Brüssel, den 12.1.2018

COM(2018) 16 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben, der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben und der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, übertragen wurde


1.Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2009 vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 1 , die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben 2 und die Verordnung (EG) Nr. 218/2009 vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 3 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 vom 11. Dezember 2013 zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik 4 geändert, um die Durchführungsbefugnisse dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Mit diesen delegierten Rechtsakten kann Folgendes geändert werden:

   die Listen der statistischen Fischereigebiete oder ihrer Untergebiete in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 sowie in den Anhängen II und III der Verordnungen (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009;

   die Listen der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 sowie jeweils in Anhang I der Verordnungen (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 und

   die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 festgelegten Maßnahmen, Codes und Definitionen, die auf die Fischereitätigkeit, Fanggeräte, Schiffsgrößen und Fangmethoden angewandt werden.

Nach Artikel 5 der Verordnungen (EG) Nr. 216/2009 und (EG) Nr. 218/2009 sowie nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, d. h. vor dem 10. April 2018, einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach den Verordnungen (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnungen (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Verordnungen betreffen die jährliche Erhebung von Fangstatistiken nach Schiffen, die in sieben Hauptfischereigebieten und ihren Untergebieten fischen, sowie über Fischfangtätigkeiten nach Kalendermonat des Fangs, Fanggerät, Schiffsgröße und im Nordwestatlantik hauptsächlich gewünschten Fischarten. Die Daten wurden erstmals 2009 gesammelt und der Kommission (Eurostat) für die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 Ende Mai 2010 und für die Verordnungen (EG) Nr. 216/2009 und (EG) Nr. 218/2009 Ende Juni 2010 übermittelt.

Zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Berichts war die Datenerhebung nach der Verordnung stabil und die internationalen Definitionen haben sich nicht geändert. Die Kommission hat es daher noch nicht als notwendig erachtet, die ihr übertragenen Befugnisse auszuüben.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2009, die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 218/2009 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie weiterhin über diese übertragenen Befugnisse verfügen sollte, da sie in der Zukunft möglicherweise delegierte Rechtsakte erlassen muss, um die Listen der Arten und der Fanggebiete in den Anhängen der genannten Verordnungen zu ändern, um dem Bedarf der Datennutzer im Zusammenhang mit der zukünftigen gemeinsamen Fischereipolitik gerecht zu werden.

(1)      ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.
(2)      ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42.
(3)      ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.
(4)      ABl. L 351 vom 21.12.2013.