19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 458/70


P8_TA(2018)0019

Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Notwendigkeit einer Reform der freiberuflichen Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG mit Blick auf die Regulierung und die Notwendigkeit einer Reform der freiberuflichen Dienstleistungen (2017/2073(INI))

(2018/C 458/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15 und 16 der Charta,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 über Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung (COM(2016)0820),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 über die Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs (COM(2013)0676),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu dem Jahresbericht über die Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 (4),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (5),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Bolstering the Business of Liberal Professions“ (Stärkung der Wirtschaft der freien Berufe),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0401/2017),

A.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit in der EU das Rückgrat des Binnenmarkts darstellen und den Bürgern und Unternehmen viele Vorteile bringen;

B.

in der Erwägung, dass Dienstleistungen zwar 71 % des BIP und 68 % der Beschäftigung insgesamt ausmachen, das Potenzial des Binnenmarkts für Dienstleistungen aber noch nicht vollständig ausgeschöpft ist;

C.

in der Erwägung, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung den Mitgliedstaaten freigestellt ist, über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden, sofern die nationalen Maßnahmen transparent, nicht diskriminierend, gerechtfertigt und angemessen sind;

D.

in der Erwägung, dass sich eine intelligente Regulierung, die durch den Schutz von legitimen Zielen des Allgemeininteressen ausreichend gerechtfertigt ist, positiv auf den Binnenmarkt auswirken und für ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie eine bessere Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen sorgen kann; in der Erwägung, dass Deregulierung daher kein Selbstzweck sein sollte;

E.

in der Erwägung, dass die Reglementierung von Berufen in vielen Fällen gerechtfertigt ist, wohingegen ungerechtfertigte Hürden beim Zugang zu freiberuflicher Dienstleistungen die Grundrechte der Bürger und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beinträchtigen; in der Erwägung, dass die Reglementierung von Berufen daher regelmäßig an technische, gesellschaftliche oder den Markt betreffende Entwicklungen angepasst werden muss;

F.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die automatische Anerkennung einer Reihe von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung, eine allgemeine Regelung für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, eine Regelung für die automatische Anerkennung von Berufserfahrung und eine neue Regelung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit reglementierten Berufen vorsieht;

G.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG im Jahr 2013 mit dem Ziel geändert wurde, einen angemessenen und durch die Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Regulierungsrahmen zu erlangen, und mit Artikel 59 ein Verfahren der Transparenz und gegenseitigen Evaluierung für alle reglementierten Berufe in den Mitgliedstaaten eingeführt wurde, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften oder auf der Grundlage von auf EU-Ebene harmonisierten Rechtsvorschriften reglementiert sind;

H.

in der Erwägung, dass sogar nach Ablauf der Frist noch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG (insbesondere Artikel 59) von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt umgesetzt wurden;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, der Kommission bis spätestens 18. Januar 2016 nationale Aktionspläne mit Angaben zu Beschlüssen über die Aufrechterhaltung oder Änderung berufsrechtlicher Regelungen zu übermitteln; in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne noch nicht übermittelt haben;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG bis zum 18. Januar 2017 ihre Schlussfolgerungen zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sowie gegebenenfalls Vorschläge für weitere Initiativen vorlegen sollte;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission am 10. Januar 2017 eine Mitteilung zum Reformbedarf bei freiberuflichen Dienstleistungen vorgelegt hat, in der sie die Berufsreglementierung in sieben Tätigkeitsbereichen analysiert und Empfehlungen diesbezüglich an die Mitgliedstaaten richtet;

L.

in der Erwägung, dass bei der gegenseitigen Evaluierung zutage getreten ist, dass Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten in höchst unterschiedlichem Maße reglementiert sind in der Erwägung, dass weiterer Klärungsbedarf insbesondere in den Fällen besteht, in denen Mitgliedstaaten die Einführung neuer Formen der Reglementierung von Berufen nach dem Abschluss der Evaluierung angekündigt haben;

Reglementierung von Berufen in der Europäischen Union und aktueller Stand der Umsetzung von Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG

1.

betont, dass reglementierte Berufe eine wesentliche Rolle in der EU-Wirtschaft spielen, da sie einen erheblichen Beitrag zur Beschäftigungsquote sowie zur Mobilität und zum Mehrwert in der Europäischen Union leisten; ist ferner der Ansicht, dass hochwertige freiberufliche Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturmodells der EU und für die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Wachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind;

2.

weist darauf hin, dass es mehr als 5 500 reglementierte Berufe in der EU gibt, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, und dass diese reglementierten Berufe 22 % der Beschäftigten in allen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit ausmachen, darunter Gesundheits- und Sozialdienste, gewerbliche Dienstleistungen, das Baugewerbe, Netzwerkdienstleistungen, Verkehr, Fremdenverkehr, Immobilien, öffentliche Dienstleistungen und Bildung;

3.

begrüßt die Initiative der Kommission, im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung den Mitgliedstaaten Leitlinien bereitzustellen, einschließlich der Organisation von ausführlichen Diskussionen mit nationalen Behörden und des Hinweises darauf, dass die nationalen Behörden alle betroffenen Akteure einbeziehen müssen, damit die maßgeblichen Informationen über die Wirkung von Regelungen gesammelt werden;

4.

ist der Überzeugung, dass die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 den Mitgliedstaaten dabei helfen kann, freiberufliche Dienstleistungen besser zu regulieren sowie bewährte Verfahren auszutauschen, damit sie die Regulierungsoptionen anderer Mitgliedstaaten verstehen können, zumal manche Mitgliedstaaten ein höheres Maß an Reglementierung von Berufen vorsehen als andere; betont jedoch, dass eine Bewertung der Qualität von Regelungen vonnöten ist, da für eine ganzheitliche Bewertung des Erfolgs des Regelungsumfelds in jedem Mitgliedstaat Elemente erforderlich sind, die über eine reine Wirtschaftsanalyse hinausgehen;

5.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Angaben zu den von ihnen reglementierten Berufen und den Anforderungen für die Aufnahme dieser Berufe nicht vollständig übermittelt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Meldeverfahren bei der Berufsanerkennungsrichtlinie deutlich zu verbessern;

6.

hebt hervor, dass die Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der nationalen Anforderungen für die Regelung der Aufnahme oder Ausübung von reglementierten Berufen ein höheres Maß an beruflicher Mobilität möglich machen dürfte und dass folglich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG alle nationalen Anforderungen in die Datenbank der reglementierten Berufe eingetragen und in einer klaren und verständlichen Ausdrucksweise öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;

7.

weist auf die von der Kommission erzielten Verbesserungen der Datenbank der reglementierten Berufe einschließlich der Erstellung einer interaktiven Karte hin, mit der die Bürger die Anforderungen für die Aufnahme eines Berufs in der gesamten EU einsehen und sich einfacher anzeigen lassen können, welche Berufe in einem bestimmten Mitgliedstaat reglementiert sind; fordert die Kommission auf, die Datenbank der reglementierten Berufe weiter zu verbessern, damit die zeitnahe und präzise Übermittlung der Angaben durch die zuständigen Behörden erleichtert und somit die Transparenz für die EU-Bürger erhöht wird;

8.

nimmt die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf die Zahl der reglementierten Berufe und den von ähnlichen Berufen abgedeckten Tätigkeitsbereich zur Kenntnis, was eine Erklärung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Formen der Reglementierung von Berufen gewählt haben; fordert die Kommission auf, die Vergleichbarkeit verschiedener Berufe zu verbessern und für jeden in der Datenbank registrierten Beruf einen gemeinsamen Tätigkeitsbereich festzulegen, damit die freiwillige Harmonisierung in der gesamten EU gefördert wird;

9.

bedauert, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten keinen nationalen Aktionsplan (NAP) vorgelegt haben, wie es in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben ist, und fordert diese Mitgliedstaaten auf, dies unverzüglich nachzuholen; weist darauf hin, dass sich die vorgelegten nationalen Aktionspläne in Tiefe, Ambition und Detail voneinander unterscheiden;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 59 der Richtlinie 2005/36/EG vollständig umzusetzen und ihre Anstrengungen zu intensivieren, um bei ihren Berufsreglementierungen für mehr Transparenz zu sorgen, was entscheidend für die Mobilität von Arbeitskräften in der EU ist, da nur dann ein vollständiges Abbild der reglementierten Berufe auf EU-Ebene zur Verfügung gestellt werden kann, wenn sämtliche Informationen aus allen Mitgliedstaaten vorliegen;

11.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger bei der Vorbereitung der Nationalen Aktionspläne nicht ordnungsgemäß konsultiert haben; ist der Ansicht, dass es eines transparenten Informationsflusses zwischen öffentlichen Einrichtungen und Interessenvertretern bedarf, damit berufsbezogene Problemstellungen und Herausforderungen wirksam angegangen werden können; fordert, dass sämtliche Interessenträger nicht nur bei der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne, sondern auch im Vorfeld einer Reform der Reglementierung von Berufen eingebunden werden, damit alle von ihnen ihre Standpunkte deutlich machen können;

12.

betont, dass eine wirksame Reglementierung von freiberuflichen Dienstleistungen sowohl Verbrauchern als auch den Freiberuflern zugutekommen sollte; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, neue Vorschriften einzuführen oder geltende Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung von reglementierten Berufen einschränken, entsprechend ihrer gesellschaftspolitischen Vorstellungen und ihrer sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen zu ändern, wenn dies durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; ist der Ansicht, dass eine angemessene und auf den Markt abgestimmte Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen eine verbesserte Marktdynamik, niedrigere Verbraucherpreise und eine höhere Leistungsfähigkeit und Effizienz der Branche bewirken kann;

13.

ist gleichzeitig der Ansicht, dass diskriminierende, ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Anforderungen insbesondere für junge Berufstätige ungerecht sein können, den Wettbewerb beeinträchtigen und sich negativ auf Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, auswirken können;

14.

hebt die Bedeutung der Berufsreglementierung hervor, wenn es gilt, ein hohes Schutzniveau für Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, darunter die ausdrücklich im Vertrag genannten Ziele wie öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, aber auch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung als solche anerkannt hat, wozu die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Wirksamkeit der Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, die Gewährleistung der Qualität des Handwerks, die Förderung von Forschung und Entwicklung, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, der Tierschutz, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik gehören; erkennt den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Maßnahmen an, mit denen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit erreicht werden kann;

15.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren für Verbraucher, Freiberufler und Dritte festlegen können, dass bestimmte Tätigkeiten nur von qualifizierten Freiberuflern ausgeübt werden dürfen, und zwar insbesondere dann, wenn das Ergebnis mit weniger einschneidenden Mittel nicht erreicht werden kann; weit darauf hin, dass in solchen Fällen mit berufsspezifischen Reglementierungen für eine wirksame Überwachung der rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen reglementierten Berufs sowie gegebenenfalls der damit verbundenen berufsethischen Regeln gesorgt werden muss;

16.

stellt diesbezüglich die Beziehung zwischen dem Vorschlag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mit entsprechenden Regeln für einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Maßnahmen in Bezug auf reglementierte Berufe und den Reformempfehlungen fest, die auf der Prüfung der nationalen Regeln in sieben Tätigkeitsbereichen fußen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Reglementierung von Berufen zu prüfen und gegebenenfalls an die konkreten Reformempfehlungen anzupassen;

17.

betont, dass Reformempfehlungen die Durchsetzung von Vorschriften nicht ersetzen können, und fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, tätig zu werden und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie eine diskriminierende, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Regelung feststellt;

Zweckmäßigkeit des Indikators der Regulierungsintensität und Erfordernis der Förderung einer hohen Qualität bei Dienstleistungen in Europa

18.

stellt fest, dass die Kommission einen neuen Indikator der Regulierungsintensität eingeführt hat, und begrüßt die durch die detaillierte Analyse der betroffenen Branche erzielte Verbesserung im Vergleich zum bestehenden OECD-Indikator zur Produktmarktregulierung;

19.

betont, dass dieser Indikator, der die allgemeine Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten ausschließlich auf der Grundlage quantitativer Daten in Bezug auf bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit anzeigt, nur als indikatives Instrument eingesetzt werden sollte, das keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Frage zulässt, ob eine in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise strengere Reglementierung unverhältnismäßig ist;

20.

weist darauf hin, dass die umfassende Analyse der Auswirkungen der Reglementierungen in den Mitgliedstaaten nicht nur Gegenstand einer quantitativen, sondern auch einer qualitativen Prüfung sein sollte, die die allgemeinen Ziele von allgemeinem Interesse und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistung umfasst, einschließlich des von der Reglementierung ausgehenden etwaigen Nutzens für die Bürger und für den Arbeitsmarkt; stellt fest, dass der Indikator der Regulierungsintensität mit einer Analyse mit zusätzlichen Informationen zu den tatsächlichen Gegebenheiten einhergeht, und legt den Mitgliedstaaten nahe, diesen Indikator zusammen mit qualitativen Daten zu berücksichtigen, damit sie ihre Leistungsfähigkeit in den ausgewählten Tätigkeitsbereichen miteinander vergleichen können;

Zukunftsaussichten für reglementierte Berufe

21.

hält zusätzlich zu einem wirksamen Regulierungsrahmen in der EU und den Mitgliedstaaten auch wirksame und abgestimmte Strategien zur Unterstützung von Angehörigen reglementierter Berufe in der EU und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der Qualität der freiberuflichen Dienstleistungen in der EU für geboten;

22.

betont, dass Angehörige reglementierter Berufe diese als natürliche Personen oder als juristische Personen in Form eines Unternehmens ausüben können und dass beide Facetten bei der Umsetzung neuer politischer Maßnahmen berücksichtigt werden müssen; ist in Anbetracht dessen der Überzeugung, dass wirtschaftliche Instrumente mit Strategien einhergehen sollten, die auf die Stärkung des Unternehmertums und der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Menschen in den freiberuflichen Dienstleistungen abzielen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit Berufsorganisationen den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bolstering the Business of Liberal Professions“ (Stärkung der Wirtschaft der freien Berufe) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen hinreichend nachzukommen;

24.

betont die große Bedeutung von Bildung, der Weiterentwicklung von Kompetenzen und der unternehmerischen Ausbildung, damit Angehörige freier Berufe in der EU wettbewerbsfähig bleiben und die Umwälzungen, von denen die freien Berufe infolge von Innovationen, Digitalisierung und Globalisierung betroffen sind, bewältigen können; unterstreicht den engen Zusammenhang zwischen den Kenntnissen eines Angehörigen freier Berufe und der Qualität der erbrachten Dienstleistung; weist auf die wichtige Rolle hin, die die höhere Bildung und Forschungseinrichtungen in diesem Zusammenhang unter anderem mithilfe von Projekten zur Vermittlung der digitalen Kompetenz übernehmen sollten;

25.

weist darauf hin, dass eine bessere Vergleichbarkeit des Niveaus von Berufsqualifikationen erforderlich ist, um die Einheitlichkeit von Befähigungsnachweisen in der EU zu erhöhen sowie gerechtere Ausgangsbedingungen für junge Hochschulabgänger beim Berufseintritt zu schaffen, indem ihre Mobilität in der gesamten EU gefördert wird;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ordentliche Marktanalyse vorzunehmen, mit der für eine schneller Anpassung der Dienstleistungsanbieter an die Marktbedürfnisse gesorgt wird, sowie Strategien zu konzipieren, mit denen die freiberuflichen Dienstleistungen der EU für die kommenden Jahrzehnte weltweit wettbewerbsfähig gemacht werden;

Innovationen und Digitalisierung bei freiberuflichen Dienstleistungen

27.

stellt fest, dass wissenschaftlicher Fortschritt, technologische Innovationen und Digitalisierung erhebliche Auswirkungen auf freiberufliche Dienstleistungen haben, indem sie neue Möglichkeiten für Berufstätige, aber auch Herausforderungen für den Arbeitsmarkt und die Qualität von Dienstleistungen mit sich bringen;

28.

begrüßt die Bestätigung der Kommission, dass es notwendig ist, sich über die Auswirkungen neuer Technologien auf freiberufliche Dienstleistungen Gedanken zu machen, und zwar insbesondere in den Bereichen Recht und Rechnungswesen, in denen die Verfahren verbessert werden könnten; stellt im Besonderen fest, dass den Folgerisiken einer solchen transformativen Änderung für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die von neuen Technologien nicht abgeschnitten werden dürfen;

29.

betont, dass die neuen Technologien kaum Menschen ersetzen werden, wenn es gilt, ethische und moralische Entscheidungen zu treffen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen über die Organisation von Berufen einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle durch öffentliche Einrichtungen oder Berufsverbände eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, dass die Vorteile der Digitalisierung allen gleichermaßen zugutekommen; stellt fest, dass marktgestützte Mechanismen wie zum Beispiel Rückmeldungen von Verbrauchern in manchen Bereichen ebenfalls zu einer Verbesserung einer bestimmten Dienstleistung beitragen können;

30.

unterstreicht, dass Reglementierung von freiberuflichen Dienstleistungen zweckmäßig sein muss und regelmäßig überprüft und an technische Innovationen und an die Digitalisierung angepasst werden sollte;

31.

fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Mitgliedstaaten zu informieren;

o

o o

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0237.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0271.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0040.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.