18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/63


P8_TA(2018)0117

Integritätspolitik der Kommission, insbesondere die Ernennung des Generalsekretärs der Kommission

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zu der Integritätspolitik der Kommission, insbesondere der Ernennung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission (2018/2624(RSP))

(2019/C 390/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 12. März 2018 zur Integritätspolitik der Kommission, insbesondere zur Ernennung des Generalsekretärs der Kommission,

unter Hinweis auf die Antworten der Kommission, die am 25. März 2018 auf die schriftlichen Fragen der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses sowie am 27. März 2018 während der Anhörung durch den Haushaltskontrollausschuss gegeben wurden,

unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf das Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, 7 und 29,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Haushaltskontrollausschusses,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge die Vorschriften befolgt und in deren Geiste handelt;

B.

in der Erwägung, dass das europäische Projekt und die Europäische Union nur dann Bestand haben werden, wenn die Europäischen Organe eine Vorbildfunktion einnehmen, was die Achtung des Rechtsstaats, Transparenz und gute Verwaltung angeht, und zeigen, dass ausreichend interne Kontrollen und Gegengewichte bestehen, um angemessen reagieren zu können, wenn diese Grundsätze verletzt zu werden drohen;

C.

in der Erwägung, dass alle EU-Organe gemäß den Verträgen bezüglich ihrer Organisation und Personalpolitik Autonomie genießen, worunter auch die Auswahl ihrer leitenden Beamten auf der Grundlage von Verdiensten, Erfahrung und Vertrauen im Einklang mit dem Statut und den einschlägigen Verfahrensvorschriften fällt;

D.

in der Erwägung, dass eine externe Ausschreibung von Stellen oft dazu führt, dass ein interner Kandidat ausgewählt wird, der die Anforderungen für eine Bewerbung nach den internen Vorschriften nicht erfüllt, und so die regulären Laufbahnschritte umgangen werden;

E.

in der Erwägung, dass die Besetzung hochrangiger Stellen wie der des Generalsekretärs unabhängig von anderen Stellenbesetzungen erfolgen sollte, wodurch vermieden würde, dass der Verdacht eines intransparenten „Gesamtpakets“oder eines Tauschhandels auf der Grundlage von vertraulichen Informationen aufkommt;

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte derzeit eine Untersuchung des fraglichen Ernennungsverfahrens durchführt, und in der Erwägung, dass das Parlament zuversichtlich ist, dass die Bürgerbeauftragte die Kommission und das Parlament über ihren Standpunkt sowie jeglichen möglichen Missstand unterrichten wird, der aufgedeckt wurde und weiterzuverfolgen ist;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission anerkannt hat, dass ihre Kommunikation im Zusammenhang mit der Ernennung mangelhaft war und sie ihre Anstrengungen in diesem Bereich verstärken muss;

H.

in der Erwägung, dass die Personalvertretungen, als gewählte Repräsentanten der Bediensteten der EU-Organe, gefordert haben, dass die Besetzung aller leitenden Stellen im Wege transparenter Verfahren erfolgt;

1.

bedauert, dass das Verfahren zur Ernennung des neuen Generalsekretärs der Europäischen Kommission am 21. Februar 2018 in einer Weise erfolgt ist, die in der Öffentlichkeit, unter den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und innerhalb des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union weithin Verärgerung und Missbilligung ausgelöst hat; stellt fest, dass diese Vorgehensweise zur Folge haben könnte, dass nicht nur die Europäische Kommission, sondern alle Organe der Europäischen Union in Verruf geraten; fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass dieses Verfahren und die diesbezügliche Kommunikation gegenüber den Medien, dem Parlament und der Öffentlichkeit ihren Ruf negativ beeinträchtigt haben;

Sachverhalt

2.

stellt Folgendes fest:

am 31. Januar 2018 wurde die Stelle des stellvertretenden Generalsekretärs mit der üblichen Frist für den Eingang von Bewerbungen von zehn Tagen (d. h. bis zum 13. Februar 2018) ausgeschrieben;

es gab nur zwei Bewerber – einen Mann und eine Frau –, die beide dem Kabinett des Präsidenten der Europäischen Kommission angehörten; der neue Generalsekretär war einer der Bewerber um die Stelle; die zweite Kandidatin bewarb sich am 8. Februar 2018 um die Stelle, absolvierte am 12. Februar 2018 das eintägige Assessment Centre, zog ihre Bewerbung vor dem Gespräch mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen, das für den 20. Februar 2018 angesetzt war, zurück und wurde dann zur neuen Kabinettschefin des Präsidenten der Europäischen Kommission ernannt;

der neue Generalsekretär durchlief das Verfahren nach Artikel 29 des Beamtenstatuts, das Folgendes umfasste:

a)

ein eintägiges Assessment Centre (15. Februar 2018),

b)

ein Gespräch (16. Februar 2018) mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen, der eine Bewertung und eine Stellungnahme abgab (20. Februar 2018),

c)

ein Gespräch mit dem für Haushalt und Personal zuständigen Kommissionsmitglied und dem Präsidenten der Europäischen Kommission (20. Februar 2018);

es gibt weder ein Protokoll dieser Gespräche noch wurde deren Länge festgehalten;

am 21. Februar 2018 ernannte das Kollegium den Kabinettschef des Präsidenten der Kommission – einstimmig – zum stellvertretenden Generalsekretär;

während desselben Sitzung erklärte der damalige Generalsekretär dann seinen Rücktritt, nachdem er am Morgen desselben Tages dem Präsidenten schriftlich und förmlich seine Absicht mitgeteilt hatte, zum 31. März 2018 in den Ruhestand zu gehen;

der Präsident der Europäischen Kommission und sein Kabinettschef wussten seit 2015, dass der damalige Generalsekretär die Absicht hatte, kurz nach März 2018 in den Ruhestand zu gehen, was Anfang 2018 noch einmal bestätigt wurde; der Präsident hatte diese Information jedoch nicht öffentlich gemacht, um die Autorität des damaligen Generalsekretärs nicht zu untergraben, sich aber mit seinem Kabinettschef verständigt;

nachdem seine Bemühungen, den Generalsekretär zu einer Verlängerung seiner Amtszeit zu überreden, wiederholt fehlgeschlagen waren, hätte der Präsident der Europäischen Kommission dann zumindest das für Haushalt und Personal zuständige Kommissionsmitglied vom bevorstehenden Freiwerden der Stelle unterrichten müssen, damit die Einleitung der üblichen Schritte zur Neubesetzung der Stelle unter Einhaltung bewährter Verfahren rechtzeitig möglich gewesen wäre;

das Kollegium entschied dann, auf Vorschlag des Präsidenten und im Einvernehmen mit dem für Haushalt und Personal zuständigen Kommissionsmitglied, sowie ohne dass die Ernennung des neuen Generalsekretärs auf der Tagesordnung gestanden hätte, den neu ernannten stellvertretenden Generalsekretär gemäß Artikel 7 des Beamtenstatuts mit seiner Planstelle auf die Stelle des Generalsekretär der Europäischen Kommission zu versetzen (Neubesetzung ohne vorherige Stellenausschreibung);

Laufbahn des neuen Generalsekretärs

3.

stellt Folgendes fest:

der neue Generalsekretär begann seine Laufbahn bei der Europäischen Kommission als Beamter der Besoldungsgruppe AD6 im November 2004, nachdem er das öffentliche AD-Auswahlverfahren COM/A/10/01 bestanden hatte; er wurde 2007 in die Besoldungsgruppe AD7 befördert, 2009 in die Besoldungsgruppe AD8, 2011 in die Besoldungsgruppe AD9 und 2013 in die Besoldungsgruppe AD10;

ab dem 10. Februar 2010, und während er im Rahmen der normalen Laufbahn noch in der Besoldungsgruppe AD8 war, wurde er für die Stelle des Kabinettschefs von Vizepräsidentin Reding abgeordnet, im deren Rahmen er die Funktion eines Kabinettschefs entsprechend der Besoldungsgruppe AD14 auf Direktorenebene im Einklang mit den damals geltenden Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette bekleidete (SEC(2010)0104);

vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 nahm der neue Generalsekretär Urlaub aus persönlichen Gründen, um als Wahlkampfleiter des PPE-Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission zu fungieren;

nachdem er am 1. Juni 2014 wieder in den Dienst der Kommission eingetreten war, wurde er als Beamter der Besoldungsgruppe AD14 zum Hauptberater der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ernannt;

nachdem er das entsprechende Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, wurde der neue Generalsekretär mit Wirkung zum 1. Juli 2014 zum Hauptberater bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ernannt; durch diese Ernennung wurde er zum Beamten der Besoldungsgruppe AD14 im Rahmen der normalen Laufbahn;

vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Oktober 2014 wurde der neue Generalsekretär auf Ebene der Besoldungsgruppe AD14 als Leiter des Übergangsteams des designierten Präsidenten der Europäischen Kommission abgeordnet;

am 1. November 2014 wurde er als Kabinettschef des Präsidenten auf Ebene der Besoldungsgruppe AD15 im Einklang mit den seit 2004 geltenden Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette abgeordnet (siehe Beschlüsse SEC(2004)0185, SEC(2010)0104 und C(2014)9002);

am 1. Januar 2017 wurde er als Beamter innerhalb des 10. Beförderungsverfahrens für hohe Beamte im Rahmen seiner normalen (nicht abgeordneten) Laufbahn in die Besoldungsgruppe AD15 befördert, wobei dieser Vorgang auf einem Beschluss des Kollegiums der Kommissionsmitglieder (PV(2017)2221) beruhte; vor der Sitzung am 21. Februar 2018 war er folglich im Rahmen seiner normalen Laufbahn ein Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe AD15, Hauptberater in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen;

4.

macht auf die bemerkenswert schnelle Laufbahn des neuen Generalsekretärs aufmerksam, der innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als 13 Jahren von der Besoldungsgruppe AD6 in die Besoldungsgruppe AD15 aufgestiegen ist, und während dieses Zeitraums acht Jahre in verschiedenen Kabinetten tätig war (nach der Tätigkeit im ersten Kabinett wurde er von der Besoldungsgruppe AD10 in die Besoldungsgruppe AD14 befördert, nach der Tätigkeit im zweiten Kabinett von AD14 nach AD15);

Laufbahnen vorhergehender Generalsekretäre

5.

betont, dass die drei vorhergehenden Generalsekretäre nach Angaben der Kommission zunächst Posten als Direktoren, Generaldirektoren und Kabinettschefs bekleideten, bevor sie zum Generalsekretär ernannt wurden, wohingegen der neue Generalsekretär keinerlei Managementaufgaben innerhalb der Kommissionsdienststellen wahrgenommen hat; weist darauf hin, dass er am 21. Februar 2018 kein amtierender stellvertretender Generalsekretär und weniger als 14 Monate im Rahmen der normalen Laufbahn in der Besoldungsgruppe AD14 tätig war;

Ernennungsverfahren

6.

stellt fest, dass der neue Generalsekretär nach Angaben der Kommission nach Artikel 7 des Beamtenstatus im Interesse des Dienstes versetzt wurde, und das die Stelle deswegen nicht veröffentlicht wurde, weil sie nicht als offen angesehen wurde; stellt fest, dass sich daher kein Beamter bewerben konnte, da das Verfahren im Wege einer Neuzuweisung eines Beamten mit seiner Planstelle organisiert wurde und nicht im Wege einer Versetzung im engeren Sinne, bei der eine ordnungsgemäße Ausschreibung der offenen Stelle stattfand;

7.

stellt fest, dass die Kommission auch bei den drei vorhergehenden Generalsekretären dasselbe Versetzungsverfahren nach Artikel 7 des Beamtenstatuts angewandt hat (Versetzung eines Beamten mit seiner Planstelle anstelle einer Versetzung im engeren Sinne); betont, dass jedoch keiner der vorhergehenden Generalsekretäre während derselben Kollegiumssitzung nacheinander zum stellvertretenden Generalsekretär und dann zum Generalsekretär ernannt wurde; betont, dass auch alle drei vorhergehenden Generalsekretäre dem Kollegium in der Sitzung vorgeschlagen wurden, in der ihre jeweiligen Vorgänger entweder auf einen anderen Posten versetzt wurden oder ihren Eintritt in den Ruhestand ankündigten;

8.

betont, dass die Ernennung mittels einer Versetzung vom Präsidenten der Europäischen Kommission im Einvernehmen mit dem für Haushalts und Personal zuständigen Kommissionsmitglied und nach Konsultation des Ersten Vizepräsidenten (der bezüglich des Namens des Kandidaten, definitiv jedoch nicht bezüglich des Verfahrens konsultiert wurde) in die Wege geleitet wurde;

9.

erkennt an, dass es nicht der Praxis der Kommission entspricht, Direktoren der Besoldungsgruppe AD15 auf die Stelle eines Generalsekretärs zu versetzen, stellt aber fest, dass die Kommission die Ansicht vertritt, dass das Kollegium rechtlich befugt gewesen wäre, einen Hauptberater auf den Posten des Generalsekretärs zu versetzen;

10.

stellt die Frage, warum die Kommission für die Ernennung des stellvertretenden Generalsekretärs und des Generalsekretärs für denselben Kandidaten und in derselben Sitzung verschiedene Verfahren angewandt hat;

Feststellungen

11.

betont, dass aus den Antworten der Kommission hervorgeht, dass der Präsident und sein Kabinettschef bereits seit dem Jahr 2015 wussten, dass der damalige Generalsekretär beabsichtigte, kurz nach dem 1. März 2018 in den Ruhestand zu treten, was er Anfang 2018 erneut bestätigte; weist nachdrücklich darauf hin, dass es aufgrund dieses Wissens möglich gewesen wäre, eines der beiden im Statut vorgesehenen normalen öffentlichen Verfahren zur Ernennung seines Nachfolgers anzuwenden, d. h. entweder im Wege 1) einer Ernennung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder nach Ausschreibung der Stelle und einem Auswahlverfahren gemäß Artikel 29 des Statuts oder 2) einer Versetzung im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 7 des Statuts, wobei die Stelle auch in diesem Fall zunächst auszuschreiben ist, damit sich alle interessierten Beamten für eine entsprechende Versetzung bewerben können;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission der Ansicht ist, dass offene Stellen gemäß dem Statut nicht zwangsläufig ausgeschrieben werden müssen und dass dies vor allem für die Stelle des Generalsekretärs gilt, für die nicht nur spezielle Kenntnisse, sondern auch ein besonders hohes Maß an Vertrauen vonseiten des Präsidenten und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder erforderlich ist;

13.

betont, dass es nicht notwendig war, die Stelle des aus dem Dienst ausscheidenden Generalsekretärs auszuschreiben, da das Verfahren der Versetzung gemäß Artikel 7 des Statuts in Form der Neuzuweisung des neu ernannten stellvertretenden Generalsekretär mit seiner Planstelle auf die Stelle des Generalsekretärs gewählt wurde; weist darauf hin, dass bei der Ernennung früherer Generalsekretäre zwar dasselbe Verfahren Anwendung fand, dass diese Generalsekretäre jedoch zuvor Positionen als Generaldirektoren innehatten und Verantwortung als höhere Führungskräfte sowie für Haushaltsvollzugsaufgaben hatten; betont, dass die Gepflogenheit, Stellen nicht auszuschreiben, nun aber an ihre Grenzen stößt, da sie nicht den modernen Transparenzstandards entspricht, an die sich die Kommission, das Europäische Parlament und die anderen EU-Organe halten sollten;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass es bei der Kommission gängig ist, Stellen durch eine interne Versetzung in Form der Neuzuweisung eines Beamten mit seiner Planstelle zu besetzen, und zwar auch bei Stellen von höheren Führungskräften; stellt fest, dass die Organe in dieser Hinsicht zwar über einen großen Ermessensspielraum verfügen, ist aber besorgt, dass dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit unterminiert wird und nicht zwangsläufig die qualifiziertesten Bewerber ausgewählt werden; fordert alle Organe der Union auf, Stellen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Personals im Wege einer Versetzung zu besetzen und vorzugweise auf offene und transparente Verfahren zurückzugreifen, die auf die Auswahl der qualifiziertesten Bewerber ausgerichtet sind;

15.

betont, dass nur der Präsident, das für Haushalt und Personal zuständigen Kommissionsmitglied, der erste Vizepräsident sowie der damalige und der neue Generalsekretär vor der Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 21. Februar 2018 wussten, dass vorgeschlagen werden würde, den neuen Generalsekretär sofort zu ernennen;

16.

weist darauf hin, dass dieses Verfahren für alle anderen Mitglieder des Kollegiums anscheinend völlig überraschend kam und dazu geführt hat, dass keine Aussprache der Kommissionsmitglieder stattfand, da die Ernennung eines neuen Generalsekretärs nicht auf der Tagesordnung der Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 21. Februar 2018 stand;

17.

ist zutiefst besorgt, dass diese Vorgehensweise bei der Ernennung des neuen Generalsekretärs das vorangegangene Verfahren zur Ernennung zum stellvertretenden Generalsekretär in Zweifel ziehen könnte, da es möglicherweise von vornherein nicht dazu diente, diese freie Stelle zu besetzen, sondern stattdessen die Versetzung dieser Stelle auf die Stelle des Generalsekretärs gemäß Artikel 7 des Statuts ohne Ausschreibung der Stelle zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass rein formale Anforderungen dadurch zwar erfüllt würden, diese Vorgehensweise aber dennoch nicht dem Sinn des Statuts entspricht und einen Wettbewerb um die Stelle durch andere qualifizierte Bedienstete verhindert;

Schlussfolgerungen

18.

ist enttäuscht, dass kein einziges Kommissionsmitglied diese überraschende Ernennung hinterfragt, eine Vertagung dieses Ernennungsbeschlusses gefordert oder eine Grundsatzdiskussion über die Aufgaben eines künftigen Generalsekretärs in der Kommission und darüber beantragt hat, wie diese Aufgaben zu verstehen sind, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung stand;

19.

weist darauf hin, dass Generaldirektoren in den EU-Organen für Hunderte von Mitarbeitern und als Anweisungsbefugte für die Ausführung umfangreicher Haushaltspläne verantwortlich sowie verpflichtet sind, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht am Ende jedes Haushaltsjahres eine Zuverlässigkeitserklärung zu unterzeichnen; stellt daher die Behauptung der Kommission in Frage, dass der Kabinettschef des Präsidenten hinsichtlich der Verwaltungs- und Haushaltsverantwortung einem Generaldirektor gleichgestellt werden könnte, ohne je eine derartige Stelle innegehabt zu haben, wie es bei den früheren Generalsekretären der Kommission der Fall war; weist darauf hin, dass die interne Mitteilung des Präsidenten an die Kommission zur Zusammensetzung der Kabinette der Kommissionsmitglieder und der Dienststelle des Pressesprechers vom 1. November 2014 nicht an die Stelle des Statuts tritt oder dieses ändert;

20.

erklärt, dass die Ernennung des Generalsekretärs in zwei Schritten als eine handstreichartige Aktion angesehen werden könnte und dass dabei die Bestimmungen des Statuts großzügig ausgelegt wurden oder möglicherweise sogar gegen sie verstoßen wurde;

21.

betont, dass das Parlament, wie in der Erklärung des Juristischen Dienstes des Parlaments dargelegt wurde, keine „gravierende und dringende Lage“ausmachen kann, die das Verfahren der Neuzuweisung gemäß Artikel 7 des Statuts ohne Ausschreibung des Postens rechtfertigt;

Erforderliche Maßnahmen

22.

ist sich bewusst, dass eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts aus rechtlichen Gründen im Allgemeinen nicht möglich ist, fordert die Kommission aber dennoch auf, das Verfahren zur Ernennung des neuen Generalsekretärs zu überprüfen, um anderen möglichen Bewerbern aus der europäischen öffentlichen Verwaltung die Gelegenheit zu geben, sich zu bewerben, und so eine größere Auswahl potenzieller Bewerber derselben Funktions- und Besoldungsgruppe zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, in Zukunft offene und transparente Bewerbungsverfahren durchzuführen;

23.

weist darauf hin, dass das Statut wortgetreu und sinngemäß angewandt werden muss, damit ein ausgezeichneter, unabhängiger, loyaler und motivierter europäischer öffentlicher Dienst bewahrt wird; betont, dass dazu unter anderem die Artikel 4, 7 und 29 des Statuts uneingeschränkt geachtet werden müssen, damit „jede freie Planstelle eines Organs […] dem Personal dieses Organs bekanntgegeben [wird], sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen“, und dass diese Transparenzpflicht – außer in ganz wenigen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die vom Gerichtshof anerkannt wurden – auch für Versetzungen gemäß Artikel 7 des Statuts eingehalten werden muss;

24.

weist darauf hin, dass es nur durch die ordnungsgemäße Ausschreibung offener Stellen möglich ist, für eine große und hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ausgewogene Auswahl der qualifiziertesten Bewerber zu sorgen, damit sachkundige und optimale Ernennungsbeschlüsse gefasst werden können; betont, dass Ausschreibungen, deren einziger Zweck darin besteht, die formale Anforderung der Ausschreibung zu erfüllen, von allen Organen und Einrichtungen der EU vermieden werden müssen;

25.

empfiehlt, die Entscheidungsverfahren des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu stärken, um ein leichtfertiges Absegnen von Ernennungen oder anderer wichtiger Beschlüsse zu verhindern, und erklärt, dass daher alle entsprechenden Themen in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen werden müssen;

26.

fordert in diesem Zusammenhang alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union auf, auch der Gepflogenheit der „Einschleusung“von Personen ein Ende zu setzen, die den Verfahren und somit der Glaubwürdigkeit der EU schaden kann; betont, dass die Anwendung des Statuts nicht durch politischen Einfluss untergraben werden darf; ist der Ansicht, dass alle offenen Stellen im Interesse der Transparenz, der Integrität und der Chancengleichheit ausgeschrieben werden sollten; betont, dass sich die Organe, wenn sie dennoch beschließen, von diesem Grundsatz abzuweichen, innerhalb des engen Spielraums bewegen sollten, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt wurde;

27.

schlägt vor, dass Beamte, die den Personalvertretungen angehören, in den Auswahlgremien für leitende Führungskräfte des Parlaments sitzen sollten;

28.

fordert die Kommission und alle anderen betroffenen EU-Organe auf, alle Beschlüsse zurückzunehmen, in denen die Stelle des Kabinettschefs des Präsidenten mit der Stelle eine Generaldirektors und die Stelle des Kabinettschefs eines Kommissionsmitglieds mit der Stelle eines Direktors gleichgestellt wird; fordert die Kommission außerdem auf, dafür zu sorgen, dass bei der nächsten Überarbeitung des Statuts im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angemessene Karrieremöglichkeiten sowohl für Beamte, die einer traditionellen Laufbahn folgen, als auch für Mitglieder der Kabinette vorgesehen werden, indem

mit Blick auf Artikel 7 das Verfahren der Versetzung durch Neuzuweisung des Beamten mit seiner Planstelle geklärt wird, das nur in der Rechtsprechung ausführlicher behandelt wurde,

die entsprechenden internen Vorschriften für Mitglieder der Kabinette aufgenommen werden,

vollständig transparente Verfahren für die Ernennung von Generalsekretären eingeführt werden;

29.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 ihr Verwaltungsverfahren zur Ernennung hoher Beamter zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die besten Bewerber im Rahmen größtmöglicher Transparenz und Chancengleichheit ausgewählt werden, und dadurch auch mit gutem Beispiel für die anderen EU-Organe voranzugehen;

30.

stellt fest, dass dem Generalsekretär, der über umfassende Erfahrung als Führungskraft verfügen und das Vertrauen des Präsidenten genießen sollte, in Artikel 17 der Geschäftsordnung der Kommission besondere Führungsaufgaben zugewiesen werden; stellt fest, dass diese Geschäftsordnung aktualisiert und verdeutlicht werden muss, damit die Neutralität der Funktion des Generalsekretärs in einem (partei-)politischen Umfeld gewährleistet ist; erwartet, dass es bis September 2018 über eine entsprechende Aktualisierung informiert wird;

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31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung allen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.