Brüssel, den 21.3.2018

COM(2018) 146 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft


1. Einleitung

Am 22. und 23. März 2018 findet im Europäischen Rat eine Debatte über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft statt. Die im September 2017 veröffentlichte Mitteilung der Kommission „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“ 1 enthält die wichtigsten Fragen und Ziele im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Die Kommission unterbreitet nun Vorschläge zur Einführung eines modernen, gerechten und effizienten Standards für die digitale Wirtschaft. Damit wird den Aufforderungen des Europäischen Rates und des Rates (Wirtschaft und Finanzen) Rechnung getragen, die „die Notwendigkeit eines wirksamen und fairen Steuersystems, das an das digitale Zeitalter angepasst ist“, unterstrichen haben und Vorschlägen der Kommission bis Anfang 2018 erwartungsvoll entgegensehen. 2  

Die digitale Wirtschaft verändert die Art und Weise, wie wir interagieren, konsumieren und Geschäfte tätigen. Der digitale Wandel birgt viele Vorteile für die Gesellschaft. Um sein Potenzial in vollem Umfang ausschöpfen zu können, hat die Kommission den digitalen Binnenmarkt zu einer ihrer wichtigsten Prioritäten erklärt. 3 Mit der Vollendung des digitalen Binnenmarkts wird gewährleistet, dass die Europäische Union auch in Zukunft weltweit ihre führende Position in der digitalen Wirtschaft wahrt, indem neue Innovationschancen erschlossen werden und den europäischen Unternehmen zur Expansion auf den Weltmärkten verholfen wird. Mit einem potenziellen Beitrag von 415 Mrd. EUR zur europäischen Wirtschaft könnte der digitale Binnenmarkt zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und Wachstum, Wettbewerb, Investitionen und Innovationen ankurbeln. Unter der Annahme, dass rechtzeitig geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, wird sich der Wert der Datenwirtschaft in der EU bis 2020 auf 739 Mrd. EUR erhöhen; dies entspricht 4 % des gesamten BIP der EU. 4 Mit der Digitalisierung eröffnen sich selbst für die kleinsten Unternehmen immer mehr grenzüberschreitende Möglichkeiten.

Es ist ein Zeitalter angebrochen, in dem die Nutzer digitaler Dienstleistungen – bewusst oder unbewusst – in zunehmendem Maße Teil des Wertschöpfungsprozesses sind. Die Nutzer liefern Daten, teilen Wissen und Inhalte und ermöglichen weite und vielfältige Netzwerke. All dies schafft in der heutigen Wirtschaft einen enormen Wert, der in der Zukunft noch größer werden wird. Die Intensität der Nutzeraktivität in der digitalen Wirtschaft geht aus der nachstehenden Abbildung hervor.

   

Digitalunternehmen wachsen weitaus schneller als die Wirtschaft insgesamt, und die größten unter ihnen haben riesige Nutzer- und Verbraucherkreise in der EU. So nutzen beispielsweise 42 % der Europäerinnen und Europäer Facebook. Obwohl in der digitalen Wirtschaft die meisten Websites lokal sind (Zugriff nur aus einem Land), so entfällt doch der Großteil des Nachrichtenverkehrs auf die viel kleinere Zahl globaler Websites. In den letzten sieben Jahren lag der durchschnittliche jährliche Anstieg der Erträge der führenden Digitalunternehmen bei rund 14 %, im Vergleich zu etwa 3 % für Unternehmen im IT- und Telekommunikationsbereich und 0,2 % für andere multinationale Unternehmen. 5 Dies ist ein positives Zeichen für die Dynamik und das Potenzial der Branche.

Eine faire und wirksame Besteuerung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung des digitalen Binnenmarkts, wenn dieser sein Potenzial voll entfalten soll. Es ist wichtig, ein modernisiertes steuerliches Umfeld zu schaffen, in dem digitalen Aktivitäten der richtige Wert beigemessen wird und digital ausgerichtete Unternehmen unter verlässlichen und fairen Rahmenbedingungen wachsen können. Die Besteuerung spielt im Wirtschafts- und Sozialmodell der EU eine zentrale Rolle. Ein faires und effizientes Steuersystem stellt die Mittel für öffentliche Dienstleistungen zur Verfügung und fördert zugleich das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU. Angesichts der zunehmenden Ungleichheit und des wahrgenommenen Mangels an sozialer Gerechtigkeit fordern die EU-Bürger, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Fairness der Steuersysteme ergreifen. Alle Steuerpflichtigen müssen einen gerechten Teil der Steuerlast tragen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen sicherzustellen, was für den Erfolg des Binnenmarkts sowie den Schutz des europäischen Sozialmodells, von dem die Bürger abhängen, von entscheidender Bedeutung ist.

Die Kommission hat von Beginn ihrer Amtszeit an eine gerechtere und effizientere Gestaltung der EU-Steuersysteme zur Priorität erklärt. 6  Die EU hat eine führende Rolle in der globalen Revolution der Steuertransparenz gespielt 7 und verbindliche Regeln zur Schließung von Schlupflöchern erlassen, welche die Steuervermeidung erleichterten 8 ; ferner hat sie Maßnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke ergriffen 9 und ein aktualisiertes Mehrwertsteuermodell angenommen, das der modernen Welt gerecht wird 10 . Im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen hat die Kommission Maßnahmen gegen eine bevorzugte steuerliche Behandlung von Unternehmen ergriffen, die Steuerplanung betreiben. Außerdem hat die Kommission ein neues wettbewerbsfähiges, gerechtes und stabiles System für die Besteuerung von Unternehmen im Binnenmarkt vorgeschlagen. 11  Die Kommission hat auch Maßnahmen zur Förderung von noch mehr Transparenz vorgeschlagen und gefordert, dass multinationale Unternehmen ihre in der EU entrichteten Steuern veröffentlichen (öffentliche länderspezifische Berichterstattung). 12 Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat um größere Entschlossenheit bezüglich dieses wichtigen Vorschlags, damit er rasch angenommen werden kann.

Einige Herausforderungen wurden jedoch noch nicht angegangen. Insbesondere der rasche Wandel der globalen Wirtschaft aufgrund der Digitalisierung führt für die Körperschaftsteuersysteme auf EU-Ebene und international zu einer neuen Belastungsprobe. Neue Geschäftsmodelle sollten die unternehmerische Dynamik fördern und gleichzeitig für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Auf allen Ebenen der Politikgestaltung ist sicherzustellen, dass das Regelungsumfeld einfach und unternehmerfreundlich und insbesondere KMU-freundlich ist. Wie im Reflexionspapier der Kommission „Die Globalisierung meistern“ 13 vom Mai 2017 dargelegt wurde, ist damit weder Protektionismus oder eine Deregulierung noch ein Wettlauf nach unten gemeint, sondern eine intelligente Regulierung. Für die Regierungen gilt es zu gewährleisten, dass ihre Steuerpolitik vor dem Hintergrund der Digitalisierung und neuer Geschäftsmodelle auch weiterhin greift und die Unternehmen ihre Steuern dort zahlen, wo sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit abspielt. Die heute vorgelegten Vorschläge der Kommission sind eine ausgewogene und verhältnismäßige Antwort auf diese Herausforderungen.

2. Anpassung der Unternehmensbesteuerung an das 21. Jahrhundert: die anstehenden Herausforderungen

2.1 Überholte Unternehmensbesteuerungsvorschriften

Im digitalen Bereich tätige Unternehmen müssen – so wie alle anderen Unternehmen – einen Teil der Steuerlast tragen, die zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich ist, die sie benötigen. Dies ist jedoch derzeit nicht der Fall. Unternehmen mit einer signifikanten digitalen Präsenz in einem Mitgliedstaat können dessen öffentliche Dienstleistungen und Marktinfrastrukturen, wie das Justizsystem und das hohe Niveau der Konnektivität in einem Mitgliedstaat nutzen, zahlen dort aber keine Steuern, sofern sie nicht auch eine signifikante physische Präsenz in dem betroffenen Land haben. Unternehmen mit vornehmlich digitalen Aktivitäten sind weniger darauf angewiesen, bei der Geschäftstätigkeit im Ausland dort auch physisch vertreten zu sein: Nur 50 % der multinationalen digitalen Unternehmen haben Tochtergesellschaften im Ausland, während dies bei 80 % der traditionellen multinationalen Unternehmen der Fall ist. 14

Es ist ein international vereinbarter Grundsatz, dass Unternehmensgewinne in dem Land zu besteuern sind, in dem die Wertschöpfung erfolgt. 15 Allerdings wurden die derzeitigen internationalen Steuervorschriften für herkömmliche Unternehmen konzipiert. Sie basieren hauptsächlich auf der physischen Präsenz und sind nicht auf Geschäftsmodelle ausgelegt, die primär auf immateriellen Vermögenswerten, Daten und Wissen basieren. Sie werden Geschäftsmodellen nicht gerecht, in denen Unternehmen digitale Dienstleistungen in einem Land erbringen können, ohne dort wirklich auch physisch präsent zu sein. Den derzeitigen Vorschriften gelingt es ferner nicht, die neuen Modalitäten zu erfassen, unter denen in der digitalen Welt Gewinne erwirtschaftet werden. So haben sie beispielsweise Schwierigkeiten damit, die Wertschöpfung durch immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Algorithmen zu erfassen, die leicht in Null- oder Niedrigsteuergebiete verlagert werden können. Außerdem tragen diese Vorschriften nicht der Rolle Rechnung, welche die Nutzer bei der Wertschöpfung für digitale Unternehmen spielen, indem sie Daten und Inhalte zur Verfügung stellen oder indem sie Bausteine der Netzwerke darstellen, die für viele digitale Geschäftsmodelle wesentlich sind. All dies bedeutet, dass es eine Abkopplung zwischen dem Ort der Wertschöpfung und dem Ort der Steuerzahlung gibt.

Folglich zahlen Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen weniger als die Hälfte des Steuersatzes, den Unternehmen mit traditionellen Geschäftsmodellen zahlen, wobei sich der effektive durchschnittliche Steuersatz auf 9,5 % im Vergleich zu 23,2 % beläuft. 16 Dies ist zum einen auf das nicht mehr zeitgemäße Steuersystem zurückzuführen, zum anderen auf von den Regierungen geschaffene Anreize für digitale Unternehmen, die das Wachstum dieser zukunftsorientierten Branche fördern sollen. In einigen Fällen kann die Steuerlast mithilfe aggressiver Steuerplanungsstrategien sogar noch weiter reduziert werden. Dies führt zu einem unausgeglichenen System, in dem traditionelle Unternehmen benachteiligt sind. Ferner wird so ein Ungleichgewicht zwischen rein inländischen digitalen Unternehmen und solchen Unternehmen geschaffen, die in verschiedenen Ländern tätig sind. Die Nachhaltigkeit der Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten wird infrage gestellt, und es besteht zudem die Gefahr, dass andere Unternehmen und Steuerzahler deshalb eine höhere Steuerlast zu tragen haben, was zulasten der sozialen Gerechtigkeit geht.

Die Probleme im Zusammenhang mit diesen überholten Steuervorschriften sind der Öffentlichkeit und den Unternehmen durchaus bekannt. Bei einer vor Kurzem von der Kommission durchgeführten Konsultation haben fast drei Viertel der Befragten angegeben, dass die derzeitigen internationalen Steuervorschriften es digitalen Unternehmen erlauben, bestimmte günstige Steuerregelungen in Anspruch zu nehmen und so ihre Steuerbeiträge zu drücken. Insgesamt 82 % der Konsultationsteilnehmer waren der Ansicht, dass im Hinblick auf die internationalen Steuervorschriften im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft Handlungsbedarf bestehe. 17

2.2 Die Notwendigkeit einer internationalen Lösung

Die digitale Wirtschaft agiert grenzüberschreitend, und auf internationaler Ebene gibt es einen zunehmenden Konsens dahin gehend, dass ein neues Steuerrecht erforderlich ist, das den digitalen Geschäftsmodellen Rechnung trägt. Die Kommission ist fest davon überzeugt, dass die Lösung letztendlich eine globale sein muss. Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Notwendigkeit, die Globalisierung mit einer angemessenen globalen Governance und angemessenen globalen Vorschriften besser zu meistern. Die Kommission arbeitet eng mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen, um so einen Beitrag zur Entwicklung einer internationalen Lösung zu leisten. Angesichts des komplexen Charakters der Problematik und der großen Vielfalt an Fragen, die geklärt werden müssen, gestaltet sich die Erzielung von Fortschritten jedoch als Herausforderung.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission jetzt parallel zu den internationalen Diskussionen und auf der Grundlage ihrer Mitteilung vom September Lösungen auf EU-Ebene vor. Diese werden den internationalen Diskussionen weitere Impulse verleihen, indem sie konkret verdeutlichen, wie die auf internationaler Ebene diskutierten Grundsätze in einen modernen, fairen und effizienten Rahmen für die Unternehmensbesteuerung, der an das digitale Zeitalter angepasst ist, münden können. Dadurch, dass die EU zuerst handelt und eine umfassende Antwort zur Lösung des Problems und zur Minderung der unmittelbaren Risiken vorschlägt, werden die EU und die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung einer globalen Lösung eine tragende Rolle spielen.

3. Nachhaltige Besteuerung im digitalen Zeitalter: eine umfassende Lösung für das Unternehmensbesteuerungssystem

Der digitale EU-Binnenmarkt braucht ein modernes und stabiles Steuerrecht, das den digitalen Geschäftsmodellen Rechnung trägt. Durch die Schaffung eines stabilen Umfelds für Investitionen der Unternehmen werden Anreize für Innovationen geschaffen. Ferner werden so alle Akteure in die Lage versetzt, sich die neue Marktdynamik unter fairen und ausgewogenen Bedingungen zu Nutze zu machen. Das Steuerrecht soll für Rechtssicherheit im Steuerbereich für Unternehmensinvestitionen sorgen und Wettbewerbsverzerrungen oder neuen Steuerschlupflöchern im Binnenmarkt vorbeugen. Ferner soll es nachhaltige Steuereinkommen für die Mitgliedstaaten sicherstellen.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission eine umfassende Lösung für die Herausforderung der Besteuerung der digitalen Wirtschaft vor. Diese Lösung umfasst drei wesentliche Elemente:

3.1 Eine neue Richtlinie über die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

Der erste Bestandteil der umfassenden Lösung ist eine Richtlinie mit Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz. Diese Richtlinie bietet eine Lösung innerhalb des bestehenden Körperschaftsteuersystems, indem sie eine Antwort auf die Frage nach dem Ort der Besteuerung und nach dem Gegenstand der Besteuerung in der digitalen Wirtschaft gibt.

Die Richtlinie schlägt vor, dass Unternehmen in den Mitgliedstaaten Steuern zahlen müssten, in denen sie eine signifikante digitale Präsenz haben, selbst wenn sie dort nicht physisch präsent sind. Maßgeblich wären die Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen, die Zahl der Online-Nutzer oder die Zahl abgeschlossener Verträge über digitale Dienstleistungen. Diese Schwellenwerte würden sicherstellen, dass erhebliche Niveaus digitaler Aktivitäten berücksichtigt werden, wenn geprüft wird, ob ein Unternehmen steuerpflichtig ist, während unverhältnismäßige Belastungen für KMU vermieden werden.

Die Richtlinie legt zudem neue Regeln für die Zuordnung von Gewinnen zu digitalen Unternehmen fest. In der Richtlinie wird vorgeschlagen, auf den derzeitigen Grundsätzen zur Verrechnungspreisgestaltung aufzubauen; außerdem ist vorgesehen, dass die Zuordnung von Gewinnen zu einem digitalen Unternehmen die besondere Art und Weise widerspiegelt, in der die digitalen Aktivitäten zur Wertschöpfung führen, nämlich durch die Nutzung von Kriterien wie Daten und Nutzer.

3.2 Einbeziehung der Grundsätze in den Vorschlag für eine GKKB

Der zweite wichtige Bestandteil der von der Kommission vorgeschlagenen umfassenden Lösung besteht darin, die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie in die Vorschläge für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einzubeziehen. Die Kommission ist bereit, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, wie dies erreicht werden kann. Die vom Europäischen Parlament in den Berichten zur gemeinsamen Körperschafts-Bemessungsgrundlage und zur GKKB vorgeschlagenen Abänderungen sind eine gute Grundlage für die weitere Arbeit. 18

Die Verknüpfung der neuen Richtlinie über die digitale Präsenz mit den Abänderungen zur GKKB wird sicherstellen, dass sowohl die Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten als auch die vorgeschlagene gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage auf EU-Ebene Vorschriften vorsehen, mit denen den Herausforderung der Besteuerung der digitalen Wirtschaft begegnet wird.

3.3 Ausdehnung der Lösung auf der globalen Ebene

Jede auf EU-Ebene vorgeschlagene Lösung muss auch der globalen Dimension Rechnung tragen. Diese Vorschläge sind der Beitrag der Kommission zur Ausgestaltung der einvernehmlichen Lösung, die von der OECD bis zum Jahr 2020 angestrebt wird. Sie veranschaulichen, wie die auf internationaler Ebene erörterten Grundsätze konkret umgesetzt werden können.

Die EU-Lösung sollte – soweit möglich – auf die Beziehungen mit Drittländern ausgedehnt werden, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen und Unternehmen aus Drittländern gewährleistet sind. Dies sollte im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten geschehen. Daher legt die Kommission mit dem Richtlinienvorschlag auch eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Anpassung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie vor.

Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen gemeinsamen Ansatz bei der Aushandlung von Änderungen ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern zu verfolgen. Die Kommission ist ferner bereit, den Rat dabei zu unterstützen, die für Verhandlungen vorrangigen Länder zu ermitteln und – falls der Rat dies beschließen sollte – mit Drittländern Sondierungsgespräche mit Blick auf das Verfahren zur Änderung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit den Mitgliedstaaten zu führen. Dies würde verhindern, dass viele unterschiedliche Ansätze gewählt werden, welche die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und des Entstehens neuer Lücken im Steuersystem bergen.



Bausteine für eine faire Besteuerung in der digitalen Wirtschaft

4. Bewältigung des unmittelbaren Risikos einer Fragmentierung: eine Übergangsmaßnahme zur Besteuerung von Erträgen aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

Es bedarf Zeit, eine strukturelle Lösung zu vereinbaren und umzusetzen, insbesondere was die Ausweitung der Grundsätze auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern angeht. Die Mitgliedstaaten stehen jedoch zunehmend unter politischem Druck, jetzt zu handeln und die digitale Wirtschaft zu besteuern, um sich Einnahmen zu sichern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Immer mehr Mitgliedstaaten ergreifen bereits Maßnahmen im Alleingang. In zehn Mitgliedstaaten wurden einseitige Maßnahmen der indirekten Besteuerung geplant oder umgesetzt. Andere nationale Steuerbehörden sehen die Gefahr, dass die derzeitige Situation zu weiteren unkoordinierten Maßnahmen führen könnte. 19

Eine Vielzahl unterschiedlicher Ansätze bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft birgt die Gefahr einer weiteren Fragmentierung des EU-Binnenmarkts, was zu zusätzlichen Hindernissen und zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen würde. Ferner könnte dies zur Schaffung neuer Schlupflöcher beitragen, welche die Steuervermeidung vereinfachen könnten. All dies wäre der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Steuergerechtigkeit abträglich. Des Weiteren verringern unkoordinierte nationale Maßnahmen die Chancen auf eine Konvergenz in Richtung eines gemeinsamen, umfassenden Ansatzes der EU.

Aus diesem Grund ist es auch notwendig, eine Zwischenlösung auf EU-Ebene zu finden. Diese sollte die Fragmentierung des Binnenmarkts vermeiden und für mehr Gerechtigkeit sorgen, während den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, ihre Einnahmen zu sichern, und Impulse in Richtung einer umfassenderen Lösung geschaffen werden. Die Übergangsmaßnahme sollte nur gelten, bis auf internationaler Ebene eine umfassende Lösung vereinbart wurde.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission eine Übergangssteuer auf digitale Dienstleistungen auf EU-Ebene vor. Die vorgeschlagene Maßnahme hat einen sehr spezifischen Geltungsbereich. Sie ist auf Aktivitäten ausgerichtet, bei denen eine große Lücke zwischen der Wertschöpfung und der Besteuerungsfähigkeit der Mitgliedstaaten besteht – und zwar in den Fällen, in denen die Beteiligung und die Beiträge der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung spielen. Die vorgeschlagene Digitalsteuer würde zu einem Steuersatz in Höhe von 3 % auf in der EU erzielte jährliche Bruttoerträge aus bestimmten digitalen Dienstleistungen angewandt. Sie würde in dem oder den Mitgliedstaat/en anfallen, in dem/denen die an diesen digitalen Dienstleistungen beteiligten Nutzer ansässig sind. Es wird geschätzt, dass die Digitalsteuer zu einem jährlichen Steueraufkommen von rund 5 Mrd. EUR innerhalb der EU führen würde, wodurch die Tragfähigkeit des EU-Haushalts und der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten gestärkt würde. 20

Die Digitalsteuer würde im Wesentlichen für Erträge aus zwei Arten digitaler Dienstleistungen gelten. Das gemeinsame Merkmal dieser Dienstleistungen besteht darin, dass sie in hohem Maße von der Nutzerbeteiligung oder den gesammelten Nutzerdaten als eine Möglichkeit, Erträge zu generieren, abhängig sind. Da solche Dienstleistungen in der Regel aus der Ferne erbracht werden, brauchen die Dienstleistungserbringer physisch nicht in dem Land ansässig sein, in dem sich die Nutzer befinden und folglich die Wertschöpfung erfolgt. Insofern sollen diesen Ländern mit dieser neuen Steuer Besteuerungsrechte eingeräumt werden. Abgedeckt wären Dienstleistungen betreffend die Platzierung von Werbung auf digitalen Schnittstellen. Die neue Steuer würde auch für intermediäre digitale Schnittstellen oder Marktplätze gelten, die im Wesentlichen darauf abstellen, die direkte Interaktion zwischen Nutzern zu erleichtern (wie Peer-to-Peer-Verkaufsapps oder -websites). Mit Schwellenwerten würde gewährleistet, dass sie keine negativen Auswirkungen auf kleine oder neu gegründete Unternehmen hat. Zur Vereinfachung der Verfahren für Unternehmen wird in der Richtlinie zudem die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle vorgeschlagen.

Bei der Ausgestaltung der Übergangsmaßnahmen hat die Kommission die in dem den Finanzministern der G20 vorgelegten OECD-Zwischenbericht 21 aufgezeigten Elemente sowie die bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten berücksichtigt.

5. Schlussfolgerung

Mit der Digitalisierung vollzieht sich derzeit ein rascher und radikaler Wandel der globalen Wirtschaft. Um die Chancen der Digitalisierung voll zu nutzen und zugleich den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Steuersysteme der Mitgliedstaaten aufgrund der Digitalisierung konfrontiert sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wir Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass unser Körperschaftsteuersystem für das digitale Zeitalter gewappnet ist.

Die heute von der Kommission vorgelegten Vorschläge bieten eine umfassende strukturelle Lösung für die Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft innerhalb der EU und unterstützen die Mitgliedstaaten dabei, diese Lösung auf Drittländer auszudehnen. Außerdem bieten sie eine einfache Übergangslösung, mit der den derzeitigen Gefahren einer Fragmentierung des Binnenmarkts begegnet und ein weiteres Auseinanderdriften vermieden werden kann, bis eine umfassende Lösung vereinbart und umgesetzt wird.

Die Kommission fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die heute vorgelegten Vorschläge rasch anzunehmen, damit die Unternehmen, Behörden, Bürger und die europäische Wirtschaft von einem einheitlichen und modernen Steuerrecht für die digitale Wirtschaft profitieren. Diese Vorschläge sollten für die EU und die Mitgliedstaaten die gemeinsame Grundlage bilden, um die auf internationaler Ebene laufenden Arbeiten auf dem Gebiet der Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu untermauern und einen Beitrag zu einem erfolgreichen Abschluss dieser Arbeiten zu leisten.

(1)

COM(2017) 547 final.

(2)

Tagung des Europäischen Rates (19. Oktober 2017) – Schlussfolgerungen (Dok. EUCO 14/17) und

Schlussfolgerungen des Rates (5. Dezember 2017) – Bewältigung der Problematik der Besteuerung der Gewinne der digitalen Wirtschaft (FISC 346 ECOFIN 1092).

(3)

  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/shaping-digital-single-market

(4)

  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/building-european-data-economy  

(5)

SWD(2018) 81 final.

(6)

Übersicht über die Initiativen im Bereich der Besteuerung: siehe Anhang.

(7)

Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates; Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates; Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates; COM(2016) 198 final und COM(2017) 335 final.

(8)

Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates und Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates.

(9)

  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/12/05/taxation-council-publishes-an-eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/

http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/01/23/taxation-eight-jurisdictions-removed-from-eu-list/

(10)

Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie in Bezug auf die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr vom 1.12.2016 (COM(2016) 757 final), am 5.12.2017 vom Rat angenommen. (RICHTLINIE (EU) 2017/2455 DES RATES).

(11)

COM(2016) 685 final und COM(2016) 683 final.

(12)

 COM/2016/0198 final.

(13)

  https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-globalisation_de.pdf  

(14)

Gemäß der Methode in Kapitel IV des World Investment Report 2017 der UNCTAD  (Seiten 174-175).

(15)

OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project (2013).

(16)

SWD(2018) 81 final.

(17)

Anhang 2 der Folgenabschätzung der Vorschläge (SWD(2018) 81 final) enthält eine detaillierte Zusammenfassung der Ergebnisse.

(18)

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337 (CNS)) und

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683 – C8-0471/2016 – 2016/0336(CNS)).

(19)

15 der 21 Mitgliedstaaten, die auf die Konsultation der Kommission geantwortet haben, vertraten die Ansicht, dass die derzeitige Situation einige Mitgliedstaaten dazu verleiten könnte, einseitige Maßnahmen zu ergreifen.

(20)

Ein Teil der Erträge könnte dem EU-Haushalt als Einnahmen zugewiesen werden, beispielsweise im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.

(21)

 OECD (2018), Tax Challenges Arising from Digitalisation – Interim Report 2018: Inclusive Framework on BEPS, OECD Publishing, Paris. http://dx.doi.org/10.1787/9789264293083-en  


Brüssel, den 21.3.2018

COM(2018) 146 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft


Anhang – Initiativen im Bereich der Besteuerung: Aktueller Stand

Zeitpunkt des Vorschlags

Maßnahme

Stand

Initiativen im Bereich der direkten Besteuerung

Mai 2015 und Juli 2016

Verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und für mehr Transparenz bei undurchsichtigen Unternehmensstrukturen (4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche)

ANGENOMMEN und TEILWEISE IN KRAFT

Oktober 2015

Transparenzvorschriften – Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen über Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung

ANGENOMMEN und IN KRAFT

Januar 2016

Maßnahmen, mit denen die EU-Steuerbehörden verpflichtet werden, Informationen über von multinationalen Unternehmen in ihrem Land entrichtete Steuern auszutauschen (länderspezifische Berichterstattung zwischen den Steuerbehörden)

ANGENOMMEN und IN KRAFT

Januar 2016

Verbindliche Vorschriften zur wirksamen Bekämpfung von Steuerschlupflöchern (Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung)

ANGENOMMEN

Januar 2016

Strategie zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete

ANGENOMMEN und STÄNDIGE AKTUALISIERUNGEN

April 2016

Maßnahmen, mit denen multinationale Unternehmen verpflichtet werden, ihre in der EU entrichteten Steuern offenzulegen (öffentliche länderspezifische Berichterstattung)

Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament laufen noch

Juli 2016

Zugang der Steuerbehörden zu Informationen zur Geldwäschebekämpfung

ANGENOMMEN und IN KRAFT

2015 – 2016

Historische internationale Transparenzabkommen der EU mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, San Marino und Monaco

UNTERZEICHNET und IN KRAFT

September 2016

Strengere Vorschriften, die verhindern sollen, dass EU-Mittel in Steueroasen investiert werden

ANGENOMMEN

Oktober 2016

Maßnahmen, die die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten und von Drittländern ausnutzen

ANGENOMMEN

Oktober 2016

Pläne für ein faires, wachstumsfreundliches und wettbewerbsfreundliches Unternehmensbesteuerungssystem in der EU (GKKB)

Beratungen im Rat laufen noch

Oktober 2016

Neue Regeln für ein Verfahren zur zügigen und endgültigen Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten

ANGENOMMEN

2016 - 2017

Überprüfung der Patentboxen der Mitgliedstaaten, um faire Wettbewerbsregeln zu gewährleisten

LÄUFT NOCH

Seit 2014

Verfahren wegen illegaler staatlicher Beihilfen im Steuerbereich zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen

LAUFEN NOCH

(fünf rechtskräftige Entscheidungen, vier eröffnete förmliche Prüfverfahren)

Juni 2017

Neue Transparenzvorschriften für in die Steuerplanung eingebundene Intermediäre

Politische Einigung im Rat

Initiativen im Bereich der indirekten Besteuerung

Dezember 2015

Verlängerung der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mehrwertsteuernormalsatzes von mindestens 15 %

ANGENOMMEN und IN KRAFT

Dezember 2016

Neue Vorschriften für die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften 

Beratungen im Rat laufen noch

Dezember 2016

Neue Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr und zur Abschaffung des Schwellenwerts für die Steuerbefreiung für Kleinsendungen

ANGENOMMEN

Dezember 2016

Maßnahmen für die vorübergehende Anwendung einer allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren)

Beratungen im Rat laufen noch

Oktober 2017

Vorschriften zur Einführung des endgültigen MwSt-Systems zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Beratungen im Rat laufen noch

November 2017

Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Beratungen im Rat laufen noch

Dezember 2017

Dauerhaft geltende Verpflichtung zur Einhaltung eines Mehrwertsteuernormalsatzes von mindestens 15 %

Beratungen im Rat laufen noch

Januar 2018

Neue Mehrwertsteuervorschriften für kleine Unternehmen

Beratungen im Rat laufen noch

Januar 2018

Neue Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

Beratungen im Rat laufen noch