13.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8771 — Total/Engie (Part of Liquefied Natural Gas Business))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 95/09)
1. |
Am 2. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Total übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der aktuell direkt von Engie SA oder indirekt durch Unternehmen derselben Gruppe ausgeübten Tätigkeiten im Geschäftsbereich Flüssigerdgas („LNG“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Total: internationaler integrierter Energieerzeuger, der in allen vor- und nachgelagerten Segmenten der Öl- und Gasindustrie sowie in den Bereichen erneuerbare Energien und Stromerzeugung tätig ist; — Engie LNG: umfasst das Portfolio an Vermögensgegenständen des Energieversorgers Engie im Geschäftsbereich Flüssigerdgas, einschließlich der Verträge für die Versorgung mit sowie für den Vertrieb und die Wiederverdampfung von Flüssigerdgas, der Bezugs- und Vertragsrechte in Bezug auf Vermögensgegenstände im Bereich Flüssigerdgastransport und Verflüssigungsanlagen sowie die assoziierten Rechtspersonen und das in verschiedenen Ländern zuständige Personal. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8771 — Total/Engie (Part of Liquefied Natural Gas Business) Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).