Brüssel, den 27.2.2018

COM(2018) 82 final

2018/0037(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf den Artikeln 91 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Der EAD legt dem Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der EAD hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die wirksame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in dem EWR-Abkommen vorgesehenen Fälle.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es sind keine Auswirkungen auf den Haushalt infolge der Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in das EWR-Abkommen zu erwarten.

5.WEITERE ANGABEN

Beschreibung der vorgeschlagenen Anpassung

Abschnitt 7.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 sieht die Einrichtung eines „Lenkungsausschusses“ vor. Der Lenkungsausschuss stellt die notwendige strategische Verwaltungsstruktur für eine effiziente Verwaltung und Koordinierung der Arbeiten zur Umsetzung der technischen Spezifikationen für Interoperabilität (TSI) für die Telematikanwendungen für den Güterverkehr (TAF) bereit.

Im Einklang mit der Zwei-Säulen-Struktur des EWR-Abkommens übernimmt die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten diese Funktionen. Daher beantragen die EWR-EFTA-Staaten für die EFTA-Überwachungsbehörde den Beobachterstatus in dem Lenkungsausschuss.

Auf Vorschlag der Mitglieder des Lenkungsausschusses können weitere Organisationen als Beobachter hinzugezogen werden, wenn dies aus technischen und organisatorischen Gründen gerechtfertigt ist.

2018/0037 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).

Brüssel, den27.2.2018

COM(2018) 82 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt


ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2018

vom


zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission 2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 37h (Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission) folgende Fassung:

32014 R 1305: Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission ( ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).“

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Nach Abschnitt 7.1.4 Absatz 3 des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:

„4.    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen*, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. xx/xxxx vom x.xx.xxxx 3 [zur Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1)    ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
(2)    ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.
(3)    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]    ABl. L …