EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.11.2018
JOIN(2018) 27 final
2018/0383(NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU–Israel zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU–Israel zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Europa-Mittelmeer-Abkommen
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft. Es bildet die Rechtsgrundlage für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Israel. Ziele des Abkommens sind:
–die Schaffung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
–die Intensivierung des Handels, unter anderem, durch die Ausweitung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Niederlassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, um die ausgewogene Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu fördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwicklung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzielle Stabilität zu begünstigen;
–die Förderung der regionalen Zusammenarbeit, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
–die Stärkung der Zusammenarbeit in anderen Bereichen, die von beiderseitigem Interesse sind.
2.2.Der Assoziationsrat
Der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen eingesetzte Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung des Staates Israel andererseits zusammen. Er tagt auf Ministerebene einmal jährlich sowie, wenn die Umstände dies erfordern, auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann er nach Artikel 10 der Geschäftsordnung zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben.
2.3.Der geplante Rechtsakt des Assoziationsrates
Der Assoziationsrat verabschiedet eine Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“). Nach Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird die Empfehlung im schriftlichen Verfahren angenommen.
Ziel des geplanten Rechtsakts ist es, die Geltungsdauer des Aktionsplans EU-Israel bis Ende 2020 oder bis zur Annahme von Partnerschaftsprioritäten zu verlängern‚ um die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu gewährleisten.
3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel bis Ende 2020 oder bis zur Annahme von Partnerschaftsprioritäten zu vertreten hat, beruht auf dem Wortlaut der Empfehlung im Anhang dieses Beschlusses.
Beide Parteien haben wiederholt den Reichtum und die Dynamik der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Israel sowie ihr uneingeschränktes Engagement für den weiteren Ausbau dieser Beziehungen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse bekräftigt.
Die Verlängerung des Aktionsplans liegt daher im Interesse beider Parteien.
3.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
3.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Rechtsakte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber (…) erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
3.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsrat ist ein durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen eingesetztes Gremium.
Der vom Assoziationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung.
Der geplante Rechtsakt hat Rechtswirkung, da er den derzeitigen Aktionsplan EU – Israel bis Ende 2020 oder bis zur Annahme von Partnerschaftsprioritäten verlängert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
3.2.Materielle Rechtsgrundlage
3.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
3.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ist die Zusammenarbeit mit einem Drittland im Rahmen eines Assoziierungsabkommens und der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Daher ist Artikel 217 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
3.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
4.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da der Rechtsakt des Assoziationsrates die Laufzeit des Aktionsplans EU-Israel ändert, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme (gemäß der Geschäftsordnung des Assoziationsrates EU-Israel) im Amtsblatt der Europäischen Union und im Reshumot von Israel (Amtsblatt der Republik Israel) zu veröffentlichen, wenn der Assoziationsrat dies beschließt.
2018/0383 (NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU–Israel zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten.
(2)Nach Artikel 69 des Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
(3)Der Assoziationsrat nimmt die Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel im schriftlichen Verfahren an.
(4)Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung Rechtswirkung haben wird.
(5)Die Verlängerung des Aktionsplans bis Ende 2020 oder bis zur Annahme der Prioritäten der Partnerschaft gibt den Vertragsparteien in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit im kommenden Jahr weiter voranzubringen.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Assoziationsplans EU-Israel zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.11.2018
JOIN(2018) 27 final
Gemeinsamen Vorschlags für einen
ANHANG
des
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU–Israel zu vertreten ist
ANHANG
EMPFEHLUNG Nr. xxx DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.
(2)Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
(3)Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(4)Die Verlängerung des Aktionsplans bis Ende 2020 oder bis zur Annahme der Prioritäten der Partnerschaft gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit im kommenden Jahr oder im Zeitraum bis zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten weiter voranzubringen –
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel bis Ende 2020 oder bis zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten.
Geschehen zu xx am [Datum].
Im Namen des EU-Israel Assoziationsrates
Der Präsident
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