EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.8.2018
COM(2018) 596 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien übertragenen Befugnis
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
über die Ausübung der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien übertragenen Befugnis
1. Einleitung und Rechtsgrundlage
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
(im Folgenden die „PIC-Verordnung“) wird das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit Beschluss 2003/106/EG des Rates
im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (das „Rotterdamer Übereinkommen“) umgesetzt. Die Anforderungen und Verfahren für die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, insbesondere solcher, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung gemäß dem Übereinkommen von Rotterdam unterliegen, sind in der PIC-Verordnung festgelegt.
Mit Artikel 23 Absatz 4 der PIC-Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 26 zu folgenden Zwecken delegierte Rechtsakte zu erlassen:
- Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 gemäß Artikel 23 Absatz 2 nach dem Erlass endgültiger Rechtsvorschriften auf Unionsebene sowie andere Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bestehender Einträge [Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a];
- Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe
unterliegen, in Anhang V Teil 1 [Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b];
- Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Unionsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2 [Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c],
- Änderung bestehender Einträge in Anhang V [Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d],
- Änderung der Anhänge II, III, IV und VI [Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e].
Mit diesem Bericht kommt die Kommission ihrer Verpflichtung aus Artikel 26 Absatz 2 der PIC-Verordnung nach, wonach die Kommission einen an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Bericht über die Ausübung der ihr mit der PIC-Verordnung übertragenen Befugnis erstellt. Sie erstellt diesen Bericht spätestens neun Monate vor Ablauf - am 1. März 2014 - des Zeitraums von fünf Jahren, für den die Befugnis übertragen wurde. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2. Ausübung der übertragenen Befugnis
Während des Berichtszeitraums erließ die Kommission drei delegierte Rechtsakte, um bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften der PIC-Verordnung zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte wurden erlassen auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der PIC-Verordnung („Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen: Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene und andere Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;“) sowie auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b („Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen: Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe unterliegen, in Anhang V Teil 1“).
Die folgenden Rechtsakte wurden erlassen:
2.1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission
Dieser delegierte Rechtsakt wurden auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der PIC-Verordnung erlassen. Der mit diesem Rechtsakt verfolgte Ansatz (Bestimmung, welche Chemikalien in Anhang I aufgenommen und unter welchem Teil sie aufgelistet werden sollten) war Gegenstand von Diskussionen und Konsultationen im Rahmen einer aus Vertretern der als für die PIC-Verordnung zuständig ausgewiesenen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Chemikalienagentur sowie aus Industrie und der Zivilgesellschaft bestehenden Sachverständigengruppe (im Folgenden „PIC-DNS-Sachverständigengruppe“), die am 11. Oktober 2013 bzw. am 7. April 2014 zusammengetroffen ist. Die PIC-DNS-Sachverständigengruppe wurde zum Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission konsultiert, der im Vorfeld der Sitzungen zur Verfügung gestellt wurde. Die Kommission erließ den delegierten Rechtsakt am 7. August 2014 und übermittelte ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Keines dieser beiden Organe erhob innerhalb der in Artikel 26 Absatz 5 der PIC-Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission wurde am 15. Oktober 2014 veröffentlicht und findet seit dem 1. Dezember 2014 Anwendung.
2.2. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 der Kommission
Dieser delegierte Rechtsakt wurden auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der PIC-Verordnung erlassen. Der mit diesem Rechtsakt verfolgte Ansatz (Bestimmung, welche Chemikalien in Anhang I aufgenommen und unter welchem Teil sie aufgelistet werden sollten) war Gegenstand der Diskussionen und Konsultationen im Rahmen der Sitzungen der „PIC-DNS-Sachverständigengruppe“ vom 1. Oktober 2014 bzw. vom 21. April 2015. Die Sachverständigengruppe wurde zu dem Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission konsultiert, der im Vorfeld der Sitzungen zur Verfügung gestellt wurde. Die Kommission erließ den delegierten Rechtsakt am 29. September 2015 und übermittelte ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Keines dieser beiden Organe erhob innerhalb der in Artikel 26 Absatz 5 der PIC-Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 der Kommission wurde am 3. Dezember 2015 veröffentlicht und findet seit dem 1. Februar 2016 Anwendung.
2.3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission
Dieser delegierte Rechtsakt wurden auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b der PIC-Verordnung erlassen. Der mit diesem Rechtsakt verfolgte Ansatz (Bestimmung, welche Chemikalien in Anhang I aufgenommen und unter welchem Teil sie aufgelistet werden sollten) war Gegenstand der Diskussionen und Konsultationen im Rahmen der Sitzung der „PIC-DNS-Sachverständigengruppe“ vom 26. April 2016. Auf dieser Sitzung wurde auch über die Aufnahme bestimmter Chemikalien in Anhang V Teil 1 beraten. Die Gruppe wurde zum Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission konsultiert, der im Vorfeld der Sitzungen zur Verfügung gestellt wurde. Die PIC-DNS-Sachverständigengruppe wurde nach der Sitzung auch schriftlich konsultiert. Die Kommission erließ den delegierten Rechtsakt am 28. November 2017 und übermittelte ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Keines dieser beiden Organe erhob innerhalb der in Artikel 26 Absatz 5 der PIC-Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission wurde am Dienstag, 6. Februar 2018 veröffentlicht und findet seit dem 1. April 2018 Anwendung.
2.4. Übertragene Befugnisse, die während des Berichtszeitraums nicht ausgeübt wurden
Die mit der PIC-Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben c, d und e wurden während des Berichtszeitraums nicht ausgeübt, da es keinerlei Änderungen des Unionsrechts oder des Übereinkommens gab, die dies gerechtfertigt hätten. Da es jederzeit zu derartigen Änderungen kommen kann, sollte der Kommission unbedingt die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die PIC-Verordnung im Sinne dieser Änderungen an den technischen Fortschritt anzupassen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gegenwärtig ein weiterer delegierter Rechtsakt in Vorbereitung ist, der ebenfalls Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben c und d als Rechtsgrundlage hat.
3. Fazit
Bisher hat die Kommission von den ihr mit der PIC-Verordnung übertragenen Befugnissen drei Mal und jeweils auf Basis der beiden vorgenannten Rechtsgrundlagen Gebrauch gemacht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 stillschweigend verlängert werden sollte, auch in Bezug auf solche, die sie bisher nicht ausgeübt hat, denn es kann jederzeit notwendig werden, die PIC-Verordnung gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben c, d und e an den technischen Fortschritt anzupassen. Die Durchführung der PIC-Verordnung läuft, und Wissenschaft und Technik schreiten voran. Entwicklungen des Unionsrechts und des Übereinkommens müssen berücksichtigt werden und machen Anpassungen der Anhänge der PIC-Verordnung erforderlich. Die Kommission wird daher künftig weitere delegierte Rechtsakte erlassen müssen, um den Rechtsrahmen auf dem neusten Stand zu halten.
Die Kommission kommt ihrer Berichtspflicht aus Artikel 26 Absatz 2 der PIC-Verordnung nach und bittet das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.