15.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8918 — AEA Investors/BCI/Springs)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 167/08)

1.

Am 4. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AEA Investors L.P. (zusammen mit den Tochtergesellschaften „AEA“, Vereinigte Staaten);

British Columbia Investment Management Corporation (zusammen mit den Tochtergesellschaften „BCI“, Kanada) und

SIWF Holdings, Inc. (zusammen mit den Tochtergesellschaften „Springs“, Vereinigte Staaten).

AEA und BCI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Springs.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   AEA: Private-Equity-Fonds mit Beteiligungen in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, insbesondere in den Bereichen Industriegüter mit hoher Wertschöpfung, Spezialchemikalien, Verbrauchsgüter/Einzelhandel und Dienstleistungen;

—   BCI: Investitionen für Kunden aus dem öffentlichen Sektor in festverzinsliche Anlagen, Hypotheken, Beteiligungen an börsengehandelten und nicht börsengehandelten Unternehmen, Immobilien, Infrastruktur und erneuerbare Ressourcen;

—   Springs: Hersteller und Anbieter einer Vielzahl von Fensterabdeckungen, z. B. Jalousien, Rollos, Fensterläden, Gardinen und Markisen. Springs vertreibt seine Produkte unter den Markennamen Bali, Graber, SWFcontract, Horizons, MechoSystems, Sunsetter, Mariak und Patrician.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8918 — AEA Investors/BCI/Springs

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.