Brüssel, den 8.1.2018

COM(2018) 1 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko aufzunehmen

{SWD(2018) 1 final}
{SWD(2018) 2 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, ein neues Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden „FPA“) mit dem Königreich Marokko auszuhandeln, das dem Bedarf der Unionsflotte entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das derzeitige FPA zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko trat am 28. Februar 2007 1 in Kraft. Das Protokoll wurde mit zwei aufeinanderfolgenden Protokollen umgesetzt, mit denen Unionschiffen, die pelagische und Grundfischarten befischen, bis zum 14. Dezember 2011 Zugang zur Fischereizone Marokkos gewährt wurde. Mit diesem Datum wurde das zweite Umsetzungsprotokoll beendet, da sich das Parlament gegen seinen Abschluss ausgesprochen hatte. Das Europäische Parlament stellte die Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und internationale Rechtmäßigkeit des vorgeschlagenen Instruments in Frage. Ein drittes Protokoll, das den Bedenken des EP Rechnung trug, wurde im Jahr 2014 geschlossen 2 und läuft am 14. Juli 2018 aus.

Die marokkanischen Fischereizonen, die in der Nähe der EU liegen und reich an Fischressourcen sind, bilden eine wesentliche Grundlage sowohl für die traditionelle handwerkliche Fischerei aus Spanien und Portugal als auch für Industrieflotten aus weiter entfernten Mitgliedstaaten. Diese Fischereizonen umfassen Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Marokkos, d. h. auch Gewässer vor der Küste von Westsahara, wo Marokko eine De-facto-Verwaltung ausübt (spezifische Mechanismen für die Berichterstattung wurden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und sozialen Nutzen für die örtliche Bevölkerung in das derzeitige Protokoll aufgenommen).

Das FPA mit Marokko ermöglicht Schiffen aus 11 Mitgliedstaaten in sechs verschiedenen Fischereikategorien kleine pelagische Arten, Grundfischarten und weit wandernde Arten zu befischen. Die marokkanische Fischereizone bildet die nördliche Grenze des Verbreitungsgebiets des Bestands „C“ kleiner pelagischer Arten, der sich über die Gewässer von Mauretanien, Senegal und Guinea-Bissau erstreckt, die alle Teil des Netzes bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreements – SFPA) ausmachen.

SFPA tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. SFPA stärken darüber hinaus die Position der Europäischen Union in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Schließlich basieren die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bei.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Durchführung und Umsetzung der finanziellen Gegenleistung gelten, die Marokko zur Unterstützung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien erhält, insbesondere im Lichte der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs Bericht Nr. 11 von 2015 über die SFPA.

   Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die Aushandlung eines Fischereiprotokolls mit dem Königreich Marokko steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU gegenüber den Nachbarländern und mit den Zielen der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Die Verhandlungen werden während des gesamten Verlaufs in Konsultation mit allen betroffenen Dienststellen der Kommission, dem EAD und mit Unterstützung der zuständigen EU-Delegation geführt.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Artikel 218 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

   Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

   Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat 2017 eine Ex-post-/Ex-ante-Bewertung der Möglichkeit zur Erneuerung des Fischereiprotokolls mit dem Königreich Marokko durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage 3 enthalten.

Der Bewertungsbericht kam zu dem Schluss, dass die EU-Flotten stark an einer Fortsetzung der Fischerei in Marokko interessiert sind. Die Erneuerung des Protokolls wird auch die Überwachung, Kontrolle und Beobachtung stärken und einen Beitrag zu einer besseren Fischereipolitik in der Region leisten. Die Bewertung zeigt, dass eine Erneuerung des Protokolls auch für Marokko von Vorteil wäre, da die im Rahmen des Protokolls gezahlte finanzielle Gegenleistung einen wichtigen Beitrag zur marokkanischen „Halieutis“-Strategie zur Entwicklung des Fischereisektors leisten könnte. Marokko hat Interesse daran bekundet, mit der EU Verhandlungen über ein neues Protokoll aufzunehmen.

   Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden, insbesondere im Rahmen des Beirats für Fernfischerei, die betreffenden Interessenträger, darunter auch Vertreter der Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft, konsultiert.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

   Folgenabschätzung

Entfällt.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

   Grundrechte

In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses wird die Aufnahme von Verhandlungen einschließlich einer Klausel zur Aussetzung des Protokolls im Falle etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze empfohlen.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt im Zusammenhang mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung eines finanziellen Beitrags an das Königreich Marokko. Die entsprechenden Haushaltsmittel für Verpflichtungen und Zahlungen müssen jedes Jahr in die Haushaltslinie für „Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei“ (11 03 01) aufgenommen werden und mit der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 vereinbar sein. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 4 .

Die Verhandlungen werden voraussichtlich vor Ablauf des aktuellen Protokolls, d. h. spätestens am 14. Juli 2018, abgeschlossen sein.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich Anfang 2018 beginnen.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit dem Königreich Marokko aufzunehmen und zu führen;

- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit einem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf ein neues Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko eröffnet werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein neues Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko aufzunehmen.

Artikel 2

Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit dem vom Rat bezeichneten Sonderausschuss und im Einklang mit den als Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 31.
(2)    ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.
(3)    Ex-post- und Ex-ante-Bewertung des Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko. Abschlussbericht, September 2017 (F&S, Poseidon und Megapesca).
(4)    Kapitel 40 (Reserve für Haushaltslinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (2013/C 373/01).

Brüssel, den8.1.2018

COM(2018) 1 final

ANHANG

der

Empfehlung

für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit dem Königreich Marokko aufzunehmen

{SWD(2018) 1 final}
{SWD(2018) 2 final}


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern sowie zur strikten Einhaltung des internationalen Rechts beizutragen und gleichzeitig die gegenseitigen Vorteile für die EU und Marokko im Rahmen dieses neuen Protokolls zu wahren, zielen die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes ab:

·Gewährleistung des Zugangs zu den Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen - einschließlich der Gewässer südlich von 27°40' N - mit dem Ziel des Fischfangs und der notwendigen Zulassungen für Schiffe der EU-Flotte, die kleine pelagische Arten, Grundfischarten und weit wandernde Arten in diesen Gewässern befischen, und dadurch Aufrechterhaltung des Netzes der dem Fischereisektor der EU offenstehenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei;

·Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den relevanten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fangtätigkeit sollte ausschließlich auf verfügbare Ressourcen ausgerichtet werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das gebietsübergreifende Vorkommen oder das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist;

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der EU-Flotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind, sowie Anwendung derselben technischen Bedingungen für alle ausländischen Flotten;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangtätigkeit der EU-Flotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereiaufsicht, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie;

·Aufnahme geeigneter Mechanismen um sicherzustellen, dass die Kommission ausreichend über die geografische Streuung der Nutzung der im Rahmen des Protokolls bezogenen Sektorunterstützung informiert und darin einbezogen wird, um es ihr zu ermöglichen, sich angemessen darüber zu vergewissern, dass die Bevölkerung des Gebiets ohne Selbstregierung der Westsahara aus dem Protokoll Nutzen zieht.

·In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung und

·die Mechanismen für eine wirksame Unterstützung des Fischereisektors und deren regelmäßige Überwachung.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte in das Protokoll eine Klausel über die vorläufige Anwendung aufgenommen werden.