20.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 64/07)
1. |
Am 12. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
CDPQ übernimmt zusammen mit GA und bestimmten natürlichen Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Hyperion. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CDPQ: langfristig agierender institutioneller Anleger, der Fonds für öffentliche und private Pensions- und Versicherungsfonds verwaltet, weltweit tätig, — Hyperion: Versicherungs- und Rückversicherungsmakler sowie Zeichnungsagentur, weltweit tätig, — GA: Investment-Holdinggesellschaft, die Teil der GA Group, einer weltweit tätigen Private-Equity-Gesellschaft, ist. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8767 — CDPQ/Hyperion Insurance Group Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.