Straßburg, den13.3.2018

COM(2018) 131 final

2018/0064(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

{SWD(2018) 68 final}

{SWD(2018) 69 final}

{SWD(2018) 80 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Stärkung der Fairness im Binnenmarkt ist eine der Prioritäten des Mandats der Juncker-Kommission 1 . Am 17. November 2017 haben das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Kommission beim Sozialgipfel in Göteborg die europäische Säule sozialer Rechte 2 proklamiert. Mit der Säule wird eine Reihe zentraler Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie soll als Kompass für einen wiederaufgenommenen Prozess der Konvergenz hin zu besseren Arbeits- und Lebensbedingungen innerhalb der Union dienen, indem sie für Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und Inklusion sorgt. Die Schaffung von fairen Bedingungen für die Arbeitskräftemobilität in Europa ist für die Erreichung dieses Ziels von zentraler Bedeutung.

Die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU kommt Einzelpersonen, Volkswirtschaften und der Gesellschaft als Ganzes zugute. Die größte Unterstützung unter den Strategien und Prioritäten der EU findet bei den Europäerinnen und Europäern die Freizügigkeit der EU-Bürger, womit die Möglichkeit jedes Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates beschrieben ist, an einem Ort in einem EU-Land seiner Wahl zu leben, zu arbeiten, zu studieren und unternehmerisch tätig zu werden. 3 Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union bedarf es klarer, fairer und wirksam umgesetzter Rechtsvorschriften zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hierzu hat die EU ein umfangreiches Regelwerk für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Juncker-Kommission hat eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung dieses Regelwerks vorgelegt. 4

Allerdings bestehen gewisse Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung und wirksame und effiziente Durchsetzung von EU-Bestimmungen fort, die das Vertrauen und die Fairness im Binnenmarkt zu gefährden drohen. Bedenken wurden insbesondere im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer geäußert, die oftmals Missbrauch zum Opfer fallen oder denen Rechte verweigert werden, sowie auf Unternehmen, die in einem ungewissen oder unklaren geschäftlichen Umfeld und unter ungleichen Ausgangsbedingungen operieren. Die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität ist in den letzten Jahren deutlich angewachsen. 2017 lebten und arbeiteten 17 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Diese Zahl hat sich innerhalb des zurückliegenden Jahrzehnts nahezu verdoppelt. Die Zahl der Entsendungen ist im Zeitraum 2010 bis 2016 um 68 % auf 2,3 Millionen angewachsen. 5 1,4 Millionen EU-Bürger pendeln zu einem Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat. 6 Daneben sind 2 Millionen Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor tätig, die Tag für Tag bei der Beförderung von Fahrgästen oder dem Transport von Waren Grenzen zwischen EU-Staaten überqueren. Es besteht Bedarf an wirksamer Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden sowie an konzertierten Verwaltungsmaßnahmen zur Lenkung des zunehmend grenzüberschreitenden europäischen Arbeitsmarktes.

Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegenheiten den Bedarf sowohl an vermehrten Kontrollen und einer verstärkten Koordination zwischen den und durch die Mitgliedstaaten 7 , unter anderem auf dem Wege eines vermehrten Informationsaustauschs zwischen den Gewerbeaufsichtsbehörden 8 , als auch an einer aktiven Unterstützung der Ausübung der Freizügigkeitsrechte 9 hervorgehoben. Der Rat hat daneben das Erfordernis einer verbesserten Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und des Ausbaus der Unterstützung und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern betont und dabei zugleich die Bedeutung präziser und transparenter Informationen gegenüber Diensteanbietern und Arbeitnehmern hervorgehoben. 10  

Vor diesem Hintergrund schlug Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 11 die Errichtung einer „Europäischen Arbeitsbehörde“ vor, die sicherstellen soll, dass die Rechtsvorschriften der EU zur Arbeitskräftemobilität in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchgesetzt werden. Der Vorschlag zielt auf die Errichtung einer solchen Europäischen Arbeitsbehörde – nachfolgend „Behörde“ – in Gestalt einer dezentralen EU-Agentur, welche die folgenden Kernherausforderungen angeht:

·unzulängliche Unterstützung und Anleitung für Einzelpersonen und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, darunter die lückenhafte oder spärliche Bereitstellung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit deren Rechte und Pflichten betreffend;

·unzureichender Zugang zu und Austausch von Informationen zwischen einzelstaatlichen Behörden, die für unterschiedliche Bereiche der Arbeitskräftemobilität und für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

·unzureichende Kapazität einzelstaatlicher Behörden zur Organisation einer grenzüberschreitenden behördlichen Zusammenarbeit;

·unzulängliche oder fehlende Mechanismen für gemeinsame grenzüberschreitende Vollzugsmaßnahmen;

·der Mangel an grenzüberschreitenden Verfahren zur Vermittlung zwischen Mitgliedstaaten auf allen Gebieten der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

·unzureichender Kooperationsrahmen auf EU-Ebene in diesem Bereich.

Das mit dieser Initiative verfolgte übergeordnete Ziel besteht darin, zur Gewährleistung fairer Bedingungen bei der Arbeitskräftemobilität im Binnenmarkt beizutragen. Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag darauf ab:

·den Zugang zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten auf den Gebieten der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie des Zugangs zu maßgeblichen Diensten zu verbessern;

·die operative zwischenbehördliche Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von maßgeblichem Unionsrecht unter anderem durch die Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Kontrollen zu stärken;

·bei Streitigkeiten zwischen einzelstaatlichen Behörden und Störungen der Arbeitsmärkte mit grenzüberschreitender Wirkung zu vermitteln und nach Lösungen zu suchen, beispielsweise bei einer Umstrukturierung von Unternehmen, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft.

Konkret wird die Behörde mit einer Reihe operativer Aufgaben betraut werden, insbesondere der Bereitstellung maßgeblicher Informationen und Dienste für Einzelpersonen und Arbeitgeber, sowie mit der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit, beim Informationsaustausch, bei konzertierten und gemeinsamen Kontrollen, bei Risikobewertungen, beim Aufbau von Kapazitäten, bei der Schlichtung und bei der Zusammenarbeit im Falle von Störungen der Arbeitsmärkte mit grenzüberschreitender Wirkung. Die bestehenden EU-Strukturen und Instrumente im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden integriert oder durch eine Behörde ergänzt werden, die den Mitgliedstaaten eine völlig neue operative und technische Unterstützung leistet.

Die Behörde wird allen Einzelpersonen zugutekommen, die auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Unionsrecht unterstehen, insbesondere Arbeitnehmern, Selbstständigen wie auch sonstigen Einzelpersonen, die als Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben und grenzüberschreitend tätig sind. Hierzu zählen auch entsandte Arbeitnehmer, Inhaber einer Blauen Karte EU, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und langfristig Aufenthaltsberechtigte, insoweit diese den vorstehend genannten Bestimmungen unterliegen. Von der Behörde profitieren werden auch solche Unternehmen, die an grenzüberschreitenden Tätigkeiten unter anderem zu Anwerbungszwecken beteiligt sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Behörde wird dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Rechte von Arbeitnehmern und Bürgern auf Gleichbehandlung und auf gleichen Zugang zu Beschäftigungsgelegenheiten und zu sozialer Sicherung bei grenzüberschreitender Tätigkeit gewährleistet sind. Daneben wird sie im gesamten Binnenmarkt Unternehmen gegenüber für Transparenz auf dem Gebiet ortsüblicher Beschäftigungsstandards sorgen. Schließlich noch wird sie die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden unterstützen, um sicherzustellen, dass die sozialen Rechte von Arbeitnehmern und Bürgern geachtet und Betrug und Missbrauch verhindert werden.

Die Kommission hat eine Reihe von Initiativen und Vorschlägen zur Förderung von fairen Bedingungen für die Arbeitskräftemobilität beschlossen, insbesondere die Überarbeitungen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern 12 und der Verordnungen der Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 13 sowie das Paket „Europa in Bewegung“, einschließlich der Lex specialis zur Entsendung von Kraftfahrern im internationalen Kraftverkehrssektor 14 und der Überarbeitung der Sozialvorschriften und Marktregeln im Straßenverkehrssektor 15 . Diese in jüngster Zeit ergriffenen Initiativen folgen dem von vorangegangenen Legislativvorschlägen eingeschlagenen Weg wie den Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern 16 und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer 17 , die Verordnung über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) 18 sowie Initiativen wie der Schaffung einer europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit 19 .

Im Rahmen der Vorbereitung dieser Vorschläge und der Diskussionen beim diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren wurde der Bedarf nach einem solideren Rahmen für die Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften deutlich. Der Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde zielt darauf ab, diese Lücke zu schließen.

Die Errichtung der vorgeschlagenen Behörde wird die Möglichkeit schaffen, Aufgaben zu bündeln, die gegenwärtig zu einem Teil über mehrere Ausschüsse und Gremien verstreut sind, eine operative Unterstützung in allen Bereichen der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einführen und auf diese Weise für eine kohärentere EU-Politik in Bezug auf Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität sorgen (Einzelheiten sind dem nachfolgenden Abschnitt „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ zu entnehmen).

Die vorgeschlagene Behörde wird die Tätigkeiten der vier im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik tätigen Agenturen – die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) – ergänzen und auf Kohärenz mit diesen Tätigkeiten achten.

Die vorgeschlagene Verordnung wird insbesondere durch die Schärfung der Wahrnehmung sich bietender Chancen einer Fortbildung und eines lebenslangen Lernens für mobile Bürger sowie die aktive Unterstützung für Beschäftigung und generell durch die effiziente und wirksame Umsetzung von Unionsvorschriften zur Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie von Kollektivvereinbarungen zur Umsetzung von Unionsvorschriften dieser Art einen Beitrag zur Umsetzung der in der europäischen Säule sozialer Rechte definierten Grundsätze und Rechte leisten.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Initiative ergänzt die laufenden Arbeiten zur Erreichung der Ziele, die in den politischen Leitlinien „Ein neuer Start für Europa“ 20 im Zusammenhang mit „Priorität 4: ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis“ und insbesondere der geplanten Binnenmarktstrategie 21 dargelegt sind. In der Praxis stellt die Arbeitskräftemobilität ein wertvolles Instrument dafür dar, eine effizientere Zuweisung von Mitteln sowohl zwischen als auch innerhalb von Sektoren sicherzustellen, Arbeitslosigkeit abzubauen und ein vorhandenes Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage anzugehen. Diese Initiative ergänzt zugleich Priorität 1 der politischen Leitlinien („Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen“) durch die Schaffung eines förderlicheren Regelungsumfelds als Beitrag zu einem Klima des unternehmerischen Muts und der Schaffung von Arbeitsplätzen.

Des Weiteren folgt die Behörde dem im Rahmen des digitalen Binnenmarkts verfolgten strategischen Ziel einer Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, indem sie einer grenzüberschreitenden Interoperabilität den Weg bereitet und einer problemlosen Interaktion zwischen Einzelpersonen zuarbeitet. In diesem Zusammenhang ergänzt sie den Vorschlag der Kommission über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors 22 , indem sie darauf abzielt, aufbauend auf das bestehende Portal „Ihr Europa“ die Bereitstellung von hochwertigen Inhalten und Diensten gegenüber der Öffentlichkeit über das Zugangstor zu befördern. Diese Initiative wird auch auf den innerhalb des informellen Problemlösungsnetzes SOLVIT 23 gesammelten Erfahrungen aufbauen. Insbesondere wird die Initiative die über das digitale Zugangstor bereitgestellten Informationen und Dienste einfließen lassen und im erforderlichen Umfang ergänzen. Zugleich wird sie den Zugang zu SOLVIT für Einzelpersonen und Arbeitgeber zur Beilegung von deren Streitigkeiten fördern und anhand des dieser Quelle entstammenden Belegmaterials Probleme ermitteln, die in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen gehäuft auftreten.

Darüber hinaus wird sich diese Initiative von der Anlaufstelle „Grenze“ 24 ermittelte vorbildliche Verfahren auf dem Gebiet grenzüberschreitender Zusammenarbeit zunutze machen, um einen Beitrag zur vollständigen Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials der Grenzregionen der EU zu leisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 46, 48, 53 Absatz 1, 62 und 91 Absatz 1 AEUV mit Schwerpunkt auf der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, dem freien Dienstleistungsverkehr sowie den gemeinsamen Regeln für den internationalen Verkehr.

Subsidiarität

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich aus folgenden Gründen besser auf Unionsebene erreichen:

·Die Bereitstellung hochwertiger und aktueller Informationen und Dienste gegenüber der Öffentlichkeit über deren Rechte und Pflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bedarf zur Gewährleistung einer konsistenten, unmissverständlichen und wirksamen Herangehensweise der Koordination auf Unionsebene.

·Die Anwendung von Unionsrecht auf den Gebieten der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; kein Mitgliedstaat kann somit allein handeln.

·Um mehr Synergien zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Unionsrecht in allen Bereichen der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen, die Rechtssicherheit für Verwaltungen und Einzelpersonen gleichermaßen zu gewährleisten und zu einem gemeinsamen Verständnis der Durchsetzungserfordernisse zu gelangen, ist es daneben erforderlich, einen abgestimmten und gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene zu entwickeln, anstatt sich auf ein oftmals komplexes Netz aus bi- und multilateralen Abkommen zu verlassen.

Verhältnismäßigkeit

Die Initiative stellt eine verhältnismäßige Reaktion auf den Bedarf nach operativer Unterstützung dar und beschränkt sich bei der Verfolgung dieses Ziels auf das Notwendige. Sie erlegt den Mitgliedstaaten, Einzelpersonen und Arbeitgebern keine neuen Verpflichtungen auf; vielmehr richtet sie ihr Augenmerk auf die Unterstützung grenzüberschreitender Mobilität und die Schaffung neuer Möglichkeiten. Durch den Vorschlag werden die einzelstaatlichen Entscheidungsfindungs-, Gesetzgebungs- und Durchsetzungstätigkeiten in keiner Weise beschnitten, die weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten verbleiben. Darüber hinaus bleibt es zu einem Großteil dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, in welcher Weise sie sich die durch die Initiative geschaffenen Möglichkeiten zunutze machen.

In der den Verordnungsvorschlag begleitenden Folgenabschätzung 25 ist umrissen, wie mit dem Vorschlag die bestmögliche Balance bei der Verfolgung der mit der Initiative dargelegten Ziele mit Nutzen (positiven Auswirkungen) für einzelstaatliche Behörden, für Einzelpersonen und Arbeitgeber ohne eine erhebliche Mehrung der Kosten erreicht wird. Berichtet wird darin ferner über die allgemeine Unterstützung durch Interessenträger, die im Vorfeld dieses Vorschlags konsultiert wurden.

Wahl des Instruments

Beim vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Verordnung über die Errichtung und die Funktionsweise einer Europäischen Arbeitsbehörde. Die Verordnung beruht auf dem 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gebilligten gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen der EU 26 . Eine Verordnung schafft die für die Errichtung der Behörde erforderliche Rechtssicherheit, die sich mit anderen Rechtsinstrumenten nicht erzielen ließe.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag zur Schaffung einer Europäischen Arbeitsbehörde wurde in Synergie mit aktuellen Legislativvorschlägen in den verwandten Bereichen der Entsendung, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors ausgearbeitet. Diesbezüglich baut der Vorschlag auf dem Belegmaterial, das beim mit diesen Vorschlägen verbundenen Vorbereitungsprozess unter anderem im Rahmen von Folgenabschätzungen gesammelt wurde, sowie während des Gesetzgebungsverfahrens geführten Diskussionen auf. Ein wichtiger Punkt, der bei diesen Prozessen hervortrat, war der Bedarf an operativer Unterstützung im Interesse einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und an mehr Transparenz und Sensibilisierung im Bestreben, die Anwendung und Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität zu verbessern.

Ebenso wurde die fortlaufende Bewertung der vorgenannten vier EU-Agenturen im beschäftigungspolitischen Bereich im Vorschlag berücksichtigt. Diese Bewertung besteht in einer individuellen Beurteilung jeder Agentur, einer vergleichenden Perspektive sowie einer vorausschauenden Bewertung der künftigen Funktionsweise der vier Agenturen. Die vier Agenturen arbeiten überwiegend forschungsorientiert und weisen keinen Schwerpunkt im Bereich grenzüberschreitender Fragen auf; sie unterscheiden sich in ihren Funktionen daher grundlegend von denjenigen der vorgeschlagenen Behörde. Gleichwohl haben gewisse erste Ansätze der Bewertung in den vorliegenden Vorschlag Eingang gefunden, vor allem im Hinblick auf die Organisation der Aufgaben und der Führung der Behörde. In der diesen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung wird die mögliche Interaktion zwischen der vorgeschlagenen Behörde und den bestehenden vier Agenturen analysiert. Die regelmäßige Bewertung der Behörde wird die Möglichkeit zur Erkundung weiterer Synergien sowie sich bietender Chancen einer Rationalisierung im Zusammenwirken mit anderen im Bereich der Beschäftigung und der Sozialpolitik tätigen Agenturen eröffnen.

In seinen Sonderbericht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat der Rechnungshof 27 Empfehlungen für eine bessere Wahrnehmung der Instrumente der Kommission aufgenommen, die darauf abzielen, im Ausland tätige Personen zu unterstützen, die Angebote des EURES-Portals weiter auszubauen und bei der Ausgestaltung von Initiativen und bei der Finanzierung in diesem Bereich Daten besser zu nutzen. Diese Aspekte sind in die Ausarbeitung des aktuellen Vorschlags eingeflossen.

Konsultation der Interessenträger

Um die Ansichten von Interessenträgern (darunter Bürgern, einzelstaatlichen Behörden, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft) zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde zu erkunden, hat die Kommission vom 27. November 2017 bis zum 7. Januar 2018 eine internetbasierte offene, öffentliche Konsultation über deren wichtigste Kenngrößen durchgeführt. Bei der öffentlichen Konsultation gingen insgesamt 8809 Antworten ein, von denen 8420 exakt miteinander übereinstimmten – weil sie aus einer vom europäischen Gewerkschaftsbund initiierten Kampagne herrührten – und 389 Einzelantworten waren.

Insgesamt stieß die neue Behörde auch bei Berücksichtigung der individuellen Antworten bei den Teilnehmern an der öffentlichen Konsultation auf breite Zustimmung. Die Ergebnisse stützten weithin die von der Kommission getroffene Analyse hinsichtlich der größten Herausforderungen. Die große Mehrzahl der Teilnehmer (über siebzig Prozent) vertrat die Ansicht, dass die bestehende Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden nicht ausreicht, eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Mobilität zu gewährleisten. Ein ähnlich großer Anteil der Teilnehmer stimmte der Aussage zu, dass ein unzureichender Zugang zu Informationen und mangelnde Transparenz bezüglich der Vorschriften für die grenzüberschreitende Mobilität ein Problem für Einzelpersonen und Unternehmen darstellt. Die Funktionen, deren Wahrnehmung durch die neue Behörde vorgeschlagen wurde – insbesondere die systematische Zusammenarbeit und ein ebenso systematischer Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden – fand ebenfalls breite Unterstützung.

Die Kommission veranstaltete ferner eine Reihe von zielgerichteten Konsultationen von EU-Gremien auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Eine gesonderte Anhörung mit Sozialpartnern auf EU-Ebene wurde am 11. Dezember 2017 veranstaltet, und eine Begegnung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen auf EU-Ebene zur Führung eines Strategiedialogs fand am 15. Dezember 2017 statt. Zusätzlich zu den bei diesen gesonderten Begegnungen geäußerten mündlichen Beiträgen wurden von Organisationen und Vertretern, die an diesen zielgerichteten Konsultationen teilnahmen, schriftliche Positionspapiere eingereicht.

Die zielgerichteten Konsultationen erbrachten unterschiedliche Ergebnisse. In ihrer Mehrzahl begrüßten die Teilnehmer die Schaffung einer neuen Behörde, in deren Tätigkeitsmittelpunkt die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden durch die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren stünde. Gleichzeitig betonten die Teilnehmer, dass die neue Behörde die vertraglich fixierten nationalen Zuständigkeiten zu achten hätte, den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Berichterstattungspflichten auferlegen und die vorhandenen Verwaltungsstrukturen weder verkomplizieren noch verdoppeln dürfte. Viele der Interessenträger, die an den zielgerichteten Konsultationen teilnahmen, vertraten die Ansicht, dass das Mandat und die Ziele der künftigen Behörde parallel zu ihren Anknüpfungspunkten an bestehende Strukturen und Instrumente festzulegen seien.

Einzelheiten zu den Ansichten der Interessenträger finden sich in Anhang 2 der Folgenabschätzung. Die Ergebnisse dieser Konsultationen, einschließlich der innerhalb der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern, des Fachausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des Europäischen Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen geführten Diskussionen sowie informeller Gespräche mit Ministern am Mittagstisch bei der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) im Oktober 2017 haben bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags gebührende Berücksichtigung gefunden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieser Initiative und der die vorgeschlagene Verordnung begleitenden Folgenabschätzung hat die Kommission auf ein breites Spektrum an von den EU-Institutionen (dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rechnungshof) veröffentlichten Hilfsdaten, spezielle Kommissionsdienststellen (Ihr Europa – Beratung, SOLVIT), sonstige internationale Organisationen (OECD), relevante wissenschaftliche Forschung und von Denkfabriken durchgeführte Studien zurückgegriffen. Ebenso hat sie sich ihr internes politischen Fachwissen und ihre internen Analysekapazitäten unter anderem bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Haushalt zunutze gemacht.

Die Kommission hat sich daneben auf zum Zwecke dieser Initiative erhobene Primärdaten gestützt. Zur Sammlung von Belegmaterial hat sie von den bestehenden Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht. Hierzu hat sie auch eine Ad-hoc-Anfrage an das Netz unabhängiger Sachverständiger der Gebiete Arbeitnehmerfreizügigkeit und Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (FreSsco) über die Kapazitäten der Gewerbeaufsichtsbehörden zum Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen gerichtet. In diesem Rahmen wurde auch eine Anfrage an einen Beratungsdienst gerichtet, welche die Ausarbeitung von Fallstudien auf Grundlage von qualitativen Interviews über Ressourcen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung zum Gegenstand hatte.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit ihrer Politik für bessere Rechtsetzung hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Initiative eine Folgenabschätzung der sich darbietenden Strategie- und Bereitstellungsoptionen durchgeführt. Diese Arbeiten wurden von einer strukturierten Konsultation innerhalb der Kommission begleitet, die von einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe durchgeführt wurde.

Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board – RSB) vorgelegt und mit diesem erörtert. 28 Vom RSB in dessen ablehnender Stellungnahme vom 9. Februar 2018 gegebene Empfehlungen wurden in Form einer weitergehenden Darlegung des Umfangs und der Begründung dieser Initiative sowie der Ansichten von Interessenträgern berücksichtigt, ebenso durch eine nähere Analyse der geprüften Optionen und der Art und Weise, in der sich die Initiative in die bestehende Leitungsstruktur im Bereich Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzufügen vermag und dabei zugleich Synergien und Vereinfachung fördert. Um die vom RSB in dessen (positiver) Stellungnahme vom 21. Februar 2018 geäußerten Vorbehalte aufzugreifen, wurde in der Folgenabschätzung im Bemühen um den Abbau von Komplexität und die Vermeidung von Überschneidungen eine weitergehende Klärung der Frage vorgenommen, inwieweit die Errichtung einer neuen Behörde die bestehende Ausschuss- und Strukturlandschaft umorganisierte; ebenso wurden darin das Thema der möglichen Beziehung der neuen Behörde mit bestehenden EU-Agenturen auf dem Gebiet der Beschäftigung behandelt und die mit der bevorzugten Option verbundenen Haushaltsansätze näher ausgeführt. 29  

Drei Strategieoptionen wurden für die vorgeschlagene Behörde in Betracht gezogen: 1) eine Unterstützungsoption, 2) eine operative Option sowie 3) eine Aufsichtsoption. Jede Option sieht den gleichen Satz an Aufgaben für die Behörde vor; Allerdings unterscheiden sie sich im Umfang der jeweils übertragenen Befugnisse. Es wird vorgeschlagen, die Behörde mit den folgenden Aufgaben zu betrauen: i) sich an Einzelpersonen und Unternehmen richtende Dienste zur Förderung der Arbeitskräftemobilität; ii) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen einzelstaatlichen Behörden; iii) Unterstützung bei der Durchführung gemeinsamer Kontrollen; iv) Arbeitsmarktanalysen und Risikobewertung; v) Unterstützung beim Kapazitätsaufbau; vi) Vermittlung zwischen nationalen Behörden; vii) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen Interessenträgern bei grenzüberschreitenden Störungen der Arbeitsmärkte. Ebenso wurden drei Bereitstellungsoptionen in Betracht gezogen: 1) Die Kommission übernimmt neue operative Aufgaben, und zur Koordinierung der bestehenden EU-Gremien zur Förderung der Arbeitskräftemobilität wird ein europäischer Verbund geschaffen; 2) eine neue Behörde wird errichtet, die auf den bestehenden EU-Gremien zur Förderung der Arbeitskräftemobilität aufbaut; 3) eine neue Behörde wird errichtet, die auf einer bestehenden EU-Agentur im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik aufbaut.

Im Rahmen der Folgenabschätzung werden die Strategie- und Bereitstellungsoptionen nach den Kriterien Effektivität, Effizienz und Kohärenz beurteilt. Als Ergebnis dieser Analyse erwies sich eine Kombination der operativen Option (Strategieoption 2), die über eine neue Behörde zu leisten ist, welche auf den bestehenden Gremien zur Förderung der Arbeitskräftemobilität aufbaut (Bereitstellungsoption 2), als der wirksamste und effizienteste Weg, die mit dieser Initiative verfolgten Ziele zu erreichen. Mit ihr lassen sich positive Auswirkungen für einzelstaatlichen Behörden, Einzelpersonen und Arbeitgeber ohne eine erhebliche Kostensteigerung sicherstellen; zugleich lässt sich damit das Problem der im bestehenden Rahmen für eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene bislang fehlenden operativen Unterstützung lösen; hierbei handelt es sich um zwei zentrale von Interessenträgern vorgebrachte Anliegen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zur Errichtung der Behörde wird die institutionelle Landschaft der EU im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität erweitern, um die gegenwärtigen Formen der Zusammenarbeit zu verbessern und zu vereinfachen und so letztlich die Arbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern.

Derzeit beinhaltet diese institutionelle Landschaft mehrere EU-Strukturen („EU-Gremien“), in denen einzelstaatliche Verwaltungen zusammenarbeiten und sich über bewährte Verfahren austauschen. Zu diesen EU-Gremien zählen: das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes, der Fachausschuss und der beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern, die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit all ihren Unterausschüssen (einschließlich des Fachausschusses und des Rechnungsausschusses, die per Gesetzgebung geschaffen wurden, und eines von der Verwaltungskommission selbst eingerichteten Vermittlungsausschusses) und der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die neue Behörde wird technische und operative Aufgaben der vorgenannten EU-Gremien in einer dauerhaften Struktur bündeln im Bestreben, kraft eines gestärkten Forums für Kooperationsmaßnahmen und gemeinsame Untersuchungen zu besseren und effizienteren Ergebnissen zu gelangen. In diesem Zusammenhang wird die Behörde:

die Leitung des Europäischen Koordinierungsbüros des EURES-Netzes übernehmen, die derzeit von der Kommission wahrgenommen wird;

den Fachausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ersetzen;

den Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern ersetzen;

den Fachausschuss, den Rechnungsausschuss und den Vermittlungsausschuss der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzen;

die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ersetzen.

Auf den Gebieten der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird die Behörde eng mit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei regulatorischen Aufgaben zusammenarbeiten, bezüglich derer diese Kommission ihre Zuständigkeit bewahrt. Zudem wird die Behörde von jeglichen Beiträgen profitieren, die Vertreter der Sozialpartner und der Zentralbehörden auf einzelstaatlicher Ebene innerhalb des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer leisten.

Diese neue Konfiguration wird die institutionelle Landschaft vereinfachen und Synergien in den verschiedenen Bereichen der grenzüberschreitenden Mobilität fördern, die im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegen. Dies wird einer konsistenten und effektiven Anwendung von Unionsrecht zugutekommen, Effizienzsteigerungen herbeiführen sowie Ergebnisse in größerer Zahl und von höherer Qualität als die gegenwärtige internationale Konfiguration mit EU-Gremien hervorbringen, die weithin in Silos tätig sind, in denen sie sich auf einen bestimmten Rechtsakt oder Rechtsbereich konzentrieren, der in ihre Zuständigkeit fällt, denen es an einer operativen Dimension mangelt, die vielfach nur wenige Male pro Jahr zusammenkommen und die in gewissem Umfang sich überschneidende Tätigkeiten ausüben.

Die Initiative zielt daneben auf eine Optimierung der Art und Weise, in der Informationen und Dienste der Öffentlichkeit über Rechte, Pflichten und Chancen bezogen auf die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitskräften dargeboten werden, und auf diesem Wege auf eine Vereinfachung des Zugangs zu solchen Informationen und Diensten für Einzelpersonen und Arbeitgeber.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Digitalisierung von Verfahren weiter auszubauen und ergänzt damit die bestehenden und geplanten Initiativen auf diesem Gebiet, beispielsweise den in der Implementierungsphase befindlichen elektronischen Datenaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das System zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI), das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sowie das Portal „Ihr Europa“ und das von der Kommission vorgeschlagene zentrale digitale Zugangstor.

Grundrechte

Da die Behörde zur klaren, fairen und wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen soll, wird sie den Schutz und die Verwirklichung der von solchen Rechtsvorschriften erfassten Grundrechte unterstützen, beispielsweise die Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern (Artikel 15 und 45 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, im Folgenden „Charta“), das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst (Artikel 29 der Charta) oder auch die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta). Sie würde ferner die grenzüberschreitende Ausübung von Rechten auf dem Gebiet gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Artikel 31, 34 und 35 der Charta) und der Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta) unterstützen.

Was den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) anbelangt, gelangen im Rahmen dieses Vorschlags die in Verordnung (EU) Nr. 679/2016 (Datenschutz-Grundverordnung) 30 und in Verordnung (EG) Nr. 45/2001 31 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. Im Einklang mit diesen wird sich jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten auf den Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen beschränken. Daten werden für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und in keiner mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Zusammen mit den übrigen von der Kommission im Rahmen dieses Mandats vorgeschlagen Initiativen wird auch mit diesem Vorschlag der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der in der europäischen Säule sozialer Rechte definierten Grundsätze und Rechte zur Unterstützung fairer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme Unterstützung geleistet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Rahmen der in der Folgenabschätzung bezeichneten bevorzugten kombinierten Option werden die dem Unionshaushalt durch die Behörde entstehenden Gesamtkosten bei Aufnahme des Normalbetriebs, der im Jahr 2023 erreicht werden soll, auf 50,9 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt. Die Kosten nach diesem mehrjährigen Finanzrahmen (20192020) werden zu einem Teil durch Umschichtungen aus bestehenden Maßnahmen, die derzeit im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und eigenständiger Finanzlinien im Zuständigkeitsbereich von Beschäftigung und Verkehr (70 %) umgesetzt werden, und zu einem anderen durch die Mobilisierung des unter Teilrubrik 1a genannten Spielraums (30 %) getragen. Auf die Behörde verlagerte laufende Tätigkeiten werden nicht eingestellt; ihre Durchführung wird der Behörde von der Kommission übertragen, sobald Erstere ihren Betrieb aufnimmt. Was die Personaldecke anbelangt, würde die Behörde 69 Planstellen, 60 abgeordnete nationale Sachverständige und 15 Vertragsbedienstete benötigen. Einzelheiten zum Finanz- und Personalbedarf sind den beigefügten Finanzbögen zu entnehmen. Durch die Auswirkungen des Vorschlags auf den Unionshaushalt wird es nur minimale Anforderungen an die nationalen Haushalte geben. Zwar lassen sich die Auswirkungen auf die Verwaltungen nicht genau beziffern, jedoch lassen Fallstudien erwarten, dass sich diese positiv gestalten, da eine bessere Durchsetzung der Bestimmungen die einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden in die Lage versetzen werden, dank der von der Behörde geleisteten operativen Unterstützung ausstehende Sozialbeiträge und Sozialleistungen einzuziehen.

Der Vorschlag enthält eine Evaluierungsklausel, die alle fünf Jahre eine Überprüfung von Mandat und Aufgabenbereich der Behörde und damit die Möglichkeit vorsieht, den Umfang ihrer Tätigkeiten nach und nach zu erweitern und die Behörde zu vergrößern.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein in der den Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung beschriebener gesonderter Überwachungsrahmen wird auf Grundlage einer Reihe von Indikatoren über erzielte Fortschritte bei der Verwirklichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele Auskunft geben. Die Anforderungen und die Zeitleiste des Überwachungsrahmens werden im Verlaufe des Gesetzgebungs- und Umsetzungsverfahrens weitere Anpassungen erfahren.

Die Kommission wird die Verordnung fünf Jahre nach Inkrafttreten nach Maßgabe der Anforderungen der Haushaltsordnung 32 und der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung 33 einer Bewertung unterziehen. Im Hinblick auf eine mögliche Überarbeitung und Aktualisierung der Verordnung wird sich diese Bewertung dabei besonders auf die in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung genannten Kriterien – Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Zusatznutzen und Relevanz für die EU – konzentrieren.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I werden die Grundprinzipien vorgestellt, welche die Errichtung und die Funktionsweise der künftigen Behörde regeln.

In Artikel 1 werden die Thematik und die Politikfelder dargelegt, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

In Artikel 2 werden die wichtigsten Ziele der Behörde benannt, wobei unter Buchstabe a die gegenüber der Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen und Arbeitgebern verfolgten Ziele dargelegt werden, unter Buchstabe b die Rolle erläutert wird, die die Behörde gegenüber den Mitgliedstaaten einnimmt, und unter Buchstabe c auf ihre Rolle bei der Schlichtung und Leistung eines Beitrags zur Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen einzelstaatlichen Behörden oder auch Störungen der Arbeitsmärkte eingegangen wird.

Artikel 3 ist der Rechtsform der Behörde gewidmet.

In Artikel 4 wird der Sitz der künftigen Behörde angegeben, sobald dieser von den Mitgliedstaaten vor dem Ende des Legislativverfahrens zur Annahme dieses Vorschlags beschlossen worden sein wird.

In Kapitel II werden die in Artikel 5 aufgelisteten Aufgaben der künftigen Behörde umrissen, wobei jede Aufgabe in mindestens einem gesonderten Artikel näher beschrieben wird.

Artikel 6 enthält Einzelheiten über die Art und Weise, in der die Behörde die Qualität und den Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitskräftemobilität für Einzelpersonen und Arbeitgeber verbessern wird.

In Artikel 7 ist dargelegt, wie die Behörde den Zugang für Einzelpersonen und Arbeitgeber zu arbeitskräftemobilitätsbezogenen Initiativen und Diensten vereinfachen wird, wobei deren spezifische diesbezüglichen Aufgaben definiert werden. Zugleich wird darin die Rolle der Behörde bei der Verwaltung des Europäischen Koordinierungsbüros des EURES-Netzes beschrieben.

Artikel 8 über die Zusammenarbeit und den Informationsaustauch zwischen Mitgliedstaaten enthält die Bestimmungen für eine vereinfachte Zusammenarbeit und einen beschleunigten Informationsaustausch zwischen einzelstaatlichen Behörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (die in Absatz 1 beschrieben werden); darin wird die Funktion beschrieben, welche der Behörde bei der Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geschaffenen Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung (Absatz 2) zukommt, und die Rolle hervorgehoben, welche die Behörde bei den Bemühungen um eine weitergehende Nutzung elektronischer Tools und Digitalisierungsverfahren spielen wird (Absatz 3 und Absatz 4).

In den Artikeln 9 und 10 wird erläutert, auf welche Weise die Behörde grenzüberschreitende konzertierte und gemeinsame Kontrollen koordinieren wird: In Artikel 9 werden die Einzelheiten hinsichtlich der Einführung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen definiert; darin wird erläutert, dass solche Maßnahmen nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten entweder auf Antrag der einzelstaatlichen Behörden oder auf Initiative der Behörde hin erfolgen werden (Absatz 1); Mitgliedstaaten, die sich gegen die Durchführung einer konzertierten und gemeinsamen Kontrolle entscheiden, wird darin die Pflicht auferlegt, die Gründe hierfür darzulegen (Absatz 2), wobei die Mitgliedstaaten befähigt werden, gemeinsame Kontrollen auch in solchen Fällen durchzuführen, in denen nicht alle von der konzertierten und gemeinsamen Kontrolle betroffenen Mitgliedstaaten sich zur Teilnahme daran entschieden haben (Absatz 3). In Artikel 10 sind die praktischen Vorkehrungen für die Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit Koordination durch die Behörde dargelegt.

In Artikel 11 ist die Analyse- und Risikobewertungsfunktion der Behörde in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte der Arbeitskräftemobilität dargelegt, mit Detailangaben zu den Tätigkeiten und dem Kontext, in dem solche Arbeiten durchgeführt werden.

Artikel 12 verpflichtet die Behörde zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau von deren Kapazitäten zur Förderung einer konsistenten, fairen und wirksamen Anwendung und Durchsetzung des maßgeblichen Unionsrechts; definiert werden darin spezifische Tätigkeiten, die von der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgabe wahrzunehmen sind.

In dem dem Thema Mediation gewidmeten Artikel 13 wird die Aufgabe der Behörde im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten beschrieben.

Artikel 14 enthält eine Definition der Rolle, die der Behörde bei der Stärkung der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Arbeitsmarktstörungen zukommt.

Artikel 15 enthält die Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörde mit anderen dezentralen Unionsagenturen.

Mit Artikel 16 wird sichergestellt, dass sämtliche Anstrengungen der Behörde, die sich auf die Digitalisierung von Verfahren richten, welche beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten zum Einsatz gelangen, den Grundsätzen des betreffenden Interoperabilitätsrahmens und der Referenzarchitektur folgen.

Kapitel III enthält eine Beschreibung der Organisation der Behörde; definiert werden darin die Einzelheiten ihres Aufbaus.

Artikel 17 enthält die Grundlagen für die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Behörde bestehend aus einem Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor sowie einer Gruppe der Interessenträger. Ebenso wird darin die Möglichkeit der Behörde zur Einrichtung spezifischer Arbeitsgruppen und Expertengremien zur Lösung spezifischer Aufgabenstellungen geschaffen.

In den Artikeln 18 bis 22 sind die Modalitäten der Funktionsweise des Verwaltungsrats ausgeführt. In diesem Abschnitt werden die Zusammensetzung, die Funktionen, die hinsichtlich des Vorsitzenden geltenden Bestimmungen, Sitzungen und Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates festgelegt.

In Artikel 23 sind die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors dargelegt.

Artikel 24 enthält die Bestimmungen für die Bildung einer der Behörde angeschlossenen Gruppe der Interessenträger zur Schaffung eines Forums für die Anhörung von Interessenträgern bei Themen, die in Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde stehen.

Kapitel IV enthält Bestimmungen über die Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans.

In Kapitel V sind die Bestimmungen definiert, denen die Stellenbesetzung der Behörde unterliegt, darunter allgemeine Regelungen zum Personal, zum Exekutivdirektor, zu nationalen Verbindungsbeamten, abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigem Personal.

In Kapitel VI sind die allgemeinen und Schlussbestimmungen beschrieben, darunter für Bedienstete der Behörde geltende Vorrechte und Befreiungen, Sprachenregelungen, Vorschriften zu Transparenz und Kommunikation, zur Betrugsbekämpfung, Sorge für die Sicherheit und den Schutz von Informationen sowie Fragen der Haftung. Vorgesehen ist darin, dass die Kommission die Leistung der Behörde regelmäßig einer Bewertung unterzieht. Bestimmungen über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten wie auch über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sind ebenfalls in diesem Kapitel enthalten. Die Vereinbarungen zum Sitz der Behörde und die Arbeitsbedingungen sind ebenso wie der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten der Behörde in diesem Kapitel definiert.

Artikel 46 sieht Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor.

Artikel 47 sieht Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vor.

Artikel 48 sieht Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vor.

Artikel 49 sieht Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 vor.

Artikel 50 sieht die Aufhebung des Beschlusses 2009/17/EG und des Beschlusses (EU) 2016/344 vor.

Artikel 51 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

2018/0064 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 48, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 34 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 35 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarktes der Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind.

(2)Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und sie fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen unter anderem den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3)Die europäische Säule sozialer Rechte wurde auf dem Sozialgipfel vom 17. November 2017 in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission proklamiert. Der Sozialgipfel hat an die Notwendigkeit erinnert, die Menschen an die erste Stelle zu setzen, um die soziale Dimension der Union weiterzuentwickeln, und die Konvergenz durch Anstrengungen auf allen Ebenen zu fördern; dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 bekräftigt.

(4)In ihrer gemeinsamen Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten für 2018-2019 verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Dimension der Union zu ergreifen und dazu auf eine bessere Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuarbeiten 36 , die Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu schützen 37 , die faire Behandlung aller Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt der EU mithilfe modernerer Entsenderegelungen zu gewährleisten 38 und die grenzübergreifende Durchsetzung des Unionsrechts zu verbessern.

(5)Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) eingerichtet werden. Hierzu sollte die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität sowie bei der Verbesserung des Zugangs zu relevanten Diensten unterstützen; außerdem sollte sie die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unterstützen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften in diesen Bereichen zu gewährleisten, und bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarktes vermitteln und zur Herbeiführung von Lösungen beitragen.

(6)Die Behörde sollte in den Bereichen grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tätig werden (unter anderem in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Entsendung von Arbeitnehmern und mit großer Mobilität verbundene Erbringung von Dienstleistungen). Sie sollte auch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit voranbringen. In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, auch in Bereichen des Unionsrechts, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen, erhält, etwa von Verstößen gegen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder von der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, sollte es ihr möglich sein, diese Fälle zu melden und in diesen Fragen gegebenenfalls mit der Kommission, den zuständigen Institutionen der Union und einzelstaatlichen Behörden zusammenzuarbeiten.

(7)Die Behörde sollte zur Erleichterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beitragen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 sowie die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 geregelt wird. Sie sollte außerdem die Entsendung von Arbeitnehmern, die durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 sowie die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 geregelt wird, unter anderem dadurch erleichtern, dass sie die Durchsetzung der genannten Vorschriften unterstützt, die mittels allgemein verbindlicher Tarifverträge entsprechend den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Behörde sollte ferner zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, die durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 44 , (EG) Nr. 987/2009 45 und (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sowie durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 47 und (EG) Nr. 574/72 des Rates 48 geregelt wird.

(8)In bestimmten Fällen sind sektorspezifische Unionsvorschriften erlassen worden, um auf spezifische Erfordernisse in dem betreffenden Sektor zu reagieren, z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs. Die Behörde sollte sich auch mit den grenzüberschreitenden Aspekten der Anwendung solcher sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union befassen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlament und des Rates 50 , der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 und der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG (COM(2017) 278) 52 .

(9)Die Einzelpersonen, auf die sich die Tätigkeiten der Behörde erstrecken, sollten Personen sein, auf die die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Unionsvorschriften anwendbar sind, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitsuchende und nicht erwerbstätige Personen; dies sollte sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, z. B. entsandte Arbeitnehmer, Inhaber einer „Blauen Karte EU“, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder langfristig Aufenthaltsberechtigte und deren Familienangehörige.

(10)Die Errichtung der Behörde sollte nicht dazu führen, dass neue Rechte und Pflichten für Einzelpersonen und Arbeitgeber, einschließlich Wirtschaftsbeteiligten oder gemeinnützigen Organisationen, entstehen; die Tätigkeiten der Behörde sollten sie nur in dem Maße betreffen, in dem sie von Unionsvorschriften betroffen sind, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(11)Die Behörde sollte sicherstellen, dass Einzelpersonen und Arbeitgeber in den Genuss eines fairen und effizienten Binnenmarktes kommen, und hierzu Möglichkeiten für Einzelpersonen und Arbeitgeber fördern, sodass sie mobil sein bzw. an beliebigen Orten in der Union Dienstleistungen erbringen und Arbeitskräfte einstellen können. Dies beinhaltet die Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Einzelpersonen durch die Erleichterung des Zugangs zu Diensten betreffend die grenzüberschreitende Mobilität, etwa in Form des Zusammenbringens von Nachfrage und Angebot bei Stellen-, Praktikums- und Ausbildungsplätzen, sowie durch die Förderung von Mobilitätsmaßnahmen wie „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ oder „ErasmusPRO“. Die Behörde sollte zudem einen Beitrag leisten zu mehr Transparenz der Informationen, etwa über die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, und zur Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber, in Zusammenarbeit mit anderen Informationsdiensten der Union wie „Ihr Europa – Beratung“, sowie zur umfassenden Nutzung von und zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des künftigen zentralen digitalen Zugangstors 53 bilden soll.

(12)Hierzu sollte die Behörde mit anderen einschlägigen Initiativen und Netzen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) 54 , dem Enterprise Europe Network 55 , der Anlaufstelle „Grenze“ 56 und SOLVIT 57 , und mit einschlägigen, gemäß der Richtlinie 2014/54/EU von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Diensten, etwa den Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen, und mit nationalen Kontaktstellen, die gemäß der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58 benannt wurden, um über die Gesundheitsversorgung zu informieren. Die Behörde sollte auch Synergien mit der vorgeschlagenen Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte 59 prüfen, insbesondere mit Blick auf die Fälle, in denen sich Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit entsandten Arbeitnehmern für die Einreichung von Erklärungen über die E-Card-Plattform entscheiden. Die Behörde sollte die Kommission bei der Verwaltung des mit der Verordnung (EU) 2016/589 gegründeten Europäischen Koordinierungsbüros des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (im Folgenden „EURES-Netz“) ablösen; dies gilt für die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des EURES-Portals und damit zusammenhängender IT-Dienste, nicht jedoch für die Bereitstellung von IT-Systemen sowie den Betrieb und den Ausbau der IT-Infrastruktur, für die weiterhin die Kommission Sorge tragen wird.

(13)Im Hinblick auf eine gerechte, einfache und wirksame Anwendung der Unionsvorschriften sollte die Behörde die Zusammenarbeit und den zeitnahen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen. Zusammen mit den übrigen Mitarbeitern sollten die in der Behörde tätigen nationalen Verbindungsbeamten die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Kooperationspflichten unterstützen, den Austausch zwischen ihnen mittels Verfahren zur Verringerung von Verzögerungen beschleunigen und Verbindungen zu anderen nationalen Verbindungsbüros, Einrichtungen und Kontaktstellen gewährleisten, die gemäß Unionsvorschriften eingerichtet worden sind. Die Behörde sollte die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern, darunter Tools für den elektronischen Datenaustausch, etwa das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) und das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sowie zur weiteren Digitalisierung der Verfahren und zur Verbesserung von IT-Tools für den Nachrichtenaustausch zwischen nationalen Behörden beitragen.

(14)Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, grenzübergreifende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, besser zu bewältigen, sollte die Behörde die nationalen Behörden bei der Durchführung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen unterstützen, indem sie unter anderem die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/67/EU erleichtert. Diese sollten auf Antrag der Mitgliedstaaten oder – mit deren Zustimmung – auf Vorschlag der Behörde stattfinden. Die Behörde sollte den Mitgliedstaaten, die sich an den konzertierten und gemeinsamen Kontrollen beteiligen, unter umfassender Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen strategische, logistische und technische Unterstützung leisten. Die Kontrollen sollten im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und vollständig innerhalb des rechtlichen Rahmens der nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten stattfinden, die je nach den Ergebnissen der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen Folgemaßnahmen entsprechend ihrem jeweiligen nationalen Recht ergreifen sollten.

(15)Um über neu auftretende Trends, Herausforderungen oder Gesetzeslücken in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem Laufenden zu bleiben, sollte die Behörde eine Analyse- und Risikobewertungskapazität entwickeln. Dies sollte die Durchführung von Arbeitsmarktanalysen und -studien sowie Peer Reviews umfassen. Die Behörde sollte potenzielle Ungleichgewichte bei Qualifikationen und grenzüberschreitenden Wanderungsbewegungen von Arbeitskräften beobachten, einschließlich der möglichen Auswirkungen solcher Bewegungen auf den territorialen Zusammenhalt. Die Behörde sollte außerdem die in Artikel 10 der Richtlinie 2014/67/EU erwähnte Risikobewertung unterstützen. Die Behörde sollte Synergien und Komplementarität mit anderen Agenturen, Diensten oder Netzen der Union gewährleisten. Bei Problemen, mit denen Bürger und Unternehmen immer wieder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Bereichen konfrontiert sind, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, sollte dazu auch der Rückgriff auf SOLVIT und ähnliche Dienste gehören. Die Behörde sollte außerdem die Datenerfassung erleichtern und straffen, die in den einschlägigen, in die Zuständigkeit der Behörde fallenden Unionsvorschriften vorgesehen ist. Dies zieht keine neuen Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten nach sich.

(16)Zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Behörden und zur Verbesserung der Kohärenz bei der Anwendung von Unionsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, sollte die Behörde nationalen Behörden operative Unterstützung leisten, indem sie beispielsweise Praxisleitfäden verfasst, Schulungs- und Peer-Learning-Programme aufstellt, Amtshilfeprojekte fördert, den Austausch von Personal erleichtert, wie er unter anderem in Artikel 8 der Richtlinie 2014/67/EU vorgesehen ist, und die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Kampagnen zur Sensibilisierung von Einzelpersonen und Arbeitgebern über ihre Rechte und Pflichten unterstützt. Die Behörde sollte den Austausch, die Verbreitung und die Anwendung bewährter Verfahren fördern.

(17)Die Behörde sollte eine Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bereitstellen, die die Anwendung von Unionsvorschriften betreffen, welche in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Sie sollte die im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehenden Dialog- und Vermittlungsmechanismen nutzen, die sich nach Ansicht der Mitgliedstaaten bewährt haben 60 und die vom Gerichtshof anerkannt sind 61 . Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Fälle nach den hierfür vorgesehenen Standardverfahren zur Mediation an die Behörde zu verweisen. Die Behörde sollte sich nur mit Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten befassen; Einzelpersonen und Arbeitgeber, die mit Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte konfrontiert sind, sollten sich hingegen weiterhin an die auf solche Fälle spezialisierten nationalen und Unionsdienste (z. B. das SOLVIT-Netz) wenden können, an die die Behörde entsprechende Fälle weiterverweisen sollte. Zugleich sollte das SOLVIT-Netz die Möglichkeit haben, die Behörde mit der Prüfung von Fällen zu befassen, bei denen das Problem aufgrund von Differenzen zwischen nationalen Verwaltungen nicht gelöst werden kann.

(18)Im Hinblick auf einen besseren Umgang mit Arbeitsmarktanpassungen sollte die Behörde die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessenträgern fördern, um Arbeitsmarktstörungen zu bewältigen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, z. B. Umstrukturierungen oder Großprojekte mit Auswirkungen auf die Beschäftigung in Grenzregionen.

(19)Der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) 62 bietet Grundsätze und Empfehlungen dazu, wie sich die Steuerung von Interoperabilitätsaktivitäten und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern, organisationsübergreifende und grenzüberschreitende Beziehungen aufbauen und Verfahren zur Unterstützung eines durchgehend digitalen Austauschs straffen lassen und wie gewährleistet werden kann, dass sowohl in bestehenden als auch in neuen Rechtsvorschriften Interoperabilitätsgrundsätze beachtet werden. Die Europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA) ist eine allgemeine Struktur mit Grundsätzen und Leitlinien für die Einführung von Interoperabilitätslösungen. 63 EIF und EIRA sollten die Behörde bei der Prüfung von Fragen der Interoperabilität beraten und unterstützen.

(20) Die Behörde sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen arbeiten und geführt werden.

(21)Damit ein wirksames Funktionieren der Behörde gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, auch bei der Besetzung des Vorsitzes und des Stellvertretenden Vorsitzes, sollte auf Ausgewogenheit der Geschlechter, Erfahrung und Qualifikation geachtet werden. Im Hinblick auf eine wirksame und effiziente Funktionsweise der Behörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein jährliches Arbeitsprogramm beschließen, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Behörde wahrnehmen, die Finanzordnung für die Behörde festlegen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für Entscheidungen über operative Aufgaben der Behörde durch den Exekutivdirektor aufstellen. Vertreter aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU, die Unionsvorschriften anwenden, welche in die Zuständigkeit der Behörde fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

(22)Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten Verwaltungsrat und Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein und im öffentlichen Interesse handeln.

(23)Die Behörde sollte in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, über eine Gruppe der Interessenträger unmittelbar auf das Fachwissen der betreffenden Interessenträger zurückgreifen. Die Mitglieder sollten Vertreter von auf Unionsebene tätigen Sozialpartnern sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die Interessenträgergruppe den Stellungnahmen der Beratenden Ausschüsse für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 bzw. (EU) Nr. 492/2011 eingesetzt wurden, gebührend Rechnung tragen und auf das Fachwissen der beiden Ausschüsse zurückgreifen.

(24)Zur Gewährleistung ihrer vollständigen Autonomie und Unabhängigkeit sollte die Behörde mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen sowie aus etwaigen Beiträgen von Drittländern, die sich an der Arbeit der Behörde beteiligen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sollte es ihr auch möglich sein, Mittel im Wege von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen zu erhalten sowie Gebühren für Veröffentlichungen und für von ihr erbrachte Leistungen zu erheben.

(25)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 erfolgen. Dies umfasst das Ergreifen geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus den genannten Verordnungen nachzukommen, insbesondere den Pflichten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Datensubjekte.

(26)Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 auf die Behörde Anwendung finden. Die Tätigkeiten der Behörde sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.

(27)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 sollte Anwendung auf die Behörde finden, die zudem der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF beitreten sollte.

(28)Der Sitzmitgliedstaat der Behörde sollte der Behörde bestmögliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.

(29)Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut der Beamten“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (im Folgenden zusammen „Statut“), einschließlich der Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder andere vergleichbare Geheimhaltungspflichten, gelten.

(30)Die Behörde sollte mit anderen Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, ihr Fachwissen nutzen und größtmögliche Synergien anstreben; dies gilt insbesondere für die Agenturen, die in den Bereichen Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind, – Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) – sowie, was die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Menschenhandel anbelangt, für die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust).

(31)Um den Tätigkeiten bestehender Gremien auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität eine operative Dimension zu verleihen, sollte die Behörde die Aufgaben übernehmen, die bisher vom Fachausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, vom Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (eingesetzt durch den Beschluss 2009/17/EG der Kommission 68 ) bzw. von der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (eingerichtet durch den Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates 69 ) wahrgenommen wurden. Sobald die Behörde errichtet ist, sollten diese Gremien ihre Arbeit einstellen.

(32)Die Behörde sollte die Aktivitäten der mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“) ergänzen und hierzu regulatorische Aufgaben in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wahrnehmen. Die Behörde sollte jedoch operative Aufgaben übernehmen, die derzeit im Rahmen der Verwaltungskommission wahrgenommen werden, etwa die Übernahme einer Mediatorenfunktion zwischen den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung eines Forums für die Behandlung von Finanzfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, womit die Funktion des mit den genannten Verordnungen eingesetzten Rechnungsausschusses ersetzt würde, sowie von Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Datenaustausch und mit IT-Tools zur Erleichterung der Anwendung der genannten Verordnungen, womit die Funktion des mit den genannten Verordnungen eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung ersetzt würde.

(33)Der Beratende Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, eingesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und der Beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, eingesetzt mit der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, bieten ein Forum für Konsultationen von Sozialpartnern und Regierungsvertretern auf nationaler Ebene. Die Behörde sollte zu ihrer Arbeit beitragen und darf an ihren Sitzungen teilnehmen.

(34)Um diesen neuen institutionellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 geändert und die Beschlüsse 2009/17/EG und (EU) 2016/344 aufgehoben werden.

(35)Die Achtung der Vielfalt der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner werden im AEUV ausdrücklich anerkannt. Die Beteiligung an den Tätigkeiten der Behörde berührt weder die Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben, noch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, nationale Arbeitsbeziehungen zu regulieren, zu schlichten oder zu beaufsichtigen, insbesondere bezüglich der Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und des Streikrechts.

(36)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und den freien Verkehr von Dienstleistungen zu fördern sowie zur Stärkung der Fairness im Binnenmarkt beizutragen, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der grenzüberschreitenden Natur dieser Tätigkeiten und der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Grundsätze

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.Mit dieser Verordnung wird die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) errichtet.

2.Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union.

Artikel 2

Ziele

Zweck der Behörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität im Binnenmarkt beizutragen. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:

(a)Sie erleichtert den Zugang von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten;

(b)sie unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften; dazu gehört auch die Unterstützung gemeinsamer Kontrollen;

(c)sie vermittelt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden oder bei Störungen des Arbeitsmarktes und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei.

Artikel 3

Rechtsform

1.Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.In den einzelnen Mitgliedstaaten genießt die Behörde die größtmögliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zugestanden wird. Sie darf insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Sitz

Sitz der Behörde ist [x].

Kapitel II

Aufgaben der Behörde

Artikel 5

Aufgaben der Behörde

Um ihre Ziele zu erreichen, nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:

(a)Sie erleichtert den Zugang von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über Rechte und Pflichten in grenzüberschreitenden Situationen sowie den Zugang zu Diensten betreffend die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität (Artikel 6 und 7);

(b)sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden mit Blick auf die wirksame Durchsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften (Artikel 8);

(c)sie koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen (Artikel 9 und 10);

(d)sie führt Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften durch (Artikel 11);

(e)sie unterstützt Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften (Artikel 12);

(f)sie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen mitgliedstaatlichen Behörden über die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften (Artikel 13);

(g)sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessenträgern bei grenzübergreifenden Arbeitsmarktstörungen (Artikel 14).

Artikel 6

Informationen zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität

Um die Arbeitskräftemobilität in der Union zu erleichtern, sorgt die Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) 589/2016 über EURES und der Verordnung [Zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256] für eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit der Informationen, die Einzelpersonen und Arbeitgebern angeboten werden. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:

(a)Sie stellt sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität bereit;

(b)sie fördert Möglichkeiten zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität von Einzelpersonen, unter anderem mittels Beratung über den Zugang zu Lernangeboten und zu Sprachunterricht;

(c)sie stellt Arbeitgebern sachdienliche Informationen über arbeitsrechtliche Vorschriften und die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität, einschließlich entsandter Arbeitnehmer, bereit;

(d)sie unterstützt Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verbreitung von und den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern (Artikel 6 der Richtlinie 2014/54/EU) und mit der Entsendung von Arbeitnehmern (Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU);

(e)sie unterstützt Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Nutzerfreundlichkeit einschlägiger nationaler Informationsdienste im Einklang mit den Qualitätskriterien gemäß der Verordnung [Zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256];

(f)sie unterstützt Mitgliedstaaten bei der gezielteren Bereitstellung von Informationen und Diensten für Einzelpersonen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Mobilität auf freiwilliger Basis, unter voller Wahrung der mitgliedstaatlichen Zuständigkeiten.

Artikel 7

Zugang zu Diensten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität

1.Um die Arbeitskräftemobilität in der Union zu erleichtern, stellt die Behörde Einzelpersonen und Arbeitgebern Dienste bereit. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:

(a)Sie fördert die Entwicklung von Initiativen, die die grenzüberschreitende Mobilität von Einzelpersonen unterstützen, einschließlich gezielter Mobilitätsprogramme;

(b)sie ermöglicht die grenzüberschreitende Abstimmung von Stellen-, Praktikums- und Ausbildungsangeboten mit Lebensläufen und Bewerbungen zum Nutzen von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere über EURES;

(c)sie arbeitet mit anderen Initiativen und Netzen zusammen, etwa dem Europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, dem Enterprise Europe Network und der Anlaufstelle „Grenze“, um insbesondere Hindernisse für die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität zu ermitteln und zu beseitigen;

(d)sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Stellen auf nationaler Ebene, die gemäß der Richtlinie 2014/54/EU benannt worden sind, um Einzelpersonen und Arbeitgeber in Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, und den nationalen Kontaktstellen, die gemäß der Richtlinie 2011/24/EU benannt worden sind, um über die Gesundheitsversorgung zu informieren.

2.Die Behörde verwaltet das Europäische EURES-Koordinierungsbüro und trägt dafür Sorge, dass es seine Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/589 wahrnimmt – mit Ausnahme des technischen Betriebs und Ausbaus des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste, die weiterhin von der Kommission verwaltet werden. Die Behörde trägt unter der Verantwortung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe k dafür Sorge, dass diese Tätigkeit im Einklang mit Artikel 37 voll und ganz den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts genügt, auch was die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten anbelangt.

Artikel 8

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten

1.Die Behörde erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und unterstützt sie dabei, ihren Kooperationsverpflichtungen gemäß den Unionsvorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen, nachzukommen, auch bezüglich des Informationsaustauschs.

Hierzu und um den Austausch zwischen nationalen Behörden zu beschleunigen, unternimmt die Behörde auf Ersuchen nationaler Behörden insbesondere Folgendes:

(a)Sie unterstützt nationale Behörden bei der Suche nach den geeigneten Kontaktstellen der nationalen Behörden in anderen Mitgliedstaaten;

(b)sie erleichtert die Weiterverfolgung von Anfragen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden durch logistische und technische Unterstützung, einschließlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, sowie durch den Austausch über den Stand der Bearbeitung der Fälle;

(c)sie fördert bewährte Verfahren und informiert darüber;

(d)sie erleichtert Verfahren für die grenzübergreifende Durchsetzung von Sanktionen und Geldbußen;

(e)sie berichtet der Kommission vierteljährlich über Fragen, die zwischen Mitgliedstaaten offen geblieben sind, und verweist diese bei Bedarf zur Mediation gemäß Artikel 13.

2.Die Behörde unterstützt die Arbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei der Behandlung von finanziellen Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Einklang mit Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie mit den Artikeln 65, 67 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

3.Die Behörde fördert den Einsatz elektronischer Tools und Verfahren für den Austausch von Mitteilungen zwischen nationalen Behörden, einschließlich des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI).

4.Die Behörde fördert die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit; außerdem untersucht sie die potenzielle Anwendung von Verfahren für den elektronischen Austausch zwischen Mitgliedstaaten, um die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern, und sie erstattet der Kommission darüber im Hinblick auf die Weiterentwicklung dieser Verfahren Bericht.

Artikel 9

Koordinierung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen

1.Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen.

2.Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden.

3.Der Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle müssen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vorab über ihre nationalen Verbindungsbeamten zugestimmt haben. Falls sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten weigern, an der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilzunehmen, dürfen die übrigen nationalen Behörden die geplante konzertierte oder gemeinsame Kontrolle gegebenenfalls nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durchführen. Die Mitgliedstaaten, die eine Teilnahme an der Kontrolle abgelehnt haben, behandeln die Informationen über die geplante Kontrolle vertraulich.

Artikel 10

Regelungen für konzertierte und gemeinsame Kontrollen

1.Eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Behörde über die Durchführung einer gemeinsamen Kontrolle (im Folgenden „Vereinbarung über eine gemeinsame Kontrolle“) regelt die Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kontrolle. Die Vereinbarung über eine gemeinsame Kontrolle kann Bestimmungen enthalten, die regeln, dass einmal vereinbarte und geplante Kontrollen kurzfristig stattfinden können. Die Behörde erstellt eine Mustervereinbarung.

2.Konzertierte und gemeinsame Kontrollen und deren Follow-up erfolgen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.

3.Die Behörde leistet Mitgliedstaaten, die konzertierte oder gemeinsame Kontrollen durchführen, logistische und technische Unterstützung, zu denen auch Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zählen können.

4.Mitarbeiter der Behörde dürfen an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Unterstützung für die Kontrolle leisten werden, teilnehmen.

5.Nationale Behörden, die eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchgeführt haben, berichten der Behörde über die Ergebnisse in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten und über den Ablauf der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle insgesamt.

6.Die Informationen über konzertierte und gemeinsame Kontrollen werden in die vierteljährlichen Berichte aufgenommen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen sind. Ein jährlicher Bericht über die von der Behörde unterstützten Kontrollen ist in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde aufzunehmen.

7.Falls die Behörde im Verlauf von konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen oder im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung von Unionsvorschriften erhält, auch außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, so meldet sie diese mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls der Kommission und den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 11

Analysen und Risikobewertungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität

1.Die Behörde unternimmt Risikobewertungen und Analysen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteströmen, etwa zu Ungleichgewichten auf dem Arbeitsmarkt und sektorspezifischen Bedrohungen, sowie zu wiederkehrenden Problemen für Einzelpersonen und Arbeitgeber in Verbindung mit grenzüberschreitender Mobilität. Hierbei achtet die Behörde auf Komplementarität mit anderen Agenturen oder Diensten der Union und macht sich deren Fachwissen zunutze, unter anderem bei der Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Auf Antrag der Kommission kann die Behörde gezielte und detaillierte Analysen und Studien zur Untersuchung spezifischer Fragen der Arbeitskräftemobilität durchführen.

2.Die Behörde organisiert bei nationalen Behörden und Diensten Peer Reviews, um

(a)Fragen, Schwierigkeiten und spezifische Themen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung der Unionsvorschriften, welche in die Zuständigkeit der Behörde fallen, sowie bei ihrer Durchsetzung in der Praxis ergeben könnten;

(b)die Einheitlichkeit der Dienste, die Einzelpersonen und Unternehmen erbracht werden, zu steigern;

(c)das Wissen über und das gegenseitige Verständnis für die verschiedenen Systeme und Vorgehensweisen zu verbessern und um die Wirksamkeit verschiedener politischer Maßnahmen zu bewerten, einschließlich Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen.

3.Die Behörde meldet ihre Ergebnisse regelmäßig an die Kommission sowie direkt an die betreffenden Mitgliedstaaten, zusammen mit Hinweisen auf mögliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schwachstellen.

4.In den Bereichen des Unionsrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, erfasst die Behörde statistische Daten, die von den Mitgliedstaaten zusammen- und bereitgestellt werden. Hierbei ist sie bestrebt, bestehende Datenerfassungsaktivitäten in diesen Bereichen zu straffen. Falls zutreffend, findet Artikel 16 Anwendung. Gegebenenfalls nimmt die Behörde mit der Kommission (Eurostat) Verbindung auf und stellt die Ergebnisse ihrer Datenerfassungsaktivitäten zur Verfügung.

Artikel 12

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus

Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Förderung der konsequenten Durchsetzung der Unionsvorschriften in allen Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Behörde unternimmt insbesondere Folgendes:

(a)Sie entwickelt gemeinsame Leitfäden für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten, einschließlich Leitlinien für Kontrollen in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension, sowie abgestimmte Definitionen und gemeinsame Konzepte, gestützt auf einschlägige Arbeiten auf Unionsebene;

(b)sie fördert und unterstützt die Amtshilfe, entweder in Form von Peer-to-Peer- oder von Gruppenaktivitäten, sowie Programme für den Austausch oder die Abordnung von Personal zwischen nationalen Behörden;

(c)sie fördert den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem Beispiele für die Zusammenarbeit zuständiger nationaler Behörden;

(d)sie entwickelt sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme und spezielles Schulungsmaterial;

(e)sie fördert Sensibilisierungskampagnen, darunter auch solche zur Unterrichtung von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), über ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Möglichkeiten.

Artikel 13

Mediation zwischen Mitgliedstaaten

1.Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann die Behörde eine Mediatorenrolle übernehmen.

2.Auf Ersuchen eines der von einer Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten leitet die Behörde ein Mediationsverfahren vor ihrem zu diesem Zweck eingesetzten Mediationsausschuss gemäß Artikel 17 Absatz 2 ein. Vorbehaltlich der Zustimmung aller von einer Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten kann die Behörde auch von sich aus ein Mediationsverfahren vor dem Mediationsausschuss einleiten, etwa auf der Grundlage einer Befassung durch SOLVIT.

3.Wenn Mitgliedstaaten der Behörde einen Fall zur Mediation vorlegen, sorgen sie dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Fall anonymisiert sind und dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt im Verlauf des Mediationsverfahrens die personenbezogenen Daten der von dem Fall betroffenen Personen verarbeitet.

4.Fälle, in denen Gerichtsverfahren auf nationaler oder Unionsebene anhängig sind, können nicht zur Mediation durch die Behörde zugelassen werden.

5.Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Mediation durch die Behörde melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Behörde die Maßnahmen, die sie aufgrund der Mediation ergriffen haben, bzw., falls sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben, die Gründe für den Verzicht auf Maßnahmen.

6.Die Behörde berichtet der Kommission vierteljährlich über die Ergebnisse der von ihr behandelten Mediationsfälle.

Artikel 14

Zusammenarbeit in Fällen grenzüberschreitender Arbeitsmarktstörungen

Auf Ersuchen der nationalen Behörden kann die Behörde die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessenträgern unterstützen, um Störungen des Arbeitsmarktes zu bewältigen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, etwa bei großen Umstrukturierungsereignissen oder Großprojekten mit Auswirkungen auf die Beschäftigung in Grenzregionen.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit anderen Agenturen

Die Behörde legt gegebenenfalls Regelungen für ihre Zusammenarbeit mit anderen dezentralen Agenturen der Union fest.

Artikel 16

Interoperabilität und Informationsaustausch

Die Behörde koordiniert und entwickelt Interoperabilitätsrahmen und wendet diese an, um den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und auch mit der Behörde zu gewährleisten. Diese Interoperabilitätsrahmen gründen auf dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen 70 und der Europäischen Interoperabilitäts-Referenzarchitektur, die im Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates 71 genannt werden, und werden durch diese unterstützt.

Kapitel III

Organisation der Behörde

Artikel 17

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

1.Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Behörde umfasst

(a)einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 19 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt;

(b)einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 23 beschriebenen Zuständigkeiten wahrnimmt;

(c)eine Gruppe der Interessenträger, die die in Artikel 24 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.

2.Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben oder für bestimmte Politikbereiche kann die Behörde Arbeitsgruppen oder Expertengremien mit Vertretern der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission oder – nach Durchführung von Auswahlverfahren – mit externen Sachverständigen einsetzen, darunter einen Mediationsausschuss, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung wahrzunehmen; ebenso kann sie eine Fachgruppe für die Behandlung finanzieller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einsetzen.

Die Behörde legt die Geschäftsordnungen dieser Arbeitsgruppen und Gremien nach Konsultation der Kommission fest. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird auch die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konsultiert.

Abschnitt 1

Verwaltungsrat

Artikel 18

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

2.Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

3.Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt.

Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

4.Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

5.Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Artikel 19

Aufgaben des Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)Er beaufsichtigt die Tätigkeiten der Behörde;

(b)er nimmt mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Behörde an, und er nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß Kapitel IV wahr;

(c)er prüft den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde und nimmt diesen an, einschließlich eines Überblicks über die Erfüllung ihrer Aufgaben, und er übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

(d)er beschließt die Finanzordnung für die Behörde gemäß Artikel 30;

(e)er nimmt unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen eine Strategie zur Betrugsbekämpfung an, die in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;

(f)er stellt Regeln zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder der Interessenträgergruppe, der Arbeitsgruppen und der Gremien der Behörde, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingesetzt werden, auf und veröffentlicht jährlich auf seiner Website die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates;

(g)er beschließt und aktualisiert auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse regelmäßig die Pläne für die Kommunikation und Verbreitung, die in Artikel 37 Absatz 3 genannt werden;

(h)er gibt sich eine Geschäftsordnung;

(i)er beschließt die Geschäftsordnungen der Arbeitsgruppen und Gremien der Behörde, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingesetzt werden;

(j)er übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde im Statut bzw. in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden 72 (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

(k)er beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

(l)er errichtet gegebenenfalls eine interne Auditstelle;

(m)er ernennt gemäß Artikel 32 den Exekutivdirektor und verlängert nötigenfalls dessen Amtszeit, oder er enthebt ihn seines Amtes;

(n)er ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

(o)er bestimmt das Verfahren für die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Interessenträgergruppe, die gemäß Artikel 24 eingesetzt wird, und er ernennt diese Mitglieder und Stellvertreter;

(p)er gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen in internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie in Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);

(q)er trifft – unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Behörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung – alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Ausschüsse oder sonstigen Gremien der Behörde und, falls erforderlich, über deren Änderung;

(r)er billigt den Entwurf des in Artikel 25 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;

(s)er nimmt – nach Stellungnahme der Kommission und gemäß Artikel 25 – das einheitliche Programmplanungsdokument der Behörde mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder an.

2.Gemäß Artikel 110 des Statuts fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er dem Exekutivdirektor die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und mit dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

3.Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 20

Vorsitz des Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder und strebt dabei eine ausgewogene Geschlechterverteilung an. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

Falls bei einer ersten Abstimmung keine Zweidrittelmehrheit zustande kommt, findet eine zweite Abstimmung statt, bei der der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden.

Der Stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 21

Sitzungen des Verwaltungsrates

1.Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.

2.Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

3.Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Antrag seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

4.Der Verwaltungsrat beruft mindestens einmal jährlich Sitzungen mit der Interessenträgergruppe ein.

5.Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Ansichten von Interesse sein könnten, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

6.Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

7.Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Behörde wahrgenommen.

Artikel 22

Regeln für Abstimmungen im Verwaltungsrat

1.Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 32 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

2.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

3.Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

4.Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

5.In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates werden detailliertere Regelungen für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln darf, und die Umstände, unter denen Abstimmungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen sind.

Abschnitt 2

Exekutivdirektor

Artikel 23

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

1.Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

2.Auf Aufforderung erstattet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Bericht. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

3.Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Behörde.

4.Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die der Behörde mit dieser Verordnung übertragen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

(a)die laufenden Geschäfte der Behörde zu verwalten;

(b)die Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen;

(c)den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

(d)das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

(e)den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

(f)auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie in Untersuchungsberichten des OLAF einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

(g)unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und insbesondere finanzieller Sanktionen zu schützen;

(h)eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

(i)die Finanzordnung der Behörde auszuarbeiten dem Verwaltungsrat vorzulegen;

(j)den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;

(k)Maßnahmen durchzuführen, die der Verwaltungsrat festlegt, um Datenschutzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nachzukommen.

5.Der Exekutivdirektor beschließt, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Es mag erforderlich sein, ein Sitzabkommen mit dem betreffenden Mitgliedstaat/den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließen.

Abschnitt 3

Gruppe der Interessenträger

Artikel 24

Einsetzung und Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger

1.Zur Erleichterung der Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern und um deren Fachkenntnisse in Bereichen zu nutzen, die unter diese Verordnung fallen, wird eine der Behörde angegliederte Interessenträgergruppe mit beratender Funktion eingesetzt.

2.Insbesondere kann die Interessenträgergruppe der Behörde Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung der Unionsvorschriften in den Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, vorlegen oder die Behörde in diesen Fragen beraten.

3.Die Interessenträgergruppe wird vom Exekutivdirektor geleitet und tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Kommission zusammen.

4.Die Interessenträgergruppe setzt sich aus sechs Vertretern von auf Unionsebene tätigen Sozialpartnern, paritätisch auf Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter verteilt, sowie aus zwei Vertretern der Kommission zusammen.

5.Die Mitglieder der Gruppe werden von ihren jeweiligen Organisationen nominiert und vom Verwaltungsrat ernannt. Der Verwaltungsrat ernennt – unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Mitglieder gelten – auch die stellvertretenden Mitglieder, die automatisch an die Stelle von Mitgliedern treten, die abwesend oder verhindert sind. Im Rahmen des Möglichen wird auf eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter und auf eine angemessene Vertretung der KMU geachtet.

6.Die Sekretariatsgeschäfte der Interessenträgergruppe nimmt die Behörde wahr. Die Interessenträgergruppe gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

7.Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessenträgergruppe sowie die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht, sofern sie nicht vertraulich sind.

Kapitel IV

Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans der Behörde

Abschnitt 1

Einheitliches Programmplanungsdokument für die Behörde

Artikel 25

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

1.Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, der insbesondere die mehrjährige und jährliche Programmplanung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 73 umfasst.

2.Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat das in Absatz 1 genannte einheitliche Programmplanungsdokument an. Dieses Dokument sowie jede aktualisierte Fassung davon leitet er bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.

Das Programmplanungsdokument wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

3.Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die jeweilige Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es wird klar darin angegeben, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Behörde eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm vorzunehmen.

4.Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden.

Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 41 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Aufstellung des Haushaltsplans

1.Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

2.Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags gemäß Absatz 1 nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr an.

3.Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde wird bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an die Kommission übermittelt.

4.Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

5.Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan von ihr als erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

6.Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag für die Behörde.

7.Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.

8.Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Behörde fest. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

9.Für Immobilienprojekte, die sich aller Voraussicht nach erheblich auf den Haushalt der Behörde auswirken, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Abschnitt 2

Aufmachung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der Behörde

Artikel 27

Gliederung des Haushaltsplans

1.Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen.

2.Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

3.Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Behörde:

(a)einen Beitrag der Union;

(b)etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

(c)etwaige Beiträge von Drittländern, die sich gemäß Artikel 43 an der Arbeit der Behörde beteiligen;

(d)mögliche Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzordnung der Behörde gemäß Artikel 30 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik;

(e) Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Behörde.

4.Zu den Ausgaben der Behörde gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 28

Ausführung des Haushaltsplans

1.Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

2.Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 29

Rechnungslegung und Entlastung

1.Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss.

2.Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission auf die von Letzterem vorgeschriebene Weise bzw. in dem von ihm vorgeschriebenen Format auch die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen zu Konsolidierungszwecken.

3.Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

4.Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Jahresabschluss der Behörde erstellt der Rechnungsführer der Behörde in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor legt den endgültigen Jahresabschluss dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5.Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Behörde ab.

6.Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

7.Bis zum 15. November des folgenden Haushaltsjahrs wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link auf die Webseiten mit dem Jahresabschluss der Behörde veröffentlicht.

8.Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.

9.Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle Informationen, die für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 30

Finanzordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzordnung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel V

Personal

Artikel 31

Allgemeine Bestimmung

Für das Personal der Behörde gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten 74 sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 32

Exekutivdirektor

1.Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Behörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden.

3.Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Behörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

4.Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Behörde berücksichtigt werden.

5.Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

6.Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des kumulierten Zeitraums nicht an einem neuen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur per Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

8.Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 33

Nationale Verbindungsbeamte

1.Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verbindungsbeamten, der gemäß Artikel 34 an die Behörde abgeordnet wird und an ihrem Sitz tätig ist.

2.Die nationalen Verbindungsbeamten tragen zur Verrichtung der Aufgaben der Behörde bei, insbesondere indem sie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 erleichtern und als Kontaktstellen der Behörde bei Fragen aus ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und solchen mit Bezug zu ihrem Mitgliedstaat dienen, entweder indem sie diese Fragen direkt beantworten oder sich mit ihren nationalen Verwaltungen in Verbindung setzen.

3.Die nationalen Verbindungsbeamten sind nach den Rechtsvorschriften ihres jeweiligen Mitgliedstaates dazu befugt, Informationen von den betreffenden Behörden anzufordern.

Artikel 34

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

1.Neben den nationalen Verbindungsbeamten kann die Behörde in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auch auf sonstige abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Bedienstete zurückgreifen, die nicht von der Behörde beschäftigt werden.

2.Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsmodalitäten für abgeordnete nationale Sachverständige, einschließlich der nationalen Verbindungsbeamten.

Kapitel VI

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 35

Vorrechte und Befreiungen

Für die Behörde und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 36

Sprachenregelung

1.Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates 75 .

2.Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 37

Transparenz, Schutz personenbezogener Daten und Kommunikation

1.Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2.Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nachzukommen, insbesondere den Pflichten bezüglich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sowie bezüglich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.

3.Die Behörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich von sich aus Kommunikationsmaßnahmen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationsmaßnahmen darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 5 genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationsmaßnahmen müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen. 

Artikel 38

Betrugsbekämpfung

1.Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 tritt die Behörde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Bediensteten der Behörde gelten.

2.Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Behörde Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3.Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Behörde gewährten Finanzhilfen bzw. finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Behörde Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 39

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Die Behörde erlässt eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 76 und (EU, Euratom) 2015/444 77 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.

Artikel 40

Haftung

1.Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

3.Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihren Dienststellen oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.Für Streitigkeiten über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

5.Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach dem Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 41

Bewertung

1.Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 51 genannten Datum und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Behörde im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats der Behörde sowie den finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung einschließlich weiterer Synergien und einer optimierten Koordinierung mit Agenturen, die im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind.

2.Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Behörde deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

3.Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 42

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der Behörde können im Einklang mit Artikel 228 AEUV Gegenstand von Untersuchungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten sein.

Artikel 43

Zusammenarbeit mit Drittländern

1.Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den nationalen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, für die die einschlägigen Unionsvorschriften über Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Zu diesem Zweck kann die Behörde nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.

2.Die Behörde steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 werden insbesondere Art, Umfang und Form der Beteiligung des betreffenden Drittlandes an der Arbeit der Behörde festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Beteiligung an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

3.Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor der Behörde sicher, dass die Behörde im Rahmen ihres Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.

Artikel 44

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

1.Die notwendigen Regelungen betreffend die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen der Behörde und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.

2.Der Mitgliedstaat, in dem die Behörde ihren Sitz hat, gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 45

Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

1.Die Behörde nimmt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit auf.

2.Die Kommission ist für die Einrichtung und den anfänglichen Betrieb der Behörde zuständig, bis die Behörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck

(a)kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 32 sein Amt antritt;

(b)übt abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

(c)kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interimsexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;

(d)kann der Interimsexekutivdirektor nach Zustimmung des Verwaltungsrats alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [bezüglich der Bestimmungen, die derzeit überarbeitet werden, wird die Kommission ihren Vorschlag nach Annahme der überarbeiteten Verordnung anpassen]

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 1 wird folgender Buchstabe na eingefügt:

„na) ‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die mit der [Verordnung zur Errichtung der Behörde] gegründete, in Artikel 74 genannte Einrichtung;“;

(2)Artikel 72 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)    Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts der in Artikel 74 genannten Europäischen Arbeitsbehörde die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.“;

(3)Artikel 73 wird gestrichen;

(4)Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

Europäische Arbeitsbehörde

(1) Die Europäische Arbeitsbehörde unterstützt die Durchführung dieser Verordnung im Einklang mit ihren Aufgaben, die in der [Verordnung zur Errichtung der Behörde] festgelegt sind.

(2) Um die Verwaltungskommission in Finanzangelegenheiten zu unterstützen, unternimmt die Europäische Arbeitsbehörde Folgendes:

(a)sie prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten;

(b)sie trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen;

(c)sie erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht;

(d)sie stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung;

(e)sie unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c, einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen;

(f)sie erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an sie verweist.

(3) Um die Arbeit der Verwaltungskommission in technischen Angelegenheiten zu unterstützen, unterbreitet die Europäische Arbeitsbehörde der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung. Die Europäische Arbeitsbehörde erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d trifft.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen Trägern oder Behörden über die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung tritt die Europäische Arbeitsbehörde gemäß [Artikel 13 der Verordnung zur Errichtung der Behörde betreffend Mediation] als Mediator auf.“;

(5)Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Europäische Arbeitsbehörde befassen.“.

Artikel 47

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 [bezüglich der Bestimmungen, die derzeit überarbeitet werden, wird die Kommission ihren Vorschlag nach Annahme der überarbeiteten Verordnung anpassen]

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) ‚Europäische Arbeitsmarktbehörde‘ die in Artikel 74 der Grundverordnung genannte Einrichtung.“;

(2)Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Europäische Arbeitsbehörde anrufen. Die Europäische Arbeitsbehörde wirkt darauf hin, die Standpunkte gemäß den Verfahren der [Verordnung zur Errichtung der Behörde – Artikel 13 betreffend Mediation] miteinander in Einklang zu bringen.“;

(3)Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Europäische Arbeitsbehörde anrufen. Die Europäische Arbeitsbehörde wirkt darauf hin, die Standpunkte gemäß den Verfahren der [Verordnung zur Errichtung der Behörde – Artikel 13 betreffend Mediation] miteinander in Einklang zu bringen.“;

(4)Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, der Europäischen Arbeitsbehörde mitgeteilt.

(2) Die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich nach Genehmigung durch die Verwaltungskommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Durchschnittskosten für ein bestimmtes Jahr innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen, so ersucht er innerhalb derselben Frist die Verwaltungskommission und die Europäische Arbeitsbehörde um Erlaubnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Jahresdurchschnittskosten des betreffenden Mitgliedstaats für das Vorjahr des bestimmten Jahres zu verwenden, in dem die Mitteilung aussteht. Bei diesem Ersuchen muss der Mitgliedstaat die Gründe erläutern, aus denen er die Jahresdurchschnittskosten für das betreffende Jahr nicht mitteilen kann. Billigt die Verwaltungskommission nach Stellungnahme der Europäischen Arbeitsbehörde den Antrag des Mitgliedstaats, so werden die genannten Jahresdurchschnittskosten erneut im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 3 wird nicht für aufeinanderfolgende Jahre gewährt.“;

(5)Artikel 67 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Europäische Arbeitsbehörde erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.“

(6)Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

   Jahresabschlussbericht

(1) Auf der Grundlage des Berichts der Europäischen Arbeitsbehörde erstellt die Verwaltungskommission nach Artikel 72 Buchstabe g der Grundverordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen der Europäischen Arbeitsbehörde unter Einhaltung der von dieser festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

(2) Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresübersicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vornehmen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.“.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„Die mit der [Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde] eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.“;

(2)die Artikel 29 bis 34 werden gestrichen;

(3)Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Die am 8. November 1968 geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.“;

(4)Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.“.

Artikel 49

Änderung der Verordnung (EU) 2016/589

Die Verordnung (EU) 2016/589 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Organisation des EURES-Netzes zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten;“;

(b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe;“;

(c)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) die Förderung des EURES-Netzes auf Unionsebene durch wirksame Kommunikationsmaßnahmen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und der Mitgliedstaaten.“;

(2)in Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„8. ‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die mit der [Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde] gegründete Einrichtung.“;

(3)Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission, die Europäische Arbeitsbehörde und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.“;

(4)Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) dem bei der Europäischen Arbeitsbehörde einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;“;

(b)folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) der Kommission.“;

(5)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(i)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros und der Kommission die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt:“;

(ii)Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) in seiner Eigenschaft als Systemeigner des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen, die der Kommission zu übermitteln sind mit Blick auf Betrieb und Weiterentwicklung des Portals, einschließlich seiner Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen sowie sonstigen Informationen, in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Informations- und Beratungsdiensten oder -netzen der Union sowie einschlägigen Unionsinitiativen;“;

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Europäischen Arbeitsbehörde verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.“;

(c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme in Absprache mit der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 sowie mit der Kommission.“;

(6)Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten bei der Zusammenführung und beim Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III;“;

(7)Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros, der Kommission und der Nationalen Koordinierungsbüros auf geeigneter Ebene zusammen.“;

(8)Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.“.

Artikel 50

Aufhebung

Der Beschluss 2009/17/EG und der Beschluss (EU) 2016/344 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf den Beschluss 2009/17/EG und den Beschluss (EU) 2016/344 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

Anhang – Finanzbogen zu Rechtsakten – Agenturen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziele

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde

1.2.Politikbereich(e)

04: Beschäftigung, Soziales und Integration

04 03: Beschäftigung, Soziales und Integration

04 03 15: Europäische Arbeitsbehörde

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 78  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziele

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die Europäische Arbeitsbehörde soll auf der Grundlage der Unionsvorschriften in den Bereichen grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einen Beitrag zu einer fairen Arbeitskräftemobilität im Binnenmarkt leisten.

Dies entspricht einem direkten Beitrag zu der politischen Priorität der Kommission „Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis“ (Priorität 4 der politischen Leitlinien „Ein neuer Start für Europa“ 79 ) und ist eine Ergänzung der Priorität „Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen“ (Priorität 1), da bessere regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung des Unternehmergeists und der Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen werden.

Dadurch, dass sich die Europäische Arbeitsbehörde für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts einsetzt, wird sie auch die Inanspruchnahme von Möglichkeiten grenzüberschreitender Beschäftigung und Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Strategie Europa 2020 erleichtern, die auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum als Mittel zur Überwindung der strukturellen Schwächen der europäischen Wirtschaft, zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität sowie zur Stärkung einer nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft setzt.

1.4.2.Einzelziele

Einzelziel Nr. 1

a)    Erleichterung des Zugangs von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten.

Einzelziel Nr. 2

b)    Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften; dazu gehört auch die Unterstützung gemeinsamer Kontrollen.

Einzelziel Nr. 3

c)    Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden oder bei Störungen des Arbeitsmarktes und Beitrag zur Herbeiführung von Lösungen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Einzelpersonen und Arbeitgeber sollten von einer größeren Transparenz und einem besseren Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten, einem stärker ausgeprägten Bewusstsein für die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, einer kohärenteren Dienstleistungserbringung in der Union und einer verstärkten Durchsetzung ihrer Rechte profitieren.

Nationale Behörden sollten insbesondere von Folgendem profitieren: reibungslosere Zusammenarbeit und verstärkter Informationsaustausch, Synergien bei der Ausschussarbeit und straffere Datenerhebung, analytische und technische Unterstützung sowie Zugang zu einem Mediationsverfahren in den unter die Zuständigkeit der Behörde fallenden Bereichen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren werden im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt, während das mehrjährige Arbeitsprogramm allgemeine strategische Ziele, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren enthalten wird. Die wichtigsten von der Kommission entwickelten Leistungsindikatoren für die Agenturen sollten eingehalten werden.

Darüber hinaus wird in dem Folgenabschätzungsbericht, der dem Vorschlag beigefügt ist, ein spezifischer Überwachungsrahmen, einschließlich einer Reihe von Indikatoren, beschrieben. Der Rahmen wird im Einklang mit den endgültigen rechtlichen und Umsetzungsanforderungen sowie den Fristen angepasst.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 46, 48, 53 Absatz 1, 62 und 91 Absatz 1 AEUV mit Schwerpunkt auf der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, dem freien Dienstleistungsverkehr sowie den gemeinsamen Regeln für den internationalen Verkehr.

Die Wahl der Rechtsgrundlage spiegelt die Hauptziele und den Anwendungsbereich der Initiative wider, die auf die grenzübergreifende Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich der Entsendung von Arbeitnehmern, abstellt. Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag steht auch im Einklang mit der Rechtsgrundlage der Rechtsakte der Union, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen. Das unmittelbar angestrebte Ergebnis ist die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, die die Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber fördert und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch, bei gemeinsamen Kontrollen, bei Risikobewertungen, beim Kapazitätsaufbau, bei der Vermittlung zwischen nationalen Behörden sowie bei der Zusammenarbeit im Fall von Arbeitsmarktstörungen unterstützt. Auf längere Sicht kann der Aufgabenbereich der Behörde geändert werden, sofern spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der Gründungsverordnung eine Bewertung durchgeführt wird.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich aus folgenden Gründen besser auf Unionsebene erreichen:

a) Die Bereitstellung hochwertiger und aktueller Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit über ihre Rechte und Pflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss auf Unionsebene koordiniert werden, damit ein einheitliches, klares und effizientes Vorgehen gewährleistet ist;

b) die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stützt sich auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sodass kein Mitgliedstaat allein handeln kann;

c) um die Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verstärken, um Rechtssicherheit für Verwaltungen und Einzelpersonen gleichermaßen zu gewährleisten und um zu einem gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Durchsetzungserfordernisse zu gelangen, muss ein koordinierter und gemeinsamer Ansatz auf Unionsebene entwickelt werden, anstatt sich auf ein komplexes Netz bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zu verlassen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post)

Die Einrichtung der Behörde wird die faire, einfache und wirksame Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union erleichtern. Die Behörde wird die Zusammenarbeit und den zeitnahen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessern und die Transparenz und den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber verbessern. Sie wird gemeinsame Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützen. Sie wird den Mitgliedstaaten spezielle Arbeitsmarktanalysen und Leistungen zugunsten des Kapazitätsaufbaus zur Verfügung stellen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Initiative umfasst eine Bestandsaufnahme jüngster und laufender Legislativvorschläge in den Bereichen Arbeitskräftemobilität, Entsendung, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors. Die Folgenabschätzung und der Vorschlag stützen sich auf die Fortschritte und Erkenntnisse aus diesen laufenden Initiativen, in denen auf die Notwendigkeit einer operativen Unterstützung im Hinblick auf eine bessere grenzübergreifende Zusammenarbeit und mehr Transparenz und Sensibilisierung hingewiesen wurde, um die Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts zu verbessern.

Der Vorschlag trägt auch der laufenden Evaluierung von vier EU-Agenturen im Bereich der Beschäftigungspolitik Rechnung. 80 Diese Evaluierung umfasst eine individuelle Bewertung jeder Agentur, einen Vergleich und eine vorausschauende Bewertung der künftigen Funktionsweise der vier Agenturen. Die vier Agenturen unterscheiden sich in ihrer Konzeption klar von der vorgeschlagenen Behörde, da sie sich in erster Linie auf die Forschung konzentrieren und keinen grenzübergreifenden Schwerpunkt haben. Dennoch sind bestimmte vorläufige Erkenntnisse aus der Evaluierung in diesen Vorschlag eingeflossen, insbesondere im Hinblick auf die Organisation von Aufgaben und die Governance. Im Folgenabschätzungsbericht zu diesem Vorschlag wird die mögliche Interaktion zwischen einer neuen Europäischen Arbeitsbehörde und den vier bestehenden Agenturen untersucht.

1.5.4.Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Behörde sollte mit anderen EU-Informationsdiensten wie „Ihr Europa – Beratung“ zusammenarbeiten und Synergien fördern sowie die Kohärenz mit dem Portal „Ihr Europa“ sicherstellen, das die tragende Säule des künftigen zentralen digitalen Zugangstors 81 sein wird. Weiterhin sollte die Behörde mit anderen einschlägigen Initiativen und Netzen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) 82 , dem Enterprise Europe Network 83 , der Anlaufstelle „Grenze“ 84 und SOLVIT 85 , sowie mit einschlägigen, gemäß der Richtlinie 2014/54/EU von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Diensten, etwa den Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen, und mit nationalen Kontaktstellen, die gemäß der Richtlinie 2011/24/EU benannt wurden, um über die Gesundheitsversorgung zu informieren.

Die Behörde wird einige Aufgaben übernehmen, die derzeit von der Kommission im Rahmen des EaSI-Programms durchgeführt werden, insbesondere technische und operative Aufgaben. Dabei wird sichergestellt, dass sich die jeweiligen Arbeitsprogramme von EaSI und der Behörde ergänzen und nicht überschneiden.

Die Behörde wird mit anderen EU-Agenturen zusammenarbeiten, die auf verwandten Gebieten tätig sind, insbesondere mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).

1.6.Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

   Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer 86

Anlaufphase von 2019 bis 2023,

anschließend reguläre Umsetzung (ab 2023).

1.7.Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

⌧ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209;

◻ öffentliche Einrichtungen;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt bezeichnet sind.

Bemerkungen

Zur Finanzierung dieser neuen Initiative sind sowohl Umschichtungen als auch frisches Kapital erforderlich. Die derzeit im Rahmen der EaSI-Verordnung und der Befugnisse der Kommission im Bereich „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ durchgeführten Maßnahmen werden mit den entsprechenden finanziellen Mitteln verschoben. Der finanzielle Beitrag aus den Bereichen „Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten“ und „Verkehrssicherheit“ wird die Umschichtungen der Kommission zur Finanzierung dieser neuen Initiative ergänzen. Der Rest wird aus dem verbleibenden Spielraum der Teilrubrik 1A zur Verfügung gestellt.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Alle EU-Agenturen unterliegen einem strengen Monitoringsystem, das eine Koordinierungsstelle für interne Audits, den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission, den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde umfasst. Dieses System spiegelt sich als Bestandteil der Gründungsverordnung der Europäischen Arbeitsbehörde wider.

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der EU umfasst das jährliche Arbeitsprogramm der Behörde detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Die Behörde wird den in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten entsprechende Leistungsindikatoren gegenüberstellen. Die Tätigkeiten der Behörde werden dann im jährlichen Tätigkeitsbericht anhand dieser Indikatoren gemessen. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm in Einklang stehen, und beide müssen in einem jährlichen einheitlichen Programmplanungsdokument enthalten sein, das dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt wird.

Der Verwaltungsrat der Behörde wird für die Überwachung der administrativen und operativen Leitung sowie der Haushaltsführung der Behörde zuständig sein.

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gründungsverordnung der Behörde und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Behörde im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats der Behörde sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Da es sich bei der Behörde um eine völlig neue Agentur handelt, könnten sich mögliche Verzögerungen bei den Einstellungsverfahren auf die operative Leistungsfähigkeit der Behörde auswirken. Die Unterstützung durch die zuständige Generaldirektion, die die Funktionen des Anweisungsbefugten und der Anstellungsbehörde übernimmt, bis die Behörde Verwaltungsautonomie erhält, ist von entscheidender Bedeutung.

Während der Anlaufphase werden häufige Sitzungen und regelmäßige Kontakte zwischen der zuständigen Generaldirektion und der Behörde erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Behörde so schnell wie möglich autonom und einsatzbereit ist.

2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

Die Behörde unterliegt Verwaltungskontrollen, die vor allem der Überprüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der den Agenturen zugewiesenen Ressourcen dienen. Dazu gehören: Haushaltskontrolle, internes Audit, Jahresberichte des Europäischen Rechnungshofs, jährliche Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts und etwaige OLAF-Untersuchungen. Die Tätigkeit der Behörde wird zudem vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert. Diese Verwaltungskontrollen sehen eine Reihe von Verfahrensgarantien vor, um zu gewährleisten, dass den Interessen der Beteiligten Rechnung getragen wird.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

In Artikel 38 des Vorschlags für die Gründungsverordnung der Europäischen Arbeitsbehörde sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, und der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat werden geeignete Maßnahmen gemäß den in allen EU-Organen angewandten Normen der internen Kontrolle ergreifen. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept wird die Behörde eine Betrugsbekämpfungsstrategie entwickeln.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und den Personalbestand für das Jahr 2021 und die Jahre danach in diesem Finanzbogen dienen der Veranschaulichung und greifen dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor.

3.1.Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

04 03 15

GM/NGM

JA

NEIN

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

1A

Europäische Arbeitsbehörde („die Behörde“)

Europäische Arbeitsbehörde („die Behörde“)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Usw.

Titel 1: Personalkosten

Verpflichtungen

(1)

2,416

6,658

11,071

15,125

17,349

17,696

Zahlungen

(2)

2,416

6,658

11,071

15,125

17,349

17,696

Titel 2: Verwaltungskosten

Verpflichtungen

(1a)

0,568

1,115

6,470

5,160

5,650

5,763

Zahlungen

(2a)

0,568

1,115

6,470

5,160

5,650

5,763

Titel 3: Operative Kosten

Verpflichtungen

(3a)

8,088

14,172

21,390

24,695

28,000

28,560

Zahlungen

(3b)

8,088

14,172

21,390

24,695

28,000

28,560

Mittel INSGESAMT
für die Behörde

Verpflichtungen

=1+1a +3a

11,072

21,945

38,930

44,980

50,999

52,019

Zahlungen

=2+2a

+3b

11,072

21,945

38,930

44,980

50,999

52,019

Bei allen Berechnungen wurde als Behördensitz Brüssel zugrunde gelegt. Der tatsächliche Sitz steht noch nicht fest. Die Anlaufphase wurde mit fünf Jahren veranschlagt – ab 2023 soll die Behörde voll einsatzfähig sein. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich das Gesamtbudget der Behörde jedes Jahr um 2 %, um die Inflation abzudecken. Die Zahlungen entsprechen den Verpflichtungen, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden ist, ob es sich bei Titel 3 um nichtgetrennte oder getrennte Mittel handelt.

In den Jahren 2019 und 2020 werden die derzeit von der Kommission im Rahmen des EaSI-Programms durchgeführten Maßnahmen in den Aufgabenbereich der Behörde übertragen. Die Übertragung des EURES-Portals erfolgt erst 2020. Die entsprechenden Beträge, die von EaSI auf die Behörde übertragen werden, belaufen sich auf 6,300 Mio. EUR im Jahr 2019 und auf 10,187 Mio. EUR im Jahr 2020, d. h. auf einen Gesamtbetrag von 16,487 Mio. EUR bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Der der Behörde aus dem Bereich „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ zur Verfügung gestellte Betrag beläuft sich in den Jahren 2019 und 2020 auf jeweils 1,287 Mio. EUR, d. h. auf einen Gesamtbetrag von 2,574 Mio. EUR bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020.

Darüber hinaus erhält die Behörde von GD Move zur Finanzierung der verkehrsbezogenen Tätigkeiten, die sie durchführen wird, 1,360 Mio. EUR im Jahr 2019 und 2,720 Mio. EUR im Jahr 2020, d. h. einen Gesamtbetrag von 4,080 Mio. EUR bis zum Ende des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020.

Einzelheiten zu den Quellen für die Umschichtungen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

Jahr
2019

Jahr
2020

MFR 2014-2020 insgesamt

04 01 04 02 – Unterstützungsausgaben für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation

Verpflichtungen = Zahlungen

(1)

0,450

0,450

0,900

04 03 02 01 – Progress – Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

Verpflichtungen

(2)

1,500

1,500

3,000

04 03 02 02 – EURES – Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen

Verpflichtungen

(3)

4,350

8,237

12,587

EaSI insgesamt

Verpflichtungen

(1) + (2) + (3)

6,300

10,187

16,487

GD EMPL – autonome Haushaltslinien

Jahr
2019

Jahr
2020

MFR 2014-2020 insgesamt

04 03 01 03 – Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern

Verpflichtungen

(1)

1,287

1,287

2,574

GD MOVE – Autonome Haushaltslinien

Jahr
2019

Jahr
2020

MFR 2014-2020 insgesamt

06 02 05 – Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

Verpflichtungen

(1)

1,360

2,576

3,936

06 02 06 – Verkehrssicherheit

Verpflichtungen

(2)

0,144

0,144

Autonome Haushaltslinien Verkehr insgesamt

Verpflichtungen

(1) + (2)

1,360

2,720

4,080

Marge Teilrubrik 1a

Jahr
2019

Jahr
2020

MFR 2014-2020 insgesamt

Verpflichtungen

(1)

2,125

7,750

9,875





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Usw.

GD: EMPL

• Personalausgaben

3,289

2,860

2,860

2,860

2,860

2,860

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,400

0,400

1,420

1,420

1,420

1,420

GD EMPL INSGESAMT

Mittel

3,689

3,260

4,280

4,280

4,280

4,280

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

3,689

3,260

4,280

4,280

4,280

4,280

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Usw.

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

14,761

25,205

43,210

49,260

55,279

56,299

Zahlungen

14,761

25,205

43,210

49,260

55,279

56,299

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Behörde

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben  

2019

2020

2021

2022

2023

ò

Art[1]

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

 

Einzelziel Nr. 1: Erleichterung des Zugangs von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten

- Ergebnis

Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber

 

 

1,267

 

2,220

 

3,351

 

3,869

 

4,387

- Ergebnis

Kommunikationstätigkeiten

 

 

0,679

 

1,189

 

1,795

 

2,073

 

2,350

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

 

 

1,946

 

3,410

 

5,146

 

5,942

 

6,737

Einzelziele Nrn. 2 und 3 – Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften (dazu gehört auch die Unterstützung gemeinsamer Kontrollen) und Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden oder bei Störungen des Arbeitsmarktes und Beitrag zur Herbeiführung von Lösungen.

- Ergebnis

Rahmen für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten

 

 

0,404

 

0,709

 

1,069

 

1,235

 

1,400

- Ergebnis

Sitzungen zur praktischen Zusammenarbeit

 

 

1,357

 

2,378

 

3,589

 

4,144

 

4,699

- Ergebnis

Analytische Unterstützung/Bereitstellung von Fachwissen für die Mitgliedstaaten und die Kommission

 

 

1,026

 

1,798

 

2,714

 

3,134

 

3,553

- Ergebnis

Fortbildungsmaßnahmen und Personalaustausch

 

 

1,733

 

3,037

 

4,583

 

5,292

 

6,000

- Ergebnis

Technische und logistische Unterstützung der Zusammenarbeit, einschließlich Beratung

 

 

1,621

 

2,840

 

4,287

 

4,949

 

5,612

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

 

 

6,142

 

10,762

 

16,243

 

18,753

 

21,263

Insgesamt

 

 

8,088

 

14,172

 

21,390

 

24,695

 

28,000

Die künftige Behörde hat 3 Hauptziele: a) Erleichterung des Zugangs von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten, b) Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften (dazu gehört auch die Unterstützung gemeinsamer Kontrollen) und c) Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden oder bei Störungen des Arbeitsmarktes und Beitrag zur Herbeiführung von Lösungen.

Aus operativen und finanztechnischen Erwägungen werden diese in zwei Kategorien eingeteilt:

·Einzelziel Nr. 1 – Erleichterung des Zugangs von Einzelpersonen und Arbeitgebern zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie zu einschlägigen Diensten;

·Einzelziele Nrn. 2 und 3: Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung einschlägiger Unionsvorschriften (dazu gehört auch die Unterstützung gemeinsamer Kontrollen), und Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden oder bei Störungen des Arbeitsmarktes und Beitrag zur Herbeiführung von Lösungen.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Behörde

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Usw.

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

0,259

0,814

1,110

1,110

1,110

1,138

Bedienstete auf Zeit

1,144

3,504

5,935

8,509

9,867

10,114

Abgeordnete nationale Sachverständige

0,615

1,845

3,075

4,305

4,920

5,043

INSGESAMT

2,018

6,1625

10,1195

13,9235

15,897

16,294

Stellen

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

7

15

15

15

15

15

Bedienstete auf Zeit

16

33

50

69

69

69

Abgeordnete nationale Sachverständige

15

30

45

60

60

60

INSGESAMT

38

78

110

144

144

144

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verschiebung von derzeit durch die Kommission durchgeführten Maßnahmen in den Aufgabenbereich der Behörde wahrscheinlich mit einer Verschiebung von etwa 10 Stellen zur Behörde einhergeht. Der Zeitpunkt der Stellenverschiebung und die betroffene Personalkategorie können zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht spezifiziert werden. Die Personalstärke würde unter Berücksichtigung der Personalkategorie entsprechend reduziert.



Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppen

2019

2020

2021

2022

2023

AD16

AD15

AD14

AD13

AD12

AD11

AD10

AD9

AD8

AD7

AD6

AD5

 

AD Insgesamt

12

24

36

52

52

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

4

9

14

17

17

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

0

0

0

0

0

INSGESAMT

16

33

50

69

69



Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliches Personal) – externes Personal

Vertragsbedienstete

2019

2020

2021

2022

2023

Funktionsgruppe IV

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

7

15

15

15

15

Abgeordnete nationale Sachverständige

2019

2020

2021

2022

2023

Insgesamt

15

30

45

60

60

Die Personalkosten wurden so angepasst, dass die neu eingestellten Bediensteten im Einstellungsjahr 6 Monate buchhalterisch erfasst werden. 2023 soll die Behörde zum normalen Dienstbetrieb übergehen; ab dem 1. Januar 2023 wird mit 100 % des Personals gerechnet.

Die Einstellungsplanung richtet sich nach der Personalkategorie:

·Bei den Bediensteten auf Zeit wird davon ausgegangen, dass die Einstellung von 69 Personen vier Jahre in Anspruch nehmen wird (ab 2019).

·Bei den Vertragsbediensteten geht man davon aus, dass die Einstellung von 15 Personen in zwei Jahren (ab 2019) abgeschlossen sein wird;

·Die Einstellung von 60 abgeordneten nationalen Sachverständigen soll im Jahr 2019 beginnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

2019

2020

2021

2022

2023

·Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

23

20

20

20

20

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

10 01 05 01 (direkte Forschung)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 87

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 04 yy

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

INSGESAMT

23

20

20

20

20

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Behörde. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum jährlichen Arbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Überwachung der Erstellung des Haushaltsplans der Behörde und dessen Ausführung. Unterstützung der Behörde bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

Externes Personal

entfällt

Einzelheiten der Kostenberechnung für die Vollzeitäquivalente sind im Anhang V in Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, könnte jedoch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 88 definiert, erforderlich machen.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 89 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Usw.

EWR-/EFTA-Staaten (NO, LI, IS)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Schweiz

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 90

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1)    Ein neuer Anfang für Europa: Meine Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum, Gerechtigkeit und demokratischen Wandel, 10 Kommissionsprioritäten für 2015–2019: https://ec.europa.eu/commission/priorities_de .
(2)    Eine Übersicht die europäische Säule sozialer Rechte findet sich unter der folgenden Adresse: https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de .
(3)    Standard-Eurobarometer 88 „Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union“, Dezember 2017.
(4)    COM(2016) 128 final, COM(2016) 815 final, COM(2017) 278 final, COM(2017) 277 final und COM(2017) 281.
(5)    Jahresbericht 2016 zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, zweite Ausgabe Mai 2017.
(6)    Jahresbericht 2017 zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU.
(7)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2016 zum Sozialdumping in der Europäischen Union (2015/2255(INI)).
(8)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa (2013/2112(INI)).
(9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (2016/2095(INI)).
(10)    Rat, Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag zur Ergänzung von Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, 13612/17, 24. Oktober 2017.
(11)    Die Rede zur Lage der Union 2017 ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017_de.  
(12)    COM(2016) 128 final.
(13)    COM(2016) 815 final.
(14)    COM(2017) 0278 final.
(15)    COM(2017) 277 final und COM(2017) 281.
(16)    Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Bereitstellung von Diensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(17)    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
(18)    Verordnung (EU) 589/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
(19)    Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Errichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12).
(20)    „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel – Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission“ ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/priorities/publications/president-junckers-political-guidelines_de.
(21)    Ein Überblick über die wichtigsten Prioritäten des Binnenmarkts ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/priorities/internal-market_de.  
(22)    Vorschlag COM(2017) 256 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
(23)    Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).
(24)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Förderung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017) 534).
(25)    SWD(2018) 68.
(26)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen: https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf .
(27)    Sonderbericht Nr. 6/2018 „Freizügigkeit der Arbeitnehmer - die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“ kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abgerufen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=44964.  
(28)    SEK(2018) 144.
(29)    Einzelheiten zur Empfehlung des RSB finden sich in Anhang 1 der Folgenabschätzung SWD(2018) 68 (in engl. Sprache).
(30)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(32)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(33)    Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, SWD(2017) 350.
(34)    ABl. C […], […], S. […].
(35)    ABl. C […] vom […], S. […].
(36)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (COM(2016) 815 final).
(37)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2017) 11 final).
(38)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM(2016) 128 final).
(39)    Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).
(40)    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
(41)    Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
(42)    Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(43)    Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(44)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
(45)    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1). 
(47)    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).
(48)    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).
(49)    Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(50)    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
(51)    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(52)    COM(2017) 278 – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor.
(53)    Verordnung [Zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256]
(54)    Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32).
(55)    Enterprise Europe Network, https://een.ec.europa.eu/
(56)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Förderung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017) 534).
(57)    Empfehlung der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).
(58)    Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
(59)    COM(2016) 824 final und COM(2016) 823 final.
(60)    Partielle allgemeine Ausrichtung des Rates vom 26. Oktober 2017 zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Ratsdokument 13645/1/17).
(61)    Rechtssache C-236/88, EU:C:1990:303, Rn. 17; Rechtssache C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 57-58; Rechtssache C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 44-45; Rechtssache C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28-29; Rechtssache C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39-41; Rechtssache C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 44-45.
(62)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final).
(63)    Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).
(64)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(65)

   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1); zu dieser Verordnung gibt es einen Änderungsvorschlag (COM(2017) 8 final).

(66)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(67)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(68)    Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26).
(69)    Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12).
(70)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final).
(71)    Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).
(72)    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(73)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(74)    ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(75)    Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(76)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(77)    Beschluss 2015/444 (EU, Euratom) der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(78)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(79)     http://ec.europa.eu/priorities/publications/president-junckers-political-guidelines_de
(80)    [Referenz zur Evaluierung wird hinzugefügt, sobald diese verfügbar ist]
(81)    Verordnung [Zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256]
(82)    Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32).
(83)    Ein Überblick über das Enterprise Europe Network ist verfügbar unter: https://een.ec.europa.eu/
(84)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017) 534).
(85)    Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).
(86)    Die finanziellen Aspekte dieses Vorschlags greifen dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor.
(87)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK =Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(88)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(89)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(90)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.