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3.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9030 — IFM/FCC/Aqualia)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 272/06)
1.
Am 27. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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IFM Investors Pty Ltd („IFM“, Australien), |
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Fomento de Construcciones y Contratas S.A. („FCC“, Spanien), |
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FCC Aqualia, S.A. („Aqualia“, Spanien). |
IFM und FCC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Aqualia. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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IFM ist ein weltweit tätiger Anlageverwalter. |
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FCC ist ein Unternehmen mit einem diversifizierten Tätigkeitsportfolio; zu seinen Kerngeschäftsfeldern gehören Umweltdienstleistungen und Wasserversorgung, Bau großer Infrastrukturen, Zementherstellung und Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen. |
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Aqualia ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von FCC, zu deren Haupttätigkeiten die Behandlung fester und flüssiger Abfälle und von Trinkwasser, der Bau und die Instandhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen sowie das Management des gesamten Wasserkreislaufs gehören. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9030 — IFM/FCC/Aqualia
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).