29.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8958 — DV4/ABP/OMERS/Real Estate JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 303/06)

1.   

Am 20. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Oxford DOOR Investor (UK) LLP („Oxford“, Vereinigtes Königreich),

DV4 Limited („DV4“, Britische Jungferninseln),

Stichting Depositary APG Strategic Real Estate Pool („APG“, Niederlande).

Oxford, DV4 und APG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen, dessen Zweck darin besteht, Wohnimmobilien, die am Standort Middlewood Locks in Manchester (Vereinigtes Königreich) zur Miete angeboten werden sollen, zu halten, zu entwickeln und zu verwalten.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Oxford: Teil der größeren Gruppe OMERS Administration Corporation („OMERS“). OMERS verwaltet den Ontario Municipal Employees Retirement System Primary Pension Plan und ist auch Treuhänder dieses Pensionsfonds. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes weltweites Portfolio getätigt, das Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, privates Beteiligungskapital und Infrastruktur umfasst;

—   DV4: Immobilienfonds;

—   APG: Verwahrstelle eines Anlagefonds, dessen wirtschaftlicher Eigentümer, die Rentenverwaltungsgesellschaft Stichting Pensioenfonds ABP, auf kollektive Altersversorgungssysteme im öffentlichen Sektor spezialisiert ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8958 — DV4/ABP/OMERS/Real Estate JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.