Brüssel, den 10.1.2018

COM(2018) 5 final

2017/0361(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Malta, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG 1 vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „die MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 22. September 2017 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung ab 1. Januar 2018, um Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. November 2017 über den Antrag Maltas. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist. Malta hat den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt.

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht; Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

Seit seinem Beitritt hat Malta von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, um Kleinunternehmen zu unterstützen und neu gegründeten Unternehmen in der Anlaufphase zu helfen. Dies hat sich als sinnvolle Vereinfachungsmaßnahme herausgestellt, da Unternehmen mit einem Jahresumsatz unterhalb bestimmter Schwellenwerte von zahlreichen Mehrwertsteuerpflichten befreit sind, was zu einer Verringerung der Betriebskosten dieser Unternehmen führt. Die Auswirkungen auf die Einnahmen waren hingegen unbedeutend. Die maltesische Regierung verpflichtet sich im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 2 dargelegt sind, weiterhin Maßnahmen zur Vereinfachung der Pflichten für Kleinunternehmer anzuwenden.

Zu diesem Zweck möchte Malta den derzeit geltenden Schwellenwert für die Kategorie mit dem niedrigsten Umsatz von 14 600 EUR auf 20 000 EUR anheben.

Den maltesischen Behörden zufolge dürfte dieser höhere Schwellenwert dazu führen, dass möglicherweise die Anzahl der Kleinunternehmen, die sich für die Vereinfachungsregelung für KMU in der niedrigsten Kategorie angemeldet haben, von 15 615 auf rund 16 504, d. h. um rund 5,3 % steigt. Gleichzeitig würde dies den maltesischen Finanzbehörden ermöglichen, mehr Personal für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs einzusetzen.

Von der Anhebung des Schwellenwerts für die Registrierung von Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke von 14 600 EUR auf 20 000 EUR wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand für die unter diese Regelung fallenden Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, verringert, da sie durch diese Maßnahme von zahlreichen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden.

Schätzungen der maltesischen Behörden zufolge würde die Anhebung des Schwellenwerts zu einer potenziellen Verringerung der Mehrwertsteuereinnahmen um rund 0,24 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen führen und hätte damit keine erhebliche Auswirkung auf die staatlichen Einnahmen. Es wird davon ausgegangen, dass derart unerhebliche Einnahmenverluste durch eine bessere allgemeine Durchsetzung der Steuervorschriften und durch verstärkte Prüfungen kompensiert würden.

Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert nicht überschreitet, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Belgien 3 wurde ein Schwellenwert von 25 000 EUR, Luxemburg 4 ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Polen 5 und Estland 6 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Litauen 7 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 8 und Slowenien 9 ein Schwellenwert von 50 000 EUR, Italien 10 ein Schwellenwert von 65 000 EUR und Rumänien 11 ein Schwellenwert von 88 500 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 12 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 13 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets vorzulegen.

Es wird daher vorgeschlagen, den Schwellenwert für Kleinunternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung besteht, ab 1. Januar 2018 auf 20 000 EUR anzuheben, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 14 dargelegt sind; darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Andere Instrumente wären nicht geeignet, da gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen dürfen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist daher das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Maltas und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates betrifft die Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen aufgehoben werden, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt. Sie hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für einige Steuerpflichtige und folglich auch für die Steuerverwaltung.

Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 15 vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2017/0361 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Malta, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 16 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)Mit einem am 22. September 2017 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung zur Anhebung des niedrigsten Schwellenwerts von 14 600 EUR auf 20 000 EUR für die Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) ab dem 1. Januar 2018. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3)Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. November 2017 über den Antrag Maltas in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(4)Die beantragte abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 25. Juni 2008 17 .

(5)Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen führen dürfte, sollte Malta ermächtigt werden, die Regelung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(6)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten, wodurch der vorliegende Beschluss seine Gültigkeit verlieren würde.

(7)Den von Malta vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 18 vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Malta ermächtigt, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa, Brüssel, KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Entscheidung 2011/335/EG und zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(8)    Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen, Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(13)    Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa, Brüssel, 25.6.2008 (KOM(2008) 394) vom 25. Juni 2008.
(15)    ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(16)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa, Brüssel, 25.6.2008 (KOM(2008) 394 endg.). 
(18)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).