Brüssel, den 2.3.2018

COM(2018) 85 final

2018/0040(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bestimmungen des Zollkodex der Union 1 (Zollkodex) finden seit dem 1. Mai 2016 Anwendung. Wichtige Ziele des Zollkodex sind der Übergang zu einem vollständigen Einsatz elektronischer Systeme für die Interaktion zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und das Ende papiergestützter Zollprozesse.

Der Zollkodex sieht vor, dass verschiedene Zollverfahren durch elektronische Systeme abgedeckt werden, wobei auch die Planung solcher Systeme in einem gesonderten Arbeitsprogramm festgelegt werden sollte. Das Arbeitsprogramm für den Zollkodex der Union (UZK) 2 legt auf der Grundlage des mehrjährigen Strategieplans (MASP) für alle elektronischen Zollprojekte, der regelmäßig im Einklang mit einem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates von 2008 3 vorbereitet und aktualisiert wird, die Planung für insgesamt siebzehn elektronische UZK-Systeme fest. Die Systeme können in zwei Kategorien unterteilt werden:

(a)vierzehn transeuropäische Systeme, darunter einige Systeme, die über nationale Komponenten, die von den Mitgliedstaaten entwickelt werden, verfügen, und

(b)drei nationale Systeme, die von den Mitgliedstaaten allein entwickelt und aktualisiert werden.

Artikel 278 des Zollkodex sieht vor, dass bestehende elektronische und papiergestützte Systeme weiterhin für die Zollabwicklung verwendet werden können, bis alle im Zollkodex vorgesehenen, neuen elektronischen Systeme betriebsbereit sind. Dieser Artikel legt fest, dass Übergangsregelungen höchstens bis Ende 2020 in Anspruch genommen werden können. Im Einklang mit dieser Frist sind im Arbeitsprogramm Stufenpläne für den Abschluss der Arbeiten an den elektronischen Systemen bis 2020 festgelegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind auf einem guten Weg, den Großteil der Arbeiten an den elektronischen Systemen rechtzeitig abzuschließen. Im Jahr 2017 wurden drei der siebzehn Systeme eingeführt und eine erste Phase eines weiteren Systems abgeschlossen. Dabei wurden alle geplanten Termine eingehalten. Tatsächlich werden fast 80% der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Arbeiten der Kommission an transeuropäischen Systemen bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Die letzten Entwicklungsphasen von IT-Systemen sind jedoch häufig die längsten. Die meisten Systeme werden zwar bis 2020 fertiggestellt, einige aber nur teilweise abgeschlossen sein. Bei der Einführung der siebzehn elektronischen Systeme stehen sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Diese Herausforderungen, die sich zum Zeitpunkt der Fristsetzung nicht vorhersagen ließen, beziehen sich auf:

·die unvermeidliche Verzögerung bei der Fertigstellung der Entwicklung der elektronischen Systeme. Bei der Fristsetzung bis 2020 wurde davon ausgegangen, dass die Regelungen zur Ergänzung und Umsetzung des UZK (Delegierte Verordnung über den UZK 4 , Durchführungsverordnung zum UZK 5 und Delegierte Verordnung mit Übergangsbestimmungen für den UZK 6 ) sehr bald nach der Annahme des UZK im Jahr 2013 angenommen werden würden, sodass ihre Bestimmungen bei der Entwicklung der IT-Systeme berücksichtigt werden können. Allerdings dauerten die Gespräche weitaus länger als erwartet und die Rechtsakte wurden in ihrer endgültigen Form erst Ende 2015 bzw. Anfang 2016 angenommen. Diese Verzögerung führte zu einer Verzögerung bei der Entwicklung der funktionalen und technischen Spezifikationen für viele der elektronischen Systeme;

·den Umfang der Arbeiten zur EU-weiten Vernetzung von siebzehn elektronischen Systemen und insbesondere die Komplexität einiger elektronischer Systeme. Diese Elemente wurden erst deutlich, als mit der Arbeit an den funktionalen und technischen Spezifikationen für die Systeme begonnen wurde. Mit einem genauen Überblick sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Anschluss an die Arbeiten an den Spezifikationen zu der Schlussfolgerung gekommen, dass eine Anpassung der Frist für die Fertigstellung der Systeme in einigen Fällen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für die elektronischen Systeme, deren Spezifikationen erst 2018 fertiggestellt werden;

·Schwierigkeiten bei der Datenharmonisierung. Seit der Annahme der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung kommt die Arbeit auch in Bezug auf die Harmonisierung der von den Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Daten erheblich voran. Dieses Element ist für die Interoperabilität der verschiedenen elektronischen Systeme des Zollkodex, für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften und für die Zusammenarbeit mit anderen an der Grenze tätigen Diensten von grundlegender Bedeutung. Die Harmonisierung der Daten im Einklang mit internationalen Datenmodellen wie dem Modell der Weltzollorganisation gewährleistet auch eine bessere Verknüpfung mit den IT-Systemen von Drittländern und erleichtert somit erheblich den Handel. Diese Arbeiten erfordern allerdings deutlich größere zeitliche und finanzielle Investitionen in die vollständige Neuprogrammierung einiger bestehender elektronischer Systeme, als zunächst erwartet;

·die Sequenzierung. Bei der Planung von realistischen Zeitplänen und Kostenaufstellungen ist genau darauf zu achten, wie sich die vorgeschlagenen elektronischen Änderungen auf das Zoll- und Handelsökosystem auswirken. Da die elektronischen Systeme eng miteinander verknüpft sind, müssen sie in der richtigen Reihenfolge (Sequenzierung) eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Interdependenzen eingehalten werden und die Änderungen für die Verwaltungen und den Handel strukturiert und kohärent eingeführt werden.

Aus all diesen Gründen ist es erforderlich, für einige der Systeme eine spätere Frist (spätestens 2025) für die vollständige Fertigstellung der Arbeiten vorzusehen. Mit dieser Frist soll sichergestellt werden, dass die meisten Systeme bis 2020 reibungslos eingeführt werden und dass die verbleibenden Systeme in der richtigen Reihenfolge zwischen 2021 und 2025 eingeführt werden. Die Hälfte der Systeme, deren Einführung verschoben werden soll, existiert bereits und wird im Rahmen des Zollkodex der Union nur aktualisiert. Die zweite Hälfte besteht aus neuen Systemen.

Die Einführung folgender Systeme wird verschoben:

·Aktualisierungen, deren wichtigste technische Herausforderung die Datenharmonisierung ist, d. h. Aktualisierungen des Einfuhrkontrollsystems (ICS), des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS), des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) und des nationalen Ausfuhrsystems (einschließlich der Ausfuhrkomponente des nationalen Systems für Sonderverfahren); und

·drei neue Systeme mit innovativen Merkmalen des Zollkodex, d. h. das System für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) und das System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM).

Die Verschiebung des letzten Liefertermins für diese elektronischen Systeme auf 2025 steht im Widerspruch zu Artikel 278 des Zollkodex, der die Verwendung von Mitteln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der geplanten elektronischen Systeme, nur bis 2020 ermöglicht. Daher muss die Frist nach Artikel 278 hinsichtlich der aufgeschobenen Systeme verlängert werden. Darüber hinaus müssen rasch Maßnahmen ergriffen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten; Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden stünden vor ernsten Problemen, wenn einige der elektronischen Systeme nicht bis 2020 eingeführt würden und die Rechtsvorschriften gleichzeitig die weitere vorübergehende Verwendung alternativer Regelungen untersagen würde.

Da die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten durchschnittlich zwei Jahre benötigen, um für jedes elektronische System Vorkehrungen zu treffen, muss die Kommission bis 2018 Gewissheit über die Neuplanung einiger Systeme und die damit verbundene Verlängerung der Übergangsregelungen von 2020 bis 2025 geben.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Änderung von Artikel 278 des Zollkodex steht im Einklang mit dem Zeitplan für die IT-Planung im mehrjährigen Strategieplan (MASP) und das Arbeitsprogramm für den Zollkodex wird in Kürze auf dieser Grundlage durch einen neuen Durchführungsbeschluss der Kommission aktualisiert.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind Artikel 33 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Zusammenarbeit im Zollwesen und gemeinsame Handelspolitik).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU.•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Entwicklungen gegenüber dem Rechtssetzungsakt, der geändert werden soll. Er führt Änderungen für eine einzige Bestimmung dieses Rechtsakts ein, mit der die Frist für die Inanspruchnahme von Übergangsmaßnahmen in Bezug auf einige wenige Zollverfahren verlängert wird, sodass eine bestehende politische Entscheidung (schrittweise Umstellung auf ein elektronisches Umfeld) gewährleistet werden kann. Da der Zollkodex ein Rechtsakt der EU ist, kann er nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich nicht allein tätig werden.

Wahl des Instruments

Zur Lösung des oben genannten Problems schlägt die Kommission vor, Artikel 278 des Zollkodex so zu ändern, dass die Übergangsregelungen für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen (d. h. bestehende elektronische und papiergestützte Systeme) auch nach 2020 für die durch elektronische Systeme zu ersetzende Zollverfahren, die bis 2020 nicht eingeführt werden, beibehalten werden können.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Frist von 2020 in Artikel 278 beibehalten, sie sieht jedoch gleichzeitig eine Fristverlängerung bis 2025 für Zollverfahren vor, die durch die vorstehend genannten elektronischen Systeme, die bis 2020 nicht betriebsbereit sein werden, ersetzt werden.

3.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten umfassend konsultiert und sich ihre Bedenken über die Notwendigkeit eines realistischeren Zeitplans für die Entwicklung der elektronischen Systeme des Zollkodex der Union und über die entsprechende Notwendigkeit der weiteren Inanspruchnahme von Übergangsregelungen für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen über die derzeitige Frist von 2020 hinaus angehört. Zusätzlich zu einigen schriftlichen und bilateralen Konsultationen wurden diese Fragen auf Kommissionssitzungen mit den Mitgliedstaaten am 31. März 2017 und am 29. und 30. Juni 2017 eingehend erörtert. Außerdem übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten einen detaillierten Fragebogen, um Informationen über ihre Präferenzen in Bezug auf Systeme zu erhalten, deren Einführung gegebenenfalls verschoben werden sollte. Die vorgeschlagene neue Frist und die neue Zeitplanung für die elektronischen Systeme berücksichtigen die Antworten der Mitgliedstaaten auf diesen Fragebogen.

Darüber hinaus konsultierte die Kommission die Wirtschaftskontaktgruppe , d. h. Vertreter verschiedener Handelsverbände, die im Rahmen der Sachverständigengruppe zusammenkamen, bei Plenarsitzungen am 27. April 2017 und am 12. Juli 2017. Wirtschaftsbeteiligte brauchen realistische Zeitpläne und sind der Auffassung, dass die Frist für die Inanspruchnahme der Übergangsregelungen für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen für elektronische Systeme, die nach 2020 fertiggestellt werden, verlängert werden muss.

Folgenabschätzung

Diese Initiative erfordert keine Folgenabschätzung, da sie keine politische Entscheidung betrifft. Es wird lediglich vorgeschlagen, die Inanspruchnahme der Übergangsregelungen, die bereits im Zollkodex der Union enthalten sind, um einen zusätzlichen Zeitraum zu verlängern. Diese Verlängerung gewährleistet in der Tat eine reibungslosere und weniger abrupte Umsetzung der politischen Entscheidung, die im Zollkodex für die schrittweise Umstellung auf eine vollständige Nutzung von elektronischen Systemen für die Interaktion zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und für das Ende papiergestützter Verfahren vorgesehen ist.

Die Kommission hat einen Bericht 7 über die Umsetzung und die bisherigen Auswirkungen des Zollkodex der Union einschließlich seiner elektronischen Systeme angenommen, der weitere Einzelheiten über die Hintergründe der Verzögerungen bei der Einführung einiger elektronischer Systeme liefert.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Zollkodex wird das Ziel der Umstellung auf ein rein elektronisches Umfeld für alle Zollverfahren verfolgt, um einen Rahmen für EU-Zollprozesse zu gewährleisten, der an die modernen Handelsmöglichkeiten angepasst ist und somit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessert und gleichzeitig die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie die europäischen Verbraucher schützt. Die Frist für die Einführung aller siebzehn relevanten elektronischen Systeme bis 2020 übt jedoch auf alle Beteiligten - auf Mitgliedstaaten, die Kommission und die Wirtschaft - einen erheblichen Druck aus. Die vorgeschlagene Verlängerung der Frist für die Einführung einiger weniger Systeme wird dazu beitragen, die Aufmerksamkeit auf eine wirksame Bereitstellung der anderen Systeme bis 2020 zu richten. Darüber hinaus kann die Fristverlängerung durch die vorliegende Änderung des Rechtsrahmens ausgeglichen werden, da auf diese Weise bestehende Regelungen für Zollfragen, für die die verspäteten elektronischen Systeme vorgesehen sind, weiterhin in Anspruch genommen werden können. In einigen Fällen sind in diesen bestehenden Regelungen bereits elektronische Systeme eingebunden und die Bestimmungen des Zollkodex sehen lediglich Aktualisierungen vor. Daher wird die Verlängerung der Frist für die Lieferung einiger IT-Systeme die Verwirklichung der Ziele des Zollkodex der Union nicht gefährden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Möglichkeit, anstelle einiger elektronischer Systeme des Zollkodex der Union alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Zollinformationen zu nutzen, hat keine kurzfristigen Auswirkungen auf den Haushalt. Durch diese Initiative wird ein gesetzliches Sicherheitsnetz für die geringe Anzahl an elektronischen Systemen bereitgestellt, die nach 2020 eingeführt werden sollen. Dadurch kann in den nächsten zwei Jahren die volle Aufmerksamkeit auf die Fertigstellung eines Großteils der Systeme bis 2020 gelegt werden. Sie trägt somit zur Verwirklichung der Ziele des Zollkodex der Union bei, einschließlich des Ziels eines besseren Schutzes für die EU-Finanzmittel.

Im Rahmen der nächsten Generation von EU-Zollfinanzierungsprogrammen für die Zeit nach 2020 werden finanzielle Aufwendungen notwendig sein, um sicherzustellen, dass die Arbeiten zur Entwicklung der elektronischen Systeme des Zollkodex der Union bis 2025 fortgesetzt werden können.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird bis 2021 eine Zwischenbewertung des Rechtsrahmens für den Zollkodex der Union und der bis dahin eingeführten elektronischen Systeme durchführen. Sobald alle elektronischen Systeme eingeführt sind, wird sie nach 2025 eine umfassendere Eignungsprüfung zur Ermittlung von Lücken oder Fehlern im Zollkodex durchführen, die durch einen umfassenderen Änderungsvorschlag zu beheben sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Im Einklang mit dem für den derzeitigen Wortlaut des Artikels 278 und für den Zollkodex als Ganzen verwendeten gesetzgeberischen Ansatz schlägt die Kommission vor, dass die verzögert eingeführten elektronischen Systeme im geänderten Artikel 278 nicht genannt werden. Die Änderung bezieht sich vielmehr auf die Gruppen von Rechtsvorschriften, für deren Anwendung die betreffenden elektronischen Systeme entwickelt wurden, und zwar:

·das System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) - ein elektronisches System, das auf die Anwendung der Artikel 89 bis 98 des Zollkodex (Sicherheiten für eine potenzielle oder bereits entstandene Zollschuld) ausgelegt ist;

·das Einfuhrkontrollsystem (ICS) - ein elektronisches System, das auf die Anwendung der Artikel 127 bis 130 des Zollkodex (summarische Eingangsanmeldung) ausgelegt ist;

·das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) - ein elektronisches System, das auf die Anwendung der Artikel 153 bis 155 des Zollkodex (zollrechtlicher Status von Waren) ausgelegt ist;

·das System für eine zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) - ein elektronisches System, das auf die Anwendung des Artikels 179 des Zollkodex ausgelegt ist;

·das System des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) - ein elektronisches System, das auf die Anwendung der Artikel 210 Buchstabe a, 215 Absatz 2, 226 bis 230 und 233 bis 234 des Zollkodex (Versand) ausgelegt ist; und

·das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) sowie die Aktualisierung des nationalen Ausfuhrsystems (das auch die Ausfuhrkomponente des nationalen Systems für Sonderverfahren abdeckt) - elektronische Systeme, die auf die Anwendung der Artikel 210 Buchstabe d, 215 Absatz 1, 263, 264, 267, 269 bis 272, 274 und 275 des Zollkodex (jeweils für aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren) ausgelegt sind.

Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) wurde auch für die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr (Artikel 179 des Zollkodex) entwickelt, aber da sowohl das zentrale Zollabwicklungssystem für die Ausfuhr (CCI) als auch das AES nach 2020 zu liefern sind, besteht keine Notwendigkeit, den Zusammenhang zwischen Artikel 179 und dem AES in dem vorgeschlagenen neuen Absatz für Artikel 278 des Zollkodex zu nennen.

Bei Annahme des geänderten Textes wird ein reibungsloser Übergang von den bestehenden, vor allem papiergestützten Systemen zu dem neuen, im Zollkodex vorgesehenen elektronischen Umfeld möglich sein. Die Übergangsregelungen für jedes sich in der Entwicklung befindliche elektronische System, die bei den verzögert eingeführten Systemen weiter gelten würden, werden in der Delegierten Verordnung mit Übergangsbestimmungen für den Zollkodex der Union ausführlich dargelegt. Die rechtliche Folge einer Änderung des Artikels 278 des Zollkodex in dem genannten Sinne wäre, dass einige der Übergangsregelungen länger gelten. Die wichtigsten dieser Regelungen sind Folgende:

·Die elektronischen Systeme für die summarische Eingangsanmeldung, das Versandverfahren und die Ausfuhrkontrolle wären weiterhin die bestehenden Versionen des ICS, NCTS und des Ausfuhrkontrollsystems;

·das T2L-Formblatt würde weiterhin von den Zollbehörden als Nachweis des Unionscharakters abgezeichnet werden;

·anstelle des Anhangs B der Delegierten Verordnung würde Anhang 9 der Delegierten Verordnung mit Übergangsbestimmungen für den Zollkodex der Union die geltenden Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen in den genannten IT-Systemen, die nach 2020 in Betrieb genommen werden, festlegen;

·bestehende papiergestützte Unionsversandverfahren für den Schienen-, Luft- oder Seeverkehr würden weiterhin gelten;

·Papierdokumente könnten weiterhin verwendet werden, um den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet zu melden;

·die an der Genehmigung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Mitgliedstaaten sollten zwar zusammenarbeiten, aber sie wären ebenfalls berechtigt, eine Genehmigung abzulehnen, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde; und

·die Informationen zu Sicherheiten, die in mehreren Mitgliedstaaten für andere Zwecke als Versandzwecke genutzt werden, müssten zwischen den Mitgliedstaaten per E-Mail ausgetauscht und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert werden.

2018/0040 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 8 (der Zollkodex) erfolgt der gesamte Informationsaustausch zwischen Zollbehörden sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung dieser Informationen unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, sofern die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

(3)Im Einklang mit dem Zollkodex arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu entwickeln, zu warten und zu verwenden, und die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung dieser elektronischen Systeme.

(4)Das Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 9 festgelegt. Es enthält eine Liste mit siebzehn elektronischen Systemen, die für die Anwendung des Zollkodex entweder von den Mitgliedstaaten allein (bei Systemen, die auf nationaler Ebene verwaltet werden - „nationale Systeme“) oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission (bei unionsweiten Systemen, von denen einige aus sowohl unionsweiten als auch nationalen Komponenten bestehen - „transeuropäische Systeme“) entwickelt werden müssen.

(5)Das Arbeitsprogramm enthält den Zeitplan für die Einführung dieser nationalen und transeuropäischen Systeme.

(6)Für die Kommission und die Mitgliedstaaten sind bei der Einrichtung aller erforderlichen elektronischen Systeme bis 2020 zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen. Erstens fordert die Harmonisierung der Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle, wie es der Zollkodex vorschreibt, in einigen Fällen eine vollständige Neuprogrammierung der bestehenden elektronischen Systeme und sowohl finanzielle als auch zeitliche Investitionen, die größer sind als zum Zeitpunkt der Annahme des Zollkodex erwartet. Zweitens ist es wichtig, dass die elektronischen Systeme aufgrund ihrer engen Verknüpfung untereinander in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Drittens wurde der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 10 , die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 11 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 12 der Kommission, erst in den Jahren 2015 und 2016 angenommen wurden. Die Beratungen zu diesen Bestimmungen dauerten erheblich länger als erwartet, was zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen führte.

(7)Es hat sich herausgestellt, dass die meisten Systeme zwar bis 2020 in Betrieb genommen werden, andere jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise fertiggestellt sein werden.

(8)Die Kommission schlägt daher im Anschluss an die Konsultation mit den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteuren vor, dass die Arbeiten nach dem 31. Dezember 2020 an zwei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden sollten. In der ersten Gruppe befinden sich bestehende elektronische Systeme, die aktualisiert werden müssen, um gewisse Bestimmungen des Zollkodex wie die Harmonisierung der Anforderungen an die in die Systeme einzuspeisenden Daten zu berücksichtigen. Diese Gruppe umfasst drei transeuropäische Systeme (das System für die summarischen Eingangsanmeldungen, das System für externe und interne Versandverfahren und das System für aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren) sowie das nationale Ausfuhrsystem (einschließlich der Ausfuhrkomponente des Systems für nationale Sonderverfahren). In der zweiten Gruppe befinden sich drei neue transeuropäische elektronische Systeme (die Systeme für Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld, für den zollrechtlichen Status von Waren und für die zentrale Zollabwicklung). Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen ausführlichen Zeitplan für die Inbetriebnahme dieser Systeme bis Ende 2025 erstellt.

(9)Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, vorübergehend genutzt werden können, für diese zwei Gruppen elektronischer Systeme auch bis 2025 ausgeweitet werden.

(10)Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, weiterhin gelten.

(11)Der Zollkodex ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 278 erhält folgende Fassung:

„Artikel 278

Übergangsmaßnahmen

1.Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

2.Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können höchstens bis zum 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

(a)die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach den Artikeln 89 bis 98;

(b)die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen nach den Artikeln 127 bis 130;

(c)die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach den Artikeln 153 bis 155;

(d)die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;

(e)die Bestimmungen über das Versandverfahren nach den Artikeln 210 Buchstabe a, 215 Absatz 2, 226 bis 230 und 233 bis 234; und

(f)die Bestimmungen über Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach den Artikeln 210 Buchstabe d, 215 Absatz 1, 263, 264, 267, 269 bis 272, 274 und 275 verbracht wurden.“

(2)In Artikel 279 wird der Wortlaut „in dem in Artikel 278 genannten Fall“ ersetzt durch den Wortlaut „in den in Artikel 278 genannten Fällen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 56 vom 10.10.2013, S. 1).
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
(3)    Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 58 vom 29.12.2015, S. 1).
(5)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 58 vom 29.12.2015, S. 558).
(6)    Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
(7)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284 [COM (2018)39].
(8)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
(10)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(11)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(12)    Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).