Brüssel, den 24.7.2018

JOIN(2018) 24 final

2018/0294(NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den – im Namen der Europäischen Union – in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat hinsichtlich der geplanten Annahme der Empfehlung Nr. XX/2018 zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Aserbaidschan

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog und die politische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Weiterentwicklung der politischen Beziehungen ermöglicht. Das Abkommen ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

2.2.Der Kooperationsrat

Der Kooperationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen. Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik Aserbaidschan andererseits zusammen. Für den Kooperationsrat gilt eine Geschäftsordnung. 1

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Kooperationsrats

Der Kooperationsrat verabschiedet im schriftlichen Verfahren eine Empfehlung zu den Partnerschaftsprioritäten für ihre Partnerschaft und Zusammenarbeit (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Ziele der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik 2 (ENP) in konkrete Bereiche der Zusammenarbeit überführt und die Agenda für einen regelmäßigen politischen und sektoralen Dialog festgelegt werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrat hinsichtlich der Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertreten ist, stützt sich auf den Wortlaut der diesem Beschluss beigefügten Empfehlung.

Die vorgeschlagenen Partnerschaftsprioritäten entsprechen den Zielen der überarbeiteten ENP. Sie dienen als Richtschnur für die Mehrjahresprogrammierung der finanziellen Zusammenarbeit der EU mit Aserbaidschan, die im einheitlichen Unterstützungsrahmen 2018-2020 festgelegt wird. Dieser wird den ENP-Aktionsplan ersetzen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass zur Festlegung der „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet sind, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Kooperationsrat ist ein durch ein Abkommen – das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits – eingerichtetes Gremium.

Der vom Kooperationsrat anzunehmende Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt des EU-Rechts, d. h. die Mehrjahresprogrammierung im Rahmen des einheitlichen Unterstützungsrahmens, maßgeblich zu beeinflussen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments 4  sieht nämlich vor, dass für Länder, für die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannte Dokumente vorliegen, ein umfassender mehrjähriger einheitlicher Unterstützungsrahmen nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 5 angenommen wird. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Aktionspläne oder um andere gemeinsam vereinbarte gleichwertige Dokumente wie Partnerschaftsprioritäten.

Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Zusammenarbeit mit Aserbaidschan im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sollten Artikel 37 EUV und die Artikel 207 und 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Die Beschlüsse des Kooperationsrats werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2018/0294 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den – im Namen der Europäischen Union – in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der Kooperationsrat zur Erreichung der Ziele des Abkommens geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)Der Kooperationsrat verabschiedet die Empfehlung zu den Partnerschaftsprioritäten im schriftlichen Verfahren.

(4)Der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf für eine Empfehlung des Kooperationsrates.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Angenommen am 12. Oktober 1999.
(2)    JOIN(2015) 50 final vom 18.11.2015.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 77 vom 15.3.2014.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014).

Brüssel, den 24.7.2018

JOIN(2018) 24 final

Gemeinsamen Vorschlags für einen

ANHANG

des

Beschluss des Rates

über den – im Namen der Europäischen Union – in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

EMPFEHLUNG Nr. XX/2018 DES KOOPERATIONSRATES EU-ASERBAIDSCHAN ZU DEN PARTNERSCHAFTSPRIORITÄTEN EU-ASERBAIDSCHAN

DER KOOPERATIONSRAT EU-ASERBAIDSCHAN —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits, insbesondere auf Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

(3)Gemäß Artikel 98 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)Die EU und Aserbaidschan haben den Wunsch, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2018-2020 anzunehmen, um die Resilienz und die Stabilität Aserbaidschans zu unterstützen und zu stärken.

(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan geeinigt, die durch Fokussierung der Zusammenarbeit auf einvernehmlich festgelegte gemeinsame Interessen die Umsetzung des Abkommens unterstützen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dargelegten Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan umsetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.



Geschehen zu Brüssel am [Tag Monat 2018].

Im Namen des Kooperationsrates
Der Vorsitz

***



ANHANG

Prioritäten der Partnerschaft

zwischen

der EUROPÄISCHEN UNION

UND

ASERBAIDSCHAN

I. Kontext

1.Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik 1 haben sich die EU und Aserbaidschan auf gemeinsame Partnerschaftsprioritäten geeinigt, um ihre Beziehungen auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses und der gemeinsamen Werte, der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Verpflichtungen zur Achtung und Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen von Staaten, der Unabhängigkeit und Souveränität der jeweils anderen Vertragspartei zu stärken sowie um die Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit zu gestalten und eine Richtschnur für die Partnerschaft vor allem in der nächsten Zeit (2018-2020) vorzugeben. Die Partnerschaftsprioritäten wurden im Rahmen eines inklusiven Prozesses festgelegt, in den verschiedene Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, einbezogen waren.

2.Die Partnerschaftsprioritäten stützen sich auf die bisherige fruchtbare Zusammenarbeit, auch bei der Umsetzung des ENP-Aktionsplans, den sie ersetzen. Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln die Interessen sowohl der EU als auch Aserbaidschans wider und sind Ausdruck einer auf Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhenden Partnerschaft. Ziel der erneuerten Partnerschaft ist es, auf der Grundlage des umfassenden politischen Rahmens, der durch das neue Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan vorgegeben ist, die Beziehungen stärker zu fokussieren, um einen Beitrag zu den gemeinsamen Zielen Frieden und Sicherheit, Wohlstand, Resilienz und Stabilisierung zu leisten, die Reformen zu unterstützen, die Aserbaidschan in diesem Zusammenhang ergreifen will, und konkrete Ergebnisse zum Nutzen aller Bürgerinnen und Bürger zu erzielen. Die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan überführen die Ziele der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik in konkrete Bereiche der Zusammenarbeit und werden die Agenda für den regelmäßigen politischen und sektoralen Dialog prägen, die im Rahmen des neuen Abkommens EU-Aserbaidschan vereinbart wird.

3.Die Partnerschaftsprioritäten rücken Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und universelle Werte in den Vordergrund. Sie unterstützen auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, darunter die 17 Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, die Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens aus dem Jahr 2015 und die in diesem Rahmen eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltzerstörung, der Armut und der Ungleichheit.

4.Die Partnerschaftsprioritäten für Aserbaidschan sind in die gleichen vier Themenbereiche untergliedert wie die in den auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Brüssel am 24. November 2017 vereinbarten „20 Zielvorgaben für 2020“, wobei jedoch dem Grundsatz der Differenzierung Rechnung getragen wurde. Die Partnerschaftsprioritäten und die „20 Zielvorgaben für 2020“ sollten einander, soweit möglich, ergänzen.

5.Aserbaidschan bemüht sich um die Diversifizierung seiner Wirtschaft und die Entwicklung einer ehrgeizigen Wirtschaftsreformagenda. Die EU ist einer der wichtigsten Investoren des Landes – über die Hälfte der ausländischen Direktinvestitionen sowohl im Erdöl- als auch in den Nicht-Erdölsektoren entfallen auf die EU. In diesem Zusammenhang sind die EU und Aserbaidschan bestrebt, ihren wirtschaftlichen Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche Diversifizierung und ein nachhaltiges Wachstum fortzusetzen. Der Schwerpunkt wird darauf gelegt, Aserbaidschan bei der Verbesserung des Geschäftsklimas und der Rahmenbedingungen für Unternehmen in allen Sektoren zu unterstützen (Einzelheiten siehe Absatz 19). Vor dem Hintergrund des gemeinsamen strategischen Ziels Aserbaidschans und der EU, direkte Energie- und Verkehrsverbindungen zu schaffen, bietet Aserbaidschan als strategischer Energiepartner und dank seiner geografischen Lage, die das Land zu einer natürlichen Verkehrsdrehscheibe macht, die Voraussetzungen, um die Agenda der Vertragsparteien in den Bereichen Anbindung, Handel und Logistik voranzutreiben und wichtige Ost-West- und Nord-Süd-Verkehrsprojekte in der Region umzusetzen.

6.Aufbauend u. a. auf dem wieder aufgenommenen Menschenrechtsdialog wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justizreform und Reform der öffentlichen Verwaltung intensiviert. Die Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft sowie des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens wird beschleunigt. Der offene Austausch in den Bereichen Wissen und Fachkenntnisse, Bildung, Forschung und Innovation sowie die Kulturzusammenarbeit werden ebenfalls verstärkt.

7.Die künftige finanzielle Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan und die damit verbundene Programmierung, vor allem im Zusammenhang mit dem nächsten einheitlichen Unterstützungsrahmen für Aserbaidschan für den Zeitraum 2018-2020, werden sich auf diese Partnerschaftsprioritäten stützen. Zur Erreichung der vereinbarten Ziele überprüfen die Vertragsparteien die Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.

II. Prioritäten

8.Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf ein breites Spektrum von Bereichen: gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, Dialog mit der Zivilgesellschaft und direkte Kontakte zwischen den Menschen, nachhaltige Entwicklung und Modernisierung, Forschung und Innovation, Verkehr, Energie und Klimaschutz sowie Förderung hoher Umweltstandards.

9.Die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Weg zu einem anhaltenden und nachhaltigeren Wirtschaftswachstum ist ein Bereich, in dem ein starkes gemeinsames Interesse besteht und in dem daher alle Möglichkeiten ausgelotet werden sollen, um das Unternehmensumfeld zu verbessern. Ein beschleunigtes nachhaltiges und inklusiveres Wachstum erfordert solide öffentliche Institutionen und eine bessere Regierungsführung, eine stärkere Einhaltung der Arbeitsnormen, bessere Infrastrukturverbindungen, eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie angemessene Qualifikationen und geeignetes Humankapital. Abhilfemaßnahmen in diesen Bereichen werden dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in Schlüsselsektoren und für eine verstärkte Mobilität zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger Aserbaidschans und der EU zu schaffen. Jedes Prioritätsfeld umfasst verschiedene Elemente, die zu einem multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansatz zusammengefasst werden, um die Ziele zu erreichen.

10.Die nachstehend aufgeführten Bereiche der politischen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sind nicht erschöpfend; die Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan kann und sollte sich auf eine größere Anzahl von Bereichen erstrecken. Sie kann bilateral wie auch im multilateralen Kontext, in dem die Beteiligung Aserbaidschans noch weiter verstärkt werden könnte, fortgesetzt werden.

11.Eine dynamische Zivilgesellschaft ist von großer Bedeutung für die Entwicklung des Privatsektors, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, ehrgeizige umweltpolitische Maßnahmen und soziale Innovation. Voraussetzung für einen qualitativ hochwertigen Dialog über Sektorreformen ist entsprechendes Fachwissen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Kapazitäten aller Interessenträger zu stärken.

12.Die Zivilgesellschaft soll in die Lage versetzt werden, sich stärker am öffentlichen Leben zu beteiligen. Andere einschlägige Querschnittsfragen wie Gender, Klima, Umwelt und Soziales werden in alle relevanten Politikbereiche einbezogen. Besonderes Augenmerk wird auf die Verbesserung der Beschäftigungschancen von Frauen und jungen Menschen gelegt.

1. Institutionelle Stärkung und gute Regierungsführung 

13.Aserbaidschan und die EU fördern eine gute Regierungsführung und die kontinuierliche Verbesserung der öffentlichen Verwaltung Aserbaidschans, einschließlich des öffentlichen Dienstes und der Justiz. Dies schließt auch eine Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen ein.

14.Besondere Aufmerksamkeit wird der Rechtsstaatlichkeit gewidmet, einschließlich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Qualität und Effizienz der Justiz. Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um die Reform der öffentlichen Verwaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, sowie um die Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Rechenschaftspflicht und Effizienz der genannten Institutionen sowie die Transparenz und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage bewährter Verfahren und durch eine umfassende Nutzung elektronischer Behördendienste zu stärken. Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Entwicklung und Bewertung politischer Maßnahmen auf klare Fakten zu stützen, die unter anderem von einem qualitativ hochwertigen statistischen Dienst bereitgestellt werden, und die Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden.

15.Die Korruptionsbekämpfung stellt ein wesentliches Element der Verwaltungsreform und der Zusammenarbeit im Bereich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit dar. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Kapazitäten der Korruptionsbekämpfungsstellen zu stärken, ihre Tätigkeiten auszuweiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung international bewährter Verfahren und Standards zu verbessern, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, bei denen die wirtschaftlichen und sonstigen Risiken am höchsten sind (wie öffentliche Auftragsvergabe und Genehmigungserteilungen), um hohe ethische Standards zu gewährleisten. Die Transparenz wird ein wichtiger Faktor für die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Stärkung der Rechenschaftspflicht bei Fehlverhalten sein. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und Aserbaidschans wird ebenfalls verstärkt. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um durch einen geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, wobei auch die Möglichkeit der Schaffung einer nationalen Vermögensabschöpfungsstelle geprüft werden soll.

16.Ziel der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich ist es, die Kapazitäten und die Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden zu stärken und gemeinsame Anliegen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, den Drogenhandel und den Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, in einer Weise anzugehen, die mit den Bestimmungen über Justiz, Freiheit und Sicherheit, die in den verschiedenen Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan festgelegt sind, und internationalen Standards in Einklang steht. Darüber hinaus intensivieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen.

2. Wirtschaftliche Entwicklung und Marktchancen

17.Die EU unterstützt die Anstrengungen Aserbaidschans zur Diversifizierung seiner Wirtschaft und zur Steigerung seines Exportpotenzials und seiner Einkommensquellen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, das zunehmend auf einer intelligenten und grünen Kreislauf- und Sozialwirtschaft beruht. Die Vertragsparteien bauen den bilateralen Handel in allen Sektoren aus und gehen dazu unter anderem Fragen des gegenseitigen Marktzugangs und Investitionshindernisse an.

18.Die Mitgliedschaft Aserbaidschans in der Welthandelsorganisation (WTO) ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Ziel, und die EU ist bereit, diesen Prozess aktiv zu unterstützen.

19.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein günstiges und förderliches Unternehmensumfeld in Aserbaidschan zu schaffen, das auf makroökonomischer Stabilität, einem fairen Wettbewerb und einem öffentlichen Sektor beruht, der effizient und unparteiisch die rechtsstaatlichen Grundsätze anwendet. Nach Maßgabe des strategischen Fahrplans für die volkswirtschaftliche Entwicklung und in Anlehnung an die einschlägigen Empfehlungen der Bewertung des Small Business Act der EU zielt die staatliche Politik darauf ab, die Geschäftstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern, die die wichtigsten Beschäftigungsmotoren sind. Die Fördermaßnahmen könnten darin bestehen, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, den Schutz und die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu stärken oder die rechtlichen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu verbessern. Die Stärkung von Unternehmensfördereinrichtungen und des Zugangs von KMU zu verbesserten Unternehmensdienstleistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen werden auch zur Integration aserbaidschanischer Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten und zum Wissensaustausch und zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen. Die aktive Beteiligung Aserbaidschans an EU-Programmen für KMU (COSME) und für Forschung und Innovation (Horizont 2020) wird sich positiv auf die Unternehmensentwicklung auswirken. Gefördert werden sollen auch bessere Verbindungen zwischen Bildungssektor und Wirtschaft, einschließlich durch Gründerzentren.

20.Um eine ausgewogene, nachhaltige und inklusive Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft zu gewährleisten, arbeiten die EU und Aserbaidschan bei der regionalen und ländlichen Entwicklung zusammen. Ziele sind dabei die Stärkung der lokalen Verwaltung und der Zivilgesellschaft sowie insbesondere die Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der KMU im ländlichen Raum, einschließlich kleiner Familienunternehmen.

21.Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage von EU-Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren zusammen, um die digitale Wirtschaft zu fördern, unter anderem durch die Harmonisierung des digitalen Umfelds Aserbaidschans mit dem digitalen Binnenmarkt der EU, sowie um die Cybersicherheit zu erhöhen und Mechanismen für eine grüne Kreislaufwirtschaft zu entwickeln.

22.Im Kontext der Diversifizierung der Wirtschaft wird durch Beschäftigungs- und Sozialmaßnahmen sichergestellt, dass sich die Bevölkerung – und insbesondere benachteiligte Gruppen – an den Wandel des Arbeitsmarkts anpassen können. Die EU gibt ihre Erfahrungen bei der Verbesserung der Sozialhilferegelungen zum Schutz von Arbeitslosen und sozial benachteiligten Gruppen sowie bei deren Eingliederung in die Gesellschaft weiter. Die EU und Aserbaidschan fördern einen wirksamen sozialen Dialog unter Einhaltung der Standards der Internationalen Arbeitsorganisation.

3. Konnektivität, Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz

23.Die Diversifizierungsstrategie Aserbaidschans stützt sich überwiegend auf die günstige Position des Landes als Kreuzpunkt verschiedener Verkehrsverbindungen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Aserbaidschans in seiner Drehscheibenfunktion für Handel, Logistik und Verkehr zu stärken und dabei sicherzustellen, dass die materiellen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Landes dieses Ziel unterstützen. Besonderes Augenmerk wird auf ein wirksames Grenzmanagement- und Transitsystem sowie auf den raschen Abschluss eines Luftverkehrsabkommens EU-Aserbaidschan gelegt. Die Governance im Verkehrssektor, einschließlich der rechtlichen und institutionellen Reformen, ist ebenfalls von zentraler Bedeutung.

24.Der Ausbau der Energieverbundnetze zwischen Partnerländern sowie mit der EU ist eine wichtige Priorität sowohl für Aserbaidschan als auch für die EU. Aserbaidschan kann aufgrund seiner Voraussetzungen und seiner geografischen Lage eine Schlüsselrolle für die Energieversorgungssicherheit Europas spielen. Ebenso kann die EU eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit im Energiesektor Aserbaidschans übernehmen. Zu diesem Zweck sollten die Vertragsparteien einander in ihren jeweiligen Energiesektoren offene Handels- und Investitionsmöglichkeiten ohne Marktverzerrungen bieten. In diesem Zusammenhang verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen um eine Verbesserung des allgemeinen Investitionsklimas in ihren Energiesektoren und -märkten. Im Bereich des Energiehandels sind die Vertragsparteien bestrebt, die Funktionsweise der relevanten Energiesysteme und die Stabilität der Energiemärkte zu verbessern, in die und über die gegenwärtig oder in Zukunft Energieflüsse verlaufen. In dieser Hinsicht und im Einklang mit der am 13. Januar 2011 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung zum südlichen Gaskorridor sind die rasche Vollendung des südlichen Gaskorridors und der rechtzeitige Beginn der Gaslieferungen für den europäischen Markt wichtige Prioritäten. Dadurch wird Aserbaidschan nicht nur in seiner Rolle als wichtiger Energielieferant Europas gestärkt, sondern auch als mögliches Transitland, das im Rahmen des südlichen Gaskorridors auch anderen Energieerzeugern der kaspischen Region und darüber hinaus im Zuge der möglichen Ausweitung des südlichen Gaskorridors auf andere Länder und Regionen eine vollständige Palette von Übertragungs- und Logistikdiensten anbieten könnte. Darüber hinaus wird die EU ihre Erfahrungen mit Regulierungsfragen und dem Übergang zu einer grünen und nachhaltigen Wirtschaft weitergeben, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Lösungen im Bereich erneuerbare Energien, wie dies in der am 7. November 2006 unterzeichneten Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan im Energiebereich festgelegt wurde. In diesem Zusammenhang sind Reformen im Energiesektor von wesentlicher Bedeutung.

25.Eine bessere Umweltgovernance, eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Übergang zu einer grünen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer umweltfreundlichen Verkehrspolitik durch die Durchführung einschlägiger Projekte sind für eine nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Bereich bewährten Verfahren angewandt werden. Energieeffizienz, Umweltmanagement im städtischen und ländlichen Raum, insbesondere die bessere Vermeidung von Umweltverschmutzung und ein effizienter Einsatz von Werkstoffen, sowie die Abfallbewirtschaftung werden eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele Aserbaidschans spielen. Die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und der Wasserressourcen gehören ebenfalls zu den wichtigsten Prioritäten in diesem Bereich. Eine verstärkte Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen wird dazu beitragen, dass Aserbaidschan eine effizientere, wettbewerbsfähigere, widerstandsfähigere und stabilere Wirtschaft im Einklang mit seinen national festgelegten Beiträgen (Nationally Determined Contributions, NDC) aufbauen kann. Die vollständige Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie der jeweiligen NDC werden zu den Hauptprioritäten gehören. Die EU wird bei ihrer Zusammenarbeit mit Aserbaidschan den Schwerpunkt in erster Linie auf die Entwicklung langfristiger Strategien für niedrige Treibhausgasemissionen, die Einbeziehung von Klimaschutz und Umweltfragen in alle Bereiche der staatlichen Politik unter besonderer Berücksichtigung von auf schnellen Erfolg gerichteten Optionen und die Einführung eines Rahmens für Messungen, Berichterstattung und Prüfung betreffend Treibhausgasemissionen sowie die Anpassung an den Klimawandel legen.

4. Mobilität und direkte Kontakte zwischen den Menschen

26.Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger und die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur sowie Forschung und Innovation zu fördern.

27.Die Partner setzen sich für die wirksame Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft sowie für die vollständige Umsetzung und das reibungslose Funktionieren des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens ein, um zu gegebener Zeit, wenn die Umstände dies zulassen, die Aufnahme eines Dialogs über Visaliberalisierung mit Aserbaidschan zu prüfen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, wozu auch die wirksame Umsetzung des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens zählt. In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Aspekte Sicherheit der Reisedokumente, Grenzmanagement, Migration und Asyl im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren und internationalen Normen zu konsolidieren.

28.Auf der Grundlage der laufenden Zusammenarbeit im Rahmen von Erasmus+, der Verpflichtungen im Rahmen des Bologna-Prozesses und der Entwicklung der technischen und beruflichen Bildung wird sich die künftige Zusammenarbeit auf die Modernisierung des Bildungssystems Aserbaidschans von der Vorschule bis zur Tertiärbildung konzentrieren. Die Zusammenarbeit wird dazu beitragen, die Bildungsnachfrage seitens der Bevölkerung und die von Arbeitgebern geforderten Qualifikationen besser auf einander abzustimmen. Die Anstrengungen werden sich vor allem auf die Entwicklung von Qualifikationen und die Ausbildung von Lehrkräften sowie die Verbesserung von Image und Qualität der beruflichen Bildung konzentrieren. Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation wird gefördert. Die Zusammenarbeit im Bereich des interkulturellen Dialogs hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt zu stärken und das gegenseitige Verständnis und die Toleranz in der Gesellschaft zu erhöhen.

(1)    JOIN(2015) 50 final vom 18.11.2015.