|
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 460/40 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9178 — Cargill/ADM/Grainbridge JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 460/23)
1.
Am 13. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Cargill Incorporated („Cargill“, USA), |
|
— |
Archer Daniels Midland Company („ADM“, USA), |
|
— |
ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Grainbridge JV“, USA). |
Cargill und ADM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Cargill: auf internationaler Ebene Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln sowie Anbieter von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft und Risikomanagement; u. a. Getreide- und Rohstoffhandel, Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten und Getreide, Mehlmüllerei, Fleischverarbeitung und Finanzdienstleistungen,
— ADM: Verarbeitung von Ölsaaten, Mais, Zucker, Weizen und anderen landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen sowie Herstellung von pflanzlichen Ölen und Fetten, Mehl aus pflanzlichem Protein, Süßungsmitteln aus Mais, Mehl, Biodiesel, Ethanol sowie veredelten Lebensmittel- und Tierfutterinhaltsstoffen, und
— Grainbridge JV: Entwicklung von Software-Technologieangeboten für Landwirte, so u. a. in den Bereichen Kontenverwaltung, Entscheidungshilfen für automatisierte Getreidevermarktung, finanzielles Risikomanagement für die Getreidevermarktung und Erleichterung der elektronischen Abwicklung des physischen Getreidehandels sowie zugehörige Tätigkeiten. Grainbridge JV wird diese Software-Technologie ausschließlich in den USA und Kanada anbieten.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9178 — Cargill/ADM/Grainbridge JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).