Brüssel, den22.3.2018

COM(2018) 143 final

2018/0069(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen in Unionsrecht, die die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihren Jahrestagungen 2015, 2016 und 2017 verabschiedet hat. Die GFCM ist eine gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung eingerichtete regionale Fischereiorganisation. Ihre Hauptziele sind die Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresressourcen und die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in den angrenzenden Gewässern. Die GFCM ist ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindliche Beschlüsse („Empfehlungen“) zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die Empfehlungen werden innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung verbindlich, sofern kein Einspruch erhoben wird.

Der EU und zehn Mitgliedstaaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Rumänien, Slowenien, Spanien und Zypern) sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens. Wird der Inhalt der GFCM-Empfehlungen nicht oder nur teilweise durch geltendes Unionsrecht abgedeckt, so ist die Umsetzung der einschlägigen GFCM-Bestimmungen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese einheitlich und wirksam in der gesamten Europäischen Union angewendet werden.

Die letzte Umsetzung von GFCM-Beschlüssen erfolgte mit der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 1 , geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2102 2 . Durch den aktuellen Vorschlag werden die umzusetzenden Maßnahmen in Form von Änderungen in diese Verordnung eingefügt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“). Er deckt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei ab. Diese Maßnahmen betreffen den Europäischen Seehecht und die Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien, Steinbutt im Schwarzen Meer, die Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer und die Rote Koralle. Mit dem Vorschlag wird darüber hinaus ein Gebiet mit Fangbeschränkungen im Adriatischen Meer (Jabuka/Pomo Pit-Gebiet) eingerichtet. Diese Maßnahmen gehen über die bestehenden Rechtsvorschriften der EU hinaus.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die einschlägigen GFCM-Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung einer bestehenden Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Union nach sich.

2018/0069 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM-Übereinkommen“) bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(2)Die Europäische Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(3)Die von der GFCM angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind solche Empfehlungen für sie verbindlich und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch dieses abgedeckt.

(4)In der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sind bestimmte Vorschriften für die Fischerei im GFCM-Übereinkommensgebiet festgelegt. Dies ist der geeignete Rechtsakt, um den Inhalt der von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) angenommenen GFCM-Empfehlungen umzusetzen, die noch nicht vom Unionsrecht abgedeckt sind.

(5)Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/39/2015/2 über die Aufstellung von Mindeststandards für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände in der Straße von Sizilien angenommen. Diese Standards umfassen technische Erhaltungsmaßnahmen für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Seehecht (Merluccius merluccius). Teile dieser Maßnahmen sind bereits in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 3 über Mindestreferenzgrößen für die betreffenden Arten enthalten. Die in der Empfehlung 39/2015/2 enthaltenen Maßnahmen betreffend das Flottenmanagement sollten jedoch mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)Auf ihrer Jahrestagung 2015 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/39/2015/3 über eine Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in der Steinbuttfischerei (Psetta maxima) im Schwarzen Meer angenommen. Die meisten dieser Maßnahmen sind bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission 4 , die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 5 , die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 6 , die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 8 abgedeckt. Eine Reihe von Maßnahmen des Flottenmanagement der Empfehlung 39/2015/3 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden.

(7)Auf der Jahrestagung im Jahr 2016 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/40/2016/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auf Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) angenommen. Einige der Elemente dieses mehrjährigen Bewirtschaftungsplans sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 enthalten. Bestimmte Maßnahmen der Empfehlung 40/2016/4 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden.

(8)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/2 über die Bewirtschaftung der Bestände an Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3) für einen Übergangszeitraum vom zwei Jahren angenommen. Operationelles Ziel dieser Empfehlung ist es, die fischereiliche Sterblichkeit bei Roter Fleckbrasse innerhalb vereinbarter vorsorglicher Referenzpunkte zu halten und den höchstmöglichen Dauerertrag sobald wie möglich zu erreichen oder beizubehalten.

(9)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/3 über die Einrichtung eines Fischereisperrgebiets im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet des Adriatischen Meers angenommen.

(10)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/4 für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer) angenommen. Mit der Empfehlung wird eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen, technischen Maßnahmen, Flottenmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen als Pilotprojekt zur Bekämpfung der IUU-Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer eingeführt. Einige der Elemente dieses Mehrjahresplans sind bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 9 , die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 10 , die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 11 abgedeckt. Bestimmte Maßnahmen der Empfehlung 41/2017/4 sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden.

(11)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/5 über die Aufstellung eines regional anpassbaren Bewirtschaftungsplans für die Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer angenommen.

(12)Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/41/2017/8 über eine internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit der geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (Straße von Sizilien) angenommen, an der die Mitgliedstaaten sich beteiligen können. Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 12 eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 13 sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 14 wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen decken bereits eine Reihe der in der Empfehlung GFCM/41/2017/8 festgelegten Maßnahmen ab. Es ist daher nicht erforderlich, jene Maßnahmen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Bestimmte Maßnahmen der genannten Empfehlung sind jedoch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt und sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aufgenommen werden.

(13)Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013*, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

_______________________

(*)Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“

b)folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)„Pufferzone“ bezeichnet eine Zone, die rund um ein Fischereisperrgebiet einrichtet wird, um versehentlichen Zugang dazu zu vermeiden;

f)„gezielte Befischung von Roter Fleckbrasse“ bezeichnet Fangtätigkeiten, bei denen die an Bord befindlichen oder angelandeten Mengen Roter Fleckbrasse nach der Sortierung je Tide mehr als 20 % des Fangs in Lebendgewicht ausmachen.“

(2)Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a
Fischereisperrgebiet in der Straße von Sizilien

 

Die Fischerei mit Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:

1)Fischereisperrgebiet „Östlich von Adventure Bank“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

37° 23,850′ N, 12° 30,072′ E

37° 23,884′ N, 12° 48,282′ E

37° 11,567′ N, 12° 48,305′ E

37° 11,532′ N, 12° 30,095′ E

2)Fischereisperrgebiet „Westlich von Gela Basin“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

37° 12,040′ N, 13° 17,925′ E

37° 12,047′ N, 13° 36,170′ E

36° 59,725′ N, 13° 36,175′ E

36° 59,717′ N, 13° 17,930′ E

3)Fischereisperrgebiet „Östlich von Malta Bank“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

36° 12,621′ N, 15° 13,338′ E

36° 12,621′ N, 15° 26,062′ E

36° 59,344′ N, 15° 26,062′ E

36° 59,344′ N, 15° 13,338′ E’“

(3)Die folgenden Artikel 10b, 10c, 10d und 10e werden eingefügt:

„Artikel 10b
Pufferzonen in der Straße von Sizilien

1.Rund um das Fischereisperrgebiet „Östlich von Adventure Bank“ gemäß Artikel 10a Absatz 1 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

37° 24,849′ N, 12° 28,814′ E

37° 24,888′ N, 12° 49,536′ E

37° 10,567′ N, 12° 49,559′ E

37° 10,528′ N, 12° 28,845′ E

2.Rund um das Fischereisperrgebiet „Westlich von Gela Basin“ gemäß Artikel 10a Absatz 2 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

37° 13,041′ N, 13° 16,672′ E

37° 13,049′ N, 13° 37,422′ E

36° 58,723′ N, 13° 37,424′ E

36° 58,715′ N, 13° 16,682′ E

3.Rund um das Fischereisperrgebiet „Östlich von Malta Bank“ gemäß Artikel 10a Absatz 3 wird eine Pufferzone innerhalb folgender Koordinaten eingerichtet:

36° 13,624′ N, 15° 12,102′ E

36° 13,624′ N, 15° 27,298′ E

36° 58,342′ N, 15° 27,294′ E

36° 58,342′ N, 15° 12,106′ E

4.Schiffe, die in den in diesem Artikel genannten Pufferzonen Fangtätigkeiten mit Grundschleppnetzen betreiben stellen sicher, dass ihr Schiffsüberwachungssystem (VMS) in angemessenen Abständen Signale übermittelt. Schiffe, die nicht mit einem VMS-Transponder ausgestattet sind und mit Grundschleppnetzen in den Pufferzonen fischen möchten, müssen mit einem anderen System der Geolokalisierung ausgestattet sein, das es den Kontrollbehörden ermöglicht, deren Tätigkeiten zu verfolgen.

   

Artikel 10c
Fischereibeschränkungen im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet des Adriatischen Meers

1.Die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen sind in dem Gebiet mit den folgenden Koordinaten untersagt:

43° 32,044' N, 15° 16,501' E

43° 05,452' N, 14° 58,658' E

43° 03,477' N, 14° 54,982' E

42°50,450' N, 15°07,431' E

42°55,618' N, 15°18,194' E

43°17,436' N, 15°29,496' E

43°24,758' N, 15°33,215' E

2.Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres ist die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit folgenden Koordinaten untersagt:

43° 03,477' N, 14° 54,982' E

42° 49,811' N, 14° 29,550' E

42° 35,205' N, 14° 59,611' E

42° 49,668' N, 15° 05,802' E

42° 50,450' N, 15° 07,431' E

3.Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres sind die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit folgenden Koordinaten untersagt:

43°17,436' N, 15°29,496' E

43°24,758' N, 15°33,215' E

43°20,345' N, 15°47,012' E

43°18,150' N, 15°51,362' E

43°13,984' N, 15°55,232' E

43°12,873' N, 15°52,761' E

43°13,494' N, 15°40,040' E

Artikel 10d
Im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet zugelassene Schiffe

1.Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des Artikels 10c sind kommerzielle Fischereitätigkeiten mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem in den betreffenden Absätzen genannten Gebiet nur zulässig, wenn das Schiff über eine besondere Erlaubnis verfügt und nachgewiesen werden kann, dass es in der Vergangenheit in den betreffenden Gebieten Fischereitätigkeiten ausgeübt hat.

2.Zugelassene Schiffe mit Grundschleppnetzen dürfen nur an Samstagen und Sonntagen von 5 Uhr bis 22 Uhr fischen. Zugelassene Schiffe mit Stellnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen dürfen nur von Montag 5 Uhr bis Donnerstag 22 Uhr fischen.

3.Schiffen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 10c Absätze 2 und 3 mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.

4.Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der GFCM bis spätestens 30. April 2018 die Liste der zugelassenen Schiffe für das Jahr 2018 und anschließend bis spätestens 30. April jedes Jahres die Liste der zugelassenen Schiffe für das nachfolgende Jahr. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:

(a)Name des Schiffs

(b)Registriernummer des Schiffs

(c)eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

(d)früherer Name (sofern zutreffend)

(e)frühere Flagge (falls zutreffend)

(f)Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

(g)gegebenenfalls internationales Rufzeichen

(h)Schiffstyp, Länge über alles (LOA) und Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT)

(i)Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber

(j)Hauptfanggerät(e) für die Fischerei im Fischereisperrgebiet

(k)Zulässige Fangsaison im Fischereisperrgebiet

(l)Anzahl Fangtage pro Schiff

(m)Bezeichneter Hafen.

5.Zugelassene Fischereifahrzeuge landen Fänge von Grundfischbeständen nur in bezeichneten Häfen an. Aus diesem Grund benennt jeder Mitgliedstaat Häfen, in denen Anlandungen von Fängen aus dem Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit zulässig sind. Die Liste dieser Häfen wird dem GFCM-Sekretariat jedes Jahr bis spätestens 30. April übermittelt.

6.Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 10c Absätze 2 und 3 genannten Gebieten mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fanggeräten fischen dürfen, verfügen über ordnungsgemäß funktionierende VMS- und/oder AIS-Systeme und die an Bord befindlichen oder eingesetzten Fanggeräte sind vorschriftsmäßig identifiziert, nummeriert und gekennzeichnet, bevor sie in diese Gebiete einfahren oder dort Fischfang betreiben.

7.Fischereifahrzeuge mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen ohne Fangerlaubnis dürfen das Fischereisperrgebiet durchfahren sofern sie einen direkten Kurs mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens sieben Knoten einschlagen und ein aktives VMS oder AIS an Bord mitführen.

Artikel 10e
Räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer

1.Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden, um Aggregationsgebiete von Jungfischen und/oder Laichern der Roten Fleckbrasse zu schützen.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der GFCM bis zum 31. Januar 2019 die Gebiete und die von ihnen angewandten Beschränkungen mit.“

(1)In Titel II wird folgendes Kapitel IIa eingefügt:

„KAPITEL IIa

SCHONZEITEN IM SCHWARZEN MEER

Artikel 14a
Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt im Schwarzen Meer

1.In der Zeit von April bis Juni jeden Jahres richten die betroffenen Mitgliedstaaten eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten im Schwarzen Meer ein.

2.Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche/zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.“

(2)Folgende Artikel 16ca und 16cb werden eingefügt:

„Artikel 16ca
Vorbeugende Schließungen für Rote Koralle 

1.Wird ein Schwellensatz für die Fänge an Roter Koralle gemäß den Absätzen 2 und 3 erreicht, schließen die Mitgliedstaaten das betreffende Gebiet vorübergehend für die Fischerei auf Rote Koralle.

2.Der Schwellensatz gilt als erreicht, wenn Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser weniger als 7 mm beträgt, mehr als 25 % der Gesamternte von einer Roten Korallenbank in einem Jahr ausmachen.

3.Wurden Korallenbanken noch nicht ordnungsgemäß identifiziert, gelten der in Absatz 1 festgelegte Schwellensatz und die Schließung nach Maßgabe des statistischen Rechtecks der GFCM.

4.In ihrer Entscheidung über eine Schließung gemäß Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten das betroffene geografische Gebiet, die Dauer der Schließung und die Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet während der Schließung fest.

5.Mitgliedstaaten, die Schließungen durchführen, setzen das GFCM-Sekretariat und die Kommission unverzügliche darüber in Kenntnis.

Artikel 16cb
Räumliche/zeitliche Schließungen

Mitgliedstaaten, die aktiv Rote Koralle ernten, führen auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bis spätestens 1. Januar 2019 zusätzliche Schließungen zum Schutz der Roten Koralle ein.“

(3)Folgender Titel IIa wird eingefügt:

„TITEL IIa
FANGKAPAZITÄT UND FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 16m

Erntebeschränkungen für Rote Koralle

Jeder Mitgliedstaat kann für das Mittelmeer ein System der individuellen täglichen und/oder jährlichen Erntebeschränkungen für Rote Koralle einführen.

Artikel 16n
Fischereiflottenkapazität oder Fischereiaufwand für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer

1.Bei der Nutzung der Roten Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) halten die Mitgliedstaaten spätestens im Jahr 2020 die Fischereiflottenkapazität oder den Fischereiaufwand auf dem in den zwei vorangegangenen Jahren zugelassenen und praktizierten Niveau.

2.Die Beschränkungen der Fischereiflottenkapazität oder des Fischereiaufwand gemäß Absatz 1 gelten für alle Fischereifahrzeuge der kommerziellen Fischerei und der Freizeitfischerei, die Rote Fleckbrasse fangen.“

(4)Artikel 17a wird gestrichen.

(5)In Titel III werden folgende Kapitel III und IV angefügt:

„KAPITEL III

Kontrolle der Korallenfischerei

Artikel 22a
Fanggenehmigungen für Rote Koralle

1.Schiffe und Fischer, die im Mittelmeer Rote Koralle ernten dürfen, verfügen über eine gültige Fanggenehmigung, in der die technischen Bedingungen für diese Fischerei festgelegt sind.

2.Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3.Die Mitgliedstaaten führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis spätestens 30. April jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die solche Genehmigungen ausgestellt wurden. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:

(a)Name des Schiffs

(b)Registriernummer des Schiffs (von der Vertragspartei vergebene Codenummer)

(c)eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

(d)Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)

(e)früherer Name (sofern zutreffend)

(f)frühere Flagge (falls zutreffend)

(g)Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

(h)gegebenenfalls internationales Rufzeichen

(i)VMS oder andere Ausrüstung für die Geolokalisierung des Schiffes (JA/NEIN)

(j)Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)

(k)Sicherheitsausrüstung zur Aufnahme von Beobachtern an Bord (JA/NEIN)

(l)Zeitraum in dem das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist

(m)Gebiet(e) in dem/denen das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist: geografische Untergebiete der GFCM und Zellen des GFCM-Statistiknetzes

(n)Teilnahme an Forschungsprogrammen unter der Leitung nationaler/internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen (JA/NEIN; bitte beschreiben)

4.Die Mitgliedstaaten erhöhen die Anzahl der Fischereigenehmigungen erst, wenn wissenschaftliche Gutachten einen günstigen Zustand der Populationen der Roten Koralle ausweisen.

Artikel 22b
Fangaufzeichnungen für Rote Koralle

1.Fischer oder Schiffskapitäne, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen nach den Fangtätigkeiten oder bei Tagesfangreisen spätestens beim Anlanden im Hafen die Fänge in Lebendgewicht und soweit möglich die Anzahl der Kolonien auf.

2.Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.

Artikel 22c
Vorherige Anmeldung für Rote Koralle

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter übermitteln den zuständigen Behörden zwischen zwei und vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben:

(a)die voraussichtliche Ankunftszeit;

(b)äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

(c)geschätzte Menge in Lebendgewicht und falls möglich Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;

(d)Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

Artikel 22d
Bezeichnete Häfen für Rote Koralle 

Zugelassene Fischer oder Fischereifahrzeuge landen Fänge von Roter Koralle nur in bezeichneten Häfen an. Zu diesem Zweck weisen die Mitgliedstaaten Häfen aus, in denen das Anlanden von Roter Koralle zugelassen ist, und übermitteln dem GFCM-Sekretariat bis 30. April jedes Jahres eine Liste dieser Häfen, es sei denn es gibt keine Änderung bei den bereits mitgeteilten bezeichneten Häfen.

Artikel 22e
Kontrollen bei der Anlandung von Roter Koralle

Jeder Mitgliedstaat stellt, insbesondere zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher, ein Kontrollprogramm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.

Artikel 22f
Umladungen von Roter Koralle

Umladungen von Roter Koralle auf See sind verboten.

Artikel 22g
Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle

Mitgliedstaaten mit Fischereiflotten, die Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen ordnungsgemäß eingeführten Mechanismus für die angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fischereien und Fänge verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss der GFCM zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten zu mindestens folgenden Bereichen bereitzustellen:

(a)Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangtauchgänge/Woche) und Gesamtfangmengen nach Beständen auf lokaler, nationaler oder supranationaler Ebene;

(b)Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des regionalen Bewirtschaftungsplans im Hinblick auf das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und ein niedriges Risiko des Bestandszusammenbruchs;

(c)biologische und sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input/Output-Kontrolle und/oder technische Maßnahmen, die von den GFCM-Vertragsparteien vorgeschlagen werden;

(d)mögliche räumliche/zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.

KAPITEL IV
KONTROLLMAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE GEOGRAFISCHE UNTERGEBIETE

Abschnitt 1
Kontrolle der Fischereien auf Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer

Artikel 22h
Meldung der täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und der Beifänge

Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Mitgliedstaaten einen Mechanismus ein um sicherzustellen, dass alle kommerziellen täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und Beifänge im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs gemeldet werden. Für die Freizeitfischerei erfassen die Mitgliedstaaten die Fänge dieser Art oder führen Schätzungen durch.

Artikel 22i
Fanggenehmigungen und Fangtätigkeiten

1.Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Fischereifahrzeuge, die im Alboran-Meer gefangene Mengen an Roter Fleckbrasse an Bord mitführen oder anlanden dürfen, welche mehr als 20 % des Fangs in Lebendgewicht nach der Sortierung je Tide ausmachen.

2.Fischereifahrzeuge, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, dürfen nur Fischereitätigkeiten ausüben, wenn diese in einer gültigen Fangerlaubnis angegeben sind, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und die technischen Bedingungen präzisiert, unter denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die Erlaubnis umfasst die in Anhang VIII aufgeführten Daten.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln dem GFCM-Sekretariat Folgendes:

a)Bis Ende Februar jeden Jahres die Liste der aktiven Schiffe, für die eine Erlaubnis für das laufende oder das/die folgende(n) Jahr(e) ausgestellt wurde. Die Liste enthält in Anhang VIII aufgeführten Daten;

b)ab dem 30. November 2018 und spätestens ab dem 30. November 2020 bis Ende November jeden Jahres einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Artikel 22i Absatz 1 genannten Schiffe, in aggregierter Form mit mindestens folgenden Angaben:

(i)Anzahl der Fangtage

(ii)Fanggebiet und

(iii)Fänge Roter Fleckbrasse.

4.Alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen dürfen, sind mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet, um es den Kontrollbehörden zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten zu verfolgen.

Artikel 22j
Wissenschaftliche Überwachung

Mitgliedstaaten mit Fischereiflotten, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, erheben beschreibende Daten zu mindestens folgenden Bereichen:

a)Merkmale der Fanggeräte, u. a. Höchstlänge der Langleinen und Stellnetze und Anzahl, Art und Größe der Haken;

b)Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Fangtage/Woche) und Gesamtfangmengen nach kommerziellen Fischereiflotten. Eine Schätzung der Fänge der Freizeitfischereien sollte ebenfalls vorgelegt werden;

c)Referenzpunkte der Erhaltung und Bewirtschaftung im Hinblick auf die Erstellung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne für nachhaltige Fischereien im Einklang mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und eines niedrigen Risikos des Bestandszusammenbruchs;

d)sozioökonomische Auswirkungen alternativer Bewirtschaftungsszenarien, einschließlich Input/Output-Kontrolle und/oder technische Maßnahmen, die von der GFCM und/oder Vertragsparteien vorgebracht werden;

e)mögliche räumliche/zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei;

f)potenzielle Auswirkungen der Freizeitfischerei auf den Zustand der Bestände an Roter Fleckbrasse.“

Abschnitt 2

Straße von Sizilien

Artikel 22k
Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände in der Straße von Sizilien

1.Schiffe, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I) Grundfischbestände mit Grundschleppnetzen befischen, dürfen die spezifischen Fischereitätigkeiten nur mit einer gültigen Fanggenehmigung ausüben, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und in der die technischen Bedingungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten präzisiert werden.

2.    Die Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 umfasst zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/218 festgelegten Daten die folgenden Angaben:

(a)GFCM-Registriernummer;

(b)    früherer Name (sofern zutreffend);

(c)    frühere Flagge (falls zutreffend);

(d)    Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend).

Artikel 22l
Internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung in der Straße von Sizilien

1.Um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 10a und 10b zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer internationalen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung (im Folgenden die „Regelung“) für die Gewässer außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit in den geografischen Untergebieten 12, 13. 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I (im Folgenden das „Inspektions- und Überwachungsgebiet“) entsprechende Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durchführen.

2.Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem GFCM-Sekretariat spätestens bis 1. Dezember jeden Jahres die Liste der Inspektoren, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ausüben dürfen.

3.Die Inspektoren führen von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellte Identitätspapiere mit, die dem Format des Anhangs IV entsprechen.

4.Jeder betroffene Mitgliedstaat teilt dem GFCM-Sekretariat bis 15. Dezember des vorausgegangenen Jahres oder so schnell wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten die Namen der für Inspektions- und Überwachungszwecke eingesetzten Schiffe und Luftfahrzeuge mit.

5.Schiffe, die im Rahmen der Regelung Bordkontrollen und Inspektionspflichten ausüben, führen eine spezielle Flagge oder einen Wimpel gemäß Anhang V.

6.Ein Mitgliedstaat kann im Einvernehmen mit einer anderen GFCM-Vertragspartei Inspektoren, die von ihm für die Regelung abgeordnet wurden, einer Inspektionsplattform der anderen Vertragspartei zuweisen. Er setzt das GFCM-Sekretariat zuvor über eine solche Zuweisung in Kenntnis.

7.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Inspektionsplattform unter seiner Flagge, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 tätig ist, täglich soweit möglich sicheren Kontakt mit allen anderen Inspektionsplattformen in dem Gebiet hält, um die für eine Koordination der Tätigkeiten notwendigen Informationen auszutauschen.

8.Jeder Mitgliedstaat mit einer Inspektions- oder Überwachungspräsenz in dem Gebiet gemäß Absatz 1 übermittelt jeder Inspektionsplattform bei Eintritt in das Gebiet eine Liste der in den vorangegangenen zehn Tagen erfolgten Beobachtungen, Bordkontrollen und Inspektionen, einschließlich Daten, Koordinaten und anderer einschlägiger Informationen.

Artikel 22m
Durchführung von Inspektionen

1.Jeder Mitgliedstaat mit einer Inspektionspräsenz in dem Gebiet gemäß Artikel 22k Absatz 1 stellt sicher, dass die Inspektoren:

(a)dem Fischereifahrzeug vor dem Anbordgehen den Namen des Inspektionsschiffes mitteilen;

(b)an Inspektionsschiff und Tender den Wimpel gemäß Anhang V führen;

(c)ein Inspektionsteam auf höchstens drei Inspektoren begrenzen.

2.Beim Anbordgehen legen die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Identitätskarte gemäß Anhang IV vor. Inspektionen werden in einer der Amtssprachen der GFCM durchgeführt und erfolgen falls möglich in der vom Kapitän des Fischereifahrzeugs gesprochenen Sprache.

3.Die Inspektoren beschränken ihre Untersuchungen auf die Überprüfung der Einhaltung der Artikel 10a und 10b durch den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs.

4.Die Inspektoren erstellen einen Inspektionsbericht in dem Format gemäß Anhang VI.

5.Die Inspektoren unterzeichnen den Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm oder ihr sachdienlich erscheinen, und diesen ebenfalls unterschreibt.

6.Kopien des Berichts werden dem Kapitän des Schiffs und den Behörden des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an das GFCM-Sekretariat weiterleiten.

7.Die Größe des Inspektionsteams und die Dauer der Inspektion werden vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung aller relevanten Gegebenheiten bestimmt.

Artikel 22n
Verstöße

1.Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Tätigkeiten als Verstöße:

a)die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

b)die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und

c)der Betrieb ohne ein Schiffsüberwachungssystem.

2.Stellen Inspektoren beim Anbordgehen und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs einen Verstoß fest, setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs unverzüglich den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowohl direkt als auch über das GFCM-Sekretariat darüber in Kenntnis.

3.Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Absatz 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

4.Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen sowohl den nationalen Behörden als auch dem GFCM-Sekretariat mitgeteilt.

5.Die Behörden der Mitgliedstaaten handeln aufgrund von Inspektionsberichten gemäß Artikel 22m Absatz 4 und Erklärungen, die Inspektoren nach einer Dokumentenprüfung abgeben, in gleicher Weise wie aufgrund von Berichten und Erklärungen nationaler Inspektoren.

Abschnitt 3
Schwarzes Meer


Artikel 22o
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. November jeden Jahres über den üblichen elektronischen Datenträger eine aktualisierte Liste der Schiffe, die im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29 der GFCM gemäß Anhang I) mit am Boden verankerten Kiemennetzen Steinbutt befischen dürfen.

2.Die Liste gemäß Absatz 1 enthält zusätzlich zu den Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 die folgenden Angaben:

(a)GFCM-Registriernummer;

(b)früherer Name (sofern zutreffend);

(c)gegebenenfalls frühere Flagge;

(d)Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);

(e)Hauptzielarten;

(f)Hauptfanggerät(e) für den Steinbuttfang, Flottensegment und operationelle Einheit gemäß der statistischen Matrix zu Aufgabe 1 in Anhang III Abschnitt C;

(g)Zeitraum, in dem die Fischerei auf Steinbutt mit Kiemennetzen oder anderem möglichen Fanggerät zugelassen ist (falls zutreffend).

3.Auf Anfrage der GFCM übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum Fischereitätigkeiten ausführen dürfen. Sie übermitteln insbesondere die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge, ihre äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und die dem jeweiligen Schiff zugeteilten Fangmöglichkeiten.

4.Unmarkierte, zurückgelassene Kiemennetze, die in der Steinbuttfischerei verwendet und auf See gefunden werden, werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats eingesammelt. Danach werden diese Netze entweder in Beschlag genommen, bis der Besitzer gefunden ist, oder vernichtet, falls der Besitzer nicht festgestellt werden kann.

5.Jeder betroffene Mitgliedstaat weist Anlandestellen aus, an denen Anlandungen und Umladungen von im Schwarzen Meer gefangenem Steinbutt in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen können. Eine Liste solcher Stellen wird dem GFCM-Sekretariat jedes Jahr bis spätestens 30. November übermittelt.

6.Es ist verboten, im Schwarzen Meer gefangenen Steinbutt an anderen als den in Absatz 5 genannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.

Artikel 22p
Nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne für Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

1.Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne (im Folgenden „nationale Pläne“) zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 22o, wobei u. a. eine angemessene und genaue Überwachung und Aufzeichnung der monatlichen Fänge und/oder des Fischereiaufwands zu gewährleisten ist.

2.Die nationalen Pläne gemäß Absatz 1 umfassen folgende Elemente:

a)klare Definition der Kontrollmittel mit einer Beschreibung der speziell für die Umsetzung der Pläne verfügbaren technischen und finanziellen Mittel sowie Humanressourcen;

b)klare Festlegung der Inspektionsstrategie (einschließlich Inspektionsprotokolle), die sich auf Fischereifahrzeuge konzentrieren sollte, die wahrscheinlich Steinbutt und zugehörige Arten befischen;

c)Maßnahmenpläne für die Kontrolle der Märkte und des Transports;

d)Definition der Inspektionsaufgaben und -verfahren, einschließlich der angewandten Stichprobenstrategie zur Überprüfung der Gewichtsangaben der Fänge beim Erstverkauf, und der Stichprobenstrategie für Schiffe, die nicht den Logbuch/Anlandeerklärungsregeln unterliegen;

e)erklärende Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer in Bezug auf die geltenden Regeln für Fischereien, die wahrscheinlich Steinbutt zu den Fängen zählen, einschließlich

(i)Regeln für das Ausfüllen von Dokumenten, einschließlich Inspektionsberichte, Fischereilogbücher, Umladeerklärungen, Anlande- und Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;

(ii)geltende technische Maßnahmen, einschließlich Maschenöffnung und/oder Maschengröße, Mindestfanggröße, vorübergehende Beschränkungen;

(iii)Strategien zur Erhebung von Stichproben;

(iv)Mechanismen für Gegenkontrollen.

f)Ausbildung der nationalen Inspektoren im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 22q
Wissenschaftliche Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss (SAC) der GFCM bis spätestens 30. November jeden Jahres alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer.“

(6)Artikel 23a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 22b und“;

b)folgender Absatz 8 wird angefügt:

„8.Die Mitgliedstaaten übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über ihre Fischereitätigkeiten. Dieser Bericht enthält mindestens Angaben über die Gesamtfänge und die Fanggebiete und falls möglich auch über die Anzahl der Tauchgänge und die durchschnittlichen Fänge pro Tauchgang.“

(7)Die Anhänge IV, V, VI, VII und VIII der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

ANHANG

Die folgenden Anhänge IV, V, VI, VII und VIII werden an die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 angefügt:

„ANHANG IV

Modell der Identitätskarte für GFCM-Inspektoren

Allgemeine Kommission für die Fischerei

im Mittelmeer

GFCM

GFCM

Der Inhaber dieser Identitätskarte ist ein im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ordnungsgemäß benannter Inspektor und hat die Befugnis, im Rahmen der GFCM-Vorschriften zu handeln.

IDENTITÄTSKARTE FÜR INSPEKTOREN

Foto

Vertragspartei

Name des Inspektors:

Kartennr.

………………………………

Ausstellende Behörde

………………………………

Inspektor

Ausstellungsdatum:

Fünf Jahre gültig




ANHANG V

Modell eines GFCM-Inspektionswimpels



ANHANG VI

GFCM-Inspektionsbericht

1. Inspektor(en)

Name…………….……………………Vertragspartei………….…………….Nr. der GFCM-Identitätskarte…………………

Name…………….……………………Vertragspartei………….…………….Nr. der GFCM-Identitätskarte…………………

Name…………….……………………Vertragspartei………….…………….Nr. der GFCM-Identitätskarte…………………

2. SCHIFF DAS INSPEKTOR(EN) TRANSPORTIERT

2.1 Name und Registrierung …………………………………………

2.2 Flagge………………………………………………………..

3. ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF

3.1 Name und Registrierung …………………………………………

3.2 Flagge………………………………………………………..

3.3 Kapitän (Name und Anschrift)………………………………………….

3.4 Schiffseigner (Name und Anschrift)………………………………………….

3.5 GFCM-Kennnummer………………....……..

3.6 Schiffstyp………………………………………....…....…....……....

4. POSITION

4.1 Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Inspektionsschiffs um .........(UTC) Länge.............. Breite................

4.2 Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs um .........(UTC) Länge ................. Breite..............

5. DATUM UND UHRZEIT DES BEGINNS UND DES ENDES DER INSPEKTION

5.1. Datum.......... An Bord gegangen um ..............UTC – Von Bord gegangen um............. UTC

6. ART DES FANGGERÄTS AN BORD 

Grundschleppnetz - OTB

Pelagisches Scherbrettnetz - OTM

Garnelen-Schleppnetz - TBS

Ringwade - PS

Verankerte Kiemennetze (Stellnetze) - GNS

Grundlangleinen - LLS

Fanggerät Freizeitfischerei - RG

Sonstige (bitte angeben)

7. GEMESSENE MASCHENÖFFNUNG — IN MILLIMETER

7.1. Rechtlich zu verwendende Maschenöffnung: ………………mm

7.2. Durchschnittlich gemessene Maschenöffnung: ………………mm

7.3 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

8. INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD

8.1. Ergebnisse der Inspektionen des an Bord befindlichen Fischs

ARTEN

(dreistelliger FAO-Alpha-Code)

Insgesamt (kg)

Aufmachung

Stichprobeninspektion

% der untermaßigen Fische

8.2 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

9. INSPEKTION DER BORDDOKUMENTE UND DES VMS

9.1 Fischereilogbuch: JA ◻ - NEIN ◻

9.2 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

9.3. Fangerlaubnis: JA ◻ - NEIN ◻

9.4 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

9.5 Besondere Genehmigung: JA ◻ - NEIN ◻

9.6 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

9.7 VMS: JA ◻ - NEIN ◻ --------in Betrieb: JA ◻ - NEIN ◻

9.8 Verstoß: JA ◻ - NEIN ◻ -------- Falls JA, Rechtsverweis:

10. LISTE DER VERSTÖẞE

□ Fischen ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Fangerlaubnis, Genehmigung oder Zulassung – Rechtsverweis:

□ Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der GFCM hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten –Rechtsverweis:

□ Fischerei in einem Sperrgebiet – Rechtsverweis:

□ Fischerei während einer Schonzeit – Rechtsverweis:

□ Einsatz von verbotenem Fanggerät – Rechtsverweis:

□ Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs – Rechtsverweis:

□ Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes – Rechtsverweis:

□ wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden GFCM-Regeln darstellen

□ tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors

□ Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem– Rechtsverweis:

11. Liste der an Bord kopierten Dokumente

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..……………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

12. Bemerkungen und Unterschrift des Kapitäns 

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..……………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Unterschrift des Kapitäns: …………………………………………………………………..

13. Bemerkungen und Unterschrift des Inspektors/der Inspektoren 

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..……………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Unterschrift des Inspektors/der Inspektoren ………………………………………………………….






ANHANG VII

GFCM-Beobachtungsbericht

1. Datum der Beobachtungen: ……/……/…….. Zeit:.......................................... UTC

2. Position des beobachteten Schiffs: Länge...................................... -
Breite.........................................

3. Kurs:........................................... – Geschwindigkeit

4. Name des beobachteten Schiffs:

5. Flagge des beobachteten Schiffs:

6. Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:

7. Schiffstyp:

◻ Fischereifahrzeug

◻ Transportschiff

◻ Froster

◻ Sonstiges (bitte angeben)

8. Internationales Rufzeichen:

9. IMO-Nummer (falls zutreffend):

10. Tätigkeit(en):

◻ Fischerei

◻ Fahren

◻ Treiben

◻ Umladen

11. Funkkontakt: JA ◻ - NEIN ◻

12. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns des beobachteten Schiffs:......................................

13. Anzahl Personen an Bord des beobachteten Schiffs:.............................................................

14. Fänge an Bord des beobachteten Schiffs: ..............................................................................................................................

15. Informationen gesammelt durch:

Name des Inspektors:

Vertragspartei:

GFCM-Identitätskartennummer:

Name des Patrouillenschiffes:








 ANHANG VIII

In die Liste der gezielt Rote Fleckbrasse befischenden Schiffe aufzunehmende Angaben:

Die in Artikel 22i genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

Name des Schiffs

Registriernummer des Schiffs (von den Parteien vergebene Codenummer)

eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)

Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)

früherer Name (sofern zutreffend)

frühere Flagge (falls zutreffend)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)

gegebenenfalls internationales Rufzeichen

VMS (JA/NEIN)

Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber

Hauptfangerät(e) für das Fischen auf Rote Fleckbrasse und Flottensegment und operationelle Einheit gemäß DCRF

Zulässige Fangsaison für die Fischerei auf Rote Fleckbrasse“

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(2)    Verordnung (EU) 2015/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (ABl. L 308 vom 28.11.2015, S. 1).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(8)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(9)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(11)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(13)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(14)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).