EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.4.2018
COM(2018) 177 final
2018/0086(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden „SGK-Änderung“) wurden das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex (SGK)) und die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) geändert, und es wurde – unter anderem – neu definiert, was unter einem „Kurzaufenthalt“ (kurzfristigen Aufenthalt) von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum zu verstehen ist. Seit dem 18. Oktober 2013 beträgt für Drittstaatsangehörige, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen wollen – unabhängig davon, ob sie ein Visum benötigen oder von der Visumpflicht befreit sind –, die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“. Im Vergleich zu der bis zum 18. Oktober 2013 geltenden Festlegung (drei Monate je Sechs-Monats-Zeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise) ist das neue Konzept insofern präziser, als die Aufenthaltsdauer in Tagen anstatt in Monaten angegeben wird. Außerdem wurde der Zusatz „ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise“, der viele Unsicherheiten und Fragen auslöste, gestrichen.
Mit der SGK-Änderung wurden alle erforderlichen Änderungen am Besitzstand der EU im Bereich Visa und Grenzen, also am SDÜ, am SGK, am Visakodex und an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, vorgenommen. Das Konzept des Kurzaufenthalts findet sich allerdings auch in von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen. Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die mit Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, Brasilien, Mauritius, St. Kitts und Nevis und den Seychellen geschlossen wurden, nehmen bei der Festlegung der Dauer des visumfreien Aufenthalts noch auf die alte Definition („drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise“) Bezug.
Am 16. Juli 2014 erließ die Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den oben genannten Ländern über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die der Rat am 9. Oktober 2014 annahm. Ziel war es, die in der SGK-Änderung enthaltene neue Definition des Kurzaufenthalts gegenüber diesen sieben Ländern umzusetzen. Außerdem lässt sich ein in den Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht in Tagen anstatt in Monaten festgelegter „Kurzaufenthalt“ auf elektronischem Wege bzw. durch IT-Systeme leichter überprüfen und berechnen; die entsprechende Definition ist somit besser geeignet für zentrale Grenzmanagementsysteme wie das vorgeschlagene Einreise-/Ausreisesystem (EES).
Im Anschluss an die Ermächtigung durch den Rat nahm die Kommission die Verhandlungen zur Änderung der Abkommen mit den sieben Ländern (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Brasilien, Mauritius, St. Kitts und Nevis und Seychellen) über die Befreiung von der Visumpflicht auf.
Die Verhandlungen mit Brasilien wurden am 31. Oktober 2017 mit der Paraphierung der Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten erfolgreich abgeschlossen. Beide Parteien kamen überein, neben anderen technischen Details (siehe unten) die neue Definition des „Kurzaufenthalts“ zu übernehmen, wobei alle Änderungen aus Sicht der Reisenden allerdings unbedeutend sind.
Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel der Abkommen Rechnung getragen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“) muss von beiden Vertragsparteien nach deren Verfahren genehmigt werden. Für die Union erfordert dies Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens.
Der vorliegende Beschluss wird dem Rat vorgelegt, damit dieser den Abschluss des Abkommens genehmigt.
Durch Übernahme der neuen Definition des Kurzaufenthalts gemäß der SGK-Änderung, die für eine eindeutige Auslegung des Begriffs „Kurzaufenthalt“ sorgt, gewährleistet das Abkommen die rechtliche Kohärenz sowie die Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten.
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.
Die Union ist nicht befugt, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht zu ändern, die die vier bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands, einschließlich der gemeinsamen Visumpolitik, assoziierten Länder binden würden. Um ein einheitliches Vorgehen und die Durchführung der Bestimmungen über die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu gewährleisten, wird dem Abkommen eine gemeinsame Erklärung beigefügt, der zufolge es wünschenswert wäre, wenn Brasilien einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz andererseits ihre bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht entsprechend ändern würden.
Der vorliegende Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit nach Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union durch eine vom Ratsvorsitz bestellte Person und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV fällt die Aushandlung von Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
Wenn die Europäische Union darüber hinaus Vertragspartei eines internationalen Abkommens ist, kann eine Änderung eines solchen Abkommens nicht von den Mitgliedstaaten selbst rechtlich umgesetzt werden. Daher muss die Europäische Union selbst tätig werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels – Änderung des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten – erforderliche Maß hinaus.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.
4. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, mit Brasilien Verhandlungen zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden in den Sitzungen der Gruppe „Visa“ über die Verhandlungsfortschritte informiert.
5.WEITERE ANGABEN
•Verhandlungsergebnis
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass das im Entwurf vorliegende Abkommen für die Union annehmbar ist.
Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a. Aufenthaltsdauer
Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines anderen amtlichen Passes sind, und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines anderen amtlichen Passes sind, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (anstatt für höchstens drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Die neue Definition wird in dem Abkommen durchgängig angewandt.
b. Schlussbestimmung – Aussetzung des Abkommens (Artikel 8 Absatz 4)
Mit dem Abkommen wird Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz wie folgt geändert: „Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.“ Durch Ergänzung des derzeitigen Wortlauts durch den Zusatz „und hebt die Aussetzung auf“ wird in dem Abkommen klargestellt, dass die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht aufgehoben wird, wenn die Gründe, die zu der Aussetzung geführt haben, hinfällig geworden sind. Diesbezüglich wird der Wortlaut des Abkommens mit der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten an den Wortlaut aller anderen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht angepasst, die die Union 2015 und 2016 unterzeichnet hat. Bei der am 14. Juni 2016 erfolgten Konsultation der Gruppe „Visa“ zu dieser Änderung erhob kein Mitgliedstaat Einwände dagegen.
c. Gemeinsame Erklärungen
Dem Abkommen sind zwei gemeinsame Erklärungen beigefügt, die Folgendes betreffen:
- die Abgrenzung des Zeitraums von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen und
- Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
e. Inkrafttreten
Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss des Ratifizierungsverfahrens mitgeteilt hat. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist und die Reisenden in der Lage sind, sich mit den Rechtsvorschriften vertraut zu machen und ihnen nachzukommen, bedarf es einer hinreichend langen Übergangsfrist. Nach Abschluss der Ratifizierung des Abkommens werden Reisende Kurzaufenthalte, deren Dauer noch vollständig nach der alten Definition berechnet wurde, auf der Grundlage des Sechs-Monats-Zeitraums beenden können, bevor die neue Definition des Kurzaufenthalts mit dem rückblickend zu berücksichtigenden Referenzzeitraum von 180 Tagen in Kraft tritt.
Alle anderen Bestimmungen des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten, einschließlich der Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich, bleiben vom Abkommen unberührt.
6.SCHLUSSFOLGERUNG
In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten zu genehmigen.
2018/0086 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten („Abkommen“) ausgehandelt.
(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/[…] des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet.
(3)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(4)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5)Das Abkommen sollte genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den11.4.2018
COM(2018) 177 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
ANHANG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN (im Folgenden „Brasilien“)
andererseits,
im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. April 2011 in Kraft trat,
IN KENNTNIS des Umstands, dass das Abkommen zur Zufriedenheit der Bürger der Vertragsparteien funktioniert, die Inhaber von Diplomatenpässen, Diplomatenpässen oder sonstigen amtlichen Pässen sind,
EINGEDENK DER TATSACHE, dass die in dem Abkommen enthaltene Definition des Kurzaufenthalts (drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) nicht präzise genug ist und insbesondere die Formulierung „Zeitpunkt der ersten Einreise“ Unsicherheiten und Fragen auslösen kann,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 horizontale Änderungen am „internen“ Besitzstand der EU im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen wurden und ein Kurzaufenthalt als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ definiert wurde,
EINGEDENK DER TATSACHE, dass das von der Europäischen Union einzurichtende Einreise-/Ausreisesystem eine einheitliche und eindeutige Definition des Kurzaufenthalts erfordert, die für alle Drittstaatsangehörigen gilt,
IN DEM WUNSCH, eine zügige Abfertigung der Reisenden an den Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien sicherzustellen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:
(1)In Artikel 1 werden die Wörter „höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums“ durch die Wörter „höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen“ ersetzt.
(2)Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bürger der Europäischen Union, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Brasiliens aufhalten.“
(3)Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Staatsangehörige Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.“
(4)In Artikel 4 Absatz 3 wird die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
(5)Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.“
Artikel 2
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.
Geschehen zu […] am […] […] zweitausendsiebzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Union
Für die Föderative Republik Brasilien
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Es ist wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits und Brasilien andererseits unverzüglich die bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens ändern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 des Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
________