Brüssel, den 14.12.2018

COM(2018) 852 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck


BERICHT VON DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

1.    Einleitung

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden „Verordnung“) hat die Kommission dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use Coordination Group, DUCG) vorzulegen. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission COM(2014) 244 festgestellt, dass die Veröffentlichung von Berichten und nichtsensiblen Kontrollinformationen entscheidend dazu beitragen könnte, die Transparenz zu erhöhen und die Compliance der Wirtschaftsbeteiligten sowie ihre Fähigkeit zur Durchführung von Kontrollen zu verbessern. Der vorliegende Bericht, der anhand von Beiträgen der Mitgliedstaaten 1 in der DUCG erstellt wurde, enthält Informationen über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2017 sowie aggregierte Ausfuhrkontrolldaten für 2016.

2.    Entwicklung des politischen und rechtlichen Rahmens

2.1.    Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik

Nach der Annahme eines Vorschlags der Kommission zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU 2 am 28. September 2016 wurde mit Prüfung des Vorschlags durch das Europäische Parlament und den Rat 2017 das Legislativverfahren eingeleitet. Insbesondere wurde am 28. Februar 2017 vom Ausschuss für internationalen Handel (INTA) des Europäischen Parlaments ein erster Meinungsaustausch zu dem Thema abgehalten. Darauf folgten am 21. März 2017 eine öffentliche Anhörung und am 4. Mai 2017 ein technisches Briefing. Am 21. November 2017 nahm der Ausschuss für internationalen Handel einen Bericht zu dem Legislativvorschlag an, der 101 Änderungen enthält, in denen die breite Unterstützung des Parlaments für stärker harmonisierte und wirksamere Kontrollen, die Anpassung des Ausfuhrkontrollsystems der EU an neue Bedrohungen im Zusammenhang mit Gütern für die Cyber-Überwachung und die Berücksichtigung der Menschenrechte als Teil der allgemeinen Ausrichtung auf einen verantwortungsvolleren wertebasierten Handel und ein „Europa, das schützt“ zum Ausdruck kommt.

Im Laufe des Jahres 2017 führte die Kommission ihrerseits eine Reihe gezielter Konsultationen und Informationsmaßnahmen für maßgebliche Interessenträger aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft durch. Insbesondere wurde am 19. Dezember 2017 gemeinsam mit der estnischen Ratspräsidentschaft ein „Ausfuhrkontrollforum“ zum Zwecke des Meinungsaustauschs mit Interessenträgern aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft organisiert. 3  

2.2.    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Die Verordnung wurde im Berichtszeitraum einmal geändert. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission 4 vom 26. September 2017 wurden die EU-Kontrollliste in Anhang I der Verordnung aktualisiert und Änderungen vorgenommen, auf die man sich 2016 bei den multilateralen Ausfuhrkontrollregimen verständigt hatte.

Die EU-Kontrollliste 2017 enthält somit etwa 170 Änderungen, die größtenteils auf das Wassenaar-Arrangement (WA) und das Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime, MTCR) zurückgehen. Bei den auf das Wassenaar-Arrangement zurückgehenden Änderungen geht es insbesondere um die wesentliche Umstrukturierung von Kategorie 5 Teil 2 „Informationssicherheit“ in eine Positivliste strategisch wichtiger Güter in Eintrag 5A002.a. sowie eine Änderung bei der Kontrolle von Lasertechnologien. Zu den Änderungen, die auf das Trägertechnologie-Kontrollregime zurückgehen, zählen insbesondere Änderungen bei den Kontrollen von „ultra-hochtemperaturbeständigen Keramiken“ und Fließdrückmaschinen und die Einführung neuer Kontrollen für Gelraketensysteme und -tanks sowie für aerothermodynamische Prüfanlagen. Sonstige Änderungen betreffen zum Beispiel die Einführung von zwei Teilkontrollen für Plasmabrenner und Elektronenstrahlkanonen sowie die Abschaffung der Kontrolle für das Dengue-Virus.  Als Leitfaden, der einen Überblick über sämtliche technischen Änderungen an der Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck von 2017 5 bietet, wurde eine „umfassende Änderungsmitteilung“ (Comprehensive Change Note) veröffentlicht. Die Anhänge II und IV der Verordnung wurden ebenfalls gemäß den Änderungen in Anhang I aktualisiert. Die neue aktualisierte und konsolidierte EU-Kontrollliste trat am 16. Dezember 2017 in Kraft, sodass die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle nachkommen konnte, während die EU-Ausführer von der Lockerung einzelner Kontrollparameter profitierten.

2.3.    Nationale Durchführungsmaßnahmen

Die Verordnung ist zwar in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sie sieht aber auch vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Vorschriften ergreifen und dass diesbezügliche Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten. Da die Mitgliedstaaten 2017 keine neuen Maßnahmen eingeführt hatten, blieb der Informationsvermerk vom 20. August 2016 6 auch für das Jahr 2017 gültig. Er vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, die unter anderem folgende Aspekte betrafen: Ausweitung der Vermittlungs- und Durchfuhrkontrollen, Ausweitung der Kontrollen auf nicht gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen, Einführung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen, Durchführung von Kontrollen bei der Verbringung nicht gelisteter Güter innerhalb der EU, Bereitstellung von Informationen zu den zuständigen Behörden.

3.    Tätigkeit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“

Mit Artikel 23 der Verordnung wurde die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (DUCG) eingesetzt. Ihr gehören Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten an. Sie prüft alle Fragen zur Anwendung von Ausfuhrkontrollen, damit Kohärenz und Effizienz der Kontrollen in der gesamten EU in der Praxis verbessert werden. Die DUCG trat im Berichtszeitraum sechsmal zusammen und bildete so ein Forum für Konsultationen, in dem eine Reihe aktueller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung erörtert wurde.

3.1.    Konsultationen zu Durchführungsfragen – allgemeiner Informationsaustausch

Die DUCG führte einen allgemeinen Informationsaustausch zugunsten der Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU durch, insbesondere in Bezug auf die Durchführung von „Catch-all“-Kontrollen und Durchfuhrkontrollen sowie die Gültigkeit der Genehmigungen. Ferner unterstützte die DUCG die Organisation eines Peer-Besuchs bzw. einer Klausur „Ausfuhrkontrollen“ am 11. und 12. Mai 2017 in Malta, um auf technischer und konzeptioneller Ebene einen informellen Meinungsaustausch über zentrale Fragen im Zusammenhang mit der Modernisierung der EU-Ausfuhrkontrollen zu führen.

Zudem führte die DUCG einen allgemeinen Informationsaustausch über die Umsetzung nationaler Maßnahmen durch; da die Mitgliedstaaten 2017 keine neuen Maßnahmen getroffen hatten, verfasste die DUCG keinen im Amtsblatt veröffentlichten Informationsvermerk.

Die DUCG überprüfte ferner die Methodik und Herangehensweise für den Datenaustausch und führte anhand von Daten aus dem Jahr 2016 eine Erhebung von Daten über Genehmigungserteilungen durch, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Kontrollen der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die EU für die Öffentlichkeit transparenter zu machen (der vorliegende Jahresbericht über die Ausfuhrkontrolle basiert auf aggregierten EU-Daten für 2016).

Die DUCG überwachte die Tätigkeit der Sachverständigengruppe für Überwachungstechnologie (Surveillance Technology Expert Group, STEG). Die STEG, die 2017 zweimal zusammentrat, beobachtete einschlägige technische und politische Entwicklungen, prüfte die sich bei der Erteilung und Verweigerung von Genehmigungen abzeichnenden Trends und stellte ihr Fachwissen für das Legislativverfahren für die Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU und für Fachgespräche bei den multilateralen Wassenaar-Ausfuhrkontrollregimen zur Verfügung. In Anbetracht der Debatte über die Kontrolle von Gütern für die Cyber-Überwachung fand in der DUCG 2016 ein Informationsaustausch zur Anwendung von Kontrollen bei Gütern für die Cyber-Überwachung statt. Die Daten deuten darauf hin, dass zwar mehr Lizenzen ausgestellt werden, die Zahl aber dennoch begrenzt ist (2016 wurden 139 Lizenzen ausgestellt). Im selben Zeitraum wurden für Güter für die Cyber-Überwachung 17 Ablehnungen ausgesprochen. 7  

Die DUCG wurde über Maßnahmen der EU zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Clustern und Regionen bei der Entwicklung von Dual-Use-Projekten (z. B. das Programm COSME) unterrichtet.

3.2.    Fachlicher Informationsaustausch – Durchführungsfragen

·Unterstützung bei der Vorbereitung von Aktualisierungen der EU-Kontrollliste

Die DUCG wurde konsultiert und unterstützte die Ausarbeitung einer delegierten Verordnung der Kommission zur Aktualisierung der EU-Kontrollliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Nationale Sachverständige sowie Beobachter des Europäischen Parlaments nahmen am 23. Mai 2017 an einer Sondersitzung der DUCG teil, wo sie Präsentationen hielten, in denen sie auf die wichtigsten an der Kontrollliste vorgenommenen Änderungen hinwiesen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission 8 wurde am 26. September 2017 angenommen und am 15. Dezember 2017 veröffentlicht.

·Fachlicher Informationsaustausch zu bestimmten Durchführungsfragen

In der DUCG fand ein fachlicher Informationsaustausch zu bestimmten Kontrollfragen statt. Dazu zählte die Anwendung von Kontrollen nach Artikel 22 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Ziel dabei war es, Durchführungsprobleme zu ermitteln und Informationen über die Erfahrungen und Praktiken der Mitgliedstaaten sowie über die Sensibilisierung der Wirtschaft zu sammeln.

Darüber hinaus fand in der DUCG ein fachlicher Informationsaustausch zur möglichen Abstimmung zwischen dem EU-Text über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und den Texten über die Kontrolle in den multilateralen Regelungen (zur Allgemeinen Kerntechnischen Anmerkung (Nuclear General Note) und zur Kerntechnischen Software-Anmerkung (Nuclear Software Note)) statt.

3.3.    EU-Leitlinien für die Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern

In Anbetracht der Ergebnisse der 2016 durchgeführten Erhebung zur Konvergenz des Zollprogramms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) mit den Programmen zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren (Internal Compliance Programmes, ICP) beschloss die DUCG, eine technische Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) für die Entwicklung von Compliance-Leitlinien für die Wirtschaft einzurichten (TEG „Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren“). Die TEG trat viermal zusammen und konsultierte im Laufe ihrer Arbeit Vertreter der Wirtschaft. Die von dieser technischen Sachverständigengruppe erzielten Fortschritte wurden der DUCG am 9. November 2017 und den Interessenträgern auf dem Ausfuhrkontrollforum am 19. Dezember 2017 vorgelegt.

3.4.    Elektronischer Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Die DUCG unterstützte wie bisher die Weiterentwicklung des Dual-Use-E-Systems (DUeS), eines von der Kommission gehosteten sicheren und verschlüsselten elektronischen Systems, das zur Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Ausfuhrkontrollbehörden und der Kommission beitragen soll. Im Laufe des Jahres 2017 verständigte sich die DUCG auf bestimmte Verbesserungen des DUeS. Es wurden neue Funktionen entwickelt, die die Online-Verwaltung des Zugangs und von Kontakten in nationalen Verwaltungen ermöglichen und „Konsultationen nach Artikel 11“ unterstützen, z. B. wenn sich die Waren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befinden, in dem der Antrag gestellt wurde. Es wurden weitere Aktualisierungen vorgenommen, etwa in Bezug auf rechtliche Hinweise für die Meldung von Ablehnungen im Rahmen von Sanktionen gegen den Iran und um die im Jahr 2016 vorgenommene Aktualisierung der EU-Kontrollliste gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission wiederzugeben.

Die DUCG setzte außerdem die Beratungen über die Entwicklung einer „Plattform zur elektronischen Genehmigung“ fort und richtete zur Unterstützung der von der Kommission im Laufe des Jahres 2017 durchgeführten Machbarkeitsstudie über die elektronische Genehmigung eine technische Sachverständigengruppe ein. Die Machbarkeitsstudie über die Entwicklung einer von den zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis zu nutzenden „Plattform zur elektronischen Genehmigung“ wurde den Interessenträgern auf dem Ausfuhrkontrollforum am 19. Dezember 2017 vorgelegt.

3.5.    EU-Sachverständigenpool für Dual-Use-Fragen

Der aus Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (Joint Research Centre, JRC) sowie Sachverständigen aus einigen Mitgliedstaaten bestehende Dual-Use-Sachverständigenpool unterstützte auch 2017 die zuständigen Behörden, die bei der Bewertung bestimmter Genehmigungsfälle Beratung benötigten. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum sechs zuständige Behörden bei der Klassifizierung von Waren in neun Fällen fachlich beraten. 

3.6.    Durchsetzung der Ausfuhrkontrollen

Die DUCG tauschte Informationen über bestimmte spezifische Versuche zur Umgehung von Kontrollen aus. Die Kommission veröffentlichte ihrerseits eine neue Fassung der „Entsprechungstabelle“ 9 , in der die Zollcodes mit den Dual-Use-Verzeichnissen verknüpft werden, und ließ weiterhin Ausfuhrkontrollparameter in die Online-Zolltarifdatenbank der EU (TARIC) einpflegen.

3.7.    Kapazitätenaufbau

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission setzte die Reihe technischer Seminare in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Energieministerium im Jahr 2017 mit der zehnten Veranstaltung dieser Art am 23. und 24. Mai 2017 im Hauptsitz der Weltzollorganisation in Brüssel (Belgien) fort. An der Veranstaltung nahmen Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden und Experten aus zuständigen Behörden, Ausführer sowie Vertreter von Hochschulen und Forschungseinrichtungen teil. Behandelt wurden mitunter Probleme bei der Durchführung von „Catch-all“-Kontrollen sowie Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Zollcodes mit den Ausfuhrkontrolllisten.

Auf der Grundlage eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission erstellten Konzeptpapiers untersuchte die DUCG Pläne für die Entwicklung eines europäischen „Inreach“-Lehrplans für die Schulung von Zollbeamten und von Stellen, die Genehmigungen erteilen. Zudem begann sie mit den Vorbereitungen für ein erstes Seminar, das 2018 stattfinden soll.

3.8. Transparenz und Dialog mit Wirtschaft und Forschung

Die DUCG unterstützte das am 19. Dezember 2017 in Brüssel veranstaltete „Ausfuhrkontrollforum“, zu dem Wirtschaftsverbände, Dual-Use-Unternehmen sowie Vertreter von Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft eingeladen wurden, um die Umsetzung der Ausfuhrkontrollen der EU sowie das Legislativverfahren für die Modernisierung dieser Kontrollen zu erörtern. 10 Die Kommission und die zuständigen Behörden haben 2017 mehr als 160 Informationsveranstaltungen organisiert oder daran teilgenommen.

Darüber hinaus erstellte die DUCG Unterlagen, die Ausführern Hilfestellung bei der Durchführung der Verordnungen geben sollen. Insbesondere werden in einer „umfassenden Änderungsmitteilung“ (Comprehensive Change Note) die Änderungen zusammengefasst, die aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission an der EU-Kontrollliste vorgenommen wurden.

4.    EU-Ausfuhrkontrollen – Kerndaten

Es ist schwierig, verlässliche Informationen über sämtliche Dual-Use-Ausfuhren (einschließlich nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck) zu beschaffen, da sie keinem bestimmten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können. Gleichwohl tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten Daten zusammen, mit denen die Ausfuhren von Dual-Use-Gütern annähernd geschätzt werden können, einerseits anhand spezifischer, von den zuständigen Behörden erhobener Genehmigungsdaten, andererseits anhand von Statistiken für Zollgüter, die auch Dual-Use-Güter umfassen. Die Datenschätzungen zu den 2016 getätigten Ausfuhren sind nachstehend aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Schätzungen nicht auf Dienstleistungen und immaterielle Technologietransfers im Rahmen des Handels mit Dual-Use-Gütern erstrecken.

4.1.    Der Dual-Use-Handel der EU: Güter und Bestimmungsziel

Mit der Verordnung wurde 2017 in erster Linie die Ausfuhr der 1841 Dual-Use-Güter geregelt, die in Anhang I der Verordnung (im Folgenden „EU-Kontrollliste“) aufgelistet sind und in zehn Kategorien eingeteilt werden (Abbildung 1). Bei diesen Dual-Use-Gütern handelt es sich um etwa 1000 Zollgüter, darunter auch Chemikalien, Metalle und Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralstoffen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse, Elektrogeräte, Maschinen, Fahrzeuge und Transportausrüstungen. Sie sind typischerweise dem Spitzentechnologiefeld innerhalb dieser großen, gemischten Güterpalette zuzurechnen.

Abbildung 1: Anzahl der nach Erlass der Verordnung (EU) 2017/2268 in den Kategorien des Anhangs I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Vergleich zur Verordnung (EU) 2016/1969

Laut statistischen Schätzungen der relativen Bedeutung des Handels mit Dual-Use-Gütern machen die Ausfuhren von Gütern mit doppelten Verwendungszweck etwa 2,6 % der Gesamtausfuhren der EU (in Mitgliedstaaten und Drittländer) innerhalb eines breiten „Dual-Use-Ausfuhrbereichs“ 11 von Zollgütern aus (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Statistische Schätzungen der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Mitgliedstaaten und Drittländer

Statistische Schätzungen der wichtigsten Bestimmungsziele der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck deuten außerdem darauf hin, dass ein großer Teil davon in sogenannte EU001-Länder geht, für die allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gelten. Die Bestimmungsländer verdeutlichen die Struktur des Ausfuhrmarktes der EU bei den einschlägigen Gütern und spiegeln die Erleichterung des Handels im Wege der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wider (Abbildungen 2, 3 und 4). 12  

Abbildung 3: Geschätzte Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU: Die 25 wichtigsten Bestimmungsländer und ihre Teilregionen 2016

Abbildung 4: Geschätzte Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU: Bestimmungsländer nach Weltregionen und Teilregionen 2016

4.2.    Kontrolle des Dual-Use-Handels der EU: Anträge, Genehmigungen, Ablehnungen

Die DUCG tauschte Daten und Informationen über Genehmigungserteilungen aus, um den Wissensstand im Bereich der Ausfuhrkontrollen und ihrer wirtschaftlichen Wirkungen zu verbessern. Einige für den Berichtszeitraum erhobene Daten sind im Folgenden wiedergegeben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nicht von jedem Mitgliedstaat alle Daten erhoben werden. Die nachstehenden Informationen sind somit lediglich aggregierte Mengen- und Wertangaben, die anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten geschätzt wurden.

Abbildung 5: Anzahl der Genehmigungen und Ablehnungen 2010–2016 13

Abbildung 6: Wert (in Mio. EUR) der Genehmigungen und Ablehnungen 2010-2016 

Abbildung 7: Anzahl der Genehmigungen je Kategorie 2016

Abbildung 8: Wert (in Mio. EUR) der Genehmigungen je Kategorie 2016

Der Gesamtwert 14 der Anträge erreichte 45,7 Mrd. EUR, sodass 2,6 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer auf die kontrollierten Dual-Use-Ausfuhren entfielen. Der genehmigte Handel mit Dual-Use-Gütern belief sich auf 33,1 Mrd. EUR und machte 1,9 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer aus, wobei die meisten Geschäfte im Rahmen von Einzelgenehmigungen (im Jahr 2016 wurden ungefähr 25 000 Einzelgenehmigungen erteilt) und Globalgenehmigungen (nach Wert) getätigt wurden. Nur ein geringer Teil der Ausfuhren wurde tatsächlich abgelehnt: Im Jahr 2016 wurden etwa 690 Ablehnungen ausgesprochen. Dies entspricht ungefähr 1,1 % des Werts der kontrollierten Dual-Use-Ausfuhren in jenem Jahr bzw. 0,03 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer.

(1)

 Manche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berichten auch öffentlich über den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern).

(2)

COM(2016) 616. Der Verordnungsvorschlag kann unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1476175365847&uri=CELEX:52016PC0616 abgerufen werden.

(3)

Der Forumsbericht kann abgerufen werden unter:

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156503.pdf.  

(4)

ABl. L 334 vom 15.12.2017.

(5)

Die zusammenfassende Mitteilung kann unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/october/tradoc_156133.pdf abgerufen werden.

(6)

ABl. C 304 vom 20.8.2016, S. 3. 

(7)

Im Jahr 2016 wurden 13 Ablehnungen für mobile Abhör- oder Störgeräte, eine Ablehnung für Dekodierungssoftware für den Mobilfunk, zwei Ablehnungen für Überwachungssysteme für auf Internet Protocol (IP) basierende Kommunikationsnetze und eine Ablehnung für Intrusion-Software ausgesprochen.

(8)

ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1.

(9)

  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/march/tradoc_155445.xlsx

(10)

  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156503.pdf  

(11)

In der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelten statistischen Methodik werden eine von der GD TAXUD entwickelte Entsprechungstabelle mit den Dual-Use-Verzeichnisnummern und den Zollcodes, die COMEXT-Daten von Eurostat sowie Genehmigungsdaten herangezogen. Der Begriff „Dual-Use-Ausfuhrbereich“ bezieht sich auf eine große gemischte Güterpalette, zu der auch Güter mit doppeltem Verwendungszweck gehören. Der Handel mit Dual-Use-Gütern findet zwar innerhalb dieser Güterpalette statt, ist aber nicht mit ihr identisch, da bei Weitem nicht alle Güter innerhalb des Dual-Use-Ausfuhrbereichs tatsächlich Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind.

(12)

„Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Drittländer“ ist definiert als Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf. „Sonstige – Länder nicht angegeben“ beinhaltet im Rahmen des Handels mit Drittländern nicht spezifizierte Länder und Gebiete (d. h. diese Codes werden in der Regel für Güter verwendet, die für Offshore-Anlagen geliefert werden).

(13)

 In den Abbildungen 5 und 6 beinhalten die Daten für „Anträge“ alle Genehmigungsanträge, einschließlich Notifikationen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Sie geben daher Aufschluss über die „kontrollierten Ausfuhren“, d. h. den Wert der Ausfuhren in Drittländer, die einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Liegen keine Antragsdaten vor, werden in den Abbildungen Genehmigungsdaten als Schätzungen für Antragsdaten herangezogen. Die Daten für „Genehmigungen“ beziehen sich auf Dual-Use-Ausfuhren, die im Rahmen von Einzel- und Globalgenehmigungen zugelassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der Anträge nicht unbedingt mit der Summe der Genehmigungen und Ablehnungen gleichzusetzen ist, da möglicherweise eine Reihe von Anträgen zurückgezogen wurde und andere Anträge nicht im selben Jahr beschieden wurden. „Ablehnungen“ bezieht sich auf die Menge und den Wert der abgelehnten Ausfuhren.

(14)

Diese Zahl beinhaltet den Wert der Genehmigungsanträge und der Notifikationen im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen.