Brüssel, den 23.3.2018

COM(2018) 149 final

2018/0074(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Fischereien in den westlichen Gewässern und den angrenzenden Gebieten sind sehr komplex, da Schiffe aus mindestens sieben Küstenstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, die eine Vielzahl unterschiedlicher Fanggeräte einsetzen, mit denen sie zahlreiche verschiedene Fisch- und Schalentierarten befischen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass viele der wichtigsten Grundfischbestände (d. h. der Bestände, die am oder in der Nähe des Meeresgrunds leben) in gemischten Fischereien gefangen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Fang bei jedem Einholen des Fanggeräts aus einer Mischung verschiedener Arten besteht. Die Fangzusammensetzung variiert je nach Art des eingesetzten Fanggeräts sowie nach Ort und Zeitpunkt des Einsatzes.

Für Schiffe, die einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) unterliegende Fischbestände befischen, bedeutet dies, dass sie ihre Fangtätigkeit einstellen müssten, sobald ihre Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist. Vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 (Grundverordnung) musste die Fangtätigkeit nicht eingestellt werden, wenn die Quote für diese Arten erschöpft war. Stattdessen konnten weiterhin andere Zielarten befischt werden, wodurch weiterhin auch die Arten gefangen wurden, für die die Quoten bereits ausgeschöpft waren, auch wenn diese Fänge nicht rechtmäßig angelandet werden konnten. Diese über die Quote hinaus getätigten Fänge mussten zurückgeworfen werden.

Wenn die in der Grundverordnung vorgesehene Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt ist, wird es nicht mehr zulässig sein, über die Quote hinausgehende Fänge zurückzuwerfen. Dementsprechend könnte es sein, dass Schiffe ihre Fangtätigkeiten bereits früh im Jahr einstellen müssen, und zwar sobald ihre Quote für den ersten Bestand erschöpft ist. Dieser erste Bestand würde dann zu einer sogenannten „Choke Species“, d. h. einer limitierenden Art, denn wenn die Quote für diesen Bestand ausgeschöpft ist, darf die Befischung anderer Bestände nicht fortgesetzt werden. Daher sollte bei der Festsetzung der TAC für die betreffenden Bestände berücksichtigt werden, dass einige Arten in gemischten Fischereien gemeinsam gefangen werden. Ein solcher Ansatz würde sich sowohl auf die Erhaltung als auch auf die Nutzung der Bestände positiv auswirken. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser Ansatz verfolgt.

Durch die Grundverordnung sollen die Probleme mit Überfischung und Rückwürfen wirksamer behoben werden als in früheren Rechtsvorschriften. Ohne zusätzliche Rechtsvorschriften könnte die Grundverordnung jedoch dazu führen, dass die Quoten in den gemischten Fischereien in den westlichen Gewässern nicht ausgeschöpft werden können. Darüber hinaus wären keine Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung möglich, wenn die Rückwurfpläne ausgelaufen sind.

In Anbetracht der Wechselwirkungen in den Grundfischereien der westlichen Gewässer ist es wünschenswert, die Fangmöglichkeiten anhand eines Modells der gemischten Fischereien festzulegen, welches aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Fortschritte nun verfügbar ist. Ein solcher Ansatz wäre auch mit dem Ökosystemansatz bei der Bestandsbewirtschaftung vereinbar. Der erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management wäre die Aufnahme aller relevanten Bestände in einen einheitlichen Bewirtschaftungsplan. Dieser würde Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einschließen (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand, sofern verfügbar), auf deren Grundlage die jährlichen TACs für diese Bestände festgesetzt würden. Dadurch könnten die TACs flexibel festgesetzt werden, was wiederum dazu beitragen könnte, die Probleme im Bereich der gemischten Fischereien zu beheben. Darüber hinaus enthielte der Plan Schutzmaßnahmen, durch die ein Rahmen für die Wiederherstellung von Beständen außerhalb sicherer biologischer Grenzen geschaffen würde.

Ziel dieses Vorschlags ist es, einen Bewirtschaftungsplan für die Grundfischbestände, einschließlich der Tiefseebestände, und deren Befischung in den westlichen Gewässern aufzustellen. Durch den Plan wird eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass diese gemäß den Grundsätzen des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) und des Ökosystemansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sowie des Vorsorgeprinzips bewirtschaftet werden. Zudem sorgt der Plan nicht nur für konstante Fangmöglichkeiten, sondern auch für eine Bewirtschaftung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Bestände, gemischte Fischereien und andere Faktoren des Ökosystems und der Umwelt. Darüber hinaus wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtert.

Bestände, die das Verhalten der Fischer bestimmen und wirtschaftlich wichtig sind, sollten entsprechend den Fmsy-Wertebereichen verwaltet werden. Folglich werden etwa 95 % der Anlandungen in den westlichen Gewässern nach Volumen entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag bewirtschaftet. Der Rest, d. h. Bestände, die überwiegend als Beifang gefangen werden, sollte nach dem Vorsorgeprinzip verwaltet werden.

Bei dem Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Dennoch würde er zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften der Union beitragen. Der Vorschlag soll die fünf bestehenden, durch getrennte Verordnungen, verabschiedeten Mehrjahrespläne für einzelne Arten ersetzen und alle Mehrjahrespläne für die verschiedenen Grundfischbestände in einer Verordnung zusammenfassen. Es handelt sich um die folgenden fünf bestehenden Pläne für Einzelarten:

1.Den Mehrjahresplan für den Heringsbestand im Gebiet westlich von Schottland und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (Verordnung (EG) Nr. 1300/2008);

2.den Mehrjahresplan für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (Verordnung (EG) Nr. 509/2007);

3.den Mehrjahresplan für Seezunge im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006);

4.den Wiederauffüllungsplan für den nördlichen Seehechtbestand (Verordnung (EG) Nr. 811/2004);

5.den Wiederauffüllungsplan für Seehecht und Kaisergranat auf der Iberischen Halbinsel (Verordnung (EG) Nr. 2166/2005).

Mit diesem neuen Ansatz könnten die Erhaltungsziele erreicht und gleichzeitig die Beschränkungen des Fischereiaufwands aufgehoben werden, sodass zahlreiche Berichts- und Kontrollpflichten wegfallen würden. Dies führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands.

Der Plan gilt für alle in den westlichen Gewässern tätigen Fischereifahrzeuge der Union unabhängig von ihrer Länge über alles, da dies den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und den Auswirkungen der Schiffe auf die betreffenden Bestände entspricht.

Die Grundverordnung enthält die ab dem 1. Januar 2014 geltenden GFP-Vorschriften, einschließlich Bestimmungen zu Mehrjahresplänen, durch die die Pflicht zur Anlandung TAC-regulierter Bestände und die sogenannte Regionalisierung geregelt werden. Diese Bestimmungen sind im Plan wie folgt wiedergegeben:

·Im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Grundverordnung handelt es sich um einen Plan für gemischte Fischereien, der in erster Linie auf dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags beruht.

·Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung sollten Mehrjahrespläne bezifferbare Vorgaben enthalten. Gemäß dem Plan werden die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechenden Zielwerte als vom ICES empfohlene Wertebereiche angegeben. Diese Wertebereiche lassen ein Höchstmaß an nachhaltiger ertragsbasierter Bewirtschaftung für diese Bestände zu, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit gewahrt bleibt. Diese Vorgaben werden durch Schutzbestimmungen ergänzt, die an einen Referenzpunkt für die Bestandserhaltung geknüpft werden. Für Bestände, für die sie zur Verfügung stehen, werden diese Referenzpunkte als Biomasse des Laicherbestands angegeben, die in der Regel im Rahmen einer Bewertung des ICES (Benchmarking) ermittelt wird. Auch bei bestimmten Funktionseinheiten für Kaisergranat werden solche Referenzpunkte – soweit verfügbar – als Abundanz angegeben. Liegt kein Gutachten zur Biomasse des Laicherbestands oder zur Abundanz vor, treten die Schutzbestimmungen in Kraft, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Zur Festlegung der Ziele, Vorgaben und Sicherheitsmechanismen des Plans und zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung wurde derselbe Ansatz verfolgt wie in der kürzlich verabschiedeten Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates 2 .

·Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung gilt die Pflicht zur Anlandung in den westlichen Gewässern ab 2015 für pelagische Arten, ab 2016 für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten sowie für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Zuteilung der TACs für Schiffe unter ihrer Flagge die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge und die Pflicht zur Anlandung aller Fänge zu berücksichtigen. Um dies zu erreichen, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen, wie das Zurückhalten gewisser Reserven von der verfügbaren nationalen TAC oder Quotentausch mit anderen Mitgliedstaaten.

·Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen unter anderem für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen vorlegen, wenn die Kommission ermächtigt ist, Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte zur Verwirklichung der Ziele eines Mehrjahresplans zu erlassen. Hierzu sieht der Plan eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Annahme von Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht zur Anlandung und bei besonderen Maßnahmen zur Erhaltung bestimmter Bestände vor.

Im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten des STECF, enthält der Plan keine jährliche Beschränkung des Fischereiaufwands (der Anzahl der Tage auf See). Die Mitgliedstaaten können jedoch auf nationaler Ebene Kapazitätsgrenzen festsetzen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag der Kommission steht im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen für das Fischereimanagement in den westlichen Gewässern:

·Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates1 werden der allgemeine Rahmen der GFP vorgegeben und die Situationen festgelegt, in denen das Europäische Parlament und der Rat Mehrjahrespläne verabschieden.

·Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren 3 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen, d. h. Vorschriften für die Fangzusammensetzung, Mindestmaschenöffnung, Mindestanlandegröße, Fangverbotszonen und Schonzeiten für bestimmte Fischereien. Zudem ist darin eine Beschränkung der Treibnetzfischerei festgelegt. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet und wird ersetzt werden, wenn der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 4 verabschiedet wird. 

·In den jährlichen Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den westlichen Gewässern werden die TACs für die betreffenden Bestände festgesetzt (die neueste und derzeit verbindliche Verordnung ist Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern 5 ).

·In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 6 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates“) sind die allgemeinen Anforderungen an die Kontrolle von Fischereien sowie besondere Anforderungen an die Kontrolle von Mehrjahresplänen festgelegt.

·Die Kommission schlägt vor, dynamische Referenzgrößen für FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Bestandserhaltung anzuwenden. Dieser Ansatz gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Derselbe Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Die Verordnung (EU) 2016/1139 sollte daher geändert werden.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

·Subsidiaritätsprinzip

Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze, d. h. auf Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.

·Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen wurden auf verschiedenen Ebenen abgehalten, darunter Interessenträger, Wissenschaftler, Öffentlichkeit (einschließlich öffentlicher Verwaltungen) und Kommissionsdienststellen. Daran schloss sich eine umfassende Bewertung an, die so ausgerichtet war, dass die ursprünglich zu behandelnden Aufgaben und Fragen von der Kommission vorgelegt wurden, die wichtigsten Beiträge aber in jeder Phase von Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen sowie von Interessenträgern kamen, die während des gesamten Verfahrens umfassend einbezogen wurden.

·Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger wurden im Rahmen von Konsultationen mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer und dem Beirat für die südwestlichen Gewässer gezielt konsultiert. Beiräte sind Organisationen von Interessenträgern, die im Rahmen der GFP-Reform aus dem Jahr 2002 eingerichtet wurden und die die Wirtschaft (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) mit anderen Interessengruppen wie Umwelt- und Verbraucherverbänden zusammenbringen. Beiräte sind nach Meeresbecken organisiert und die genannten Beiräte liefern Gutachten über die Fischereien in dem geografischen Gebiet, das von dem vorliegenden Vorschlag abgedeckt wird.

Vom 22. Mai bis zum 15. September 2015 wurde eine umfassende internetgestützte öffentliche Konsultation durchgeführt 7 . Insgesamt gingen 28 detaillierte Beiträge von Mitgliedstaaten, Beiräten, Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit ein. Die wichtigsten Ergebnisse lauten wie folgt:

·Das Hauptproblem bestand darin, dass die Bestände noch nicht auf MSY-Niveau befischt werden und daher die Industrie nicht in vollem Umfang von den Vorteilen einer nachhaltigen Fischerei profitieren kann und dass die derzeitigen Mehrjahrespläne nicht ausreichen, um die Bewirtschaftungsmaßnahme der neuen GFP zu nutzen.

·Die Europäische Union muss tätig werden - dies ist auch eine Verpflichtung aus dem Vertrag. Dies sollte jedoch in Zusammenarbeit mit dem Fischereisektor erfolgen.

·Es gibt eine starke Präferenz für einen mehrjährigen, proaktiven Ansatz anstelle eines jährlichen, reaktiven Ansatzes. Allerdings könnte ein reaktiver Ansatz erforderlich sein, wenn sich die Umstände ändern.

·Es bedarf eines transparenten und stabilen Rahmens zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags und eines Rechtsrahmens für die langfristige Umsetzung der Anlandeverpflichtung und des regionalen Konzepts für das Fischereimanagement. In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich breiter angelegt sein und Umweltziele umfassen sollte.

·Es sollte ein Rahmen für die Bewirtschaftung der wichtigsten Arten im Rahmen eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans geschaffen werden. Dieser sollte die Fangzusammensetzung und die Aufteilung der Quoten widerspiegeln und sich auf Erwägungen stützen, die mehrere Arten einbeziehen. Der Rahmen sollte nicht nur die wichtigsten Arten erfassen. Es sollte eine Kohärenz mit der geografischen Verteilung auf biologischer und auf Fischereiebene angestrebt werden.

·Was die Arten betrifft, die durch den Plan abgedeckt werden sollen, gab es eine klare Trennung zwischen Berufsorganisationen, die den Plan vor allem auf die Hauptarten der Fischereien fokussieren möchten, die durch die Rückwurfpläne von 2016 abgedeckt wurden (z. B. Kabeljau, Seehecht, Butte, Seeteufel), und den Nichtregierungsorganisationen, die möchten, dass der Plan ein breiteres Spektrum von Arten erfasst, die entweder als Hauptarten oder als Beifang gefangen werden.

·Das Fischereimanagement sollte den regionalen Besonderheiten und einer besseren Einbeziehung der Akteure Rechnung tragen. Es sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.

Parallel zu dieser öffentlichen Konsultation wurde eine gezielte Umfrage mit genaueren und technischen Fragen durchgeführt. Sie war an die Beiräte, die Behörden der Mitgliedstaaten, den PECH-Ausschuss des Europäischen Parlaments und den NAT-Ausschuss des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gerichtet.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen 

Die zur Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Arbeiten und Konsultationen wurden größtenteils von Wissenschaftlern durchgeführt, die unter dem Dach des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie der Bewertungsgruppe Meeresressourcen (Marine Resources Assessment Group, MRAG) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit der Kommission zusammenarbeiteten.

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der STECF, der ICES und die MRAG hatten eine Reihe von Bewertungen der derzeitigen Bewirtschaftungspläne für einzelne Arten vor der GFP-Reform durchgeführt. Darüber hinaus gibt es eine ständige wissenschaftliche Überprüfung der geltenden Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Die fünf bestehenden Bewirtschaftungspläne entsprechen weder den Anforderungen der GFP noch den Schlussfolgerungen der interinstitutionellen Task Force 8 und lassen es nicht zu, die Ziele der GFP zu erreichen. Die Überprüfungen der derzeitigen Mehrjahrespläne durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) 9 wurden wie folgt abgeschlossen:

·Was den Heringsbestand westlich von Schottland betrifft, so kam der ICES für 2015 zu folgendem Schluss: „Es gab keinen Vorsorgeplan für die kombinierten Bestände. Die kombinierte Bewertung von Hering in den Gebieten 6aN und von 6aS/7bc wurde 2015 durchgeführt. Die Bestände werden kombiniert, weil es nicht möglich ist, sie in kommerziellen Fängen oder Erhebungen zu trennen. 10

·Zum Plan für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (Verordnung (EG) Nr. 509/2007) erklärte der STECF im Jahr 2014, dass „die Beschränkung der TAC das einzige effektive Element des Plans ist“. Ferner kam der STECF zu folgendem Schluss: „Angesichts der Vielfalt der Arten in den Fischereien des Gebiets ist der STECF der Auffassung, dass eine effiziente Bewirtschaftung der Fischereien am besten durch die Entwicklung und Umsetzung eines regionalen, mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Fischerei erreicht werden kann“, da dadurch „die Bewirtschaftung effizienter gestaltet und Probleme in Bezug auf ein TAC-Ungleichgewicht vermieden werden können“. Hinsichtlich der Aufwandsbeschränkungen wies der STECF darauf hin, dass „der größte Teil des im westlichen Ärmelkanal eingesetzten Fischereiaufwands (in kW-Tagen Fischerei) nicht durch den Bewirtschaftungsplan für Seezunge geregelt wird“, und „der im Rahmen des Plans vorgeschriebene Aufwand für keine der Flotten restriktiv ist“. Wenn der Aufwand beschränkt wird, „ist es möglich, dass Schiffe wieder küstennahe fischen, wo die Kraftstoffkosten geringer sind und der Seezungenbestand größer ist. Wenn dies geschehen sollte, können die Fänge an untermaßigen Schollen durch verstärkten Fischereiaufwand in Aufwuchsgebieten auch zunehmen. 11 .

·Der Plan für Seezunge im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006) zielt auf den Wiederaufbau des Bestands ab, im Rahmen des Plans für die Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags wurde jedoch kein Zielwert festgelegt. Im Jahr 2011 wies der STECF darauf hin, dass der Plan „vorsieht, dass neue biologische Ziele festgelegt werden, sobald der Bestand wieder den Biomasse-Vorsorgewert erreicht hat 12 . Obwohl der Bestand dieses Ziel im Jahr 2010 erreicht hat, wurde keine Änderung vorgenommen.

·Im Plan für Nördlichen Seehecht (Verordnung (EG) Nr. 811/2004) gilt das Ziel als erreicht, wenn der Laicherbestand in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oberhalb sicherer biologischer Grenzen gehalten wird. Er ist daher nicht speziell auf das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags ausgerichtet. Darüber hinaus hat der ICES festgestellt, dass „der derzeitige Wiederauffüllungsplan (Verordnung (EG) Nr. 811/2004) auf Vorsorgereferenzpunkten beruht, die nicht länger angemessen sind 13 .

·Ähnliche Anmerkungen gelten für den Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat (Verordnung (EG) Nr. 2166/2005). Er ist nicht auf das Erreichen des MSY ausgerichtet und verwendet laut ICES „Vorsorgereferenzpunkte, die nicht mehr angemessen sind“. 2010 kam der STECF zu dem Ergebnis, dass „die von dem Plan erwartete Verringerung der F ab 2006 nicht erreicht wurde“‚ „während der regulierte Fischereiaufwand geschrumpft ist, ist der operative Aufwand (fanggewichteter Fischereiaufwand) gestiegen, da der Aufwand auf Fanggeräte übertragen wurde, die mit dem gleichen Aufwand mehr Seehecht fangen“ ‚ und „Fmsy dürfte bis zum vorgesehenen Termin 2015 nicht erreicht werden. Folglich werden die gesteckten Ziele mit dem Plan nicht erreicht“ 14 .

Auch einige andere Interessenträger kritisierten die Regelung der Tage auf See, da sie ihrer Meinung nach negative Auswirkungen hat und eher der Umwelt schadet als Fischbestände bewahrt, beispielsweise weil Schiffe mit einer begrenzten Anzahl an Fangtagen in Küstennähe fischen müssen, wo sich Jungfische vor allem aufhalten.

·Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung für einen Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde vor dem Hintergrund der neuen GFP und der Neufassung der Verordnungen mit technischen Maßnahmen vorgenommen. Die neue GFP enthält unter anderem eine neue Pflicht zur Anlandung, einen Zeitplan für das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) und den Grundsatz der Regionalisierung. Vor diesem Hintergrund lieferten mehrere Berichte, Untersuchungen und Verträge Informationen zu diesen Fragen. Den Hintergrund bilden dabei:

·die Reform der GFP;

·    die Auswirkungen der Einführung der Pflicht zur Anlandung;

·    die sozioökonomischen Dimensionen der GFP;

·    die Erarbeitung einer neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen;

·    Fragen im Zusammenhang mit gemischten Fischereien in der EU, einschließlich des Problems limitierender Arten;

·    Überlegungen zu den Bewirtschaftungsgebieten für die neuen Mehrjahrespläne;

·    Überlegungen zur Bewirtschaftung unter Rückgriff auf den MSY.

In der Folgenabschätzung wurden drei Legislativoptionen eingehend geprüft: Option 1 – Nutzung der bestehenden einschlägigen GFP-Vorschriften, Option 2 – Festlegung eines einzigen Mehrjahresplans für gemischte Fischereien, Option 3 – Ersetzung der bestehenden Pläne durch mehrere Mehrjahrespläne für gemischte Fischereien.

Option 1 spiegelt den Status quo wider, der den Problemen der Überfischung und ineffizienten Verwaltung nicht wirksam begegnet (siehe Abschnitte 1.4 und 3). Der Status quo beinhaltet genau die Probleme, die mit der Initiative angegangen werden sollen. Aufgrund der widersprüchlichen Bestimmungen, die somit in Kraft bleiben würden, werden mit dieser Option die spezifischen Ziele eindeutig nicht erreicht.

Option 2 würde einen Plan beinhalten, der alle westlichen Gewässer abdeckt. Bei dieser Option würde berücksichtigt, dass viele Mitgliedstaaten sowohl in nord- als auch in südwestlichen Gewässern fischen und dass mehrere Flotten in beiden Gewässern fischen.

Darüber hinaus würde ein einziger Plan es immer noch ermöglichen, gemeinsame Empfehlungen für spezifische Fischereien entweder in den nordwestlichen Gewässern oder in den südwestlichen Gewässern vorzulegen. Darüber hinaus werden die Vorschläge für die nord- und südwestlichen Gewässer demselben Modell folgen, wie im Mehrjahresplan für die Ostsee angenommen, welches durch den Mehrjahresplan für die Nordsee noch weiter angepasst werden wird.

Option 3 würde zwei Pläne beinhalten, die die nordwestlichen Gewässer bzw. die südwestlichen Gewässer abdecken. Der Unterschied zwischen dieser Option und Option 2 wäre somit, dass diese Option die derzeitige Regionalisierung widerspiegelt, da diese beiden Gebiete von den Beiräten für die nordwestlichen Gewässer bzw. dem Beirat für die südwestlichen Gewässer abgedeckt werden. Es handelt sich um die Gebiete, die von der Gruppe der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer und der Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer genutzt wurden, um eine gemeinsame Empfehlung für die Rückwurfpläne zu erstellen.

Zwei Pläne würden dabei als natürliche Verlängerung der Arbeiten dienen, die im Rahmen der Rückwurfpläne durch die Bewertung der Bewirtschaftungsanforderungen in den Fischereien durchgeführt wurden, um die Ziele der GFP (d. h. Umsetzung der Pflicht zur Anlandung und Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags) zu erreichen.

Während sowohl die Optionen 2 und 3 besser als die Basisoption 1 abschnitten, zeigten die vorausgegangenen Analysen, dass Option 2: Ein einheitlicher Mehrjahresplan für alle westlichen Gewässer anhand folgender Kriterien am besten abschneidet:

·Wirksamkeit und Effizienz;

·Verringerung des Verwaltungsaufwands;

·Verwirklichung der wichtigsten Ziele der GFP;

·Schaffung eines Verwaltungsrahmens, der Stabilität und Vorhersagbarkeit erleichtert.

Darüber hinaus wird ein einheitlicher Bewirtschaftungsplan den Rechtsrahmen vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Industrie verringern.

·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Auch wenn dieser Plan nicht in Zusammenhang mit REFIT steht, führt er zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, da fünf Verordnungen aufgehoben und in diesem Plan zusammengefasst werden. Darüber hinaus würde die komplexe Regelung der Tage auf See abgeschafft, deren Verwaltung und Kontrolle zusätzliche administrative Ressourcen erforderte.

Im gegenwärtigen System werden Unternehmen und insbesondere KMU erhebliche wirtschaftliche Kosten auferlegt; diese Verluste entstehen durch komplexe Vorschriften und werden künftig vermieden (unmittelbarer Nutzen der Vereinfachung). Eine nachhaltige Bewirtschaftung wird zu höherer Rentabilität und somit zu einer verbesserten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Fischer werden flexibler entscheiden können, wo und wann sie fischen. Die Abschaffung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand für die Fischwirtschaft, einschließlich der aufwendigen Berichterstattung, sondern auch den Aufwand für die nationalen Verwaltungen bei der Weiterverarbeitung und Überwachung dieser Berichte.

Der in der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates festgelegte Bewirtschaftungsplan für Hering westlich von Schottland würde aufgehoben. Der Plan ist aufgrund der veränderten wissenschaftlichen Einschätzung der betroffenen Bestände überholt.

·Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In dem Plan ist eine regelmäßige Bewertung der Auswirkungen auf die betreffenden Bestände auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten vorgesehen. Dabei ist es entscheidend, einen geeigneten Zeitraum für eine solche Bewertung festzulegen. Der Zeitraum muss so bemessen sein, dass regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Zudem sollte die Arbeitsweise wissenschaftlicher Einrichtungen, einschließlich ihres regelmäßigen Benchmarkings, berücksichtigt werden. In letzter Zeit war es aufgrund unzureichender zu bewertender Daten oder Entwicklungen nicht möglich, wissenschaftliche Gutachten vorzulegen, wenn sich die Bewertung auf einen Zeitraum von drei Jahren bezog. Daher sollte der Plan alle fünf Jahre bewertet werden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die regelmäßige Bewertung der Auswirkungen des Plans die Gesetzgeber nicht daran hindert, den Plan anzupassen, wenn dies aufgrund neuer Entwicklungen erforderlich wird.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, Fischereiressourcen zu erhalten, sowie mit besonderer Berücksichtigung der Artikel 9 und 10 der Grundverordnung und der darin enthaltenen Forderung nach Mehrjahresplänen werden die wesentlichen Elemente des Plans wie folgt definiert:

·Der Plan umfasst Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern und die Fischereien, die diese Bestände befischen. Der Plan erstreckt sich auch auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung und technische Maßnahmen für alle Bestände und Fischereien, die diese Bestände in den westlichen Gewässern befischen.

·Die Ziele und Vorgaben sind auf das Erreichen einer fischereilichen Sterblichkeit ausgerichtet, die mit dem Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist. Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung sollten die Vorgaben bezifferbar sein. Die vorgeschlagenen Vorgaben werden als Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit um den FMSY herum angegeben, wie vom ICES empfohlen. Innerhalb dieser FMSY-Wertebereiche ist eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich. Zudem können durch die Angabe von Bereichen Anpassungen aufgrund von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter vorgenommen werden, während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt.

·Die in dem Plan enthaltenen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die in Tonnen Biomasse des Laicherbestands oder als Abundanz in Zahlen angegeben werden, werden vom ICES in der Regel im Rahmen des Benchmarkings festgelegt. Liegt kein Gutachten zur Biomasse des Laicherbestands oder zur Abundanz vor, sollten Maßnahmen ergriffen werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.

·Sicherheitsmechanismen und besondere Erhaltungsmaßnahmen sind mit Referenzpunkten für die Bestandserhaltung verknüpft. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass einer der betreffenden Bestände unterhalb dieser Größe liegt, sollte die TAC für diesen Bestand gekürzt werden. Diese Maßnahme kann bei Bedarf um andere Maßnahmen ergänzt werden, z. B. technische Maßnahmen, Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

·Im Rahmen der Regionalisierung müssen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung erlassen werden, die für die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung erforderlich sind. Sie werden darüber hinaus im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten eine Rechtsgrundlage für mögliche künftige Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten oder Geringfügigkeit bieten.-

2018/0074 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischbestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Ostsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(2)Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 enthält die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union. Die GFP hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 beizutragen.

(4)Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(5)Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

(6)Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte dieser Mehrjahresplan Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Schutzmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.

(7)Der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ bezieht sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden.

(8)Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Mehrjahresplans fallenden Bestände einholen. Zu diesem Zweck schließt sie Vereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ab. Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollten sich auf diesen Mehrjahresplan stützen und insbesondere FMSY-Wertebereiche und Referenzpunkte für die Biomasse ausweisen (d. h. MSY Btrigger und Blim). Diese Werte sollten in den einschlägigen Bestandsgutachten und gegebenenfalls in allen anderen öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, einschließlich beispielsweise in ICES-Gutachten für gemischte Fischereien.

(9)Mit den Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 18 ‚ (EG) Nr. 2166/2005 19 ‚ (EG) Nr. 388/2006 20 ‚ (EG) Nr. 509/2007 21 ‚ (EG) Nr. 1300/2008 22 und (EG) Nr. 1342/2008 23  des Rates wurden die Vorschriften für die Nutzung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

(10)Darüber hinaus sollte ein solcher Mehrjahresplan für Grundfischbestände und ihre Fischereien in den westlichen Gewässern gelten, die die nordwestlichen und die südwestlichen Gewässer umfassen. Es handelt sich um Rundfische, Plattfische, Knorpelfische und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die in der Wassersäule oder in der Nähe des Bodens leben.

(11)Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auch für diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer gelten. Darüber hinaus müssen für Bestände in den westlichen Gewässern, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Ziele und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festgelegt werden, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, um den Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne so zu erweitern, dass sie auch die westlichen Gewässer abdecken.

(12)Der geografische Anwendungsbereich des Mehrjahresplans sollte sich nach der in den neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES angegebenen geografischen Verteilung der Bestände richten. Wenn bessere wissenschaftliche Daten vorliegen oder die Bestände wandern, könnte es erforderlich werden, die in dem Mehrjahresplan angegebene geografische Verteilung der Bestände anzupassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Mehrjahresplan angegebenen geografischen Verteilung der Bestände zu erlassen, wenn die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat.

(13)Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, und mit der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so sollte sich die Union in jeder Weise um gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung solcher Bestände bemühen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

(14)Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der GFP-Ziele beizutragen, insbesondere dazu, bei den Zielbeständen den MSY zu erreichen und beizubehalten, die Anlandeverpflichtung für Grundfischbestände, für die Fangbeschränkungen gelten, umzusetzen, und unter Berücksichtigung von Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen zu sichern, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) sowie die Ziele der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu erreichen. Diese Verordnung sollte auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.

(15)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Ziel festgesetzt werden und den in den Mehrjahresplänen festgelegten Zielen‚ Fristen und Margen entsprechen.

(16)Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (d. h. FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche sollten vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES), insbesondere in seinen periodischen Fanggutachten, berechnet werden. Auf der Grundlage dieses Plans sollten die Wertebereiche eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken 24 . Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher dem Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr, dividiert durch MSY Btrigger entspricht. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

(17)Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine Obergrenze des Wertebereichs für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.

(18)Für Bestände, für die Zielwerte in Bezug auf den MSY vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die für Fischbestände als Auslösegröße der Biomasse des Laicherbestands und für Kaisergranat als Auslösegröße der Abundanz ausgedrückt werden.

(19)Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch alle weiteren Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(20)Es sollte möglich sein, die TACs für Kaisergranat in den westlichen Gewässern als Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen festzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.

(21)Im Hinblick auf die Anwendung eines regionalen Konzepts für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, technische Maßnahmen für alle Bestände in den westlichen Gewässern zu ergreifen.

(22)Wenn der Rat im Rahmen der Fangmöglichkeiten für einen bestimmten Bestand erhebliche Auswirkungen der Freizeitfischerei berücksichtigt, sollte er in der Lage sein, eine TAC für gewerbliche Fänge festzusetzen, bei der das Volumen der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, und/oder andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei, wie z. B. Fangbegrenzungen und Schonzeiten, zu erlassen.

(23)Um der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiter spezifiziert werden.

(24)Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(25)In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Der Plan sollte vor dem .... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Es ist auch der Mindestzeitraum, den wissenschaftliche Einrichtungen vorgeben.

(26)Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 25 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(27)Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, als für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 in Betracht kommend gelten können.

(28)Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die FMSY-Wertebereiche und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung gewährleistet, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden. Die Verordnung (EU) 2016/1139 27 sollte daher geändert werden.

(29)Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates sollten aufgehoben werden.

(30)Die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans wurden vor seiner Fertigstellung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

1.Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden der „Plan“) für die folgenden Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in angrenzenden Gewässern erstellt:

(1)Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) in den Untergebieten 1, 2, 4, 6-8, 10 und 14 und in den Divisionen 3a, 5a-b, 9a und 12b;

(2)Kaiserbarsch (Beryx spp.) im Nordostatlantik;

(3)Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) in Division 5b, Untergebiete 6 und 7;

(4)Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d-h;

(5)Kabeljau (Gadus morhua) in Division 7a;

(6)Kabeljau (Gadus morhua) in den Divisionen 7e-k;

(7)Butte (Lepidorhombus spp.) in den Divisionen 4a und 6a;

(8)Butte (Lepidorhombus spp.) in Division 6b;

(9)Butte (Lepidorhombus spp.) in den Divisionen 7b-k 8a-b und 8d;

(10)Butte (Lepidorhombus spp.) in den Divisionen 8c und 9a;

(11)Seeteufel (Lepidorhombus spp.) in den Divisionen 7b-k 8a-b und 8d;

(12)Seeteufel (Lepidorhombus spp.) in den Divisionen 8c und 9a;

(13)Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in Division 6b;

(14)Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in Division 7a;

(15)Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den Divisionen 7b-k;

(16)Wittling (Merlangius merlangus) in den Divisionen 7b, 7c und 7e-k;

(17)Wittling (Merlangius merlangus) im Untergebiet 8 und in der Division 9a;

(18)Seehecht (Merluccius merluccius) in den Untergebieten 4, 6 und 7 und den Divisionen 3a, 8a-b und 8d;

(19)Seehecht (Merluccius merluccius) in den Divisionen 8c und 9a;

(20)Blauleng (Molva dyptergia) in Division 5b und den Untergebieten 6 und 7;

(21)Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im Untergebiet 6 und der Division 5b:

in North Minch (FU 11);

in South Minch (FU 12);

in Firth of Clyde (FU 13);

in Division VIa, außerhalb der Funktionseinheiten (westlich von Schottland);

(22)Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im Untergebiet 7:

in der Irischen See Ost (FU 14);

in der Irischen See West (FU 15);

in Porcupine Bank (FU 16);

in den Aran Fanggründen (FU 17);

in der Irischen See (FU 19);

in der Keltischen See (FU 20-21);

im Kanal von Bristol (FU 22);

Im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der Funktionseinheiten (südliche Keltische See, südwestlich von Irland);

(23)Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e:

im südlichen Golf von Biskaya (FU 25);

(24)Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den Untergebieten 9 und 10 und CECAF 34.1.1:

in Westgalicien (FU 26-27);

in iberischen Gewässern (FU 28-29);

im Golf von Cadiz (FU 30);

(25)Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in Untergebiet 9;

(26)Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in Untergebiet 10;

(27)Scholle (Pleuronectes platessa) in Division 7d;

(28)Scholle (Pleuronectes platessa) in Division 7e;

(29)Pollack (Pollachius pollachius) in Untergebiet 7;

(30)Seezunge (Solea solea) in Untergebiet 5, Division 6b und den Untergebieten 12 und 14;

(31)Seezunge (Solea solea) in den Divisionen 7b und 7c;

(32)Seezunge (Solea solea) in Division 7d;

(33)Seezunge (Solea solea) in Division 7e;

(34)Seezunge (Solea solea) in den Divisionen 7f und 7g;

(35)Seezunge (Solea solea) in den Divisionen 7h, 7j und 7k;

(36)Seezunge (Solea solea) in den Divisionen 8a und 8b;

(37)Seezunge (Solea solea) in den Divisionen 8c und 9a.

Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Bestände geändert hat, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die vorstehend genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen. Mit solchen Anpassungen dürfen die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert werden.

2.Ist die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung, dass die Liste der Bestände in Absatz 1 Unterabsatz 1 geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

3.In Bezug auf die in Absatz 1 genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.

4.Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 aufgelisteten Bestände gefangen werden. Werden jedoch in anderen Rechtsakten der Union‚ mit denen Mehrjahrespläne aufgestellt werden, FMSY-Wertebereiche und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt, so sind diese Wertebereiche und Schutzmaßnahmen anzuwenden.

5.Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer für alle Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt.

6.Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 8 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates. Zudem bezeichnet der Ausdruck:

(1)„westliche Gewässer“ die nordwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 5 (außer 5a und nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7) und die südwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln));

(2)„FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

(3)„MSY Flower“ die Untergrenze des FMSY-Wertebereichs;

(4)„MSY Fupper“ die Obergrenze des FMSY-Wertebereichs;

(5)„FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;

(6)„unterer FMSY-Wertebereich“ den Bereich zwischen MSY Flower und dem FMSY-Punkt;

(7)„oberer FMSY-Wertebereich“ den Bereich zwischen dem FMSY-Punkt und MSY Fupper;

(8)„Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

(9)„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands - oder im Fall von Kaisergranat für die Abundanz - der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegeben ist und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.


KAPITEL II
ZIELE

Artikel 3
Ziele

1.    Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

2.    Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

3.    Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist, und den Zielen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates.

4.    Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

a)sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, und

b)zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.

5.    Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen, die vorliegen, ergriffen. Liegen keine ausreichenden Daten vor, so ist ein vergleichbarer Erhaltungszustand der betreffenden Bestände anzustreben.

KAPITEL III
VORGABEN

Artikel 4
Zielwerte

1.    Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den in Artikel 2 definierten FMSY-Wertebereichen muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb der FMSY-Wertebereiche liegen.

2.    Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.

3.    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für einen Bestand diese Fangmöglichkeiten innerhalb des unteren FMSY-Wertebereichs fest, der zu diesem Zeitpunkt für den Bestand verfügbar ist.

4.    Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten so festgesetzt werden, dass sie unterhalb der FMSY-Wertebereiche liegen.

5.    Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand in Übereinstimmung mit dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren oberen FMSY-Wertebereich für diesen Bestand festgesetzt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand über dem MSY Btrigger liegt,

a)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

6.    Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, weniger als 5 % beträgt.

Artikel 5
Bewirtschaftung von Beifangbeständen

1.Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände, einschließlich etwaiger Fangmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und entsprechen den in Artikel 3 festgelegten Zielen.

2.Diese Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen.

3.Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 trägt die Bewirtschaftung der gemischten Fischereien in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände der Schwierigkeit Rechnung, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere in Fällen, in denen dies zu einer vorzeitigen Schließung der Fischerei führt.

KAPITEL IV
SICHERHEITSMECHANISMEN

Artikel 6
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:

a)    MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)    Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.

Artikel 7
Schutzmaßnahmen

1.    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.

2.    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands - und bei Kaisergranat die Abundanz - eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

3.    Abhilfemaßnahmen gemäß vorliegendem Artikel können sein:

a)    Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)    Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung.

4.    Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands bzw. bei Kaisergranat die Abundanz unterhalb der Werte gemäß Artikel 6 liegt.


KAPITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 8
Technische Maßnahmen

1.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf folgende technische Maßnahmen zu ergänzen:

(a)    Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

(b)Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

(c)Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem, und

(d)Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, zum Schutz von jungen Meerestieren.

2.    Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.


KAPITEL VI
FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 9
Fangmöglichkeiten

1.    Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die ihnen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verfügung stehen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Fangzusammensetzung der Schiffe, die sich an gemischten Fischereien beteiligen.

2.    Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 tauschen.

3.    Unbeschadet des Artikels 7 kann die zulässige Gesamtfangmenge für den Kaisergranatbestand in den westlichen Gewässern die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.

4.    Zeigen wissenschaftliche Gutachten, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, kann der Rat dieser Rechnung tragen und bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei einschränken, um die angestrebte fischereiliche Sterblichkeit insgesamt nicht zu überschreiten.


KAPITEL VII
BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 10
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer

Für alle Bestände im den westlichen Gewässern, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detailliertere Angaben zu der Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.


KAPITEL VIII
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 11
Fanggenehmigungen und Kapazitätsobergrenzen

1.    Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten ICES-Gebiete erteilt jeder Mitgliedstaat Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates für Schiffe unter seiner Flagge, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. Bei solchen Fanggenehmigungen können die Mitgliedstaaten auch die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität solcher Schiffe mit einem bestimmten Fanggerät beschränken.

2.    Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.



KAPITEL IX
BEWIRTSCHAFTUNG VON BESTÄNDEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Artikel 12
Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse für die Union und Drittländer

1. Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, und mit der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise um gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung solcher Bestände, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

2. Im Rahmen der gemeinsamen Bestandsverwaltung mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten mit Drittländern austauschen.

KAPITEL X
REGIONALISIERUNG

Artikel 13
Regionale Zusammenarbeit

1.    Für die in den Artikeln 8 und 10 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2.    Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

3.    Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 8 und 10 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.



KAPITEL XI
BEWERTUNG UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 14
Bewertung des Plans

Bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, für die diese Verordnung gilt, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung

1.    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegten Grundsätzen 28 .

5.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1 und den Artikeln 8 und 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL XII
UNTERSTÜTZUNG AUS DEM EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS

Artikel 16
Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

KAPITEL XIII
ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNG (EG) 2016/1139

Artikel 17
Änderungen der Verordnung (EG) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

(1) „pelagische Bestände“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

(2) „FMSY-Wertebereich“ eine Wertespanne, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben ist, insbesondere in den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und die besagt, dass alle Werte für die fischereiliche Sterblichkeit, die innerhalb dieses Bereichs liegen, bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und bestehender durchschnittlicher Umweltbedingungen langfristig zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Wertebereich wird so festgelegt, dass der langfristige Ertrag um nicht mehr als 5 % gegenüber dem höchstmöglichen Dauerertrag verringert wird. Der Wertebereich ist gedeckelt, damit die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

(3) „MSY Flower“ die Untergrenze des FMSY-Wertebereichs;

(4) „MSY Fupper“ die Obergrenze des FMSY-Wertebereichs;

(5) „FMSY-Punkt“ den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und aktueller Umweltbedingungen langfristig den höchsten Ertrag ermöglicht;

(6) „Unterer FMSY-Wertebereich“ den Bereich zwischen MSY Flower und dem FMSY-Punkt;

(7) „Oberer FMSY-Wertebereich“ den Bereich zwischen dem FMSY-Punkt und MSY Fupper;

(8) „Blim“ den Referenzpunkt der Bestandsgröße, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere des ICES) enthalten ist und der den Wert angibt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert ist;

„MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten - insbesondere des ICES - angegeben ist, und bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

(10) „betroffene Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.“

2.    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4
Zielwerte

1.    Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den in Artikel 2 definierten FMSY-Wertebereichen muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb der FMSY-Wertebereiche liegen.

2.    Die FMSY-Wertebereiche werden auf der Grundlage dieses Plans beim ICES angefragt.

3.    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für einen Bestand diese Fangmöglichkeiten innerhalb des unteren FMSY-Wertebereichs fest, der zu diesem Zeitpunkt für den Bestand verfügbar ist.

4.    Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten so festgesetzt werden, dass sie unterhalb der FMSY-Wertebereiche liegen.

5.    Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand in Übereinstimmung mit dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren oberen FMSY-Wertebereich für diesen Bestand festgesetzt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand über dem MSY Btrigger liegt:

a)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

6.    Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, weniger als 5 % beträgt.

3.    In Kapitel III wird nach Artikel 4 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Folgende Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zum Schutz der vollen Reproduktionskapazität der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden vom ICES auf der Grundlage dieses Plans angefordert:

a)    MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)    Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.“

4.    Artikel 5 erhält folgende Fassung: 

„Artikel 5
Schutzmaßnahmen

1.    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände für ein bestimmtes Jahr unter MSY     liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 auf ein Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse unter den oberen FMSY-Wertebereich gebracht wird.

2.    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

3.    Abhilfemaßnahmen gemäß vorliegendem Artikel können sein:

a)    Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)    Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

4.    Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 4a liegt.“

5.    Die Anhänge I und II werden gestrichen.

KAPITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Aufhebungen

1.Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) Verordnung (EG) Nr. 811/2004;

b) Verordnung (EG) Nr. 2166/2005;

c) Verordnung (EG) Nr. 388/2006;

d) Verordnung (EG) Nr. 509/2007;

e) Verordnung (EG) Nr. 1300/2008.

2.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)    ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1.
(3)

   ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(4)    KOM(2016) 0134 final - 2016/074 (COD).
(5)

   ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1.

(6)    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(7)     https://ec.europa.eu/info/consultations/multi-annual-plans-western-eu-waters_en  
(8)    Die interinstitutionelle Task Force für Mehrjahrespläne wurde 2013 eingerichtet, um interinstitutionelle Fragen zu behandeln und sich auf ein weiteres Vorgehen zu verständigen, um die Entwicklung und Einführung von Mehrjahresplänen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erleichtern, die Mehrjahrespläne zu prüfen und die Möglichkeiten auszuloten, einen geeigneten Weg zu finden.
(9)    Der STECF-Bericht zur Bewertung der Durchführung der bestehenden Mehrjahrespläne findet sich unter https://stecf.jrc.ec.europa.eu/reports/management-plans .
(10)     http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2015/2015/her-67bc.pdf
(11)

    STECF: Evaluation/scoping of Management plans - Evaluation of the multi-annual plan for the management of Western Channel sole (Regulation EC 509/2007) (STECF-14-04) , S. 7 und 10.

(12)

    STECF: Impact Assessment of Bay of Biscay sole (STECF-11-01), S. 12

(13)     http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2016/2016/hke-nrtn.pdf  
(14)

    STECF: Bericht der mit Bewirtschaftungszielen und -strategien befassten Untergruppe (SGMOS 10-06). Teil d) Bewertung des Mehrjahresplans für Seehecht und Kaisergranat in den Gebieten VIIIc und IXa, S. 6.

(15)    ABl. C , , S. .
(16)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(17)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(18)    Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1)
(19)    Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
(22)    Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
(23)    Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
(24)

    EU-Ersuchen an den ICES, FMSY-Wertebereiche für bestimmte Bestände in den ICES-Untergebieten 5 und 10 vorzulegen.

(25)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(27)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(28)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung.