EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.7.2018
COM(2018) 504 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Anpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht an die Inflation
Gegenstand dieser Mitteilung ist die Inflationsanpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht für bestimmte Mitgliedstaaten. Betroffen sind die dreizehn Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit für die Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG eingeräumt worden ist.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurden die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Euro-Beträge überprüft, um den Veränderungen des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, lassen sich – aufgeschlüsselt nach Übergangsfrist – in drei Gruppen einteilen; für jede Gruppe wurde eine getrennte Berechnung vorgenommen.
Der Überprüfungszeitraum für die erste Gruppe von Mitgliedstaaten (Slowakei und Slowenien) erstreckte sich von Dezember 2011 bis Dezember 2016.
Der Überprüfungszeitraum für die zweite Gruppe von Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Griechenland und Lettland) erstreckte sich von Mai 2012 bis Mai 2017.
Der Überprüfungszeitraum für die dritte Gruppe von Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Malta, Polen, Portugal und Rumänien) erstreckte sich von Juni 2012 bis Juni 2017.
Aufgrund der Überprüfung wurden die betreffenden Euro-Beträge wie folgt festgelegt.
Für die Mitgliedstaaten, deren Übergangszeitraum im Dezember 2011 endete (Slowakei und Slowenien):
·für Personenschäden wird der Mindestdeckungsbetrag auf 1 050 000 EUR je Unfallopfer bzw. auf 5 240 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, angehoben;
·für Sachschäden wird der Mindestdeckungsbetrag ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 1 050 000 EUR je Schadensfall angehoben.
Für die Mitgliedstaaten, deren Übergangszeitraum im Mai 2012 endete (Tschechische Republik, Griechenland und Lettland), und diejenigen, deren Übergangszeitraum im Juni 2012 endete (Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Malta, Polen, Portugal und Rumänien):
·für Personenschäden wird der Mindestdeckungsbetrag auf 1 050 000 EUR je Unfallopfer bzw. auf 5 210 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, angehoben;
·für Sachschäden wird der Mindestdeckungsbetrag ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 1 050 000 EUR je Schadensfall angehoben.
Für die anderen Mitgliedstaaten, für die die Richtlinie 2009/103/EG ohne Übergangszeitraum in Kraft getreten ist, wurden die Mindestdeckungsbeträge bereits im Jahr 2016 angepasst.