11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 446/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9191 — SoftwareONE/Comparex)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 446/08)

1.   

Am 4. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SoftwareONE Holding AG (Schweiz), über die KKR & Co. Inc. eine negative Kontrolle ausübt,

Comparex AG (Deutschland), die unmittelbar vollständig im Eigentum der PERUNI Holding GmbH und mittelbar vollständig im Eigentum der Raiffeisen Informatik GmbH steht.

SoftwareONE übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Comparex AG.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und die Ausgabe von SoftwareONE-Anteilen an die PERUNI Holding GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SoftwareONE vertreibt IT-Produkte und erbringt IT-Dienstleistungen. Das Unternehmen unterstützt Kunden bei der Optimierung ihres Software-Einkaufs (Verfahren und kommerzielle Konditionen) und der technischen Konfiguration ihrer Softwarearchitektur. Es verwaltet alle Aspekte der Softwareportfolios seiner Kunden.

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die ein breites Spektrum an Fonds für alternative Anlagen sowie Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und andere Kunden anbietet. Die Private-Equity-Fonds von KKR investieren in Unternehmen in vielen unterschiedlichen Branchen. Jedes Portfolio-Unternehmen von KKR verfügt über ein eigenes Leitungs- und Kontrollgremium, dem in der Regel ein oder mehrere KKR-Vertreter angehören, und wird unabhängig von anderen KKR-Portfoliounternehmen betrieben und finanziert.

Comparex erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte. Seine Kunden sind Unternehmen (kleine Unternehmen bis hin zu großen internationalen Konzernen) und öffentliche Einrichtungen. Die Dienstleistungen von Comparex umfassen das Lizenzmanagement, die Beschaffung von Software und Cloud-Dienste sowie Software Asset Management.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9191 — SoftwareONE/Comparex

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.