EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2018
COM(2018) 847 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
über die Ausübung der der Kommission gemäß der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission gemäß der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
1. EINLEITUNG
In der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU‚ werden Umweltqualitätsnormen für die in der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) festgelegten prioritären Stoffe festgelegt, die ein erhebliches EU-weites Risiko für und über aquatische Ökosysteme darstellen. Die Richtlinie 2008/105/EG ist eine „Tochterrichtlinie“ der Wasserrahmenrichtlinie, die darauf abzielt, den Zustand aquatischer Ökosysteme zu schützen, zu sanieren und zu verbessern.
Mit der Richtlinie 2008/105/EG (in der geänderten Fassung) erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Spezifikationen in Anhang I Teil B Nummer 3 zu der Richtlinie an wissenschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen, d. h. Spezifikationen für die Fraktion, für welche die Umweltqualitätsnormen für Wasser festgelegt sind, sowie Spezifikationen für die Bewertung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Metalle.
2. RECHTSGRUNDLAGE
Dieser Bericht ist gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG in der durch die Richtlinie 2013/39/EU geänderten Fassung zu erstellen. Nach dieser Bestimmung wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen und die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung nach Artikel 9a.
3. AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Eine ähnliche Befugnis wurde in die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen, sie wurde aber nicht in Anspruch genommen, bevor die Richtlinie 2013 im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geändert wurde. Mit der Änderung von 2013 wurden einige Änderungen an dem Wortlaut von Anhang I Teil B Nummer 3 vorgenommen, um den technischen Fortschritten bei der Bewertung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Metalle Rechnung zu tragen, insbesondere der Einführung von Umweltqualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt für zwei Metalle in Süßwasser unter Berücksichtigung der Bioverfügbarkeit sowie den Fortschritten bei der Bioverfügbarkeitsmodellierung.
Die seitdem erfolgten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen noch keine weitere Anpassung von Anhang I Teil B Nummer 3 erforderlich gemacht, weshalb die Kommission im Berichtszeitraum ihre Befugnisübertragung nicht ausgeübt hat. Es kann jedoch notwendig sein, die übertragene Befugnis in Zukunft zu nutzen, insbesondere da die Notwendigkeit, relevante wissenschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen, möglicherweise nicht mit dem Zeitplan anderer etwaiger künftiger Änderungen der Richtlinie zusammenfällt.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat die ihr durch die Richtlinie 2008/105/EG übertragene Befugnis nicht ausgeübt, wird dies aber möglicherweise in Zukunft tun müssen. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.