EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.7.2018
JOIN(2018) 21 final
2018/0284(NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss gemäß dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Einsetzung von Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen und der Annahme ihrer Mandate zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss gemäß dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zu vertreten ist.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1.Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft zwischen der EU und Vietnam
Das Abkommen zielt darauf ab, eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vietnam andererseits zu begründen und die Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verbessern, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene. Das Abkommen schafft einen kohärenten, rechtlich bindenden Gesamtrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Vietnam. Das Abkommen trat am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2.2.Gemischter Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss wird gemäß Artikel 52 des Abkommens eingesetzt. Seine Hauptaufgabe ist es, die Durchführung zu erleichtern, zu den allgemeinen Zielen des Abkommens beizutragen und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Vietnam zu wahren. Andere Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen die Beobachtung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Vietnam, das Führen eines Meinungsaustauschs und die Unterbreitung von Vorschlägen zu Fragen von gemeinsamem Interesse sowie Bemühungen um die Beilegung von Streitigkeiten, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten können.
Der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte des Abkommens. Der Ausschuss tritt auf der höchstmöglichen Ebene zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses
In seiner ersten Sitzung fasst der Gemischte Ausschuss einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung und der Mandate der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 52 Absatz 5 des Abkommens und der Mandate der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen als Voraussetzung für die Durchführung des Abkommens.
3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-Vietnam und der Mandate der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen abzielen. Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt auf den Entwürfen der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beruhen.
4.RECHTSGRUNDLAGE
4.1.Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Fermer umfasst er Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung im vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss ist ein Gremium, das durch ein Abkommen — das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits — eingesetzt wird.
Der Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar, denn nach Artikel 52 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegen dem vorgesehenen Akt ein zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten zugrunde und lässt sich eine davon als die wichtigere ermitteln, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die die wichtigere oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente erfordert.
Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.
4.2.2.Anwendung im vorliegenden Fall
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Ziele des Abkommens gefördert und seine Durchführung erleichtert werden.
Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV und Artikel 209 AEUV.
Deshalb sollte sich der vorgesehene Akt auf die gleichen materiellen Rechtsgrundlagen stützen.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 AEUV und Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN AKTS
Da mit dem Rechtsakt des Gemischten Ausschusses die Geschäftsordnung festgelegt wird, empfiehlt es sich, ihn nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2018/0284 (NLE)
Gemeinsamer Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss gemäß dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Einsetzung von Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen und der Annahme ihrer Mandate zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)Nach Artikel 52 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.
(3)Nach Artikel 52 Absatz 5 gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung und nach Artikel 52 Absatz 3 kann er Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einsetzen.
(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses möglichst rasch angenommen werden.
(5)Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in der ersten Sitzung des gemäß Artikel 52 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt in Bezug auf
·die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und
·die Einsetzung von Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate beruht auf den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den13.7.2018
JOIN(2018) 21 final
Gemeinsamer Vorschlag für eine
ANHÄNGE
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss gemäß dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Einsetzung von Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen und der Annahme ihrer Mandate zu vertretenden Standpunkt
ANHANG 1
Beschluss Nr. 1/...des Gemischten Ausschusses EU-Vietnam
vom ...
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-VIETNAM —
gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen trat am 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die in Anhang A enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Geschehen zu ...
Für den Gemischten Ausschuss EU-Vietnam
Der Vorsitz
Anhang A
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses
Artikel 1
Aufgaben und Zusammensetzung
1. Der Gemischte Ausschuss nimmt Aufgaben nach Artikel 52 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wahr.
2. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Seiten auf möglichst hoher Ebene zusammen.
Artikel 2
Sitzungen
1. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Hanoi und Brüssel statt. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.
2. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
3. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der Vorsitz beschließt in Absprache mit den Vertragsparteien, dass die Sitzung öffentlich ist.
Artikel 3
Vorsitz
1. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von der Vertragspartei, die die Sitzung in dem betreffenden Kalenderjahr ausrichtet, geführt. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Stellvertretende Ministerpräsident/Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 52 des Abkommens. Eine Vertragspartei kann einen hohen Beamten ermächtigen, bei allen Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder einem Teil davon den Vorsitz zu führen.
2. Die Vertragspartei, die die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses ausrichtet, führt ab dem Zeitpunkt dieser Sitzung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres den Vorsitz.
Artikel 4
Teilnehmer
1. Vor jeder Sitzung unterrichtet jede Vertragspartei den Vorsitz über die vorgesehene Zusammensetzung ihrer Delegation.
2. Der Vorsitz kann gegebenenfalls und in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Artikel 5
Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Republik Vietnam nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln. Der Schriftverkehr des Vorsitzes und an den Vorsitz kann in jeder Form, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
Artikel 6
Tagesordnung
1. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien in schriftlicher Form zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien eine andere Frist für eine bestimmte Sitzung festsetzen.
2. Jede Vertragspartei kann den Vorsitz schriftlich ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle Punkte, für die dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Antrag auf Aufnahme zugegangen ist.
3. Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4. In der Sitzung des Gemischten Ausschusses können beide Seiten Informationen über den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam austauschen.
Artikel 7
Protokoll
1. Nach jeder Sitzung fasst der Vorsitz die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses zusammen. Die beiden Sekretäre erstellen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Sitzung gemeinsam einen Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen.
2. Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Sitzung oder einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Sobald die Vertragsparteien den Protokollentwurf genehmigt haben, werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitz unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
1. Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss im Rahmen seiner in Artikel 52 des Abkommens genannten Funktionen und Aufgaben Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben.
2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
3. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Beschlüsse oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. In diesem Fall können die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens vereinbaren. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der Vorsitz des Gemischten Ausschusses die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen.
4. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom Vorsitz des Gemischten Ausschusses unterzeichnet werden.
5. Die Vertragsparteien können die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlichen.
Artikel 9
Kosten
1. Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.
3. Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.
Artikel 10
Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen
1. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Abkommens Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach allen ihren Sitzungen Bericht.
2. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat festzulegen oder zu ändern oder weitere Unterausschüsse oder Facharbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen unterstützen.
3. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnisse.
ANHANG 2
Beschluss Nr. 2/...des Gemischten Ausschusses EU-Vietnam
vom ...
über die Einsetzung von vier Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-VIETNAM —
gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 und Artikel [10] der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen eingesetzt werden. Auf Ersuchen können die Vertragsparteien außerdem vereinbaren, die Liste der Unterausschüsse oder Facharbeitsgruppen und/oder deren Zuständigkeitsbereiche zu ändern.
(2)Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel [8] seiner Geschäftsordnung beschließen, Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. [Wenn das schriftliche Verfahren in diesem Fall angewandt wird]
(3)Dieser Beschluss sollte angenommen werden, damit die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen ihre Tätigkeit rechtzeitig aufnehmen können —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die in Anhang A genannten Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen werden eingesetzt. Das Mandat der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen ist in Anhang B festgelegt.
Geschehen zu ...
Für den Gemischten Ausschuss EU-Vietnam
Der Vorsitz
Anhang A
Gemischter Ausschuss EU-Vietnam
Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen
1.
Unterausschuss [„Politische Fragen“]
2.
Unterausschuss [„Handels- und Investitionsfragen“]
3.
Unterausschuss [„Nachhaltige Entwicklung“]
4.
Unterausschuss [„Gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte“]
Anhang B
Mandat
der gemäß dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits eingesetzten Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen
Artikel 1
1. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können in ihren Sitzungen die Durchführung des Abkommens in den von ihnen abgedeckten Bereichen erörtern. Der Unterausschuss „Gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte“ kann die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung erarbeiten und Informationen über die Zusammenarbeit bei den Menschenrechten entsprechend der vereinbarten Tagesordnung austauschen, behandelt aber keine Fragen, die im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Vietnam erörtert werden.
2. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.
Artikel 2
Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen arbeiten unter der Aufsicht des Gemischten Ausschusses. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln die Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.
Artikel 3
1. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern beider Seiten zusammen.
2. Bei Zustimmung der Vertragsparteien können die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen gegebenenfalls Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um sie zu spezifischen Punkten der Tagesordnung zu befragen.
Artikel 4
Der Vorsitz in den Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen wird abwechselnd von der Vertragspartei geführt bzw. mit der Vertragspartei gemeinsam geführt, die im Gemischten Ausschuss den Vorsitz führt.
Artikel 5
Ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Facharbeitsgruppen wahr.
Artikel 6
1. Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände es erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt.
2. Beantragt eine Vertragspartei die Einberufung einer Sitzung eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe, so antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. In besonders dringenden Fällen können die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen bei Zustimmung der Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden.
3. Die Sitzungen der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.
4. Vor jeder Sitzung unterrichtet jede Vertragspartei den Vorsitz über die vorgesehene Zusammensetzung ihrer Delegation.
Artikel 7
1. Jede Vertragspartei kann den Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe zu setzen. Die in die Tagesordnung aufzunehmenden Punkte sind den Sekretären mindestens 20 Arbeitstage vor dem Datum der betreffenden Sitzung zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens 20 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.
2. Die Sekretäre übermitteln den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 8
1. Die Sekretäre erstellen für jede Sitzung gemeinsam einen Protokollentwurf.
2. Sofern nichts anderes beschlossen wird, finden die Sitzungen der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Artikel 9
1. Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen entstehen.
2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.
3. Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.