen 10 GHT oder mehr, bestimmt anhand von einem in einem Kabinettsbeschluss festgelegten Trennverfahren

230990.298

II andere

12,8 %

B5

10,7 %

8,5 %

6,4 %

4,3 %

2,1 %

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KAPITEL 24 – TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

24.02

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

240210.000

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

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24.03

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

240311.000

Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

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2403.19

andere

240319.100

1 Pfeifentabak

29,8 %

B10

27,1 %

24,4 %

21,7 %

19,0 %

16,3 %

13,5 %

10,8 %

8,1 %

5,4 %

2,7 %

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240319.200

2 andere

3,4 %

B5

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

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andere

2403.99

andere

240399.200

2 andere

- „Heat-not-burn“-Tabakerzeugnisse

3,4 %

B5

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

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- andere

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

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ABSCHNITT V – MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25 – SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

25.01

2501.00

Salz (einschließlich präparierten Speisesalzes und denaturierten Salzes) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

250100.010

1 Salz und reines Natriumchlorid, die mit einem Anteil von 70 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,8 mm hindurchgehen, oder agglomeriert, ausgenommen solche in wässriger Lösung

0,50 Yen/kg

B10

0,45 Yen/kg

0,41 Yen/kg

0,36 Yen/kg

0,32 Yen/kg

0,27 Yen/kg

0,23 Yen/kg

0,18 Yen/kg

0,14 Yen/kg

0,09 Yen/kg

0,05 Yen/kg

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ABSCHNITT VI – ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

KAPITEL 29 – ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

29.05

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

andere mehrwertige Alkohole

290544.000

D-Glucitol (Sorbit)

17,0 %

B10

S

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

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29.18

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

291814.000

Citronensäure

6,5 %

B5

5,4 %

4,3 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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2918.15

Salze und Ester der Citronensäure

291815.010

1 Calciumcitrat

6,5 %

B5

5,4 %

4,3 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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KAPITEL 33 – ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

33.01

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

3301.25

andere Minzenöle

1 Pfefferminzöl aus Mentha arvensis

330125.019

(2) andere

9,0 %

B5

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

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KAPITEL 35 – EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

35.03

3503.00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 35.01

3 andere

350300.011

- Gelatine

17,0 %

B15

15,9 %

14,9 %

13,8 %

12,8 %

11,7 %

10,6 %

9,6 %

8,5 %

7,4 %

6,4 %

5,3 %

4,3 %

3,2 %

2,1 %

1,1 %

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350300.012

- Leime

17,0 %

B15

15,9 %

14,9 %

13,8 %

12,8 %

11,7 %

10,6 %

9,6 %

8,5 %

7,4 %

6,4 %

5,3 %

4,3 %

3,2 %

2,1 %

1,1 %

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35.05

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3505.10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

350510.100

1 veresterte Stärke und andere Stärkederivate

6,8 %

B5***

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

6,8 %

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350510.200

2 andere

21,3 % oder 25,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

S

19,4 % oder 23,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

17,4 % oder 20,86 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,5 % oder 18,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,6 % oder 16,23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,6 % oder 13,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,7 % oder 11,59 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,7 % oder 9,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,8 % oder 6,95 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,9 % oder 4,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

1,9 % oder 2,32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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350520.000

Leime

21,3 % oder 25,50 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

B10

19,4 % oder 23,18 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

17,4 % oder 20,86 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

15,5 % oder 18,55 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

13,6 % oder 16,23 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

11,6 % oder 13,91 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

9,7 % oder 11,59 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

7,7 % oder 9,27 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

5,8 % oder 6,95 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

3,9 % oder 4,64 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

1,9 % oder 2,32 Yen/kg, je nachdem, welcher Wert größer ist

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ABSCHNITT VIII – HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41 – HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

41.01

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

4101.20

ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

2 andere

410120.211

- In der Menge im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents (nachfolgend in dieser Position und den Positionen 41.04 und 41.07 das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“), auf der Grundlage von 214 000 m2 gemäß einem Kabinettsbeschluss, für Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, die einem reversiblen Gerbprozess (einschließlich Vorgerbungsprozess) unterzogen wurden, der Codes 4101.20-2, 4101.50-2 und 4101.90-2, für gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern der Codes 4101.11-2, 4104.19-2, 4101.41-1-(2), 4101.41-2-(2), 4104.49-1-(2) und 4104.49-2-(2) und für Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern der Codes 4107.11-2-(2), 4107.12-2-(2), 4107.19-2-(2), 4107.91-2-(2), 4107.92-2-(2) und 4107.99-2-(2).

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410120.212) wird ohne die für die Position (410120.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410120.212

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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4101.50

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

2 andere

410150.211

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410150.212) wird ohne die für die Tarifposition (410150.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410150.212

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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4101.90

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücken

2 andere

410190.211

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410190.212) wird ohne die für die Position (410190.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410190.212

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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41.03

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

4103.30

von Schweinen

410330.200

2 andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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41.04

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

4104.11

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

2 andere

410411.211

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410411.212) wird ohne die für die Position (410411.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410411.212

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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4104.19

andere

2 andere

410419.211

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410419.212) wird ohne die für die Position (410419.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410419.212

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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in getrocknetem Zustand (crust)

4104.41

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

1 gegerbt oder nachgegerbt, jedoch nicht zugerichtet

(2) andere

410441.121

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410441.122) wird ohne die für die Position (410441.121) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410441.122

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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2 andere

(1) gefärbt

- gefärbt, ausgenommen Leder aus ganzen Häuten von Rindern und Kälbern, mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, Büffelleder und Zylinderleder

410441.211

-- In der Menge im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents (nachfolgend in dieser Position und der Position 41.07 das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“), auf der Grundlage von 1 466 000 m2 gemäß einem Kabinettsbeschluss, für gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern der Codes 4104.41-2-(1) und 4104.91-2-(1) und für Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern der Codes 4107.11-2-(1), 4107.12-2-(1), 4107.19-2-(1), 4107.91-2-(1), 4107.92-2-(1) und 4107.99-2-(1).

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410441.212) wird ohne die für die Position (410441.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410441.212

-- andere

13,3 %

B10

12,1 %

10,9 %

9,7 %

8,5 %

7,3 %

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

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- andere

410441.213

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410441.219) wird ohne die für die Tarifposition (410441.213) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410441.219

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

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(2) andere

410441.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410441.222) wird ohne die für die Tarifposition (410441.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410441.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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4104.49

andere

1 gegerbt oder nachgegerbt, jedoch nicht zugerichtet

(2) andere

410449.121

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410449.122) wird ohne die für die Position (410449.121) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410449.122

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt

410449.211

- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410449.212) wird ohne die für die Position (410449.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410449.212

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

410449.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410449.222) wird ohne die für die Position (410449.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410449.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.05

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4105.30

in getrocknetem Zustand (crust)

1 gefärbt

410530.111

- In der Menge im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents (nachfolgend in dieser Unterposition und den Unterpositionen 4106.22, 4112.00 und 4113.10 das „Sammelkontingent“), auf der Grundlage von 1 070 000 m2 gemäß einem Kabinettsbeschluss, für gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern des Codes 4105.30-1, für gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln des Codes 4106.22-1 und für Schaf- oder Lammleder des Codes 4112.00-2-(1).

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410530.112) wird ohne die für die Tarifposition (410530.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410530.112

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.06

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

von Ziegen oder Zickeln

4106.22

in getrocknetem Zustand (crust)

1 gefärbt

410622.111

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410622.112) wird ohne die für die Tarifposition (410622.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410622.112

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

von Schweinen

410631.000

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4106.32

in getrocknetem Zustand (crust)

410632.100

1 gefärbt

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

410632.200

2 andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4106.40

von Kriechtieren

2 andere

(1) gefärbt

A von Alligatoren, Krokodilen oder Eidechsen

410640.211

- von Alligatoren oder Krokodilen

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

410640.212

- andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

410640.214

B andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

4106.92

in getrocknetem Zustand (crust)

1 gefärbt

410692.110

- von Straußen

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

410692.190

- andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.07

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

ganze Häute und Felle

4107.11

Vollleder, ungespalten

410711.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

- gefärbt, ausgenommen Leder aus ganzen Häuten von Rindern und Kälbern, mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, sowie Büffelleder und Zylinderleder

410711.211

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410711.212) wird ohne die für die Position (410711.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410711.212

-- andere

13,3 %

B10

12,1 %

10,9 %

9,7 %

8,5 %

7,3 %

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

410711.213

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410711.219) wird ohne die für die Position (410711.213) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410711.219

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

410711.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410711.222) wird ohne die für die Position (410711.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410711.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4107.12

Narbenspalt

410712.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

- gefärbt, ausgenommen Leder aus ganzen Häuten von Rindern und Kälbern, mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, sowie Büffelleder und Zylinderleder

410712.211

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410712.212) wird ohne die für die Position (410712.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410712.212

-- andere

13,3 %

B10

12,1 %

10,9 %

9,7 %

8,5 %

7,3 %

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

410712.213

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410712.219) wird ohne die für die Position (410712.213) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410712.219

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

410712.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410712.222) wird ohne die für die Position (410712.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410712.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4107.19

andere

410719.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

410719.211

- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410719.212) wird ohne die für die Position (410719.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410719.212

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

410719.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410719.222) wird ohne die für die Position (410719.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410719.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

anderes, einschließlich Flanken

4107.91

Vollleder, ungespalten

410791.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

- gefärbt, ausgenommen Büffelleder und Zylinderleder

410791.211

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410791.212) wird ohne die für die Position (410791.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410791.212

-- andere

13,3 %

B10

12,1 %

10,9 %

9,7 %

8,5 %

7,3 %

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

410791.213

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410791.219) wird ohne die für die Position (410791.213) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410791.219

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

410791.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410791.222) wird ohne die für die Position (410791.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410791.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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4107.92

Narbenspalt

410792.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

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2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

- gefärbt, ausgenommen Büffelleder und Zylinderleder

410792.211

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410792.212) wird ohne die für die Position (410792.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410792.212

-- andere

13,3 %

B10

12,1 %

10,9 %

9,7 %

8,5 %

7,3 %

6,0 %

4,8 %

3,6 %

2,4 %

1,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

410792.213

-- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410792.219) wird ohne die für die Position (410792.213) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410792.219

-- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

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(2) andere

410792.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410792.222) wird ohne die für die Position (410792.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410792.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

zollfrei

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zollfrei

4107.99

andere

410799.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

410799.211

- für das „Sammelkontingent (zweite Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410799.212) wird ohne die für die Position (410799.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410799.212

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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(2) andere

410799.221

- für das „Sammelkontingent (erste Kategorie)“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (410799.222) wird ohne die für die Position (410799.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

410799.222

- andere

12,0 %

B10

10,9 %

9,8 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,5 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.12

 

4112.00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

411200.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

411200.211

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (411200.212) wird ohne die für die Position (411200.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

411200.212

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.13

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

4113.10

von Ziegen oder Zickeln

411310.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

411310.211

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (411310.212) wird ohne die für die Position (411310.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

411310.212

- andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4113.20

von Schweinen

411320.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

411320.210

(1) gefärbt oder geprägt

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411320.220

(2) andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4113.30

von Kriechtieren

411330.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

A von Alligatoren, Krokodilen oder Eidechsen

411330.211

- von Alligatoren oder Krokodilen

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411330.212

- andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

B andere

411330.221

- von Wasser- und Landschildkröten

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411330.222

- andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4113.90

andere

411390.100

1 Pergamentleder

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) gefärbt oder geprägt

411390.211

- von Straußen

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411390.212

- andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.14

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

411410.000

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4114.20

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

411420.010

1 metallisierte Leder

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411420.090

2 andere

28,0 %

B15

26,3 %

24,5 %

22,8 %

21,0 %

19,3 %

17,5 %

15,8 %

14,0 %

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

41.15

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

411510.000

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

411520.000

Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

3,0 %

B10

2,7 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,4 %

1,1 %

0,8 %

0,5 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 42 – LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

42.01

420100.000

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtauen, Leinen, Kniekappen, Maulkörben, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

5,3 %

B10

4,8 %

4,3 %

3,9 %

3,4 %

2,9 %

2,4 %

1,9 %

1,4 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

42.02

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

4202.11

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

420211.100

1 Kosmetikkoffer, kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420211.200

2 andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4202.12

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

420212.100

1 Kosmetikkoffer, kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

420212.210

(1) mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420212.220

(2) andere

4,6 %

B10

4,2 %

3,8 %

3,3 %

2,9 %

2,5 %

2,1 %

1,7 %

1,3 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420219.000

andere

4,1 %

B10

3,7 %

3,4 %

3,0 %

2,6 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff

4202.21

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

1 kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

420221.110

(1) aus Leder

14,0 %

B10

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420221.120

(2) andere

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

420221.210

(1) aus Leder

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420221.220

(2) andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4202.22

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

420222.100

1 kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420222.200

2 andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420229.000

andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Taschen- oder Handtaschenartikel

4202.31

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

420231.100

1 Brieftaschen und Geldbörsen, kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420231.200

2 andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4202.32

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

420232.100

1 Brieftaschen und Geldbörsen, kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko, zu einem Preis in Zollwert von mehr als 6 000 Yen/Stück

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420232.200

2 andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420239.000

andere

4,1 %

B10

3,7 %

3,4 %

3,0 %

2,6 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

420291.000

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420292.000

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4202.99

andere

420299.020

1 aus Holz

2,7 %

B10

2,5 %

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420299.010

2 aus Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihen, Korallen, Perlmutter oder anderen tierischen Schnitzstoffen

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420299.090

3 andere

4,6 %

B10

4,2 %

3,8 %

3,3 %

2,9 %

2,5 %

2,1 %

1,7 %

1,3 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

42.03

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4203.10

Kleidung

420310.100

1 besetzt mit Pelzfell oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420310.200

2 andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

4203.21

Spezialsporthandschuhe

420321.100

1 Pelzfell enthaltend oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

420321.210

- Baseballhandschuhe

12,5 %

B15

11,7 %

10,9 %

10,2 %

9,4 %

8,6 %

7,8 %

7,0 %

6,3 %

5,5 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420321.290

- andere

12,5 %

B15

11,7 %

10,9 %

10,2 %

9,4 %

8,6 %

7,8 %

7,0 %

6,3 %

5,5 %

4,7 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4203.29

andere

1 Pelzfell enthaltend oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

420329.110

- aus Leder

14,0 %

B10

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420329.190

- aus rekonstituiertem Leder

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420329.200

2 andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4203.30

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

420330.100

1 besetzt mit Pelzfell oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420330.200

2 andere

12,5 %

B10

11,4 %

10,2 %

9,1 %

8,0 %

6,8 %

5,7 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4203.40

anderes Bekleidungszubehör

420340.100

1 besetzt mit Pelzfell oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen, Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420340.200

2 andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

42.05

 

4205.00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

1 zu technischen Zwecken

420500.110

(1) Treibriemen und Förderbänder, Kammstuhllaufleder und Laufleder für Nadelstabstreckwerke

18,0 %

B10

16,4 %

14,7 %

13,1 %

11,5 %

9,8 %

8,2 %

6,5 %

4,9 %

3,3 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420500.190

(2) andere

3,3 %

B10

3,0 %

2,7 %

2,4 %

2,1 %

1,8 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

420500.900

2 andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

42.06

 

420600.000

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

3,3 %

B10

3,0 %

2,7 %

2,4 %

2,1 %

1,8 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

KAPITEL 43 – PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

43.02

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03

ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

430211.000

von Nerzen

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4302.19

andere

430219.011

- von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430219.020

- von Füchsen

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430219.090

- andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4302.20

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

430220.010

- von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430220.090

- andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4302.30

ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

1 „ausgelassene“ Pelzfelle

430230.014

- von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430230.013

- von Nerzen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430230.019

- andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

430230.024

- von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430230.029

- andere

15,0 %

B15

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

43.03

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

4303.10

Kleidung und Bekleidungszubehör

- Bekleidung

430310.011

-- aus Pelzfellen von Schafen oder Ziegen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430310.012

-- aus Pelzfellen von Kaninchen oder Hasen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430310.013

-- aus Pelzfellen von Nerzen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430310.014

-- aus Pelzfellen von Füchsen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430310.019

-- andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- Bekleidungszubehör

430310.091

-- aus Pelzfellen von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430310.099

-- andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4303.90

andere

430390.010

- aus Pelzfellen von Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Hasen

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

430390.090

- andere

20,0 %

B15

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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ABSCHNITT IX – HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44 – HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

44.07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Nadelholz

4407.11

Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

1 mit einer Dicke von 160 mm oder weniger

440711.110

(1) gehobelt oder geschliffen

4,8 %

B7

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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440711.190

(2) andere

4,8 %

B7

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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4407.12

Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“

1 mit einer Dicke von 160 mm oder weniger (ausgenommen Pracht-Tanne, Küstentanne, Edeltanne, Purpur-Tanne oder Sitka-Fichte)

440712.110

(1) gehobelt oder geschliffen

4,8 %

B7

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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440712.190

(2) andere

4,8 %

B7

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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44.09

Holz (einschließlich Stäben und Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409.10

Nadelholz

440910.200

2 gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

3,6 %

B7

3,2 %

2,7 %

2,3 %

1,8 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

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3 andere

440910.310

(1) Kiefernholz der Art „Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ (ausgenommen Pracht-Tanne, Küstentanne, Edeltanne, Purpur-Tanne oder Sitka-Fichte) Fichtenholz der Art „Picea spp.“ (ausgenommen Sitka-Fichte) und Lärchenholz der Art „Larix spp.“, mit einer Dicke von 160 mm oder weniger

5,0 %

B7

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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44.10

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

aus Holz

4410.11

Spanplatten

1 Platten in dünner oder dicker Ausführung

441011.110

- roh oder nur geschliffen

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441011.120

- auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441011.190

- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441011.900

2 andere

5,0 %

B7

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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4410.12

„oriented strand board“-Platten (OSB)

1 Platten in dünner oder dicker Ausführung

441012.110

- roh oder nur geschliffen

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441012.190

- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441012.900

2 andere

5,0 %

B7

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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44.12

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412.10

aus Bambus

1 Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

(1) mit mindestens einer äußeren Lage aus Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d‘Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose

A lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441210.111

(a) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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441210.119

(b) andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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B andere

441210.191

(a) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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441210.199

(b) andere

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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(2) andere

A lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441210.211

(a) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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441210.219

(b) andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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B andere

441210.291

(a) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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441210.299

(b) andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4412.31

mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz

- mit mindestens einer äußeren Lage aus Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d‘Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Para, Palissandre de Rio oder Palissandre de Rose

1 lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441231.111

(1) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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441231.191

(2) andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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2 andere

(1) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

441231.911

- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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441231.921

- mit einer Dicke von weniger als 6 mm, jedoch nicht weniger als 3 mm

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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(2) andere

441231.931

- mit einer Dicke von weniger als 12 mm, jedoch nicht weniger als 6 mm

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441231.941

- mit einer Dicke von weniger als 24 mm, jedoch nicht weniger als 12 mm

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441231.951

- mit einer Dicke von nicht weniger als 24 mm

8,5 %

B10

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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- andere

1 lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441231.119

(1) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz der Arten Abura, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Louro, Maçaranduba, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Saqui-Saqui, Sepetir, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, White Meranti, White Seraya oder Yellow Meranti

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

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441231.199

(2) andere

- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz der Tarifposition 441231.119

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

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- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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2 andere

(1) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

441231.919

- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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441231.929

- mit einer Dicke von weniger als 6 mm, jedoch nicht weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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(2) andere

441231.939

- mit einer Dicke von weniger als 12 mm, jedoch nicht weniger als 6 mm

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz der Tarifposition 441231.119

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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-- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441231.949

- mit einer Dicke von weniger als 24 mm, jedoch nicht weniger als 12 mm

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz der Tarifposition 441231.119

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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-- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441231.959

- mit einer Dicke von nicht weniger als 24 mm

-- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz der Tarifposition 441231.119

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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-- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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4412.33

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)

1 lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441233.110

(1) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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441233.190

(2) andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

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2 andere

(1) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

441233.911

- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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441233.912

- mit einer Dicke von weniger als 6 mm, jedoch nicht weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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(2) andere

441233.991

- mit einer Dicke von weniger als 12 mm, jedoch nicht weniger als 6 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441233.992

- mit einer Dicke von weniger als 24 mm, jedoch nicht weniger als 12 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441233.993

- mit einer Dicke von nicht weniger als 24 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4412.34

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412.33

1 lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441234.110

(1) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441234.190

(2) andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

(1) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

441234.911

- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441234.912

- mit einer Dicke von weniger als 6 mm, jedoch nicht weniger als 3 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

441234.991

- mit einer Dicke von weniger als 12 mm, jedoch nicht weniger als 6 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441234.992

- mit einer Dicke von weniger als 24 mm, jedoch nicht weniger als 12 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441234.993

- mit einer Dicke von nicht weniger als 24 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4412.39

anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

1 lackiert, bedruckt, genutet, beschichtet oder in ähnlicher Weise oberflächenbearbeitet

441239.110

(1) gefedert, genutet oder in ähnlicher Weise auf einer oder beiden Seiten bearbeitet

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441239.190

(2) andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

441239.910

(1) mit einer Dicke von weniger als 6 mm

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

441239.991

- mit einer Dicke von weniger als 12 mm, jedoch nicht weniger als 6 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441239.992

- mit einer Dicke von nicht weniger als 12 mm

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

4412.99

andere

1 Schichtholz

441299.190

- andere

6,0 %

B7

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

441299.990

- andere

6,0 %

B10

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

44.16

441600.000

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäben

2,2 %

B7

1,9 %

1,7 %

1,4 %

1,1 %

0,8 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

44.18

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzter Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

441860.000

Pfosten und Balken

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere

4418.91

aus Bambus

2 andere

(2) andere

- andere

441891.291

-- Brettschichtholz

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441891.299

-- andere

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

4418.99

andere

2 andere

(2) andere

- andere

-- Brettschichtholz

441899.231

--- mit einer Länge der kürzeren Querschnittsseite (Breite) von mindestens 15 cm und einer Querschnittsfläche von mindestens 300 cm²; mit nicht rechteckigem und nicht quadratischem Querschnitt

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441899.232

--- mit einer Länge der kürzeren Querschnittsseite (Breite) von mindestens 7,5 cm und einer Länge der größeren Querschnittsseite (Höhe) von mindestens 15 cm (ausgenommen solche des Codes 4418.99-231)

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441899.239

--- andere

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

441899.291

--- Brettsperrholz

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

441899.299

--- andere

3,9 %

B7

3,4 %

2,9 %

2,4 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

ABSCHNITT XI – SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 50 – SEIDE

50.01

5001.00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

500100.010

- Seidenraupenkokons dieser Unterposition (berechnet als Grège gemäß einem Kabinettsbeschluss) und Grège des Codes 5002.00-2 in der Menge im Rahmen eines Zollkontingents, das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent, nachfolgend in der Unterposition 5002.00 das „Sammelkontingent“, wird auf einer Grundlage von 798 Tonnen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen mengenmäßigen Inlandsnachfrage im laufenden Wirtschaftsjahr (April-März), der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen sowie unter Abzug der voraussichtlichen Inlandsproduktionsmenge berechnet.

Xq1

500100.090

- andere

2 523 Yen/kg

B10

2 293,64 Yen/kg

2 064,27 Yen/kg

1 834,91 Yen/kg

1 605,55 Yen/kg

1 376,18 Yen/kg

1 146,82 Yen/kg

917,45 Yen/kg

6 88,09 Yen/kg

458,73 Yen/kg

229,36 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

50.02

5002.00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

2 andere

- für das „Sammelkontingent“

500200.211

-- Dupionseide

Xq1

-- andere

500200.215

--- 20/22 Denier

Xq1

500200.216

--- 26/29 Denier

Xq1

500200.217

--- andere

Xq1

- andere

500200.221

-- Dupionseide

6 978 Yen/kg

B10

6 343,64 Yen/kg

5 709,27 Yen/kg

5 074,91 Yen/kg

4 440,55 Yen/kg

3 806,18 Yen/kg

3 171,82 Yen/kg

2 537,45 Yen/kg

1 903,09 Yen/kg

1 268,73 Yen/kg

634,36 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

500200.225

--- 20/22 Denier

6 978 Yen/kg

B10

6 343,64 Yen/kg

5 709,27 Yen/kg

5 074,91 Yen/kg

4 440,55 Yen/kg

3 806,18 Yen/kg

3 171,82 Yen/kg

2 537,45 Yen/kg

1 903,09 Yen/kg

1 268,73 Yen/kg

634,36 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

500200.226

--- 26/29 Denier

6 978 Yen/kg

B12

6 441,23 Yen/kg

5 904,46 Yen/kg

5 367,69 Yen/kg

4 830,92 Yen/kg

4 294,15 Yen/kg

3 757,38 Yen/kg

3 220,62 Yen/kg

2 683,85 Yen/kg

2 147,08 Yen/kg

1 610,31 Yen/kg

1 073,54 Yen/kg

536,77 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

500200.227

--- andere

6 978 Yen/kg

B10

6 343,64 Yen/kg

5 709,27 Yen/kg

5 074,91 Yen/kg

4 440,55 Yen/kg

3 806,18 Yen/kg

3 171,82 Yen/kg

2 537,45 Yen/kg

1 903,09 Yen/kg

1 268,73 Yen/kg

634,36 Yen/kg

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

ABSCHNITT XII – SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64 – SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

64.01

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6401.10

Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

640110.010

1 Skistiefel

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640110.090

2 andere

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere Schuhe

6401.92

den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

640192.010

1 Skistiefel

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640192.090

2 andere

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640199.000

andere

- das Knie bedeckend

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

8 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

64.02

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

Sportschuhe

6402.12

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

640212.010

1 Skistiefel

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640212.090

2 Snowboardschuhe

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640219.000

andere

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640220.000

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere Schuhe

640291.000

den Knöchel bedeckend

- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6402.99

andere

640299.010

- Schuhe

-- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- Sandalen

640299.021

-- nicht die Fersen bedeckend

--- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6,7 %

B15

6,3 %

5,9 %

5,4 %

5,0 %

4,6 %

4,2 %

3,8 %

3,4 %

2,9 %

2,5 %

2,1 %

1,7 %

1,3 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640299.029

-- andere

--- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6,7 %

B15

6,3 %

5,9 %

5,4 %

5,0 %

4,6 %

4,2 %

3,8 %

3,4 %

2,9 %

2,5 %

2,1 %

1,7 %

1,3 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

--- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640299.090

- andere

-- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6,7 %

B15

6,3 %

5,9 %

5,4 %

5,0 %

4,6 %

4,2 %

3,8 %

3,4 %

2,9 %

2,5 %

2,1 %

1,7 %

1,3 %

0,8 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

10,0 %

B15

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

64.03

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Sportschuhe

6403.12

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

640312.010

1 mit Laufsohlen aus Kautschuk, Leder oder rekonstituiertem Leder

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640312.090

2 andere

30,0 %

B10

27,3 %

24,5 %

21,8 %

19,1 %

16,4 %

13,6 %

10,9 %

8,2 %

5,5 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6403.19

andere

640319.010

1 mit Laufsohlen aus Kautschuk, Leder oder rekonstituiertem Leder

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640319.090

2 andere

30,0 %

B10

27,3 %

24,5 %

21,8 %

19,1 %

16,4 %

13,6 %

10,9 %

8,2 %

5,5 %

2,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6403.20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

- Hausschuhe

640320.011

-- In der Menge im Rahmen eines Zollkontingents (nachfolgend in diesem Kapitel das „Sammelkontingent“), das in einem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Kabinettsbeschluss festgelegt ist, und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Anmerkung: Das Zollkontingent wird auf einer Grundlage von 12 019 000 Paaren und unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (April-März) eingeführten Menge, der internationalen Marktlage und anderer relevanter Bedingungen berechnet und umfasst die folgenden Güter: (1) Schuhe (ausgenommen Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln) der Unterpositionen 6403.20 bis 6403.99; (2) Schuhe (ausgenommen Pantoffeln) der Unterposition 6404.19, mit Oberteil, teilweise Pelzfell und Leder enthaltend; (3) Schuhe (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln) der Unterposition 6404.20, mit Oberteil, teilweise Pelzfell und Leder enthaltend, oder mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil teilweise aus Leder; (4) Schuhe (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln) der Unterposition 6405.10 oder 6405.90, mit Oberteil teilweise aus Leder und Laufsohlen aus Leder; (5) Schuhe (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln) der Unterposition 6405.90, mit Oberteil, teilweise Pelzfell und Leder enthaltend, und Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder.

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640320.012) wird ohne die für die Position (640320.011) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640320.012

-- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

640320.021

-- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640320.022) wird ohne die für die Position (640320.021) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640320.022

-- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6403.40

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- mit Laufsohlen aus Kautschuk, Leder oder rekonstituiertem Leder

640340.011

-- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640340.012) wird ohne die für die Position (640340.011) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640340.012

-- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

640340.021

-- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640340.022) wird ohne die für die Position (640340.021) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640340.022

-- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

6403.51

den Knöchel bedeckend

1 Hausschuhe

640351.011

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640351.012) wird ohne die für die Position (640351.011) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640351.012

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640351.021

(1) Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

640351.022

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640351.029) wird ohne die für die Position (640351.022) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640351.029

- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6403.59

andere

1 Pantoffeln oder andere Hausschuhe

640359.011

(1) Pantoffeln

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

640359.012

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640359.019) wird ohne die für die Position (640359.012) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640359.019

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640359.020

(1) Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

- für das „Sammelkontingent“

-- mit einer über 19 cm langen Brandsohle

640359.044

--- für Männer

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640359.104) wird ohne die für die Position (640359.044) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640359.045

--- für Frauen

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640359.105) wird ohne die für die Position (640359.045) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640359.049

-- andere

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640359.111 oder 640359.119) wird ohne die für die Position (640359.049) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

- andere

-- mit einer über 19 cm langen Brandsohle

640359.104

--- für Männer

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640359.105

--- für Frauen

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

640359.111

--- Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle oder Metallschutz in der Vorderkappe

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640359.119

--- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

andere Schuhe

6403.91

den Knöchel bedeckend

1 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Hausschuhe)

640391.011

(1) Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

27,0 %

B10

24,5 %

22,1 %

19,6 %

17,2 %

14,7 %

12,3 %

9,8 %

7,4 %

4,9 %

2,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

640391.012

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640391.019) wird ohne die für die Position (640391.012) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640391.019

- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640391.021

(1) Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

640391.022

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640391.029) wird ohne die für die Position (640391.022) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640391.029

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6403.99

andere

1 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Pantoffeln und andere Hausschuhe)

640399.011

(1) Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

27,0 %

B15

25,3 %

23,6 %

21,9 %

20,3 %

18,6 %

16,9 %

15,2 %

13,5 %

11,8 %

10,1 %

8,4 %

6,8 %

5,1 %

3,4 %

1,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

- für das „Sammelkontingent“

-- mit einer über 19 cm langen Brandsohle

640399.012

--- für Männer

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640399.015) wird ohne die für die Position (640399.012) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640399.013

--- für Frauen

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640399.016) wird ohne die für die Position (640399.013) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640399.014

-- andere

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640399.031 oder 640399.039) wird ohne die für die Position (640399.014) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

- andere

-- mit einer über 19 cm langen Brandsohle

640399.015

--- für Männer

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640399.016

--- für Frauen

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

-- andere

640399.031

--- Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle oder Metallschutz in der Vorderkappe

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640399.039

--- andere

21,6 %

B10

19,6 %

17,7 %

15,7 %

13,7 %

11,8 %

9,8 %

7,9 %

5,9 %

3,9 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640399.021

(1) Pantoffeln; Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

640399.022

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640399.029) wird ohne die für die Position (640399.022) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640399.029

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

64.04

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

640411.000

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6404.19

andere

1 mit Pelzfell enthaltendem Oberteil

(1) mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Pantoffeln)

640419.111

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640419.119) wird ohne die für die Position (640419.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640419.119

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640419.190

(2) andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640419.210

- Jikatabi

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640419.220

- Segeltuchschuhe

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640419.290

- andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6404.20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

1 mit Pelzfell enthaltendem Oberteil

(1) mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln)

640420.111

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640420.119) wird ohne die für die Position (640420.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640420.119

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640420.190

(2) andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 mit Laufsohlen aus Leder (ausgenommen solche mit Pelzfell enthaltendem Oberteil)

(1) Segeltuchschuhe

A mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten)

640420.211

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640420.212) wird ohne die für die Position (640420.211) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640420.212

- andere

17,3 %

B10

15,7 %

14,2 %

12,6 %

11,0 %

9,4 %

7,9 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640420.219

B andere

21,6 %

B15

20,3 %

18,9 %

17,6 %

16,2 %

14,9 %

13,5 %

12,2 %

10,8 %

9,5 %

8,1 %

6,8 %

5,4 %

4,1 %

2,7 %

1,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

A mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln)

640420.221

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640420.222) wird ohne die für die Position (640420.221) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640420.222

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640420.229

B andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640420.300

3 andere

6,7 %

B10

6,1 %

5,5 %

4,9 %

4,3 %

3,7 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

64.05

andere Schuhe

6405.10

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

1 mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus rekonstituiertem Leder

(1) mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln)

640510.111

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640510.119) wird ohne die für die Position (640510.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640510.119

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640510.190

(2) andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640510.200

2 mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus rekonstituiertem Leder

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640510.300

3 andere

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640520.000

mit Oberteil aus Spinnstoffen

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6405.90

andere

1 mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

(1) mit Pelzfell enthaltendem Oberteil

A mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln)

640590.111

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640590.112) wird ohne die für die Position (640590.111) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640590.112

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640590.119

B andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

(2) andere

A mit Laufsohlen aus Leder

(a) mit Oberteil teilweise aus Leder (ausgenommen Sportschuhe, Schuhe für Gymnastik, Leichtathletik oder ähnliche Tätigkeiten und Pantoffeln)

640590.121

- für das „Sammelkontingent“

Xq1

Ursprungswaren der nicht unter das Kontingent fallenden Position (640590.122) wird ohne die für die Position (640590.121) festgelegte Begrenzung der Kontingentsmenge die Zollpräferenzbehandlung gewährt.

640590.122

- andere

24,0 %

B10

21,8 %

19,6 %

17,5 %

15,3 %

13,1 %

10,9 %

8,7 %

6,5 %

4,4 %

2,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640590.128

(b) andere

30,0 %

B15

28,1 %

26,3 %

24,4 %

22,5 %

20,6 %

18,8 %

16,9 %

15,0 %

13,1 %

11,3 %

9,4 %

7,5 %

5,6 %

3,8 %

1,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640590.129

B andere

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640590.200

2 andere

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

64.06

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Brandsohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

6406.10

Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

1 aus Leder oder Pelzfell enthaltend

640610.110

- Schuhoberteile

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640610.190

- andere

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640610.200

2 andere

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640620.000

Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

6406.90

andere

1 aus Leder oder Pelzfell enthaltend

640690.110

- aus Leder, auch Pelzfell enthaltend

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

- andere

640690.121

-- aus Holz

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640690.129

-- aus anderen Stoffen

25,0 %

B15

23,4 %

21,9 %

20,3 %

18,8 %

17,2 %

15,6 %

14,1 %

12,5 %

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

640690.210

-- aus Holz

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

640690.290

-- aus anderen Stoffen

3,4 %

B10

3,1 %

2,8 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,5 %

1,2 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

ABSCHNITT XIII – WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 70 – GLAS UND GLASWAREN

70.18

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

701810.000

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

8,0 %

B10

7,3 %

6,5 %

5,8 %

5,1 %

4,4 %

3,6 %

2,9 %

2,2 %

1,5 %

0,7 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

7018.90

andere

701890.010

1 kombiniert mit Edelmetall oder Metall mit Edelmetallüberzug

6,6 %

B10

6,0 %

5,4 %

4,8 %

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

ABSCHNITT XVIII – OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 91 – UHRMACHERWAREN

91.13

Uhrarmbänder und Teile davon

9113.90

andere

1 andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

911390.110

(1) Pelzfell enthaltend oder kombiniert oder besetzt mit Edelmetall, Edelmetallplattierungen oder Metall mit Edelmetallüberzug, Edelsteinen, Schmucksteinen, Perlen, Korallen, Elefantenstoßzähnen oder Bekko

16,0 %

B10

14,5 %

13,1 %

11,6 %

10,2 %

8,7 %

7,3 %

5,8 %

4,4 %

2,9 %

1,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

911390.190

(2) andere

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

2 andere

911390.210

(1) aus zwei oder mehr Stoffen bestehend, ungeachtet der nur für die Zusammenfügung verwendeten Stoffe (z. B. Faden)

10,0 %

B10

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

ABSCHNITT XX – VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94 – MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

94.01

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

9401.90

Teile

1 aus Leder

940190.021

- von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

3,8 %

B10

3,5 %

3,1 %

2,8 %

2,4 %

2,1 %

1,7 %

1,4 %

1,0 %

0,7 %

0,3 %

zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

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zollfrei

940190.029

- andere

3,8 %

B10

3,5 %

3,1 %

2,8 %

2,4 %

2,1 %

1,7 %

1,4 %

1,0 %

0,7 %

0,3 %

zollfrei

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zollfrei

KAPITEL 96 – VERSCHIEDENE WAREN

96.05

 

960500.000

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

6,6 %

B10

6,0 %

5,4 %

4,8 %

4,2 %

3,6 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

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________________


Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


Anhang 2-B

Liste der Waren gemäß den Artikeln 2.15 und 2.17 1

Kapitel

Warenbezeichnung

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Anhang 2-C

KRAFTFAHRZEUGE UND TEILE DAVON

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)    „WP.29“ das im Rahmen der Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission für Europa tätige Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge,

b)    „Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden,

c)    „Übereinkommen von 1998“ das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,



d)    „UN-Regelung“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1958 erlassene Regelung der Vereinten Nationen,

e)    „GTR“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassene und in das globale Register eingetragene globale technische Regelung,

f)    „Anwendung einer UN-Regelung“ die Tatsache, dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 in Kraft tritt,

g)    „Typgenehmigung“ die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei getroffene Verwaltungsentscheidung, mit der bescheinigt wird, dass ein Fahrzeugtyp oder ein Typ eines Teils oder eines Ausrüstungsgegenstands den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen und technischen Anforderungen entspricht, und

h)    „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die zuständigen Behörden amtlich bescheinigen, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Teils oder eines Ausrüstungsgegenstands eine Typgenehmigung erteilt wurde.

2.    Technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sind gemäß Anhang 1 Absätze 1 und 3 des TBT-Übereinkommens definiert.



Artikel 2

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Waren, die Kraftfahrzeuge oder Teile und Ausrüstungsgegenstände für Kraftfahrzeuge darstellen und unter das Übereinkommen von 1958 oder das Übereinkommen von 1998 fallen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Teilen oder Ausrüstungsgegenständen dafür, die ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden und insbesondere von den HS-Kapiteln 40, 84, 85, 87 und 94 erfasst werden (im Folgenden „erfasste Waren“).

Artikel 3

Ziele

In Anerkennung der Bedeutung von Kraftfahrzeugen sowie Teilen und Ausrüstungsgegenständen dafür für Handel, Wachstum und Beschäftigung zielt dieser Anhang darauf ab,

a)    ein hohes Maß an Sicherheit, Umweltfreundlichkeit, Energieeffizienz und Diebstahlsicherheit bei Kraftfahrzeugen sowie Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, zu fördern,

b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowie durch die Beseitigung und Verhütung der nachteiligen Auswirkungen nichttarifärer Maßnahmen zu erleichtern,



c)    die internationale Harmonisierung der Anforderungen im Rahmen der WP.29 sowie die gegenseitige Anerkennung von Typgenehmigungen, die nach UN-Regelungen erteilt wurden, ohne die Erfordernis weiterer Prüfungen, Unterlagen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen zu stärken und

d)    über die Anwendung von UN-Regelungen und GTR eine Annäherung der rechtlichen Anforderungen der Vertragsparteien zu erreichen.

Artikel 4

Maßgebliche internationale Normen und Normungsgremium

Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die erfassten Waren die WP.29 das maßgebliche internationale Normungsgremium ist und dass UN-Regelungen und GTR maßgebliche internationale Normen für diese Waren darstellen.

Artikel 5

Anwendung bestehender UN-Regelungen

1.    Jede Vertragspartei gewährt Waren, die ausweislich eines Typgenehmigungsbogens nach den in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen im Rahmen des Übereinkommens von 1958 ihren internen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in dem von der jeweiligen UN-Regelung geregelten Bereich entsprechen, ohne die Erfordernis weiterer Prüfungen, Unterlagen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen Zugang zu ihrem Markt.


2.    Die Vertragsparteien beraten sich im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz sowie die Förderung der Harmonisierung technischer Vorschriften im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und vereinbaren die Termine für die Anwendung der in Anlage 2-C-2 aufgeführten UN-Regelungen, welche höchstens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens liegen dürfen. Wenn die Vertragsparteien es in diesen Beratungen für notwendig erachten, eine bestimmte UN-Regelung zu ändern, um eine Einigung über das Anwendungsdatum zu erzielen, gelten die Bestimmungen von Artikel 6 dieses Anhangs.

Artikel 6

Änderungen bestehender UN-Regelungen

1.    Erachtet eine Vertragspartei es für notwendig, eine in Anlage 2-C-1 oder 2-C-2 aufgeführte UN-Regelung zu ändern, berät sie sich darüber mit der anderen Vertragspartei.

2.    Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Änderung der UN-Regelung, erstellen sie gemeinsam und unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsbedingungen jeder Vertragspartei einen Änderungsentwurf und legen ihn der WP.29 vor. Die Vertragsparteien setzen sich in der WP.29 gemeinsam für eine baldige Annahme des Änderungsentwurfs ein.


3.    Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine geänderte, in Anlage 2-C-2 aufgeführte UN-Regelung keine erheblichen Abweichungen von dem Änderungsentwurf aufweist, den die Vertragsparteien erstellt haben, akzeptiert jede Vertragspartei Typgenehmigungen, die nach der geänderten UN-Regelung erteilt wurden, spätestens ab dem darin angegebenen Datum. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, gelten die Rechte und Pflichten gemäß dem Übereinkommen von 1958.

Artikel 7

Erstellung neuer UN-Regelungen

1.    Hält eine Vertragspartei den Erlass einer neuen UN-Regelung für notwendig, berät sie sich mit der anderen Partei mit dem Ziel der Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz sowie der Harmonisierung technischer Vorschriften.

2.    Einigen sich die Vertragsparteien auf den Erlass einer neuen UN-Regelung, erstellen sie gemeinsam einen Entwurf für eine UN-Regelung und legen ihn der WP.29 vor. Die Vertragsparteien setzen sich in der WP.29 gemeinsam für eine baldige Annahme des Entwurfs für eine UN-Regelung ein.

3.    Kommen die Vertragsparteien überein, dass die neu angenommene UN-Regelung keine erheblichen Abweichungen von dem ursprünglichen gemeinsamen Entwurf nach Absatz 2 aufweist, akzeptiert jede Vertragspartei Typgenehmigungen, die nach der neuen UN-Regelung erteilt wurden, ab dem darin angegebenen Datum und nimmt sie in die Liste in Anlage 2-C-1 auf. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, gelten die Rechte und Pflichten gemäß dem Übereinkommen von 1958.



Artikel 8

Einstellung der Anwendung von UN-Regelungen

1.    Beabsichtigt eine Vertragspartei unter außergewöhnlichen Umständen, die Anwendung einer in Anlage 2-C-1 oder 2-C-2 aufgeführten UN-Regelung einzustellen, teilt sie ihre Absicht der anderen Vertragspartei mit. Diese Benachrichtigung erfolgt ein Jahr vor dem Datum, an dem die Einstellung der Anwendung der UN-Regelung beabsichtigt ist.

2.    Bevor eine Vertragspartei die Anwendung einer UN-Regelung einstellt, tritt sie in einen Dialog mit der anderen Vertragspartei, um die Möglichkeit alternativer Aktionen oder Maßnahmen im Rahmen des Abkommens von 1958 auszuloten.

3.    Nachdem sie hinreichende Gründe dafür dargelegt hat, kann die betreffende Partei beschließen, die Anwendung einer UN-Regelung gemäß dem Übereinkommen von 1958 einzustellen.

Artikel 9

Aktualisierung der Anhänge

1.    Die Vertragsparteien ändern, auf Grundlage der Bewertung durch die gemäß Artikel 22.4 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“, durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b Anlage 2-C-1 oder 2-C-2 zur Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Anhangs, zur Aufnahme neuer UN-Regelungen nach Artikel 7 Absatz 3 diese Anhangs und zur Streichung von UN-Regelungen, deren Anwendung nach Artikel 8 Absatz 3 dieses Anhangs eingestellt wurde.


2.    Die nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs vereinbarten Daten werden in Anlage 2-C-2 aufgenommen. Wird eine in Anlage 2-C-2 aufgeführte UN-Regelung angewendet, wird sie in Anlage 2-C-1 überführt.

3.    Finden die Vertragsparteien in den Beratungen nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 dieses Anhangs zu keiner Einigung über die konkreten Änderungen, können sie das Datum für die Anwendung der betreffenden UN-Regelung ändern oder vereinbaren, sie aus Anlage 2-C-2 zu streichen.

Artikel 10

Internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen

1.    Jede Vertragspartei wendet die UN-Regelung Nr. 0 an und geht bei unter das Übereinkommen von 1958 fallenden Waren der anderen Vertragspartei, für die eine internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wurde, ohne die Erfordernis weiterer Prüfungen, Unterlagen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen davon aus, dass sie sämtliche internen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in den von der internationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erfassten Bereichen erfüllen.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Durchführung der UN-Regelung Nr. 0 zusammenzuarbeiten, um ihre weltweite Anwendung zu erleichtern, und gemeinsam darauf hinzuwirken, dass der Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 0 auf weitere Fahrzeugklassen ausgedehnt wird.



Artikel 11

Änderung bestehender interner technischer Vorschriften

1.    Die Vertragsparteien verzichten darauf, bestehende interne technische Vorschriften im Hinblick auf die Einfuhr und die Inbetriebnahme von Waren, für die Typgenehmigungen nach UN-Regelungen erteilt wurden, auf ihren beziehungsweise ihrem Inlandsmarkt so zu ändern, dass sie den Handel stärker beschränken, als es zur Erreichung eines berechtigten Ziels notwendig ist.

2.    In Anerkennung der Bedeutung internationaler Anstrengungen zur Harmonisierung technischer Vorschriften durch UN-Regelungen ziehen die Vertragsparteien bei der Änderung einer bestehenden internen technischen Vorschrift zwecks Erhöhung der Sicherheit und der Umweltfreundlichkeit eine stärkere Ausrichtung an bestehenden UN-Regelungen positiv in Erwägung.

Artikel 12

Einführung interner technischer Vorschriften

1.    Die Vertragsparteien verzichten in den Bereichen, die durch von beiden Vertragsparteien angewendete UN-Regelungen erfasst werden, auf die Einführung neuer interner technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, durch die die Einfuhr und Inbetriebnahme von Waren, für die Typgenehmigungen nach solchen UN-Regelungen erteilt wurden, auf ihren beziehungsweise ihrem Inlandsmarkt verhindert oder erschwert werden, es sei denn solche internen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren sind in den genannten UN-Regelungen ausdrücklich vorgesehen.


2.    Außer in den Fällen, in denen die Vertragsparteien die Artikel 6 und 7 dieses Anhangs eingehalten haben, treffen die Regulierungsbehörden einer Vertragspartei folgende Maßnahmen, wenn die betreffende Vertragspartei beabsichtigt, in Bereichen, die von den bestehenden UN-Regelungen nicht verfasst werden, eine interne technische Vorschrift oder ein internes Konformitätsbewertungsverfahren auszuarbeiten oder zu ändern:

a)    Unterrichtung der Regulierungsbehörden der anderen Vertragspartei über das Ziel der Vorschrift und den Zeitplan dafür und Übermittlung etwaiger regulatorischer Begründungen oder vorhandener Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten internen technischen Vorschrift oder dem beabsichtigten internen Konformitätsbewertungsverfahren in einem frühen Stadium,

b)    Bewertung der Möglichkeit, in dem Bereich, in dem die Vertragspartei eine neue interne technische Vorschrift oder ein neues internes Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen beabsichtigt, eine neue UN-Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden oder eine bestehende UN-Regelung zu ändern, und

c)    Unterrichtung des Kovorsitzenden der Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ der anderen Vertragspartei, wenn die Vertragspartei beschließt, in einem von keiner UN-Regelung erfassten Bereich eine interne technische Vorschrift oder ein internes Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen.



Artikel 13

Konsultationsverfahren

1.    Beschließt eine Vertragspartei, eine interne technische Vorschrift oder ein internes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Abkommen einzuführen oder zu ändern, nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, wenn diese darum ersucht. In diesen Konsultationen entwickeln die Vertragsparteien gemeinsam eine Lösung, die den bilateralen Handel so wenig wie möglich beeinträchtigt. Ist die Vertragspartei gezwungen, sofort zu handeln, kann sie die interne technische Vorschrift oder das interne Konformitätsbewertungsverfahren vor dem Abschluss der Konsultationen verabschieden. Sie erklärt in diesem Fall, dass dringliches Handeln erforderlich ist, und begründet dies unter Angabe der unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit oder Umwelt.

2.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über eine Lösung, kann die in Absatz 1 genannte Vertragspartei ihre interne technische Vorschrift oder ihr internes Konformitätsbewertungsverfahren verabschieden, während die andere Vertragspartei gemäß Artikel 19 dieses Anhangs das Verfahren zur Streitbeilegung nach Kapitel 21 in Anspruch nehmen kann, wenn die interne technische Vorschrift oder das interne Konformitätsbewertungsverfahren ihrer Ansicht nach den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnte.

3.    Das Recht der anderen Vertragspartei, im Zusammenhang mit der Einführung oder Änderung einer internen technischen Vorschrift oder eines internen Konformitätsbewertungsverfahrens durch die in Absatz 1 genannte Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 21 gemäß Artikel 19 dieses Anhangs in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt davon, ob diese Vertragspartei um Konsultationen gemäß Absatz 1 ersucht hat.



Artikel 14

Waren mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen

Das Inverkehrbringen einer erfassten Ware darf von keiner Vertragspartei mit der Begründung verhindert oder über Gebühr verzögert werden, dass die Ware eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, zu denen noch keine Regelung besteht, es sei denn, es bestehen begründete Risiken für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt. Jede Vertragspartei setzt die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1958 in Bezug auf neue Technologien um.

Artikel 15

Regelung zu Ausnahmen von Vorschriften

1.    Besteht aufgrund von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt dringender und zwingender Handlungsbedarf, kann eine Vertragspartei das Inverkehrbringen einer erfassten Ware, die den in diesem Anhang genannten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, auf ihrem Markt verweigern oder um Rücknahme der Ware von ihrem Markt ersuchen. Eine solche Verweigerung oder ein solches Ersuchen darf nicht der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung der Waren der anderen Vertragspartei oder der verschleierten Beschränkung des Handels dienen.


2.    Eine Weigerung oder ein Ersuchen nach Absatz 1 seitens einer Vertragspartei ist der anderen Vertragspartei sowie dem Hersteller oder Einführer vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Der Mitteilung sind eine objektive, begründete und ausführliche Erläuterung der Risiken und der Maßnahmen sowie etwaige einschlägige wissenschaftliche und technische Belege beizufügen. Die in Absatz 1 genannte Vertragspartei bemüht sich, die Angelegenheit mithilfe des Verfahrens nach Artikel 4 des Übereinkommens von 1958 zu lösen.

Artikel 16

Handelsbeschränkende Regulierungsmaßnahmen

Beide Vertragsparteien unterlassen es, die Marktzugangsvorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch andere Regulierungsmaßnahmen, die für die unter diesen Anhang fallende Branche spezifisch sind, zunichte zu machen oder zu schmälern. Das Recht, Regulierungsmaßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit und die Verhinderung irreführender Praktiken notwendig sind, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Maßnahmen auf belegten wissenschaftlichen oder technischen Informationen beruhen und die in diesem Anhang vorgesehene einschlägige Zusammenarbeit nach Treu und Glauben durchgeführt wurde.



Artikel 17

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, in allen Angelegenheiten, die erfasste Waren betreffen, zusammenzuarbeiten, um, unter Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes, den Handel mit Kraftfahrzeugen sowie Teilen und Ausrüstungsgegenständen für Kraftfahrzeuge weiter zu erleichtern und Problemen beim Marktzugang vorzubeugen.

2.    Jede Vertragspartei beantwortet hinreichend begründete schriftliche Anfragen und Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu allen Aspekten im Zusammenhang mit erfassten Waren. Diese Antworten erfolgen schriftlich und rechtzeitig spätestens 60 Tage nach Eingang der Anfragen oder Stellungnahmen.

3.    Im Anschluss an den Austausch nach Absatz 2 klären die Vertragsparteien gemeinsam etwaige noch vorhandenen Fragen im Zusammenhang mit erfassten Waren und suchen dabei nach Möglichkeit eine für beide Seiten befriedigende Lösung.



Artikel 18

Schutzmaßnahme

1.    In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen 2 , falls die andere Vertragspartei

a)    eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder

b)    durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.

2.    Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde – hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden –, je nachdem was früher eintritt.



Artikel 19

Beschleunigtes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Kapitel 21 gilt für diesen Anhang mit folgenden Änderungen:

a)    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Anhangs gelten als dringende Fälle,

b)    die in Artikel 21.5 Absatz 4 vorgesehene Frist für Konsultationen wird von 45 Tagen auf 15 Tage reduziert,

c)    die Frist für die Herausgabe des Zwischenberichts des Schiedspanels nach Artikel 21.18 Absatz 1 wird von 120 Tagen auf 60 Tage nach der Einrichtung des Panels reduziert,

d)    die Frist für die Herausgabe des Schlussberichts nach Artikel 21.19 Absatz 1 wird von 30 Tagen auf 15 Tage nach der Vorlage des Zwischenberichts reduziert,

e)    der folgende Absatz gilt als zu Artikel 21.20 hinzugefügt: „Die angemessene Frist sollte normalerweise 90 Tage und auf keinen Fall 150 Tage ab dem Tag der Herausgabe des Schlussberichts überschreiten, wenn die Maßnahme, die von der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, zu treffen ist, damit die betreffende Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens wieder erfüllt, keine gesetzgeberischen Maßnahmen erfordert.“, und


f)    in Artikel 21.22 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Beschließt die beschwerdeführende Vertragspartei, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder wurde ein solches Ersuchen zwar gestellt, jedoch innerhalb von zwanzig Tagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 keine für beide Seiten zufriedenstellende Kompensation und keine sonstige alternative Regelung vereinbart, ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach Notifizierung an die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, berechtigt, alle Verpflichtungen, auch die Verpflichtungen zur Verringerung oder Abschaffung der Zölle für erfasste Waren, auszusetzen. In der Notifizierung ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Nach Ablauf von zehn Tagen ab dem Eingang der Notifizierung bei der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann die beschwerdeführende Partei die Aussetzung jederzeit vornehmen.“.

Artikel 20

Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“

1.    Die nach Artikel 22.4 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ ist für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs zuständig.

2.    Die Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

a)    Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang auf Ersuchen einer der Vertragsparteien,


b)    Prüfung der Notwendigkeit von Änderungen der Anhänge 2-C-1 und 2-C-2 gemäß den Artikeln 5 bis 9 dieses Anhangs,

c)    Durchführung der Zusammenarbeit gemäß diesem Anhang,

d)    Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 13 dieses Anhangs,

e)    auf Ersuchen einer Vertragspartei Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen, um spezielle Fragen zu behandeln, die von einer Vertragspartei angesprochen werden, und

f)    sonstige Aufgaben, die ihr vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

3.    Ungeachtet Artikel 22.4 Absatz 3 Buchstaben a und c tritt die Arbeitsgruppe auf Ersuchen einer Vertragspartei an einem gemeinsam festgelegten Ort zusammen.


ANLAGE 2-C-1

Von beiden Vertragsparteien angewendete UN-Regelungen

Regelung Nr.

Titel

3

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

4

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

6

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

7

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

10

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit

11

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

12

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

13

Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich der Bremsen

13-H

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen

14

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze

16

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen

II. Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen sowie i-Size-Kinderrückhaltesystemen

17

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

19

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

21

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung

23

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückfahr- und Manövrierscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

25

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen

26

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

27

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Warndreiecken

28

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen

30

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

34

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren

37

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

38

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

39

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

41

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

43

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge

44

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“)

45

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Scheinwerferreinigungsanlagen und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Scheinwerferreinigungsanlagen

46

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen

48

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

50

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L

51

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen

54

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

58

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz

II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz

III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

60

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen

62

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit Lenker hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung

64

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Ausstattung mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen und/oder einem Notlaufsystem und/oder einem Reifendrucküberwachungssystem

66

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftomnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus

70

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge

75

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L

77

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

78

Einheitliche Vorschriften über die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Bremsen

79

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage

80

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

81

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Krafträdern mit oder ohne Beiwagen

87

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

91

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

93

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz

II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz

III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes

94

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall

95

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

98

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

99

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

100

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

104

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O

110

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:

I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,

II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem

112

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

113

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen ausgerüstet sind

116

Einheitliche Bedingungen für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

117

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes

119

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

121

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

123

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge

125

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn

127

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz

128

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

129

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

130

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems

131

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS)


134

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen in Bezug auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen 3

135

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens beim Pfahl-Seitenaufprall

136

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

137

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenkraftwagen im Hinblick auf das Verhalten bei einem Frontaufprall unter besonderer Berücksichtigung der Rückhaltesysteme

138

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit

139

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsassistenzsysteme

140

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der elektronischen Fahrdynamikregelungssysteme

141

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme

142

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage der Reifen


ANLAGE 2-C-2

UN-Regelungen, die von einer der Vertragsparteien angewendet und von der anderen noch nicht angewendet werden

Regelung Nr.

Titel

Datum der Anwendung durch die andere Vertragspartei 4

53

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

73

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen

II. seitlichen Schutzeinrichtungen

III. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

85

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

126

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck

Anhang 2-D

Erleichterung der Ausfuhr von Shochu

Einfach destillierter Shochu gemäß der Definition in Artikel 3 Unterabsatz 10 des japanischen Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), der in einer Destillationsblase hergestellt und in Japan abgefüllt wird, darf auf dem Markt der Europäischen Union in traditionellen vier go 5   oder ein sho 6   fassenden Flaschen in Verkehr gebracht werden, sofern die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt sind.

Anhang 2-E

Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen

Teil 1

Europäische Union

Abschnitt A

Gesetze und sonstige Vorschriften der Europäischen Union, auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird.

Die Warendefinitionen, die zulässigen önologischen Verfahren und die in der Europäischen Union geltenden Beschränkungen auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird, sind in den folgenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt:

   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Erzeugungsvorschriften im Weinsektor gemäß den Artikeln 75, 78, 80, 81, 83 und 91 sowie Anhang VII Teil II und Anhang VIII Teile I und II der genannten Verordnung,soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden und


   Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden.

Abschnitt B

Önologische Verfahren für Phase 1, auf die in Artikel 2.25 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in der Europäischen Union für Phase 1, auf die in Artikel 2.25 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird, umfassen:

   Kalziumalginat,

   Karamell,

   L(+)-Weinsäure,

   Lysozym,

   mikrokristalline Zellulose,

   Eichenholzstücke,


   Perlit,

   Kaliumalginat,

   Kaliummetabisulfit = Kaliumhydrogensulfit,

   Kartoffelprotein und

   Hefeproteinextrakte.

Abschnitt C

Önologische Verfahren für Phase 2, auf die in Artikel 2.26 Absatz 2 Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in der Europäischen Union für Phase 2, auf die in Artikel 2.26 Absatz 2 Bezug genommen wird, umfassen:

   Ammoniumbisulfit,

   Kalziumkarbonat + Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure,

   aus Aspergillus gewonnenes Chitin-Glucan,

   Dimethyldicarbonat (DMDC),

   Metaweinsäure,


   neutrales Kaliumtartrat,

   neutrales Kaliumsalz der DL-Weinsäure und

   Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP).

Abschnitt D

Önologische Verfahren für Phase 3, auf die in Artikel 2.27 Absatz 2 Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in der Europäischen Union in Phase 3, auf die in Artikel 2.27 Absatz 2 Bezug genommen wird, umfassen:

   Argon,

   Kalziumphytat,

   Kalziumtartrat,

   Kupfersulfat,

   Kaolinerde (Aluminiumsilicat),

   Aktivatoren der malolaktischen Gärung,

   Kaliumbicarbonat = Kaliumhydrogenkarbonat = doppeltkohlensaures Kalium


   Kaliumkaseinat und

   Kaliumhexacyanoferrat.

Teil 2

Japan

Abschnitt A

Gesetze und sonstige Vorschriften Japans, auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird

Die Warendefinitionen sowie die in Japan angewendeten önologischen Verfahren und geltenden Beschränkungen, auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird, sind in den folgenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt:

   Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Unterabsatz 13 und Artikel 43 Absätze 2 und 9 des Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden,

   Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 50 Absatz 15 der Kabinettsverordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Kabinettsverordnung Nr. 97 von 1962), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden,


   Artikel 13 Unterabsätze 8.2 und 8.3 der Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke (Ministerialverordnung des Finanzministeriums Nr. 26 von 1962), soweit er Waren betrifft, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden,

   die „allgemeinen Bestimmungen“ Absätze 3, 5, 7 und 15, die „Definitionen von Obstwein und süßem Obstwein“ in Teil II Artikel 3 Absätze 1 bis 4, 6, 7, 9 und 11 sowie Teil VIII Kapitel 1 Artikel 86-6 Unterabsatz 3.6 der Bekanntmachung der Auslegung des Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke und anderer Gesetze und Verordnungen über Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken usw. (Bekanntmachung der nationalen Steuerbehörde von 1999), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden,

   die Mitteilung über die Arten von alkoholischen Getränken, denen die Materialien zur Konservierung alkoholischer Getränke beigemischt werden dürfen (Mitteilung der nationalen Steuerbehörde Nr. 5 von 1997), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden,

   die Bekanntmachung über die Handhabung der „Materialien, die alkoholischen Getränken zur Konservierung beigemischt werden dürfen“ (Bekanntmachung der nationalen Steuerbehörde von 1997), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden, und

   Unterabsatz 1.3 und die Tabelle im Anhang der Mitteilung über die Festlegung von Standards für die Kennzeichnung von Weinen in Bezug auf Herstellungsverfahren und Qualität usw. (Mitteilung der nationalen Steuerbehörde Nr. 18 von 2015), soweit sie Waren betreffen, die von Kapitel 2 Abschnitt C erfasst werden.



Abschnitt B

Önologische Verfahren für Phase 1, auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in Japan in Phase 1, auf die in Artikel 2.25 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, umfassen:

a)    Anreicherung

Die Anreicherung mit Saccharose, Glucose und Fructose (im Folgenden „Saccharide“) ist zulässig, es sei denn, das Gewicht der zur Anreicherung verwendeten Saccharide übersteigt das Gewicht 7 der Saccharide, die die Ursprungstraube enthalten muss. 8


b)    Säuerung und Entsäuerung

Säuerung und Entsäuerung dürfen angewendet werden, es sei denn, die betreffenden Verfahren stehen nicht in Einklang mit Abschnitt 3.3 Buchstabe a des Allgemeinen Standards für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius. 9

c)    Traubensorte

Zur Herstellung von japanischem Wein können Trauben aller Sorten, auch solcher, die nicht zu vitis vinifera gehören, verwendet werden, sofern die Trauben in Japan geerntet werden.

d)    Begrenzungen des Alkoholgehalts, des Gesamtsäuregehalts und des Gehalts an flüchtiger Säure

Der untere Grenzwert für den Alkoholgehalt ist ein vorhandener Alkoholgehalt von 1 Volumenprozent. Der obere Grenzwert für den Alkoholgehalt ist ein vorhandener Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent. Bei japanischem Wein, der ohne Anreicherung hergestellt wurde, kann der obere Grenzwert jedoch auch bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumenprozent liegen. Der Gesamtsäuregehalt und der Gehalt an flüchtiger Säure sind nicht begrenzt.


e)    Abschließendes Verfahren

i)    Japanischem Wein können Weinbrand 10 , Süßungsmittel (in Form von Sacchariden, Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost, dessen Trauben in Japan geerntet wurden) oder japanischer Wein nach der Gärung nur dann zugesetzt werden, wenn die Gärung des betreffenden japanischen Weins in dem Behälter stattgefunden hat, der für den direkten Versand (ohne Umfüllen) bestimmt ist. Das Gewicht 11 der zugesetzten Saccharide darf 10 Prozent des Gesamtgewichts des japanischen Weins nach Zusatz des erwähnten Weinbrands, der erwähnten Süßstoffe oder des erwähnten japanischen Weins nicht überschreiten, und

ii)    Süßungsmittel in Form von Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost, dessen Trauben in Japan geerntet wurden, dürfen japanischem Wein nach der Gärung nur dann zugesetzt werden, wenn das Gewicht der Saccharide in den zugesetzten Süßungsmitteln in Form von Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtgewichts des japanischen Weins nach Zusatz der genannten Süßungsmittel nicht überschreitet.


iii)    Süßungsmittel in Form von Sacchariden dürfen japanischem Wein nach der Gärung nur zugesetzt werden, wenn das Gewicht 12 der zugesetzten Saccharide 10 % des Gesamtgewichts des japanischen Weins nach Zusatz der Saccharide nicht überschreitet.

Abschnitt C

Önologische Verfahren für Phase 2, auf die in Artikel 2.26 Absatz 1 Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in Japan für Phase 2, auf die in Artikel 2.26 Absatz 1 Bezug genommen wird, umfassen:

   Tannin aus Kaki (Persimone),

   mikrofibrillierte Cellulose,

   Phytinsäure,

   Natriumascorbat und

   Natrium-L-Kaseinat.



Abschnitt D

Önologische Verfahren für Phase 3, auf die in Artikel 2.27 Absatz 1 Bezug genommen wird

Die önologischen Verfahren in Japan für Phase 3, auf die in Artikel 2.27 Absatz 1 Bezug genommen wird, umfassen:

   einbasiges Calciumphosphat (Calciumdihydrogenphosphat),

   Einbasiges Kaliumhydrogenphosphat (Dikaliumhydrogenphosphat, Kaliumdihydrogenphosphat)

   aktivierte saure Tonerde,

   Agar-Agar,

   Ammoniak,

   Ammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenphosphat),

   Calciumchlorid,

   Carrageen,

   Kollagen,

   Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure),

   Magnesiumchlorid,

   Magnesiumsulfat,

   Phosphorsäure,

   Kaliumkarbonat,

   Natriumalginat,

   Natriumbicarbonat,

   Natriumkarbonat,

   Natriumchlorid (Kochsalz),

   Natriumisoascorbat und

   Weizenmehl.

(1)    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.
(2)    Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf das Volumen des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die von der in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten UN-Regelung erfasst werden, nicht übersteigen.
(3)    Im Fall Japans gelten, soweit die Behälter gemäß Artikel 46 des japanischen Gesetzes über die Sicherheit von Hochdruckgas (Gesetz Nr. 204 von 1951) gekennzeichnet sind, für die Genehmigung eines von der Europäischen Union nach der UN-Regelung Nr. 134 typgenehmigten Fahrzeugtyps folgende Bedingungen:a)    Bei der Stellung des Antrags gemäß dem japanischen Gesetz über die Sicherheit von Hochdruckgas müssen der Hersteller oder sein rechtlicher Vertreter in Japan nachweisen, dassi)    der Werkstoff, aus dem die Behälter bestehen, gleichwertig mit Stahl der Sorte SUS F 316L gemäß der Norm JIS (Japan Industrial Standard) G3214 ist; für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die Norm DIN1.4435 eingehalten wird, ii)    das „Nickeläquivalent“ (Masseprozent) mehr als 28,5 beträgt; für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird das Nickeläquivalent (Masseprozent) als „12,6[C] + 0,35[Si] + 1,05[Mn] + [Ni] + 0,65[Cr] + 0,98[Mo]“ definiert und ist mithilfe des Werkstoffdatenblatts nachzuweisen, undiii)    das Prüfergebnis für „Querschnittverjüngung“ mehr als 75 % beträgt; bei einem Prüfergebnis von 72 % bis 75 % wird bei der Prüfung des Antrags das „Nickeläquivalent“ verwendet, undb)    bei einzelnen Fahrzeugen wird das Wasserstoffspeichersystem alle zwei Jahre gemäß Artikel 49 und Artikel 49-4 geprüft, und es ist 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum zu entfernen.Diese Fußnote tritt außer Kraft, wenn die beiden Vertragsparteien die Arbeiten an Phase 2 der GTR Nr. 13 über Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeuge abgeschlossen haben und die entsprechende UN-Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 anwenden.
(4)    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs zu vereinbarende Daten.
(5)    Ein go  entspricht 180 ml.
(6)    Ein sho  entspricht 1800 ml.
(7)    Das Gewicht der zur Anreicherung verwendeten Saccharide ist als invertierte Saccharide auszudrücken: Gewicht der invertierten Saccharide = Gewicht der Glucose + Gewicht der Fructose + Gewicht der Saccharose x 1,05
(8)    Für die Zwecke von Kapitel 2 Abschnitt C dürfen die Verfahren der Anreicherung und der Säuerung, wie in Anhang VIII Teil I Buchstabe C Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt, nicht bei derselben Ware angewendet werden.
(9)    Für die Zwecke von Kapitel 2 Abschnitt C dürfen die Verfahren der Säuerung und der Entsäuerung, wie in Anhang VIII Teil I Buchstabe C Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt, nicht bei derselben Ware angewendet werden.
(10)    Beim abschließenden Verfahren nach Abschnitt C Kapitel 2 dieses Abkommens verwendeter Weinbrand ist aus Trauben, einschließlich Traubentrester und konzentriertem Traubenmost, herzustellen und darf nur die nach Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission zulässigen Stoffe enthalten.
(11)    Das Gewicht der zugesetzten Saccharide ist als invertierte Saccharide auszudrücken: Gewicht der invertierten Saccharide = Gewicht der Glucose + Gewicht der Fructose + Gewicht der Saccharose x 1,05.
(12)    Das Gewicht der zugesetzten Saccharide ist als invertierte Saccharide auszudrücken: Gewicht der invertierten Saccharide = Gewicht der Glucose + Gewicht der Fructose + Gewicht der Saccharose x 1,05.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


Anhang 3-A

Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

1.    In diesem Anhang finden sich die allgemeinen Regeln nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c für die anzuwendenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt: eine Neueinreihung im Zolltarif, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ein minimaler regionaler Wertanteil oder jede andere in diesem Anhang und in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.

3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.

4.    Grundlage dieses Anhang sowie der Anhänge 3-B und 3-E ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.


Bemerkung 2

Aufbau von Anhang 3-B

1.    Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

2.    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B.

3.    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

4.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhang 3-b bezeichnet der Ausdruck

a)    „Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

b)    „Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

c)    „Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems

d)    „Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems


5.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung 1

„CC“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel)

„CTH“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position)

„CTSH“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition)


Bemerkung 3

Anwendung von Anhang 3-B

1.    Artikel 3.2 Absatz 3 betreffende Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

2.    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierte System eingereiht sind.

3.    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.


Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und des minimalen regionalen Wertanteils

Begriffsbestimmungen:

1.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)    „Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird

b)    „EXW“

i)    den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlte wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,


ii)    falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung der Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,

A)    einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und

B)    abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen

c)    „FOB“

i)    den Frei-an-Bord-Preis des Erzeugnisses, der dem Verkäufer gezahlte wurde oder zu zahlen ist, unabhängig von der Beförderungsart, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,


ii)    falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung der Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten,

A)    einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, der Fracht- und der Versicherungskosten und

B)    abzüglich aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen

d)    „MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

e)    „RVC“ den als Prozentsatz ausgedrückten minimalen regionalen Wertanteil eines Erzeugnisses


f)     „VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der jeweiligen Vertragspartei herangezogen

2.    MaxNOM und RVC werden mithilfe der nachstehenden Formeln berechnet:


Bemerkung 5

Definition der in Anhang 3-B Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)    „biotechnisches Verfahren“

i)    das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

ii)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren

b)    „Verändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden


c)    „chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

i)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel

ii)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser

iii)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser

d)    „Destillieren“:

i)    das Destillieren unter Normaldruck bezeichnet einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in ihre dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt werden; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und

ii)    das Vakuumdestillieren bezeichnet ein Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand


e)    „Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung

f)    „Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden

g)    „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen

h)    „Reinigen“ ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 Prozent der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden

Bemerkung 6

Definition von im Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)    „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07


b) „natürliche Fasern“ alle Fasern ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05

c)    „Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält

d)    „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet


Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

1.    Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:

a)    Seide

b)    Wolle

c)    grobe Tierhaare

d)    feine Tierhaare

e)    Rosshaar

f)    Baumwolle

g)    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

h)    Flachs

i)    Hanf

j)    Jute und andere textile Bastfasern

k)    Sisal und andere textile Agavefasern


l)    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

m)    synthetische Filamente

n)    künstliche Filamente

o)    elektrische Leitfilamente

p)    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

q)    synthetische Spinnfasern aus Polyester

r)    synthetische Spinnfasern aus Polyamid

s)    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

t)    synthetische Spinnfasern aus Polyimid

u)    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

v)    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)


w)    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

x)    andere synthetische Spinnfasern

y)    künstliche Spinnfasern aus Viskose

z)    andere künstliche Spinnfasern

aa)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

bb)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

cc)    Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist

dd)    andere Erzeugnisse der Position 56.05

ee)    Glasfasern

ff)    Metallfasern


2.    Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

a)    das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und

b)    das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09, aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen, aus Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, kann verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

3.    Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.


4.    Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

5.    Für ein Erzeugnis der Positionen 51.06 bis 51.10 und der Positionen 52.04 bis 52.07 dürften Chemiefaser ohne Ursprungseigenschaft beim Spinnen natürlicher Fasern verwendet werden, sofern ihr Gesamtgewicht 40 % des Gewichtes des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

1.    Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für die betreffenden an vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet.


2.    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 61 bis 63 verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

3.    Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.



Anhang 3-B

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

Spalte 1
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2
Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

Aller Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) ist vollständig gewonnen oder hergestellt oder

Herstellen, bei dem Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) der Käfighaltung in Aquakulturbetrieben unterliegt und anschließend in Aquakulturbetrieben einer Vertragspartei mindestens 3 Monate gefüttert und gemästet wird. Die Dauer der Fütterung oder Mästung in einem Aquakulturbetrieb wird anhand des Zeitpunkts des Einsetzens in die Käfige und dem im elektronischen Fangdokument für Roten Thun (eBCD) der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) festgehaltenen Schlachttermins ermittelt.

- andere

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

CTH

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01

CTSH oder

Mischen

0902.10-0902.20

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0902.10 und 0902.20 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0902.30-0903.00

CTSH oder

Mischen

09.04-09.10

CTSH oder

Mischen, Zerkleinern oder Mahlen

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.13, 07.14 und 23.03, der Unterposition 0710.10 sowie getrocknete Kartoffeln der Unterposition 0712.90 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01

CTH

12.02-12.14

CTH, ausgenommen aus der Position 12.01

Kapitel 13

Schelleck; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301.20-1302.19

CTH

1302.20

CTSH; Pektinstoffe ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden

1302.31

CTH

1302.32

CTSH; Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrotkernen ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden

1302.39

CTH

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.06

CTH

15.07

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.01 und 15.07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.08

CTH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11-15.13

CTH

15.14

- Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.05 und 15.14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- Senföf und seine Fraktionen

CTH

15.15

- Öl aus Reiskleie und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.06 und 15.15 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- andere

CTH

1516.10-1517.10

CTH

1517.90

- Mischungen von pflanzlichen Ölen, nicht weiter verarbeitet

CC

- andere

CTH

15.18-15.22

CTH

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

16.01-16.02

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 und der Position 10.06 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

16.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

16.04-16.05

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 und der Position 10.06 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt dass

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 04.04 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

18.06

CTH, vorausgesetzt dass

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01

CC, vorausgesetzt dass

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.01, 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.02

CC, vorausgesetzt dass

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.01 90 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.03

CC, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.04

CC, vorausgesetzt dass

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.01, 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.05

CTH, vorausgesetzt dass

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CC

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.08

CTH, vorausgesetzt dass die verwendeten Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), Erbsen (Pisum sativum), Ananas, Orangen und Kartoffeln und der verwendete Spargel vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.09

CTH, vorausgesetzt dass die verwendeten Ananas, Orangen, Tomaten, Äpfel und Weintrauben vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01

CC, vorausgesetzt dass

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.03 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2102.10-2103.10

CTH

2103.20

CC, ausgenommen aus den Positionen 07.02 und 20.02

2103.30

CTSH; Senfmehl ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch verwendet werden

2103.90

CTSH

21.04

CTH

21.05

CTH, vorausgesetzt dass

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

21.06

CTH, vorausgesetzt dass

- die verwendeten Vormaterialien des Konnyaku der Unterposition 1212.99 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.01 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.03 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.06 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01

CTH

22.02

CTH, vorausgesetzt dass

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.03-22.08

CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.09

CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Position 10.06 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

23.02-23.03

CTH, vorausgesetzt dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

23.04-23.08

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 10 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

- das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

24.01

CC

2402.10

CTH, vorausgesetzt dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 24 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2402.20-2403.99

CTH

MaxNOM 35 % (EXW) oder

RVC 70 % (FOB)

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01

CTH

25.02-25.30

CTH

MaxNOM 70 % (EXW) oder

RVC 35 % (FOB)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01-27.09

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel der Unterpositionen 3824.99 und 3826.00 oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11

CTSH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion

27.12-27.15

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt V

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus der Position 17.02 und der Unterposition 3824.60

2905.45

CTH jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2905.45 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2905.49-2905.59

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2906.11

CTSH

2906.12-2918.13

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2918.14-2918.15

CTSH

2918.16-2922.41

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2922.42

CTSH

2922.43-2923.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2923.20

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2923.30-2924.24

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2924.25-2924.29

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2925.11-2938.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2938.90

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

29.39

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

29.40

CTSH

29.41-29.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

31.05

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

- Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

- andere

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder CTH und RVC 55 % (FOB); jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 31.05 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.05

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3206.11-3206.19

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 32.06 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

3206.20-3215.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301.12-3302.10

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3302.90-3303.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

33.04

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

33.05-33.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

34.01-34.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01

CTH

3502.11 - 3502.19

CTH, ausgenommen aus den Positionen 04.07 und 04.08

3502.20 – 3504.00

CTH

35.05

CC, ausgenommen aus der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3809.10

CTH, ausgenommen aus den Positionen 11.08 und 35.05

3809.91-3822.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.23

CTSH

3824.10-3824.50

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3824.60

CTH, ausgenommen aus der Position 17.02 und den Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.71-3824.91

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3824.99

- Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

- andere

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.25

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.03

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.04-39.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.07-39.08

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.09-39.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.11

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.12-39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.16-39.26

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 – 40.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4012.11-4012.19

CTSH

Runderneuern von gebrauchten Reifen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4012.20-4017.00

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-41.03

CC

4104.11- 4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32

CTSH

4106.40

- Erzeugnis in nassem Zustand

CTH

- Erzeugnis in getrocknetem Zustand

CTH oder

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in nassem Zustand

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur verwendet werden, sofern die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

41.14-41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CC

CTH und MaxNOM 45 % (EXW) oder

CTH und RVC 60 % (FOB)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

43.01

CC

43.02-43.04

CTH

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

4601.21-4601.22

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4601.29

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4601.92-4601.93

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4601.94

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4601.99-4602.12

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4602.19

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4602.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmt Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 3-A Bemerkungen 6, 7 und 8

Kapitel 50

Seide

50.01

CTH

50.02

CTH, ausgenommen aus der Position 50.01

50.03

- gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Schappeseide

- andere

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

- Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

- Messinahaar

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

- Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

- Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02

- Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

- Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder

bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

- gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

- Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

- gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

- Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Zwirnen mit Gimpen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung zu diesem Kapitel Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

59.02

- mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Weben

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

59.03

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

59.05

- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

- andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

- Gewirke und Gestricke

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

- andere

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

- andere

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01-61.17

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

- Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

- Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

- aus Filz, aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

-- bestickt

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

- aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

63.08

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Zusammenstellung nicht überschreitet

63.09-63.10

CTH

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.06

CC

CTH, ausgenommen aus den Positionen  64.01 bis 64.05 und aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle verbunden sind der Unterposition 6406.90 und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH, ausgenommen aus den Positionen  64.01 bis 64.05 oder aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle verbunden sind, der Unterposition 6406.90 und RVC 55 % (FOB)

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH

MaxNOM 70 % (EXW) oder

RVC 35 % (FOB)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.06

- beschichtete Glasplatten (Träger)

CTH oder

Herstellen aus nicht beschichteten Glasplatten (Träger) der Position 70.06

- andere

CTH, ausgenommen aus den Positionen 70.02 bis 70.05

70.07 2 -70.09

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.10

Glas und Glaswaren, Behältnisse aus Glas

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.13

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.13 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

70.14-70.17

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7018.10

CTH

7018.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7018.90

CTH

70.19-70.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01

CC

71.02-71.04

CTSH

71.05

CTH

71.06

- in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.07

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

- andere

CTH

71.08

in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.09

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

- andere

CTH

71.10

in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.11

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

- andere

CTH

71.12

CTH

71.13-71.17

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.13 bis 71.17

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

71.18

CTH

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

7218.10

CTH

7218.91-7218.99

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.19 bis 72.23

7224.10

CTH

7224.90

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29.

73.07

- Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

CTH, ausgenommen aus geschmiedetem Halbzeug der Position 72.07; jedoch darf geschmiedetes Halbzeug ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.07 verwendet werden, sofern sein Wert 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus der Unterposition 7301.20

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7309.00-7315.19

CTH

7315.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7315.81-7319.90

CTH

7320.10

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7320.20-7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

CTSH

74.04-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01-75.04

CTSH

75.05-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTSH

76.02-76.06

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH und RVC 55 % (FOB)

76.07

CTH, ausgenommen aus der Position 76.06

7608.10-7616.91

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH und RVC 55 % (FOB)

7616.99

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

CTSH

7801.91-7801.99

CTH, ausgenommen aus der Position 78.02

78.02-78.04

CTH

78.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

CTSH oder

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position durch Raffinieren, Schmelzen oder thermisches Umformen

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus den Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.07-84.08 3

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.09-84.24

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus der Position 84.31

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.31-84.43

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.44-84.47

CTH, ausgenommen aus der Position 84.48

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.48-84.55

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.56-84.65

CTH, ausgenommen aus der Position 84.66

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.66-84.68

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus der Position 84.73

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.73-84.87

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus der Position 85.03

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.03-85.18

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus der Position 85.22

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.22-85.23

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.25-85.28

CTH, ausgenommen aus der Position 85.29

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.29-85.34

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.35-85.37

CTH, ausgenommen aus der Position 85.38

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.38-85.39

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8540.11-8540.12

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8540.20-8540.99

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8541.10-8541.60

CTSH

verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8541.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8542.31-8542.39

CTSH

verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8542.90-8543.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8544.11-8544.60

CTH, ausgenommen aus den Positionen 74.08, 74.13. 76.05 und 76.14

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8544.70

CTH, ausgenommen aus den Positionen 70.02 und 90.01

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.45-85.48

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus der Position 86.07

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01 -87.07 4

MaxNOM 45 % (EXW) oder

RVC 60 % (FOB)

87.08 5

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

87.09-87.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW) oder

RVC 60 % (FOB)

87.13-87.16

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CTH, ausgenommen aus Rümpfen der Position 89.06

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-9001.40

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9001.50

CTH

Herstellen, bei dem eine der folgenden Behandlungen erfolgt:

- Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell oder

- Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9001.90-9033.00

CTH, ausgenommen aus der Position 96.20

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

9101.11-9113.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9113.90

CTH

91.14

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

9401.10-9401.80

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9401.90

CC

94.02-94.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

95.06

Golfschläger und Teile davon

CTH; jedoch dürfen Rohformen ohne Ursprungseigenschaft zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

- andere

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

95.07-95.08

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01

CC

96.02-96.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

96.05

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.06-96.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH


Anlage 3-B-1

Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile

Abschnitt 1

Lieferantenerklärungen

Legt ein Lieferanten in Japan einem Hersteller von Erzeugnissen der Positionen 84.07 und 84.08 und der Positionen 87.01 bis 87.08 in Japan die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse vor, so kann der Lieferant eine Lieferantenerklärung vorlegen.

Abschnitt 2

Interimsschwelle der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

1.    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zwölfmonatszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in allen folgenden Jahren den Zwölfmonatszeitraum nach Ablauf des vorherigen Jahres.


2.    Für Fahrzeuge der Position 87.03 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 3. Jahres

Vom 4. Jahr bis zum Ablauf des 6. Jahres

Ab dem 7. Jahr

MaxNOM 55 % (EXW)
oder

RVC 50 % (FOB)

MaxNOM 50 % (EXW)
oder

RVC 55 % (FOB)

MaxNOM 45 % (EXW)
oder

RVC 60 % (FOB)

3.    Die in den Tabellen der Buchstaben a bis c festgesetzten Interimsschwellen gelten für Erzeugnisse, die direkt von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, nicht jedoch für Erzeugnisse, die als Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei in einem vollständiges Fahrzeug verbaut werden

a)    Für Fahrzeugteile der Positionen 84.07 und 84.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 3. Jahres

Ab dem 4. Jahr

MaxNOM 60 % (EXW) oder

RVC 45 % (FOB)

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

b)    Für Fahrzeugteile der Positionen 87.06 und 87.07 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 5. Jahres

Ab dem 6. Jahr

MaxNOM 55 % (EXW) oder

RVC 50 % (FOB)

MaxNOM 45 % (EXW) oder

RVC 60 % (FOB)


c)    Für Fahrzeugteile der Position 87.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom 1. Jahr bis zum Ablauf des 3. Jahres

Ab dem 4. Jahr

MaxNOM 60 % (EXW) oder CTH oder

RVC 45 % (FOB) oder CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder CTH oder

RVC 55 % (FOB) oder CTH

Abschnitt 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für bestimmte Kraftfahrzeuge durch Herstellungsverfahren für bestimmte Teile

1.    Zur Einhaltung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Spalte 2 des Anhangs 3-B für Kraftzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 gilt ein bei der Herstellung dieser Kraftfahrzeuge verwendetes Vormaterial der Spalte i in der nachstehenden Tabelle als Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, sofern

a)    es die erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B für dieses Vormaterial erfüllt oder


b)    das mit diesem Vormaterial verbundene in Spalte ii der nachstehenden Tabelle genannte Herstellungsverfahren in einer Vertragspartei durchgeführt wird

Tabelle

Spalte i
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung
61 

Spalte ii
zugehöriges Herstellungsverfahren

7007.11

Vorspannen eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden

7007.21

Vorspannen oder Laminieren eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden



Spalte i
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung
71 

Spalte ii
zugehöriges Herstellungsverfahren

8707.10

- Karosserierohling 82 aus Stahl, für Kraftfahrzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90

Herstellen aus Stahlhalbzeug ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.07, 72.18 und 72.24 93



Spalte i
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung
101 

Spalte ii
zugehöriges Herstellungsverfahren

8708.10

- Stoßstangen (ausgenommen Teile davon)

Alle Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft aus Polymer und Flachstahl müssen geformt oder gepresst sein

8708.29

Karosseriepressteile (ausgenommen Teile davon)

Türbaugruppen (ausgenommen Teile davon)

Alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein.

Alle für die Innen- und Außenverkleidung der Türen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein und

alle verwendeten Türteile ohne Ursprungseigenschaft müssen zusammengebaut sein und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden

8708.50

- Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen

Antriebswellen und Differenzialgetriebe sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden

- nicht angetriebenen Achseln (ausgenommen Teile davon)

Nicht angetriebene Achseln sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden


2.    Die Anwendung des Absatzes 1 lässt die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts A des Kapitels 3 und des Anhangs 3-A unberührt.

Abschnitt 4

Überprüfung der Umsetzung von Abschnitt 3 und entsprechende Konsultationen

1.    Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien anhand der vorliegenden Informationen gemeinsam die Umsetzung von Abschnitt 3.

2.    Nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, sofern auf der Grundlage von Fakten und nicht nur von Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten Hinweise dafür vorliegen,

a)    dass die Einfuhren der Erzeugnisse der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 aus der ersuchten Vertragspartei in die ersuchende Vertragspartei durch die Anwendung des Abschnitts 3 in absoluten Zahlen oder gemessen an der heimischen Produktion beträchtlich angestiegen sind oder

b)    dass die Bezugsquellen sich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geändert haben, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Erzeuger der unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse in der ersuchenden Vertragspartei ausgewirkt hat.


3.    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf mit dem Ziel, die Richtigkeit der Fakten und geeignete Maßnahmen bezüglich der Umsetzung von Abschnitt 3 zu ermitteln. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ausweitung der Anwendung von Abschnitt 3 führen.

4.    Sicherheitshalber wird klargestellt, dass eine Vertragspartei im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Abschnitts die in Kapitel 21 vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen darf.

Abschnitt 5

Beziehung zu Drittländern

Die Vertragsparteien können beschließen, dass einige oder alle Vormaterialien der Positionen 84.07, 85.44 und 87.08 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem Drittland, die beim Herstellen in einer Vertragspartei eines Erzeugnisses der Position 87.03 des Harmonisierten Systems verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nach diesem Abkommen gilt, sofern

a)    aufseiten jeder Vertragsparteien ein Handelsabkommen in Kraft ist, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,

b) eine Abmachung zwischen der Vertragspartei und dem genannten Drittland über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft ist, wodurch die vollständige Umsetzung dieses Abschnitts gewährleistet wird, und die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt und

c)    die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.



Anhang 3-C

Angaben in Artikel 3.5

Die Angaben in Artikel 3.5 Absatz 4 sind auf die folgenden Angaben beschränkt:

a)    Warenbeschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

b)    Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B die Wertmethoden herangezogen werden

c)    Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B bestimmte Behandlungsvorgänge stattfinden müssen, und

d)    Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Absätzen a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben



Anhang 3-D

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Ursprungserklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Ursprungserklärung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Japanische Fassung

(期間:……………から……………まで(注1))

この文書の対象となる産品の輸出者(輸出者参照番号………(注2))は、別段の明示をする場合を除くほか、当該産品の原産地………が特恵に係る原産地であることを申告する。(注3)

(使用された原産性の基準(注4))

………………………………………………………………………………………...

(場所及び日付)(注5)

………………………………………………………………………………………..

(輸出者の氏名又は名称(活字体で))

………………………………………………………………………………………..



Bulgarische Fassung

Spanische Fassung

Tschechische Fassung

Dänische Fassung

Deutsche Fassung

Estnische Fassung

Griechische Fassung

Englische Fassung

(Period: from…………… to …………(1) )

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...………preferential origin (3).

(Origin criteria used(4))

…………………………………………………………….............................................

(Place and date(5))

...……………………………………………………………………..............................

(Printed name of the exporter)

...……………………………………………………………………..............................



Französische Fassung

Kroatische Fassung

Italienische Fassung

Lettische Fassung

Litauische Fassung

Ungarische Fassung

Maltesische Fassung

Niederländische Fassung

Polnische Fassung

Portugiesische Fassung

Rumänische Fassung

Slowakische Fassung

Slowenische Fassung

Finnische Fassung

Schwedische Fassung

(…)



(1)    Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2)    Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3)    Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.

(4)    Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:

„A“    für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a

„B“    für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b


„C“    für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c, mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:

„1“    für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“

„2“    für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils

„3“    für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder

„4“    bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1

„D“    für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder

„E“    für die Toleranz nach Artikel 3.6

(5)    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.



Anhang 3-E

betreffend das Fürstentum Andorra

1.    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Japan als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.    Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossene Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Japan dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.

3.    Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Zwecke dieses Anhangs.



Anhang 3-F

betreffend die Republik San Marino

1.    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Japan als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.    Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung in Japan dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.

3.    Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Zwecke dieses Anhangs.



Anhang 6

Lebensmittelzusatzstoffe

In Erweiterung des Kapitels 6 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Transparenz und Vorhersehbarkeit bei den Antrags- und Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe an und bekräftigen und garantieren Folgendes:

1.    Da die einschlägigen Richtlinien für Lebensmittelzusatzstoffe kostenlos auf einer amtlichen Website zur Verfügung stehen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, diese Richtlinien (auch) auf Englisch bereitzustellen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei prüfen, ob die Übersetzung der spezifischen Richtlinie ins Englische möglich ist.

2.    Die Informationspflichten der Vertragspartei sind auf das für die Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs Erforderliche beschränkt.

3.    Einschlägige internationalen Normen und Richtlinien, einschließlich des Geltungsbereichs, der Definitionen und der Grundsätze, sowie die Risikobewertungen internationaler Gremien, die Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme, Verarbeitungshilfsstoffe oder Nährstoffe betreffen und für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffe gelten, sind von den Vertragsparteien zu berücksichtigen.


4.    In Bestätigung, dass eine Vertragspartei die legitime Erwartung hat, dass die andere Vertragspartei ihr Zulassungsverfahren innerhalb der üblichen Bearbeitungsdauer durchführt, verpflichten sich die Verfahrensparteien dazu,

a) die Zulassung der Lebensmittelzusatzstoffe wird ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen und

b)    die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahren für die Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs wird veröffentlicht.

5.    Werden die jeweiligen Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe erheblich geändert, so wenden die Vertragsparteien die Verfahren nach Artikel 6.11 an.

6.    Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Vertragsparteien nicht daran, ihre jeweiligen Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Kapitels 6 festzulegen, zu wahren, zu ergänzen oder zu ändern.

7.    Vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 6 darf eine Verfahrenspartei die Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 21 für Angelegenheiten nach diesem Anhang verwenden.

(1)    Sicherheitshalber wird klargestellt, dass, wenn die Voraussetzung einer zolltariflichen Neueinreihung eine Ausnahme für eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.
(2)    Für die Erzeugnisse der Unterpositionen 7007.11 und 7007.21 siehe auch Anhang 3-B-1.
(3)    Für die Positionen 84.07 bis 84.08 siehe auch Anhang 3-B-1.
(4)    Für die Positionen 87.01 bis 87.07 siehe auch Anhang 3-B-1.
(5)    Für die Position 87.08 siehe auch Anhang 3-B-1.
(6) 1    Findet sich in Spalte i eine spezifische Beschreibung eines Vormaterials, so gilt das zugehörige Herstellungsverfahren in Spalte ii nur für dieses Vormaterial
(7) 1    Findet sich in Spalte i eine spezifische Beschreibung eines Vormaterials, so gilt das zugehörige Herstellungsverfahren in Spalte ii nur für dieses Vormaterial
(8)    -- des Rahmens und    -- der Karosserieteile    ausgenommen sind der Einbau in den Rahmen    -- des Motors    -- der Chassis-Baugruppen oder der Zierelemente (Glas, Sitze, Polster, Elektronik usw.) oder2     Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Karosserierohling“ eine Karosserie, deren Metallteile vor dem Lackieren zusammengefügt wurden; darunter fallen das Zusammenfügen    -- der beweglichen Teile (Türen, Heckklappe, Motorhaube sowie Stoßstangen).
(9) 3     Damit die Regel für das zugehörige Herstellungsverfahren angewendet werden kann,a) sind die folgenden Teile des Karosserierohlings, sofern sie Bestandteile des Karosserierohlings sind, aus Stahl zu fertigen:-    A-, B- oder C-Säule oder entsprechendes Teil-    Schweller oder entsprechendes Teil-    Querträger oder entsprechendes Teil-    Bodenlängsträger oder entsprechendes Teil-     Seitenabdeckbleche oder entsprechendes Teil-    Dachlängsträger oder entsprechendes Teil-    Instrumententafelträger oder entsprechendes Teil-    Dachbogen oder entsprechendes Teil-    Rückwand oder entsprechendes Teil-    Brandwand oder entsprechendes Teil-    Stoßfängerträger oder entsprechendes Teil-     Bodenblech oder entsprechendes Teil und    b)    sind Teile oder Kombinationen von Teilen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern sie dieselbe Funktion wie die genannten Teile erfüllen, ebenfalls aus Stahl zu fertigen.
(10) 1    Findet sich in Spalte i eine spezifische Beschreibung eines Vormaterials, so gilt das zugehörige Herstellungsverfahren in Spalte ii nur für dieses Vormaterial

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan



ANHANG 8-A

REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT BEI DER REGULIERUNG DES FINANZSEKTORS

Regulierungszusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Einrichtungen zusammen, um die globale Finanzstabilität, faire und effiziente Märkte sowie den Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, weiter zu stärken (im Folgenden in diesem Anhang „Regulierungszusammenarbeit“).

2.    Bei ihrer Regulierungszusammenarbeit stützen sich die Vertragsparteien auf die multilateral vereinbarten Grundsätze und aufsichtsrechtlichen Normen und richten sich nach den unter den Nummern 5 bis 12 dargelegten Grundsätzen, die in dem unter den Nummern 19 bis 21 vorgesehenen Rahmen umgesetzt werden.

Geltungsbereich der Regulierungszusammenarbeit

3.    Die Regulierungszusammenarbeit erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungen, der auch die Rahmen für Rechnungslegungen und Wirtschaftsprüfungen einschließt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.



4.    Die Aufteilung und Ausübung der Zuständigkeiten der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der Vertragspartien bleiben von diesem Anhang unberührt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Regulierungszusammenarbeit darauf beruhen sollte, dass Unterschiede bei Marktstrukturen und Geschäftsmodellen, die zwischen den Parteien im Bereich der Finanzdienstleistungen bestehen können, gebührend berücksichtigt werden.

Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit

5.    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Bereich der Finanzdienstleistungen umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem die Standards und Grundsätze, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, von der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden und vom Rat für Finanzstabilität veröffentlicht werden.

6.    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, die gegenseitige Vereinbarkeit ihrer jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen in einer Weise herbeizuführen, die den unter den Nummern 1 und 2 genannten Zielen förderlich ist.



7.    Unbeschadet ihrer eigenen Gesetzgebungsverfahren bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften darum, der anderen Vertragspartei Gelegenheit zu geben, frühzeitig über ihre geplanten Regulierungsinitiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die für die andere Vertragspartei relevant sein können, unterrichtet zu werden und dazu Stellung zu nehmen.

8.    Die Vertragsparteien müssen sich soweit wie möglich auf die Vorschriften und die Aufsicht der jeweils anderen Vertragspartei verlassen können. Unbeschadet dessen hat jede Vertragspartei das Recht, auf der Grundlage ihrer eigenen Vorschriften, insbesondere der Verlässlichkeitskriterien, den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Schaffung von Verlässlichkeit zu bewerten. Für die Zwecke einer solchen Bewertung darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass die Vorschriften und die Aufsicht der anderen Vertragspartei mit ihren eigenen Vorschriften und ihrer eigenen Aufsicht identisch sein müssen; vielmehr stützt sie sich bei ihrer Bewertung auf die Regulierungsergebnisse.

9.    Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, wie sie insbesondere in den Bereichen, in denen eine Vertragspartei sich auf den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Vertragspartei verlässt, für eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung der Vorschriften zur Umsetzung international vereinbarter Standards oder sonstiger Vorschriften sorgen.

10.    Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Konzipierung ihrer geplanten Regulierungsinitiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen in gebührendem Maße die Auswirkungen der betreffenden Initiative auf die Marktteilnehmer und die Rechtsordnung der anderen Partei.



11.    Jede Vertragspartei prüft eine Maßnahme, die ihr durch ein bestimmtes schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde und die sich auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer auswirken kann, Finanzdienstleistungen innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu erbringen, mit dem Ziel, dass für die wechselseitige Kompatibilität der Maßnahme gesorgt wird, soweit dies möglich ist.

12.    Jede Vertragspartei kann ihre Entscheidung, sich auf den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Vertragspartei zu verlassen, jederzeit widerrufen und wieder dazu übergehen, ihre eigenen Vorschriften anzuwenden und durchzusetzen, wenn die mit den Vorschriften und der Aufsicht der anderen Vertragspartei erzielten Ergebnisse nicht mehr gleichwertig sind, wenn die andere Vertragspartei ihre Vorschriften nicht wirksam durchsetzt oder wenn die Kooperationsbereitschaft der anderen Vertragspartei bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute nicht ausreicht. Die Vertragsparteien konsultieren einander in geeigneter Weise, bevor sie wieder zur Anwendung und Durchsetzung ihrer eigenen Vorschriften übergehen.

Gemeinsames Finanzregulierungsforum Europäische Union/Japan

13.    Die Vertragsparteien richten am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Gemeinsame Finanzregulierungsforum Europäische Union/Japan ein (im Folgenden in diesem Anhang „Forum“).


14.    Das Forum ist für die Lenkung der Regulierungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zuständig. Das Forum hat insbesondere die Aufgabe, eine Bilanz der erzielten Fortschritte zu ziehen und die Vorausplanung der Regulierungszusammenarbeit vorzunehmen. Das Forum beachtet die unter den Nummern 5 bis 12 dargelegten Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit, die in dem unter den Nummern 19 bis 21 vorgesehenen Rahmen umgesetzt wurden.

15.    Das Forum setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission sowie der Regierung von Japan, einschließlich der japanischen Finanzaufsichtsbehörde, zusammen, die auf fachlicher Ebene für Regulierungsfragen in Bezug auf Finanzdienstleistungen zuständig sind. Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, über die Zusammensetzung ihrer Vertretung im Forum zu entscheiden, kann jede Vertragspartei die andere Vertragspartei ersuchen, Vertreter anderer Finanzregulierungs- oder -aufsichtsbehörden im Gebiet der anderen Vertragspartei einzuladen, um zu den Beratungen und vorbereitenden Arbeiten des Forums in Angelegenheiten beizutragen, die mit der Tätigkeit der betreffenden Finanzregulierungs- oder -aufsichtsbehörden zusammenhängen. Die andere Vertragspartei sollte ein derartiges Ersuchen wohlwollend prüfen.

16.    Bei den Sitzungen des Forums werden hochrangige Beamte der Europäischen Kommission und der japanischen Finanzaufsichtsbehörde gemeinsam den Vorsitz führen.

17.    Jede im Forum vertretene Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Regulierungszusammenarbeit. Das Forum kann für die Prüfung bestimmter Fragen Sachverständigen-Arbeitsgruppen einsetzen.


18.    Die Sitzungen des Forums finden mindestens einmal jährlich abwechselnd in Tokio (Japan) und Brüssel (Belgien) statt und können einberufen werden, wenn die Mitglieder des Forums dies für erforderlich halten.

Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit

19.    Das Forum entwickelt einen Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit und wendet ihn an, um die unter den Nummern 5 bis 12 dargelegten Grundsätze umzusetzen.

20.    Der Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit umfasst

a)    einen Mechanismus für den Austausch von Informationen mit der anderen Vertragspartei und deren Konsultation in geeigneter Form zu geplanten Regulierungsinitiativen, unbeschadet der Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren jeder Vertragspartei;

b)    Leitlinien zur Verlässlichkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei, die nach Möglichkeit für jeden einzelnen Bereich der Regulierung des Finanzsektors angepasst werden;

c)    ein Verfahren für die Prüfung einer Maßnahme nach Nummer 11, die einer Vertragspartei durch ein bestimmtes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde;


d)    Leitlinien zur Regelung der Tätigkeit des Forums;

e)    ein Verfahren für die unter den Nummern 22 bis 26 genannte technische Mediation und,

f)    falls vereinbart, weitere Regelungen zur Verbesserung der Regulierungszusammenarbeit.

21.    Der Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit kann auch bestimmte Regelungen zur Erleichterung der Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Beaufsichtigung und Durchsetzung vorsehen.

Technische Mediation

22.    Die Bestimmungen dieses Anhangs unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

23.    Unbeschadet der Nummer 22 kann jede Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, ein Verfahren der technischen Mediation bezüglich der unter den Nummern 5 bis 12 dargelegten Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit einzuleiten. Das Verfahren der technischen Mediation kann erst dann eingeleitet werden, wenn die Vertragsparteien sich auf seine Anwendung in einer bestimmten Angelegenheit geeinigt haben.


24.    Nachdem sich die Vertragsparteien auf die Einleitung des Verfahrens nach Nummer 23 geeinigt haben, setzt das Forum eine Arbeitsgruppe für die technische Mediation ein. Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammen und wird von einem Mediator mit einschlägiger Fachkompetenz geleitet, der von beiden Vertragsparteien unabhängig ist und vom Forum ernannt wird.

25.    Der nach Nummer 24 ernannte Vorsitzende unterbreitet den Kovorsitzenden des Forums einen Bericht mit den Ergebnissen der technischen Mediation.

26.    Die Vertragsparteien handeln stets nach Treu und Glauben, wenn sie versuchen, eine sich aus diesem Anhang ergebende Streitigkeit beizulegen.

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ANHANG 8-B

LISTEN FÜR KAPITEL 8

ANHANG I

VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MASSNAHMEN

Liste der Europäischen Union

Kopfvermerke

1.    In der Liste der Europäischen Union werden nach den Artikeln 8.12 und 8.18 die Vorbehalte aufgeführt, welche die Europäische Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht hat, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:

a)    Artikel 8.7 oder 8.15;


b)    Artikel 8.8 oder 8.16;

c)    Artikel 8.9 oder 8.17;

d)    Artikel 8.10 oder

e)    Artikel 8.11.

2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Bei jedem Vorbehalt werden folgende Elemente festgelegt:

a)    die Rubrik Sektor bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein;

b)    die Rubrik Teilsektor bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer;


c)    in der Rubrik Zuordnung nach Branche wird gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in dem Vorbehalt Bezug genommen;

d)    in der Rubrik Art des Vorbehalts wird die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt;

e)    die Rubrik Zuständigkeitsebene bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die ein Vorbehalt angebracht wird;

f)    in der Rubrik Maßnahmen sind die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik Beschreibung erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik Maßnahmen aufgeführte Maßnahme

i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme;

ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und


iii)    beinhaltet alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und

g)    in der Rubrik Beschreibung sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt. In der Beschreibung können auch Liberalisierungsverpflichtungen dargelegt sein.

4.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Pflichten der Kapitel ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Sofern

a)    der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen durch eine Liberalisierungsverpflichtung in der Rubrik Beschreibung erläutert wird, hat der solchermaßen erläuterte Eintrag in der Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber allen anderen Rubriken, und und sofern

b)    der Eintrag in der Rubrik Maßnahmen nicht in dieser Weise erläutert wird, hat die Rubrik Maßnahmen Vorrang gegenüber anderen Rubriken, es sei denn, eine Unstimmigkeit zwischen dem Eintrag in der Rubrik Maßnahmen und den übrigen, in ihrer Gesamtheit betrachteten Rubrikeinträgen ist so relevant und bedeutend, dass der Schluss auf die Vorrangigkeit der Rubrik Maßnahmen unsinnig wäre; in diesem Fall sind die anderen Rubriken im Rahmen dieser Unstimmigkeiten maßgebend.


5.    Für die Zwecke der Liste der Europäischen Union bezeichnet "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

6.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, es sei denn im Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln.


7.    Die Liste gilt gemäß Artikel 1.3 Absatz 1 Buchstabe a nur für die Gebiete der Europäischen Union und den AEUV; sie ist nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zu Japan relevant. Sie lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union unberührt.

8.    Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 8.7, 8.8, 8.15 und 8.16 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, und diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen) gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


9.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Japans auszudehnen:

i)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat haben.

Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen Japans stehen.


10.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 8.7 und 8.15 dar; dies gilt für

a)    Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mit Hilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

b)    zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration;

c)    Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;

d)    Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder


e)    Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

11.    Maßnahmen bezüglich der Kabotage im Seeverkehr sind in dieser Liste nicht aufgeführt, da sie nach Artikel 8.6 Absatz 2 Buchstabe a vom Geltungsbereich von Kapitel 8 Abschnitt B und nach Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstabe a vom Geltungsbereich von Kapitel 8 Abschnitt C ausgenommen sind.

12.    In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien


FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik

UK    Vereinigtes Königreich


Liste der Vorbehalte:

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 8 – Vertriebsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Vorbehalt Nr. 11 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 12 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 15 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 16 – Energiebezogene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 17 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Niederlassungsform

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:

EU: Alle nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union haben, einschließlich der von japanischen Investoren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichteten, haben Anspruch auf die Behandlung gemäß Artikel 54 AEUV. Zweigniederlassungen oder Vertretungen von außerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Gesellschaften wird diese Behandlung nicht gewährt.

Im Einklang mit Abschnitt B lässt die Behandlung, welche Gesellschaften gewährt wird, die von japanischen Investoren nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die diesen Gesellschaften bei der Niederlassung in der EU auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten.



Maßnahmen:

EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU (gilt auch für die regionale Ebene): Jeder Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung erbringen (CPC 93, 92), oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Unternehmern aus Japan oder deren Unternehmen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals und dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.


Für die Zwecke dieses Vorbehalts

i)    gelten alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zur Zeit des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt oder die Zahl der in diesem Vorbehalt beschriebenen Anbieter begrenzt werden, als eine bestehende Maßnahme und

ii)    bezeichnet der Begriff „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.

Maßnahmen:

EU: Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Nicht-EWR-Gesellschaften mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist. Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

Maßnahmen:

AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2);

GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und

Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).

In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in der Republik Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.


Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.

Maßnahmen:

BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.

In EE: Eine ausländische Gesellschaft muss eine oder mehrere Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen für eine Zweigniederlassung ernennen. Die Leitungs- bzw. Kontrollfunktion einer Zweigniederlassung muss eine natürliche Person mit aktiver Rechtsfähigkeit innehaben. Mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung muss im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein.

Maßnahmen:

EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 385.

In FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR ansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.


Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR ansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

Maßnahmen:

FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1;

Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001;

Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).


In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR ansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR ansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

Eine schwedische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer im EWR ansässigen natürlichen Person, von einer schwedischen juristischen Person oder von einer juristischen Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats errichtet wurde und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im EWR hat, gegründet werden. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR ansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.


Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 Prozent der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden gebietsansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

Maßnahmen:

SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160);

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551);

Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und

Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).

In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.



Maßnahmen:

SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21) und

Gesetz Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Ausländern (Artikel 22 und 32).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Verbot von Leistungsanforderungen:

In BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Drittstaatsangehörige nur auf Arbeitsplätzen beschäftigen, für die nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, sofern die Gesamtzahl der von diesen Unternehmen in den letzten zwölf Monaten beschäftigten Drittstaatsangehörigen zehn Prozent der durchschnittlichen Zahl der aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellten bulgarischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht überschreitet. Drittstaatsangehörige dürfen nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, für die die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Vor der Einstellung von Drittstaatsangehörigen muss eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Arbeitsmigration und die Mobilität der Arbeitskräfte (Artikel 7).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländische Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) annehmen können.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Artikel 13.3 und 95.1.



b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:

In AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007;

Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004;

NÖ- Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800;

OÖ- Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994;

Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002;

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993;

Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996;

Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004 und

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von dauerhaft in der Tschechischen Republik gebietsansässigen ausländischen natürlichen Personen und von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Unternehmen erworben werden.

Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zu Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen können (unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Firmensitz) staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann vom Staat erwerben, wenn sich auf dem Grundstück ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude befindet beziehungsweise das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 95/1999 Coll. (über die Bedingungen für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen) und

Gesetz Nr. 503/2012, Coll. über die staatliche Landverwaltungsbehörde.


In DK: Natürliche Personen, die nicht in Dänemark gebietsansässig sind und nicht früher während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren in Dänemark gebietsansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Erwerbsgesetz eine Genehmigung des Justizministeriums für den Erwerb des Eigentums an Immobilien in Dänemark. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt. Juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Käufers ist.

Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn mittels einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.

Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt.

Im Besonderen ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen natürliche und juristische Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, auch die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.



Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 31. März 2014 über den Erwerb von Immobilien);

Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und

Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 26 vom 14. Januar 2015).

In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und nach kroatischem Recht gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.

Maßnahmen:

HR: Gesetz über den Besitz und andere materielle Rechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09 und 153/09);

Gesetz über landwirtschaftliche Nutzflächen (OG 152/08, 25/09, 153/09, 21/10, 31/11 und 63/11), Artikel 2;

Gesetz über Eigentum und andere Eigentumsrechte, Artikel 354 bis 358.b;

Gesetz über landwirtschaftliche Nutzflächen und

Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2.676 Quadratmeter), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109), geändert durch die Gesetze Nrn. 52 von 1969, 55 von 1972, 50 von 1990, 54(I) von 2003 und 161(I)/2011.


In EL: Ausländische natürliche oder juristische Personen benötigen für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch die Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung, die vom Verteidigungsministerium auf Ermessensbasis erteilt wird.

Maßnahmen:

EL: Gesetz 1892/1990, geändert durch Artikel 114 des Gesetzes 3978/2011, in Verbindung – hinsichtlich der Anwendung – mit dem Ministerialbeschluss 110/3/330340/Σ.120/7-4-14 des Verteidigungsministeriums.

In HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

Maßnahmen:

HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und

Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).


In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 Prozent und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.

Maßnahmen:

MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Cap. 246) und

Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.

In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken ist Staatsangehörigen Japans durch nach dem Recht Lettlands oder eines anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründeten und dort registrierten Unternehmen gestattet,

i)    wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde stehen;

ii)    wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde;

iii)    wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind;


iv)    wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im gemeinschaftlichen Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii stehen oder

v)    die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

Sofern Japan lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen Japans den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21.

In RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (andere als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische Personen gelten.



Maßnahmen:

RO: Gesetz Nr. 17/2014 über Regelungen betreffend die Veräußerung und den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die sich außerhalb von Ortschaften befinden, und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staates verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.



Maßnahmen:

DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBGB.

In ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.

Maßnahmen:

ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen der freien Berufe – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861)

Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Gastland abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer verfügt. Soweit diese Anforderungen diskriminierungsfrei sind, sind sie in dieser Liste nicht aufgeführt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Heimatstaates dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Anwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Anwälten (die in ihrem Heimatstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.



Maßnahmen:

AT: Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c.

In BE: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des belgischen internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung). Die Vertretung vor der „Cour de Cassation“ ist an Quoten gebunden.

Maßnahmen:

BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428-508); Königlicher Erlass vom 24. August 1970.


In BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die qualifizierte Juristen sind und ihr Diplom, auf dem ihr Recht zur Ausübung des Berufs beruht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen. Ausländische Rechtsanwälte können durch einen Beschluss des Obersten Rates der Anwaltschaft für die Tätigkeit als Anwalt zugelassen werden und müssen im Einheitlichen Register ausländischer Rechtsanwälte eingetragen sein. Unternehmen müssen in Bulgarien als Anwaltspartnerschaft („advokatsko sadrujie“) oder als Anwaltskanzlei („advokatsko drujestvo“) eingetragen sein. Der Name der Anwaltskanzlei darf nur die Namen der eingetragenen Partner enthalten. Ausländische Rechtsanwälte müssen für die Vertretung vor Gericht von einem bulgarischen Rechtsanwalt begleitet werden. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsdienstleistungen ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe geschlossen wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.

Maßnahmen:

BG: Anwaltsgesetz; Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.


In CY: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.

In CZ: Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts der Europäischen Union und des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Gebietsansässigkeit in der Tschechischen Republik erforderlich.



Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Coll., Gesetz über Rechtsberufe.

In DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gewährt werden. Ausländische Anwälte (d. h. andere als die im EWR oder der Schweiz zugelassenen) dürfen nur dann eine Minderheitsbeteiligung erwerben, wenn sie in Form einer Anwalts-GmbH oder Anwalts-AG kommerziell präsent sein wollen. Ausländische Anwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen; in Deutschland ist für juristische Dienstleistungen eine Eintragung erforderlich.

Maßnahmen:

DE: § 59e, § 59f, § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO);

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und

§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

In DK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter dem Titel "advokat" (Rechtsanwalt) gelten Anforderungen. Für Anwaltskanzleien gelten hinsichtlich der Rechtsform diskriminierungsfreie Anforderungen. Außerdem müssen 90 Prozent der Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei im Eigentum von Rechtsanwälten mit einer dänischen Zulassung, von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union qualifizierten und in Dänemark registrierten Anwälten oder von in Dänemark registrierten Anwaltskanzleien stehen.



Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse nr. 1257 af 13. Oktober 2016 (Gesetz Nr. 1257 vom 13. Oktober 2016 über Rechtspflege).

In EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) und die Teilnahme an der Vertretung in Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung);

Notariaadiseadus (Notargesetz);

Kohtutäituri seadus (Gesetz über Gerichtsvollzieher), tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung);

halduskohtumenetluse seadus (Verwaltungsgerichtsordnung);

kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und

väiäirteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).

In EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.


Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

In ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1ª.

In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (im Finnischen "asianajaja", im Schwedischen "advokat") sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich des finnischen internen Rechts, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.

Maßnahmen:

FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und

Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung).


In FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des französischen internen Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht benötigt wird, ist die Gebietsansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen. Die Vertretung vor der „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden.

Maßnahmen:

FR: Loi du 31 décembre 1971, article 56, Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi 90- 1259 du 31 décembre 1990, article 7.

In HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatstaats sind.

Maßnahmen:

HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 51/01, 117/08, 75/09, 18/11).


In HU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer Anwaltskanzlei Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Recht ihres Heimatstaats oder das Völkerrecht erbringen. Die kommerzielle Präsenz sollte die Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) annehmen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz XI von 1998 über Rechtsanwälte.

In IE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des irischen internen Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

IE: Solicitors Acts 1954-2011.


In IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

IT: Königliches Dekret 1578/1933, Artikel 17 Gesetz über Rechtsberufe.

In LT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht sind (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.


Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des Rechts der Europäischen Union und des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringen. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkünfte über Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

Maßnahmen:

LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 17. November 2011, Nr. XI-1688.

In LU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen internen Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.



Maßnahmen:

LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des lettischen internen Strafrechts einschließlich der Vertretung vor Gericht ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

Für Anwälte aus der Europäischen Union oder Drittstaaten gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

LV: Strafprozessordnung, s. 79 und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, s. 4.

In MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des maltesischen internen Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.



Maßnahmen:

MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kap. 12).

In NL: Nur auf lokaler Ebene zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatlandes angeben.

Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz)

In PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19.


In PT ist für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des portugiesischen internen Rechts (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.

Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat („articling“) absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen kann in diskriminierungsfreier Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

Maßnahmen:

PT: Gesetz 15/2005, Artikel 203, 194;

Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5, 7 – 9;

Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102;

Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch die Gesetze 49/2004 und 14/2006 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 226/2008;


Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4;

Regelungen über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010);

Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12;

Gesetz 32/2004 über Insolvenzverwalter, Artikel 3 und 5 (geändert durch das Gesetzesdekret 282/2007 und das Gesetz 34/2009) und

unter anderem Gesetzesdekret 54/2004, Artikel 1 (Regime jurídico das sociedades de administradores de insolvência).

In RO: Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen. Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

Maßnahmen:

RO: Anwaltsgesetz;

Gesetz über Mediation und

Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

In SE: Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich.


Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen internen Rechts ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich. Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in der Schweiz ansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden. Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer.

Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.

Maßnahmen:

SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740) und

Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.


In SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

Maßnahmen:

SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB2 Državnega Zbora RS z dne 21.5.2009 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 21.5.2009).

In SK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des slowakischen internen Rechts einschließlich der Vertretung vor Gericht sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.



Maßnahmen:

SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12.

In UK: Für die Erbringung einiger juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts des Vereinigten Königreichs können die zuständigen Berufsorganisationen oder Regulierungsgremien einen Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

UK: Für England und Wales: Solicitors Act 1974, Administration of Justice Act 1985 und Legal Services Act 2007. Für Schottland: Solicitors (Scotland) Act 1980 und Legal Services (Scotland) Act 2010. Für Nordirland: Solicitors (Northern Ireland) Order 1976. Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Maßnahmen auch alle von Berufsorganisationen und Regulierungsgremien festgelegten Anforderungen.



b)    Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG, CY, EE und LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

In DE: Nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können; für juristische Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten.

Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) dürfen ihre kommerzielle Präsenz nur in Form einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG haben und dürfen nur Minderheitsbeteiligungen erwerben.


In EE, FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat erforderlich; in EE eine dauerhafte Gebietsansässigkeit.

In ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt (industrial property agent) ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

In IE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt (patent / intellectual property attorney) sind ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat, eine kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat sowie vorgeschriebene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen erforderlich. Gemäß der Rechtsform muss mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt (patent / intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.

In SI: Eine nicht in Slowenien gebietsansässige Person, die Inhaber eingetragener Rechte (Patente, Marken und Geschmacksmuster) ist oder einen entsprechenden Antrag stellt, benötigt für Verfahrens-, Mitteilungs- und ähnliche Zwecke einen in Slowenien zugelassenen Patentanwalt (patent agent, trademark agent, design agent).

Maßnahmen:

BG: Artikel 4 der Verordnung für Vertreter in Bezug auf das geistige Eigentum.



CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.

DE: § 52e, § 52 f, § 154a und § 154 b Patentanwaltsordnung (PAO).

EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155-157.

FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964);

Gesetz über zugelassene Patentanwälte (Industrial Property Attorneys) (22/2014) und

Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Gesetz über Züchterrecht) 1279/2009 und Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.

HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.



IE: Section 85 and 86 of the Trade Marks Act 1996, as amended;

Rule 51 of the Trade Marks Rules 1996, as amended;

Section 106 and 107 of the Patent Act 1992, as amended und

Register of Patent Agent Rules S.I. 580 of 2015.

LT: Markengesetz vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1981;

Designgesetz vom 7. November 2002 Nr. IX-1181;

Patentgesetz vom 18. Januar 1994 Nr. I-372;

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen vom 16. Juni 1998 und

Patentanwaltsordnung, genehmigt durch die Regierungsverordnung der Republik Litauen vom 20. Mai 1992 Nr. 362 (zuletzt geändert am 8. November 2004 Nr. 1410).

PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Erlass 1200/2010, Artikel 5 und durch Erlass 239/2013 sowie

Gesetz 9/2009.

SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerblichen Rechtsschutz), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 51/06 – offizielle konsolidierte Fassung und 100/13).



c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).

In FR: Die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden. Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions), AGC (Association de gestion et comptabilité) oder SCP (Société civile professionnelle) (CPC 86213, 86219, 86220).

In IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

In SI: Eine Niederlassung in der Europäischen Union ist erforderlich, um Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen zu erbringen (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4 und

Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.

CY: Gesetz 42(I)/2009.

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, articles 3, 7, 7 ter, 7 quinquies, 27 et 42 bis.



IT: Gesetzesdekret 139/2005 und

Gesetz 248/2006.

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der SR Nr. 65/2008;

Unternehmensgesetz (ZGD-1), Amtsblatt der SR Nr. 42/2006 und

Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der SR Nr. 21/10.

d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In der EU: Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige Japans oder irgendeines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer in der Europäischen Union agieren können (CPC 8621).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In BG: Für die Rechtsform können diskriminierungsfreie Anforderungen gelten.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Prüfungen vornehmen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.


In DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur Rechtsformen annehmen, die in der Europäischen Union oder im EWR zulässig sind. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (WPO Artikel 27). Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

In DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Für eine Zulassung ist eine Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des EWR erforderlich. Die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und nicht gemäß der Verordnung zur Umsetzung der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über Pflichtprüfungen zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.

In FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind, muss im EWR ansässig sein. Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Prüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

In FR: Für Abschlussprüfungen: Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif ) und SCS (Société en commandite simple).


In HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

In SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen Dienstleistungen im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfung vornehmen; die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz ist erforderlich. Die Bezeichnungen "zugelassener Wirtschaftsprüfer" und "zertifizierter Wirtschaftsprüfer" dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In ES: Abschlussprüfer müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

In PL: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich. Für die Rechtsform gelten Anforderungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft des niedergelassenen Unternehmens als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

In SI: Kommerzielle Präsenz erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer in Slowenien niedergelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss eine dauerhafte Gebietsansässigkeit in Slowenien haben.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In IT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In LT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in einem EWR-Staat erforderlich.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen und

Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen.

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.

BE: Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007.

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.

CY: Gesetz von 2009 über Wirtschaftsprüfer und die obligatorische Prüfung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse (Gesetz 42(I)/2009), geändert durch Gesetz Nr. 163(I) von 2013.



DE: Handelsgesetzbuch, HGB, und Wirtschaftsprüferordnung, WPO.

DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 468 vom 17. Juni 2008.

ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen).

FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfunggesetz) (459/2007); sektorspezifische Gesetze schreiben hierfür den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vor.

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, Art. 3, 7, 7 ter, 7 quinquies, 27 und 42 bis.

HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161;

Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und

Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.



LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X-1676).

PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.

SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883);

Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079);

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551);

Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und

Sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der SR Nr. 65/2008 und

Unternehmensgesetz (ZGD-1), Amtsblatt der SR Nr. 42/2006.

SK: Gesetz Nr. 423/2015 über Abschlussprüfungen.



e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 Prozent nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

In BG: Steuerberater müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

In CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen ist zulässig.

In FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP (Société civile professionnelle).

In IT: Gebietsansässigkeit ist erforderlich.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In HU: Für die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.

BG: Rechnungslegungsgesetz;

Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen;

Einkommenssteuergesetz und

Körperschaftsteuergesetz.

CY: Gesetz 42(I)/2009.

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, articles 3, 7, 7 ter, 7 quinquies, 27 et 42 bis.



HU: Gesetz XCII von 2003 über Steuervorschriften und

Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten.

IT: Gesetzesdekret 139/2005 und

Gesetz 248/2006.

f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral ) bzw. SAS (Société par actions simplifiée), bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Bei Architektur- und Ingenieurprojekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren (CPC 8671, 8672, 8673). Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 8674).

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Trainees mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ: Die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich.


In HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In IT: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In SK: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen notwendige Eintragung in die Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In BE: Die Erbringung von Architekturdienstleistungen umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.



Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Titels des Architektenberufs und

Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer; Verordnungen über Ethik vom 16. Dezember 1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).

BG: Raumordnungsgesetz;

Bauträgerkammergesetz und

Verbände von Architekten und Ingenieuren, Gesetz über Projektentwicklungskonzeption.

CY: Gesetz 41/1962;

Gesetz 224/1990 und

Gesetz 29(i)2001.

CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Coll. über die Ausübung des Berufs zugelassener Architekten und zugelassener Ingenieure sowie von Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales;

Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation;


Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA und

Loi 77-2 du 3 janvier 1977, articles 12, 13 und 14.

HR: Gesetz über Architektur- und Ingenieurleistungen in Raumordnung und Bauwesen (OG152/08, 49/11, 25/13) und

Gesetz über Raumordnung vom 12. Dezember 2013 (011-01/13-01/291).

HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufsverbände von Architekten und Ingenieuren.

IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure; Gesetz 1395/1923 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Sektor – Teilsektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – medizinische (einschließlich Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 9312, 93191, 932, 63211

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Für die von Psychologen erbrachten Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich; ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.



Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250);

Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249);

Gesetz 75(I)/2013 – Podologen;

Gesetz 33(I)/2008 – Medizinphysik;

Gesetz 34(I)/2006 – Ergotherapeuten;

Gesetz 9(I)/1996 – Zahntechniker;

Gesetz 68(I)/1995 – Psychologen;

Gesetz 16(I)/1992; Gesetz 23(I)/2011 – Radiologen/Strahlentherapeuten;

Gesetz 31(I)/1996 – Diätassistenten/Ernährungsberater;

Gesetz 140/1989 – Physiotherapeuten und

Gesetz 214/1988 – Krankenpflegepersonal.

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten.


Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

Der Zugang zur Erbringung von medizinischen und zahnärztlichen Dienstleistungen sowie von Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) – Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).

Maßnahmen:

Bundesärzteordnung;

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde;


Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.7.1998;

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung;

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers;

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege;

§ 7 Absatz 3 Musterberufsordnung für Ärzte;

§95, § 99 und ff. SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch), Gesetzliche Krankenversicherung;

§ 1 Absatz 2 und Absatz 5 Hebammengesetz, § 291b SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) über Anbieter elektronischer Dienste im Gesundheitswesen;

Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.3.1995 (GBl. BW vom 17.5.1995 S. 314);

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in Bayern vom 6.2.2002 (BAY GVBl 2002, S. 42);

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) vom 4.9.1978 (Berliner GVBl. S. 1937, Rev. S. 1980);

§ 31 Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG) vom 28.4.2003;


Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) vom 12.5.2005;

§ 29 Heilberufsgesetz (HeilBG NRW) vom 9.5.2000;

§ 20 Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz) vom 7.2.2003;

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24.5.1994 (SächsGVBl. S. 935);

Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) vom 19.11.2007 und

Thüringer Heilberufegesetz vom 29. Januar 2002 (GVBl 2002, 125).



b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:

In PL: Für die Ausübung des Berufs eines Tierarztes, der sich im Gebiet Polens aufhält, müssen Personen, die Nicht-EU-Bürger sind, eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: (SEP (Société en participation); SCP (Société civile professionnelle) und SEL (Société d'exercice liberal).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.


In EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

In ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union können in der Republik Kroatien eine Tierarztpraxis errichten.

In HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats. Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz in dem Gebiet erforderlich.


In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. Eine telemedizinische Betreuung darf nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

In DK und NL: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden.

In IT und PT: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist eine Gebietsansässigkeit erforderlich.

In LV: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

In SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

In SK: Für die zur Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.


In UK: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden. Für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist eine physische Präsenz vorgeschrieben. Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist Tierärzten vorbehalten, die Mitglieder des Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) sind.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen Inländerbehandlung vorsieht.

Maßnahmen:

AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, §3 (2) (3).

CY: Gesetz 169/1990.

CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Coll. (Tierärztegesetz), §58-63, 39 und Gesetz Nr. 381/1991 Coll. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.



DE: Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193).

Auf regionaler Ebene:

Heilberufs- und Kammergesetze der Länder und (auf deren Grundlage) Baden-Württemberg, Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.3.1995;

Bayern, Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.2002;

Berlin, Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4.9.1978 (GVBl. S. 1937);

Brandenburg, Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 28.4.2003 (GVBl.I/03, Nr. 07, S.126);


Bremen, Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) vom 12.5.2005, (Brem.GBl. S. 149);

Hamburg, Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14.12.2005 zum Ausgangs- oder Titeldokument (HmbGVBl. 2005, S. 495);

Hessen, Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7.2.2003;

Mecklenburg-Vorpommern, Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 22.1.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 62);

Niedersachsen, Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 8.12.2000;

Nordrhein-Westfalen, Heilberufsgesetz NRW (HeilBerg) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403 ff.);

Rheinland-Pfalz, Heilberufsgesetz (HeilBG) vom 20.10.1978;

Saarland, Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) vom 11.3.1998;


Sachsen, Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24.5.1994;

Sachsen-Anhalt, Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13.7.1994 (GVBl. LSA 1994, S. 832);

Schleswig-Holstein, Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996

Thüringen, Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.1.2002 (GVBl 2002, S. 125) und

Berufsordnungen der Kammern.

DK: Gesetz Nr. 1149 vom 12. September 2015 über Tierärzte.

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64.



FR: Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) articles L241-1; L241-2; L241-2-1.

HR: Tierärztegesetz (OG 41/07, 55/11), Artikel 89, 106.

HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.

IE: Veterinary Practice Act 2005.

IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946 Artikel 7-9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 Absatz 7.

LV: Tierarzneimittelgesetz.

NL: Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD).

PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer).



SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 und 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der SR Nr. 21/2010.

SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte, Artikel 2.

UK: Veterinary Surgeons Act (1966).

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In AT: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Erzeugnissen ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich.

In FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden.

In HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).


In DE: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt. Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

In EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

In FR: Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions (SEL), société en noms collectifs (SNC) oder SARL.


In IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die Gebietsansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl CPS 233/1946 Artikel 7-9 und D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7. Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die bei der berufsständischen Vereinigung der Apotheker ("albo") eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In ES: Nur natürliche Personen mit einer Lizenz als Apotheker dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

In ES, HR, HU, IT und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.


In LU: Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

In MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

In PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

In SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:

In LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke gearbeitet haben.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG und EE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet.

In BG: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten. Für Apotheker ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die im Eigentum einer Person stehen dürfen.

In EE: Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst ist verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

Maßnahmen:

AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12; Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228.

CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254).



DE: Apothekengesetz, § 2 Abs. 2, § 11a;

Arzneimittelgesetz, §§ 43 Abs. 1, 73 Absatz 1 Nr. 1a und

Medizinproduktegesetz § 11 Abs. 2 und 3, Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten.

DK: Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 1040 vom 3.9.2014.

EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4; § 29 (2) und Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens, RT I 2001, 50, 284).

EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen ), Artikel 2, 3.1 und

Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).



FR: Code de la santé publique (Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit), articles L4221-1, L4221-13, L5125-10 und

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 (Gesetz 90-1258 über die Ausübung freier Berufe in der Rechtsform eines Unternehmens) und Lois 2011-331 du 28 mars 2011 et 2015-990 du 6 août 2015.

HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9;

Gesetzesdekret CPS 233/1946 Artikel 7-9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950, Absätze 3 und 7.

LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (Anhang a043);

Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a041) und

Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a017).



LV: Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse, S. 38.

MT: Im Rahmen des Medicines Act (Arzneimittelgesetz) (Cap. 458) erteilte Pharmacy Licence Regulations (Verordnungen über Apothekenlizenzen) (LN279/07).

PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 und

Verordnung 1430/2007.

SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der SR Nr. 85/2016) und

Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der SR, Nr. 17/2014).

SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 35a und

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens, Berufsorganisation.

Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).


Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im FuE-Bereich, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen nach Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstaben c und e sowie Artikel 8.12 Absätze 5 und 6.

Maßnahmen:

EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Europäischen Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen (JTI), Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.

Vorbehalt Nr. 5 - Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit.

In CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Gebietsansässigkeit und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

In PT: Für natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Erfordernis der Gründung nach dem Recht des EWR für natürliche Personen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Bezeichnung "Immobilienmakler" verwenden. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, in der Europäischen Union, im EWR oder in der Schweiz gebietsansässig sein.

Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Darüber hinaus gilt das Gesetz über den Verkauf von Immobilien nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz im EWR erforderlich.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SI: Insofern Japan slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestattet, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien japanischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

DK: Lov om omsætning af fast ejendom (Gesetz über den Verkauf von Immobilien), 2014.

HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), geändert und neu veröffentlicht mit Gesetzesdekret 69/2011.

SI: Gesetz über Immobilienmakler.

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer mit der Managementberatung verbundene Leistungen; technische Tests und Analysen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC REV 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt. Für ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden. Zur Gewährung einer Ausnahme muss der Bareboat-Chartervertrag der Schwedischen Seeverkehrsbehörde vorgelegt werden und beinhalten, dass der Charterer die volle Verantwortung für den Betrieb und die Mannschaft des geleasten oder angemieteten Schiffs übernimmt. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von mindestens ein bis zwei Jahren haben (CPC 83103).

Maßnahmen:

SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Erbringer von Miet-/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden gebietsansässig sein (CPC 831).

Maßnahmen:

SE: Lag (1998:424) om biluthyrning (Gesetz über Miet- und Leasing-Fahrzeuge).



b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Bei Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).


Wenn Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union von außerhalb der Europäischen Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die von außerhalb der Europäischen Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) und Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104).

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

c)    Mit der Managementberatung verbundene Leistungen — Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung – im Wege der Aufnahme in das Berufsregister – durch den Minister für Justiz erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder gebietsansässig sind, erteilt werden kann.



Maßnahmen:

HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

d)    Technische Test- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich.

In FR: Die Ausübung des Berufs Biologe ist natürlichen Personen vorbehalten, Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR ist erforderlich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Test- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.


Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen soll die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Land eintragen sein.

Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und "periti agrari" sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.



Maßnahmen:

BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte;

Gesetz über das Messwesen;

Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden;

Gesetz über saubere Umgebungsluft und

Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988), geändert durch die Gesetze Nrn. 24(I) von 1992 und 20(I) von 2004 und

Gesetz 157/1988.

FR: Artikel L 6213-1 bis 6213-6 des Code de la Santé Publique (Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit).

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.



e)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Gebietsansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Eine fachlich zuständige Stelle ist die (natürliche oder juristische) Person, die Funktionen im Zusammenhang mit Katastervermessung, Geodäsie und Kartografie ausüben kann. Für Untersuchungen zu Bewegungen der Erdkruste benötigt eine natürliche Person, die Tätigkeiten auf den Gebieten Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie ausübt, eine Niederlassung sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit.


In CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

In FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt. Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HR: Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können nur gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

BG: Kataster- und Grundbuchgesetz und

Geodäsie- und Kartografiegesetz.

CY: Gesetz 224/1990.



FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008.

HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32-35.

IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5; D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

f)    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In IT: Für Biologen und chemische Analytiker, Agronomen und "periti agrari" sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In PT: Die Ausübung der Berufe Biologe, chemischer Analytiker und Agronom ist natürlichen Personen vorbehalten.

Maßnahmen:

IT: Agronomen: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen ("Periti agrari"); Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991.

PT: Gesetzesdekret 119/92;

Gesetz 47/2011 und

Gesetzesdekret 183/98.



g)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In EE: Für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen und für Wachdienste ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

In IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Gebietsansässigen erteilt.

In PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In DK: Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Einzelpersonen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen, sowie für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed.

EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 43.

IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133-141; Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

PT: Gesetz 34/2013 und

Verordnung 273/2013.



h)    Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene):

In BE: In der Region Flandern muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform) und dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt, und muss die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich (gemäß § 3 Absätze 3 bis 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat, beispielsweise für Gesundheits- und Pflegeberufe (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202).

Maßnahmen:

BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling.


Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und

Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.

Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler / Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.

DE: § 1 und 3 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz –AÜG, § 292 SGB III, § 38 Beschäftigungsverordnung.

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).



i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BG: Übersetzungsbüros benötigen für amtliche Übersetzungen einen Vertrag mit dem Außenministerium.

In CY: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Beglaubigungsdienstleistungen ist die Eintragung in das Übersetzerregister erforderlich. Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

In HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

In PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: EWR-Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In EE: Ein vereidigter Übersetzer muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

In HR: Für zertifizierte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten.

CY: Gesetz über die Niederlassung, die Registrierung und die Regelung der Dienstleistungen zertifizierter Übersetzer in der Republik Zypern.



EE: Vandetõlgi seadus § 2 (3), § 16, (Gesetz über vereidigte Übersetzer).

FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), s. 2(1).

HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

HU: Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

PL: Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt Nr. 273, Eintrag 2702), Artikel 2.1.



j)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein (Teil von CPC 87909).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000).

In CZ: Ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und -verwertung erbringen und muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 477/2001, Coll. (Verpackungsgesetz) § 16.


In NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893).

Maßnahmen:

NL: Waarborgwet 1986.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich (CPC 87901, 87902).

Maßnahmen:

PT: Gesetz 49/2004.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Coll., Gesetz über Handelsgenehmigungen

und

Gesetz Nr. 26/2000 Coll., Gesetz über öffentliche Auktionen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum staatlich anerkannt sein (CPC 87909).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614).

Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Kommunikationsdienstleistungen - Post und Kurierdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

Post- und Kurierdienstleistungen (Teil von CPC 71235, Teil von CPC 73210, Teil von 751)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/06/EG.

Vorbehalt Nr. 8 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Vertriebsdienstleistungen – Vertrieb allgemein, Vertrieb von Tabakwaren, Vertrieb von alkoholischen Getränken

Zuordnung nach Branche:

CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8.000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2.000m2, wenn sie sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Hauptkriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigem kommerziellen Angebot; Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher; Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen; Integration in das Stadtbild; Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter (CPC 62117).



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

Maßnahmen:

CY: Gesetz 74(i) 202.

LT: Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074).

PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015, 16. Januar.

b)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Staatliches Monopol für den Groß- und Einzelhandel mit Tabak. Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler (buraliste) (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108).

In IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).



Maßnahmen:

AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.

ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

FR: Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), Artikel 568 und die Artikel 276-279 des Anhangs 2 des Code général des impôts.

IT: Gesetzesdekret 184/2003;

Gesetz 165/1962;

Gesetz 3/2003;

Gesetz 1293/1957;

Gesetz 907/1942; und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958.



c)    Vertrieb von alkoholischen Getränken (CPC 62226, 631)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SE: Systembolaget AB verfügt über das staatliche Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Für Biere liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

Maßnahmen:

SE: Alkohol-Gesetz (2010:1622).

Vorbehalt Nr. 9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

Zuordnung nach Branche:

CPC 921, 922, 923, 924

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung dürfen nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden (kommerzielle Präsenz ist erforderlich). Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung dürfen auf Antrag von Vereinigungen oder Körperschaften oder Unternehmen bulgarischer und ausländischer natürlicher oder juristischer Personen, die in Bulgarien ordnungsgemäß registriert sind, durch Beschluss des Ministerrates auf Antrag des Ministers für Bildung, Jugend und Wissenschaft gegründet oder umgewandelt werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen sowie nach den obigen Bestimmungen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922).

In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigem Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten (CPC 921).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe (CZ CPC 92390, SK CPC 92).

In ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird vorgenommen. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte.

In ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

In IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzieren Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 erlaubt jedoch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (natürlichen oder juristischen Personen) die Errichtung von privaten Hochschulinstituten, deren Abschlüsse allerdings nicht als den Universitätsabschlüssen gleichwertig anerkannt werden (CPC 923).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde, dem Fachhochschulrat, erforderlich. Ein Investor, der ein Fachhochschul-Studienprogramm anbieten will, muss die Durchführung solcher Programme als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn das Programm für unvereinbar mit nationalen Bildungsinteressen befunden wird. Wer eine private Hochschule beantragt, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (des Österreichischen Akkreditierungsrats). Der zuständige Minister kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich (CPC 921, 922, 923). Japanische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar-, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Japanische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).



Maßnahmen:

AT: Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl I Nr. 340/1993, geänderte Fassung, § 2; Bundesgesetz über Privatuniversitäten, BGBl. I Nr. 74/2011, geänderte Fassung, § 2 und

Bundesgesetz über die Qualitätssicherung im Hochschulwesen, BGBl. Nr. 74/2011, geänderte Fassung, § 25 (3).

BG: Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12 und

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen.

CZ: Gesetz Nr. 111/1998, Coll. (Hochschulgesetz), § 39 und

Gesetz Nr. 561/2004 Coll. über Vorschul-, Grund-, Sekundar-, Tertiär-, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Griechische Verfassung, Artikel 16 Absatz 5 und Gesetz 3549/2007.

ES: Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades (Gesetz 6 / 2001 vom 21. Dezember über die Hochschulen), Artikel 4.



FR: Code de l'éducation (Bildungsgesetzbuch), Artikel L 444-5, L 914-4, L 441-8, L 731-8, L 731-1 bis 8.

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung);

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten);

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.

SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40.

SK: Gesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002 über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze.

Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung)

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 9402, 9404

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In SK: Für die Behandlung und Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Staats erforderlich (Ansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrollen erbringen (CPC 9404).

Maßnahmen:

SE: Kraftfahrgesetz (2002:574).

SK: Gesetz 79/2015 über Abfälle.

Vorbehalt Nr. 11 – Finanzdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:

Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Versicherungsdienstleistungen

In BG: Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen). Die Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften können gebietsfremde juristische Personen sein, die als Sozialversicherung, als gewerbliche Versicherung oder als anderes Finanzinstitut nach dem jeweiligen nationalem Recht eingetragen sind, wenn sie von der bulgarischen Nationalbank bestätigte Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank vorlegen. Gebietsfremde Personen können nicht Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften sein. Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht freiwillige Rentenversicherungstätigkeiten betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

In DE und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

In DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

In PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen (keine Zweigniederlassungen).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich gebietsansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

In BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen. Erfordernis der Gebietsansässigkeit für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück-)Versicherungsunternehmen und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung des (Rück-)Versicherungsunternehmens befugt ist.

In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen.


In PT, ES und BG: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In EL: Das Recht auf Niederlassung gilt nicht für die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der dauerhaften geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassungen oder Hauptstellen nieder.

Nur in Bezug auf die Inländerbehandlung;

In SE: Die Niederlassung von nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegründeten Versicherungsvermittlungsgesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.


In SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Versicherungsdienstleister abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz § 5 (1) 3 (VAG), BGBI. Nr. 569/1978, §1 (2).

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56-63, 65, 66 und 80 Absatz 4.

DE: §§ 67-69 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen - setzt Solvency 2 um; in Verbindung mit §105 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015.

EL: Gesetzesdekret 400/1970.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.



IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005) und

Gesetz 194/1942, Artikel 4, Gesetz 4/1999 über das Berufsregister.

LT: Versicherungsgesetz, 18. September, 2003 m. Nr. IX-1737, zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 und

Gesetz Nr. XIII-98.

PL: Gesetz über Versicherungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 (Amtsblatt 2003, Nr. 124, Eintrag 1151) und

Gesetz über Versicherungsvermittlungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 (Amtsblatt 2003, Nr. 124, Eintrag 1154), Artikel 16 und 31.

PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I, Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34, Nr. 6, 7 und Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006.

SE: Lag om försäkringsförmedling (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (2005:405) und

Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen in Schweden (1998:293).



b)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über eine Zweigniederlassung in Ungarn Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen sind an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend. Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

In HU: Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn gebietsansässig waren.

Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.


In RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme können von Betreibern solcher Systeme verwaltet werden, die nach den oben genannten Bedingungen gegründet wurden, oder von nach CNVM zugelassenen Wertpapierfirmen.

In SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in einem Mitgliedstaat des EWR gebietsansässigen natürlichen Person gegründet werden.

Nur in Bezug auf den Marktzugang:

In PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.

In SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Regeln gegründet wurden.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In IT: Um die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierabwicklungs- oder von Wertpapierverwahrungsdienstleistungen in Italien zu erhalten, muss ein Unternehmen nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet worden sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Investmentfonds müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben, bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gebietsansässig sind. Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dies schließt auch Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung, die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).



Maßnahmen:

BG: Kreditinstitutsgesetz, Artikel 2 und 17;

Sozialversicherungskodex, Artikel 121e und

Währungsgesetz, Artikel 3.

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen;

Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30-33, 38, 69 und 80;

Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41;

Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005 und

Titel V, Kapitel VII, Abschnitt II, Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17-21, 78-81, 91-111.



PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert mit Gesetzesdekret 180/2007 Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert mit Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009.

RO: Gesetz Nr. 297/2004 über Kapitalmärkte, CNVM ("Comisia Nationala a Valorilor Mobiliare") Verordnung Nr. 2/2006 über reglementierte Märkte und alternative Handelssysteme.

SE: Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1, Abschnitt 2.

SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/15).

Vorbehalt Nr. 12 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 931, 933

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Rettungsdienste und "qualifizierte Krankentransportdienstleistungen" werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich der Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) -Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.


In FR: Ausländische Investoren können — im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen — lediglich zwischen den Rechtsformen "société d'exercice libéral" und "société civile professionnelle" wählen. Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft/OG oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In HR: Die Niederlassung einiger privat finanzierter sozialer Einrichtungen kann in bestimmten geografischen Gebieten auf Basis der Bedürfnisse begrenzt werden (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

In SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).

Maßnahmen:

AT: Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, §§ 52a - 52c;

Bundesgesetz: Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 und

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. 169/2002.

DE: Bundesärzteordnung:

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde;

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten vom 16.7.1998;

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung;


Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers;

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten;

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege;

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie;

Gesetz über den Beruf des Logopäden;

Gesetz über den Beruf des Orthoptisten und der Orthoptistin;

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen;

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten;

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten;

Bundesapothekerordnung:

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten;

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin, Personenbeförderungsgesetz;

Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) in Baden-Württemberg vom 8.2.2010 (GBl. 2010, Seite 285);

Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.07.2008 (GVBl 2008, Seite 429);

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz) vom 08.07.1993 (GVBl. Seite 313);

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) in der Fassung vom 18.05.2005;

Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG) vom 22.09.1992;


Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 09.06.1992;

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDGM-V) vom 01.07.1993;

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 02.10.2007 (GVBl, Seite 473);

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 09.11.1992;

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (RettDG) vom 22.04.1991;

Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 09.02.1994;

Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen vom 24.06.2004;

Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 07.11.1993;

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport im Land Schleswig-Holstein (RDG) vom 29.11.1991;

Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThüRettG) vom 22.12.1992;

§ 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz;

§§ 14, 30 Gewerbeordnung;

§ 108 Sozialgesetzbuch V;


Gesetzliche Krankenversicherung:

§ 291b SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch) Anbieter elektronischer Dienstleistungen im Gesundheitswesen;

§ 15 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI, Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch);

§ 34 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII, Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch), Unfallversicherung;

§ 21 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX, Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch) Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen);

§ 72 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, Sozialgesetzbuch - Elftes Buch), Pflegeversicherung;

Landespflegegesetze:

Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LPflG) vom 11. September 1995;

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006;

Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG) vom 19. Juli 2002;

Gesetz zur Umsetzung des Elften Buches Sozialgesetzbuch;

(Landespflegegesetz - LPflegeG) vom 29. Juni 2004;

Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes im Lande Bremen und zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BremAGPflegeVG) vom 26. März 1996;

Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG) vom 18. September 2007;

Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994;


Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) vom 16. Dezember 2003;

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) vom 26. Mai 2004;

Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19. März 1996;

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl 2005, S. 299) – (Rheinland-Pfalz);

Saarländisches Gesetz Nr. 1355 zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995;

Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (ist zum 31.12.2002 außer Kraft getreten);

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) vom 7. August 1996;

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) vom 10. Februar 1996;

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) vom 20. Juli 2005;

Personenbeförderungsgesetz;

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 29.11.2007;


Bayerisches Krankenhausgesetzes - BayKrG vom 28.03.2007;

§§ 12, 13, 14 Krankenhausentwicklungsgesetz Brandenburg (BbgKHEG) vom 08.07.2009 (GVBl. I/09, Seite 310);

Berliner Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts vom 18.09.2011 (GVBl. Seite 483);

Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG) vom 12.04.2011 (Gesetzblatt Bremen vom 29.04.2011);

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17.04.1991 (HmbGVBl. Seite 127;

§§ 17-19 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011) vom 21.12.2010 (GVBl. I 2010, Seite 587);

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, Seite 327);

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) vom 19.01.2012 (Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2012, Seite 2);

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (GV. NRW Seite 702);

§ 6 Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG Rh-Pf) in der Fassung vom 01.12.2010 (GVBl. Seite 433);

Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 13.07.2005;

Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) in Schleswig- Holstein vom 12.12.1986 (GVOBl. Schl.-H. Seite 302);



§ 3 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) vom 14.04.2005 (GVBl. LSA 2005, Seite 202);

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG) vom 19.08.1993 (Sächs GVBl. Seite 675);

§ 4 Thüringischer Krankenhausgesetz (Thür KHG) in der Fassung der Neubekanntmachung 30.04.2003 (GVBl. Seite 262) und

Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. Seite 675).

FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 et la loi 66-879 du 29 novembre 1966 (SCP) und

Code de la santé publique (Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit), articles L6122-1, L6122-2 (Ordonnance 2010-177 du 23 février 2010).

HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen (Amtsblatt der SR, Nr. 23/2005), Artikel 1,3 und 62-64 und

Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der SR, Nr. 70/00, Artikel 15 und 16.

Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor – Teilsektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen - Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:

CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In BG: Es muss eine juristische Person nach nationalem Recht gegründet werden (keine Zweigniederlassungen). Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der Führungskräfte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR für Fremdenführer (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der Europäischen Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich (CPC 7471, 7472).

In HR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

In EL: Drittstaatsangehörige müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Drittstaatsangehörigen vorübergehend im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.


In ES (gilt auch für die regionale Ebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich (CPC 7472).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in den EWR-Mitgliedstaaten erteilt (CPC 7471, 7472).

In IT (gilt auch für die regionale Ebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es gestattet, ihren Beruf ohne eine solche Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).



Maßnahmen:

BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.

CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer, 1995 bis 2004 (N.41(I)/1995-2004).

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016.

ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía;

Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón;

Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, artcle 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turístico-informativas privadas;

Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León;

Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas;

Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88;


Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo;

Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell;

Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo;

Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo;

Illes Balears: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares;

Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5;

La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja;

Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto. Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra. Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und


Región de Murcia: Decreto n.º 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior.

HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12) und

Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10).

HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Reiseveranstalter und Reiseagenturen.

IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6 und

Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor – Teilsektor:

Erholungsdienstleistungen; sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

Zuordnung nach Branche:

CPC 962, Teil von 96419

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In AT (gilt für die regionale Ebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.

In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Errichtung einer Tanzschule und Staatsangehörigkeitserfordernis für Sporttrainer.



Maßnahmen:

AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97;

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98;

NÖ- Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710;

OÖ- Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997;

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89;

Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81;

Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr.58/97;

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76;

Tiroler Schischulgesetz. LGBL. Nr. 15/95;

Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98;

Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a;

Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02 und

Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

CY: Gesetz 65(i)/1997 und

Gesetz 17(i)/1995.

Vorbehalt Nr. 15 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor – Teilsektor:

Verkehrsdienstleistungen - Fischerei und Wasserverkehr - jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr; Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Investitionen

a)    Seeverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Part of 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der EU durchgeführt werden.


Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.

Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Mindestens 25 Prozent der Positionen auf Leitungs- und operativer Ebene und mindestens 25 Prozent der Positionen auf untergeordneter Ebene müssen mit bulgarischen Staatsangehörigen besetzt sein (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien; Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen und

Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung;

In BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz; Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

In DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520).

Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, §18.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Japans können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt.

In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf das Mieten oder Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eingeschränkt werden.


Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit

i)    der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,

ii)    der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder

iii)    dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen

innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730)).



Maßnahmen:

DE: §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz;

§ 2 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 05.07.2002;

§§ 1, 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG);

Vorschriften aus der (Schifffahrts-) Patentverordnung in der Fassung vom 08.04.2008;

§ 9 Abs.2 Nr. 1 Seelotsgesetz vom 08.12. 2010 (BGBl. I S. 1864);

§ 1 Nr. 9, 10, 11 und 13 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) und

See-Eigensicherungsverordnung vom 19.09.2005 (BGBl. I S. 2787), geändert durch Artikel 516 Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

In FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).

Maßnahmen:

FI: Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994) und

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), s. 4.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In EL: Staatliches Monopol für Ladungsumschlagdienstleistungen im Hafengebiet (CPC 741).

Maßnahmen:

EL: Öffentliches Seerecht (Gesetzesdekret Nr. 187/1973).

In IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741).

Maßnahmen:

IT: Seeschifffahrtsordnung;

Gesetz 84/1994 und

Ministerdekret 585/1995.



b)    Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 711, 743)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen oder Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Eisenbahnunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Eisenbahnverkehr (CPC 711, 743).

Maßnahmen:

BG: Gesetz für den Eisenbahnverkehr, Artikel 37, 48.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Eisenbahnunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden (CPC 711).



Maßnahmen:

LT: Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152, geändert durch Nr. X-653 vom 8. Juni 2006.

c)    Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union erteilt werden (CPC 712).

Maßnahmen:

AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995; § 5; Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996; § 6 und Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, geänderte Fassung, §§ 7 und 8.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In EL: Für Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen. Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge einsetzen (CPC 7123).

Maßnahmen:

EL: Zulassung von Dienstleistern im Bereich des Straßengüterverkehrs: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A '174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14) — Verordnungen (EG) 1071/09 und 1072/09.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, CPC 7122).



Maßnahmen:

IE: Public Transport Regulation Act 2009.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In MT: Taxis – zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen.

Karozzini (Pferdekutschen): zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (CPC 712).

Maßnahmen:

MT: Taxi Services Regulations (SL499.59).

In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In CZ: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person nach dem Recht der Tschechischen Republik erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Coll. über den Straßenverkehr.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In RO: Erbringer von Güter- und Personenbeförderungsdienstleistungen dürfen nur in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsverordnungen stehen (CPC 7121, CPC 7122, CPC 7123).

Maßnahmen:

RO: Rumänisches Gesetz über die Beförderung im Straßenverkehr (Regierungsverordnung Nr. 27/2011).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Erfordernis der Gebietsansässigkeit – siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen sehen vor, dass das Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der Europäischen Union ansässige Person benennen muss, die als Verkehrs-Manager fungiert.

Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen des Güter- und Personenkraftverkehrs in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der schwedischen Verkehrsbehörde als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.


Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung im Ausland müssen für diese Tätigkeiten eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie niedergelassen sind, vorweisen können. Zusätzliche Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel können in bilateralen Straßenverkehrsabkommen festgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die nicht unter solche bilateralen Abkommen fallen, ist außerdem eine Zulassung der schwedischen Verkehrsbehörde erforderlich (CPC 712).

Maßnahmen:

SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über gewerblichen Verkehr);

Lag om vägtrafikregister (2001:558) (Gesetz über das Straßenverkehrsregister); Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über gewerblichen Verkehr);

Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und

Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).



d)    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen an Flughäfen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden.

Maßnahmen:

PL: Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In der EU: Für Bodenabfertigungsdienstleistungen kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Dienstleistern liegen.



Maßnahmen:

EU: Richtlinie 1996/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.

In BE (gilt auch für die regionale Ebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18);

Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14) und

Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).



e)    Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU (gilt auch für die regionale Ebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Europäischen Union ansässigen Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.



f)    Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen (CPC 711, 712, 7212, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

EU (gilt auch für die regionale Ebene): Mit Ausnahme Finnlands dürfen nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllen, im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Beförderungen im Zu- und Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden (CPC 711, 712, 7212, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749).

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 1992/106/EWG vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

Vorbehalt Nr. 16 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor – Teilsektor:

Energiebezogene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe und Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

Maßnahmen:

NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Exploration und Förderung von Bodenschätzen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC Rev. 3.1:14).

Maßnahmen: 

BE: Arrêté Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental.


In BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz oder anderen speziellen Konzessionsgesetzen erforderlich. Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet der Republik Bulgarien, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird.

In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.


Kommerzielle Unternehmen, an denen der Mitgliedstaat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, dürfen keine Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens tätigen, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, es sei denn, dies ist durch die Privatisierungsagentur oder den Gemeinderat gestattet, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012 ist unbeschadet des Artikels 8.4 Absätze 1 und 2 jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch Beschluss des Parlaments verboten. Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.112, 3.1 13, 3.1 14).

Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.


Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Ein japanisches Unternehmen kann nur dann an Konzessionen für den Bergbau auf Thoriumerz teilnehmen, wenn es nach dem bulgarischen Handelsgesetz gegründet und im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen. Das für in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen geltende Verbot, an offenen Verfahren zur Erteilung von Bergbaukonzessionen teilzunehmen, schließt auch den Bergbau auf Uran- und Thoriumerze ein (ISIC Rev. 3.1 12).

Maßnahmen:

BG: Gesetz über unterirdische Bodenschätze;

Konzessionsgesetz;

Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung;

Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie;

Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern und

Gesetz über Bodenschätze.

In CY: Der Ministerrat kann jeder Stelle, die von Japan oder Staatsangehörigen Japans tatsächlich kontrolliert wird, aus Gründen der Energieversorgungssicherheit den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern. Nachdem einer Stelle eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, darf sie nur mit vorheriger Genehmigung des Ministerrates der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle Japans oder eines Staatsangehörigen Japans unterstellt werden. Der Ministerrat kann die Erteilung einer Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen an eine Einrichtung, die tatsächlich von Japan oder einem Drittland oder von einem Staatsangehörigen Japans oder eines Drittlands kontrolliert wird, verweigern, wenn Japan oder das Drittland Einrichtungen der Republik Zypern oder Einrichtungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche die Republik Zypern oder der Mitgliedstaat der Europäischen Union Einrichtungen Japans oder dieses Drittlands gewährt (ISIC Rev. 3.1 1110).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), geändert durch die Gesetze Nrn. 126(I) von 2013 und 29(I) von 2014.

In IT (gilt in Bezug auf die Exploration auch für die regionale Ebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („Permesso di ricerca“, Artikel 4 — Königliches Dekret 1447/1927). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden kann (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession ("concessione", Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 8675, 883).

Maßnahmen: 

IT: Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1447/1927 und

Gesetzesdekret 112/1998, Artikel 34.


In SK: Für den Bergbau, mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten und geologische Aktivitäten ist eine Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR erforderlich (keine Zweigniederlassung). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen/radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird. (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 7131).

Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung und Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten.

In UK: Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen beinhalten, ist eine Lizenz erforderlich.


Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder

i)    im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen;

ii)    als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder

iii)    als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein.

Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, die eine neue Lizenz beantragen, sowie für alle Unternehmen, die im Rahmen einer Lizenzabtretung in eine bestehende Lizenz eintreten wollen. Sie gilt für alle Lizenzen und alle Unternehmen, d. h. sowohl Betreiber als auch andere Unternehmen. Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Abschnitt 148 des Finance Act von 2003 ausüben (was normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert) (ISIC Rev. 3.1 11, CPC 883, 8675).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

Maßnahmen:

UK: Petroleum Act 1988.

In FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).

Maßnahmen:

FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

In IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein nach irischem Recht gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883).

Maßnahmen: 

IE: Minerals Development Acts 1940 – 2017 und

Planungsgesetze und Umweltvorschriften.


In SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittstaat auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675).

Maßnahmen:

SI: Bergbaugesetz von 2014.





b)    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, 7131, Teil von 742, 74220, 887)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Rohrfernleitung für die Beförderung von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

Maßnahmen:

DK: Bekendtgørelse nr. 724 af 1. juli 2008 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines), Nr. 724 vom 1. Juli 2008.

In MT: EneMalta plc verfügt über das Stromversorgungsmonopol (ISIC Rev. 3.1 401; CPC 887).

Maßnahmen:

MT: EneMalta Act, Cap. 272, und EneMalta (Transfer of Assets, Rights, Liabilities & Obligations) Act, Cap. 536.

In NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Weiterleitungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 71310).

Maßnahmen:

NL: Elektriciteitswet 1998; Gaswet.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

Für die Beförderung anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

i)    Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben; und


ii)    Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).

Maßnahmen:

AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 (1) und (2), §§ 5 (1) und (3), 15, 16 und

Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Artikel 43, 44, 90 und 93.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene):

In AT: Genehmigungen für die Weiterleitung und Verteilung von Strom werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.


Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung;

Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung;

Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung;

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung;

Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011,

Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung;

Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005;

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005 und

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In CZ: Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Strommarktbetreibern und für die Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person, die in der Europäischen Union niedergelassen ist, erteilt werden. Es bestehen ausschließliche Rechte in Bezug auf Lizenzen für die Strom- und Gasweiterleitung und Strom- und Gasmarktbetreiber (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 62271, 742, 887).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Coll. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energie-Gesetz).




In
PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

i)    Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen; Erzeugung von Strom unter Nutzung von Stromquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW; Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW; Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW;

ii)    Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LGN-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,

iii)    Weiterleitung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Weiterleitung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt,


iv)    Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Strom unter Nutzung von Anlagen im Besitz des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV; Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der betreffende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der betreffende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Strom an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).

Maßnahmen:

PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In LT: Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen können Lizenzen für die Weiterleitung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Strom betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).

Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen (Tochtergesellschaften) können eine Lizenz für die Weiterleitung und Verteilung von Brennstoffen erhalten.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Brennstoffen betreffen (CPC 713, CPC 887).

Maßnahmen:

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000, Nr. VIII-1973, und

Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000, Nr. VIII-1881.

In SI: Die Erzeugung von Strom und Gas, der Handel damit, ihre Lieferung an die Endkunden sowie ihre Weiterleitung und Verteilung erfordern eine Niederlassung in der Europäischen Union (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887).

Maßnahmen:

SI: Energetski zakon (Energie-Gesetz) 2014, Amtsblatt SR, Nr. 17/2014.





Vorbehalt Nr. 17 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

Sektor – Teilsektor:

Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 882, 88442

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:

EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Verbot von Leistungsanforderungen:

EU: Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Interventionsstellen kaufen in der Europäischen Union geerntetes Getreide an. Auf aus einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur Reiserzeuger aus der Europäischen Union können Ausgleichszahlungen beantragen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch Gebietsfremde ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531).

Maßnahmen:

IE: Agriculture Produce (Cereals) Act, 1933.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Gebiet für Rentierhaltung ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und halten. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

Maßnahmen:

FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1, s. 4); Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.

In FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015).

Maßnahmen:

FR: Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei): Artikel R331-1 Betriebsgründung und Artikel L. 529-2 Landwirtschaftliche Genossenschaften.

In SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

Maßnahmen:

SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Absatz 1.



b)    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1 050, 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung auf französischem Gebiet aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882).

Maßnahmen:

FR: Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei): Artikel L921-3.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Erwerbsfischerei ist Fischerei mit einer gewerblichen Fanglizenz oder Fischerei durch ausländische Fischer, die über eine spezifische Genehmigung für den gewerblichen Fischfang in schwedischen Hoheitsgewässern oder in der schwedischen Wirtschaftszone verfügen. Eine gewerbliche Fanglizenz kann Fischern erteilt werden, bei denen die Fischerei von wesentlicher Bedeutung für den Lebensunterhalt ist und bei denen die Fischerei in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die (wertmäßige) Hälfte des Fischfangs eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat.

Für Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als fünf Metern ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Eine Zulassung wird unter anderem gewährt, wenn das Wasserfahrzeug im Nationalregister eingetragen ist und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung zu Schweden aufweist, wenn der Zulassungsinhaber über eine gewerbliche Fanglizenz verfügt und wenn der Kapitän ein Fischer mit einer gewerblichen Fanglizenz ist.


Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einem Bruttoraumgehalt von mehr als 20 Registertonnen muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein. Ausnahmen können von der schwedischen Verkehrsbehörde gewährt werden.

Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, wenn schwedische Bürger oder schwedische juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Wasserfahrzeugen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt beziehungsweise wenn der Eigentümer nachweislich dauerhaft in Schweden gebietsansässig ist. Wasserfahrzeuge, die zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR oder von Unternehmen sind, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden (ISIC Rev. 3.1 0501, 3.1 0502, CPC 882).

Maßnahmen:

SE: Seerecht (1994:1009);

Fischereigesetz (1993:787);

Verordnung über Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft (1994:1716);

Fischereiverordnungen der Nationalen Fischereibehörde (2004:25) und

Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen (2003:438).



c)    Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LV: Nur juristische Personen lettischen Rechts und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen (CPC 88442).

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In DE (gilt auch für die regionale Ebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können vom Bundesminister des Inneren zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 223, 224).

Maßnahmen:

DE: § 10 Abs. 1 Nr. 4 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz v. 4. Februar 2005, GVBl. S. 23;

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Baden-Württemberg (LPG BW) v. 14. Jan. 1964, GBl. S. 11;

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) v. 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340);

§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Presse Schleswig-Holstein (PressG SH) vom 25.1.2012, GVOBL. SH S. 266;


§ 7 Abs. 2 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) v. 6. Juni 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 541;

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 2.5.2013 (GVBl. LSA S. 198);

§ 7 Abs. 2 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) v. 15. Juni 1965, GVBl. S. 744;

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) v. 13. Mai 1993, GVBl. I/93, S. 162;

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Bremen (BrPrG), Brem. GBl. 1965, S. 63;

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hessisches Pressegesetz (HPresseG) v. 12. Dezember 2004, GVBl 2004 I S. 2;

§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) v. 31. Juli 1991, GVBl. 1991 S. 271;

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Pressegesetz v. 29. Januar 1965, HmbGVBl., S. 15;

§ 6 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) v. 3. April 1992, SächsGVBl. S. 125;

§ 8 Abs. 2 Niedersächsisches Pressegesetz v. 22. März 1965, GVbl. S. 9;

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498) und

Artikel 5 Abs. 2 Bayerisches Pressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 19. April 2000 (GVBl., S. 340).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Marktzugang, Meistbegünstigung:

In IT: Sofern Japan italienischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Durchführung dieser Tätigkeiten gestattet, wird auch Italien den Staatsangehörigen und Unternehmen Japans die Durchführung dieser Tätigkeiten unter denselben Bedingungen gestatten. Sofern Japan italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem japanischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien japanischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

Maßnahmen:

PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden ansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, so müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442).

Maßnahmen:

SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105);

Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und

Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).





Liste Japans

Kopfvermerke

1.    Diese Liste enthält im Einklang mit den Artikeln 8.12, 8.18 und 8.24 die Vorbehalte Japans in Bezug auf bestehende Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den durch die folgenden Artikel festgelegten Verpflichtungen stehen:

a)    Artikel 8.7 oder 8.15,

b)    Artikel 8.8 oder 8.16,

c)    Artikel 8.9 oder 8.17,

d)    Artikel 8.10 oder

e)    Artikel 8.11.


2.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    die Rubrik „Sektor“ bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein,

b)    die Rubrik „Teilsektor“ bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer,

c)    „Zuordnung nach Branche“ bezieht sich gegebenenfalls und lediglich aus Transparenzgründen auf die gemäß den nationalen oder internationalen Branchenklassifikationcodes unter den Vorbehalt fallende Tätigkeit,

d)    die Rubrik „betroffene Verpflichtungen“ spezifiziert die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen, für die der Vorbehalt angebracht wird,

e)    die Rubrik „Zuständigkeitsebene“ bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die der Vorbehalt angebracht wird,


f)    in der Rubrik „Maßnahmen“ werden die gültigen Gesetze und Vorschriften oder sonstige Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird, genannt. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

i)    ist die geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und

ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

g)    in der Rubrik „Beschreibung“ werden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.

3.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird, und die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.


4.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen:

a)    Aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit Artikel 8.65 bleibt es Japan unbenommen, Maßnahmen wie diskriminierungsfreie Beschränkungen für Rechtsformen einer kommerziellen Präsenz zu ergreifen. Aus den gleichen Gründen steht es Japan frei, diskriminierungsfreie Beschränkungen in Bezug auf den Marktzugang für neue Finanzdienstleistungen anzuwenden, die im Einklang mit einem Regulierungsrahmen zur Erreichung der genannten aufsichtsrechtlichen Ziele stehen müssen. In diesem Zusammenhang dürfen Wertpapierfirmen mit in den einschlägigen japanischen Rechtsvorschriften definierten Wertpapieren handeln, und Banken ist ein Handel mit derartigen Wertpapieren nicht gestattet, es sei denn, er ist diesen Rechtsvorschriften zufolge statthaft, und

b)    Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union an Dienstleistungsnutzer in Japan ohne aktive Vermarktung durch den Dienstleister gelten als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d Ziffer ii.


5.    In Bezug auf den Seeverkehr sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Kabotage im Seeverkehr in dieser Liste nicht aufgeführt, da sie vom Anwendungsbereich von Kapitel 8 Abschnitt B gemäß Artikel 8.6 Absatz 2 Buchstabe a und von Kapitel 8 Abschnitt C nach Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind.

6.    Gesetze und sonstige Vorschriften Japans zur Verfügbarkeit von Frequenzen, die Verpflichtungen aus den Artikeln 8.7 und 8.15 betreffen, fallen nicht in diese Liste Japans; berücksichtigt wurde dabei Anlage 6 der Leitlinien für die Liste der spezifischen Verpflichtungen (WTO-Dokument S/L/92 vom 28. März 2001).

7.    Für die Zwecke der Liste Japans in diesem Anhang ist unter „JSIC“ die vom Ministerium für Inneres und Kommunikation festgelegte und am 30. Oktober 2013 überarbeitete „Japan Standard Industrial Classification“ zu verstehen.

1

Sektor:

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sowie verwandte Dienstleistungen (außer Fischerei in den Hoheitsgewässern, inneren Gewässern, der ausschließlichen Wirtschaftszone und Gewässern des Festlandsockels im Sinne des Vorbehalts Nr. 11 in der Liste Japans in Anhang II von Anhang 8-B)

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 01

Landwirtschaft

JSIC 02

Forstwirtschaft

JSIC 03

Fischerei, außer Aquakultur

JSIC 04

Aquakultur

JSIC 6324

Landwirtschaftliche Genossenschaften

JSIC 6325

Genossenschaften in der Fischerei und der Fischverarbeitungsindustrie

JSIC 871

Genossenschaften in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 1

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung sowie die Überprüfungsverfahren im Rahmen des Devisen- und Außenhandelsgesetzes gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Land- und Forstwirtschaft, in die Fischerei sowie in verwandte Dienstleistungen tätigen wollen (außer Fischerei in den Hoheitsgewässern, inneren Gewässern, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und in Gewässern des Festlandsockels im Sinne des Vorbehalts Nr. 11 in der Liste Japans in Anhang II von Anhang 8-B).

2.    Die Überprüfung erfolgt unter dem Aspekt festzustellen, ob die Investition geeignet ist, eine Situation herbeizuführen, in der das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt wird. 2

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

2

Sektor:

Instandhaltung von Kraftfahrzeug

Teilsektor:

Instandsetzung, Wartung oder Umbau von Kraftfahrzeugen unter Ausbau wichtiger Teile

Zuordnung nach Branche:

JSIC 89

Dienstleistungen zur Instandhaltung von Kraftfahrzeugen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Straßenfahrzeuge (Gesetz Nr. 185 von 1951), Artikel 6

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, die Instandsetzung, Wartung oder den Umbau von Kraftfahrzeugen unter Ausbau wichtiger Teile gewerbsmäßig durchzuführen, ist verpflichtet, einen Arbeitsplatz in Japan einzurichten und eine Genehmigung des Generaldirektors des Verkehrsbüros des zuständigen Distrikts einzuholen, in dem sich der entsprechende Arbeitsplatz befindet.

3

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 9111

Arbeitsvermittlungen

JSIC 9121

Entsendung von Arbeitnehmern

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz für Beschäftigungssicherheit (Gesetz Nr. 141 von 1947), Kapitel 3 und 3-3

Gesetz zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Unternehmen zur Entsendung von Arbeitnehmern und zum Schutz entsandter Arbeitnehmer (Gesetz Nr. 88 von 1985), Kapitel 2

Gesetz zur Arbeitsorganisation in Häfen (Gesetz Nr. 40 von 1988), Kapitel 4

Gesetz für die Beschäftigungssicherheit von Seeleuten (Gesetz Nr. 130 von 1948), Kapitel 3

Gesetz für die Verbesserung der Beschäftigung von Bauarbeitern (Gesetz Nr. 33 von 1976), Kapitel 5 und 6

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die beabsichtigt, die folgenden Dienstleistungen für Unternehmen in Japan zu erbringen, muss einen Geschäftssitz in Japan haben und von der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen bzw. ihr eine Meldung übermitteln; dies gilt für:

a)    private Arbeitsvermittlungsdienstleistungen, einschließlich kostenpflichtige Arbeitsvermittlungsdienstleistungen für Bauarbeiter und Arbeitsvermittlungsdienstleistungen für Seeleute oder

b)    Arbeitnehmerentsendungsdienstleistungen, einschließlich Stauervermittlungsdienstleistungen, Vermittlungsdienstleistungen für Seeleute und arbeitssichernde Dienstleistungen für Bauarbeiter.

2.    Dienstleistungen auf dem Gebiet des Arbeitskräfteangebots dürfen lediglich von einer Arbeitnehmerorganisation erbracht werden, die gemäß dem Gesetz über Beschäftigungssicherheit oder dem Gesetz über Beschäftigungssicherheit von Seeleuten eine Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat.

4

Sektor:

Inkassobürodienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 6619

Verschiedene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

JSIC 7299

Freiberufliche Dienstleistungen, a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Kreditverwaltung und des Inkassogeschäfts (Gesetz Nr. 126 von 1998), Kapitel 3 und 4

Anwaltsgesetz (Gesetz Nr. 205 von 1949), Kapitel 72 und 73

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die beabsichtigt, Inkassobürodienstleistungen zu erbringen, die Rechtsdienstleistungen in Rechtssachen darstellen, muss über eine Zulassung als Anwalt („Bengoshi“) gemäß japanischem Recht verfügen, eine Anwaltssozietät („Bengoshi-hojin“) gemäß japanischem Recht oder eine nach dem Gesetz für Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Kreditverwaltung und des Inkassogeschäfts niedergelassene juristische Person sein und muss ein Büro in Japan einrichten.

2.    Nur eine nach dem Gesetz für Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Kreditverwaltung und des Inkassogeschäfts niedergelassene juristische Person, die Kredite gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwaltet, darf Forderungen einer anderen Person erwerben und eintreiben.

5

Sektor:

Baugewerbe

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 06

Bauarbeiten allgemein, einschließlich öffentlicher und privater Bauarbeiten

JSIC 07

Bauarbeiten durch spezialisierte Auftragnehmer, mit Ausnahme von Ausrüstungsinstallationen

JSIC 08

Ausrüstungsinstallationen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Baugewerbegesetz (Gesetz Nr. 100 von 1949), Kapitel 2

Gesetz für das Recycling von Baustoffen (Gesetz Nr. 104 von 2000), Kapitel 5

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die im Baugewerbe tätig werden will, muss in Japan einen Geschäftssitz einrichten und eine Genehmigung vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus oder vom Gouverneur des für den Geschäftssitz zuständigen Distrikts einholen.

2.    Eine Person, die Abbrucharbeiten durchführen will, muss in Japan einen Geschäftssitz einrichten und beim Gouverneur des für den Geschäftssitz zuständigen Distrikts registriert sein.

6

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Dienstleistungen von Großhändlern, Einzelhändlern und Kommissionären auf dem Gebiet alkoholischer Getränke

Zuordnung nach Branche:

JSIC 5222

Spirituosen

JSIC 5851

Spirituosenhandlungen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 6 von 1953), Kapitel 9 bis 11

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Anzahl der Lizenzen an Dienstleister in diesen Teilsektoren darf eingeschränkt werden, wenn es notwendig ist, ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei alkoholischen Getränken aufrechtzuerhalten, um die entsprechenden Steuereinnahmen zu gewährleisten sind (Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes über die Steuer auf alkoholische Getränke).

7

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Teilsektor:

Von Großhändlern erbrachte Dienstleistungen auf dem öffentlichen Großhandelsmarkt

Zuordnung nach Branche:

JSIC 521

Agrarerzeugnisse, Erzeugnisse aus Nutztier- und Geflügelhaltung sowie Aquakulturerzeugnisse

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Großhandelsmarktgesetz (Gesetz Nr. 35 von 1971), Artikel 9, 10, 15, 17 und 33

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Zahl der Lizenzen an Erbringer von Großhandelsdienstleistungen auf öffentlichen Großhandelsmärkten kann in Fällen beschränkt werden, in denen die öffentlichen Großhandelsmärkte die Höchstzahl der Anbieter zur Gewährleistung eines angemessenen und soliden Betriebs der öffentlichen Großhandelsmärkte festgelegt haben.

8

Sektor:

Unterstützung für Bildung und Lernen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Zuordnung nach Branche:

JSIC 816

Tertiäre Bildungseinrichtung

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Grundlegendes Bildungsgesetz (Gesetz Nr. 120 von 2006), Artikel 6

Schulbildungsgesetz (Gesetz Nr. 26 von 1947), Artikel 2

Privatschulgesetz (Gesetz Nr. 270 von 1949), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Tertiäre Bildungsdienstleistungen, die als offizielle Bildung in Japan erbracht werden, müssen von offiziellen Bildungseinrichtungen in Japan erbracht werden. Offizielle Bildungseinrichtungen müssen von juristischen Personen im Schulbereich geschaffen werden.

2.    „Offizielle Bildungseinrichtungen“: Grundschulen, weiterführende Schulen, Schulen, die obligatorische Bildungsaufgaben wahrnehmen, Universitäten, Junior Colleges („Tanki Daigaku“), technische Hochschulen, Fachhochschulen, Schulen für sonderpädagogische Förderung, Kindergärten und integrierte Zentren für frühkindliche Erziehung und Betreuung.

3.    Unter „juristischer Person im Schulbereich“ ist eine gemeinnützige juristische Person zu verstehen, die für die Zwecke der Erbringung von Bildungsleistungen nach japanischem Recht geschaffen wurde.

9

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
(mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

JSIC 622

Banken mit Ausnahme der Zentralbank

JSIC 631

Finanzinstitute für kleine Unternehmen

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Einlagenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 34 von 1971), Artikel 2

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

Das Einlagenversicherungssystem deckt keine Einlagen von Zweigstellen ausländischer Banken ab.

10

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

JSIC 672

Nichtlebensversicherungen

JSIC 6742

Nichtlebensversicherungsmakler mit und ohne Vertretungsbefugnis

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Versicherungsgeschäftsgesetz (Gesetz Nr. 105 von 1995), Artikel 185, 186, 275, 276, 277, 286 und 287

Kabinettsbeschluss zur Durchsetzung des Versicherungsgeschäftsgesetzes (Gesetz Nr. 425 von 1995), Artikel 19 und 39-2

Ministerialverordnung zur Durchsetzung des Versicherungsgeschäftsgesetzes (Ministerialverordnung des Finanzministeriums Nr. 5 von 1996), Artikel 116 und 212-6

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Versicherungsverträge auf folgenden Gebieten und die sich daraus ergebende Haftung bedarf es grundsätzlich einer kommerziellen Präsenz:

a)    innerhalb Japans beförderte Güter und

b)    unter japanischer Flagge registrierte Schiffe, die nicht für den internationalen Seeverkehr genutzt werden.

11

Sektor:

Wärmeversorgung

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 3511

Wärmeversorgung

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 3

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Wärmeversorgung in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

12

Sektor:

Information und Kommunikation

Teilsektor:

Telekommunikation

Zuordnung nach Branche:

JSIC 3700

In erster Linie mit Leitungstätigkeiten befasste Hauptstellen

JSIC 3711

Regionale Telekommunikation, mit Ausnahme von schnurgebundenen Rundruf- und Telefondiensten

JSIC 3731

Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über die Nippon Telegraph and Telephone Corporation, Etc. (Gesetz Nr. 85 von 1984), Artikel 6 und 10

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Nippon Telegraph and Telephone Corporation darf den Namen und die Adresse in ihrem Aktionärsregister nicht eintragen, wenn die Summe der Quotienten der Stimmrechte direkt oder indirekt im Besitz der in den Absätzen a bis c genannten Personen ein Drittel erreicht oder übersteigt:

a)    eine natürliche Person, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit hat,

b)    eine ausländische Regierung oder ihre Stellvertreter und

c)    eine ausländische juristische Person oder eine ausländische Gesellschaft.

2.    Eine natürliche Person, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit hat, kann kein Direktor oder Prüfer der Nippon Telegraph and Telephone Corporation, der Nippon Telegraph and Telephone East Corporation sowie der Nippon Telegraph and Telephone West Corporation werden.

13

Sektor:

Information und Kommunikation

Teilsektor:

Telekommunikation und internetgestützte Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche 4 :

JSIC 3711*

Regionale Telekommunikation, mit Ausnahme von schnurgebundenen Rundruf- und Telefondiensten

JSIC 3712*

Ferngespräche

JSIC 3719*

Verschiedene Festnetzkommunikation

JSIC 3721*

Mobilkommunikation

JSIC 401*

Dienstleistungen im Bereich Internet

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 5

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in Telekommunikation und internetgestützte Dienstleistungen in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

14

Sektor:

Verarbeitendes Gewerbe

Teilsektor:

Schiffbau und -reparatur sowie Schifftriebwerke

Zuordnung nach Branche:

JSIC 3131

Schiffbau und -reparatur

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Schiffbaugesetz (Gesetz Nr. 129 von 1950), Artikel 2 bis 3-2

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, Docks einzurichten oder auszubauen, die zur Herstellung oder Reparatur von Schiffen mit einer Tonnage von 500 Bruttoregistertonnen oder mehr beziehungsweise einer Länge von 50 Metern oder mehr verwendet werden können, muss eine Genehmigung des Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus einholen. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

15

Sektor:

Verarbeitendes Gewerbe

Teilsektor:

Herstellung von Arzneimitteln und Medikamenten

Zuordnung nach Branche:

JSIC 1653

Biologische Präparate

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 6

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in der Branche der Herstellung biologischer Präparate in Japan tätigen wollen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Branche der Herstellung biologischer Präparate“ sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Räumlichkeiten bezieht, in denen Impfstoffe, Seren, Toxoide, Antitoxine und einige Präparate, die den oben genannten ähneln, oder Blutprodukte hergestellt werden.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

16

Sektor:

Verarbeitendes Gewerbe

Teilsektor:

Herstellung von Leder und Lederwaren

Zuordnung nach Branche 7 :

JSIC 1189*1

Textilprodukte und -zubehör a.n.g.

JSIC 1694*2

Gelatine und Klebstoffe

JSIC 192

Kautschuk- und Plastikschuhe und Zubehör dafür

JSIC 2011

Gerbung und Zurichtung von Leder

JSIC 2021

Mechanische Lederwaren, ausgenommen Handschuhe und Fausthandschuhe

JSIC 2031

Zuschnittteile und Zubehör für Stiefel und Schuhe

JSIC 2041

Lederschuhe

JSIC 2051

Lederhandschuhe und Fausthandschuhe

JSIC 2061

Koffer und Taschen

JSIC 207

Handtaschen und kleine Lederetuis oder -beutel

JSIC 2081

Pelzwerk

JSIC 2099

Verschiedene Ledererwaren

JSIC 3253*1

Sportartikel

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 8

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Herstellung von Leder und Lederwaren in Japan tätigen wollen.

2.    Die Überprüfung erfolgt unter dem Aspekt festzustellen, ob die Investition geeignet ist, eine Situation herbeizuführen, in der das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt wird. 9

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

17

Sektor:

Fragen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit eines Schiffes

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Schiffsgesetz (Gesetz Nr. 46 von 1899), Artikel 1

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (einschließlich der Passagier- und Frachtbeförderung) gilt die Staatsangehörigkeitsanforderung mittels der Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft, die eine Flotte unter japanischer Flagge betreibt.

2.    „Staatsangehörigkeitsanforderung“ bedeutet, dass sich das Schiff Eigentum eines japanischen Staatsangehörigen oder einer nach japanischem Recht gegründeten Gesellschaft befinden muss, deren Vertreter ausnahmslos und deren Verwaltungsführungskräfte zu mindestens zwei Dritteln japanische Staatsangehörige sind.

18

Sektor:

Vermessungsdienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7441

Warenkontrolldienste

JSIC 745

Vermesserbescheinigung

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Vermessungsgesetz (Gesetz Nr. 51 von 1992), Kapitel 3, 5, 6 und 8

Verordnungen zum Vermessungsgesetz (Ministerialverordnung des Ministeriums für internationalen Handel und Industrie Nr. 69 von 1993)

Ministerialverordnung für die benannte Inspektionsstelle, die benannte Überprüfungsstelle, die benannte Vermessungsbescheinigungsüberprüfungsstelle und die angegebene Stelle zur Akkreditierung von Vermessungsbescheinigungen (Ministerialverordnung des Ministeriums für internationalen Handel und Industrie Nr. 72 von 1993)

Beschreibung 10 :

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die beabsichtigt, die regelmäßige Inspektion spezifizierter Messgeräte durchzuführen, ist verpflichtet, in Japan eine juristische Person zu gründen und muss vom zuständigen Gouverneur des Distrikts, in dem die Person diese Inspektion durchzuführen beabsichtigt, vom Bürgermeister der betreffenden Stadt bzw. vom Vorsteher des betreffenden Stadtteils oder Dorfes für den Fall, dass sich der Ort, an dem die Person die Inspektion durchzuführen beabsichtigt, in dem Distrikt dieser betreffenden Stadt, des betreffenden Stadtteils oder Dorfes befindet, bestellt werden.

2.    Eine Person, die Dienstleistungen zur Überprüfung spezifizierter Messgeräte erbringen will, ist verpflichtet, in Japan eine juristische Person zu gründen und muss vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie bestellt werden.

3.    Eine Person, die Vermessungszertifizierungen einschließlich i spezifizierter Vermessungszertifizierungen durchführen will, muss in Japan einen Geschäftssitz haben und beim Gouverneur registriert sein, der für den Distrikt zuständig ist, in dem der Geschäftssitz sich befindet.

4.    Eine Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen zur Inspektion spezifizierter Messgeräte durchzuführen, die für die Vermessungszertifizierung verwendet werden, ist verpflichtet, in Japan eine juristische Person zu gründen und muss vom Gouverneur bestellt werden, der für den Distrikt zuständig ist, in dem die Person beabsichtigt, diese Inspektion durchzuführen.

5.    Eine Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen zur Akkreditierung einer Person zu erbringen, die spezifizierte Vermessungszertifizierungen durchführt, ist verpflichtet, in Japan eine juristische Person zu gründen und muss vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie bestellt werden.

6.    Eine Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen zur Kalibrierung von Messgeräten zu erbringen, ist verpflichtet, in Japan eine juristische Person zu gründen und muss vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie bestellt werden.

19

Sektor:

Medizin, Gesundheitsfürsorge und Wohlfahrt

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 8599

Verschiedene Sozialversicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen des sozialen Wohlergehens und Gesundheitsversorgungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz zur Beitreibung von Arbeitsversicherungsprämien (Gesetz Nr. 84 von 1969), Kapitel 4

Durchsetzungsverordnungen zum Gesetz zur Beitreibung von Arbeitsversicherungsprämien (Ministerialverordnung des Arbeitsministeriums Nr. 8 von 1972)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Lediglich eine Vereinigung von Unternehmensinhabern oder ein Verband dieser Vereinigungen, die vom Ministerium für Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Wohlfahrt nach japanischem Recht anerkannt wurden, dürfen Arbeitsversicherungstätigkeiten durchführen, die ihnen von Unternehmensinhabern anvertraut wurden. Eine Vereinigung, die beabsichtigt, diese Arbeitsversicherungstätigkeiten nach japanischem Recht durchzuführen, muss ein Büro in Japan einrichten und die Genehmigung des Ministeriums für Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Wohlfahrt einholen.

20

Sektor:

Bergbau und Dienstleistungen im Bereich Bergbau

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 05

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Kies

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Bergbaugesetz (Gesetz Nr. 289 von 1950), Kapitel 2 und 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur japanische Staatsangehörige und Unternehmen haben in Japan Abbau- oder Schürfleasingrechte. 11

21

Sektor:

Ölindustrie

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche 12 :

JSIC 053

Gewinnung von rohem Erdöl und Erdgas

JSIC 1711

Raffination von Erdöl

JSIC 1721

Schmieröle und -fette (keine Raffinerieproduktion)

JSIC 1741*1

Pflastermaterialien

JSIC 1799*1

Verschiedene Erdöl- und Kohleprodukte

JSIC 4711*1

Normale Lagerung, mit Ausnahme der gekühlten Lagerung

JSIC 4721*1

Gekühlte Lagerung

JSIC 5331

Erdöl

JSIC 6051

Tankstellen (Benzintankstellen)

JSIC 6052*1

Treibstoffhandel, mit Ausnahme von Benzintankstellen

JSIC 9299*2

Verschiedene Unternehmensdienstleistungen, a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 13

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Erdölindustrie in Japan tätigen wollen.

2.    Die Überprüfung erfolgt unter dem Aspekt festzustellen, ob die Investition geeignet ist, eine Situation herbeizuführen, in der das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt wird. 14

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

4.    Alle organischen Chemikalien wie Ethylen, Ethylenglykol und Polycarbonate fallen nicht in den Bereich der Ölindustrie. Folglich gelten die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz nicht für Investitionen in die Herstellung dieser Produkte.

22

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7211

Anwaltskanzleien

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Anwaltsgesetz (Gesetz Nr. 205 von 1949), Kapitel 3, 4, 4-2, 5 und 9

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, juristische Dienstleistungen zu erbringen, muss als Anwalt („Bengoshi“) nach japanischem Recht zugelassen sein und im Distrikt der lokalen Anwaltskammer, zu der die natürliche Person gehört, eine Kanzlei eröffnen.

2.    Ein Unternehmen, das juristische Dienstleistungen erbringen will, muss eine Anwaltssozietät nach japanischem Recht („Bengoshi-Hojin“) gründen.

23

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7211

Anwaltskanzleien

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz für Sondermaßnahmen zur Behandlung juristischer Dienstleistungen durch ausländische Rechtsanwälte (Gesetz Nr. 66 von 1986), Kapitel  2, 4 und 5

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Rechtsberatungsdienstleistungen in Bezug auf ausländische Rechtsvorschriften zu erbringen, muss als eingetragener ausländischer Anwalt („Gaikokuho-Jimu-Bengoshi“) nach japanischem Recht registriert sein und im Distrikt der lokalen Anwaltskammer, der die natürliche Person angehört, eine Kanzlei einrichten.

2.    Ein Gaikokuho-Jimu-Bengoshi nach japanischem Recht muss sich mindestens 180 Tage pro Jahr in Japan aufhalten.

3.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Rechtsberatungsdienstleistungen in Bezug auf ausländische Rechtsvorschriften zu erbringen, ist verpflichtet, eine eingetragene ausländische Anwaltssozietät („Gaikokuho-Jimu-Bengoshi-Hojin") nach japanischem Recht einzurichten.

24

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7212

Patentanwaltskanzleien

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Patentanwaltgesetz (Gesetz Nr. 49 von 2000), Kapitel  3, 6 und 8

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Patentanwaltsdienstleistungen zu erbringen, muss als Patentanwalt („Benrishi“) nach japanischem Recht zugelassen zu sein.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Patentanwaltdienstleistungen zu erbringen, ist verpflichtet, eine Patentanwaltssozietät nach japanischem Recht („Tokkyo-Gyomu-Hojin“) zu gründen.

25

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7221

Kanzleien von öffentlichen Notaren und Rechtsschreibern (Shiho-Shoshi)

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Notargesetz (Gesetz Nr. 53 von 1908), Kapitel 2 und 3

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Nur japanische Staatsangehörige können zum Notar in Japan bestellt werden.

2.    Der Notar ist zur Einrichtung eines Büros an dem vom Justizminister benannten Ort verpflichtet.

26

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7221

Kanzleien von öffentlichen Notaren und Rechtsschreibern (Shiho-Shoshi)

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Rechtsschreiber (Gesetz Nr. 197 von 1950), Kapitel 3, 4, 5, 7 und 10

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen als Rechtsschreiber zu erbringen, muss als Rechtsschreiber nach japanischem Recht („Shiho-Shoshi“) zugelassen und im Distrikt des Rechtsschreiberverbandes, dem die natürliche Person angehört, eine Kanzlei gründen.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Dienstleistungen von Rechtsschreibern erbringen, muss eine Rechtsschreibersozietät („Shiho-Shoshi-Hojin“) nach japanischem Recht gründen.

27

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7241

Wirtschaftsprüferbüros

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Wirtschaftsprüfergesetz (Gesetz Nr. 103 von 1948), Kapitel 3, 5-2 und 7

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Wirtschaftsprüferdienstleistungen zu erbringen, muss als Wirtschaftsprüfer („Koninkaikeishi“) nach japanischem Recht zugelassen sein.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Wirtschaftsprüferdienstleistungen zu erbringen, muss als Wirtschaftsprüfersozietät („Kansa-Hojin“) nach japanischem Recht zugelassen sein.

28

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7242

Kanzleien zugelassener Steuerberater

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über zugelassene Steuerberater (Gesetz Nr. 237 von 1951), Kapitel 3, 4, 5-2, 6 und 7

Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über zugelassene Steuerberater (Ministerialverordnung des Finanzministeriums Nr. 55 von 1951)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Steuerberaterdienstleistungen zu erbringen, muss als Steuerberater („Zeirishi“) nach japanischem Recht zugelassen und im Distrikt der Steuerberaterkammer, der die natürliche Person angehört, eine Kanzlei gründen.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Steuerberaterdienstleistungen zu erbringen, muss eine Steuerberatersozietät („Zeirishi-Hojin“) nach japanischem Recht gründen.

29

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7231

Verwaltungsschreiber (Gyosei Shoshi)

JSIC 7294

Zertifizierte Immobilienbewerter

JSIC 7299

Freiberufliche Dienstleistungen, a. n. g.

JSIC 7421

Architekturentwurfsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetzt über Architekten- und/oder Bauingenieure (Gesetz Nr. 202 von 1950), Kapitel 1, 2 und 6

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Ein Architekt oder Bauingenieur, der als Architekt oder Bauingenieur („Kenchikushi“) nach japanischem Recht qualifiziert ist oder eine Person, die einen solchen Architekten oder Bauingenieur beschäftigt, der oder die beabsichtigt, den Entwurf, die Bauleitung oder Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Bauaufträgen, die Beaufsichtigung von Bauarbeiten, die Erhebung und Bewertung von Gebäuden sowie die Rechtsvertretung bei Verfahren nach japanischem Recht im Zusammenhang mit dem Bauwesen aufgrund Ersuchen Dritter gegen Vergütung vorzunehmen, ist verpflichtet, in Japan ein Büro einzurichten.

30

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7251

Kanzleien von zugelassenen Beratern in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über zugelassene Berater in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen (Gesetz Nr. 89 von 1968), Kapitel 2-2, 4-2, 4-3 und 5

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen als zugelassener Berater in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen zu erbringen, muss als Berater in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen („Shakai-Hoken-Romushi“) nach japanischem Recht zugelassen sein und in Japan eine Kanzlei einrichten.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Dienstleistungen als zugelassener Berater in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen zu erbringen, muss eine Sozietät zugelassener Berater in Sozialversicherungs- und Arbeitssachen („Shakai-Hoken-Romushi-Hojin“) nach japanischem Recht gründen.

31

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7231

Verwaltungsschreiber (Gyosei Shoshi)

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Verwaltungsschreiber (Gesetz Nr. 4 von 1951), Kapitel 3 bis 5 und 8

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die Verwaltungsschreiberdienstleistungen erbringen möchte, muss als Verwaltungsschreiber („Gyosei-Shoshi“) nach japanischem Recht zugelassen sein und in dem Distrikt der Verwaltungsschreiberkammer, der die natürliche Person angehört, eine Kanzlei einrichten.

2.    Ein Unternehmen, das Verwaltungsschreiberdienstleistungen erbringen möchte, muss eine Verwaltungsschreibersozietät („Gyosei-Shoshi-Hojin“) nach japanischem Recht gründen.

32

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7299

Freiberufliche Dienstleistungen, a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Seehandelsrechtsberater (Gesetz Nr. 32 von 1951), Artikel 17

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Dienstleistungen von Seehandelsrechtsberatern müssen von einer natürlichen Person erbracht werden, die nach japanischem Recht als Seehandelsrechtsberater („Kaijidairishi“) qualifiziert ist.

33

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7222

Immobiliengutachter

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Immobiliengutachter (Gesetz Nr. 228 von 1950), Kapitel 3, 4, 5, 7 und 10

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine natürliche Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen als Immobiliengutachter zu erbringen, muss als Immobiliengutachter („Tochi-Kaoku-Chosashi“) nach japanischem Recht zugelassen und in dem Distrikt der Immobiliengutachterkammer, der die natürliche Person angehört, eine Niederlassung einrichten.

2.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Dienstleistungen als Immobiliengutachter zu erbringen, muss eine Immobiliengutachtersozietät („Tochi-Kaoku-Chosashi-Hojin“ ) nach japanischem Recht gründen.

34

Sektor:

Immobilien

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 6811

Verkäufer von Gebäuden und Häusern

JSIC 6812

Grundstücksparzellierer- und -entwickler

JSIC 6821

Immobilienmakler mit und ohne Vertretungsbefugnis

JSIC 6941

Immobilienmanager

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Geschäfte mit Baugrundstücken und Gebäuden (Gesetz Nr. 176 von 1952), Kapitel 2

Gesetz über die Syndizierung bei Immobiliengeschäften (Gesetz Nr. 77 von 1994), Kapitel 2 und 4-2

Gesetz zur Verbesserung der Verwaltung von Wohnanlagen (Gesetz Nr. 149 von 2000), Kapitel 3

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die Geschäfte mit Baugrundstücken und Gebäuden zu tätigen beabsichtigt, muss eine Niederlassung in Japan einrichten und eine Genehmigung vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus oder vom Gouverneur des Distrikts, in dem die Niederlassung sich befindet, einholen.

2.    Eine Person, die beabsichtigt, Syndizierungen für Immobiliengeschäfte durchzuführen, muss eine Niederlassung in Japan gründen und eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums oder des Gouverneurs einholen, der für den Distrikt zuständig ist, in dem die Niederlassung sich befindet, oder das zuständige Ministerium unterrichten.

3.    Eine Person, die beabsichtigt, Wohnanlagen zu verwalten, muss eine Niederlassung in Japan gründen und in der Liste des Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus registriert sein.

35

Sektor:

Immobilienbewertungsdienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7294

Zertifizierte Immobilienbewerter

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über die Bewertung von Immobilien (Gesetz Nr. 152 von 1963), Kapitel 3

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die Immobilienbewertungsdienstleistungen erbringen will, muss eine Niederlassung in Japan einrichten und eine Genehmigung vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus oder vom Gouverneur des Distrikts, in dem die Niederlassung sich befindet, einholen.

36

Sektor:

Seeleute

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 031

Seefischerei

JSIC 451

Seeverkehr

JSIC 452

Küstenverkehr

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Seeleute (Gesetz Nr. 100 von 1947), Kapitel 4

Offizielle Mitteilung des Generaldirektors der Abteilung Seeleute, maritime Technologie und des Sicherheitsbüros des Verkehrsministeriums, Nr. 115, 1990

Offizielle Mitteilung des Generaldirektors der Abteilung Seeleute, maritime Technologie und des Sicherheitsbüros des Verkehrsministeriums, Nr. 327, 1990

Offizielle Mitteilung des Generaldirektors des maritimen Büros des Ministeriums für Land, Infrastruktur und Transport, Nr. 153, 2004

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Außer den in den einschlägigen offiziellen Mitteilungen genannten Seeleuten dürfen ausländische Staatsangehörige, die von japanischen Unternehmen beschäftigt werden, nicht auf unter japanischer Flagge fahrenden Schiffen arbeiten.

37

Sektor:

Dienstleistungen von Wachdiensten

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 923

Bewachungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 15

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in Bewachungsdienstleistungen in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

38

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7299

Freiberufliche Dienstleistungen, a. n. g.

JSIC 7441

Warenkontrolldienstleistungen

JSIC 7452

Zertifizierung der Umweltverträglichkeit

JSIC 8222

Berufsberatungszentren

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über industrielle Sicherheit und Gesundheit (Gesetz Nr. 57 von 1972), Kapitel 5 und 8

Ministerialverordnung für die Registrierung und Benennung im Zusammenhang mit dem Gesetz über industrielle Sicherheit und Gesundheit sowie Beschlüsse auf der Grundlage des Gesetzes (Ministerialverordnung des Ministeriums für Arbeit Nr. 44 von 1972)

Gesetz über die Bewertung des Arbeitsumfelds (Gesetz Nr. 28 von 1975), Kapitel 2 und 3

Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über die Bewertung des Arbeitsumfelds (Ministerialverordnung des Ministeriums für Arbeit Nr. 20 von 1975)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, Inspektions- oder Überprüfungsdienstleistungen für zur Arbeit eingesetzte Maschinen, praktische Ausbildungsgänge und andere mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz oder mit der Bewertung des Arbeitsumfeldes verbundene Dienstleistungen zu erbringen, muss in Japan gebietsansässig sein oder dort eine Niederlassung schaffen und beim Ministerium für Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Wohlfahrt oder dem Generaldirektor des Arbeitsbüros der Präfektur registriert sein.

39

Sektor:

Vermessungsdienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 7422

Vermessungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Vermessungsgesetz (Gesetz Nr. 188 von 1949), Kapitel 6

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, Vermessungsdienstleistungen zu erbringen, muss eine Niederlassung in Japan einrichten und beim Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus registriert sein.

40

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Registrierung von Luftfahrzeugen im nationalen Register

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über die Zivilluftfahrt (Gesetz Nr. 231 von 1952), Kapitel 2

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Ein Luftfahrzeug im Eigentum jeder der nachfolgend genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen darf nicht im nationalen Register registriert werden:

a)    eine natürliche Person, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit hat,

b)    ein anderes Land oder eine ausländische öffentliche Einrichtung oder eine ihr gleichwertige Stelle,

c)    eine juristische Person oder ein sonstiger nach dem Recht eines anderen Landes gegründeter Rechtsträger und

d)    eine juristische Person, die durch die unter den Buchstaben a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen vertreten wird, eine juristische Person, bei der sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans aus den in unter den Buchstagen a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen zusammensetzt, oder eine juristische Person, bei der mindestens ein Drittel der Stimmrechte von unter den Buchstaben a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen gehalten wird.

2.    Ein ausländisches Luftfahrzeug darf nicht im nationalen Register registriert werden.

41

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Tätigkeit als Zollagent

Zuordnung nach Branche:

JSIC 4899

Dienstleistungen im Bereich Verkehr, a. n. g.

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Zollagenten (Gesetz Nr. 122 von 1967), Kapitel 2

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, als Zollagent tätig zu sein, muss in Japan niedergelassen sein und die Genehmigung des Generaldirektors für Zoll einholen, der für den Distrikt zuständig ist, in dem die Person als Zollagent tätig sein will.

42

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Güterbeförderungsdienstleistungen
(mit Ausnahme von Luftfrachtverkehrsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

JSIC 4441

„Collect-and-deliver“-Frachtverkehr

JSIC 4821

Lieferfrachtverkehr, mit Ausnahme des „Collect-and-deliver“-Frachtverkehrs

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Güterbeförderungsdienstleistungen (Gesetz Nr. 82 von 1989), Kapitel 2 bis 4

Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über Güterbeförderungsdienstleistungen (Ministerialverordnung des Verkehrsministeriums Nr. 20 von 1990), Kapitel 3 bis 5

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Die folgenden natürlichen Personen oder Einrichtungen müssen beim Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus registriert sein oder dessen Genehmigung bzw. Zulassung einholen, um Güterbeförderungsdienstleistungen auf dem internationalen Seeweg zu erbringen. Diese Registrierung bzw. die Genehmigung oder Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit:

a)    eine natürliche Person, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit hat,

b)    ein anderes Land oder eine ausländische öffentliche Einrichtung oder eine ihr gleichwertige Stelle,

c)    eine juristische Person oder ein sonstiger nach dem Recht eines anderen Landes gegründeter Rechtsträger und

d)    eine juristische Person, die durch die unter den Buchstaben a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen vertreten wird, eine juristische Person, bei der sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans aus den in unter den Buchstagen a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen zusammensetzt, oder eine juristische Person, bei der mindestens ein Drittel der Stimmrechte von unter den Buchstaben a, b oder c genannten natürlichen Personen oder Einrichtungen gehalten wird.

2.    Eine Person, die Güterbeförderungsdienstleistungen erbringen will, muss in Japan eine Niederlassung einrichten und beim Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus registriert sein bzw. von diesem Ministerium eine Genehmigung oder Zulassung einholen.

43

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schienenverkehr

Zuordnung nach Branche:

JSIC 421

Schienenverkehr

JSIC 4851

Schienenverkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 16

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Gesetz Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in den Schienenverkehr in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

4.    Die Herstellung von Fahrzeugen oder Teilen und Komponenten für den Schienenverkehrssektor gehört nicht zum Teilsektor „Schienenverkehr“. Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten folglich nicht für Investitionen in die Herstellung dieser Produkte.

44

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Personenkraftverkehr

Zuordnung nach Branche:

JSIC 4311

Betreiber gewöhnlicher Omnibusse

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 17

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Gesetz Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Omnibusverkehrsbranche in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

4.    Die Herstellung von Fahrzeugen oder Teilen und Komponenten für die Omnibusverkehrsbranche gehört nicht zur Omnibusbranche Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten folglich nicht für Investitionen in die Herstellung dieser Produkte.

45

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Straßenverkehr

Zuordnung nach Branche:

JSIC 431

Betreiber gewöhnlicher Omnibusse

JSIC 432

Betreiber gewöhnlicher Taxis

JSIC 433

Betreiber von Charteromnibussen

JSIC 4391

Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (besondere vertragliche Regelung)

JSIC 441

Gewöhnliche Fuhrunternehmen

JSIC 442

Fuhrunternehmen (besondere vertragliche Regelung)

JSIC 443

Güterbeförderung mit Kleinfahrzeugen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Straßenverkehrsgesetz (Gesetz Nr. 183 von 1951), Kapitel 2

Gesetz über Sondermaßnahmen für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wiederbelebung des Taxigewerbes in spezifizierten und halbspezifizierten Regionen (Gesetz Nr. 64 von 2009, Kapitel 2 und 7, im Folgenden in diesem Vorbehalt „das Gesetz“)

Gesetz über Fuhrunternehmen (Gesetz Nr. 83 von 1989), Kapitel 2

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Eine Person, die beabsichtigt, Personen- oder Güterbeförderungsdienstleistungen zu erbringen, muss in Japan eine Niederlassung einrichten und beim Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus eine Genehmigung einholen bzw. das Ministerium unterrichten.

2.    In Bezug auf den Betrieb gewöhnlicher Taxis kann das Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus einer Person die Genehmigung verweigern, die das Gewerbe in den vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus festgelegten „spezifizierten Regionen“ und „halbspezifizierten Regionen“ ausüben möchte, oder einer Änderung des Geschäftsplans für dieses Gewerbe in diesen Regionen nicht zustimmen. Diese Genehmigung kann erteilt werden bzw. diese Änderung des Geschäftsplans kann in Bezug auf „halbspezifizierte Regionen“ zugelassen werden, wenn die in dem Gesetz festgelegten Standards erfüllt sind, einschließlich jener, die vorschreiben, dass die Kapazität der Betreiber gewöhnlicher Taxis in dieser Region die Verkehrsnachfrage nicht übersteigt. Diese Festlegung würde erfolgen, wenn die Kapazität der Betreiber gewöhnlicher Taxis in dieser Region die Verkehrsnachfrage so sehr überschreitet oder überschreiten dürfte, dass die Sicherheit bei der Beförderung und der Nutzen der beförderten Personen nur schwer gewährleistet werden könnten.

3.    In Bezug auf gewöhnliche Fuhrunternehmen oder Fuhrunternehmen mit besonderer vertraglicher Regelung kann das Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus einer Person die Genehmigung verweigern, die beabsichtigt, diese Tätigkeiten in dem vom Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus festgelegten „Notfallangebots-/Nachfrageanpassungsgebiet“ auszuüben, oder einer Änderung des Geschäftsplans dieser Tätigkeiten in diesem Gebiet nicht zustimmen. Diese Festlegung würde erfolgen, wenn die Kapazität der gewöhnlichen Fuhrunternehmen oder Fuhrunternehmen mit besonderer vertraglicher Regelung in dieser Region die Beförderungsnachfrage in einem Maße überschritten hat, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten schwierig würde.

46

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Verkehr

Zuordnung nach Branche:

JSIC 4852

Ortsfeste Anlagen für den Straßenverkehr

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Straßenverkehrsgesetz (Gesetz Nr. 183 von 1951), Kapitel 4

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, Dienstleistungen im Bereich der Bereitstellung von Autobahnen zu erbringen, muss eine Zulassung des Ministeriums für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus einholen. Die Erteilung einer Zulassung unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, z. B. der Frage, ob die vorgesehene Autobahn im Vergleich zum Volumen und der Art der Verkehrsnachfrage im vorgeschlagenen Gebiet angemessen ist.

47

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Verkehr

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Lotsengesetz (Gesetz  Nr. 121 von 1949), Kapitel 2 bis 4

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Nur japanische Staatsangehörige können Lotsen in Japan werden.

2.    Lotsen, die Schiffe in demselben Lotsenbezirk führen, müssen eine Lotsenvereinigung für diesen Bezirk gründen.

48

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schifffahrt

Zuordnung nach Branche:

JSIC 451

Seeverkehr

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.17)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über Sondermaßnahmen gegen eine nachteilige Behandlung japanischer Betreiber von Hochseeschiffen durch ausländische Regierungen (Gesetz Nr. 60 von 1977)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Betreibern von Hochseeschiffen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann der Zugang zu japanischen Häfen bzw. das Auf-- und Entladen von Fracht in Japan in Fällen beschränkt oder untersagt werden, in denen japanische Betreiber von Hochseeschiffen von dem EU-Mitgliedstaat oder der EU benachteiligt werden.

49

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schifffahrt

Zuordnung nach Branche:

JSIC 4542

Leasing von Küstenschiffen

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 18

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Gesetz Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in die Schifffahrt in Japan tätigen wollen.

2.    Die Überprüfung erfolgt unter dem Aspekt festzustellen, ob die Investition geeignet ist, eine Situation herbeizuführen, in der das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt wird 19 .

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

4.    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezieht sich der Ausdruck „Schifffahrtsbranche“ auf die Branche, die das Leasing von Küstenschiffen betreibt.

50

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Schifffahrt

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Schifffahrtsgesetz (Gesetz Nr. 46 von 1899), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Sofern in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans oder in internationalen Übereinkünften, bei denen Japan Vertragspartei ist, nicht anderweitig festgelegt, ist Schiffen, die nicht unter japanischer Flagge fahren, der Zugang zu nicht dem Außenhandel offen stehenden Häfen untersagt.

51

Sektor:

Prüfung beruflicher Fertigkeiten

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Gesetz über die Förderung der Entwicklung von Humanressourcen (Gesetz Nr. 64 von 1969), Kapitel 5

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Einige spezifische gemeinnützige Organisationen (Arbeitgeberorganisationen, ihre Verbände, allgemeine Personalkörperschaften, allgemeine Stiftungen, Gewerkschaften oder verschiedene Organisationen ohne Erwerbszweck) können die Dienstleistung erbringen. Organisationen, die beabsichtigen, die Prüfung beruflicher Fertigkeiten für Arbeitnehmer durchzuführen, müssen in Japan eine Niederlassung einrichten und vom Ministerium für Gesundheitsfürsorge, Arbeit und Wohlfahrt bestellt werden.

52

Sektor:

Wasserversorgung und Wasserwerke

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 3611

Wasser für Endverbraucher, mit Ausnahme industrieller Verwender

Betroffene Verpflichtungen:

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 20

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Gesetz Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in Wasserversorgung und Wasserwerke in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Der Investor kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

53

Sektor:

Groß- und Einzelhandel

Teilsektor:

Viehbestand

Zuordnung nach Branche:

JSIC 5219

Sonstige Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Viehhaltung und Aquakultur

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Viehhändlergesetz (Gesetz Nr. 208 von 1949), Artikel 3

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Eine Person, die beabsichtigt, im Viehhandel tätig zu sein, muss in Japan gebietsansässig sein und eine Zulassung des Gouverneurs einholen, der für den Ort der Ansässigkeit zuständig ist. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Viehhandel“ den Handel mit Vieh bzw. dessen Austausch oder die guten Dienste für diesen Handel oder Austausch bezeichnet.

54

Sektor:

Luft- und Raumfahrtindustrie

Teilsektor:

Herstellung und Reparatur von Luftfahrzeugen

Zuordnung nach Branche 21 :

JSIC 16*

Herstellung chemischer und damit verwandter Erzeugnisse

JSIC 18*

Herstellung von Kunststofferzeugnissen, soweit nicht anders zugeordnet

JSIC 19*

Herstellung von Gummiwaren

JSIC 21*

Herstellung von Keramik-, Stein- und Tonprodukten

JSIC 23*

Herstellung von Nichteisenmetallen und -produkten

JSIC 24*

Herstellung von Metallerzeugnissen

JSIC 25*

Herstellung nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen

JSIC 27*

Herstellung wirtschaftszweigspezifischer Maschinen

JSIC 28*

Elektronische Bauteile, Geräte und elektronische Schaltungen

JSIC 29*

Herstellung elektrischer Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör

JSIC 30*

Herstellung elektronischer Informations- und Kommunikationsausrüstungen

JSIC 31*

Fahrzeugbau

JSIC 39*

Informationsdienstleistungen

JSIC 90*

Maschinen- und sonstige Reparaturdienstleistungen, soweit nicht anders zugeordnet

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Zuständigkeitsebene:

Zentralregierung

Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 und 30 22

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3 und 5

Luftfahrzeugbaugesetz (Gesetz Nr. 237 von 1952), Artikel 2 bis 5

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung und die Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz gelten für ausländische Investoren, die Investitionen in den Luftverkehr in Japan tätigen wollen.

2.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob die Investition zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

3.    Die Investoren können je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, den Inhalt der Investition zu ändern oder den Investitionsprozess einzustellen.

4.    Ein Technologieeinführungsvertrag zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden im Bereich der Luftfahrtindustrie unterliegt der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und den Überprüfungsverfahren gemäß dem Devisen- und Außenhandelsgesetz.

5.    Grundlage der Überprüfung ist die Klärung der Frage, ob der Abschluss des Technologieeinführungsvertrags zu einer Situation führen könnte, die die nationale Sicherheit gefährdet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stört oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt.

6.    Der Gebietsansässige kann je nach Ergebnis der Überprüfung aufgefordert werden, die Bestimmungen des Technologieeinführungsvertrags zu ändern oder den Vertragsabschluss zu beenden.

7.    Die Anzahl der Lizenzen für Hersteller und Dienstleister in diesen Sektoren kann begrenzt werden.

8.    Ein Unternehmen, das beabsichtigt, Luftfahrzeuge herzustellen und Reparaturdienstleistungen anzubieten, muss eine Fabrik zur Herstellung oder Reparatur von Luftfahrzeugen nach japanischem Recht gründen.

______________

(1)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der in dieser Beschreibung fehlende Verweis auf die „nationale Sicherheit“ im Sinne von Nr. 11, 13, 15, 37, 43, 44, 52 und 54 in der Liste Japans in diesem Anhang nicht bedeutet, dass Artikel 1.5 nicht für die Überprüfung gilt oder dass Japan auf sein Recht verzichtet, Artikel 1.5 zur Rechtfertigung der Überprüfung geltend zu machen.
(3)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(4)    Ein Sternchen (*) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach solchen Nummern sind, sich auf jene Tätigkeiten beschränken, die der Registrierungspflicht gemäß Artikel 9 des Fernmeldegesetzes (Gesetz Nr. 86 von 1984) unterliegen.
(5)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(6)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(7)    Ein Sternchen (*1) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach solchen Nummern sind, sich auf Tätigkeiten im Bereich der Herstellung von Leder und Lederwaren beschränken. Ein Sternchen (*2) über der JSIC-Zahl verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach dieser Nummer sind, sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Tierleim („Nikawa“) und -gelatine beschränken.
(8)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes  für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(9)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der in dieser Beschreibung fehlende Verweis auf die „nationale Sicherheit“ im Sinne von Nr. 11, 13, 15, 37, 43, 44, 52 und 54 in der Liste Japans in diesem Anhang nicht bedeutet, dass Artikel 1.5 nicht für die Überprüfung gilt oder dass Japan auf sein Recht verzichtet, Artikel 1.5 zur Rechtfertigung der Überprüfung geltend zu machen.
(10)    Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:a)    „Messgeräte“ sind zu Messzwecken verwendete Geräte, Maschinen oder Ausrüstung,b)    „spezifizierte Messgeräte“ sind Messgeräte, die bei Transaktionen oder Zertifizierungen verwendet werden, Messgeräte, die vorwiegend im Leben gewöhnlicher Verbraucher zum Einsatz kommen, und solche, die per Kabinettsbeschluss im Hinblick auf ihren Aufbau und ihren Gerätefehler als notwendig zur Einführung von Normen eingestuft wurden, um die ordnungsgemäße Durchführung von Messungen sicherzustellen,c)    „Vermessungszertifizierungen“ im Sinne der Anforderung nach Absatz 3 werden nachstehend aufgelistet, und die Registrierung erfolgt im Einklang mit der Branchenklassifizierung, die mit der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie festgelegt ist:i)    Vermessungszertifizierungen für Länge, Gewicht, Fläche, Volumen oder Wärme betreffend Waren, die zum Zweck des Transports, der Lagerung, des Verkaufs oder des Kaufs geladen/gelöscht oder gegebenenfalls eingeführt/versandt werden (mit Ausnahme von Vermessungszertifizierungen für Masse oder Volumen von Waren, die auf Schiffe verladen oder von diesen entladen werden), undii)    Vermessungszertifizierungen für Konzentration, Schalldruckpegel oder die Quantität anderer per Kabinettsbeschluss spezifizierter physikalischer Phänomene (ausgenommen die unter Ziffer i aufgeführten),    diese Anforderung gilt jedoch nicht für den Fall, dass eine Person, die eine Vermessungszertifizierung vornimmt, eine nationale Regierung, eine lokale Regierung oder eine selbständige juristische Person der öffentlichen Verwaltung („dokuritsu gyosei hojin“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes über Allgemeine Vorschriften für selbständige juristische Personen der öffentlichen Verwaltung (Gesetz Nr. 103 von 1999) ist, die per Kabinettsbeschluss als zuständige Stelle für die angemessene Durchführung von Vermessungszertifizierungen festgelegt wurde, oder wenn die Vermessungszertifizierung von einer Person durchgeführt wird, die dafür registriert oder benannt wurde bzw. eine sonstige Anweisung zur Durchführung von Vermessungszertifizierungen gemäß der im besagten Kabinettsbeschluss enthaltenen Rechtsvorschrift erhalten hat, undd)    „spezifizierte Vermessungszertifizierung“ ist die durch einen Kabinettsbeschluss spezifizierte Tätigkeit, da diese ein hohes technologisches Niveau zur Zertifizierung der Messung ausgesprochen geringer Quantitäten von physikalischen Phänomenen gemäß Buchstabe c Ziffer ii erfordert.
(11)    Dienstleistungen, die Abbau- oder Schürfleasingrechte erfordern, müssen von japanischen Staatsangehörigen oder einem nach japanischem Recht im Einklang mit den Kapiteln 2 und 3 des Bergbaugesetzes gegründeten Unternehmen erbracht werden.
(12)    Ein Sternchen (*1) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach solchen Nummern sind, sich auf Tätigkeiten im Bereich der Ölindustrie beschränken. Ein Sternchen (*2) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach dieser Nummer sind, sich auf Tätigkeiten im Bereich der Flüssiggasindustrie beschränken.
(13)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(14)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der in dieser Beschreibung fehlende Verweis auf die „nationale Sicherheit“ im Sinne von Nr. 11, 13, 15, 37, 43, 44, 52 und 54 in der Liste Japans in diesem Anhang nicht bedeutet, dass Artikel 1.5 nicht für die Überprüfung gilt oder dass Japan auf sein Recht verzichtet, Artikel 1.5 zur Rechtfertigung der Überprüfung geltend zu machen.
(15)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(16)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(17)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(18)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(19)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der in dieser Beschreibung fehlende Verweis auf die „nationale Sicherheit“ im Sinne von Nr. 11, 13, 15, 37, 43, 44, 52 und 54 in der Liste Japans in diesem Anhang nicht bedeutet, dass Artikel 1.5 nicht für die Überprüfung gilt oder dass Japan auf sein Recht verzichtet, Artikel 1.5 zur Rechtfertigung der Überprüfung geltend zu machen.
(20)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.
(21)    Ein Sternchen (*) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach solchen Nummern sind, sich auf Tätigkeiten im Bereich der Luft- und Raumfahrtindustrie beschränken.
(22)    Zur Klarstellung für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt die Definition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Artikel 26 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes für die Auslegung dieses Vorbehalts.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


ANHANG II

VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MASSNAHMEN

Liste der Europäischen Union

Kopfvermerke

1.    In der Liste der Europäischen Union werden nach den Artikeln 8.12 und 8.18 die Vorbehalte aufgeführt, welche die Europäische Union in Bezug auf künftige Maßnahmen angebracht hat, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:

a)    Artikel 8.7 oder 8.15;

b)    Artikel 8.8 oder 8.16;

c)    Artikel 8.9 oder 8.17;



d)    Artikel 8.10 oder

e)    Artikel 8.11.

2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik Sektor, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet;

b)    der Rubrik Teilsektor, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet;

c)    der Rubrik Zuordnung nach Branche, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt einer Vertragspartei Bezug genommen wird;

d)    der Rubrik Art des Vorbehalts, in der die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt wird;



e)    der Rubrik Beschreibung, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Vorbehalt erfasst werden, festgelegt wird, und

f)    der Rubrik Bestehende Maßnahmen, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.

4.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik Beschreibung hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

5.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf zentraler Ebene ebenso wie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, es sei denn im Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln.



6.    Diese Liste gilt gemäß Artikel 1.3 Absatz 1 Buchstabe a nur für die Gebiete der Europäischen Union; sie ist nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zu Japan relevant. Sie lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union unberührt.

7.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 8.7, 8.8, 8.15 und 8.16 darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, und diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen) gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


8.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Japans auszudehnen:

i)    natürliche Personen oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründete oder organisierte juristische Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen Japans stehen.


9.    Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

10.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 8.7 und 8.15 dar; dies gilt für

a)    Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mit Hilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

b)    zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration;

c)    Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;

d)    Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder


e)    Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

11.    Maßnahmen bezüglich der Kabotage im Seeverkehr sind in dieser Liste nicht aufgeführt, da sie nach Artikel 8.6 Absatz 2 Buchstabe a vom Geltungsbereich von Kapitel 8 Abschnitt B und nach Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstabe a vom Geltungsbereich von Kapitel 8 Abschnitt C ausgenommen sind.

12.    In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien


FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik

UK    Vereinigtes Königreich


Liste der Vorbehalte:

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen    

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen


Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung    

Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Vorbehalt Nr. 22 – Energiebezogene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

Sektor:

Alle Sektoren

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Kommerzielle Präsenz

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

EU: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.


Dienstleistungen der Daseinsvorsorgebestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.



Bestehende Maßnahmen:

FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), S. 2 und

Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), S. 11.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Verbot von Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In FR: Niederlassungsformen – Gemäß Artikel L151-1 und R153-1 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministers.

Bestehende Maßnahmen:

FR: Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen, Artikel L151-1, R153-1.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In FR: Niederlassungsformen – Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In HU: Die kommerzielle Präsenz sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.


In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt in den Anhängen I bis 8-B gilt.

In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

i)    Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien;


ii)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder

iii)    Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Europäischen Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

i)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt;

ii)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

iii)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Interessen des Staates gefährdet sein können.


Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, und

Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Verbot von Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In LT: Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit, die sich im Staatsbesitz befinden müssen (Teil des Kapitals, der den nationalen Sicherheitsinteressen zufolge von in- oder ausländischen privaten Personen gehalten werden kann, in Bezug auf Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit sowie Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Teilnehmer am Unternehmen usw.).



Bestehende Maßnahmen:

LT: Gesetz betreffend Unternehmen und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und sonstige Unternehmen von Bedeutung für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen vom 10. Oktober 2002 Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 30. Juni 2016 durch das Gesetz Nr. XII-1272).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und das Leitungs- und Kontrollorgan für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In HU: Erwerb staatseigener Immobilien.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II (Absätze 6-36) und Kapitel IV (Absätze 38-59)) und

Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV (Absätze 8-20)).

In LV: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige Japans oder eines Drittlands, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.



Bestehende Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen, S. 28, 29 und 30.

In SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenze der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben. Aus Gründen der Transparenz ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorgesehene Bodennutzungsregelung keine nichtkonforme Maßnahme ist.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Landbesitz und anderem landwirtschaftlichen Eigentum;

Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik;

Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Landbesitz;

Gesetz Nr. 202/1995, Devisen-Gesetz;

Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Eigentum an Land;

Gesetz Nr. 326/2005, Forstordnung und

Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BG: Ausländische natürliche und ausländische juristische Personen können in Bulgarien nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländer mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.



Bestehende Maßnahmen:

BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22;

Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3, und

Forstordnung, Artikel 10.

In EE: Natürliche oder juristische Personen, die nicht aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung stammen, können Immobilien, die land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen umfassen, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen können, dass die zu erwerbende Immobilie entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 und 3.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Jede Maßnahme in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Europäische Union im GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt. Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.



Bestehende Maßnahmen:

LT: Verfassung der Republik Litauen;

Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381;

Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, und

Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854.

c)    Anerkennung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In der EU: Die Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Unionsbürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.



d)    Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über

i)    die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;

ii)    die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

iii)    die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.


Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

i)    die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens oder

ii)    die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.

Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.



Bestehende Maßnahmen:

EU: Europäischer Wirtschaftsraum;

Stabilisierungsabkommen;

bilaterale Abkommen EU-Schweiz und

vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

In der EU: Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT, UK, sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

i)    finanzielle Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Nordic Industrial Fund);

ii)    Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und


iii)    finanzielle Unterstützung für Gesellschaften 1 , die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen nach Artikel 8.12 Absätze 5 und 6 und Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstaben c und e.

In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Brasilien, Kap Verde, Guinea-Bissau, Mosambik sowie São Tomé und Príncipe).



e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

In der EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.

Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen

Sektor:

Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Notardienstleistungen und Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Juristische Dienstleistungen

EU mit Ausnahme von SE: Behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere „officiers publics et ministériels“ erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).

In LT: Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkommen über Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).



b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz C von 2000 und

Gesetz LXXV von 2007.



c)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In BG: Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus Japan oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:

i)    Drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert;

ii)    die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch und

iii)    die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.



Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In CZ: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbehalten sind, dürfen in der Tschechischen Republik Prüfungen vornehmen.

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Coll., Gesetz über Rechnungsprüfer.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In UK: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

UK: Companies Act 2006.



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz C von 2000 und

Gesetz LXXV von 2007.

In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

d)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.

Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Sektor:

Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:

CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)

In FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe (CPC 93121, 93122).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).



Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Coll., Gesetz über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen („Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen“);

Gesetz Nr. 378/2007 Coll., Gesetz über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz);

Gesetz Nr. 123/2000 Coll., Gesetz über Medizinprodukte und

Gesetz Nr. 285/2002 Coll., Gesetz über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Europäischen Union präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).


In BE, UK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191, zusätzlich Teil von 85201 in BE).

In UK: Für Dienstleister, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht physisch präsent sind (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR. Ansonsten ist für Ausländer ein Daueraufenthaltstitel erforderlich (physische Präsenz vorgeschrieben).



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

EU mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT, NL und UK: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, auf diskriminierungsfreier Grundlage, um ein Überangebot in Gebieten mit begrenzter Nachfrage zu verhindern. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.



EU mit Ausnahme von BE, BG, CZ, EE und IE: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union einer Niederlassung in einem dieser Länder.

In BE: Versandhandel ist nur für der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken zugelassen. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten Artikeln für die breite Öffentlichkeit einer Niederlassung in Belgien.

In BG, EE und ES: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.

In CZ: Versandhandel ist nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich.

In IE und LT: Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In UK: Der grenzüberschreitende Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern.



Bestehende Maßnahmen:

AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, und

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:336);

Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Artikeln (2009:659) und

weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten unter folgender Adresse zu finden sind: (LVFS 2009:9).

Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:

CPC 851, 852, 853

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In RO: In Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

Bestehende Maßnahmen:

RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011;

Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und

Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.

Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:

CPC 821, 822

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.

Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Zuordnung nach Branche:

CPC 832

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer in Bezug auf Gebrauchsgüter.

Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen, Dienstleistungen von Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:

CPC 87901, 87902

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

EU mit Ausnahme von ES, LV und SE in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.

Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:

CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).


Mit Ausnahme von BE, HU und SE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.

In AT, BG, CY, CZ, EE, FI, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.

In LT und LV: Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte.

In DE und IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

In FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen.

In DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87202).

In AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften.


In FR, IE, IT und NL: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Büropersonal.

In IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Überlassung von Büropersonal anbieten (87203).

In BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Führungskräften.

In IE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zur Vermittlung von Führungskräften (87201).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften anbieten, und Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).



Bestehende Maßnahmen:

AT: §§ 97 und 135 der Österreichischen Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der geänderten Fassung und

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz/AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der geänderten Fassung.

BG: Gesetz zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, Artikel 26, 27, 27a und 28.

CY: Gesetz 150(I)/2013 vom 6.12.2013 über die private Arbeitsvermittlung und

Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung.

CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).

DE: § 38 Beschäftigungsverordnung und

§ 292 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitsförderung.

DK: §§ 8a-8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten), und

Arbeitserlaubnisgesetz 2006, § 1 Absätze 2 und 3.



EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz Νr. 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).

ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia, artículo 117 (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012).

HR: Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenleistungen (OG 80/08, 121/10, 118/12 und 153/13);

Verordnung über die Ausübung von mit der Beschäftigung verbundenen Tätigkeiten (OG 8/14);

Arbeitsgesetz (OG 93/14), Art. 44-47, und

Ausländergesetz (OG 130/11 und 74/12) für die Beschäftigung von Ausländern in Kroatien.

IE: Employment Permits Act 2006, S1(2) und (3).

IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.



LT: Litauisches Arbeitsgesetzbuch, Gesetz der Republik Litauen über Leiharbeitsunternehmen vom 19. Mai 2011, Nr. XI-1379, zuletzt geändert am 11. April 2013, Nr. XII-230.

LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz (Kap. 343) (Art. 23-25) und

Arbeitsvermittlungsverordnungen (S.L. 343.24).

PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Item. 149, in der geänderten Fassung).

PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar (Zugang und Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittlungsagenturen).



RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen;

Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, und

Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Beschluss der Regierung Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

SI: Gesetz über die Arbeitsmarkregulierung (Amtsblatt der SR, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013) und

Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der SR, Nr. 47/2015).

SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Personaldienstleistungen und

Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

In DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in HR und HU, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in HR, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in DK und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in HU.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist für Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane von Unternehmen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Ferner ist das höhere Management von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, verpflichtet, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu haben und in diesem ansässig zu sein.

In FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE, ES, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in PT, für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste in ES und für Geschäftsführer und Direktoren in FR.



Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).

LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327.

LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).

PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).

PT: Gesetz 34/2013 und

Verordnung 273/2013.

SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).



b)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In LT und PT: Ermittlungsdienstleistungen sind dem Staat vorbehalten.

Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen

Sektor:

Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzen und Dolmetschen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe)

Zuordnung nach Branche:

CPC 87905, 87904, 884, 887

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

b)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Niederlassungserfordernis für die Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.



c)    Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887 ohne Beratungsdienstleistungen)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HU: Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren).

d)    Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Fahrzeuge von außerhalb ihres Gebiets.


In der EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb ihres Gebiets.

In der EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb ihres Gebiets.

In der EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von außerhalb ihres Gebiets (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).

In der EU: Nur in der Europäischen Union anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen.



e)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:

i)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

ii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems – CRS);

iii)    Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon oder

iv)    Miet-/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.

Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

Sektor:

Telekommunikationsdienstleistungen

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Übertragen von Rundfunksendungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen an die breite Öffentlichkeit erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen Betreibern.

Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

Sektor:

Bauleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 51

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.

Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor:

Vertriebsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, 63107

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen

In BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

In FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).



b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken

In FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1143/1994).

c)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und -steinen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.

Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.



Bestehende Maßnahmen:

In BG: Gesetz über Humanarzneimittel;

Gesetz über tierärztliche Tätigkeit;

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe;

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse;

Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager und

Gesetz über Wein und Spirituosen.

Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Zuordnung nach Branche:

CPC 92

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

EU: Alle Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.



EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: In Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d.h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar-, Sekundar-, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 92).

In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

In CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar-, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).


In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).

In SI: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

In SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

In SK: EWR-Ansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundaren technischen und beruflichen Bildung). Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung und die Anzahl der zu gründenden Schulen kann durch örtliche Behörden beschränkt werden (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).



Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12;

Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen und

Gesetz über die berufliche Bildung, Artikel 22.

FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998);

Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998);

Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung) (630/1998);

Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die Berufsbildung für Erwachsene) (631/1998);

Ammattikorkeakoululaki (Gesetz über technische Fachschulen) (351/2003) und

Yliopistolaki (Gesetz über Universitäten) (558/2009).

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung);

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für Privatuniversitäten);

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

SK: Bildungsgesetz 245/2008;

Gesetz 131/2002 über Universitäten, Artikel 2, 47, 49a und

Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen, Artikel 16.

Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung

Zuordnung nach Branche:

CPC 9401, 9402, 9403, 94060

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Abschnitt:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In DE: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen), und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich des Bodenschutzes und des Umgangs mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).

Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Art des Vorbehalts:

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Alle Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

EU: Anforderung – auf diskriminierungsfreier Basis – an ein Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, bei seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine spezifische Rechtsform anzunehmen.



b)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von CY, LV, LT, MT und PL: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen ausgenommen:

i)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

− Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

− Güter im internationalen Transitverkehr;

ii)    Rückversicherung und Retrozession und

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.


In BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

In CY: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen ausgenommen:

i)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

   Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

   Güter im internationalen Transitverkehr;

ii)    Versicherungsvermittlung;

iii)    Rückversicherung und Retrozession und

iv)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.


In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Bestehende Maßnahmen:

FR: Artikel L 310-10 des Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances).

In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005).

In IT: Anforderung der Niederlassung und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung versicherungsmathematischer Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers.


In MT, LT und LV: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen:

i)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

   Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

   Güter im internationalen Transitverkehr;

ii)    Rückversicherung und Retrozession und

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.


In PL: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen ausgenommen:

i)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel und

ii)    die Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel.

In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.

Nur in der Europäischen Union niedergelassene Personen oder Gesellschaften können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

Bestehende Maßnahmen:

PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und

Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

Bestehende Maßnahmen:

DE: § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und

§ 105 Abs. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).

In ES: Für den Berufsstand der Versicherungsmathematiker ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ dazu zwei Jahre Berufserfahrung vorgeschrieben.

In HU: Direktversicherungen im Gebiet Ungarns dürfen bei nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz LX von 2003.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der Europäischen Union.

Dienstleistungen der Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) dürfen in Finnland nur Versicherer anbieten, deren Hauptstelle in der Europäischen Union gelegen ist oder die über eine Niederlassung in Finnland verfügen.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.


Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Der Generalvertreter einer japanischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995);

Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008);

Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005) und

Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Versicherungsgesetz 39/2015.



c)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), geändert durch 2010/78/EU, 2011/61/EU, 2013/14/EU und 2014/91/EU und

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, geändert durch 2013/14/EU.



SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben (keine Zweigniederlassungen).

Bestehende Maßnahmen:

SK: Wertpapiergesetz 566/2001 und

Bankgesetz 483/2001.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.



Bestehende Maßnahmen:

EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und §21.

In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Für Zahlungsdienstleistungen kann Gebietsansässigkeit oder ein steuerlicher Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001);

Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz);

Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank);

Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften);

Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute);

Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In IT: Dienstleistungen von "consulenti finanziari" (Finanzberater).

Bestehende Maßnahmen:

IT: Artikel 91-111 der CONSOB-Verordnung über Intermediäre (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen und dauerhaft in Litauen gebietsansässig sein.



Bestehende Maßnahmen:

LT: Bankgesetz der Republik Litauen vom 30. März 2004 Nr. IX-2085;

Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003 Nr. IX-1709 und

Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999 Nr. VIII-1212.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von BE, CY, EE, LT, LV, MT, RO und SI: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

ii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.


In BE: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

In CY: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden;

ii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

iii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

In EE und LT: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen

i)    die Annahme von Spareinlagen;


ii)    die Ausreichung von Krediten jeder Art;

iii)    Finanzleasing;

iv)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen; Garantien und Verpflichtungen;

v)    Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel:

vi)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

vii)    Geldmaklergeschäfte;

viii)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;

ix)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten;


x)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

xi)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

In LV: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

ii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

iii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.


In MT: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    die Annahme von Spareinlagen;

ii)    die Ausreichung von Krediten jeder Art;

iii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

iv)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

In RO: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    die Annahme von Spareinlagen;

ii)    die Ausreichung von Krediten jeder Art;


iii)    Garantien und Verpflichtungen;

iv)    Geldmaklergeschäfte;

v)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

vi)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.


In SI: Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen ausgenommen:

i)    die Ausreichung von Krediten jeder Art;

ii)    die Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute;

iii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

iv)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii der Begriffsbestimmung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) in Abschnitt E Unterabschnitt 5 Artikel 8.59, jedoch ohne die in jener Ziffer beschriebene Vermittlung.

Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Sektor:

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Verbot von Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

EU: Für alle Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.

EU: Für alle privat finanzierten Gesundheitsdienstleistungen, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In AT, PL und SI: Die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

In BE und UK: Die Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung.

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen:

In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; somit handelt es sich bei solchen Dienstleistungen nicht um "ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen". Im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen (CPC 93).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Gewährleistung, dass durch die deutsche Bundeswehr betriebene privat finanzierte Krankenhäuser staatliches Eigentum bleiben.

Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests (Teil von CPC 9311).



Bestehende Maßnahmen:

FR: Artikel L 6213-1 bis 6213-6 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit (Code de la santé publique).

b)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

Die EU mit Ausnahme von HU: Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz in ihrem Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

In HU: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus-, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, von außerhalb seines Gebiets (CPC 9311, 93192, 93193).



c)    Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen:

EU: Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, PT und UK: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.


In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; dementsprechend fallen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der "ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen".

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Sozialdienstleistungen) (922/2011).

IE: Health Act 2004 (S. 39) und

Health Act 1970 (as amended –S.61A).

IT: Gesetz 833/1978 Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems;

Gesetzesdekret 502/1992 Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und

Gesetz 328/2000 Reform der sozialen Dienstleistungen.

Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor:

Dienstleistungen von Fremdenführern und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:

CPC 7472

Art des Vorbehalts:

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In FR: Anforderung, dass eine Person, die in seinem Gebiet als Fremdenführer tätig ist, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

In LT: Insofern Japan litauischen Staatsangehörigen gestattet, Dienstleistungen im Bereich Fremdenführung zu erbringen, wird Litauen japanischen Staatsangehörigen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen im Bereich Fremdenführung zu erbringen.

Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor:

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Zuordnung nach Branche:

CPC 962, 963, 9619, 964

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Verbot von Leistungsanforderungen

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 936)

EU mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – in LT: Bibliotheken, Archive und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

In AT und LT: Für die Niederlassung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

b)    Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)

EU mit Ausnahme von AT und SE: Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

In CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: In Bezug auf die Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).


In BG: Die Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

In EE: Die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen außer für Filmtheater.

In LT und LV: Die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen außer für den Betrieb von Filmtheatern.

In CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sport- und sonstigen Erholungsdienstleistungen.

c)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden bestehenden Unternehmen darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens nicht übersteigen. Die Niederlassung japanischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.



Bestehende Maßnahmen:

FR: Ordonnance n° 45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse und

Loi n° 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Für die Erbringung der Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen.

d)    Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

EU mit Ausnahme von MT: Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Gewinne oder Gewinne nur in Form von kostenlosen Spielen vergeben, sowie für Gewinnspiele, deren einziger Zweck in der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen.

Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor:

Verkehrsdienstleistungen:

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

EU mit Ausnahme von LV und MT: Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationale Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721) und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: In Bezug auf Japan: Wenn Seeverkehrsunternehmen der Europäischen Union durch von Japan getroffene oder offiziell beschlossene Maßnahmen daran gehindert werden oder es ihnen verboten wird, in japanische Häfen einzulaufen oder in Japan Fracht zu löschen oder zu laden.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In MT: Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).



b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten, die Europäische Union sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).

EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

In LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

Bestehende Maßnahmen:

BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire;

Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence;

Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d'une organisation d'employeur (Anvers);

Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Gand);

Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Zeebrugge);

Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d'une organisation d'employeur (Ostende) und

Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d'application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié.



c)    Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Erbringung von Kabotage auf den Binnenwasserstraßen (CPC 722).

d)    Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In der EU: Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 711).


In FI: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Schienentransportdienstleistungen. In Bezug auf die Einführung von Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Schiene bestehen derzeit diesbezüglich ausschließliche Rechte (für VR-Group Ltd, einer sich zu 100 % in staatlicher Hand befindenden Gruppe) bis 2017 für den Großraum Helsinki und bis 2019 in anderen Gegenden. Diese Rechte können erneuert werden (CPC 7111, 7112).

In LT: Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

In SE (nur in Bezug auf Marktzugang): Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Eisenbahnausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Rautatielaki (Eisenbahngesetz) (304/2011).

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).



e)    Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU:

i)    Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

ii)    Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

iii)    Gegebenenfalls kann in der Europäischen Union eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

In IT: Limousinendienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage (CPC 712).

Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85;

Gesetzesdekret 395/2000 Artikel 8 (Personenkraftverkehr);

Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs);

Gesetz 218/2003 Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern) und

Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr).

In PT: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendienstleistungen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 712).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LV: Für den Personen- und den Frachtverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union erteilt werden. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein (CPC 712).

In MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Nicht-EU-Investoren ist es nicht gestattet, Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten zu erbringen (CPC 712).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen nach CPC 7122 einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage. Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


In SE: Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867).

In SK: Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung angewandt. Hauptkriterien: Örtliche Nachfrage (CPC 712).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In BG: Niederlassungsanforderung für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).



Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006 und

Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.

SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).



f)    Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Verbot von Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Die Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und die Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

g)    Ausnahmen von der Meistbegünstigung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:

i)    Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr

In FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land gemäß bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen. Ausgenommen werden demzufolge im Ausland registrierte Fahrzeuge vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- oder Schienenverkehrs) in Finnland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (Teil von CPC 711, Teil von CPC 712, Teil von 722).


ii)    Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

In BG: Insofern Japan Dienstleistern aus Bulgarien Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Japan Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern zu denselben Bedingungen gestatten (Teil von CPC 741, Teil von 742).

iii)    Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

In DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).


iv)    Straßen- und Schienenverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann

   die Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Parteien oder über die Gebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken 2 , oder

   Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.


v)    Straßenverkehr

In BG: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und die Betriebsbedingungen für diese Dienstleistungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).

In CZ: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Tschechische Republik sowie innerhalb und aus der Tschechischen Republik (CPC 7121, 7122, 7123).

In ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).



Bestehende Maßnahmen:

Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

In HR: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Kroatien sowie innerhalb und aus Kroatien (CPC 7121, 7122, 7123).

In LT: Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Übereinkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien die Bedingungen für Transportdienstleistungen und Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die Republik Litauen sowie durch und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen (CPC 7121, 7122, 7123).

In SK: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakische Republik sowie innerhalb und aus der Slowakischen Republik (CPC 7121, 7122, 7123).


vi)    Eisenbahnverkehr

In BG, CZ und SK: Für bestehende oder künftige Übereinkommen und zur Regelung von Verkehrsrechten, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).

vii)    Luftverkehr - Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.


viii)    Straßen- und Schienenverkehr

In EE: Wenn einem Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird und damit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien Fahrzeugen, die in jeder Vertragspartei zugelassen sind, vorbehalten bzw. auf diese beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).

ix)    Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)

In PL: Insofern Japan polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Japans gestattet, wird Polen japanischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens zu denselben Bedingungen gestatten.

Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Sektor:

Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen); ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd.

In HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)).

Bestehende Maßnahmen:

HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (Amtsblatt Nr. 152/08, 25/09, 153/09, 21/10 39/11 und 63/11), Artikel 2.



b)    Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland — Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören, einschließlich:

i)    Regulierung der Anlandung von Fängen in den für Schiffe Japans oder eines Drittlands in den Häfen der Europäischen Union zugeteilten Unterkontingenten;

ii)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen, oder

iii)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für Japan oder ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei.


Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewährt, darf nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewährt werden.

Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

In FR: Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Schiffe in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Schiffe unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Schiff darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

c)    Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

Vorbehalt Nr. 22 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor:

Energiegewinnung und energiebezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887.

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Energiebereich – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Öl- und Gaspipelinetransportsystem im Hinblick auf japanische Unternehmen gestattet, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die Europäische Union vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union als Ganzes oder eines einzelnen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht werden.


Dieser Vorbehalt gilt nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für LV in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieversorgung und nicht für SI in Bezug auf Nebenleistungen auf dem Gebiet der Verteilung von Gas (ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In CY: Für die Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Land kontrolliert wird, auf die mehr als 5 Prozent der Erdöl-oder Erdgasimporte in die Europäische Union entfallen. Das Gleiche gilt für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas) (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In FI: Die Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme für Energie, Dampf und Warmwasser.


In FI: Die quantitativen Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

In FR: Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Die Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Für Energieübertragungsdienstleistungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310).

In BG: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

In PT: Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, die Gasproduktion, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Elektrizitätsgroßhandel, den Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in PT erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).


In SK: Für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder einer in der Europäischen Union oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, 4030, CPC 7131).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in die Europäische Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).



Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.

BG: Energie-Gesetz.

CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003 Gesetz 122(I)/2003 geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017;

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007;

Erdöl-Gesetz (Pipelines), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern;

Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.



FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) und

Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (386/1995).

FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).

PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober — Erdgas;

Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober — Elektrizität und

Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar — Rohöl/Erdölerzeugnisse.

SK: Gesetz Nr. 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung;

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten, Artikel 5;

Energiegesetz 251/2012, Artikel 6 und 7 und

Gesetz 657/2004 über thermische Energie, Artikel 5.



b)    Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401; CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Die Einfuhr von Strom. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom.

In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Stromübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BG: Für die Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

In PT: Die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW erfordert eine Niederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.


Die Offshore-Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets von BE unterliegt einer Konzession und einer Joint Venture-Verpflichtung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ausländischen Unternehmen aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl. Darüber hinaus sollte das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern es eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.

Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:

In BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in BE niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die im EWR niedergelassen ist.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In FR: Für die Elektrizitätserzeugung.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes;

Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer und

Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge.



FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) und

Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Strommarkt) (588/2013) FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).

PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 und

Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität.

c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FI: Untersagung der Kontrolle oder des Besitzes eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.


In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 Prozent des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder -verteilungsnetzen sein.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen ist eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union erforderlich (Teil von CPC 742).

In BG: Für die Weiterleitung in Rohrfernleitungen, Lagerdienstleistungen für Erdöl und Erdgas, einschließlich Transit-Weiterleitungen (CPC 71310, Teil von CPC 742).

In PT: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Weiterleitung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme-, -Speicherungs- und Rückvergasungsterminal nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).



In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002).

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

i)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, und


ii)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).

In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist.

In CY: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie den Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In HU: Die Erbringung von Transportleistungen in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In LT: Für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und

Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (article 8.2).

BG: Energie-Gesetz.



CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003 Gesetz 122(I)/2003 geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017;

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007;

Erdöl-Gesetz (Pipelines), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern;

Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.

FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000).

FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).

HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen.

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973.

PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober — Erdgas;

Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober — Elektrizität und

Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar — Rohöl/Erdölerzeugnisse.



d)    Kernenergie (ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In AT und FI: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In BE: Für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen:

In HU und SE: Für die Aufbereitung von Kernbrennstoffen und die nukleare Energieerzeugung.

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

In BG: Für die Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie den Handel mit diesen Stoffen, die Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, die Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, die Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens mit Japan einzuhalten.



Bestehende Maßnahmen:

AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (Constitutional Act for a Nonnuclear Austria) BGBl. I Nr. 149/1999.

BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und

Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

SE: Schwedisches Umweltschutzgesetz (1998:808) und

Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).

Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Sektor:

Andere Dienstleistungen a. n. g.

Zuordnung nach Branche:

CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

Art des Vorbehalts:

Marktzugang

Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Verbot von Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:

In FI: Dienstleistungen von Krematorien und in Zusammenhang mit der Verwaltung/Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.

In PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein.

In SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Krematorien- und Bestattungsdienstleistungen.



In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Die Einrichtung und der Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen werden als staatliche Dienstleistungen durchgeführt.

In SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003).

PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015 vom 16. Januar.

SE: Begravningslag (1990:1144).



b)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In CZ: Auktionen bedürfen in der Tschechischen Republik einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen in der Tschechischen Republik gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Coll., Gesetz über Handelsgenehmigungen und

Gesetz Nr. 26/2000 Coll., Gesetz über öffentliche Auktionen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

In LT: Das staatliche Unternehmen "Infostruktura" verfügt über ausschließliche Rechte zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen: Übermittlung von Daten durch gesicherte staatliche Datenübertragungsnetze, Vergabe von Internet-Adressen mit der Endung "gov.lt"; Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.



Bestehende Maßnahmen:

LT: Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 28. Mai 2002 über die Genehmigung des Standardverfahrens zur Festlegung von Preisen und Tarifen für Güter und Dienstleistungen monopolistischer Art, die von staatlichen Unternehmen und öffentlichen Institutionen erbracht werden, die von Ministerien, staatlichen Einrichtungen und Provinzgouverneuren eingerichtet wurden und diesen zugeordnet sind.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:

In FI: Für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen die Niederlassung in Finnland oder an einem anderen Ort im EWR vorschreiben.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä luottamuspalveluista 617/2009 (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste 617/2009).



c)    Neue Dienstleistungen

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Verbot von Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:

EU: Für die Erbringung neuer Dienstleistungen, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind.


Liste Japans

Kopfvermerke

1.    Diese Liste enthält im Einklang mit den Artikeln 8.12, 8.18 und 8.24 die Vorbehalte Japans in Bezug auf spezifische Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, für die Japan bestehende Maßnahmen aufrechterhalten bzw. neue oder restriktivere Maßnahmen einführen darf, die nicht im Einklang mit den durch die folgenden Artikel festgelegten Verpflichtungen stehen:

a)    Artikel 8.7 oder 8.15,

b)    Artikel 8.8 oder 8.16,

c)    Artikel 8.9 oder 8.17,

d)    Artikel 8.10 oder

e)    Artikel 8.11.


2.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    die Rubrik „Sektor“ bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein,

b)    die Rubrik „Teilsektor“ bezeichnet den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer,

c)    „Zuordnung nach Branche“ bezieht sich gegebenenfalls und lediglich aus Transparenzgründen auf die gemäß den nationalen oder internationalen Branchenklassifikationcodes unter den Vorbehalt fallende Tätigkeit,

d)    die Rubrik „betroffene Verpflichtungen“ spezifiziert die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen, für die der Vorbehalt angebracht wird,

e)    in der Rubrik „Beschreibung“ wird die Reichweite der Sektoren, der Teilsektoren oder der Tätigkeiten festgelegt, die vom Vorbehalt erfasst werden, und

f)    in der Rubrik „bestehende Maßnahmen“ werden im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt, die für die Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.


3.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

4.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen:

a)    Aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit Artikel 8.65 bleibt es Japan unbenommen, Maßnahmen wie diskriminierungsfreie Beschränkungen für Rechtsformen einer kommerziellen Präsenz zu ergreifen: aus den gleichen Gründen steht es Japan frei, diskriminierungsfreie Beschränkungen in Bezug auf den Marktzugang für neue Finanzdienstleistungen anzuwenden, die im Einklang mit einem Regulierungsrahmen zur Erreichung der genannten aufsichtsrechtlichen Ziele stehen müssen; in diesem Zusammenhang dürfen Wertpapierfirmen mit in den einschlägigen japanischen Rechtsvorschriften definierten Wertpapieren handeln, und Banken ist ein Handel mit derartigen Wertpapieren nicht gestattet, es sei denn, er ist diesen Rechtsvorschriften zufolge statthaft, und

b)    Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union an Dienstleistungsnutzer in Japan ohne aktive Vermarktung durch den Dienstleister gelten als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d Ziffer ii.


5.    In Bezug auf den Seeverkehr sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Kabotage im Seeverkehr in dieser Liste nicht aufgeführt, da sie vom Anwendungsbereich des Kapitels 8 Abschnitt B gemäß Artikel 8.6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Abschnitt C gemäß Artikel 8.14 Unterabsatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind.

6.    Japanische Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verfügbarkeit von Frequenzen, die Verpflichtungen aus den Artikeln 8.7 und 8.15 betreffen, fallen nicht in diese Liste Japans; berücksichtigt wurde dabei Anlage 6 der Leitlinien für die Liste der spezifischen Verpflichtungen (WTO-Dokument S/L/92 vom 28. März 2001).

7.    Für die Zwecke der Liste Japans in diesem Anhang ist unter „JSIC“ die vom Ministerium für Inneres und Kommunikation festgelegte und am 30. Oktober 2013 überarbeitete „Japan Standard Industrial Classification“ zu verstehen.

1

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

1.    Bei der Übertragung oder Veräußerung seiner Kapitalbeteiligungen an Staatsunternehmen oder von Vermögenswerten von Staatsunternehmen oder einer staatlichen Einrichtung behält sich Japan folgendes Recht vor:

a)    Verbot oder Beschränkungen des Eigentums an diesen Beteiligungen oder Vermögenswerten seitens Unternehmer aus der Europäischen Union oder deren Investitionen;

b)    Beschränkungen der Möglichkeiten von Unternehmern der Europäischen Union oder deren Investitionen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer dieser Beteiligungen oder Vermögenswerte, etwaige daraus hervorgehende neue Unternehmen zu kontrollieren, oder

c)    Einführung oder Beibehaltung von Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit von Managern, Führungskräften oder Mitgliedern des Leitungs- und Kontrollorgans etwaiger daraus hervorgehender neuer Unternehmen betreffen.

2.    Ungeachtet Absatz 1 darf die zentrale Zuständigkeitsebene Japans kein Verbot, keine Beschränkung oder Maßnahme nach Absatz 1 im Rahmen neuer Gesetze oder sonstiger Vorschriften aussprechen oder ergreifen, die im Anschluss an die ursprüngliche Übertragung der Beteiligungen oder Vermögenswerte nach Absatz 1 von der zentralen Zuständigkeitsebene Japans auf einen Unternehmer der Europäischen Union oder dessen Investition erfolgte. 3

Bestehende Maßnahmen:

2

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen in folgenden Bereichen betreffen: Telegraphendienstleistungen, Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens, Herstellung von Tabakprodukten, Herstellung der Banknoten der Bank of Japan, Prägung und Verkauf von Münzen und Postdienstleistungen in Japan. 4

Bestehende Maßnahmen:

Telekommunikationsgesetz (Gesetz Nr. 86 von 1984)

Zusätzliche Bestimmungen, Artikel 5

Postgesetz (Gesetz Nr. 165 von 1947), Artikel 2

Gesetz über Briefzustelldienstleistungen durch private Betreiber (Gesetz Nr. 99 von 2002)

Gesetz über Pferderennen (Gesetz Nr. 158 von 1948), Artikel 1

Gesetz über Motorbootrennen (Gesetz Nr. 242 von 1951), Artikel 2

Gesetz über Radrennen (Gesetz Nr. 209 von 1948), Artikel 1

Gesetz über Autorennen (Gesetz Nr. 208 von 1950), Artikel 3

Lotteriegesetz (Gesetz Nr. 144 von 1948), Artikel 4

Gesetz über die Bank of Japan (Gesetz Nr. 89 von 1997), Artikel 46 und 49

Gesetz über Währungseinheit und Münzausgabe (Gesetz Nr. 42 von 1987), Artikel 4 und 10

Sportförderungslotteriegesetz (Gesetz Nr. 63 von 1998), Artikel 3

3

Sektor:

Alle Sektoren (Nicht anerkannte oder technisch nicht machbare Dienstleistungen)

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, bei denen es sich nicht um anerkannte Dienstleistungen oder um Dienstleistungen, die von der Regierung Japans aufgrund der Umstände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens hätten anerkannt werden sollen, handelt.

2.    Alle Dienstleistungen, die positiv und ausdrücklich in JSIC oder CPC zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gekennzeichnet wurden, hätten von der Regierung Japans anerkannt werden sollen.

3.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in Erbringungsarten anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, in denen diese Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens technisch nicht machbar waren.

Bestehende Maßnahmen:

4

Sektor:

Luft- und Raumfahrtindustrie

Teilsektor:

Raumfahrtindustrie

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen in die Raumfahrtindustrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in der Raumfahrtindustrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a)    Dienstleistungen aufgrund technologischer Anreizverträge für die Einfuhr von Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung,

b)    Produktionsdienstleistungen auf Gebühren- oder Vertragsbasis,

c)    Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und

d)    Raumtransportdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 und 30

5.

Sektor:

Waffen- und Sprengstoffindustrie

Teilsektor:

Waffenindustrie

Sprengstoffherstellungsindustrie

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen in die Waffen- und Sprengstoffherstellungsindustrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in der Waffen- und Sprengstoffherstellungsindustrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a)    Dienstleistungen aufgrund technologischer Anreizverträge für die Einfuhr von Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung,

b)    Produktionsdienstleistungen auf Gebühren- oder Vertragsbasis, und

c)    Reparatur- und Wartungsdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

Verordnung Produktionsgesetz (Gesetz Nr. 145 von 1953), Artikel 5

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 und 30

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3 und 5

6.

Sektor:

Information und Kommunikation

Teilsektor:

Rundfunkbranche

Zuordnung nach Branche:

JSIC 380

Einrichtungen, deren wirtschaftliche Tätigkeit in Verwaltungs- oder Hilfstätigkeiten besteht

JSIC 381

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, ausgenommen Kabelübertragung

JSIC 382

Privater Rundfunk, ausgenommen Kabelübertragung

JSIC 383

Kabelübertragung

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der Rundfunkbranche einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Ausdruck „Rundfunk“ die Übertragung von Telekommunikation mit dem Ziel, den direkten Empfang durch die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Rundfunkgesetzes) zu gewährleisten; Abrufdienste, einschließlich Dienstleistungen über das Internet, sind nicht erfasst.

Bestehende Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Radiogesetz (Gesetz Nr. 131 von 1950), Kapitel 2

Rundfunkgesetz (Gesetz Nr. 132 von 1950), Kapitel 2 und 5 bis 8

7.

Sektor:

Unterstützung für Bildung und Lernen

Teilsektor:

Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung

Zuordnung nach Branche:

JSIC 811

Kindergärten

JSIC 812

Grundschulen

JSIC 813

Schulen der Sekundarstufe I

JSIC 814

Schulen der Sekundarstufe II, Höhere Schulen

JSIC 815

Schulen für sonderpädagogische Förderung

JSIC 819

Integrierte Zentren für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Grundlegendes Bildungsgesetz (Gesetz Nr. 120 von 2006), Artikel 6

Schulbildungsgesetz (Gesetz Nr. 26 von 1947), Artikel 2

Privatschulgesetz (Gesetz Nr. 270 von 1949), Artikel 3

Gesetz über die Förderung umfassender Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bildung, Kinderbetreuung usw. von Kindern im Vorschulalter(Gesetz Nr. 77 von 2006)

8.

Sektor:

Energie

Teilsektor:

Stromversorgungsbranche

Gasversorgungsbranche

Kernenergiebranche

Zuordnung nach Branche 5 :

JSIC 0519*1

Verschiedene Erzbergbautätigkeiten

JSIC 2391

Kernbrennstoff

JSIC 281*2

Elektronische Geräte

JSIC 282*2

Elektronische Teile

JSIC 289*2

Verschiedene elektronische Teile, Geräte und elektronische Schaltungen

JSIC 291*2

Stromerzeugungs-, übertragungs- und Verteilungsgeräte

JSIC 292*2

Elektrische Geräte für die Industrie

JSIC 2952*2

Primärbatterien (trocken und nass)

JSIC 296*2

Elektronische Ausrüstung

JSIC 297*2

Elektronische Messgeräte

JSIC 299*2

Verschiedene elektrische Maschinenausrüstungen und Zubehör

JSIC 30*2

Herstellung elektronischer Informations- und Kommunikationsausrüstungen

JSIC 313*2

Schiffbau und -reparatur sowie Schifftriebwerke

JSIC 3159*2

Verschiedene Flurförderzeuge, Teile und Zubehör

JSIC 3199*2

Beförderungsmittel a.n.g.

JSIC 33

Stromerzeugung, -weiterleitung und -verteilung

JSIC 34

Gaserzeugung und -verteilung

JSIC 8899*2

Abfallbeseitigung, a. n. g.

JSIC 9011*2

Allgemeine Maschinenreparaturwerkstätten, mit Ausnahme von Bau- und Bergbaumaschinen

JSIC 902*2

Reparaturwerkstatt für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Zubehör

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11) 61

Meistbegünstigung (Artikel 8.17)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der Energiebranche einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der Rubrik „Teilsektor“ genannt werden.

Bestehende Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27 und 30

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3 und 5

Stromhandelsgesetz (Gesetz Nr. 170 von 1964), Artikel 5

Gashandelsgesetz (Gesetz Nr. 51 von 1954), Artikel 5

Gesetz über die Endlagerung radioaktiven Sondermülls (Gesetz Nr. 117 von 2000), Kapitel 5

9

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen für Bank- und andere Finanzdienstleistungen betreffen, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a bis d genannten, die auf die in Artikel 8.2 Buchstabe d Ziffer i genannte Art erbracht werden, und der unter Buchstabe e genannten, die auf die in Artikel 8.2 Buchstabe d Ziffer ii genannte Art erbracht wird 7 :

a)    Wertpapiergeschäfte mit Finanzinstituten und anderen Einrichtungen in Japan im Sinne der einschlägigen japanischen Gesetze und sonstigen Vorschriften,

b)    Veräußerung von Aktien- und Anleihezertifikaten eines Investmentfonds und von Anlagetiteln durch Wertpapierfirmen in Japan 8 ;

c)    die folgenden Dienstleistungen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen:

i)    Anlageberatung und

ii)    Portfolioverwaltungsdienstleistungen mit Ausnahme von:

A)    Treuhanddienstleistungen und

B)    Verwahrungs- und Ausführungsdienstleistungen, die mit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen nicht in Verbindung stehen 9 ;

d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 8.59 Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe K sowie Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 8.59 Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L und

e)    die in Artikel 8.59 Buchstabe a Ziffer ii genannten Dienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

Finanzinstrument- und Börsengesetz (Gesetz Nr. 25 von 1948), Artikel 29, 29-2 und 61.

10

Sektor:

Finanzdienstleistungen

Teilsektor:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Beschreibung:

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den grenzüberschreitenden Handel mit Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen betreffen, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie von einem Finanzdienstleister der Europäischen Union, der im Hoheitsgebiet der Europäischen Union als ein Eigenhändler niedergelassen ist, über einen Vermittler oder als Vermittler auf dem in Artikel 8.2 Buchstabe d Ziffern i und ii genannten Wege erbracht werden 10 :

a)    Versicherungsrisiken in Bezug auf:

i)    Seeschifffahrt und gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr und

b)    Rückversicherung, Retrozession und die in Artikel 8.59 Buchstabe a Ziffer i Buchstabe D genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen.

Bestehende Maßnahmen:

Versicherungsgeschäftsgesetz (Gesetz Nr. 105 von 1995), Artikel 185, 186, 275, 276, 277, 286 und 287

Kabinettsbeschluss zur Durchsetzung des Versicherungsgeschäftsgesetzes (Kabinettsbeschluss Nr. 425 von 1995), Artikel 19 und 39-2

Ministerialverordnung zur Durchsetzung des Versicherungsgeschäftsgesetzes (Ministerialverordnung des Finanzministeriums Nr. 5 von 1996), Artikel 116 und 212-6

11

Sektor:

Fischerei und Dienstleistungen im Bereich Fischerei

Teilsektor:

Fischerei im Küstenmeer, in inneren Gewässern, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und in Gewässern des Festlandsockels

Zuordnung nach Branche:

JSIC 031

Meeresfischerei

JSIC 032

Süßwasserfischerei

JSIC 041

Meeresaquakultur

JSIC 042

Aquakultur in Binnengewässern

JSIC 8093

Branche der Führer für die Freizeitfischerei

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der Fischerei im Küstenmeer, in inneren Gewässern, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und in Gewässern des Festlandsockels einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

2.    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Ausdruck „Fischerei“ die Entnahme und Aufzucht aquatischer Ressourcen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen im Bereich Fischerei:

a)    Ermittlung aquatischer Ressourcen ohne deren Entnahme,

b)    Köderung aquatischer Ressourcen,

c)    Haltbarmachung und Verarbeitung der Fischfänge,

d)    Transport von Fischfängen und Fischerzeugnissen und

e)    Bereitstellung von Lieferungen für andere in der Fischerei genutzte Schiffe.

Bestehende Maßnahmen:

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Gesetz Nr. 228 von 1949), Artikel 27

Kabinettsbeschluss zu ausländischen Direktinvestitionen (Kabinettsbeschluss Nr. 261 von 1980), Artikel 3

Gesetz über die Regulierung der Fangtätigkeit durch ausländische Staatsangehörige (Gesetz Nr. 60 von 1967), Artikel 3, 4 und 6

Gesetz über die Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die Fischerei in den ausschließlichen Wirtschaftszonen (Gesetz Nr. 76 von 1996), Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14

12

Sektor:

Grunderwerb

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    In Bezug auf den Erwerb oder die Pacht von Grundstücken in Japan können per Kabinettsbeschluss Verbote oder Beschränkungen für ausländische natürliche oder juristische Personen verhängt werden, wenn japanische natürliche oder juristische Personen im jeweiligen ausländischen Staat identischen oder ähnlichen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

2.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Japan einzuführen oder aufrechtzuerhalten 11 .

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über den Grunderwerb durch Ausländer (Gesetz Nr. 42 von 1925), Artikel 1

Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (Gesetz Nr. 229 von 1952), Artikel 2, 3, 6 und 7

13

Sektor:

Dienstleistungen auf dem Gebiet der öffentlichen Strafverfolgung und des Strafvollzugs sowie soziale Dienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach

Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der öffentlichen Strafverfolgung und des Strafvollzugs sowie von sozialen Diensten, die für einen öffentlichen Zweck eingerichtet oder beibehalten werden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Gesundheit, Kinderbetreuung und Sozialwohnungen.

Bestehende Maßnahmen:

14

Sektor:

Sicherheitsbewachungsdienstleistungen

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

JSIC 923

Bewachungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.16)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung Sicherheitsbewachungsdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Sicherheitsbewachungsgesetz (Gesetz Nr. 117 von 1972), Artikel 4 und 5

15

Sektor:

Alle Sektoren

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

1.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die eine in beliebigem Maße weniger günstige Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistern, erfassten Unternehmen oder Unternehmen der Europäischen Union vorsehen, als Japan sie Dienstleistungen, Dienstleistern, Unternehmen oder Unternehmern eines Drittlandes gewährt, vorausgesetzt, dass ein bilaterales Abkommen oder eine multilaterale Übereinkunft mit Ausnahme des TPP 12 , das oder die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens gilt oder vor diesem Datum unterzeichnet wurde, Japan zu einer bestimmten Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistern, Unternehmen oder Unternehmern des betreffenden Drittlandes verpflichtet (im Folgenden wird in diesem Vorbehalt ein solches bilaterales Abkommen oder eine solche multilaterale Übereinkunft als „bereits bestehende Übereinkunft“ bezeichnet).

2.    Soweit das Recht Japans gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird und vorausgesetzt, dass das TPP-Abkommen am oder vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft ist, gewährt Japan, unabhängig davon, ob es Vertragspartei einer bereits bestehenden Übereinkunft wird, bleibt oder zu sein aufhört, Dienstleistungen, Dienstleistern, erfassten Unternehmen oder Unternehmern der Europäischen Union unter vergleichbaren Umständen keine ungünstigere Behandlung als Dienstleistungen, Dienstleistern, Unternehmen oder Unternehmern eines TPP-Mitglieds 13 . 14

3.    Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Ländern im Rahmen bilateraler Abkommen oder multilateraler Übereinkünfte außer der bereits bestehenden Übereinkunft und dem TPP-Abkommen eine unterschiedliche Behandlung gewähren; dies betrifft:

a)    Fischerei oder

b)    Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.

Bestehende Maßnahmen:

16

Sektor:

Landwirtschaft

Teilsektor:

Milchkuhhaltung

Schlachtrinderhaltung

Zuordnung nach Branche:

JSIC 0121

Milchkuhhaltung

JSIC 0122

Schlachtrinderhaltung

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen in die Milchkuh- und die Schlachtrinderhaltung einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

Gesetz über die Förderung der Produktion von Milchkühen und Schlachtrindern (Gesetz Nr. 182 von 1954), Artikel 10

17

Sektor:

Beförderungs-/Unternehmensdienstleistungen

Teilsektor:

Luftverkehrswesen

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Rahmen von bilateralen Abkommen und multilateralen Übereinkünften im Zusammenhang mit der Luftfahrt gegenüber den Dienstleistungen einzuführen, die Artikel 8.6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv und Artikel 8.14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv genannt werden.

Bestehende Maßnahmen:

18

Sektor:

Verkehr

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:

Betroffene Verpflichtungen:

Marktzugang (Artikel 8.7 und 8.15)

Inländerbehandlung (Artikel 8.8 und 8.16)

Meistbegünstigung (Artikel 8.9 und 8.17)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 8.10)

Verbot von Leistungsanforderungen (Artikel 8.11)

Beschreibung:

Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Japan behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Wasserbeförderungsdienstleistungen einschließlich der Kabotage, sowie Schiffsleasing- oder Vermietungsdienstleistungen für Wasserbeförderungsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für Wasserbeförderungsdienstleistungen betreffen.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts sind Hochseebeförderungsdienstleistungen (JSIC 451) und Küstenbeförderungsdienstleistugen (JSIC 452) von den Wasserbeförderungsdienstleistungen ausgeschlossen.

Bestehende Maßnahmen:

______________

(1)    Dies gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.
(2)    Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die zentrale Zuständigkeitsebene Japans ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Maßnahme aufrechterhalten kann, das bzw. die bei der ursprünglichen Übertragung angenommen oder aufrechterhalten wurde.
(4)    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Ausdruck „Postdienstleistungen“ die Briefzustellung („tanin-no-shinsho-no-sotatsu“) nach Artikel 4 Absatz 2 des Postgesetzes (Gesetz Nr. 165 von 1947) und Briefzustelldienstleistungen („shinshobin-no-ekimu“) im Sinne des Gesetzes über Briefzustelldienstleistungen durch private Betreiber (Gesetz Nr. 99 von 2002), nicht aber die speziellen Zustelldienstleistungen („tokutei-shinshobin-ekimu“) im Sinne dieses Gesetzes. Zu den nicht unter diese Definition fallenden Dienstleistungen zählen die Beförderung von Paketen, Päckchen, Waren, Postwurfsendungen und Zeitschriften.
(5)    Ein Sternchen (*1) über der JSIC-Zahl verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand des Vorbehalts nach einer solchen Nummer sind, auf Kernmaterial beschränkt sind. Ein Sternchen (*2) über den JSIC-Zahlen verweist darauf, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vorbehalts nach solchen Nummern sind, sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergiebranche beschränken.
(6) 1     In Bezug auf die Verpflichtung nach Artikel 8.11 gilt dieser Vorbehalt nur für Maßnahmen, die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen stehen.
(7)    In Bezug auf die Buchstaben a bis d dieses Vorbehalts kann Japan die Registrierung oder Genehmigung von Erbringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen der Europäischen Union und von Finanzinstrumenten verlangen.
(8)    Die Kundenakquise muss von Wertpapierfirmen in Japan durchgeführt werden.
(9)    Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ in diesem Vorbehalt bezeichnet in der Finanzinstrumentbranche tätige Unternehmen, die im Rahmen des Finanzinstrument- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948) im Investmentmanagement tätig sind.
(10)    Versicherungsvermittlungsdienstleistungen dürfen nur für in Japan zulässige Versicherungsverträge erbracht werden.
(11)    Die Bezugnahme auf die Verpflichtung nach Artikel 8.7 in diesem Vorbehalt geschieht nur zum Zweck der Wahrung des Rechts auf Einführung oder Beibehaltung jeglicher Maßnahme in Bezug auf den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Japan . Im Hinblick auf den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Japan können nur Maßnahmen, die nicht der Verpflichtung nach Artikel 8.7 entsprechen, auferlegt werden.
(12)    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Ausdruck „TPP-Abkommen“ das Transpazifische Partnerschaftsabkommen, das am 4. Februar 2016 in Auckland unterzeichnet wurde, oder jede andere internationale Übereinkunft im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen, diea)    für Dienstleistungen, Dienstleister, Unternehmen oder Unternehmer eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung und einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz wie das am 4. Februar 2016 in Auckland unterzeichnete Transpazifische Partnerschaftsabkommen vorsieht undb)    is signed by all of the following states: Japan, Australien, Neuseeland, Peru, Singapur, Malaysia, Vietnam, Kanada, Mexiko, Brunei Darussalam und Chile.
(13)    Für die Zwecke dieses Vorbehalts bezeichnet der Ausdruck „TPP-Mitglied“ jeden Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, für den oder das das TPP-Abkommen in Kraft tritt.
(14)    Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt erstreckt sich nicht auf spätere Überprüfungen, Änderungen oder die Liberalisierung im Rahmen dieser Übereinkünfte, soweit eine bestimmte Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistern, Unternehmen oder Unternehmern des Drittlands im Rahmen der bereits bestehenden Übereinkunft nach Absatz 1 als Ergebnis dieser späteren Überprüfungen, Änderungen oder der Liberalisierung neu gewährt wird.

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


ANHANG III

ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE,
UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN, INVESTOREN

UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

Liste der Europäischen Union

1.    Die Artikel 8.25 und 8.27 haben für etwa bestehende, in dieser Liste aufgeführte nichtkonforme Maßnahmen im Ausmaß der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.

2.    Eine in dieser Liste aufgeführte Maßnahme kann aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 8.25 oder 8.27 nicht beeinträchtigt. 1



3.    Zur Klarstellung sei festgestellt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen Japans auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben.

Eine solche Behandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen Japans stehen.


4.    Verpflichtungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen, Investoren und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

FI    Finnland

FR    Frankreich

HR    Kroatien


HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik

UK    Vereinigtes Königreich


6.    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt

a)    bei zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden: bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum,

b)    bei unternehmensintern transferierten Personen: bis zu drei Jahre, wobei nach dem Ermessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine Verlängerung möglich ist,

c)    bei Investoren: bis zu ein Jahr und

d)    bei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden: bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.

7.    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

Alle Sektoren:

AT: Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

CY, UK: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.


8.    Unternehmensintern transferierte Personen (Führungskräfte und Spezialisten)

Alle Sektoren:

AT, CZ, SK, UK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden.

BG: Die Anzahl ausländischer natürlicher Personen, die bei einem bulgarischen Unternehmen beschäftigt sind, darf höchstens 10 Prozent der von dem bulgarischen Unternehmen jährlich im Durchschnitt beschäftigten Bürger der Europäischen Union betragen. Ist die Zahl der Beschäftigten geringer als 100, kann diese Anzahl vorbehaltlich einer Genehmigung mehr als 10 Prozent betragen.

CY: Die Anzahl ausländischer natürlicher Personen, die bei einem zyprischen Unternehmen beschäftigt sind, darf höchstens 10 Prozent der von dem zyprischen Unternehmen jährlich im Durchschnitt beschäftigten Bürger der Europäischen Union betragen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann die Zahl der ausländischen Mitarbeiter in dieser Kategorie von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.

FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.

LT: Höchstdauer des Aufenthalts drei Jahre.


9.    Investoren

Alle Sektoren:

AT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY: Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.

CZ, SK: Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, ist für bei einem Unternehmen angestellte Investoren erforderlich.

DK: Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Wenn sich Investoren in Dänemark als Selbständige niederlassen möchten, benötigen sie eine Arbeitserlaubnis.

FI: Der Investor muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, und zwar auf der mittleren oder obersten Leitungsebene.

HU: Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist.

IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen angestellt ist.

LT, NL, PL: Natürliche Personen, die den Investor vertreten, werden nicht als der Kategorie Investor zugehörig anerkannt.

LV: Während des Zeitraums vor der Investition beträgt die Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Während des Zeitraums nach der Investition kann der Aufenthalt nach Maßgabe der Kriterien des nationalen Rechts, z. B. Bereich und Betrag der getätigten Investition, um bis zu ein Jahr verlängert werden.

SE: Wird der Investor als Angestellter betrachtet, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

UK: Die Kategorie Investor wird nicht anerkannt: ungebunden.


10.    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Alle Tätigkeiten nach Absatz 11:

CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende im Gebiet Zypern, Dänemarks bzw. Kroatiens eine Dienstleistung, so benötigt er eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten ist eine einheitliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich (Forschung und Design; Ausbildungsseminare; Einkauf: Handelsgeschäfte: Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen). Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung muss nicht vorgenommen werden.

SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

UK: Die Kategorie des für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden wird nicht anerkannt: ungebunden.

Forschung und Design:

AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Marktforschung:

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Ein Hochschulabschluss ist erforderlich.

CY: Es ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Messen und Ausstellungen:

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Kundendienst:

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird bei natürlichen Personen verzichtet, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über außergewöhnliche Kenntnisse verfügen.

CY, CZ : Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) Personen, die an Schulungsmaßnahmen, Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

Handelsgeschäfte:

AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das sich in Japan befindet.

Beschäftigte im Fremdenverkehr:

CY, PL: ungebunden.

FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das sich in Japan befindet.

SE: Einer Arbeitserlaubnis ist außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

Übersetzen und Dolmetschen:

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

CY, PL: ungebunden.


11.    Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden umfassen:

a)    Sitzungen und Konsultationen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind,

b)    Forschung und Design: technische, naturwissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängig oder für ein in Japan befindliches Unternehmen forschen,

c)    Marktforschung: Marktforscher und -analysten, die unabhängig oder für ein in Japan befindliches Unternehmen forschen,

d)    Ausbildungsseminare: Personal eines Unternehmens, das in die Europäische Union einreist, um sich in den von Unternehmen oder Organisationen in der Europäischen Union angewandten Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich auf Beobachtung, Vertrautmachen mit den entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht,


e)    Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben.

f)    Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig,

g)    Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte in Japan tätigen,

h)    Kundendienst: Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstungen oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das sich außerhalb der Europäischen Union befindet, in die die vorübergehende Einreise beantragt wird, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags,


i)    Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Fachkräfte für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für ein Unternehmen mitwirken, das sich in Japan befindet,

j)    Beschäftigte im Fremdenverkehr: Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer, die Kongresse besuchen oder daran teilnehmen oder eine Reise mit Ausgangspunkt in Japan leiten, und

k)    Übersetzen und Dolmetschen: Übersetzer oder Dolmetscher, die Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das sich in Japan befindet.


Liste Japans

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

1.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan beträgt für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende der Europäischen Union bis zu 90 Tage.

   2. Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan für zu Niederlassungszwecke einreisende Geschäftsreisende der Europäischen Union lässt die den Staatsangehörigen oder Bürgern der Europäischen Union von Japan im Rahmen bilateraler Visumbefreiungen gewährten Rechte unberührt.

Unternehmensintern transferierte Personen:

3.    In Bezug auf „Spezialisten“ gemäß Artikel 8.21 Buchstabe d Ziffer i Abschnitt B bezeichnet der Ausdruck „Fachkenntnisse“ ein hohes Maß an Techniken oder Kenntnissen in den Bereichen Naturwissenschaften, einschließlich Physik und Ingenieurwissenschaften, oder Geisteswissenschaften, einschließlich Rechtswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungslegung, oder Kenntnisse, die eine durch die Kultur eines anderen Landes als Japan bedingte Denkart und Sensibilität erfordern, sofern sie nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen (Kabinettsbeschluss Nr. 319 von 1951) im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Ingenieur/Spezialist für Geisteswissenschaften/internationale Dienstleistungen“ anerkannt sind.


4.    Der Ausdruck „Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Technik oder Kenntnissen in den Bereichen Naturwissenschaften oder Geisteswissenschaften voraussetzen,“ nach Absatz 3 bezeichnet Techniken oder Kenntnisse im naturwissenschaftlichen oder geisteswissenschaftlichen Bereich die sie oder er grundsätzlich durch ein Hochschulstudium mit Bachelor-Abschluss, mit Associate‘s Degree nach Studium an einer Kurzhochschule oder mit gleichwertigem oder höherem Abschluss erworben hat.

5.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan von unternehmensintern transferierten Personen der Europäischen Union beträgt 5 Jahre.

Investoren

6.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan von Investoren der Europäischen Union beträgt 5 Jahre.

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

7.    Für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der Europäischen Union sind während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Japan die Teilnahme an Geschäftstreffen, einschließlich Verhandlungen über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder andere, ähnliche Tätigkeiten, die die Bedingungen des Artikels 8.27 erfüllen, erlaubt.


8.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der Europäischen Union beträgt 90 Tage.

9.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der Europäischen Union lässt die den Staatsangehörigen oder Bürgern der Europäischen Union von Japan im Rahmen bilateraler Visumbefreiungen gewährten Rechte unberührt.

Begleitende Ehegatten und Kinder

10.    Einem Ehegatten und Kindern, die eine natürliche Person der Europäischen Union begleiten, der die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan nach den Absätzen 3 bis 5 oder Absatz 6 gestattet wurden, werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan grundsätzlich für denselben Zeitraum gestattet, für den auch der betreffenden natürlichen Person der vorübergehende Aufenthalt in Japan gestattet wurde, sofern der Ehegatte und die Kinder Unterhalt von der natürlichen Person erhalten und Alltagstätigkeiten verrichten, die im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Unterhaltsberechtigte“ nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen anerkannt sind.


11.    Ehegatten , denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan nach Absatz 10 gestattet wurden, können einen anderen Aufenthaltsstatus beantragen, der ihnen die Ausübung einer Berufstätigkeit ermöglicht, sofern die Regierung Japans nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen ihre Zustimmung erteilt.

12.    Für die Zwecke dieser Liste bezeichnen die Ausdrücke „Ehegatte“ und „Kinder“ Ehegatten und Kinder, die nach japanischem Recht als solche anerkannt sind.

ANHANG IV

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN
UND FREIBERUFLER

Liste der Europäischen Union

1.    Die Europäische Union gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler Japans in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 8.26 für die in dieser Liste aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen nach Absatz 16.

2.    Die Liste der Beschränkungen in Absatz 16 ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und

b)    in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.


3.    Zusätzlich zu den in dieser Liste aufgeführten Vorbehalten kann die Europäische Union eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 8.26 darstellen. Solche Maßnahmen, u. a. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler Japans auch dann, wenn sie in dieser Liste nicht aufgeführt sind.

4.    Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.

5.    Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

6.    In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.


7.    Diese Liste gilt nur für die Gebiete, in denen der AEUV im Einklang mit Artikel 1.3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Anwendung findet und ist nur im Rahmen der Handelsbeziehungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit Japan relevant. Sie berührt nicht die nach dem Recht der Europäischen Union bestehenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten.

8.    Zur Klarstellung sei festgestellt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen Japans auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben.


Eine solche Behandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen Japans stehen.

9.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien

FI    Finnland

FR    Frankreich


HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakische Republik

UK    Vereinigtes Königreich

VD    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

FB    Freiberufler


Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

10.    Vorbehaltlich der in Absatz 12 genannten Bedingungen sowie der Liste der Vorbehalte in Absatz 16 geht die Europäische Union gemäß Artikel 8.26 Verpflichtungen in Bezug auf die Kategorie der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen in folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

a)    Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts 2 ,

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern,

d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,


f)    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten,

g)    tierärztliche Dienstleistungen,

h)    Dienstleistungen von Hebammen,

i)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern,

j)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

k)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

l)    Werbedienstleistungen,

m)    Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,

n)    Managementberatung


o)    mit der Managementberatung verbundene Dienstleistungen,

p)    technische Test- und Analysedienstleistungen,

q)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung,

r)    Bergbau,

s)    Wartung und Instandsetzung von Schiffen,

t)    Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen,

u)    Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr,

v)    Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon,

w)    Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern,


x)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

y)    Telekommunikationsdienstleistungen,

z)    Postdienstleistungen und Dienstleistungen privater Kurier- und Expressdienste,

aa)    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen,

bb)    Baustellenerkundung,

cc)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

dd)    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

ee)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt,

ff)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

gg)    Sonstige Finanzberatungsdienstleistungen,


hh)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr;

ii)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;

jj)    Dienstleistungen von Fremdenführern und

kk)    Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes.

11.    Die Erbringer vertraglicher Dienstleistungen erfüllen folgende Bedingungen:

a)    Die betreffenden natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung,


b)    die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen bieten die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab Beantragung der Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, als Beschäftigte des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens an und verfügen zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung 3 in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt,

c)    die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen verfügen über:

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation  4 ; und

ii)    eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen und Vorschriften und aufgrund der sonstigen rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,


d)    die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,

e)    der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und

f)    die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; dies kann in den Gesetzen und Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein.

12.    Die zulässige Dauer eines Aufenthalts von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt — wobei nach dem Ermessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten Verlängerungen möglich sind — oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.


Freiberufler

13.    Vorbehaltlich der in Absatz 15 genannten Auflagen sowie der Liste der Vorbehalte in Absatz 17 geht die Europäische Union gemäß Artikel 8.26 Verpflichtungen in Bezug auf die Kategorie der Freiberufler in folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

a)    Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts 5 ,

b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

e)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,


f)    Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,

g)    Managementberatung,

h)    mit der Managementberatung verbundene Dienstleistungen,

i)    Bergbau,

j)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

k)    Telekommunikationsdienste;

l)    Post- und Kurierdienstleistungen,

m)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

n)    Beratungsdienstleistungen für das Versicherungswesen,

o)    sonstige Finanzberatungsdienstleistungen;


p)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und

q)    Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes.

14.    Freiberufler erfüllen folgende Bedingungen:

a)    Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als in Japan niedergelassene Selbstständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten geschlossen,

b)    die in die Europäischen Union einreisenden natürlichen Personen verfügen bei Beantragung der Einreise in die Europäische Union in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,


c)    die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen verfügen über:

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 6 und

ii)    eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen und Vorschriften und aufgrund der sonstigen rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist, und

d)    der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen,

15.    The permissible length of stay of independent professionals is for a cumulative period of not more than 12 months, with possible extensions at the discretion of the European Union and its Member States, in any 24 month period or for the duration of the contract, whichever is less.


16.    The European Union lists the following reservations referred to in paragraph 1:



Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

EU — alle Sektoren

Dauer des Aufenthalts

AT, UK: Die Höchstdauer eines Aufenthalts von VD und FB ist auf sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

BE, CZ, MT, PT: Die Dauer eines Aufenthalts von VD und FB beträgt höchstens zwölf aufeinander folgende Monate begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

CY, LT: Die Dauer eines Aufenthalts von VD und FB beträgt höchstens sechs Monate mit einmaliger Verlängerung um weitere sechs Monate oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts

(Teil von CPC 861)

VD:

AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, UK: keine.

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB

AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE, UK: keine.

BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

VD:

AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

BG, CY, CZ, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 7

VD:

AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SE, SI, UK: keine.

BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

PT: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

VD:

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

FB:

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

Ingenieurdienstleistungen

und

integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

VD:

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

BG, CZ, DE, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, CZ, DK, ES, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen.

HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von 85201)

VD:

AT: ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK, UK: ungebunden.

CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FR: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: ungebunden.

SE: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

VD:

AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK, UK: ungebunden.

CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

SE: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

VD:

AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, FI, HR, HU, SK, UK: ungebunden.

SE: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

VD:

AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, FI, HR, HU, SK, UK: ungebunden.

SE: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

HR: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen 8 , sowie 853)

VD:

EU außer in CZ, DK, SK: keine

EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich 9 .

CZ, DK, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: keine

EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich 10 .

BE, CZ, DK, IT, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

(CPC 871)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden, außer NL

NL: keine.

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE, UK: keine.

HU, LT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

PT: keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE, UK: keine.

HU, LT: wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

PT: keine, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): ungebunden.

Managementberatung

(CPC 865)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

Mit der Managementberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 866)

VD:

AT, BG, CY, CZ, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): ungebunden.

IP:

AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung

CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LU, LV,MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): ungebunden.

Technische Test- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

VD:

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

(CPC 8675)

VD:

AT, CY, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SE, SI, UK: keine.

DE: ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser. Ansonsten wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FR: keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: ungebunden.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PT, SE, SI, UK: keine.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, LV, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen

(Teil von CPC 8868)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, LV, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 11

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, LV,MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FI: ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag: die Aufenthaltsdauer ist auf sechs Monate begrenzt; Wartung und Instandhaltung von Gebrauchsgütern (CPC 633): wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

VD:

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

HR: ungebunden.

Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

VD:

EU: ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, FR, NL und SE.

BE, DK, ES, NL, SE: keine.

CZ: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FR: ungebunden, außer für Techniker: Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

FB:

EU: ungebunden, außer NL.

NL: keine.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

VD:

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

VD:

EU außer in LU, SE: ungebunden.

LU: ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: keine.

SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: ungebunden.

FB:

EU außer in SE: ungebunden.

SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: ungebunden.

Mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten verbundene Dienstleistungen (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: ungebunden.

BE, DE, ES, HR, SE: keine

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Forstwirtschaft: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

VD:

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV,MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

HU: ungebunden.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PT, SE, SI, UK: keine.

HU: ungebunden.

Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

HU: ungebunden.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PT, SE, SI, UK: keine.

HU: ungebunden.

Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE: ungebunden.

DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE: ungebunden.

CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PT, SE, SI, UK: keine.

PL: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: keine.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 12 )

(CPC 7471)

VD:

AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SE, SI, UK: keine.

BE, IE: ungebunden, außer für Reiseleiter: keine.

BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

EU: ungebunden.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

VD:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

ES, HR, LT, PL, PT: ungebunden.

NL, SE, UK: keine.

FB:

EU: ungebunden.

Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

VD:

AT, BG, CY, CZ, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SE, SI, UK: keine.

DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten.

FB:

AT, BE, BG, CY, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PT, SE, SI, UK: keine.


Liste Japans

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

1.    Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der Europäischen Union sind während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Japan Geschäftstätigkeiten in Form der Erbringung folgender Dienstleistungen erlaubt:

a)    Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Technik oder Kenntnissen in den Bereichen Naturwissenschaften, einschließlich Physik und Ingenieurwissenschaften, oder Geisteswissenschaften, einschließlich Rechtswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungslegung, voraussetzen, oder Tätigkeiten, die eine durch die Kultur eines anderen Landes als Japan bedingte Denkart und Sensibilität erfordern, sofern sie nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen (Kabinettsbeschluss Nr. 319 von 1951) im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Ingenieur/Spezialist für Geisteswissenschaften/internationale Dienstleistungen“ anerkannt sind,


b)    Tätigkeiten im Bereich Forschung, Forschungsberatung oder Lehre an einer Universität in Japan, einer gleichwertigen Bildungseinrichtung in Japan oder einer technischen Fachhochschule in Japan, sofern sie nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Professor“ anerkannt sind,

c)    juristische Dienstleistungen der folgenden Personen, die eine Qualifikation nach japanischem Recht aufweisen müssen:

i)    Rechtsanwälte („Bengoshi“),

ii)    Patentanwälte („Benrishi“),

iii)    Seehandelsrechtsberater („Kaijidairishi“),

iv)    Rechtsschreiber („Shiho-Shoshi“),

v)    Verwaltungsschreiber („Gyosei-Shoshi“),


vi)    zertifizierte Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsberater („ShakaiHokenRomushi“) oder

vii)    Immobilien-Gutachter („Tochi-Kaoku-Chosashi“),

d)    Rechtsberatungsdienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Rechtsordnungen, sofern der Dienstleister Rechtsanwalt und nach japanischem Recht als „Gaikokuho-Jimu-Bengoshi“ qualifiziert ist,

e)    Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen von Wirtschafsprüfern, die nach japanischem Recht als „Koninkaikeishi“ qualifiziert sind, oder

f)    Steuerberatungsdienstleistungen von Steuerberatern, die nach japanischem Recht als „Zeirishi“ qualifiziert sind.


2.    „Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Technik oder Kenntnissen in den Bereichen Naturwissenschaften oder Geisteswissenschaften voraussetzen,“ nach Absatz 1 Buchstabe a sind Tätigkeiten, die die betreffende natürliche Person unter Umständen nicht ohne spezielle technische oder sonstige Kenntnisse im naturwissenschaftlichen oder geisteswissenschaftlichen Bereich ausüben kann, welche sie grundsätzlich durch ein Hochschulstudium mit Bachelor-Abschluss, mit Associate‘s Degree nach Studium an einer Kurzhochschule oder mit gleichwertigem oder höherem Abschluss erworben hat.

3.    Die Beschränkungen der Geschäftstätigkeiten nach Absatz 1 sind in Anlage IV aufgeführt.

4.    Die zulässige Höchstdauer eines Aufenthalts in Japan von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der Europäischen Union beträgt fünf Jahre.


Begleitende Ehegatten und Kinder

5.    Einem Ehegatten und Kindern, die eine natürliche Person der Europäischen Union begleiten, der die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan nach den Absätzen 1 bis 4 gestattet wurden, werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan grundsätzlich für denselben Zeitraum gestattet, für den auch der betreffenden natürlichen Person der vorübergehende Aufenthalt in Japan gestattet wurde, sofern der Ehegatte und die Kinder Unterhalt von der natürlichen Person erhalten und Alltagstätigkeiten verrichten, die im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Unterhaltsberechtigte“ nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen anerkannt sind.

6.    Ehegatten, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in Japan nach Absatz 5 gestattet wurden, können einen anderen Aufenthaltsstatus beantragen, der ihnen die Ausübung einer Berufstätigkeit ermöglicht, sofern die Regierung Japans nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen ihre Zustimmung erteilt.

7.    Für die Zwecke dieser Liste bezeichnen die Ausdrücke „Ehegatte“ und „Kinder“ Ehegatten und Kinder, die nach japanischem Recht als solche anerkannt sind.


ANLAGE IV

BESCHRÄNKUNGEN DER GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN VON ERBRINGERN VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN
UND FREIBERUFLERN IN JAPAN
13

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen

Juristische Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe c der Liste Japans in Anhang IV

(CPC 861**)

keine

Rechtsberatungsdienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe d der Liste Japans in Anhang IV

(CPC 861**)

keine

Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe e der Liste Japans in Anhang IV

(CPC 862**)

keine

Steuerberatungsdienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe f der Liste Japans in Anhang IV

(CPC 863**)

keine

Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

keine

Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

keine

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

keine

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674)

keine

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

keine

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

(CPC 8510)

keine

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

(CPC 8520)

keine

Dienstleistungen der interdisziplinären Forschung und experimentellen Entwicklung

(CPC 8530)

keine

Dienstleistungen im Bereich Verkauf und Vermietung von Werbeflächen und -zeit

(CPC 8711)

keine

Dienstleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung

(CPC 8712)

keine

Sonstige Werbedienstleistungen

(CPC 8719)

keine

Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 8640)

keine

Managementberatung

(CPC 8650)

keine

Mit der Managementberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 8660)

keine

Technische Test- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

keine

Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen

(CPC 8675)

keine

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (außer Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen)

(CPC 633, 8861-8866)

keine

Dienstleistungen im Bereich Organisation von Messen und Ausstellungen

(CPC 87909**)

keine

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

keine

Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

keine

Hörfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen

(CPC 7524**)

Zur Klarstellung: Dazu gehören keine Tätigkeiten, die im Rahmen des Aufenthaltsstatus „Entertainer“ anerkannt sind.

Hochbauarbeiten

(CPC 512)

keine

Tiefbauarbeiten (CPC 513)

keine

Installationsarbeiten

(CPC 514 und 516)

keine

Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

keine

Sonstige Dienstleistungen im Bauwesen

   Vorbereitende Baustelleneinrichtung

(CPC 511)

   Spezialbauarbeiten

(CPC 515)

   Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

(CPC 518)

keine

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924**)

Beschränkt auf Sprachunterricht in privaten Unternehmen

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929**)

Beschränkt auf Sprachunterricht in privaten Unternehmen

Dienstleistungen im Bereich Abwasserbeseitigung

(CPC 9401)

keine

Dienstleistungen im Bereich Abfallbeseitigung

(CPC 9402)

keine

Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

(CPC 9404)

keine

Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

(CPC 9405)

keine

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(CPC 9406)

keine

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

(CPC 9409)

keine

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

keine

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

keine

ANHANG 8-C

VEREINBARUNG ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR
NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

Verfahrensverpflichtungen in Bezug auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt

1.    Die Vertragsparteien sollten dafür Sorge tragen, dass Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt gemäß ihren jeweiligen sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflichtungen nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis bearbeitet werden. Zu diesem Zweck

a)    stellen die Vertragsparteien sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern,

b)    sollten – vorbehaltlich des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden – die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen für Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie verlangt werden,


c)    sind vollständige Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt so zügig wie möglich zu bearbeiten,

d)    bemühen sich die zuständigen Behörden einer Vertragspartei um die unverzügliche Beantwortung angemessener Anfragen von Antragstellern zum Bearbeitungsstand ihres Antrags,

e)    bemühen sich die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, falls sie für die Bearbeitung eines Antrags zusätzliche Angaben des Antragstellers benötigen, um unverzügliche Unterrichtung des Antragstellers, welche zusätzlichen Angaben sie verlangen,

f)    unterrichten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antragsteller über das Ergebnis, sobald über den Antrag entschieden wurde; wird der Antrag genehmigt, so unterrichten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antragsteller über die Aufenthaltsdauer und sonstige einschlägige Bedingungen; wird der Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf sein Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen über die möglichen Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung, und


g)    bemühen sich die Vertragsparteien um Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form.

Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Personen und ihre Familienangehörigen

2.    Die zuständigen Behörden in der Europäischen Union treffen eine Entscheidung über den Antrag einer unternehmensintern transferierten Person auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder auf Verlängerung der Erlaubnis und teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung nach den in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Verfahren so bald wie möglich schriftlich mit, spätestens jedoch 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags.

3.    Im Rahmen des Möglichen treffen die zuständigen Behörden Japans eine Entscheidung über den Antrag einer unternehmensintern transferierten Person auf Erteilung eines Einreisevisums oder auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags beziehungsweise nach Einreichung eines vollständigen Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Vorfeld des Antrags auf Erteilung eines Einreisevisums im Sinne von Absatz 4 schriftlich mit. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung zu treffen, so bemühen sich die zuständigen Behörden Japans, die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.


4.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Vorfeld des Antrags auf Erteilung eines Einreisevisums“ einen Antrag auf Ausstellung einer Eignungsbescheinigung („Certificate of Eligibility“). Der Zeitraum zwischen der Ausstellung des „Certificate of Eligibility“ und der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Einreisevisums ist in der genannten Frist von 90 Tagen nicht enthalten.

5.    Sind die mit dem Antrag eingereichten Angaben oder Unterlagen unvollständig, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.


6.    Die Europäische Union

a)    gewährt auch Familienangehörigen von japanischen Staatsangehörigen, die unternehmensintern transferierte Personen in der Europäischen Union sind, die Rechte, die Familienangehörigen von unternehmensintern transferierten Personen nach Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (in diesem Anhang „Richtlinie über unternehmensinterne Transfers“) gewährt werden, und

b)    gewährt japanischen Staatsangehörigen, die unternehmensintern transferierte Personen in der Europäischen Union sind, das Recht auf Mobilität innerhalb der Europäischen Union im Einklang mit der Richtlinie über unternehmensinterne Transfers.

Zusammenarbeit in Fragen der Rückkehr und Rückübernahme

7.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der verstärkte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen infolge der Absätze 1 bis 6 eine uneingeschränkte Zusammenarbeit in Fragen der Rückkehr und Rückübernahme von natürlichen Personen erfordert, welche sich unter Verstoß gegen die Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in deren Gebiet aufhalten.

(1)    Dieser Absatz gilt nicht für die Vorbehalte des Vereinigten Königreichs.
(2)    Für diese Liste gilt ein Vorbehalt eines Mitgliedstaates in Bezug auf die in den Anhängen I und II des Anhangs 8-B aufgeführten juristischen Dienstleistungen, wonach „internes Recht“ das „Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten“ umfasst.
(3)    Die Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit erworben worden sein.
(4)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(5)    Für diese Liste gilt ein Vorbehalt eines Mitgliedstaates in Bezug auf die in den Anhängen I und II des Anhangs 8-B aufgeführten juristischen Dienstleistungen, wonach „internes Recht“ das „Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten“ umfasst.
(6)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(7)    Dienstleistungen von Steuerberatern umfassen keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts fallen.
(8)    Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(9)    In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer UK und DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung entsprechen.
(10)    In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer UK und DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung entsprechen.
(11)    Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.
(12)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(13)    Buchstaben bei einzelnen Sektoren oder Teilsektoren sowie Zahlen in Klammern nehmen Bezug auf die Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren (WTO-Dokument MTN.GNS/W/120 vom 10. Juli 1991) und die CPC. Auf diese Gliederungen wird zur klareren Beschreibung der spezifischen Verpflichtungen verwiesen, doch sind sie nicht als Teil der spezifischen Verpflichtungen zu verstehen. Die Verwendung von „**“ bei einzelnen CPC-Codes weist darauf hin, dass die spezifische Verpflichtung für diesen Code nicht für alle unter den Code fallenden Dienstleistungen gilt. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren beruht auf den Kategorien für den Aufenthaltsstatus nach dem japanischen Gesetz über die Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen (Kabinettsbeschluss Nr. 319 von 1951).

Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 192 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan


Anhang 10

Öffentliche Beschaffungen

Teil 1

Einschlägige Bestimmungen des GPA, auf die in Artikel 10.2 verwiesen wird:

Artikel I (Begriffsbestimmungen)

Artikel II (Geltungs- und Anwendungsbereich)

Artikel III (Sicherheit und allgemeine Ausnahmen)

Artikel IV (Allgemeine Grundsätze)

Artikel VI (Informationen über das Beschaffungswesen)

Artikel VII (Bekanntmachungen)

Artikel VIII (Teilnahmebedingungen)

Artikel IX (Qualifikation der Anbieter)

Artikel X (Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen)

Artikel XI (Fristen)

Artikel XII (Verhandlungen)

Artikel XIII (Freihändige Vergabe)



Artikel XIV (Elektronische Auktionen)

Artikel XV (Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung)

Absätze 1 bis 3 des Artikels XVI (Transparenz von Beschaffungsinformationen)

Artikel XVII (Weitergabe von Informationen)

Artikel XVIII (Interne Überprüfungsverfahren)

Teil 2

Geltungsbereich

Abschnitt A

Europäische Union

In Übereinstimmung mit den Artikeln 10.2 und 10.3 gilt Kapitel 10 neben den von den Anhängen der Europäischen Union zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungen auch für die Beschaffungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind, mit Ausnahme der Beschaffungen der in Absatz 2 aufgeführten Stellen, die den Regeln in Anmerkung b zu Absatz 2 unterliegen.



Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 der Europäischen Union zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Abschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

1.    Behörden der Zentralregierung

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in den Absätzen 4 und 5 dieses Abschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden zentralen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

(1)    Staatliches Amt „Brandsicherheit und Bevölkerungsschutz“ (Bulgarien)

(2)    Agence pour la garantie du droit des mineurs (Frankreich)

(3)    Ecole du Louvre (Frankreich)

(4)    Agence française de lutte contre le dopage (Frankreich)

(5)    Autorité de sûreté nucléaire (Frankreich)

(6)    Commission d’accès aux documents administratifs (Frankreich)



(7)    Commission nationale du débat public (Frankreich)

(8)    Commission des Participations et des transferts (Frankreich)

(9)    Commission de la sécurité des consommateurs (Frankreich)

(10)    Commission des sondages (Frankreich)

(11)    Conseil supérieur de l’audiovisuel (Frankreich)

(12)    Ministère d'État (Luxemburg)

(13)    Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky (Slowakei)

hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:

i)    130 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

ii)    5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51)



2.    Behörden unterhalb der Zentralregierung

Lokale Verwaltungseinheiten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), mit einer Bevölkerung von 200 000 bis 499 999 Einwohnern

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 und 5 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in den Absätzen 4 und 5 dieses Abschnitts aufgeführt sind, durch die im vorangegangenen Satz genannten Stellen ab den folgenden Schwellenwerten:

i)    200 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

ii)    400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in Absatz 4 dieses Abschnitts aufgeführt sind



Anmerkungen zu Absatz 2:

a)    Die Einwohnerzahl einer lokalen Verwaltungseinheit wird anhand der Daten bestimmt, die jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 jährlich übermittelt und die von Eurostat auf folgender Website veröffentlicht werden: http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/local-administrative-units .

b)    Die von diesem Absatz erfassten Verpflichtungen hinsichtlich der Auftragsvergabe betreffen ausschließlich die Anwendung der in Artikel IV Absätze 1 und 2 GPA dargelegten allgemeinen Grundsätze sowie die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu internen Überprüfungsverfahren in Artikel XVIII GPA sowie der Artikel 10.3 bis 10.12.



3.    Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen es sich um Krankenhäuser oder Hochschulen handelt

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in den Absätzen 4 und 5 dieses Abschnitts aufgeführt sind, durch Krankenhäuser oder Hochschulen, die gemäß der Definition in Anhang 2 der Europäischen Union Absatz 2 Buchstabe a zu Anlage I GPA als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten, sofern der Wert dieser Beschaffungen die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

i)    200 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

ii)    5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51)

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen es sich um Krankenhäuser oder Hochschulen handelt und die als erfasste Stellen zu betrachten sind sind in der folgenden nicht erschöpfenden Liste für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union als Einrichtung selbst oder nach Kategorien aufgeführt:

Belgien

   Centre hospitalier de Mons

   Centre hospitalier de Tournai



   Centre hospitalier universitaire de Liège

   Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française

   Het Gemeenschapsonderwijs

   Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté flamande – Universitaire instellingen van publiek recht afangende van de Vlaamse Gemeenschap

   Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté française – Universitaire instellingen van publiek recht afhangende van de Franse Gemeenschap

   Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Geel

   Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Rekem

   Universitair Ziekenhuis Gent

   Vlaamse Hogescholenraad

   Vlaamse interuniversitaire Raad

Bulgarien

(1)    Staatliche Hochschulen, die nach Artikel 13 des „Закона за висшето образование“ (обн., ДВ, бр.112/27.12.1995) gegründet wurden:

   Аграрен университетПловдив (Landwirtschaftliche Universität – Plovdiv)

   Великотърновски университетСв. св. Кирил и Методий‘ (Universität St. Kyrill und St. Methodius – Veliko Tarnovo)



   Висше военноморско училищеН. Вапцаров“ – Варна (Marinehochschule „N. Y. Vaptsarov“ – Varna)

   Висше строително училищеЛюбен Каравелов“ – София (Hochschule für Bauingenieurwesen „Lyuben Karavelov“ – Sofia)

   Висше транспортно училищеТодор Каблешков“ – София (Hochschule für Verkehrswesen „Todor Kableshkov“ – Sofia)

   Икономически университетВарна (Wirtschaftsuniversität – Varna)

   Лесотехнически университетСофия (Universität für Forstwissenschaften – Sofia)

   Медицински университет – „Проф. Д-р Параскев Иванов Стоянов“ – Варна (Medizinische Universität „Prof. Dr. Paraskev Stoyanov“ – Varna)

   Медицински университетПлевен (Medizinische Universität – Pleven)

   Медицински университетПловдив (Medizinische Universität – Plovdiv)

   Медицински университетСофия (Medizinische Universität – Sofia)

   Минно-геоложки университетСв. Иван Рилски "– София (Universität für Bergbau und Geologie „St. Ivan Rilski“ – Sofia)

   Национален военен университетВасил Левски“ – Велико Търново (Staatliche Militärhochschule „Vasil Levski“ – Veliko Tarnovo)

   Пловдивски университетПаисий Хилендарски“ (Universität „Paisiy Hilendarski“ – Plovdiv)

   Русенски университетАнгел Кънчев“ (Universität „Angel Kanchev“ – Ruse)



   Софийски университетСв. Климент Охридски“ (Universität „St. Kliment Ohridski“ – Sofia)

   Специализирано висше училище по библиотекознание и информационни технологииСофия (Fachhochschule für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologien – Sofia)

   Технически университетВарна (Technische Universität – Varna)

   Технически университетГаброво (Technische Universität – Gabrovo)

   Технически университетСофия (Technische Universität – Sofia)

   Тракийски университетСтара Загора (Thrakische Universität – Stara Zagora)

   УниверситетПроф. д-р Асен Златаров“ – Бургас (Universität „Prof. Dr. Asen Zlatarov“ – Burgas)

   Университет за национално и световно стопанствоСофия (Universität für Volks- und Weltwirtschaft – Sofia)

   Университет по архитектура, строителство и геодезияСофия (Universität für Architektur, Bauingenieurwesen und Geodäsie – Sofia)

   Университет по хранителни технологииПловдив (Universität für Lebensmitteltechnologie – Plovdiv)

   Химико-технологичен и металургичен университетСофия (Universität für chemische Technologie und Metallurgie – Sofia)



   Шуменски университетЕпископ Константин Преславски‘ (Universität „Episkop Konstantin Preslavski“ – Shumen)

   Югозападен университетНеофит Рилски“ – Благоевград (Südwest-Universität „Neofit Rilski“ – Blagoevgrad)

(2)    Staatliche und/oder kommunale medizinische Einrichtungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt sind

(3)    Medizinische Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt sind:

   Болница „Лозенец“ (Krankenhaus „Lozenets“)

   Лечебни заведения към Министерството на правосъдието (Medizinische Einrichtungen des Justizministeriums)

   Лечебни заведения към Министерството на транспорта (Medizinische Einrichtungen des Verkehrsministeriums)



(4)    Juristische Personen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und nach dem Закона за юридическите лица с нестопанска цел (обн., ДВ, бр.81/6.10.2000) Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen und die die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 21 des Закона за обществените поръчки (обн., ДВ, бр.28/6.4.2004) erfüllen

Tschechische Republik

Hochschulen und sonstige juristische Personen, die durch ein besonderes Gesetz gegründet worden sind und die nach den Haushaltsvorschriften für ihre Tätigkeit Mittel aus dem Staatshaushalt, staatlichen Fonds, Beiträgen internationaler Einrichtungen, dem Haushalt der Bezirksverwaltung oder den Haushalten selbstverwalteter Gebietskörperschaften verwenden und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

Dänemark

Kategorien:

(1)    Andre forvaltningssubjekter (sonstige öffentliche Verwaltungseinrichtungen), die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



(2)    Universiteterne, jf. lovbekendtgørelse nr. 1368 af 7. december 2007 af lov om universiteter (Universitäten, siehe Konsolidierungsgesetz Nr. 1368 vom 7. Dezember 2007 über Universitäten)

Deutschland

Kategorien:

Bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen:

(1)    Behörden

   Wissenschaftliche Hochschulen

(2)    Anstalten und Stiftungen

Der staatlichen Kontrolle unterliegende Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen:

   Rechtsfähige Bundesanstalten

   Wohlfahrtsstiftungen



Estland

   Eesti Kunstiakadeemia

   Eesti Muusika- ja Teatriakadeemia

   Eesti Maaülikool

   Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut

   Tallinna Ülikool

   Tallinna Tehnikaülikool

   Tartu Ülikool

Irland

Kategorien:

(1)    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen mit öffentlichem Charakter

(2)    Colleges und Bildungseinrichtungen mit öffentlichem Charakter

(3)    Einrichtungen zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung oder zur Durchführung von Forschungstätigkeiten (Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute usw.)



(4)    Sonstige öffentliche Einrichtungen, die unter die Definition einer Einrichtung des öffentlichen Rechts fallen und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

Griechenland

Kategorien:

(1)    Öffentliche Stellen, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

(2)    Juristische Personen des Privatrechts, die in staatlichem Eigentum stehen oder die nach den geltenden Vorschriften regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von staatlichen Subventionen erhalten oder an deren Kapital der Staat zu mindestens 51 % beteiligt ist und die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



(3)    Juristische Personen des Privatrechts, die im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts, lokaler Behörden aller Ebenen, lokaler Verbände von Gemeinden (lokale Verwaltungsbereiche) oder öffentlicher Unternehmen oder Stellen oder juristischer Personen im Sinne von Absatz 2 stehen oder die nach den geltenden Vorschriften oder ihrer Satzung regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von Subventionen dieser juristischen Personen erhalten, oder juristische Personen wie zuvor genannt, die am Kapital solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu mindestens 51 % beteiligt sind und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

Spanien

Kategorien:

(1)    Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Rechts, die nach Artikel 3 des „Ley 30/2007 de 30 de octubre, de Contratos del Sector Público“ (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen) unter dieses Gesetz fallen, bei denen es sich nicht um Einrichtungen oder Stellen der Administración General del Estado (allgemeine staatliche Verwaltung), der Administración de las Comunidades Autónomas (Verwaltung der autonomen Regionen) oder der Corporaciones Locales (lokale Gebietskörperschaften) handelt und die Gesundheitsdienstleistungen erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



(2)    Entidades Gestoras y los Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Frankreich

Kategorien:

(1)    Nationale öffentliche Einrichtungen:

   Écoles d'architecture

   Groupements d'intérêt public, z. B.: Agence EduFrance, ODIT France (observation, développement et ingénierie touristique), Agence nationale de lutte contre l'illettrisme

(2)    Öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter auf der Ebene der Regionen, Departements und Gemeinden:

   Etablissements publics hospitaliers, z. B.: l'Hôpital Départemental Dufresne-Sommeiller



Kroatien

(1)    Öffentliche Universitäten und Hochschulen

(2)    Krankenhäuser (klinisch)

(3)    Krankenhauszentren (klinisch)

(4)    Kliniken

(5)    National- und Universitätsbibliothek

(6)    Allgemeinkrankenhäuser

(7)    Polikliniken

(8)    spezialisierte Krankenhäuser

(9)    Hochschulrechenzentrum



Italien

Kategorien:

(1)    Università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (staatliche Universitäten, staatliche Universitätsinstitute, Konsortien für den Ausbau der Universitäten)

(2)    Istituti superiori scientifici e culturali, osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (höhere Wissenschafts- und Kulturinstitute, Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie)

(3)    Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Organisationen, die im öffentlichen Interesse Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen)

Zypern

   Ανοικτό Πανεπιστήμιο Κύπρου

   Πανεπιστήμιο Κύπρου



   Τεχνολογικό Πανεπιστήμιο Κύπρου

   Ογκολογικό Κέντρο της Τράπεζας Κύπρου

   Ινστιτούτο Γενετικής και Νευρολογίας

   Ίδρυμα Κρατικών Υποτροφιών Κύπρου

   Ευρωπαϊκό Ινστιτούτο Κύπρου

   Ίδρυμα Τεχνολογίας Κύπρου

   Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας

   Ίδρυμα Ενέργειας Κύπρου

Lettland

Stellen des privaten Rechts, die nach dem „Publisko iepirkumu likuma prasībām“ Käufe tätigen und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



Litauen

(1)    Forschungs- und Hochschuleinrichtungen (Hochschulinstitute, Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, Forschungs- und Technologieparks sowie sonstige Einrichtungen und Institute, deren Tätigkeit zur Bewertung oder Organisation von Forschung und Hochschulunterricht gehört)

(2)    Hochschuleinrichtungen

(3)    Nationale Einrichtungen des litauischen Gesundheitswesens (Einrichtungen der individuellen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen mit pharmazeutischen Tätigkeiten und sonstige Einrichtungen in diesem Bereich)

(4)    Sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen („Valstybės žinios“ (Amtsblatt) Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



Luxemburg

Établissements publics placés sous la surveillance des communes.

Ungarn

Einrichtungen:

   Egyes költségvetési szervek (bestimmte Haushaltsorgane, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen)

   Az elkülönített állami pénzalapok kezelője (Managementstellen für die gesonderten Staatsfonds, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen)

   A közalapítványok (öffentliche Stiftungen, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen)

Kategorien:

(1)    Organisationen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



(2)    Organisationen, die durch ein Gesetz zur Festlegung ihrer öffentlichen Aufgaben und ihrer Arbeitsweise gegründet wurden und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

(3)    Organisationen, die von öffentlichen Stellen zum Zwecke der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung oder der Durchführung von Forschungstätigkeiten gegründet wurden und von diesen öffentlichen Stellen kontrolliert werden

Malta

   dem Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung) nachgeordnete Einrichtungen

   Junior College

   Kulleġġ Malti għall-Arti, Xjenza u Teknoloġija (Malta College für Kunst, Wissenschaft und Technik)

   Università` ta' Malta (Universität von Malta)

   Fondazzjoni għall-Istudji Internazzjonali (Stiftung für internationale Studien)



   dem Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Komunità (Ministerium für Gesundheit, Senioren und Gemeinschaftsfürsorge) nachgeordnete Einrichtungen

   Sptar Zammit Clapp (Krankenhaus Zammit Clapp)

   Sptar Mater Dei (Krankenhaus Mater Dei)

   Sptar Monte Carmeli (Krankenhaus Mount Carmel)

   Awtorità dwar il-Mediċini (Arzneimittelbehörde)

Niederlande

Einrichtungen:

   dem Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität nachgeordnete Einrichtungen

   Universiteit Wageningen (Universität und Forschungsstelle Wageningen)

   Stichting DLO (Stiftung für landwirtschaftliche Forschung)

   dem Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft) nachgeordnete Einrichtungen

Die zuständigen Behörden für:

(1)    öffentliche oder öffentlich finanzierte öffentlich-private Einrichtungen im Sinne des „Wet Educatie en Beroepsonderwijs“ (Gesetz über allgemeine und berufliche Bildung)



(2)    öffentlich finanzierte Universitäten und Hochschuleinrichtungen, die „Open University“ und die Universitätskrankenhäuser im Sinne des „Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek“ (Gesetz über Hochschulunterricht und wissenschaftliche Forschung)

Österreich

Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Haushaltskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen und Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

Polen

(1)    Öffentliche Universitäten und Hochschulen:

   Uniwersytet w Białymstoku

   Uniwersytet w Gdansku

   Uniwersytet Śląski

   Uniwersytet Jagielloński w Krakowie

   Uniwersytet Kardynała Stefana Wyszyńskiego

   Katolicki Uniwersytet Lubelski

   Uniwersytet Marii Curie-Skłodowskiej

   Uniwersytet Łódzki



   Uniwersytet Opolski

   Uniwersytet im. Adama Mickiewicza

   Uniwersytet Mikołaja Kopernika

   Uniwersytet Szczeciński

   Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

   Uniwersytet Warszawski

   Uniwersytet Rzeszowski

   Uniwersytet Wrocławski

   Uniwersytet Zielonogórski

   Uniwersytet Kazimierza Wielkiego w Bydgoszczy

   Akademia Techniczno-Humanistyczna w Bielsku-Białej

   Akademia Górniczo-Hutnicza im. St Staszica w Krakowie

   Politechnika Białostocka

   Politechnika Częstochowska

   Politechnika Gdańska

   Politechnika Koszalińska

   Politechnika Krakowska

   Politechnika Lubelska

   Politechnika Łódzka

   Politechnika Opolska

   Politechnika Poznańska



   Politechnika Radomska im. Kazimierza Pułaskiego

   Politechnika Rzeszowska im. Ignacego Łukasiewicza

   Politechnika Szczecińska

   Politechnika Śląska

   Politechnika Świętokrzyska

   Politechnika Warszawska

   Politechnika Wrocławska

   Akademia Morska w Gdyni

   Wyższa Szkoła Morska w Szczecinie

   Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego w Katowicach

   Akademia Ekonomiczna w Krakowie

   Akademia Ekonomiczna w Poznaniu

   Szkoła Główna Handlowa

   Akademia Ekonomiczna im. Oskara Langego we Wrocławiu

   Akademia Pedagogiczna im. KEN w Krakowie

   Akademia Pedagogiki Specjalnej im. Marii Grzegorzewskiej

   Akademia Podlaska w Siedlcach

   Akademia Świętokrzyska im. Jana Kochanowskiego w Kielcach

   Pomorska Akademia Pedagogiczna w Słupsku

   Akademia Pedagogiczna im. Jana Długosza w Częstochowie

   Wyższa Szkoła Filozoficzno-Pedagogiczna „Ignatianum“ w Krakowie



   Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Rzeszowie

   Akademia Techniczno-Rolnicza im. J. J. Śniadeckich w Bydgoszczy

   Akademia Rolnicza im. Hugona Kołłątaja w Krakowie

   Akademia Rolnicza w Lublinie

   Akademia Rolnicza im. Augusta Cieszkowskiego w Poznaniu

   Akademia Rolnicza w Szczecinie

   Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

   Akademia Rolnicza we Wrocławiu

   Akademia Medyczna w Białymstoku

   Akademia Medyczna im. Ludwika Rydygiera w Bydgoszczy

   Akademia Medyczna w Gdańsku

   Śląska Akademia Medyczna w Katowicach

   Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie

   Akademia Medyczna w Lublinie

   Uniwersytet Medyczny w Łodzi

   Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego w Poznaniu

   Pomorska Akademia Medyczna w Szczecinie

   Akademia Medyczna w Warszawie

   Akademia Medyczna im. Piastów Śląskich we Wrocławiu

   Centrum Medyczne Kształcenia Podyplomowego



   Chrześcijańska Akademia Teologiczna w Warszawie

   Papieski Fakultet Teologiczny we Wrocławiu

   Papieski Wydział Teologiczny w Warszawie

   Instytut Teologiczny im. Błogosławionego Wincentego Kadłubka w Sandomierzu

   Instytut Teologiczny im. Świętego Jana Kantego w Bielsku-Białej

   Akademia Marynarki Wojennej im. Bohaterów Westerplatte w Gdyni

   Akademia Obrony Narodowej

   Wojskowa Akademia Techniczna im. Jarosława Dąbrowskiego w Warszawie

   Wojskowa Akademia Medyczna im. Gen. Dyw. Bolesława Szareckiego w Łodzi

   Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Lądowych im. Tadeusza Kościuszki we Wrocławiu

   Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Obrony Przeciwlotniczej im. Romualda Traugutta

   Wyższa Szkoła Oficerska im. gen. Józefa Bema w Toruniu

   Wyższa Szkoła Oficerska Sił Powietrznych w Dęblinie

   Wyższa Szkoła Oficerska im. Stefana Czarnieckiego w Poznaniu

   Wyższa Szkoła Policji w Szczytnie

   Szkoła Główna Służby Pożarniczej w Warszawie

   Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego w Bydgoszczy

   Akademia Muzyczna im. Stanisława Moniuszki w Gdańsku



   Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego w Katowicach

   Akademia Muzyczna w Krakowie

   Akademia Muzyczna im. Grażyny i Kiejstuta Bacewiczów w Łodzi

   Akademia Muzyczna im. Ignacego Jana Paderewskiego w Poznaniu

   Akademia Muzyczna im. Fryderyka Chopina w Warszawie

   Akademia Muzyczna im. Karola Lipińskiego we Wrocławiu

   Akademia Wychowania Fizycznego i Sportu im. Jędrzeja Śniadeckiego w Gdańsku

   Akademia Wychowania Fizycznego w Katowicach

   Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronisława Czecha w Krakowie

   Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Piaseckiego w Poznaniu

   Akademia Wychowania Fizycznego Józefa Piłsudskiego w Warszawie

   Akademia Wychowania Fizycznego we Wrocławiu

   Akademia Sztuk Pięknych w Gdańsku

   Akademia Sztuk Pięknych Katowicach

   Akademia Sztuk Pięknych im. Jana Matejki w Krakowie

   Akademia Sztuk Pięknych im. Władysława Strzemińskiego w Łodzi

   Akademia Sztuk Pięknych w Poznaniu

   Akademia Sztuk Pięknych w Warszawie

   Akademia Sztuk Pięknych we Wrocławiu



   Państwowa Wyższa Szkoła Teatralna im. Ludwika Solskiego w Krakowie

   Państwowa Wyższa Szkoła Filmowa, Telewizyjna i Teatralna im. Leona Schillera w Łodzi

   Akademia Teatralna im. Aleksandra Zelwerowicza w Warszawie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Jana Pawła II w Białej Podlaskiej

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Chełmie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Ciechanowie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Elblągu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Głogowie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Gorzowie Wielkopolskim

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Ks, Bronisława Markiewicza w Jarosławiu

   Kolegium Karkonoskie w Jeleniej Górze

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Prezydenta Stanisława Wojciechowskiego w Kaliszu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Koninie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Krośnie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Witelona w Legnicy

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Jana Amosa Kodeńskiego w Lesznie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nowym Sączu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nowym Targu



   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nysie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Stanisława Staszica w Pile

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Płocku

   Państwowa Wyższa Szkoła Wschodnioeuropejska w Przemyślu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Raciborzu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Jana Gródka w Sanoku

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Sulechowie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Prof. Stanisława Tarnowskiego w Tarnobrzegu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Tarnowie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Angelusa Silesiusa w Wałbrzychu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa we Włocławku

   Państwowa Medyczna Wyższa Szkoła Zawodowa w Opolu

   Państwowa Wyższa Szkoła Informatyki i Przedsiębiorczości w Łomży

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Gnieźnie

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Suwałkach

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Wałczu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Oświęcimiu

   Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Zamościu



(2)    Öffentliche Forschungseinrichtungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und sonstige Forschungseinrichtungen

(3)    Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einer selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einem Verband solcher Körperschaften eingerichtet wurden

Portugal

(1)    Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter), die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

(2)    Serviços públicos personalizados (öffentliche Dienste mit Rechtspersönlichkeit), die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

(3)    Fundações públicas (öffentliche Stiftungen), die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

(4)    Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit)



Rumänien

   Academia Română (Rumänische Akademie)

   Școala Superioară de Aviație Civilă (Hochschule für Zivilluftfahrt)

   Centrul de pregătire pentru Personalul din Industrie Bușteni (Ausbildungszentrum für Industriebeschäftigte Bușteni)

   Centrul de Formare şi Management Bucureşti (Ausbildungs- und Managementzentrum Bukarest)

   Universități de Stat (staatliche Universitäten)

   Spitale, Sanatorii, Policlinici, Dispensare, Centre Medicale, Institute medico-Legale, Stații Ambulanță (Krankenhäuser, Sanatorien, Kliniken, medizinische Zentren, gerichtsmedizinische Institute, Rettungsstationen)

Slowenien

(1)    Javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (öffentliche Einrichtungen im Bereich Kinderbetreuung, Erziehung und Sport)

(2)    Javni zavodi s področja zdravstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge)



(3)    Javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung)

Slowakei

Sämtliche juristischen Personen ohne gewerblichen Charakter, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen und durch eine besondere Rechtsvorschrift oder einen besonderen Verwaltungsakt gegründet oder errichtet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und gleichzeitig zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)    Sie werden ganz oder teilweise von einem öffentlichen Auftraggeber finanziert, d. h. einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde, einer selbstverwalteten Region oder einer anderen juristischen Person, die gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllt,



b)    sie werden ganz oder teilweise von einem öffentlichen Auftraggeber geleitet oder kontrolliert, d. h. einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde, einer selbstverwalteten Region oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts, die gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllt, oder

c)    es handelt sich um einen öffentlichen Auftraggeber , d. h. eine staatlichen Behörde, eine Gemeinde, eine selbstverwaltete Region oder eine andere juristische Person, der gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllt und mehr als die Hälfte der Mitglieder seines Leitungs- oder Aufsichtsorgans ernennt oder wählt.

Finnland

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen und Unternehmen ohne gewerblichen Charakter, die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen



Schweden

Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren öffentliche Aufträge der Aufsicht durch die Schwedische Wettbewerbsbehörde unterliegen und die Gesundheitsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung erbringen oder Forschungstätigkeiten durchführen

Vereinigtes Königreich

Kategorien:

(1)    Universitäten und Colleges, die größtenteils von anderen öffentlichen Auftraggebern finanziert werden

(2)    Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen)

(3)    National Health Service Strategic Health Authorities (strategische Gesundheitsbehörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)



4.    Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr

a)    Beschaffung von Eisenbahnanlagen (CPV 3494) durch Beschaffungsstellen, deren Beschaffungen von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG erfasst sind, die von den Anhängen 1 und 2 der Europäischen Union zu Anlage I GPA erfasste öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen im Sinne des Anhangs 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA sind und die Netze zur Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit im Bereich des Schienenverkehrs bereitstellen oder betreiben

b)    Beschaffung von Gütern, die unter CPV 3462 fallen, durch Beschaffungsstellen, deren Beschaffungen von der Richtlinie 2014/25/EU erfasst sind, die von den Anhängen 1 und 2 der Europäischen Union zu Anlage I GPA erfasste öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen im Sinne des Anhangs 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA sind und die Netze zur Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn bereitstellen oder betreiben

c)    Nicht erschöpfende Listen der Beschaffungsstellen und öffentlichen Unternehmen nach den Buchstaben a und b sind in Anhang 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA enthalten.



d)    Die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b gelten für Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:

i)    400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

ii)    5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51)

Diese Verpflichtungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder am 6. Juli 2019 in Kraft, je nachdem, welcher Termin der spätere ist.

Anmerkung zu Absatz 4:

CPV bezieht sich auf das Gemeinsame Vokabular der Europäischen Union für öffentliche Aufträge nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007.

CPV 3494 (Eisenbahnmaterial) umfasst:

34941    Schienen und Zubehör

349411    Stangen

349412    Schienengleise

349413    Straßenbahnschienen

349415    Kreuzkopfführungen

349416    Gleisverbinder

349418    Weichen

34942    Signalgeräte

349421    Signalmasten

349422    Signalisierungskästen

34943    Zugüberwachungssystem

34944    Weichenheizsystem

34945    Spureinstellungsgeräte

34946    Gleisbaumaterial und -teile

349461    Gleisbaumaterial

3494611    Eisenbahnschienen

3494612    Eisenbahnausrüstung

34946121    Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten

34946122    Radlenker

349462    Oberbaumaterial für Eisenbahnen

3494621    Stromführende Schienen

3494622    Weichenzungen, Weichenherzstücke, Weichenstangen und Kreuzungen

34946221    Weichenzungen

34946222.    Weichenherzstücke

34946223    Weichenstangen

34946224    Kreuzungen

3494623    Klemmplatten, Unterlagsplatten und Schwellen

34946231    Klemmplatten

34946232    Unterlagsplatten und Schwellen

3494624    Schienenstühle und Schienenstuhlkeile

34947    Schwellen und Teile von Schwellen

349471    Schwellen

349472    Teile von Schwellen



CPV 3462 (Schienenfahrzeuge) umfasst:

34621    Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen und Güterwagen

346211    Schienengebundene Güterwagen

346212    Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen

34622.    Eisenbahn- und Straßenbahnpersonenwagen und Oberleitungsbusse

346221    Straßenbahnpersonenwagen

346222    Eisenbahnpersonenwagen

346223    Oberleitungsbusse

346224    Eisenbahnwagen

346225    Gepäckwagen und Wagen für besondere Zwecke

5.    Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen, zusätzlich zu den Dienstleistungen, die in Anhang 5 der Europäischen Union zu Anlage I GPA aufgeführt sind:

a)    für Stellen, die von Anhang 1 der Europäischen Union zu Anlage I GPA oder von Absatz 1 dieses Abschnitts erfasst sind:

   Verpflegungsdienstleistungen und Getränkeausschankleistungen (CPC 642, 643)

   Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754)

   Fotografische Dienstleistungen (CPC 87501 bis 87503, 87505, 87507, 87509)

   Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

   Sonstige Unternehmensdienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905 bis 87907)

b)    für Stellen, die von Nummer 1 in Anhang 2 der Europäischen Union zu Anlage I GPA oder von Absatz 2 dieses Abschnitts erfasst sind:

   Getränkeausschankleistungen (CPC 643)

   Managementberatung (CPC 86501)

   Finanzberatungsleistungen (außer in Steuersachen) (CPC 86502)



   Marketing-Beratungsleistungen (CPC 86503)

   Personalberatungsleistungen (CPC 86504)

   Beratungsleistungen im Produktionsbereich (CPC 86505)

   Sonstige Unternehmensberatungsleistungen (CPC 86509)

c)    für alle erfassten Stellen:

   Dienstleistungen von Immobilienmaklern (auf Gebühren- oder vertraglicher Basis) (CPC 8220)

Anmerkung zu Absatz 5:

Aufträge für Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642) und Getränkeausschankleistungen (CPC 643) sind für die Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Japan von der Inländerbehandlung erfasst, sofern der Auftragswert bei Aufträgen, die von Beschaffungsstellen vergeben werden, die von den Anhängen 1 und 2 der Europäischen Union zu Anlage I GPA oder von den Absätzen 1 und 2 dieses Abschnitts erfasst sind, mindestens 750 000 EUR und bei Aufträgen, die von Beschaffungsstellen vergeben werden, die von Anhang 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA erfasst sind, mindestens 1 000 000 EUR beträgt.



Abschnitt B

Japan

Im Einklang mit den Artikeln 10.2 und 10.3 gilt Kapitel 10 neben den von Japans Anhängen zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungen auch für die Beschaffungen, die von diesem Abschnitt erfasst sind, mit Ausnahme der Beschaffungen der in Absatz 2 aufgeführten Stellen, die besonderen in jenem Absatz festgelegten Regeln unterliegen.

Die Anmerkungen in Japans Anhängen 1 bis 7 zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Abschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

1.    Beschaffungen im Zusammenhang mit Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA (Stellen unterhalb der Zentralregierung)

Neben den Beschaffungsstellen in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA:

a)    Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die in Japans Anhängen 4 bis 6 zu Anlage I GPA festgelegt sind, durch Kumamoto-shi. Die Schwellenwerte für die Beschaffungen sind in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA festgelegt.



b)    Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die in Japans Anhängen 4 bis 6 zu Anlage I GPA festgelegt sind, durch die örtlichen unabhängigen Verwaltungsagenturen. Die Schwellenwerte für die Beschaffungen entsprechen denen in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA.

Anmerkung zu Buchstabe b

Um die Umsetzung der Verpflichtungen durch die örtlichen unabhängigen Verwaltungsagenturen unter diesem Buchstaben sicherzustellen, ergreift die Regierung Japans zusammen mit den lokalen Regierungen Maßnahmen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans.

Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „örtliche unabhängige Verwaltungsagentur“ eine örtliche unabhängige Verwaltungsagentur, die vom Gesetz über die örtlichen unabhängigen Verwaltungsagenturen (Gesetz Nr. 118 von 2003) erfasst ist und nach diesem Gesetz von einer einzelnen Stelle eingerichtet wurde, die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA oder in Kumamoto-shi aufgeführt ist.

Folgende Liste enthält zu Referenzzwecken die von diesem Buchstaben erfassten örtlichen unabhängigen Verwaltungsagenturen (Stand: 1. Februar 2018):

(1)    Hokkaido Research Organization

(2)    Sapporo Medical University

(3)    Aomori Prefectural Industrial Technology Research Center



(4)    Aomori University of Health and Welfare

(5)    Iwate Industrial Research Institute

(6)    Iwate Prefectural University

(7)    Miyagi Children's Hospital

(8)    Miyagi Prefectural Hospital Organization

(9)    Miyagi University

(10)    Akita International University

(11)    Akita Prefectural Center on Development and Disability

(12)    Akita Prefectural Hospital Organization

13.    Akita Prefectural University

(14)    Yamagata Prefectural Public University Corporation

(15)    Yamagata Prefectural University of Health Sciences

(16)    Fukushima Medical University

(17)    The University of Aizu

(18)    Tochigi Cancer Center

(19)    

(20)    Tokyo Metropolitan Geriatric Hospital and Institute of Gerontology

(21)    Tokyo Metropolitan Industrial Technology Research Institute

(22)    Tokyo Metropolitan University

(23)    Kanagawa Institute of Industrial Science and Technology

(24)    Kanagawa Prefectural Hospital Organization



(25)    Niigata College of Nursing

(26)    University of Niigata Prefecture

(27)    Toyama Prefectural University

(28)    Ishikawa Prefectural Public University Corporation

(29)    Fukui Prefectural University

(30)    Yamanashi Prefectural Hospital Organization

(31)    Yamanashi Prefectural University

(32)    Nagano Prefectural Hospital Organization

(33)    Gifu College of Nursing

(34)    Gifu Prefectural General Medical Center

(35)    Gifu Prefectural Gero Hospital

(36)    Gifu Prefectural Tajimi Hospital

(37)    Shizuoka Prefectural Hospital Organization

(38)    Shizuoka Prefectural University Corporation

(39)    Shizuoka University of Art and Culture

(40)    Aichi Public University Corporation

(41)    Mie Prefectural College of Nursing

(42)    Mie Prefectural General Medical Center

(43)    The University of Shiga Prefecture

(44)    Kyoto Prefectural Public University Corporation

(45)    Osaka Prefectural Hospital Organization



(46)    Osaka Prefecture University

(47)    Research Institute of Environment, Agriculture and Fisheries, Osaka Prefecture

(48)    University of Hyogo

(49)    Nara Medical University

(50)    Nara Prefectural Hospital Organization

(51)    Nara Prefectural University

(52)    Wakayama Medical University

(53)    Tottori Institute of Industrial Technology

(54)    The University of Shimane

(55)    

(56)    Okayama Psychiatric Medical center

(57)    Prefectural University of Hiroshima

(58)    Yamaguchi Prefectural Hospital Organization

(59)    Yamaguchi Prefectural Industrial Technology Institute

(60)    Yamaguchi Prefectural University

(61)    Tokushima Prefecture Naruto Hospital

(62)    Ehime Prefectural University of Health Sciences

(63)    Kochi Prefectural Public University Corporation

(64)    Fukuoka Prefectural University

(65)    Fukuoka Women's University

(66)    Kyushu Dental University



(67)    Saga-Ken Medical Centre Koseikan

(68)    University of Nagasaki

(69)    Prefectural University of Kumamoto

(70)    Oita Prefectural College of Arts and Culture

(71)    Oita University of Nursing and Health Sciences

(72)    Miyazaki Prefectural Nursing University

(73)    Osaka City Hospital Organization

(74)    Osaka City University

(75)    Nagoya City University

(76)    Kyoto City Hospital Organization

(77)    Kyoto City University of Arts

(78)    Kyoto Municipal Institute of Industrial Technology and Culture

(79)    Yokohama City University

(80)    Kobe City Hospital Organization

(81)    Kobe City University of Foreign Studies

(82)    The University of Kitakyushu

(83)    Sapporo City University

(84)    Fukuoka City Hospital Organization

(85)    Hiroshima City Hospital Organization

(86)    Hiroshima City University

(87)    Shizuoka City Shizuoka Hospital



(88)    Sakai City Hospital

(89)    Okayama City General Medical Center.

c)    Ungeachtet der Anmerkung 5 zu Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA sind für die Zwecke des Kapitels 10 Beschaffungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom durch die Stellen unterhalb der Zentralregierung, die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA aufgeführt sind, und durch Kumamoto-shi erfasst. Die Schwellenwerte für die Beschaffungen sind in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA festgelegt.

Folgende Liste enthält zu Referenzzwecken die Stellen unterhalb der Zentralregierung, die Strom erzeugen, übertragen oder verteilen (Stand: 1. Februar 2018):

(1)    Hokkaido

(2)    Iwate-ken

(3)    Akita-ken

(4)    Yamagata-ken

(5)    Tochigi-ken

(6)    Gunma-ken

(7)    Tokyo-to

(8)    Kanagawa-ken

(9)    Niigata-ken



(10)    Toyama-ken

(11)    Yamanashi-ken

(12)    Nagano-ken

(13)    Mie-ken

(14)    Kyoto-fu

(15)    Hyogo-ken

(16)    Tottori-ken

(17)    Shimane-ken

(18)    Okayama-ken

(19)    Yamaguchi-ken

(20)    Tokushima-ken

(21)    Ehime-ken

(22)    Kochi-ken

(23)    Fukuoka-ken

(24)    Kumamoto-ken

(25)    Oita-ken

(26)    Miyazaki-ken

(27)    Yokohama-shi

(28)    Kitakyushu-shi



Anmerkung zu Absatz 1:

Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA und dieser Absatz beziehen sich auf alle Präfekturregierungen mit der Bezeichnung „To“, „Do“, „Fu“ oder „Ken“ und alle ernannten Städte mit der Bezeichnung „Shitei-toshi“, die vom japanischen Gesetz über die lokale Autonomie (Gesetz Nr. 67 von 1947) erfasst sind (Stand: 1. Februar 2018).

2.    Beschaffungen durch Kernstädte

Was Beschaffungen im Wege offener Ausschreibungen durch die Kernstädte Japans betrifft, so wird Anbietern aus der Europäischen Union eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die gebietsansässigen Anbietern gewährt wird; dies umfasst auch denselben Zugang zu möglicherweise bestehenden Überprüfungsverfahren, wie er gebietsansässigen Anbietern gewährt wird. Abgesehen von diesem Absatz gelten die Pflichten nach Kapitel 10 nicht für die Kernstädte Japans.

Anmerkungen zu Absatz 2:

a)    Der Ausdruck „Kernstadt“ bezeichnet eine Stadt im Sinne des Artikels 252-22 Absatz 1 des japanischen Gesetzes über lokale Autonomie (Gesetz Nr  67 von 1947).



b)    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „im Inland niedergelassener Anbieter“ einen Anbieter, der im Hinblick auf den Standort einer Niederlassung im Einklang mit Artikel 167-5-2 des Kabinettsbeschlusses zum japanischen Gesetz über lokale Autonomie (Kabinettsbeschluss Nr. 16 von 1947) die Kriterien erfüllt.

c)    Für von diesem Absatz erfasste Beschaffungen gelten dieselben Schwellenwerte und derselbe Geltungsbereich für Waren und Dienstleistungen wie für die Stellen, die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA einschließlich der Anmerkungen dazu aufgeführt sind. Aufträge zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit des Verkehrs stehen Anbietern aus der Europäischen Union erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens offen, frühestens jedoch am 6. Juli 2019.

d)    Dieser Absatz gilt nicht für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51).



e)    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Anbieter aus der Europäischen Union“ bei juristischen Personen eine juristische Person der Europäischen Union. Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person, die sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittlands oder Japans befindet oder von einer solchen Person kontrolliert wird, und würde diese Person von diesem Absatz erheblich profitieren und würde die Erreichung der Ziele des Kapitels 10 somit untergraben, so kann Japan diesem Anbieter die Vorteile dieses Absatzes verweigern. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 8.2 Buchstaben l bis n.

f)    Dieser Absatz hindert die Kernstädte Japans nicht daran, ihre strategischen Pläne aufzustellen, mit denen die Teilnahme örtlicher kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren gefördert werden soll.

3.    Beschaffungen im Zusammenhang mit Japans Anhang 3 zu Anlage I GPA (sonstige Stellen)

a)    Für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die Stellen in Gruppe B von Japans Anhang 3 zu Anlage I GPA gelten folgende Schwellenwerte:

i)    100 000 SZR für Waren



ii)    100 000 SZR für die in Japans Anhang 5 zu Anlage I GPA festgelegten Dienstleistungen, ausgenommen Architektur-, Ingenieur- und sonstige technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen

b)    Neben der Beschaffung durch die in Gruppe B von Japans Anhang 3 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen die Beschaffung der in Japans Anhängen 4 bis 6 zu Anlage I GPA aufgeführten Waren und Dienstleistungen durch die folgenden Stellen:

(1)    Agriculture, Forestry and Fisheries Credit Foundations

(2)    Information-technology Promotion Agency

(3)    Japan Community Health care Organization

(4)    National Agency for Automotive Safety and Victims' Aid

(5)    Organization for Environment Improvement around International Airport

(6)    Pharmaceutical and Medical Devices Agency



Anmerkung zu Absatz 3:

Für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die unter Buchstabe b genannten Stellen gelten die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte.

4.    Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit des Verkehrs

Beschaffungsverfahren von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit des Verkehrs durch die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen, die von Anmerkung 4 zu selbigem Anhang erfasst ist, sowie durch die in Japans Anhang 3 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen, die von Anmerkung 3 zu selbigem Anhang erfasst ist (Hokkaido Railway Company, Japan Freight Railway Company, Japan Railway Construction, Transport and Technology Agency, Shikoku Railway Company und Tokyo Metro Co., Ltd.), stehen Anbietern aus der Europäischen Union offen. Diese Verpflichtung tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder am 6. Juli 2019 in Kraft, je nachdem, welches Datum früher eintritt.



Für die Zwecke dieses Absatzes gelten für Beschaffungen durch die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen die in selbigem Anhang festgelegten Schwellenwerte, während der Schwellenwert für Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen und Architektur-, Ingenieur- und sonstige technische Dienstleistungen) durch die fünf im ersten Satz dieses Absatzes genannten Stellen 400 000 SZR beträgt.

5.    Dienstleistungen

Neben den in Japans Anhang 5 zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen gilt Kapitel 10 für die folgenden Dienstleistungen, die hier nach der CPC bestimmt sind:

a)    für Beschaffungen durch die in Japans Anhang 1 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen:

754        Telekommunikationsdienste

812        Dienstleistungen von Versicherungen (einschließlich

Rückversicherungen) und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

87201    Vermittlungsleistungen bezüglich Führungskräften

87202        Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal

87204        Überlassung von Haushaltshilfen

87205        Überlassung sonstiger kaufmännischer oder industrieller Arbeitskräfte

87206        Überlassung von Pflegepersonal



87209        Überlassung sonstigen Personals

87501        Portraitfotografieleistungen

87502        Werbefotografieleistungen u. Ä.

87503        Bewegungsfotografieleistungen

87505        Fotobearbeitungsleistungen

87506        Filmbearbeitungsleistungen außer für die Kino- und Fernsehfilmherstellung

87507        Dienstleistungen der Restauration, Reproduktion und des Retuschierens von Aufnahmen

87509        Sonstige fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen

87901        Dienstleistungen von Kreditauskunfteien

87902        Dienstleistungen von Inkassostellen

87903        Telefonauftragsdienstleistungen

87905        Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

87906        Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands

87907        Dienstleistungen bezüglich Produktdesign



b)    für Beschaffungen durch die in Japans Anhang 2 zu Anlage I GPA aufgeführten Stellen und Kumamoto-shi:

643        Getränkeausschankleistungen

83106

bis 83108        Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal

83203        Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Möbeln und Haushaltsgeräten

83204        Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Geräten für Sport, Freizeit und Erholung

83209        Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Gebrauchsgütern

86501        Allgemeine Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung

86502        Finanzberatungsleistungen (außer in Steuersachen)

86503        Marketing-Beratungsleistungen

86504        Personalberatungsleistungen

86505        Beratungsleistungen im Produktionsbereich

86509        Sonstige Unternehmensberatungsleistungen

______________

Anhang 14-A

Gesetze und sonstige Vorschriften der Vertragsparteien im Zusammenhang mit geografischen Angaben

Teil 1

Gesetze und sonstige Vorschriften der Europäischen Union

   Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007



   Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

   Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89



Teil 2

Gesetze und sonstige Vorschriften Japans

   Gesetz zur Sicherung der Steuer auf alkoholische Getränke und über Verbände der Branche alkoholischer Getränke (Gesetz Nr. 7 von 1953) und Bekanntmachung zur Einführung von Normen für geografische Angaben alkoholischer Getränke (Bekanntmachung der Nationalen Steuerbehörde Nr. 19 von 2015) auf der Grundlage dieses Gesetzes

   Gesetz zum Schutz der Namen bestimmter Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei und bestimmter Lebensmittel (Gesetz Nr. 84 von 2014)

Anhang 14-B

Liste geografischer Angaben 1

Teil 1

Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Abschnitt A

Europäische Union 2

Österreich

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Steirischer Kren

シュタイリッシャー・クレン

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Meerrettich]

Steirisches Kürbiskernöl

シュタイリッシェス・キュルビスケルネール

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Kürbiskernöl]

Tiroler Speck

ティローラー・シュペック

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Belgien

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Beurre d'Ardenne

ブール・ダルデンヌ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Butter]

Jambon d'Ardenne

ジャンボン・ダルデンヌ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Zypern

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Λουκούμι Γεροσκήπου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Loukoumi Geroskipou)

ルクミ・イェロスキプ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck [Süßwaren]



Tschechische Republik

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Žatecký chmel

ジャテツキー・フメル

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Hopfen]

Dänemark

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Danablu

ダナブル

Käse [Blauschimmelkäse]

Frankreich

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Brie de Meaux 3

ブリー・ド・モー

Käse [Weichkäse aus Kuhmilch]

Camembert de Normandie 4

カマンベール・ド・ノルマンディ

Käse [Weichkäse aus Kuhmilch]

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

カナール・ア・フォアグラ・ド・スゥドウエスト(シャロス、ガスコーニュ、ジェルス、ランド、ペリゴール、ケルシー)

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Entenfleisch und frische Leber]

Comté 5

コンテ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Emmental de Savoie 6

エメンタール・ド・サヴォワ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute Provence

ウィール・エサンスィエル・ド・ラヴァンド・ド・オート・プロヴァンス / エサンス・ド・ラヴァンド・ド・オート・プロヴァンス

Ätherische Öle

Huîtres Marennes Oléron

ウィートゥル・マレンヌ・オレロン

Fisch, Schalentiere und Muscheln, frisch und Erzeugnisse daraus [nicht verarbeitete Muscheln/Austern]

Jambon de Bayonne

ジャンボン・ド・バイヨンヌ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Pruneaux d'Agen / Pruneaux d'Agen mi-cuits

プルノー・ダジャン / プルノー・ダジャン・ミキュイ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [getrocknete Pflaumen]

Reblochon / Reblochon de Savoie

ルブロション / ルブロション・ド・サヴォワ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Roquefort 7

ロックフォール

Käse [Blauschimmelkäse aus Schafsmilch]



Deutschland

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Hopfen aus der Hallertau

ホップヘン・アウス・デア・ハラータウ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Hopfen]

Lübecker Marzipan

リューベッカー・マジパン

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck [Süßwaren]

Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste 8

ニュルンベルガー・ブラートブルスト / ニュルンベルガー・ローストブラートブルスト

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweinefleischzubereitung/Wurst]

Nürnberger Lebkuchen

ニュルンベルガー・レープクーヘン

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck [Kleingebäck]

Griechenland

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Φέτα

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Feta)

フェタ

Käse [Weichkäse aus verschiedenen Milcharten]

Ελιά Καλαμάτας

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Elia Kalamatas) 9

エリャ・カラマタス

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Tafeloliven]

Μαστίχα Χίου

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Masticha Chiou)

マスティハ・ヒウ

natürliche Gummis und Harze [natürliches Gummi]

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Sitia Lasithiou Kritis)

シティア・ラシティウ・クリティス

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Ungarn

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

セゲディ・サラーミ / セゲディ・テーリサラーミ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [sonstige Pökelfleischerzeugnisse/Salamis]



Italien

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Aceto Balsamico di Modena

アチェート・バルサミコ・ディ・モデナ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Weinessig]

Aceto balsamico tradizionale di Modena

アチェート・バルサミコ・トラディツィォナーレ・ディ・モデナ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Weinessig]

Asiago 10 / 11

アジアーゴ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Bresaola della Valtellina

ブレザオラ・デッラ・ヴァルテッリーナ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [trockengepökeltes Rindfleisch]

Fontina 12 / 13

フォンティーナ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Gorgonzola 14

ゴルゴンゾーラ

Käse [Blauschimmelkäse aus Kuhmilch]

Grana Padano 15 / 16

グラナ・パダーノ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

メーラ・アルト・アディジェ / スティロル・アプフェル

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Äpfel]

Mortadella Bologna 17

モルタデッラ・ボローニャ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweinefleischzubereitung/Wurst]

Mozzarella di Bufala Campana 18 / 19

モッツァレッラ・ディ・ブファーラ・カンパーナ

Käse [Weichkäse aus Büffelmilch]

Parmigiano Reggiano 20 / 21

パルミジャーノ・レッジャーノ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Pecorino Romano 22

ペコリーノ・ロマーノ

Käse [Hartkäse aus Schafsmilch]

Pecorino Toscano 23 / 24

ペコリーノ・トスカーノ

Käse [Hartkäse aus Schafsmilch]

Prosciutto di Parma 25

プロシュット・ディ・パルマ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [trockengepökeltes Schweinefleisch]

Prosciutto di San Daniele

プロシュット・ディ・サン・ダニエレ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [trockengepökeltes Schweinefleisch]

Prosciutto Toscano

プロシュット・トスカーノ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [trockengepökeltes Schweinefleisch]

Provolone Valpadana 26

プロヴォローネ・ヴァルパダーナ

Käse [Weichkäse aus Kuhmilch]

Taleggio 27

タレッジョ

Käse [Weichkäse aus Kuhmilch]

Zampone Modena

ザンポーネ・モデナ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweinefleischzubereitung]



Niederlande

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Edam Holland 28 / 29

エダム・ホラント

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Gouda Holland 30 / 31

ゴーダ・ホラント

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

Portugal

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Pêra Rocha do Oeste 32

ペラ・ロッシャ・ドゥ・オエステ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Birnen]

Queijo S. Jorge

ケイジョ・サン・ジョルジュ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]



Spanien

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Aceite del Bajo Aragón

アセイテ・デル・バホ・アラゴン

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Antequera

アンテケラ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Azafrán de la Mancha

アサフラン・デ・ラ・マンチャ

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Safran]

Baena

バエナ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Cítricos Valencianos / Cítrics Valencians 33

シトリコス・バレンシアノス / シトリックス ・バレンシアンス

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Orangen, Clementinen, Zitronen]

Guijuelo

ギフエロ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Idiazabal

イディアサバル

Käse [Hartkäse aus Schafsmilch]

Jabugo

ハブーゴ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel

ハモン・デ・テルエル / パレタ・デ・テルエル

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Jijona

ヒホナ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck [Süßwaren]

Mahón-Menorca

マオン・メノルカ

Käse [Hartkäse aus verschiedenen Milcharten]

Priego de Córdoba

プリエゴ・デ・コルドバ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Queso Manchego 34

ケソ・マンチェゴ

Käse [Hartkäse aus Schafsmilch]

Sierra de Cazorla

シエラ・デ・カソルラ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Sierra de Segura

シエラ・デ・セグラ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Sierra Mágina

シエラ・マヒナ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Siurana

シウラナ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

Turrón de Alicante

トゥロン・デ・アリカンテ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck [Süßwaren]



VEREINIGTES KÖNIGREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Scottish Farmed Salmon

スコティッシュ・ファームド・サーモン

Fisch, Schalentiere und Muscheln, frisch und Erzeugnisse daraus [Lachs]

West Country farmhouse Cheddar cheese 35

ウエスト・カントリー・ファームハウス・チェダー・チーズ

Käse [Hartkäse aus Kuhmilch]

White Stilton cheese / Blue Stilton cheese

ホワイト・ スティルトン・チーズ / ブルー・スティルトン・チーズ

Käse [Blauschimmelkäse aus Kuhmilch]



Abschnitt B

Japan 36

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

あおもりカシス

Aomori Cassis

Obst [schwarze Johannisbeere/schwarze Ribisel]

但馬牛 / 但馬ビーフ

Tajima Gyu / Tajima Beef

Frischfleisch [Rindfleisch]

神戸ビーフ / 神戸肉 / 神戸牛 / KOBE BEEF

Kobe Beef / Kobe Niku / Kobe Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

夕張メロン / YUBARI MELON

Yubari melon

Gemüse [Melonen]

八女伝統本玉露 / Traditional Authentic YAME GYOKURO

Yame Dentou Hongyokuro

Getränke, ausgenommen alkoholische Getränke [Teeblätter]

鹿児島の壺造り黒酢

Kagoshima no Tsubozukuri Kurozu

Würzmittel und Suppen [schwarzer Essig]

くまもと県産い草 /
KUMAMOTO-IGUSA /
KUMAMOTO-RUSH

Kumamoto Kensan Igusa

Sonstige Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (einschließlich Handelsgewächsen) [Binsen]

鳥取砂丘らっきょう / ふくべ砂丘らっきょう

Tottori Sakyu Rakkyo / Fukube Sakyu Rakkyo

Gemüse [Schalotten]

三輪素麺

Miwa Somen

Getreideerzeugnisse [ungekochte Somen-Fadennudeln]

市田柿 / ICHIDA GAKI

Ichida Gaki

Verarbeitetes Obst [getrocknete japanische Persimonen]

加賀丸いも / KAGAMARUIMO

Kaga Maruimo

Gemüse [japanische Yamswurzeln]

三島馬鈴薯 / MISHIMA BAREISHO

Mishima Bareisho

Gemüse [Kartoffeln/Erdäpfel]

下関ふく/ SHIMONOSEKI FUKU

Simonoseki Fuku

Fisch [Kugelfisch und Feilenfisch]

能登志賀ころ柿 / NOTO-SHIKA KOROGAKI

Noto Shika Korogaki

Verarbeitetes Obst [getrocknete japanische Persimonen]

十勝川西長いも/ TOKACHI KAWANISHI NAGAIMO

Tokachi Kawanishi Nagaimo

Gemüse [japanische Yamswurzeln]

十三湖産大和しじみ / JUSANKOSAN YAMATO SHIJIMI

Jusankosan Yamato Shijimi

Meeresfrüchte [Süßwassermuschel]

連島ごぼう/ TURAJIMA GOBOU

Tsurajima Gobou

Gemüse [Kletten]

特産松阪牛 / TOKUSAN MATSUSAKA USHI

Tokusan Matsusaka Ushi

Frischfleisch [Rindfleisch]

米沢牛 / YONEZAWAGYU

Yonezawa Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

西尾の抹茶 / Nishio Matcha

Nishio no Matcha

Getränke, ausgenommen alkoholische Getränke [zu Pulver vermahlener Grüntee]

前沢牛 / MAESAWA BEEF

Maesawa Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

くろさき茶豆

Kurosaki Chamame

Gemüse [Edamame (grüne Sojabohnen)]

東根さくらんぼ / Higashine Cherry

Higashine Sakuranbo

Obst [Kirschen]

みやぎサーモン / MIYAGI SALMON

Miyagi Salmon

Fisch [Silberlachs]

大館とんぶり

Odate Tonburi

Verarbeitetes Gemüse [verarbeitete Samen der Besen-Radmelde]

大分かぼす

Oita Kabosu

Obst [Kabosu (Zitrusfrüchte)]

すんき

Sunki

Verarbeitetes Gemüse [eingelegte Blätter der roten Rübe]

田子の浦しらす

Tagonoura Shirasu

Fisch [Breitling]

万願寺甘とう

Manganji Amatou

Gemüse [grüner Paprika]

飯沼栗

Iinuma Kuri

Obst [Kastanien]

紀州金山寺味噌

Kisyu Kinzanji Miso

Würzmittel und Suppen [Miso-Paste]

美東ごぼう

Mitou Gobou

Gemüse [Kletten]

木頭ゆず

Kitou Yuzu

Obst [Yuzu (Zitrusfrüchte)]

上庄さといも

Kamisho Satoimo

Gemüse [Taro]

琉球もろみ酢

Ryukyu Moromisu

Getränke, ausgenommen alkoholische Getränke [unraffinierter Sakeessig]

若狭小浜小鯛ささ漬

Wakasaobama Kodai Sasazuke

Verarbeiteter Fisch [Seebrasse, haltbar gemacht]

桜島小みかん

Sakurajima Komikan

Obst [Mandarinen (Zitrusfrüchte)]

岩手野田村荒海ホタテ

Iwatenodamura Araumi Hotate

Meeresfrüchte [Jakobsmuscheln]

奥飛騨山之村寒干大根

Okuhida Yamanomura Kanboshi Daikon

Verarbeitetes Gemüse [getrockneter Rettich]

八丁味噌

Hacho Miso

Würzmittel und Suppen [Miso-Paste]

堂上蜂屋柿

Dojo Hachiya Gaki

Verarbeitetes Obst [getrocknete japanische Persimonen]

小川原湖産大和しじみ / Lake Ogawara Brackish water clam

Ogawarako-san Yamato Shijimi

Meeresfrüchte [Süßwassermuschel]

入善ジャンボ西瓜 / NYUZEN JUMBO WATERMELON

Nyuzen Jumbo Suika

Gemüse [Wassermelonen]

香川小原紅早生みかん

Kagawa Obara Beniwase Mikan

Obst [Mandarinen (Zitrusfrüchte)]

宮崎牛 / Miyazaki Wagyu / Miyazaki Beef

Miyazaki Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

近江牛/ OMI BEEF

Omi Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

辺塚だいだい

Hetsuka Daidai

Obst [Zitrusfrüchte]

鹿児島黒牛 / KAGOSHIMA WAGYU

Kagoshima Kuroushi

Frischfleisch [Rindfleisch]



Teil 2

Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und andere alkoholische Getränke

Abschnitt A

Europäische Union 37



Österreich

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Inländerrum

インレンダールム

Spirituosen

Jägertee / Jagertee / Jagatee

イェーガーテー / ヤーガーテー / ヤーガテー

Spirituosen

Korn / Kornbrand 38

コルン / コルンブラント

Spirituosen

Belgien

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Genièvre / Jenever / Genever 39

ジェニエーヴル / ユネーフェル / ジュネフェル

Spirituosen

Korn / Kornbrand 40

コルン / コルンブラント

Spirituosen



Bulgarien

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Тракийска низина

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Trakijska nizina)

トラキイスカ・ニズィナ

Wein

Дунавска равнина

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Dunavska ravnina)

ドゥナフスカ・ラヴニナ

Wein

Zypern

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα / Zivania

ジヴァニア / ジヴァニア / ジヴァナ / ジヴァニア

Spirituosen

Κουμανδαρία

(Transliteration ins lateinische Alphabet: Commandaria)

クマンダリア

Wein

Ouzo / Ούζο 41

ウゾ / ウーゾ

Spirituosen



Tschechische Republik

Zu schützender Name

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Budějovické pivo

ブジェヨヴィツケー・ピヴォ

Bier

Budějovický měšťanský var

ブジェヨヴィツキー・ムニェシュチャンスキー・ヴァル

Bier

České pivo

チェスキー・ピヴォ

Bier

Českobudějovické pivo

チェスコブジェヨヴィツケー・ピヴォ

Bier



Finnland

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Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/ Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur

スオマライネン・マルヤリコーリ / スオマライネン・ヘデルマリコーリ / フィンスク・バールリコール / フィンスク・フルクトリコール / フィニッシュ・ベリー ・リキュール/ フィニッシュ・フルーツ・リキュール

Spirituosen

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

スオマライネン・ヴォトゥカ / フィンスク・ヴォトゥカ /

ウォッカ・オブ・フィンランド

Spirituosen



Frankreich

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Alsace / Vin d'Alsace

アルザス / ヴァン・ダルザス

Wein

Armagnac

アルマニャック

Spirituosen

Beaujolais

ボジョレー

Wein

Bergerac

ベルジュラック

Wein

Bordeaux

ボルドー

Wein

Bourgogne

ブルゴーニュ

Wein

Calvados 42

カルバドス

Spirituosen

Chablis

シャブリ

Wein

Champagne

シャンパーニュ

Wein

Châteauneuf-du-Pape

シャトーヌフ・デュ・パップ

Wein

Cognac / Eau-de-vie de Cognac / Eau-de-vie des Charentes 43

コニャック / オドゥビィ・ドゥ・コニャック / オドゥビィ・デ・シャラントゥ

Spirituosen

Corbières

コールビエール

Wein

Coteaux du Languedoc / Languedoc

コトー・デュ・ラングドック / ラングドック

Wein

Côtes de Provence

コート・ドゥ・プロヴァンス

Wein

Côtes du Rhône

コート・デュ・ローヌ

Wein

Côtes du Roussillon

コート・デュ・ルシヨン

Wein

Genièvre/Jenever/Genever 44

ジェニエーヴル / ユネーフェル / ジュネフェル

Spirituosen

Graves

グラーブ

Wein

Haut-Médoc

オーメドック

Wein

Margaux

マルゴー

Wein

Médoc

メドック

Wein

Minervois

ミネルヴォア

Wein

Pauillac

ポイヤック

Wein

Pays d'Oc

ペイドック

Wein

Pessac-Léognan

ペサック・レオニャン

Wein

Pomerol

ポムロール

Wein

Rhum de la Martinique

ラム・ドゥ・ラ・マルティニック

Spirituosen

Saint-Emilion

サンテミリオン

Wein

Saint Julien

サンジュリアン

Wein

Sancerre

サンセール

Wein

Saumur

ソミュール

Wein

Sauternes 45

ソーテルヌ

Wein

Val de Loire

ヴァル・ドゥ・ロワール

Wein



Deutschland

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Bayerisches Bier

バイエリッシェス・ビア

Bier

Franken

フランケン

Wein

Genièvre / Jenever / Genever 46

ジェニエーヴル / ユネーフェル / ジュネフェル

Spirituosen

Korn / Kornbrand 47

コルン / コルンブラント

Spirituosen

Mittelrhein

ミッテルライン

Wein

Mosel

モーゼル

Wein

Münchener Bier 48

ミュンヘナー・ビア

Bier

Rheingau

ラインガウ

Wein

Rheinhessen

ラインヘッセン

Wein



Griechenland

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Ρετσίνα Αττικής (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Attikis)

レツィーナ・アティキス

Wein

Σάμος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Samos)

サモス

Wein

Ouzo / Ούζο 49

ウゾ / ウーゾ

Spirituosen

Ungarn

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Békési Szilvapálinka

ベーケーシ・シルヴァパーリンカ

Spirituosen

Gönci barackpálinka

グンツィ・バラツクパーリンカ

Spirituosen

Kecskeméti Barackpálinka

ケチケメーティ・バラツクパーリンカ

Spirituosen

Szabolcsi Almapálinka

サボルチ・アルマパーリンカ

Spirituosen

Szatmári Szilvapálinka

サトマーリ・シルヴァパーリンカ

Spirituosen

Törkölypálinka

トゥルクゥイパーリンカ

Spirituosen

Újfehértói meggypálinka

ウーイフェヘールトーイ・メッジパーリンカ

Spirituosen

Tokaj / Tokaji

トカイ / トカイ

Wein

Irland

Zu schützender Name

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Irish Cream

アイリッシュ ・クリーム

Spirituosen

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

アイリッシュ・ウィスキー / イシュケ・バハー・エールナック / アイリッシュ・ウィスキー

Spirituosen



Italien

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Asti

アスティ

Wein

Barbaresco

バルバレスコ

Wein

Bardolino

バルドリーノ

Wein

Bardolino Superiore

バルドリーノ・スペリオーレ

Wein

Barolo

バローロ

Wein

Bolgheri / Bolgheri Sassicaia

ボルゲリ / ボルゲリ・サッシカイア

Wein

Brachetto d'Acqui / Acqui

ブラケット・ダクイ / アクイ

Wein

Brunello di Montalcino

ブルネッロ・ディ・モンタルチーノ

Wein

Campania

カンパーニア

Wein

Chianti

キアンティ

Wein

Chianti Classico

キアンティ・クラシコ

Wein

Conegliano - Prosecco / Conegliano Valdobbiadene - Prosecco / Valdobbiadene - Prosecco

コネリアーノ・プロセッコ / コネリアーノ・ヴァルドビアデーネ・プロセッコ /

ヴァルドビアデーネ・プロセッコ

Wein

Dolcetto d'Alba

ドルチェット・ダルバ

Wein

Franciacorta

フランチャコルタ

Wein

Grappa 50

グラッパ

Spirituosen

Lambrusco di Sorbara

ランブルスコ・ディ・ソルバーラ

Wein

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

ランブルスコ・グラスパロッサ・ディ・カステルヴェトロ

Wein

Marsala

マルサーラ

Wein

Montepulciano d’Abruzzo

モンテプルチャーノ・ダブルッツォ

Wein

Prosecco

プロセッコ

Wein

Sicilia

シチリア

Wein

Soave

ソアーヴェ

Wein

Toscana / Toscano

トスカーナ / トスカーノ

Wein

Valpolicella

ヴァルポリチェッラ

Wein

Vernaccia di San Gimignano

ヴェルナッチャ・ディ・サン

ジミニャーノ

Wein

Vino Nobile di Montepulciano

ヴィーノ・ノビレ・ディ・モンテプルチャーノ

Wein

Litauen

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Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

オリギナリ・リエトゥヴィシュカ・デクティネ / オリジナル・リトゥアニアン・ヴォトカ

Spirituosen



Niederlande

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Genièvre / Jenever / Genever 51

ジェニエーヴル / ユネーフェル / ジュネフェル

Spirituosen

Polen

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Polska Wódka / Polish vodka

ポルスカ・ヴトゥカ / ポーリッシュ・ヴォトカ

Spirituosen

Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

ハーバル・ヴォトカ・フロム・ザ・ノース・ポドラシエ・ロウランド・アロマタイズド・ウィズ・アン・エクストラクト・オブ・バイソン・グラス / ヴトゥカ・ジョウォーヴァ・ズ・ニジニ・プウノツノポダラスキエイ・アロマティゾヴァナ・エクストラクテム・ズ・トラヴィ・ジュブロヴェイ

Spirituosen



Portugal

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Alentejo

アレンテージョ

Wein

Bairrada

バイラーダ

Wein

Dão

ダン

Wein

Douro

ドウロ

Wein

Lisboa

リスボア

Wein

Madeira / Vinho da Madeira /

マデイラ /

Wein

Vin de Madère /

ヴィーニョ・ダ・マデイラ /

Madère /

ヴァン・ドゥ・マデール /

Madera /

マデール/マデーラ /

Madeira Wijn /

マデイラ・ウェイン /

Vino di Madera /

ヴィーノ・ディ・マデーラ /

Madeira Wein /

マデイラ・ヴァイン /

Madeira Wine

マデイラ・ワイン

Oporto / Port / Port Wine / Porto / Portvin / Portwein / Portwijn / vin de Porto / vinho do Porto 52

オーポルト/ ポート/ポート・ワイン/ポルト/ ポートヴィン/ ポルトヴァイン / ポルトウェイン / ヴァン・ドゥ・ポルト / ヴィーニョ・ド・ポルト

Wein

Tejo

テージョ

Wein

Vinho Verde

ヴィーニョ・ヴェルデ

Wein



Rumänien

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Cotești

コテシティ

Wein

Cotnari

コトナリ

Wein

Dealu Mare

デアル・マーレ

Wein

Murfatlar

ムルファトラール

Wein

Odobești

オドベシュティ

Wein

Panciu

パンチウ

Wein

Recaș

レカシュ

Wein

Slowakei

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Vinohradnícka oblasť Tokaj

ヴィノフラドニーツカ・オブラスティ・トカイ

Wein



Slowenien

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Vipavska dolina

ヴィパウスカ ・ドリナ

Wein

Spanien

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Alicante

アリカンテ

Wein

Bierzo

ビエルソ

Wein

Brandy de Jerez

ブランディ・デ・ヘレス

Spirituosen

Cataluña

カタルーニャ

Wein

Cava

カバ

Wein

Empordà

エンポルダー

Wein

Jerez / Xérès /Sherry

ヘレス / シェレス / シェリー

Wein

Jumilla

フミージャ

Wein

La Mancha

ラ・マンチャ

Wein

Málaga

マラガ

Wein

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

マンサニージャ・サンルーカル・デ・バラメーダ

Wein

Navarra

ナバーラ

Wein

Pacharán navarro

パチャラン・ナバーロ

Spirituosen

Penedès

ペネデス

Wein

Priorat

プリウラット

Wein

Rías Baixas

リアス・バイシャス

Wein

Ribera del Duero

リベラ・デル・ドゥエロ

Wein

Rioja

リオハ

Wein

Rueda

ルエダ

Wein

Somontano

ソモンターノ

Wein

Toro

トロ

Wein

Utiel-Requena

ウティエル・レケーナ

Wein

Valdepeñas

バルデペーニャス

Wein

Valencia

バレンシア

Wein



Schweden

Zu schützender Name

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Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Svensk Vodka / Swedish Vodka

スヴェンスク・ ヴォトカ / スウェディッシュ・ヴォトカ

Spirits

Vereinigtes Königreich

Zu schützender Name

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Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Scotch Whisky 53

スコッチ・ウィスキー

Spirituosen



Abschnitt B

Japan 54

Zu schützender Name

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壱岐

Iki

Spirituosen

球磨

Kuma

Spirituosen

琉球

Ryukyu

Spirituosen

薩摩

Satsuma

Spirituosen

白山

Hakusan

Seishu (Sake)

山梨

Yamanashi

Wein

日本酒

(Übersetzung ins Englische: Japanese Sake)

Nihonshu

Seishu (Sake)

山形

Yamagata

Seishu (Sake)

Anhang 23

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Europäische Union erinnert an die Verpflichtungen von Drittländern, die eine Zollunion mit der EU eingegangen sind, ihr jeweiliges Handelsregime an das der Europäischen Union anzugleichen, wobei einige dieser Länder verpflichtet sind, Präferenzhandelsabkommen mit Ländern abzuschließen, die Präferenzhandelsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben.

In diesem Zusammenhang halten die Vertragsparteien fest, dass Japan bereits mit einem der Länder, die eine Zollunion mit der Europäischen Union gebildet haben und deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse dieses Abkommens kommen, Verhandlungen aufgenommen hat mit dem Ziel, ein bilaterales Abkommen zur Einrichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 abzuschließen.

Die Europäische Union ersucht Japan, die Verhandlungen möglichst bald abzuschließen, damit die oben genannten Präferenzhandelsabkommen möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten können.

(1)

   Wenn eine geografische Angabe beispielsweise folgendermaßen lautet: „Szegedi téliszalámi/Szegedi szalámi“, bedeutet dies, dass beide Bezeichnungen zusammen verwendet werden können oder jede einzelne alleine.

(2)    Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in diesem Abschnitt sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel kategorisiert.
(3)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Brie“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Brie de Meaux“ wird nicht angestrebt.
(4)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Camembert“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Camembert de Normandie“ wird nicht angestrebt.
(5)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(6)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Emmental“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Emmental de Savoie“ wird nicht angestrebt.
(7)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(8)    Der Schutz der geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste“ nach diesem Abkommen wird für den zusammengesetzten Namen als geografische Angabe angestrebt, nicht für die einzelnen Begriffe.
(9)    Zur Klarstellung: Sortenbezeichnungen, die „Kalamata“ enthalten oder daraus bestehen, können weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, solange die Verbraucher nicht hinsichtlich der Art des Begriffs oder des genauen Ursprungs des Erzeugnisses irregeführt werden.
(10)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(11)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 1 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(12)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(13)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 1 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(14)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 1 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(15)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(16)        Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Grana“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Grana Padano“ wird nicht angestrebt.
(17)    Der Schutz der geografischen Angabe „Mortadella Bologna“ nach diesem Abkommen wird für den zusammengesetzten Namen als geografische Angabe angestrebt, nicht für die einzelnen Begriffe.
(18)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(19)    Zur Klarstellung: Der Schutz der einzelnen Bestandteile „Mozzarella“ und „Mozzarella di Bufala“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Mozzarella di Bufala Campana“ wird nicht angestrebt.
(20)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(21)

   Kapitel 14 Abschnitt B Unterabschnitt 3 berührt in keiner Weise das Recht einer Person, eine Marke in Japan zu verwenden oder eintragen zu lassen, die in Bezug auf Hartkäse die Bezeichnung „Parmesan“ enthält oder daraus besteht. Dies gilt nicht, wenn die Verwendung die Allgemeinheit hinsichtlich des Ursprungsorts der Ware irreführen würde.

(22)    Der Schutz der geografischen Angabe „Pecorino Romano“ nach diesem Abkommen wird für den zusammengesetzten Namen als geografische Angabe angestrebt, nicht für die einzelnen Begriffe.
(23)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(24)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Pecorino“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Pecorino Toscano“ wird nicht angestrebt.
(25)    Kapitel 14 Abschnitt B Unterabschnitt 3 gilt nicht für den Schutz dieser geografischen Angabe, sofern sie in Japan im Einklang mit den in Anhang 14-A aufgeführten japanischen Rechtsvorschriften eingetragen ist.
(26)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Provolone“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Provolone Valpadana“ wird nicht angestrebt.
(27)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(28)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(29)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Edam“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Edam Holland“ wird nicht angestrebt.
(30)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(31)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Gouda“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Gouda Holland“ wird nicht angestrebt.
(32)    Zur Klarstellung: Sortenbezeichnungen, die „Rocha“ enthalten oder daraus bestehen, können weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, solange die Verbraucher nicht hinsichtlich der Art des Begriffs oder des genauen Ursprungs des Erzeugnisses irregeführt werden.
(33)        Zur Klarstellung: Sortenbezeichnungen, die „Valencia“ enthalten oder daraus bestehen, können weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, solange die Verbraucher nicht hinsichtlich der Art des Begriffs oder des genauen Ursprungs des Erzeugnisses irregeführt werden.
(34)    Für diese geografische Angabe gilt Artikel 14.25 Absatz 5.
(35)    Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Cheddar“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „West Country farmhouse Cheddar cheese“ wird nicht angestrebt.
(36)    Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in diesem Abschnitt sind nach dem Gesetz zum Schutz der Namen bestimmter Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei und bestimmter Lebensmittel (Gesetz Nr. 84 von 2014) kategorisiert.
(37)    Die in diesem Abschnitt aufgeführten Waren sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates kategorisiert.
(38)    Erzeugnis Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft) oder Deutschlands.
(39)    Erzeugnis Belgiens, Deutschlands, Frankreichs oder der Niederlande.
(40)        Erzeugnis Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft) oder Deutschlands.
(41)    Erzeugnis Zyperns oder Griechenlands.
(42)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(43)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(44)    Erzeugnis Belgiens, Deutschlands, Frankreichs oder der Niederlande.
(45)    Vorherige Verwendungen dieser geografischen Angabe fallen unter die Ausnahme nach Artikel 24 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens, auf die in Artikel 14.29 Absatz 2 verwiesen wird.
(46)    Erzeugnis Belgiens, Deutschlands, Frankreichs oder der Niederlande.
(47)    Erzeugnis Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft) oder Deutschlands.
(48)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(49)    Erzeugnis Zyperns oder Griechenlands.
(50)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(51)    Erzeugnis Belgiens, Deutschlands, Frankreichs oder der Niederlande.
(52)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt. Teilweise fallen frühere Verwendungen dieser geografischen Angabe unter die Ausnahme nach Artikel 24 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens, auf die in Artikel 14.29 Absatz 2 verwiesen wird.
(53)    Die vorherige Verwendung dieser geografischen Angabe nach Artikel 14.29 Absatz 2 wurde am 16. Februar 2018 bestätigt.
(54)    Die in diesem Abschnitt aufgeführten Waren sind nach dem Gesetz zur Sicherung der Steuer auf alkoholische Getränke und über Verbände der Branche alkoholischer Getränke (Gesetz Nr. 7 von 1953) und nach der Bekanntmachung zur Einführung von Normen für geografische Angaben alkoholischer Getränke (Bekanntmachung der Nationalen Steuerbehörde Nr. 19 von 2015) auf der Grundlage dieses Gesetzes kategorisiert.